V/1003/2020
Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster, Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der AWM
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Beschlussvorlage
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V/1003/2020 V/1003/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster, Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der AWM Beratungsfolge 09.12.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbe- triebe Münster“ (Anlage 2) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Zu 1. Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.11.2020 beschlossen, die folgenden Ausschüsse, Kommissionen und weiteren Gremien zu bilden: Nr. Ausschuss 1. Hauptausschuss 2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft 3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung 4. Rechnungsprüfungsausschuss 5. Ausschuss für Gleichstellung 6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung 7. Kulturausschuss 8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Amt für Bürger- und Ratsservice 25.11.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/1003/2020 9. Sportausschuss 10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 12. Ausschuss für Verkehr und Mobilität 13. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien 14. Wahlausschuss 15. Wahlprüfungsausschuss 16. Betriebsausschuss AWM 17. Betriebsausschuss Münster Marketing 18. Betriebsausschuss citeq 19. Beschwerdekommission 20. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen 21. Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit 21. Künstlerischer Fachbeirat des Kulturausschusses 22. Stiftungskommission Hierbei wurde sowohl auf die Bildung eines Vergabeau sschusses verzichtet, als auch die fachliche Ausrichtung einiger Ausschüsse verändert, sowie neue Ausschüsse gebildet. Darüber hinaus hat der Rat in der Sitzung am 09.12.2020 im Rahmen der Vorlage V/0879/2020 zur Besetzung der Ausschüsse den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeits- förderung umbenannt in Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförde- rung. Aufgrund der teilweise neuen Ausschüsse und Ausschussbezeichnungen ist eine Anpassung der bisherigen Zuständigkeiten erforderlich. Auf der Grundlage der alten Zuständigkeitsordnung hat die Verwaltung die dort geregelten Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten der neuen Gremienstruktur angepasst. Übernommen wurde die vom Ältestenrat bereits gebilligte Erhöhung der Wertgrenzen. Mit der beigefügten Neufassung werden die Zuständigkeiten den Ausschüssen -soweit notwendig- neu zugeordnet. Änderungen sind durch Streichungen und Unterstreichungen sowie farblich kenntlich gemacht. Zu 2 Mit der anliegenden Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der AWM sollen die Zuständigkeiten für Vergaben der AWM der aktuellen Preisentwicklung angepasst werden und mit Blick auf die Wert- grenzen der Ausschüsse vereinheitlicht werden. Mit der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung werden die Änderungen in der Zuständigkeitsordnung für den Betriebsausschuss AWM vollzogen. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage 1 – Zuständigkeitsordnung – Neufassung Anlage 2 – Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt- schaftsbetriebe Münster Anlage 3 – Zuständigkeitsordnung – Darstellung der Änderungen zur Fassung der Wahlperiode 2014 - 2020
Anlage 2 - Änderungssatzung AWM - korrigierte-Fassung
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Korrigierte Fassung Anlage 2 Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe“ beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrele- vanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustim- mung des Betriebsausschusses erforderlich: a) Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des Ei- genbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €, b) Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der jeweils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, c) Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von 100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat zuständig ist, d) Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die gleichen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 50.000 € p.a., e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für Leis- tungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € übersteigt, f) Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 €. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt- schaftsbetriebe Münster“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 - Zuständigkeitsordnung - Neufassung
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Anlage 1
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
09.12.2020
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits-
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000 €:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau-
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl.
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos-
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu-
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss)
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge-
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung.
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung bestehen-
der Nachteile hinzuwirken.
Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Ausschüs-
sen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachaus-
schüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt-
schaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen.
1. Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
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2. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 € entscheidet der
jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind.
3. Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be-
schaffungen von 500.000 € und bei investiven Beschaffungen von 1.000.000 € über-
schritten wird.
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit für
die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere Teiler-
gebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzentren ist
der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen des Wa-
rengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüssen ist in
den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über die erteil-
ten Aufträge über 500.000 € vorzulegen.
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän-
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen.
1. Hauptausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen-
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel-
lungsfragen.
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre-
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt-
ausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder wirt-
schaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Hauptaus-
schuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen
Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen
Funktion der Stadt Münster berühren
Maßnahmen der Verwaltungsreform
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1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, so-
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau-
leitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammen-
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den
Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €:
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in-
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
und den Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt,
jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksver-
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis-
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei-
genschaft
1.2.7 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.8 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist
1.2.9 Liegenschaftsangelegenheiten
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau-
und Wohnformen.
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
2.1. Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirtschaf-
tung bebauter und unbebauter Immobilien.
2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung
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2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen.
2.1.6 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberichte
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nicht durch im be-
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt
sind
- Gebührensatzungen
- Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmanagement
2.1.7 Beteiligungsangelegenheiten
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt
Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist
2.1.8 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische Finanz-
und Haushaltspolitik beziehen
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000 € bis
2.000.000 €
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau-
ungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechts in den Wertgrenzen von 250.000 € bis 2.000.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen soweit nicht der Hauptausschuss nach Ziffer 1.2.9 zustän-
dig ist.
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2.2.2 Wohnungsangelegenheiten
- Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversor-
gung (strategische Wohnraumentwicklung)
2.2.3 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent-
licher Steuereckwerte
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Rates fallen –
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rah-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produkt-
bildung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling)
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement
- Beteiligungsangelegenheiten
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab
bzw. wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit, und Ordnung
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenplan der Stadt und Wirtschaftspläne einschließlich Stellenübersich-
ten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen3.1.2 Umsetzung und
Weiterentwicklung des Frauenförderplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digitalisierung und der Verwal-
tungsentwicklung
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstge-
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes
3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,
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3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt-
satzung.
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet)
vorsehen
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Hauptausschuss zuständig ist oder es sich um
ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
ausgenommen sind:
- Angelegenheiten, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung führen könnten,
- Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes
Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung
oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bedeuten würde.
4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses
5. Ausschuss für Gleichstellung
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleichstel-
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und geschlechtlichen Identi-
täten
5.1.2 Maßnahmen, Projekte und Berichte zur Frauenförderung, zur Förderung
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Abbau von ge-
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der
sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me-
thoden des Gender Mainstreaming
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans
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- Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen zielen
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation von Jungen und Männern zielen
5.1.5 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die zur Sensibilisierung bezüglich
Geschlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen
5.1.6 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer,
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen
5.1.7 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel
- ab einer Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisationen, -
projekte und -Initiativen.
- ab einer Förderungshöhe von 2.000 € für Männerorganisationen, -
projekte und –Initiativen und Organisationen, Projekte und Initiati-
ven von lesbischen, schwulen, bisexuellen, asexuellen, queeren,
trans, inter und nonbinären Menschen.
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen
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7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli-
tik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des The-
ater Münster mit besonderer Bedeutung.
