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2263/2025

Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Entsendung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.11.2025

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Beschlussvorlage Rat

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2025-10-06_Vorschlagsliste AN-Vertreter AR

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Beschlussvorlage Rat

9914 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2263/2025 
Freigabedatum 13.11.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Entsendung von Arbeitnehmervertreter*innen in den 
Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der Kliniken der 
Stadt Köln gGmbH nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW – Arbeitneh-
mermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – folgende Arbeitnehmervertreter/ Ar-
beitnehmervertreterinnen in den Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln gGmbH:  
Wolf, Heike 
Etspüler, Alexander, Dr. 
Neumann, Stefanie 
Graetz, Oliver 
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu 
der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert eine vom Rat bestellte Ar-
beitnehmervertreterin bzw. ein bestellter Arbeitnehmervertreter, die als Arbeitnehmerin 
bzw. der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt ist, die Be-
schäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat sie bzw. 
ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus ihrem bzw. seinem Amt im fakulta-
tiven Aufsichtsrat abberufen. 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln im Auf-
sichtsrat an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und 
auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
Alternativer Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln bestellt gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der Kliniken der 
Stadt Köln gGmbH nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108a GO NRW – Arbeitneh-
mermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten – folgende Arbeitnehmervertreter/ Ar-
beitnehmervertreterinnen in den Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln gGmbH:  
________________________ 
Rat 20.11.2025

2 
________________________ 
________________________ 
________________________ 
(zu entnehmen aus Vorschlagsliste lt. Begründung)  
 
II. Die Bestellung gilt für die Wahlzeit des Rates der Stadt Köln, verlängert sich jedoch bis zu 
der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer im Aufsichtsrat durch den Rat gewählt wird. Verliert eine vom Rat bestellte Ar-
beitnehmervertreterin bzw. ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter, die als Arbeit-
nehmerin bzw. der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt 
ist, die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat 
ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 GO NRW aus seinem Amt im fakultativen Auf-
sichtsrat abberufen. 
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln im Auf-
sichtsrat an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und 
auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Begründung: 
 
Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken 
Köln). Die Kliniken Köln verfügen über einen fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil-
lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsge-
sellschaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Pri-
vatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermit-
bestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgese-
hen ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt 
durch den Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeit-
nehmervertretung in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften 
um.  
 
Der Gesellschaftsvertrag der Kliniken Köln regelt in § 9 die Zusammensetzung des Aufsichts-
rates wie folgt:  
 
„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; ihm gehören der Oberbürgermeister bzw. 
die Oberbürgermeisterin oder der/die von ihm bzw. ihr vorgeschlagene Bedienstete, sie-
ben weitere vom Rat der Stadt Köln entsandte Mitglieder und vier Arbeitnehmervertreter 
an. Die Arbeitnehmervertreter werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 a 
GO NRW vom Rat der Stadt Köln aus einer von den Beschäftigten der Gesellschaft ge-
mäß der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in 
fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) gewählten Vorschlagsliste bestellt. Mindes-
tens zwei der für Arbeitnehmer/innen bestimmten Aufsichtsratsmandate müssen mit Ar-
beitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besetzt werden, die bei der Gesellschaft beschäf-
tigt sind. 
 
(2) Die vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder einschließlich der Arbeit-
nehmervertreter/innen sind an dessen Weisungen gebunden.“ 
 
Gemäß § 108a Abs. 3 GO NRW entsendet der Rat der Gemeinde aus einer von den Beschäf-
tigten des Unternehmens gewählten Vorschlagsliste die in den fakultativen Aufsichtsrat der 
Kliniken Köln zu entsenden Arbeitnehmervertreter*innen. Die Bestellung bedarf eines Be-
schlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste 
muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter*innen enthal-
ten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche 
Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Neuwahl zu verlangen. In diesem Fall können 
die Beschäftigten eine neue Vorschlagsliste wählen. Im Falle einer erneuten Zurückweisung 
der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter*innen vorgesehenen 
Aufsichtsratsmandate unbesetzt. 
 
