2674/2022
Mitteilung Sachstand Prozess der Qualitätsentwicklung Interkulturelle Zentren
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Anlage 2 Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung
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Anlage 2 Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung 1 Sprachförderung Deutsch Interkulturelle Zentren Qualitätsentwicklung - Leitgedanken und Kriterien Historie: Die Sprachförderung Deutsch ist ein Pflichtangebot aller geförderten Interkulturellen Zentren der Stadt Köln (siehe auch Richtlinie vom 28.09.2019). Seit 2020 hat sich der Verbund der Zentren mit Unterstützung des Kommunalen Integrationszentrums zum Ziel gesetzt, sich über gemeinsame Standards auch in diesem Bereich zu verständigen. Das vielfältige Sprachförderangebot der Interkulturellen Zentren orientiert sich an dem Bedarf der Besucher*innen. Die Angebotspalette ist weit gespannt. Neben Integrations - und Alphabetisierungskursen mit verbindlicher Anmeldung gibt es auch offene Ange bote wie z.B. Kommunikations- oder Lesekreise und Sprachtandems. Folgende Haltung ist bei der Vermittlung der deutschen Sprache in allen Interkulturellen Zentren wichtig: - Die Sprachvermittlung findet mit Respekt gegenüber den Teilnehmenden und ihrem Vorwissen und Lebensrealitäten statt. - Die Lehrkräfte verbieten nicht das Sprechen der Herkunftssprache und ermutigen die Teilnehmenden, zu Hause die jeweiligen Sprachen zu pflegen, gerade mit den eigenen Kindern. Sie klären über die Wichtigkeit von Muttersprachen und Mehrsprachigkeit auf. - Die Kursangebote sind grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass auch das Selbstlernen gefördert wird. Folgende Standards werden gewährleistet: a) Qualifikation der Lehrenden Die Qualifikation (persönliche & fachliche Eignung) der Lehrenden muss dem Angebot des Zentrums entsprechen (von Alphabetisierung bis Konversationskurse). Der Träger legt Auswahlkriterien für die Lehrenden fest, wie z.B. Lehrerfahrung, Mehrsprachigkeit, passende Ausbildung und Berufserfahrung. Zusätzlich sollte die/der Lehrende über interkulturelle bzw. rassismuskritische Kompetenzen und über grundlegende pädagogische und methodisch-didaktische Kenntnisse verfügen. Der Träger trägt dafür Sorge, dass die Lehrenden eine(n) Ansprechpartner*in im Zentrum haben. Darüber hinaus muss im Vorfeld das Führungszeugnis der Lehrenden und dessen Unbedenklichkeit geprüft werden. b) Transparenz des Angebotes Die Sprachförderangebote werden für alle Zielgruppen und Multiplikator*innen intensiv und auf vielfältige Weise analog und digital beworben und bei Veränderungen aktualisiert. c) Aufnahmeverfahren, Zugang zu den Angeboten Erstinformation erhalten alle Besucher*innen bei der ersten Kontaktaufnahme, ggf. Anmeldung. Es erfolgt eine Unterstützung bei Antragstellungen zu möglichen öffentlich geförderten Sprachangeboten. Anlage 2 Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung 2 Selbstverständlich gibt es eine Anamnese: Was ist der Bedarf, welche Möglichkeiten gibt es im Zentrum oder ggf. bei anderen Organisationen? Probetage in einem Angebot werden ermöglicht. d) Ausstattung Der Träger trägt Sorge für die benötigte Ausstattung wie Lehrmaterial (Lehrende & Lernende), die Raumausstattung (Kopiergerät, Tafel/Whiteboard, Flipchart und ggf. für eine benötigte digitale Ausstattung. e) Angebot Das Angebot wird nach dem eingeschätzten Bedarf oder aufgrund von Nachfrage im Zentrum ausgerichtet und organisiert. Die Inhalte des jeweiligen Angebots werden von den Lehrenden geplant und vor- und nachbereitet. Der Datenschutz der Teilnehmenden wird gewährleistet. Am Ende erfolgt eine Abfrage zur Zufriedenheit. Bei Kursen mit regelmäßiger Teilnahmeverpflichtung erhalten die Teilnehmenden eine Bescheinigung oder ein Zertifikat. Erklärung Anlage Nr. 6 Interkulturelles Zentrum Name (bitte einfügen) Wir weisen dem Kommunalen Integrationszentrum spätestens bis 31.12.2021 unsere Qualitätsentwicklung in der Sprachförderung Deutsch nach, durch: 1. Bitte nur eins ankreuzen: ☐ Wir verfügen bereits über ein zertifiziertes Qualitätsmanagement/Audit. ☐ Wir kooperieren bei der Sprachförderung Deutsch mit:Klicken Sie hier, um Text einzugeben. (Trägername) ☐ Wir haben ein schriftliches Sprachförderkonzept. Köln, den ……………………… __________________________________________________ Vorname und Name vertretungsberechtigte Ansprechperson__________________________________________________ Unterschrift vertretungsberechtigte Ansprechperson_____________________________________________
Anlage 1 Erklärung Selbstverpflichtung Qualitätsentwicklung Beratung
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Anlage 1 Erklärung Selbstverpflichtung Qualitätsentwicklung Beratung
Interkulturelles Zentrum
Name und Adresse (bitte einfügen)
Erklärung zur Einhaltung von Beratungsstandards 2021
zur Sicherung der von der Stadt Köln erwarteten Qualitätskriterien in der Beratung
für kommunal anerkannte und geförderte Interkulturelle Zentren
wird hiermit bestätigt, dass wir in der (Erst-)Beratung und Formularhilfe für die
Besucher*innen unseres Zentrums folgende Aspekte und Kriterien berücksichtigen:
1. Wir machen durch Aushang am Zentrum und / oder auf unserer Homepage bekannt,
welche Be ratungsthemen wir in welchen Sprachen anbieten bzw. mit welcher
Organisation wir bzgl. Beratung kooperieren.
