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2017/0205

Änderung der Friedhofsgebührenordnung

Magistratsvorlage 03.08.2017

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2017/0205

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2017/0205

11529 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.08.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Finanzverwaltung  
Revisionsamt 
Rechtsamt 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0205 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 553010 
Kostenstelle:  067-101-0002 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5530-11 Sachkonto: 6779000 
 
Betreff: Änderung der Friedhofsgebührenordnung  
 
Vorlage vom: 03.08.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der anliegenden neuen Friedhofsgebührenordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird 
zugestimmt. 
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen  
 
 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung 
Derzeit geltende Friedhofsgebührenordnung vom 1.1.2008 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 3.8.2017 
 
Die derzeit geltende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt trat am 1.1.2007 in Kraft 
und wurde seit dieser Zeit nicht mehr überarbeitet. Mitte des Jahres 2016 wurde die Firma 
Heyder u. Partner mit der Neukalkulation der Friedhofsgebühren und ab Anfang 2017 auch mit 
der Kalkulation der dazugehörigen Verwaltungsgebühren beauftragt. 
 
Bei der Gebührenbedarfsberechnung wurde auf die bereits im Jahr 2001 entwickelte Kosten - 
und Leistungsrechnung aufgebaut. Die Gebühren wurden im vorliegenden Fall für einen 
dreijährigen Kalkulationszeitraum berechnet. Nach § 10 Abs. 2 Hessisches Gesetz über 
kommunale Abgaben (HKAG) darf der Kalkulationszeitraum fünf Jahre nicht überschreiten. 
Insofern ist der hier gewählte Kalkulationsansatz zulässig.  
 
Für die Gebührenbedarfsberechnung wurden folgende Datengrundlagen herangezogen:  
- die derzeit geltende Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung der Wissenschaftsstadt  
  Darmstadt, 
- die Bestattungs- und Nutzungsstatistik der Jahre 2011 – 2016,  
- die Übersicht der belegten und unbelegten Grabstellen,  
- die Haushaltsrechnung der Haushaltsjahre 2013 – 2016,  
- die Haushaltsansätze des Haushaltsjahres 2017, 
- der Jahresanlagenachweis zum 31.12.2016,  
- die Angaben zu geplanten Investitionen der Jahre von 2018 bis 2020, 
- der kalkulatorische Zinssatz,  
- die Stundenerfassung je Friedhof 2012 – 2016 und 
- die Übersichten über die Flächenaufteilung der Friedhöfe.  
 
Da die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden dürfen, die durch die Erbringung 
der in Anspruch genommenen Leistung entstehen, mussten auch die Vorratsflächen gesondert 
erfasst und in Ansatz gebracht werden, da nur bis zu 30 % der Gesamtfläche als 
Vorhaltefläche in die Kalkulation eingerechnet werden dürfen. Die überzählige Vorratsfläche 
beläuft sich aktuell auf 2,9 %.   
 
Städtische und gemeindliche Friedhöfe erfüllen neben ihrem Hauptzweck auch noch die 
Funktion als Grünanlage und werden damit auch im Interesse der Allgemeinheit betrieben. Die 
hierfür anfallenden Aufwendungen sind nicht notwendig für den Bestattungsbetrieb und können 
dem Gebührenzahler nicht abverlangt werden. Sie sind von der Allgemeinheit, also dem 
Steuerzahler, zu tragen und müssen deshalb aus allgemeinen Deckungsmitteln bestr itten 
werden. Daher ist ein Abzug des öffentlichen Interesses bei den Aufwendungen für die Pflege 
und Reinigung von Grünanlagen und Gehwegen vorzunehmen. 
 
Bei den anrechenbaren Kosten wurden Betriebskosten (Haushaltsansatz 2017 zuzüglich einer 
jährlichen Preissteigerungsrate von 2 %), geplante Investitionskosten, kalkulatorische Kosten, 
kalkulatorische Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 
herangezogen. Das sich jeweils ergebende ansatzfähige Netto-Anlagekapital, wurde mit einem 
angemessenen Kalkulationszinssatz in Höhe von 4 % verzinst. 
 
Alle Kosten zur Friedhofsinstandhaltung sind mit einem flächenbezogenen und einem 
grabstellenbezogenen Gebührenbestandteil ermittelt worden. Für die Bestattungsgebühren 
wurde eine Äquivalenzziffernrechnung zugrunde gelegt, da der Arbeitsaufwand bei einem 
Erdgrab bspw. erheblich höher und damit kostenintensiver als bei einem Urnengrab ist.

- 4 - 
 
Bei der Kostenträgerrechnung für die Benutzungsgebühren wurden durch einfache 
Divisionskalkulation die gebührenfähigen Aufwendungen der Kostenstellen der Trauerhalle und 
des Kühlraumes mit den jeweils jährlich zu erwartenden Nutzungen ermittelt.  
 
Bei der Kalkulation darf keine Reserve für Auslastungsschwankungen vorgesehen werden. Dies 
bedeutet, dass sich bei einem Rückgang der Fallzahlen zwangsläufig Gebührenausfälle 
ergeben. Kostensteigerungen, wie z.B. Tariferhöhungen, konnten nur ansatzweise in die 
Kalkulation eingearbeitet werden. Bei den Betriebskosten sind die Ansätze 2017 jährlich mit  
2 % Preissteigerung fortgeschrieben worden. Bezüglich der kalkulatorischen Kosten wurden 
Investitionsplanungen, z.B. für dringend erforderliche Gebäudeneubauten und -sanierungen 
berücksichtigt. 
 
