3804/2016
Ausweitung des Platzangebotes für von Gewalt betroffene Frauen im Rahmen eines Neubaus
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Anlage 3_Kostenkalkulation und deren Auswirkungen
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Anlage 3 Darstellung der verschiedenen Kalkulationen und deren Auswirkungen bei den jeweiligen Beschlussvorschlägen Beschlussvorschlag der Verwaltung Bei der Erstellung der Kostenkalkulation wurden folgende Zielvorgaben berücksichtigt: Ausbau des bisherigen Platzangebotes auf insgesamt 16 Plätze für Frauen und für bis zu 18 Kinder Aufnahme von mobilitätseingeschränkten Frauen/oder deren Kinder Aufnahme von Frauen mit einem Sohn über 12 Jahren Beibehaltung des bisherigen Tagessatzes pro Frau. Berücksichtigung der gewünschten Qualitätsstandards in der Arbeit mit den Frauen und der Kinder. Bei der Bewertung einer angemessenen Personalaufstockung wurden die Vergleichsdaten anderer Frauenhäuser in NRW sowie die Landesrichtlinie NRW zur Finanzierung der Frauenhäuser berücksichtigt. Dabei wurde besonderer Wert darauf gelegt, dass die Personalausstattung der Fachkräfte, die unmittelbar mit den von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern arbeiten, im Vergleich zu der bisherigen Fachkräfteausstattung angepasst wird. Eine Übersicht über die Finanzierungsgrundsätze der Landesrichtlinie (Anlage 1) sowie Vergleichsdaten der anderen Frauenhäuser in NRW wurde am 01.12.2016 dem Ausschuss für Soziales und Senioren als Mitteilung vorgelegt (AN 3729/2016). Diese ist zur Information der Beschlussvorlage als Anlage 2 nochmals beigefügt. Kostenkalkulation der Betriebskosten/Tagessatz (siehe Anlage 4) Unter Berücksichtigung der oben genannten Zielvorgaben werden bei einem Neubau eines Frauenhauses kommunale Kosten von insgesamt 431.014,60 € entstehen. Ausgehend von 16 Plätze für Frauen und bis zu 18 Kindern beträgt der Tagessatz pro Frau 73,80 €. Die bisherigen kommunalen Aufwendungen für ein Frauenhaus mit 10 Plätzen betragen 267.678,56 € (der Tagessatz hierfür beträgt 73,34 €). Zur Beibehaltung des Qualitätsstandards werden insgesamt 2 Vollzeitstellen (1,5 Stellen Sozialarbeit für die Frauen, 0,5 Stelle Erzieherin für die Kinder) zugesetzt. Hierbei ist die vom MGEPA zusätzliche Förderung von 0,5 Stelle Sozialarbeit für ein Frauenhaus mit mindestens 11 Plätzen bereits enthalten. Die tarifliche Eingruppierung dieser Stellen erfolgt unter Anwendung der Landesrichtlinie zur Finanzierung von Frauenhäusern. Eine weitere Aufstockung von Personal im Kinderbereich wird nicht befürwortet. Während die Anzahl der aufgenommenen Frauen durch die fest vorgesehene Platzzahl vorgegeben ist, ist die Zahl der aufgenommenen Kinder variabel. Es ist davon auszugehen, dass eine Vollbelegung von 18 Kindern über einen längeren Zeitraum nicht erfolgt. Darüber hinaus ist die Personalausstattung des 2. Frauenhauses für den Kinderbereich als Vergleich herangezogen worden. Dort stehen bei einer Aufnahmekapazität von bis zu 14 Kindern derzeit 2 Erzieherinnen zur Verfügung. Geht man von diesem im 2. Frauenhaus bereits praktizierten Personalschlüssel aus, sind bei 17 – 18 Kindern 2,5 Stellen Erzieherinnen erforderlich. Dieser Stellenschlüssel wurde bei der oben angeführten Berechnung durch die Aufstockung einer weiteren 0,5 Stelle Erzieherin berücksichtigt. Weitere Stellenaufstockungen im Bereich der Verwaltung und Hausmeisterei werden aus folgenden Gründen nicht vorgenommen: Nach den Richtlinien des Landes sind Stellenanteile für Verwaltung und Hausmeisterei nicht vorgesehen. Diese Tätigkeiten müssen von den Fachkräften der Sozialarbeit/Erzieherinnen übernommen werden. Kalkulation der erforderlichen Investitionen im Rahmen einer Erstausstattung Mit Schreiben vom 06.01.2017 legt der Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ einen Investitionsplan vor. Dieser umfasst für die notwendige Erstausstattung des Frauenhauses (einschließlich des Kinderbereiches) 162.826,50 €. Hierbei handelt es sich im Schwerpunkt um die notwendigen Ausstattungen für die zusätzlichen Plätze oder um Ausstattungen, die durch den Umzug in einen Neubau generell erforderlich sind. Dieser Investitionsplan wurde durch die Verwaltung geprüft. Bei den Einzelpositionen wurden Vergleichswerte anderer Einrichtungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe herangezogen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die Frauen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten einschließlich deren Kinder aufnehmen und betreuen. Bei dieser Zielgruppe wird bei der Einrichtung der Zimmer die überdurchschnittliche Strapazierfähigkeit und hohe Beanspruchung durch eine große Fluktuation oder starken Aggressionspotentials durch die Bewohnerinnen berücksichtigt. Für die Erstausstattung ist aus Sicht der Verwaltung eine Grundausstattung im Umfang von 85.839,- € erforderlich. Für diese Grundausstattung ist ein einmaliger Investitionszuschuss zu gewähren. Alternative (Vorschlag des Vereines „Frauen helfen Frauen e.V.