2. Soweit wir eine (Erst -)Beratung oder Formularhilfe zu bestimmten Themen selbst
anbieten:
sind unsere haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitarbeitenden spezifisch für die Beratung
und Unterstützung geschult,
achten wir darauf, dass unsere Mitarbeitenden sich dem Leitbild der Zentren
verpflichtet fühlen,
halten wir hierfür geeignete Räume zu ggf. näher bestimmten Zeiten bereit,
achten wir sehr auf Vertraulichkeit und Datenschutz,
achten wir darauf, dass wir unsere fachlichen Kompetenzen nicht überschreiten.
3. Um eine andauernde Qualität unserer Beratung sicher zu stellen:
bieten wir Supervision und / oder einen Erfahrungsaustausch für unsere Berater*innen,
ggf. in Kooperation mit weiteren Einrichtungen, an,
ermuntern wir unsere Beratungsmitarbeitende n zur Teilnahme an fachspezifischen
Fortbildungen,
nehmen wir das Feedback unserer Besucher*innen und Kund*innen ernst und laden
sie ausdrücklich dazu ein, uns eine Rückmeldung zu geben.
4. Bitte nur eins ankreuzen:
☐Wir verfügen bereits über ein zertifiziertes Qualitätsmanagement/Audit, dass auch
die Beratung umfasst, in unserem Zentrum.
☐Wir kooperieren bei der sozialen Beratung mit:Klicken Sie hier, um Text
einzugeben. (Trägername)
☐Wir haben ein schriftliches Beratungskonzept.
Wir sind im Rahmen der Zusammenarbeit mit Stadt und weiteren Zentren damit
einverstanden, dass Mitglieder der „AG Qualität“ der Zentren unsere Einrichtung regelmäßig,
um Fragen und Anregungen zur Beratung zu klären, besuchen.
Köln, den ………………………
__________________________________________________
Vorname und Name vertretungsberechtigte Ansprechperson
__________________________________________________
Unterschrift vertretungsberechtigte Ansprechperson
Anlage 3 Verabschiedete Förderrichtlinie aus dem jahr 2019
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1 Anlage A Stadt Köln Amt für Integration und Vielfalt Kommunales Integrationszentrum Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Interkulturellen Zentren Beschlossen _____________ 1. Grundlagen der Richtlinie 1 2. Interkulturelle Zentren 1 2.1. Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelle Zentren 2 2.1.1. Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum setzt voraus, dass die in 2.1.2 a) genannten Betreibenden einer Einrichtung 2 2.1.2. Als Interkulturelles Zentrum können Einrichtungen anerkannt werden, die 3 2.2. Infrastrukturelle und programmatische Standards 3 3. Verfahren der Anerkennung 4 4. Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum 5 5. Förderung der Interkulturellen Zentren 6 5.1. Grundsätzliches 6 5.2. Art der Förderung 7 5.3. Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages 7 5.4. Förderungsvoraussetzungen 8 5.5. Form der Förderung 8 6. Förderung der Fachlichkeit und der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit 8 7. Verfahren zur Vergabe der Fördermittel 9 8. Berichtswesen 10 8.1. Allgemeines 10 8.2. Verwendungsnachwe is 10 9. Arbeitskreise 11 9.1. Arbeitskreis Interkulturelle Zentren 11 9.2. Arbeitsgruppen 11 10. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit 11 11. Inkrafttreten 12 12. Anlagen 12 1. Grundlagen der Richtlinie Die Förderung Interkultureller Zentren ist Teil des Konzeptes zur Stärkung der Integrativen Stadtgesellschaft und seiner Fortschreibung. Sie ist im Rahmen der Umsetzung des Landes -Integrations-Gesetzes des Landes NRW zu be- greifen und bezieht sich ausdrücklich auf die Ziele (§ 1) des Gesetzes . Mit der Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in Köln verfolgt die Förderung Interkultureller Zentren die Ziele des Gesetzes zur Al l- gemeinen Gleichbehandlung ( AGG) und versteht sich als Beitrag zu einer Stadtgesellschaft der Vielfalt. 2. Interkulturelle Zentren 2 Interkulturelle Zentren sind Begegnungs - und Beratungszentren, die das Ziel verfolgen, den demokratischen Zusammenhalt der Stadtgesellschaft durch Angebote des Interkulturellen Austauschs, de r Förderung der Integration und der Selbstorganisation von Menschen mit und ohne Zuwanderungsgeschichte in Köln zu stärken. Teilhabe und Beteiligung, bzw. Selbstorganisation von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und die Orientierung auf ihre Ponte n- tiale, wird ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Die Haltung der Interkultu- rellen Zentren ist im Leitbild der Zentren beschrieben . Das Leitbild ist eine Grundlage für die Anerkennung und Förderung. Eine Anerkennung oder Fö r- derung ist bei Verstößen gegen das im Leitbild definierte Menschen- und Ge- sellschaftsbild ausgeschlossen. Interkulturelle Zentren können von Migrantenselbstorganisationen, eingetr a- genen Vereinen, Wohlfahrtsverbänden oder sonstigen Vereinigungen und O r- ganisationen im Stadtgebiet Köln betrieben werden. Eine Anerkennung als Interkulturelles Zentrum durch die Stadt Köln kommt dann in Betracht, wenn es Angebote gibt, die der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, ausgesiedelten Menschen sowie dem interkulture l- len Austausch aller Bevölkerungsgruppen dienen und somit zum friedlichen, gleichberechtigten Zusammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethn i- scher und kultureller Herkunft in Köln beitragen. Nur anerkannte Zentren können eine Fö rderung erhalten. Für Zentren, die sich in Gründung befinden, ist als Anschubfinanzierung im Rahmen der vo r- handenen Haushaltsmittel eine Förderung ausnahmsweise auch vor der Aner- kennung zulässig. 