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V/1003/2020

Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster, Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der AWM

Vorlagen 20.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.12.2020, TOP 11

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 - Änderungssatzung AWM - korrigierte-Fassung

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Ansehen

Anlage 1 - Zuständigkeitsordnung - Neufassung

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Ansehen

Anlage 3 - Zuständigkeitsordnung Änderungen zur Wahlperiode 2014-2010

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Ansehen

Beschlussvorlage

3684 Zeichen

V/1003/2020 
V/1003/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster, Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der AWM 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.12.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt  Münster für die „Abfallwirtschaftsbe-
triebe Münster“ (Anlage 2) wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1.  
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.11.2020 beschlossen, die folgenden Ausschüsse, Kommissionen 
und weiteren Gremien zu bilden:  
 
Nr.  Ausschuss 
1.  Hauptausschuss 
2.  Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft 
3.  Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und 
Ordnung  
4.  Rechnungsprüfungsausschuss 
5.  Ausschuss für Gleichstellung  
6.  Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
7.  Kulturausschuss 
8.  Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und 
Arbeitsförderung  
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
25.11.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Kupferschmidt 
Telefon: 492-3300 
Kupferschmidt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/1003/2020 
9.  Sportausschuss 
10.  Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung  
11.  Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
12.  Ausschuss für Verkehr und Mobilität  
13.  Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien  
14.  Wahlausschuss 
15.  Wahlprüfungsausschuss 
16.  Betriebsausschuss AWM 
17.  Betriebsausschuss Münster Marketing 
18.  Betriebsausschuss citeq 
19.  Beschwerdekommission  
20.  Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit 
Behinderungen  
21.  Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 
21. Künstlerischer Fachbeirat des Kulturausschusses 
22. Stiftungskommission  
 
Hierbei wurde sowohl auf die Bildung eines Vergabeau sschusses verzichtet, als auch die fachliche 
Ausrichtung einiger Ausschüsse verändert, sowie neue Ausschüsse gebildet. 
Darüber hinaus hat der Rat in der Sitzung am 09.12.2020 im Rahmen der Vorlage V/0879/2020 zur 
Besetzung der Ausschüsse den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeits-
förderung umbenannt in Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförde-
rung. Aufgrund der teilweise neuen Ausschüsse und Ausschussbezeichnungen ist eine Anpassung 
der bisherigen Zuständigkeiten erforderlich.  
 
Auf der Grundlage der alten Zuständigkeitsordnung hat die Verwaltung die dort geregelten Beratungs- 
und Entscheidungszuständigkeiten der neuen Gremienstruktur angepasst.  
Übernommen wurde die vom Ältestenrat bereits gebilligte Erhöhung der Wertgrenzen.  
Mit der beigefügten Neufassung werden die Zuständigkeiten den Ausschüssen -soweit notwendig- 
neu zugeordnet. Änderungen sind durch Streichungen und Unterstreichungen sowie farblich kenntlich 
gemacht. 
 
Zu 2  
 
Mit der anliegenden Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der AWM sollen die Zuständigkeiten 
für Vergaben der AWM der aktuellen Preisentwicklung angepasst werden und mit Blick auf die Wert-
grenzen der Ausschüsse vereinheitlicht werden. Mit der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung 
werden die Änderungen in der Zuständigkeitsordnung für den Betriebsausschuss AWM vollzogen. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 –  Zuständigkeitsordnung – Neufassung 
Anlage 2 – Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster 
Anlage 3 – Zuständigkeitsordnung – Darstellung der Änderungen zur Fassung der Wahlperiode 
2014 - 2020

Anlage 2 - Änderungssatzung AWM - korrigierte-Fassung

2344 Zeichen

Korrigierte Fassung Anlage 2 
 
Satzung zur Änderung 
der Betriebsatzung der Stadt Münster 
für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916) in Verbindung mit 
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Münster am 
______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die 
„Abfallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: 
Artikel I 
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
 
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter 
Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrele-
vanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen 
Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustim-
mung des Betriebsausschusses erforderlich: 
a) Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Ei-
genbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €, 
b) Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils 
zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, 
c) Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 100.000 
€ bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss oder der 
Rat zuständig ist, 
d) Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die gleichen 
Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechtes) 
sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € 
p.a., 
e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für Leis-
tungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € übersteigt, 
f) Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen mit einem Auftragswert von mehr als 
100.000 €. 
 