Das in der Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis ist das Ergebnis einer aufwändig 
durchgeführten Gebührenkalkulation mit dem Ziel, ein nach Art und Umfang der 
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen kostendeckendes Gebührengesamt -
aufkommen zu erzielen. 
 
In der Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung werden aus Grü nden der 
Vereinfachung oder der besseren Transparenz einzelne Gebührenpositionen z.T. 
zusammengefasst und z.T. neu zugeordnet. Bei einzelnen Gebührenpositionen waren 
Anpassungen der Gebühren aufgrund der Kalkulation erforderlich.  
 
Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:  
 
Gebührenposition I. 07  
„Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des Waldfriedhofs“  
Auf dem Waldfriedhof bestehen insgesamt 28 Grüfte mit der Möglichkeit, in einer Gruft bis zu 
6 Särge und 12 Urnen zu bestatten. Die Nachfrage danach ist bislang mit 8 belegten Grüften 
relativ gering, weil es keinen Bedarf an einer derart umfangreichen Bestattungsmöglichkeit 
gibt. Für die Grüfte fallen jedoch hohe Instandsetzungskosten an, so dass die bisherige Gebühr 
nicht auskömmlich kalkuliert war. Hinterbliebene sollen zukünftig die Möglichkeit erhalten, das 
Nutzungsrecht für die Grüfte zunächst nur für die Bestattung von 3 Särgen und 6 Urnen zu 
erwerben. Die Gebühr dafür beträgt 10.230 Euro. Es besteht allerdings weiterhin die  
Möglichkeit der Erweiterung auf bis zu 6 Särge und 12 Urnen. Dabei kann jede weitere Stelle 
(jeweils ein Sarg und 2 Urnen) für eine Gebühr von jeweils 3.410 Euro dazu gekauft werden. 
Bislang lag die Gebühr bei 7.200 € und wird nun auf eine Gesamtgebühr von 20.470,- € für 6 
Särge und 12 Urnen bei einer Nutzungszeit von 60 Jahren angehoben. Die Ruhezeit von 50 
Jahren wird mit jedem Zukauf bzw. jeder Belegung entsprechend verlängert.  
 
Die früheren Positionen I. 03.. „Wahlgrab zur Tiefbestattung“ und I. 04. „Wahlgrab an der 
Mauer zur Tiefbestattung“ werden zusammengelegt auf die neue Position I. 03. „Wahlgrab zur 
Tiefbestattung“. Die Position III. 03. „Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene 
Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres“ entfällt ganz, weil die Praxis gezeigt hat, dass 
kein Bedarf besteht.  
 
Neu hinzugekommen ist die Gebührenposition III. 06. „Bestattung in einer Gebeinekiste“. 
Diese Position kommt nach Exhumierungen oder bei Wiederbeisetzungen, auch von außerhalb, 
zum Tragen und ist deshalb erforderlich.

- 5 - 
 
Die bisherigen Gebührenpositionen V. 08.-11. zur „Wiederbestattung eines Sarges“ werden im 
Zuge der Verwaltungsvereinfachung herausgenommen, da im extrem seltenen Fall einer 
Wiederbestattung bestehende Gebührenpositionen genutzt werden können. (vgl.: III. 01. - 06.).  
 
Die bisherige Gebührenposition VI. 07. „Einstellung eines Sarges“ ist durch die neue 
Gebührenposition VI. 03. „Nutzung der Kühlzelle“ für jeden weiteren Tag über den 
Leistungsumfang von Ziffer III. 01.-05. abgedeckt. Die Nutzung der Kühlzelle sieht eine 
Nutzung der Leichenhalle und der Kühlzelle pauschal für max. 3 Tage vor. Danach wird eine 
tägliche Gebühr fällig.  
 
Die bislang unter Gebührenposition VI. „Andere Gebühren“ subsumierten Gebühren, wurden 
im neuen Gebührenverzeichnis feiner aufgefächert in VI. „Benutzungsgebühren“, VII. 
„Verwaltungsgebühren“ und VIII. „Grabräumung (Wahlgräber)“. 
 
Dies bisherige Gebührenposition VI. 14. „Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb 
des unmittelbaren Grabbereiches“ ist nun unter Position III. 10  „Transport und Lagern des 
Grabaushubes außerhalb des unmittelbar angrenzenden Grabbereiches“ zu finden. 
 
Die unter neuer Gebührenposition VII. 04. „Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer 
Gruftanlage in einem Wahlgrab mit zwei Grabstellen“ aufgeführte Gebühr ist die Verknüpfung 
zweier bisheriger Gebührentatbestände, nämlich VI. 04. „Genehmigung eines Grabgebäudes 
oder einer Gruftanlage“ und VI. 09. „Ausnahmsweise Zulassung eines Grabgebäudes oder 
einer Gruftanlage in einem Wahlgrab“. Dieser Schritt ist erforderlich, da es zu keiner 
Ungleichbehandlung von Friedhofsnutzern kommen darf und um den neuen Anforderungen an 
unterschiedliche Bestattungskulturen Rechnung zu tragen. 
 
