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2017/0398

Evaluierung 'Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen'

Magistratsvorlage 09.11.2017

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5779 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat II 
Dezernat I  
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 15 109 
II 32 
III 61 
IV 419 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0398 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
487 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen"  
 
Vorlage vom: 09.11.2017  
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen 
vorgenommenen Änderungen für den Bereich der Innenstadt in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt werden zur Kenntnis genommen und beschlossen.  
 
 
Anlagen: 2017-11-09-MV_SN-Richtlinie 
2017-11-09-MV_SN-Abwägung, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.11.2017:  
 
 
Im öffentlichen Diskurs über den Strukturwandel des Einzelhandels und Konkurrenzdruck wird 
immer wieder gefordert, die Standortbedingungen des Einzelhandelsstandortes City positiv zu 
beeinflussen und den Einzelhandel in der Innenstadt konkurrenzfähig zu erhalten und zu 
entwickeln. 
 
Es gilt, die Gestaltungs- und Nutzungsqualität der öffentlichen Räume in der City nachhaltig zu 
sichern. Hierzu hat die im November 2010 in Kraft getretene Richtlinie zur Gestaltung von 
Sondernutzungen einen erheblichen Beitrag geleistet. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt kann Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Räume und Sondernutzungen 
nehmen und somit die Attraktivität der City als kommerzielles und kulturelles Zentrum d er 
Stadt und des Umlandes erhalten bzw. steigern.  
 
In der 2010 verabschiedeten Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen ist festgelegt, 
dass eine Evaluierung dieser erfolgen soll. Sowohl die Erfahrungen in der täglichen 
Genehmigungspraxis der letzten Jahren als auch geänderte Zielvorstellungen sind in die 
Evaluierung eingeflossen. 
 
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Inhalte: 
 Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung 
 Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstellern/Kundenstopper 
 Die Aufstellung von Sonnenschirmen außerhalb einer gastronomischen Nutzung ist nur 
in bestimmten Ausnahmefällen zulässig 
 Die Auskragung von Markisen wird auf 2,50 m begrenzt 
 Bei außengastronomischen Nutzungen muss eine durchgängige Passage parallel der 
Fassade von mind. 1,50m Breite gewahrt werden 
 Mobile Verkaufsstände in festgelegter Größe sind nur in Verbindung mit einem 
Ladengeschäft  zulässig 
 Ausschluss von privaten mobilen Fahrradständern  
 Redaktionelle Änderungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der alltäglichen 
Genehmigungspraxis 
 Grafische Überarbeitung zur besseren Verständlichkeit der Vorgaben 
 
Die Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstellern führt in Summe zu einer 
Reduzierung der Anzahl von Kundenstoppern. Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur 
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung geleistet. 
Die Gewerbebetriebe in den EG-Lagen verfügen, im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben in 
oberen Stockwerken durch die großzügigen Schaufensterflächen über ausreichende 
Möglichkeiten sich werbewirksam zu präsentieren. Der Hinweis zu behindertenfreundlichen 
Gastronomiemöblierungen trägt zur Inklusion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 
bei. 
Die Unzulässigkeit von Sonnenschirmen außerhalb gastronomischer Nutzungen sowie die 
Reduzierung der Auskragung von Markisen dienen dem Schutz der Nachbaranrainer, die 
sich durch zu weit auskragende Markisen nicht mehr wahrgenommen fühlen.

- 5 - 
 
 
Durch die Vielzahl der neu entstandenen außengastronomischen Nutzungen wird die 
Lebendigkeit der Stadt gestärkt. Gleichzeitig sollte diese Nutzung jedoch nicht 
raumgreifend die durchgängige Passierbarkeit der Fußgängerzone einschränken. Daher ist 
eine durchgängige Passage von mind. 1,50 m Breite zu gewährleisten. Bei 
nebeneinanderliegenden außengastronomischen Sondernutzungen ist auf einen 
gemeinsamen Durchgang zu achten. 
Mobile Verkaufsstände treten in Konkurrenz zu den örtlich ansässigen Händlern. Um diese 
zu schützen und zu stärken, sind Mobile Verkaufsstände nur in Verbindung mit einem 
Ladengeschäft zulässig. 
Im Sinne eines einheitlichen Stadtbildes, sollte die Aufstellung von Fahrradabstellanlagen 
auf öffentlichem Grund, der Stadtverwaltung obliegen. Daher ist die Aufstellung von 
privaten mobilen Fahrradständern in der Fußgängerzone nicht zulässig. 
 
Die inhaltliche und grafische Überarbeitung der Richtlinie erfolgte durch das Stadtplanungsamt 
in Absprache bzw. Abstimmung mit folgenden Ämtern, Einrichtungen und Verbänden:  
 
 Bürger- und Ordnungsamt 
 Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte 
 Darmstadt Marketing GmbH 
 City Marketing e.V. 
 Denkmalschutz  
 CBF Darmstadt e.V. 
 IHK 
 Hotel- und Gaststättenverband Dehoga 
 
Dezernat I      Dezernat II 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Rafael Reißer 
Oberbürgermeister     Bürgermeister 
 
 
 
Dezernat III      Dezernat IV 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek     André Schellenberg 
Stadträtin      Stadtkämmerer 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Darmstadt, den 09.11.2017 
61.1  Nst. 2115

anlage 6

203 Zeichen

Punkt 3: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen" 
 (V-Nr. 2017/0398) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Gegenstimme: FDP-Fraktion

anlage 4

197 Zeichen

Punkt 5: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen" 
 (V-Nr. 2017/0398) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: FDP

anlage 5

153 Zeichen

Punkt 22: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen" 
 (V-Nr. 2017/0398) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: FDP und UWIGA

2017/0398

5684 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat II 
Dezernat I  
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0398 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen"  
 
Vorlage vom: 09.11.2017  
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen 
vorgenommenen Änderungen für den Bereich der Innenstadt in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt werden zur Kenntnis genommen und beschlossen. 
 
 
Anlagen: 2017-11-09-MV_SN-Richtlinie 
2017-11-09-MV_SN-Abwägung, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.11.2017: 
 
 
Im öffentlichen Diskurs über den Strukturwandel des Einzelhandels und Konkurrenzdruck wird 
immer wieder gefordert, die Standortbedingungen des Einzelhandelsstandortes City positiv zu 
beeinflussen und den Einzelhandel in der Innenstadt konkurrenzfähig zu erhalten und zu 
entwickeln. 
 
Es gilt, die Gestaltungs- und Nutzungsqualität der öffentlichen Räume in der City nachhaltig zu 
sichern. Hierzu hat die im November 2010 in Kraft getretene Richtlinie zur Gestaltung von 
Sondernutzungen einen erheblichen Beitrag geleistet. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt kann Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Räume und Sondernutzungen 
nehmen und somit die Attraktivität der City als kommerzielles und kulturelles Zentrum der 
Stadt und des Umlandes erhalten bzw. steigern.  
 
In der 2010 verabschiedeten Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen ist festgelegt, 
dass eine Evaluierung dieser erfolgen soll. Sowohl die Erfahrungen in der täglichen 
Genehmigungspraxis der letzten Jahren als auch geänderte Zielvorstellungen sind in die 
Evaluierung eingeflossen. 
 