2.1. Grundsätze der Anerkennung als Interkulturelle Zentren 2.1.1. Die Anerkennung als Inte rk ulturelles Ze ntrum setzt v o- raus , dass die i n 2 .1.2 a) gena nnten Betreibenden ei ner Ei n- richtung a) sich einsetzen, rassistische Benachteiligungen oder solche wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanscha u- ung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu ve r- hindern oder zu beseitigen, b) den Zielen des Integrationsgesetzes des Landes NRW , die in § 1 Nr. 1 -6 und § 2 Abs. 1 nachkommen, und sich der Bewahrung der Vielfalt, wie es in dem Kölner Konzept zur Stärkung der Integrativen Stadtgesel l- schaft zum Ausdruck kommt, verpflichtet fühlen, c) das von dem AK Interkulturelle Zentren in der Stadt Köln erarbeitete Leitbild in der jeweils, ggf. vorläufig, gültigen Fassung in ihrer Praxis u m- setzen und 3 d) sich der kulturellen Vielfalt und dem Abbau von Vorurteilen verpflichtet fühlen. Nicht anerkannt und nicht gefördert werden Einrichtungen, die a) von politischen Parteien nicht unabhängig sind, b) politische Ziele der Herkunftsländer oder parteipolitische Ziele verfolgen, c) Listen unterstützen, die den Einzug in Parlamente oder Räte verfolgen oder d) nach in der Satzung definierten Zielen oder tatsächlicher Betätigung hauptsächlich der Religionsausübung dienen. 2.1.2. Als Interk ulture lles Ze ntrum kö nne n Einrichtunge n a ner- kannt werden, die a) von Wohlfahrtsverbänden, anderen eingetragenen Vereinen, Religion s- gemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften u.ä., die einem Woh l- fahrtsverband angehören, oder sonstigen Vereinigungen und Organisati o- nen betrieben werden , deren Gem einnützigkeit vom Finanzamt anerkannt ist und die ihren Sitz in Köln haben (mehrere Zentren eines Trägers an e i- nem Standort gelten als ein Interkulturelles Zentrum), b) als eigene Einheit von anderen größeren organisatorischen Einheiten (z.B. Wohlfahrtsverband, Bürgerzentrum usw.) erkennbar abgegrenzt sind , c) über eine feste Organisationsstruktur verfügen, die den Bestand der Tr ä- gerschaft sichert, d) über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit zur Führung der Einrichtung und Durchführung der Angebote verfügen, e) Angebote vorhalten, die der Integration von Menschen mit Migrationshi n- tergrund und ausgesiedelten Menschen (im Sinne der Stärkung ihrer Tei l- habemöglichkeiten) dienen, sowie Angebote vorhalten, die zum interkult u- rellen Austausch aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kulture l- ler Herkunft in der Stadt Köln beitragen, f) sich zur Teilnahme a n Qualitätsentwicklungsprozessen verpflichten und daran gemäß der Selbstverpflichtung teilnehmen, g) über geeignete Räumlichkeiten zur Durchführun g ihrer Angebote verfügen (siehe 2.2. lit. a)) und h) die Angebote vorhalten, die den in 2.2. lit. b) und c) ausgewiesenen Merkmalen genügen. 2.2. Infrastrukture lle und programmatische Standards a) Mindestanforderung an die Räumlichkeiten: 1 Aufenthaltsraum/Empfang als offener Treffpunkt zur Begegnung und Kommunikation 1 Beratungsraum/Büroraum für separate Nutzung 4 1 Seminarraum (für mindestens 10 Personen) 1 Teeküche (ggf. integriert) 1 Toilette mit Waschgelegenheiten. b) Angeboten werden sollen: Soziale Beratung (Pflichtangebot - kann auch durch einen kompe- tenten Kooperationspartner erbracht werden, der sich im Rahmen eines Kooperationsvertrages zu der Leistung verpflichtet und den Mindeststandards nach Anlage 2.2 genügt), Offener Treff, der frei zugänglich und im Rahmen der Möglichkeiten inklusiv ist (Pflichtangebot), Angebote zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse/- fähigkeiten (Pflichtangebot - kann auch durch Kooperationspartner über eine Kooperationsvereinbarung erbracht werden), Angebote des Interkulturellen Austauschs, Angebote zur Förderung der Teilhabe und Integration Angebote zur Unterstützung und Förderung der Selbstorganisation und/oder des Empowerments. c) Mindestanforderungen an Angebote: Mindestens die Hälfte der Angebote müssen ohne Erhebung von Teilnehmerbeiträgen angeboten werden. Ausgenommen sind kos- tenpflichtige Angebote aufgrund von Förderkriterien anderer Stellen, sowie geringfügige Teilnehmerbeiträge (symbolischer Beitrag) als „Bindungsfaktor“ an die Maßnahme, z.B. bei Teilnahme an Kursen. Soziale Beratung und der Offene Treff werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Angebote müssen sich grundsätzlich an alle Bevölkerungsgruppen richten, dabei ist eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf bestimm- te Interessen- oder Bedarfsgruppen möglich (z.B. Kinder und Ju- gendliche, Mädchen, Frauen, ältere Menschen, Menschen mit B e- hinderung usw.); in begründeten Einzelfällen kann auch eine teil- weise Fokussierung auf (andere) besonders vulnerable Gruppen zu- lässig sein. Angebote, die der Religionsausübung dienen, werden im Rahmen der Anerkennung und Förderung nicht berücksichtigt. 