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä-
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster
- Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah-
rung des Intendanzprinzips
- Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu-
men im Speicher II
7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.
8. Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Ret-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
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8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.4 Arbeitsförderung
8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege o-
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit-
tel
8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II -
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW.
9. Sportausschuss
9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen.
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports.
9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie
10. Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung
10.1.2 Stadtplanung
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10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1.7 Wohnstandortentwicklung
10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Baulandprogramm
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des Wirtschaftsstandortes
10.1.11 Einzelhandelsentwicklung
10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge-
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB)
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbaus oder der Änderung
einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§
172 BauGB)
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus-
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes-
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent-
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidung des Rates für
erforderlich hält
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme
von mehr als 50.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die städte-
bauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss
zuständig ist
10.2.5 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Ent-
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung
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10.2.6 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von
Stadtplätzen und öffentlichem Raum
10.2.7 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anre-
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi-
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der
Stadt berührt werden
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden,
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz-
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung von Um-
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be-
sonderer Bedeutung.
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und Plan-
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange integraler
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung,
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä-
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen.
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Energiewende, insbeson-
dere der Erneuerbaren Energien
11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung
an den Klimawandel
11.1.4 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit
11.1.5 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1.6 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und
der Abwasserbehandlung
11.1.7 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land-
schaftspflege
11.1.8 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Land-
schaftsgesetz NRW
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11.1.9 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.10 Friedhofswesen
11.1.11 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte
11.1.12 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes-
und Regionalplanung
11.1.13 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
Umweltbelange berührt sind
11.1.14 Naturschutz.
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Umwelt-
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von
mehr als 100.000 €
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Stadtentwässerung/Gewäs-
ser und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten andert-
halb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Bau-
kosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der Haupt-
satzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus den Berei-
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umweltschutz, die
eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, soweit nicht nach
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Berei-
chen Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/ Umweltschutz,
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig
sind
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €
11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig
sind
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung,
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist
(Baubeschluss)
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen
Vergabe an Generalunternehmen
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12. Ausschuss für Mobilität und Verkehr
12.1 Beratungszuständigkeiten
12.1.1 Verkehrsplanung
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verkehrsberuhigungs-
maßnahmen)
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der beschlossenen Gutachten und Konzepte
12.2 Entscheidungszuständigkeiten
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Haupt- und Finanzausschuss
oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeran-
hörung bei raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur
Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtge-
biet von Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürger-
meister/in zuständig sind
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Ver-
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhö-
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen-
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli-
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter"
12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab-
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre-
tungen
12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges
zum Inhalt haben
12.2.5 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Mobilität und Verkehr, das
alle in den nächsten anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnah-
men mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet,
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig
sind
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12.2.6 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus den Be-
reichen Mobilität und Verkehr, die eine bauliche und funktionale Ver-
änderung vorsehen, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirks-
vertretungen zuständig sind
12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Be-
reichen Mobilität und Verkehr, soweit nicht nach der Hauptsatzung die
Bezirksvertretungen zuständig sind
13. Umlegungsausschuss
13.1 Entscheidungszuständigkeiten
13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch.
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
15. Betriebsausschuss für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts-
betriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge-
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung
der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins-
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsaus-
schusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.000 € bis zu 250.000 €
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der je-
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu
1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der
Rat zuständig ist
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15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die glei-
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins
über 50.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.000 € über-
steigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr
als 100.000 €.
16. Betriebsausschuss für die „citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und des Hauptausschusses (hier insbeson-
dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rah-
men der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere
ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses er-
forderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auf-
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er-
reicht.
17. Betriebsausschuss für „Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
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17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange-
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen-
den Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni-
ger als 200.000 €.
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III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be-
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Hauptausschuss
bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen.
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Hauptausschuss
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den
Fachausschüssen und dem Hauptausschuss.
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene
- Wohnen, Pflege, Gesundheit
- Arbeit,
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 2.3 genannten behindertenspezifischen
Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
3. Stiftungskommission
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungs-
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor-
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten.
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie-
sen.
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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungs-
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt dem/der
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge-
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau-
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig-
keitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen fol-
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV eine andere Regelung getroffen ist:
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat
beschlossener Maßnahmen notwendig werden
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 20.000 € aus den Bereichen Tiefbau und
Grünflächen/ Umweltschutz
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen,
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 100.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen,
den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz,
die keine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme
von 500.000 €
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei-
ner Bausumme von 100.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.000 €
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer
Bausumme von 100.000 €
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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Entscheidung
über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstücken bis zum
Kaufpreis von 250.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtungen bis zu einem Ge-
schäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines bestehenden Vor-
kaufsrechts
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder
der Geschäftswert 100.000 € nicht übersteigen.
3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als Ge-
schäfte der laufenden Verwaltung;
3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse
4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgenehmi-
gungen
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh-
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW
6. Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidung zu treffende Vergabeent-
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens.
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000
€
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 €
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer
Antragssumme in Höhe von 500 €
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam-
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de-
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach-
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei-
dungen gleichen Inhalts.
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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver-
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d.
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind:
1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzli-
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000
€ nicht übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durchlau-
fende Zahlungen sind oder
1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die De-
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs-
tens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämme-
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83
Abs. 3 GO NRW
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat
über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen
kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim-
mung des Rates herbeizuführen.
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. §
85 Abs. 1 GO NRW sind:
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Be-
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De-
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der
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Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti-
gung nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu
bringen.
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit-
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus-
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge-
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser
Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu
lassen.
Anlage 3 - Zuständigkeitsordnung Änderungen zur Wahlperiode 2014-2010
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Anlage 3
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
09.12.20202.07.2014, zuletzt geändert am 19.09.2018
I. Entscheidungszuständigkeiten des Rates
Der Rat behält sich über die Angelegenheiten hinaus, die ihm nach Gesetz oder Satzung
ausschließlich obliegen, die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vor:
1. Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen und Beitritt zu kommunalen Arbeits-
gemeinschaften, Zweckverbänden oder Planungsverbänden nach dem Gesetz über
kommunale Zusammenarbeit und nach dem Baugesetzbuch
2. Stellungnahme der Stadt zu Landes- und Gebietsentwicklungsplänen
3. Anordnung der Umlegung nach Baugesetzbuch
4. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 1.000.000500.000 €:
4.1 Entscheidung über den Standort, sofern dieser nicht bereits durch den Bebau-
ungsplan bestimmt worden ist oder sich aus der Art der Baumaßnahme ergibt
4.2 Einleitung der Planung, soweit dafür Haushaltsmittel nicht bereitgestellt sind
4.3 Raumprogramm einschließlich besonderer Betriebseinrichtungen (DIN 276 Bl.
2 Kostengruppe 3, 4 und 5) für Bauvorhaben von besonderer Bedeutung sowie
wesentliche Änderungen eines solchen Raumprogramms
4.4 Ausführung der baureifen Planung (Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kos-
tenberechnung, -anschlag nach DIN 276) bei Vorhaben von besonderer Bedeu-
tung sowie wesentliche Änderungen der genehmigten Planung (Baubeschluss)
4.5 Erhebliche Kostenüberschreitung der festgelegten Gesamtbaukosten oder des
Haushaltsansatzes nach den Ausschreibungsergebnissen oder wegen allge-
meiner Kostensteigerungen oder infolge von Änderungen der Planung.