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Inhalte: 
 Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung 
 Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstellern/Kundenstopper 
 Die Aufstellung von Sonnenschirmen außerhalb einer gastronomischen Nutzung ist nur 
in bestimmten Ausnahmefällen zulässig 
 Die Auskragung von Markisen wird auf 2,50 m begrenzt 
 Bei außengastronomischen Nutzungen muss eine durchgängige Passage parallel der 
Fassade von mind. 1,50m Breite gewahrt werden 
 Mobile Verkaufsstände in festgelegter Größe sind nur in Verbindung mit einem 
Ladengeschäft  zulässig 
 Ausschluss von privaten mobilen Fahrradständern  
 Redaktionelle Änderungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der alltäglichen 
Genehmigungspraxis 
 Grafische Überarbeitung zur besseren Verständlichkeit der Vorgaben 
 
Die Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstellern führt in Summe zu einer 
Reduzierung der Anzahl von Kundenstoppern. Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur 
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung geleistet. 
Die Gewerbebetriebe in den EG-Lagen verfügen, im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben in 
oberen Stockwerken durch die großzügigen Schaufensterflächen über ausreichende 
Möglichkeiten sich werbewirksam zu präsentieren. Der Hinweis zu behindertenfreundlichen 
Gastronomiemöblierungen trägt zur Inklusion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 
bei. 
Die Unzulässigkeit von Sonnenschirmen außerhalb gastronomischer Nutzungen sowie die 
Reduzierung der Auskragung von Markisen dienen dem Schutz der Nachbaranrainer, die 
sich durch zu weit auskragende Markisen nicht mehr wahrgenommen fühlen.

- 4 - 
 
 
Durch die Vielzahl der neu entstandenen außengastronomischen Nutzungen wird die 
Lebendigkeit der Stadt gestärkt. Gleichzeitig sollte diese Nutzung jedoch nicht 
raumgreifend die durchgängige Passierbarkeit der Fußgängerzone einschränken. Daher ist 
eine durchgängige Passage von mind. 1,50 m Breite zu gewährleisten. Bei 
nebeneinanderliegenden außengastronomischen Sondernutzungen ist auf einen 
gemeinsamen Durchgang zu achten. 
Mobile Verkaufsstände treten in Konkurrenz zu den örtlich ansässigen Händlern. Um diese 
zu schützen und zu stärken, sind Mobile Verkaufsstände nur in Verbindung mit einem 
Ladengeschäft zulässig. 
Im Sinne eines einheitlichen Stadtbildes, sollte die Aufstellung von Fahrradabstellanlagen 
auf öffentlichem Grund, der Stadtverwaltung obliegen. Daher ist die Aufstellung von 
privaten mobilen Fahrradständern in der Fußgängerzone nicht zulässig. 
 
Die inhaltliche und grafische Überarbeitung der Richtlinie erfolgte durch das Stadtplanungsamt 
in Absprache bzw. Abstimmung mit folgenden Ämtern, Einrichtungen und Verbänden:  
 
 Bürger- und Ordnungsamt 
 Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte 
 Darmstadt Marketing GmbH 
 City Marketing e.V. 
 Denkmalschutz  
 CBF Darmstadt e.V. 
 IHK 
 Hotel- und Gaststättenverband Dehoga 
 
Dezernat I      Dezernat II 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Rafael Reißer 
Oberbürgermeister     Bürgermeister 
 
 
 
Dezernat III      Dezernat IV 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek     André Schellenberg 
Stadträtin      Stadtkämmerer 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Darmstadt, den 09.11.2017 
61.1  Nst. 2115

anlage 1

27038 Zeichen

Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Gestaltung von Sondernutzungen
Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bereich Innenstadt
Gastronomie Gastronomie Gastronomie
Warenauslagen Warenauslagen Warenauslaen
Kundenstopper Kundenstopper Kundenstopper
Begrünungselemente Begrünungselemente

Allgemeine Grundsätze
Vorwort                 1
Rahmenbedingungen                2
Ziele                  3
Maßnahmen                 4
Geltungsbereich                5
Gestaltung
Außengastronomie, Bestuhlung              9
Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen                        13
Warenauslagen, mobile Verkaufsstätten           17
Werbeaufsteller              21
Begrünungselemente, Einfriedungen,
Windschutzelemente, Bodenbeläge             25
Inhalt

2
Die geltende Sondernutzungssatzung wird um eine Bestimmung ergänzt, dass bei der Er-
teilung von Sondernutzungserlaubnissen für die öffentlichen Flächen der Fußgängerzone 
bei der Verfügung von Bedingungen und Auflagen auch städtebauliche Gestaltungsgründe 
berücksichtigt werden.
Mit dieser Ergänzung im § 4 (2) der Sondernutzungssatzung erhält der Magistrat die Mög-
lichkeit, eine Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen zu erlassen. 
Die Richtlinie regelt die Gestaltung von Objekten, die für die "dauerhafte" Inanspruchnahme 
der öffentlichen Straßen durch private und gewerbliche Nutzer vorgesehen sind und den 
Gemeingebrauch überschreiten. Temporäre Aktionen oder Veranstaltungen sowie Märkte, 
Stadtfeste, Heinerfest und Weihnachtsmarkt, die den Zeitraum von vier Wochen nicht über-
schreiten, sind von der Richtlinie nicht berührt. Sie gilt auf allen öffentlichen Flächen der 
Innenstadt Darmstadt im angegebenen Geltungsbereich.
Durch die Anwendung der Richtlinie wird bei der Entscheidung über Sondernutzungser -
laubnisse eine Beliebigkeit bei Einzelentscheidungen vermieden und die Gleichbehandlung 
der Antragsteller erreicht. Die Richtlinie bindet die städtische Verwaltung in ihren Einzel -
fallentscheidungen. Sie zeigt Grundsätze, die im Rahmen des der Verwaltung zustehen -
den Ermessens zu beachten sind. In begründeten Einzelfällen sind unter Beachtung des 
Gleichheitsgebotes Ausnahmen möglich, wenn dadurch die gestalterischen Ziele nicht in 
Frage gestellt werden.
Die Richtlinie enthält eine Aufzählung geeigneter Maßnahmen, um die Grundsätze zu illus-
trieren. Sie soll der Verwaltung und den Bürgern als Orientierung dienen.
Die in ihrer Gestaltung dieser Richtlinie nicht entsprechende Objekte und Gegenstände 
können für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Anschaffung weiterbenutzt werden. 
Danach darf nur noch richtlinienkonformes Mobiliar auf Sondernutzungsflächen aufge -
stellt werden.
Bei dieser Fassung handelt es sich um die Evaluierung der am 03.11.2010 in Kraft getre-
tenen Sondernutzungsrichtlinie. Die hier vorliegende Richtlinie für die Gestaltung von Son-
dernutzungen gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung und löst die bisherige Richtlinie 
ab.
Rahmenbedingungen
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt initiiert eine Vielzahl von Maßnahmen zur Aufwertung 
der Innenstadt und ist mit erheblichem Aufwand bemüht, die öffentlichen Räume der 
Einkaufscity attraktiv zu gestalten. Ziel ist es den Bürgerinnen und Bürgern sowie den 
Besuchern der Stadt Darmstadt eine moderne und lebendige Stadt mit geordneten und 
barrierefreien Räumen zu präsentieren. Hierzu trägt die Atmosphäre der Stadträume, der 
Charakter der öffentlichen Straßen und Plätze wesentlich bei. Die Innenstadt ist die Visi -
tenkarte der Stadt.
Darmstadts Innenstadt wird vor allem durch die Architektur der Nachkriegszeit geprägt. 
Die Einheitlichkeit und die qualitätsvolle architektonische Zurückhaltung der Gebäude 
schafft einen besonderen städtebaulichen Wert. Neben anderen Faktoren, wie gute Er -
reichbarkeit, komfortables Stellplatzangebot, Kompaktheit der Einkaufszone trägt die 
Qualität der öffentlichen Räume dazu bei, dass sich der allgemein in innerstädtischen 
Einzelhandelszentren kleinerer Großstädte zu beobachtende Negativtrend in Darmstadt 
bislang weniger deutlich darstellt als an vielen anderen Standorten. Diesen Vorsprung gilt 
es zu halten und auszubauen. 
Neben der vorhanden Bausubstanz, der Infrastruktur und der Stadtmöblierung wird das 
Stadtbild erheblich durch die mobilen Elemente (Warenauslagen, Kundenstopper, Sonnen-
schutz, gastronomische Möblierung, etc.) der gewerbetreibenden Anlieger mitbestimmt 
und tragen somit positiv wie negativ wesentlich zum Gesamteindruck der Stadt bei. Daher 
ist es dringend geboten, die Gestaltungs- und Nutzungsqualität der öffentlichen Räume 
nachhaltig zu sichern. 
Der Forderung, die Gestaltqualität zu sichern, kann die Stadt entsprechen, indem sie die 
"dauerhafte" Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Werbung, Straßengastronomie 
und Straßenhandel angemessen regelt. Die vorliegende Richtlinie in Verbindung mit der 
Sondernutzungssatzung geben den Rahmen für die Sondernutzungen im öffentlichen 
Raum vor. Sie erleichtert die tägliche Genehmigungspraxis und trägt zur Gleichbehandlung 
der Antragsteller und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen bei.
Stadtbild und -identität können nur wahrgenommen werden, wenn Auslagen und Werbung 
nicht raumgreifend oder fassadenüberdeckend sind und somit das Gesamtbild beeinträch-
tigen. 
Vorwort
1

