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Überwachung von Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle gemäß § 37 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz in Verbindung mit der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Weitergehende Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung
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MV vom 23.02.2012 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS Synopse Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (ABGS) Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) a.) § 3 Ziffer 8 Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne die- ser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhal- tung, Versickerung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu ge- hören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanla- gen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, ab- flusslose Gruben, Abwasserprobenentnahme- schächte, Prüf- und Reinigungsschächte, Prüf- und Reinigungsöffnungen, Abwassermessstellen, Ab- wasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken, Zisternen sowie Speicherräume und Abwasserleitungen ein- schließlich deren Absperrvorrichtungen. Zu den Abwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen (auf dem Grundstück im Erdbe- reich verlegte Leitungen). § 3 Ziffer 8 Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne die- ser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhal- tung, Versickerung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebean- lagen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben, Abwasserprobenentnahme- schächte, Prüf- und Reinigungsschächte, Prüf- und Reinigungsöffnungen, Abwassermessstellen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanla- gen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken, Zis- ternen sowie Speicherräume und Abwasserleitun- gen einschließlich deren Absperrvorrichtungen. Zu den Abwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen ( auf dem Grundstück im Erdreich oder in der Bodenplatte unzugänglich verlegte Leitungen ). b.) § 3 Ziffer 8a 8 a.) Zuleitungskanäle: Zuleitungskanäle sind Anschlusskanäle und Grundleitungen. c.) § 6 Abs. 3 Ziffer 6 gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxyd, Schwefelsauerstoff) freisetzt, § 6 Abs. 3 Ziffer 6 gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxyd, Schwefelwasserstoff ) freisetzt, d.) § 6 Abs. 7 Cyanid gesamt (CN) Sulfid (S) 2 mg/l Schwerflüchtige lipophile Stoffe 250 mg/l Zink (Zn) 3 mg/l § 6 Abs. 7 gestrichen Sulfid (S) , leicht freisetzbar 2 mg/l Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 mg/l Antimon (Sb) 0,5 mg/l Cobalt (Co) 2 mg/l Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Zink (Zn) 5 mg/l e.) § 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Gelände liegenden gemein- samen Anschlusskanäle durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gelten alle Grundstückseigentümer als Ein- leitende. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt abweichend von Abs.1 auch für ein Grundstück mehrere Anschlusskanäle verlangen oder zulassen. § 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Gelände liegenden gemein- samen Anschlusskanäle durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen Fällen gelten alle Anschlusspflichtigen als Einlei- tende. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Stadt abweichend von Abs.1 auch für ein Grundstück mehrere Anschlusskanäle verlangen oder zulassen. MV vom 23.02.2012 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS 2 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) f.) § 7 Abs. 6 Die Anschlussberechtigten haben der Stadt unver- züglich mitzuteilen, wenn der Anschlusskanal nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen oder beseitigt werden muss. § 7 Abs. 6 Werden im Rahmen der Überwachung der Zulei- tungskanäle gemäß § 8a Sanierungsnotwendig- keiten festgestellt, bei denen aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht eine gleichzeitige Sanierung der Anschlusskanäle und der Grund- leitungen angemessen ist, können die An- schlusskanäle abweichend von Abs. 5 im Zuge der Gesamtsanierungsmaßnahme von den An- schlusspflichtigen nach Zustimmung durch die Stadt saniert werden. § 7 Abs. 7 Die Anschlussberechtigten haben der Stadt un- verzüglich mitzuteilen, wenn der Anschlusskanal nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen oder beseitigt werden muss. g.) § 8 Abs. 5 Niederschlagswasser darf in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zur Abwassersammlung nicht eingeleitet werden. Dies gilt auch für die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Inhaltsstoffe. § 8 Abs. 5 Niederschlagswasser darf in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zur Abwassersammlung nicht eingeleitet werden. Dies gilt auch für die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Inhaltsstoffe. Nieder- schlagswasser darf nicht auf öffentliche Flächen abgeleitet werden. h.) § 8 Abs. 6 Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen Gruben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, leeren zu lassen. Die Grundstückseigen- tümer haben die Entleerung so rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen, dass ein Überlaufen ausge- schlossen ist. Für die Leerung und Beseitigung des Inhalts haben die Grundstückseigentümer Grubenentleerungsgebühren nach Maßgabe der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung zu ent- richten. § 8 Abs. 6 Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen Gruben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, leeren zu lassen. Die Grundstückseigen- tümer haben die Entleerung so rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen, dass ein Überlaufen ausge- schlossen ist. Satz 1 und 2 gelten auch für die Benutzungspflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Satzung. Für die Leerung und Beseitigung des Inhalts haben die Grundstückseigentümer Grubenentleerungsgebühren nach Maßgabe der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung zu ent- richten. i.) § 8 a) Zuleitungskanäle (1) Den ordnungsgemäßen Betrieb der Zulei- tungskanäle zum öffentlichen Kanal über- wacht die Stadt im Rahmen ihrer Überwa- chungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Hessi- sches Wassergesetz gemäß den Bestimmun- gen der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257). Die Ü- berwachung erfolgt durch eine Kamerabe- fahrung vom öffentlichen Kanal aus. Die Stadt führt die Überwachung selbst oder durch von der Stadt beauftragte Dritte durch. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Über- wachung. MV vom 23.02.2012 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS 3 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) (2) Stellt die Stadt bei der Überwachung eines Zuleitungskanals zum öffentlichen Kanal fest, dass die Kamerabefahrung nicht in ei- nem Zug durchgeführt werden kann, dass der Zuleitungskanal schadhaft ist oder in sonstiger Weise nicht den allgemein aner- kannten Regeln der Technik entspricht, kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen ver- langen, den restlichen nicht befahrenen Zu- leitungskanal in eigener Verantwortung zu untersuchen bzw. den Zuleitungskanal in ei- nen ordnungsgemäßen, den allgemein aner- kannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dies der Stadt in- nerhalb einer von ihr zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis müssen die Art, die Dimension, die Lage und der Zu- stand des Zuleitungskanals hervorgehen. (3) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustands- erfassung von Abwasserkanälen und – leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleis- tung die erforderliche Fachkunde, Leistungs- fähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesiche- rung und Kennzeichnung e.V. (RAL) heraus- gegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen er- füllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Aus- führungsbereich oder die jeweilige Beurtei- lungsgruppe ist. Die Anforderungen sind e- benfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der An- forderungen der Güte- und Prüfbestimmun- gen RAL-GZ 961 nachweist. (4) Die Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb nach § 8 Abs. 1 durch die Anschlusspflichtigen wird durch die Überwachung der Zuleitungskanäle nicht berührt. (5) Die Aufwendungen, die der Stadt im Zu- sammenhang mit der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Überwachung der Zuleitungs- kanäle zum öffentlichen Kanal entstehen, sind Bestandteil der deckungsfähigen Kos- ten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Sie wer- den gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Abwas- serbeitrags- und -gebührensatzung auf die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren umgelegt. MV vom 23.02.2012 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS 4 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) j.) § 9 Abs. 1 Satz 1 Auf Grundstücken, deren Abwässer nach dieser Satzung unzulässige Bestandteile wie Benzin, Öle, Fette, Stärke usw. enthalten, sind vor dem Einlei- ten in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanla- gen von den Grundstückseigentümern und den Abwassereinleitenden Vorrichtungen zur Abschei- dung dieser Stoffe (Abscheider- und / oder Spalt- anlagen) einzubauen, unter Einhaltung der für die jeweiligen Abscheideranlagen gültigen technischen Vorschriften zu betreiben, zu kontrollieren und im Bedarfsfalle zu erneuern. Art und Einbau der Vor- richtungen kann die Stadt bestimmen. § 9 Abs. 1 Satz 1 Auf Grundstücken, deren Abwässer nach dieser Satzung unzulässige Bestandteile wie Benzin, Öle, Fette, Stärke usw. enthalten, sind vor dem Einleiten in die öffentlichen Abwasserbeseiti- gungsanlagen von den Anschluss- und Benut- zungspflichtigen und den Abwassereinleitenden Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe (Ab- scheider- und / oder Spaltanlagen) einzubauen, unter Einhaltung der für die jeweiligen Abscheide- ranlagen gültigen technischen Vorschriften zu betreiben, zu kontrollieren und im Bedarfsfalle zu erneuern. Art und Einbau der Vorrichtungen kann die Stadt bestimmen. k.) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Die Herstellung und jede Änderung des Grund- stücksanschlusses und der Grundstücksentwässe- rungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt (Tiefbauamt). Dies gilt auch für zeitlich befristete provisorische Einleitungen, die nicht über einen Anschlusskanal erfolgen (z. B. Sanitär- container auf Baustellen). Der Antrag ist schrift- lich unter Verwendung des bei der Stadt erhältli- chen Einleitungsantrages in zweifacher Ausferti- gung von den Anschluss- oder Benutzungspflichti- gen zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurtei- lung erforderlichen Unterlagen gemäß Bauvorla- genverordnung zur Hessischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung zweifach beizufügen. Die Stadt kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn dies aus sachli- chen Gründen erforderlich ist. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Die Herstellung und jede Änderung des Grund- stücksanschlusses und der Grundstücksentwässe- rungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt (Tiefbauamt) . Dies gilt auch für zeitlich befristete provisorische Einleitungen, die nicht über einen Anschlusskanal erfolgen (z. B. Sani- tärcontainer auf Baustellen). Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des bei der Stadt und im Internet unter www.darmstadt.de erhält- lichen Einleitungsantrages in zweifacher Ausferti- gung von den Anschluss- oder Benutzungspflich- tigen zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurtei- lung erforderlichen Unterlagen gemäß Bauvorla- genverordnung zur Hessischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung zweifach beizufügen. Die Stadt kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn dies aus sachli- chen Gründen erforderlich ist. l.) § 10 Abs. 4 Ändern sich Art und Menge des Abwassers, haben die Einleitenden eine neue Einleitungsgenehmi- gung zu beantragen. § 10 Abs. 4 Ändern sich Art oder Menge des Abwassers, ha- ben die Einleitenden eine neue Einleitungsgeneh- migung zu beantragen. m.) § 10 Abs. 6 Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist eine Erlaubnis oder Genehmigung der zu- ständigen Wasserbehörde erforderlich für - das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z. B. Versickerung ins Grund- wasser) oder in die öffentliche Abwasseranla- ge, soweit hierzu Anhänge nach der Abwasser- verordnung in der jeweils gültigen Fassung nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes er- lassen worden sind, - den Bau und die wesentliche Änderung von genehmigungspflichtigen Abwasseranlagen nach dem Hessischen Wassergesetz. § 10 Abs. 6 Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 kann nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Hessischen Wassergesetz eine Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich sein für - das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z. B. Versickerung ins Grund- wasser) oder in die öffentliche Abwasseran- lage, - den Bau und die wesentliche Änderung von genehmigungspflichtigen Abwasseranlagen. MV vom 23.02.2012 Anlage 3: Synopse AbS/ABGS 5 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 27.08.2002 Änderungen (fett und kursiv) n.) § 11 Abs. 2 Den Beauftragten der Stadt ist zur Überwachung der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewäh- ren. Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauver- schlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Ab- scheideanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein. § 11 Abs. 2 Den Beauftragten der Stadt ist zur Überwachung der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Anlagentei- len auf dem angeschlossenen Grundstück zu ge- währen. Dies gilt auch für die Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 8 a) Abs. 1, z.B. mit- tels TV-Befahrung. Reinigungsöffnungen, Schäch- te, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvor- richtungen, Abscheideanlagen und Abwasserbe- handlungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein. § 12 Abs. 1 Satz 1 Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben der Stadt (Tiefbauamt) unverzüglich anzuzeigen, § 12 Abs. 1 Satz 1 Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben der Stadt (Tie fbau amt) unverzüglich anzuzeigen, o.) § 12 Abs. 2 Satz 2 Anzeigen nach Abs. 1 sind in schriftlicher Form vorzunehmen. In dringenden Fällen, z. B. bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise bei der Stadt (Tiefbauamt) oder der Feuerwehr und den Klärwerken vorzunehmen und sodann schrift- lich nachzuholen. § 12 Abs. 2 Satz 2 Anzeigen nach Abs. 1 sind in schriftlicher Form vorzunehmen. In dringenden Fällen, z. B. bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise bei der Stadt (Tiefba uamt) oder der Feuerwehr und den Klärwerken vorzunehmen und sodann schrift- lich nachzuholen. p.) § 15 Abs. 4 Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, das nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgeset- zes, Hessischen Wassergesetzes und dieser Sat- zung der Stadt nicht überlassen werden muss, ist von demjenigen, bei dem es anfällt, vorschriftge- mäß zu verwenden, behandeln oder zu entsorgen. Für Schäden, die durch nicht der Stadt überlasse- nes Abwasser entstehen, haftet die Grundstücks- eigentümerin / der Grundstückseigentümer bei der / dem das jeweilige Abwasser angefallen ist. § 15 Abs. 4 Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, das nach den Vorschriften des Wasserhaushalts- gesetzes, Hessischen Wassergesetzes und dieser Satzung der Stadt nicht überlassen werden muss, ist von demjenigen, bei dem es anfällt, vorschrift- gemäß zu verwenden, behandeln oder zu entsor- gen. Für Schäden, die durch nicht der Stadt über- lassenes Abwasser entstehen, haften die An- schlusspflichtigen, bei denen das jeweilige Ab- wasser angefallen ist. q.) § 17 Abs. 1 Ziffer 12a. 12a. entgegen § 8 a) Abs. 2 keine Nachweise zur Überwachung der Zuleitungskanäle vorlegt, Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (ABGS) vom 27.08.2002 in der Fassung vom 11.10.2010 Änderungen (fett und kursiv) § 15 Abs. 2 Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen Körper- schaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umge- legt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Abwasser abgewälzt. § 15 Abs. 2 Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird, werden über die Abwasser- gebühren für das Einleiten von Abwasser abge- wälzt. Die Aufwendungen, die der Stadt im Zu- sammenhang mit der in § 8 a) Abs. 1 bis 3 der Abwasserbeseitigungssatzung geregelten Über- wachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal entstehen, sind Bestandteil der deckungs- fähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Sie werden auf die Schmutzwasser- und Nieder- schlagswassergebühren umgelegt.
