2018/0131
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)
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Stand:28.02.2018 Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetzes) vom… Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) , § 4 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470) , und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom… … folgende Satzung erlassen: § 1 Öffentliche Einrichtung / Erhebung von Gebühren (1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen ( Landesaufnahmegesetzes – LAG) sowie von geduldeten und anerkannten Flüchtlingen betreibt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Erstwohnhäuser als öffentliche Einrichtungen. (2) Erstwohnhäuser im Sinne dieser Satzung sind die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Unterbringung der o. g. Personen bestimmten Gebäude, Mobilanlagen, Wohnungen und sonstige Räume. (3) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich -rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in eine m bestimmten Erstwohnhaus oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (4) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die Unterbringung von Personen Gebühren für die Unterkunft und Heizung . Die Begriffsbestimmungen de s Landesaufnahmegesetzes (LAG) gelten auch für die aufgrund § 4 LAG beschlossene Satzung. § 2 Entstehung der Gebührenschuld / Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats in dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft nutzt und wird für je einen Monat erhoben. Beginnt oder endet die Benutzung während eines Kalendermonats entsteht dennoch die Gebührenschuld für einen kompletten Monat. (2) Die festgesetzte Gebühr wird jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats fällig. Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die Gebühr für diesen Kalendermonat mit Bekanntga be des Gebührenbescheids fällig. (3) Die Räumung de s Erstwohnhauses ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher anzuzeigen. (4) Rückständige Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. § 3 Gebührenschuldner/innen Gebührenschuldner/in ist jede Person, die in eine m Erstwohnhaus untergebracht ist Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Werden mehrere Personen in einen Raum / eine Wohneinheit eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, sofern sie in einem Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören und voll geschäftsfähig sind. § 4 Gebührenmaßstab/Gebührensätze (1) Die Gebühr für die Unterbringung und die Nebenkosten bemessen sich nach dem Durchschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten aller Erstwohnhäuser. (2) Die vorrübergehende Nichtbenutzung de s zugewiesenen Erstwohnhauses oder die nur teilweise Nutzung entbindet nicht von der vollständigen Gebührenpflicht. (3) Die Gebühr beträgt monatlich 442,59 EUR pro Benutzer /in und Monat. Bei untergebrachten Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, erhöht sich die Gebühr um Hundert vom Hundert, wenn sie eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehn t. In diesem Fall ist zu prüfen ob eine Unterbringung weiterhin erfolgt. Die anfallende Gebühr wird mit Gebührenbescheid bekanntgegeben. § 5 Gebührenermäßigung (1) Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des 1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder 3. Asylbewerberleistungsgesetzes zustehen würde, um weniger als die Gebühr nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. (2) Einkommen sind im Fall des Absatzes 1 1. Nr. 1 und 3 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes, 2. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (3) In Härtefällen kann auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden. § 6 Zuständigkeit für den Gebührenbescheid Der für d ie Aufnahme und Unterbringung zuständige kommunale Kostenträger setzt die Gebühr in einem Gebührenbescheid fest. § 7 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2017 in Kraft. Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie bei einer aufgenommenen Person zu einer Nachzahlungspflicht führen würde, für die ihr kein Erstattungsanspruch gegenübe r einem Sozialleistungsträger zusteht. Darmstadt, den ………… Barbara Akdeniz Stadträtin
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
23.05.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20
V 50
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0131
Magistratsbeschluss-Nr.
200
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 050-002-1011 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10, 3116-10, 3116-30,
3120-10, 3131-10, 3132-40 und 3155-10
Sachkonto: 5003000
Betreff: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von
Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von
Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)
Vorlage vom: 23.04.2018
Beschlussvorschlag:
Der beigefügten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im
Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen
ausländischen Personen (§4 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes) wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Gebührensatzung
Anlage 2 Berechnungsbeispiele Gebührensatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 30.05.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.04.2018:
Die Abrechnung der Kosten der Unterkunft in Erstwohnhäusern für Personen im Bezug
von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erfolgte wegen fehlender
gesetzlicher Grundlagen bisher auf Basis einer ministerialen Anordnung. Durch die
nun geschaffenen gesetzlichen Voraussetzungen ist dies rückwirkend zum 01.01.2017
über eine Satzung zu regeln. Die Satzungsermächtigung basiert auf § 4 Abs. 1 i.V.m §
4 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz (LAufnG).
Die beigefügte Gebührensatzung beruht auf einer Mustersatzung des Hessischen
Städtetages und ist mit dem Rechts- sowie dem Revisionsamt abgestimmt.
Der Gebührensatz für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von 442,59 Euro monatlich
pro Person wurde mittels einer Mittelwertberechnung aller Kosten der Erstwohnhäuser
errechnet. Sie berücksichtigt den entsprechenden Aufwand sowie die Leistungen,
verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Erstwohnhäusern. Kosten für
Wach- und Sicherheitsdienste sowie sozialpädagogische Betreuung sind hierbei nicht
berücksichtigt worden.
Die Höhe der Gebühr wird bei veränderten Rahmenbedingungen, zum Beispiel der
Schließung eines Erstwohnhauses, auf Basis der Mittelwertberechnung angepasst.
Hierzu bedarf es einer Änderungssatzung.
Von hilfesuchenden Flüchtlingen, die mit ihrem Einkommen in der Lage wären, eine
Gebühr für die Unterbringung in einem Erstwohnhaus zu entrichten, soll eine im
Einzelfall zumutbare Gebühr gefordert werden. Zumutbar ist die Zahlung einer Gebühr
dann, wenn auf Basis einer individuellen Bedarfsberechnung übersteigendes
Einkommen in entsprechender Höhe festgesetzt werden kann. Ist das übersteigende
Einkommen geringer als die zu erhebende Gebühr, verringert sich die Höhe der
Gebühr entsprechend (§ 5 Abs. 1).