3. Verfahren der Anerkennung Die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum ist beim Amt für Integration und Vielfalt, Kommunales Integrationszentrum (KI) der Stadt Köln zu beantragen. Der Antrag muss Angaben enthalten zu(r)/über: 5 Bezeichnung und Organisationsform des Antragstellers; vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit (entfällt bei Wohlfahrt s- verbänden); Vorstand und/oder Geschäftsführung; Mitarbeitende (hauptamtlich, ehrenamtlich, Honorarkräfte, Qualifikation und Fortbildung); Ziele laut Satzung; Räumlichkeiten; sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung öf- fentlicher Fördermittel; Zielgruppen; bisherige und geplante Aktivitäten (Umfang, Form, Methodik, Qualifik a- tion und Fortbildung der mit der Durchführung beauftragten Kräfte); Offenheit von Angeboten für alle Bedarfsgruppen (z.B: Kinder, ältere Menschen, Frauen, Menschen mit Behinderung etc.) und Interesse n- gruppen (z.B. von Alltagsdiskriminierung betroffene Menschen); Öffnungszeiten; Vernetzungs- und Kooperationsstrukturen; Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit; Finanzplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, enthält und die in der Anlage 2 aufgeführten Selbstverpflichtungen. Nach Prüfung durch das Amt für Integration und Vielfalt , KI entscheidet der Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integr ationsrats über die Anerkennung. Es soll keine Anerkennung erfolgen, wenn dem Amt für Integration und Vielfal t, KI und/oder dem Integrationsrat Informationen vorlie- gen, nach denen sich ein im Anerkennungsverfahren befindliches Zentrum im Widerspruch zu den in 2.1.1. zum Ausdruck kommenden Grundsätzen verhält oder Strömungen Raum gibt, die sich zu den in 2.1.1. zum Ausdruck ko m- menden Grundsätzen im Widerspruch befinden. Eine positive Entscheidung im Anerkennungsverfahren bedeutet noch keine Förderungszusage. 4. Widerruf der Anerkennung als Interkultur elles Zentrum Die Zentren weisen das Fortbestehen der Voraussetzungen zur Anerkennung jeweils im Rahmen ihrer Förderanträge nach. Sollten die der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen nach 2.1.1 nicht mehr bestehen, kann die Anerkennung des Zentrums widerrufen werden. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen nach 2.1.2. und 2.2 zum Ende der Antragsfrist nicht mehr erfüllt sind, hat das Zentrum die Möglichkeit, innerhalb 6 einer Übergangsfrist von 1 Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen erneut nachzuweisen. Andernfalls kann die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum widerrufen werden. Erhält das Amt für Integration und Vielfalt, KI Kenntnis von ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeitenden eines Interkulturellen Zentrums , die im d i- rekten Kontakt mit Besuchenden arbeiten oder das Zentrum öffentlich vertr e- ten, die sich öffentlich, in sozialen Medien oder Publikationen eindeutig rassi s- tisch, homosexuellenfeindlich, religionsfeindlich, antisemitisch , antiziganistisch äußern, so unterrichtet das Amt für Integration und Vielfalt, KI das Interkult u- relle Zentrum hierüber . Gleiches gilt für Aktivitäten und Ä ußerungen, die dem Leitbild für Interkulturelle Zentren und dem Landesteilhabe - und Integrations- gesetz zugrundeliegenden Menschenbild der Gleichwertigkeit in Vielfalt en t- gegenstehen, Da Amt für Integration und Vielfalt (KI) setzt dem Interkulturellen Zentr um eine angemessene Frist, um geeignete Abhilfe zu schaffen . Verstreicht die Frist e r- gebnislos, so kann die Anerkennung widerrufen werden. Zentren, die keine oder so fehlerhafte Förderanträge stellen, dass sie als Grundlage einer Entscheidung über die Förderwürdigkeit nicht genutzt werden können, sind verpflichtet, im Rahmen der Qualitätssicherung (Anlage 2.2) das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur Anerkennung als Interkulturelles Zentrum nachzuweisen. Andernfalls kann die Anerkennung als Interkult urelles Zentrum widerrufen werden. Werden nach dem unvollständigen oder fehler- haften Förderantrag wieder vollständige und fehlerfreie Förderanträge gestellt, so entfällt die gesonderte Nachweispflicht. Die T eilnahme am Qualitätsen t- wicklungsprozess der IK-Zentren wird vorausgesetzt. Über den Widerruf der Anerkennung als Interkulturelles Zentrum entscheidet der Ausschuss für Soziales und Senioren nach Beteiligung des Integrationsra- tes. 5. Förderung der Interkulturellen Zentren 5.1. Grundsätzliches Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmit- teln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung des Interkulturellen Zentrums gesichert ist. Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Förderungen. Eine Doppelfinanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förderpr o- gramme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. 7 5.2. Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Festbetrag bei Erfüllung der Mindestvoraussetzu n- gen, also aller Kriterien der Katego rie kleinerer Zentren, als Pauschalförd e- rung nach gewichteten Kriterien nach folgenden 3 Förderkategorien: Kategorie 1 Größeres Zentrum Kategorie 2 Mittleres Zentrum Kategorie 3 Kleineres Zentrum Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt nach Gesamtbeurteil ung der Ausrichtung und der Angebote des Zentrums nach den in Anlage 3 festgeleg- ten Kriterien. Die Förderhöhe in den jeweiligen Kategorien ist in Anlage 4 geregelt. Bei mehreren Zentren eines Trägers an einem Standort erfolgt die Einstufung unter Berücksichtigung der erfüllten Kriterien insgesamt. Eine Anschubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zen t- rum erfolgt ebenfalls nach o.g. Förderkategorien. In strengen Ausnahmefällen können Sonderzentren gefördert werden. Die g e- nauen Bedingungen für die Anerkennung beschließt der Ausschuss für Sozi a- les und Senioren nach Beteiligung des Integrationsrates. Die Förderbedingun- gen richten sich nach dieser Richtlinie. Ausgenommen hiervon si nd die Krite- rien zur Kategorisierung sowie die Voraussetzungen nach 2.2. Bei der Förde- rung von Sonderzentren kann durch Förderbescheid von der Richtlin ie abg e- wichen werden. 5.3. Zusammensetzung und Verwendung des Förderbetrages Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus: Mietkosten; Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Instandhaltung, Reinigung, gebäudebezogene Versicherungen); Sachkosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Kopierkosten, Bewirtung s- kosten, Anschaffungen, die zum Betrieb des Zentrums notwendig sind); Beschaffung von Informationsmaterial, (wobei Broschüren usw. auch in deutscher Sprache abgefasst sein müssen); Honorarkosten z.B. für Kurse und Angebote und Personalkosten. Die Ausgabepositionen sind gegenseitig deckungsfähig. Der Förderbetrag kann entsprechend der individuellen Kostensituation und dem fachlichen B e- 8 darf des Zentrums verwendet werden. Das Zentrum gibt im Verwendung s- nachweis an, fü r welche Kosten der Förderbetrag eingesetzt wurde und weist die Verwendung entsprechend nach. 5.4. Förderungsvoraussetzunge n Eine Förderung anerkannter Zentren kann erfolgen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) Das Zentrum verfügt über ausreichende Räumlichkeiten (2.2a)), b) der Zuschussbedarf muss nachgewiesen sein durch einen Kostenplan, der alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums b e- inhaltet, c) Das Zentrum weist eine Eigenleistung in Höhe von 10 Prozent der Fö r- dersumme nach, der den Förderbetrag nicht reduziert. Der Eigenanteil kann auch durch Drittmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksicht i- gung mit zurzeit 10 Euro pro geleisteter Stunde) geleistet werden. d) die Mindestöffnungszeit pro Woche beträgt 15 Stunden an mindestens 3 Tagen in der Woche . Das Zentrum muss mindestens 40 Wochen im Jahr geöffnet sein. e) das wöchentliche Programmangebot muss mindestens 10 Stunden b e- tragen und unter anderem folgende Angebote umfassen: o Soziale Beratung, kostenlos (kann auch in Vernetzung mit and e- ren Trägern angeboten werden). o Sprachförderung Deutsch insbesondere für Erwachsene (kann auch durch Vernetzung mit anderen Trägern angeboten we r- den), die, wenn in For m von Unterricht erbracht, von DaZ- oder DaF-Kräften angeboten wird. Wird ein Qualitätszirkel für Sprac h- förderung Deutsch eingerichtet, so sind die Interkulturellen Ze n- tren verpflichtet, teilzunehmen. DaZ- und DaF-Kräften sind Men- schen, die eine abgeschlos sene Ausbildung im Bereich Deutsch als Zweitsprache oder Deutsch als Fremdsprache haben. 5.5. Form der Förderung Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, die aufgrund der vorgelegten Kostenplanung des Zentrums jährlich im Vorhinein ausgezahlt werden. 6. För der ung der Fachlichkeit und der gemeinsamen Öffen t- lichkeitsarbeit Es werden jährliche Fördermittel bereitgestellt, durch die Fortbildungen , Su- pervisionen, Fachtagungen und Vergleichbares der haupt-, neben- und ehren- amtlich Mitarbeitenden der Interkulturellen Zentren sowie die Öffentlichkeitsar- beit der Interkulturellen Zentren als Ganzes finanziert werden. Diese werden von der Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren in Kooperation mit 9 den Mitgliedern des AK Interkulturelle Zentren organisiert . Für die Teilnahme an Fortbildungen und Supervisionen wird die Anerkennung als Interkulturelles Zentrum vorausgesetzt. Einer laufenden Förderung oder eines Förderantrages auf eine Förderung nach Ziff.5 dieser Richtlinie. bedarf es nicht. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmit- teln. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 7. VERFAHREN ZUR VERGABE DER FÖRDERMITTEL Das Interkulturelle Zentrum legt bis zum 15.11. des Jahres dem Amt für I n- tegration und Vielfalt, KI den Antrag auf Förderung für das darauffolgende Jahr unter Beifügung eines detaillierten Jahresplans vor. In dem Antrag sind alle Änderungen zu dem Antrag auf Anerkennung oder später angegebenen Änderungen der in 2.1. aufgezählten Voraussetzungen, inklusive der Recht s- form der das Zentrum Betreibenden, anzugeben. Wesentliche Veränderungen des Finanzplans, die Auswirkungen auf das Einnahmen -Ausgaben-Saldo ha- ben, sowie Einstellung der Tätigkeit müssen zeitnah auch während der jewe i- ligen laufenden Förderperiode mitgeteilt werden. In Gründung befindliche Einrichtungen können bis zum 15.11. des Jahres beim Amt für Integration und