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MV vom 23.02.2012 Anlage 1: Änderung AbS Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002 Vom Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. De- zember 2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 37 ff. des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Abwasserbeseitigungssatzung wird wie folgt geändert: a.) In § 3 Ziffer 8 erhält der Klammerzusatz im letzten Satz folgenden Wortlaut: „auf dem Grundstück im Erdreich oder in der Bodenplatte unzugänglich verlegte Lei- tungen“ b.) In § 3 wird eine neue Ziffer 8 a.) mit folgendem Wortlaut eingeführt: „8 a.) Zuleitungskanäle: Zuleitungskanäle sind Anschlusskanäle und Grundleitungen.“ Die nachfolgenden Ziffern verschieben sich entsprechend fortlaufend. c.) In § 6 Abs. 3 Ziffer 6 wird im Klammerzusatz das Wort „Schwefelsauerstoff“ ersetzt durch das Wort „Schwefelwasserstoff". d.) In § 6 Abs. 7 wird bei den Grenzwerten folgendes eingefügt: Der Grenzwert Cyanid gesamt (CN) wird gestrichen. Hinter dem Wort „Sulfid (S)“: , leicht freisetzbar Bei schwerflüchtigen lipophilen Stoffen wird der Grenzwert 250 mg/l ersetzt durch 300 mg/l. Über der Zeile, die mit Arsen beginnt die Zeile: Antimon (Sb) 0,5 mg/l Über der Zeile, die mit Kupfer beginnt die Zeile: Cobalt (Co) 2 mg/l In der letzten Zeile der Aufzählung die Zeile: Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Bei Zink (Zn) wird der Grenzwert 3 mg/l ersetzt durch 5 mg/l e.) In § 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Grundstückseigentümer“ ersetzt durch das Wort „Anschlusspflichtigen“. f.) In § 7 wird ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut eingeführt: MV vom 23.02.2012 Anlage 1: Änderung AbS 2 „(6) Werden im Rahmen der Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 8a Sanie- rungsnotwendigkeiten festgestellt, bei denen aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht eine gleichzeitige Sanierung der Anschlusskanäle und der Grundleitungen angemessen ist, können die Anschlusskanäle abweichend von Abs. 5 im Zuge der Gesamtsanie- rungsmaßnahme von den Anschlusspflichtigen nach Zustimmung durch die Stadt sa- niert werden. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7. g.) In § 8 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angehängt: „Niederschlagswasser darf nicht auf öffentliche Flächen abgeleitet werden.“ h.) In § 8 Abs. Abs. 6 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Satz 1 und 2 gelten auch für die Benutzungspflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Satzung.“ Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. i.) Es wird ein neuer § 8 a) mit folgendem Wortlaut eingeführt: „§ 8 a) Zuleitungskanäle (1) Den ordnungsgemäßen Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal ü- berwacht die Stadt im Rahmen ihrer Überwachungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Wassergesetz gemäß den Bestimmungen der Abwassereigenkon- trollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257). Die Überwachung erfolgt durch eine Kamerabefahrung vom öffentlichen Kanal aus. Die Stadt führt die Überwachung selbst oder durch von der Stadt beauftragte Dritte durch. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Überwachung. (2) Stellt die Stadt bei der Überwachung eines Zuleitungskanals zum öffentlichen Kanal fest, dass die Kamerabefahrung nicht in einem Zug durchgeführt werden kann, dass der Zuleitungskanal schadhaft ist oder in sonstiger Weise nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann die Stadt von den Anschlusspflichtigen verlangen, den restlichen nicht befahrenen Zuleitungskanal in eigener Verantwortung zu untersuchen bzw. den Zuleitungskanal in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chenden Zustand zu versetzen und dies der Stadt innerhalb einer von ihr zu set- zenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis müssen die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand des Zuleitungskanals hervorgehen. (3) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und –leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässig- keit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stel- le die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kenn- zeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderun- gen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leis- tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist. (4) Die Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb nach § 8 Abs. 1 durch die Anschlusspflichtigen wird durch die Überwachung der Zulei- tungskanäle nicht berührt. MV vom 23.02.2012 Anlage 1: Änderung AbS 3 (5) Die Aufwendungen, die der Stadt im Zusammenhang mit der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal ent- stehen, sind Bestandteil der deckungsfähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Sie werden gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung auf die Schmutz- und Nie- derschlagswassergebühren umgelegt. j.) In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Grundstückseigentümern“ ersetzt durch das Wort „Anschluss- und Benutzungspflichtigen“. k.) In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Tiefbauamt)“ hinter dem Wort „Stadt“ gestrichen. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Folge „und im Internet unter www.darmstadt.de“ hinter dem Wort „Stadt“ eingefügt. l.) In § 10 Abs. 4 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. m.) § 10 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut: „Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 kann nach dem Wasserhaushalts- gesetz oder dem Hessischen Wassergesetz eine Erlaubnis oder Genehmigung erforder- lich sein für - das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z. B. Versickerung ins Grundwasser) oder in die öffentliche Abwasseranlage, - den Bau und die wesentliche Änderung von genehmigungspflichtigen Abwasser- anlagen.“ n.) In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Dies gilt auch für die Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 8 a) Abs. 1, z.B. mittels TV-Befahrung.“ Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3. o.) In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils der Klammerzusatz „(Tiefbau- amt)“ gestrichen: p.) In § 15 Abs. 4 wird die Folge „haftet die Grundstückseigentümerin/der Grundstücksei- gentümer bei der/dem“ ersetzt durch die Folge „haften die Anschlusspflichtigen, bei denen.“ q.) In § 17 Abs. 1 wird als neue Ziffer 12a. folgender Text eingefügt: „12a. entgegen § 8 a) Abs. 2 keine Nachweise zur Überwachung der Zuleitungskanäle vorlegt,“ Artikel II Artikel I tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid Stadträtin
