Mandari Insight

2674/2022

Mitteilung Sachstand Prozess der Qualitätsentwicklung Interkulturelle Zentren

Mitteilung Ausschuss 08.09.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 22.09.2022, TOP 2.4

Anlage 2 Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung

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Anlage 1 Erklärung Selbstverpflichtung Qualitätsentwicklung Beratung

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Anlage 3 Verabschiedete Förderrichtlinie aus dem jahr 2019

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung

4420 Zeichen

Anlage 2 Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung  
1 
 
Sprachförderung Deutsch Interkulturelle Zentren 
Qualitätsentwicklung - Leitgedanken und Kriterien 
Historie: Die Sprachförderung Deutsch ist ein Pflichtangebot aller geförderten Interkulturellen 
Zentren der Stadt Köln (siehe auch Richtlinie vom 28.09.2019). 
Seit 2020 hat sich der Verbund der Zentren mit Unterstützung des Kommunalen 
Integrationszentrums zum Ziel gesetzt, sich über gemeinsame Standards auch in diesem 
Bereich zu verständigen. 
Das vielfältige Sprachförderangebot der Interkulturellen Zentren orientiert sich an dem Bedarf 
der Besucher*innen. Die Angebotspalette ist weit gespannt. Neben Integrations - und 
Alphabetisierungskursen mit verbindlicher Anmeldung gibt es auch offene Ange bote wie z.B. 
Kommunikations- oder Lesekreise und Sprachtandems.  
Folgende Haltung ist bei der Vermittlung der deutschen Sprache in allen Interkulturellen 
Zentren wichtig: 
- Die Sprachvermittlung findet mit Respekt gegenüber den Teilnehmenden und ihrem 
Vorwissen und Lebensrealitäten statt.  
- Die Lehrkräfte verbieten nicht das Sprechen der Herkunftssprache und ermutigen die 
Teilnehmenden, zu Hause die jeweiligen Sprachen zu pflegen, gerade mit den 
eigenen Kindern. Sie klären über die Wichtigkeit von Muttersprachen und 
Mehrsprachigkeit auf.  
- Die Kursangebote sind grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass auch das 
Selbstlernen gefördert wird. 
Folgende Standards werden gewährleistet: 
a) Qualifikation der 
Lehrenden 
Die Qualifikation (persönliche & fachliche Eignung) der 
Lehrenden muss dem Angebot des Zentrums entsprechen 
(von Alphabetisierung bis Konversationskurse). 
Der Träger legt Auswahlkriterien für die Lehrenden fest, wie 
z.B. Lehrerfahrung, Mehrsprachigkeit, passende 
Ausbildung und Berufserfahrung. Zusätzlich sollte die/der 
Lehrende über interkulturelle bzw. rassismuskritische 
Kompetenzen und über grundlegende pädagogische und 
methodisch-didaktische Kenntnisse verfügen.  
Der Träger trägt dafür Sorge, dass die Lehrenden eine(n) 
Ansprechpartner*in im Zentrum haben. Darüber hinaus 
muss im Vorfeld das Führungszeugnis der Lehrenden und 
dessen Unbedenklichkeit geprüft werden. 
b) Transparenz des 
Angebotes 
Die Sprachförderangebote werden für alle Zielgruppen und 
Multiplikator*innen intensiv und auf vielfältige Weise analog 
und digital beworben und bei Veränderungen aktualisiert. 
c) Aufnahmeverfahren, 
Zugang zu den 
Angeboten 
Erstinformation erhalten alle Besucher*innen bei der ersten 
Kontaktaufnahme, ggf. Anmeldung. Es erfolgt eine 
Unterstützung bei Antragstellungen zu möglichen öffentlich 
geförderten Sprachangeboten.

Anlage 2 Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung  
2 
 
Selbstverständlich gibt es eine Anamnese: Was ist der 
Bedarf, welche Möglichkeiten gibt es im Zentrum oder ggf. 
bei anderen Organisationen? Probetage in einem Angebot 
werden ermöglicht.  
d) Ausstattung Der Träger trägt Sorge für die benötigte Ausstattung wie 
Lehrmaterial (Lehrende & Lernende), die Raumausstattung 
(Kopiergerät, Tafel/Whiteboard, Flipchart und ggf. für eine 
benötigte digitale Ausstattung. 
e) Angebot Das Angebot wird nach dem eingeschätzten Bedarf oder 
aufgrund von Nachfrage im Zentrum ausgerichtet und 
organisiert.  
Die Inhalte des jeweiligen Angebots werden von den 
Lehrenden geplant und vor- und nachbereitet. 
Der Datenschutz der Teilnehmenden wird gewährleistet. 
Am Ende erfolgt eine Abfrage zur Zufriedenheit. Bei Kursen 
mit regelmäßiger Teilnahmeverpflichtung erhalten die 
Teilnehmenden eine Bescheinigung oder ein Zertifikat. 
Erklärung         Anlage Nr. 6 
Interkulturelles Zentrum  Name (bitte einfügen)       
Wir weisen dem Kommunalen Integrationszentrum spätestens bis 31.12.2021 unsere 
Qualitätsentwicklung in der Sprachförderung Deutsch nach, durch: 
1. Bitte nur eins ankreuzen: 
☐ Wir verfügen bereits über ein zertifiziertes Qualitätsmanagement/Audit.  
☐ Wir kooperieren bei der Sprachförderung Deutsch mit:Klicken Sie hier, um 
Text einzugeben.                           (Trägername) 
☐ Wir haben ein schriftliches Sprachförderkonzept. 
Köln, den ……………………… 
__________________________________________________ 
Vorname und Name vertretungsberechtigte 
Ansprechperson__________________________________________________ 
Unterschrift vertretungsberechtigte 
Ansprechperson_____________________________________________

Anlage 1 Erklärung Selbstverpflichtung Qualitätsentwicklung Beratung

2506 Zeichen

Anlage 1 Erklärung Selbstverpflichtung Qualitätsentwicklung Beratung 
Interkulturelles Zentrum 
Name und Adresse (bitte einfügen) 
      
 
Erklärung zur Einhaltung von Beratungsstandards 2021 
 
zur Sicherung der von der Stadt Köln erwarteten Qualitätskriterien in der Beratung 
für kommunal anerkannte und geförderte Interkulturelle Zentren  
wird hiermit bestätigt, dass wir in der (Erst-)Beratung und Formularhilfe für die 
Besucher*innen unseres Zentrums folgende Aspekte und Kriterien berücksichtigen: 
 
 
1. Wir machen durch Aushang am Zentrum und / oder auf unserer Homepage bekannt, 
welche Be ratungsthemen wir in welchen Sprachen anbieten bzw. mit welcher 
Organisation wir bzgl. Beratung kooperieren. 
 