• Zurückhaltung in Farben und Formen und Beschränkung auf ein überschaubares Re -
pertoire von Elementen 
• Weiteres Mobiliar außer Einzeltischen, Stühlen, Bänken und Schirmen soll nicht zu -
gelassen werden, ebenso keine technischen Elemente wie Stromanschlusskästen und 
Lichterketten 
• Um die Reizüberflutung in der City nicht zu steigern, wird Beschallung (Außenlautspre-
cher für Musik, Lautsprecheransagen o.ä.) auch im Zusammenhang mit Außenbewir -
tungen nicht zugelassen
• Eine dauernde Volksfestatmosphäre z.B. durch Zelte, Stromleitungen, Lichterketten, 
Biertische etc. soll vermieden werden. Die Festatmosphäre sollte den wichtigen Stadt-
festen vorbehalten bleiben
• Bauliche und technische Provisorien sind generell zu vermeiden
• Die Bewegungsfreiheit der Passanten darf durch Sondernutzungen nicht über Gebühr 
eingeschränkt werden. Die städtischen Plätze und fahrverkehrsfreien Straßen sind Frei-
räume, die dem Einzelnen im "Normalbetrieb" ein größeres Maß an Bewegungsraum 
und Distanz bieten sollen als Gehwege und Passagen
• Das Aufstellen von technischen Möblierungen wie z.B. Fahrradständer, Mülleimer, Sam-
melanlagen, etc. soll der städtischen Verwaltung vorbehalten sein
Maßnahmen
4
Diese Richtlinie ist von der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der Erteilung von Sonder -
nutzungserlaubnissen auf und an öffentlichen Straßen im Geltungsbereich, insbesondere 
bei Außenbewirtschaftung, Warenauslagen und Warenaufstellern anzuwenden.
Sie regelt die Gestaltung von Sondernutzungseinrichtungen und wirkt einer permanenten 
Überfrachtung des öffentlichen Raums entgegen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Aufent -
haltsqualitäten im Innenstadtbereich zu verbessern und Auswüchse sowie negative Nut -
zungen für das Stadtbild einzuschränken und ein angemessenes Bild für die Innenstadt 
entstehen zu lassen.
Art, Umfang und Standorte der Sondernutzungen sowie die öffentlichen Belange wie Ord-
nung, Sicherheit, Verkehrs- und Denkmalschutz sind unabhängig von dieser Richtlinie bei 
der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach den hierfür geltenden rechtlichen Be-
stimmungen zu regeln bzw. zu beachten. Die Belange von Menschen mit Behinderungen 
sollen vor allem im Hinblick auf die Barrierefreiheit berücksichtigt werden.
Durch ihre Gestaltung und ihre Häufigkeit nehmen Sondernutzungen unmittelbar Einfluss 
auf das Ambiente der Innenstadt, positiv wie negativ. Daher muss auf der Gestaltung der 
Sondernutzungen ein besonderes Augenmerk liegen, da nur im Einklang mit der gebauten 
Umgebung ein attraktives Stadtbild entstehen kann. 
Folgende Zielsetzungen und Qualitätsanforderungen wurden der Formulierung der Gestal-
tungsrichtlinie zugrunde gelegt:
• Der Charakter von Straßen und Plätzen, die Maßstäblichkeit und Raumqualität der 
Freiräume der City sollen erhalten und erlebbar und wahrnehmbar bleiben. Die histo -
rischen Bauten, Merkzeichen, Baudenkmäler sollen in ihrer identitätsprägenden Wir -
kung nicht beeinträchtigt werden
• Stadtbildprägende Sichtbeziehungen sollen nicht verstellt werden
• Eine Überfrachtung des öffentlichen Raumes durch Werbung und Möblierungen für 
Sondernutzungen soll vermieden werden
• Die Ausgrenzung von Teilflächen des öffentlichen Raumes zu Zwecken der Sondernut-
zung durch Zäune, sonstige Barrieren oder Podeste soll unterbunden werden
• Der Entwicklung eines Negativ-Images soll entgegengewirkt werden. Unterstützt wird 
eine zurückhaltende Gestaltung der Möblierungen
Ziele
3

K+GA K
Tief-
garage
K
K
P
P
P
P
P
P
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P
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TG
P
P
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Regierungspräsidium
Staatsbauamt
Dkl.
1.Polizei-Revier
Hess.Landesbibliothek
Schloss
Justus-Liebig-Haus
K
Turmruine
Mathilden
platz
Ludwigs-
Schlo
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Schuster
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Platz
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Woogsplatz
Alexanderstraße
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Große Bachgasse
Würthweg
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Soderstra
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Elisabethenstraße
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Hügelstraße
Elisabethenstraße
Saalbaustraße
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Adelungstraße
Rheinstraße
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afenstraße
Adelungstraße
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Saalbaustraße
Bleichstraße
Rheinstraße
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Luise
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Schuchardstraße
Zeughausstraße
Mathildenplatz
M
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Die Richtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen und Plätzen der Darmstädter Innenstadt, so-
fern sie in der Baulast der Stadt Darmstadt stehen und dem öffentlichen Verkehr gewid-
met sind. 
Der Geltungsbereich wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holzstra-
ße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und 
Bleichstraße.
Die genaue Abgrenzung ist der Übersichtskarte zu entnehmen.
Geltungsbereich
Geltungsbereich
5 6