Vielfalt, KI einen Antrag auf Anschubfinanzierung für das darauffolgende Jahr unter Beifügung eines Konzeptes der Einrichtung und eines detaillierten Jahresplans stellen. Zur Ermittlung des Förderbedarfes und zur Vermeidung von Doppelförderu n- gen beinhaltet der Antrag neben der Kostenaufstellung ( 5.5) eine Gegenüber- stellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums , in der auch der Eigenanteil nachgewiesen wird. Über die Einstufung in die jeweilige Kategorie (Größeres Zentrum, Mittleres Zentrum, Kleineres Zentrum) und die Verteilung der Mittel sowie über eine A n- schubfinanzierung bereits vor Anerkennung als Interkulturelles Zentrum en t- scheidet der Integrationsrat. Der Beschluss wird unverzüglich dem Ausschuss Soziales und Senioren sowie dem Finanzausschuss zur Kenntnis geg eben. Der Rat entscheidet abschließend. Das Amt für Integration und Vielfalt, KI spricht die Empfehlung zur Einstufung in die jeweilige Kategorie und zur Ve r- teilung der Mittel sowie für eine Anschubfinanzierung bereits vor dessen Aner- kennung als Interkulturelles Zentrum aus. Liegt der Förderbedarf des Zentrums nach der Gegenüberstellung der vorau s- sichtlichen Einnahmen und Ausgaben unter dem Pauschalbetrag für die dem Zentrum zugewiesene Kategorie, so erfolgt grundsätzlich keine Förderung. Nach abschließender Entscheidung durch den Rat erfolg en Bescheiderteilung und Auszahlung durch das Amt für Integration und Vielfalt, KI. 10 8. Berichtswesen 8.1. Allgemeines Ausrichtung, inhaltliche Arbeit und die Entwicklungen im Hinblick auf die inter- kulturelle Vielfalt der Interkulturellen Zentren sind ständig zu überprüfen. Ziel eines qualifizierten Berichtswesens ist, bestehende Angebote auf ihre Wir k- samkeit zu überprüfen und sie auf der Basis der jeweiligen Ergebnisse weiter zu entwickeln bzw. anzupassen. Auch soll die Se lbstevaluation der Zentren angeregt werden und eine Zukunftsperspektive in der Zentrenarbeit entwickelt werden. In einem Sachbericht stellen die Zentren die Arbeit im Berichtszeitraum dar (Anlage 5). Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises (8.2). Werden die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht ei n- gereicht, wird die Förderung zurückgefordert. 8.2. Verwendungsnachweis Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprech enden und wirtschaftl i- chen Verwendung der Fördermittel ist das Interkulturelle Zentrum verpflichtet, dem Amt für Integration und Vielfalt, KI bis zum 31.03. des Folgejahres einen zahlenmäßigen Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen sowie die Pe r- sonal- und Sachkosten in getrennter Darstellung zu erbringen. Die Nachweise müssen Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche Rückforderung von Mitteln. Die Nachweise sind in Form von Ein - und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträge zu erbringen. Die Zentren müssen einen Finanzierungsplan sowie einen Jahre s- abschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung vorlegen. Die Verwendung der Fördermittel ist in einem Kassenbericht von zwei Veran t- wortlichen des Zentrums zu prüfen. Diese haben gegenüber der Stadt Köln zu bestätigen, dass die Mittel ordnungsgemäß und entsprechend dem Förd e- rungszweck verwendet wurden. Die Belege sind zehn Jahre nach Ablauf des bezuschussten Kalenderjahres aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist. Bei einer Förderung bis 10.000 Euro wird ein vereinfachter Verwendung s- nachweis gefordert. Dieser muss in Form eines zahlenmäßigen Nachweises durch detaillierte Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplans ohne Vorlage von Belegen erbracht werden . Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu 11 bestätigen. Die Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Ve r- waltung prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Nicht verbrauchte bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Dem Amt für Integration und Vielfalt, KI ist jederzeit Einblick in d ie Arbeit und Zutritt zu allen Angeboten und Einzelveranstaltungen zu gewähren. 9. Arbeitskreise 9.1. Arbeitskreis Interkulturelle Zentren Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren besteht aus Vertreterinnen und Vertre- tern aller anerkannten Interkulturellen Zentren . Er dient der gegenseitigen I n- formation der Zentren. Sitzungen des Arbeitskreises sollen möglichst viermal jährlich stattfinden. Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen erfolg en durch eine Arbeitsgruppe, die vom Arbeitskreis Interkulturelle Zentren je weils für 1 Jahr benannt wird und der Beauftragte von mindestens 3 Interkulturellen Zentren angehören. Diese Gruppe wird aus der Mitte des Arbeitskreises mit einfacher Mehrheit gewählt und als Vorbereitungsgruppe der Interkulturellen Zentren beauftragt. Der AK Interkulturelle Zentren kann der Vorbereitungs- gruppe durch Beschluss Aufgaben übertragen. Die organisatorische Abwicklung erfolgt durch die Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren, angesiedelt im Kommunalen Integrationszentrum. 