 
2. Soweit wir eine (Erst -)Beratung oder Formularhilfe zu bestimmten Themen selbst 
anbieten: 
 sind unsere haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitarbeitenden spezifisch für die Beratung 
und Unterstützung geschult, 
 achten wir darauf, dass  unsere Mitarbeitenden  sich dem Leitbild der Zentren 
verpflichtet fühlen, 
 halten wir hierfür geeignete Räume zu ggf. näher bestimmten Zeiten bereit, 
 achten wir sehr auf Vertraulichkeit und Datenschutz, 
 achten wir darauf, dass wir unsere fachlichen Kompetenzen nicht überschreiten. 
 
3. Um eine andauernde Qualität unserer Beratung sicher zu stellen: 
 bieten wir Supervision und / oder einen Erfahrungsaustausch für unsere Berater*innen, 
ggf. in Kooperation mit weiteren Einrichtungen, an, 
 ermuntern wir unsere Beratungsmitarbeitende n zur Teilnahme an fachspezifischen 
Fortbildungen, 
 nehmen wir das Feedback unserer Besucher*innen und Kund*innen ernst und laden 
sie ausdrücklich dazu ein, uns eine Rückmeldung zu geben. 
 
4. Bitte nur eins ankreuzen: 
☐Wir verfügen bereits über ein zertifiziertes Qualitätsmanagement/Audit, dass auch  
die Beratung umfasst, in unserem Zentrum.  
☐Wir kooperieren bei der sozialen Beratung mit:Klicken Sie hier, um Text 
einzugeben.                           (Trägername) 
☐Wir haben ein schriftliches Beratungskonzept.  
 
Wir sind im Rahmen der Zusammenarbeit mit Stadt und weiteren Zentren damit 
einverstanden, dass Mitglieder der „AG Qualität“ der Zentren unsere Einrichtung regelmäßig, 
um Fragen und Anregungen zur Beratung zu klären, besuchen. 
 
Köln, den ……………………… 
 
__________________________________________________ 
Vorname und Name vertretungsberechtigte Ansprechperson 
 
__________________________________________________ 
Unterschrift vertretungsberechtigte Ansprechperson

Anlage 3 Verabschiedete Förderrichtlinie aus dem jahr 2019

27167 Zeichen

1 
Anlage A 
Stadt Köln Amt für Integration und Vielfalt  
Kommunales Integrationszentrum 
Richtlinie  
zur Anerkennung und Förderung von  
Interkulturellen Zentren 
Beschlossen _____________ 
1. Grundlagen der Richtlinie  1 
2. Interkulturelle Zentren  1 
2.1. Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelle Zentren  2 
2.1.1. Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum setzt voraus, dass die in 2.1.2 a) 
genannten Betreibenden einer Einrichtung  2 
2.1.2. Als Interkulturelles Zentrum können Einrichtungen anerkannt werden, die  3 
2.2. Infrastrukturelle und programmatische Standards  3 
3. Verfahren der Anerkennung  4 
4. Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum  5 
5. Förderung der Interkulturellen Zentren  6 
5.1. Grundsätzliches  6 
5.2. Art der Förderung  7 
5.3. Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages  7 
5.4. Förderungsvoraussetzungen  8 
5.5. Form der Förderung  8 
6. Förderung der Fachlichkeit und der  gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit  8 
7. Verfahren zur Vergabe der Fördermittel  9 
8. Berichtswesen  10 
8.1. Allgemeines  10 
8.2. Verwendungsnachwe is 10 
9. Arbeitskreise  11 
9.1. Arbeitskreis Interkulturelle Zentren  11 
9.2. Arbeitsgruppen  11 
10. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit  11 
11. Inkrafttreten 12 
12. Anlagen 12 
 
1. Grundlagen der Richtlinie  
Die Förderung Interkultureller Zentren ist Teil des Konzeptes zur Stärkung der 
Integrativen Stadtgesellschaft und seiner Fortschreibung. Sie ist im Rahmen 
der Umsetzung des Landes -Integrations-Gesetzes des Landes NRW zu be-
greifen und bezieht sich ausdrücklich auf die Ziele (§ 1) des Gesetzes . Mit der 
Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in Köln 
verfolgt die Förderung Interkultureller Zentren die Ziele des Gesetzes zur Al l-
gemeinen Gleichbehandlung ( AGG) und versteht sich als Beitrag zu einer 
Stadtgesellschaft der Vielfalt. 
2. Interkulturelle Zentren