7 8
Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Ele-
mente wie Stühle, Bänke, Tische, Stehtische, Servicetheken, Sonnenschutzelemente etc.
Grundsätzlich ist eine Bewirtung im Außenraum in geeigneten Bereichen des Innenstadt -
gebietes erwünscht. Sie bestimmt die Atmosphäre im Straßen- und Platzraum belebt und 
trägt zu einem positiven Stadtimage bei.
Um eine angemessene Maßstäblichkeit und Einfügung in das Gesamterscheinungsbild 
der City zu erreichen, wird die Möblierung für Außenbewirtungen auf Stühle, Einzeltische, 
Stehtische, Bänke und Sonnenschirme beschränkt sowie Angaben über mögliche Material-
ausführungen gemacht.
Hinweis: Um auch Menschen die auf einen Rollstuhl angewiesen sind eine Bewirtung zu 
ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Tische unterfahrbar sind. Der lichte Luftraum 
unter dem Tisch sollte die Maße von 55 cm Tiefe, 90 cm Breite und 70 cm Höhe nicht un-
terschreiten. In den Lichtraum sollte kein Tischfuß oder Gestänge hineinragen.
Die Beachtung der Belange von Menschen mit Behinderungen ermöglicht ein inklusives 
Miteinander.
Ziel ist, durch aufeinander abgestimmte Objekte im Straßenraum ein gestaltetes Ambiente 
zu schaffen. Die Festlegungen geben einen Rahmen vor, lassen aber gleichzeitig genügend 
Spielraum für die individuelle Gestaltung jedes einzelnen Betriebes.
Außengastronomie, Bestuhlung

Zulässig
max. 1,1m
1,0m²
Unzulässig
Ausnahmsweise
9
Pro Gastronomiebetrieb müssen die Möblierungselemente in Form und Material einheitlich 
gestaltet sowie farblich aufeinander abgestimmt sein. Eine aufdringliche, grelle Farbge -
bung ist zu vermeiden.
Für Tische, Stühle und Bänke sind vorrangig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rat -
tan oder eine Kombination derselben zu verwenden; Teilelemente aus Kunststoff in Kom -
bination mit den genannten Materialien sind zulässig. Reine Kunststoffmöbel sind nur 
ausnahmsweise in hochwertiger Gestaltung zulässig. Kunststoffmobiliar einfacher Bauart/
einfache Monoblock-Kunststoff-Möbel, wie sie in Baumärkten erhältlich sind, sind nicht 
zulässig. Möblierungselemente dürfen keinen Werbeaufdruck haben. 
Als Sonnenschutz sind ausschließlich freistehende Sonnenschirme oder Markisen nach 
den Festlegungen „Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen“ dieser Richtlinie zulässig.
Im Bereich der Außengastronomie darf an jeder Fassadenseite 1 Angebotstafel max. 
1,10m hoch und 0,70 m breit, zur Eigenwerbung aufgestellt werden.
Als Bestuhlungsfläche darf nur der öffentliche Raum in Anspruch genommen werden, der 
der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes entspricht. Pa-
rallel zur Fassade ist innerhalb der Sondernutzungsfläche ein geradliniger Durchgang von 
1,50 m Breite freizuhalten. Bei nebeneinanderliegenden außengastronomischen Sonder -
nutzungen ist auf eine gemeinsame durchgehende Passierbarkeit zu achten. Blindenleit -
systeme dürfen nicht verstellt werden. Begründete Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. 
Mobile Anrichten in der
Außengastronomie max.
Grundfläche 1,0 m²
Lichter Luftraum unter dem Tisch
mind. 55 cm tief, 90 cm breit und
70 cm hoch
10
• Bänke und lange Tische > 2,50 m Länge, Bierzeltgarnituren
• Außentheken, Vitrinen, Grills, Kühltruhen- und schränke sowie mobile Anrichten über 
0,75 m³
• Zigarettenautomaten / Warenautomaten
• Eigenständige, freistehende Beleuchtungselemente
• Beschallungsanlagen (Außenlautsprecher für Musik, Lautsprecheransagen o.ä.)
• Dauerhaftes Lagern des Mobiliars auf öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten
Ausnahmsweise können mobile Anrichten bis 1,1 m Höhe und 1,0 m auf 1,0 m im Grund-
riss, bei getrennter Bewirtschaftungsfläche vom Hauptcafé, Restaurant oder Bistro zu -
gelassen werden. Diese dürfen jedoch räumlich nur im Zusammenhang mit dem Haupt -
geschäft betrieben werden. Nach Geschäftsschluss sind die durch die mobilen Elemente 
in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen und zu säubern. Vom Einsatz 
gasbetriebener Heizpilze, Infrarotstrahlern und anderen Wärmequellen wird dringend ab -
geraten.

11 12
Als Überdachungen gelten sämtliche freistehende, mobile Konstruktionen (Schirme, Mar-
kise, Segel, etc.), die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen.
Markisen sind an der Gebäudefassade angebrachte Konstruktionen, die dem Sonnen- bzw. 
Witterungsschutz dienen.
Sonnenschirme und Markisen sind wegen ihrer Größe bzw. Auskragung in den Straßen -
raum eine besonders auffällige und wahrnehmungsdominante Sondernutzung. Sie prägen 
das Erscheinungsbild der Straße oder eines Platzes in besonderem Maße, da sie sich 
durch Form und Farbe optisch stark in den Vordergrund drängen können.
Übermäßig große Schirme oder Verbundschirme haben eine flächige Wirkung mit dem 
Charakter einer Sicht behindernden, im öffentlichen Raum unerwünschten zusammen -
hängenden Überdachung. Kragarmschirme wirken wegen ihrer Größe und Konstruktion in 
geöffnetem wie in geschlossenem Zustand insbesondere auf historischen Plätzen störend 
und sollten nicht zum Einsatz kommen.
Die horizontale Ausrichtung der Sonnenschirmflächen soll eine Abschirmung/Ausgren -
zung der Flächen verhindern und Sichtbeziehungen nicht verstellen.
Die Beschränkung auf ein helles bzw. dezentes Farbspektrum zielt auf eine moderne und 
freundliche Atmosphäre. Erreicht werden soll ein Erscheinungsbild, welches nicht in Kon-
kurrenz zur Umgebung und zu den Fassaden tritt.
Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen

Zulässig
Unzulässig
max. Durchmesser       5,0m
3,0m
Ø
Werbung nur am Volant
Logo oder dezente
Logo oder dezente Werbung nur am Volant
Markise max. Auskragung 
in Abhängigkeit der Sonder-
nutzungsfläche 
horizontale 
Ausrichtung
2,5m
Pro Gastronomie- bzw. Einzelhandelsbetrieb ist nur ein Typ von Sonnenschirm bzw. Marki-
se zulässig. Diese sind in Farbe und Form aufeinander abzustimmen.
Sonnenschirme sind nur in Verbindung mit einer gastronomischen Nutzung bzw. in den 
Sommermonaten auch für Einzelhandelsbetriebe mit verderblicher Ware (Obst, Blumen) 
bis max. 5,0 m Durchmesser zulässig; die Schirmflächen müssen horizontal ausgerichtet 
sein.
Markisen haben sich der Fassadenstruktur des Gebäudes unterzuordnen; eine zusätzliche 
Abstützung ist nicht zulässig; die Auskragung darf unter Berücksichtigung des Straßen -
querschnittes und der in Anspruch genommenen Sondernutzungsfläche max. 2,5 m nicht 
überschreiten. Bei gastronomischer Nutzung kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten,  
in begründeten Einzelfällen, die max. Auskragung auf 3,0 m erweitert werden. 
Die Bespannung der Überdachungen oder Markisen ist nur in textilen bzw. textilähnlichen 
Materialien auszuführen. Zulässig sind helle, dezente, naturfarbene Farbtöne; grelle Farben 
sind zu vermeiden. Die Farbgebung ist auf das Farbkonzept der Fassade abzustimmen. In 
Sichtbeziehungen zu Denkmälern sind nur helle naturfarbene Farben zulässig.
Das Logo des Gastronomiebetriebes oder dezente Werbung ist nur am Volant der Sonnen-
schirme zulässig.
13
• Verbindungen von Schirmen zu zusammenhängenden überdachten Flächen
• Freistehende Markisen
• Das Aufhängen von Waren an Überdachungen und Markisen 
• Überdachungen in Form von Zelten oder Pavillons
• Planen oder Abspannungen zum Witterungs- oder Sichtschutz
• Raucherzelte
14

15 16
Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen Ele -
mente, wie z.B. Warenständer, Verkaufstische oder Obst- und Gemüseauslagen etc., die 
dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen.
Warenauslagen können störend auf die Gestaltung, die Funktion und das Ambiente der 
Straße wirken. Häufung, Anordnung und Vielgestaltigkeit führen oft zu einer Beeinträchti-
gung des Straßenbildes und zu einer Behinderung der Fußgänger. In ihrer Ausgestaltung 
prägen sie die Atmosphäre des Straßenraumes entscheidend mit. Daher sollen sie grund-
sätzlich in ihrem Erscheinungsbild gegenüber dem Ladengeschäft untergeordnet sein. Not-
wendige Durchgangsbreiten müssen sichergestellt und der Allgemeinheit zur Verfügung 
stehen. Deshalb wird die Auslagefläche beschränkt.
Warenauslagen sind nur in unmittelbarer Verbindung mit einem Ladengeschäft zulässig. 
Sie sind abends abzubauen und sollen nicht dauerhaft im Straßenraum verbleiben. Daraus 
resultiert eine Größenbeschränkung, die auch als mobil bezeichnet werden kann.
Mobile Verkaufsstände und zusätzliche Elemente, wie Theken oder Kühltruhen und Geräte 
ähnlicher Dimension engen den Bewegungsraum der Passanten ein und stören die Blick -
beziehungen. 
Eine Darbietung von Waren direkt auf dem Boden oder auf niedrigen Paletten vermittelt 
einen Flohmarkt-Charakter, dient nicht der Aufwertung der Innenstadt und ist deshalb 
unzulässig.
Warenauslagen, mobile Verkaufsstätten

Zulässig
Unzulässig
1,5m
1,5m
Warenauslagen
max. Höhe
Durchgangsbreite
berücksichtigen
Durchgang
berücksichtigen
Fassadenbreite X
2
3 * X    Durchgang = max. Warenauslagebereich
max. 1,1m
2,0m²
17
Die Summe der aufgestellten Warenauslagen darf max. 2/3 der Breite der Fassade des 
dazugehörigen Einzelhandelsbetriebes, abzüglich der notwendigen Zugangsbreiten, in An-
spruch nehmen.
Unter Berücksichtigung notwendiger Durchgangsbreiten darf die Tiefe der Sondernut -
zungsfläche 1,50 m, gemessen von der Ladenfassade, nicht überschreiten.
In der Ernst-Ludwig-Straße und der Ludwigstraße können aufgrund der Straßenraumge -
staltung die Warenauslagen nur in einem max. 1,50 m breiten Streifen in der Flucht der 
Baumscheiben (abgesetzte Fläche im Pflaster) zugelassen werden.
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten und die Schaufenster nicht zu verstellen, wird 
die Höhe der Auslagen auf 1,50 m begrenzt.
In den Arkaden sind Warenauslagen nur in den Arkadenbögen bis max. 50% der Öffnungs-
breite und max. 0,80 m Tiefe zulässig. Laufrichtungen sind freizuhalten und dürfen nicht 
durch Warenauslagen verstellt werden.
Warenständer sind in ihrer Art pro Einzelhandelsbetrieb bzgl. Form, Material, Größe und 
Farbe einheitlich zu gestalten. Bei der Farbgestaltung sind grelle Farben zu vermeiden.
Nach Geschäftsschluss sind die in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen 
und zu säubern.
Mobile, nicht motorisierte
Verkaufsstände pro Ladengeschäft, 
max. Grundfläche 2,0 m²
18
• Das Präsentieren von Waren an der Hausfassade bzw. im Luftraum
• Das Aufhängen von Waren an Überdachungen oder Markisen
• Das Darbieten von Waren auf Paletten bzw. auf dem Bodenbelag, außer Pflanzenan -
gebote vor Blumengeschäften
• Separate Kassen, Theken, Stromanschlusskästen, Kühlgeräte, Heizstrahler, Getränke- 
und Warenautomaten, Transportregale, Paletten und Vorratsbehälter
• Zelte, Einhausungen, Überdachungen, horizontale sowie vertikale Planen bzw. Bespan-
nungen
• Mobile Verkaufsstände, die nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit 
einem Ladengeschäft betrieben werden

19 20
Als Werbeaufsteller gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen 
Konstruktionen (Klapptafeln, Hinweisschilder, Menütafeln, Werbefahnen etc.), die der Ge-
schäfts- und Produktwerbung dienen.
Werbeaufsteller ("Kundenstopper") nehmen im Straßenraum zunehmend Raum ein. Sie 
behindern den Fußgängerverkehr und nötigen die Passanten, Umwege/ Slalom zu laufen. 
Sie beeinträchtigen vor allem Passanten mit Rollstühlen, Rollatoren oder Kinderwagen und 
versperren zum Teil die Passierbarkeit von örtlichen Situationen.
Störend für den öffentlichen Raum wirken die Häufigkeit, die Vielgestaltigkeit und die oft 
anzutreffende örtliche Beliebigkeit. Zudem wird ihre Hinweisfunktion häufig durch ihre 
Aufdringlichkeit überlagert und geht aufgrund der Häufung verloren.
Auch überdimensionierte Werbeaufsteller, wie Eistüten oder Mobiltelefone verstellen den 
Straßenraum und sind als Werbemittel nur bei größeren Straßenfesten zumutbar. Im "All-
tagsbetrieb" stehen sie einer gestalterischen Aufwertung der City entgegen.
Die Festlegungen beziehen sich auf Anzahl, Ort und Größe der Werbeaufsteller. Ziel ist 
es, eine Häufung von Werbeaufstellern zu verhindern. Durch die großzügigen Schaufens -
terflächen in den Erdgeschosslagen verfügen die dort ansässigen Händler, im Gegensatz 
zu den Gewerbetreibenden in den oberen Stockwerken, über ausreichende Möglichkeiten 
der Eigenwerbung. Somit ist die Aufstellung von "Kundenstoppern" den Gewerbetreibenden 
der oberen Stockwerke vorbehalten. Gastronomische Betriebe sind von dieser Regelung 
ausgenommen (s.Seite 9).
Durch die mengenmäßige Reduzierung wird vor allem für mobilitätseinschränkte Personen 
eine bessere Passierbarkeit der City erreicht. Die Größe der Werbeaufsteller soll auf ein 
für das Straßenbild und die Funktion der Straße nicht störendes Maß reduziert werden.
Zelte, Wetterschutzplanen oder Folien und zusätzliche Elemente, wie z.B. Stromanschluss-
kästen, Heizstrahler sowie Stehtische und Sitzgelegenheiten haben provisorischen Charak-
ter und sollen in Verbindung mit mobilen Verkaufsstätten nicht zugelassen werden.
Werbeaufsteller

