2019/0122
Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
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anlage 2
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.05.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
II 32
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0122
Magistratsbeschluss -Nr.
208
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Vorlage vom: 02.04.2019
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt von dem anliegenden Bericht des Bürger- und Ordnungsamtes Kenntnis.
Anlagen: Schreiben vom 02.04.2019, Einrichtung von Schutzzonen
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 29.05.2019
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 2. April 2019
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 12. März 2019 den Magistrat
gebeten, eine Art „Schutzzone“ vor Räumlichkeiten von Institutionen einzurichten, die in
Darmstadt eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen.
Auf den o. g. Beschluss hin hat das Bürger- und Ordnungsamt, zu welchem auch die
Versammlungsbehörde gehört, im Benehmen mit dem Rechtsamt einen Bericht verfasst,
welcher anliegend zur Kenntnis gegeben wird.
Darmstadt, 2. April 2019
Der Dezernent II
Rafael Reißer
Bürgermeister
anlage 3
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Punkt 3: Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (V-Nr. 2019/0122) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2019/0122
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.05.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0122
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Vorlage vom: 02.04.2019
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt von dem anliegenden Bericht des Bürger- und Ordnungsamtes Kenntnis.
Anlagen: Schreiben vom 02.04.2019, Einrichtung von Schutzzonen
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 2. April 2019
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 12. März 2019 den Magistrat
gebeten, eine Art „Schutzzone“ vor Räumlichkeiten von Institutionen einzurichten, die in
Darmstadt eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen.
Auf den o. g. Beschluss hin hat das Bürger- und Ordnungsamt, zu welchem auch die
Versammlungsbehörde gehört, im Benehmen mit dem Rechtsamt einen Bericht verfasst,
welcher anliegend zur Kenntnis gegeben wird.
Darmstadt, 2. April 2019
Der Dezernent II
Rafael Reißer
Bürgermeister
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BÜRGER- UND ORDNUNGSAMT Darmstadt, 02.04.2019 Einrichtung von Schutzzonen um Einrichtungen, die Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. März 2019 Mit Beschluss vom 12. März 2019 hat die Stadtverordnetenversammlung einem Antrag zugestimmt, welcher die Einrichtung einer Schutzzone für Einrichtungen und Ärzte in Darmstadt, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, zum Ziel hat. In dem Antrag „wird der Magistrat gebeten, eine Art „Schutzzone“ vor Räumlichkeiten von Institutio- nen einzurichten, die in Darmstadt eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen. Anlass sind die von Abtreibungsgegnern angekündigten Demonstrationen und Mahnwachen vor diesen Einrich- tungen. Die Schutzzone soll einen der jeweiligen Lokation angemessenen Abstand unter Beachtung einer Richtgröße von 150 m festlegen.“ Dieser von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Bitte kann der Magistrat aus rechtlichen Gründen nicht nachkommen. Die Einrichtung einer Schutzzone stellt in rechtlicher Hinsicht eine Beschränkung der Ver- sammlungsfreiheit, nämlich die Festlegung eines Versammlungsverbotes in einem festgelegten Bereich, dar. Die Anordnung eines solchen Versammlungsverbotes als ordnungs- und ver- sammlungsrechtliche Maßnahme obliegt gemäß $ 85 HSOG dem Oberbürgermeister (hier de- legiert an den Bürgermeister) als Allgemeine Ordnungsbehörde und nicht dem Magistrat. Der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Bitte kann der Magistrat mithin schon aus formalen Gründen nicht nachkommen. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sollte unseres Erachtens sinnvollerweise dahingehend ausgelegt werden, dass der Magistrat gebeten wird, zu prüfen, ob eine Art „Schutzzone“ von 150 m vor den Räumlichkeiten von Institutionen, die in Darmstadt eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, generell eingerichtet werden kann. Dies ist auch aus materiell-rechtlichen Gründen zu verneinen. Die rechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung einer „Schutzzone“ stehen in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage der Stadt nicht zur Verfügung. Artikel 8 Grundgesetz gewährleistet das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Grundgesetz darf dieses Recht nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Die Einrichtung einer demonstrationsfreien Zone wäre eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit, die mithin nur durch oder aufgrund eines Gesetzes, nicht jedoch durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung rechtlich zulässig ist. Die einzige generelle räumliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit, welche es derzeit in der Bundesrepublik Deutschland gibt, bezieht sich auf die Gesetzgebungsorgane. $ 16 des Versammlungsgesetzes ermöglicht hierzu die Einrichtung von „befriedeten Bannkreisen“. Im Ergebnis ist die Einrichtung einer derartigen „Schutzzone“ durch eine Kommune somit rechtswidrig. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit wird die Versammlungsbehörde jedoch bei der konkreten Anmeldung einer Versammlung die inhaltlichen Ziele des beschlossenen Antrages berücksichtigen und gegenüber den anmeldenden Personen einer Versammlung auf die Einhaltung eines Abstandes von 150 m um die Standorte von Schwangerschaftskonflikt- beratungseinrichtungen hinwirken. Soweit dies rechtlich vertretbar ist, kann zur Durchsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung gegebenenfalls eine entsprechende Auflage in der ohnehin zu ergehenden Auflagenverfügung in Betracht kommen. Roland Ohlemtfler Magistratsdirektor
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Punkt 30: Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2019/0122) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0122
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.04.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00