2 
Interkulturelle Zentren sind Begegnungs - und Beratungszentren, die das Ziel 
verfolgen, den demokratischen Zusammenhalt der Stadtgesellschaft durch 
Angebote des Interkulturellen Austauschs, de r Förderung der Integration und 
der Selbstorganisation von Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte 
in Köln zu stärken. Teilhabe und Beteiligung, bzw. Selbstorganisation von 
Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und die Orientierung auf ihre Ponte n-
tiale, wird ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Die  Haltung der Interkultu-
rellen Zentren ist im Leitbild der Zentren beschrieben . Das Leitbild ist eine 
Grundlage für die Anerkennung und Förderung. Eine Anerkennung oder Fö r-
derung ist  bei Verstößen gegen das im Leitbild definierte Menschen- und Ge-
sellschaftsbild ausgeschlossen. 
Interkulturelle Zentren können von Migrantenselbstorganisationen, eingetr a-
genen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden oder sonstigen Vereinigungen und O r-
ganisationen im Stadtgebiet Köln betrieben werden. 
Eine Anerkennung als Interkulturelles Zentrum durch die Stadt Köln kommt 
dann in Betracht, wenn es Angebote gibt, die der Integration von Menschen 
mit Migrationshintergrund, ausgesiedelten Menschen sowie dem interkulture l-
len Austausch aller Bevölkerungsgruppen dienen und somit zum friedlichen, 
gleichberechtigten Zusammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethn i-
scher und kultureller Herkunft in Köln beitragen.  
Nur anerkannte Zentren können eine Fö rderung erhalten. Für Zentren, die 
sich in Gründung befinden, ist als Anschubfinanzierung im Rahmen der vo r-
handenen Haushaltsmittel eine Förderung ausnahmsweise auch vor der Aner-
kennung zulässig.  
2.1.  Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelle Zentren  
2.1.1.  Die Anerkennung als  Inte rk ulturelles Ze ntrum setzt v o-
raus , dass  die  i n 2 .1.2  a) gena nnten Betreibenden ei ner Ei n-
richtung  
a) sich einsetzen,  rassistische Benachteiligungen oder solche wegen der 
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanscha u-
ung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu ve r-
hindern oder zu beseitigen, 
b) den Zielen des Integrationsgesetzes des Landes NRW , die in § 1 Nr. 1 -6 
und § 2 Abs. 1 nachkommen, und sich der Bewahrung der Vielfalt, wie 
es in dem Kölner Konzept zur Stärkung der Integrativen Stadtgesel l-
schaft zum Ausdruck kommt, verpflichtet fühlen, 
c) das von dem AK  Interkulturelle Zentren in der Stadt Köln erarbeitete 
Leitbild in der jeweils, ggf. vorläufig, gültigen Fassung in ihrer Praxis u m-
setzen und

3 
d) sich der kulturellen Vielfalt und dem Abbau von Vorurteilen verpflichtet 
fühlen. 
Nicht anerkannt und nicht gefördert werden Einrichtungen, die  
a) von politischen Parteien nicht unabhängig sind, 
b) politische Ziele der Herkunftsländer oder parteipolitische Ziele verfolgen,   
c) Listen unterstützen, die den Einzug in Parlamente  oder Räte verfolgen 
oder  
d) nach in der Satzung definierten Zielen oder tatsächlicher Betätigung 
hauptsächlich der Religionsausübung dienen.  
2.1.2.  Als Interk ulture lles  Ze ntrum  kö nne n Einrichtunge n a ner-
kannt werden, die  
a) von Wohlfahrtsverbänden, anderen eingetragenen  Vereinen,  Religion s-
gemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften u.ä., die einem Woh l-
fahrtsverband angehören, oder sonstigen Vereinigungen und Organisati o-
nen betrieben werden , deren Gem einnützigkeit vom Finanzamt anerkannt 
ist und die ihren Sitz in Köln haben (mehrere Zentren eines Trägers an e i-
nem Standort gelten als ein Interkulturelles Zentrum),  
b) als eigene Einheit von anderen größeren organisatorischen Einheiten (z.B. 
Wohlfahrtsverband, Bürgerzentrum usw.) erkennbar abgegrenzt sind ,  
c) über eine feste Organisationsstruktur verfügen, die den Bestand der Tr ä-
gerschaft sichert,  
d) über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit zur Führung der 
Einrichtung und Durchführung der Angebote verfügen,  
e) Angebote vorhalten, die der Integration  von Menschen mit Migrationshi n-
tergrund und ausgesiedelten Menschen (im Sinne der Stärkung ihrer Tei l-
habemöglichkeiten) dienen, sowie Angebote vorhalten, die zum interkult u-
rellen Austausch aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kulture l-
ler Herkunft in der Stadt Köln beitragen,  
f) sich zur Teilnahme a n Qualitätsentwicklungsprozessen verpflichten und 
daran gemäß der Selbstverpflichtung teilnehmen, 
g) über geeignete Räumlichkeiten zur Durchführun g ihrer Angebote verfügen  
(siehe 2.2. lit. a)) und  
h)  die Angebote vorhalten, die den in 2.2. lit. b) und c) ausgewiesenen 
Merkmalen genügen. 
2.2.  Infrastrukture lle und programmatische Standards  
a) Mindestanforderung an die Räumlichkeiten: 
 1 Aufenthaltsraum/Empfang als offener Treffpunkt zur Begegnung 
und Kommunikation  
 1 Beratungsraum/Büroraum für separate Nutzung

4 
 1 Seminarraum (für mindestens 10 Personen)  
 1 Teeküche (ggf. integriert)  
 1 Toilette mit Waschgelegenheiten.  
b) Angeboten werden sollen: 
 Soziale Beratung (Pflichtangebot - kann auch durch einen kompe-
tenten Kooperationspartner erbracht werden, der sich im Rahmen 
eines Kooperationsvertrages zu der Leistung verpflichtet und den 
Mindeststandards nach Anlage 2.2 genügt), 
 Offener Treff, der frei zugänglich und im Rahmen der Möglichkeiten 
inklusiv ist (Pflichtangebot), 
 Angebote zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse/-
fähigkeiten (Pflichtangebot - kann auch durch Kooperationspartner 
über eine Kooperationsvereinbarung erbracht werden), 
 Angebote des Interkulturellen Austauschs, 
 Angebote zur Förderung der Teilhabe und Integration  
 Angebote zur Unterstützung und Förderung der Selbstorganisation 
und/oder des Empowerments. 
c)  Mindestanforderungen an Angebote: 
 Mindestens die Hälfte der Angebote müssen ohne Erhebung von 
Teilnehmerbeiträgen angeboten werden. Ausgenommen sind kos-
tenpflichtige Angebote aufgrund von Förderkriterien anderer Stellen, 
sowie geringfügige Teilnehmerbeiträge (symbolischer Beitrag) als 
„Bindungsfaktor“ an die Maßnahme, z.B. bei Teilnahme an Kursen. 
Soziale Beratung und der Offene Treff werden bei der Berechnung 
nicht berücksichtigt. 
 Angebote müssen sich grundsätzlich an alle Bevölkerungsgruppen 
richten, dabei ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf bestimm-
te Interessen- oder Bedarfsgruppen möglich (z.B. Kinder und Ju-
gendliche, Mädchen, Frauen, ältere Menschen, Menschen mit B e-
hinderung usw.); in begründeten Einzelfällen kann auch eine teil-
weise Fokussierung auf (andere) besonders vulnerable Gruppen zu-
lässig sein.  
 Angebote, die der Religionsausübung dienen, werden im Rahmen 
der Anerkennung und Förderung nicht berücksichtigt. 
3. Verfahren der Anerkennung  
Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ist beim Amt für Integration und 
Vielfalt, Kommunales Integrationszentrum (KI) der Stadt Köln zu beantragen. 
Der Antrag muss Angaben enthalten zu(r)/über:

