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2018/0131

Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)

Magistratsvorlage 23.04.2018

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2018/0131

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5576 Zeichen

Stand:28.02.2018 
 
 
 
 
Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen  
im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen 
und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetzes) 
 
vom… 
 
 
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005  (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) , § 4  des Gesetzes 
über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen 
Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470) , und §§ 1, 2, 3, 4, 9 
und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 
2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. 
S. 618), wird gemäß Beschluss der  Stadtverordnetenversammlung vom… …  
folgende Satzung erlassen: 
 
 
 
§ 1 
Öffentliche Einrichtung / Erhebung von Gebühren 
 
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über 
die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen 
Personen ( Landesaufnahmegesetzes – LAG) sowie von geduldeten und 
anerkannten Flüchtlingen betreibt die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Erstwohnhäuser als öffentliche Einrichtungen.  
 
(2) Erstwohnhäuser im Sinne dieser Satzung sind die von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Unterbringung der o. g. Personen bestimmten Gebäude, 
Mobilanlagen, Wohnungen und sonstige Räume. 
  
(3) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich -rechtlich ausgestaltet. Ein 
Rechtsanspruch auf die Unterbringung in eine m bestimmten Erstwohnhaus oder 
auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.  
 
(4) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die Unterbringung von Personen 
Gebühren für die Unterkunft und Heizung . Die Begriffsbestimmungen de s 
Landesaufnahmegesetzes (LAG) gelten auch für die aufgrund § 4 LAG 
beschlossene Satzung.

§ 2 
Entstehung der Gebührenschuld / Fälligkeit 
 
(1) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des 
Kalendermonats in dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft nutzt  und wird für 
je einen Monat erhoben. Beginnt oder endet die Benutzung während eines 
Kalendermonats entsteht dennoch die Gebührenschuld für einen kompletten 
Monat.   
 
(2) Die festgesetzte Gebühr wird jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats 
fällig. Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die 
Gebühr für diesen Kalendermonat mit Bekanntga be des Gebührenbescheids 
fällig. 
 
(3) Die Räumung de s Erstwohnhauses ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher anzuzeigen.  
 
(4) Rückständige Gebühren werden nach dem Hessischen 
Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.  
 
 
§ 3 
Gebührenschuldner/innen 
 
Gebührenschuldner/in ist jede  Person, die in eine m Erstwohnhaus untergebracht ist 
Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Werden mehrere Personen in 
einen Raum / eine Wohneinheit eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, 
sofern sie in einem Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören und 
voll geschäftsfähig sind. 
 
 
§ 4 
Gebührenmaßstab/Gebührensätze 
 
(1) Die Gebühr für die Unterbringung und die Nebenkosten  bemessen sich nach 
dem Durchschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten aller Erstwohnhäuser. 
 
(2) Die vorrübergehende Nichtbenutzung de s zugewiesenen Erstwohnhauses 
oder die nur teilweise Nutzung entbindet nicht von der vollständigen 
Gebührenpflicht. 
 
(3) Die Gebühr beträgt monatlich 442,59 EUR pro Benutzer /in und Monat. Bei 
untergebrachten Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des 
Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, erhöht sich die Gebühr 
um Hundert vom Hundert, wenn sie eine angebotene zumutbare Wohnung 
ohne ausreichenden Grund ablehn t. In diesem Fall ist zu prüfen ob eine 
Unterbringung weiterhin erfolgt.  Die anfallende Gebühr wird mit 
Gebührenbescheid bekanntgegeben.

§ 5 
Gebührenermäßigung 
 
(1) Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den 
Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den 
Vorschriften des  
 
1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,  
2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder 
3. Asylbewerberleistungsgesetzes 
 
zustehen würde, um weniger als die Gebühr  nach § 4 Abs. 3  dieser Satzung,  so 
ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag.  
 
(2) Einkommen sind im Fall des Absatzes 1  
 
1. Nr. 1 und 3 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des 
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §  7 des 
Asylbewerberleistungsgesetzes,  
2. der Nr.  2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des §  11 des 
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 
 
(3) In Härtefällen kann auf die Erhebung der Gebühr  ganz oder teilweise verzichtet 
werden. 
 
§ 6 
Zuständigkeit für den Gebührenbescheid 
 
Der für d ie Aufnahme und Unterbringung zuständige kommunale Kostenträger setzt 
die Gebühr in einem Gebührenbescheid fest. 
 
 
§ 7 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2017  in Kraft.  Eine rückwirkende 
Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie bei einer aufgenommenen Person zu einer 
Nachzahlungspflicht führen würde,  für die ihr kein Erstattungsanspruch gegenübe r 
einem Sozialleistungsträger zusteht. 
 
