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2012/0079

Überwachung von Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle gemäß § 37 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz in Verbindung mit der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Weitergehende Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung

Magistratsvorlage 24.02.2012

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18069 Zeichen

MV vom 23.02.2012   Anlage 3: Synopse AbS/ABGS  
 
Synopse 
Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) 
Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (ABGS) 
  
 
 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 
27.08.2002  
Änderungen (fett und kursiv) 
a.)  § 3 Ziffer 8 
Grundstücksentwässerungsanlagen: 
 
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne die- 
ser Satzung sind die Einrichtungen, die der 
Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhal- 
tung, Versickerung, Ableitung und Klärung des 
Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu ge- 
hören insbesondere Abwassereinläufe, Hebeanla- 
gen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, ab- 
flusslose Gruben, Abwasserprobenentnahme- 
schächte, Prüf- und Reinigungsschächte, Prüf- und 
Reinigungsöffnungen, Abwassermessstellen, Ab- 
wasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen, 
Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken, Zisternen 
sowie Speicherräume und Abwasserleitungen ein- 
schließlich deren Absperrvorrichtungen. Zu den 
Abwasserleitungen gehören insbesondere auch 
Grundleitungen (auf dem Grundstück im Erdbe- 
reich verlegte Leitungen). 
§ 3 Ziffer 8 
Grundstücksentwässerungsanlagen: 
 
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne die- 
ser Satzung sind die Einrichtungen, die der 
Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhal- 
tung, Versickerung, Ableitung und Klärung des 
Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu 
gehören insbesondere Abwassereinläufe, Hebean- 
lagen, Rückstausicherungen, Kleinkläranlagen, 
abflusslose Gruben, Abwasserprobenentnahme- 
schächte, Prüf- und Reinigungsschächte, Prüf- 
und Reinigungsöffnungen, Abwassermessstellen, 
Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanla- 
gen, Sickeranlagen, Regenrückhaltebecken, Zis- 
ternen sowie Speicherräume und Abwasserleitun- 
gen einschließlich deren Absperrvorrichtungen. Zu 
den Abwasserleitungen gehören insbesondere 
auch Grundleitungen ( 
auf dem Grundstück im 
Erdreich oder in der Bodenplatte unzugänglich 
verlegte Leitungen ). 
b.)   § 3 Ziffer 8a 
8 a.) Zuleitungskanäle: 
 
Zuleitungskanäle sind Anschlusskanäle und 
Grundleitungen.  
c.)  § 6 Abs. 3 Ziffer 6 
gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in 
schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxyd, 
Schwefelsauerstoff) freisetzt, 
§ 6 Abs. 3 Ziffer 6 
gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in 
schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxyd, 
Schwefelwasserstoff ) freisetzt, 
d.)  § 6 Abs. 7 
Cyanid gesamt (CN) 
Sulfid (S)    2 mg/l 
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 250 mg/l 
 
 
 
Zink (Zn)    3 mg/l 
§ 6 Abs. 7 
gestrichen 
Sulfid (S) , leicht freisetzbar   2 mg/l 
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 300 mg/l 
Antimon (Sb)    0,5 mg/l 
Cobalt (Co)    2 mg/l 
Spontane Sauerstoffzehrung  100 mg/l 
Zink (Zn)    5 mg/l 
e.)  § 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 
Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder 
verlangen, dass mehrere Grundstücke über einen 
gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche 
Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die 
nicht im öffentlichen Gelände liegenden gemein- 
samen Anschlusskanäle durch Grunddienstbarkeit 
oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen 
Fällen gelten alle Grundstückseigentümer als Ein- 
leitende. In besonders begründeten Einzelfällen 
kann die Stadt abweichend von Abs.1 auch für ein 
Grundstück mehrere Anschlusskanäle verlangen 
oder zulassen. 
§ 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 
Die Stadt kann in Ausnahmefällen zulassen oder 
verlangen, dass mehrere Grundstücke über einen 
gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche 
Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die 
nicht im öffentlichen Gelände liegenden gemein- 
samen Anschlusskanäle durch Grunddienstbarkeit 
oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesen 
Fällen gelten alle 
Anschlusspflichtigen  als Einlei- 
tende. In besonders begründeten Einzelfällen 
kann die Stadt abweichend von Abs.1 auch für ein 
Grundstück mehrere Anschlusskanäle verlangen 
oder zulassen.

MV vom 23.02.2012   Anlage 3: Synopse AbS/ABGS   2
 
 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 
27.08.2002  
Änderungen (fett und kursiv) 
f.) § 7 Abs. 6 
Die Anschlussberechtigten haben der Stadt unver- 
züglich mitzuteilen, wenn der Anschlusskanal 
nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen 
oder beseitigt werden muss. 
§ 7 Abs. 6 
Werden im Rahmen der Überwachung der Zulei- 
tungskanäle gemäß § 8a Sanierungsnotwendig- 
keiten festgestellt, bei denen aus technischer 
oder wirtschaftlicher Sicht eine gleichzeitige 
Sanierung der Anschlusskanäle und der Grund- 
leitungen angemessen ist, können die An- 
schlusskanäle abweichend von Abs. 5 im Zuge 
der Gesamtsanierungsmaßnahme von den An- 
schlusspflichtigen nach Zustimmung durch die 
Stadt saniert werden. 
 
§ 7 Abs. 7 
Die Anschlussberechtigten haben der Stadt un- 
verzüglich mitzuteilen, wenn der Anschlusskanal 
nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen 
oder beseitigt werden muss. 
g.)  § 8 Abs. 5 
Niederschlagswasser darf in Kleinkläranlagen und 
abflusslosen Gruben zur Abwassersammlung nicht 
eingeleitet werden. Dies gilt auch für die in § 6 
Abs. 2 und 3 genannten Inhaltsstoffe. 
§ 8 Abs. 5 
 
Niederschlagswasser darf in Kleinkläranlagen und 
abflusslosen Gruben zur Abwassersammlung 
nicht eingeleitet werden. Dies gilt auch für die in § 
6 Abs. 2 und 3 genannten Inhaltsstoffe. 
Nieder- 
schlagswasser darf nicht auf öffentliche Flächen 
abgeleitet werden.  
h.)  § 8 Abs. 6 
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre 
Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen 
Gruben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal 
jährlich, leeren zu lassen. Die Grundstückseigen- 
tümer haben die Entleerung so rechtzeitig bei der 
Stadt zu beantragen, dass ein Überlaufen ausge- 
schlossen ist. Für die Leerung und Beseitigung 
des Inhalts haben die Grundstückseigentümer 
Grubenentleerungsgebühren nach Maßgabe der 
Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung zu ent- 
richten. 
§ 8 Abs. 6 
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre 
Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen 
Gruben nach Bedarf, jedoch mindestens einmal 
jährlich, leeren zu lassen. Die Grundstückseigen- 
tümer haben die Entleerung so rechtzeitig bei der 
Stadt zu beantragen, dass ein Überlaufen ausge- 
schlossen ist. 
Satz 1 und 2 gelten auch für die 
Benutzungspflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 2 
dieser Satzung. Für die Leerung und Beseitigung 
des Inhalts haben die Grundstückseigentümer 
Grubenentleerungsgebühren nach Maßgabe der 
Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung zu ent- 
richten. 
i.)  § 8 a) Zuleitungskanäle 
 
(1)  Den ordnungsgemäßen Betrieb der Zulei- 
tungskanäle zum öffentlichen Kanal über- 
wacht die Stadt im Rahmen ihrer Überwa- 
chungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Hessi- 
sches Wassergesetz gemäß den Bestimmun- 
gen der Abwassereigenkontrollverordnung 
vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257). Die Ü- 
berwachung erfolgt durch eine Kamerabe- 
fahrung vom öffentlichen Kanal aus. Die 
Stadt führt die Überwachung selbst oder 
durch von der Stadt beauftragte Dritte durch. 
Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Über- 
wachung.

