SV-2012/0032
Dringlichkeitsantrag der Fraktionen Bü 90/Grüne und CDU vom 29. Mai 2012 betr. Westwaldausweisung als Bannwald
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SV-2012/0032
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Vorlage-Nr. SV-2012/0032 ___________________________________________________________________ Darmstadt, 29.05.2012 ANTRAG Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird gebeten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Waldbereich westlich der Waldkolonie Nordwest und nördlich des Dornheimer Weges (B-Plan W10.1) sowie des nördlich gelegenen Gewerbegebietes Pallaswiese (B-Plan W19) als Bannwald auszuweisen zu lassen. Die im Flächennutzungsplan und in den B-Plänen vorhandenen Eintragungen für die Freihaltung für Straßentrassen („geplante Westumgehung“) sind entsprechend anzupassen bzw. aufzuheben. Davon unberührt ist der in Planung befindliche Bau einer Straße zur Erschließung der Telekom City, des Gewerbegebietes Hilpertstraße und der südlich davon gelegenen Konversionsflächen, die auch Bestandteil städtebaulicher Vereinbarungen mit dem Projektentwickler der Telekom City ist. Der Bau dieser Straße hat so umweltverträglich wie möglich zu erfolgen. Begründung: Der Waldbereich westlich der Waldkolonie ist für den Lärmschutz, für die Naherhohlung und vor allem auch zum Schutz vor Staub und Sand aus den westlich der A5 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen von wesentlicher Bedeutung für die westlichen Siedlungsgebiete in Darmstadt und muss daher in seiner Flächensubstanz erhalten bleiben. Die Schutzwirkung des Waldes gegen Sand und Staub aus dem Ried ist historisch belegt, dementsprechend wird der Westwald auch als Schutzwald bezeichnet [1]. Der Westwald ist zudem durch Wasserentnahmen und in der Folge sinkende Grundwasserstände erheblich geschwächt [1]. Weitere Rohdungen, die ja auch immer Auswirkungen über den eigentlichen Rohdungsbereich hinaus haben, könnten zu einem kurzfristigen Kollaps weiterer, bereits vorgeschädigten Waldflächen führen. Eine Ausweisung als Bannwald ist also aus lufthyginischen und waldbaulichen Gründen notwendig. Eine Westumgehung, die in diesen Wald einschneiden würde, ist vor dem Hintergrund des bestehenden Verkehrsnetzes im näheren Umfeld und der in dem Gebiet abgeschlossenen Entwicklung verkehrlich auch in Zukunft nicht mehr erforderlich; die Freihaltung einer Trasse kann damit aufgegeben werden. Die Ausweisung des o.g. Gebietes als Bannwald kann hier auch für die unmittelbaren Anwohner entsprechende Klarheit schaffen. B' 90/Die GRÜNEN Stadtverordnetenfraktion Darmstadt Lauteschlägerstr. 38—64289 Darmstadt Tel./Fax: 06151/6 14 90, 06151/6 14 01 Mail: fraktion@gruene-darmstadt.de Internet: www.gruene-darmstadt.de/fraktion CDU Darmstadt Stadtverordnetenfraktion Steubenplatz 12 4—64293 Darmstadt Tel./Fax: 06151/171211, 06151/171219 Email: fraktion@cdu-darmstadt.de Internet: www.cdu-darmstadt.de 2 Die weitere Begründung erfolgt mündlich. Hildegard Förster-Heldmann Hartwig Jourdan Yücel Akdeniz (Fraktionsvorsitzender) (Fraktionsvorsitzende) Doris Fröhlich Ctirad Kotoucek Felix Weidner Karl-Heinz Töns (Stadtverordnete) (Stadtverordnete) [1] Wolf-Peter von Pape: Sanierung des Darmstädter Westwaldes, Veröffentlichung im Jahresbericht 2001 des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie HLUG, Erläuterung (Wikipedia): In Hessen ist ein Bannwald ein Wald, der wegen seiner Lage, flächenmäßigen Ausdehnung und seiner außergewöhnlichen Bedeutung für Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und deshalb nur in Ausnahmefällen gerodet werden darf. Häufig handelt es sich um Wälder in Verdichtungsräumen oder in waldarmen Gebieten. Geeignete Waldflächen werden durch die Regionalplanung als Bannwald ausgewiesen und durch Rechtsverordnung der Regierungspräsidien als obere Forstbehörden (§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Nr. 2 HForstG) zu Bannwald erklärt. In § 22 ForstG Hessen heißt es: (2) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in den Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen in seiner Flächensubstanz in besonderem Maße schützenswert ist. Die obere Forstbehörde ist auch zuständig für die Änderung oder Aufhebung von Erklärungen zu Bannwald, die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sind. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. (5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Erklärung und der Genehmigung durch die obere Forstbehörde.
Beratungsverlauf (1)
Orte (3)
- Lauteschlägerstraße 38
- Steubenplatz 12
- Hilpertstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2012/0032
- Typ
- Antrag
- Datum
- 29.05.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00