“) • Ausbau des bisherigen Platzangebotes auf insgesamt 16 Plätze für Frauen und bis zu 14 Kindern • Aufnahme von mobilitätseingeschränkten Frauen/oder deren Kinder • Aufnahme von Frauen mit einem Sohn über 12 Jahren • Uneingeschränkte Berücksichtigung der Qualitätsstandards in der Arbeit mit den Frauen und Kinder. Kostenkalkulation der Betriebskosten/Tagessatz (siehe Anlage 4) Unter Berücksichtigung der oben genannten Zielvorgaben werden bei einem Neubau eines Frauenhauses kommunale Kosten von insgesamt 479.553,10 € entstehen. Ausgehend von insgesamt 16 Plätze für Frauen beträgt der Tagessatz pro Frau 82,12 €. Die bisherigen kommunalen Aufwendungen für ein Frauenhaus mit 10 Plätzen betragen insgesamt 267.678,56 € (der Tagessatz pro Frau beträgt hierfür 73,34 €). Für die Arbeit mit den von Gewalt betroffenen Frauen und Kinder werden für die Platzerweiterung insgesamt 3 Vollzeitstellen beantragt. Für die Arbeit mit den Kindern wird zusätzlich eine höhere Eingruppierung beantragt. Hierbei ist die vom MGEPA zusätzliche Förderung von 0,5 Stelle Sozialarbeit für ein Frauenhaus mit mindestens 11 Plätzen bereits enthalten. Bei den beantragten zusätzlichen Stellen für die Erweiterung des Platzangebotes handelt es sich um: 1,5 Stelle Sozialarbeit für die Arbeit mit den Frauen 0,5 Stelle Sozialarbeit für die Arbeit mit den Kindern in der Eingruppierung EG 9 (lt. Landesrichtlinie EG 6). 0,5 Stelle Hausmeisterin 0,5 Stelle Verwaltung. Die jeweiligen Stellen sowie die abweichende Eingruppierung werden wie folgt begründet: Höhere Eingruppierung der 0,5 Stelle für die Arbeit mit den Kindern Die Arbeit im Frauenhaus mit Mädchen und Jungen erfordern ein Studium im pädagogisch/psychologischen Bereich und/oder Berufserfahrung mit entsprechender Zusatzausbildung oder vergleichbarer Qualifikation. Den Mädchen und Jungen werden Krisenintervention, traumasensible Einzelberatung und Gruppenarbeit angeboten. Die Arbeit mit den Mädchen und Jungen und ihren Müttern stellt höchste Anforderungen an die Mitarbeiterinnen. (u.a. hohe Belastbarkeit, Flexibilität, tägliche Konfrontation und Umgang mit dem Thema Gewalt, Konfliktfähigkeit, sicherer Umgang mit Krisen, Sprachmittlung, interkulturelle Kompetenzen, Beziehungsfähigkeit und Abgrenzungsvermögen, Öffentlichkeitsarbeit, Kooperation mit anderen Institutionen). Die Aufnahme von Jungen über 12 Jahren erfordert zudem zielgruppenspezifische, altersgerechte Krisenintervention, psychosoziale und traumapädagogische Beratung und Begleitung, sowie notwendige pädagogische Angebote. Darüber hinaus ist die kommunale Vernetzung für diese Personengruppe im Bereich der Jugendhilfe neu aufzubauen. Die Aufnahme von Mädchen und Jungen und Müttern mit Behinderungen und Beeinträchtigungen erfordert zielgruppenspezifische Krisenintervention, psychosoziale und traumapädagogische Beratung und Begleitung und pädagogische Angebote. Im Einzelfall werden pflegerische Tätigkeiten und/oder Assistenz (bei Körperbehinderung) sowie Dolmetscher*innentätigkeiten (z.B. bei Gehörlosigkeit) notwendig und erfordern Kooperation mit entsprechenden Diensten. Aufstockung der Verwaltungs- und Hausmeisterinnenstelle Ein Frauenhaus ist eine Kriseneinrichtung. Dies bedeutet: hohe Fluktuation, traumatisierte Frauen und Kinder, gemeinschaftliche Nutzung von Wohnräumen, Küche und Sanitäranlagen. Dies beansprucht die Räumlichkeiten naturgemäß in extremem Maße. Die bisherigen 0,5 Stellenanteile für Hausmeisterei reichen lt. Mitteilung des Vereines schon zum jetzigen Zeitpunkt aus o.g. Gründen nicht aus. Bei dem neuen und größeren Haus und einer erweiterten Form der Nutzung durch Frauen, Mädchen und Jungen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen sowie jugendlichen Söhnen werden 0,5 zusätzliche Stellenanteile für Hausmeisterei für erforderlich gehalten. Seit 1993 wurden die Stellenanteile für administrative Aufgaben nicht erhöht. In den vergangenen 24 Jahren hat sich jedoch der Umfang dieser Aufgaben sukzessive verändert und erhöht. Zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben von Finanz- und Personalverwaltung sowie den allgemeinen administrativen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebes Frauenhaus kommen hinzu: Zunehmende Mailkorrespondenz; aufgrund des zunehmenden Bedarfes an Eigenmitteln mehr Organisation und Verwaltung von Spenden und Bußgeldern; Tagessatzabrechnungen; Sachberichte; Statistiken, Verwendungsnachweise aufgrund der Förderung vom Land für besondere Bedarfe. Ein Frauenhaus mit mehr Plätzen erhöht zusätzlich den Verwaltungsaufwand. Kalkulation der erforderlichen Investitionen im Rahmen einer Erstausstattung Mit Schreiben vom 06.01.2017 legt der Verein Frauen helfen Frauen einen Investitionsplan vor. Dieser umfasst für die notwendige Erstausstattung des Frauenhauses (einschließlich des Kinderbereiches) 162.826,50 €. Hierbei handelt e sich im Schwerpunkt um die notwendigen Ausstattungen für die zusätzlichen Plätze oder um Ausstattungen, die durch den Umzug generell erforderlich sind. Dieser Investitionsplan wurde durch die Verwaltung geprüft. Bei den Einzelpositionen wurden Vergleichswerte anderer Einrichtungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe herangezogen. Hierbei handelte es sich um Einrichtungen, die Frauen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten einschließlich deren Kinder aufnehmen und betreuen. Bei dieser Zielgruppe wird bei einer Einrichtung der Zimmer auch auf eine überdurchschnittliche Strapazierfähigkeit und hohe Beanspruchung durch eine große Fluktuation durch die Bewohnerinnen Rücksicht genommen. Für die Erstausstattung ist aus Sicht der Verwaltung eine Grundausstattung im Umfang von 83.839,- € erforderlich. Für diese Grundausstattung soll ein einmaliger Investitionszuschuss gewährt werden.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/502/7 Vorlagen-Nummer 3804/2016 Freigabedatum 19.