MV vom 23.02.2012   Anlage 3: Synopse AbS/ABGS   3
 
 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 
27.08.2002  
Änderungen (fett und kursiv) 
  (2) Stellt die Stadt bei der Überwachung eines 
Zuleitungskanals zum öffentlichen Kanal 
fest, dass die Kamerabefahrung nicht in ei- 
nem Zug durchgeführt werden kann, dass 
der Zuleitungskanal schadhaft ist oder in 
sonstiger Weise nicht den allgemein aner- 
kannten Regeln der Technik entspricht, kann 
die Stadt von den Anschlusspflichtigen ver- 
langen, den restlichen nicht befahrenen Zu- 
leitungskanal in eigener Verantwortung zu 
untersuchen bzw. den  Zuleitungskanal in ei- 
nen ordnungsgemäßen, den allgemein aner- 
kannten Regeln der Technik entsprechenden 
Zustand zu versetzen und dies der Stadt in- 
nerhalb einer von ihr zu setzenden Frist 
nachzuweisen. Aus dem Nachweis müssen 
die Art, die Dimension, die Lage und der Zu- 
stand des Zuleitungskanals hervorgehen. 
 
(3) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustands- 
erfassung von Abwasserkanälen und –
leitungen beauftragt werden, müssen vor 
Auftragsvergabe und während der Werkleis- 
tung die erforderliche Fachkunde, Leistungs- 
fähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. 
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der 
Betrieb oder die Stelle die Anforderungen 
der vom Deutschen Institut für Gütesiche- 
rung und Kennzeichnung e.V. (RAL) heraus- 
gegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 
961 oder gleichwertige Anforderungen er- 
füllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn 
der Betrieb oder die Stelle im Besitz des 
RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Aus- 
führungsbereich oder die jeweilige Beurtei- 
lungsgruppe ist. Die Anforderungen sind e- 
benfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die 
Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit 
und Zuverlässigkeit unter Beachtung der An- 
forderungen der Güte- und Prüfbestimmun- 
gen RAL-GZ 961 nachweist.  
 
(4) Die Beachtung der technischen Vorschriften 
für den Bau und Betrieb nach § 8 Abs. 1 
durch die Anschlusspflichtigen wird durch 
die Überwachung der Zuleitungskanäle nicht 
berührt.  
 
(5) Die Aufwendungen, die der Stadt im Zu- 
sammenhang mit der in den Absätzen 1 bis 
3 geregelten Überwachung der Zuleitungs- 
kanäle zum öffentlichen Kanal entstehen, 
sind Bestandteil der deckungsfähigen Kos- 
ten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes 
über kommunale Abgaben (KAG). Sie wer- 
den gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Abwas- 
serbeitrags- und -gebührensatzung auf die 
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren 
umgelegt.

MV vom 23.02.2012   Anlage 3: Synopse AbS/ABGS   4
 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 
27.08.2002  
Änderungen (fett und kursiv) 
j.) § 9 Abs. 1 Satz 1 
Auf Grundstücken, deren Abwässer nach dieser 
Satzung unzulässige Bestandteile wie Benzin, Öle, 
Fette, Stärke usw. enthalten, sind vor dem Einlei- 
ten in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanla- 
gen von den Grundstückseigentümern und den 
Abwassereinleitenden Vorrichtungen zur Abschei- 
dung dieser Stoffe (Abscheider- und / oder Spalt- 
anlagen) einzubauen, unter Einhaltung der für die 
jeweiligen Abscheideranlagen gültigen technischen 
Vorschriften zu betreiben, zu kontrollieren und im 
Bedarfsfalle zu erneuern. Art und Einbau der Vor- 
richtungen kann die Stadt bestimmen. 
§ 9 Abs. 1 Satz 1 
Auf Grundstücken, deren Abwässer nach dieser 
Satzung unzulässige Bestandteile wie Benzin, 
Öle, Fette, Stärke usw. enthalten, sind vor dem 
Einleiten in die öffentlichen Abwasserbeseiti- 
gungsanlagen von den 
Anschluss- und Benut- 
zungspflichtigen und den Abwassereinleitenden 
Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe (Ab- 
scheider- und / oder Spaltanlagen) einzubauen, 
unter Einhaltung der für die jeweiligen Abscheide- 
ranlagen gültigen technischen Vorschriften zu 
betreiben, zu kontrollieren und im Bedarfsfalle zu 
erneuern. Art und Einbau der Vorrichtungen kann 
die Stadt bestimmen. 
k.) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 
Die Herstellung und jede Änderung des Grund- 
stücksanschlusses und der Grundstücksentwässe- 
rungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch 
die Stadt (Tiefbauamt). Dies gilt auch für zeitlich 
befristete provisorische Einleitungen, die nicht 
über einen Anschlusskanal erfolgen (z. B. Sanitär- 
container auf Baustellen). Der Antrag ist schrift- 
lich unter Verwendung des bei der Stadt erhältli- 
chen Einleitungsantrages in zweifacher Ausferti- 
gung von den 
 Anschluss- oder Benutzungspflichti- 
gen zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurtei- 
lung erforderlichen Unterlagen gemäß Bauvorla- 
genverordnung zur Hessischen Bauordnung in der 
jeweils gültigen Fassung zweifach beizufügen. Die 
Stadt kann Ergänzungen zu den Unterlagen und 
andere Nachweise oder eine Nachprüfung durch 
Sachverständige fordern, wenn dies aus sachli- 
chen Gründen erforderlich ist. 
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 
Die Herstellung und jede Änderung des Grund- 
stücksanschlusses und der Grundstücksentwässe- 
rungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch 
die Stadt 
(Tiefbauamt) . Dies gilt auch für zeitlich 
befristete provisorische Einleitungen, die nicht 
über einen Anschlusskanal erfolgen (z. B. Sani- 
tärcontainer auf Baustellen). Der Antrag ist 
schriftlich unter Verwendung des bei der Stadt 
und im Internet unter www.darmstadt.de  erhält- 
lichen Einleitungsantrages in zweifacher Ausferti- 
gung von den 
 Anschluss- oder Benutzungspflich- 
tigen zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurtei- 
lung erforderlichen Unterlagen gemäß Bauvorla- 
genverordnung zur Hessischen Bauordnung in der 
jeweils gültigen Fassung zweifach beizufügen. Die 
Stadt kann Ergänzungen zu den Unterlagen und 
andere Nachweise oder eine Nachprüfung durch 
Sachverständige fordern, wenn dies aus sachli- 
chen Gründen erforderlich ist. 
l.) § 10 Abs. 4 
Ändern sich Art und Menge des Abwassers, haben 
die Einleitenden eine neue Einleitungsgenehmi- 
gung zu beantragen. 
§ 10 Abs. 4 
Ändern sich Art 
oder  Menge des Abwassers, ha- 
ben die Einleitenden eine neue Einleitungsgeneh- 
migung zu beantragen. 
m.)  § 10 Abs. 6 
Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 
1 ist  eine Erlaubnis oder Genehmigung der zu- 
ständigen Wasserbehörde erforderlich für 
- das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in 
ein Gewässer (z. B. Versickerung ins Grund- 
wasser) oder in die öffentliche Abwasseranla- 
ge, soweit hierzu Anhänge nach der Abwasser- 
verordnung in der jeweils gültigen Fassung 
nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes er- 
lassen worden sind, 
- den Bau und die wesentliche Änderung von 
genehmigungspflichtigen Abwasseranlagen 
nach dem Hessischen Wassergesetz. 
 
