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1778/2024

Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Höhenhauser Ring (Bauwerk E)

Beschlussvorlage Ausschuss 07.06.2024

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Anlage 2 - Erläuterungsbericht

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Anlage 1 - Lageplan

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Anlage 3 - Stellungnahme

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 - Erläuterungsbericht

87219 Zeichen

Vorhaben: Unterlage 1.1 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 1 von 43 
 
 
 
Erläuterungsbericht 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) 
km 6+195, Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 
 
 
ARGE EÜen Höhenhauser Ring   
c/o ILF Consulting Engineers Austria GmbH 
Feldkreuzstrasse 3 
6063 Rum bei Innsbruck 
 
 
 
Bearbeiter:  Matthias Spiegl                                     
Rum, den 09.02.2024 
  
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 2

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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Inhaltsverzeichnis 
 
1 Antragsgegenstand 5 
2 Planrechtfertigung 7 
2.1 Verkehrliche und betriebliche Begründung 7 
3 Varianten und Variantenvergleich 8 
3.1 Variantenübersicht 8 
3.2 Vorzugsvariante 9 
4 Beschreibung des vorhandenen Zustandes 10 
4.1 Verkehrliche Situation 10 
4.2 Betriebliche Situation 10 
4.3 Ingenieurbauwerke 10 
4.4 Gleisanlagen 10 
4.5 Straßen und Wege 10 
4.6 Kleingartenanlagen 11 
4.7 Entwässerung 11 
4.8 Telekommunikationsanlagen 11 
4.9 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik 11 
4.10 Oberleitungsanlagen 12 
5 Beschreibung des geplanten Zustandes 13 
5.1 Verkehrliche Situation 13 
5.2 Betriebliche Situation 13 
5.3 Ingenieurbauwerke 14 
5.4 Gleisanlagen 15 
5.5 Straßen und Wege 15 
5.6 Kleingartenanlagen 15 
5.7 Entwässerung 15 
5.8 Telekommunikationsanlagen 16 
5.9 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik 17 
5.10 Oberleitungsanlagen 18 
6 Tangierende Planungen 19 
6.1 Tangierende Planung bahneigener Projekte 19 
6.2 Tangierende Planung Dritter 19 
7 Temporär zu errichtende Anlagen 20 
7.1 Baustelleneinrichtung 20 
7.2 Baustraßen 20 
7.3 Verbau 20 
7.4 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom 21 
7.5 Kabelhilfsbrücke 21 
8 Baudurchführung 22 
8.1 Bauablauf 22 
8.2 Bauzeit 23 
8.3 Baulogistik 23 
8.4 Straßensperrungen und Umleitungen 23 
8.5 Bauzeitige Sicherung von Kabeln und Leitungen 23 
9 Zusammenfassung der Belange des Umweltschutzes 24 
9.1 Betroffenes Fachrecht 24 
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung 24 
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen  26 
9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Umweltbelange 27 
9.5 Rechtliche Würdigung 34

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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10 Weitere Rechte und Belange 37 
10.1 Grunderwerb 37 
10.2 Kabel und Leitungen 37 
10.3 Straßen und Wege 38 
10.4 Kampfmittel 39 
10.5 Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial 39 
10.6 Gewässer 40 
10.7 Land- und Forstwirtschaft 40 
10.8 Brand- und Katastrophenschutz 40 
10.9 Abweichungen vom technischen Regelwerk der DB AG 41 
11 Abkürzungen 42

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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1 ANTRAGSGEGENSTAND 
Antragsgegenstand ist das, bedingt durch seinen Zustand abgängige Bauwerk Eisenbahn-
überführung Höhenhauser Ring in Köln (Bauwerk E). Die geplante Maßnahme umfasst den 
Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung bei km 6,195 auf der Strecke 2650 Köln 
Messe/Deutz – Hamm (Westf.). 
Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen umgesetzt: 
- Neubau EÜ 
- Errichtung von zwei Versickerungsmulden 
- Böschungsanpassungen 
- Bohrpfahlgründung der Widerlager 
- Errichtung von zwei rückgeankerten Bohrpfahlwänden mit Kopfbalken 
- Teilrückbau und Widerherstellung Höhenhauser Ring 
- Bauzeitige Sicherung Kabel und Leitungen Dritter 
 
Die geplante Maßnahme liegt in Köln Mülheim: 
Strecke:  2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) (elektrifiziert) 
km:   6,195 
Land:   Nordrhein-Westfalen 
Gemeinde:  Köln 
Gemarkung:  054967 Mülheim 
Flur:   004 
Flurstücke:  siehe Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 6.1) 
Die Baumaßnahme befindet sich zwischen dem Bahnhof Köln -Mülheim und dem Halte-
punkt Leverkusen Mitte. Hier kreuzt die Strecke in km 6,195 als Eisenbahnüberführung den 
Höhenhauser Ring, siehe Abbildung 1.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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Abbildung 1: Auszug aus dem Eisenbahnatlas 
Der betroffene Streckenabschnitt gehört gemäß Infrastrukturregister zur TEN -Kategorie 
Konventionell. Außerdem wird die Strecke der TSI Streckenkategorie P4 für Personen und 
der TSI Streckenkategorie F1 für Güterverkehr zugeordnet, siehe Abbildung 2. 
 
Abbildung 2: Auszug STREDA.X

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Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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2 PLANRECHTFERTIGUNG 
2.1 Verkehrliche und betriebliche Begründung 
Die EÜ liegt auf der eingleisig geführten, elektrifizierten Hauptbahn mit Personen- und Gü-
terzugverkehr der Strecke 2650 zwischen den Betriebsstellen Köln -Mülheim Berliner 
Straße - Köln Bruder Klaus Siedlung von km 6,014 bis km 6,726 und befindet sich auf freier 
Strecke. Die Strecke ist Bestandteil des konventionellen TEN-Netzes und ist von Personen-
fernverkehr und Personennahverkehr stark frequentiert. Güterverkehr spielt nur eine unter-
geordnete Rolle. Im betrachteten Streckenabschnitt verkehren Regionalbahn und Regio-
nalexpress sowie ICE. 
In Rahmen der Brückenbereisungen 2018 wurde die EÜ untersucht. Bei der letzten Inspek-
tion am 05.08.2019 wurde der Überbau mit Zustand 4 bewertet und die Widerlager mit Zu-
stand 3. Nach Ablauf von 6 Jahren ab Inspektion wurde für den Überbau und die Widerlager 
der Zustand 4 prognostiziert. Aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Eisenbahn-
überführung ist eine Erneuerung beabsichtigt. Es ist die vollständige Erneuerung der Eisen-
bahnüberführung nach aktuell geltendem Standard und technischem Regelwerk durchzu-
führen. Ziel der Maßnahme ist es, die Verfügbarkeit der Infrastruktur auf Dauer mängelfrei 
zu gewährleisten. 
Bei einer Nichtrealisierung des Projektes ist mit betrieblichen Einschränkungen (Last - u. 
Geschwindigkeitseinschränkungen) zu rechnen.

Vorhaben: 
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Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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3 VARIANTEN UND VARIANTENVERGLEICH 
3.1 Variantenübersicht 
Die vorhandene Eisenbahnüberführung wird vollständig (inkl. der Widerlager) durch eine 
neue Brücke ersetzt. Auf Grund der großen Stützweite und der vorhandenen kleinen Bau-
höhe sind Deckbrückenvarianten technisch nicht machbar. Stabbogenbrücken können erst 
ab größeren Spannweiten von über 50,0 m wirtschaftlich realisiert werden. Somit kommt 
für die neue Eisenbahnüberführung nur eine Fachwerkkonstruktion in Frage. Die Nullvari-
ante wurde aufgrund des schlechten Bauwerkszus tandes ausgeschlossen, ebenso schei-
den Sanierung und Instandhaltung als Alternativen aus . Ein Rahmenbauwerk wurde auf-
grund der Spannweite, der sich ergebenden Bauteilstärken und der Erfordernis eines kom-
pletten Rückbaus der Bestandswiderlager vor der Erneuerung der Brücke ausgeschlossen. 
Für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung über den Höhenhauser Ring wurden unter 
Berücksichtigung der vorliegenden Randbedingungen folgende Varianten untersucht:  
3.1.1 Variante a): Fachwerk, Tiefgründung hinter Bestand, Rand-, Dienst- und Rettungswege au-
ßen (Vorzugsvariante) 
In dieser Variante wird die neue Eisenbahnüberführung als Fachwerkbrücke mit längsori-
entierter Fahrbahn errichtet. Als Gründung ist eine Tiefgründung auf Bohrpfählen vorgese-
hen. Die Pfähle werden hinter den Bestandswiderlagern unter Kleinhilfsbrücken im laufen-
den Bahnbetrieb hergestellt, sodass sich die Stützweite des neuen Überbaus auf 50,0 m 
erhöht. Das Einschieben von schweren Stahlüberbauten, wie des hier verwendeten Fach-
werküberbaus, ist eine erprobte B auweise. Die Herstellung der Auflagerbänke kann bei 
Einsatz von Hilfsbrücken unter rollendem Rad geschehen. Um den Überbau einschieben 
zu können, ist es lediglich notwendig die vorhandenen Widerlager bis zu einer gewissen 
Höhe abzubrechen und den vorhanden en Überbau zu demontieren. Ebenso müssen für 
den Aushub des Bestandstragwerkes Teile der Bestandsstützwände abgebrochen werden.  
3.1.2 Variante b): Einschub Flachgründung, Rand-, Dienst- und Rettungswege innen  
In dieser Variante wurde die neue Eisenbahnüberführung als Fachwerkbrücke mit längsori-
entierter Fahrbahn auf flachgegründeten Widerlagern untersucht. Um die neuen Widerlager 
herstellen zu können, müssen zunächst in unmittelbarer Nähe der EÜ neben den Bestands-
widerlagern zwei Baugruben ausgehoben werden. Im Anschluss daran können die Wider-
lager im laufenden Bahnbetrieb hergestellt und dann quer zur Bahnstrecke in ihre Endlage 
verschoben werden. Hierzu müssen vorab der vorhandene Überbau sowie die Bestands-
widerlager abgebrochen werden. Der Abbruch des Bestandsbauwerks kann nur unter Voll-
sperrung der Strecke 2650 und des Höhenhauser Rings geschehen. Im Vergleich zu Vari-
ante a) wird eine wesentlich größere Baustelleneinrichtungsfläche benötigt. Des Weiteren 
haben der Abbruch des Bestandsbauwerks sowie der Einschub des Bauwerks einen mas-
siven Eingriff in den Straßen- und Schienenverkehr zur Folge. Die Sperrungen der Strecke 
2650 verlängert sich hier gegenüber der Variante a ). Da es sich unter bahnbetrieblichen 
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht um die günstigste Variante handelt, wurde diese

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Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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im Weiteren nicht eingehender betrachtet.  Die größeren Flächenumgriffe führen im Ver-
gleich zu Variante a auch zu Nachteilen in Bezug auf die Umwelt. 
3.1.3 Variante c): Erneuerung im Schutze von Hilfsbrücken 
Aufgrund der vorhandenen Überbaulänge und den neu zu errichtenden Gründungskörpern 
ist der Einsatz einer einzelnen Hilfsbrücke nicht möglich. Für eine Kette aus mindestens 
zwei Hilfsbrücken ist eine Hilfsbrückengründung auf dem Höhenhauser Ring erforderlic h. 
Dieser temporäre Bauzustand erhöht die Baukosten unverhältnismäßig und ist nur mit er-
höhtem technischem Aufwand möglich. Des Weiteren ist mit erheblichen Sperrungen des 
Höhenhauser Rings zu rechnen. Da es sich unter straßenbetrieblichen und wirtschaftlichen 
Gesichtspunkten nicht um die günstigste Variante handelt, wurde sie im Weiteren nicht ein-
gehender betrachtet. 
3.2 Vorzugsvariante 
Die Vorzugsvariante ist die Variante a).  Der verwendete Fachwerküberbau stellt, bedingt 
durch die mögliche Fertigung in der Nähe des Bauwerks, für die zu überbrückende Weite, 
eine wirtschaftliche, robuste und erprobte Lösung dar. Der Eingriff in den Straßen - und 
Schienenverkehr wird bei dieser Variante minimiert. Ebenso werden der Flächenbedarf und 
Eingriffe in die Umwelt gering gehalten. Diese Variante stellt sowohl die wirtschaftlichste als 
auch die für den Bahnbetrieb günstigste Lösung dar.

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4 BESCHREIBUNG DES VORHANDENEN ZUSTANDES 
4.1 Verkehrliche Situation 
Das Bestandsbauwerk überführt das Streckengleis der Strecke 2650 über den Höhenhau-
ser Ring. Die maximale Zugzahl beträgt aktuell 128 Reisezüge  pro Tag und 0 Güterzüge 
pro Tag sowie 30 Mio. Leistungstonnen pro Jahr. 
4.2 Betriebliche Situation 
Nach aktuellem VzG beträgt die örtlich gefahrene Geschwindigkeit im Baubereich 90 km/h.  
4.3 Ingenieurbauwerke 
Die bestehende Fachwerkbrücke wurde 1914 errichtet. Sie besitzt eine Stützweite von 
27,20 m. Gemäß Baugrundgutachten sind die aus Stampfbeton bestehenden Flügelwände 
und Widerlager flach gegründet.  
Bauart Überbau:   Stahlfachwerk  
Stützweite:    ca. 27,20 m  
Bauhöhe:    ca. 1,10 m  
Gründung:    Flachgründung  
Kreuzungswinkel:   166,7 gon  
Lichte Weite:   ca. 10,18 m  
Lichte Höhe:   ca. 4,50 m  
Die Widerlager stehen parallel zur Straße, die Flügelwände wurden parallel zum Gleis er-
richtet. Im Zuge der Entwurfsplanung wurde festgelegt, dass die Bestandsstützwände auf-
grund ihres schlechten Erhaltungszustandes nicht für den zukünftigen Lastabtrag herange-
zogen werden dürfen. 
4.4 Gleisanlagen 
Der Streckenabschnitt ist Bestandteil des konventionellen TEN-Netzes.  
Die Streckenhöchstgeschwindigkeit auf der eingleisigen, elektrifizierten Strecke beträgt im 
Bauwerksbereich 90 km/h.  
4.5 Straßen und Wege 
Der Höhenhauser Ring führt unter dem Bestandsbauwerk hindurch. Die lichte Höhe beträgt 
ca. 4,5 m.

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4.6 Kleingartenanlagen 
Auf den bahneigenen Flurstücken 3116/12, 4122/19 und dem bahnfremden Flurstück 1487 
sind Kleingartenanlagen vorhanden. 
4.7 Entwässerung 
Es liegen keine Bestandsunterlagen über die Streckenentwässerung vor. 
4.8 Telekommunikationsanlagen 
Im Bereich des Bauwerks in Köln befinden sich bahnlinks in Betrieb befindliche Kabel des 
Ausstattungsgewerks Telekommunikation, die über das Brückenbauwerk geführt werden. 
Hierbei handelt es sich um folgende Kabel: 
F 3958 AJ -02YSTF(L)2YDB2Y 56" [32/24]:  Das Streckenfernmeldekabel F 3958 verläuft 
bahnlinks in einem Betonkabelkanal von Köln Messe/Deutz in Richtung Düsseldorf. Bei 
dem Kabel handelt es sich um ein 56 – paariges Kunststoffisoliertes Kabel mit dem Aufbau 
(32/24) welches im Rahmen des RRX Projekt verlegt und in Betrieb genommen wurde.  
F 6259 A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y 48' 4x12 E9/125: Das Streckenfernmeldekabel F 6259 verläuft 
bahnlinks in einem Betonkabelkanal von Köln Messe/Deutz in Richtung Düsseldorf. Bei 
dem Kabel handelt es sich um ein 48 – fasriges Kunststoffisoliertes Kabel mit dem Aufbau 
(4x12) welches im Rahmen des RRX Projekt verlegt und in Betrieb genommen wurde. 
4.9 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik 
Im Bestand verlaufen über das Bauwerk E vier LST-Kabel: 
Die Anbindung des 500 Hz-Magneten des Einfahrsignals 302. Dieses Kabel ist ab dem 500 
Hz- Magneten für etwa 30 m in Erde verlegt, in Richtung Signal erfolgt die Weiterführung 
im Kabeltrog. Das Kabel ist etwa 250 m lang. 
Tabelle 1: Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik   
Betreiber Leitungsart Bezeichnung Lage 
DB Steuerkabel zum 500 
Hz-Magnet 
 Erdverlegt / Kabeltrog 
DB Stichkabel KS870 zu 
Wv302 
8737  
DB Steuerkabel 
Achszähler 
S021003 Kabeltrog entlang Stecke 
2650 
DB Steuerkabel 
Achszähler 
S021053 Kabeltrog entlang Stecke 
2650 
 
Das Stichkabel vom KS 870 zum Signal Wv302. Dieses Kabel hat die Kabelnummer 8737 
und ist etwa 300 m lang.

