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2019/0122

Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Magistratsvorlage 02.04.2019

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1800 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.05.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
II 32 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0122 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
208 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen  
 
Vorlage vom: 02.04.2019 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt von dem anliegenden Bericht des Bürger- und Ordnungsamtes Kenntnis.  
 
 
 
Anlagen: Schreiben vom 02.04.2019, Einrichtung von Schutzzonen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
Beschluss des Magistrats vom 29.05.2019 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 2. April 2019  
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 12. März 2019 den Magistrat 
gebeten, eine Art „Schutzzone“ vor Räumlichkeiten von Institutionen einzurichten, die in 
Darmstadt eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen. 
 
Auf den o. g. Beschluss hin hat das Bürger- und Ordnungsamt, zu welchem auch die 
Versammlungsbehörde gehört, im Benehmen mit dem Rechtsamt einen Bericht verfasst, 
welcher anliegend zur Kenntnis gegeben wird. 
 
 
Darmstadt, 2. April 2019 
 
Der Dezernent II 
 
 
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister

anlage 3

170 Zeichen

Punkt 3: Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen  
 (V-Nr. 2019/0122) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2019/0122

1718 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.05.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0122 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen  
 
Vorlage vom: 02.04.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt von dem anliegenden Bericht des Bürger- und Ordnungsamtes Kenntnis.  
 
 
 
Anlagen: Schreiben vom 02.04.2019, Einrichtung von Schutzzonen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  2. April 2019 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 12. März 2019 den Magistrat 
gebeten, eine Art „Schutzzone“ vor Räumlichkeiten von Institutionen einzurichten, die in 
Darmstadt eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen. 
 
Auf den o. g. Beschluss hin hat das Bürger- und Ordnungsamt, zu welchem auch die 
Versammlungsbehörde gehört, im Benehmen mit dem Rechtsamt einen Bericht verfasst, 
welcher anliegend zur Kenntnis gegeben wird. 
 
 
Darmstadt, 2. April 2019 
 
Der Dezernent II 
 
 
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister

anlage 1

3557 Zeichen

BÜRGER- UND ORDNUNGSAMT Darmstadt, 02.04.2019

Einrichtung von Schutzzonen um Einrichtungen, die Schwangerschaftskonfliktberatung
durchführen
hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. März 2019

Mit Beschluss vom 12. März 2019 hat die Stadtverordnetenversammlung einem Antrag
zugestimmt, welcher die Einrichtung einer Schutzzone für Einrichtungen und Ärzte in
Darmstadt, die eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, zum Ziel hat.

In dem Antrag „wird der Magistrat gebeten, eine Art „Schutzzone“ vor Räumlichkeiten von Institutio-
nen einzurichten, die in Darmstadt eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen. Anlass sind
die von Abtreibungsgegnern angekündigten Demonstrationen und Mahnwachen vor diesen Einrich-
tungen. Die Schutzzone soll einen der jeweiligen Lokation angemessenen Abstand unter Beachtung
einer Richtgröße von 150 m festlegen.“

Dieser von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Bitte kann der Magistrat aus
rechtlichen Gründen nicht nachkommen.

Die Einrichtung einer Schutzzone stellt in rechtlicher Hinsicht eine Beschränkung der Ver-
sammlungsfreiheit, nämlich die Festlegung eines Versammlungsverbotes in einem festgelegten
Bereich, dar. Die Anordnung eines solchen Versammlungsverbotes als ordnungs- und ver-
sammlungsrechtliche Maßnahme obliegt gemäß $ 85 HSOG dem Oberbürgermeister (hier de-
legiert an den Bürgermeister) als Allgemeine Ordnungsbehörde und nicht dem Magistrat. Der
von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Bitte kann der Magistrat mithin schon
aus formalen Gründen nicht nachkommen.

Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung sollte unseres Erachtens sinnvollerweise
dahingehend ausgelegt werden, dass der Magistrat gebeten wird, zu prüfen, ob eine Art
„Schutzzone“ von 150 m vor den Räumlichkeiten von Institutionen, die in Darmstadt eine
Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, generell eingerichtet werden kann.

Dies ist auch aus materiell-rechtlichen Gründen zu verneinen.

Die rechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung einer „Schutzzone“ stehen in Ermangelung einer
gesetzlichen Grundlage der Stadt nicht zur Verfügung. Artikel 8 Grundgesetz gewährleistet das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Grundgesetz darf dieses
Recht nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Die Einrichtung
einer demonstrationsfreien Zone wäre eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit, die
mithin nur durch oder aufgrund eines Gesetzes, nicht jedoch durch Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung rechtlich zulässig ist.

Die einzige generelle räumliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit, welche es derzeit in
der Bundesrepublik Deutschland gibt, bezieht sich auf die Gesetzgebungsorgane. $ 16 des
Versammlungsgesetzes ermöglicht hierzu die Einrichtung von „befriedeten Bannkreisen“.

Im Ergebnis ist die Einrichtung einer derartigen „Schutzzone“ durch eine Kommune somit
rechtswidrig.

Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit wird die Versammlungsbehörde jedoch bei der
konkreten Anmeldung einer Versammlung die inhaltlichen Ziele des beschlossenen Antrages
berücksichtigen und gegenüber den anmeldenden Personen einer Versammlung auf die
Einhaltung eines Abstandes von 150 m um die Standorte von Schwangerschaftskonflikt-
beratungseinrichtungen hinwirken. Soweit dies rechtlich vertretbar ist, kann zur Durchsetzung
des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung gegebenenfalls eine entsprechende
Auflage in der ohnehin zu ergehenden Auflagenverfügung in Betracht kommen.

Roland Ohlemtfler
Magistratsdirektor

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189 Zeichen

Punkt 30: Einrichtung von Schutzzonen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen  
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2019/0122) 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Beratungsverlauf (3)

TOP 3
TOP 30 zur Kenntnis
TOP 23

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0122
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.04.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00