§ 10 Abs. 6 
Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 
1 kann nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder 
dem Hessischen Wassergesetz eine Erlaubnis 
oder Genehmigung erforderlich sein für 
- das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in 
ein Gewässer (z. B. Versickerung ins Grund- 
wasser) oder in die öffentliche Abwasseran- 
lage, 
- den Bau und die wesentliche Änderung von 
genehmigungspflichtigen Abwasseranlagen.

MV vom 23.02.2012   Anlage 3: Synopse AbS/ABGS   5
 
 Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) vom 
27.08.2002  
Änderungen (fett und kursiv) 
n.)  § 11 Abs. 2 
Den Beauftragten der Stadt ist zur Überwachung 
der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob 
die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, 
jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen 
auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewäh- 
ren. Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauver- 
schlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Ab- 
scheideanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen 
müssen jederzeit zugänglich sein. 
§ 11 Abs. 2 
Den Beauftragten der Stadt ist zur Überwachung 
der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob 
die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, 
jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Anlagentei- 
len auf dem angeschlossenen Grundstück zu ge- 
währen. 
Dies gilt auch für die Überwachung der 
Zuleitungskanäle gemäß § 8 a) Abs. 1, z.B. mit- 
tels TV-Befahrung. Reinigungsöffnungen, Schäch- 
te, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvor- 
richtungen, Abscheideanlagen und Abwasserbe- 
handlungsanlagen müssen jederzeit zugänglich 
sein. 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 
Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben 
der Stadt (Tiefbauamt) unverzüglich anzuzeigen, 
§ 12 Abs. 1 Satz 1 
Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben 
der Stadt 
(Tie fbau amt)  unverzüglich anzuzeigen, 
o.)  
§ 12 Abs. 2 Satz 2 
Anzeigen nach Abs. 1 sind in schriftlicher Form 
vorzunehmen. In dringenden Fällen, z. B. bei 
Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die 
Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise bei 
der Stadt (Tiefbauamt) oder der Feuerwehr und 
den Klärwerken vorzunehmen und sodann schrift- 
lich nachzuholen. 
§ 12 Abs. 2 Satz 2 
Anzeigen nach Abs. 1 sind in schriftlicher Form 
vorzunehmen. In dringenden Fällen, z. B. bei 
Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die 
Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise bei 
der Stadt 
(Tiefba uamt)  oder der Feuerwehr und 
den Klärwerken vorzunehmen und sodann schrift- 
lich nachzuholen. 
p.)  § 15 Abs. 4 
Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, das 
nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgeset- 
zes, Hessischen Wassergesetzes und dieser Sat- 
zung der Stadt nicht überlassen werden muss, ist 
von demjenigen, bei dem es anfällt, vorschriftge- 
mäß zu verwenden, behandeln oder zu entsorgen. 
Für Schäden, die durch nicht der Stadt überlasse- 
nes Abwasser entstehen, haftet die Grundstücks- 
eigentümerin / der Grundstückseigentümer bei 
der / dem das jeweilige Abwasser angefallen ist. 
§ 15 Abs. 4 
Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, 
das nach den Vorschriften des Wasserhaushalts- 
gesetzes, Hessischen Wassergesetzes und dieser 
Satzung der Stadt nicht überlassen werden muss, 
ist von demjenigen, bei dem es anfällt, vorschrift-
gemäß zu verwenden, behandeln oder zu entsor- 
gen. Für Schäden, die durch nicht der Stadt über- 
lassenes Abwasser entstehen, 
haften die An- 
schlusspflichtigen, bei denen das jeweilige Ab- 
wasser angefallen ist. 
q.)   § 17 Abs. 1 Ziffer 12a. 
12a. entgegen § 8 a) Abs. 2 keine Nachweise zur 
Überwachung der Zuleitungskanäle vorlegt,  
 
 
 
 
Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (ABGS)  vom 
27.08.2002 in der Fassung vom 11.10.2010  
Änderungen (fett und kursiv) 
§ 15 Abs. 2 
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt 
und die Abwasserabgabe, die von anderen Körper- 
schaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umge- 
legt wird, werden über die Abwassergebühren für das 
Einleiten von Abwasser abgewälzt.  
§ 15 Abs. 2 
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der 
Stadt und die Abwasserabgabe, die von anderen 
Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die 
Stadt umgelegt wird, werden über die Abwasser- 
gebühren für das Einleiten von Abwasser abge- 
wälzt. 
Die Aufwendungen, die der Stadt im Zu- 
sammenhang mit der in § 8 a) Abs. 1 bis 3 der 
Abwasserbeseitigungssatzung geregelten Über- 
wachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen 
Kanal entstehen, sind Bestandteil der deckungs- 
fähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des 
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Sie 
werden auf die Schmutzwasser- und Nieder- 
schlagswassergebühren umgelegt.

anlage 1

7521 Zeichen

MV vom 23.02.2012  Anlage 1: Änderung AbS  
Satzung zur Änderung der 
Abwasserbeseitigungssatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(AbS) vom 27.08.2002 
 
Vom 
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. De- 
zember 2011 (GVBl. I S. 786),  der §§ 37 ff. des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 
14.12.2010 (GVBl. I S. 548) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom    folgende Satzung erlassen: 
 
Artikel I 
 
Die Abwasserbeseitigungssatzung wird wie folgt geändert: 
 
a.)  In § 3 Ziffer 8 erhält der Klammerzusatz im letzten Satz folgenden Wortlaut: 
 
„auf dem Grundstück im Erdreich oder in der Bodenplatte unzugänglich verlegte Lei- 
tungen“ 
 
b.)  In § 3 wird eine neue Ziffer 8 a.) mit folgendem Wortlaut eingeführt: 
 
„8 a.) Zuleitungskanäle: 
 
 Zuleitungskanäle sind Anschlusskanäle und Grundleitungen.“ 
 
Die nachfolgenden Ziffern verschieben sich entsprechend fortlaufend. 
 
c.) In § 6 Abs. 3 Ziffer 6 wird im Klammerzusatz das Wort „Schwefelsauerstoff“ ersetzt 
durch das Wort „Schwefelwasserstoff". 
 
d.) In  § 6 Abs. 7 wird bei den Grenzwerten folgendes eingefügt: 
 
Der Grenzwert Cyanid gesamt (CN) wird gestrichen. 
 
