V/0186/2016
Wald der Stadt Münster – Zustimmung zum Forstbetriebsplan
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Beschlussvorlage
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V/0186/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit Betrifft Wald der Stadt Münster - Zustimmung zum Forstbetriebsplan Beratungsfolge 10.05.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 11.05.2016 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Dem durch das Forstsachverständigenbüro LUPUS -Forst – Susanne und Andreas Lill - mit Stichtag zum 01.10.2015 erstellten Forstbetriebsplan für den Wald der Stadt Münster wird auf der Grundlage folgender Feststellungen zugestimmt: Die Forstbetriebsfläche beträgt 579,94 ha (incl. Nebenflächen). Die „Objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit“ beträgt: 2.274 EFm o.R; das entspricht 4,1 Erntefestmeter ohne Rinde/Hektar. Der Forstbetriebsplan hat eine Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2025. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Mit Stichtag vom 30.09.2012 ist die Gültigkeit des letzten Forstbetriebsplans für die Waldflächen der Stadt Münster ausgelaufen. Da eine Überschreitung der Gültigkeit durch die Finanzbehörden bis zu einem Zeitraum von drei Ja h- ren toleriert wird, wurde die Erneuerung mit Stichtag zum 01.10.2015 erforderlich. Nach § 32 Landesforstgesetz NRW (LFoG NW) ist Gemeindewald entsprechend den in § 31 LFoG NW geregelten Grundsätzen für die Bewirtschaftung des Staatswaldes des Landes Nordrhein - Westfalen zu bewirtschaften. (1) Die zuständigen Stellen haben namentlich Vorlagen-Nr.: V/0186/2016 Auskunft erteilt: Herr Menke Ruf: 492 67 43 E-Mail: Menke@stadt-muenster.de Datum: 21.04.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0186/2016 1. die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren, 2. den Wald vor Schäden zu bewahren, 3. die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten. (2) … die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Nach § 33 (1) LFoG NW ist Gemeindewaldbesitz mit einer Größe von über 100 Hektar nach einem Betriebsplan zu bewirtschaften. Dieser ist nach § 33 (2) LFoG NW der Forstbehörde unverzüglich vorzulegen. Bei der Forsteinrichtung/Forstplanung werden durch eine Waldinventur unter anderem Daten über Grenzen, Waldfunktionen, Bestockung (z.B. Kronenschlussgrad) und Standort gewonnen. An hand dieser Aufnahme werden insbesondere Hiebsätze für einen längeren Zeitraum – der Forsteinric h- tungszeitraum beträgt meist 10, manchmal auch 20 Jahre – geplant. Die Ergebnisse werden in so genannten Forsteinrichtungswerken/Forstbetriebsplänen niedergelegt. Die multifunktionale Ausrichtung der Forstwirtschaft (Holzproduktion, Natur - und Biotopschutz, Wa s- ser-, Klima-, Lärmschutz und vor allem die Erholungsfunktion) bedingt, dass die Forsteinrichtung nicht nur die Nachhaltigkeit der Holznutzungen überprüft u nd steuert, sondern die gesamten „Wohlfahrt s- wirkungen“ des Waldes auf Betriebsebene einer Analyse unterzieht und entsprechende Handlung s- vorgaben erarbeitet (aus Wikipedia). Der Erläuterungsbericht beinhaltet dementsprechend u. a. nachstehende Angaben: - Allgemeines zur Durchführung der Forsteinrichtung / Forstplanung - Betriebs- und Standortverhältnisse - Beurteilung des bisherigen Betriebsablaufes - Wirtschaftsziele, Bewirtschaftungsgrundsätze - Waldbauliche Grundsätze und Maßnahmen - Schutzmaßnahmen zur Waldsicherung - Jagd- und Fischereiausübung - Holzverwertung und Nebennutzungen - Walderschließung - Arbeitsvolumen und Finanzplanung, Ertragsregelung - Ziele des Forstbetriebs im Hinblick auf Naturschutz und Landschaftspflege - Schutzfunktionen der Waldflächen, insbesondere der Biotop- und Artenschutz - Erholungseinrichtungen Erstmalig ausdrücklich festgelegt wurde in dem neuen Forstbetriebsplan die Selbstverpflichtung zur Umsetzung einer umweltgerechten, sozialverträglichen und wirtschaftlich tragfähigen Bewirtschaftung der städtischen Waldflächen durch die Anerkennung der Prinzipien des Forest St ewardship Council (FSC®). Für die Erstellung des Betriebsplans sind in den Haushaltsjahren 2014 bzw. 2015 Gesamtkosten in Höhe von 14.195,04 € entstanden. Die Vergabe an das Forstsachverständigenbüro LUPUS -Forst erfolgte auf der Basis einer schriftlichen Preisanfrage vom 04.08.2014 . Da parallel auch die Forstpl a- nungswerke gemeinsam mit den Stadtwerken Münster GmbH und der Stiftung Siverdes ausgeschri e- ben wurden, konnten Kosten eingespart werden. Weitere Folgekosten fallen nicht an; die tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der durch die Betriebsleitung aufzustellenden jährlichen Holzeinschlags- und Kulturplanung. Alle Ergebnisse der Forstplanung können dem umfangreichen Erläuterungsbericht entnommen we r- den, der auf Wunsch digital durch Herrn Menke zur Verfügung gestellt werden kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die „Objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit“ von 2.274 EFm – die auf der Grundlage der summarischen Einschlagsplanung nach Tafelwerten sowie der waldbaulichen Einzelplanung im Verhältnis von 2 : 1 ermitte lt wird – nicht der abschließenden Hiebs- satzfestsetzung entspricht. - 3 - V/0186/2016 Der „endgültige jährliche Hiebssatz“ wurde mit einem Jahreseinschlag von 1.510 EFm festgesetzt; das entspricht 2,7 Erntefestmeter ohne Rinde/Hektar. Im Vergleich zu einem laufenden jährli chen Zuwachs von derzeit 6,2 EFm erscheint dieser waldbauliche Hiebssatz von 2,7 EFm gering. Hie rbei ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der einzelstammweisen Holzernte nur eine geringere Nutzung möglich ist. Ebenso sind die Umtriebszeiten nicht als star re Zeitspanne zu sehen, sondern als Rich t- wert zur Einleitung der Verjüngung. Im Stadtwald Münster kommt die wesentlichste Absenkung aber durch das Einfließen des laufenden Zuwachses der Unter - und Zwischenstände, die jedoch zumeist unter Eiche als dienende Baumart begründet wurden und somit zunächst nicht genutzt werden. Die geplante jährliche Holzernte entspricht im Übrigen in etwa dem Hiebsergebnis des abgelauf enen Planungszeitraumes: 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 im Mittel 1.553 1.879 1.535 1.840 3.517 1.662 822 554 710 1.052 1.640 1.304 1.023 1.468 EFm Es wird deutlich, dass in der Folge des Sturms „Kyrill“ vom 18.01.2007 die Hiebssätze erheblich a b- gesenkt wurden, um die Waldbestände nicht zu übernutzen. Der aktuelle Forstbetriebsplan ist dem Landesbetrieb Wald und Holz als Unterer Forstbehörde bereits vorgelegt und durch diesen am 12.01.2016 genehmigt worden. Zur abschließenden Anerkennung des Betriebsplans ist im Kommunalwald die Zustimmung durch den Rat bzw. den zuständigen Ausschuss der Stadt / Gemeinde erforderlich. In Vertretung gez. Matthias Peck Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0186/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.03.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37