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MV vom 23.02.2012 Anlage 2: Änderung ABGS Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002 Vom Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. De- zember 2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1 - 12 und 14 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), der §§ 37 ff. des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darm- stadt vom folgende Satzung erlassen: Artikel I In § 15 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: "Die Aufwendungen, die der Stadt im Zusammenhang mit der in § 8 a) Abs. 1 bis 3 der Abwas- serbeseitigungssatzung geregelten Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal entstehen, sind Bestandteil der deckungsfähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Geset- zes über kommunale Abgaben (KAG). Sie werden auf die Schmutzwasser- und Niederschlags- wassergebühren umgelegt." Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 29.02.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Dezernat I Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0079 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 538020 Kostenstelle: 066-140-1100 Investitionsnummer: Kostenträger: 538021 Sachkonto: Betreff: Überwachung von Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle gemäß § 37 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz in Verbindung mit der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Weitergehende Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung Vorlage vom: 24.02.2012 Beschlussvorschlag: 1. Die Umsetzung der Überwachung der Zuleitungskanäle wird durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt selbst vorgenommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden gemäß § 37 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) auf die Abwassergebühren (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) umgelegt. 2. Die benötigten Mittel in Höhe von jährlich 1,5 Mio. € für die Jahre 2012-2014 sind in die Abwassergebührenkalkulation zu integrieren. Es ist eine neue Kostenstelle 066-140-1100 "Überwachung Zuleitungskanäle (EKVO)" einzurichten. Für die Folgejahre wird eine neue Magistratsvorlage vorgelegt. - 2 - 3. Den beiliegenden Entwürfen der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und - gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.10.2010 sowie der Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002 wird zugestimmt. Anlagen: Anlage 1- Änderungssatzung AbS Anlage 2 - Änderungssatzung ABGS Anlage 3 - Synopse AbS-ABGS Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 24. Februar 2012 Überwachung der Zuleitungskanäle (Anschlusskanäle im öffentlichen Bereich und Grundleitungen im privaten Bereich) in Darmstadt Zu 1. Umsetzung Die neue Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) ist mit Wirkung vom 23.7.2010 in Kraft getreten. Ferner wurde am 23.12.2010 das neue Hessische Wassergesetz (HWG) im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Wesentliche Änderungen beziehen sich auf die Ausdehnung der Überwachungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 HWG auf die Zuleitungskanäle. Hier heißt es: „Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.“ Gemäß den Ausführungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Anhang 1 zur EKVO wird der Zuleitungskanal gemäß DIN 1986 Teil 100 als Summe aus Grundleitung und Anschlusskanal definiert. Bild: Zuleitungskanäle Die Anforderungen an die Überwachung der Zuleitungskanäle werden nach § 5 Satz 2 Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) geregelt und erstrecken sich auf Art, Dimension, Lage und Zustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Die EKVO bezieht sich dabei allein auf die Überwachung des ordnungsgemäßen Baus und Betriebs der Zuleitungskanäle. § 7 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) der Wissenschaftsstadt Darmstadt regelt, dass der Anschlusskanal auf Kosten der Anschlusspflichtigen von der Stadt unterhalten, verändert, (teil-)erneuert, saniert, verschlossen oder beseitigt wird. Dies beinhaltet auch die Kosten für die Inspektion und ggf. Sanierung des Anschlusskanals. Im privaten Bereich gilt für die Grundleitungen natürlich grundsätzlich die Zuständigkeit der Anschlusspflichtigen. § 37 Abs. 2 HWG sieht 3 mögliche Varianten in der Umsetzung der Überprüfung der Zuleitungskanäle vor: I. Überprüfung durch Stadt und Gebührenlösung II. Überprüfung durch Stadt und Kostenerstattung III. Nachweisverfahren Bei (I) und (II) wird die Überprüfung von der Stadt oder von einem von ihr beauftragten Dritten durchgeführt, wobei bei (II) der Aufwand mit den einzelnen Grundstückseigentümern nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet wird und bei (I) die dadurch entstehenden Kosten auf die - 4 - Abwassergebühren (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren) umgelegt werden. Beim Nachweisverfahren (III) legen die Anschlusspflichtigen die erforderlichen Informationen gemäß den Anforderungen in § 5 Satz 2 EKVO vor. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aktives Mitglied im Grundstücksentwässerungskanal_Netzwerk (GEKa_NET), bei dem Abwasserbeseitigungspflichtige aus Hessen und Rheinland-Pfalz zusammen mit dem Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) einheitliche Standards zur Überwachung der Zuleitungskanäle abstimmen. Dieses Fachgremium kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl für die Bürgerschaft als auch für die Verwaltung das sogenannte Gebührenverfahren (I) am effizientesten ist. Darüber hinaus liefert die vom öffentlichen Kanal ausgehende Untersuchung die qualifiziertesten Untersuchungsergebnisse. Aus folgenden Gründen schließt sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt dieser Variante an: a.) Bürgerfreundlichkeit / Schutz vor sogenannten „Kanalhaien“ „Kanalhaie“ bieten die Untersuchung der Zuleitungskanäle sehr günstig an und versuchen auf Basis der Videoaufnahmen, die vermeintliche oder tatsächliche Schäden zeigen, Aufträge zur Schadensbehebung zu erhalten. Diese Arbeiten werden erfahrungsgemäß zu weit überhöhten Preisen angeboten. Ähnliche Vorfälle sind auch bereits im Stadtgebiet Darmstadt aufgetreten. Der Hessische Städtetag verweist in einem Informationsschreiben vom 20.12.2011 ebenfalls auf die Problematik. Darüber hinaus dürfte sich die Mehrzahl der Bürgerschaft überfordert fühlen, wenn sie sich selbst in dieser Fachdisziplin geeignete Fachfirmen suchen soll, welche die Untersuchung für sie durchführen. Bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist diese Kompetenz für die Ausschreibung oder eigene Erledigung dagegen bereits aus der Inspektion der öffentlichen Kanäle vorhanden und muss lediglich ausgebaut werden. Darüber hinaus verfügt die Stadt über Ingenieurpersonal, welches die spezifische Zusatzqualifikation „Zertifizierte Berater Grundstücksentwässerung“ erworben hat. Dies zusammen garantiert eine qualifiziert hochwertige und für die Bürgerschaft angemessene Bewertung der Untersuchungsergebnisse. b.) Wirtschaftlichkeit Durch die Ausschreibung oder eigene Erledigung der systematischen Untersuchung der Zuleitungskanäle in ganzen Straßenzügen bzw. Stadtquartieren kann die Stadt die Untersuchungen deutlich kostengünstiger durchführen als dies bei Einzelbeauftragung durch die Grundstückseigentümer möglich wäre. Bei der Untersuchung der Zuleitungskanäle müssen die Grundstücksentwässerungsanlagen vorab mit Hochdruck gereinigt werden, im Regelfall werden die Kanäle erstmalig nach jahrelangem Betriebszustand gespült. Dabei fällt eine nicht unerhebliche Abwassermenge mit Feststoffbestandteilen an, die in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird. Der öffentliche Kanal muss daher im Regelfall im Anschluss an die Untersuchung der Zuleitungskanäle ebenfalls gereinigt werden. Bei einer systematischen Untersuchung ganzer Straßenzüge bzw. Stadtquartiere wird dies berücksichtigt, bei einer Einzelbeauftragung durch die Grundstückseigentümer ist dies jedoch nicht gewährleistet: der Reinigungsaufwand im öffentlichen Kanal würde sich deutlich erhöhen, von betrieblichen Problemen durch vermehrte Ablagerungen einmal abgesehen. Des weiteren stellt die Abrechnung der Leistungen über die Abwassergebühren gegenüber dem Erstattungsverfahren und den hierfür erforderlichen Einzelrechnungen einen deutlichen geringeren Verwaltungsaufwand für die Stadt dar. c.) Untersuchungsqualität Ein wesentliches Merkmal von Grundstücksentwässerungsanlagen ist ein -im Gegensatz zur öffentlichen Kanalisation- verzweigtes Leitungsnetz ohne Revisionsschächte an jeder Verzweigungsstelle. Die vom öffentlichen Kanal ausgehende Befahrung der Zuleitungskanäle mittels Satellitenkameratechnik gegen die Fließrichtung des Abwassers liefert hierbei standardisierte und qualifizierte Untersuchungsergebnisse bei geringem Aufwand. Würden die Grundstückseigentümer die Untersuchungen von ihrem Grundstück ausführen, würde sich der Aufwand im Regelfall sprunghaft erhöhen, da Revisionsschächte oftmals nicht vorhanden sind und die Untersuchungen nicht in einem Durchgang durchgeführt werden könnten. Beispielsweise kann aus technischen Gründen bei einer Befahrung in Fließrichtung nicht in einen im spitzen Winkel einmündenden Seitenstrang gewechselt werden (60-Grad-Rohrabzweig), während das bei einer Befahrung vom öffentlichen Sammelkanal entgegen der Fließrichtung wegen des dann stumpfen Winkels möglich ist. Darüber hinaus würde sich der Verwaltungsaufwand für die Stadt bei der - 5 - Dokumentation durch den Einsatz unterschiedlichster Untersuchungstechnik und –software ebenfalls deutlich erhöhen. Von den Kommunen in Hessen, die bisher die Überwachung der Zuleitungskanäle in ihre Satzungen aufgenommen haben, haben sich fast 90 % für das Gebührenverfahren entschieden (u.a. Frankfurt, Kassel, Fulda, Langen, Griesheim). Entsprechend Magistratsbeschluss vom 2.9.2002 wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 die Aufgabenbereiche TV-Untersuchung, Kanalunterhaltung und –sanierung sowie die Neuverlegung von Hausanschlüssen dem Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) übertragen. Die Inspektion und Zustandserfassung der Zuleitungskanäle ist daher auch auf den EAD zu übertragen. Das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt betreibt die um die Zustandsdaten zu erweiternde Grundstücksentwässerungsdatenbank der Zuleitungskanäle und übernimmt Planung und Berichterstattung sowie die Bürgerkontakte (Öffentlichkeitsarbeit, Schriftwechsel, Bewertung, Beratung, Sanierungsaufforderungen und Vollzugsüberwachung). Die Schäden sollen teilautomatisiert in der Grundstücksentwässerungsdatenbank bewertet werden. Dieses Verfahren ist deutlich weniger personalintensiv als eine durchgängige Einzelbewertung. Ziel ist es, die automatisierte Bewertung ingenieurtechnisch zu optimieren, um in der Folge Einzelbewertungen zu minimieren. Diese Abstimmung soll auf der Fachebene zwischen dem EAD und dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt kontinuierlich erfolgen. Der EAD verfügt über jahrelange Erfahrungen in der Einzelbewertung von Schäden öffentlicher Kanäle und das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt hat Ingenieurpersonal, welches die spezifische Zusatzqualifikation „Zertifizierte Berater Grundstücksentwässerung“ erworben hat. Zu 2. Finanzierung Die öffentliche Kanalisation hat in Darmstadt eine Länge von über 450 km. Die Zuleitungskanäle werden nach der Fachliteratur mindestens auf die doppelte Länge des öffentlichen Kanals geschätzt. Es wird mit ca. 50.000 Zuleitungskanälen gerechnet. Auf Basis erster Erfahrungen aus dem GEKa_NET sowie anderer hessischer Großstädte wie Frankfurt und Kassel wird bezogen auf Darmstadt der erforderliche Aufwand auf jährlich 1,5 