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Zwei Stichkabel in der Ausführung Kombikabel 1x4x0,9+4x1x1,4 [AJ-2Y(L)2Y] mit den Ka-
belnummern S021053 und S021003; diese beiden Kabel gehören zum ESTW -A Lever-
kusen Mitte und binden zwei Achszähler an. Diese beiden Kabel müssen durchgängig in 
Betrieb bleiben. Eine Mehrlänge ist im Bestand nicht vorhanden. 
Über das Bauwerk E verlaufen keine LST- Stammkabel. 
4.10 Oberleitungsanlagen 
Vom Umbau des Bauwerk E ist die Strecke 2650 betroffen. Die Strecke ist mit 15 kV, 16,7Hz 
elektrifiziert. Als Fahrleitungsbauart wurde eine Re160 mit Fahrdraht Ri100 verbaut. Die  
Fahrleitung wird im Baubereich mittels Einzelstützpunkten gehalten. Dazu wurden Stahl-
maste gem. Ezs/Ebs-Zeichnungswerk verwendet, an denen Rohrschwenkausleger befes-
tigt sind. Abseits des Bauwerks sind im Bahnhofsbereich vereinzelt auch Querfelder vor -
handen. Die Maste wurden auf Ortbetonfundamenten gegründet. 
In unmittelbarer Nähe des Bauwerks E befindet sich der Kettenwerksfestpunkt. Die Anker-
seile werden an Flachmasten mit Rückankern abgespannt. 
Der Kurzschlussstrom im Baubereich beträgt > 25 kA. 
Die Regelfahrdrahthöhe beträgt FH = 5,75 m bei einer Systemhöhe von SH = 1,80 m. Im 
Bereich des Kreuzungsbauwerks mit Strecke 2659 ist die Fahrleitung abgesenkt. Die mini-
male Fahrdrahthöhe am Stützpunkt wird mit FH = 5,13 m angegeben, Die Neigungsverhält-
nisse entsprechen nicht der Ebs 02.05.17 für eine Re 160. 
Im Baubereich der EÜ sind keine OSE-Kabel vorhanden.

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5 BESCHREIBUNG DES GEPLANTEN ZUSTANDES 
5.1 Verkehrliche Situation 
Für das neu zu errichtende Bauwerk soll die maximale Zugzahl 164 Reisezüge  pro Tag 
sowie 35 Mio. Leistungstonnen pro Jahr betragen. Die Geschwindigkeit des schnellsten 
Reisezugs und Güterzugs soll nach Umbau generell 120 km/h betragen, siehe die ergän-
zende Unterlage 05.1.  
5.1.1 Verkehrliche Anforderungen an die Anlagen 
Gemäß dem vorliegenden Projektanforderungskatalog für Brücken sind für die Erneuerung 
des Kreuzungsbauwerkes folgende Bedingungen einzuhalten:  
• Erforderliche Streckenklasse: D4  
• Der erforderliche Streckenstandard ist P160  
• Schwerwagen als Einzelwagen DS06 und CS07  
• Ganzzüge aus Schwerwagen  
• Für die Bemessung sind die Lastmodelle mit dem Klassifizierungsbeiwert α = 1,21 
anzusetzen. Des Weiteren ist das Lastmodell SW/0 zu berücksichtigen  
• Die Geschwindigkeit des schnellsten Reisezuges beträgt 120 km/h  
• Die Geschwindigkeit des schnellsten Güterzuges beträgt 120 km/h  
• Bruttotonnen je Gleis/Jahr 35 Mio.  
• Die Brücke wird auf eine Dauer von 100 Jahren bestellt  
• Ein Gleis auf der Eisenbahnüberführung 
5.2 Betriebliche Situation 
Eine Änderung des Betriebsprogramms ist durch die Erneuerung der EÜ nicht vorgesehen. 
5.2.1 Betriebliche Anforderungen an die Anlagen 
Siehe Punkt 5.1.1. 
5.2.2 Entwurfselemente und Zwangspunkte 
Die derzeitige Gleislage (Neigungen, Überhöhungen und Radien) wird durch das Bauvor-
haben nicht verändert.  
Die Bauhöhe wird unter Einhaltung der derzeitigen Öffnungsmaße geplant. Die SO bleibt 
erhalten und die Straßengradiente wird nicht verändert.

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5.3 Ingenieurbauwerke 
5.3.1 Eisenbahnüberführung 
Die vorhandene Eisenbahnüberführung wird rückgebaut. Die Widerlager werden teilrück-
gebaut. Die bisherigen Stützwände sollen aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustandes 
nicht für den zukünftig en Lastabtrag herangezogen werden. Die neue Eisenbahnüberfüh-
rung (EÜ) wird bei km 6,195 als Ersatzneubau angeordnet. Die neuen Widerlager werden 
hinter den Bestandswiderlagern hergestellt, sodass sich die Stützweite des neuen  Über-
baus auf 50,0 m erhöht. 
Die wesentlichen Abmessungen der neuen Eisenbahnüberführung sind: 
• Licht Breite:  ≥ 18,7 m (Höhenhauser Ring) 
• Licht Breite:  ca. 48,2 m (zwischen den neuen WDL) 
• Lichte Höhe:  ≥ 4,50 m 
• Stützweite:  ca. 50,0 m 
• Bauwerksbreite: ca. 6,1 m (zwischen den Fachwerksgurten) 
• Kreuzungswinkel: 166,7gon 
Die EÜ wird gemäß Ril 804.9010 „Stählerne Eisenbahnbrücken“ bzw. Ril 804.9010.02 
„Fachwerkbrücken“ als Überbau mit zwei Fachwerkscheiben ausgeführt. Die Fachwerkbrü-
cke wird auf zwei Auflagerbänken gelagert, welche  jeweils mit Bohrpfählen tiefgegründet 
sind. Die Auflagerbänke werden mit Verpressankern rückgeankert, um einen späteren 
Rückbau der Bestandswiderlager zu ermöglichen. Die Bohrpfähle binden dauerhaft in das 
Grundwasser ein, siehe dazu den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie Unterlage 13.1. 
5.3.2 Bohrpfahlwand Süd 
Im Bereich ca. km 6,1 + 43,000 bis ca. km 6,1+ 63,000 wird links des Gleises im Anschluss 
an die südliche Auflagerbank eine Bohrpfahlwand angeordnet, deren oberen Abschluss ein 
Kopfbalken bildet. Die Bohrpfahlwand wird mit Verpressankern rückgeankert um einen spä-
teren Rückbau der Bestandsstützwände zu ermöglichen. Die Bohrpfähle binden dauerhaft 
in das Grundwasser ein, siehe dazu den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie Unterlage 
13.1. 
5.3.3 Bohrpfahlwand Nord 
Im Bereich ca. km 6,2 + 22,000 bis ca. km 6,2+ 33,000 wird rechts des Gleises im Anschluss 
an die nördliche Auflagerbank eine Bohrpfahlwand angeordnet, deren oberen Abschluss 
ebenfalls ein Kopfbalken bildet. Diese Bohrpfahlwand wird mit Verpressankern rückgean-
kert um einen späteren Rückbau der Bestandsstützwände zu ermöglichen. Die Bohrpfähle 
binden dauerhaft in das Grundwasser ein, siehe dazu den Fachbeitrag zur Wasserrahmen-
richtlinie Unterlage 13.1. 
5.3.4 Grundstücke  
Die neue Eisenbahnüberführung befindet sich auf bahneigenen Grundstücken: 
Widerlager Süd und Bohrpfahlwand Süd Flurstück-Nr. 4123/12

Vorhaben: 
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Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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Widerlager Nord und Stützwand Nord Flurstück-Nr. 3117/12  
Die Zufahrten und die benötigten BE -Flächen liegen zum Teil ebenfalls auf bahneigenen 
Grundstücken, zum Teil auf Fremdgrund. Für die neue EÜ ist das bahneigene Flurstück mit 
der Nummer 3116/12 als Vorfertigungsplatz und BE-Fläche vorgesehen. Für die Auslegung 
der BE-Fläche wird weiters das fremde Flurstück 1487 und die bahneigenen Flurstück e 
3104/12, 3117/12, 3116/12, 4122/19, 4123/12 und 1017 vorgesehen. 
Auf Grund der Lage von Teilbereichen der Bestandswiderlager auf dem bahnfremden Flur-
stück 4132/12 müssen hier zwei Teilflächen Fremdgrund erworben werden, siehe die Un-
terlagen 04.1 und 05.1. 
5.4 Gleisanlagen 
Die Trassierung der Str. 2650 bleibt unverändert. 
Für die Erneuerung der EÜ müssen Gleisanlage, Oberbau und Böschungen im Bauwerks-
bereich rückgebaut und neu errichtet werden. 
5.5 Straßen und Wege 
Die Trassierung des Höhenhauser Rings wird im Zug e der Erneuerung nicht verändert. 
Bauzeitig erfolgt der Teilrückbau der jeweils den Bestandsstützwänden vorgelagerten 
Randstreifen der Straße und des Gehweges. Dies dient der bauzeitigen Sicherung von Ka-
beln und Leitungen sowie dem Einbringen von Spundwänden für die Erstellung der Baustra-
ßen auf den Bahndämmen und dem Anschluss der Baustraßen. 
5.6 Kleingartenanlagen 
Die Kleingartenanlagen auf den Flurstücken 3116/12, 4122/19 und 1487 müssen bauzeitig 
zum Teil rückgebaut werden. Nach Abschluss der Arbeiten werden die Flächen gemäß LBP 
(Unterlage 11) rekultiviert. 
5.7 Entwässerung 
Die Entwässerung der Brücke erfolgt über zwei Einläufe im Abstand von max. 30,0 m und 
beidseitig über die Sickerwände hinter den Widerlagern. Die Einläufe auf dem Überbau 
werden separat an eine Entwässerungsleitung angeschlossen, die zur jeweiligen Aufla-
gerbank führt. Dort wird die Leitung jeweils nach unten in ein Entwässerungsrohr gefasst, 
welches zur Entwässerungsmulde geführt wird. Dort erfolgt die Versickerung, siehe Unter-
lage 16.1. Die Anwendung von Sickermulden als Vorzugslösung wurde mit der Stadt Köln 
abgestimmt, siehe die ergänzende Unterlage 05.2. 
Die Sickermulde „Nord“ wird bahnlinks vom nördlichen Widerlager im Bereich des Bö-
schungsfußes angeordnet.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 16 von 43 
Die Sickermulde „Süd“ wird bahnrechts vom südlichen Widerlager im Bereich des Bö-
schungsfußes angeordnet.  
Die bestehende Entwässerung wird zurückgebaut. 
Im Endzustand erfolgt die Versickerung  des anfallenden Niederschlagswassers des Brü-
ckenbauwerks in das Grundwasser, siehe dazu den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtli-
nie Unterlage 13.1. 
5.8 Telekommunikationsanlagen 
5.8.1 Sollzustand 
Im Rahmen der Erneuerung des Brückenbauwerks „Höhenhauser Ring EÜ BW E“ ist es 
erforderlich die im Baufeld befindlichen Bestandskabel des Ausstattungsgewerks Telekom-
munikation entsprechend zu verlegen und zu sichern. Nach Fertigstellung des Brückenbau-
werks werden die Kabel für den Endzustand im vorgesehenen Brückentrog bahnl inks F 
3958 und F 6259 verlegt. 
Bei allen Maßnahmen zur Kabelverlegung ist ein TK-Fachbauüberwacher vor Ort zwingend 
erforderlich. Die verwendeten Kabel sind in Tabelle 2 zusammengefasst. 
Tabelle 2: TK-Kabel im Endzustand 
Ka-
belnr. 
Kabeltyp Länge inkl. 
Mehrlänge  
m 
Außen Ø 
mm 
Nettogewicht 
Kg / km 
Biegeradius 
Einm. 
Min. / mm 
Biegeradius 
mehrm. 
Min. / mm 
F 3958 AJ-02Y-
STF(L)2YDB2Y 56" 
[32/24] 
(Mehrlänge vor-
handen 
25 (nicht 
ausreichend 
für E & J) 
63 5440 480 500 
F 6259 A-DQ(ZN)2Y(SR)2Y  
48' 4x12 E9/125  
(Mehrlänge vor-
handen) 
45 16,9 239 255 340 
 
5.8.2 Bauzwischenzustand 
Um Baufeldfreiheit gewährleisten zu können werden die Streckenfernmeldekabel über-
gangsweise auf einer bauseits zur Verfügung gestellten Kabelhilfsbrücke gesichert. 
Streckenfernmeldekabel Kupfer F 3958 (56“) : Das Streckenfernmeldekabel F 3958 muss 
aus dem bestehenden Brückenkabelkanal herausgenommen und übergangweise auf eine 
bauseits zur Verfügung gestellte Kabelhilfsbrücke gesichert werden. Für die Baufeldfreima-
chung sind im Mehrlängenbausatz im Km 6,272 +25 m Mehrlänge vorhanden, sodass insg. 
15 m verzogen werden können und auf eine bauseits zur V erfügung ge-stellte Kabelhilfs-
brücke abgelegt und gesichert werden können. Vor und nach der Brücke muss das Stre-
ckenfernmeldekabel während des Bauzwischenzustands im provisorischen Holzkabelka -
nal abgelegt und gesichert werden, um mögliche Beschädigungen zu vermeiden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 17 von 43 
Streckenfernmeldekabel LWL F 6259 (48‘): Das Streckenfernmeldekabel F 6259 muss aus 
dem bestehenden Brückenkabelkanal herausgenommen und übergangweise auf eine 
bauseits zur Verfügung gestellte Kabelhilfsbrücke gesichert werden. Für die Baufeldfreima-
chung sind im KVz Km 6,264 +25 m Mehrlänge vorhanden, sodass insg. 15 m verzogen 
werden können und auf eine bauseits zur Verfügung gestellte Kabelhilfsbrü -cke abgelegt 
und gesichert werden können. Vor und nach der Brücke muss das Streckenfern-meldekabel 
während des Bauzwischenzustands im provisorischen Holzkabelkanal abgelegt und gesi-
chert werden, um mögliche Beschädigungen zu vermeiden. 
Querung im Baubereich : Die vor der Brücke befindliche Querung wurde im Rahmen der 
Grundlagenermittlung während eine r Ortsbegehung, am 27.10.22, auf Beziehbarkeit ge-
prüft. Da die Querung im Rahmen des Projektes RRX erst kürzlich erstellt wurde, wird die 
Beziehbarkeit vorausgesetzt. Die Querung ist ausgestattet mit 4 Leerrohren DN 100 
5.8.3 Endzustand 
Streckenfernmeldekabel Kupfer F 3958 (56“): Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das F 
3958 im neuen Brückenkabelkanal abgelegt und bahnlinks über das neu errichtete Brü-
ckenbauwerk geführt. Die verwendeten 15 m Mehrlänge werden in den bereits vorhande-
nen Mehrlängenbausatz im Km 6,272 wieder zurückgezogen und auf insg. 2 5m aufgerollt 
und abgelegt. 
Streckenfernmeldekabel LWL F 6259 (48‘) : Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das F 
6259 im neuen Brückenkabelkanal abgelegt und bahnlinks über das neu errichtete Brü-
ckenbauwerk geführt. Die verwendeten 15 m Mehrlänge werden in den bereits vorhande-
nen Mehrlängenbausatz im Km 6,264 wieder zurückgezogen und auf insg. 2 5m aufgerollt 
und abgelegt. 
5.9 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik 
Das Kabel zum 500 Hz - Magneten des Signals 302 wird, sobald eine Verlegung auf die  
Kabelhilfsbrücke möglich wird, vollständig zurück gebaut. Im Bestand ist das Kabel auf etwa 
30 m in Erde verlegt. Für diesen Bereich ist ein Kabeltrog neu zu errichten. Es wird ein 
neues Kabel (inklusive der Mehrlänge) errichtet und über die Kabelhilfsbrücke sowie den 
neuen Kabeltrog geführt. 
Das Stichkabel zum Vorsignalwiederholer Wv302 wird, sobald eine Verlegung auf die Ka-
belhilfsbrücke möglich wird, in Kilometrierungsrichtung vor dem Bauwerk E geschnitten und 
durch ein neues Kabel (etwa 150 m inklusive Mehrlänge) ersetzt.  
Die beiden Stichkabel ( S021053 und S021003)  der Achszählpunkte des ESTW -A Lever-
kusen Mitte werden vor und hinter dem Bauwerk E geschnitten und durch eingesetzte Mehr-
längen über die neu errichtete Kabelhilfsbrücke neben dem Bauwerk E geführt.  
Nach Beendigung der Maßnahme werden die Kabel in das neue Kabelführungssystem des 
Bauwerkes E verschwenkt.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
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Die beiden Kabel S21003 und S21053 müssen bauzeitlich in Betrieb bleiben und we rden 
dazu auf einer provisorischen Kabelbrücke geführt. Die erforderlichen Mehrlängen sind im 
Bestand nicht vorhanden und müssen mittels Muffen entsprechend eingesetzt werden. 
5.10 Oberleitungsanlagen 
Die vorhandene Oberleitungsanlage bleibt überwiegend erhalten. Es werden lediglich Bau-
freiheitsmaßnahmen durchgeführt. Im unmittelbaren Baufeld der EÜ werden 2 Maste in na-
hezu gleicher Lage ersetzt, da die Bestandsmaste durch die erforderlichen Baugruben nicht 
erhalten werden können. Mast 6-16 wird dabei durch ein in das Bauwerk integrierten Stütz-
punkt ersetzt. Mast 6-24 wird durch einen Winkelmast an gleicher Stelle ersetzt. Der Mast 
wird auf dem nördlichen Widerlager des Bauwerks errichtet.  
Die neuen Stützpunkte werden gem. Bauart Re200 errichtet. Es findet keine  vollwertige 
Ertüchtigung der Fahrleitung statt.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
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6 TANGIERENDE PLANUNGEN 
6.1 Tangierende Planung bahneigener Projekte 
Das Bauvorhaben steht in Zusammenhang mit folgendem Bauvorhaben der DB Netz AG:  
• KrBw Höhenhauser Ring, Bauwerk J (Strecke 2659, km 46,066) :                                    
Die Errichtung von Bauwerk J ist in technischem und zeitlichem Zusammenhang mit 
der Errichtung von Bauwerk E geplant. Die teilweise parallele Bauausführung und 
die Nutzung aneinander angrenzender Flächen sind nach aktuellem Planungsstand 
vorgesehen, wodurch gemeinsame Wirkungen auftreten. 
6.2 Tangierende Planung Dritter 
• Erneuerung Entwässerung Höhenhauser Ring durch Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln (StEB):                                                                                                                                                     
Die Erneuerung der Straßenentwässerung im Höhenhauser Ring ist seitens StEB 
nach aktuellem Informationsstand vor der Erneuerung von Bauwerk E geplant. Die 
Planung seitens StEB ist bisher nicht abgeschlossen, wodurch Abhängigkeiten 
nicht ausgeschlossen werden können. Abstimmungen mit der StEB haben stattge-
funden.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
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7 TEMPORÄR ZU ERRICHTENDE ANLAGEN 
7.1 Baustelleneinrichtung 
Die erforderlichen Baustelleneinrichtungs - und Bereitstellungs flächen sind in Unterlage 
08.1 abgebildet. 
Für das aktuelle Projekt werden Baustellenflächen mit ca. 3200 m² westlich des Höhenhau-
ser Rings und Flächen von ca. 5800 m² auf der Ostseite des Höhenhauser Rings vorgese-
hen. 
Die nicht befestigten Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen werden mit Schotter befes-
tigt. Die beanspruchten Flächen werden nach Bauabschluss wiederhergestellt bzw. gemäß 
LBP (Unterlage 11) rekultiviert. 
7.2 Baustraßen 
Es wird eine bauzeitliche Zufahrt aus dem öffentlichen Straßennetz zu den Baustellenein-
richtungs- und Bereitstellungsflächen am nördlichen und südlichen Widerlager jeweils vom 
Höhenhauser Ring aus errichtet. 
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche nord-westlich des Neurather Weges 
wird über den Neurather Weg aus dem öffentlichen Straßennetz angefahren. 
Die Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche zwischen Neurather Weg und Ber li-
ner-Straße wird über die Berliner-Straße aus dem öffentlichen Straßennetz angefahren. 
Die geplanten Baustraßen sind in der Unterlage 08.1 dargestellt. 
7.3 Verbau 
Zur Anschüttung der Zufahrtsrampen Nord- und Süd werden Spundwände zwischen Bahn-
damm und Höhenhauser Ring eingebracht. 
Als Sicherung der Baugruben für die neuen Widerlager in der Bauphase 2, 3 und 4 werden 
Baugrubenverbauten eingebracht. Zur Auflagerung der Hilfsbrücken werden Hilfsbrücken-
verbauträger verwendet. 
Die Verbauten müssen gemäß geotechnischem Gutachten mit Rücksicht auf die angren-
zende Bahnstrecke und die bereichsweise lockere Lagerungsdichte des Dammes mög-
lichst erschütterungsfrei eingebracht werden. 
Die Verbauten werden am Ende der Baumaßnahme vollständig rückgebaut und verbleiben 
nicht im Baugrund.