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ausweitung des Platzangebotes für von Gewalt betroffene Frauen (im Frauenhaus) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Realisierung des Neubaus des 1. Frauenhauses mit insgesamt 16 Plätzen für Frauen und max. 18 Kinder. Darüber hinaus beschließt der Rat einen einmaligen In- vestitionszuschuss für die Erstausstattung des Frauenhauses in Höhe von 85.839 €. Alternative (Vorschlag des Trägers): Der Rat der Stadt Köln beschließt die Realisierung des Neubaus des 1. Frauenhauses mit insgesamt 16 Plätzen für Frauen und max. 14 Kinder. Darüber hinaus beschließt der Rat einen einmaligen In- vestitionszuschuss für die Erstausstattung des Frauenhauses in Höhe von 85.839 €. Ausschuss Soziales und Senioren 22.06.2017 Finanzausschuss 10.07.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 85.839 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 163.336 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Erträge 86.078 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 20.08.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, den Verkauf der Liegenschaft, auf der sich das 1. Frauenhaus befindet, an die GAG oder einen anderen Investor zu forcieren, und an gleicher Stelle einen geeigneten barrierefreien Neubau mit der Aufnahmemöglichkeit für Jungen > 12 Jahren voranzutreiben und dem Rat eine entsprechen- de Beschlussvorlage vorzulegen. Neubau eines Frauenhauses im Rahmen der kommunalen Co-Finanzierung der Landesförde- rung und Verkauf der Liegenschaft an die GAG zur Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau Für die Förderung von Zufluchtstätten für von Gewalt betroffene Frauen (Frauenhäuser) sind grund- sätzlich die Länder zuständig. Art und Umfang der Förderung für die Frauenhäuser in Köln richten sich nach der Landesrichtlinie des MGEPA in NRW. Hierbei werden vom Land pauschalierte Perso- nalkostenzuschüsse gewährt, die durch kommunale Mittel aufgestockt werden. In Anlage 1 werden die Personalkostenzuschüsse des Landes sowie die aufstockende Finanzierung durch kommunale Mittel dargestellt. Die Bauplanungen auf diesem Grundstück sehen neben dem Bau eines Frauenhauses den Bau von ca. 76 öffentlich geförderten Wohneinheiten vor. Mit der Schaffung zusätzlicher öffentlich geförderter Wohneinheiten leistet die GAG einen erheblichen Beitrag zur Quartiersentwicklung sowie für die Zur- verfügungstellung von zusätzlichem preiswertem Wohnraum. Als erster Bauabschnitt wird dabei zunächst der Neubau des Frauenhauses errichtet. Nach Bezug dieses Hauses wird das alte Frauenhaus abgerissen, um mit dem Bau der anderen Gebäudekörper beginnen zu können. Insoweit ist der zügige Neubau für die Gesamtplanung und Gesamtbebauung elementar. Der Bau des neuen Frauenhauses ermöglicht eine deutliche Verbesserung der bisherigen Aufnahme- 3 standards. Mit einem Verkaufsabschluss nach Verkaufsbeschluss des Rates und notarieller Beurkundung wird frühestens Ende des 3. Quartals 2017 gerechnet. Verbesserung der Aufnahmestandards für den Neubau des Frauenhauses Für das geplante Frauenhaus wurde gemeinsam mit dem Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ und der GAG ein Raumkonzept erstellt, das gegenüber dem bisherigen Frauenhaus eine deutliche Verbesse- rung der Aufnahmestandards beinhaltet. Es umfasst im Einzelnen: Unterbringung der Frauen in kleinen abgeschlossenen Wohneinheiten (in aller Regel Nutzung als Wohngemeinschaft) inkl. eigener Küchen und Sanitärbereich Barrierefreies Appartement zur Aufnahme mobilitätseingeschränkter Frauen und /oder ihrer Kinder Appartement für die Aufnahme einer Frau mit einem Sohn über 12 Jahren Ausreichende Gruppenräume für Frauen und Kinder Ausreichende Spielräume für die Kinder. Nach derzeitigem Planungsstand umfasst die geplante Immobilie eine Gesamtfläche von rd. 800 qm. Es handelt sich um einen 4- geschossigen Bau (inklusive Staffelgeschoß). Im Erdgeschoß sind ein barrierefreies Appartement sowie zwei weitere Wohnungen, die als WG ge- nutzt werden können, geplant. Im 1 OG. befinden sich eine weitere Wohnung für die Aufnahme von Frauen/und deren Kinder sowie Verwaltungsräume, Beratungszimmer und Gruppenräume. Im 2. OG befinden sich drei Wohnungen und im Staffelgeschoss zwei Wohnungen und ein kleines Appartement. Alle Wohnungen sind mit eigenen Küchen und Sanitärbereichen ausgestattet. Da die Wohnungen unterschiedlich groß sind, können diese jeweils durch bis zu 2 Frauen mit Kindern oder als Einzel- wohnung für eine Frau mit mehr als 4 Kindern genutzt werden. Die Nutzung ermöglicht bei einer optimalen Belegung die Aufnahme von 16 Frauen und bis zu 18 Kindern. Die Anzahl der Kinder variiert, da diese davon abhängig ist, wie viele Kinder die Frauen im Durchschnitt mitbringen. Eine Auslastung aller Kinderplätze über einen längeren Zeitrahmen ist un- wahrscheinlich. Das konkrete Raumkonzept kann sich hinsichtlich der Größen der jeweiligen Nutzungsräume ändern. Hier sind die Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus sowie die konkreten Bauausgestaltung noch zu berücksichtigen. Daher werden als Planungsdaten die Anzahl der Frauenhausplätze, eine barrierefreie Wohnung und ein Appartement für die Aufnahme einer Frau mit einem Sohn über 12 Jahren festgelegt. Finanzierung des neuen Frauenhauses Der Betrieb dieses Hauses wird über Tagessätze finanziert. Bei Transferleistungsbezieherinnen wer- den die Tagessätze als Kosten der Unterkunft