II. Zuständigkeiten der Ratsausschüsse
Allen Ratsausschüssen obliegt die Aufgabe, zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes
der Gleichberechtigung von Frau und Mann beizutragen und auf die Beseitigung bestehen-
der Nachteile hinzuwirken.
Soweit die Hauptsatzung keine besondere Regelung trifft, überträgt der Rat den Ausschüs-
sen die nachstehenden Beratungs- und Entscheidungszuständigkeiten.
Dem Rat bleibt es jedoch vorbehalten, auf den Haupt- und Finanzausschuss oder auf die
Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer oder
wirtschaftlicher Bedeutung an sich zu ziehen.
1. Außerdem obliegt den Fachausschüssen die Entgegennahme der Budgetberichte und
die Wahrnehmung der Controlling-Funktion in Bezug auf die Budgetberichte.
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2. Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000250.000 € ent-
scheidet der jeweilige Fachausschuss über:
- das Raumprogramm, soweit der Rat nicht zuständig ist
- die Zustimmung zur Vorentwurfsplanung mit Kostenschätzung nach DIN 276, sofern
nicht die Bezirksvertretungen zuständig sind.
3. Die Ausschüsse entscheiden in den ihnen übertragenen Angelegenheiten über die
Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Be-
schaffungen von 500.000 € und bei investiven Beschaffungen von 1.000.000 € über-
schritten wird.
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus der Beratungszuständigkeit für
die Teilergebnis- oder -finanzpläne. Bei zentralen Beschaffungen für mehrere Teiler-
gebnis- oder -finanzpläne durch die gebildeten Warengruppenkompetenzzentren ist
der Teilergebnisplan maßgeblich, dem die administrativen Aufwendungen des Wa-
rengruppenkompetenzzentrums zugeordnet sind. Den jeweiligen Ausschüssen ist in
den ihnen übertragenen Angelegenheiten halbjährlich eine Übersicht über die erteil-
ten Aufträge über 500.000 € vorzulegen.
Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen gelten davon abweichend die in dieser Zustän-
digkeitsordnung und der Hauptsatzung genannten Wertgrenzen.
1. Haupt - und Finanzausschuss
1.1 Beratungszuständigkeiten
Vorbereitung von Ratsangelegenheiten, Beratung langfristiger Planungskonzepte
und Vorbereitung von Grundsatzentscheidungen, gesamtstädtische Entwicklungs-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung, Stiftungsangelegenheiten außer Liegen-
schaftsangelegenheiten; Angelegenheiten der Städtepartnerschaften, Gleichstel-
lungsfragen.
1.1.1 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte so-
wie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Bürgerhaushalt
- Gebührensatzungen
- Städtischer Jahresabschluss
1.1.2 Beteiligungsangelegenheiten
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt
Münster“
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- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer Ge-
samtheit an den Rat, soweit dies in städtischem Gesamtinteresse liegt
und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist.
1.2 Entscheidungszuständigkeiten
Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit
des Rates fallen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u. a.), soweit nicht die Bezirksvertre-
tungen, Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Der Haupt-
und Finanzausschuss kann Angelegenheiten von erheblicher kommunalpolitischer
oder wirtschaftlicher Bedeutung dem Rat zur Entscheidung vorlegen.
1.2.1 In folgenden Fällen von besonderer Bedeutung, soweit nicht der Haupt-
und Finanzausschuss eine Entscheidung des Rates für erforderlich hält:
Planungsaufträge und Wettbewerbe für Baumaßnahmen der Stadt und für
die Gestaltung öffentlicher Grünflächen
Angelegenheiten der Verkehrsplanung, die die Belange der oberzentralen
Funktion der Stadt Münster berühren
Maßnahmen der Verwaltungsreform
1.2.2 Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger, so-
weit die Planungen in wesentlichen Punkten den Festsetzungen eines Bau-
leitplanes widersprechen
1.2.3 Entscheidungen über die Durchführung von Maßnahmen im Zusammen-
hang mit der Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen gem. den
Förderrichtlinien Stadterneuerung
1.2.4 bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als
500.000250.000 €:
- Architekten/innenwettbewerbe sowie Planungsaufträge an Architekten/in-
nen bei Vorhaben von besonderer Bedeutung
- Zustimmung zum Vorentwurf, soweit darüber kein Einvernehmen zwi-
schen dem Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
und den Fachausschüssen erzielt wird
1.2.5 Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben nach Billigkeitsvor-
schriften, wenn der zu erlassende Betrag 50.000 € im Einzelfall übersteigt,
jedoch nicht über 250.000 € (Rat)
1.2.6 Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates, der Bezirksver-
tretungen und der Ratsausschüsse, jedoch nicht des/der Oberbürgermeis-
ters/in und seiner/ihrer Vertreter/innen bei Dienstreisen in dieser ihrer Ei-
genschaft
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1.2.7 entfallen
1.2.78 Festlegung der Vergaberichtlinien für die Mittelvergabe im Bereich der
Städtepartnerschaften
1.2.89 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
nicht nach V., 9. eine anderweitige Regelung getroffen ist
1.2.10 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische
Finanz- und Haushaltspolitik beziehen - soweit sie nicht in die Zuständig-
keit des Rates fallen -
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rahmen
des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produktbildung,
doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling)
- Kommunales Schuldenmanagement
1.2.11 Beteiligungsangelegenheiten
- Aktualisierung und Umsetzung des Public Corporate Governance Kodex
im Sinne einer Gesamtkonzernsteuerung
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligungen
in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber hinaus
hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab bzw. wird im
Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
1.2.9 12 Liegenschaftsangelegenheiten
- Vermarktung und Preisfestsetzung bei städtischen Grundstücken für
Mietwohnraum, Wohnungseigentum und gemeinschaftsorientierte Bau-
und Wohnformen.
2. Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft und strategi-
sches
Flächenmanagement
2.1. Beratungszuständigkeiten
2.1.1 Liegenschaftsangelegenheiten
2.1.2 Immobilienwirtschaftliche Steuerung
2.1.3 Strategisches Flächenmanagement bei der Bereitstellung und Bewirtschaf-
tung bebauter und unbebauter Immobilien.