Die bisherigen Positionen III. 09. „Nutzung der Trauerhalle bis 45 min.“ und III. 10. „je 
weitere angefangene ¼ Stunde“ finden sich zukünftig in der neuen Position VI. 01. „Nutzung 
der Trauerhalle für die Trauerfeier bis 45 min.“ und VI. 02. „Nutzung der Trauerhalle nach 
Ziffer 01. für jede weitere angefangenen 15 Minuten“. Bezüglich der Nutzung der Trauerhalle 
wird vorgeschlagen, nicht die mit 363,33 Euro berechnete Gebührenobergrenze als neue 
Gebühr zu erheben, sondern lediglich 290,66 Euro. Dies entspricht einer 80%igen 
Kostendeckung, die in diesem Fall aus Sicht der Friedhofsverwaltung mit Blick auf die 
Auslastung der Trauerhallen aber zu vertreten ist. Wenn die Gebühr steigt, besteht die Gefahr, 
dass Hinterbliebene die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen und ganz auf die Nutzung 
der Trauerhalle verzichten.  
 
Bei den Verwaltungsgebühren ist statt der bisherigen Regelung VI. 13. „Zulassung von 
Gewerbetreibenden für 1 Tag“ unter VII. 06. die „Zulassung von Gewerbetreibenden für bis 
zu 3 Tage“ aufgenommen worden, da es z.B. Steinmetzbetrieben von außerhalb an einem Tag 
nicht möglich ist, ein Grabmal vollständig zu errichten. 
 
Der „Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten“, bislang unter Position VI. 06. geführt, 
wird zu der neuen Gebührenposition VII. 07. „Verzicht auf Nutzungsrechte an 
Wahlgrabstätten“. 
 
Die bisherige Position VI. 08. „Benutzung des Sezierraumes für eine Sezierung oder für eine 
rituelle Waschung“, wird in der neuen Gebührenordnung zur Position VI. 04. „Nutzung des 
Sezierraumes für Obduktion oder rituelle Waschung bis 60 Minuten“.

- 6 - 
 
Diese Satzung zur Änderung des Friedhofsgebührenverzeichnisses ist mit dem Rechtsamt, der 
Finanzverwaltung und dem Revisionsamt abgestimmt. Sie ist als  Anlage 1 beigefügt. 
 
 
Aufgestellt: 
Darmstadt, 3. Aug. 2017  
67-0 F  /  67-30 Gö   2900 
 
 
 
 
Dezernat III     Dezernat IV 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek    André Schellenberg    
Stadträtin     Stadtkämmerer

anlage 5

181 Zeichen

Punkt 28: Änderung der Friedhofsgebührenordnung 
 (V-Nr. 2017/0205) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
 
Stimmenthaltung: FDP

anlage 2

9452 Zeichen

Friedhofsgebührenordnung 795
1
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt
Vom 18.12.19851
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeor dnung in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. I S.
66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.03.1985 (GVBl. I S. 57), in Verbindung mit den §§
1, 2, 9, 10 des Gesetzes über kommunale Abga ben, zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.06.1983 (GVBl. I S. 97), wird gemäß Besc hluss der Stadtverordnetenversammlung vom
17.12.1985 folgende Satzung erlassen:
                               § 1
                         Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe oder ihrer
Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Fried-
hofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßga-
be dieser Gebührenordnung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeich-
nisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, nebst Auslagen erhoben. Dies gilt nicht
für die Benutzung des Krematoriums Waldfrieden und damit in Zusammenhang
stehende Leistungen.
                               § 2
                            Pflichtige
(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
 a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
 b) sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
 c) zur Bestattung verpflichtet ist oder
 d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
                               § 3
                    Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der
    Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.
(2) Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer
    gebührenpflichtigen Leistung können Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der
    voraussichtlichen Kosten verlangt werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 22.06.1982 außer Kraft.
Darmstadt, den 18.12.1985                                 Der Magistrat
                                                       der Stadt Darmstadt
Dr. Wessely, Stadtrat
                                                          
1 In Kraft getreten am  01.01.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2007, veröffentlicht im
Darmstädter Echo am 22.12.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008.

2
Anlage zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung1
G e b ü h r e n v e r z e i c h n i s
I. Erwerb des Nutzungsrechts
gemäß der in der Friedhofssatzung
festgesetzten Nutzzeit je Grabstelle
Euro
01. Wahlgrab 1.200,00
02. Wahlgrab an der Mauer 1.600,00
03. Wahlgrab zur Tiefgrabbestattung 1.400,00
04. Wahlgrab an der Mauer zur Tiefgrabbestattung 1.800,00
05. Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet 1.200,00
06. Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 2.300,00
07. Wiesenwahlgrab 1.675,00
08. Gruft in Grüftehallen im inneren Säulenhalbrund des
Haupteingangs des Waldfriedhofs (für 6 Särge und 12 Urnen)
7.200,00
09. Urnenwahlgrab  für 2 Urnen 650,00
10. Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof
für 2 Urnen
1.175,00
11. Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen 825,00
12. Urnennische für 1 Urne 1.200,00
13. Urnennische für 2 Urnen 1.400,00
14. Urnennische für 4 Urnen 2.800,00
15. Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenwahlgrabstätten je Urne 1.400,00
16. Urnennische für 2 Urnen Friedhof Arheilgen
2 A Wand 43 und 44
1.800,00
17. Urnennische für 4 Urnen  Friedhof Arheilgen
2 A Wand 43 und 44
3.600,00
II. Überlassung von Reihengräbern und
anonymen Urnenplätzen auf die Dauer der Ruhezeit
01. Reihengrab für eine verstorbene Person
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
405,00
02. Reihengrab für eine verstorbene Person
vom 6. Lebensjahr an
770,00
03. Wiesenreihengrab 810,00
04. Urnenreihengrab für eine verstorbene Person
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
300,00
05. Urnenreihengrab für eine verstorbene Person
vom 6. Lebensjahr an
400,00
06. Wiesenurnenreihengrab 430,00
07. Anonymes Urnengrab auf dem Waldfriedhof
(einschl. Wiesenschnitt)
365,00
08. Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenreihengrabstätten je Urne 850,00
III. Bestattungen und Beisetzungen
                                                          
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.10.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007, zuletzt geändert durch
Satzung vom 19.12.2007, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008.