Artikel II 
Inkrafttreten 
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1 - Zuständigkeitsordnung - Neufassung

39181 Zeichen

Anlage 1 
Seite 1 
November 2020 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster  
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom  
09.12.2020 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
 Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung 
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
 1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits-
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über 
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 
 2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen 
 3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 
 4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000 €: 
   4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau-
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt 
   4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 
   4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie 
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
   4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos-
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu-
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 
  4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des 
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge-
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung. 
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse  
 Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes 
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung bestehen-
der Nachteile hinzuwirken. 
 Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Ausschüs-
sen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. 
 Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt-
schaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen. 
1. Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und 
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.

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November 2020 
 
2. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € entscheidet der 
jeweilige Fachausschuss über: 
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern 
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind. 
3. Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die 
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be-
schaffungen von 500.000 € und bei investiven Beschaffungen von 1.000.000 € über-
schritten wird.  
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit für 
die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere Teiler-
gebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzentren ist 
der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen des Wa-
rengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüssen ist in 
den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über die erteil-
ten Aufträge über 500.000 € vorzulegen.  
 
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän-
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen. 
 
1. Hauptausschuss  
  1.1 Beratungszuständigkeiten 
   Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte 
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen-
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel-
lungsfragen. 
1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit 
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre-
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt-
ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt-
schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. 
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus-
schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
  Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für 
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen 
  Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen 
Funktion der Stadt Münster berühren 
  Maßnahmen der Verwaltungsreform

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November 2020 
 
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, so-
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau-
leitplanes widersprechen 
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammen-
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den 
Förderrichtlinien Stadterneuerung 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €: 
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in-
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
und den Fachausschüssen erzielt wird 
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, 
jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksver-
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis-
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei-
genschaft 
1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 
1.2.9  Liegenschaftsangelegenheiten 
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für 
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- 
und Wohnformen. 
 
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft 
  2.1. Beratungszuständigkeiten 
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirtschaf-
tung bebauter und unbebauter Immobilien. 
2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung

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November 2020 
 
2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen. 
2.1.6 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberichte  
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nicht durch im be-
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt 
sind  
- Gebührensatzungen 
- Ergebnisse der Jahresrechnung 
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmanagement 
2.1.7 Beteiligungsangelegenheiten 
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt 
Münster“ 
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften 
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse 
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 
2.1.8 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische Finanz- 
und Haushaltspolitik beziehen 
 
  2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000 € bis 
2.000.000 € 
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau-
ungspflicht 
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechts in den Wertgrenzen von 250.000 € bis 2.000.000 € 
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän-
dig ist.

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2.2.2 Wohnungsangelegenheiten 
- Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversor-
gung (strategische Wohnraumentwicklung)  
2.2.3 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent-
licher Steuereckwerte 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die 
Zuständigkeit des Rates fallen – 
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rah-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produkt-
bildung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling) 
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement 
- Beteiligungsangelegenheiten 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber 
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab 
bzw. wird im Einzelfall definiert) 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
 
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit, und Ordnung 
  3.1 Beratungszuständigkeiten 
3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne einschließlich Stellenübersich-
ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen3.1.2 Umsetzung und 
Weiterentwicklung des Frauenförderplans 
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digitalisierung und der Verwal-
tungsentwicklung 
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der 
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstge-
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes 
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung 
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,

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3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt-
satzung.  
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet) 
vorsehen 
 
  3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um 
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, 
ausgenommen sind:  
 
- Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung führen könnten, 
 
- Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes 
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung 
oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde. 
 
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
  4.1 Beratungszuständigkeiten 
 4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 
 
5. Ausschuss für Gleichstellung 
  5.1 Beratungszuständigkeiten 
   5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleichstel-
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und geschlechtlichen Identi-
täten 
   5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Frauenförderung, zur Förderung 
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Abbau von ge-
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der 
sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me-
thoden des Gender Mainstreaming 
-  Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans

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-  Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene  
   5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen zielen 
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation von Jungen und Männern zielen 
5.1.5 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die zur Sensibilisierung bezüglich 
Geschlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen  
5.1.6 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen 
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer, 
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen 
5.1.7 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen 
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 
 
  5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und 
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel 
 
- ab einer Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisationen, -
projekte und -Initiativen. 
- ab  einer Förderungshöhe von 2.000 € für Männerorganisationen, -
projekte und –Initiativen und Organisationen, Projekte und Initiati-
ven von lesbischen, schwulen, bisexuellen, asexuellen, queeren, 
trans, inter und nonbinären Menschen.  
 
