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SV-2023/0021

Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen vom 26.04.2023 betr. Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung

Antrag 10.05.2023

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Punkt 27.7: Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen vom 26.04.2023 betr. 
Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung 
 (V-Nr. SV-2023/0021) 
 
Der Antrag wird gemäß der Empfehlung des Fachausschusses mit der Maßgabe 
abgelehnt, dass der Magistrat die Sachlage mit dem Ortsbeirat erörtert. 
 
Stimmenthaltung: AfD

SV-2023/0021

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Vorlage-Nr. SV-2023/0021 
 
 
Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen vom 26.04.2023 betr. Anpassung 
der Gebührenordnung zur Straßenreinigung 
 
 
 
 
 
 
Der Ortsbeirat 
Darmstadt-Wixhausen 
 
Vorschlag des Ortsbeirates 
Darmstadt-Wixhausen 
betr. 
 
 
Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird gebeten, die gesetzlichen Spielräume bei der 
Gestaltung der Straßenreinigungsgebühr aufzuzeigen und auszunutzen, um die Akzeptanz der 
Gebührenordnung zur Straßenreinigung zu Erhöhen.  
Begründung:  
Die Regelung zur Straßenreinigungsgebühr ist teilweise nicht nachvollziehbar. Im Beispiel 
unten ist z.B. nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundstück 553/15 eine deutliche höhere 
Gebühr entrichten muss, als Grundstück 581/2.  
Dem Prinzip, dass jeder Grundstückbesitzer eine Gebühr entrichten muss, weil er auch e inen 
Nutzen von der Straßenreinigung hat, ist nichts entgegenzusetzen, aber dies sollte nicht dazu 
führen, dass ein Grundstück, dass eine kleinere Fläche hat, und bei dem der 
Reinigungsaufwand kleiner ist (für alle 553-Gründstücke wird lediglich ein Abschnitt der 
Lorzingstraße gereinigt, und nicht der Weg bis zum letzten Haus), mehr entrichten muss, als 
ein Grundstück mit größerer Fläche und Reinigungsaufwand. 
Aus dem Beschluss vom 22.04.1992 - 5 N 2292/89 (Hessischer VGH), der bei der Antwort auf 
einer Frage von Frau Wieber herangezogen wurde, kann nicht entnommen werden, dass alle 
Hinterlieger die volle Gebühr für den gesamten Frontabschnitt zahlen müssen. Dagegen 
erwähnt dieser Beschluss, „daß sich der Vorteil (das Interesse) des Anliegers nicht auf die 
Sauberhaltung des unmittelbar vor seinem Grundstück befindlichen Straßenstücks b eschränkt, 
sondern auf die gesamte Straße zu beziehen ist“, und dass „der Grundflächenmaßstab, der 
Quadratwurzelmaßstab oder auch ein Maßstab, der auf Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit 
abstellt - vorteils- und leistungsgerecht“ sei.  
 
Darmstadt, 26.04.2023

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Punkt 19: Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen vom 26.04.2023 betr. 
Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung 
 (V-Nr. SV-2023/0021) 
 
Stadtkämmerer Schellenberg erklärt, dass der Vorschlag des Ortsbeirates so 
nicht umsetzbar sei. 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
den Antrag des Ortsbeirates mit der Maßgabe abzulehnen, dass der Magistrat 
die Sachlage mit dem Ortsbeirat erörtert.

Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2023/0021
Typ
Antrag
Datum
10.05.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00