Hinter dem Wort „Sulfid (S)“: 
, leicht freisetzbar 
 
Bei schwerflüchtigen lipophilen Stoffen wird der Grenzwert 
250 mg/l ersetzt durch 300 mg/l. 
 
Über der Zeile, die mit Arsen beginnt die Zeile: 
Antimon (Sb)      0,5 mg/l 
 
Über der Zeile, die mit Kupfer beginnt die Zeile: 
Cobalt (Co)      2 mg/l 
 
In der letzten Zeile der Aufzählung die Zeile: 
Spontane Sauerstoffzehrung    100 mg/l 
 
Bei Zink (Zn) wird der Grenzwert 3 mg/l ersetzt durch 5 mg/l 
 
e.) In § 7 Abs. Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Grundstückseigentümer“ ersetzt durch das 
Wort „Anschlusspflichtigen“. 
 
f.) In § 7 wird ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut eingeführt:

MV vom 23.02.2012  Anlage 1: Änderung AbS  
 
2 
 
„(6) Werden im Rahmen der Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 8a Sanie- 
rungsnotwendigkeiten festgestellt, bei denen aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht 
eine gleichzeitige Sanierung der Anschlusskanäle und der Grundleitungen angemessen 
ist, können die Anschlusskanäle abweichend von Abs. 5 im Zuge der Gesamtsanie- 
rungsmaßnahme von den Anschlusspflichtigen nach Zustimmung durch die Stadt sa- 
niert werden. 
 
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7. 
 
g.)  In § 8 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angehängt: 
 
„Niederschlagswasser darf nicht auf öffentliche Flächen abgeleitet werden.“ 
 
h.) In § 8 Abs. Abs. 6 wird folgender Satz 3 eingefügt: 
 
„Satz 1 und 2 gelten auch für die Benutzungspflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser 
Satzung.“ 
 
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. 
 
i.) Es wird ein neuer § 8 a) mit folgendem Wortlaut eingeführt: 
 
„§ 8 a) Zuleitungskanäle 
 
(1)  Den ordnungsgemäßen Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal ü- 
berwacht die Stadt im Rahmen ihrer Überwachungspflicht nach § 37 Abs. 2 Satz 
1 Hessisches Wassergesetz gemäß den Bestimmungen der Abwassereigenkon- 
trollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257). Die Überwachung erfolgt 
durch eine Kamerabefahrung vom öffentlichen Kanal aus. Die Stadt führt die 
Überwachung selbst oder durch von der Stadt beauftragte Dritte durch. Die 
Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Überwachung. 
 
(2) Stellt die Stadt bei der Überwachung eines Zuleitungskanals zum öffentlichen 
Kanal fest, dass die Kamerabefahrung nicht in einem Zug durchgeführt werden 
kann, dass der Zuleitungskanal schadhaft ist oder in sonstiger Weise nicht den 
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann die Stadt von den 
Anschlusspflichtigen verlangen, den restlichen nicht befahrenen Zuleitungskanal 
in eigener Verantwortung zu untersuchen bzw. den 
 Zuleitungskanal in einen 
ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- 
chenden Zustand zu versetzen und dies der Stadt innerhalb einer von ihr zu set- 
zenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis müssen die Art, die Dimension, 
die Lage und der Zustand des Zuleitungskanals hervorgehen. 
 
(3) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und 
–leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der 
Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässig- 
keit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stel- 
le die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kenn- 
zeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 
oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn 
der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen 
Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderun- 
gen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leis- 
tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- 
und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist. 
 
(4) Die Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb nach § 8 
Abs. 1 durch die Anschlusspflichtigen wird durch die Überwachung der Zulei- 
tungskanäle nicht berührt.

MV vom 23.02.2012  Anlage 1: Änderung AbS  
 
3 
 
(5) Die Aufwendungen, die der Stadt im Zusammenhang mit der in den Absätzen 1 
bis 3 geregelten Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal ent- 
stehen, sind Bestandteil der deckungsfähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 
des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Sie werden gemäß § 15 Abs. 2 
Satz 3 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung auf die Schmutz- und Nie- 
derschlagswassergebühren umgelegt. 
 
j.) In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Grundstückseigentümern“ ersetzt durch das Wort 
„Anschluss- und Benutzungspflichtigen“. 
 
k.) In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Tiefbauamt)“ hinter dem Wort „Stadt“ 
gestrichen. 
 
In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Folge „und im Internet unter www.darmstadt.de“ hinter 
dem Wort „Stadt“ eingefügt. 
 
l.) In § 10 Abs. 4 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. 
 
m.) § 10 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut: 
 
„Unbeschadet der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 kann nach dem Wasserhaushalts- 
gesetz oder dem Hessischen Wassergesetz eine Erlaubnis oder Genehmigung erforder- 
lich sein für 
 
- das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (z. B. Versickerung ins 
Grundwasser) oder in die öffentliche Abwasseranlage, 
 
- den Bau und die wesentliche Änderung von genehmigungspflichtigen Abwasser- 
anlagen.“ 
 
n.) In § 11 Abs. 2  wird folgender Satz 2 eingefügt: 
 
„Dies gilt auch für die Überwachung der Zuleitungskanäle gemäß § 8 a) Abs. 1, z.B. 
mittels TV-Befahrung.“ 
 
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3. 
 
o.) In  § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils der Klammerzusatz „(Tiefbau- 
amt)“ gestrichen: 
 
p.) In § 15 Abs. 4 wird die Folge „haftet die Grundstückseigentümerin/der Grundstücksei- 
gentümer bei der/dem“ ersetzt durch die Folge „haften die Anschlusspflichtigen, bei 
denen.“ 
 
q.) In § 17 Abs. 1 wird als neue Ziffer 12a. folgender Text eingefügt: 
 
„12a. entgegen § 8 a) Abs. 2 keine Nachweise zur Überwachung der Zuleitungskanäle 
vorlegt,“ 
Artikel II 
 