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
  6.1 Beratungszuständigkeiten 
  6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung 
  6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen

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7. Kulturausschuss 
  7.1 Beratungszuständigkeiten 
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung 
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli-
tik 
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des The-
ater Münster mit besonderer Bedeutung. 
  7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä-
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung 
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel 
   7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster 
    - Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah-
rung des Intendanzprinzips 
    - Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr 
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
   7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei 
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
   7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater 
   7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 
   7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 
   7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II 
   7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu-
men im Speicher II 
   7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten 
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.  
 
8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung 
  8.1 Beratungszuständigkeiten 
   8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Ret-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)

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   8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und 
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
   8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens" 
   8.1.4 Arbeitsförderung 
   8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie 
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
  8.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege o-
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit-
tel 
   8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II - 
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW. 
 
9. Sportausschuss 
  9.1 Beratungszuständigkeiten 
   9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
   9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt 
werden 
   9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen. 
  9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von 
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
   9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports. 
   9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie  
 
10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 
  10.1 Beratungszuständigkeiten 
   10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 
   10.1.2 Stadtplanung

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   10.1.3 Bauleitplanung 
   10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung  
   10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
   10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
   10.1.7 Wohnstandortentwicklung 
   10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Baulandprogramm 
   10.1.9 Stadterneuerung 
   10.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 
   10.1.11 Einzelhandelsentwicklung 
   10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.  
  10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung: 
    Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge-
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von 
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) 
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung 
einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 
172 BauGB) 
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung 
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus-
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt 
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes-
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent-
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidung des Rates für 
erforderlich hält 
   10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht 
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
   10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme 
von mehr als 50.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städte-
bauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss 
zuständig ist 
   10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Ent-
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung

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   10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von 
Stadtplätzen und öffentlichem Raum 
   10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anre-
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi-
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der 
Stadt berührt werden 
 
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
  11.1 Beratungszuständigkeiten 
   11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden, 
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz-
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung von Um-
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen 
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be-
sonderer Bedeutung.  
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der 
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und Plan-
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange integraler 
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu 
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung, 
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä-
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. 
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Energiewende, insbeson-
dere der Erneuerbaren Energien 
   11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung 
an den Klimawandel 
   11.1.4 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit  
   11.1.5 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
   11.1.6 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit 
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und 
der Abwasserbehandlung 
   11.1.7 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land-
schaftspflege 
   11.1.8 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Land-
schaftsgesetz NRW

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11.1.9 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
11.1.10 Friedhofswesen 
11.1.11 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte 
11.1.12 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes- 
und Regionalplanung 
11.1.13 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
Umweltbelange berührt sind 
11.1.14 Naturschutz. 
  11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Umwelt-
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von 
mehr als 100.000 €  
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Stadtentwässerung/Gewäs-
ser und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten andert-
halb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Bau-
kosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Haupt-
satzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus den Berei-
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umweltschutz, die 
eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach 
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Berei-
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umweltschutz, 
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
   11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € 
    11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen 
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
    11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung 
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung, 
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist 
(Baubeschluss) 
    11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen 
Vergabe an Generalunternehmen

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12. Ausschuss für Mobilität und Verkehr  
12.1 Beratungszuständigkeiten 
12.1.1 Verkehrsplanung  
 
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung 
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verkehrsberuhigungs-
maßnahmen) 
 
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte 
  12.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Haupt- und Finanzausschuss 
oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeran-
hörung bei raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur 
Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtge-
biet von Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürger-
meister/in zuständig sind 
 
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Ver-
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
 
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhö-
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen-
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli-
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter" 
 
12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung 
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab-
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre-
tungen 
 
12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges 
zum Inhalt haben  
 
12.2.5 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Mobilität und Verkehr, das 
alle in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnah-
men mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, 
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig 
sind

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12.2.6 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus den Be-
reichen Mobilität und Verkehr, die eine bauliche und funktionale Ver-
änderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirks-
vertretungen zuständig sind 
 
12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Be-
reichen Mobilität und Verkehr, soweit nicht nach der Hauptsatzung die 
Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
13. Umlegungsausschuss 
  13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
   13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch. 
 
