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V/0186/2016

Wald der Stadt Münster – Zustimmung zum Forstbetriebsplan

Vorlagen 08.03.2016

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 11.05.2016, TOP 7

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

6850 Zeichen

V/0186/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wald der Stadt Münster - Zustimmung zum Forstbetriebsplan 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.05.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
11.05.2016 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Dem durch das Forstsachverständigenbüro LUPUS -Forst – Susanne und Andreas Lill - mit Stichtag 
zum 01.10.2015 erstellten Forstbetriebsplan für den Wald der Stadt Münster wird  auf der Grundlage 
folgender Feststellungen zugestimmt: 
Die Forstbetriebsfläche beträgt 579,94 ha (incl. Nebenflächen). 
Die „Objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit“ beträgt: 2.274 EFm o.R; 
das entspricht 4,1 Erntefestmeter ohne Rinde/Hektar. 
Der Forstbetriebsplan hat eine Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2025. 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Keine 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit Stichtag vom 30.09.2012 ist die Gültigkeit des letzten Forstbetriebsplans für die Waldflächen der 
Stadt Münster ausgelaufen. 
Da eine Überschreitung der Gültigkeit durch die Finanzbehörden bis zu einem Zeitraum von drei Ja h-
ren toleriert wird, wurde die Erneuerung mit Stichtag zum 01.10.2015 erforderlich. 
Nach § 32 Landesforstgesetz NRW (LFoG NW) ist Gemeindewald entsprechend den in § 31 LFoG 
NW geregelten Grundsätzen für die Bewirtschaftung des Staatswaldes des Landes Nordrhein -
Westfalen zu bewirtschaften.  
 
(1)  Die zuständigen Stellen haben namentlich 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0186/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Menke 
Ruf: 
492 67 43 
E-Mail: 
Menke@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.04.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0186/2016 
1. die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren, 
2. den Wald vor Schäden zu bewahren, 
3. die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten. 
 
(2) … die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der 
Bevölkerung zu ermöglichen.  
 
Nach § 33 (1) LFoG NW ist Gemeindewaldbesitz mit einer Größe von über 100 Hektar nach einem 
Betriebsplan zu bewirtschaften. Dieser ist nach § 33 (2) LFoG NW der Forstbehörde unverzüglich 
vorzulegen.  
Bei der Forsteinrichtung/Forstplanung werden durch eine Waldinventur unter anderem Daten über 
Grenzen, Waldfunktionen, Bestockung (z.B. Kronenschlussgrad) und Standort gewonnen. An hand 
dieser Aufnahme werden insbesondere Hiebsätze für einen längeren Zeitraum – der Forsteinric h-
tungszeitraum beträgt meist 10, manchmal auch 20 Jahre – geplant. Die Ergebnisse werden in so 
genannten Forsteinrichtungswerken/Forstbetriebsplänen niedergelegt. 
Die multifunktionale Ausrichtung der Forstwirtschaft (Holzproduktion, Natur - und Biotopschutz, Wa s-
ser-, Klima-, Lärmschutz und vor allem die Erholungsfunktion) bedingt, dass die Forsteinrichtung nicht 
nur die Nachhaltigkeit der Holznutzungen überprüft u nd steuert, sondern die gesamten „Wohlfahrt s-
wirkungen“ des Waldes auf Betriebsebene einer Analyse unterzieht und entsprechende Handlung s-
vorgaben erarbeitet (aus Wikipedia).  
 
Der Erläuterungsbericht beinhaltet dementsprechend u. a. nachstehende Angaben: 
- Allgemeines zur Durchführung der Forsteinrichtung / Forstplanung 
- Betriebs- und Standortverhältnisse 
- Beurteilung des bisherigen Betriebsablaufes 
- Wirtschaftsziele, Bewirtschaftungsgrundsätze 
- Waldbauliche Grundsätze und Maßnahmen 
- Schutzmaßnahmen zur Waldsicherung 
- Jagd- und Fischereiausübung 
- Holzverwertung und Nebennutzungen 
- Walderschließung 
- Arbeitsvolumen und Finanzplanung, Ertragsregelung 
- Ziele des Forstbetriebs im Hinblick auf Naturschutz und Landschaftspflege 
- Schutzfunktionen der Waldflächen, insbesondere der Biotop- und Artenschutz 
- Erholungseinrichtungen 
 
