1534/2018
Gebührenbefreiung für die Ausstellung von Ausweispapieren
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02/02-6 Vorlagen-Nummer 12.06.2018 1534/2018 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 14.06.2018 Gebührenbefreiung für die Ausstellung von Ausweispapieren Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates AN/0209/2018 Zum Antrag AN/0209/2018 der Fraktion „Die Linke“ ergeht folgende Stellungnahme: § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Perso- nalausweisgesetz – PauswG) begründet eine grundsätzliche Ausweispflicht für Deutsche unter be- stimmten Voraussetzungen. Zwar sind nach § 4 Abs. 2 PauswG die Ausweise Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, aller- dings müssen die Personalausweisbehörden Gebühren erheben. Details dazu definiert die vom Bundesministerium des Inneren erlassene "Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis" (Personalausweisgebührenverord- nung - PAuswGebV). Demnach sind für die Ausstellung eines Personalausweises folgende Gebühren zu erheben: a.) 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen künftiger Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, und b.) 28,80 Euro in allen anderen Fällen. Gebühren sind solche Abgaben, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung erhoben werden, um damit die De- ckung der Kosten der entsprechenden Stelle zu decken. Dabei soll die Belastung der Inanspruch- nehmer einer staatlichen Leistung jeweils zu gleichen Teilen verteilt werden. Bezogen auf das Kostendeckungsprinzip ist folgendes zu sehen: Die Produktionskosten der Personalausweisbehörde Stadt Köln wurden als Selbstkostenpreis ermit- telt, der dem öffentlichen Preisrecht gemäß den "Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)" entspricht. In dieses Preismodell werden also nur Kosten einbezogen, die tat- sächlich bei der Produktion anfallen. Die Aufwände der Dienststellen (hier: Kundenzentren), die die eigentliche Antragsbearbeitung inkl. der Beratung der Antragsteller (z. B. zu den Funktionen, zum Datenschutz) vornehmen, sollen bzw. werden durch den Verwaltungskostenanteil der Gebühr abgedeckt werden. Allerdings stagniert die Höhe des o. g. Verwaltungskostenanteils bundesweit auf der Höhe von 2010. Über die seither zu verzeichnende Inflation und die z. T. verwaltungsseitig entstandenen Mehrauf- wände (Personalkostensteigerungen) ist dieser Anteil bereits seit Jahren nicht kostendeckend bzw. wurde bisher nicht auf die Gebührenzahler/innen umgelegt. In der Folge zahlen alle Personalaus- weisantragsteller derzeit eine zu niedrige Gebühr. Dieser Fakt ist bei der Frage der generellen Gebührenermäßigung ebenso zu berücksichtigen wie die 2 Tatsache, dass die Ausweisgebühr für Antragsteller/innen unter 24 Jahren nur die Herstellungskosten umfasst. D. h. bei Personen unter 24 Jahren wird kein Verwaltungskostenanteil erhoben, so dass bei dieser Personengruppe eine Besserstellung gegenüber anderen Gebührenzahlenden besteht. Zur Frage der generellen Möglichkeit der Gebührenermäßigung bzw. –befreiung: Rechtsgrundlage für eine Gebührenermäßigung ist §§ 31 Abs. 1, 34 Nr. 8 des Gesetzes über Perso- nalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PauswG) i.V.m. § 1 Abs. Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV). Nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Allerdings sind nach Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) die Kosten für die Be- schaffung eines Personalausweises nunmehr (anteilig) in den Regelsätzen enthalten, so dass eine Bedürftigkeit für eine Gebührenermäßigung bzw. einen Gebührenerlass grundsätzlich nicht mehr be- steht. Der Personalausweis ist in der Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben mit einem Anteil von 0,25 € monatlich (0,27 € für Kinder und Jugendliche vom 14. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres) enthalten (§ 5 Absatz 1 RBEG). Nach der Referentenbegründung zum o. g. Gesetz werden „bei den sonstigen Dienstleistungen die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro (22,80 € für Kinder und Jugendliche) bezogen auf 10 Jah- re für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt“. Daraus ergeben sich 3 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises ins- gesamt 30 Euro. Die Mittel für die Beschaffung eines Personalausweises stehen einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII nunmehr indes zur Verfügung - jedenfalls anteilig über einen Zeit- raum von zehn Jahren erstreckt. Die in § 1 Abs.6 PAuswGebV geforderte „Bedürftigkeit“ bedingt jedoch den Umstand, dass dem Ge- bührenschuldner die entsprechenden Mittel tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass ein Antragsteller die vollständigen Mittel für die Beantragung eines Personalaus- weises noch nicht ansparen konnte, wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann in eine Ermessens- entscheidung nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV einzubeziehen, wenn es nicht andere, geeignetere Wege als die Ermäßigung bzw. den Erlass gäbe, dem Umstand der noch nicht vollständig zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung zu tragen. Eine in diesem Sinne geeignetere Vorgehensweise steht dem Antragsteller aber zur Verfügung. Es steht ihm nämlich frei, einen Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu stellen. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB XII sollen, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweis- bar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Diese darlehensweise Bereitstellung von Mitteln trägt dem Umstand, dass die Kosten für die Beschaf- fung eines Personalausweises - wenn auch über einen Zeitraum von zehn Jahren – eigentlich von den Regelsätzen abgedeckt sind, besser Rechnung, als eine Ermäßigung oder ein Erlass. Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass die aktuelle Gebührenhöhe bereits die Verwaltungsauf- wände insgesamt nicht deckt und somit den Gebührenzahlenden entgegenkommt. Ferner sind schon begünstigende Gebührentarife (Personen unter 24 Jahren) geschaffen, die den Aspekt der sozialen Ausgewogenheit würdigt. Der Personalausweis ist in der Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben mit einem Anteil von 0,25 € monatlich (0,27 € für Kinder und Jugendliche vom 14. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres) (§ 5 Absatz 1RBEG) enthalten. Angesichts der spezialgesetzlichen Regelungen im SGB ist eine generelle Gebührenbefreiung nicht erfor- derlich, um ggf. wirtschaftliche Sondersituation seitens der Personalausweis-Antragsteller aufzufangen. Denn für den Fall, dass Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises den Antragsteller in eine außerordentliche Notlage versetzen, könnte der zuständige Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe von § 37 SGB XII gehalten sein, dem Antragsteller (auf Antrag und als Darlehen) ergänzende Leistungen zu bewil- ligen. Diese Einzelfall-bezogene Prüfung entspricht auch für andere Lebenssituationen der Verfahrenspra- 3 xis im Bereich des SGB. Darüber hinaus würde über die aufgezeigte Einzelfallprüfung hinausgehende generelle Gebührenbefrei- ung die bereits o. g. Kostenunterdeckung weiter anwachsen lassen. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1534/2018
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 12.06.2018
- Erstellt
- 08.05.2018 14:12