Artikel I  tritt am Tage nach seiner  Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
Darmstadt,  
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

anlage 2

1426 Zeichen

MV vom 23.02.2012   Anlage 2: Änderung ABGS 
  
Satzung zur Änderung der 
Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(ABGS) vom 27.08.2002 
 
Vom 
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. De- 
zember 2011 (GVBl. I S. 786),  der §§ 1 - 12 und 14 des Gesetzes über kommunale Abgaben 
(KAG) vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I 
S. 54), der §§ 37 ff. des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 
548) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt vom    folgende Satzung erlassen: 
 
 
 
Artikel I 
 
In § 15 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: 
 
"Die Aufwendungen, die der Stadt im Zusammenhang mit der in § 8 a) Abs. 1 bis 3 der Abwas- 
serbeseitigungssatzung geregelten Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal 
entstehen, sind Bestandteil der deckungsfähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Geset- 
zes über kommunale Abgaben (KAG). Sie werden auf die Schmutzwasser- und Niederschlags- 
wassergebühren umgelegt." 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
Darmstadt,  
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

2012/0079

23230 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.02.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Dezernat I 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0079 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 538020 
Kostenstelle: 066-140-1100 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 538021 Sachkonto:       
 
Betreff: Überwachung von Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle gemäß § 37 Abs. 2 
Hessisches Wassergesetz in Verbindung mit der Abwassereigenkontrollverordnung 
(EKVO) 
Weitergehende Anpassung der Abwasserbeseitigungssatzung 
 
Vorlage vom: 24.02.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Die Umsetzung der Überwachung der Zuleitungskanäle wird durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt selbst vorgenommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden gemäß § 37 Abs. 2 
Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale 
Abgaben (KAG) auf die Abwassergebühren (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren) 
umgelegt.  
 
2. Die benötigten Mittel in Höhe von jährlich 1,5 Mio. € für die Jahre 2012-2014 sind in die 
Abwassergebührenkalkulation zu integrieren. Es ist eine neue Kostenstelle 066-140-1100 
"Überwachung Zuleitungskanäle (EKVO)" einzurichten. Für die Folgejahre wird eine neue 
Magistratsvorlage vorgelegt.

- 2 - 
 
3. Den beiliegenden Entwürfen der Satzung zur Änderung der Abwasserbeitrags- und -
gebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ABGS) vom 27.08.2002, zuletzt geändert 
durch Satzung vom 11.10.2010 sowie der Satzung zur Änderung der 
Abwasserbeseitigungssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (AbS) vom 27.08.2002 wird 
zugestimmt.
 
 
Anlagen: Anlage 1- Änderungssatzung AbS 
Anlage 2 - Änderungssatzung ABGS 
Anlage 3 - Synopse AbS-ABGS 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 24. Februar 2012  
 
Überwachung der Zuleitungskanäle (Anschlusskanäle im öffentlichen Bereich und 
Grundleitungen im privaten Bereich) in Darmstadt  
 
Zu 1. Umsetzung 
Die neue Abwassereigenkontrollverordnung  (EKVO) ist mit Wirkung vom 23.7.2010 in Kraft getreten. 
Ferner wurde am 23.12.2010 das neue Hessische Wassergesetz (HWG) im Gesetz- und 
Verordnungsblatt veröffentlicht. Wesentliche Änderungen beziehen sich auf die Ausdehnung der 
Überwachungspflicht gemäß § 37 Abs. 2 HWG auf die Zuleitungskanäle. Hier heißt es: „Die 
Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle 
zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.“ 
 
Gemäß den Ausführungen des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz in Anhang 1 zur EKVO wird der Zuleitungskanal gemäß DIN 1986 Teil 100 als 
Summe aus Grundleitung und Anschlusskanal definiert.  
 
 
Bild: Zuleitungskanäle 
 
Die Anforderungen an die Überwachung der Zuleitungskanäle werden nach § 5 Satz 2 
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) geregelt und erstrecken sich auf Art, Dimension, Lage und 
Zustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.).  
 
Die EKVO bezieht sich dabei allein auf die Überwachung des ordnungsgemäßen Baus und Betriebs 
der Zuleitungskanäle. § 7 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt regelt, dass der Anschlusskanal auf Kosten der Anschlusspflichtigen von der Stadt 
unterhalten, verändert, (teil-)erneuert, saniert, verschlossen oder beseitigt wird. Dies beinhaltet auch 
die Kosten für die Inspektion und ggf. Sanierung des Anschlusskanals. Im privaten Bereich gilt für 
die Grundleitungen natürlich grundsätzlich die Zuständigkeit der Anschlusspflichtigen.  
 
§ 37 Abs. 2 HWG sieht 3 mögliche Varianten in der Umsetzung der Überprüfung der Zuleitungskanäle 
vor: 
 
I. Überprüfung durch Stadt und Gebührenlösung  
II. Überprüfung durch Stadt und Kostenerstattung 
III. Nachweisverfahren 
 
Bei (I) und (II) wird die Überprüfung von der Stadt oder von einem von ihr beauftragten Dritten 
durchgeführt, wobei bei (II) der Aufwand mit den einzelnen Grundstückseigentümern nach dem 
tatsächlichen Aufwand abgerechnet wird und bei (I) die dadurch entstehenden Kosten auf die

- 4 - 
Abwassergebühren (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren) umgelegt werden. Beim 
Nachweisverfahren (III) legen die Anschlusspflichtigen die erforderlichen Informationen gemäß den 
Anforderungen in § 5 Satz 2 EKVO vor. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aktives Mitglied im Grundstücksentwässerungskanal_Netzwerk 
(GEKa_NET), bei dem Abwasserbeseitigungspflichtige aus Hessen und Rheinland-Pfalz zusammen 
mit dem Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland der Deutschen Vereinigung für 
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) einheitliche Standards zur Überwachung der 
Zuleitungskanäle abstimmen. Dieses Fachgremium kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl für die 
Bürgerschaft als auch für die Verwaltung das sogenannte Gebührenverfahren (I) am effizientesten ist. 
Darüber hinaus liefert die vom öffentlichen Kanal ausgehende Untersuchung die qualifiziertesten 
Untersuchungsergebnisse. Aus folgenden Gründen schließt sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
dieser Variante an: 
 
a.) Bürgerfreundlichkeit / Schutz vor sogenannten „Kanalhaien“
 
„Kanalhaie“ bieten die Untersuchung der Zuleitungskanäle sehr günstig an und versuchen auf 
Basis der Videoaufnahmen, die vermeintliche oder tatsächliche Schäden zeigen, Aufträge zur 
Schadensbehebung zu erhalten. Diese Arbeiten werden erfahrungsgemäß zu weit überhöhten 
Preisen angeboten. Ähnliche Vorfälle sind auch bereits im Stadtgebiet Darmstadt aufgetreten. Der 
Hessische Städtetag verweist in einem Informationsschreiben vom 20.12.2011 ebenfalls auf die 
Problematik. Darüber hinaus dürfte sich die Mehrzahl der Bürgerschaft überfordert fühlen, wenn 
sie sich selbst in dieser Fachdisziplin geeignete Fachfirmen suchen soll, welche die Untersuchung 
für sie durchführen. Bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist diese Kompetenz für die 
Ausschreibung oder eigene Erledigung dagegen bereits aus der Inspektion der öffentlichen Kanäle 
vorhanden und muss lediglich ausgebaut werden. Darüber hinaus verfügt die Stadt über 
Ingenieurpersonal, welches die spezifische Zusatzqualifikation „Zertifizierte Berater 
Grundstücksentwässerung“ erworben hat. Dies zusammen garantiert eine qualifiziert hochwertige 
und für die Bürgerschaft angemessene Bewertung der Untersuchungsergebnisse. 
 
