2017/0398
Evaluierung 'Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen'
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anlage 3
5779 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat II
Dezernat I
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 15 109
II 32
III 61
IV 419
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0398
Magistratsbeschluss -Nr.
487
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen"
Vorlage vom: 09.11.2017
Beschlussvorschlag :
1. Die im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen
vorgenommenen Änderungen für den Bereich der Innenstadt in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt werden zur Kenntnis genommen und beschlossen.
Anlagen: 2017-11-09-MV_SN-Richtlinie
2017-11-09-MV_SN-Abwägung, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 29.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.11.2017:
Im öffentlichen Diskurs über den Strukturwandel des Einzelhandels und Konkurrenzdruck wird
immer wieder gefordert, die Standortbedingungen des Einzelhandelsstandortes City positiv zu
beeinflussen und den Einzelhandel in der Innenstadt konkurrenzfähig zu erhalten und zu
entwickeln.
Es gilt, die Gestaltungs- und Nutzungsqualität der öffentlichen Räume in der City nachhaltig zu
sichern. Hierzu hat die im November 2010 in Kraft getretene Richtlinie zur Gestaltung von
Sondernutzungen einen erheblichen Beitrag geleistet. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt kann Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Räume und Sondernutzungen
nehmen und somit die Attraktivität der City als kommerzielles und kulturelles Zentrum d er
Stadt und des Umlandes erhalten bzw. steigern.
In der 2010 verabschiedeten Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen ist festgelegt,
dass eine Evaluierung dieser erfolgen soll. Sowohl die Erfahrungen in der täglichen
Genehmigungspraxis der letzten Jahren als auch geänderte Zielvorstellungen sind in die
Evaluierung eingeflossen.
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Inhalte:
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung
Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstellern/Kundenstopper
Die Aufstellung von Sonnenschirmen außerhalb einer gastronomischen Nutzung ist nur
in bestimmten Ausnahmefällen zulässig
Die Auskragung von Markisen wird auf 2,50 m begrenzt
Bei außengastronomischen Nutzungen muss eine durchgängige Passage parallel der
Fassade von mind. 1,50m Breite gewahrt werden
Mobile Verkaufsstände in festgelegter Größe sind nur in Verbindung mit einem
Ladengeschäft zulässig
Ausschluss von privaten mobilen Fahrradständern
Redaktionelle Änderungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der alltäglichen
Genehmigungspraxis
Grafische Überarbeitung zur besseren Verständlichkeit der Vorgaben
Die Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstellern führt in Summe zu einer
Reduzierung der Anzahl von Kundenstoppern. Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung geleistet.
Die Gewerbebetriebe in den EG-Lagen verfügen, im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben in
oberen Stockwerken durch die großzügigen Schaufensterflächen über ausreichende
Möglichkeiten sich werbewirksam zu präsentieren. Der Hinweis zu behindertenfreundlichen
Gastronomiemöblierungen trägt zur Inklusion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
bei.
Die Unzulässigkeit von Sonnenschirmen außerhalb gastronomischer Nutzungen sowie die
Reduzierung der Auskragung von Markisen dienen dem Schutz der Nachbaranrainer, die
sich durch zu weit auskragende Markisen nicht mehr wahrgenommen fühlen.
- 5 -
Durch die Vielzahl der neu entstandenen außengastronomischen Nutzungen wird die
Lebendigkeit der Stadt gestärkt. Gleichzeitig sollte diese Nutzung jedoch nicht
raumgreifend die durchgängige Passierbarkeit der Fußgängerzone einschränken. Daher ist
eine durchgängige Passage von mind. 1,50 m Breite zu gewährleisten. Bei
nebeneinanderliegenden außengastronomischen Sondernutzungen ist auf einen
gemeinsamen Durchgang zu achten.
Mobile Verkaufsstände treten in Konkurrenz zu den örtlich ansässigen Händlern. Um diese
zu schützen und zu stärken, sind Mobile Verkaufsstände nur in Verbindung mit einem
Ladengeschäft zulässig.