Friedhofsgebührenordnung 795
3
01. Erdbestattung für eine verstorbene
Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
490,00
02. Erdbestattung für eine verstorbene
Person vom 6. Lebensjahr an
1.226,00
03. Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene
Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
827,00
04. Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene
Person vom 6. Lebensjahr an
1.900,00
05. Bestattung in eine Gruft 450,00
Die Bestattungen nach Ziffern 01. - 05. umfassen folgende Leistungen:
a) Benutzung der Leichenhallen und der Kühlzellen
b) Überführung des Sarges zum Grab und Stellung des
    Kranzwagens
c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
d) Einsenken des Sarges in eine Gruft, ohne c)
Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine
dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird
06. Beisetzung/Wiederbeisetzung einer Urne
in einem Wahlgrab oder Reihengrab
185,00
Die Beisetzung nach Ziffer 6 umfasst folgende Leistungen :
a) Überführen der Urne zum Grab
b) Öffnen und Schließen des Grabes
07. Beisetzung/Wiederbeisetzung einer Urne in eine
Urnennische
162,00
08. Beisetzung/Wiederbeisetzung einer Urne in einen
Urnenkasten
290,00
Die Leistung nach Ziffer 7 und 8 umfasst folgende Leistung :
a) Überführen der Urne zur Grabstätte
b) Einstellen der Urne in eine Nische bzw. einen Kasten
c) nicht enthalten ist das Öffnen und Schließen von
    Nische oder Kasten
09. Nutzung der Trauerhalle bis 45 min.
(inklusive Vorbereitung, Heizung, Beleuchtung,
Dekoration u. Reinigung)
235,00
10. je weitere angefangene 1/4 Stunde 50,00
IV. Grabverlängerungsgebühren
je Grabstelle und Jahr
01. für Wahlgrab 48,00
02. für Wahlgrab an der Mauer 64,00
03. für Wahlgrab zur Tiefgrabbestattung 56,00
04. für Wahlgrab an der Mauer zur Tiefgrabbestattung 72,00
05. für Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet 48,00
06. für Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 92,00
07. für Wiesenwahlgrab für eine verstorbene Person 67,00

4
08. für Gruft in Grüftehallen im inneren Säulenhalbrund
des Haupteingangs des Waldfriedhofs ( = 6 Grabstellen )
288,00
09. für Urnenwahlgrab für 2 Urnen 26,00
10. für Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 47,00
11. Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen 33,00
12. für Urnennische für 1 Urne 48,00
13. für Urnennische für 2 Urnen 56,00
14. für Urnennische für 4 Urnen 112,00
15. Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenwahlgrabstätten je Urne 60,00
16. Urnennische für 2 Urnen Friedhof Arheilgen
2 AWand 43 und 44
72,00
17. Urnennische für 4 Urnen Friedhof Arheilgen
2AWand 43 und 44
144,00
V. Ausgrabungen und Umbettungen
01. Ausgrabung einer Leiche in den
ersten 5 Jahren der Ruhefrist
1.570,00
02. Ausgrabung einer Leiche vom
6. bis 10. Jahr der Ruhefrist
1.320,00
03. Ausgrabung einer Leiche vom 11. Jahr
der Ruhefrist bis zum Ende der Ruhefrist
1.000,00
04. Ausgrabung einer Leiche nach Beendigung der Ruhefrist 800,00
05. Ausgrabung einer Urne aus einem Wahlgrab oder
Reihengrab
85,00
06. Ausgrabung einer Urne aus einem Urnenwahlgrab,
einem Urnenreihengrab oder einem Urnenkasten
45,00
07. Entnahme einer Urne aus einer Urnennische 20,00
08. Wiederbestattung eines Sarges nach Ausgrabung
in das gleiche Grab auf der gleichen Stelle
613,00
09. Wiederbestattung eines Sarges nach Ausgrabung
an anderer Stelle
1.050,00
10. Wiederbestattung eines Sarges nach Ausgrabung in das
gleiche Grab auf der gleichen Stelle, aber als
Tiefbestattung
950,00
11. Wiederbestattung eines Sa rges nach Ausgrabung in
eine Gruft
330,00
VI. Andere Gebühren
01. Ausfertigung einer Graburkunde 5,00
02. Umschreibung von Nutzungsrechten 20,00
03. Genehmigung eines Grabmalantrages 30,00
04. Genehmigung eines Grabgebäudes oder
einer Gruftanlage
120,00
05. Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach
der Einäscherung bzw. des Eintreffens auf dem Friedhof,
je Monat
40,00