Zulässig
Unzulässig
0,7m
1,1m
1,2m
Werbeaufsteller sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Begründete lagebedingte 
Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.
Pro Gewerbebetrieb in den oberen Stockwerken ist jeweils ein Werbeaufsteller bis zu einer 
Größe von 1,10 m Höhe und 0,70 m Breite zulässig. 
Er ist an der Fassade im Bereich des Zuganges, unter Berücksichtigung der notwendigen 
Durchgangsbreiten aufzustellen.
Nach Geschäftsschluss sind die in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen 
und zu säubern.
21
• Bewegliche oder sich drehende Werbeständer
• Werbeträger mit wechselnder Darstellung oder Laufschrift
• Beleuchtete Werbeträger
• Sonderformen und übergroße Darstellungen von Produkten und Objekten, wie z.B. 
Riesentelefone, Rasierapparate, Eistüten etc.
• Verkaufsautomaten
• Werbefahnen
• Kinderunterhaltungsgeräte (Ausnahme vor reinen Spielwarengeschäften, jedoch nur 
ohne akustische oder optische Emissionen)
• Fahrradständer  
22

Begrünungselemente, Einfriedungen, 
Windschutzelemente, Bodenbeläge
23 24
Begrünungselemente dienen im Grundsatz der Belebung des Straßenbildes und sind er -
wünscht. Private Begrünungselemente verfolgen aber oftmals das Ziel der Abgrenzung 
bzw. Einfriedung oder der "Vorgartenbildung". Einfriedungen, auch in Form von Begrü -
nungselementen, stellen somit eine "Privatisierung" des öffentlichen Raums dar, die nicht 
erwünscht ist. Darüber hinaus wird der öffentliche Raum verstellt und optisch eingeengt, 
er verliert seine Transparenz und Übersichtlichkeit.
Aus diesem Grund werden Barriere bildende Elemente, die die Bewirtungsfläche aus dem 
öffentlichen Raum ausgrenzen und die Sichtbeziehungen verstellen nicht zugelassen. Dies 
gilt auch für überlange oder als Hecke zusammengestellte Pflanzkübel, wie auch Zäune, 
Windschutzelemente und Planen.
Bodenbeläge sind alle Arten zusätzlicher Elemente, die flächig auf dem Boden Werbezwe-
cken dienen oder der jeweiligen Fläche einen eigenen Charakter verleihen. 
Auch durch Podeste, dauerhafte Aufbauten im Straßenraum, sowie Matten, Kunstrasen 
etc. werden gewissermaßen Privatparzellen aus dem öffentlichen Raum ausgegrenzt und 
dies ist nicht erwünscht. Zudem werden der großzügige Zusammenhang und die Einheit 
des öffentlichen Frei- und Bewegungsraums eingeengt und unterbrochen.

Zulässig
Unzulässig
1,5m
max.
Pflanzenhöhe
0,6m
Pflanzenkübel
max. Höhe
1,0m1,5m 1,5
Die Begrünungselemente sollen pro Gastronomie- bzw. Einzelhandelsbetrieb einheitlich 
gestaltet werden.
Zulässig sind Pflanzkübel bis max. 1,0 m Durchmesser bzw. Kantenlänge sowie max. 0,60 
m Höhe; der lichte Abstand untereinander bzw. die Durchgangsbreite muss mind. 1,50 m 
betragen.
Die Pflanzenhöhe soll 1,50 m nicht überschreiten, um keinen Sichtschutz zu bilden.
Sie sollen aus optisch ansprechendem Material wie Keramik, Ton, Metall etc. bestehen.
25
• Einfriedungen wie Zäune, Geländer, Palisaden, Sichtschutzelemente, Windschutzele -
mente, Raucherzelte, Barrieren
• vertikale Planen und Abspannungen
• Elemente welche Sichtbeziehungen verstellen
• Aufbauten und Bodenbeläge wie Podeste, Matten, Teppiche, Kunstrasen, liegende Wer-
beanlagen etc.
26

Ansprechpartner | Kontakt
Wissenschaftsstadt Darmstadt     Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bürger- und Ordnungsamt      Stadtplanungsamt
-Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen-    -Gestalterische Fragen-
Stadthaus        Technisches Stadthaus
Grafenstraße 30       Bessunger Straße 125
64283 Darmstadt       64295 Darmstadt
Telefon: 06151 13 2284      06151 13 2092
Telefax:  06151 13 3722      06151 13 2088
   
buergerordnungsamt@darmstadt.de     stadtplanungsamt@darmstadt.de
Überdachungen Überdachungen Überdachungen

anlage 2

12781 Zeichen

Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Darmstadt Citymarketing e.V., Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt, 
Schreiben vom 30.04.2015: 
  
 Grundsätzlich begrüßt der Darmstadt Citymarketing e.V. den Erlass 
der Richtlinie. Insbesondere den Ansatz eine Attraktivitätssteigerung 
des öffentlichen Raumes herbei zu führen. 
Auch die geplanten Änderungen – insbesondere zur stärkeren Be-
rücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung – sind 
sinnvoll und nachvollziehbar. 
 
Die geplante Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstel-
lern (keine Kundenstopper mehr für EG-Lagen) sehen einige unserer 
Mitglieder kritisch. Werbeaufsteller generieren nachweislich Umsätze 
bei den beworbenen Produkten. Der Verlust dieser Werbeflächen hat 
entsprechende Einbußen zur Folge. 
 
 
 
 
Auch das Verbot eigener Kinder-Unterhaltungsgeräte wird kritisch 
gesehen. 
 
 
 
 
 
Ebenso wie die Reduktion der Auskragung der Markisen. Hier bedarf 
es einer genauen Betrachtung des Einzelfalles. 
 
