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APS/087/2025

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Nr. 07/019 - Glasmacherviertel

Beschlussvorlage 25.06.2025

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1. Einleitungsbeschluss-Blatt1

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Beschlussvorlage

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2. Einleitungsbeschluss-Blatt2

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1. Einleitungsbeschluss-Blatt1

971 Zeichen

Frans . u Lu Lil —

Plan zu den vorbereitenden
Untersuchungen einer
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
nach 8 165 BauGB

Plan Nr. 07/019
Glasmacherviertel

Blatt 1/2

Maßstab: 1:1000
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Im Auftrag 61-12-SEM-07/019

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Angefertigt: "ET, Der Oberbürgermeister
Düsseldorf, den ar. Stadtplanungsamt
im Auftrag
Der Oberbürgermeister
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und Katasteramt
Im Auftrag

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Beschlussvorlage

23996 Zeichen

APS/087/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Nr. 07/019 - Glasmacherviertel - Beschluss 
über den Beginn vorbereitender Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB in 
Verbindung mit § 141 BauGB 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 07.07.2025 Vorberatung 
Rat 10.07.2025 Entscheidung

Seite 2 
 
Sitzung des Rates am 10.07.2025 Vorlage Nr. APS/087/2025 
 
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Beschluss über den Beginn  
Nr. 07/019 – Glasmacherviertel - vorbereitender Untersuchungen 
gemäß § 165 Abs. 4 BauGB in 
Verbindung mit § 141 BauGB

Seite 3 
Vorlage Nr. APS/087/2025 
 
Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 
BauGB in Verbindung mit § 141 BauGB für eine städtebauliche 
Entwicklungsmaßnahme für das „Glasmacherviertel“ 
 
 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
APS  Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt Kenntnis und 
empfiehlt dem Rat die vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 
Rat   Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beauftragt die Verwaltung mit 
der Durchführung vorbereitender Untersuchungen für eine 
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gem. § 165 Abs. 4 i.V.m. § 141 
BauGB im Gebiet Glasmacherviertel. Die Untersuchungen beziehen sich 
auf das in Anlage 1 dargestellte Gebiet.

Seite 4 
 
 
 
Sachdarstellung: 
Ausgangslage und gesamtstädtische Einordnung 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf genießt eine hohe Nachfrage als Wohn - und 
Arbeitsstandort. Als siebtgrößte Stadt Deutschlands konnte Düsseldorf zum Stichtag 
31.12.2023 rund 656.000 Einwohner verzeichnen - mit weiterhin steigender 
Tendenz. Die für den bestehenden erhöhten Bedarf an Wohn - und Arbeitsstätten 
notwendigen Flächen sin d nicht nur begrenzt, vielmehr liegt die Stadt im 
bundesweiten Vergleich der Flächengrößen lediglich an 73. Stelle, wodurch sich die 
allgemeine Ausgangslage am Wohnungsmarkt automatisch verschärft. Auch deshalb 
hat die Landesregierung im Jahr 2023 von dem Erlass einer Rechtsverordnung gem. 
§ 201a BauGB Gebrauch gemacht und Düsseldorf als Gebiet mit einem 
„angespannten Wohnungsmarkt“ bezeichnet (vgl. Anlage 1 zu § 1 
BaulandmobilisierungsVO). Zudem liegt die Stadt im räumlichen Anwendungsbereich 
der Mieterschutzverordnung NRW. 
Neben der aufgezeigten Ausgangslage auf dem Wohnungsmarkt hat sich auch die 
allgemeine Lage am Immobilienmarkt durch u.a. gestiegene Zins - und Baukosten in 
den letzten Jahren deutlich verschärft. Dem gegenüber steht jedoch weiterhin nebe n 
dem Klimaschutz auch der nachhaltige Umgang mit Grund und Boden. Die 
Landeshauptstadt Düsseldorf hält darum weiter an der seit Jahren verfolgten Innen - 
vor Außenentwicklung fest und legt den Fokus der baulichen Entwicklung auf die 
Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie die Nachverdichtung zur Begrenzung von 
Bodenversiegelungen. Mittlerweile gibt es deshalb im Stadtgebiet nur noch wenige 
großflächige Potentiale. 
Als Reaktion auf die Stagnation im Wohnungsbau hat der Oberbürgermeister im 
Sommer 2023 die Woh nungsbauoffensive 2030 vorgestellt, um neue Impulse beim 
Wohnungsbau zu setzen. Neben dem Voranbringen der bereits laufenden Projekte 
sollen nun auch vermehrt städtische Flächen aktiviert werden sowie weitere private 
Baulandpotentiale mit Hilfe eines Potentialflächenkatasters identifiziert werden. 
Insgesamt sollen im Zuge der Wohnungsbauoffensive 8.000 weitere Wohneinheiten 
realisiert werden. 
Im Stadtgebiet befinden sich sieben, zumeist großflächige Entwicklungsareale, die 
insgesamt rund 5.000 Wohneinheiten  und somit circa ein Drittel des 
Baulandpotentials der Landeshauptstadt Düsseldorf ausmachen. Alle Flächen weisen 
dabei unterschiedliche Planungsstände auf und bedürfen somit einer individuellen 
Vorgehensweise zur Aktivierung. Gemein ist ihnen, dass eine Aktivierung der Flächen 
in Richtung einer Realisierung bisher nicht umfänglich umgesetzt worden ist. Der Rat 
der Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Verwaltung mit den Beschlussvorlagen