2.1.4 Angelegenheiten des Wohnens und der Wohnraumversorgung
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2.1.5 Handlungsprogramm Wohnen.
2.1.6 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- Haushaltsplan einschließlich der erforderlichen Nachtragshaushalte
sowie der jährlichen Finanzplanung und des Investitionsprogrammes
- Unterjährige Haushaltsentwicklungen / Finanzberichte
- Vorlagen, die einen Finanzbezug haben und die nicht durch im be-
schlossenen Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsansätze gedeckt
sind
- Gebührensatzungen
- Ergebnisse der Jahresrechnung
- Berichte zum kommunalen Anlagen- und Schuldenmanagement
2.1.7 Beteiligungsangelegenheiten
- Public Corporate Governance Kodex für den „Gesamtkonzern Stadt
Münster“
- gesellschaftsrechtliche Entwicklung einzelner Gesellschaften
- Handlungsempfehlungen zu einzelnen Gesellschaften bzw. in ihrer
Gesamtheit an den Rat, soweit dies im städtischen Gesamtinteresse
liegt und aus vorgenannten Informationen ableitbar ist
2.1.8 Wirtschaftspolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städtische Finanz-
und Haushaltspolitik beziehen
2.2 Entscheidungszuständigkeiten
2.2.1 Liegenschaftsangelegenheiten
- Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert von 250.000200.000
€ bis 2.000.0001.000.000 €
- Festsetzung und Verlängerung einer vertraglich festgelegten Bebau-
ungspflicht
- Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechts in den Wertgrenzen von 250.000200.000 € bis
2.000.0001.000.000 €
- Vergabeverfahren zur Vermarktung städtischer Grundstücke nach
Maßgabe der mit der Grundstücksvergabe vorrangig verfolgten Ziel-
setzungen soweit nicht der Haupt- und Finanzausschuss nach Ziffer
1.2.912 zuständig ist.
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2.2.2 Wohnungsangelegenheiten
- Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversor-
gung (strategische Wohnraumentwicklung)
2.2.3 Haushalts- und allgemeine Finanzangelegenheiten
- jährliche Festsetzung der Haushaltseckwerte unter Einbezug wesent-
licher Steuereckwerte
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, die sich auf die städti-
sche Finanz- und Haushaltspolitik beziehen – soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Rates fallen –
- neue Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung im Rah-
men des Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF) (Produkt-
bildung, doppischer Haushalt, Berichtswesen, Controlling)
- Kommunales Anlagen- und Schuldenmanagement
- Beteiligungsangelegenheiten
- Wirtschaftspläne wesentlicher Beteiligungen (wesentliche Beteiligun-
gen in diesem Sinne sind Mehrheitsbeteiligungen der Stadt; darüber
hinaus hängt die Definition vom Ergebnis der Konzernleitlinien ab
bzw. wird im Einzelfall definiert)
- Jahresabschlüsse wesentlicher Beteiligungen
3. Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit, und Ordnung
und
E-Government
3.1 Beratungszuständigkeiten
3.1.1 Stellenplanäne der Stadt und Wirtschaftspläne einschließlich Stellenüber-
sichten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungender von der Stadt verwal-
teten Stiftungen
3.1.2 Umsetzung und Weiterentwicklung des Frauenförderplans
3.1.3 Grundsatzfragen der Organisation, der Digitalisierungdes E-Government
und der Verwaltungsentwicklungvereinfachung
3.1.4 Angelegenheiten des Brandschutzes, des Rettungsdienstes (Erfüllung der
Aufgaben als Träger des Rettungsdienstes nach dem Rettungsdienstge-
setz), des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes
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3.1.5 Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Bereich der Ord-
nungsverwaltung
3.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten sowie Maßnahmen der Ver-
kehrsunfallprävention von jeweils besonderer Bedeutung,
3.1.7 Vorberatung der Personalentscheidungen gemäß § 20 Abs. 1 der Haupt-
satzung.
3.1.8 Beschlussvorlagen, die Personalveränderungen (befristet oder unbefristet)
vorsehen
3.2 Entscheidungszuständigkeiten
3.2.1 Ordnungsrechtliche Maßnahmen von gesamtstädtischer Bedeutung, so-
fern nicht der Rat oder der Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist oder
es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
ausgenommen sind:
- Beratungen oder Berichte über Angelegenheiten, die zu einer Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten,
- Beratungen über Angelegenheiten, deren Behandlung einen Eingriff in
ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterli-
chen Entscheidung oder eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes be-
deuten würde.
4. Rechnungsprüfungsausschuss
4.1 Beratungszuständigkeiten
4.1.1 Prüfung des Jahresabschlusses
5. Ausschuss für Gleichstellung
5.1 Beratungszuständigkeiten
5.1.1 Kommunale Grundsatzfragen zur Frauenförderung und zur Gleichstel-
lung aller Geschlechter und aller sexuellen und geschlechtlichen Identi-
täten
5.1.2 Maßnahmen , Projekte und Berichte zur Frauenförderung, zur Förderung
der Chancengleichheit aller Geschlechter und zum Abbau von ge-
schlechtsspezifischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der
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November 2020
sexuellen oder geschlechtlichen Identität unter Berücksichtigung der Me-
thoden des Gender Mainstreaming sowie zum Abbau von geschlechts-
spezifischen Benachteiligungen
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Gleichstellungsplans
- Umsetzung und Weiterentwicklung der Europäischen Charta für die
Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
5.1.3 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen zielen, insbeson-
dere
- in der Situation von Frauen und Mädchen in Gesellschaft, Öffentlichkeit,
Schule, Freizeit, Sport, Gesundheit, Kultur und deren Vereinbarkeit mit
Familie
- Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und
Mädchen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von
Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
- Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms für Chancen-
gleichheit/ Frauenförderplan
5.1.4 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation von Jungen und Männern zielen
5.1.5 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die zur Sensibilisierung bezüglich
Geschlechterrollen beitragen und helfen Stereotypen abzubauen
5.1.6 Maßnahmen, Projekte und Berichte, die auf den Abbau von Benachteili-
gungen in der Lebenssituation aller geschlechtlichen und sexuellen
Identitäten, also lesbischer, schwuler, bisexueller, asexueller, queerer,
trans, inter und nonbinärer Menschen (LSBTIQ*) abzielen
5.1.7 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen
5.1.4 Vorberatung zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Haushaltsstellen
anderer Fachausschüsse im Rahmen der Haushaltsplanberatungen und
bei Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (Gender
Budgeting). Der Ausschuss wird soweit wie möglich in Angelegenheiten
des Gender Budgetings vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig ge-
hört, dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung bei der
Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt werden
kann.
5.1.5 Vorberatung aller Maßnahmen und Projekte mit Bedeutung und Auswir-
kung auf die Situation von Menschen mit gleichgeschlechtlichen Orientie-
rungen in Münster.
