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SV-2012/0032

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen Bü 90/Grüne und CDU vom 29. Mai 2012 betr. Westwaldausweisung als Bannwald

Antrag 29.05.2012

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SV-2012/0032

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SV-2012/0032

4585 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2012/0032 
 
 
 
___________________________________________________________________ 
Darmstadt, 29.05.2012 
 
ANTRAG 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 
Der Magistrat wird gebeten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Waldbereich westlich der 
Waldkolonie Nordwest und nördlich des Dornheimer Weges (B-Plan W10.1) sowie des nördlich 
gelegenen Gewerbegebietes Pallaswiese (B-Plan W19) als Bannwald auszuweisen zu lassen. Die im 
Flächennutzungsplan und in den B-Plänen vorhandenen Eintragungen für die Freihaltung für 
Straßentrassen („geplante Westumgehung“) sind entsprechend anzupassen bzw. aufzuheben.  
Davon unberührt ist der in Planung befindliche Bau einer Straße zur Erschließung der Telekom City, 
des Gewerbegebietes Hilpertstraße und der südlich davon gelegenen Konversionsflächen, die auch 
Bestandteil städtebaulicher Vereinbarungen mit dem Projektentwickler der Telekom City ist. Der Bau 
dieser Straße hat so umweltverträglich wie möglich zu erfolgen.  
 
Begründung: 
Der Waldbereich westlich der Waldkolonie ist für den Lärmschutz, für die Naherhohlung und vor allem 
auch zum Schutz vor Staub und Sand aus den westlich der A5 gelegenen landwirtschaftlichen 
Flächen von wesentlicher Bedeutung für die westlichen Siedlungsgebiete in Darmstadt und muss 
daher in seiner Flächensubstanz erhalten bleiben. Die Schutzwirkung des Waldes gegen Sand und 
Staub aus dem Ried ist historisch belegt, dementsprechend wird der Westwald auch als Schutzwald 
bezeichnet [1]. Der Westwald ist zudem durch Wasserentnahmen und in der Folge sinkende 
Grundwasserstände erheblich geschwächt [1]. Weitere Rohdungen, die ja auch immer Auswirkungen 
über den eigentlichen Rohdungsbereich hinaus haben, könnten zu einem kurzfristigen Kollaps 
weiterer, bereits vorgeschädigten Waldflächen führen. Eine Ausweisung als Bannwald ist also aus 
lufthyginischen und waldbaulichen Gründen notwendig.  
Eine Westumgehung, die in diesen Wald einschneiden würde, ist vor dem Hintergrund des 
bestehenden Verkehrsnetzes im näheren Umfeld und der in dem Gebiet abgeschlossenen 
Entwicklung verkehrlich auch in Zukunft nicht mehr erforderlich; die Freihaltung einer Trasse kann 
damit aufgegeben werden. Die Ausweisung des o.g. Gebietes als Bannwald kann hier auch für die 
unmittelbaren Anwohner entsprechende Klarheit schaffen.  
 
B' 90/Die GRÜNEN Stadtverordnetenfraktion 
Darmstadt 
Lauteschlägerstr. 38—64289 Darmstadt 
Tel./Fax: 06151/6 14 90, 06151/6 14 01 
Mail: fraktion@gruene-darmstadt.de 
Internet: www.gruene-darmstadt.de/fraktion 
 
CDU Darmstadt 
Stadtverordnetenfraktion 
Steubenplatz 12 4—64293 Darmstadt 
Tel./Fax: 06151/171211, 06151/171219 
Email: fraktion@cdu-darmstadt.de 
Internet: www.cdu-darmstadt.de

2 
Die weitere Begründung erfolgt mündlich. 
 
Hildegard Förster-Heldmann Hartwig Jourdan 
Yücel Akdeniz (Fraktionsvorsitzender) 
(Fraktionsvorsitzende) 
Doris Fröhlich Ctirad Kotoucek 
Felix Weidner Karl-Heinz Töns 
(Stadtverordnete) (Stadtverordnete) 
   
 
   
   
  
[1] Wolf-Peter von Pape: Sanierung des Darmstädter Westwaldes, Veröffentlichung im Jahresbericht 
2001 des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie  HLUG,  
 
Erläuterung (Wikipedia): 
In Hessen
 ist ein Bannwald ein Wald, der wegen seiner Lage, flächenmäßigen Ausdehnung und 
seiner außergewöhnlichen Bedeutung für Wasserhaushalt, Klima und Luftreinigung in seiner 
Flächensubstanz erhalten werden muss und deshalb nur in Ausnahmefällen gerodet werden darf. 
Häufig handelt es sich um Wälder in Verdichtungsräumen oder in waldarmen Gebieten. Geeignete 
Waldflächen werden durch die Regionalplanung
 als Bannwald ausgewiesen und durch 
Rechtsverordnung der Regierungspräsidien als obere Forstbehörden (§ 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 
48 Nr. 2 HForstG) zu Bannwald erklärt. 
In § 22 ForstG Hessen heißt es: 
(2) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage 
und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in den Verdichtungsräumen und waldarmen 
Bereichen in seiner Flächensubstanz in besonderem Maße schützenswert ist. Die obere 
Forstbehörde ist auch zuständig für die Änderung oder Aufhebung von Erklärungen zu 
Bannwald, die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sind. Die vollständige oder 
teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist möglich, sofern überwiegende Gründe des 
Gemeinwohls dies erfordern. 
(5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald 
bedürfen der vorherigen Aufhebung der Erklärung und der Genehmigung durch die obere 
Forstbehörde.

Beratungsverlauf (1)

TOP 17.2

Orte (3)

  • Lauteschlägerstraße 38
  • Steubenplatz 12
  • Hilpertstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2012/0032
Typ
Antrag
Datum
29.05.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00