 
 
 
 
 
Wenn eigene, mobile Fahrradaufsteller verboten werden, müssten 
folglich zeitnah geeignete Fahrradabstellanlagen durch die Stadt 
aufgestellt werden. Nichtsdestotrotz würden wir die geplanten Ände-
  
 
 
 
 
 
 
Eine entsprechende Werbung  innerhalb eines "Aktions- Schaufensters 
", kann u.E. den  Verlust dieser Werbeflächen abfangen. Die Reduzi e-
rung der Kundenstopperanzahl führt zur Abnahme der Information s-
überfrachtung/Ablenkung innerhalb des Straßenraums. Dadurch kö n-
nen Schaufenster wieder wahrgenommen werden und treten wieder in 
den Betrachtungsfocus der Passanten. I nteressant und ansprechend 
gestaltete Schaufenster führen zu einer Attraktivitätssteigerung des 
gesamten Straßenbildes.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat verschiedene Spielgeräte au f 
öffentlichen Flächen innerhalb der Darmstädter Innenstadt errichten 
lassen. Daher bedarf es keiner zusätzlichen Spielgeräte, die ebenfalls 
der Absicht die Belange der Menschen mit Behinderungen stärker zu 
berücksichtigen, entgegensteht. Von dem Verbot sin d Spielwareng e-
schäfte ausgenommen. 
 
Der Hinweis wurde aufgenommen. Auf Seite 13 ist der Text entspr e-
chend ergänzt worden. 
 
Seite 13: … "Bei gastronomischer Nutzung kann aufgrund der örtlichen G e-
gebenheiten, in begründeten Einzelfällen, die max. Auskragung auf 3,0 m 
erweitert werden."…  
 
 
Die Stadt ist bemüht, geeignete Fahrradabstellanlagen in der Inne n-
stadt zu errichten. Derzeit werden neue Standorte überprüft. In der 
Luisenstraße sind seit dem Frühjahr 2015 testweise mobile Fah r-

Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
rungen jedoch mittragen. Wichtig ist jedoch, dass eine entsprechen-
de Kontrolle (auch samstags!) gewährleistet ist. Auch halten wir es 
für zwingend erforderlich, die geplanten Änderungen einzubetten in 
ein Gesamtkonzept zur Attraktivitätssteigerung der Darmstädter 
Innenstadt. Die Richtlinie muss ein Baustein von vielen weiteren 
sein, der dazu beiträgt die städtebauliche und stadtgestalterische 
Qualität der Innenstadt im Rahmen einer „Qualitätsoffensive Innen-
stadt“ zu steigern 
 
radabstellanlagen aufgestellt worden. Diese werden durch eingebaute 
Fahrradbügel ersetzt werden. 
 
Weder die Kontrolle noch das Gesamtkonzept sind Bestandteil der 
Sondernutzungsrichtlinie. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
1.2 Bürgerhäuser, Messe und Märkte   
 Die Sondernutzungsrichtlinie ist aus unserer Sicht in Ordnung. 
 
  
1.3 Denkmalschutzbehörde: 
 
  
 Mit dem Text "Gestaltung von Sondernutzungen" sind wir einverstan-
den. 
Wesentlich für den Denkmalschutz ist dabei der Hinweis im Text auf 
Seite 3: 
 
"Art, Umfang und Standorte der Sondernutzungen sowie die öffentli-
chen Belange wie Ordnung, Sicherheit, Verkehrs- und Denkmalschutz 
sind unabhängig von dieser Richtlinie bei der Erteilung von Son-
dernutzungserlaubnissen nach den hierfür geltenden rechtlichen 
Bestimmungen zu regeln bzw. zu beachten." 
Das bedeutet doch, dass die Beachtung der Sondernutzungsrichtlinie 
nicht von der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung be-
freit. 
Ich gehe davon aus, dass diese Richtlinie auch unsere Arbeit erheb-
lich unterstützt. Großes Lob für die guten Formulierungen und Um-
setzungsideen. 
 
  
1.5 Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung: 
 
  
 Inhaltlich sind wir mit der Sondernutzungsrichtlinie einverstanden.

Seite 3 
 
 
 
1.3 Bürger- und Ordnungsamt   
 Von Seiten den Bürger- und Ordnungsamtes gibt es zu der überarbei-
teten Fassung der Sondernutzungsrichtlinie keine Anregungen. Die 
wichtigen Belange sind beinhaltet und deutlich formuliert, so dass  
man damit zukünftig gut arbeiten kann 
 
S.9. Hier ist aufgeführt, dass bei nebeneinanderliegenden außengast-
ronomischen Sondernutzungen parallel zur F assade, innerhalb der 
Sondernutzungsfläche ein geradliniger gemeinschaftlicher Durchgang 
von 1,50 m Breite freizuhalten ist. Hier  wird folgende Änderung a n-
geregt: Bei außengastronomi schen Sondernutzungen ist parallel zur 
Fassade, innerhalb der Sondernutzungsfläche oder zwischen So n-
dernutzungsfläche und Fassade (Gebäudefront) ein geradliniger 
Durchgang von 1,50 m Breite freizuhalten. 
 
S.13. Hier wird angeführt, dass Sonnenschirme nur in Verbindung 
mit gastronomischer Nutzung zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe 
mit verderblicher Ware (z.B. Obst, Blumen) sind in den Sommerm o-
naten auch auf Sonnenschirme angewiesen. Dies sollte noch berüc k-
sichtigt werden. 
 
 
 
Auf Seite 22 würde ich als unzulässig einfach nur Fahrradständer 
schreiben. Sonst kommt hier eine Diskussion auf, was "mobil" ist und 
was nicht. Ich denke das ist klarer und eindeutiger so. 
 
In der Ernst-Ludwig-Straße gibt es in der Nähe der Deichmann-Filiale 
einen Kundenstopper für eine Schneiderei, der mit LED's funktioniert. 
Da blinken ständig wechselnde Angebote auf. Von den Abmessungen 
her ist alles o.k. über das Blinken gibt es denke ich noch keine Aus-
sage in der Gestaltungsrichtlinie.  
 
  
 
 
 
 
Der Hinweis wurde aufgenommen und entsprechend eingearbeitet. 
 
Seite 9:  
…Parallel zur Fassade ist innerhalb der Sondernutzungsfläche ein geradl i-
niger Durchgang von 1,50 m Breite freizuhalten. Bei nebeneinanderliegen-
den außengastronomischen Sondernutzungen ist auf eine gemeinsame 
durchgehende Passierbarkeit zu achten.  
 
 
Der Hinweis wurde aufgenommen und entsprechend eingearbeitet. 
 
Seite 13:  
…Sonnenschirme sind nur in Verbindung mit einer gastronomischen Nu t-
zung bzw. in den Sommermonaten auch für Einzelhandelsbetriebe mit ver-
derblicher Ware (Obst, Blumen) bis max. 5,0 m Durchmesser zulässig; die 
Schirmflächen müssen horizontal ausgerichtet sein. 
 
Der Hinweis wurde aufgenommen und entsprechend eingearbeitet. 
 
Seite 22: Unzulässig: "Fahrradständer" 
 
Der Hinweis wurde aufgenommen und entsprechend eingearbeitet. 
 
Seite 22: Unzulässig: "Werbeträger mit wechselnder Darstellung/ Beleuch-
tung"

Seite 4 
 
 
 
1.6 DEHOGA 
 
  
 Zu der bereits 2010 besprochenen Verordnung ist der Hinweis auf 
die "Kunden Stopper" auffällig. 
Auf Seite 9 steht im Vorletzten Absatz, dass im Bereich der Außen-
gastronomie 1 Werbeträger erlaubt ist. 
Auf Seite 20 steht, dass durch die Schaufenster die ansässigen 
Händler im Erdgeschoss keine Kunden Stopper stellen dürfen. Nur 
Gewerbetreibende ab dem 1 Stock. Gastronomen sind Gewerbetrei-
bende, haben aber in der Regel auch keine Schaufenster. Hier wäre 
die Bewerbung von aktuellen, saisonalen Produkten weiterhin wich-
tig. Das gilt nicht nur für den Außenbestuhlungsbereich, sondern 
auch für den inneren Bereich. 
 