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November 2020
5.2 Entscheidungszuständigkeiten
5.2.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und
vom Amt für Gleichstellung verwalteten Mittel
- ab einer Förderungshöhe von 2.600 € für Frauenorganisationen, -
projekte und -Initiativen.
- ab einer Förderungshöhe von 2.000 € für Männerorganisationen, -
projekte und –Initiativen und Organisationen, Projekte und Initiati-
ven von lesbischen, schwulen, bisexuellen, asexuellen, queeren,
trans, inter und nonbinären Menschen.
Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten und von dem Frau-
enbüro/ der Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel ab einer Förderungshöhe von
2.600 € für Frauenorganisationen, -projekte und Initiativen.
6. Ausschuss für Schule und Weiterbildung
6.1 Beratungszuständigkeiten
6.1.1 Schulangelegenheiten und Angelegenheiten der Weiterbildung
6.2 Entscheidungszuständigkeiten
6.2.1. Zustimmung zur Einrichtung/Auflösung bzw. Verlagerung von Bezirks-
fachklassen an städt. Berufsschulen
7. Kulturausschuss
7.1 Beratungszuständigkeiten
7.1.1 Kulturelle Angelegenheiten und ihre strategische Entwicklung, Festlegung
von Zielvorstellungen und Leitorientierungen für die kommunale Kulturpoli-
tik
7.1.2 Angelegenheiten der kulturellen Vermittlung
7.1.3 als Betriebsausschuss für das Theater Münster: Angelegenheiten des The-
ater Münster mit besonderer Bedeutung.
7.2 Entscheidungszuständigkeiten
7.2.1 Grundausrichtung und Leitorientierung der Kulturinstitute in städtischer Trä-
gerschaft einschließlich der Westf. Schule für Musik sowie der Förderung
der freien Kulturarbeit im Rahmen der Haushaltsmittel
7.2.2 als Betriebsausschuss für das Theater Münster
- Grundausrichtung und Leitorientierung des Theater Münster unter Wah-
rung des Intendanzprinzips
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November 2020
- Vergaben und Verträge des Theater Münster bei einem Wert von mehr
als 50.000 Euro und weniger als 200.000 Euro
7.2.3 Kunst im öffentlichen Raum, sofern keine Entscheidungszuständigkeit bei
den Bezirksvertretungen gegeben ist (überbezirkliche Bedeutung)
7.2.4 Richtlinien für die Produktions- und Konzeptionsförderung für freie Theater
7.2.5 Besetzung des Kuratoriums für Förderung freier Theater
7.2.6 Zustimmung zu Entscheidungen des Kuratoriums freier Theater
7.2.7 Besetzung der Jury zur Vergabe von Atelierräumen im Speicher II
7.2.8 Zustimmung zu den Entscheidungen der Jury zur Vergabe von Atelierräu-
men im Speicher II
7.2.9 Benennung von externen Fachexperten für den vom Rat eingerichteten
künstlerischen Fachbeirat des Kulturausschusses.
8. Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Ar-
beitsförderung
8.1 Beratungszuständigkeiten
8.1.1 Soziale Angelegenheiten; Gesundheitswesen; Familienförderung; Ret-
tungswesen (Laienhilfe, medizinische Überwachung des Rettungs- und
Krankenbeförderungswesens, Krankenhausversorgung)
8.1.2 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für die kommunale Sozial- und
Gesundheitspolitik im Rahmen der Haushaltsmittel
8.1.3 Behandlung des Jahresberichts "Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens"
8.1.4 Arbeitsförderung
8.1.5 Festlegung allgemeiner Ziele und Leitlinien für das Wohnen im Alter sowie
zur Wohnungsversorgung am Markt sozial benachteiligter Haushalte
8.1.6 Vorberatung wichtiger Stiftungsangelegenheiten.
8.2 Entscheidungszuständigkeiten
8.2.1 Zuschüsse an Verbände oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege o-
der Vereine mit sozialpolitischer Zielsetzung im Rahmen der Haushaltsmit-
tel
8.2.2 Festlegung städtischer Zielvorstellungen als Grundlage für den SGB II -
Zielverhandlungsprozess mit dem Land NRW.
9. Sportausschuss
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9.1 Beratungszuständigkeiten