von den Leistungsträgern übernommen. Für Frauen mit Leistungsbezug nach dem SGB II, die aus einer anderen Kommune in Köln aufge- nommen werden, besteht nach § 36 a SGB II eine Kostenerstattungspflicht derjenigen Kommune, aus der die Frau zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Jahresdurchschnitt wird davon ausge- gangen, dass rd. 76 % der Frauenhausbewohnerinnen mit einem Leistungsbezug nach dem SGB II aus dem Umland aufgenommen werden. Insoweit können Anteile an den Betriebskosten des Frauen- hauses über Kostenerstattungsverfahren refinanziert werden. Darüber hinaus kann für Kölner Frauen, die in den Kölner Frauenhäusern aufgenommen werden und 4 über einen Leistungsbezug nach SGB II verfügen, für die Kosten der Unterkunft der jährlich maßgeb- liche Bundesanteil zur Erstattung angemeldet werden. Zu den jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von 163.336 € können hiervon im Jahresdurchschnitt 86.078 € an Erträgen über Kostenerstattung nach § 36 a SGB II oder Erstattung Bundesanteil Kosten der Unterkunft für Kölner Frauen in einem Frauenhaus erwirtschaftet werden. Die Finanzierung der nicht gedeckten laufenden Kosten erfolgt haushaltsneutral im Rahmen der in der mittelfristigen Finanzplanung in Teilergebnisplan 0501, Leis- tungen nach dem SGB XII, in Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, veranschlagten Mittel. Glei- ches gilt für den einmaligen Investitionszuschuss. Im Übrigen ist die Finanzierung des Differenzbetrages in Höhe von 48.538,- € pro Jahr bei den lau- fenden Betriebskosten der Beschlussalternative gegenüber dem Vorschlag der Verwaltung in der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung nicht sichergestellt. Für eine haushaltsneutrale Umsetzung wären daher Einsparungen an anderer Stelle vorzunehmen. Notwendige Personalausstattung für den Betrieb des geplanten Frauenhauses Der Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ hat bereits zu Beginn der Gespräche darauf hingewiesen, dass ein Frauenhaus in der geplanten Größenordnung nicht mit der derzeit bestehenden Personal- ausstattung geführt werden kann. Um auch in der zukünftigen Arbeit mit gewaltbetroffenen Frauen den gleichen Qualitätsstandard wie bisher halten zu können, ist eine entsprechende Personalaufsto- ckung unumgänglich. Bei der Prüfung einer notwendigen und angemessenen Personalausstattung werden als Grundlage die Landesrichtlinie zur Finanzierung von Frauenhäusern, sowie Vergleichsdaten anderer Frauen- hausfinanzierungen zu Grunde gelegt (siehe hierzu Anlage 2). Die von der Verwaltung als notwendig und angemessen bewertete Personalausstattung wurde von dem Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ als nicht ausreichend angesehen. Insoweit legt die Verwaltung eine Beschlussalternative vor, die die vom Verein geltend gemachte Personalausstattung umfasst. Die verschiedenen Kalkulationen und deren Auswirkungen bei den jeweiligen Beschlussvorschlägen sind in der Anlage 3 dargelegt. Die Verwaltung hat für die Prüfung dieser Beschlussmöglichkeiten entsprechende Kostenkalkulatio- nen erstellt (siehe Anlage 4). Hierbei werden die vollständigen Personal- und Sachkosten für den Be- trieb des Frauenhauses aufgeführt. Der berechnete Tagessatz (Gesamtkosten /Anzahl der Frauen- hausplätze/365 Tage) dient als Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsverfah- rens nach § 36 a SGB II sowie zur Berechnung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen bei Selbstzahlerinnen. Bei der Berechnung der Kalkulationen wurde der aktuell gültige Kostenplan für ein Frauenhaus mit 10 Plätzen für Frauen zugrunde gelegt. Beschlussempfehlung der Verwaltung Bereits seit mehreren Jahren werden zunehmend Frauen, die in Köln Schutz vor ihren gewalttätigen Männern und/oder Umfeld suchen, abgewiesen. Dies beruht darauf, dass Köln als Millionenstadt Frauen einen erhöhten Schutz vor der Flucht bietet, andererseits aber lediglich 20 Aufnahmeplätze zur Verfügung stehen. Es besteht somit die Chance, bei einem Ersatzbau ein quantitatives und quali- tativ besseres Angebot für von Gewalt betroffene Frauen zu schaffen. Mit dem erarbeitetem Raumkonzept und dem Beschlussvorschlag der Verwaltung kann neben einer deutlichen Steigerung des Platzangebotes auch die bestehende Versorgungslücke für mobilitätsein- geschränkte Frauen/oder deren Kinder sowie die Aufnahme von Frauen mit Söhnen über 12 Jahren geschlossen werden. Die für den Neu- bzw. Erweiterungsbau vorgesehene Personalaufstockung insgesamt ermöglicht nach Auffassung der Verwaltung die Beibehaltung des bisherigen Qualitätsstandards in der Arbeit mit den von Gewalt betroffenen Frauen. Mit der vorgeschlagenen Personalaufstockung bewegt sich das neue Frauenhaus im Landesvergleich und im Bundesvergleich weiterhin im überdurchschnittlichen Niveau. (siehe hierzu Anlage 2 Vergleich Personalausstattung NRW). Mit Schreiben vom 16.12.2016 teilt der Verein „Frauen helfen Frauen e.V.