  
 
 
 
 
 
Der Text auf Seite 20 wurde entsprechend ergänzt. 
 
Seite 20: …" Gastronomische Betriebe sind von dieser Regelung ausg e-
nommen (s.Seite 9)"… 
 
1.7 CBF   
 Wir würden uns freuen, wenn in der Sondernutzungsrichtlinie wichti-
ge Grundprinzipien der Barrierefreiheit nach DIN 18040-3 berück-
sichtigt würden: 
1. Konzept der inneren Leitlinie 
2. Freihaltung von Bewegungsräumen und Absenkungen 
 
3. Vermeidung von Verletzungsgefahren für Sehbehinderte und keine 
untertastbaren Möblierungen 
 
 
4. Blindenleitsysteme und Bordsteinabsenkungen sind immer von 
Möblierungen frei zu halten. 
 
 
 
Seite 3: Sondernutzungen dürfen nicht die Bewegungsfreiheit von 
mobilitätseingeschränkten Menschen einengen und müssen von 
 1./2. Die Umkehrung der bisherigen Regelung (Kundenstopper nun 
nicht mehr für EG -Lagen zuzulassen), ist ein wesentlicher Bestandteil 
zur Freihaltung von Bewegungsräumen und zur Berücksichtigung der 
Belange von Menschen mit Behinderungen.  
 
 
3. Auf Seite 9 der Richtlinie ist ein Hinweis zur Ausgestaltung behin-
dertenfreundlicher Möblierungen getroffen. Die Ausführung obliegt 
jedoch den Geschäftstreibenden. 
 
4. Der Hinweis wurde auf Seite 9 eingearbeitet. 
Seite 9: …" Blindenleitsysteme dürfen nicht verstellt werden."… 
 
 
 
s.o.

Seite 5 
 
 
Menschen mit Sehbehinderungen gut wahrgenommen werden kön-
nen. Möblierungen müssen gut sichtbar sein, also deutlich kontras-
tierend vor ihrem Hintergrund hervortreten. 
 
Seite 8: In diesen Lichtraum dürfen keine Füße oder Gestänge hinein 
ragen. (In einigen Beispielen und in der Skizze wäre das der Fall) 
 
 
 
 
 
Zumindest die äußeren Tische müssen von mindestens einer Seite 
aus frei anfahrbar sein und sollten eine Lichtraumhöhe von 70 cm 
(nicht 67 cm) haben 
 
Seite 10: Heizpilze und andere Wärmequellen sind so aufz ustellen, 
das blinde und sehbehinderte Menschen nicht hinein laufen können 
 
Seite 13: Kanten von Schirmen und Markisen dürfen nicht in Kopfhö-
he liegen 
 
 
 
 
 
Seite 16: schlecht: Möblierung steht oft in der inneren Leitlinie  
Bestehen Warenauslagen aus mehreren Einheiten, müssen diese lü-
ckenlos aneinander gerückt sein. 
 
 
Seite 18: Möblierungen müssen die innere Leitlinie (Fassade) in 
1,20m Breite frei halten oder direkt an der Fassade stehen und eine 
klar ertastbare Kontur aufweisen.  Sie dürfen Zugänge zu Bordstein-
absenkungen nicht verstellen und dürfen auch nicht so an Absenkun-
gen aufgestellt werden, dass sie den Querenden verdecken. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde auf S. 8 eingearbeitet. Die Skizze wurde entspr e-
chend angepasst. 
Seite 8: …"  In den Lichtraum sollte kein Tischfuß oder Gestänge hineinr a-
gen."… 
 
 
Der Hinweis wurde auf S. 8 eingearbeitet. Die Skizze wurde entspre-
chend angepasst. 
Seite 8: …" Der lichte Luftraum unter dem Tisch sollte die Maße von 55 cm 
Tiefe, 90 cm Breite und 70 cm Höhe nicht unterschreiten."… 
 
Auf Seite 10 wird dringend vom Einsatz von Wärmequellen abgeraten. 
Daher wird der Hinweis nicht aufgenommen. 
 
Der Hinweis wird nicht aufgenommen.  Die Richtlinie sollte nur grund-
sätzliche gestalterische Vorgaben machen, eine Überregulierung ver-
mieten werden. Wir gehen davon aus, dass im Eigeninteresse  der Be-
treiber liegen sollte auf eine entsprechende Durchgangshöhe zu ac h-
ten. 
 
Eine solche Vorgabe würde lange durchgehende Warenauslagen zur 
Folge haben , die se würden  wiederrum die Passierbarkeit einschrä n-
ken.  
 
 
Da hier die konkrete Lage über die Anordnung im Einzelfall entsche i-
det ist eine Aufnahme in der Richtlinie nicht erforderlich. Im Genehmi-
gungsverfahren von Sondernutzungen wird auf diese Punkte geachtet. 
In der Sondernutzungssatzung wird es künftig unter § 3 Abs.2 und § 4 
Abs. eine entsprechende textliche Ergänzung geben,  dass zur Wa h-
rung der Barrierefreiheit Sondernutzungen ganz oder teilweise eing e-
schränkt werden können.

Seite 6 
 
 
Seite 20: Möblierungen müssen die innere Leitlinie (Fassade) in 
1,20m Breite frei halten oder direkt an der Fassade stehen und eine 
klar ertastbare Kontur aufweisen.  Sie dürfen Zugänge zu Bordstein-
absenkungen nicht verstellen und dürfen auch nicht so an Absenkun-
gen aufgestellt werden, dass sie den Querenden verdecken. 
 
Seite 21:  Bei der Zeichnung sollte 1,20m statt 1m eingetragen wer-
den 
 
Seite 22: Möblierungen müssen klare Kanten haben und dürfen nicht 
untertastbar sein. Sie dürfen keine Kanten in Gesichtshöhe aufwei-
sen, müssen deutlich erkennbar sein und dürfen die Leitlinie nicht 
verstellen 
Fahrradständer müssen 1,50m Abstand von der Leitlinie halten 
 
 
 
 
Seite 24: Die unerwünschten "Einfriedungen können aber einen guten 
Ersatz der Inneren Leitlinie darstellen 
 
 
Seite: 25: In diesem geometrischen Beispiel entsteht keine gute Leit-
kante 
  
 
 
 
 
s.o. 
 
 
 
 
 
Die Zeichnung wurde angepasst. 
 
 
s.o. 
 
 
 
Das Aufstellen privater Fahrradständer im öffentlichen Raum ist unz u-
lässig. Daher muss in dieser Hinsicht keine Regulierung getroffen we r-
den.  
 
… sind aber aus gestalterisc hen Gründen und Gründen der Passie r-
barkeit nicht gewünscht  und bieten u.E. auch keine verlässliche 
durchgehende Leitlinie.. 
 
s.o.

Beratungsverlauf (5)

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0398
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.11.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00