Friedhofsgebührenordnung 795
5
06. Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird auf
Antrag die Gebühr für noch nicht abgelaufene volle
Nutzungsjahre unter Abzug von
50,00
erstattet, wenn
a) die in der Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefristen
    abgelaufen sind und
b) Grabsteine, Einfassungen, Plattenbeläge, Stufen,
    Bänke und andere baulichen Anlagen sowie alle
    Pflanzen abgeräumt sind.
07. Einstellung eines Sarges je angefangenen Tag bis zur
Überführung an einen anderen Ort
40,00
08. Benutzung des Sezierraumes für eine Sezierung oder
für eine rituelle Waschung für 60 Minuten
150,00
09. Ausnahmsweise Zulassung eines Grabgebäudes oder
einer Gruftanlage in einem Wahlgrab
(Mindestgröße 2 Stellen) auf die Dauer der Nutzzeit
500,00
10. Abräumung eines Wahlgrabes (je Stelle) 120,00
11. Abräumung eines Urnenwahlgrabes (je Stelle) 40,00
12. Zulassung von Gewerbetreibenden für 2 Jahre 120,00
13. Zulassung von Gewerbetreibenden für 1 Tag 25,00
14. Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb
des unmittelbaren Grabbereiches
240,00

anlage 1

7488 Zeichen

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt vom 18.12.1985

Vom ...

Aufgrund der 88 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
07.03.2005 (GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der 88
1, 2, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i.d.F. vom 24.03.2013 (GVBl. S.
134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom ... folgende Satzung
beschlossen:

Art. I

Das als Anlage zu $ 1 erlassene Gebührenverzeichnis wird durch nachfolgendes
Gebührenverzeichnis ersetzt:

Anlage zu & 1 der Friedhofsgebührenordnung

Gebührenverzeichnis Euro
l. Erwerb des Nutzungsrechts

gemäß der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzzeit je

Grabstelle, wenn nicht nachfolgend eine andere Grabstellenzahl

genannt ist
01. | Wahlgrab 1.420,00
02. | Wahlgrab an der Mauer 1.625,00
03. | Wahlgrab zur Tiefgrabbestattung 2.230,00
04. | Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet 1.420,00
05. | Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 1.625,00
06. | Wiesenwahlgrab 2.480,00
07. | Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des 10.235,00

Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 Urnen
08. | für jede weitere Grabstelle nach Ziffer 07. (ein Sarg und 2 Urnen) 3.410,00
09. | Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.215,00
10. | Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen 1.295,00
11. | Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen 1.640,00
12. | Urnennische für 1 Urne 500,00
13. | Urnennische für 2 Urnen 1.115,00
14. | Urnennische für 4 Urnen 2.305,00
15. | Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u.

44) oder auf dem Friedhof Wixhausen (G Wand 9. u. 10) 1.315,00
16. | Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43 u.

44‘) oder auf dem Friedhof Wixhausen (G Wand 9. u. 10) 2.705,00
17, | Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage für 1 Urne | 930,00

L

Überlassung von Reihengräbern und anonymen Urnenplätzen für die
Dauer der Ruhezeit

angrenzenden Grabbereiches

01. | Reihengrab für eine verstorbene Person 380,00
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
02. | Reihengrab für eine verstorbene Person 635,00
vom 6. Lebensjahr an
03. | Wiesenreihengrab 1.175,00
04. | Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 310,00
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
05. | Urnenreihengrab für eine verstorbene Person 445,00
IB vom 6. Lebensjahr an
06. | Wiesenurnenreihengrab 665,00
07. | Anonymes Urnengrab auf dem Waldfriedhof 585,00
08. |,Urnenreihengrab in Urnengemeinschaftsgrabanlage für 1 Urne 775,00
IN. | Bestattungen und Beisetzungen
01. | Erdbestattung für eine verstorbene 475,00
Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres
02. | Erdbestattung für eine verstorbene 815,00
Person vom 6. Lebensjahr an
03. | Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene 1.020,00
Person vom 6. Lebensjahr an
04. | Bestattung in eine vorhandene Gruft 1.120,00
05. | Bestattung in eine neu errichtete Gruft 1.700,00
06. | Erdbestattung in einer Gebeinekiste 315,00
Die Bestattungen nach Ziffern 01. - 05. umfassen folgende Leistungen:
a) Benutzung der Leichenhallen und der Kühlzellen bis zu 3 Tagen
b) Überführung des Sarges zum Grab und Stellung des
Kranzwagens
c) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes
d) Einsenken des Sarges in eine Gruft, ohne c)
Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine
dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird
07. | Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab 300,00
Die Beisetzung nach Ziffer 07. umfasst folgende Leistungen :
ä) Überführen der Urne zur Grabstätte
b) Öffnen und Schließen des Grabes
08. | Beisetzung einer Urne in eine Urnennische 160,00
09. [ Beisetzung einer Urne in einen Urnenkasten 350,00
Die Beisetzung nach Ziffer 08. und 09. umfasst folgende Leistungen :
a) Überführen der Urne zur Grabstätte
b) Einstellen der Urne in eine Nische bzw. einen Kasten
c) nicht enthalten ist das Öffnen und Schließen von
Nische oder Kasten
10. | Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb des unmittelbar 350,00

IV. Grabverlängerungsgebühren je Grabstelle und Jahr, wenn nicht

nachfolgend eine andere Grabstellenzahl genannt ist

r

01. | für Wahlgrab 56,00
02. | für Wahlgrab an der Mauer 65,00
03. | für Wahlgrab zur Tiefbestattung 89,00
04. | für Wahlgrab nach Mekka ausgerichtet 56,00
05. | für Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof 65,00
06. | für Wiesenwahlgrab 99,00
07. | Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des 170,00