5 
 Bezeichnung und Organisationsform des Antragstellers;  
 vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit  (entfällt bei Wohlfahrt s-
verbänden);  
 Vorstand und/oder Geschäftsführung;  
 Mitarbeitende (hauptamtlich, ehrenamtlich, Honorarkräfte, Qualifikation 
und Fortbildung);  
 Ziele laut Satzung;  
 Räumlichkeiten;  
 sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öf-
fentlicher Fördermittel;  
 Zielgruppen;  
 bisherige und geplante Aktivitäten (Umfang, Form, Methodik, Qualifik a-
tion und Fortbildung der mit der Durchführung beauftragten Kräfte); 
 Offenheit von Angeboten für alle Bedarfsgruppen (z.B:  Kinder, ältere 
Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderung etc.) und Interesse n-
gruppen (z.B. von Alltagsdiskriminierung betroffene Menschen);  
 Öffnungszeiten;  
 Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen;  
 Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit;  
 Finanzplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für 
den Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, enthält und  
 die in der Anlage 2 aufgeführten Selbstverpflichtungen. 
Nach Prüfung durch das Amt für Integration und Vielfalt , KI entscheidet der 
Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integr ationsrats 
über die Anerkennung. Es soll keine Anerkennung erfolgen, wenn dem Amt für 
Integration und Vielfal t, KI und/oder dem Integrationsrat Informationen vorlie-
gen, nach denen sich ein im Anerkennungsverfahren befindliches Zentrum im 
Widerspruch zu den in 2.1.1. zum Ausdruck kommenden Grundsätzen verhält 
oder Strömungen Raum gibt, die sich zu den in 2.1.1. zum Ausdruck ko m-
menden Grundsätzen im Widerspruch befinden.  
Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet noch keine 
Förderungszusage.  
4. Widerruf der Anerkennung als Interkultur elles Zentrum  
Die Zentren weisen das Fortbestehen der Voraussetzungen zur Anerkennung 
jeweils im Rahmen ihrer Förderanträge nach.  
Sollten die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen  nach 
2.1.1 nicht mehr  bestehen, kann die Anerkennung des Zentrums widerrufen 
werden.  
Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen nach 2.1.2. und 2.2 zum Ende der 
Antragsfrist nicht mehr erfüllt sind, hat das Zentrum die Möglichkeit, innerhalb

6 
einer Übergangsfrist von 1 Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut 
nachzuweisen. 
Andernfalls kann die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen  
werden.  
Erhält das Amt für Integration und Vielfalt, KI Kenntnis von ehrenamtlichen 
oder hauptamtlichen Mitarbeitenden eines Interkulturellen Zentrums , die im d i-
rekten Kontakt mit Besuchenden arbeiten oder das Zentrum öffentlich vertr e-
ten, die sich öffentlich, in sozialen Medien oder Publikationen eindeutig rassi s-
tisch, homosexuellenfeindlich, religionsfeindlich, antisemitisch , antiziganistisch 
äußern, so unterrichtet das Amt für Integration und Vielfalt, KI  das Interkult u-
relle Zentrum hierüber . Gleiches gilt für Aktivitäten und Ä ußerungen, die dem 
Leitbild für Interkulturelle Zentren und dem Landesteilhabe - und Integrations-
gesetz zugrundeliegenden Menschenbild der Gleichwertigkeit in Vielfalt en t-
gegenstehen, 
Da Amt für Integration und Vielfalt (KI)  setzt dem Interkulturellen Zentr um eine 
angemessene Frist, um geeignete Abhilfe zu schaffen . Verstreicht die Frist e r-
gebnislos, so kann die Anerkennung widerrufen werden.  
Zentren, die keine oder so fehlerhafte Förderanträge stellen,  dass sie als 
Grundlage einer Entscheidung über die Förderwürdigkeit nicht genutzt werden 
können, sind verpflichtet, im Rahmen der Qualitätssicherung (Anlage 2.2)  das 
weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung als Interkulturelles 
Zentrum nachzuweisen. Andernfalls kann die Anerkennung als Interkult urelles 
Zentrum widerrufen werden. Werden nach dem unvollständigen oder fehler-
haften Förderantrag wieder vollständige und fehlerfreie Förderanträge gestellt, 
so entfällt die gesonderte Nachweispflicht. Die T eilnahme am Qualitätsen t-
wicklungsprozess der IK-Zentren wird vorausgesetzt. 
Über den Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum entscheidet 
der Ausschuss für Soziales und Senioren  nach Beteiligung des Integrationsra-
tes. 
5. Förderung  der Interkulturellen Zentren  
5.1.  Grundsätzliches  
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach 
den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden  Haushaltsmit-
teln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung erfolgt 
nur, wenn die Gesamtfinanzierung des Interkulturellen Zentrums gesichert ist. 
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Förderungen. 
Eine Doppelfinanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förderpr o-
gramme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß 
wird die Förderung zurückgefordert.

