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2020/0254

Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes; Erhöhung der Rettungsdienstgebühren; Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung vom 09.06.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.11.2016

Magistratsvorlage 31.08.2020

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3411 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
10.09.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat IV 
 
Amt: Feuerwehr 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
II 37 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0254 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
258 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle: 037-210-100 Investitionsnummer:  
Kostenträger: 1270-11 Sachkonto: 5110300 
 
Betreff: Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes;  
Erhöhung der Rettungsdienstgebühren;  
Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung vom 09.06.1994, zuletzt geändert 
durch Satzung vom 14.11.2016  
 
Vorlage vom: 31.08.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Satzung  zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 
entstehenden Kosten (Rettungsdienstgebührensatzung) vom 09.06.1994, zuletzt geändert durch 
Satzung vom 14.11.2016, wird beschlossen. 
 
Anlagen: Anlage 1 Aktuelle Rettungsdienstgebührensatzung mit Änderungssatzung  
Anlage 2 Entwurf Änderungssatzung Rettungsdienstgebühren zum 01.10.2020

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 23.09.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.8.2020  
 
 
Die Satzung vom 09.06.1994 über die Erhebung von Gebühren für die der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt bei der Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes entstehenden Kosten 
(Rettungsdienstgebührensatzung) wurde zuletzt durch Satzung vom 14.11.2016, in Kraft 
getreten am 01.01.2017, geändert. 
 
Danach waren die Gebühren für die Notfallrettung auf 87,77 € und für den Krankentransport 
auf 24,43 € pro Einsatz/Fahrauftrag festgelegt worden. 
 
Die bisher im Plus stehende Gebührenausgleichsrücklage ist aufgrund der strukturellen 
Umstände (stagnierende Einsatzzahlen im Rettungsdienstbereich Darmstadt) zusammen mit 
der aktuell aufgetretenen Corona-Lage ins Minus gerutscht, so dass die Refinanzierung der 
rettungsdienstlichen Trägeraufgaben mit der bisherigen Höhe der Rettungsdienstgebühren 
unterfinanziert ist. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt daher eine Gebührenanpassung der 
Rettungsdienstgebühren zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Inkrafttreten der Änderungssatzung 
nach Bekanntmachung) auf 121,65 € für die Notfallrettung und auf 29,38 € für den 
Krankentransport. 
Eine Anhörung im Bereichsbeirat fand mit den Kostenträgern und den Leistungserbringern 
(Gebührenschuldner) am 26.08.2020 statt.  
Da eine Abschätzung über die zukünftig zu erwartenden Einsatzzahlen aufgrund der o. g. 
Gründe (Corona-Lage) schwer vorhersehbar ist, ist eine Überprüfung der Höhe der 
Rettungsdienstgebühren im 2. Halbjahr 2021 zu erwarten. 
Zuviel erwirtschaftete Gebühren fließen generell in eine Gebührenausgleichsrücklage, die nach 
HRDG zum Ausgleich von Erlös- und Kostenschwankungen zweckgebunden ist. 
 
Darmstadt, 31.8.2020 
 
 
Dezernat II       Dezernat IV 
 
 
 
Rafael Reißer       André Schellenberg 
Bürgermeister       Stadtkämmerer

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Punkt 5: Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes;  
Erhöhung der Rettungsdienstgebühren; 
Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung vom 09.06.1994, zuletzt geändert 
durch Satzung vom 14.11.2016 
 (V-Nr. 2020/0254) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der 
Vorlage zuzustimmen.

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Rettungsdienstgebührensatzung 1994 390

Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die der Stadt Darmstadt bei
der Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
entstehenden Kosten (Rettungsdienstgebührensatzung)
Vom 09. Juni 1994!

Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993
(GVBl. IS. 533), des $ 11 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 18. Dezember
1990 (GVBl. IS. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 1993 (GVBl. IS. 108) und
der $$ 2, 3 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I
S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1991 (GVBl. IS. 333), wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 9. Juni 1994 folgende Satzung erlassen:

$ 1 Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der Leitfunkstelle Hessen-Süd und der ihr darüber hinaus aus der
Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes entstehenden Kosten erhebt die Stadt
Darmstadt Benutzungsgebühren.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht durch die Beauftragung eines Leistungserbringers für den
Einsatz eines bodengebundenen Rettungsmittels durch die Leitfunkstelle Hessen-Süd. Die
Gebührenpflicht entsteht nicht, wenn der Einsatz- oder Fahrauftrag nicht ausgeführt wird (sog.
Fehlfahrt).

$ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Leistungserbringer, dem im Falle der Inanspruchnahme der
Leitfunkstelle Hessen-Süd ein Einsatz- oder Fahrauftrag erteilt wurde.

$ 3 Gebührenfestsetzung

(1) An Gebühren werden für jeden erteilten Einsatz/Fahrauftrag in der Notfallrettung 87,77 Euro
und für jeden Fahrauftrag im Krankentransport 24,43 Euro erhoben.

(2) Mehrere gleichzeitig erteilte Aufträge an denselben Auftragnehmer werden als getrennte
Aufträge berechnet.

$ 4 Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Gebühren werden monatlich bei dem Gebührenpflichtigen angefordert.

