SV-2023/0021
Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen vom 26.04.2023 betr. Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 2
327 Zeichen
Punkt 27.7: Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen vom 26.04.2023 betr. Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung (V-Nr. SV-2023/0021) Der Antrag wird gemäß der Empfehlung des Fachausschusses mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Magistrat die Sachlage mit dem Ortsbeirat erörtert. Stimmenthaltung: AfD
SV-2023/0021
1997 Zeichen
Vorlage-Nr. SV-2023/0021 Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen vom 26.04.2023 betr. Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung Der Ortsbeirat Darmstadt-Wixhausen Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen betr. Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung Der Magistrat der Stadt Darmstadt wird gebeten, die gesetzlichen Spielräume bei der Gestaltung der Straßenreinigungsgebühr aufzuzeigen und auszunutzen, um die Akzeptanz der Gebührenordnung zur Straßenreinigung zu Erhöhen. Begründung: Die Regelung zur Straßenreinigungsgebühr ist teilweise nicht nachvollziehbar. Im Beispiel unten ist z.B. nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundstück 553/15 eine deutliche höhere Gebühr entrichten muss, als Grundstück 581/2. Dem Prinzip, dass jeder Grundstückbesitzer eine Gebühr entrichten muss, weil er auch e inen Nutzen von der Straßenreinigung hat, ist nichts entgegenzusetzen, aber dies sollte nicht dazu führen, dass ein Grundstück, dass eine kleinere Fläche hat, und bei dem der Reinigungsaufwand kleiner ist (für alle 553-Gründstücke wird lediglich ein Abschnitt der Lorzingstraße gereinigt, und nicht der Weg bis zum letzten Haus), mehr entrichten muss, als ein Grundstück mit größerer Fläche und Reinigungsaufwand. Aus dem Beschluss vom 22.04.1992 - 5 N 2292/89 (Hessischer VGH), der bei der Antwort auf einer Frage von Frau Wieber herangezogen wurde, kann nicht entnommen werden, dass alle Hinterlieger die volle Gebühr für den gesamten Frontabschnitt zahlen müssen. Dagegen erwähnt dieser Beschluss, „daß sich der Vorteil (das Interesse) des Anliegers nicht auf die Sauberhaltung des unmittelbar vor seinem Grundstück befindlichen Straßenstücks b eschränkt, sondern auf die gesamte Straße zu beziehen ist“, und dass „der Grundflächenmaßstab, der Quadratwurzelmaßstab oder auch ein Maßstab, der auf Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit abstellt - vorteils- und leistungsgerecht“ sei. Darmstadt, 26.04.2023 2
anlage 1
448 Zeichen
Punkt 19: Vorschlag des Ortsbeirates Darmstadt-Wixhausen vom 26.04.2023 betr. Anpassung der Gebührenordnung zur Straßenreinigung (V-Nr. SV-2023/0021) Stadtkämmerer Schellenberg erklärt, dass der Vorschlag des Ortsbeirates so nicht umsetzbar sei. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, den Antrag des Ortsbeirates mit der Maßgabe abzulehnen, dass der Magistrat die Sachlage mit dem Ortsbeirat erörtert.
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2023/0021
- Typ
- Antrag
- Datum
- 10.05.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00