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2022/0124

Neuwahl der Mitglieder des Beirates für den Denkmalschutz

Magistratsvorlage 25.04.2022

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2022/0124

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8294 Zeichen

Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 
 
1 
 
Geschäftsordnung für den Denkmalbeirat der WissenschaftssStadt Darmstadt 
Vom 07.04.1999XX.XX.2022 
Auf der Grundlage von § 73 Abs. 13 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in 
der Fassung vom 28. November 201605.09.1986 (GVBl. I S. 211270) – Hessisches Denkmalschutzgesetz - und 
der §§ 88 bis 93 des Hhessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Januar 201001.12.1976 (GVBI. I S. 
18454; 1977 I S. 95 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 201805.11.1998 (GVBl. I S. 570418) 
hat der Magistrat am XX.XX.202207.04.1999 die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen: 
 
§1 
Aufgaben 
(1) Der Denkmalbeirat berät und unterstützt die untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer 
Aufgaben, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) obliegen. 
(2) Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden. 
(3) Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, 
insbesondere vor Baumaßnahmen, die 
- den Abbruch oder Teilabbruch eines Kulturdenkmals, 
- starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmals oder 
- wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals darstellen. 
Das gilt auch für Maßnahmen, die das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen stark verändern. 
(4) Der Denkmalbeirat berät zu Satzungen und Bauleitplanungen, die schützenswerte historische Ortslagen 
betreffen. 
(5) Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der unteren 
Denkmalschutzbehörde zu. 
(6) Der Denkmalbeirat ist über Instandsetzungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmälern, 
die im Eigentum der Stadt Darmstadt stehen, so frühzeitig und umfassend zu unterrichten, dass eine 
fachgerechte Beratung erfolgen kann. Bei größeren Maßnahmen ist zu den Voruntersuchungen und 
Planungen ein vom Beirat bestimmtes Mitglied hinzuzuziehen. Dies gilt sinngemäß auch für archäologische 
Ausgrabungen. 
(7) Der Denkmalbeirat ist berechtigt, zu denkmalpflegerischen und denkmalschutzrechtlichen Fragen 
Empfehlungen und Anregungen auszuarbeiten und zu beschließen. Es ist erwünscht, dass der Denkmalbeirat 
die denkmalpflegerischen Belange gegenüber der Öffentlichkeit vertritt und die Vereine und Institutionen, 
die Denkmalpflege fördern und vertreten, berät und unterstützt. 
 
§2 
Mitglieder

Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 
 
2 
 
(1) Der Magistrat beruft nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für die Dauer der 
Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Denkmalbeirates. Die Amtszeit der 
Mitglieder des Denkmalbeirates soll auf maximal 2 Wahlperioden begrenzt sein. 
(2) Dem Denkmalbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder sachverständige Bürger/innen und Bürger 
an, die insbesondere die Fachgebiete Kunstgeschichte, Architektur, Vor- und Frühgeschichte, Geschichte und 
Volkskunde, sowie das Handwerk und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vertreten. Die Zahl 
der Mitglieder ist auf das notwendige Maß zu beschränken; sie sollte die Zahl von neun stimmberechtigten 
Mitgliedern nicht unterschreiten. 
(3) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen ParteienFraktionen entsenden je eines ihrer 
Mitglieder oder eine/n fachkundige/n Bürger/in oder einen fachkundigen Bürger ihres Vertrauens in den 
Denkmalbeirat. 
(4) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist Mitglied mit beratender Stimme. 
 
§3 
Vertrauensleute 
Der Denkmalbeirat kann fachliche Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 
HDSchG), die seine Arbeit für bestimmte Sachgebiete unterstützen. 
 
§4 
Vorstand 
(1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte in geheimer 
Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 
Einstimmig kann die offene Abstimmung beschlossen werden. Im Üübrigen gelten die Vorschriften zur 
Beschlussfassung (§ 7) sinngemäß. 
(2) Die oder der Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen 
vor, eröffnet, leitet, schließt sie und ist für die Ordnung verantwortlich. 
 
§5 
Sitzungen 
(1) Der Denkmalbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Mindestens einmal vierteljährlich 
soll eine Sitzung stattfinden. 
(2) Der Vorstand beruft den Denkmalbeirat in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde unter 
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung soll den Mitgliedern 
spätestens 8 Tage vor den Sitzungen zugehen. Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist in eiligen 
Fällen abkürzen. Hierauf muss in den Einladungen hingewiesen werden. 
(3) Der Denkmalbeirat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder 
beantragt wird. 
(4) Auf Verlangen der Unteren Denkmalschutzbehörde ist der Denkmalbeirat unverzüglich einzuberufen.

Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 
 
3 
 
(5) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erhält eine Einladung. 
(6) Von Sseiten der unteren Denkmalschutzbehörde nimmt ein/e informierte/r Vertreter/in oder ein 
informierter Vertreter an den Sitzungen teil. 
(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die an den Sitzungensteilnehmer Teilnehmenden haben über die 
ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für 
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner 
Geheimhaltung bedürfen. Der Vorstand kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die 
Sitzungsergebnisse unterrichten. 
 
§6 
Gäste 
Der Denkmalbeirat kann sachverständige Personen zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten einladen. 
 
§7 
Beschlüsse 
(1) Der Denkmalbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder 
anwesend ist. 
(2) Der Denkmalbeirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden 
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht 
berücksichtigt. 
(3) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes kann zu 
den einzelnen Tagesordnungspunkten geheime Abstimmung beantragt werden. 
(4) EiIn Eilfällen oder bei einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, 
wenn kein Mitglied des Denkmalbeirates widerspricht. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung 
bekanntzugeben. 
 
§8 
Ortsbesichtigungen 
Auf Wunsch des Vorstandes, der unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Beschluss des Denkmalbeirates 
sind Ortstermine durchzuführen. 
 
§9 
Niederschrift 
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Geschäftsführung abfasst. 
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 
- Ort und Tag der Sitzung, 
- die Namen der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters und der anwesenden Ausschussmitglieder,

Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 
 
4 
 
- die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge, 
- die gefassten Beschlüsse, 
- die Ergebnisse von Wahlen 
Die Niederschrift wird von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter unterzeichnet. 
(3) Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Denkmalbeirates, dem Magistrat und der Denkmalfachbehörde 
zuzustellen. 
 
§ 10 
Geschäftsführung 
Die Geschäftsführung des Denkmalbeirates wird von der unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen. 
Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand. 
 
§11 
Entschädigung 
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. 
(2) Für die stimmberechtigten und beratenden Mitglieders des Beirates findet die Satzung über die 
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 
 
§ 12 
Ablauf der Wahlperiode 
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen 
Denkmalbeirates aus. 
 
§ 13 
Inkrafttreten 
Die Geschäftsordnung tritt am XX.XX.202201. Juli 1999 in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 
01. Juli 199924.11.1981 außer Kraft. 
 
Darmstadt, den XX.XX.202201. Juli 1999 
 
Der Magistrat der WissenschaftssStadt Darmstadt 
Jochen PartschPeter Benz 
Oberbürgermeister

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218 Zeichen

Punkt 23: Neuwahl der Mitglieder des Beirates für den Denkmalschutz 
 (V-Nr. 2022/0124) 
 
Die Aufstellung hierzu wurde heute auf den Tischen verteilt. 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
Stimmenthaltungen: AfD-Fraktion

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8133 Zeichen

Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 
 
1 
 
Geschäftsordnung für den Denkmalbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vom XX.XX.2022 
Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) in 
der Fassung vom 28. November 2016 (GVBl. I S. 211) – Hessisches Denkmalschutzgesetz - und der §§ 88 bis 
93 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Januar 2010  (GVBI. I S. 18), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. I S. 570) hat der Magistrat am XX.XX.2022 die nachstehende 
Geschäftsordnung beschlossen: 
 