 
Darmstadt, den ………… 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz  
Stadträtin

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4052 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.05.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
  
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 20 
V 50 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0131 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
200 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle: 050-002-1011 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 3111-10, 3116-10, 3116-30, 
3120-10, 3131-10, 3132-40 und 3155-10 
Sachkonto: 5003000 
 
Betreff: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von 
Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von 
Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)  
 
Vorlage vom: 23.04.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
Der beigefügten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im 
Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen 
ausländischen Personen (§4 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes) wird zugestimmt.  
 
Anlagen: Anlage 1 Gebührensatzung 
Anlage 2 Berechnungsbeispiele Gebührensatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 30.05.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.04.2018:  
 
Die Abrechnung der Kosten der Unterkunft in Erstwohnhäusern für Personen im Bezug 
von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erfolgte wegen fehlender 
gesetzlicher Grundlagen bisher auf Basis einer ministerialen Anordnung. Durch die 
nun geschaffenen gesetzlichen Voraussetzungen ist dies rückwirkend zum 01.01.2017 
über eine Satzung zu regeln. Die Satzungsermächtigung basiert auf § 4 Abs. 1 i.V.m § 
4 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz (LAufnG). 
 
Die beigefügte Gebührensatzung beruht auf einer Mustersatzung des Hessischen 
Städtetages und ist mit dem Rechts- sowie dem Revisionsamt abgestimmt. 
 
Der Gebührensatz für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von 442,59 Euro monatlich 
pro Person wurde mittels einer Mittelwertberechnung aller Kosten der Erstwohnhäuser 
errechnet. Sie berücksichtigt den entsprechenden Aufwand sowie die Leistungen, 
verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Erstwohnhäusern. Kosten für 
Wach- und Sicherheitsdienste sowie sozialpädagogische Betreuung sind hierbei nicht 
berücksichtigt worden.  
 
Die Höhe der Gebühr wird bei veränderten Rahmenbedingungen, zum Beispiel der 
Schließung eines Erstwohnhauses, auf Basis der Mittelwertberechnung angepasst. 
Hierzu bedarf es einer Änderungssatzung. 
 
Von hilfesuchenden Flüchtlingen, die mit ihrem Einkommen in der Lage wären, eine 
Gebühr für die Unterbringung in einem Erstwohnhaus zu entrichten, soll eine im 
Einzelfall zumutbare Gebühr gefordert werden. Zumutbar ist die Zahlung einer Gebühr 
dann, wenn auf Basis einer individuellen Bedarfsberechnung übersteigendes 
Einkommen in entsprechender Höhe festgesetzt werden kann. Ist das übersteigende 
Einkommen geringer als die zu erhebende Gebühr, verringert sich die Höhe der 
Gebühr entsprechend (§ 5 Abs. 1).  
 
Darüber hinaus wird die Gebühr unter Berücksichtigung der persönlichen 
Lebenssituation der Hilfesuchenden erhoben und kann in Härtefällen ganz oder 
teilweise ausgesetzt werden.  
 
Von der Erhebung einer Gebühr ist stets abzusehen, wenn dadurch eine 
Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Leistungsberechtigung nach dem SGB II, SGB XII oder 
dem Asylbewerberleistungsgesetz entstehen würde. Als Anlage ist eine 
Beispielberechnung beigefügt. 
 
Darmstadt, 23.04.2018 
cb_eml/50 
 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer  Stadträtin

anlage 2

1258 Zeichen

Anlage 2 
Berechnungsbeispiele zur Zahlung von Eigenanteilen 
Regelsatz 2018 gemäß AsylbLG für einen Haushaltsvorstand 351,00 €      351,00 €      351,00 €      351,00 €      
Unterkunftsgebühren (Stand 2018) 442,59 €      442,59 €      442,59 €      442,59 €      
Bedarf 793,59 €      793,59 €      793,59 €      793,59 €      
Einkommen 450,00 €      800,00 €      1.010,00 €   1.200,00 €   
abzgl Freibetrag Arbeit 116,40 €      203,90 €      215,80 €      215,80 €      
Anrechenbares Enkommen 333,60 €      596,10 €      794,20 €      984,20 €      
Kein übersteigendes Einkommen, da anrechenbares Einkommen 
geringer als der Bedarf ist = es werden keine Unterkunftsgebühren 
gefordert 459,99 €      197,49 €      
Übersteigendes Einkommen, da anrechenbares Einkommen größer als 
der Bedarf ist = Unterkünftsgebühren können nach Prüfung des 
Härtefalls gefordert werden 0,61 €          190,61 €      
Gebühren nach Personen Stand 2018
Gebührensatz pro Bedarfsgemeinschaft und Monat = 442,59 €
Eine Person 442,59 €       
Zwei Personen 885,18 €       
Drei Personen 1.327,77 €    
Vier Personen 1.770,36 €    
Fünf Personen 2.212,95 €    
Sechs Personen 2.655,54 €    
Sieben Personen 3.098,13 €    
Acht Personen 3.540,72 €    
Neun Personen 3.983,31 €