Waldfriedhofs für 3 Särge und 6 Urnen
08. | für jede weitere Grabstelle (je Sarg und zwei Urnen) nach Ziffer 07. 56,00
09. | für Urnenwahlgrab für 2 Urnen 48,00
10. | für Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für 2 Urnen 51,00
11. | Wiesenurnenwahlgrab für 2 Urnen 65,00
12. | für Urnennische für 1 Urne 20,00
13. | für Urnennische für 2 Urnen 44,00
14. | für Urnennische für 4 Urnen 92,00
15. | für Urnennische für 2 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43

u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen (G Wand 9. u. 10) 65,00
16. | für Urnennische für 4 Urnen auf dem Friedhof Arheilgen (2 A Wand 43

| u. 44) oder auf dem Friedhof Wixhausen (G Wand 9. u. 10) 135,00

17. | Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsanlage für 1 Urne 37,00
V. Ausgrabungen und Umbettungen
01. | Ausgrabung einer Leiche in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist 1.820,00
02. | Ausgrabung einer Leiche vom 6. bis 10. Jahr der Ruhefrist __[..1.650,00
03. | Ausgrabung einer Leiche vom 11. Jahr der Ruhefrist bis zum Ende der 1.020,00

Ruhefrist
04. | Ausgrabung einer Leiche nach Beendigung der Ruhefrist 810,00
05. | Ausgrabung einer Urne aus einem Wahlgrab oder Reihengrab 145,00
06. | Ausgrabung einer Urne aus einem Urnenwahlgrab, einem 120,00

Urnenreihengrab oder einem Urnenkasten
07. | Entnahme einer Urne aus einer Urnennische 70,00
VI. Benutzungsgebühren
01. | Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier bis 45 Minuten 290,00
02. | Nutzung der Trauerhalle nach Ziffer O1. für jede weitere angefangenen 95,00

15 Minuten
03. | Nutzung der Kühlzelle für jeden weiteren Tag über den 50,00

Leistungsumfang in Ziffer IIl., 01-05 hinaus
04. | Nutzung des Sezierraumes für Obduktion oder rituelle Waschung bis 540,00

60 Minuten
05. | Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach der

11,00

Einäscherung bzw. des Eintreffens auf dem Friedhof, je Monat

VIl, | Verwaltungsgebühren

01. | Ausfertigung einer Graburkunde 6,00
02. | Umschreibung von Nutzungsrechten 16,00
03. | Genehmigung eines Grabmalantrages 26,00
04. | Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer Gruftanlage in einem 438,00
Wahlgrab mit 2 Grabstellen
05. | Zulassung von Gewerbetreibenden für 2 Jahre 134,00
06. | Zulassung von Gewerbetreibenden für bis zu 3 Tage 27,00
07. | Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird auf Antrag die Gebühr
für noch nicht abgelaufene volle Nutzungsjahre unter Abzug von € 69,00
erstattet, wenn
a) die in der Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefristen
abgelaufen sind und
b) Grabsteine, Einfassungen, Plattenbeläge, Stufen,
Bänke und andere bauliche Anlagen sowie alle
Pflanzen abgeräumt sind.
vin. | Grabräumung (Wahlgräber)
01. | Abräumung eines Wahlgrabes (je Stelle) 190,00
135,00

02. | Abräumung eines Urnenwahlgrabes (je Stelle)

Art. 11

Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Dr. Barbara Boczek
Stadträtin

anlage 4

11600 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.08.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Finanzverwaltung  
Revisionsamt 
Rechtsamt 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 14 30 
III 67 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0205 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
285 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 553010 
Kostenstelle:  067-101-0002 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5530-11 Sachkonto: 6779000 
 
Betreff: Änderung der Friedhofsgebührenordnung  
 
Vorlage vom: 03.08.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der anliegenden neuen Friedhofsgebührenordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird 
zugestimmt. 
2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen  
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung 
Derzeit geltende Friedhofsgebührenordnung vom 1.1.2008 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 23.08.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 3.8.2017 
 
Die derzeit geltende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt trat am 1.1.2007 in Kraft 
und wurde seit dieser Zeit nicht mehr überarbeitet. Mitte des Jahres 2016 wurde die Firma 
Heyder u. Partner mit der Neukalkulation der Friedhofsgebühren und ab Anfang 2017 auch mit 
der Kalkulation der dazugehörigen Verwaltungsgebühren beauftragt. 
 
Bei der Gebührenbedarfsberechnung wurde auf die bereits im Jahr 2001 entwickelte Kosten - 
und Leistungsrechnung aufgebaut. Die Gebühren wurden im vorliegenden Fall für einen 
dreijährigen Kalkulationszeitraum berechnet. Nach § 10 Abs. 2 Hessisches Gesetz über 
kommunale Abgaben (HKAG) darf der Kalkulationszeitraum fünf Jahre nicht überschreiten. 
Insofern ist der hier gewählte Kalkulationsansatz zulässig.  
 
Für die Gebührenbedarfsberechnung wurden folgende Datengrundlagen herangezogen:  
- die derzeit geltende Friedhofssatzung und Friedhofsgebührenordnung der Wissenschaftsstadt  
  Darmstadt, 
- die Bestattungs- und Nutzungsstatistik der Jahre 2011 – 2016,  
- die Übersicht der belegten und unbelegten Grabstellen,  
- die Haushaltsrechnung der Haushaltsjahre 2013 – 2016,  
- die Haushaltsansätze des Haushaltsjahres 2017, 
- der Jahresanlagenachweis zum 31.12.2016,  
- die Angaben zu geplanten Investitionen der Jahre von 2018 bis 2020, 
- der kalkulatorische Zinssatz,  
- die Stundenerfassung je Friedhof 2012 – 2016 und 
- die Übersichten über die Flächenaufteilung der Friedhöfe.  
 