9.2. Arbeitsgrup pen Der Arbeitskreis Interkulturelle Zentren kann aus seiner Mitte und in Zusa m- menarbeit mit der Geschäftsführung des AK Interkulturelle Zentren Arbeit s- gruppen bilden, die sich der Weiterentwicklung der Zentrenarbeit widmen. A r- beitsbereiche können insbeson dere die Weiterentwicklung des Leitbildes, Maßnahmenplanung zur Weiterentwicklung der Zentrenarbeit, Empfehlungen zur Evaluation, Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation der Inte r- kulturellen Zentren sowie Vernetzung sein. Der Arbeitskreis Interku lturelle Zentren kann einzelne dieser Aufgaben , insbesondere die öffentliche Vertr e- tung der Zentren, auf die Vorbereitungsgruppe übertragen. Neben Beauftrag- ten der Interkulturellen Zentren gehören den Arbeitsgruppen auch Vertreter oder Vertreterinnen des Amtes für Integration und Vielfalt, KI an. 10. Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeit sar beit Von der Stadt Köln geförderte Interkulturelle Zentren müssen bei ihren Veröf- fentlichungen deutlich sichtbaren auf die Förderung durch die Stadt Köln hin- weisen. Zusätzlich ist das Logo der Interkulturellen Zentren der Stadt Köln zu verwenden. 12 Veranstaltungen der von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte n In- terkulturellen Zentren dürfen auf den Seiten des Amtes für Integration und Vielfalt, KI der Stadt Köln beworben werden und ein Bericht über die entspre- chende Veranstaltung auf den Seiten des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln veröffentlicht werden. Ein Anspruch der Zentren hierauf besteht nicht. 11. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt, soweit es das Anerkennungs - und Antragsverfahren betrifft mit Bekanntgabe, hinsichtlich des Förderungsverfahrens und des Berichtsw e- sens zum 01.01.2020 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von I n- terkulturellen Zentren vom 29.10.2007. Alle bisher anerkannten Interkulturellen Zentren müssen sich einem neuen Anerkennungsverfahren unter ziehen. Zur Beantragung von Fördermitteln für das Jahr 2020 sind sowohl Anträge auf Anerkennung als auch Anträge auf Förderung entsprechend dieser Richtlinie bis 15.11.2019 beim Amt für Integra- tion und Vielfalt, KI zu stellen. 12. Anlagen Anlage 1: Auszug aus dem Leitbild der Interkulturellen Zentren Köln Anlage 2.1: Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration Anlage 2.2: Selbstverpflichtungserklärung zum Qualitätssicherungsverfahren Anlage 3: Kriterien zur Einstufung in Zentrenkategorien Anlage 4: Förderhöhe Anlage 5: Berichtswesen
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/4 Vorlagen-Nummer 08.09.2022 2674/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 20.09.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 22.09.2022 Mitteilung Sachstand Prozess der Qualitätsentwicklung Interkulturelle Zentren Der Rat hat am 26.09.2019 die neue Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Interkul- turellen Zentren ab 01.01.2020 beschlossen, s. auch Anlage. Zum 31.07.2022 gibt es in Köln 43 anerkannte Zentren, davon zehn in der Kategorie kleinere Zentren, acht in der Kategorie mittlere Zentren und 25 in der Kategorie größere Zentren. In der Richtlinie sind wesentliche Voraussetzungen zur fachinhaltlichen und förderrechtlichen Anerkennung von neuen Trägern, aber auch Standards für die bereits anerkannten Zentren, die kein neues Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, beschrieben. Unter Punkt 5.4 (S. 8) wurde festgelegt, dass die Zentren einen Qualitätszirkel einrichten, der dem gemein- samen Arbeitskreis der Zentren Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in den beiden Pflicht- angeboten der Zentren (Soziale Beratung + Sprachförderung Deutsch) vorlegt. Des Weiteren wurde in der o.g. Richtlinie unter Punkt 6 (S. 9) die Verwendung des übergrei- fenden Budgets für den Ausbau der Fachkompetenz und der gemeinsamen Öffentlichkeits- arbeit festgeschrieben. Ab 2020 stehen den Interkulturellen Zentren diese gemeinsamen Mit- tel von jährlich 10.000,- € zur Verfügung, die u.a. für den gemeinsamen Qualitätsentwick- lungsprozess genutzt werden können. Ziel der Qualitätsentwicklung Alle Ratsuchenden, die sich an die Interkulturellen Zentren wenden, sollen unabhängig vom Träger eine Beratungsleistung und Sprachförderangebote erhalten, die fachlichen Mindest- standards unterliegen. Sachstand Die Verwaltung hat in 2020 eine Unterarbeitsgruppe „AG Qualität“ eingerichtet, die sich in zwei Jahren acht Mal getroffen hat, um gemeinsame Qualitätsstandards zu erarbeiten, wel- che dann im zentralen AK der Interkulturellen Zentren vorgestellt und verabschiedet wurden. In der AG sind Vertreter*innen aller drei Kategorien der Zentren (kleinere, mittlere und größe- re). Die Herausforderung dabei war, die Standards so festzulegen, dass auch Träger ohne hauptamtliches Personal in der Geschäftsführung (aktuell 15 der kleineren und mittleren Zen- 2 tren) und mit sehr geringem Budget in den Prozess der Qualitätsentwicklung einbezogen werden können. Dies gelang durch eine Wahlmöglichkeit der Träger bei dem Nachweis zu ihren Standards. Entsprechend ihrer strukturellen Möglichkeiten konnten sie entscheiden, ob sie für ihre Pflichtangebote ein schriftliches Konzept erstellen, welches mit allen Mitarbeiten- den verbindlich besprochen wird oder sich