Vorhaben: 
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7.4 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom 
Im Rahmen der Baudurchführung für Bauwerk E ist die Oberleitung im Rahmen von Bauf-
reiheitsmaßnahmen provisorisch anzupassen. Das vorha ndene Kettenwerk wird aufge-
trennt und an provisorischen Masten auf Fertigteilfundamenten abgespannt. Vereinzelt 
kommen Interimsmaste auf Rammpfählen mit Adapterplatte zum Einsatz. 
Vor dem Auftrennen der Gleise sind Ersatzmaßnahmen zur Gewährleistung der Er dung- 
und Rückstromführung vorgesehen. Dazu werden zusätzliche Schienenverbinder einge-
baut und bauzeitliche Längserden verlegt. 
7.5 Kabelhilfsbrücke 
Zur Sicherung der über das Bauwerk laufenden Kabel während der Bauphase wird eine 
Kabelhilfsbrücke vorgesehen. Diese wird seitlich des Bestandsbauwerks angeordnet.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
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8 BAUDURCHFÜHRUNG 
8.1 Bauablauf 
Zur Vermeidung größerer betrieblicher Behinderungen und zur Optimierung der für den Bau 
der Eisenbahnüberführung erforderlichen Bauhilfsmaßnahmen ist die Herstellung des Brü-
ckenüberbaus werksseitig bzw. in seitlicher Lage geplant. 
Vorlaufend zur Bauphase E1 erfolgt die Rodung und Baufeldfreimachung der BE -Flächen 
Süd, Ost und Nord, sowie die Herstellung des Überbaus. Zu Beginn der Bauphase E1 wird 
im Zuge einer einseitigen Sperre des Höhenhauser Rings die bauzeitige Sicherung der Ka-
bel inkl. Suchschurf durchgeführt. Im Zuge einer Sperre von Gleis 2650 werden die Kampf-
mittelsondierung sowie Rodungen im Nahbereich des Gleises und an den Rampen durch-
geführt. Anschließend erfolgt die Anschüttung der Zufahrtsrampen Nord und Süd und die 
anschließende Verkehrsfreigabe für Straße und Gleis 2650. 
In Bauphase E2 wird im Zuge einer Gleissperre von Gleis 2650 zuerst die Baufreiheit der 
OLA hergestellt. Anschließend erfolgt die Herstellung der Bohrpfähle für die gleisparallelen 
Flügelwände mit Kopfbalken, sowie die beiden Widerlagergründungen und die Gründung 
der Kabelbrücke. Die Hilfsbrückenverbauträger werden ebenso in Bauphase E2 einge-
bracht. Nach Aushärtung der Gründung kann im Schutz einer Sperre des Höhenhauser 
Rings die Kabelhilfsbrücke installiert werden und die Umlegung der Kabel erfolgen. Es ist 
zu beachten, dass sich unter den LST-Kabeln zwei Kabel befinden, welche an das ESTW-
A Leverkusen Mitte angebunden sind und nicht von der Streck ensperrung betroffen sind, 
d.h. in Betrieb bleiben müssen. Diese Kabel dürfen nur in einer Nachtsperrpause geschnit-
ten und umgelegt werden. Am Ende der Bauphase E2 werden der Höhenhauser Ring und 
das Gleis 2650 wieder für den Verkehr freigegeben. 
In Bauphase E3 erfolgt eine große Streckensperre von Gleis 2650. Es werden die Baugru-
ben hergestellt und die Hilfsbrücken eingebaut. Nach dem Einbau der Hilfsbrücken wird der 
Verkehr wieder freigegeben und die Herstellung der neuen Widerlager erfolgt unter laufen-
dem Verkehr unter den Hilfsbrücken. 
In Bauphase E4 wird im Zuge einer großen Gleissperre von Gleis 2650 und einer Sperre 
beider Fahrspuren des Höhenhauser Rings der neue Überbau eingehoben. Dazu sind fol-
gende Maßnahmen erforderlich: 
• Ausbau und Abtransport Hilfsbrücken 
• Abtrag Gleise und Schotter 
• Ausbau des Bestandsüberbaus inkl. notwendiger Abbrucharbeiten an den angren-
zenden Bauteilen 
• Teilabbruch Widerlager und Stützwände sowie Zerlegen Bestandsüberbau 
Zur Herstellung der neuen Unterbauten werden folgende Maßnahmen durchgeführt: 
• Abschneiden der Verbauten

Vorhaben: 
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• Einbau der Kammerwände und Lager 
• Herstellung der Betonplatten vor den Widerlagern 
• Herstellung der Verankerungen der Bohrpfahlwände 
• Einbau Entwässerung 
• Verfüllen der Baugruben 
• Spannen der Anker 
Anschließend erfolgt der Einbau des neuen Überbaus mit SPMTs, das Neuverlegen der 
Kabel sowie der Rückbau der Kabelhilfsbrücke, der Anschluss der Entwässerung, die Wi-
derherstellung der OLA und der Befahrbarkeit und schließlich die Verkehrsfreigabe. 
Am Ende der Bauphase E4 werden die Rampen und Spundwandverbauten rückgebaut und 
eine 6-Wochen-Stopfung in Nachtsperrpausen durchgeführt. 
In Bauphase E5 erfolgen landschaftspflegerische Maßnahmen, Nacharbeiten und das Räu-
men der Baustelle. 
8.2 Bauzeit 
Für das Bauwerk wird gemäß aktueller Planung eine Gesamtbauzeit von etwa 9 Monaten 
veranschlagt. 
8.3 Baulogistik 
Es ist vorgesehen, den Materialtransport über die Straße abzuwickeln. Der Einbau der Hilfs-
brücken und der Rückbau der Gleisanlage sollen zum Teil schienengebunden erfolgen. 
Die Baustelleneinrichtungsflächen sind in Unterlage 08.1 dargestellt.  
8.4 Straßensperrungen und Umleitungen 
Es ist die einseitige Sperre des Höhenhauser Rings im Zuge der Bauphasen E1,  sowie 
Vollsperren im Zuge der Bauphasen E2 und E4 erforderlich.  
Es ist eine bauzeitige Verkehrsumleitung erforderlich. Die dafür erforderlichen Abstimmun-
gen wurden geführt, siehe die ergänzende Unterlage 05.3. In Unterlage 08.2 sind Sperren 
und Umleitungen dargestellt. 
8.5 Bauzeitige Sicherung von Kabeln und Leitungen 
Während der Bauphase erfolgt eine bauzeitige Sicherung der im Höhenhauser Ring ver-
laufenden Kabel und Leitungen, siehe Tabelle 3 auf Seite 38. Auch die Kabel der Gewerke 
LST und TK sind gemäß Abschnitt 5.8 und Abschnitt 5.9 bauzeitig zu sichern. Vor dem 
Einbringen der Spundwände zur Anschüttung der temporären Zufahrtsrampen werden 
Suchschurfe durchgeführt.

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9 ZUSAMMENFASSUNG DER BELANGE DES UMWELTSCHUTZES 
9.1 Betroffenes Fachrecht 
Im Rahmen der Plangenehmigung (§ 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG)) muss der Einfluss des Vorhabens auf Störfallbetriebe gemäß § 3 Abs. 5a des 
BImSchG im Umkreis betrachtet werden. 
Bei Eingriffen in die Natur und Landschaft unterliegt der Verursacher besonderen Verpflich-
tungen der § 18 bis § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Eine Abarbeitung 
erfolgt anhand der Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen 
in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BKompV). Die 
Bewertung der Biotope erfolgt über den länderspezifischen Übersetzungsschlüssel NRW 
nach BKompV (2020). Die Biotopwertpunkte wurden nach dem Übersetzungsschlüssel für 
die Biotoptypen nach BKompV abgepasst. 
Durch das Vorhaben entsteht in der Zeit der Errichtung durch Werkzeuge und Baumaschi-
nen Lärm. Dieser unterliegt der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-
lärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) und der 32. Verordnung zur Durchführung 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV). 
9.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung 
Um die Beeinträchtigung des Naturhaushalts so gering wie möglich zu halten, sind während 
der Bauphase Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die zu 
erwartenden Konflikte können durch Vermeidungsmaßnahmen gem. §  13 BNatSchG auf 
ein unerhebliches Maß minimiert werden. 
Folgende Maßnahmen werden umgesetzt: 
001_VA: Bauzeitenregelung zum Schutz von Brutvögeln und Fledermäusen 
002_VA: Kartierungen der Artengruppen Reptilien, Avifauna und Fledermäuse 
003_VA (Optional sofern Positiv -Nachweis bei 002_VA): Vergrämungsmahd und Entfer-
nung von Versteckstrukturen zum Schutz von Reptilien 
004_VA: (Optional sofern Positiv-Nachweis bei 002_VA) Aufstellen von Reptilienschutzzäu-
nen 
005_VA: (Optional sofern Positiv-Nachweis bei 002_VA) Abfangen von Reptilien aus dem 
Baufeld und Umsiedeln in zuvor hergerichtete Habitate 
007_VA: Besatzkontrolle Avifauna und Fledermäuse (Bauwerk, Gebäude und Gehölze) 
008_VA: Fledermausfreundliche Beleuchtung 
010_V: Schutz angrenzender Gehölze 
011_V: Wiederherstellung der Bahnböschungen gemäß ihrem Ausgangszustand und an -
schließender Überlassung der natürlichen Sukzession 
012_V: Initialansaat der Versickerungsmulden

Vorhaben: 
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014_V: Begrünung der BE -Flächen innerhalb der Kleingärten mit einer Initialansaat und 
anschließender Entwicklung zu einer krautigen Saumgesellschaft 
015_V: Gewässerschutzmaßnahme 
016_V: Allgemeiner Bodenschutz 
017_V: Vermeidung der Ausbreitung des Japanischen Staudenknöterichs 
 
Grundsätzlich ist während der Baudurchführung zu beachten: 
• Leerfahrten werden weit möglichst vermieden  
• Zwischen einzelnen Arbeitsvorgängen werden die Baumaschinen stillgelegt, sofern dies 
den Arbeitsablauf nicht unverhältnismäßig erschwert 
• Den Anwohnern, bei denen ein Pegel > 60 dB(A) im Nachtzeitraum prognostiziert wird, 
ist Ersatzwohnraum anzubieten. 
Zur weiteren Minderung von Belästigungen sind nachfolgende, von Bauzeiten und Bau -
phasen unabhängige Maßnahmen durchzuführen: 
• Umfangreiche Instruktion der Arbeiter und insbesondere der Maschinenführer auf der 
Baustelle zu immissionsschutzrelevanten Belangen  
• Benennung einer Ansprechstelle, an die sich die Anwohner mit prognostizierten Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm wenden können  
Daher werden die unvermeidbaren Überschreitungen der AVV Baulärm aus Sicht des Vor-
habenträgers und des Gutachters als zumutbar angesehen 
 
Zur Minimierung von potenziellen Überschreitungen der Schallimmissionen nach AVV Bau-
lärm ist es zweckmäßig, im Zuge der Ausschreibung nachfolgende Maßnahmen ausrei-
chend zu berücksichtigen: 
• Die Bauzeit wird durch ein geeignetes Baulärmmanagement begleitet. In Abhängigkeit 
von Baufortschritt und der genaueren Kenntnis von eingesetzte n Bauverfahren (Bau-
überwachung) werden ggf. detaillierte Baulärmprognosen erstellt. Auf Basis dieser 
Prognosen werden entsprechende Maßnahmen entworfen, um Lärmkonflikte zu mini-
mieren.  
• Für die auf der Baustelle zum Einsatz kommenden Geräte wird bereits in den Ausschrei-
bungsunterlagen die Forderung nach lärmarmen Typen aufgenommen (Beachtung der 
Forderungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV). 
• Das Aufstellen mobiler Lärmschutzwände für besonders geräuschintensive Bauphasen 
wird im Zuge der Baustelleneinrichtung/Detailplanung nochmals geprüft, jedoch ist de-
ren Anwendung aufgrund der Art und Weise der Bautätigkeiten, des Zugangs zum Ar-
beitsbereich und häufig wechselnder Arbeitsorte voraussichtlich nicht realisierbar.

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• Längere Leerlaufzeiten (Abstellen von Maschinen und Lkw mit laufendem Motor) im 
Nahbereich der Wohnbebauung werden vermieden.  
Weiterhin sind nachfolgende von Bauzeiten und Bauphasen unabhängige Maßnahmen 
ausreichend zu berücksichtigen: 
• Aufgrund der teilweise erheblichen nächtlichen Richtwertüberschreitungen werden die 
Anlieger im Rahmen der Bauausführung rechtzeitig und umfassend über die Baumaß-
nahmen (z. B. im Amtsblatt) in Kenntnis gesetzt (z. B. über Arbeitstätigkeiten, Dauer der 
Arbeiten, Informationsmöglichkeit). Besonders betroffene Anwohner werden direkt (z. 
B. durch Postsendung oder Handzettel) informiert. 
• Beschwerden über Baulärm werden ernst genommen; entsprechende Maßnahmen zur 
Lärmminderung (Verringerung der Einsatzzeiten oder Austausch bestimmter Maschi-
nen und Geräte, kurzfristige Einleitung von technischen Maßnahmen zur Lärmminde-
rung) werden geprüft werden, sobald in den späteren Planungsphasen die Informatio-
nen über die einzusetzenden Maschinen und technologischen Abläufe vorhanden sind. 
• Bei erheblichen Richtwertüberschreitungen wurden bei vergleichbaren Bauvorhaben im 
Rahmen der Genehmigung Grenzwerte benannt, oberhalb derer betroffenen Eigentü-
mern bzw. Mietern Anspruch auf Entschädigung zusteht.  
• So wurde beispielsweise festgelegt, dass für beeinträchtigte In nenwohnbereiche ein 
Anspruch auf Ersatzwohnraum für die Tage, an denen der Beurteilungspegel 70 dB(A) 
überschreitet, besteht. Für die Nacht wurde ein Entschädigungsanspruch ab einem Be-
urteilungspegel von mehr als 60  dB(A) zuerkannt (Die Anforderungen zur E inhaltung 
der Mittelungspegel für Innenräume wurden auf Basis einer üblichen 2 -Scheiben-Iso-
lierverglasung und geschlossenen Fenstern festgelegt). 
Im Bereich des Bauvorhabens liegt eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm vor, 
die bei Festlegung von Entschädigungsleistungen ggf. zu berücksichtigen ist. 
Mit Beeinträchtigungen durch Erschütterungen ist nicht zu rechnen. 
9.3 Maßnahmen zum Ausgleich, Ersatz und weitere kompensatorische Maßnahmen 
Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft, v.a. zur Ko mpensation der Bio-
topwertverluste, werden folgende Maßnahmen ergriffen: 
006_CEF: Herrichtung eines Habitats für Reptilien 
009_CEF: Kompensationsbedarfsermittlung zum Erhalt der lokalen Population von Fleder-
mäusen und Avifauna 
013_A: Gebüschanpflanzungen bzw. Anpflanzung niedrigwüchsiger Gehölze