anlage 4

367 Zeichen

Punkt 17: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von 
Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von 
Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) 
 (V-Nr. 2018/0131) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: Die Linke.

anlage 5

393 Zeichen

Punkt 3: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von 
Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von 
Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) 
 (V-Nr. 2018/0131) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltungen: Fraktionen UFFBASSE und Die Linke.

anlage 6

341 Zeichen

Punkt 10: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von 
Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von 
Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) 
 (V-Nr. 2018/0131) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: Die Linke. und 1 Stimme aus UFFBASSE

2018/0131

3998 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.05.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
  
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0131 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:  050-002-1011 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3111-10, 3116-10, 3116-30, 
3120-10, 3131-10, 3132-40 und 3155-10 
Sachkonto: 5003000 
 
Betreff: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von 
Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von 
Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)  
 
Vorlage vom: 23.04.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
Der beigefügten Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im 
Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen 
ausländischen Personen (§4 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes) wird zugestimmt.  
 
Anlagen: Anlage 1 Gebührensatzung  
Anlage 2 Berechnungsbeispiele Gebührensatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.04.2018: 
 
Die Abrechnung der Kosten der Unterkunft in Erstwohnhäusern für Personen im Bezug 
von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erfolgte wegen fehlender 
gesetzlicher Grundlagen bisher auf Basis einer ministerialen Anordnung. Durch die 
nun geschaffenen gesetzlichen Voraussetzungen ist dies rückwirkend zum 01.01.2017 
über eine Satzung zu regeln. Die Satzungsermächtigung basiert auf § 4 Abs. 1 i.V.m § 
4 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz (LAufnG). 
 
Die beigefügte Gebührensatzung beruht auf einer Mustersatzung des Hessischen 
Städtetages und ist mit dem Rechts- sowie dem Revisionsamt abgestimmt. 
 
Der Gebührensatz für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von 442,59 Euro monatlich 
pro Person wurde mittels einer Mittelwertberechnung aller Kosten der Erstwohnhäuser 
errechnet. Sie berücksichtigt den entsprechenden Aufwand sowie die Leistungen, 
verteilt auf die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Erstwohnhäusern. Kosten für 
Wach- und Sicherheitsdienste sowie sozialpädagogische Betreuung sind hierbei nicht 
berücksichtigt worden.  
 
Die Höhe der Gebühr wird bei veränderten Rahmenbedingungen, zum Beispiel der 
Schließung eines Erstwohnhauses, auf Basis der Mittelwertberechnung angepasst. 
Hierzu bedarf es einer Änderungssatzung. 
 
Von hilfesuchenden Flüchtlingen, die mit ihrem Einkommen in der Lage wären, eine 
Gebühr für die Unterbringung in einem Erstwohnhaus zu entrichten, soll eine im 
Einzelfall zumutbare Gebühr gefordert werden. Zumutbar ist die Zahlung einer Gebühr 
dann, wenn auf Basis einer individuellen Bedarfsberechnung übersteigendes 
Einkommen in entsprechender Höhe festgesetzt werden kann. Ist das übersteigende 
Einkommen geringer als die zu erhebende Gebühr, verringert sich die Höhe der 
Gebühr entsprechend (§ 5 Abs. 1).  
 
Darüber hinaus wird die Gebühr unter Berücksichtigung der persönlichen 
Lebenssituation der Hilfesuchenden erhoben und kann in Härtefällen ganz oder 
teilweise ausgesetzt werden.  
 
Von der Erhebung einer Gebühr ist stets abzusehen, wenn dadurch eine 
Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Leistungsberechtigung nach dem SGB II, SGB XII oder 
dem Asylbewerberleistungsgesetz entstehen würde. Als Anlage ist eine 
Beispielberechnung beigefügt. 
 
Darmstadt, 23.04.2018 
cb_eml/50 
 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer  Stadträtin

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Details

Vorlagen-Nr.
2018/0131
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.04.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00