Da die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden dürfen, die durch die Erbringung 
der in Anspruch genommenen Leistung entstehen, mussten auch die Vorratsflächen gesondert 
erfasst und in Ansatz gebracht werden, da nur bis zu 30 % der Gesamtfläche als Vorhaltefläche 
in die Kalkulation eingerechnet werden dürfen. Die überzählige Vorratsfläche beläuft sich 
aktuell auf 2,9 %.   
 
Städtische und gemeindliche Friedhöfe erfüllen neben ihrem Hauptzweck auch noch die 
Funktion als Grünanlage und werden damit auch im Interesse der Allgemeinheit betrieben. Die 
hierfür anfallenden Aufwendungen sind nicht notwendig für den Bestattungsbetrieb und können 
dem Gebührenzahler nicht abverlangt werden. Sie sind von der Allgemeinheit, also dem 
Steuerzahler, zu tragen und müssen deshalb aus allgemeinen Deckungsmitteln bestritten 
werden. Daher ist ein Abzug des öffentlichen Interesses bei den Aufwendungen für die Pflege 
und Reinigung von Grünanlagen und Gehwegen vorzunehmen. 
 
Bei den anrechenbaren Kosten wurden Betriebskosten (Haushaltsansatz 2017 zuzüglich einer 
jährlichen Preissteigerungsrate von 2 %), geplante Investitionskosten, kalkulatorische Kosten, 
kalkulatorische Abschreibungen und die kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 
herangezogen. Das sich jeweils ergebende ansatzfähige Netto-Anlagekapital, wurde mit einem 
angemessenen Kalkulationszinssatz in Höhe von 4 % verzinst. 
 
Alle Kosten zur Friedhofsinstandhaltung sind mit einem flächenbezogenen und einem 
grabstellenbezogenen Gebührenbestandteil ermittelt worden. Für die Bestattungsgebühren 
wurde eine Äquivalenzziffernrechnung zugrunde gelegt, da der Arbeitsaufwand bei einem 
Erdgrab bspw. erheblich höher und damit kostenintensiver als bei einem Urnengrab ist.

- 5 - 
 
Bei der Kostenträgerrechnung für die Benutzungsgebühren wurden durch einfache 
Divisionskalkulation die gebührenfähigen Aufwendungen der Kostenstellen der Trauerhalle und 
des Kühlraumes mit den jeweils jährlich zu erwartenden Nutzungen ermittelt.  
 
Bei der Kalkulation darf keine Reserve für Auslastungsschwankungen vorgesehen werden. Dies 
bedeutet, dass sich bei einem Rückgang der Fallzahlen zwangsläufig Gebührenausfälle 
ergeben. Kostensteigerungen, wie z.B. Tariferhöhungen, konnten nur ansatzweise in die 
Kalkulation eingearbeitet werden. Bei den Betriebskosten sind die Ansätze 2017 jährlich mit  
2 % Preissteigerung fortgeschrieben worden. Bezüglich der kalkulatorischen Kosten wurden 
Investitionsplanungen, z.B. für dringend erforderliche Gebäudeneubauten und -sanierungen 
berücksichtigt. 
 
Das in der Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis ist das Ergebnis einer aufwändig 
durchgeführten Gebührenkalkulation mit dem Ziel, ein nach Art und Umfang der 
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen kostendeckendes Gebührengesamt-
aufkommen zu erzielen. 
 
In der Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung werden aus Gründen der 
Vereinfachung oder der besseren Transparenz einzelne Gebührenpositionen z.T. 
zusammengefasst und z.T. neu zugeordnet. Bei einzelnen Gebührenpositionen waren 
Anpassungen der Gebühren aufgrund der Kalkulation erforderlich.  
 
Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:  
 
Gebührenposition I. 07  
„Gruft in Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des Waldfriedhofs“  
Auf dem Waldfriedhof bestehen insgesamt 28 Grüfte mit der Möglichkeit, in einer Gruft bis zu 
6 Särge und 12 Urnen zu bestatten. Die Nachfrage danach ist bislang mit 8 belegten Grüften 
relativ gering, weil es keinen Bedarf an einer derart umfangreichen Bestattungsmöglichkeit 
gibt. Für die Grüfte fallen jedoch hohe Instandsetzungskosten an, so dass die bisherige Gebühr 
nicht auskömmlich kalkuliert war. Hinterbliebene sollen zukünftig die Möglichkeit erhalten, das 
Nutzungsrecht für die Grüfte zunächst nur für die Bestattung von 3 Särgen und 6 Urnen zu 
erwerben. Die Gebühr dafür beträgt 10.230 Euro. Es besteht allerdings weiterhin die 
Möglichkeit der Erweiterung auf bis zu 6 Särge und 12 Urnen. Dabei kann jede weitere Stelle 
(jeweils ein Sarg und 2 Urnen) für eine Gebühr von jeweils 3.410 Euro dazu gekauft werden. 
Bislang lag die Gebühr bei 7.200 € und wird nun auf eine Gesamtgebühr von 20.470, - € für 6 
Särge und 12 Urnen bei einer Nutzungszeit von 60 Jahren angehoben. Die Ruhezeit von 50 
Jahren wird mit jedem Zukauf bzw. jeder Belegung entsprechend verlängert.  
 