Mio. € geschätzt. Damit können aus heutiger Sicht sowohl die Öffentlichkeitsarbeit, Inspektion und Überwachung mit den zusätzlich benötigten Beschäftigten beim EAD und beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt finanziert werden. Die benötigten Mittel in Höhe von 1,5 Mio. € pro Jahr werden aus den Abwassergebühren (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) bereitgestellt. Es wird eine neue Kostenstelle 066-140-1100 "Überwachung Zuleitungskanäle (EKVO)" eingerichtet. Die jährliche Kostenabschätzung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Personalkosten (EAD und SVTA) (5 Stellen EG 10 je 70305 €/Jahr lt. Personalkostentabelle mit Büroarbeitsplatz ohne Gemeinkosten) * Ca. 350.000 € Öffentlichkeitsarbeit, EDV, externe Beratung Ca. 50.000 € Sachkosten für Untersuchungen (Untersuchungsziel 2.210 Zuleitungskanäle/Jahr * 500 €/Zuleitungskanal) Ca. 1.100.000 € Gesamtkosten Ca. 1.500.000 € - 6 - *Grundlage des Personalbedarfs: 3,5 Std. Bearbeitung/Zuleitungskanal, 1.581 MA-Std./Jahr, 450 Zuleitungskanäle/MA*Jahr, Untersuchungsziel 2012-2014 = 2.210 Zuleitungskanäle/Jahr: Ergebnis = 4,91 MA; beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt kann für die Aufgabe eine vorhandene Stelle zur Verfügung gestellt werden Die Aufwendungen werden in der Abwassergebührenkalkulation 2012 – 2014 berücksichtigt. Im Laufe des Jahres 2014 wird eine Auswertung der bis dahin erfolgten Überwachung stattfinden. Auf dieser Basis wird dann für die Folgejahre (Erstuntersuchung bis Ende 2024, Wiederholungsintervall alle 30 Jahre) kalkuliert werden. Zu 3. Satzungsänderungen Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen beruhen auf der neuen Mustersatzung des Hessischen Städtetags. Es wird der Satzungstext für die Überprüfung durch die Stadt und Finanzierung über die Abwassergebühr verwendet. Die Inspektion der Zuleitungskanäle kann heute mittels Satellitenkameratechnik mit Lindauer Schere und elektronischer 3D-Lagevermessung erfolgen. Diese bereits verfügbare Technik, die eine weitgehende Inspektion der Zuleitungskanäle von der öffentlichen Kanalisation aus erlaubt, hat aber auch technische Grenzen. Die vorgeschlagene Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung sieht daher ferner in § 8a (2) die Begrenzung des Untersuchungsumfangs zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß dem Vorschlag des Hessischen Städtetages vor. Die darüber hinaus gehenden Anpassungen der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) erfolgen aufgrund von Änderungen in Gesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Hessisches Wassergesetz) und technischen Regelwerken (DWA M 115) sowie zur begrifflichen Klarstellung. 3.1 Begründungen zu der Satzungsänderung der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS): a.) Änderung von § 3 Ziffer 8 Die Formulierung entspricht den Begriffsbestimmungen in der Mustersatzung des Hessischen Städtetages und in der DIN 1986-100. b.) Hinzufügen einer neuen Ziffer 8a in § 3 Die Formulierung entspricht der Begriffsbestimmung in der Mustersatzung des Hessischen Städtetages und dem Hinweis 3.2 zur Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBl. I, S. 257). c.) Änderung von § 6 Abs. 3 Ziffer 6 In der jetzigen Fassung der Abwasserbeseitigungssatzung ist ein redaktioneller Fehler enthalten, der durch die Änderung behoben wird (statt „Schwefelsauerstoff“ muss es „Schwefelwasserstoff“ heißen). d.) Änderung von § 6 Abs. 7 Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ist die im Abwasserbereich maßgebende Organisation und erarbeitet im Wesentlichen technische Regelwerke. In ihrem Merkblatt M 115-2 vom Juli 2005 sind die Anforderungen an die Einleitung nicht häuslichen Abwassers in die öffentlichen Abwasseranlagen als Empfehlung definiert. Werden die im dortigen Anhang A1 aufgeführten Richtwerte für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers nicht überschritten, kann davon ausgegangen werden, dass die Schutzziele bei der Abwasserbeseitigung nicht gefährdet werden. Nach fachlicher Prüfung im Straßenverkehrs- und Tiefbauamt und in Abstimmung mit dem Kläranlagenbetreiber HSE Abwasserreinigung GmbH & Co. KG wurden im Wesentlichen die Richtwerte der DWA übernommen. Bei folgenden Parametern wurde aus fachspezifischen Gründen von den Richtwerten der DWA abgewichen: pH- Wert, organische, halogenfreie Lösungsmittel, Cadmium, Quecksilber, Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak, Sulfat, Phosphor gesamt. Silber ist nach dem DWA-Regelwerk nicht mehr als begrenzender Parameter aufgeführt, in der Abwasserbeseitigungssatzung jedoch aufgrund praktischer Erfahrungen weiterhin reglementiert. Die Auflistung der Parameter ist nicht abschließend, sondern stellt lediglich eine relevante Auswahl dar. Nach § 6 Abs. 11 entscheidet die Stadt über die zulässige Einleitung nicht aufgeführter schädlicher Stoffe im Einzelfall. Die Untersuchung in den Betrieben erfolgt immer nach den betriebsspezifisch relevanten Parametern. - 7 - e.) Änderung von § 7 Abs. 2 Es erfolgt eine begriffliche Klarstellung. Statt Grundstückseigentümer wird der in § 3 Ziffer 12 definierte Begriff der Anschlusspflichtigen verwendet. f.) Hinzufügen eines neuen Absatzes 6 in § 7 Werden Sanierungsnotwendigkeiten der Zuleitungskanäle festgestellt, bei denen eine gleichzeitige Sanierung der Anschlusskanäle und der Grundleitungen aus wirtschaftlicher oder technischer Sicht angezeigt ist, sollte der Verantwortungsbereich für die gesamten Leitungen in einer Hand liegen, in diesem Fall bei den Anschlusspflichtigen. Eine Trennung des Verantwortungsbereiches an der Grundstückgrenze könnte die technisch und wirtschaftlich unsaubere Konsequenz haben, dass zu beiden Seiten der Grundstücksgrenze zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Techniken saniert wird. Aufgrund der Vielfältigkeit der Sanierungsverfahren und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen auf die Kanäle im öffentlichen / städtischen Raum (z.B. Anschluss an den Sammelkanal) ist die Zustimmung der Stadt erforderlich. g.) Änderung von § 8 Abs. 5 In Ergänzung zum Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 wird aufgrund praktischer Erfahrungen in § 8 Absatz 5 ein Satz angehängt, dass Niederschlagswasser auch nicht auf öffentliche Flächen abgeleitet werden darf. h.) Änderung von § 8 Abs. 6 Der Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen Gruben kann bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften durch die Grundstückseigentümer nicht immer ausreichend und praktikabel gewährleistet werden. Die Mieter oder Pächter (Benutzungspflichtige) werden daher für den Betrieb, d.h. die rechtzeitige Anmeldung der Entleerung, mit in die Verantwortung genommen. i.) Einführung eines neuen § 8a) Zuleitungskanäle In Absatz 1 des neuen § 8a) wird geregelt, dass die Überwachung gemäß § 37 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes von der Stadt mittels periodischer Überprüfungen durchgeführt wird. Die Stadt legt auch die zeitliche und räumliche Abfolge sowie den Umfang fest. Sind die Überprüfungen aus Sicht der Stadt aufgrund technischer Gründe oder im Rahmen der Gebührengerechtigkeit nicht verhältnismäßig („...dass die Kamerabefahrung nicht in einem Zug durchgeführt werden kann...“) sind die Nachweise in diesen Fällen gemäß Absatz 2 von den Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu erbringen, u.a.: - wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden, z.B. bei nicht durch Kamerabefahrung zugänglichen Zuleitungskanälen, - lange oder verzweigte Entwässerungsnetze vorhanden sind, bei denen Untersuchungen vom Grundstück ausgehend erforderlich sind, - Überprüfungen außerhalb der periodischen Untersuchungen durch die Stadt gewünscht sind, z.B. bei akuten Entwässerungsproblemen, dem Verkauf von Immobilien oder aus versicherungstechnischen Gründen. Absatz 3 entspricht den Anforderungen, die in der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO, Anhang 1, Ziffer 6) an die Durchführung der Überprüfungen gestellt sind. Wegen der besonderen Wichtigkeit dieser Regelung wird daher in der Satzung nicht nur darauf verwiesen, sondern sie wird in vollem Wortlaut wiedergegeben. In Absatz 4 wird verdeutlicht, dass die Einhaltung der technischen Vorschriften zum Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen unabhängig von den Überprüfungen durch die Stadt weiterhin Aufgabe der Anschlusspflichtigen ist. Absatz 5 dient zur Klarstellung, wie die Aufwendungen finanziert werden sollen. j.) Änderung von § 9 Abs. 1 In Analogie zur Begründung der Änderung von § 7 Abs. 2 (s. 5.) erfolgt auch in § 9 Abs. 1 eine begriffliche Klarstellung: Statt Grundstückseigentümer werden die in § 3 Ziffer 12 und 13 definierten Begriffe der Anschlusspflichtigen und Benutzungspflichtigen verwendet. - 8 - k.) Änderung von § 10 Abs. 1 Da das Tiefbauamt nicht mehr existiert, wird die Bezeichnung gestrichen und nicht ersetzt, damit bei möglichen Organisationsveränderungen die Abwasserbeseitigungssatzung nicht erneut geändert werden muss. Der Einleitungsantrag kann auch im Internet abgerufen werden, es wird daher ein Verweis auf die städtische Homepage aufgenommen. l.) Änderung von § 10 Abs. 4 Bei einer Änderung von Art oder Menge des Abwassers ist aus fachlicher Sicht die Prüfung der Einleitung in die städtischen Abwasseranlagen notwendig, um die Qualität des Abwassers oder/und die Auslastung des Kanals zu überprüfen. Aufgrund praktischer Erfahrungen hat sich gezeigt, dass sich Abwassereinleitende auf die Kombination von Art und Menge nach genauer Lesart der Abwasserbeseitigungssatzung in der jetzigen Fassung berufen und somit die Beantragung einer neuen Einleitungsgenehmigung verweigern, wenn sich entweder nur die Art oder nur die Menge ändern. Durch die Änderung von „Art und Menge“ in „Art oder Menge“ werden alle fachlich relevanten Aspekte abgedeckt. m.) Änderung von § 10 Abs. 6 Der Bezug zum Wasserhaushaltsgesetz ist nicht mehr aktuell. Darüber hinaus wird mit der neuen Formulierung kein direkter Bezug mehr zu bestimmten Paragrafen des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. zu erlaubnis- oder genehmigungsrechtlichen Tatbeständen des Hessischen Wassergesetzes genommen. Dadurch muss bei zukünftigen Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des Hessischen Wassergesetzes die Abwasserbeseitigungssatzung nicht geändert werden. n.) Änderung von § 11 Abs. 2 Es wird klargestellt, dass die Betretungsrechte auch die Überwachung der Zuleitungskanäle umfassen. o.) Änderung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Da das Tiefbauamt nicht mehr existiert, wird die Bezeichnung gestrichen und nicht ersetzt, damit bei möglichen Organisationsveränderungen die Abwasserbeseitigungssatzung nicht erneut geändert werden muss. p.) Änderung von § 15 Abs. 4 Es erfolgt eine begriffliche Klarstellung. Statt Grundstückseigentümer wird der in § 3 Ziffer 12 definierte Begriff der Anschlusspflichtigen verwendet. q.) Änderung von § 17 Abs. 1 Einführung einer neuen Ziffer 12 a) Durch die Einführung des neuen § 8 a), Zuleitungskanäle (s. i) wird ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand aufgenommen. 3.2. Begründung zu der Satzungsänderung der Abwasserbeitrags- und –gebührensatzung (ABGS): - 9 - Änderung von § 15 Abs. 2 Die Ergänzung verankert in der Satzung, dass die Kosten der Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 37 Abs. 2 HWG durch die Abwassergebühren (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) abgegolten sind. Darmstadt, 24.02.2012 III-70/III-66-Gä Nst.: 3884/2768 Der Dezernent I Die Dezernentin III Der Dezernent IV Jochen Partsch Brigitte Lindscheid André Schellenberg Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0079
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.02.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00