eine(n) externen Partner*in suchen, an den sie die Kund*innen mit Bedarf an Beratung/Sprachförderung Deutsch weiterleiten. Träger, die über ein etabliertes Qualitätsmanagementsystem verfügen, unterliegen einer wiederkehrenden, externen Überprüfung und weisen dies mit dem entsprechenden Prüfzertifikat nach. Folgende Standards wurden festgelegt, siehe dazu ausführlich Anlage 1+2: Soziale Beratung Sprachförderung Deutsch Nachweis Transparenz des Angebo- tes Haltung/Philosophie bei der Sprachvermittlung Unterschriebene Selbstverpflichtung bei Antragstellung für das Folgejahr Ausstattung + Rahmenbe- dingungen Qualifikation der Lehren- den/- Kooperationspartner*innen Angabe Beratungs- zahl Angabe Überleitun- gen (Quantitativ, ab 2022 ) Qualifikation der Bera- tungskräfte/- Kooperationspartner*innen Transparenz des Angebo- tes Schriftlicher Koope- rationsvertrag oder QM Zertifikat oder schriftliches Kon- zept Beratungsprozess + Ver- lauf Aufnahmeverfahren, Zu- gang zu den Angeboten TN Befragung Zufrieden- heit Ausstattung Beschwerdemöglichkeit Inhalt Angebot Beschwerdemöglichkeit Der Qualitätsentwicklungsprozess wurde durch vielfältige Instrumente unterstützt: a) Unterstützungsleistung der AG Qualität - Inhaltliche Vorbereitung der Standards - Durchführung von Erfahrungsaustauschtreffen - Angebot von Hospitationsmöglichkeiten - Durchführung von Reflexionsbesuchen (vorrangig bei Zentren die ohne QM Zertifikat Beratungsleistungen erbringen) b) Unterstützungsleistung der Verwaltung - Koordination externer Dienstleistungen (z.B. Fachberatung Dachverbände) - Zur Verfügungstellung von Musterdokumenten, Musterkonzeptionen 3 - Vermittlung geeigneter Kooperationspartner*innen und Begleitung bei Kooperations- vertragsabschluss - Moderation von Prozessen für individuelle Erstellung von Trägerkonzepten c) Gemeinsame Fortbildungsangebote zu den Themen: - Datenschutz - Fortlaufende Supervision für Berater*innen der Interkulturellen Zentren - Individuelle Entwicklung von Beratungskonzepten - Moderation von Zoomkonferenzen - Interaktive Online Formate - Digitales Unterrichten - Austausch der Lehrenden im Kontext Sprachförderung Deutsch Positive Entwicklung Die Qualitätsentwicklung hat zu wichtigen Diskussionsprozessen im Verbund der Zentren geführt. Hierbei wurde von Trägerseite hervorgehoben, dass Qualitätsentwicklung im Bereich von sozialen Dienstleistungen entsprechende finanzielle und personelle Ressourcen benö- tigt. Die AG Qualität hat versucht, möglichst effiziente Vorschläge zu entwickeln, um den Aufwand für alle Zentren entsprechend ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen und Rah- menbedingungen praxistauglich zu gestalten. Träger mit langjähriger Erfahrung in Qualitäts- prozessen haben ihr Know-how solidarisch eingebracht, die Verwaltung hat den Prozess er- gebnisorientiert unterstützt und moderiert. Alle Zentren konnten entsprechend ihren träger- spezifischen Möglichkeiten eine praktikable Qualitätsentwicklung vollziehen. Ergebnis/Fazit: Die Qualitätsentwicklung in der sozialen Beratung als Vorgabe der neuen Richtlinie wurde in 2020 mit einheitlichen Standards für alle Interkulturellen Zentren abgeschlossen. Die Qualitätsentwicklung in der Sprachförderung Deutsch, als Vorgabe der neuen Richtlinie wurde in 2021 mit einheitlichen Standards für alle Interkulturellen Zentren abgeschlossen und wird, wie das Arbeitsgebiet „Soziale Beratung“, in 2022 kontinuierlich weiterentwickelt. Die festgelegten Standards sind obligatorischer Bestandteil der Antragstellung geworden. Einige der Zentren haben über den QM-Prozess interne, fachliche Weiterentwicklungen voll- zogen wie z.B. neue Mittelakquise zur Angebotserweiterung, Ausbau von Vernetzung. Zwei mittlere Zentren konnten so in die Kategorie der größeren Zentren wechseln, und somit hö- here Fördermittel erhalten. Die AG-Qualität ist ein fester Bestandteil in der gemeinsamen Arbeit der Interkulturellen Zen- tren geworden, welche u.a. für 2023 in Kooperation mit dem Zentrum für Mehrsprachigkeit zwei Fortbildungsangebote für die Lehrenden der Sprachförderangebote planen. Neu aner- kannte Zentren müssen individuell zu den Qualitätsstandards beraten werden und in den Prozess der Zentren integriert werden. Zur Verdeutlichung der Vorteile von entwickelten Standards hier ein Praxisbeispiel aus der Sprachförderung „Deutsch“: Die Lehrenden der Zentren verbieten nicht das Sprechen der Herkunftssprache und ermuti- gen die Teilnehmenden, zu Hause die jeweiligen Sprachen zu pflegen, gerade mit den eige- nen Kindern. Sie klären über die Wichtigkeit von Muttersprachen und Mehrsprachigkeit auf. Somit wird das Positionspapier „Identität stärken –natürliche Mehrsprachigkeit fördern!“, wel- 4 ches vom Kölner Rat am 20.06.2022 verabschiedet wurde, von den Zentren in die Stadtge- sellschaft getragen. Anlagen: Anlage 1: Erklärung Selbstverpflichtung Qualitätsentwicklung Beratung Anlage 2: Leitgedanken und Kriterien Qualitätsentwicklung Sprachförderung Anlage 3: Verabschiedete Förderrichtlinie aus dem Jahr 2019 Gez. Reker
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2674/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 08.09.2022
- Erstellt
- 18.08.2022 15:00