2022/0124
Neuwahl der Mitglieder des Beirates für den Denkmalschutz
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Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 1 Geschäftsordnung für den Denkmalbeirat der WissenschaftssStadt Darmstadt Vom 07.04.1999XX.XX.2022 Auf der Grundlage von § 73 Abs. 13 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 28. November 201605.09.1986 (GVBl. I S. 211270) – Hessisches Denkmalschutzgesetz - und der §§ 88 bis 93 des Hhessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Januar 201001.12.1976 (GVBI. I S. 18454; 1977 I S. 95 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 201805.11.1998 (GVBl. I S. 570418) hat der Magistrat am XX.XX.202207.04.1999 die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen: §1 Aufgaben (1) Der Denkmalbeirat berät und unterstützt die untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) obliegen. (2) Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden. (3) Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, insbesondere vor Baumaßnahmen, die - den Abbruch oder Teilabbruch eines Kulturdenkmals, - starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmals oder - wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals darstellen. Das gilt auch für Maßnahmen, die das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen stark verändern. (4) Der Denkmalbeirat berät zu Satzungen und Bauleitplanungen, die schützenswerte historische Ortslagen betreffen. (5) Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu. (6) Der Denkmalbeirat ist über Instandsetzungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum der Stadt Darmstadt stehen, so frühzeitig und umfassend zu unterrichten, dass eine fachgerechte Beratung erfolgen kann. Bei größeren Maßnahmen ist zu den Voruntersuchungen und Planungen ein vom Beirat bestimmtes Mitglied hinzuzuziehen. Dies gilt sinngemäß auch für archäologische Ausgrabungen. (7) Der Denkmalbeirat ist berechtigt, zu denkmalpflegerischen und denkmalschutzrechtlichen Fragen Empfehlungen und Anregungen auszuarbeiten und zu beschließen. Es ist erwünscht, dass der Denkmalbeirat die denkmalpflegerischen Belange gegenüber der Öffentlichkeit vertritt und die Vereine und Institutionen, die Denkmalpflege fördern und vertreten, berät und unterstützt. §2 Mitglieder Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 2 (1) Der Magistrat beruft nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Denkmalbeirates. Die Amtszeit der Mitglieder des Denkmalbeirates soll auf maximal 2 Wahlperioden begrenzt sein. (2) Dem Denkmalbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder sachverständige Bürger/innen und Bürger an, die insbesondere die Fachgebiete Kunstgeschichte, Architektur, Vor- und Frühgeschichte, Geschichte und Volkskunde, sowie das Handwerk und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vertreten. Die Zahl der Mitglieder ist auf das notwendige Maß zu beschränken; sie sollte die Zahl von neun stimmberechtigten Mitgliedern nicht unterschreiten. (3) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen ParteienFraktionen entsenden je eines ihrer Mitglieder oder eine/n fachkundige/n Bürger/in oder einen fachkundigen Bürger ihres Vertrauens in den Denkmalbeirat. (4) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist Mitglied mit beratender Stimme. §3 Vertrauensleute Der Denkmalbeirat kann fachliche Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HDSchG), die seine Arbeit für bestimmte Sachgebiete unterstützen. §4 Vorstand (1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Einstimmig kann die offene Abstimmung beschlossen werden. Im Üübrigen gelten die Vorschriften zur Beschlussfassung (§ 7) sinngemäß. (2) Die oder der Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen vor, eröffnet, leitet, schließt sie und ist für die Ordnung verantwortlich. §5 Sitzungen (1) Der Denkmalbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Mindestens einmal vierteljährlich soll eine Sitzung stattfinden. (2) Der Vorstand beruft den Denkmalbeirat in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens 8 Tage vor den Sitzungen zugehen. Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen abkürzen. Hierauf muss in den Einladungen hingewiesen werden. (3) Der Denkmalbeirat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. (4) Auf Verlangen der Unteren Denkmalschutzbehörde ist der Denkmalbeirat unverzüglich einzuberufen. Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 3 (5) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erhält eine Einladung. (6) Von Sseiten der unteren Denkmalschutzbehörde nimmt ein/e informierte/r Vertreter/in oder ein informierter Vertreter an den Sitzungen teil. (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die an den Sitzungensteilnehmer Teilnehmenden haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Vorstand kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Sitzungsergebnisse unterrichten. §6 Gäste Der Denkmalbeirat kann sachverständige Personen zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. §7 Beschlüsse (1) Der Denkmalbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Der Denkmalbeirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. (3) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes kann zu den einzelnen Tagesordnungspunkten geheime Abstimmung beantragt werden. (4) EiIn Eilfällen oder bei einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Denkmalbeirates widerspricht. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. §8 Ortsbesichtigungen Auf Wunsch des Vorstandes, der unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Beschluss des Denkmalbeirates sind Ortstermine durchzuführen. §9 Niederschrift (1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Geschäftsführung abfasst. (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über - Ort und Tag der Sitzung, - die Namen der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters und der anwesenden Ausschussmitglieder, Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 4 - die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge, - die gefassten Beschlüsse, - die Ergebnisse von Wahlen Die Niederschrift wird von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter unterzeichnet. (3) Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Denkmalbeirates, dem Magistrat und der Denkmalfachbehörde zuzustellen. § 10 Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Denkmalbeirates wird von der unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen. Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand. §11 Entschädigung (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. (2) Für die stimmberechtigten und beratenden Mitglieders des Beirates findet die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 12 Ablauf der Wahlperiode Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Denkmalbeirates aus. § 13 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am XX.XX.202201. Juli 1999 in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 01. Juli 199924.11.1981 außer Kraft. Darmstadt, den XX.XX.202201. Juli 1999 Der Magistrat der WissenschaftssStadt Darmstadt Jochen PartschPeter Benz Oberbürgermeister
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Punkt 23: Neuwahl der Mitglieder des Beirates für den Denkmalschutz (V-Nr. 2022/0124) Die Aufstellung hierzu wurde heute auf den Tischen verteilt. Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltungen: AfD-Fraktion
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Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 1 Geschäftsordnung für den Denkmalbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom XX.XX.2022 Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 28. November 2016 (GVBl. I S. 211) – Hessisches Denkmalschutzgesetz - und der §§ 88 bis 93 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBI. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. I S. 570) hat der Magistrat am XX.XX.2022 die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen: §1 Aufgaben (1) Der Denkmalbeirat berät und unterstützt die untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) obliegen. (2) Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden. (3) Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, insbesondere vor Baumaßnahmen, die - den Abbruch oder Teilabbruch eines Kulturdenkmals, - starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmals oder - wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals darstellen. Das gilt auch für Maßnahmen, die das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen stark verändern. (4) Der Denkmalbeirat berät zu Satzungen und Bauleitplanungen, die schützenswerte historische Ortslagen betreffen. (5) Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu. (6) Der Denkmalbeirat ist über Instandsetzungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum der Stadt Darmstadt stehen, so frühzeitig und umfassend zu unterrichten, dass eine fachgerechte Beratung erfolgen kann. Bei größeren Maßnahmen ist zu den Voruntersuchungen und Planungen ein vom Beirat bestimmtes Mitglied hinzuzuziehen. Dies gilt sinngemäß auch für archäologische Ausgrabungen. (7) Der Denkmalbeirat ist berechtigt, zu denkmalpflegerischen und denkmalschutzrechtlichen Fragen Empfehlungen und Anregungen auszuarbeiten und zu beschließen. Es ist erwünscht, dass der Denkmalbeirat die denkmalpflegerischen Belange gegenüber der Öffentlichkeit vertritt und die Vereine und Institutionen, die Denkmalpflege fördern und vertreten, berät und unterstützt. Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 2 §2 Mitglieder (1) Der Magistrat beruft nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Denkmalbeirates. Die Amtszeit der Mitglieder des Denkmalbeirates soll auf maximal 2 Wahlperioden begrenzt sein. (2) Dem Denkmalbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder sachverständige Bürgerinnen und Bürger an, die insbesondere die Fachgebiete Kunstgeschichte, Architektur, Vor- und Frühgeschichte, Geschichte und Volkskunde, sowie das Handwerk und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vertreten. Die Zahl der Mitglieder ist auf das notwendige Maß zu beschränken; sie sollte die Zahl von neun stimmberechtigten Mitgliedern nicht unterschreiten. (3) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen entsenden je eines ihrer Mitglieder oder eine fachkundige Bürgerin oder einen fachkundigen Bürger ihres Vertrauens in den Denkmalbeirat. (4) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist Mitglied mit beratender Stimme. §3 Vertrauensleute Der Denkmalbeirat kann fachliche Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HDSchG), die seine Arbeit für bestimmte Sachgebiete unterstützen. §4 Vorstand (1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Einstimmig kann die offene Abstimmung beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Beschlussfassung (§ 7) sinngemäß. (2) Die oder der Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen vor, eröffnet, leitet, schließt sie und ist für die Ordnung verantwortlich. §5 Sitzungen (1) Der Denkmalbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Mindestens einmal vierteljährlich soll eine Sitzung stattfinden. (2) Der Vorstand beruft den Denkmalbeirat in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens 8 Tage vor den Sitzungen zugehen. Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen abkürzen. Hierauf muss in den Einladungen hingewiesen werden. (3) Der Denkmalbeirat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 3 (4) Auf Verlangen der Unteren Denkmalschutzbehörde ist der Denkmalbeirat unverzüglich einzuberufen. (5) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erhält eine Einladung. (6) Von Seiten der unteren Denkmalschutzbehörde nimmt eine informierte Vertreterin oder ein informierter Vertreter an den Sitzungen teil. (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die an den Sitzungen Teilnehmenden haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Vorstand kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Sitzungsergebnisse unterrichten. §6 Gäste Der Denkmalbeirat kann sachverständige Personen zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. §7 Beschlüsse (1) Der Denkmalbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Der Denkmalbeirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. (3) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes kann zu den einzelnen Tagesordnungspunkten geheime Abstimmung beantragt werden. (4) In Eilfällen oder bei einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Denkmalbeirates widerspricht. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. §8 Ortsbesichtigungen Auf Wunsch des Vorstandes, der unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Beschluss des Denkmalbeirates sind Ortstermine durchzuführen. §9 Niederschrift (1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Geschäftsführung abfasst. Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 4 (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über - Ort und Tag der Sitzung, - die Namen der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters und der anwesenden Ausschussmitglieder, - die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge, - die gefassten Beschlüsse, - die Ergebnisse von Wahlen Die Niederschrift wird von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter unterzeichnet. (3) Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Denkmalbeirates, dem Magistrat und der Denkmalfachbehörde zuzustellen. § 10 Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Denkmalbeirates wird von der unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen. Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand. §11 Entschädigung (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. (2) Für die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Beirates findet die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 12 Ablauf der Wahlperiode Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Denkmalbeirates aus. § 13 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am XX.XX.2022 in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 01. Juli 1999 außer Kraft. Darmstadt, den XX.XX.2022 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
26.04.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat III
Stadtplanungsamt
Amt:
Magistratsgeschäftsstelle OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0124
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neuwahl der Mitglieder des Beirates für den Denkmalschutz
Vorlage vom: 25.04.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Änderung der Geschäftsordnung des Beirates für Denkmalschutz wird zugestimmt.
2. Der Magistrat beruft die in der Anlage aufgeführten sachkundigen Einwohner*innen in den
Beirat und leitet die Vorlage zur weiteren Beschlussfassung an die
Stadtverordnetenversammlung weiter.
3. Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen benennen je eine/n
Vertreter*in in den Beirat.
- 2 -
Anlagen: Denkmalschutzordnung NEU
Geschäftsordnung in Korrekturmodus
CV_Dr.Bruenenberg_DSBeirat -2021
CV_Dr.Sieber_DSBeirat -2021
CV_Kaiser-Sandra_DSBeirat -2021
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.04.2022
Die Neubesetzung des Beirates für Denkmalschutz wurde zurückgestellt, um die
Geschäftsordnung entsprechend den gesetzlichen Änderungen anzupassen.
Insbesondere die geänderte rechtliche Grundlage im Hess. Denkmalschutzgesetz
machte diese Anpassung notwendi g.
Gleichzeitig wurde die Amtszeit für die Mitglieder des Beirates auf 2 Wahlperioden der
Stadtverordnetenversammlung beschränkt.
Unter Beachtung des § 7 des Hess. Denkmalschutzgesetztes in Verbindung mit der
Geschäftsordnung für den Denkmalschutzbeira t der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird der
Beirat wie folgt gebildet:
1) Gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung für den Denkmalschutzbeirat beruft der
Magistrat folgende sachverständigen Mitglieder des Beirates
a) Dr.-Ing. Clemens Brünenberg
b) Dr.-Ing. Sandra Sieber
c) Sandra Carola Kaiser
Entsprechende Vitae der vorgeschlagenen Sachverständigen stehen im Parlis als
datenschutzrelevante Anlage bereit.
2) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen entsenden je eines ihrer
Mitglieder oder ein e/n fachkundige/n Bürger*in ihres Vertrauens in den
Denkmalschutzbeirat.
3) 1 weiteres Mitglied wird durch das Landesamt für Denkmalpflege mit beratender Stimme
in den Beirat entsandt.
Darmstadt, den 25.04.2022
Dezernat I Dezernat III
Jochen Partsch Michael Kolmer
Oberbürgermeister Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0124
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.04.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00