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
  Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der 
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt. 
 
15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
  15.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts-
betriebe Münster" betreffen. 
  15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge-
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung 
der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins-
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsaus-
schusses erforderlich: 
   15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des 
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 € 
   15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der je-
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 
1.000.000 € 
   15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der 
Rat zuständig ist

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   15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die glei-
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins 
über 50.000 € p.a. 
   15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für 
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € über-
steigt 
   15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr 
als 100.000 €. 
 
16. Betriebsausschuss für die „citeq" 
  16.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen. 
  16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbeson-
dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rah-
men der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere 
ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses er-
forderlich: 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auf-
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den 
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er-
reicht. 
 
17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing" 
  17.1 Beratungszuständigkeiten 
   Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 
  17.2 Entscheidungszuständigkeiten

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   17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange-
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen-
den Verwaltung handelt 
   17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni-
ger als 200.000 €.

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III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 1. Beschwerdekommission 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be-
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss 
bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen. 
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die 
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und 
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hauptausschuss 
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.  
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender 
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den 
Fachausschüssen und dem Hauptausschuss. 
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und 
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der 
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.  
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:  
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene 
- Wohnen, Pflege, Gesundheit 
- Arbeit,  
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,  
- Stadtplanung und Verkehr.  
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an 
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf 
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten behindertenspezifischen 
Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 
3. Stiftungskommission 
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungs-
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit 
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor-
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten. 
 
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie-
sen.

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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungs-
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt dem/der 
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge-
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist. 
 2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe 
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau-
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig-
keitsordnung etwas anderes ergibt. 
  Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen fol-
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden 
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist: 
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat 
beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 20.000 € aus den Bereichen Tiefbau und 
Grünflächen/ Umweltschutz 
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen, 
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 100.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz  
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen, 
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, 
die keine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen 
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme 
von 500.000 € 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei-
ner Bausumme von 100.000 € 
-  bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der 
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 € 
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer 
Bausumme von 100.000 €

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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Entscheidung 
über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum 
Kaufpreis von 250.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtungen bis zu einem Ge-
schäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden Vor-
kaufsrechts 
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder 
der Geschäftswert 100.000 € nicht übersteigen. 
 
 3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als Ge-
schäfte der laufenden Verwaltung; 
 3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse 
 4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgenehmi-
gungen 
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh-
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 
6. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidung zu treffende Vergabeent-
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich 
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens. 
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 
€ 
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster 
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer 
Antragssumme in Höhe von 500 € 
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden 
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam-
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de-
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach-
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei-
dungen gleichen Inhalts.

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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver-
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 
 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. 
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind: 
  1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzli-
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 
€ nicht übersteigen oder 
  1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durchlau-
fende Zahlungen sind oder 
  1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die De-
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 
  1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im 
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen 
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs-
tens jedoch bis zu 250.000 € oder 
  1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, 
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. 
  Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämme-
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 
 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur 
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83 
Abs. 3 GO NRW  
   bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,  
 darüber hinausgehend der Rat 
  über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. 
  Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr 
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen 
kann. 
  In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im 
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim-
mung des Rates herbeizuführen. 
 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. § 
85 Abs. 1 GO NRW sind: 
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Be-
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De-
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der

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Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti-
gung nicht übersteigt. 
 
  Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 
  3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu 
bringen. 
3.3  Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende 
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt 
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit-
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die 
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis 
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus-
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge-
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser 
Höhe zu erwarten ist. 
 Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu 
lassen.

Anlage 3 - Zuständigkeitsordnung Änderungen zur Wahlperiode 2014-2010

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Anlage 3 
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster  
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom  
09.12.20202.07.2014, zuletzt geändert am 19.09.2018 
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates 
 Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung 
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor: 
 1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits-
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über 
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch 
 2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen 
 3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch 
 4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000500.000 €: 
   4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau-
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt 
   4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind 
   4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl. 
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie 
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms 
   4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos-
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu-
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss) 
  4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des 
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge-
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung. 
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse  
 Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes 
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung bestehen-
der Nachteile hinzuwirken. 
 Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Ausschüs-
sen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten. 
 Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Haupt- und Finanzausschuss oder auf die 
Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder 
wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen. 
1.  Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und 
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.