7 
5.2.  Art der Förderung  
Die Förderung erfolgt als Festbetrag bei Erfüllung der Mindestvoraussetzu n-
gen, also aller Kriterien der Katego rie kleinerer Zentren,  als Pauschalförd e-
rung nach gewichteten Kriterien nach folgenden 3 Förderkategorien:  
Kategorie 1    Größeres Zentrum  
Kategorie 2    Mittleres Zentrum  
Kategorie 3    Kleineres Zentrum  
Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt nach Gesamtbeurteil ung der 
Ausrichtung und der Angebote des Zentrums nach den in Anlage 3 festgeleg-
ten Kriterien.  
Die Förderhöhe in den jeweiligen Kategorien ist in Anlage 4 geregelt. 
Bei mehreren Zentren eines Trägers an einem Standort erfolgt die Einstufung 
unter Berücksichtigung der erfüllten Kriterien insgesamt.  
Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zen t-
rum erfolgt ebenfalls nach o.g. Förderkategorien.  
In strengen Ausnahmefällen können Sonderzentren gefördert werden. Die g e-
nauen Bedingungen für die Anerkennung beschließt der Ausschuss für Sozi a-
les und Senioren nach Beteiligung des Integrationsrates. Die Förderbedingun-
gen richten sich nach dieser Richtlinie. Ausgenommen hiervon si nd die Krite-
rien zur Kategorisierung sowie die Voraussetzungen nach 2.2. Bei der Förde-
rung von Sonderzentren kann durch Förderbescheid von der Richtlin ie abg e-
wichen werden.  
5.3.  Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages  
Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus:  
 Mietkosten; 
 Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Instandhaltung, Reinigung, 
gebäudebezogene Versicherungen);  
 Sachkosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Kopierkosten, Bewirtung s-
kosten, Anschaffungen, die zum Betrieb des Zentrums notwendig sind);  
 Beschaffung von Informationsmaterial, (wobei Broschüren usw. auch in 
deutscher Sprache abgefasst sein müssen);  
 Honorarkosten z.B. für Kurse und Angebote und  
 Personalkosten.  
Die Ausgabepositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Der Förderbetrag 
kann entsprechend der individuellen Kostensituation und dem fachlichen B e-

8 
darf des Zentrums verwendet werden. Das Zentrum gibt im Verwendung s-
nachweis an, fü r welche Kosten der Förderbetrag eingesetzt wurde und weist 
die Verwendung entsprechend nach. 
5.4.  Förderungsvoraussetzunge n  
Eine Förderung anerkannter Zentren kann erfolgen, wenn die nachfolgenden 
Voraussetzungen gegeben sind:  
a) Das Zentrum verfügt über ausreichende Räumlichkeiten (2.2a)),  
b) der Zuschussbedarf muss nachgewiesen sein durch einen Kostenplan, 
der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums b e-
inhaltet,  
c) Das Zentrum weist eine Eigenleistung in Höhe von 10 Prozent der Fö r-
dersumme nach, der den Förderbetrag  nicht reduziert. Der Eigenanteil 
kann auch durch Drittmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksicht i-
gung mit zurzeit 10 Euro pro geleisteter Stunde) geleistet werden. 
d) die Mindestöffnungszeit pro Woche beträgt 15 Stunden an mindestens 
3 Tagen in der Woche . Das Zentrum muss mindestens  40 Wochen im 
Jahr geöffnet sein. 
e) das wöchentliche Programmangebot muss mindestens 10 Stunden b e-
tragen und unter anderem folgende Angebote umfassen:  
o Soziale Beratung, kostenlos (kann auch in Vernetzung mit and e-
ren Trägern angeboten werden).  
o Sprachförderung Deutsch insbesondere für Erwachsene  (kann 
auch durch Vernetzung mit anderen Trägern angeboten we r-
den), die, wenn in For m von Unterricht erbracht,  von DaZ- oder 
DaF-Kräften angeboten wird. Wird ein Qualitätszirkel für Sprac h-
förderung Deutsch eingerichtet, so sind die Interkulturellen Ze n-
tren verpflichtet, teilzunehmen. DaZ- und DaF-Kräften sind Men-
schen, die eine abgeschlos sene Ausbildung im Bereich Deutsch 
als Zweitsprache oder Deutsch als Fremdsprache haben. 
5.5.  Form der Förderung  
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, die aufgrund der vorgelegten 
Kostenplanung des Zentrums jährlich im Vorhinein ausgezahlt werden. 
6. För der ung der Fachlichkeit und der  gemeinsamen Öffen t-
lichkeitsarbeit  
Es werden jährliche Fördermittel bereitgestellt, durch die Fortbildungen , Su-
pervisionen, Fachtagungen und Vergleichbares der haupt-, neben- und ehren-
amtlich Mitarbeitenden der Interkulturellen Zentren sowie die Öffentlichkeitsar-
beit der Interkulturellen Zentren als Ganzes  finanziert werden. Diese werden 
von der Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren in Kooperation mit

