1991/2024
Bürgereingabe nach § 24 GO NRW: "30 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Elisabeth-Breuer-Straße" Az.: 56/24 S
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
936 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Da es sich hierbei um eine allgemeine Thematik handelt, ist eine Bürgerbeteiligung für einen klar zu definierten Personenkreis nicht möglich. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 Eingabe
1774 Zeichen
Von: Gesendet: Montag, 13. Mai 2024 15:03 An: Betreff: Elisabeth-Breuer -Str. 51065 Köln Mülheim Freundliche Bitte um Prüfung der Beschilderung der 30 km Geschwindigkeitsbegrenzung Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Fuchs, ich wohne mit einer Unterbrechung von 10 Jahren seit über 50 Jahren auf der Elisabeth-Breuer- Str. in Köln-Mülheim In dieser Zeit veränderte sich vieles, wie unter anderen auch die Verkehres -Dichte . Die Elisabeth-Breuer- Str. ist neben der Montanus- Str. die Verbindungsstraße zwischen der Frankfurtersstr. und der Bergisch-Gladbacher-str. Für nicht Ortskundigen ist es wirklich schwer erkennbar, dass sie sich auf einer auf „30 km/h Geschwindigkeit“ beschränkten Straße befinden. Erschwerend kommt hinzu, das durch die Einmündung der Clostermannstr., eine rechts vor links Situation entsteht, dies zudem noch in einem schlecht einsehbaren Bereich. Diese alles zieht zahlreiche Fast Unfälle und auch tatsächliche Unfälle nach sich. Ich bin davon überzeugt, dass es in ihrem Amtsbereich zahlreiche neuralgische Verkehrspunkte gibt. Diese Situation wäre, so könnte ich mir hier vorstellen, mit 3 auf die Straße aufgebrachten Warn- Erinnerung Markierungen zum Beispiel “ 30 km „und „Vorfahrt achten“ , mittels eines überschaubaren Betrages , zu entschärfen. Für alle Anlieger der Elisabeth-Breuer- Str., die Altenheimbewohner, die Arztbesucher, die Anwohner, ob alt ob jung und viele andere mehr, würde so der Verkehrsraum erheblich sicherer und auch leiser werden. So dürfte die eigentlich Intension mit einer gut sichtbaren Markierung oder Beschilderung gewesen sein. Ich danke ihnen für ihren unermüdlichen Einsatz in ihrer Bezirksvertretung 9 (Mülheim) und freue mich sehr auf ihre positive Rückantwort Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
3080 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 1991/2024 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO NRW: "30 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Elisabeth-Breuer-Straße" Az.: 56/24 S Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich aber gegen straßen- verkehrstechnische Maßnahmen aus. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Grundsätzlich sind gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszei- chen und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen. Eine Verpflichtung der Straßenver- kehrsbehörde, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern durch bauliche Maßnahmen (z.B. An- bringung von weiteren Verkehrszeichen, Markierungen etc.) zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht. Nach Maßgabe des § 41 StVO zu Verkehrszeichen (VZ) 274.1 StVO (Tempo 30-Zone) muss der Kraftfahrer innerorts abseits von Vorfahrtsstraße stets mit Tempo 30-Zonen rechnen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt bis zur Aufhebung durch VZ 274.2 StVO. Innerhalb der Zone darf das VZ 274.1 StVO nicht wiederholt werden. Unmittelbar nach Verlassen der Frank- furter Straße ist zu Beginn der Elisabeth-Breuer-Straße (Fahrtrichtung Mündelstraße) rechts- seitig ein VZ 274.1 StVO angebracht, welches StVO-konform angebracht und für alle Ver- kehrsteilnehmer gut und frühzeitig erkennbar ist. Dies gilt auch von der Mündelstraße (ab Montanusstraße) aus kommend in Fahrtrichtung Frankfurter Straße. Gemäß § 8 Absatz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dies gilt insbesondere innerhalb von Tempo 30-Zonen, sofern per Beschilde- rung keine andere Regelung vorliegt. Für die beklagte Örtlichkeit ist dies nicht der Fall. Zudem ist der genannte Kreuzungsbereich Elisabeth-Breuer-Straße / Clostermannstraße grundsätz- lich für alle Verkehrsteilnehmer als normale Kreuzung zu erkennen und ohne Einschränkun- gen als einsehbar einzustufen. Darüber hinaus existiert bereits eine Beschilderung (VZ 102 StVO / Kreuzung oder Einmündung) am betreffenden Kreuzungsbereich (Fahrtrichtung Mün- delstraße), wodurch dem Verkehrsteilnehmer verdeutlicht wird, dass es sich hierbei um einen Kreuzungsbereich handelt. Die vorherrschende Verkehrssituation und Vorfahrtsregelung ist somit eindeutig. Somit sind gesetzliche Regelungen vorhanden, die bei Beachtung der Vorschriften eine unge- hinderte und sichere Nutzung der Straße gewährleistet. Nach Maßgabe der StVO sind keine straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen erforderlich. Anlagen 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Elisabeth-Breuer-Straße
- Brückenstraße 5
- Bergisch Gladbacher Straße
- Mündelstraße
- Montanusstraße
- Clostermannstraße
- Frankfurter Straße
- Straße 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1991/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 01.07.2024
- Erstellt
- 20.06.2024 07:44