1702/2026
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Beleuchtung im Lohsepark, Aktenzeichen 187/25
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Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/3 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Herrn Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 02-1/4 – AZ 187/25 21.05.2026 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Beleuchtung im Lohsepark“, Aktenzeichen 187/25 Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.12.2025. Wie ich Ihnen im Rahmen der Eingangs- bestätigung mitgeteilt hatte, waren vorerst Stellungnahmen bei den zuständigen Fachämtern einzuholen. In den mir nun vorliegenden Rückmeldungen wird Folgendes mitgeteilt: Umwelt – und Verbraucherschutzamt: „Freilandartenschutz - Die Bürgereingabe führt nachvollziehbare Argumente für eine Beleuchtung im Lohsepark an. Aus artenschutzrechtlicher Perspektive kann der Vor- stoß jedoch nicht positiv begleitet werden. Trotz der erwähnten technischen Fortschritte bzgl. verbesserter Beleuchtungsmöglich- keiten, gilt es festzuhalten, dass es grundsätzlich keine insektenfreundliche Beleuch- tung gibt. Jede Lichtemission, egal ob warmweiß, abgeschirmt oder zeitlich begrenzt, zerstört Dunkelräume, die in der urbanen Umgebung der Stadt Köln ohnehin viel zu wenig vorhanden sind und gleichzeitig für einige Artengruppen wie Vögel, Fleder- mäuse oder Insekten essenzielle Lebensräume darstellen. Jede neue Installation von Beleuchtung sollte aus Sicht des Artenschutzes nur an zwingend notwendigen Orten erfolgen. Der Lohsepark und die umliegenden Wohnviertel sind bereits durch mehrere beleuchtete Straßen (Merheimer Str., Innere Kanalstr., Neusser Str., Niehler Str.) er- schlossen, sodass die ggf. anfallenden Umwege zumutbar sind. Landschaftsschutz - Der Lohsepark befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Innerer Grüngürtel. In LSG‘s gilt grundsätzlich das behördenverbindliche Gebot, dass bei Beleuchtung den Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tragen ist. Seite 2/3 Darüber hinaus hat der Innere Grüngürtel eine besondere Vernetzungsfunktion von Grünflächen und ist Teil des Biotopverbunds. Eine Beleuchtung im Lohsepark ist somit landschaftsschutzrechtlich nicht vorgese- hen.“ Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen teilt mit, dass der Grundsatzbe- schluss 1740/2003 des damaligen Umweltausschusses, Wege in öffentlichen Grünan- lagen nicht mit einer Beleuchtung auszustatten noch immer aktuell ist, auch wenn die- ser Beschluss bereits vor vielen Jahren gefasst wurde. „Außerdem befindet sich der Park im Landschaftsschutzgebiet 16 „Innerer Grüngürtel“ und nach § 23 Absatz 3 Satz 2 der Kölner Stadtordnung, ist die Beleuchtung von Grünanlagen explizit ausschlossen. Der Lohsepark ist eine öffentliche Grünfläche per Begriffsdefinition des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Kölner Stadtordnung (KSO). Darin liegende Plätze und Wege sind Teil der Grünanlage. Es führen keine gewidmeten (Fuß- oder Rad-)Verkehrswege durch die Grünanlage, die eine Abweichung vom oben genannten Grundsatzbeschluss rechtfer- tigen könnten. Parallel zur Grünanlage verläuft die Innere Kanalstraße mit einem gut ausgebauten und beleuchteten Fuß- und Radweg. Öffentliche Spiel- und Sportanlagen in Grünanlagen unterliegen dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beleuchtung einer öffentlichen Sportanlage würde die Forderung nach Beleuchtung anderer öffentlicher Sportanlagen nach sich ziehen, was aus Kostengründen schlicht nicht umsetzbar ist. Das Aufstellung von Standleuchten bedeutet immer auch das Verlegen von Leitungen für Stromzufuhrt und Schaltung der Leuchten, die einen wesentlichen Teil der Investiti- onskosten ausmachen. Eine zeitlich begrenzte Beleuchtung würde aufgrund der Höhe der Investitionskosten bereits nicht wirtschaftlich sein. Des Weiteren sind die notwen- digen Aufgrabungen zum Verlegen der Leitungen durch die Regelungen des Land- schaftsplanes untersagt. Konkret besagt der Landschaftsplan Köln unter Punkt 3.3.1 - Allgemeine textliche Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete unter „Allgemeine Verbote“: „In Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere verboten: […] 6. ober- und unterirdische Versorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen, Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern.“ Aufgrund des oben erwähnten § 23 KSO wäre es überdies immer noch eine rein frei- willige Leistung / Leistung ohne rechtliche Verpflichtung. Aufgrund der Vorgaben für die Bewirtschaftung des Haushaltsjahres 2026 wäre die Umsetzung der Maßnahme, selbst bei positiv verlaufender Prüfung, bis auf Weiteres nicht umsetzbar“. Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Herr , Telefonnummer 0221/221- oder per E-Mail: umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de und an das Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen, Herrn , Telefonnummer: 0221/221- oder per E- Mail: gruenflaechenamt@stadt-koeln.de. Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Nippes zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Seite 3/3 Bezirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be- schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer- den@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Anlage 1 Eingabe