Darüber hinaus wird die Gebühr unter Berücksichtigung der persönlichen
Lebenssituation der Hilfesuchenden erhoben und kann in Härtefällen ganz oder
teilweise ausgesetzt werden.
Von der Erhebung einer Gebühr ist stets abzusehen, wenn dadurch eine
Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Leistungsberechtigung nach dem SGB II, SGB XII oder
dem Asylbewerberleistungsgesetz entstehen würde. Als Anlage ist eine
Beispielberechnung beigefügt.
Darmstadt, 23.04.2018
cb_eml/50
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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Anlage 2 Berechnungsbeispiele zur Zahlung von Eigenanteilen Regelsatz 2018 gemäß AsylbLG für einen Haushaltsvorstand 351,00 € 351,00 € 351,00 € 351,00 € Unterkunftsgebühren (Stand 2018) 442,59 € 442,59 € 442,59 € 442,59 € Bedarf 793,59 € 793,59 € 793,59 € 793,59 € Einkommen 450,00 € 800,00 € 1.010,00 € 1.200,00 € abzgl Freibetrag Arbeit 116,40 € 203,90 € 215,80 € 215,80 € Anrechenbares Enkommen 333,60 € 596,10 € 794,20 € 984,20 € Kein übersteigendes Einkommen, da anrechenbares Einkommen geringer als der Bedarf ist = es werden keine Unterkunftsgebühren gefordert 459,99 € 197,49 € Übersteigendes Einkommen, da anrechenbares Einkommen größer als der Bedarf ist = Unterkünftsgebühren können nach Prüfung des Härtefalls gefordert werden 0,61 € 190,61 € Gebühren nach Personen Stand 2018 Gebührensatz pro Bedarfsgemeinschaft und Monat = 442,59 € Eine Person 442,59 € Zwei Personen 885,18 € Drei Personen 1.327,77 € Vier Personen 1.770,36 € Fünf Personen 2.212,95 € Sechs Personen 2.655,54 € Sieben Personen 3.098,13 € Acht Personen 3.540,72 € Neun Personen 3.983,31 €
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Punkt 17: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) (V-Nr. 2018/0131) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Die Linke.
anlage 5
393 Zeichen
Punkt 3: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) (V-Nr. 2018/0131) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltungen: Fraktionen UFFBASSE und Die Linke.
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Punkt 10: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) (V-Nr. 2018/0131) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: Die Linke. und 1 Stimme aus UFFBASSE
2018/0131
3998 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.05.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0131
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 050-002-1011 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10, 3116-10, 3116-30,
3120-10, 3131-10, 3132-40 und 3155-10
Sachkonto: 5003000
Betreff: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von
Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von
Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)
Vorlage vom: 23.04.2018
Beschlussvorschlag :
Der beigefügten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im
Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen
ausländischen Personen (§4 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes) wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Gebührensatzung
Anlage 2 Berechnungsbeispiele Gebührensatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.04.2018:
Die Abrechnung der Kosten der Unterkunft in Erstwohnhäusern für Personen im Bezug
von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erfolgte wegen fehlender
gesetzlicher Grundlagen bisher auf Basis einer ministerialen Anordnung. Durch die
nun geschaffenen gesetzlichen Voraussetzungen ist dies rückwirkend zum 01.01.2017
über eine Satzung zu regeln. Die Satzungsermächtigung basiert auf § 4 Abs. 1 i.V.m §
4 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz (LAufnG).
Die beigefügte Gebührensatzung beruht auf einer Mustersatzung des Hessischen
Städtetages und ist mit dem Rechts- sowie dem Revisionsamt abgestimmt.
Der Gebührensatz für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von 442,59 Euro monatlich
pro Person wurde mittels einer Mittelwertberechnung aller Kosten der Erstwohnhäuser
errechnet. Sie berücksichtigt den entsprechenden Aufwand sowie die Leistungen,
verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Erstwohnhäusern. Kosten für
Wach- und Sicherheitsdienste sowie sozialpädagogische Betreuung sind hierbei nicht
berücksichtigt worden.
Die Höhe der Gebühr wird bei veränderten Rahmenbedingungen, zum Beispiel der
Schließung eines Erstwohnhauses, auf Basis der Mittelwertberechnung angepasst.
Hierzu bedarf es einer Änderungssatzung.
Von hilfesuchenden Flüchtlingen, die mit ihrem Einkommen in der Lage wären, eine
Gebühr für die Unterbringung in einem Erstwohnhaus zu entrichten, soll eine im
Einzelfall zumutbare Gebühr gefordert werden. Zumutbar ist die Zahlung einer Gebühr
dann, wenn auf Basis einer individuellen Bedarfsberechnung übersteigendes
Einkommen in entsprechender Höhe festgesetzt werden kann. Ist das übersteigende
Einkommen geringer als die zu erhebende Gebühr, verringert sich die Höhe der
Gebühr entsprechend (§ 5 Abs. 1).
Darüber hinaus wird die Gebühr unter Berücksichtigung der persönlichen
Lebenssituation der Hilfesuchenden erhoben und kann in Härtefällen ganz oder
teilweise ausgesetzt werden.
Von der Erhebung einer Gebühr ist stets abzusehen, wenn dadurch eine
Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Leistungsberechtigung nach dem SGB II, SGB XII oder
dem Asylbewerberleistungsgesetz entstehen würde. Als Anlage ist eine
Beispielberechnung beigefügt.
Darmstadt, 23.04.2018
cb_eml/50
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0131
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.04.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00