“ mit, dass er mit dieser 5 angebotenen Personalausstattung keine Jungen über 12 Jahre und keine Kinder oder Frauen mit Behinderungen oder Einschränkungen aufnehmen kann. Darüber hinaus sei das Leistungsangebot für die Frauen auch nur eingeschränkt machbar. Zu den Argumentationen der Höhergruppierung der beantragten 0,5 Stelle Sozialarbeit für die Arbeit mit den Kindern und den Stellenanteilen für Hausmeister und Verwaltung nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die 0,5 Stelle für die Arbeit mit den Kindern bezieht sich im Schwerpunkt auf die Arbeit mit Jungen > 12 Jahren und auf die Arbeit mit mobilitätseingeschränkten Kindern. Die beschriebenen Inhalte der Arbeit sind nicht konform mit der Aufgabenstellung eines Frauenhauses entsprechend der Landes- richtlinie. Die Landesrichtlinie geht vielmehr davon aus, dass es sich bei der Finanzierung einer Stelle Erzieherin mit der Eingruppierung EG 6 um eine Tätigkeit handelt, die einem Tagesangebot in Kin- dergärten oder Spiel- und Betreuungsangeboten im Kinder- und Jugendbereich gleich kommt. Auch muss berücksichtigt werden, dass viele Frauen mit ihren Kindern nur wenige Tage oder Wo- chen im Frauenhaus bleiben, und dadurch eine intensive traumaintensive Einzel- oder Gruppenarbeit mit den Kindern nicht möglich ist. Soweit die Kinder entsprechende traumaspezifische Angebote benötigen, sind hierfür im Einzelfall über die Jugendhilfe Maßnahmen zu beantragen. Es ist nicht zwingend notwendig, dass dieses An- gebot im Frauenhaus selbst vorgehalten werden muss. Für den Umgang mit traumatisierten Kindern hat das Land in ihren neuen Förderbestimmungen entsprechende Fördermittel für Fortbildungskosten zur Verfügung gestellt. Auch dem Bedarf für die Arbeit mit mobilitätseingeschränkten Kindern kann in dem geltend gemach- ten Umfang nicht zugestimmt werden. Soweit z.B. pflegerische Hilfestellungen u. ä. notwendig sind, kann der Verein mit Hilfe der Verwaltung die Finanzierung mit anderen Kostenträgern abstimmen. Der zusätzliche Bedarf an Hausmeister und Verwaltung ist aus Sicht der Verwaltung sachlich nicht gerechtfertigt. Für den Betrieb eines Frauenhauses stehen bereits eine 0,5 Stelle Hausmeister und 0,5 Stelle Verwaltung zur Verfügung. Die Finanzierung von Hausmeister- und Verwaltungstätigkeiten ist nach der Landesrichtlinie grundsätzlich nicht vorgesehen. Im Vergleich zu anderen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, wo hohe Fluktuationen durch die Bewohner/innen bestehen oder mit bestehendem Aggressionspotenzial regelmäßig Instandsetzungs- arbeiten und Renovierungen durchgeführt werden müssen, ist der im Frauenhaus anerkannte Stel- lenanteil eines Hausmeisters bereits überdurchschnittlich hoch. Die gestiegenen Verwaltungstätigkeiten begründen nach Auffassung der Verwaltung keine Stellenzu- setzung. 2012 wurde die Personal- und Sachausstattung der beiden Frauenhäuser vollständig neu geregelt und angepasst. Die Landesrichtlinie sieht ebenfalls für die Ausstattung eines Frauenhauses keine Personalstellen für Verwaltungstätigkeiten vor. Diese Tätigkeiten sind durch die geförderten Fachkräf- te der Sozialarbeit zu übernehmen. Zur Dringlichkeit: Die Vorlage in den Ausschuss für Soziales und Senioren erfolgt verfristet. Eine Entscheidung des Rates am 11.07.2017 ist notwendig, da von der Nutzung der Liegenschaft für das Frauenhaus auch der weitere Fortgang des gesamten Bauvorhabens der GAG abhängig ist. Der zu schaffende Wohn- raum wird dringend benötigt. Bei einer späteren Entscheidung des Rates wird auch das Gesamtpro- jekt später beendet.
Anlage 2_Vergleichsdarstellung FH_NRW
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Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/502/7
Vorlagen-Nummer
3729/2016
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Ausschuss Soziales und Senioren 01.12.2016
Vergleichsdarstellung des Personalschlüssels der Frauenhäuser in NRW
In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 01.09.2016 wurde zum Sachstand
Neubau erstes Frauenhaus berichtet (AN/1022/2016).
Ratsmitglied Frau Hoyer hat die Verwaltung gebeten, zur Diskussion einer notwendigen und ange-
messenen Personalausstattung eines Frauenhauses eine Vergleichsdarstellung der Personalausstat-
tung der Frauenhäuser in NRW als Mitteilung dem Ausschuss vorzulegen.
Als Grundlage der anstehenden Diskussionen werden nachfolgende Informationen mitgeteilt:
1. Richtlinie des Landes NRW zur Finanzierung von Zufluchtstätten misshandelter Frauen (Frauen-
häuser)
2. Auszug aus dem Berichtswesen des MGEPA zur Situation der Frauenhäuser in NRW; Berichtsjahr
2014
3. Auszug aus der Bestandaufnahme Frauenhäuser der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauen-
ministerinnen und –minister,-senatorinnen und senatoren der Länder
4. Qualitätsempfehlungen für Frauenhäuser und Fachberatungsstellen für gewaltbetroffene Frauen
(Herausgeber: Frauenhauskoordinierung e.V. Berlin)
Zu 1: Richtlinie des Landes NRW zur Finanzierung von Zufluchtsstätten misshandelter Frau-
en (Frauenhäuser)
Das Land NRW gewährt auf der Basis der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förde-
rung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) pauschalierte Personalkostenzu-
schüsse für die Beschäftigung hauptamtlicher Kräfte.
Förderungsfähig sind nur Frauenhäuser, die mindestens 8 Frauen mit ihren Kindern Aufnahme bie-
ten.
Die personelle Grundausstattung einschließlich einer nachgehenden Begleitung der Frauen umfasst 4
Vollzeitstellen:
Zwei Sozialarbeiterinnen (Eingruppierung EG 9)
Eine Erzieherin (Eingruppierung EG 6)
Eine weitere Mitarbeiterin (Eingruppierung EG 9)
Andere Stellenanteile/Qualifikationen, wie z.B. Verwaltung, Leitung oder Hausmeisterin werden nicht
gefördert.
Inhaltliche Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind in
2
der Richtlinie des Landes NRW nicht beschrieben. Bei den förderfähigen Personalkosten werden
fachliche Qualifikationen festgelegt.