9 
den Mitgliedern des AK Interkulturelle Zentren organisiert . Für die Teilnahme 
an Fortbildungen und Supervisionen wird die Anerkennung als Interkulturelles 
Zentrum vorausgesetzt. Einer laufenden Förderung oder eines Förderantrages 
auf eine Förderung nach Ziff.5 dieser Richtlinie. bedarf es nicht. 
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach 
den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden  Haushaltsmit-
teln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.  
7. VERFAHREN ZUR VERGABE DER FÖRDERMITTEL  
Das Interkulturelle Zentrum legt bis zum 15.11. des Jahres dem Amt für I n-
tegration und Vielfalt, KI den Antrag auf Förderung für das darauffolgende 
Jahr unter Beifügung eines detaillierten Jahresplans vor. In dem Antrag sind 
alle Änderungen zu dem Antrag auf Anerkennung oder später angegebenen 
Änderungen der in 2.1. aufgezählten Voraussetzungen, inklusive der Recht s-
form der das Zentrum Betreibenden, anzugeben. Wesentliche Veränderungen 
des Finanzplans, die Auswirkungen auf das Einnahmen -Ausgaben-Saldo ha-
ben, sowie Einstellung der Tätigkeit müssen zeitnah auch während der jewe i-
ligen laufenden Förderperiode mitgeteilt werden. 
In Gründung befindliche Einrichtungen können bis zum 15.11. des Jahres 
beim Amt für Integration und Vielfalt, KI einen Antrag auf Anschubfinanzierung 
für das darauffolgende Jahr unter Beifügung eines Konzeptes der Einrichtung 
und eines detaillierten Jahresplans stellen.  
Zur Ermittlung des Förderbedarfes und zur Vermeidung von Doppelförderu n-
gen beinhaltet der Antrag neben der Kostenaufstellung ( 5.5) eine Gegenüber-
stellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums , in der 
auch der Eigenanteil nachgewiesen wird.  
Über die Einstufung in die jeweilige Kategorie (Größeres Zentrum, Mittleres 
Zentrum, Kleineres Zentrum) und die Verteilung der Mittel sowie über eine A n-
schubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zentrum en t-
scheidet der Integrationsrat. Der Beschluss wird unverzüglich dem Ausschuss 
Soziales und Senioren sowie dem Finanzausschuss zur Kenntnis geg eben. 
Der Rat entscheidet abschließend. Das Amt für Integration und Vielfalt, KI 
spricht die Empfehlung zur Einstufung in die jeweilige Kategorie und zur Ve r-
teilung der Mittel sowie für eine Anschubfinanzierung bereits vor dessen Aner-
kennung als Interkulturelles Zentrum aus.  
Liegt der Förderbedarf des Zentrums nach der Gegenüberstellung der vorau s-
sichtlichen Einnahmen und Ausgaben unter dem Pauschalbetrag für die dem 
Zentrum zugewiesene Kategorie, so erfolgt grundsätzlich keine Förderung.  
Nach abschließender Entscheidung durch den Rat erfolg en Bescheiderteilung 
und Auszahlung durch das Amt für Integration und Vielfalt, KI.

10 
8. Berichtswesen  
8.1.  Allgemeines  
Ausrichtung, inhaltliche Arbeit und die Entwicklungen im Hinblick auf die inter-
kulturelle Vielfalt der Interkulturellen Zentren sind ständig zu überprüfen. Ziel 
eines qualifizierten Berichtswesens ist, bestehende Angebote auf ihre Wir k-
samkeit zu überprüfen und sie auf der Basis der jeweiligen Ergebnisse weiter 
zu entwickeln bzw. anzupassen. Auch soll die Se lbstevaluation der Zentren 
angeregt werden und eine Zukunftsperspektive in der Zentrenarbeit entwickelt 
werden.  
In einem Sachbericht stellen die Zentren die Arbeit  im Berichtszeitraum dar 
(Anlage 5).  
Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises (8.2).  
Werden die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht ei n-
gereicht, wird die Förderung zurückgefordert. 
8.2.  Verwendungsnachweis  
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprech enden und wirtschaftl i-
chen Verwendung der Fördermittel ist das Interkulturelle Zentrum verpflichtet, 
dem Amt für Integration und Vielfalt, KI bis zum 31.03. des Folgejahres einen 
zahlenmäßigen Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen sowie die Pe r-
sonal- und Sachkosten in getrennter Darstellung zu erbringen. Die Nachweise 
müssen Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind 
Grundlage für eine mögliche Rückforderung von Mitteln. Die Nachweise sind 
in Form von Ein - und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträge zu 
erbringen. Die Zentren müssen einen Finanzierungsplan sowie einen Jahre s-
abschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung vorlegen.   
Die Verwendung der Fördermittel ist in einem Kassenbericht von zwei Veran t-
wortlichen des Zentrums zu prüfen. Diese haben gegenüber der Stadt Köln zu 
bestätigen, dass die Mittel ordnungsgemäß und entsprechend dem Förd e-
rungszweck verwendet wurden.  
Die Belege sind zehn Jahre nach Ablauf des bezuschussten Kalenderjahres 
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften 
eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist.  
Bei einer Förderung bis 10.000 Euro  wird ein vereinfachter Verwendung s-
nachweis gefordert.  Dieser muss in Form eines zahlenmäßigen Nachweises 
durch detaillierte Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben 
entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplans ohne Vorlage von Belegen 
erbracht werden . Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu

11 
bestätigen. Die Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Ve r-
waltung prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. 
Nicht verbrauchte bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind 
zurück zu erstatten.  
Dem Amt für Integration und Vielfalt, KI ist jederzeit Einblick in d ie Arbeit und 
Zutritt zu allen Angeboten und Einzelveranstaltungen zu gewähren. 
9. Arbeitskreise  
9.1.  Arbeitskreis Interkulturelle Zentren  
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren besteht aus Vertreterinnen und Vertre-
tern aller anerkannten Interkulturellen Zentren . Er dient der gegenseitigen I n-
formation der Zentren. Sitzungen des Arbeitskreises sollen möglichst viermal 
jährlich stattfinden. Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen erfolg en 
durch eine Arbeitsgruppe, die vom Arbeitskreis Interkulturelle Zentren je weils 
für 1 Jahr benannt wird und der Beauftragte von mindestens 3 Interkulturellen 
Zentren angehören. Diese Gruppe wird aus der Mitte des Arbeitskreises mit 
einfacher Mehrheit gewählt und als Vorbereitungsgruppe der Interkulturellen 
Zentren beauftragt.  Der AK Interkulturelle Zentren kann der Vorbereitungs-
gruppe durch Beschluss Aufgaben übertragen. 
Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung des AK 
Interkulturelle Zentren, angesiedelt im Kommunalen Integrationszentrum.  
9.2.  Arbeitsgrup pen  
Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren kann aus seiner Mitte und in Zusa m-
menarbeit mit der Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren Arbeit s-
gruppen bilden, die sich der Weiterentwicklung der Zentrenarbeit widmen. A r-
beitsbereiche können insbeson dere die Weiterentwicklung des Leitbildes, 
Maßnahmenplanung zur Weiterentwicklung der Zentrenarbeit, Empfehlungen 
zur Evaluation, Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation der Inte r-
kulturellen Zentren sowie Vernetzung sein. Der Arbeitskreis Interku lturelle 
Zentren kann einzelne dieser Aufgaben , insbesondere die öffentliche Vertr e-
tung der Zentren,  auf die Vorbereitungsgruppe übertragen. Neben Beauftrag-
ten der Interkulturellen Zentren gehören den Arbeitsgruppen auch Vertreter 
oder Vertreterinnen des Amtes für Integration und Vielfalt, KI an. 
10.  Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeit sar beit  
Von der Stadt Köln geförderte Interkulturelle Zentren müssen bei ihren Veröf-
fentlichungen deutlich sichtbaren auf die Förderung durch die Stadt Köln hin-
weisen. Zusätzlich ist das Logo der Interkulturellen Zentren der Stadt Köln zu 
verwenden.