9.1.1 Sportangelegenheiten, Angelegenheiten der städtischen Bäder
9.1.2 Bauleitplanung, sofern sportrelevante Anlagen und Einrichtungen berührt
werden
9.1.3 Sportstätten als Teil von Schulbaumaßnahmen.
9.2 Entscheidungszuständigkeiten
9.2.1 Zuschüsse und Entschädigungen an Sportvereine und sonstige Träger von
Sportstätten im Rahmen der Haushaltsmittel
9.2.2 Auszeichnungen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Sports.
9.2.3 Erlass der Sportförderrichtlinie
10. Ausschuss für Stadtplanung und, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
10.1 Beratungszuständigkeiten
10.1.1 Raum-, Landes-, Regionalplanung, Regionalentwicklung
10.1.2 Stadtplanung
10.1.3 Bauleitplanung
10.1.4 Mitwirkung bei der Landschaftsplanung
10.1.5 Stadtentwicklungsplanung
10.1.6 Verkehrsplanung
10.1. 67 Stadtgestaltung und Denkmalpflege
10.1. 78 Wohnstandortentwicklung
10.1.8 Baulandentwicklung einschließlich Baulandprogramm
10.1.9 Stadterneuerung
10.1.10 Strategische und räumliche Entwicklung des Wirtschaftsstandortes
10.1.11 Einzelhandelsentwicklung
10.1.12 Vermessungs- und Katasterwesen.
10.2 Entscheidungszuständigkeiten
10.2.1 In Fällen von besonderer Bedeutung:
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November 2020
Kenntnisnahme der beabsichtigten Erteilung des Einvernehmens der Ge-
meinde nach dem Baugesetzbuch insbesondere zur Genehmigung von
Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 33
BauGB) und von Vorhaben in unbeplanten Bereichen (§§ 34, 35 BauGB)
sowie zur Genehmigung des Abbruches, des Umbauses oder der Ände-
rung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
(§ 172 BauGB)
10.2.2 Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderung
von Baudenkmälern, wenn deren Bedeutung über einen Bezirk hinaus-
geht und wenn der Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt
wird. Genehmigung der Beseitigung eines Baudenkmals und von ortsfes-
ten Bodendenkmälern soweit der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtent-
wicklung, Verkehr und Wohnen nicht eine Entscheidung des Rates für
erforderlich hält
10.2.3 Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht
im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind
10.2.4 Planungsaufträge für städtebauliche Planungen bei einer Honorarsumme
von mehr als 50.000 25.000 €, soweit kein Grundsatzbeschluss über die
städtebauliche Planung vorliegt oder nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptaus-
schuss zuständig ist
10.2.5 Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 dieser Zustän-
digkeitsordnung der Haupt- und Finanzausschuss oder nach der Haupt-
satzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei raumbedeut-
samen Planungen" und den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Ge-
schwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster" die Bezirks-
vertretungen oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Ver-
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen
10.2.7 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhörung
der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßennetzes
nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Ge-
schwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Münster"
10.2.8 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung der
Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ablaufs der
Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertretungen
10.2.9 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges zum
Inhalt haben
10.2. 510 Jährliche Festlegung eines "Arbeitsprogrammes Bauleitplanung" - Ent-
scheidung über Anträge zur Bauleitplanung
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10.2. 611 In Fällen von besonderer gesamtstädtischer Bedeutung: Gestaltung von
Stadtplätzen und öffentlichem Raum
10.2. 712 Anregungen der Stadt zu Bauleitplänen anderer Gemeinden sowie Anre-
gungen und Stellungnahmen der Stadt zu Änderungsverfahren des Regi-
onalplanes (Gebietsentwicklungsplan), soweit wesentliche Interessen der
Stadt berührt werden
10.2.13 Festlegung allgemeiner Ziele des Wohnens und der Wohnraumversor-
gung (strategische Wohnraumentwicklung)
10.2.14 Baulandprogramm zur Wohnstandortentwicklung auf der Grundlage des
vom Rat beschlossenen Handlungsprogramms Wohnen.
11. Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
11.1 Beratungszuständigkeiten
11.1.1 Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes (Luft, Wasser, Boden,
Landschaft, Natur, Energie, Klima, Abfall, Ressourcen), Umweltschutz-
programme, Umweltplan, Richtlinien für die Berücksichtigung von Um-
weltbelangen (Umweltverträglichkeitsprüfung) in Fragen des technischen
und planerischen Umweltschutzes, Umweltschutzmaßnahmen von be-
sonderer Bedeutung.
Alle Angelegenheiten des Klimaschutzes, soweit sie die Umsetzung der
Klimaschutzziele der Stadt Münster wesentlich berühren oder beeinflus-
sen. Ausgenommen hiervon sind normierte Planverfahren und Plan-
werke, innerhalb derer die Umwelt- und Klimaschutzbelange integraler
Bestandteil von Stadtentwicklungsplanung und Städtebau sind. Hierzu
zählen insbesondere Stellungnahmen zum Regionalplan, die Aufstellung,
Änderung, Ergänzung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplä-
nen und sonstigen städtebaulichen Satzungen.
11.1.2 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit der Energiewende, insbeson-
dere der Erneuerbaren Energien
11.1.3 Planungsvorhaben in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung
an den Klimawandel
11.1.4 Grundsatzfragen der Nachhaltigkeit
11.1.52 Fortschreibung des Umweltschutzberichts
11.1. 63 Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und der Straßenreinigung, soweit
sie nicht ausschließlich der Zuständigkeit der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster bzw. des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster obliegen, sowie Angelegenheiten der Stadtentwässerung und
der Abwasserbehandlung
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11.1. 74 Angelegenheiten des Gewässerschutzes, der Grünanlagen und Land-
schaftspflege
11.1. 85 Landschaftsplanung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. Land-
schaftsgesetz NRW
11.1.9 6 Bauplanung und Ausführung städtischer Baumaßnahmen
11.1.10 7 Friedhofswesen
11.1.6 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung die
Bezirksvertretungen zuständig sind (z.B. Verkehrsberuhigungs-maßnah-
men)
11.1.119 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs- und Un-
tersuchungsaufträge beschlossenen Gutachten und Konzepte
11.1.120 Ökologische, energie- und klimarelevante Belange der Raum-, Landes-
und Regionalplanung
11.1.131 Angelegenheiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit
Umweltbelange berührt sind
11.1.142 Naturschutz.
11.2 Entscheidungszuständigkeiten
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes (z. B.: Umwelt-
verträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von
mehr als 100.00050.000 € sowie Planungsaufträge für Baumaßnahmen,
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Haupt- und Finanzausschuss oder nach
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.2 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Stadtentwässerung/Gewäs-
serTiefbau und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten
anderthalb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden
Baukosten von mehr als 20.00010.000 € beinhaltet, soweit nicht nach
der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus den
Bereichen Stadtentwässerung/GewässerTiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, so-
weit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
11.2.4 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den
Bereichen Stadtentwässerung/GewässerTiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen
zuständig sind
11.2.5 Bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als
500.000250.000 €
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11.2.5.1 Entscheidung über den Vorentwurf mit Kostenschätzungen
nach DIN 276, sofern nicht die Bezirksvertretungen zuständig
sind
11.2.5.2 Entscheidung über die Ausführung der baureifen Planung
(Entwurf- oder Ausführungsplanung mit Kostenberechnung,
-anschlag nach DIN 276), soweit nicht der Rat zuständig ist
(Baubeschluss)
11.2.5.3 Zustimmung zur Ausschreibung einer schlüsselfertigen
Vergabe an Generalunternehmen (Vorentscheidung für
Vergabeausschuss).
12. VergabeausschussAusschuss für Mobilität und Verkehr
12.1 Beratungszuständigkeiten
12.1.1 Verkehrsplanung
12.1.2 Beiträge nach BauGB und KAG, soweit nicht nach der Hauptsatzung
die Bezirksvertretungen zuständig sind (z. B. Verkehrsberuhigungs-
maßnahmen)
12.1.3 Beratung der Ergebnisse der nach 11.2.1 vergebenen Planungs-und
Untersuchungsaufträge beschlossenen Gutachten und Konzepte
12.2 Entscheidungszuständigkeiten
12.2.1 Mobilitäts- und Verkehrsangelegenheiten, soweit nicht nach Ziffer
1.2.1 dieser Zuständigkeitsordnung der Haupt- und Finanzausschuss
oder nach der Hauptsatzung sowie den "Richtlinien für die Bürgeran-
hörung bei raumbedeutsamen Planungen" und den "Richtlinien zur
Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtge-
biet von Münster" die Bezirksvertretungen oder der/die Oberbürger-
meister/in zuständig sind
10.2.6 Jährliche Festlegung der Schwerpunkte des Arbeitsprogramms "Ver-
kehrsplanung" nach Abschluss der jährlichen Etatberatungen
12.2.2 Festlegung des „erweiterten“ Vorbehaltsnetzes nach vorheriger Anhö-
rung der Bezirksvertretungen auf der Grundlage des Verkehrsstraßen-
netzes nach § 21 der Hauptsatzung und den Belangen des öffentli-
chen Personennahverkehrs gemäß der "Richtlinien zur Einrichtung
von Zonen-Geschwindigkeits-Begrenzungen im Stadtgebiet von Müns-
ter"
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12.2.3 Fortschreibung des städtischen ÖPNV-Programms und Festlegung
der Prioritäten der Verbesserungsmaßnahmen und des zeitlichen Ab-
laufs der Planung nach Vorberatung in den betroffenen Bezirksvertre-
tungen
12.2.4 Zustimmung zu Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die für den Bus ge-
schwindigkeitsmindernde Maßnahmen im Fahrweg des Busweges
zum Inhalt haben
12.2.5 Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Mobilität und Verkehr Tief-
bau und Grünflächen/ Umweltschutz, das alle in den nächsten andert-
halb Jahren vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Bau-
kosten von mehr als 20.000 10.000 € beinhaltet, soweit nicht nach der
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig sind
12.2.6 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 100.000 € 40.000 aus
den Bereichen Mobilität und Verkehr Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen,
soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zuständig
sind
12.2.7 Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 500.000 250.000 € aus
den Bereichen Mobilität und Verkehr Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, soweit nicht nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretun-