Zu 2. Berichtswesen des MGEPA zur Situation der Frauenhäuser in NRW; Berichtsjahr 2014
(Stand 09.11.2015)
Infrastrukturdaten – Plätze
In 2014 bestanden in NRW insgesamt 1.193 Plätze insgesamt, davon 572 Plätze für Frauen
und 621 Plätze von Kindern.
Der Durchschnitt des Platzangebotes lag bei 9,2 Plätzen für Frauen.
Die Verteilung der Plätze stellt sich wie folgt dar:
Frauenhaus Plätze für Frauen
1 Frauenhaus 21
1 Frauenhaus 14
2 Frauenhäuser 13
5 Frauenhäuser 11-12
11 Frauenhäuser 10
7 Frauenhäuser 9
35 Frauenhäuser 8
Fazit: Die beiden Frauenhäuser in Köln liegen mit jeweils 10 Plätzen im Durchschnittsbereich.
Bei einer Erhöhung des Platzangebotes auf 16 Plätzen liegt das erste Frauenhaus in Köln
bezüglich des Platzangebotes perspektivisch auf Platz 2 in NRW.
Personalausstattung
Im Jahr 2014 wurden in den 62 Frauenhäuser in NRW insgesamt 275,79 Vollzeitstellen einge-
setzt. Hiervon waren 243,8 Stellen durch das Land gefördert und 31,99 Stellen durch Drittmit-
tel (Kreis, Kommune, Eigenmittel)
Die Verteilung der Zusatzpersonals durch Drittmittel stellt sich wie folgt dar:
Frauenhaus Zusatzpersonal durch Drittmittel (Voll-
zeitstellen)
1 Frauenhaus 5,94
1 Frauenhaus 2,01
2 Frauenhäuser 2
30 Frauenhäuser >0,05 bis < 2
28 Frauenhäuser 0
Prozentuale Verteilung der Landes- und Drittgeförderten Vollzeitstellen
o 45,16 % der Frauenhäuser (28 Häuser) verfügen ausnahmslos über die personelle
Grundausstattung lt. der Landesrichtlinie.
o 48,4 % der Frauenhäuser (30 Häuser) haben neben den landesgeförderten Stellen Zu-
satzpersonal im Umfang von > 0,05 bis < 2 Vollzeitstellen.
o 4,84 % der Frauenhäuser (drei Häuser) haben neben den landesgeförderten Stellen
Zusatzpersonal im Umfang von 2 – 2,1 Vollzeitstellen
o 1,6 % der Frauenhäuser (ein Frauenhaus) hat neben den landesgeförderten Stellen
3
Zusatzpersonal im Umfang von 5,94 Vollzeitstellen.
Fazit: 54,84 % der Frauenhäuser haben neben den landesgeförderten Stellen noch Zusatzpersonal
durch Drittmittel beschäftigt.
Die Frauenhäuser in Köln haben bei 10 Plätzen derzeit jeweils insgesamt 6 Vollzeitstellen fi-
nanziert. Hiervon sind 4 Stellen landesgefördert (Personalkostenzuschuss) und 2 Stellen über
zusätzliche kommunale Haushaltsmittel finanziert. Mit dieser Zusatzfinanzierung von Personal
liegen sie landesweit mit 2 anderen Frauenhäusern an der Spitze in NRW.
Zu 3. Auszug aus der Bestandaufnahme Frauenhäuser der Konferenz der Gleichstellungs-
und Frauenministerinnen und –minister,-senatorinnen und senatoren der Länder
(GFMK Stand Juni 2015)
Die Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und –minister, senatorinnen und – sena-
toren der Länder hat eine Bestandsaufnahme zu den Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen in den
einzelnen Ländern durchgeführt. Aufgrund der Spezifik der Frauenhäuser, der Zufluchtswohnungen
und der Opferunterstützungseinrichtungen in den einzelnen Ländern erfolgte keine Zusammenfas-
sung, sondern es wurden die Regelungen der einzelnen Bundesländer aufgeführt.
Da die Fördergrundlagen und Förderregelungen der Länder stark voneinander abweichen, wurden
bei der Bestandaufnahme spezifische Fragestellungen erhoben.
Eine Fragestellung umfasst die Angaben über den Umfang der festangestellten Personalstellen in
den Frauenhäusern.
Um einen Eindruck über die bundesweiten personellen Ausstattungen der Frauenhäuser zu erhalten,
werden aus dieser Bestandsaufnahme die Angaben der anderen Bundesländer benannt, die eine
Vergleichbarkeit mit den Landesrichtlinien NRW zulassen.
Bundesland Anzahl Frauen-
hausplätze
Finanzierte
Vollzeit-
stellen
Personal-
schlüssel
Bemerkung
Baden-
Württemberg
715 Plätze für
Frauen + Kinder
117,4 1 : 6,1 Die Platzzahl umfasst Frauen-
und Kinder
Bayern 10 – 14 Plätze für
Frauen + Kinder
3 Der Stellenschlüssel ist ab-
hängig von der Platzzahl der
Frauen und Kinder.
2 VZ für Frauen, 1 VZ für Kin-
der
15 – 20 3,5 2,25 VZ für Frauen, 1,25 VZ
für Kinder
Hamburg 194 Plätze 31,6 1 : 6,1 Es wird keine Angabe ge-
macht, ob die Platzzahl Frau-
en und Kinder umfasst.
Die geförderten Stellen um-
fassen verschiedene Aufga-
ben und Qualifikationen; z.B.
pädagogisches Personal,
Verwaltung, Hausmeisterei
Mecklenburg-
Vorpommern
Bis zu 19 Bele-
gungsplätze
2 1:9,5 Es wird keine Angabe ge-
macht, ob die Platzzahl Frau-
en und Kinder umfasst.
Ab 20 Belegungs-
plätze
3
Ab 25 Belegungs- 4
4
plätze
Sachsen 237 Plätze 1 : 8 Es wird keine Angabe ge-
macht, ob die Platzzahl Frau-
en und Kinder umfasst.
