V/0546/2025
Besetzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mobilität Münsterland (ZVM)
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Beschlussvorlage
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V/0546/2025 V/0546/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mobilität Münsterland (ZVM) Beratungsfolge 05.11.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Verbandsversammlung -Vertretung der Stadt Münster- Mitglieder Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. 7. 7. von der Verwaltung (Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Beamter/in oder Angestellte/r): 8. Stadtbaurat Robin Denstorff 8. Christian Schmelter Amt für Bürger - und Ratsservice 23.10.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0546/2025 Begründung: Die Verbandsversammlung besteht gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung für den Zweckverband Mobilität Münsterland aus Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Stadt Münster ist Verbandsmitglied. Die Ver- treter*innen werden durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jede Vertretung ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu wählen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge im Amt. Jedes Verbandsmitglied entsendet gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für den Zweckverband Mobilität Münsterland sieben Vertretungen in die Verbandsversammlung sowie seinen Hauptverwaltungsbe- amten oder eine von diesem benannte Vertretung. Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) werden für den Fall, dass die Gemeinde Verbandsmitglied ist, die Vertretungen durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds bestellt. Die Vertretungen in der Verbandsversammlung werden vom Rat der Stadt Münster nach § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. mit § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt. Gemäß Mitteilung des Zweckverbandes Mobilität Münsterland vom 24.09.2025 findet die Verbands- versammlung des Zweckverbandes am 02.12.2025 statt. Daher muss die Benennung der Vertretun- gen der Stadt Münster in der Sitzung des Rates am 05.11.2025 erfolgen. Hinweis Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestan- teil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind wesentliche Gremien Auf- sichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mobilität Münsterland ist als wesentliches Gremium klassifiziert (s. Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu ge- wählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Ver- pflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden. gez. Markus Lewe Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0546/2025 Kurzüberblick Nach der Kommunalwahl ist eine Neuwahl der Mitglieder der Stadt Münster für die Verbandsver- sammlung des Zweckverbandes Mobilität Münsterland erforderlich. Es sind 8 Mitglieder zu ent- senden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Mobilität Münster- land findet am 02.12.2025 statt. Damit nach dem Ablauf der Wahlperiode und dem Ausscheiden von Mitgliedern des Zweckverbandes Mobilität Münsterland die Arbeit weitergeführt werden kann, ist ein Beschluss über eine Neubesetzung erforderlich. Das Ziel ist mit der Vorlage erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien/Städtepartnerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 LGG NRW zählt zu den we- sentlichen Gremien u. a. die Verbandsversammlung (vgl. hierzu auch V/0598/2017).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0546/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.10.2025
- Erstellt
- 30.09.2025 16:21