b.) Wirtschaftlichkeit
 
Durch die Ausschreibung oder eigene Erledigung der systematischen Untersuchung der 
Zuleitungskanäle in ganzen Straßenzügen bzw. Stadtquartieren kann die Stadt die 
Untersuchungen deutlich kostengünstiger durchführen als dies bei Einzelbeauftragung durch die 
Grundstückseigentümer möglich wäre. Bei der Untersuchung der Zuleitungskanäle müssen die 
Grundstücksentwässerungsanlagen vorab mit Hochdruck gereinigt werden, im Regelfall werden 
die Kanäle erstmalig nach jahrelangem Betriebszustand gespült. Dabei fällt eine nicht 
unerhebliche Abwassermenge mit Feststoffbestandteilen an, die in den öffentlichen Kanal 
eingeleitet wird. Der öffentliche Kanal muss daher im Regelfall im Anschluss an die Untersuchung 
der Zuleitungskanäle ebenfalls gereinigt werden. Bei einer systematischen Untersuchung ganzer 
Straßenzüge bzw. Stadtquartiere wird dies berücksichtigt, bei einer Einzelbeauftragung durch die 
Grundstückseigentümer ist dies jedoch nicht gewährleistet: der Reinigungsaufwand im öffentlichen 
Kanal würde sich deutlich erhöhen, von betrieblichen Problemen durch vermehrte Ablagerungen 
einmal abgesehen. Des weiteren stellt die Abrechnung der Leistungen über die 
Abwassergebühren gegenüber dem Erstattungsverfahren und den hierfür erforderlichen 
Einzelrechnungen einen deutlichen geringeren Verwaltungsaufwand für die Stadt dar.  
 
c.) Untersuchungsqualität
 
Ein wesentliches Merkmal von Grundstücksentwässerungsanlagen ist ein -im Gegensatz zur 
öffentlichen Kanalisation- verzweigtes Leitungsnetz ohne Revisionsschächte an jeder 
Verzweigungsstelle. Die vom öffentlichen Kanal ausgehende Befahrung der Zuleitungskanäle 
mittels Satellitenkameratechnik gegen die Fließrichtung des Abwassers liefert hierbei 
standardisierte und qualifizierte Untersuchungsergebnisse bei geringem Aufwand. Würden die 
Grundstückseigentümer die Untersuchungen von ihrem Grundstück ausführen, würde sich der 
Aufwand im Regelfall sprunghaft erhöhen, da Revisionsschächte oftmals nicht vorhanden sind und 
die Untersuchungen nicht in einem Durchgang durchgeführt werden könnten. Beispielsweise kann 
aus technischen Gründen bei einer Befahrung in Fließrichtung nicht in einen im spitzen Winkel 
einmündenden Seitenstrang gewechselt werden (60-Grad-Rohrabzweig), während das bei einer 
Befahrung vom öffentlichen Sammelkanal entgegen der Fließrichtung wegen des dann stumpfen 
Winkels möglich ist. Darüber hinaus würde sich der Verwaltungsaufwand für die Stadt bei der

- 5 - 
Dokumentation durch den Einsatz unterschiedlichster Untersuchungstechnik und –software 
ebenfalls deutlich erhöhen. 
 
Von den Kommunen in Hessen, die bisher die Überwachung der Zuleitungskanäle in ihre Satzungen 
aufgenommen haben, haben sich fast 90 % für das Gebührenverfahren entschieden (u.a. Frankfurt, 
Kassel, Fulda, Langen, Griesheim). 
 
Entsprechend Magistratsbeschluss vom 2.9.2002 wurden mit Wirkung zum 1.1.2003 die 
Aufgabenbereiche TV-Untersuchung, Kanalunterhaltung und –sanierung sowie die Neuverlegung von 
Hausanschlüssen dem Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) 
übertragen. Die Inspektion und Zustandserfassung der Zuleitungskanäle ist daher auch auf den EAD 
zu übertragen. Das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt betreibt die um die Zustandsdaten zu 
erweiternde Grundstücksentwässerungsdatenbank der Zuleitungskanäle und übernimmt Planung und 
Berichterstattung sowie die Bürgerkontakte (Öffentlichkeitsarbeit, Schriftwechsel, Bewertung, 
Beratung, Sanierungsaufforderungen und Vollzugsüberwachung). 
 
Die Schäden sollen teilautomatisiert in der Grundstücksentwässerungsdatenbank bewertet werden. 
Dieses Verfahren ist deutlich weniger personalintensiv als eine durchgängige Einzelbewertung. Ziel ist 
es, die automatisierte Bewertung ingenieurtechnisch zu optimieren, um in der Folge 
Einzelbewertungen zu minimieren. Diese Abstimmung soll auf der Fachebene zwischen dem EAD und 
dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt kontinuierlich erfolgen. Der EAD verfügt über jahrelange 
Erfahrungen in der Einzelbewertung von Schäden öffentlicher Kanäle und das Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt hat Ingenieurpersonal, welches die spezifische Zusatzqualifikation „Zertifizierte Berater 
Grundstücksentwässerung“ erworben hat. 
 
Zu 2. Finanzierung 
Die öffentliche Kanalisation hat in Darmstadt eine Länge von über 450 km. Die Zuleitungskanäle 
werden nach der Fachliteratur mindestens auf die doppelte Länge des öffentlichen Kanals geschätzt. 
Es wird mit ca. 50.000 Zuleitungskanälen gerechnet. Auf Basis erster Erfahrungen aus dem 
GEKa_NET sowie anderer hessischer Großstädte wie Frankfurt und Kassel wird bezogen auf 
Darmstadt der erforderliche Aufwand auf jährlich 1,5 Mio. € geschätzt. Damit können aus heutiger 
Sicht sowohl die Öffentlichkeitsarbeit, Inspektion und Überwachung mit den zusätzlich benötigten 
Beschäftigten beim EAD und beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt finanziert werden. Die 
benötigten Mittel in Höhe von 1,5 Mio. € pro Jahr werden aus den Abwassergebühren (Schmutz- und 
Niederschlagswassergebühren) bereitgestellt. Es wird eine neue Kostenstelle 066-140-1100 
"Überwachung Zuleitungskanäle (EKVO)" eingerichtet. 
 