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9.4 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen bzw. der betroffenen Umweltbelange 
Durch die geringfügige Rodung und kleinräumige Neuversiegelung sind die Schutzgüter 
„Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ sowie „Boden“ und „Fläche“ durch die geplanten 
Maßnahmen betroffen. 
9.4.1 Schutzgut „Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit“ 
9.4.1.1 Beschreibung des Bestandes 
Die zu erneuernde EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk E liegt auf Kölner Stadtgebiet im Stadt-
teil Köln-Mülheim. Köln ist eine kreisfreie Stadt im Bundesland Nordrhein-Westfalen.  
Die bestehende EÜ liegt auf der eingleisigen Strecke 2650 überführt die Strecke bei Bahn-
km 6,195 über den Höhenhauser Ring. Das Projektgebiet befindet sich somit im Land-
schaftsraum „Rheinischer Verdichtungsraum Köln -Leverkusen“ (LR-II-010) und ist inner-
städtisch geprägt (UvO, 2023). Aufgrund der städtischen Lage des Untersuchungsgebietes 
sind die Biotoptypen in diesem Bereich hauptsächlich anthropogen geprägt und einer stän-
digen Störung ausgesetzt (Rückschnitt und Pflegearbeiten). Kleinräumig gesehen befindet 
such das Bauwerk innerhalb verschiedener Kleingartenparzellen, Gewerbeflächen und Ver-
kehrswegen. 
9.4.1.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen 
Anmerkung (aus Lärmgutachten cdf Schallschutz, 2 023 und Umwelterklärung Anlage 1 
Frage 3.1.3a, cdf Schallschutz, 2024):  
Bei der Bewertung der Lärmbelastungen ist zu berücksichtigen, dass die Arbeiten an den 
Bauwerken E und J teilweise parallel ausgeführt werden.  
Hierbei kann eine tageweise gleiche/ähnliche Bautätigkeit und somit eine Geräuschüberla-
gerung der Bautätigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Ein genereller zeitgleicher Ansatz 
der Bauarbeiten ist aber nicht sinnvoll, da damit keine eindeutige Zuordnung der Lärm-
betroffenheit zum Bauvorhaben mehr erfolgen kann, da auch Lärmbetroffenheiten ausge-
wiesen werden, die maßgeblich vom Nachbarbauvorhaben verursacht werden.  
Da aber eine wesentliche, z. B. über den Werten der grundrechtlichen Zumutbarkeit liegen-
de Beeinflussung der Bauarbeiten nicht zu er warten ist, wird die Berechnung und Bewer-
tung auf das jeweilige Bauwerk beschränkt.  
Einzig für die Abbrucharbeiten wurde ein zeitgleicher Baubetrieb der Bauwerke E und J 
untersucht, da der Abbruch beider Bauwerke zwingend mit Beginn der gleichen Sperrpause 
erfolgt. 
Baubedingter Schall 
Generell sind für den unmittelbaren Eingriffsbereich bauzeitlich Auswirkungen durch Lärm 
und Abgase aufgrund der Bauarbeiten und des Baustellenverkehrs (Transport von Bauma-
terial) zu erwarten.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 28 von 43 
Durch den auftretenden Baulärm während der Tagarbeiten (Gleis - und Oberbauarbeiten, 
Herstellung der Bohrpfähle, Einbau der Hilfsbrücken, Einschub des Überbaus sowie bei 
Verbau- und Abbrucharbeiten) werden zunächst an der Wohnbebauung keine erheblichen 
Lärmbetroffenheiten erwartet, da die Richtwerte der AVV Baulärm fast vollständig einge-
halten bzw. nur um maximal 5 dB überschritten werden. Während der Bauphasen 2 und 4 
sind jedoch Betroffenheiten durch Überschreitungen der Beurteilungspegel im Tag - und 
Nachtzeitraum zu erwarten. In den genannten Bauphasen kann die Wohnfunktion und auch 
die Erholungsfunktion im unmittelbar angrenzenden Bereich der EÜ beeinträchtigt werden. 
Grundsätzlich ergeben sich beim Fortführen der Tagarbeiten in den Nachtzeitraum, auf-
grund der um 15 dB reduzierten Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm im Nachtzeitraum 
gegenüber dem Tagzeitraum, bei gleichem Beurteilungspegel, nachts deutlich höhere 
Lärmbetroffenheiten. Die Anwohner dieser Gebäude sind über die Baumaßnahme zu infor-
mieren und organisatorische Maßnahmen sind einzuleiten. 
Im Rahmen der Ausschreibung wird darauf hingewiesen, dass von den beauftragten Bau-
unternehmen ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte einzusetzen sind, die hinsichtlich 
ihrer Schall- und Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen (siehe 
z.B. 32. BImSchV). Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Baustellen so zu planen, 
einzurichten, und zu betreiben sind, dass Geräusche weitestgehend verhindert werden, die 
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Allerdings können nach Ziffer 5.2.2 Nr. 2 der 
AVV Baulärm, Baumaschinen auch bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte weiterbe-
trieben werden, wenn die Bauarbeiten im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind 
und Alternativen ohne Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht bestehen. 
Mit den beschriebenen Maßnahmen (Kapitel 9.2) wird eine Akzeptanz der unumgänglichen 
Baumaßnahme erreicht und die Anwohner können sich in ihrer persönlichen Planung recht-
zeitig auf das Vorhaben und die damit einhergehenden Belastungen einstellen.  Die EBA-
Baulärmverfügung wird so gut wie möglich eingehalten. Bezogen auf die Nettobauzeit wer-
den insgesamt nur an 28 Tagen lärmintensive Arbeiten stattfinden. 
Die  weiteren Vorgaben aus der EBA -Baulärmverfügung vom 12.01.2021 werden soweit 
wie möglich beachtet: 
1. Innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen werden die Immissionsrichtwerte der AVV 
Baulärm zur Nachtzeit in mindestens 18 Nächten eingehalten. 
2. Die vorgenannten Immissionsrichtwerte werden nicht mehr als vier Nächte in Folge 
überschritten. 
3. Auf jede Phase der Überschreitung der vorgena nnten Immissionsrichtwerte zur 
Nacht-zeit folgt eine Erholungsphase, in der die vorgenannten Immissionsrichtwerte 
für jeweils mindestens vier Nächte eingehalten werden. 
Betriebsbedingter Schall 
Im Rahmen der Untersuchung zu betriebsbedingten Schallim missionen (cdf Schallschutz, 
2023) wurde festgestellt, dass bereichsweise Überschreitungen der Immissionsrichtwerte 
der 16. BImSchV auftreten können.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 29 von 43 
Durch die geplante Erneuerung der EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk E sind für die  Wohn-
bebauung der Steinkaulerstraße 25, 29 und 39 und für fünf Parzellen der Kleingartenanlage 
am Höhenhauser Ring zusätzliche betriebsbedingte Schallimmissionen zu erwarten. Diese 
führen zu Ansprüchen auf Lärmschutz bzw. Entschädigung  (Außenbereichsentschädi-
gung).  
Im Falle der laut Schallgutachten (cdf Schallschutz, 2023) entschädigungsanspruchsbe-
rechtigten Kleingartenparzellen, ist davon auszugehen, dass der Anspruch aufgrund der 
bauzeitlichen und langfristig geplanten Nutzung als BE -Flächen, entfällt. Die betroffenen 
Kleingartenparzellen sollen für spätere Bauvorhaben als BE-Flächen wiederverwendet wer-
den. Dadurch ist eine direkte Wiederherstellung der Kleingartenanlagen vorerst nicht vor-
gesehen. Die Flächen werden übergangsweise mit einer Initialansaat wiederhergestellt und 
mit einer Entwicklungspflege versehen. 
Um die Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten, sind die Lärmschutzansprüche  
vollständig durch passive Schallschutzmaßnahmen zu lösen. Die passiven  Schallschutz-
maßnahmen sind durch Ortsbegehungen im weiteren Planungsverlauf zu prüfen und fest-
zulegen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Beeinträchtigungen durch betriebsbedingte 
Schallimmissionen minimiert werden. 
9.4.2 Schutzgut „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ 
9.4.2.1 Beschreibung des Bestandes 
Tiere 
Im Untersuchungsraum ist vorwiegend mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen.  
Die Prüfung der besonders und streng geschützten Arten hinsichtlich der Beeinträchtigung 
durch das Bauvorhaben wurde durch die DB Engineering & Consulting GmbH vorgenom-
men und die Ergebnisse i n einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag festgehalten (DB 
E&C, 2023). Die vorliegende Prüfung wurde überwiegend im Rahmen einer Potenzialab-
schätzung der vorhandenen Habitatstrukturen erstellt, wobei auch auf vorhandene Daten 
zurückgegriffen wurde. Der Vollständigkeit halber wurde zudem eine Datenabfrage bei der 
zuständigen Naturschutzbehörde (UNB Stadt Köln) durchgeführt. Für die potenziell im Pla-
nungsraum vorkommenden planungsrelevanten Arten wurde eine Analyse des möglichen 
Vorkommens im Plangebiet vorgenommen. Im Messtischblatt 5008 Quadrant 1 (Köln-Mül-
heim) werden ausschließlich 31 Vogelarten aufgelistet . Es handelt sich um  europäische 
Vogelarten des Anhang IV RL 92/43/EWG . Zusätzlich ist auf Hinweis der UNB der Stadt 
Köln mit Zauneidechsen im Eingriffsbereich zu rechnen. 
 
Pflanzen und Biotope 
Im Bereich der BE-Fläche 1 und 2 befindet sich ein artenarmer Gründlandsaum und Jung-
wuchs nichtheimischer Baumarten, wie der Robinie (Robinia pseudoacacia), und kleineren 
strauchigen Feldahornbeständen (Acer campestre). In Kraut- und Strauchschicht dominie-
ren Brombeere (Rubus spp.) und die Große Bennnessel (Urtica dioica). In den BE-Flächen 
3 bis 5 befinden sich innerhalb der Kleingärten junge bis mittelalte Laubbäume. Darunter

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
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 Seite 30 von 43 
Feldahorn (Acer campestre), Walnuss (Juglans regia), Stieleiche (Quercus robur) und ei-
nige Obstbäume. Die Kleingärten weisen unterschiedliche Nutzungen und Artenvorkom-
men auf. Des Weiteren befinden sich im Bereich der Kleingartenanlage Kulturpflanzen wie 
eine Weinrebe (Vitis spp.), weitere Kultur-pflanzen und extensiv genutzte Beete sowie ei-
nige Obstbäume. 
Im Zentrum der BE-Fläche 6 auf einer Verkehrsbrache befindet sich Ruderalvegetation. Der 
Aufwuchs setzt sich aus Brombeere (Rubus spp.), Echter Kamille (Matricaria chamomilla), 
Gewöhnlichem Flieder (Syringa vulgaris) und Kanadischer Goldrute (Solidago canadensis) 
zu-sammen. In den Randbereichen befinden sich östlich Laubbaumbestände von Robinie 
(Robinia pseudoacacia) und Hängebirke (Betula pendula) mittleren Alters. I m Norden 
schließen ebenfalls Robinien, Birken- und Ahornbestände an.  
Im näheren Umfeld des Planungsraums kommen auf Basis von Verbreitungsdaten des 
Nord-rhein-Westfälischen Naturschutzinformationssystems (LANUV, 2018) keine ge-
schützten Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und deren Lebensräume vor. 
Während der Begehungen wurden ebenfalls keine Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-
Richtlinie nachgewiesen. 
 
Biologische Vielfalt 
Die biologische Vielfalt ist gering ausgeprägt. Der Planungsraum dient jedoch verschiede-
nen Vogelarten als Habitat . Mit einem Vorkommen von streng geschützten Fledermaus - 
und Vogelarten und Reptilien ist zu rechnen 
9.4.2.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen 
Tiere 
Durch Eingriffe in Gehölzbestände und Ruderalsäume droht Lebensraumverlust für die im 
Planungsraum ansässigen Vogelarten  (Baum- und Buschfreibrüter). Durch Eingriffe in s 
Brückenbauwerk, die Bebauung der Kleingartenanlage und den Gleisbereich können po-
tenzielle Fledermausquartiere, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Höhlen- und Nischen-
brütern und Reptilienlebensräume beeinträchtigt werden.  
Pflanzen und Biotope 
Durch die Baufeldfreimachung werden Biotope im Eingriffsbereich temporär beeinträchtig. 
Nach Bauabschluss werden die Biotope wiederhergestellt. Dauerhafte bzw. anlagebedingt 
Beanspruchungen finden nur in geringem Umfang statt. 
Biologische Vielfalt 
Durch die Maßnahmen droht keine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt. 
9.4.3 Schutzgut „Boden“ 
9.4.3.1 Beschreibung des Bestandes 
Das Plangebiet befindet sich geologisch gesehen auf den Niederterrassen des Rheins (GD, 
20231), der sich ca. 1.000  m westlich der EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk E befindet. Die 
digitale Bodenkarte des geologischen Dienstes NRW (GD, 20232) weist für das Plangebiet 
den Bodentyp Parabraunerde aus. Die  Bodenart des Oberbodens wird als sandig -lehmig

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 Seite 31 von 43 
angegeben. Die Grundwasserstufe und der Staunässegrad werden mit 0 angegeben (ohne 
Grundwasser, ohne Staunässe), sowie die Versickerungseignung im 2-Meter-Raum als un-
geeignet mit Mulden-Rigolen System (GD, 20232). Da sich die EÜ Höhenhauser Ring Bau-
werk E im stark bebauten Innenbereich der Stadt befindet, ist jedoch mit anthropogen stark 
überformten Böden zu rechnen und natürliche Böden sind nur in geringem Umfang vorhan-
den. In ca. 40 m Entfernung östlich zur EÜ befindet sich kleinräumig abgegrenzte, schutz-
würdige Auftrags-Regosole. Diese weisen im 2-Meter-Raum eine Wasserspeicher mit ho-
her Funktionserfüllung als Regulations- und Kühlungsfunktion auf (GD, 20232). 
Im BoVEK-Grobkonzept (DB Netz AG, 2023) wird hinsichtlich Altlasten folgendes dargelegt: 
„Nach derzeitigem Kenntnisstand sind verschiedene Altlastenverdachtsflächen durch die 
Baumaßnahme überplant, die im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt werden 
müssen.“ 
9.4.3.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen 
Für die Herrichtung der BE -Flächen und Arbeitsräume werden bauzeitlich insgesamt 
8.760 m² Fläche beansprucht, die vegetationsbedeckt und nicht befestigt oder versiegelt 
ist. Darüber hinaus kommt es zu Bodenbewegungen von ca. 5.800 m³ Bodenmaterial. Au-
ßerdem kommt es anlagebedingt zu einer Neuversiegelung von 96  m². Dadurch gehen 
während der Baumaßnahme die natürlichen Bodenfunktionen in diesen Bereichen verloren. 
Im Anschluss an die Baumaßnahme werden diese Flächen gemäß ihrem Ausgangszustand 
wiederhergestellt. Unter Einhaltung der allgemeinen technischen Schutzmaßnahmen und 
der Berücksichtigung der allgemeinen Bodenschutzmaßnahme (s. LBP) ist eine erhebliche 
Beeinträchtigung von Böden im Plangebiet nicht zu erwarten. Aufgrund der vorliegenden 
anthropogen überprägten Bodenverhältnisse sind die Wirkungen des Vorhabens als gering 
zu bewerten. 
9.4.4 Schutzgut „Wasser“ 
9.4.4.1 Beschreibung des Bestandes 
Im Planungsraum befinden sich keine Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiete. 
Grundwasser 
Der Vorhabenbereich befindet sich auf dem 256,02 km² großen Grundwasserkörper (GWK) 
„Niederung des Rheins“ (DEGB_DENW_27_25), welcher sich aus dem Teileinzugsgebiet 
des Rheingraben-Nord ergibt. Er besteht aus überwiegend hochdurchlässigen quartären 
Kiesen und Sanden der Terrassenebenen d es Rheins und der Maas. Der GWK umfasst 
zwei Teilbereiche, was durch den Siegmündungsbereich im Norden begründet ist. Sowohl 
der chemische als auch mengenmäßige Zustand des GWK „Niederung des Rheins“ werden 
mit „schlecht“ bewertet (ELWAS, 2023). 
Das anstehende Grundwasser ist potenziell durch die Altlastensituation vorbelastet (vgl. 
Kap. 2.2.2). Innerhalb der Detailuntersuchung (DB Netz AG, 2023) konnten in den entnom-
menen Grundwasserproben keine Auffälligkeiten für PAK, MKW oder Schwermetalle ermit-
telt werden.