Im Sinne eines einheitlichen Stadtbildes, sollte die Aufstellung von Fahrradabstellanlagen
auf öffentlichem Grund, der Stadtverwaltung obliegen. Daher ist die Aufstellung von
privaten mobilen Fahrradständern in der Fußgängerzone nicht zulässig.
Die inhaltliche und grafische Überarbeitung der Richtlinie erfolgte durch das Stadtplanungsamt
in Absprache bzw. Abstimmung mit folgenden Ämtern, Einrichtungen und Verbänden:
Bürger- und Ordnungsamt
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Darmstadt Marketing GmbH
City Marketing e.V.
Denkmalschutz
CBF Darmstadt e.V.
IHK
Hotel- und Gaststättenverband Dehoga
Dezernat I Dezernat II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
Dezernat III Dezernat IV
Dr. Barbara Boczek André Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
Anlagen:
Darmstadt, den 09.11.2017
61.1 Nst. 2115
anlage 6
203 Zeichen
Punkt 3: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen" (V-Nr. 2017/0398) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimme: FDP-Fraktion
anlage 4
197 Zeichen
Punkt 5: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen" (V-Nr. 2017/0398) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: FDP
anlage 5
153 Zeichen
Punkt 22: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen" (V-Nr. 2017/0398) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: FDP und UWIGA
2017/0398
5684 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat II
Dezernat I
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0398
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Evaluierung "Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen"
Vorlage vom: 09.11.2017
Beschlussvorschlag :
1. Die im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen
vorgenommenen Änderungen für den Bereich der Innenstadt in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt werden zur Kenntnis genommen und beschlossen.
Anlagen: 2017-11-09-MV_SN-Richtlinie
2017-11-09-MV_SN-Abwägung, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.11.2017:
Im öffentlichen Diskurs über den Strukturwandel des Einzelhandels und Konkurrenzdruck wird
immer wieder gefordert, die Standortbedingungen des Einzelhandelsstandortes City positiv zu
beeinflussen und den Einzelhandel in der Innenstadt konkurrenzfähig zu erhalten und zu
entwickeln.
Es gilt, die Gestaltungs- und Nutzungsqualität der öffentlichen Räume in der City nachhaltig zu
sichern. Hierzu hat die im November 2010 in Kraft getretene Richtlinie zur Gestaltung von
Sondernutzungen einen erheblichen Beitrag geleistet. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt kann Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Räume und Sondernutzungen
nehmen und somit die Attraktivität der City als kommerzielles und kulturelles Zentrum der
Stadt und des Umlandes erhalten bzw. steigern.
In der 2010 verabschiedeten Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen ist festgelegt,
dass eine Evaluierung dieser erfolgen soll. Sowohl die Erfahrungen in der täglichen
Genehmigungspraxis der letzten Jahren als auch geänderte Zielvorstellungen sind in die
Evaluierung eingeflossen.
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Inhalte:
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung
Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstellern/Kundenstopper
Die Aufstellung von Sonnenschirmen außerhalb einer gastronomischen Nutzung ist nur
in bestimmten Ausnahmefällen zulässig
Die Auskragung von Markisen wird auf 2,50 m begrenzt
Bei außengastronomischen Nutzungen muss eine durchgängige Passage parallel der
Fassade von mind. 1,50m Breite gewahrt werden
Mobile Verkaufsstände in festgelegter Größe sind nur in Verbindung mit einem
Ladengeschäft zulässig
Ausschluss von privaten mobilen Fahrradständern
Redaktionelle Änderungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der alltäglichen
Genehmigungspraxis
Grafische Überarbeitung zur besseren Verständlichkeit der Vorgaben
Die Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstellern führt in Summe zu einer
Reduzierung der Anzahl von Kundenstoppern. Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung geleistet.
Die Gewerbebetriebe in den EG-Lagen verfügen, im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben in
oberen Stockwerken durch die großzügigen Schaufensterflächen über ausreichende
Möglichkeiten sich werbewirksam zu präsentieren. Der Hinweis zu behindertenfreundlichen
Gastronomiemöblierungen trägt zur Inklusion und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
bei.