Die jährliche Kostenabschätzung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 
 
Personalkosten (EAD und SVTA) 
(5 Stellen EG 10 je 70305 €/Jahr lt. 
Personalkostentabelle mit Büroarbeitsplatz ohne 
Gemeinkosten)
* 
Ca. 350.000 € 
Öffentlichkeitsarbeit, EDV, externe Beratung Ca. 50.000 € 
Sachkosten für Untersuchungen 
(Untersuchungsziel 2.210 Zuleitungskanäle/Jahr 
* 500 €/Zuleitungskanal) 
Ca. 1.100.000 €
 
Gesamtkosten Ca. 1.500.000 €

- 6 - 
*Grundlage des Personalbedarfs: 3,5 Std. Bearbeitung/Zuleitungskanal, 1.581 MA-Std./Jahr, 450 
Zuleitungskanäle/MA*Jahr, Untersuchungsziel 2012-2014 = 2.210 Zuleitungskanäle/Jahr: Ergebnis = 
4,91 MA; beim Straßenverkehrs- und Tiefbauamt kann für die Aufgabe eine vorhandene Stelle zur 
Verfügung gestellt werden 
 
Die Aufwendungen werden in der Abwassergebührenkalkulation 2012 – 2014 berücksichtigt. Im Laufe 
des Jahres 2014 wird eine Auswertung der bis dahin erfolgten Überwachung stattfinden. Auf dieser 
Basis wird dann für die Folgejahre (Erstuntersuchung bis Ende 2024, Wiederholungsintervall alle 30 
Jahre) kalkuliert werden. 
 
Zu 3. Satzungsänderungen 
Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen beruhen auf der neuen Mustersatzung des Hessischen 
Städtetags. Es wird der Satzungstext für die Überprüfung durch die Stadt und Finanzierung über die 
Abwassergebühr verwendet. 
 
Die Inspektion der Zuleitungskanäle kann heute mittels Satellitenkameratechnik mit Lindauer Schere 
und elektronischer 3D-Lagevermessung erfolgen. Diese bereits verfügbare Technik, die eine 
weitgehende Inspektion der Zuleitungskanäle von der öffentlichen Kanalisation aus erlaubt, hat aber 
auch technische Grenzen. Die vorgeschlagene Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung sieht 
daher ferner in § 8a (2) die Begrenzung des Untersuchungsumfangs zur Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß dem Vorschlag des Hessischen Städtetages vor.  
 
Die darüber hinaus gehenden Anpassungen der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS) erfolgen 
aufgrund von Änderungen in Gesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Hessisches Wassergesetz) und 
technischen Regelwerken (DWA M 115) sowie zur begrifflichen Klarstellung. 
 
3.1 Begründungen zu der Satzungsänderung der Abwasserbeseitigungssatzung (AbS):
 
 
a.) Änderung von § 3 Ziffer 8
 
Die Formulierung entspricht den Begriffsbestimmungen in der Mustersatzung des Hessischen 
Städtetages und in der DIN 1986-100. 
 
b.) Hinzufügen einer neuen Ziffer 8a in § 3
 
Die Formulierung entspricht der Begriffsbestimmung in der Mustersatzung des Hessischen 
Städtetages und dem Hinweis 3.2 zur Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 
(GVBl. I, S. 257). 
 
c.) Änderung von § 6 Abs. 3 Ziffer 6
 
In der jetzigen Fassung der Abwasserbeseitigungssatzung ist ein redaktioneller Fehler enthalten, 
der durch die Änderung behoben wird (statt „Schwefelsauerstoff“ muss es „Schwefelwasserstoff“ 
heißen). 
 
d.) Änderung von § 6 Abs. 7
 
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) ist die im 
Abwasserbereich maßgebende Organisation und erarbeitet im Wesentlichen technische 
Regelwerke. In ihrem Merkblatt M 115-2 vom Juli 2005 sind die Anforderungen an die Einleitung 
nicht häuslichen Abwassers in die öffentlichen Abwasseranlagen als Empfehlung definiert. 
Werden die im dortigen Anhang A1 aufgeführten Richtwerte für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe 
des Abwassers nicht überschritten, kann davon ausgegangen werden, dass die Schutzziele bei 
der Abwasserbeseitigung nicht gefährdet werden. Nach fachlicher Prüfung im Straßenverkehrs- 
und Tiefbauamt und in Abstimmung mit dem Kläranlagenbetreiber HSE Abwasserreinigung GmbH 
& Co. KG wurden im Wesentlichen die Richtwerte der DWA übernommen. Bei folgenden 
Parametern wurde aus fachspezifischen Gründen von den Richtwerten der DWA abgewichen: pH-
Wert, organische, halogenfreie Lösungsmittel, Cadmium, Quecksilber, Stickstoff aus Ammonium 
und Ammoniak, Sulfat, Phosphor gesamt. Silber ist nach dem DWA-Regelwerk nicht mehr als 
begrenzender Parameter aufgeführt, in der Abwasserbeseitigungssatzung jedoch aufgrund 
praktischer Erfahrungen weiterhin reglementiert. Die Auflistung der Parameter ist nicht 
abschließend, sondern stellt lediglich eine relevante Auswahl dar. Nach § 6 Abs. 11 entscheidet 
die Stadt über die zulässige Einleitung nicht aufgeführter schädlicher Stoffe im Einzelfall. Die 
Untersuchung in den Betrieben erfolgt immer nach den betriebsspezifisch relevanten Parametern.

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e.) Änderung von § 7 Abs. 2  
Es erfolgt eine begriffliche Klarstellung. Statt Grundstückseigentümer wird der in § 3 Ziffer 12 
definierte Begriff der Anschlusspflichtigen verwendet.  
 
f.) Hinzufügen eines neuen Absatzes 6 in § 7
 
Werden Sanierungsnotwendigkeiten der Zuleitungskanäle festgestellt, bei denen eine gleichzeitige 
Sanierung der Anschlusskanäle und der Grundleitungen aus wirtschaftlicher oder technischer 
Sicht angezeigt ist, sollte der Verantwortungsbereich für die gesamten Leitungen in einer Hand 
liegen, in diesem Fall bei den Anschlusspflichtigen. Eine Trennung des Verantwortungsbereiches 
an der Grundstückgrenze könnte die technisch und wirtschaftlich unsaubere Konsequenz haben, 
dass zu beiden Seiten der Grundstücksgrenze zu verschiedenen Zeitpunkten mit 
unterschiedlichen Techniken saniert wird. Aufgrund der Vielfältigkeit der Sanierungsverfahren und 
ihrer unterschiedlichen Auswirkungen auf die Kanäle im öffentlichen / städtischen Raum (z.B. 
Anschluss an den Sammelkanal) ist die Zustimmung der Stadt erforderlich.  
 