12 
Veranstaltungen der von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte n In-
terkulturellen Zentren  dürfen auf den Seiten des Amtes für Integration und 
Vielfalt, KI der Stadt Köln beworben werden und ein Bericht über die entspre-
chende Veranstaltung auf den Seiten des Kommunalen Integrationszentrums 
der Stadt Köln veröffentlicht werden. Ein Anspruch der Zentren hierauf besteht 
nicht.  
11.   Inkrafttreten  
Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs - und Antragsverfahren betrifft 
mit Bekanntgabe, hinsichtlich des Förderungsverfahrens und des Berichtsw e-
sens zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von I n-
terkulturellen Zentren vom 29.10.2007.  
Alle bisher anerkannten Interkulturellen Zentren müssen sich einem neuen 
Anerkennungsverfahren unter ziehen. Zur Beantragung von Fördermitteln für 
das Jahr 2020 sind sowohl Anträge auf Anerkennung als auch Anträge auf 
Förderung entsprechend dieser Richtlinie bis 15.11.2019 beim Amt für Integra-
tion und Vielfalt, KI zu stellen. 
12.  Anlagen  
Anlage 1: Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren Köln 
Anlage 2.1: Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration 
Anlage 2.2: Selbstverpflichtungserklärung zum Qualitätssicherungsverfahren 
Anlage 3: Kriterien zur Einstufung in Zentrenkategorien 
Anlage 4: Förderhöhe 
Anlage 5: Berichtswesen

Mitteilung Ausschuss

7934 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162/4 
 
Vorlagen-Nummer 08.09.2022 
 2674/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 20.09.2022 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 22.09.2022 
 
Mitteilung Sachstand Prozess der Qualitätsentwicklung Interkulturelle Zentren 
Der Rat hat am 26.09.2019 die neue Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Interkul-
turellen Zentren ab 01.01.2020 beschlossen, s. auch Anlage. 
Zum 31.07.2022 gibt es in Köln 43 anerkannte Zentren, davon zehn in der Kategorie kleinere 
Zentren, acht in der Kategorie mittlere Zentren und 25 in der Kategorie größere Zentren.  
In der Richtlinie sind wesentliche Voraussetzungen zur fachinhaltlichen und förderrechtlichen 
Anerkennung von neuen Trägern, aber auch Standards für die bereits anerkannten Zentren, 
die kein neues Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, beschrieben. Unter Punkt 5.4 
(S. 8) wurde festgelegt, dass die Zentren einen Qualitätszirkel einrichten, der dem gemein-
samen Arbeitskreis der Zentren Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in den beiden Pflicht-
angeboten der Zentren (Soziale Beratung + Sprachförderung Deutsch) vorlegt.  
Des Weiteren wurde in der o.g. Richtlinie unter Punkt 6 (S. 9) die Verwendung des übergrei-
fenden Budgets für den Ausbau der Fachkompetenz und der gemeinsamen Öffentlichkeits-
arbeit festgeschrieben. Ab 2020 stehen den Interkulturellen Zentren diese gemeinsamen Mit-
tel von jährlich 10.000,- € zur Verfügung, die u.a. für den gemeinsamen Qualitätsentwick-
lungsprozess genutzt werden können. 
 
Ziel der Qualitätsentwicklung 
Alle Ratsuchenden, die sich an die Interkulturellen Zentren wenden, sollen unabhängig vom 
Träger eine Beratungsleistung und Sprachförderangebote erhalten, die fachlichen Mindest-
standards unterliegen. 
 
Sachstand 
Die Verwaltung hat in 2020 eine Unterarbeitsgruppe „AG Qualität“ eingerichtet, die sich in 
zwei Jahren acht Mal getroffen hat, um gemeinsame Qualitätsstandards zu erarbeiten, wel-
che dann im zentralen AK der Interkulturellen Zentren vorgestellt und verabschiedet wurden. 
In der AG sind Vertreter*innen aller drei Kategorien der Zentren (kleinere, mittlere und größe-
re). 
Die Herausforderung dabei war, die Standards so festzulegen, dass auch Träger ohne 
hauptamtliches Personal in der Geschäftsführung (aktuell 15 der kleineren und mittleren Zen-

2 
 
tren) und mit sehr geringem Budget in den Prozess der Qualitätsentwicklung einbezogen 
werden können. Dies gelang durch eine Wahlmöglichkeit der Träger bei dem Nachweis zu 
ihren Standards. Entsprechend ihrer strukturellen Möglichkeiten konnten sie entscheiden, ob 
sie für ihre Pflichtangebote ein schriftliches Konzept erstellen, welches mit allen Mitarbeiten-
den verbindlich besprochen wird oder sich eine(n) externen Partner*in suchen, an den sie die 
Kund*innen mit Bedarf an Beratung/Sprachförderung Deutsch weiterleiten. Träger, die über 
ein etabliertes Qualitätsmanagementsystem verfügen, unterliegen einer wiederkehrenden, 
externen Überprüfung und weisen dies mit dem entsprechenden Prüfzertifikat nach. 
 