Sachsen-
Anhalt
Pro 4 Plätze für
Frauen und deren
Kinder
Für jeden weiteren
Frauenhausplatz
Hochrechnung bei
10 Plätzen für
Frauen
Hochrechnung bei
16 Plätzen für
Frauen
1,5
0,125
2,25
6
Schleswig-
Holstein
Unbekannt 1:6 Mindestplatzzahl 14 Plätze
Thüringen 1:8 Zusätzlich zur Landesförde-
rung wird eine weitere VZT
durch den Landkreis oder de
kreisfreie Stadt finanziert, so-
dass die FH mit mindestens 2
Fachkräften besetzt sind. Al-
lerdings ist damit auch ein 24
stündiger Notrufdienst abgesi-
chert.
Quelle: GFMK- Bestandaufnahme Frauenhäuser und Opferunterstützungseinrichtungen; Juni 2015
Fazit: Tendenziell lassen sich auch unter den Bundesländern keine großen Abweichungen einer
personellen Grundausstattung erkennen. Rein rechnerisch beseht bei der Gesamtzahl der
aufgenommenen Frauen und deren Kinder ein Personalschlüssel zwischen 1: 6 und 1: 8.
Zu 4. Qualitätsempfehlungen für Frauenhäuser und Fachberatungsstellen für gewaltbetroffe-
ne Frauen (Herausgeber: Frauenhauskoordinierung e.V. Berlin)
In den jeweiligen Landesbestimmungen zur Förderung von Frauenhäusern sind durchgehend keine
Qualitäts- oder Standards für eine Leistungserbringung der Unterbringung und Unterstützung von
gewaltbetroffenen Frauen in Frauenhäusern benannt.
Der Verein Frauenhauskoordinierung e.V. Berlin, legt 2014 erstmals eine bundesweite Qualitätsemp-
fehlung für das gesamte Hilfesystem bei Gewalt gegen Frauen vor. Die Empfehlungen beschreiben
die Qualitätsanforderungen an die Unterstützung der Frauen und der mitbetroffenen Frauen in Frau-
enhäusern und in den Fachberatungsstellen (Quelle: Homepage FHK e.V.)- Diese Qualitätsempfeh-
lungen dienen als Impulsgeber für die Weiterentwicklung der Konzepte der Frauenhäuser und der
Fachberatungsstellen, richten sich aber auch an Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung.
In ihren Empfehlungsschreiben werden für die erforderlichen Leistungen zur Unterstützung der Frau-
en und Kinder im Frauenhaus folgende Personalschlüssel empfohlen:
Tätigkeit Empfohlener Personal-
schlüssel
Anwendung auf der-
zeitiges FH mit 10
Derzeitige Perso-
nalausstattung lst
5
Plätzen - Soll
Beratung und Begleitung
der Frauen
1:5 2 2
Beratung der Kinder und
der Mütter
1:5 2 1
Betreuung und Freizeitge-
staltung der Kinder
1:5 (Kinder) 2 1
Beratung der Frauen vor
und nach dem Frauen-
hausaufenthalt
1:10 1 1
Geschäftsführende Auf-
gaben
0,13 pro VZ 1,07 ---
Hauswirtschaft und Ge-
bäudemanagement
1:16 0,625 0,5
Verwaltung 1:16 0,625 0,5
Gesamt 9,32 6 *
Quelle: Qualitätsempfehlungen für Frauenhäuser und Fachberatungsstellen für gewaltbetroffene Frauen; Seite 21; Oktober 2014
Die Finanzierung der Frauenhäuser obliegt den jeweiligen Ländern. Dabei sind die Länder für die
Festlegung von Standards zuständig. Die Festlegung von Qualitätsstandards erfolgt zumindest in
NRW über einen maximalen Personalschlüssel und der notwendigen beruflichen Qualifikation der
förderfähigen Personalkosten.
Weitere Stellen zu dieser personellen Grundausstattung finanzieren die Kommunen unter dem Ge-
sichtspunkt einer notwendigen und angemessenen Personalausstattung.
Anlage 4_Kostenkalkulation Tagessatz
7456 Zeichen
Anlage 4 Kalkulation Tagessatz Kostenplan Personal-, Sach- und Betriebskosten 2017 Frauenhaus Kosten 2017 mit 10 Plätzen und bis zu 12 Kindern 1. Haus (auf 10 € gerundet) Kostenentwurf Ausbau 16 Plätze + bis zu 18 Kinder Kostenentwurf Ausbau 16 Plätze und max. 14 Kinder Beschlussvorschlag Verwaltung Beschlussalternative 1 Antrag "Frauen helfen Frauen" Personalkosten Erhöhung 1,5 Stelle Soz.A. (E9) , 0,5 Stelle Erzieherin (E6) Erhöhung 1 Stelle Soz.A./Frauen E 9 1 Stelle Soz.A./Kinder E 9 0,5 Hausmeisterin (EG 6) 0,5 Verwaltung (EG 8) Bemerkung 1. Personalkosten (lt. Ratsbeschluss)RL 2016 2 Fachkräfte E 9 129.000,00 € 129.000,00 € 129.000,00 € 1 Fachkraft E 9 für nachgehende Betreuung 64.500,00 € 64.500,00 € 64.500,00 € 1 Erzieherstelle E 8 (ehemals Stelle Jugendamt) 49.900,00 € 49.900,00 € 49.900,00 € 1 Erzieherstelle E 6 48.600,00 € 48.600,00 € 48.600,00 € 0,5 Verwaltungskraft E 8 24.950,00 € 24.950,00 € 24.950,00 € 0,5 Hausmeisterin E 6 24.300,00 € 24.300,00 € 24.300,00 € Zusatzpersonal für Aufstockung 1,5 Fachkraft E 9 (0,5 Stelle Land plus 1 Stelle Aufstockung Stadt Köln) 96.750,00 € 0,5 Erzieherin E 6 (Stadt Köln) 24.300,00 € 1 Fachkraft E 9 