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 Seite 32 von 43 
Im Rahmen der Baugrunderkundung (IBES, 2013) wurde der Grundwasserspiegel 
ca. 8,1 m unter GOK bei einem Horizont von rund 36,9  mNN angebohrt und stieg in der 
Folge auf ein Niveau von rund 38,0  mNN an. Der Ruhewasserspiegel liegt demnach ca. 
7,1 m unter GOK. 
Oberflächengewässer  
Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe befinden sich keine Fließgewässer.  
Der Rhein als prägender Fluss der Region und „großes Fließgewässer“ fließt ca. 1.000  m 
westlich des Maßnahmengebietes. Er trägt im Untersuchungsabschnitt die Kartiernummer 
2_6935 und befindet sich in diesem Teilbereich im Übergang vom Mittel- zum Niederrhein. 
Der Rhein ist wasserbautechnisch für die Schifffahrt angepasst und naturfern gestaltet.  
Der als „mittleres Fließgewässer“ klassifizierte „Faul bach“, der einen Teilabschnitt des 
„Flehbachs“ bildet, liegt ca. 1,3  km südwestlich der EÜ und mündet bei Mülheim in den 
Rhein (ELWAS, 2023). Eine Betroffenheit der Fließgewässer kann aufgrund der Entfernung 
ausgeschlossen werden. 
9.4.4.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen 
Oberflächenwasser 
Es ist mit keinen Auswirkungen zu rechnen. 
Grundwasser  
Anlagebedingt kann es durch die Tiefengründung (Bohrpfähle innerhalb des Grundwas-
sers) und des Neubaus zweier Versickerungsmulden zu einer potenziellen Beeinträchti-
gung des Grundwassers kommen. 
Für die Bohrpfähle erfolgt das dauerhafte Einbringen von Stoffen ins Grundwasser. Für die 
Maßnahme ist nur die Verwendung von zugelassenen und umweltunbedenklichen Baustof-
fen zulässig. Da nur natürliche Baustoffe verwendet werde n, kann eine Verschlechterung 
des Grundwassers ausgeschlossen werden. Außerdem sind die Bohrpfähle so einzubrin-
gen, dass keine Barrierewirkung und eine Beeinträchtigung des Grundwassers in seiner 
Fließrichtung erfolgen kann. Zudem wird das anfallende Niede rschlagswasser über Versi-
ckerungsmulden ins Grundwasser eingeleitet. Einer Gefährdung des Grundwassers wird 
durch Beachtung der geltenden technischen Vorschriften und über die Einhaltung der All-
gemeinen Gewässerschutzmaßnahmen (Maßnahme 015_V) entgegengewi rkt. Damit ist 
eine chemische und mengenmäßige Beeinträchtigung des GWK durch die Tiefengründung 
auszuschließen. 
9.4.5 Schutzgut „Klima, Luft“ 
9.4.5.1 Beschreibung des Bestandes 
Mikroklimatisch gesehen ist die EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk E durch einen geringen 
Versiegelungsgrad beidseitig der Gleise geprägt. Die Trasse wird primär durch in der Pflege 
befindliche Ruderalflächen und Kleingehölze begleitet. In der Klimatopkarte des LANUV 
(2023) werden diese als innerstädtische Grünflächen geführt. Als weitere finden sich Stadt-

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 Seite 33 von 43 
rand- und Vorstadt-klima, Bahnverkehr, Gewerben- und Industrieklima (offen und dicht) so-
wie ein östlich der EÜ gelegener Bereich mit Freilandklima. Klimatisch gesehen ist der Nah-
bereich der EÜ damit als Frischluftproduzent mittelmäßig geeignet. Jedoch ergibt sich aus 
der linearen Form der Bahntrasse, sowie ihrer Barrierefreiheit für Luftströme eine Funktion 
als Frisch- bzw. Kaltluft-bahn. Die bahnbegleitenden Gehölzflächen sowie die vereinzelten 
Freilandbereiche fördern die Produktion von Frischluft. 
9.4.5.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen 
Die lufthygienische Situation bleibt anlagen- und betriebsbedingt unverändert. Baubedingt 
werden alle Maßnahmen zur Luftreinhaltung gemäß dem Stand der Technik eingehalten. 
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es im Untersuchungsgebiet zu keiner 
nachteiligen Auswirkung auf das Kleinklima und die Luftqualität kommt. 
9.4.5.3 Langfristige Sicherheit der Anlage unter dem Aspekt des Klimawandels 
Es ist langfristig keine Gefährdung der Anlage durch Klimawandelfolgen erkennbar. 
9.4.6 Schutzgut „Landschaft“ 
9.4.6.1 Beschreibung des Bestandes 
Die Umgebung der EÜ Höhenhauser Ring Bauwerk E ist durch ihre Lage innerhalb des 
Stadtteils Köln-Mülheim mit seinen Verkehrs - und Siedlungsflächen sowie durch Grünflä-
chen und Kleingartenanlagen innerstädtisch geprägt. Das Landschafts- und Ortsbild ist im 
Bereich des Planungsraumes vor allem durch die vorhandenen Verkehrsstrukturen und da-
mit verbundenen Böschungen und Heckenstrukturen aus den Kleingärten charakterisiert. 
Dabei liegen die Ba hnstrecken in Dammlage. Die daraus resultierenden Bahndämme mit 
ihrem Bewuchs gliedern das Ortsbild in kleinere Teilbereiche. In den Zwischenflächen ha-
ben sich einfache Ruderafluren ausgebildet. Größere Gehölzstrukturen befinden sich in 
Randlage und werden nicht beansprucht. 
9.4.6.2 Auswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen 
Durch die Bauarbeiten und die Einrichtung der BE-Flächen kommt es zu kurzfristigen visu-
ellen Eingriffen in das Landschafts- bzw. Ortsbild. Vor allem der Verlust der Gehölzstruktu-
ren, welche sich entlang der Bahntrasse befinden, können das Ortsbild der Anwohner des 
Höhenhauser Rings beeinträchtigen. Durch den in erster Linie als 1:1 Erneuerung durch-
geführte Ersatzneubau der EÜ ist keine Geländeerhöhung geplant. Lärmschutzwände und 
damit eingehende Erhöhungen sind ebenfalls nicht geplant. Durch die Stützweitenerhöhung 
auf 50 m (zuvor 27,2 m) kommt es zu minimalen Neuversiegelungen (96  m²) im Gleisbe-
reich (Strecke) und angrenzenden Ruderalbereichen. 
Vor dem Hintergrund der anthropogenen Überprägung des Planungsraums als bestehende 
Vorbelastung und der in erster Linie 1:1 Erneuerung wird eine Beeinträchtigung des Land-
schaftsbilds als nicht erheblich bewertet.

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9.4.7 Schutzgut „Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter“ 
9.4.7.1 Beschreibung des Bestandes 
Durch das Bauvorhaben sind keine Denkmäler oder Kulturgüter betroffen.  
Aus diesem Grund ist mit keiner Beeinträchtigung des Schutzguts „Kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter“ zu rechnen. 
9.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Durch die bauzeitliche Flächeninanspruchnahme kommt es zu Beeinträchtigungen der Bo-
denfunktion und zum Verlust von Vegetation und dadurch zu Auswirkungen auf Tiere und 
Pflanzen. 
Es sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern festzustellen. Diese sind jedoch 
aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Auswirkungen als gering einzustufen und nach Be-
endigung der Baumaßnahme nicht mehr relevant. 
9.5 Rechtliche Würdigung 
Aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs - und Verminderungsmaßnahmen wird der Ein-
griff gemäß dem Vermeidungsgebot nach § 13 BNatSchG i. V. m. § 15 Abs. 1 BNatSchG, 
soweit möglich, minimiert. Durch die Umsetzung der vorgesehenen Kompensationsmaß-
nahmen als Ausgleich und Ersatz für eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen, wird 
eine unvermeidbare  Beeinträchtigung gemäß der Ausgleichs - und E rsatzpflicht des 
§ 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert. Nach Abarbeitung der Umwelterklärung für die Fest-
stellung der UVP-Pflicht nach § 5 ff. UVPG ist kein Anlass für eine Umweltverträglichkeits-
prüfung ersichtlich. 
Der Abgleich der Verbreitungsgebiete von FFH-Arten des Anhangs IV und der vorhandenen 
Habitate im Vorhabenbereich der Baumaßnahme hat ergeben, dass ein Vorkommen aller 
relevanten Arten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann bzw. grund-
sätzliche Vermeidungsmaßnahmen wie die Einhaltung der gesetzlichen Rodungszeit im 
Hinblick auf das Tötungs- und Störungsverbot ohne Kenntnis des genauen Artenspektrums 
zur Verfügung stehen. 
Die nur kurzzeitig zu erwartenden bauzeitlichen Immissionen können zusammenfassend 
als dem Stand der Technik entsprechend, unvermeidbar und gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG 
als hinnehmbar eingestuft werden. „Nachteilige Wirkungen“ im Sinne des 
§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entstehen durch das geplante Vorhaben für die Anwohner nicht. 
Minimierungsmöglichkeiten wurden im Bereich der technischen und ökonomischen Mög-
lichkeiten vorgenommen. 
9.5.1 Umweltverträglichkeit 
Der geplante Eingriff ist nicht UVP-pflichtig.

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9.5.2 Eingriffsregelung gemäß BNatschG 
Durch das Bauvorhaben und die notwendige Einrichtung einer Baustelleneinrichtungsflä-
che sowie die Zufahrten zum Baufeld ergeben sich bau - und anlagenbedingt Eingriffe in 
Natur und Landschaft. Es kommt dabei zu Rodung von Gehölzbeständen und Eingriffen in 
Ruderalfluren sowie Grünlandbereiche. Die aus der Umsetzung der Planung resultierenden 
Eingriffe werden als Eingriffe in Natur- und Landschaft nach § 14BNatSchG bilanziert und 
den erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahen gegenübergestellt. 
Nachdem am 03.06.2020 die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) in Kraft getre-
ten ist und seither bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzu-
wenden ist, wurden die zuvor nach LANUV (20211) kartierten Biotoptypen gemäß des län-
derspezifischen Übersetzungsschlüssels (BMU, 2020) „übersetzt“, d.h. den neuen Biotopty-
pen nach dem Kartierschlüssel der BKompV Anlage 2 Spalte 2 zugeordnet. 
Gemäß § 5, Abs. 1 BKompV wurde den ermittelten Biotoptypen ein Biotoptypenwert nach 
Anlage 2 Spalte 3 zugewiesen. 
Es entsteht ein Kompensationsüberschuss von 4.415 Wertpunkten.  
9.5.3 Artenschutz 
Unter Beachtung und Berücksichtigung dieser als verbindlich geltenden Vermeidungs- und 
Sicherungsmaßnahme hat die artenschutzrechtliche Prüfung gezeigt, dass das geplante 
Vorhaben für alle Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und alle europäischen Vogelar-
ten unter den Gesichtspunkten des §  44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit 
§ 44 (5) BNatSchG als zulässig einzustufen ist (vgl. Unterlage 12). 
9.5.4 Wasserrechtliche Belange 
Oberflächenwasser 
Durch das Bauvorhaben sind keine Oberflächengewässer betroffen. 
Grundwasser 
Eine Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands des Grundwas-
serkörpers (Niederung des Rheins) ist nicht zu erwarten. Die Neuversiegelung ist in Bezug 
auf den gesamten Grundwasserkörper als gering einzustufen, sodass keine Verschlechte-
rung zu erwarten ist. 
Die Baumaßnahme ist somit mit den Zielen der Wasserrahmenrichtline vereinbar (vgl. Un-
terlage 13). 
9.5.5 Schallschutz gemäß 16. BlmSchV 
Eine schall - und erschütterungstechnische Untersuchung w urde erstellt, verschiedene 
Maßnahmen zum Schall und Erschütterungsschutz sind eingeplant. 
Siehe Unterlage 14.1 - Untersuchung zu betriebsbedingten Schallimmissionen.

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 Seite 36 von 43 
9.5.6 Schutz vor Baulärm gemäß AVV Baulärm / Erschütterungen nach DIN 4150 
Eine schall - und ers chütterungstechnische Untersuchung wurde erstellt, verschiedene 
Maßnahmen zum Schall und Erschütterungsschutz sind eingeplant. 
Siehe Unterlage 14.2 - Untersuchung zu baubedingten Schallimmissionen (Baulärm) und 
Erschütterungsimmissionen 
Die folgenden Vorgaben aus der EBA -Baulärmverfügung vom 12.01.2021 werden soweit 
wie möglich beachtet: 
1. Innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen werden die Immissionsrichtwerte der AVV 
Baulärm zur Nachtzeit in mindestens 18 Nächten eingehalten. 
2. Die vorgenannten Immissionsrichtwerte werden nicht mehr als vier Nächte in Folge 
überschritten. 
3. Auf jede Phase der Überschreitung der vorgenannten Immissionsrichtwerte zur 
Nachtzeit folgt eine Erholungsphase, in der die vorgenannten Immissionsrichtwerte 
für jeweils mindestens vier Nächte eingehalten werden. 
Mit den beschriebenen Maßnahmen (Kapitel 9.2) wird eine Akzeptanz der unumgänglichen 
Baumaßnahme erreicht und die Anwohner können sich in ihrer persönlichen Planung recht-
zeitig auf das Vorhaben und die damit einhergehenden Belastungen einstellen. Eine detail-
lierte Bewertung der baubedingten Lärmbeeinträchtigung (Nettobauzeit) ist der  Umwelter-
klärung Anlage 1 zur Frage 3.1.3 des Schallgutachten (08.02.2024 cdf Schallschutz) zu 
entnehmen.

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 Seite 37 von 43 
10 WEITERE RECHTE UND BELANGE 
10.1 Grunderwerb 
Für die Durchführung der Maßnahme sind vorübergehende und dauerhafte Inanspruchnah-
men von Grundstücken erforderlich.  
Die Grundstücke sind im Grunderwerbsplan (Unterlage 5.1) und im Grunderwerbsverzeich-
nis (Unterlage 6.1) dargestellt. 
Bei den zu erwerbenden Flächen handelt es sich um Flächen die nicht der DB AG gehören, 
allerdings für das Vorhaben erworben werden müssen. Als vorübergehend in Anspruch ge-
nommene Flächen sind solche gekennzeichnet, welche während der Bauzeit als Baustel-
leneinrichtungsflächen, Arbeitsstreifen oder Zufahrten benötigt werden.  
Die geplanten Baumaßnahmen erfolgen räumlich hauptsächlich auf dem Gelände der DB 
AG und den dort dem Bahnbetrieb gewidmeten Flächen. Zur Errichtung der BE -Flächen 
werden jedoch auch bahneigene Flächen mit Nutzung als Kleingartenanlage in Anspruch 
genommen. Zur Errichtung der Eisenbahnüberführung werden Fremdgrundstücke vorüber-
gehend in Anspruch genommen bzw. müssen erworben werden.  
Der Erwerb von Grundstücken geht auf Abweichungen zwischen Vermessung und Kataster 
zurück. Teilbereiche der Bestandswiderlager ragen gemäß aktuellem Kataster über den 
bahneigenen Grund hinaus. 
Es sind keine Flächen vorhanden für welche eine Dinglichen Sicherung vorzusehen ist. 
Nach Abschluss der Arbeiten werden die vorübergehend beanspruchten Flächen wieder in 
den Urzustand zurückversetzt bzw. gemäß LBP (Unterlage 11) rekultiviert.  Auf den bean-
spruchten Flächen für die Baudurchführung wird ein Beweissicherungsverfahren zur Doku-
mentation des Anfangs- und Endzustands durchgeführt. 
Die Einzelheiten zur Inanspruchnahme von Flächen sind dem Grunderwerbsverzeichnis 
(Unterlage 6.1) zu entn ehmen und sind im Grunderwerbsplan (Unterlage 5.1) dargestellt. 
Der Flächenverbrauch für die Realisierung des Projektes wird so gering wie möglich gehal-
ten. 
Seitens des Vorhabenträgers wird angestrebt, die erforderlichen vertraglichen Regelungen 
des Grunderwerbs, der vorübergehenden Inanspruchnahme für alle benötigten Flächen, 
mit den Betroffenen auf privatrechtlicher Basis abzuschließen. Die enteignungsrechtliche 
Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses bleibt hiervon jedoch unberührt. 
10.2 Kabel und Leitungen 
Im Vorfeld der Genehmigungsplanung wurden aktuelle Leitungsabfragen durchgeführt. Die 
Verträge mit eventuell betroffenen Leitungsträgern wurden ebenfalls erhoben und die ge-
plante Baumaßnahme bzw. Betroffenheiten mit diesen abgestimmt. 
Die aus den Abstimmungen resultierenden Auflagen werden berücksichtigt.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 38 von 43 
Im unmittelbaren Bereich der Baumaßnahme verlaufen Leitungen Dritter. Die Strom-, Tele-
kommunikations-, Trinkwasserleitungen und Entwässerungsanlagen liegen im Bereich der 
Straße und sind dem Leitungsplan in Anlage 9.1 zu entnehmen. Eine kurze Aufstellung der 
Leitungen Dritter im Baubereich gibt folgende Tabelle: 
Tabelle 3: Anlagen Dritter 
Betreiber Leitungsart Bezeichnung Lage 
Telekom Telekommunikation - von Süden entlang des 
Höhenhauser Rings 
Unitymedia Telekommunikation - von Süden entlang des 
Höhenhauser Rings 
Netcologne Telekommunikation - von Süden entlang des 
Höhenhauser Rings 
Rhein-Ener-
gie 
Trinkwasser W 100 
GGG/TY 1983 
von Süden entlang des 
Höhenhauser Rings 
Rhein-Ener-
gie 
Strom LBZ unbekannt am östlichen Straßen-
rand Höhenhauser Ring 
Rhein-Ener-
gie 
Strom/Nachrichten-
kabel 
NRK 2R am westlichen Straßen-
rand Höhenhauser Ring 
StEB Straßenentwässe-
rung 
- im Höhenhauser Ring, 
wird seitens StEB vor un-
serer Baumaßnahme er-
neuert 
Open Grid 
Europe 
GmbH 
Ferngasleitung - von Osten kommend 
mittig im Höhenhauser 
Ring, nördlich des BW E 
 