Seite 5 
APS/089/2023 und APS/141/2023 dahingehend beauftragt, das zur Verfügung  
stehende Instrumentarium zur Aktivierung der Flächen einzusetzen. Hierzu gehört 
auch die vorliegende Fläche Glasmacherviertel. Diese gehört zu den größten, 
perspektivisch noch vorhanden Wohnungsbaupotentialen im Stadtgebiet. Mit rund 
1.500 geplanten Wohne inheiten würde ein großer Beitrag zur Deckung des 
Wohnraumbedarfs in der Stadt sowie zur Erreichung der Zielvorgabe geleistet 
werden können. 
 
Projektfläche Glasmacherviertel 
Die Gerresheimer Glashütte wurde im Jahr 2005 geschlossen. Die Landeshauptstadt 
Düsseldorf beabsichtigt eine städtebauliche Neuordnung für das seitdem 
brachliegende Industrieareal (Werksgelände und angrenzende Bereiche), um es einer 
adäquaten Nachnutzung zuzuführen. Der Wegfall dieser altindustriellen Nutzung, die 
sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung befand, bietet nun die 
Chance, den Wohnstandort Gerresheim zu stärken und zu erweitern sowie zukünftige 
Nutzungskonflikte zu vermeiden. Dem Planungsleitbild „Innen - vor 
Außenentwicklung“ folgend eignet sich die heutige Brachfl äche im Stadtteil 
Gerresheim sehr gut für die Entwicklung eines neuen großen Stadtquartiers, das die 
vorhandenen baulichen Strukturen der Umgebung aufnimmt und in sinnvoller Weise 
ergänzt. So kann die Planung durch die Schaffung neuer Wohnbau - und gemischter 
Bauflächen zum einen zur Deckung der großen Wohnungsnachfrage in der 
Gesamtstadt und zum anderen zur Bereitstellung von gewerblich nutzbaren 
Bereichen beitragen. 
 
Der Flächennutzungsplan der Stadt stellte das Plangebiet überwiegend als 
Industriegebiet dar. Die beabsichtigte Nutzung des Plangebiets ließ sich überwiegend 
nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Düsseldorf 
entwickeln. Mit der 138. Änderung des Flächennutzungsplans stellt dieser nun unter 
Berücksichtigung der Darstell ungen des Regionalplans und gemäß den 
städtebaulichen Zielen für die künftige Entwicklung des Plangebiets überwiegend 
Wohnbauflächen sowie untergeordnet gemischte Bauflächen, Grünflächen mit der 
Zweckbestimmung Spielplatz / Abwasser, Kleingartenanlage und Parkplatz, 
Wasserflächen, Straßenverkehrsflächen und der Verlauf der Stadtbahn mit 
Stadtbahn-Haltestellen dar (siehe Abbildung 1).

Seite 6 
 
Abbildung 1: 138. Änderung des Flächennutzungsplans 
 
Für große Teile des ehemaligen Geländes de r Gerresheimer Glashütte besteht ein 
besonderes Vorkaufsrecht nach §  25 BauGB. Das ca. 19,5 ha große Gebiet liegt im 
Süden von Gerresheim, nördlich der Bahnstrecke Düsseldorf – Wuppertal bzw. 
Düsseldorf – Mettmann, östlich einer Fläche an der Düssel, südli ch der Straße Nach 
den Mauresköthen und der Torfbruchstraße und westlich der Heyestraße.