Die Unzulässigkeit von Sonnenschirmen außerhalb gastronomischer Nutzungen sowie die
Reduzierung der Auskragung von Markisen dienen dem Schutz der Nachbaranrainer, die
sich durch zu weit auskragende Markisen nicht mehr wahrgenommen fühlen.
- 4 -
Durch die Vielzahl der neu entstandenen außengastronomischen Nutzungen wird die
Lebendigkeit der Stadt gestärkt. Gleichzeitig sollte diese Nutzung jedoch nicht
raumgreifend die durchgängige Passierbarkeit der Fußgängerzone einschränken. Daher ist
eine durchgängige Passage von mind. 1,50 m Breite zu gewährleisten. Bei
nebeneinanderliegenden außengastronomischen Sondernutzungen ist auf einen
gemeinsamen Durchgang zu achten.
Mobile Verkaufsstände treten in Konkurrenz zu den örtlich ansässigen Händlern. Um diese
zu schützen und zu stärken, sind Mobile Verkaufsstände nur in Verbindung mit einem
Ladengeschäft zulässig.
Im Sinne eines einheitlichen Stadtbildes, sollte die Aufstellung von Fahrradabstellanlagen
auf öffentlichem Grund, der Stadtverwaltung obliegen. Daher ist die Aufstellung von
privaten mobilen Fahrradständern in der Fußgängerzone nicht zulässig.
Die inhaltliche und grafische Überarbeitung der Richtlinie erfolgte durch das Stadtplanungsamt
in Absprache bzw. Abstimmung mit folgenden Ämtern, Einrichtungen und Verbänden:
Bürger- und Ordnungsamt
Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte
Darmstadt Marketing GmbH
City Marketing e.V.
Denkmalschutz
CBF Darmstadt e.V.
IHK
Hotel- und Gaststättenverband Dehoga
Dezernat I Dezernat II
Jochen Partsch Rafael Reißer
Oberbürgermeister Bürgermeister
Dezernat III Dezernat IV
Dr. Barbara Boczek André Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
Anlagen:
Darmstadt, den 09.11.2017
61.1 Nst. 2115
anlage 1
27038 Zeichen
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Gestaltung von Sondernutzungen
Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bereich Innenstadt
Gastronomie Gastronomie Gastronomie
Warenauslagen Warenauslagen Warenauslaen
Kundenstopper Kundenstopper Kundenstopper
Begrünungselemente Begrünungselemente
Allgemeine Grundsätze
Vorwort 1
Rahmenbedingungen 2
Ziele 3
Maßnahmen 4
Geltungsbereich 5
Gestaltung
Außengastronomie, Bestuhlung 9
Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen 13
Warenauslagen, mobile Verkaufsstätten 17
Werbeaufsteller 21
Begrünungselemente, Einfriedungen,
Windschutzelemente, Bodenbeläge 25
Inhalt
2
Die geltende Sondernutzungssatzung wird um eine Bestimmung ergänzt, dass bei der Er-
teilung von Sondernutzungserlaubnissen für die öffentlichen Flächen der Fußgängerzone
bei der Verfügung von Bedingungen und Auflagen auch städtebauliche Gestaltungsgründe
berücksichtigt werden.
Mit dieser Ergänzung im § 4 (2) der Sondernutzungssatzung erhält der Magistrat die Mög-
lichkeit, eine Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen zu erlassen.
Die Richtlinie regelt die Gestaltung von Objekten, die für die "dauerhafte" Inanspruchnahme
der öffentlichen Straßen durch private und gewerbliche Nutzer vorgesehen sind und den
Gemeingebrauch überschreiten. Temporäre Aktionen oder Veranstaltungen sowie Märkte,
Stadtfeste, Heinerfest und Weihnachtsmarkt, die den Zeitraum von vier Wochen nicht über-
schreiten, sind von der Richtlinie nicht berührt. Sie gilt auf allen öffentlichen Flächen der
Innenstadt Darmstadt im angegebenen Geltungsbereich.