Die in Tabelle 3 angeführten Kabel und Leitungen sind bauzeitig zu sichern. 
Für die Gasleitung ist außerdem eine Erschütterungsbegrenzung für den Bauzustand vor-
zusehen. 
Die Straßenentwässerung wird seitens StEB voraussichtlich vor unserer Baumaßnahme 
erneuert, was eine bauzeitige Sicherung erforderlich macht. 
Im Bereich von Bauwerk E sind keine Kabel bekannt, die zur OLA gehören. 
Die einzelnen Maßnahmen sind dem Bauwerksverzeichnis (Unterlage 4.1) zu entnehmen 
und sind im Kabel- und Leitungslageplan (Unterlage 9.1) dargestellt. 
10.3 Straßen und Wege 
Von der Ausführung des Vorhaben s sind der Höhenhauser Ring, der Neurather Weg und 
die Berliner Straße  betroffen. Die bauzeitlichen Einschränkungen sind im Kapitel 8.4 be-
schrieben. Der Straßenbaulastträger bei den aufgeführten Straßen ist die Stadt Köln. Mit 
dieser wurde bereits im Vorfeld die Planung abgestimmt , siehe die ergänzende Unterlage 
05.3. Die no twendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen werden vor Baubeginn bei der 
Stadt Köln beantragt.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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10.4 Kampfmittel  
Gemäß der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf - Stadt Köln - Kampfmittelbe-
seitigungsdienst liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von K ampfmitteln im 
Baustellenbereich vor (siehe die ergänzende Unterlage 03.1). 
Auf dem Gelände der geplanten Baustelle wurden Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt. 
Es konnte kein konkreter Verdacht auf Bombenblindgänger festgestellt werden  (siehe die 
ergänzenden Unterlagen 03.2 und 03.3). 
Für die Bereiche westlich des Höhenhauser Rings wurde festgelegt, dass bei offener Bau-
weise keine Überprüfungen erforderlich sind. Wenn jedoch Spezialtiefbau (Rammen, Bohr-
pfähle, Verbaue, Fräsen etc.) geplant sind, müssen Bohrlochsondierungen (Sicherheitsde-
tektionen) durchgeführt werden. 
Im Bereich östlich des Höhenhauser Rings werden in jedem Fall Kampfmittelsondierungen 
empfohlen. Hier wurden Kampfhandlungen und Bombenabwürfe als Verdachtsszenarien 
ausgewiesen. 
Besonders zu berücksichtigen sind die Bereiche mit Laufgräben. Die Stadt Köln legt fest, 
dass im Umkreis von 15 m um diese konkreten Verdachtspunkte ohne vorherige Abklärung 
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst keine Bauarbeiten bzw. Bodeneingriffe stattfi n-
den dürfen. 
Sofern im Rahmen der Erdbautätigkeit oder oberirdischer Abbrucharbeiten kampfmittelver-
dächtige Objekte festgestellt werden, werden die Arbeiten sofort eingestellt und die zustän-
digen Ordnungsbehörden, der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) oder die Polizei infor-
miert. 
10.5 Entsorgung von Aushub- und Abbruchmaterial 
Gemäß Konzernrichtlinie 809.0201 sind Infrastrukturmaßnahmen mit > 3000 m³ Aushub-
menge durch ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept zu begleiten. Es wurde pro-
jektbegleitend ein Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) gemäß Fachricht-
linie RIL 137.0101 durch das Kundenteam Altlasten- und Entsorgungsmanagement (CR.R 
O51) erarbeitet. Dieses liegt in der Unterlage 17.1 bei. 
Ziel ist es, alle im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Abfälle nach Art und Menge zu er-
fassen sowie quantitativ und qualitativ zu bewerten und optimal zu entsorgen bzw. vor Ort 
zu verwerten. 
Im Rahmen des 4-Stufen-Programms „Ökologische Altlasten“ wurden der Standort 8165 – 
Köln rechtsrheinisch altlastentechnisch bewertet. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine BE-Fläche auf den Kontaminationsfläche „Spedi-
tion Hufenstuhl“ (B-008165-185) geplant. Sollte auf dieser Fläche ein Oberbodenabtrag er-
folgen so ist gemäß Angaben der Detailuntersuchung aus dem 4-Stufenprogramm auf der 
Fläche folgendes zu achten: Bei eventuellen Tiefbaumaßnahmen im Zuge der geplanten 
Neunutzung des Geländes, sollte durch technische und persönliche Schutzmaßnahmen

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 40 von 43 
gewährleistet sein, dass ein Direktkontakt mit dem Boden oder ein Einatmen v on belaste-
ten Stäuben vermieden wird. 
Abfalltechnische Untersuchungen an Boden- und Schotterproben erfolgten im Jahr 2013 im 
Zuge des Geotechnischen Gutachtens. Eine Zuordnung bzw. Einstufung des Bodenmate-
rials und Gleisschotter in die LAGA-Einbauklassen ist erfolgt. Anhand der abfalltechnischen 
Untersuchungen wurde im Rahmen der Erstellung des BoVEKs eine Abschätzung in die 
EBV-Klassen durchgeführt.  
Unabhängig von der Durchführung abfalltechnischer Voruntersuchungen werden alle an -
fallenden Aushubmassen baubegleitend auf den Bereitstellungsflächen nach den dafür je-
weils aktuell geltenden landesrechtlichen Regelungen beprobt, deklariert und in zugelasse-
nen Entsorgungsanlagen entsorgt. Aufbereitungsfähige Abbruch- und Rückbaumaterialien 
werden vor Ort nach den Vorschriften der EBV aufbereitet und verwertet. 
Grundsätzlich erfolgt der Umgang mit den im Vorhaben anfallenden Abfällen gemäß den 
abfallrechtlichen Regelungen des KrWG, des BBodSchG sowie der entsprechenden unter-
gesetzlichen Regelungen. insbesondere unter der Beachtung des Grundsatzes der Vorran-
gigkeit der Verwertung vor einer Beseitigung von Abfällen. 
10.6 Gewässer 
Im Bereich des Vorhabens sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Demnach sind 
keine Oberflächengewässer vom Vorhaben betroffen. 
Die Entwässerung des Bauwerks erfolgt wie unter Kapitel 5.7 beschrieben, oberflächen-
nahe mittels Versickerungsmulden (siehe auch die ergänzende Unterlage 05.2). Im Endzu-
stand erfolgt die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers des Brückenbau-
werks in das Grundwasser, siehe dazu den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie Unter-
lage 13.1. 
10.7 Land- und Forstwirtschaft 
Es sind vom Projekt keine land- oder fortwirtschaftlich genutzten Flächen betroffen. 
10.8 Brand- und Katastrophenschutz 
Durch den Ersatzneubau wird das bestehende Rettungswegekonzept nicht geändert . Mit 
dem Vorhaben werden keine Maßnahmen an Bahnanlagen oder Schienenwegen durchge-
führt, die die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes gemäß der Richtlinie des Brand- und 
Katastrophenschutzes des Eisenbahnbundeamtes (EBA) erforderlich machen. D amit ent-
fällt die Unterlage des Brandschutzes. Die Vorgaben zu den lichten Abmessungen der Ret-
tungswege und Durchgangslichten bei Fachwerken wurden in der Planung berücksichtigt.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 41 von 43 
10.8.1 Rettungswege 
Rettungswege werden unmittelbar im Anschluss an den Gefahrenbereich der Bahn ange-
legt. Diese sind von 0,80 m breit und mindestens 2,20 m hoch. Sie sind beidseitig vorhan-
den. Sie werden trittfest und ebenflächig ausgebildet.  
10.8.2 Randwege 
Die Randwege werden am Überbau beidseitig angebracht. Die Forderung der EBA-Richtli-
nie „Anforderungen des Brand und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von 
Schienenwegen nach AEG“ nach einem einseitigen Rettungsweg und Durchgängen in ei-
nem maximalen Abstand von 25 m und Mindestabmessungen 1,6 m x 2,2 m werden ein-
gehalten. 
10.8.3 Rettungstreppen 
Entsprechend der EBA-Richtlinie „Anforderungen des Brand und Katastrophenschutzes an 
Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG wird an der Eisenbahnüberfüh-
rung keine Rettungstreppe errichtet, da innerhalb des geforderten Abstandes von maximal 
1.000 m ein Zugang vorhanden ist. 
10.8.4 Zuwegungen und Zufahrten 
Die Zufahrten zu den Rettungszugängen werden über das vorhandene öffentliche Straßen- 
und Wegenetz gewährleistet. 
10.9 Abweichungen vom technischen Regelwerk der DB AG  
Abweichungen vom technischen Regelwerk entstehen nicht. UIGs und ZIEs sind nicht not-
wendig. Für die technische Bearbeitung sind die Regelwerke in der jeweils aktuellen Fas-
sung zu Grunde zu legen.

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
 Seite 42 von 43 
11 ABKÜRZUNGEN 
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz 
AVT Außenverteiler 
BGBl. Bundesgesetzblatt 
BnatSchG Bundesnaturschutzgesetz 
Bf Bahnhof 
BSK Bahnsteigkante 
BTS Base Transceiver Station 
BÜ Bahnübergang 
CO2 Kohlenstoffdioxid oder Kohlendioxid 
DB AG Deutsche Bahn AG 
DIN Deutsches Institut für Normung 
EBA Eisenbahnbundesamt 
EBV Ersatzbaustoffverordnung 
EG Eisenbahn Gesetz 
EN Europäische Norm 
EÜ Eisenbahnüberführung 
ESTW Elektronisches Stellwerk 
Gl Gleis 
GOK Geländeoberkante 
GWG Geringwertige Güter 
GSM-R Global System for Mobile Communications – Rail(way) 
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz 
l.d.B. links der Bahn 
LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 
LCC Life Cycle Cost 
LST Leit- und Sicherungstechnik 
LSW Lärmschutzwand 
LWL Lichtwellenleiter 
Mt Megatonne 
OLA Oberleitungsanlage 
OSE Ortssteuereinrichtung 
özF Örtlich zuständiger Fahrdienstleiter 
r.d.B. rechts der Bahn

Vorhaben: 
Erneuerung EÜ Höhenhauser Ring (Bauwerk E) km 6+195                 Unterlage 1.1 
Strecke 2650 Köln Messe/Deutz – Hamm (Westf.) 
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Ril Richtlinie 
SO Schienenoberkante 
SPNV Schienenpersonennahverkehr 
SPMT selbstangetriebenes Modulfahrzeug (Self-Propelled Modular Transporter) 
THG Treibhausgasemissionen 
TEN Transeuropäisches Eisenbahnnetz 
TK Telekommunikation 
TM Technische Mitteilung 
Üst Überleitstelle 
USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung 
VVBau 
Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, 
Oberbau und Hochbau 
VVBau-STE 
Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht über Signal-, 
Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen 
VzG Verzeichnis örtlich zulässiger Geschwindigkeiten

Anlage 1 - Lageplan

407 Zeichen

/0 /1 /2 /2 /3 /4 /5 /6 /7 /8 /2 /9 □ /11 /12 /13 /14 /15 /16 /17 □ /16 /12 /15 /18 /19 /13 /15
/20 /9 /16 /13 /13 /13
/21 /3 /22 /23 /6 /24 /25 /3 /26 /3 /22 /9
/27 /2 /23 /28 /2 □ /29 /30 /4 /7 □ /31 □ /32 /1 /3 □ /33 /26 /3 /22 /26 /34 /22 /25 /3 /22 /35 /3 /1 /24 /2 /3 /22 /1 /7
/36 /22 /24 /2 /3 /4 /4 /2 □ /23 /35 /9 □ /11 /20 /37 /13 /16 /37 /19 /13 /19 /15/27 /3 /1 /2 /3 □ /20 □ /38 □ /20
Anlage 1

Anlage 3 - Stellungnahme

32268 Zeichen

/ 2 
Anlage 3 
Beteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 73 des Ver- 
waltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 18 des Allgemeinen Eisenbahnge- 
setzes (AEG) für die Erneuerung der Eisenbahnüberfü hrung (EÜ) Höhenhauser 
Ring, Bauwerk E 
 
Sehr geehrte Frau Ritz, 
ich erhebe gegen das oben näher bezeichnete Vorhabe n keine Bedenken, wenn den 
nachfolgend im Einzelnen benannten Anforderungen je weils durch eine entspre- 
chende Nebenbestimmung in der Zulassungsentscheidung Rechnung getragen wird. 
 
I. Kampfmittel  
Die von dem o.g. Vorhaben betroffene Fläche ist, falls noch nicht geschehen, auf deren 
Kampfmittelbelastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche 
Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbes eitigungsdienst (KBD) der Be- 
zirksregierung Düsseldorf zu beantragen. Je nach Ergebnis der Luftbildauswertung er- 
folgen dann gegebenenfalls weitere Auflagen. 
Ansprechpartnerin im Amt für öffentliche Ordnung, O ttmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln, 
ist Frau Greuel (Telefon: 0221 221-32836; E-Mail: kampfmittel@stadt-koeln.de ). 
 
II. Brandschutz 
Aus Sicht des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst  und Bevölkerungsschutz (Be- 
rufsfeuerwehr) bestehen keine Bedenken gegen das o. g. Vorhaben, soweit die erfor- 
derlichen Flächen und Zufahrten während der Bauphase uneingeschränkt nutzbar blei- 
ben. 
Sofern jedoch die Befahrbarkeit des Höhenhauser Ringes im Bereich der Eisenbahn- 
überführung, auch kurzzeitig, nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist dies früh- 
zeitig mitzuteilen. 
Ansprechpartner im Amt für Feuerschutz, Rettungsdie nst und Bevölkerungsschutz 
(Berufsfeuerwehr), Neusser Landstraße 2, 50735 Köln , ist Herr Kustwan (Telefon: 
0221 9748-53104; E-Mail: martin.kustwan@stadt-koeln.de). 
 
 
Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Essen) 
Sachbereich 1, Planfeststellung 
- z. Hd. Frau Ritz - 
Hachestraße 61 
45127 Essen 
 
64138-641pa/048-2023#112 62/621/2-62.21.01 23.05.20 24 
62

- 2 - 
 
III. Städtische Liegenschaften 
Bezüglich der zu erwerbenden städtischen Flächen wird darum gebeten, frühzeitig mit 
dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Kontakt aufzunehmen. 
Ansprechpartner im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Willy-Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Michels (Telefon: 022 1 221-23029; E-Mail: frank.mi- 
chels@stadt-koeln.de). 
 
IV. Archäologische Bodendenkmalpflege und Bodendenkmalschutz 
Bei zufälligen archäologischen Bodenfunden ist § 16  des Gesetzes zum Schutz und 
zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfal en (Denkmalschutzgesetz – 
DSchG) zu beachten. Dieser umfasst eine unverzüglic he Benachrichtigung des Rö- 
misch-Germanischen Museums/Archäologische Bodendenk malpflege und Boden- 
denkmalschutz (Telefon: 0221 221-22304; Fax: 0221 2 21-24030), die unveränderte 
Erhaltung des Auffindungszustands sowie eine Unters uchungsfrist von bis zu einer 
Woche nach Eingang der Meldung. 
Ansprechpartner im Römisch-Germanischen Museum/Arch äologische Bodendenk- 
malpflege und Bodendenkmalschutz, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, ist Herr Wagner (Te- 
lefon: 0221 221-24585; E-Mail: gregor.wagner@stadt-koeln.de). 
 
V. Stadtplanung 
Gegen das o.g. Vorhaben bestehen aus hiesiger Sicht keine planungsrechtlichen oder 
städtebaulichen Bedenken. Es sind jedoch bei der Gestaltung des Bauwerkes die fol- 
genden Auflagen zu berücksichtigen: 
1. Die Brückenfarbe ist in gleicher Farbgebung wie an dem im Stadtteil Neustadt/Süd 
gelegenen Vorhaben „Neubau Eisenbahnüberführung Eifelwall“ in dunklem Grau 
auszuführen. 
2. Die Widerlager sind in Sichtbeton der Klasse 3 a uszuführen. 
3. Graffitischutz ist auf allen Oberflächen – so ze itnah wie möglich – aufzubringen. 
4. Taubenschutz ist vorzusehen und konstruktiv einz ubauen. Es ist nicht mit Gittern 
zu arbeiten. Die Unterseite der Brückenkonstruktion  ist als geschlossene Fläche 
auszuführen. 
5. Die Brückengeländer und die Widerlager sind von Werbung freizuhalten. 
Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt -Platz 2, 50679 Köln, ist Frau 
Hüser (Telefon: 0221 221-26206; E-Mail: martina.hueser@stadt-koeln.de). 
 
VI. Straßenrecht  
Der Entwurf für eine eventuell abzuschließende Verwaltungsvereinbarung gemäß dem 
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz 
– EKrG) ist von der Vorhabenträgerin zu erstellen u nd bei dem Bauverwaltungsamt 
einzureichen. 
Ansprechpartner im Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt- Platz 2, 50679 Köln, ist Herr  
Kijanski (Telefon: 0221 221-23751; E-Mail: joerg.kijanski@stadt-koeln.de).

- 3 - 
 
 
VII. Straßen und Radwegebau  
Die Planung zu dem o.g. Vorhaben wurde bereits im Jahre 2018 mit dem Amt für Stra- 
ßen und Radwegebau abgestimmt, sodass keine grundsä tzlichen Bedenken beste- 
hen. Es sind jedoch die folgenden Auflagen zu berücksichtigen: 
1. Vor dem Baubeginn ist eine Beweissicherung des S traßenraumes, insbesondere 
der im Bauwerksverzeichnis aufgeführten städtischen Flächen Nr. 30 und 31 (Hö- 
henhauser Ring) durchzuführen. 
2. Vor der Wiederherstellung der Straßenflächen ist  das Amt für Straßen und Rad- 
wegebau frühzeitig einzubinden. 
Ansprechpartner im Amt für Straßen und Radwegebau, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, ist Herr Jusen (Telefon: 0221 221-27868; E-Mail: frank.jusen@stadt-koeln.de). 
 
VIII. Nachhaltige Mobilitätsentwicklung 
Der Höhenhauser Ring ist Teil des Radverkehrshauptn etzes Mülheim und in diesem 
als sogenannte „Gelbe Verbindung“ enthalten. Es sollte daher geprüft werden, ob in 
den angekündigten Phasen der Vollsperrung eine Pass ierbarkeit zu mindestens für 
den Fuß- und Radverkehr gewährleistet werden kann. Sollte dies nicht realisierbar 
sein, ist eine frühzeitige Umleitungsbeschilderung vorzunehmen und entsprechend zu 
kommunizieren. 
Ansprechpartner im Amt für nachhaltige Mobilitätsen twicklung, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, ist Herr Fuhrmann (Telefon: 0221 221-35 150; E-Mail: joscha.fuhr- 
mann@stadt-koeln.de). 
 