für Frauen (0,5 Stelle Land plus 0,5 Stelle Stadt Köln) 64.500,00 € lt. Landesrichtlinie EG 9 1 Fachkraft E 9 für den Kinderbereich (Stadt Köln) 64.500,00 € lt. Landesrichtlinie EG 6 0,5 Verwaltungsmitarbeiterin E 8 (Stadt Köln) 24.950,00 € lt. Rili nicht vorgesehen 0,5 Hausmeisterin E 6 (Stadt Köln) 24.300,00 € lt. Rili nicht vorgesehen Gesamt 341.250,00 € 462.300,00 € 519.500,00 € abzüglich 10 % Eigenmittel 34.125,00 € 46.230,00 € 51.950,00 € abzüglich Personalkostenzuschuss Land 125.940,00 € 144.310,00 € 144.310,00 € lt. Mitteilung MGEPA Zuschussbedarf Personalkosten Stadt Köln 181.185,00 € 271.760,00 € 323.240,00 € 2. Allgemeine Betriebs- und Sachkosten 2.1 Raumkosten Miete und NK (inkl. Erhöh. +Nachzahlung aus Jahresabrechnung) 36.775,56 € 60.000,00 € 60.000,00 € neue NK Neubau 8.160,00 € 8.160,00 € Heizkosten 19.200,00 € 19.200,00 € Miete und NK Büro Stammstr. 6.740,00 € 6.740,00 € 6.740,00 € Mietzahlung an FBZ e.V. nachgehende Beratung 4.140,00 € 4.140,00 € 4.140,00 € Anlage 4 Kalkulation Tagessatz Raumkosten Gesamt (100 % zuschussfähig) 47.655,56 € 98.240,00 € 98.240,00 € 2.2. Betriebskosten Renovierung / Instandhaltung 3.860,00 € 6.176,00 € 6.176,00 € * Anzahl Frauen Versicherungen 1.000,00 € 1.500,00 € 1.500,00 € * 1,5 KFZ Kosten 2.020,00 € 2.020,00 € 2.020,00 € KFZ Vers. 1.620,00 € 1.620,00 € 1.620,00 € Telefon 3.380,00 € 5.408,00 € 5.408,00 € * Anzahl Frauen Investitionspauschale/Abschreibung 6.500,00 € 10.400,00 € 10.400,00 € * Anzahl Frauen Betriebskosten Gesamt 18.380,00 € 27.124,00 € 27.124,00 € 2.3. Sachkosten Betreuungskosten 3.000,00 € 4.800,00 € 4.800,00 € * Anzahl Frauen Reisekosten Mitarbeiterinnen 840,00 € 1.120,00 € 1.260,00 € * Anzahl Mitarbeiterinnen Fortbildung 1.550,00 € 2.066,67 € 2.325,00 € * Anzahl Mitarbeiterinnen Dolmetscherkosten/Honorare 5.000,00 € 8.000,00 € 8.000,00 € * Anzahl Frauen Öffentlichkeitsarbeit 1.450,00 € 1.450,00 € 1.450,00 € Zinsen /Kontogebühren 200,00 € 200,00 € 200,00 € Spiele, Fachbücher, Eintrittskarten u.ä. für Kinder 11.000,00 € 16.500,00 € 12.833,33 € * Anzahl Kinder Reinigung Kinderbereich 2.400,00 € 3.600,00 € 3.600,00 € *1,5 Sachkosten gesamt 25.440,00 € 37.736,67 € 34.468,33 € 2.4. Verwaltungskosten 6.000,00 € 9.600,00 € 9.600,00 € * Anzahl Frauen Berechnung Zuschussbedarf: 1. Zuschussfähige Personalkosten 181.185,00 € 271.760,00 € 323.240,00 € 2.1 Zuschussfähige Mietkosten (100 %) 47.655,56 € 98.240,00 € 98.240,00 € 2.2 Zuschussfähige Betriebskosten (90 % ) 16.542,00 € 24.411,60 € 24.411,60 € 2.3 Zuschussfähige Sachkosten (90 % ) 22.896,00 € 33.963,00 € 31.021,50 € 2.4 Zuschussfähige Verwaltungskosten (90 % ) 5.400,00 € 8.640,00 € 8.640,00 € Zuschussfähige Personal- und Sachkosten 273.678,56 € 437.014,60 € 485.553,10 € abzüglich Sachkostenzuschuss Land (neu ab 2011) 6.000,00 € 6.000,00 € 6.000,00 € Zuschussbedarf 2017 Frauenhaus 267.678,56 € 431.014,60 € 479.553,10 € Berechnung Tagessatz (Zuschussbedarf / Anzahl der Frauenplätze/365 Tage) 73,34 € 73,80 € 82,12 € Berechnung Mehrkosten gegenüber 1. FH mit 10 Plätzen 163.336,04 € 211.874,54 €
Anlage 1_Darstellung Landes_und kommunale Finanzierung
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Anlage 1 Darstellung Landes/komunale Finanzierung Personalkosten Beschlussvorlage 16 Plätze + bis zu 18 Kinder Personalkostenzuschuss MGEPA (Pauschal für max. 3,5 Stellen Sozialarbeit, 1 Stelle Erzieherin EG 6) Eigenanteil Träger Finanzierung Stadt Köln Personalkosten 4,5 Fachkräfte E 9 290.250,00 € 1 Erzieherstelle E 8 49.900,00 € 1,5 Erzieherstelle E 6 72.900,00 € 0,5 Verwaltungskraft E 8 24.950,00 € 0,5 Hausmeisterin E 6 24.300,00 € Gesamt (8 Vollzeitstellen) 462.300,00 € 144.310,00 € 46.230,00 € 271.760,00 € Personalkosten Beschlussalternative 16 Plätze + bis zu 14 Kinder Personalkosten Personalkostenzuschuss MGEPA (Pauschal für max. 3,5 Stellen Sozialarbeit, 1 Stelle Erzieherin EG 6) Eigenanteil Träger Finanzierung Stadt Köln Personalkosten 4 Fachkräfte E 9 258.000,00 € 1 Erzieherin EG 6 48.600,00 € 1 Erzieherstelle E 8 49.900,00 € 1 Erzieherstelle E 9 64.500,00 € 1 Verwaltungskraft E 8 49.900,00 € 1 Hausmeisterin E 6 48.600,00 € Gesamt (9 Vollzeitstellen) 519.500,00 € 144.310,00 € 51.950,00 € 323.240,00 €
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3804/2016
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27