gen zuständig sind
13. Umlegungsausschuss
13.1 Entscheidungszuständigkeiten
13.1.1 Anordnung von Grenzregelungen nach Baugesetzbuch.
14. Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien sind in der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster festgelegt.
15. Betriebsausschuss für die „ "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
15.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die "Abfallwirtschafts-
betriebe Münster" betreffen.
15.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge-
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung
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der grundsätzlichen Beschlüsse des Rates, sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Ins-
besondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsaus-
schusses erforderlich:
15.2.1 Planungsaufträge sowie Untersuchungsaufträge für Baumaßnahmen des
Eigenbetriebes bei einer Honorarsumme von 50.00025.000 € bis zu
250.000 €
15.2.2 Maßnahmen der Abfallwirtschaft des Eigenbetriebes einschließlich der je-
weils zugehörigen Anlagen bei einer Bausumme von 100.000 € bis zu
1.000.000 €
15.2.3 Hochbaumaßnahmen des Eigenbetriebes mit einer Bausumme von
100.000 € bis zu 1.000.000 €, soweit nicht der Hauptausschuss oder der
Rat zuständig ist
15.2.4 Grundstücksgeschäfte bei einem Geschäftswert bis 375.000 € (die glei-
chen Wertgrenzen gelten für die Ausübung eines bestehenden Vorkaufs-
rechtes) sowie Miet- und Pachtverträge mit einem Miet- bzw. Pachtzins
über 50.000 € p.a.
15.2.5 Zustimmung zu sonstigen Verträgen sowie Vergabe von Aufträgen für
Leistungen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 100.00075.000
€ übersteigt
15.2.6 Vergabe von Aufträgen bei Lieferungen bei einem Auftragswert von mehr
als 100.00075.000 €.
16. Betriebsausschuss für die „ "citeq"
16.1 Beratungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die die citeq betreffen.
16.2 Entscheidungszuständigkeiten
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Be-
achtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses
(hier insbesondere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegen-
heiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes.
Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebs-
ausschusses erforderlich:
16.2.1 Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auf-
tragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 €
16.2.2 Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftrags-
wert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 €
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16.2.3 Zustimmung zu sonstigen Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den
Betrag von 50.000 € übersteigt und den Betrag von 250.000 € nicht er-
reicht.
17. Betriebsausschuss für „"Münster Marketing"
17.1 Beratungszuständigkeiten
Angelegenheiten von „Münster Marketing“ mit besonderer Bedeutung
17.2 Entscheidungszuständigkeiten
17.2.1 Angelegenheiten von „Münster Marketing“, soweit es sich nicht um Ange-
legenheiten von besonderer Bedeutung oder um Geschäfte der laufen-
den Verwaltung handelt
17.2.2 Vergaben und Verträge bei einem Wert von mehr als 50.000 € und weni-
ger als 200.000 €.
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III. Zuständigkeiten der Kommissionen
1. Beschwerdekommission
Die Beschwerdekommission hat gem. § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Aufgabe, die Be-
schwerden zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung im Haupt- und Finanz-
ausschuss bzw. einer Bezirksvertretung vor zu prüfen.
2. Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
2.1 Die Kommission hat den Auftrag, alle Themen und Beschlüsse zu beraten, die die
Belange behinderter Menschen betreffen. Sie hat vor der Beratung und
Beschlussfassung in den Fachausschüssen bzw. im Haupt- und Finanzausschuss
Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Die Kommission beteiligt sich an der Konzipierung und Umsetzung entsprechender
Maßnahmen durch Initiierung, Anfragen und Empfehlungen gegenüber den
Fachausschüssen und dem Haupt- und Finanzausschuss.
2.2 Die Kommission lädt einmal jährlich alle Einrichtungen, Verbände, Vereine und
Selbsthilfegruppen ein, um über die Arbeit der Kommission und den Stand der
Behindertenpolitik zu informieren und Gelegenheit zum Austausch zu geben.
2.3 Aufgabenschwerpunkte der Kommissionsarbeit sind:
- Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene
- Wohnen, Pflege, Gesundheit
- Arbeit,
- Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung,
- Stadtplanung und Verkehr.
2.4 Um die Beteiligung der Behindertenverbände, -vereine und -selbsthilfegruppen an
der Arbeit der Kommission zu gewährleisten, wird die Bildung von fünf
Arbeitsgruppen nach den in Ziffer 23.3 genannten behindertenspezifischen
Arbeitsschwerpunkten empfohlen.
3. Stiftungskommission
3.1 Die Stiftungskommission ist zuständig für die Vorberatung wichtiger stiftungs-
struktureller und stiftungsfinanzieller Belange für den Hauptausschuss. Soweit
bei Stiftungsangelegenheiten die Fachkompetenz anderer Ausschüsse gefor-
dert ist, werden die Angelegenheiten dort vorberaten.
IV. Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Bezüglich der Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen wird auf die Hauptsatzung verwie-
sen.
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V. Entscheidungszuständigkeiten des/der Oberbürgermeisters/in
1. Die Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungs-
akte) und die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Erklärungen obliegt dem/der
Oberbürgermeister/in als Geschäft der laufenden Verwaltung, soweit nicht durch Ge-
setz, Satzung oder diese Zuständigkeitsordnung etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Entscheidung über zivilrechtlich abzuwickelnde Maßnahmen und über die Abgabe
zivilrechtlicher Erklärungen obliegt dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäft der lau-
fenden Verwaltung, soweit sich nicht aus Gesetzen, Satzungen oder dieser Zuständig-
keitsordnung etwas anderes ergibt.