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Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt-koeln.de> Gesendet: Dienstag, 23. Dezember 2025 09:17 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 23.12.2025 09:17:16 an Sie geschickt Anliegen: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich in dieser Mail auf einen Bürgerantrag von 2024, in dem sich einige Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln im Zuge der „Hey Nippes – 100 Tage Challenge“ eine Beleuchtung konkret im Lohsepark gewünscht haben. Die Stadt Köln hat diesen Vorschlag damals angelehnt und stellt es so dar als „dürfe sie nicht beleuchten“ und darauf würde ich gerne nochmal argumentativ eingehen, da es sich meiner Meinung nach um ein sehr wichtiges stadtplanerisches Dilemma handelt was dringend im gesamten Kölner Innenstadtgebiet angegangen werden sollte. Die Stadt Köln hatte sich 2024 in ihrer Antwort auf den Umweltausschuss aus 2004 und den Kölner Landschaftsplan 1991 gestützt, die eine Beleuchtung der Kölner Stadtgebiete aus Tierschutzgründen grundsätzlich nicht erlauben. Dieser „Alles oder nichts Ansatz“ aus den 90er Jahren ist nicht nur veraltet, sondern hat auch einige fachliche Lücken. Nach Prüfung der Sachlage sprechen mehrere Gründe dafür, zumindest eine begrenzte und naturschonende Beleuchtung zu prüfen: Rechtlicher Rahmen § 23 Absatz 3 der Kölner Stadtordnung stellt klar, dass keine Verpflichtung zur Beleuchtung öffentlicher Grünflächen besteht. Daraus ergibt sich jedoch kein generelles Verbot. Die Stadt verfügt vielmehr über einen Ermessensspielraum, insbesondere bei stark genutzten Parks mit Spiel-, Sport- und Aufenthaltsflächen wie dem Lohsepark. Nutzung des Lohseparks (und andere mehrfach genutzte Grünflächen wie dem inneren Grüngürtel) Der Lohsepark ist keine reine Grün- oder Naturschutzfläche, sondern ein intensiv genutzter öffentlicher Raum mit Spielplätzen, Sport- und Trendsportanlagen sowie wichtigen Fußwegeverbindungen. Diese Nutzungen setzen ein Mindestmaß an subjektiver und objektiver Sicherheit voraus, insbesondere für Kinder, Jugendliche und andere vulnerable Gruppen (FLINTA). Aktueller Stand von Technik und Naturschutz Die pauschale Ablehnung von Beleuchtung wird heutigen technischen Möglichkeiten nicht vollständig gerecht. Inzwischen existieren zahlreiche Lösungen, die Sicherheitsbedürfnisse und Naturschutz miteinander verbinden, z. B.: warmweiße, insektenfreundliche LED-Leuchten, abgeschirmte Leuchten zur Vermeidung von Streulicht, zeitlich begrenzte Beleuchtung (z. B. bis 22 oder 23 Uhr), bewegungsabhängige Beleuchtung, Beleuchtung einzelner Wege oder zentraler Bereiche statt des gesamten Parks. Abwägung von Sicherheit und Umwelt Das subjektive Unsicherheitsgefühl im Park bei Dunkelheit führt dazu, dass Wege gemieden und Umwege in Kauf genommen werden. Hinweise auf alternative Wege oder Angebote wie das Heimwegtelefon, wie in der Antwort von 2024, können hilfreich sein, ersetzen jedoch keine sichere und gut gestaltete Infrastruktur im öffentlichen Raum. Hier wird ein fehlendes Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger mit einem Telefonangebot abgewickelt, was keineswegs eine richtige Lösung sein kann und sollte. Vor diesem Hintergrund möchte ich anregen, keine pauschale Ablehnung vorzunehmen, sondern eine Einzelfallprüfung für den Lohsepark und Inneren Grüngürtel (repräsentativ der Fitness- und Trimmpfad Innerer Grüngürtel, Vogelsanger Straße 4) als prominente Beispiele durchzuführen und dabei insbesondere folgende Optionen zu prüfen: eine dezente Beleuchtung ausgewählter Hauptwege, eine punktuelle Beleuchtung stark frequentierter Spiel- und Sportflächen, den Einsatz moderner, naturschonender Lichttechnik, eine zeitliche Begrenzung der Beleuchtung. Ich würde es sehr begrüßen, wenn die Stadt Köln diese Vorschläge in ihre weitere Prüfung einbezieht und eine ausgewogene Lösung zwischen Umwelt- und Sicherheitsinteressen anstrebt. Bitte melden sie sich auch bezüglich der richtigen Ansprechpersonen für dieses Thema bei mir. Gerade in den Wintermonaten würden kleine Maßnahmen eine unermessliche Wirkung erzielen, die tausende Menschen jeden Tag auf ihren Wegen durch die Stadt oder während sportlicher Aktivität im Freien begleiten. Naturschutz und bewohnerfreundlichere Stadtplanung schließen sich nicht aus. Vielen Dank für Ihre Zeit und die Berücksichtigung meiner Anregung.
Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 1702/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 25.06.2026 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Beleuchtung im Lohsepark, Aktenzeichen 187/25 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Nippes hiermit zur Kenntnis gegeben. Hinweis: Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be- zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts- stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen. gez. Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1702/2026
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 09.06.2026
- Erstellt
- 09.06.2026 10:24