§1 
Aufgaben 
(1) Der Denkmalbeirat berät und unterstützt die untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer 
Aufgaben, die ihr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) obliegen. 
(2) Der Denkmalbeirat arbeitet unabhängig; er ist an Weisungen nicht gebunden. 
(3) Der Denkmalbeirat soll zu wichtigen Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde gehört werden, 
insbesondere vor Baumaßnahmen, die 
- den Abbruch oder Teilabbruch eines Kulturdenkmals, 
- starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmals oder 
- wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals darstellen. 
Das gilt auch für Maßnahmen, die das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen stark verändern. 
(4) Der Denkmalbeirat berät zu Satzungen und Bauleitplanungen, die schützenswerte historische Ortslagen 
betreffen. 
(5) Soweit der Denkmalbeirat nicht anzuhören ist, steht ihm ein Auskunftsrecht gegenüber der unteren 
Denkmalschutzbehörde zu. 
(6) Der Denkmalbeirat ist über Instandsetzungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Kulturdenkmälern, 
die im Eigentum der Stadt Darmstadt stehen, so frühzeitig und umfassend zu unterrichten, dass eine 
fachgerechte Beratung erfolgen kann. Bei größeren Maßnahmen ist zu den Voruntersuchungen und 
Planungen ein vom Beirat bestimmtes Mitglied hinzuzuziehen. Dies gilt sinngemäß auch für archäologische 
Ausgrabungen. 
(7) Der Denkmalbeirat ist berechtigt, zu denkmalpflegerischen und denkmalschutzrechtlichen Fragen 
Empfehlungen und Anregungen auszuarbeiten und zu beschließen. Es ist erwünscht, dass der Denkmalbeirat 
die denkmalpflegerischen Belange gegenüber der Öffentlichkeit vertritt und die Vereine und Institutionen, 
die Denkmalpflege fördern und vertreten, berät und unterstützt.

Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 
 
2 
 
§2 
Mitglieder 
(1) Der Magistrat beruft nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für die Dauer der 
Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Denkmalbeirates. Die Amtszeit der 
Mitglieder des Denkmalbeirates soll auf maximal 2 Wahlperioden begrenzt sein. 
(2) Dem Denkmalbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder sachverständige Bürgerinnen und Bürger 
an, die insbesondere die Fachgebiete Kunstgeschichte, Architektur, Vor- und Frühgeschichte, Geschichte und 
Volkskunde, sowie das Handwerk und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vertreten. Die Zahl 
der Mitglieder ist auf das notwendige Maß zu beschränken; sie sollte die Zahl von neun stimmberechtigten 
Mitgliedern nicht unterschreiten. 
(3) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen entsenden je eines ihrer Mitglieder 
oder eine fachkundige Bürgerin oder einen fachkundigen Bürger ihres Vertrauens in den Denkmalbeirat. 
(4) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist Mitglied mit beratender Stimme. 
 
§3 
Vertrauensleute 
Der Denkmalbeirat kann fachliche Aufgaben auf ehrenamtliche Vertrauensleute übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 
HDSchG), die seine Arbeit für bestimmte Sachgebiete unterstützen. 
 
§4 
Vorstand 
(1) Die Mitglieder des Denkmalbeirates wählen für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte in geheimer 
Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 
Einstimmig kann die offene Abstimmung beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur 
Beschlussfassung (§ 7) sinngemäß. 
(2) Die oder der Vorsitzende bereitet mit Unterstützung der unteren Denkmalschutzbehörde die Sitzungen 
vor, eröffnet, leitet, schließt sie und ist für die Ordnung verantwortlich. 
 
§5 
Sitzungen 
(1) Der Denkmalbeirat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Mindestens einmal vierteljährlich 
soll eine Sitzung stattfinden. 
(2) Der Vorstand beruft den Denkmalbeirat in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde unter 
Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung soll den Mitgliedern 
spätestens 8 Tage vor den Sitzungen zugehen. Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist in eiligen 
Fällen abkürzen. Hierauf muss in den Einladungen hingewiesen werden. 
(3) Der Denkmalbeirat ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder 
beantragt wird.

Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 
 
3 
 
(4) Auf Verlangen der Unteren Denkmalschutzbehörde ist der Denkmalbeirat unverzüglich einzuberufen. 
(5) Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erhält eine Einladung. 
(6) Von Seiten der unteren Denkmalschutzbehörde nimmt eine informierte Vertreterin oder ein informierter 
Vertreter an den Sitzungen teil. 
(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die an den Sitzungen Teilnehmenden haben über die ihnen dabei 
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im 
dienstlichen Verkehr, für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung 
bedürfen. Der Vorstand kann die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Sitzungsergebnisse 
unterrichten. 
 
§6 
Gäste 
Der Denkmalbeirat kann sachverständige Personen zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten einladen. 
 
§7 
Beschlüsse 
(1) Der Denkmalbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder 
anwesend ist. 
(2) Der Denkmalbeirat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden 
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht 
berücksichtigt. 
(3) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes kann zu 
den einzelnen Tagesordnungspunkten geheime Abstimmung beantragt werden. 
(4) In Eilfällen oder bei einfachen Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, 
wenn kein Mitglied des Denkmalbeirates widerspricht. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung 
bekanntzugeben. 
 