Wird durch solche Entscheidungen über Vermögen der Stadt verfügt, so obliegen fol-
gende Angelegenheiten dem/der Oberbürgermeister/in als Geschäfte der laufenden
Verwaltung, soweit nicht nach Ziffer II-IV2 und 3 eine andere Regelung getroffen ist:
2.1 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten sowie Einzelgeschäfte, die infolge vom Rat
beschlossener Maßnahmen notwendig werden
2.2 Erwerb von Gegenständen, die im Haushaltsplan ausdrücklich vermerkt sind
2.3 Baumaßnahmen mit Baukosten bis zu 20.00010.000 € aus den Bereichen Tiefbau
und Grünflächen/ Umweltschutz
2.4 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen,
bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 100.00040.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz
2.5 Durchführung von Baumaßnahmen aufgrund der durch die Bezirksvertretungen,
bzw. den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen und den Aus-
schuss für Verkehr und Mobilität beschlossenen Maßnahmenprogramme mit Bau-
kosten bis 500.000250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/ Um-
weltschutz, die keine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen
2.6 Hochbaumaßnahmen von überbezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme
von 500.000250.000 €
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu ei-
ner Bausumme von 100.00050.000 €
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 der
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 100.00025.000 €
2.8 Stadterneuerungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer
Bausumme von 100.000 €
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2.9 Grundstücksgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 250.000200.000 €, Ent-
scheidung über die Ausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts an Grundstü-
cken bis zum Kaufpreis von 250.000200.000 €, Festsetzung von Bauverpflichtun-
gen bis zu einem Geschäftswert von 250.000 €, Verzicht auf die Ausübung eines
bestehenden Vorkaufsrechts
2.10 Sonstige Maßnahmen und Geschäfte, sofern die Aufwendungen der Stadt oder
der Geschäftswert 100.00050.000 € nicht übersteigen.
3. Verfügungen über Stiftungsvermögen gelten in den nachstehenden Fällen als Ge-
schäfte der laufenden Verwaltung;
3.1 Aufwendungen für Verwaltungs-, Betriebs- oder Unterhaltungskosten
3.2 Erfüllung rechtlicher Verbindlichkeiten
3.3 Verwendung von Stiftungsmitteln zur Durchführung entsprechender Ratsbe-
schlüsse
4. Entscheidung über wohnungsrechtliche Abbruch- und Zweckentfremdungsgenehmi-
gungen
5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer eh-
renamtlichen Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 GO NRW
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis
zu 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 50.000 € je Auftrag
Die aufgrund einer beschlossenen Sachentscheidung zu treffende Vergabeent-
scheidung trifft der/die Oberbürgermeister/in unter Berücksichtigung des rechtlich
vorgeschriebenen Vergabeverfahrens.
7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von bis zu 10.000
€
8. Finanzielle Förderung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und von der
Gleichstellungsstelle verwalteten Mittel bis zu einer Förderungshöhe von 2.600 €
9. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den „Richtlinien der Stadt Münster
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ unterhalb einer
Antragssumme in Höhe von 500 €
10. Folgende Entscheidungen, die dem Rat als Oberste Dienstbehörde obliegen, werden
dem/der Oberbürgermeister/in übertragen:
Entscheidungen in allen Fällen (nach dem Beamtenstatusgesetz, dem Landesbeam-
tengesetz und den sonstigen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen), in de-
nen der Rat als oberste Dienstbehörde zuständig ist, seine Befugnisse aber auch nach-
geordneten Behörden übertragen kann. Das gleiche gilt für Beschäftigte bei Entschei-
dungen gleichen Inhalts.
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VI. Entscheidungszuständigkeiten des/der Stadtkämmerers/in zur Leistung über- und
außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW und Ver-
pflichtungsermächtigungen gem. § 85 GO NRW
1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen i. S. d.
§ 83 Abs. 2 GO NRW sind:
1.1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzli-
cher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen, wenn sie den Betrag von 250.000
€ nicht übersteigen oder
1.2 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durchlau-
fende Zahlungen sind oder
1.3 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn die De-
ckung in voller Höhe durch zweckgebundene Mehreinnahmen er
1.4 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, für die bereits im
Vorjahr Mittel bereitgestellt worden sind, die jedoch nicht in Anspruch genommen
wurden, bis zur Höhe des ursprünglich zur Verfügung gestellten Betrages, höchs-
tens jedoch bis zu 250.000 € oder
1.5 alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
wenn sie den Betrag von 125.000 € nicht übersteigen.
Über die Leistung dieser Aufwendung und Auszahlung entscheidet der/die Kämme-
rer/in gem. § 83 Abs. 1 GO NRW.
2. Bei Investitionen, für die im laufenden Jahr schon Haushaltsmittel im Teilfinanzplan zur
Verfügung stehen und die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, entscheidet gem. § 83
Abs. 3 GO NRW
bis zur Höhe von 500.000 € der/die Kämmerer/in,
darüber hinausgehend der Rat
über die Leistung überplanmäßiger Auszahlungen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Deckung durch die Kürzung der im folgenden Jahr
im Investitionsplan bei der gleichen Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel erfolgen
kann.
In Fällen anderweitiger Deckung oder beim Anfall von Mehrkosten gegenüber den im
Investitionsplan angegebenen Gesamtkosten der Maßnahme ist die vorherige Zustim-
mung des Rates herbeizuführen.
3. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen i. S. d. §
85 Abs. 1 GO NRW sind:
3.1 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie den Be-
trag von 500.000 € nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die De-
ckung der über- /außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung den in der
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Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächti-
gung nicht übersteigt.
Über die Leistung dieser Verpflichtungsermächtigung entscheidet der/die Käm-
merer/in gem. § 85 Abs. 1 GO NRW.
3.2 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflich-
tungsermächtigungen, zu deren Leistung der/die Kämmerer/in nach Ziffer 1. bis
2. seine Zustimmung gegeben hat, sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu
bringen.
3.3 Soweit in der zweiten Hälfte eines Haushaltsjahres aus zwingenden Gründen
durch die Verwaltung bereits Aufträge oder Bestellungen auf die zu erwartende
Haushaltsansätze des Teilergebnisplanes für das folgende Haushaltsjahr erteilt
werden müssen, die nach derzeitigem Haushaltsrecht eine überplanmäßige Mit-
telbereitstellung nach § 83 GO NRW erforderlich machen würden, wird der/die
Stadtkämmerer/in ermächtigt, auf begründeten Antrag der Fachverwaltung hin bis
zur Höhe von insgesamt 50 % des vergleichbaren Ansatzes des laufenden Haus-
haltsjahres Mittel zur Auftragsvergabe vorab unter der Voraussetzung freizuge-
ben, dass für das kommende Haushaltsjahr ein Ansatz bis zu mindestens dieser
Höhe zu erwarten ist.
Es liegt im Ermessen des/der Kämmerers/in, von den Ermächtigungen zu den Ziffern
1. bis 2. Gebrauch zu machen oder zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Rates herbeiführen zu
lassen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1003/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.11.2020
- Erstellt
- 20.11.2020 09:45