Seite 7 
 
Abbildung 2: Satzungsgebiet Vorkaufsrecht 
 
Vorläufige Ziele und Zwecke einer Entwicklungsmaßnahme 
Für das Gelände der Gerresheimer Glash ütte wurde im Jahr 2008 ein mehrstufiges 
Werkstattverfahren mit intensiver Beteiligung der Öffentlichkeit zur Erarbeitung eines 
städtebaulichen und freiraumplanerischen Konzeptes für das Gesamtgebiet 
durchgeführt. Ergebnis des Werkstattverfahrens ist ein M asterplan, der die Ziele für 
die zukünftige Entwicklung des Plangebiets darstellt:  
- Entwicklung eines urbanen, vielfältigen Quartiers, das unterschiedliche 
Nutzungen kombiniert.  
- Integration von Wohngebieten für verschiedene Zielgruppen und 
Wohntypologien, von Baugebieten für Dienstleistungs - und Gewerbebetriebe 
sowie für kleingewerbliche Nutzungen und die Integration kultureller Angebote 
im Plangebiet. 
- Ansiedlung von Einzelhandel, der auch der Versorgung der neu entstehenden 
Nachfrage in dem Gebiet dienen soll. Die sinnvolle Integration dieses 
Einzelhandelsstandorts in die Einzelhandelsstruktur der südlichen Heyestraße 
wurde vorab in einer städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse untersucht. 
Wesentliche Bedingung für das funktionale Zusammenwachsen und -wirken 
des neuen Standorts auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Glashütte 
Gerresheim mit dem bestehenden Zentrum Heyestraße Süd war eine 
gelungene kleinräumige städtebauliche Anbindung des neuen 
Einzelhandelsstandorts an das bestehende Zentrum. 
- Integration v on sozialer Infrastruktur (eine Grundschule, drei 
Kindertagesstätten)

Seite 8 
- Integration von vielfältig nutzbaren Freiräumen für das neu entstehende und 
anliegende Quartier (Düsselpark, Heyepark, Quartiersplätze) 
- Offenlegung der Düssel 
- Anschluss an das Stadtbahnnetz 
 
Am Werkstattverfahren waren sechs Planungsteams beteiligt. Gewonnen hat der 
Entwurf des Teams aus den Büros Reicher Haase Assoziierte, Hannelore Kossel und 
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH. Der Entwurf wurde von der Jury für 
die weitere Ausa rbeitung, Konkretisierung und Qualifizierung zum Masterplan 
ausgewählt. Auf Grundlage des dabei entwickelten städtebaulichen Masterplans 
wurde im Juni 2009 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und am 
23.06.2010 der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren gefasst.  
 
2012 hat die PATRIZIA Immobilien AG die Entwicklung des Gebietes übernommen 
und unter Beibehaltung des grundlegenden städtebaulichen und 
freiraumplanerischen Konzeptes einige Anpassungen in der Planung vorgenommen. 
2014 wurde der nach den Maßgaben der neuen planerischen Anforderungen 
überarbeitete Masterplan erneut der Öffentlichkeit und in den politischen Gremien 
präsentiert. Dem hohen Bedarf in Düsseldorf, breite Wohnungsangebote für die 
Bevölkerung zur Verfügung zu s tellen, wurde durch einen erhöhten Anteil 
Wohnnutzung nachgekommen. 2017 wurde die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Zu einer Aktivierung der Fläche durch 
die Eigentümerin ist es jedoch nicht gekommen. 
 
Mit dem e rneuten Verkauf des Grundstücks Anfang 2018 von der PATRIZIA 
Immobilien AG an BRACK CAPITAL PROPERTIES bzw. die für das Projekt gegründete 
Glasmacherviertel GmbH & Co. KG wurden investorenseitig weitere planerische 
Überlegungen angestellt. Das städtebauliche Grundkonzept und wesentliche Aspekte 
der zu diesem Zeitpunkt schon relativ weit entwickelten Planung wurden beibehalten. 
Dem überarbeiteten Masterplan hat der Fachausschuss der Landeshauptstadt 
Düsseldorf im Jahr 2019 zugestimmt und die Verwaltung damit  beauftragt, das 
Bebauungsplanverfahren auf dieser Grundlage weiter zu führen. Gutachten und 
Fachplanungen wurden angepasst und eine erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB von 12/2020 bis 01/2021 durchgeführt.