§8 
Ortsbesichtigungen 
Auf Wunsch des Vorstandes, der unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Beschluss des Denkmalbeirates 
sind Ortstermine durchzuführen. 
 
§9 
Niederschrift 
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Geschäftsführung abfasst.

Geschäftsordnung Denkmalbeirat 132 
 
4 
 
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über 
- Ort und Tag der Sitzung, 
- die Namen der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters und der anwesenden Ausschussmitglieder, 
- die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge, 
- die gefassten Beschlüsse, 
- die Ergebnisse von Wahlen 
Die Niederschrift wird von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter unterzeichnet. 
(3) Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Denkmalbeirates, dem Magistrat und der Denkmalfachbehörde 
zuzustellen. 
 
§ 10 
Geschäftsführung 
Die Geschäftsführung des Denkmalbeirates wird von der unteren Denkmalschutzbehörde wahrgenommen. 
Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand. 
 
§11 
Entschädigung 
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. 
(2) Für die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Beirates findet die Satzung über die 
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 
 
§ 12 
Ablauf der Wahlperiode 
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen 
Denkmalbeirates aus. 
 
§ 13 
Inkrafttreten 
Die Geschäftsordnung tritt am XX.XX.2022 in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 01. Juli 1999 
außer Kraft. 
 
Darmstadt, den XX.XX.2022 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

2022/0124

2992 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
26.04.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat III 
Stadtplanungsamt  
 
Amt: 
Magistratsgeschäftsstelle   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0124 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neuwahl der Mitglieder des Beirates für den Denkmalschutz  
 
Vorlage vom: 25.04.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Änderung der Geschäftsordnung des Beirates für Denkmalschutz wird zugestimmt.  
 
2. Der Magistrat beruft die in der Anlage aufgeführten sachkundigen Einwohner*innen in den 
Beirat und leitet die Vorlage zur weiteren Beschlussfassung an die 
Stadtverordnetenversammlung weiter.  
 
3. Die in der Stadtverordnetenversammlung  vertretenen Fraktionen benennen je eine/n 
Vertreter*in in den Beirat.

- 2 - 
 
Anlagen: Denkmalschutzordnung NEU  
Geschäftsordnung in Korrekturmodus  
CV_Dr.Bruenenberg_DSBeirat -2021 
CV_Dr.Sieber_DSBeirat -2021 
CV_Kaiser-Sandra_DSBeirat -2021 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.04.2022 
 
Die Neubesetzung des Beirates für Denkmalschutz wurde zurückgestellt, um die 
Geschäftsordnung entsprechend den gesetzlichen Änderungen anzupassen.  
Insbesondere die geänderte rechtliche Grundlage im Hess. Denkmalschutzgesetz  
machte diese Anpassung notwendi g. 
 
Gleichzeitig wurde die Amtszeit für die Mitglieder des Beirates auf 2 Wahlperioden der 
Stadtverordnetenversammlung beschränkt.  
 
Unter Beachtung des § 7 des Hess. Denkmalschutzgesetztes in Verbindung mit  der 
Geschäftsordnung für den Denkmalschutzbeira t der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird der 
Beirat wie folgt gebildet:  
 
1) Gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung für den Denkmalschutzbeirat beruft der 
Magistrat folgende sachverständigen Mitglieder des Beirates  
a) Dr.-Ing. Clemens Brünenberg  
b) Dr.-Ing. Sandra Sieber 
c) Sandra Carola Kaiser  
Entsprechende Vitae der vorgeschlagenen Sachverständigen stehen im Parlis als 
datenschutzrelevante Anlage bereit.  
 
2) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen entsenden je eines ihrer 
Mitglieder oder ein e/n fachkundige/n Bürger*in ihres Vertrauens in den 
Denkmalschutzbeirat.  
 
3) 1 weiteres Mitglied wird durch das Landesamt für Denkmalpflege mit beratender Stimme 
in den Beirat entsandt.  
 
Darmstadt, den 25.04.2022  
 
 
Dezernat I Dezernat III 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Michael Kolmer  
Oberbürgermeister  Stadtrat

Beratungsverlauf (2)

TOP 140
TOP 23

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0124
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.04.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00