IX. Natur- und Artenschutz (Untere Naturschutzbehör de) 
1. Allgemeines 
Zur Abarbeitung der Eingriffsregelung im Sinne der §§ 13 bis 17 des Gesetzes 
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) 
ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) in den Planunterlagen enthal- 
ten. Nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständig für die nach § 15 BNatSchG erforder- 
lichen Entscheidungen und Maßnahmen ist das Eisenbahn-Bundesamt im Beneh- 
men mit der Höheren Naturschutzbehörde (HNB). Mit der Stellungnahme der Un- 
teren Naturschutzbehörde (UNB) werden folgende Anre gungen und Bedenken in 
das Verfahren eingestellt. 
2. Eingriffsregelung 
Der vorgelegte Landschaftspflegerische Begleitplan ist nach Art- und Umfang aus 
Sicht der Unteren Naturschutzbehörde als zufriedenstellend zu bewerten. Es wird 
in diesem Zusammenhang auch Stellung zu den im Landschaftspflegerischen Be- 
gleitplan dargestellten und bewerteten Baustelleneinrichtungsflächen genommen. 
Um eine weitreichende Beeinträchtigung des Naturhau shaltes innerhalb des ge- 
schützten Landschaftsbestandteils zu vermeiden wird die Vorhabenträgerin darum 
gebeten, hinsichtlich der Baustelleinrichtungsflächen mögliche Alternativen im nä- 
heren Umfeld des o.g. Vorhabens zu prüfen.

- 4 - 
 
3. Landschaftsplan Köln 
Das o.g. Vorhaben sowie alle dazu erforderlichen Ar beits- und Baustelleneinrich- 
tungsflächen befinden sich gemäß der Festsetzung des Landschaftsplans Köln in 
dem geschützten Landschaftsbestandteil „LB 9.31 Bahnbegleitende Gehölze und 
Spontanvegetation am Höhenhauser Ring, Mülheim“. Es gelten dementsprechend 
die allgemeinen und gebietsspezifischen Ge- und Verbote. 
Hierzu zählen: 
• Das Verbot Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen  zu beschädigen, zu be- 
seitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, 
das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart n achteilig zu beeinflus- 
sen. 
• Das Verbot wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünfti- 
gen Grund zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubrin- 
gen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen 
Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie auf an- 
dere Weise in ihrer Fortpflanzung zu behindern. 
• Das Verbot Feldwege und Flächen zu versiegeln – di es insbesondere im Kro- 
nentraufbereich der Bäume – sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des 
Bodens. 
• Das Verbot bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) als 
auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie 
keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, sowie die Außenseite beste- 
hender baulicher Anlagen zu ändern. Die Nutzungsänd erung steht der Ände- 
rung gleich. 
• Das Verbot ober- und unterirdische Leitungen aller  Art, Zäune oder andere 
Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern. 
• Das Verbot Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabung en, Ausschachtungen  
oder Verfestigungen vorzunehmen oder die Boden- ode r Geländegestaltung 
auf andere Weise zu verändern. 
• Das Verbot außerhalb der für den öffentlichen Stra ßenverkehr zugelassenen 
Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken. 
Es ist aus den vorgelegten Planunterlagen nicht erkennbar, wie mit dem geschütz- 
ten Landschaftsbestandteil und insbesondere den dort geltenden Verboten umge- 
gangen werden soll. Der Landschaftspflegerische Beg leitplan enthält unter den 
Ziffern 1.5.2 bis 1.5.5 kurze Passagen zu Natura 20 00-Gebieten, Naturschutzge- 
bieten, Landschaftsschutzgebieten und gesetzlich ge schützten Biotopen, offen- 
sichtlich jedoch nicht enthalten ist die Kategorie der geschützten Landschaftsbe- 
standteile. 
Nach § 67 BNatSchG kann von den Verboten eines Landschaftsplans eine Befrei- 
ung erteilt werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich 
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist 
oder

- 5 - 
 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas- 
tung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und 
Landschaftspflege vereinbar ist. 
Diese gesetzliche Regelung formuliert hierfür eine Antragspflicht, die nur durch die 
Vorhabenträgerin erfüllt werden kann. Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzun- 
gen wäre daher in einem Antrag zu belegen. 
Bei einer Befreiung von Verboten eines Landschaftsplans ist nach § 75 Abs. 1 des 
Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfale n (Landesnaturschutzge- 
setz – LNatSchG NRW) der Naturschutzbeirat bei der ortsansässigen Unteren Na- 
turschutzbehörde zu beteiligen. 
In den vorliegenden Unterlagen ist weder ein Antrag im Sinne der o.g. gesetzlichen 
Regelung enthalten, noch sind Aussagen zu den Befre iungsvoraussetzungen er- 
kennbar. Weiterhin ist nicht dargelegt, wie die Bet eiligung der Unteren Natur- 
schutzbehörde, des Naturschutzbeirates und die Überprüfung der materiellen Be- 
freiungsvoraussetzungen wie auch deren Einstellung in die Planfeststellung erfol- 
gen sollen. Es wird daher angeraten, diese Teile nachzuliefern. 
Die nächsten Sitzungen des Naturschutzbeirates erfo lgen an den folgenden Ter- 
minen: 
• 10.06.2024 
• 30.09.2024 
• 25.11.2024 
Vor einer geplanten Befreiung von den Verboten zum Schutz von geschützten 
Landschaftsbestandteilen ist nach § 66 Abs. 1 und 3  LNatSchG NRW den aner- 
kannten Naturschutzvereinigungen „Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ein- 
sicht in die einschlägigen Sachverständigengutachte n zu geben.“ Das Verfahren 
dazu regelt § 67 LNatSchG NRW, die Frist hierfür be trägt einen Monat. „Aner- 
kannte Naturschutzvereinigungen sind (…) spätestens  zum Zeitpunkt der Über- 
sendung der Unterlagen an die Naturschutzbehörden zu beteiligen.“ 
Dieser gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsschritt ist daher nachzuholen. 
4. Artenschutz 
Ebenfalls Teil der vorliegenden Unterlagen ist ein artenschutzrechtlicher Fachbei- 
trag der „DB Engineering & Consulting GmbH“ mit Stand vom 30.11.2023. 
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag enthält aus h iesiger Sicht gravierende 
rechtliche und fachliche Ungenauigkeiten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass 
auf Basis der eingereichten Unterlagen nicht abschließend zu bewerten ist, ob der 
Realisierung des o.g. Vorhabens artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen. 
Hierzu zwei Beispiele für die rechtlichen und fachlichen Ungenauigkeiten: 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe I ist zu klären, ob und bei welchen Arten 
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Dabei sind alle planungsrelevan- 
ten Arten zu berücksichtigen und nicht nur diejenigen, die einen ungünstigen oder 
schlechten Erhaltungszustand aufweisen. Dies wurde jedoch nicht umgesetzt, 
weshalb beispielsweise auf die überschlägige Prognose im Hinblick auf die Vogel- 
arten Sperber und Mäusebussard verzichtet wurde (Ve rgleich Tabelle 1 mit den 
schriftlichen Ausführungen zu den „Horstbrütern“).

- 6 - 
 
Neben der Prüfung aller planungsrelevanten Arten gemäß den Vorgaben des Lan- 
desamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz No rdrhein-Westfalen (LA- 
NUV), welche aufgrund der Habitateigenschaften vor Ort betroffen sein können, 
müssen zudem auch Brutvogelarten berücksichtigt werden, welche gemäß der ak- 
tuellen Roten Liste der Brutvögel NRW im Naturraum Niederrheinische Bucht eine 
Gefährdungskategorie aufweisen und aufgrund der Hab itatausstattung nicht von 
vornherein ausgeschlossen werden können. Hierzu wir d auch auf die Verwal- 
tungsvorschrift Artenschutz verwiesen. Sollte hiern ach ausnahmsweise die Mög- 
lichkeit bestehen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 
BNatSchG infolge des o.g. Vorhabens bei einer nicht planungsrelevanten Art erfüllt 
werden, wäre die Behandlung einer solchen Art im Pl anungs- oder Zulassungs- 
verfahren geboten – beispielsweise bei Arten, die g emäß der Roten Liste im ent- 
sprechenden Naturraum bedroht sind, oder bei bedeutenden lokalen Populationen 
mit nennenswerten Beständen im Bereich des jeweiligen Vorhabens. 
Trotz der oben genannten Mängel wurden im Rahmen de r Artenschutzprüfung 
Stufe I für diverse Arten artenschutzrechtliche Konfliktpotentiale prognostiziert. Die 
sich daraus gemäß dem „Methodenhandbuch zur Artensc hutzprüfung in Nord- 
rhein-Westfalen (Stand 2021)“ ableitenden und notwe ndigen Art-für-Art Betrach- 
tungen wurden jedoch nicht durchgeführt. Stattdesse n wurden die ausstehenden 
Kartierungen als Vermeidungsmaßnahmen formuliert. S omit liegen den Vermei- 
dungsmaßnahmen keine validen Daten zugrunde. Demzuf olge bietet diese Her- 
angehensweise auch keine Rechtssicherheit. Auf Basis der ausstehenden Kartie- 
rungen sind gegebenenfalls dezidiertere Vermeidungs maßnahmen – inklusive 
CEF-Maßnahmen – festzulegen. Jene müssen abschließe nd in die Planfeststel- 
lung eingestellt werden, sie können nicht ignoriert oder nachträglich festgelegt wer- 
den. Dies gilt insbesondere für gegebenenfalls notwendige CEF-Maßnahmen, wel- 
che die ökologische Funktion der betroffenen Fortpf lanzungs- und Ruhstätte im 
räumlichen Zusammenhang aufrechterhalten und somit vor deren Zerstörung um- 
gesetzt sein müssen, um den Verlust der eigentlichen Fortpflanzungs- und Ruhe- 
stätte zu neutralisieren. Jene müssen dem Grunde na ch umsetzbar sein. Dafür 
müssen die benötigten Maßnahmenflächen bekannt und geeignet sein. Die Nen- 
nung der spezifischen Flächen ist unabdingbar, da nur so geprüft werden kann, ob 
eine Eignung vorliegt oder ob bereits ein Flächenzugriff seitens eines anderen Vor- 
habens geplant ist oder beschieden wurde. 
Aufgrund der o.g. Ausführungen ist aus hiesiger Sic ht eine umfassende Überar- 
beitung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags erforderlich. 
Ansprechpartner für die Belange „Natur- und Artensc hutz“ (Untere Naturschutzbe- 
hörde) im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-B randt-Platz 2, 50679 Köln, ist 
Herr Dill (Telefon: 0221 221-24160; E-Mail: julius.dill@stadt-koeln.de). 
 
X. Baumschutz 
Die Realisierung des o.g. Vorhabens betrifft potent iell Gehölzbestände im Geltungs- 
bereich der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in nerhalb der im Zusammen- 
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches d er Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS). Geschützt gemäß § 3 BSchS sind alle 
Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und alle Nadelbäume mit 
einem Stammumfang von mindestens 130 cm – dies jewe ils gemessen in 100 cm 
Höhe über dem Erdboden.

- 7 - 
 
Nach der BSchS sind Bäume – auch auf angrenzenden G rundstücken in einem Ab- 
stand von bis zu 5 m zur gemeinsamen Grenze – bei der Durchführung von Baumaß- 
nahmen vor jeglichen Beschädigungen zu schützen. Hi erbei sind die Bestimmungen 
der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen  und Vegetationsflächen bei 
Baumaßnahmen) und der RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen – RAS, 
Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bä umen und Sträuchern im Bereich 
von Baustellen) zu beachten. Untersagt ist unter an derem insbesondere im Kronen- 
traufbereich die Verdichtung des Bodens – zum Beisp iel durch die Baustelleneinrich- 
tung oder durch das Abstellen von Baufahrzeugen und Baumaschinen. 
Zum Erhalt geschützter Bäume während der Baumaßnahmen ist daher Folgendes zu 
beachten: 
• Der Kronentraufbereich der geschützten und zu erha ltenden Bäume ist von Bau- 
fahrzeugen, Baustelleneinrichtungen und Baumaterialien freizuhalten. Der betref- 
fende Kronentraufbereich ist hierzu während der Bau zeit durch einen ortsfesten 
Bauzaun abzusichern. 
• Schäden an den oberirdischen Teilen der geschützte n Bäume durch ausladende 
Baumaschinen sind zu vermeiden. 
• Während der Bauzeit sind bei Bedarf weitere Schutz vorkehrungen gemäß der DIN 
18920 und der RAS-LP 4 vorzusehen. 
• Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt – Sachgebiet 570/3 (Baumschutz) – ist 
mindestens 5 Werktage vor dem Baubeginn schriftlich  zu informieren. Dies ist 
auch per E-Mail an das Postfach 
antrag-baumschutz@stadt-koeln.de  möglich. 
• Die Schutzmaßnahmen, der Standort des Bauzauns und  die von jeglichem Bau- 
betrieb freizuhaltenden Flächen sind allen Ausführungsunternehmen rechtlich bin- 
dend vorzugeben. 
Erweist sich die Einhaltung der Bestimmungen bei de r Bauausführung als nicht mög- 
lich, ist unverzüglich Kontakt mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt – Sachge- 
biet 570/3 (Baumschutz) – aufzunehmen. 
Ansprechpartner für den Belang „Baumschutz“ im Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
(Sachgebiet 570/3), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Friedrich (Telefon: 0221 
221-24167; E-Mail: achim.friedrich@stadt-koeln.d e). Aufgrund der eingeschränkten 
telefonischen Erreichbarkeit wird um bevorzugte Kon taktaufnahme per E-Mail gebe- 
ten. 
 
XI. Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
Die nachfolgenden Auflagen sind in den Planfeststel lungsbeschluss aufzunehmen. 
Soweit hier Informations-, Hinweis-, Nachweis- oder  vergleichbare Verpflichtungen 
aufgeführt sind, sind diese gegenüber dem Umwelt- u nd Verbraucherschutzamt (Ab- 
teilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtsch aft) Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, zu erfüllen. Ansprechpartnerin ist – soweit n icht anders benannt – Frau Leon- 
häuser (Telefon: 0221 221-29197; E-Mail: mandy.leonhaeuser@stadt-koeln.de ). 
1. Abfallwirtschaft 
a) Der Beginn und das Ende der Bau-/Abbruch-/Aushub maßnahmen sind jeweils 
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

- 8 - 
 
b) Für das o.g. Vorhaben liegt ein Bodenverwertungs - und Entsorgungskonzept 
(Grobkonzept) vom 24.08.2023 vor. Dieses ist umzusetzen und zudem um die 
folgenden Punkte zu ergänzen bzw. zu aktualisieren und dem Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, W asser- und Abfallwirt- 
schaft) noch vor dem Baubeginn vorzulegen: 
• aktuelle Analysenergebnisse von repräsentativen Pr oben zur Erfassung 
des Belastungsumfanges des anfallenden Aushub- und Abbruchmaterials, 
• Beschreibung der erforderlichen Separierungsmaßnah men sowie Darstel- 
lung der vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigung swege (Verwerter, 
Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Entsorgungsunte rnehmen, o.ä.) für 
das gesamte anfallende, gegebenenfalls kontaminiert e Bau-/Aushubmate- 
rial, 
• Nutzungsorientierte Sicherungsmaßnahmen für den ev entuell verbleiben- 
den, kontaminierten Boden, 
Erst nach Vorlage und Zustimmung des Umwelt- und Ve rbraucherschutzam- 
tes (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) zu diesem er- 
gänzten bzw. aktualisierten Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept darf 
mit dem o.g. Vorhaben begonnen werden. Sollten die Analysen vor Baubeginn 
noch nicht vorliegen, können diese nach Abstimmung auch erst im Zuge der 
Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen vorgelegt werden. 
c) Für die Beseitigung/Verwertung von gefährlichen Abfällen sind die Vorschrif- 
ten der Verordnungen zu den §§ 47-52 des Gesetzes zur Förderung der Kreis- 
laufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Ab- 
fällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) zu beachten. 
d) Für die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallsc hlüsselnummer sind die Vor- 
schriften nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Ab- 
fallverzeichnis-Verordnung – AVV) zu beachten. 
e) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung sind die Anschluss- und Be- 
nutzungspflichten der Abfallsatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fas- 
sung zu beachten. 
f) Die Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen sind gutachter lich zu begleiten und in 
enger Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbrauchersch utzamt (Abteilung 
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) durchzuführen. 
g) Nach Beendigung der Arbeiten ist gutachterlich e in Abschlussbericht zu ferti- 
gen und innerhalb von vier Wochen vorzulegen. 
2. Zwischenlagerung von Abfällen 
Sollte durch Entsorgungsengpässe eine Zwischenlager ung von kontaminiertem 
Material oder gefährlichen Abfällen über 72 Stunden  hinaus erforderlich sein, so 
ist diese im Einzelfall mit dem Umwelt- und Verbrau cherschutzamt (Abteilung Im- 
missionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) abzustimmen. Es sind jedoch min- 
destens die folgenden Anforderungen einzuhalten, damit keine Boden- und Grund- 
wasserbeeinträchtigung zu befürchten ist: 
a) Die verschiedenen Abfälle müssen getrennt vonein ander gelagert werden.