Seite 9 
 
Abbildung 3: aktueller Masterplan (Stand 2019) 
Im Rahmen dieser Beteiligung hat die Deutsche Bahn (DB) entgegen ihrer früheren 
Stellungnahmen geäußert, dass sie ihre Flächen, die im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes liegen und seit dem Werkstattverfahren 2008 als von der DB nicht 
mehr für den Bahnverkehr benötigt gesehen wurden, gemäß dem neuen 
Bahnprogramm „Starke Schiene“ doch nicht mehr verkaufen wolle.  
 
Abbildung 4: rote Markierung der Bahnflächen 
Daraufhin hat es auf unterschiedlichen Ebenen von Seiten der Stadtverwaltung mit 
der DB Gespräche gegeben. Darin wurde deutlich, dass die Flächen im Osten 
(vorwiegend die Straße Im Brühl) von der DB nach derzeitigem Kenntnisstand nicht 
mehr benötigt werden . Ein Freistellungsverfahren von Bahnbetriebszwecken wurde 
eingeleitet. Für die westlichen Flächen im Bereich der geplanten Ortsumgehung ist 
laut DB die Herstellung von Abstellgleisen angedacht. Diese Flächen stehen für eine 
städtische Entwicklung nicht zur Verfügung, Umplanungen der äußeren Erschließung 
des künftigen Glasmacherviertels sind notwendig. Im Jahr 2021 ist bereits der 
Beschluss gefasst worden, das Plangebiet in zwei Planabschnitte zu teilen 
(APS/094/2021), um im Bebauungsplanverfahren den Planabschnitt vorzuziehen, der 
nicht von den nicht verfügbaren Bahnflächen abhängig ist. Die notwendige Änderung

Seite 10 
des Flächennutzungsplans ist parallel dazu weiter betrieben worden und wurde im 
April 2023 wirksam (FNP-Änderung Nr. 138). 
 
Im September 2022 ist der Landeshauptstadt die wirtschaftliche Problemlage des 
Investors bekannt geworden. Daraufhin ist das Bebauungsplanverfahren ruhend 
gestellt worden. 
 
Angesichts des Stillstandes beauftragte der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf mit 
Beschluss vom 07.09.2 023 (Beschlussvorlage APS/089/2023) die Verwaltung, das 
zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Aktivierung unter anderem der Fläche 
Glasmacherviertel einzusetzen. Dazu gehört das in dem Beschluss vorgestellte 
Instrument der städtebaulichen Entwicklungs maßnahme nach besonderem 
Städtebaurecht (§§ 165 ff. BauGB). Auch im Ratsbeschluss vom 14.12.2023 
(Beschlussvorlage APS/141/2023) ist die Verwaltung damit beauftragt worden, die 
vorgreiflichen Verhandlungen zur Überprüfung der Mitwirkungsbereitschaft (Phase 0) 
im Glasmacherviertel einzuleiten.  
 
Ende 2024 hat sich der Einfluss auf das Plangebiet infolge eines Share Deals erneut 
verändert. Die LEG hat die Brack Capital Properties (BCP), zu der die 
Projektgesellschaft für das Glasmacherviertel gehört, von der Adler-Gruppe 
mehrheitlich übernommen.  
 
Die LEG hat die grundsätzliche Möglichkeit eines weiteren Verkaufs, sofern keine 
geeigneten Partner für eine gemeinsame Entwicklung des Plangebiets gefunden 
werden, kommuniziert. Daraufhin hat der Rat der Landeshaupt stadt am 10.04.2025 
u.a. den Beschluss gefasst, den privatrechtlichen Ankauf des Glasmacherviertels zu 
verhandeln und die Vorbereitung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu 
forcieren (RAT/139/2025). 
 
Notwendigkeit einer vorbereitenden Untersuchung 
Mittels städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 BauGB können 
Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes entsprechend ihrer besonderen 
Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde erstmalig 
entwickelt oder im Rahmen e iner städtebaulichen Neuordnung einer neuen 
Entwicklung zugeführt werden. Ein entsprechender Bereich kann gemäß § 165 Abs. 3 
BauGB festgelegt werden, wenn bei gerechter Abwägung der öffentlichen und 
privaten Belange (1.) die Maßnahmen diesen Zielen und Zwe cken entspricht, (2.) 
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs

Seite 11 
an Wohn - und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs - und 
Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen, (3.) die mit der 
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen angestrebten Ziele und Zwecke durch 
städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von der 
Maßnahme betroffenen Grundstücke unter en tsprechender Berücksichtigung des § 
166 Abs. 3 BauGB nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von 
ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in 
Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 BauGB ergibt und (4.) d ie zügige 
Durchführung der Maßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet 
ist.  
 