Der Wahlvorstand der Wahl der Arbeitnehmervertreter/ Arbeitnehmervertreterinnen für den 
Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln gGmbH hat mit Schreiben vom 06.10.2025 das Ergeb-
nis der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertre-
ter/ Arbeitnehmervertreterinnen für den Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln gGmbH mitge-
teilt (vgl. Anlage). Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgte auf der Grundlage des 
§ 108a GO NRW i. V. m. § 7 der Verordnung über das Verfahren für die Wahl einer Vor-
schlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmervertretern/ Arbeitnehmer-
vertreterinnen in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) aufgrund von Wahlvorschlägen 
des Betriebsrats und der Beschäftigten. 
Vorgeschlagen wurden:

4 
Wolf, Heike 348 Stimmen 
Etspüler, Alexander, Dr. 264 Stimmen 
Neumann, Stefanie 243 Stimmen 
Graetz, Oliver 237 Stimmen 
Schumann, Christina 221 Stimmen 
Fischer Sille, Christian 201 Stimmen 
Harig, Anja 194 Stimmen 
Kramer, Martin 178 Stimmen 
 
Der Gesellschaftsvertrag der Kliniken Köln sieht keine Entsendung von Ersatzvertreter*innen 
bzw. Stellvertreter*innen für die Arbeitnehmervertreter*innen vor. 
Die Amtszeit der vom Rat der Stadt Köln entsandten Aufsichtsratsmitglieder – einschließlich 
der Arbeitnehmervertreter*innen – entspricht jeweils der Wahlzeit des Rats der Stadt Köln mit 
der Maßgabe, dass sie mit dem Beschluss des Rates der Stadt Köln über die Entsendung in 
den Aufsichtsrat beginnt und mit der Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den nach 
Ablauf der Wahlzeit neu gewählten Rat der Stadt Köln endet. 
 
Aufsichtsratsmitglieder können vom Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. 
Verliert ein/eine vom Rat bestellte*r Arbeitnehmervertreter*in, der/die als Arbeitnehmer*in im 
Unternehmen beschäftigt ist, die Beschäftigteneigenschaft im Unternehmen, muss der Rat 
ihn/sie entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW aus seinem/ihrem Amt im fakultativen Auf-
sichtsrat abberufen (vgl. § 108a Abs. 4 S. 2 GO NRW). Für abberufene oder aus sonstigen 
Gründen aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedene Arbeitnehmervertreter*innen gilt für die Nach-
besetzung das Verfahren nach § 108a Abs. 8 GO NRW. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds-
ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung 
der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung 
festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be-
schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei 
Entsendung anzuweisen: 
 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- 
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- 
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- 
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 
zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der 
Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre-
chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre-
terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen 
(§ 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).

2025-10-06_Vorschlagsliste AN-Vertreter AR

1349 Zeichen

Wahlvorstand Vorsitzender Valentin Pilz
Aufsichtsratswahl 2025 Tel.:  0221-8907-13746
c/o Betriebsrat Email:  pilzv@kliniken-koeln.de
Haus 24c
Ostmerheimer Straße 200
51109 Köln
Köln, den 06.10.2025
Dezernat II Beteiligungsmanagement
One Colgne
z. Hd. Herrn Sommerkamp
Venloer Str. 151-153
50672 Köln
Betreff Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter*innen
Sehr geehrte Frau Reker,
anbei die Vorschlagsliste der gewählten Arbeitnehmervertreter*innen für den
Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln gGmbH für die Sitzung des Rates der Stadt
Köln am 22.11.2025. Die Bewerber*innen wurden vom 30.09.2025 bis zum
2.10.2025 gewählt.
Mit freundlichen Grüßen
_______________________
(Wahlvorstandsvorsitzender)

Vorname Name Titel Straße PLZ Ort Stimmen
Heike Wolf Ahornweg 36 51503 Rösrath 348
Alexander Etspüler Dr. Domstr.39 50668 Köln 264
Stefanie Neumann Olpener Str. 704 51109 Köln 243
Oliver Graetz Von-Brentano-Str. 4 51375 Leverkusen 237
Christina Schumann Dr. Siebengebirgsallee 85 50939 Köln 221
Christian Fischer Sille Pfälzer Str. 1B 50677 Köln 201
Anja Harig Selma-Lagerlöf-Str.21a 50859 Köln 194
Martin Kramer Neuenhauser Str. 11 51491 Overath 178
Vorschlagsliste  der Arbeitnehmervertreter*innen für den Aufsichtsrat der Kliniken der Stadt Köln gGmbH
gewählt von den Beschäftigten der Kliniken der Stadt Köln gGmbH vom 30.09.2025 bis 2.10.2025

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Ostmerheimer Straße 200
  • Domstraße
  • Siebengebirgsallee 85
  • Venloer Straße 151
  • Olpener Straße 704
  • Pfälzer Straße 1b
  • Straße 20
  • Straße 15
  • Straße 11
  • Ahornweg 36
  • Straße 7
  • Straße 4

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Details

Vorlagen-Nr.
2263/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.11.2025
Erstellt
10.07.2025 14:12