Die früheren Positionen I. 03.. „Wahlgrab zur Tiefbestattung“ und I. 04. „Wahlgrab an der 
Mauer zur Tiefbestattung“ werden zusammengelegt auf die neue Position I. 03. „Wahlgrab zur 
Tiefbestattung“. Die Position III. 03. „Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene 
Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres“ entfällt ganz, weil die Praxis gezeigt hat, dass 
kein Bedarf besteht.  
 
Neu hinzugekommen ist die Gebührenposition III. 06. „Bestattung in einer Gebeinekiste“. 
Diese Position kommt nach Exhumierungen oder bei Wiederbeisetzungen, auch von außerhalb, 
zum Tragen und ist deshalb erforderlich.

- 6 - 
 
 
Die bisherigen Gebührenpositionen V. 08.-11. zur „Wiederbestattung eines Sarges“ werden im 
Zuge der Verwaltungsvereinfachung herausgenommen, da im extrem seltenen Fall einer 
Wiederbestattung bestehende Gebührenpositionen genutzt werden können. (vgl.: III. 01. - 06.).  
 
Die bisherige Gebührenposition VI. 07. „Einstellung eines Sarges“ ist durch die neue 
Gebührenposition VI. 03. „Nutzung der Kühlzelle“ für jeden weiteren Tag über den 
Leistungsumfang von Ziffer III. 01.-05. abgedeckt. Die Nutzung der Kühlzelle sieht eine 
Nutzung der Leichenhalle und der Kühlzelle pauschal für max. 3 Tage vor. Danach wird eine 
tägliche Gebühr fällig.  
 
Die bislang unter Gebührenposition VI. „Andere Gebühren“ subsumierten Gebühren, wurden 
im neuen Gebührenverzeichnis feiner aufgefächert in VI. „Benutzungsgebühren“, VII. 
„Verwaltungsgebühren“ und VIII. „Grabräumung (Wahlgräber)“. 
 
Dies bisherige Gebührenposition VI. 14. „Transport und Lagern des Grabaushubes außerhalb 
des unmittelbaren Grabbereiches“ ist nun unter Position III. 10  „Transport und Lagern des 
Grabaushubes außerhalb des unmittelbar angrenzenden Grabbereiches“ zu finden. 
 
Die unter neuer Gebührenposition VII. 04. „Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer 
Gruftanlage in einem Wahlgrab mit zwei Grabstellen“ aufgeführte Gebühr ist die Verknüpfung 
zweier bisheriger Gebührentatbestände, nämlich VI. 04. „Genehmigung eines Grabgebäudes 
oder einer Gruftanlage“ und VI. 09. „Ausnahmsweise Zulassung eines Grabgebäudes oder 
einer Gruftanlage in einem Wahlgrab“. Dieser Schritt ist erforderlich, da es zu keiner 
Ungleichbehandlung von Friedhofsnutzern kommen darf und um den neuen Anforderungen an 
unterschiedliche Bestattungskulturen Rechnung zu tragen. 
 
Die bisherigen Positionen III. 09. „Nutzung der Trauerhalle bis 45 min.“ und III. 10. „je 
weitere angefangene ¼ Stunde“ finden sich zukünftig in der neuen Position VI. 01. „Nutzung 
der Trauerhalle für die Trauerfeier bis 45 min.“ und VI. 02. „Nutzung der Trauerhalle nach 
Ziffer 01. für jede weitere angefangenen 15 Minuten“. Bezüglich der Nutzung der Trauerhalle 
wird vorgeschlagen, nicht die mit 363,33 Euro berechnete Gebührenobergrenze als neue 
Gebühr zu erheben, sondern lediglich 290,66 Euro. Dies entspricht einer 80%igen 
Kostendeckung, die in diesem Fall aus Sicht der Friedhofsverwaltung mit Blick auf die 
Auslastung der Trauerhallen aber zu vertreten ist. Wenn die Gebühr steigt, besteht die Gefahr, 
dass Hinterbliebene die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen und ganz auf die Nutzung 
der Trauerhalle verzichten.  
 
Bei den Verwaltungsgebühren ist statt der bisherigen Regelung VI. 13. „Zulassung von 
Gewerbetreibenden für 1 Tag“ unter VII. 06. die „Zulassung von Gewerbetreibenden für bis 
zu 3 Tage“ aufgenommen worden, da es z.B. Steinmetzbetrieben von außerhalb an einem Tag 
nicht möglich ist, ein Grabmal vollständig zu errichten. 
 
Der „Verzicht auf Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten“, bislang unter Position VI. 06. geführt, 
wird zu der neuen Gebührenposition VII. 07. „Verzicht auf Nutzungsrechte an 
Wahlgrabstätten“.

Die bisherige Position VI. 08. „Benutzung des Sezierraumes für eine Sezierung oder für eine 
rituelle Waschung“, wird in der neuen Gebührenordnung zur Position VI. 04. „Nutzung des 
Sezierraumes für Obduktion oder rituelle Waschung bis 60 Minuten“. 
 
 
Diese Satzung zur Änderung des Friedhofsgebührenverzeichnisses ist mit dem Rechtsamt, der 
Finanzverwaltung und dem Revisionsamt abgestimmt. Sie ist als  Anlage 1 beigefügt. 
 
 
Aufgestellt: 
Darmstadt, 3. Aug. 2017  
67-0 F  /  67-30 Gö   2900 
 
 
 
 
Dezernat III     Dezernat IV 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek    André Schellenberg    
Stadträtin     Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (4)

TOP 20
TOP 28
TOP 6
TOP 285

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0205
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.08.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00