- 9 - 
 
b) Eine Lagerung darf nur auf befestigter (asphalti erter/betonierter) Fläche ohne 
Bodeneinlauf, auf einer resistenten und flüssigkeit sdichten Folie oder in Con- 
tainern vorgenommen werden. 
c) Eine Beaufschlagung der gelagerten Materialien d urch Niederschlagswasser 
muss ausgeschlossen werden – beispielsweise durch die Abdeckung mit einer 
beständigen Folie. 
d) Die Lagerung ist arbeitstäglich vor Ort zu kontr ollieren. Hierbei ist insbeson- 
dere auf die Dichtheit der Abdeckeinrichtung zu achten. Die Kontrollen sind in 
einem Kontrollbuch zu dokumentieren (Datum, Name de r kontrollierenden 
Person, ordnungsgemäßer Zustand des Lagers, Untersc hrift). Das Kontroll- 
buch ist auf Verlangen vorzulegen. 
e) Das Abfallzwischenlager ist vor unbefugtem Zutri tt zu sichern. 
3. Niederschlagswasser 
Bezüglich der Versickerungsplanung bestehen gegen d as o.g. Vorhaben keine 
Bedenken. Die Abstimmung zur Versickerung des Niede rschlagswassers ist be- 
reits erfolgt. 
Ansprechpartner für den Belang „Niederschlagswasser“ im Umwelt- und Verbrau- 
cherschutzamt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft), Willy-
Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Herr Fischer (Telef on: 0221 221-24615; E-Mail: 
moritz.fischer@stadt-koeln.de). 
4. Wassergefährdende Stoffe/Wiedereinbau von Recycl ingmaterial 
a) Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Vorschriften der Ver- 
ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 
vom 18.04.2017 zu beachten. 
b) Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen od er Gemischen ist in techni- 
schen Bauwerken nur dann zulässig, wenn die Verordn ung über Anforderun- 
gen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (Ersatzbaustoffverord- 
nung – ErsatzbaustoflV) beachtet wird und somit nac hteilige Veränderungen 
der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenv eränderungen nicht 
zu befürchten sind. Die Genehmigung über den Einbau von mineralischen Er- 
satzbaustoffen oder Gemischen obliegt Ihrem Hause. 
5. Immissionsschutz 
a) Für das o.g. Vorhaben liegt eine Untersuchung zu  baubedingten Schallimmis- 
sionen (Baulärm) und Erschütterungsimmissionen der cdf Schallschutz Con- 
sulting vom 11.12.2023 vor. Diese ist zu beachten und während der Bauphase 
sind zudem die folgenden Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen: 
• Verwendung geräuscharmer Baumaschinen und Verfahre n gemäß dem ak- 
tuellen Stand der Technik im Bereich des Schallschutzes, 
• zeitliche Beschränkung der lärmintensiven Maschine n auf ein Minimum, 
• Ausschaltung von Maschinen und Arbeitsgeräten, die  nicht im Einsatz sind, 
• Prüfung der Aufstellung von mobilen Lärmschutzwänd en, 
• ausführliche Information der betroffenen Anwohneri nnen und Anwohner so- 
wie Bereitstellung von Ersatzwohnräumen/Ersatzschlafräumen.

- 10 - 
 
b) Grundsätzlich sind lärmintensive Bautätigkeiten nur in der Zeit von 07:00 Uhr 
bis 20:00 Uhr gestattet. Während der Nachtzeit (20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) sind 
lärmintensive Arbeiten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Um- 
welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräus che, Erschütterungen 
und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) i. V. m. 
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz ge gen Baulärm/Geräu- 
schimmissionen (AVV Baulärm) verboten. 
c) In begründeten Ausnahmefällen kann das Umwelt- u nd Verbraucherschutz- 
amt (Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft) eine Ausnah- 
megenehmigung für Arbeiten während der Nachtzeit er teilen. Diese ist 10 
Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn zu beantragen. 
d) Bei Baumaßnahmen in Wohngebieten sind die Regelu ngen der 32. Verord- 
nung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umweltein- 
wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- 
liche Vorgänge (Geräte- und Maschinenlärmschutzvero rdnung – 32. BIm- 
SchV) zu beachten, soweit Maschinen verwendet werde n, die in dieser Ver- 
ordnung genannt werden. 
e) Bei den Bauarbeiten ist sowohl beim Abbruch als auch dem Neubau die All- 
gemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul ärm/Geräuschimmis- 
sionen (AVV Baulärm) zu beachten. 
f) Der maschinelle Abbruch des von der Genehmigung erfassten Brückenbau- 
werkes, einschließlich der erforderlichen Fahrzeugbewegungen darf nur inner- 
halb des Zeitraumes von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. 
g) Die Motoren der Maschinen und Arbeitsgeräte sind  während der Stand- und 
Arbeitspausen abzuschalten. 
h) Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen erh öhten Schallschutzanfor- 
derungen genügen. Als Nachweis dient u. a. die Bere chtigung, das Umwelt- 
zeichen "blauer Engel, weil lärmarm" (gemäß RAL ZU 53) führen zu dürfen. 
Eine aktuelle Liste derartiger Geräte und Maschinen  kann im Internet unter 
http://www.blauer-engel.de  abgerufen werden. 
i) Felsmeißel dürfen beim Abbruch nur eingesetzt we rden, wenn immissionsär- 
mere Abbruchverfahren – beispielsweise die Verwendung einer Brecherzange 
– nicht möglich sind. 
j) Staubbelästigungen beim Abbruch, beim Be- und En tladen von Fahrzeugen 
sowie beim Befahren des Abbruchgeländes sind zu ver meiden oder auf das 
Mindestmaß zu beschränken. Dies ist jeweils durch e ine ausreichende Ober- 
flächenfeuchte zu gewährleisten. Sofern der Wasserdruck zur ausreichenden 
Befeuchtung nicht ausreicht, ist eine Druckerhöhung einzusetzen. 
k) Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der  Fahrwege durch Baufahr- 
zeuge nach Verlassen des Abbruchgeländes vermieden oder beseitigt werden 
– beispielsweise durch den Einsatz einer saugenden Kehrmaschine. 
l) Die Abbruchgenehmigung ist während des Abbruchs ständig auf der Baustelle 
zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 
m) Die Anhaltswerte der DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen 
auf bauliche Anlagen" sind einzuhalten.

- 11 - 
 
 
XII. Boden- und Grundwasserschutz  
Das o.g. Vorhaben befindet sich im Kern einer Fläch e, für die hier im städtischen Ka- 
taster der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen Altstandorte und Altablagerungen 
erfasst sind. Es wird hierzu auch auf den angefügten Ausschnitt aus der Altlastenkarte 
verwiesen. 
 
Zu diesen Altstandorten und Altablagerungen liegen hier die folgenden Informationen 
vor: 
• Altstandort Nr. 901 208_001 „Bf Mülheim“ 
Dieser Altstandort ist nachrichtlich erfasst, der V organg ist jedoch noch nicht be- 
wertet. Bekannt ist, dass hier polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in ge- 
ringen Konzentrationen vorhanden sind. Vor Nutzungsänderungen und Bodenein- 
griffen ist diese Fläche daher nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutz- 
gesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und  Altlastenverordnung 
(BBodSchV) zu untersuchen und zu bewerten. 
• Altablagerung 901219 „Berliner Straße“ 
Hierbei handelt es sich um eine Altablagerung, die bis 1959 wieder verfüllt wurde. 
• Altablagerung 90105 „Höhenhauser Ring, Mülheim“ 
Hierbei handelt es sich um eine Abgrabung, die bis vor 1980 wieder verfüllt wurde. 
Als Verfüllmaterial sind Bauschutt, Schlacke, Asche und Industriemüll angegeben. 
Bekannt ist, dass hier punktuelle Belastungen vorhanden sind.

- 12 - 
 
Zu Teilflächen liegen Erkenntnisse von M&P „Historische Erkundung der Betriebs- 
und Werksanlagen im Stadtgebiet von Köln, Standort 8165 Köln-rechtsrheinisch“ 
vom Mai 1998 vor. Die vorhandenen Erkenntnisse schl ießen eine Beeinträchti- 
gung des o.g. Vorhabens nicht aus. 
Es sind daher spezifische Untersuchungen erforderli ch. Für die weitere Beurtei- 
lung muss die Vorhabenträgerin ein nutzungs- und pl anungsorientiertes Gutach- 
ten gemäß dem BBodSchG beziehungsweise der BBodSchV vorlegen, dass eine 
Risikoabschätzung hinsichtlich des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers 
beinhaltet. Das Gutachten ist dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt vorzulegen 
Zu den übrigen Flächen liegen im städtischen Katast er der Altlasten und altlastver- 
dächtigen Flächen keine Erkenntnisse über Bodenbela stungen vor. Die Bestimmun- 
gen des BBodSchG und der BBodSchV sind unabhängig hiervon jedoch grundsätzlich 
immer zu beachten. 
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die im Plangeb iet vorhandenen Grundwasser- 
messstellen nicht beschädigt oder überbaut werden dürfen. Sie müssen zudem jeder- 
zeit frei zugänglich bleiben. Sollte aufgrund des o.g. Vorhabens die Beseitigung einer 
Grundwassermessstelle erforderlich sein, so ist die Vorhabenträgerin verpflichtet, eine 
neue Grundwassermessstelle an geeigneter Stelle zu errichten. Vor dem Baubeginn 
muss die Vorhabenträgerin sich bezüglich der Grundwassermessstellen mit dem Um- 
welt- und Verbraucherschutzamt in Verbindung setzen. 
Ansprechpersonen für die Belange „Boden- und Grundwasserschutz“ im Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, sind Herr Gerhold (Telefon: 
0221 221-23737; E-Mail: karl-michael.gerhold@stadt- koeln.de) und Frau Tegetmeier 
(Telefon: 0221 221-23515; E-Mail: corinna.tegetmeier@stadt-koeln.de). 
 
XIII. Umweltplanung und Umweltvorsorge  
Bezüglich der Thematik „Verkehrslärm“ wird auf Ihr Haus als zuständige Genehmi- 
gungsbehörde verwiesen. 
Ansprechpartnerin für den Belang „Verkehrslärm“ im Umwelt- und Verbraucherschutz- 
amt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, ist Frau Sop art (Telefon: 0221 221-26699; E-
Mail: katarina.sopart@stadt-koeln.de). 
 
Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsaus- 
schuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen  im Rahmen von Planfeststel- 
lungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Sc hreiben fristwahrend abgege- 
bene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entschei- 
dung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich ers t nach Anhörung der Bezirks- 
vertretung für den Stadtbezirk Mülheim mit der Angelegenheit befassen kann. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
Regina Ottmar 
Stellvertretende Amtsleiterin

Beschlussvorlage Ausschuss

6715 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1778/2024 
Freigabedatum 
07.06.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung 
Höhenhauser Ring (Bauwerk E)  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren der DB In-
fraGO AG für die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Höhenhauser Ring (Bauwerk 
E) in Köln-Mülheim die beigefügte Stellungnahme (Anlage 3) abzugeben. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die DB InfraGO AG – vormals DB Netz AG – plant in Köln-Mülheim die Erneuerung 
(Abriss und Neubau) von zwei unweit zueinander gelegenen Eisenbahnüberführungen 
(EÜ) über den Höhenhauser Ring. Es handelt sich hierbei um die Erneuerung der 
Bauwerke E und J – diese beiden Vorhaben stehen aufgrund ihrer Entfernung von 
etwa 130 m in einem technischen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Es sind 
daher eine teilweise parallele Bauausführung sowie die Nutzung aneinander angren-
zender Flächen vorgesehen. 
 
Die Genehmigung der Bauwerke E und J wird in jeweils eigenständigen, aber parallel 
verlaufenden Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Das hier behandelte Planfest-
stellungsverfahren betrifft die Erneuerung des Bauwerkes E der Strecke 2650 (Köln 
Messe/Deutz – Hamm). In dem von der Planung betroffenen Abschnitt wird diese als 
eingleisige elektrifizierte Strecke mit Personen- und Güterverkehr geführt. Die Stre-
ckenhöchstgeschwindigkeit beträgt derzeit 90 km/h. 
 
Die vorhandene Eisenbahnüberführung stammt aus dem Jahre 1914 und soll auf-
grund ihres hohen Bauwerksalters sowie ihres altersentsprechenden Zustandes durch 
einen Neubau ersetzt und somit an den heutigen Stand der Technik angepasst wer-
den. 
 
Bei dem Bestandsbauwerk handelt es sich um eine Stahlfachwerkbrücke mit einer 
Stützweite von 27 m. Die flach gegründeten Bestandswiderlager sind ebenso wie die 
bestehenden Flügelwände aus Stampfbeton hergestellt. 
 
Das neue Bauwerk soll wieder als Stahlfachwerkbrücke errichtet werden. Diese wird 
auf zwei Auflagerbänken gelagert, welche jedoch auf dem heutigen Stand der Technik 
basierend nun jeweils mit Bohrpfählen tiefgegründet werden. Die Bohrpfähle binden 
hierbei dauerhaft in das Grundwasser ein. Die Auflagerbänke werden mit Verpressan-
kern rückgeankert, um einen späteren Rückbau der Bestandswiderlager zu ermögli-
chen. Da vorgesehen ist, die Bohrpfähle hinter den Bestandswiderlagern unter Hilfs-
brücken im laufenden Bahnbetrieb herzustellen, wird sich die Stützweite des neuen 
Überbaus auf 50 m erhöhen. Die flach gegründeten Bestandswiderlager werden 
ebenso wie die bestehenden Flügelwände nur soweit abgebrochen, wie es die Her-
stellung des neuen Bauwerkes erfordert. 
 
Es ist vorgesehen, den Materialtransport über das örtliche Straßennetz abzuwickeln. 
Der Einbau der Hilfsbrücken und der Rückbau der Gleisanlage sollen jedoch zum Teil 
schienengebunden erfolgen. 
 
Die Baumaßnahme erfordert eine temporäre sowie eine dauerhafte Grundstücksinan-
spruchnahme Dritter. Von der dauerhaften Grundstücksinanspruchnahme sind auch

3 
Flächen der Stadt Köln betroffen. Konkret werden 8 m² für die Errichtung der neuen 
Widerlager benötigt. 
 
Während der Bauzeit ist der Kraftfahrzeugverkehr auf dem unterquerenden Höhen-
hauser Ring teilweise eingeschränkt bzw. im Zuge von einigen Vollsperrungen tempo-
rär nicht möglich. Die Trassierung des Höhenhauser Rings wird im Zuge des o.g. Vor-
habens jedoch nicht dauerhaft verändert. 
 
Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen durchgeführt. Die Bauzeit wird voraussichtlich etwa 9 Monate betra-
gen. Gemäß der aktuellen Planung soll mit der Baumaßnahme im Jahr 2030 begon-
nen werden. 
 
Zur konkreten Lage des o.g. Vorhabens wird auf den beigefügten Lageplan (Anlage 1) 
verwiesen.  
 
Der ebenfalls beigefügte Erläuterungsbericht (Anlage 2) stellt die Einzelheiten des 
Vorhabens dar. 
 
Genehmigungsverfahren 
 
Für ihr Vorhaben hat die DB InfraGO AG beim Eisenbahn-Bundesamt die Planfeststel-
lung beantragt. Die Antragsunterlagen wurden von dem Eisenbahn-Bundesamt mit 
der Aufforderung übersandt, diese öffentlich auszulegen und zu dem Vorhaben bis 
spätestens 24.05.2024 (Ende der Einwendungsfrist und damit Ausschlussfrist für die 
Geltendmachung eigener Rechte) Stellung zu nehmen. Damit die von der Stadt zu 
vertretenden Belange im Verfahren Berücksichtigung finden, musste eine diese Frist 
wahrende Stellungnahme (Anlage 3) abgegeben werden. Eine vorherige Beschluss-
fassung durch den Stadtentwicklungsausschuss war aufgrund der gegebenen Sit-
zungstermine nicht möglich. 
 
Die öffentliche Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren hat in der 
Zeit vom 10.04.2024 bis 10.05.2024 durch Veröffentlichung im Internet stattgefunden. 
 
Stellungnahme 
 
Die Stadt Köln wird in Planfeststellungsverfahren in zweifacher Weise beteiligt: Als 
Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange. Nur soweit Gemeinden in eigenen 
Rechten betroffen sind, können sie im Verfahren durchsetzbare Forderungen geltend 
machen. Als eigene Rechte kommen primär Eigentumsrechte und das gemeindliche 
Selbstverwaltungsrecht, insbesondere die Planungshoheit, in Betracht. Hierunter fal-
len nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Belange der 
durch ein Vorhaben betroffenen Einwohner*innen oder Anforderungen, die die 
Rechtsordnung allgemein an das Vorhaben stellt, wie beispielsweise solche aus dem 
Bereich des Umwelt- und Naturschutzes (Bundesverwaltungsgericht, u. a. Urteil vom 
09.11.2017, 3 A 2.15). 
 
Die Beteiligung der städtischen Fachdienststellen hat ergeben, dass keine grundsätzli-
chen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.  
 
Begründung für die fehlende Alternative 
 
Es handelt sich um keine städtische Planung. Das Vorhaben wird von der DB InfraGO 
AG geplant und durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Ei-
senbahn-Bundesamt. Die dabei aus stä dtischer Sicht zu berücksichtigenden Belange

4 
sind in der Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt. 
Würde keine Stellungnahme abgegeben, könnten diese Belange unberücksichtigt blei-
ben. Eine Alternative kann daher nicht angeboten werden. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Lageplan 
Anlage 2: Erläuterungsbericht 
Anlage 3: Stellungnahme an das Eisenbahn-Bundesamt

Beratungsverlauf (2)

02.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Neusser Landstraße 2
  • Berliner Straße
  • Steinkaulerstraße 25
  • Roncalliplatz 4
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Höhenhauser Ring
  • Neurather Weg
  • Eifelwall
  • Straße 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1778/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
07.06.2024
Erstellt
03.06.2024 09:09