" In Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.1994, zuletzt geändert durch Satzung 14.11.2016, veröffentlicht im
Darmstädter Echo am 17.11.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017.

$ 5 Aufhebung der Leitstellengebührensatzung

Die Leitstellengebührensatzung der Stadt Darmstadt vom 11. Februar 1993 wird mit: Wirkung
vom 01. Januar 1994 aufgehoben.

$ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 1994 in Kraft.
Darmstadt, den 09. Juni 1994

Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Swyter, Stadtrat

Satzung
vom

Zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Stadt Darmstadt bei der
Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes entstehenden Kosten
(Rettungsdienstgebührensatzung) vom 9.6.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.11.2016

Artikel I

83 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„An Gebühren werden für jeden erteilten Einsatz / Fahrauftrag in der Notfallrettung 121,65 Euro
und für jeden Fahrauftrag im Krankentransport 29,39 Euro erhoben“

Artikel Il
Die Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft

Darmstadt, den xx.xx.2020

Der Magistrat
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Reißer

Bürgermeister

2020/0254

3360 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.09.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Feuerwehr 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0254 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:  037-210-100 Investitionsnummer:   
Kostenträger:  1270-11 Sachkonto: 5110300 
 
Betreff: Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes;  
Erhöhung der Rettungsdienstgebühren;  
Änderung der Rettungsdienstgebührensatzung vom 09.06.1994, zuletzt geändert 
durch Satzung vom 14.11.2016  
 
Vorlage vom: 31.08.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
Die Satzung  zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 
entstehenden Kosten (Rettungsdienstgebührensatzung) vom 09.06.1994, zuletzt geändert durch 
Satzung vom 14.11.2016, wird beschlossen. 
 
Anlagen: Anlage 1 Aktuelle Rettungsdienstgebührensatzung mit Änderungssatzung  
Anlage 2 Entwurf Änderungssatzung Rettungsdienstgebühren zum 01.10.2020  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 31.8.2020 
 
 
Die Satzung vom 09.06.1994 über die Erhebung von Gebühren für die der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt bei der Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes entstehenden Kosten 
(Rettungsdienstgebührensatzung) wurde zuletzt durch Satzung vom 14.11.2016, in Kraft 
getreten am 01.01.2017, geändert. 
 
Danach waren die Gebühren für die Notfallrettung auf 87,77 € und für den Krankentransport 
auf 24,43 € pro Einsatz/Fahrauftrag festgelegt worden. 
 
Die bisher im Plus stehende Gebührenausgleichsrücklage ist aufgrund der strukturellen 
Umstände (stagnierende Einsatzzahlen im Rettungsdienstbereich Darmstadt) zusammen mit 
der aktuell aufgetretenen Corona-Lage ins Minus gerutscht, so dass die Refinanzierung der 
rettungsdienstlichen Trägeraufgaben mit der bisherigen Höhe der Rettungsdienstgebühren 
unterfinanziert ist. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt daher eine Gebührenanpassung der 
Rettungsdienstgebühren zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Inkrafttreten der Änderungssatzung 
nach Bekanntmachung) auf 121,65 € für die Notfallrettung und auf 29,38 € für den 
Krankentransport. 
Eine Anhörung im Bereichsbeirat fand mit den Kostenträgern und den Leistungserbringern 
(Gebührenschuldner) am 26.08.2020 statt.  
Da eine Abschätzung über die zukünftig zu erwartenden Einsatzzahlen aufgrund der o.  g. 
Gründe (Corona-Lage) schwer vorhersehbar ist, ist eine Überprüfung der Höhe der 
Rettungsdienstgebühren im 2. Halbjahr 2021 zu erwarten. 
Zuviel erwirtschaftete Gebühren fließen generell in eine Gebührenausgleichsrücklage , die nach 
HRDG zum Ausgleich von Erlös- und Kostenschwankungen zweckgebunden ist. 
 
Darmstadt, 31.8.2020 
 
 
Dezernat II       Dezernat IV 
 
 
 
Rafael Reißer       André Schellenberg  
Bürgermeister        Stadtkämmerer

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Satzung 
vom ________ 
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Stadt Darmstadt bei der 
Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes entstehenden Kosten 
(Rettungsdienstgebührensatzung) vom 09.06.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.11.2016 
(veröffentlicht im Darmstädter Echo am 17.11.2016) 
Aufgrund des §5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.2005 ( GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318),  des § 9 des Hessischen 
Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 16.12.2010 (GVBl. I  S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
12.09.2018 (GVBl . S 580) und  der §§ 2, 3 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in 
der Fassung vom  24.03.2013 (GVBl. S. 134),  zuletzt geändert durch  Art. 1 des Gesetzes vom 
28.05.2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
______2020  folgende Satzung erlassen: 
Artikel I 
§3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„ An Gebühren werden für jeden erteilten Einsatz / Fahrauftrag in der Notfallrettung  121,65 Euro 
und für jeden Fahrauftrag im Krankentransport  29,39 Euro erhoben“ 
Artikel II 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Darmstadt, den ________.2020 
 
Der Magistrat 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0254
Typ
Magistratsvorlage
Datum
31.08.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00