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V/0551/2025

Besetzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH

Vorlagen 20.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.11.2025, TOP 12

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

2041 Zeichen

Anlage A zur V/0551/2025 
Kurzüberblick 
Nach der Kommunalwahl ist eine Neubesetzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterver-
sammlung der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH erforderlich. Es sind 5 Mitglieder in den 
Aufsichtsrat und ein Mitglied in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Die Stadt Münster kann als alleiniger Gesellschafter der Stadtwerke Münster GmbH fünf Mitglie-
der in den Aufsichtsrat der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH entsenden. Der Vertreter 
der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH wird er-
mächtigt, die Entscheidung über die Entsendung in den Aufsichtsrat der FMO Flughafen Müns-
ter/Osnabrück GmbH entsprechend zu treffen. 
Mit dem Beschluss der Vorlage ist das Ziel erreicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepart-
nerschaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem 
Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 LGG NRW zählen zu den we-
sentlichen Gremien u. a. Aufsichtsräte (vgl. hierzu auch V/0598/2017).

Beschlussvorlage

5450 Zeichen

V/0551/2025 
V/0551/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Besetzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der FMO Flughafen 
Münster/Osnabrück GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   05.11.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. In den Aufsichtsrat der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH werden entsandt: 
 
 Mitglieder Stellvertretung 
 
1.  1.   
2.  2.  
3.  3.  
4.  4.  
 
 
 von der Verwaltung (Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r):  
 
5. Oberbürgermeister Tilman Fuchs 5.  Stadtdirektor Thomas Paal 
 
 
Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH 
wird ermächtigt, die Entscheidung über die Entsendung in den Aufsichtsrat der FMO Flughafen 
Münster/Osnabrück GmbH zu treffen. 
 
 
 
 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice  
 
23.10.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lembeck 
Telefon: 492-3360 
LembeckA@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0551/2025 
2. In die Gesellschafterversammlung der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH wird ent-
sendet: 
 
 Mitglied Stellvertretung 
 
1.  1.   
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.) Aufsichtsrat 
 
Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH entsendet die 
Stadtwerke Münster GmbH 5 Mitglieder in den Aufsichtsrat.  Die Stadt Münster ist alleiniger 
Gesellschafter der Stadtwerke Münster GmbH. 
 
Nach § 8 Abs. 2 Buchstabe j d es Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH kann die 
Geschäftsführung folgende Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:  
 
- bei Beteiligungsunternehmen, die Entscheidung über die Entsendung in den Aufsichtsrat oder in 
entsprechende Organe eines Beteiligungsunternehmens, sofern sich nicht die Gesellschafterver-
sammlung die o. g. Entsendung oder eine Entscheidung in einer anderen Angelegenheit vorbe-
halten hat. 
 
Da die Stadt Münster alleiniger Gesellschafter der Stadtwerke Münster GmbH ist, kann der Rat der 
Stadt Münster diesen Vorbehalt für die Gesellschafterversammlung ausüben und den Vertreter der 
Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH ermächtigen, die 
Entscheidung über die Entsendung in den Aufsichtsrat der FMO Flughafen Münster/Osnabrück 
GmbH entsprechend zu treffen. 
 
Soweit der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen 
oder vorzuschlagen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind, erfolgt die Besetzung der Gremien nach § 
50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Berechnungssys-
tem der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer).  
Auf der Basis der Sitzverteilung im Rat der Stadt Münster entfallen bei vier Sitzen jeweils ein Sitz auf 
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL, ein Sitz auf die CDU-Fraktion, ein Sitz auf die SPD-Fraktion 
und ein Sitz auf die Fraktion Die Linke. 
 
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW  nicht zustande, so wird 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.  
 
Eine Entscheidung des Rates ist in der Sitzung am 05.11.2025 notwendig, da die nächste Sitzung 
des Aufsichtsrates der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH bereits am 04.12.2025 stattfindet. 
Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages verliert  ein städtischer Vertreter seinen Sitz im Auf-
sichtsrat durch das Ausscheiden aus dem Rat.  
 
 
Zu 2.) Gesellschafterversammlung 
 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH i. 
V. m. § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei mittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Ver-
treter die Gemeinde in den in § 113 Abs. 1 GO NRW genannten Gremien (u. a. Gesellschafterver-
sammlungen).

- 3 - 
V/0551/2025 
Hinweis Gleichstellung von Frauen und Männern: 
 
Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. 
Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestan-
teil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind wesentliche Gremien Auf-
sichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer 
tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt 
werden (§ 12 Absatz 7 LGG). 
 
Der Aufsichtsrat der FMO Flughafen Münster/Osnabrück GmbH ist als wesentliches Gremium klassifi-
ziert (s. Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der 
bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage 
V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 
3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits 
im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu ge-
wählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen 
und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Ver-
pflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach 
Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden. 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
Anlagen: 
 
Anlage A

Beratungsverlauf (1)

05.11.2025 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0551/2025
Typ
Vorlagen
Datum
20.10.2025
Erstellt
08.10.2025 13:39