Die vorbereitenden Untersuchungen sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob 
die Voraussetzungen zur Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs 
gemäß § 165 Abs. 3 BauGB vorliegen. 
 
Trotz bereits erfolgter Anstrengungen zur Reaktivierung der im 
Untersuchungsbereich gelegenen Flächen - z.B. durch Freiräumung und 
bauvorbereitende Maßnahmen des Hauptgrundstücks - erscheint eine 
Projektentwicklung der Ei gentümerin der ehemaligen Glashütte und der 
Landeshauptstadt Düsseldorf derzeit nicht absehbar. 
 
Seit Aufgabe der industriellen Nutzung blickt das ehemalige Werksgelände auf eine 
langjährige Historie zurück. Diese ist seit 2012 durch mehrere Eigentümerwech sel 
sowie zuletzt durch den Einstieg einer neuen Mehrheitsgesellschafterin an der 
aktuellen Grundstückseigentümerin geprägt. Letztlich konnte bisher trotz langer 
Verhandlungen mit keiner der Eigentümerinnen ein städtebaulicher Vertrag 
geschlossen werden. A usweislich mehrerer Medienveröffentlichungen (u.a. 
Rheinische Post vom 14.02.2025 sowie FAZ – Finanzen Podcast vom 26.05.2025) 
benötigt die Mehrheitsgesellschafterin zusätzliche verlässliche Partner, um eine 
Entwicklung zu realisieren. Die Mehrheitsgesells chafterin schließt auch einen - 
gegebenenfalls teilweisen - Verkauf nicht gänzlich aus. Aus dem Immobilienmarkt 
heraus ist die Information bekannt, dass die Grundstückseigentümerin eine 
Marktabfrage zum (Teil-) Verkauf der Flächen durchführt.  
Es ist insge samt aktuell schwer abzuschätzen, ob eine zügige Entwicklung seitens 
der Grundstückseigentümerin erfolgt oder ob ein weiterer Verkauf zu weiteren 
Verzögerungen führen kann.  
In der Vergangenheit haben (Teil -) Verkäufe ohne intensiven Einbezug der 
Landeshauptstadt zu erheblichen weiteren Verzögerungen in der Entwicklung 
geführt. Deshalb sollen zur Ermittlung, ob mittels einer städtebaulichen

Seite 12 
Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 165 BauGB die genannten städtischen Ziele 
erreicht werden können, vorbereitende Un tersuchungen zur Prüfung des Vorliegens 
der Voraussetzungen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme durchgeführt 
werden. In diesem Rahmen wird die Bereitschaft der Eigentümerin, die Entwicklung 
der dringend benötigten Wohneinheiten voranzutreiben, subst anziell abgeprüft und, 
wenn erforderlich, auf dieser Basis eine hoheitliche Entwicklung der Fläche über eine 
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme eingeleitet. 
 
Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme selbst wäre durch die Stadt sodann 
auch ein Flächene rwerb verbunden. Nach der Neuordnung und Erschließung der 
Grundstücke würden dann diese Flächen an Bauwillige vergeben werden, die sich 
verpflichten, die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den 
Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erf ordernissen der 
Entwicklungsmaßnahme zu bebauen (§ 169 Abs. 5 – 8 BauGB). 
 