g.) Änderung von § 8 Abs. 5
 
In Ergänzung zum Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 wird aufgrund praktischer 
Erfahrungen in § 8 Absatz 5 ein Satz angehängt, dass Niederschlagswasser auch nicht auf 
öffentliche Flächen abgeleitet werden darf. 
 
h.) Änderung von § 8 Abs. 6
 
Der Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen und abflusslosen Gruben kann bei vermieteten 
oder verpachteten Liegenschaften durch die Grundstückseigentümer nicht immer ausreichend und 
praktikabel gewährleistet werden. Die Mieter oder Pächter (Benutzungspflichtige) werden daher 
für den Betrieb, d.h. die rechtzeitige Anmeldung der Entleerung, mit in die Verantwortung 
genommen. 
 
i.) Einführung eines neuen § 8a) Zuleitungskanäle
 
In Absatz 1 des neuen § 8a) wird geregelt, dass die Überwachung gemäß § 37 Abs. 2 des 
Hessischen Wassergesetzes von der Stadt mittels periodischer Überprüfungen durchgeführt wird. 
Die Stadt legt auch die zeitliche und räumliche Abfolge sowie den Umfang fest. 
 
Sind die Überprüfungen aus Sicht der Stadt aufgrund technischer Gründe oder im Rahmen der 
Gebührengerechtigkeit nicht verhältnismäßig („...dass die Kamerabefahrung nicht in einem Zug 
durchgeführt werden kann...“) sind die Nachweise in diesen Fällen gemäß Absatz 2 von den 
Anschlusspflichtigen auf eigene Kosten zu erbringen, u.a.: 
- wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden, z.B. bei nicht 
durch Kamerabefahrung zugänglichen Zuleitungskanälen, 
- lange oder verzweigte Entwässerungsnetze vorhanden sind, bei denen Untersuchungen 
vom Grundstück ausgehend erforderlich sind, 
- Überprüfungen außerhalb der periodischen Untersuchungen durch die Stadt gewünscht 
sind, z.B. bei akuten Entwässerungsproblemen, dem Verkauf von Immobilien oder aus 
versicherungstechnischen Gründen. 
 
Absatz 3 entspricht den Anforderungen, die in der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO, 
Anhang 1, Ziffer 6) an die Durchführung der Überprüfungen gestellt sind. Wegen der 
besonderen Wichtigkeit dieser Regelung wird daher in der Satzung nicht nur darauf verwiesen, 
sondern sie wird in vollem Wortlaut wiedergegeben. 
 
In Absatz 4 wird verdeutlicht, dass die Einhaltung der technischen Vorschriften zum Bau und 
Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen unabhängig von den Überprüfungen durch die 
Stadt weiterhin Aufgabe der Anschlusspflichtigen ist. 
 
Absatz 5 dient zur Klarstellung, wie die Aufwendungen finanziert werden sollen. 
 
j.) Änderung von § 9 Abs. 1
 
In Analogie zur Begründung der Änderung von § 7 Abs. 2 (s. 5.) erfolgt auch in § 9 Abs. 1 eine 
begriffliche Klarstellung: Statt Grundstückseigentümer werden die in § 3 Ziffer 12 und 13 
definierten Begriffe der Anschlusspflichtigen und Benutzungspflichtigen verwendet.

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k.) Änderung von § 10 Abs. 1  
Da das Tiefbauamt nicht mehr existiert, wird die Bezeichnung gestrichen und nicht ersetzt, damit 
bei möglichen Organisationsveränderungen die Abwasserbeseitigungssatzung nicht erneut 
geändert werden muss. Der Einleitungsantrag kann auch im Internet abgerufen werden, es wird 
daher ein Verweis auf die städtische Homepage aufgenommen. 
 
l.) Änderung von § 10 Abs. 4
 
Bei einer Änderung von Art oder Menge des Abwassers ist aus fachlicher Sicht die Prüfung der 
Einleitung in die städtischen Abwasseranlagen notwendig, um die Qualität des Abwassers 
oder/und die Auslastung des Kanals zu überprüfen. Aufgrund praktischer Erfahrungen hat sich 
gezeigt, dass sich Abwassereinleitende auf die Kombination von Art und Menge nach genauer 
Lesart der Abwasserbeseitigungssatzung in der jetzigen Fassung berufen und somit die 
Beantragung einer neuen Einleitungsgenehmigung verweigern, wenn sich entweder nur die Art 
oder nur die Menge ändern. Durch die Änderung von „Art und Menge“ in „Art oder Menge“ werden 
alle fachlich relevanten Aspekte abgedeckt. 
 
m.) Änderung von § 10 Abs. 6
 
Der Bezug zum Wasserhaushaltsgesetz ist nicht mehr aktuell. Darüber hinaus wird mit der neuen 
Formulierung kein direkter Bezug mehr zu bestimmten Paragrafen des Wasserhaushaltsgesetzes 
bzw. zu erlaubnis- oder genehmigungsrechtlichen Tatbeständen des Hessischen Wassergesetzes 
genommen. Dadurch muss bei zukünftigen Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des 
Hessischen Wassergesetzes die Abwasserbeseitigungssatzung nicht geändert werden. 
 
n.) Änderung von § 11 Abs. 2
 
Es wird klargestellt, dass die Betretungsrechte auch die Überwachung der Zuleitungskanäle 
umfassen. 
 
o.) Änderung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2
 
Da das Tiefbauamt nicht mehr existiert, wird die Bezeichnung gestrichen und nicht ersetzt, damit 
bei möglichen Organisationsveränderungen die Abwasserbeseitigungssatzung nicht erneut 
geändert werden muss. 
 
p.) Änderung von § 15 Abs. 4
 
Es erfolgt eine begriffliche Klarstellung. Statt Grundstückseigentümer wird der in § 3 Ziffer 12 
definierte Begriff der Anschlusspflichtigen verwendet.  
 
q.) Änderung von § 17 Abs. 1 Einführung einer neuen Ziffer 12 a)
 
Durch die Einführung des neuen § 8 a), Zuleitungskanäle (s. i) wird ein neuer 
Ordnungswidrigkeitstatbestand aufgenommen. 
 
3.2. Begründung zu der Satzungsänderung der Abwasserbeitrags-
 
und –gebührensatzung (ABGS):

- 9 - 
Änderung von § 15 Abs. 2 
Die Ergänzung verankert in der Satzung, dass die Kosten der Überwachung der Zuleitungskanäle 
gemäß § 37 Abs. 2 HWG durch die Abwassergebühren (Schmutz- und 
Niederschlagswassergebühren) abgegolten sind.
  
 
 
Darmstadt, 24.02.2012 
III-70/III-66-Gä  
Nst.: 3884/2768 
 
 
Der Dezernent I Die Dezernentin III Der Dezernent IV 
 
 
 
Jochen Partsch Brigitte Lindscheid André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0079
Typ
Magistratsvorlage
Datum
24.02.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00