Erstmalig ausdrücklich festgelegt wurde in dem neuen Forstbetriebsplan die Selbstverpflichtung zur 
Umsetzung einer umweltgerechten, sozialverträglichen und wirtschaftlich tragfähigen Bewirtschaftung 
der städtischen Waldflächen durch die Anerkennung der Prinzipien des Forest St ewardship Council 
(FSC®). 
Für die Erstellung des Betriebsplans sind in den Haushaltsjahren 2014 bzw. 2015 Gesamtkosten in 
Höhe von 14.195,04 € entstanden. Die Vergabe an das Forstsachverständigenbüro LUPUS -Forst 
erfolgte auf der Basis einer schriftlichen Preisanfrage vom 04.08.2014 . Da parallel auch die Forstpl a-
nungswerke gemeinsam mit den Stadtwerken Münster GmbH und der Stiftung Siverdes ausgeschri e-
ben wurden, konnten Kosten eingespart werden.  
Weitere Folgekosten fallen nicht an; die tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der durch die 
Betriebsleitung aufzustellenden jährlichen Holzeinschlags- und Kulturplanung. 
Alle Ergebnisse der Forstplanung können dem umfangreichen Erläuterungsbericht entnommen we r-
den, der auf Wunsch digital durch Herrn Menke zur Verfügung gestellt werden kann.  
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die „Objektive jährliche Nutzungsmöglichkeit“ von 2.274 
EFm – die auf der Grundlage der summarischen Einschlagsplanung nach Tafelwerten sowie der 
waldbaulichen Einzelplanung im Verhältnis von 2 : 1 ermitte lt wird – nicht der abschließenden Hiebs-
satzfestsetzung entspricht.

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V/0186/2016 
Der „endgültige jährliche Hiebssatz“ wurde mit einem Jahreseinschlag von 1.510 EFm festgesetzt; 
das entspricht 2,7 Erntefestmeter ohne Rinde/Hektar. Im Vergleich zu einem laufenden jährli chen 
Zuwachs von derzeit 6,2 EFm erscheint dieser waldbauliche Hiebssatz von 2,7 EFm gering. Hie rbei 
ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der einzelstammweisen Holzernte nur eine geringere Nutzung 
möglich ist. Ebenso sind die Umtriebszeiten nicht als star re Zeitspanne zu sehen, sondern als Rich t-
wert zur Einleitung der Verjüngung. Im Stadtwald Münster kommt die wesentlichste Absenkung aber 
durch das Einfließen des laufenden Zuwachses der Unter - und Zwischenstände, die jedoch zumeist 
unter Eiche als dienende Baumart begründet wurden und somit zunächst nicht genutzt werden. 
Die geplante jährliche Holzernte entspricht im Übrigen in etwa dem Hiebsergebnis des abgelauf enen 
Planungszeitraumes: 
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 im Mittel 
1.553 1.879 1.535 1.840 3.517 1.662   822   554   710 1.052 1.640 1.304 1.023 1.468 EFm 
Es wird deutlich, dass in der Folge des Sturms „Kyrill“ vom 18.01.2007 die Hiebssätze erheblich a b-
gesenkt wurden, um die Waldbestände nicht zu übernutzen. 
Der aktuelle Forstbetriebsplan ist dem Landesbetrieb Wald und Holz als Unterer Forstbehörde bereits 
vorgelegt und durch diesen am 12.01.2016 genehmigt worden. 
Zur abschließenden Anerkennung des Betriebsplans ist im Kommunalwald die Zustimmung durch 
den Rat bzw. den zuständigen Ausschuss der Stadt / Gemeinde erforderlich. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat

Beratungsverlauf (2)

10.05.2016 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 4.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.05.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0186/2016
Typ
Vorlagen
Datum
08.03.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37