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1991/2024

Bürgereingabe nach § 24 GO NRW: "30 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Elisabeth-Breuer-Straße" Az.: 56/24 S

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 01.07.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 02.09.2024, TOP 2.1

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Eingabe

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

936 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Da es sich hierbei um eine allgemeine Thematik handelt, ist eine Bürgerbeteiligung für einen klar zu 
definierten Personenkreis nicht möglich. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 Eingabe

1774 Zeichen

Von: 
Gesendet: Montag, 13. Mai 2024 15:03
An:
Betreff: Elisabeth-Breuer -Str. 51065 Köln Mülheim Freundliche Bitte um Prüfung der 
Beschilderung der 30 km Geschwindigkeitsbegrenzung
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Fuchs,
ich wohne mit einer Unterbrechung von 10 Jahren seit über 50 Jahren auf der Elisabeth-Breuer-
Str. in Köln-Mülheim
In dieser Zeit  veränderte sich vieles,
wie unter anderen auch die Verkehres -Dichte .
Die Elisabeth-Breuer- Str. ist neben der Montanus- Str. die Verbindungsstraße
zwischen der Frankfurtersstr. und der Bergisch-Gladbacher-str.
Für nicht Ortskundigen ist es wirklich schwer erkennbar, dass sie sich auf einer auf „30 km/h 
Geschwindigkeit“ beschränkten Straße befinden.
Erschwerend kommt hinzu, das durch die Einmündung der Clostermannstr., eine rechts vor links 
Situation entsteht,
dies zudem noch in einem schlecht einsehbaren Bereich.
Diese alles zieht zahlreiche Fast Unfälle und auch tatsächliche Unfälle nach sich.

Ich bin davon überzeugt, dass es in ihrem Amtsbereich zahlreiche neuralgische Verkehrspunkte 
gibt.
Diese Situation wäre, so könnte ich mir hier vorstellen,  mit 3 auf die Straße aufgebrachten 
Warn- Erinnerung Markierungen
zum Beispiel “ 30 km „und „Vorfahrt achten“ ,  mittels eines überschaubaren  Betrages , zu 
entschärfen.
Für alle Anlieger der Elisabeth-Breuer- Str.,  die Altenheimbewohner, die Arztbesucher, die 
Anwohner, ob alt ob jung und viele andere mehr, 
 würde so der Verkehrsraum erheblich sicherer und auch leiser werden.
So dürfte die eigentlich Intension mit einer gut sichtbaren Markierung oder Beschilderung 
gewesen sein.
Ich danke ihnen für ihren unermüdlichen Einsatz in ihrer Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
und freue mich sehr auf ihre positive Rückantwort
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3080 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 1991/2024 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO NRW: "30 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung auf der 
Elisabeth-Breuer-Straße" Az.: 56/24 S  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich aber gegen straßen-
verkehrstechnische Maßnahmen aus. 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Grundsätzlich sind gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) Verkehrszeichen 
und Verkehrseinrichtungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände 
zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszei-
chen und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen. Eine Verpflichtung der Straßenver-
kehrsbehörde, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern durch bauliche Maßnahmen (z.B. An-
bringung von weiteren Verkehrszeichen, Markierungen etc.) zu unterbinden, besteht darüber 
hinaus nicht.  
 
Nach Maßgabe des § 41 StVO zu Verkehrszeichen (VZ) 274.1 StVO (Tempo 30-Zone) muss 
der Kraftfahrer innerorts abseits von Vorfahrtsstraße stets mit Tempo 30-Zonen rechnen. Die 
Geschwindigkeitsbeschränkung gilt bis zur Aufhebung durch VZ 274.2 StVO. Innerhalb der 
Zone darf das VZ 274.1 StVO nicht wiederholt werden. Unmittelbar nach Verlassen der Frank-
furter Straße ist zu Beginn der Elisabeth-Breuer-Straße (Fahrtrichtung Mündelstraße) rechts-
seitig ein VZ 274.1 StVO angebracht, welches StVO-konform angebracht und für alle Ver-
kehrsteilnehmer gut und frühzeitig erkennbar ist. Dies gilt auch von der Mündelstraße (ab 
Montanusstraße) aus kommend in Fahrtrichtung Frankfurter Straße.  
 
Gemäß § 8 Absatz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von 
rechts kommt. Dies gilt insbesondere innerhalb von Tempo 30-Zonen, sofern per Beschilde-
rung keine andere Regelung vorliegt. Für die beklagte Örtlichkeit ist dies nicht der Fall. Zudem 
ist der genannte Kreuzungsbereich Elisabeth-Breuer-Straße / Clostermannstraße grundsätz-
lich für alle Verkehrsteilnehmer als normale Kreuzung zu erkennen und ohne Einschränkun-
gen als einsehbar einzustufen. Darüber hinaus existiert bereits eine Beschilderung (VZ 102 
StVO / Kreuzung oder Einmündung) am betreffenden Kreuzungsbereich (Fahrtrichtung Mün-
delstraße), wodurch dem Verkehrsteilnehmer verdeutlicht wird, dass es sich hierbei um einen 
Kreuzungsbereich handelt. Die vorherrschende Verkehrssituation und Vorfahrtsregelung ist 
somit eindeutig.  
 
Somit sind gesetzliche Regelungen vorhanden, die bei Beachtung der Vorschriften eine unge-
hinderte und sichere Nutzung der Straße gewährleistet. 
 
Nach Maßgabe der StVO sind keine straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen erforderlich. 
 
Anlagen 
 
1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
2 Eingabe

Beratungsverlauf (1)

02.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Elisabeth-Breuer-Straße
  • Brückenstraße 5
  • Bergisch Gladbacher Straße
  • Mündelstraße
  • Montanusstraße
  • Clostermannstraße
  • Frankfurter Straße
  • Straße 5

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1991/2024
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
01.07.2024
Erstellt
20.06.2024 07:44