Abgrenzung Untersuchungsbereich (Anlage 1) 
Der Untersuchungsbereich wird im Süden durch die Bahntrasse Düsseldorf -
Wuppertal begrenzt (entlang der Grenze zum Flurstück 525, Flur 33 s owie Flurstück 
101, 161 und 168, Flur 29). Die westliche Grenze des Plangebiets verläuft entlang 
der westlichen Grenzen der Flurstücke 136 und 145, Flur 29. Von dort verläuft die 
Grenze entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 143, Flur 29 und entlang der 
östlichen Grenze der Flurstücke 36 und 37, Flur 30 nach Süden bis zur Straße Nach 
den Mauresköthen. Von dort verläuft die Grenze entlang der Straße Nach den 
Mauresköthen und südlich der Hatzfeldstraße bis zum Pilgerweg. Am Pilgerweg 
verläuft die Grenze  westlich dieser Straße bis zur Nachtigallstraße und von hier 
nördlich entlang der Nachtigallstraße bis zur Heyestraße. Im Osten bildet die 
Heyestraße als Teil des Plangebiets die Grenze. Im Südosten sind die Bereiche der 
heutigen Straßenbahn-Wendeschleife sowie die Straße Im Brühl auf einer Länge von 
rund 450 m bis zu den nördlich liegenden Gewerbeflächen dem Untersuchungsgebiet 
zugeordnet.  
Um eine homogene städtebauliche Entwicklung sowie ein sinnvolles städtebauliches 
Gesamtkonzept des Gebiets zu gewähr leisten, werden in den Untersuchungsbereich 
im Westen städtische Grundstücke mit einbezogen. Zwischen diesen Flächen westlich 
und östlich der Düssel gibt es Wechselbeziehungen und Abhängigkeiten, z.B. 
hinsichtlich der Erschließung für den motorisierten Ind ividualverkehr und unter 
Beachtung von Schallimmissionen. Mitbetrachtet werden zudem auch vereinzelt 
weitere Flächen Dritter, um einen fließenden Übergang der bestehenden und der 
zukünftigen Nutzungen für die städtebauliche Entwicklung dieses Teilbereichs des 
Stadtteils Gerresheim sicherzustellen.

Seite 13 
 
Weiteres Verfahren 
Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen werden in einem schriftlichen 
Bericht zusammengefasst und den politischen Gremien vorgestellt. Gegebenenfalls 
kann auch die Vorlage von Zwischenberichten sinnvoll und erforderlich sein, wenn 
sich aus den laufenden Untersuchungen heraus die Notwendigkeit zu ergänzenden 
Detailuntersuchungen ergeben sollten. 
Der Bericht soll Auskunft darüber geben, ob das Wohl der Allgemeinheit eine 
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme erfordert. Das Erfordernis liegt insbesondere 
dann vor, wenn ein erhöhter Bedarf an Wohn - und Arbeitsstätten besteht und die 
Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen notwendig ist.  
 
Sollten sich nach Abschluss der vo rbereitenden Untersuchungen die Vermutungen 
bestätigen und die Festlegungsvoraussetzungen vorliegen, würde dies die förmliche 
Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs nach § 165 Abs. 6 BauGB 
erfordern. 
 
Zeigt sich im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen, dass sich die städtischen 
Ziele durch den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen auf kooperative Weise 
erreichen lassen, ist eine förmliche Festlegung durch eine städtebauliche 
Entwicklungssatzung nicht erforderlich. 
 
Finanzielle Auswirkungen 
Die notwendigen Aufwendungen für externe Beratungen werden für die ersten 
Schritte mit rund 50.000 Euro veranschlagt. Diese stehen im Budget des 
Stadtplanungsamtes zur Verfügung. 
 
Hinweise auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB und weitere Rechtswirk ungen 
vorbereitender Untersuchungen: 
 
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses über den Beginn 
vorbereitender Untersuchungen entsteht eine Auskunftspflicht nach § 165 Abs. 4 
BauGB i. V. m. § 138 BauGB: 
 
„§ 138 Auskunftspflicht“ 
 
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung 
eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre 
Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten

Seite 14 
Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zu r Beurteilung der 
Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder 
Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten 
können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen 
Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die 
Berufs-, Erwerbs - und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die 
Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen 
Bindungen, erhoben werden. 
 
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu 
Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem 
Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde 
weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte 
im Sinne des § 157 sowie an die  höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, 
soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der 
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. 
Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfe n sie 
an die Finanzbehörden weitergegeben werden. 
 
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer 
Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten 
bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 
 
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 
Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds 
entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf 
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 
383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten 
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens 
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“ 
 
Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bek anntmachung dieses Beschlusses können 
Baugesuche im Untersuchungsgebiet gemäß § 165 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 141 Abs. 
4 Satz 1 BauGB zurückgestellt werden.

Seite 15 
 
Anlagen: 
1. Einleitungsbeschluss-Blatt1 
2. Einleitungsbeschluss-Blatt2

2. Einleitungsbeschluss-Blatt2

4364 Zeichen

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Plan Nr. 07/019
Glasmacherviertel

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Beratungsverlauf (2)

07.07.2025 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: passieren lassen

Zur Sitzung
10.07.2025 Rat
TOP 47 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/087/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
25.06.2025
Erstellt
25.06.2025 11:56