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2.  Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000250.000 € ent-
scheidet der jeweilige Fachausschuss über: 
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist 
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern 
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind. 
3. Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die 
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be-
schaffungen von 500.000 € und bei investiven Beschaffungen von 1.000.000 € über-
schritten wird.  
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit für 
die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere Teiler-
gebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzentren ist 
der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen des Wa-
rengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüssen ist in 
den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über die erteil-
ten Aufträge über 500.000 € vorzulegen.  
 
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän-
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen. 
 
1. Haupt - und Finanzausschuss  
  1.1 Beratungszuständigkeiten 
   Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte 
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen-
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel-
lungsfragen. 
1.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte so-
wie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
- Bürgerhaushalt 
- Gebührensatzungen 
- Städtischer Jahresabschluss  
1.1.2 Beteiligungsangelegenheiten 
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt 
Münster“

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- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften 
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer Ge-
samtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse liegt 
und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist. 
1.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit 
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre-
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt- 
und Finanzausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer 
oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen. 
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt- 
und Finanzausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält: 
  Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für 
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen 
  Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen 
Funktion der Stadt Münster berühren 
  Maßnahmen der Verwaltungsreform 
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, so-
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau-
leitplanes widersprechen 
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammen-
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den 
Förderrichtlinien Stadterneuerung 
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 
500.000250.000 €: 
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in-
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung 
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
und den Fachausschüssen erzielt wird 
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt, 
jedoch nicht über 250.000 € (Rat) 
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksver-
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis-
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei-
genschaft

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1.2.7 entfallen 
1.2.78 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der 
Städtepartnerschaften 
1.2.89 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist 
1.2.10  Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische 
Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zuständig-
keit des Rates fallen -  
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rahmen 
des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbildung, 
doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling) 
- Kommunales Schuldenmanagement 
1.2.11 Beteiligungsangelegenheiten 
- Aktualisierung und Umsetzung des Public Corporate Governance Kodex 
im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligungen 
in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus 
hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. wird im 
Einzelfall definiert) 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
1.2.9 12 Liegenschaftsangelegenheiten 
-  Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für 
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau- 
und Wohnformen. 
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft und strategi-
sches  
Flächenmanagement 
  2.1. Beratungszuständigkeiten 
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung 
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirtschaf-
tung bebauter und unbebauter Immobilien. 
2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung

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2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen. 
2.1.6 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte 
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes 
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberichte  
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nicht durch im be-
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt 
sind  
- Gebührensatzungen 
- Ergebnisse der Jahresrechnung 
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmanagement 
2.1.7 Beteiligungsangelegenheiten 
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt 
Münster“ 
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften 
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer 
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse 
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist 
2.1.8 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische Finanz- 
und Haushaltspolitik beziehen 
 
  2.2 Entscheidungszuständigkeiten 
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten 
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000200.000 
€ bis 2.000.0001.000.000 € 
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau-
ungspflicht 
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechts in den Wertgrenzen von 250.000200.000 € bis 
2.000.0001.000.000 € 
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach 
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss nach Ziffer 
1.2.912 zuständig ist.

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November 2020 
 
2.2.2 Wohnungsangelegenheiten 
- Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversor-
gung (strategische Wohnraumentwicklung)  
2.2.3 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten 
 
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent-
licher Steuereckwerte 
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die 
Zuständigkeit des Rates fallen – 
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rah-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produkt-
bildung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling) 
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement 
- Beteiligungsangelegenheiten 
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber 
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab 
bzw. wird im Einzelfall definiert) 
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen 
 
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit, und Ordnung 
und  
E-Government 
  3.1 Beratungszuständigkeiten 
3.1.1 Stellenplanäne der Stadt und Wirtschaftspläne einschließlich Stellenüber-
sichten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungender von der Stadt verwal-
teten Stiftungen 
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans 
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digitalisierungdes E-Government 
und der Verwaltungsentwicklungvereinfachung 
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der 
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstge-
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes

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November 2020 
 
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung 
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,  
3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt-
satzung.  
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet) 
vorsehen 
 
  3.2 Entscheidungszuständigkeiten 
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist oder 
es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, 
ausgenommen sind:  
 
- Beratungen oder Berichte über Angelegenheiten, die zu einer Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, 
 
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in 
ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterli-
chen Entscheidung oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes be-
deuten würde. 
4. Rechnungsprüfungsausschuss 
  4.1 Beratungszuständigkeiten 
 4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses 
5. Ausschuss für Gleichstellung 
  5.1 Beratungszuständigkeiten 
   5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleichstel-
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und geschlechtlichen Identi-
täten 
   5.1.2 Maßnahmen , Projekte und Berichte zur Frauenförderung, zur Förderung 
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Abbau von ge-
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der

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sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me-
thoden des Gender Mainstreaming sowie zum Abbau von geschlechts-
spezifischen Benachteiligungen 
-  Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans 
-  Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die 
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene  
 
   5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen zielen, insbeson-
dere 
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlichkeit, 
Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbarkeit mit 
Familie 
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und 
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von 
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind 
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chancen-
gleichheit/ Frauenförderplan 
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation von Jungen und Männern zielen 
5.1.5 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die zur Sensibilisierung bezüglich 
Geschlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen  
5.1.6 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen 
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer, 
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen 
5.1.7 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen 
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 
 
5.1.4 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen 
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen und 
bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (Gender 
Budgeting). Der Ausschuss wird soweit wie möglich in Angelegenheiten 
des Gender Budgetings vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig ge-
hört, dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung bei der 
Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt werden 
kann. 
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswir-
kung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orientie-
rungen in Münster.

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  5.2 Entscheidungszuständigkeiten 
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und 
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel 
 
- ab einer Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisationen, -
projekte und -Initiativen. 
- ab einer Förderungshöhe von 2.000 € für Männerorganisationen, -
projekte und –Initiativen und Organisationen, Projekte und Initiati-
ven von lesbischen, schwulen, bisexuellen, asexuellen, queeren, 
trans, inter und nonbinären Menschen.  
Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von dem Frau-
enbüro/ der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe von 
2.600 € für Frauenorganisationen, -projekte und Initiativen. 
 
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
  6.1 Beratungszuständigkeiten 
  6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung 
  6.2 Entscheidungszuständigkeiten 
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen 
7. Kulturausschuss 
  7.1 Beratungszuständigkeiten 
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung 
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli-
tik 
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung 
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des The-
ater Münster mit besonderer Bedeutung. 
  7.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä-
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung 
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel 
   7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster 
    - Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah-
rung des Intendanzprinzips

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    - Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr 
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro 
   7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei 
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung) 
   7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater 
   7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater 
   7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater 
   7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II 
   7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu-
men im Speicher II 
   7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten 
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.  
8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung 
  8.1 Beratungszuständigkeiten 
   8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Ret-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und 
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung) 
   8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und 
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel 
   8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens" 
   8.1.4 Arbeitsförderung 
   8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie 
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte 
  8.1.6 Vorberatung wichtiger Stiftungsangelegenheiten. 
  8.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege o-
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit-
tel 
   8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II - 
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW. 
9. Sportausschuss

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  9.1 Beratungszuständigkeiten 
   9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder 
   9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt 
werden 
   9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen. 
  9.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von 
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel 
   9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports. 
   9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie  
10. Ausschuss für Stadtplanung und, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen 
  10.1 Beratungszuständigkeiten 
   10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung 
   10.1.2 Stadtplanung 
   10.1.3 Bauleitplanung 
   10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung  
   10.1.5 Stadtentwicklungsplanung 
   10.1.6 Verkehrsplanung 
   10.1. 67 Stadtgestaltung und Denkmalpflege 
   10.1. 78 Wohnstandortentwicklung 
   10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Baulandprogramm 
   10.1.9 Stadterneuerung 
   10.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des Wirtschaftsstandortes 
   10.1.11 Einzelhandelsentwicklung 
   10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.  
  10.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:

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    Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge-
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von 
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33 
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB) 
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbauses oder der Ände-
rung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung 
(§ 172 BauGB) 
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung 
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus-
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt 
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes-
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent-
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidung des Rates für 
erforderlich hält 
   10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht 
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind 
   10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme 
von mehr als 50.000 25.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die 
städtebauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptaus-
schuss zuständig ist 
   10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zustän-
digkeitsordnung der Haupt- und Finanzausschuss oder nach der Haupt-
satzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei raumbedeut-
samen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Ge-
schwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" die Bezirks-
vertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind 
   10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Ver-
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
10.2.7 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhörung 
der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßennetzes 
nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Ge-
schwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" 
   10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung der 
Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ablaufs der 
Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertretungen 
   10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges zum 
Inhalt haben 
   10.2. 510 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Ent-
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung

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   10.2. 611 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von 
Stadtplätzen und öffentlichem Raum 
   10.2. 712 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anre-
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi-
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der 
Stadt berührt werden 
   10.2.13 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversor-
gung (strategische Wohnraumentwicklung) 
   10.2.14 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage des 
vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen.  
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
  11.1 Beratungszuständigkeiten 
   11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden, 
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz-
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung von Um-
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen 
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be-
sonderer Bedeutung.  
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der 
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und Plan-
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange integraler 
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu 
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung, 
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä-
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen. 
 
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Energiewende, insbeson-
dere der Erneuerbaren Energien 
   11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung 
an den Klimawandel 
   11.1.4 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit  
   11.1.52 Fortschreibung des Umweltschutzberichts 
   11.1. 63 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit 
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und 
der Abwasserbehandlung

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   11.1. 74 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land-
schaftspflege 
   11.1. 85 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Land-
schaftsgesetz NRW 
11.1.9 6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen 
11.1.10 7 Friedhofswesen 
11.1.6 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung die 
Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehrsberuhigungs-maßnah-
men) 
11.1.119 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs- und Un-
tersuchungsaufträge beschlossenen Gutachten und Konzepte 
11.1.120 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes- 
und Regionalplanung 
11.1.131 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit 
Umweltbelange berührt sind 
11.1.142 Naturschutz. 
  11.2 Entscheidungszuständigkeiten 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Umwelt-
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von 
mehr als 100.00050.000 € sowie Planungsaufträge für Baumaßnahmen, 
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Haupt- und Finanzausschuss oder nach 
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Stadtentwässerung/Gewäs-
serTiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten 
anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden 
Baukosten von mehr als 20.00010.000 € beinhaltet, soweit nicht nach 
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus den 
Bereichen Stadtentwässerung/GewässerTiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, so-
weit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den 
Bereichen Stadtentwässerung/GewässerTiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen 
zuständig sind 
   11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 
500.000250.000 €

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    11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen 
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
    11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung 
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung, 
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist 
(Baubeschluss) 
    11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen 
Vergabe an Generalunternehmen (Vorentscheidung für 
Vergabeausschuss). 
 
 
12. VergabeausschussAusschuss für Mobilität und Verkehr  
12.1 Beratungszuständigkeiten 
12.1.1 Verkehrsplanung  
 
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung 
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verkehrsberuhigungs-
maßnahmen) 
 
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der nach  11.2.1  vergebenen  Planungs-und 
Untersuchungsaufträge beschlossenen Gutachten und Konzepte 
  12.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Haupt- und Finanzausschuss 
oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeran-
hörung bei raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur 
Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtge-
biet von Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürger-
meister/in zuständig sind 
 
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Ver-
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen 
 
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhö-
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen-
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli-
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung 
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter"

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12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung 
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab-
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre-
tungen 
 
12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges 
zum Inhalt haben  
 
12.2.5 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Mobilität und Verkehr Tief-
bau und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten andert-
halb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Bau-
kosten von mehr als 20.000 10.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der 
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
12.2.6 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.000 € 40.000 aus 
den Bereichen Mobilität und Verkehr Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, 
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig 
sind 
 
12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000 250.000 € aus 
den Bereichen Mobilität und Verkehr Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretun-
gen zuständig sind 
 
13. Umlegungsausschuss 
  13.1 Entscheidungszuständigkeiten 
   13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch. 
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 
  Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der 
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt. 
15. Betriebsausschuss für die „ "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" 
  15.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts-
betriebe Münster" betreffen. 
  15.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge-
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung

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der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins-
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsaus-
schusses erforderlich: 
   15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des 
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.00025.000 € bis zu 
250.000 € 
   15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der je-
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 
1.000.000 € 
   15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der 
Rat zuständig ist 
   15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die glei-
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins 
über 50.000 € p.a. 
   15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für 
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.00075.000 
€ übersteigt 
   15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr 
als 100.00075.000 €. 
16. Betriebsausschuss für die „ "citeq" 
  16.1 Beratungszuständigkeiten 
   Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen. 
  16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
 Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses 
(hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. 
Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebs-
ausschusses erforderlich: 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auf-
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 €

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16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den 
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er-
reicht. 
17. Betriebsausschuss für „"Münster Marketing" 
  17.1 Beratungszuständigkeiten 
   Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung 
  17.2 Entscheidungszuständigkeiten 
   17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange-
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen-
den Verwaltung handelt 
   17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni-
ger als 200.000 €.

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III. Zuständigkeiten der Kommissionen 
 1. Beschwerdekommission 
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be-
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Haupt- und Finanz-
ausschuss bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen. 
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die 
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und 
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Haupt- und Finanzausschuss 
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.  
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender 
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den 
Fachausschüssen und dem Haupt- und Finanzausschuss. 
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und 
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der 
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.  
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:  
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene 
- Wohnen, Pflege, Gesundheit 
- Arbeit,  
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,  
- Stadtplanung und Verkehr.  
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an 
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf 
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 23.3 genannten behindertenspezifischen 
Arbeitsschwerpunkten empfohlen. 
3. Stiftungskommission 
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungs-
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit 
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor-
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten. 
 
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie-
sen.

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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in 
 1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungs-
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt dem/der 
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge-
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist. 
 2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe 
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau-
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig-
keitsordnung etwas anderes ergibt. 
  Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen fol-
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden 
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV2 und 3 eine andere Regelung getroffen ist: 
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat 
beschlossener Maßnahmen notwendig werden 
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind 
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 20.00010.000 € aus den Bereichen Tiefbau 
und Grünflächen/ Umweltschutz 
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen, 
bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 100.00040.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz  
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen, 
bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 500.000250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, die keine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen 
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme 
von 500.000250.000 € 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei-
ner Bausumme von 100.00050.000 € 
-  bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der 
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.00025.000 € 
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer 
Bausumme von 100.000 €

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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000200.000 €, Ent-
scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstü-
cken bis zum Kaufpreis von 250.000200.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtun-
gen bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines 
bestehenden Vorkaufsrechts 
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder 
der Geschäftswert 100.00050.000 € nicht übersteigen. 
 
 3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als Ge-
schäfte der laufenden Verwaltung; 
 3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten 
 3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten 
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse 
 4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgenehmi-
gungen 
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh-
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW 
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis 
zu 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 50.000 € je Auftrag 
Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidung zu treffende Vergabeent-
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich 
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens. 
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 
€ 
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der 
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 € 
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster 
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer 
Antragssumme in Höhe von 500 € 
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden 
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen: 
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam-
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de-
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach-
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei-
dungen gleichen Inhalts.

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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und 
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver-
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW 
 1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d. 
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind: 
  1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzli-
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000 
€ nicht übersteigen oder 
  1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durchlau-
fende Zahlungen sind oder 
  1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die De-
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er 
  1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im 
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen 
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs-
tens jedoch bis zu 250.000 € oder 
  1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, 
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen. 
  Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämme-
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW. 
 2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur 
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83 
Abs. 3 GO NRW  
   bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,  
 darüber hinausgehend der Rat 
  über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen. 
  Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr 
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen 
kann. 
  In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im 
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim-
mung des Rates herbeizuführen. 
 3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. § 
85 Abs. 1 GO NRW sind: 
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Be-
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De-
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der

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Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti-
gung nicht übersteigt. 
 
  Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW. 
  3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis 
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu 
bringen. 
3.3  Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen 
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende 
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt 
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit-
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die 
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis 
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus-
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge-
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser 
Höhe zu erwarten ist. 
 Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern 
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu 
lassen.

Beratungsverlauf (1)

09.12.2020 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1003/2020
Typ
Vorlagen
Datum
20.11.2020
Erstellt
20.11.2020 09:45