Folgende Standards wurden festgelegt, siehe dazu ausführlich Anlage 1+2: 
 Soziale Beratung Sprachförderung 
Deutsch 
Nachweis 
 Transparenz des Angebo-
tes 
Haltung/Philosophie bei 
der Sprachvermittlung 
Unterschriebene  
Selbstverpflichtung 
bei Antragstellung 
für das Folgejahr 
 Ausstattung + Rahmenbe-
dingungen 
Qualifikation der Lehren-
den/-
Kooperationspartner*innen 
Angabe Beratungs-
zahl 
Angabe Überleitun-
gen (Quantitativ, ab 
2022 ) 
 Qualifikation der Bera-
tungskräfte/-
Kooperationspartner*innen 
Transparenz des Angebo-
tes 
Schriftlicher Koope-
rationsvertrag oder 
QM Zertifikat oder 
schriftliches Kon-
zept 
 Beratungsprozess + Ver-
lauf 
Aufnahmeverfahren, Zu-
gang zu den Angeboten 
 
 TN Befragung Zufrieden-
heit 
Ausstattung  
 Beschwerdemöglichkeit Inhalt Angebot  
  Beschwerdemöglichkeit  
 
Der Qualitätsentwicklungsprozess wurde durch vielfältige Instrumente unterstützt: 
a) Unterstützungsleistung der AG Qualität 
- Inhaltliche Vorbereitung der Standards 
- Durchführung von Erfahrungsaustauschtreffen 
- Angebot von Hospitationsmöglichkeiten 
- Durchführung von Reflexionsbesuchen (vorrangig bei Zentren die ohne QM Zertifikat 
Beratungsleistungen erbringen) 
 
b) Unterstützungsleistung der Verwaltung 
- Koordination externer Dienstleistungen (z.B. Fachberatung Dachverbände) 
- Zur Verfügungstellung von Musterdokumenten, Musterkonzeptionen

3 
 
- Vermittlung geeigneter Kooperationspartner*innen und Begleitung bei Kooperations-
vertragsabschluss 
- Moderation von Prozessen für individuelle Erstellung von  Trägerkonzepten 
 
c) Gemeinsame Fortbildungsangebote zu den Themen: 
- Datenschutz 
- Fortlaufende Supervision für Berater*innen der Interkulturellen Zentren 
- Individuelle Entwicklung von Beratungskonzepten 
- Moderation von Zoomkonferenzen 
- Interaktive Online Formate 
- Digitales Unterrichten  
- Austausch der Lehrenden im Kontext Sprachförderung Deutsch 
 
Positive Entwicklung 
Die Qualitätsentwicklung hat zu wichtigen Diskussionsprozessen im Verbund der Zentren 
geführt. Hierbei wurde von Trägerseite hervorgehoben, dass Qualitätsentwicklung im Bereich 
von sozialen Dienstleistungen entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen benö-
tigt. Die AG Qualität hat versucht, möglichst effiziente Vorschläge zu entwickeln, um den 
Aufwand für alle Zentren entsprechend ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen und Rah-
menbedingungen praxistauglich zu gestalten. Träger mit langjähriger Erfahrung in Qualitäts-
prozessen haben ihr Know-how solidarisch eingebracht, die Verwaltung hat den Prozess er-
gebnisorientiert unterstützt und moderiert. Alle Zentren konnten entsprechend ihren träger-
spezifischen Möglichkeiten eine praktikable Qualitätsentwicklung vollziehen. 
Ergebnis/Fazit: 
Die Qualitätsentwicklung in der sozialen Beratung als Vorgabe der neuen Richtlinie wurde in 
2020 mit einheitlichen Standards für alle Interkulturellen Zentren abgeschlossen.  
Die Qualitätsentwicklung in der Sprachförderung Deutsch, als Vorgabe der neuen Richtlinie 
wurde in 2021 mit einheitlichen Standards für alle Interkulturellen Zentren abgeschlossen und 
wird, wie das Arbeitsgebiet „Soziale Beratung“, in 2022 kontinuierlich weiterentwickelt. 
Die festgelegten Standards sind obligatorischer Bestandteil der Antragstellung geworden. 
Einige der Zentren haben über den QM-Prozess interne, fachliche Weiterentwicklungen voll-
zogen wie z.B. neue Mittelakquise zur Angebotserweiterung, Ausbau von Vernetzung. Zwei 
mittlere Zentren konnten so in die Kategorie der größeren Zentren wechseln, und somit hö-
here Fördermittel erhalten. 
Die AG-Qualität ist ein fester Bestandteil in der gemeinsamen Arbeit der Interkulturellen Zen-
tren geworden, welche u.a. für 2023 in Kooperation mit dem Zentrum für Mehrsprachigkeit 
zwei Fortbildungsangebote für die Lehrenden der Sprachförderangebote planen. Neu aner-
kannte Zentren müssen individuell zu den Qualitätsstandards beraten werden und in den 
Prozess der Zentren integriert werden. 
Zur Verdeutlichung der Vorteile von entwickelten Standards hier ein Praxisbeispiel aus der 
Sprachförderung „Deutsch“: 
Die Lehrenden der Zentren verbieten nicht das Sprechen der Herkunftssprache und ermuti-
gen die Teilnehmenden, zu Hause die jeweiligen Sprachen zu pflegen, gerade mit den eige-
nen Kindern. Sie klären über die Wichtigkeit von Muttersprachen und Mehrsprachigkeit auf.  
Somit wird das Positionspapier „Identität stärken –natürliche Mehrsprachigkeit fördern!“, wel-

4 
 
ches vom Kölner Rat am 20.06.2022 verabschiedet wurde, von den Zentren in die Stadtge-
sellschaft getragen. 
 
Anlagen:  
Anlage 1: Erklärung Selbstverpflichtung Qualitätsentwicklung Beratung 
Anlage 2: Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung 
 Anlage 3: Verabschiedete Förderrichtlinie aus dem Jahr 2019  
 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (2)

20.09.2022 Integrationsrat
TOP 5.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
22.09.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2674/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
08.09.2022
Erstellt
18.08.2022 15:00