Durch die Anwendung der Richtlinie wird bei der Entscheidung über Sondernutzungser -
laubnisse eine Beliebigkeit bei Einzelentscheidungen vermieden und die Gleichbehandlung
der Antragsteller erreicht. Die Richtlinie bindet die städtische Verwaltung in ihren Einzel -
fallentscheidungen. Sie zeigt Grundsätze, die im Rahmen des der Verwaltung zustehen -
den Ermessens zu beachten sind. In begründeten Einzelfällen sind unter Beachtung des
Gleichheitsgebotes Ausnahmen möglich, wenn dadurch die gestalterischen Ziele nicht in
Frage gestellt werden.
Die Richtlinie enthält eine Aufzählung geeigneter Maßnahmen, um die Grundsätze zu illus-
trieren. Sie soll der Verwaltung und den Bürgern als Orientierung dienen.
Die in ihrer Gestaltung dieser Richtlinie nicht entsprechende Objekte und Gegenstände
können für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Anschaffung weiterbenutzt werden.
Danach darf nur noch richtlinienkonformes Mobiliar auf Sondernutzungsflächen aufge -
stellt werden.
Bei dieser Fassung handelt es sich um die Evaluierung der am 03.11.2010 in Kraft getre-
tenen Sondernutzungsrichtlinie. Die hier vorliegende Richtlinie für die Gestaltung von Son-
dernutzungen gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung und löst die bisherige Richtlinie
ab.
Rahmenbedingungen
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt initiiert eine Vielzahl von Maßnahmen zur Aufwertung
der Innenstadt und ist mit erheblichem Aufwand bemüht, die öffentlichen Räume der
Einkaufscity attraktiv zu gestalten. Ziel ist es den Bürgerinnen und Bürgern sowie den
Besuchern der Stadt Darmstadt eine moderne und lebendige Stadt mit geordneten und
barrierefreien Räumen zu präsentieren. Hierzu trägt die Atmosphäre der Stadträume, der
Charakter der öffentlichen Straßen und Plätze wesentlich bei. Die Innenstadt ist die Visi -
tenkarte der Stadt.
Darmstadts Innenstadt wird vor allem durch die Architektur der Nachkriegszeit geprägt.
Die Einheitlichkeit und die qualitätsvolle architektonische Zurückhaltung der Gebäude
schafft einen besonderen städtebaulichen Wert. Neben anderen Faktoren, wie gute Er -
reichbarkeit, komfortables Stellplatzangebot, Kompaktheit der Einkaufszone trägt die
Qualität der öffentlichen Räume dazu bei, dass sich der allgemein in innerstädtischen
Einzelhandelszentren kleinerer Großstädte zu beobachtende Negativtrend in Darmstadt
bislang weniger deutlich darstellt als an vielen anderen Standorten. Diesen Vorsprung gilt
es zu halten und auszubauen.
Neben der vorhanden Bausubstanz, der Infrastruktur und der Stadtmöblierung wird das
Stadtbild erheblich durch die mobilen Elemente (Warenauslagen, Kundenstopper, Sonnen-
schutz, gastronomische Möblierung, etc.) der gewerbetreibenden Anlieger mitbestimmt
und tragen somit positiv wie negativ wesentlich zum Gesamteindruck der Stadt bei. Daher
ist es dringend geboten, die Gestaltungs- und Nutzungsqualität der öffentlichen Räume
nachhaltig zu sichern.
Der Forderung, die Gestaltqualität zu sichern, kann die Stadt entsprechen, indem sie die
"dauerhafte" Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Werbung, Straßengastronomie
und Straßenhandel angemessen regelt. Die vorliegende Richtlinie in Verbindung mit der
Sondernutzungssatzung geben den Rahmen für die Sondernutzungen im öffentlichen
Raum vor. Sie erleichtert die tägliche Genehmigungspraxis und trägt zur Gleichbehandlung
der Antragsteller und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen bei.
Stadtbild und -identität können nur wahrgenommen werden, wenn Auslagen und Werbung
nicht raumgreifend oder fassadenüberdeckend sind und somit das Gesamtbild beeinträch-
tigen.
Vorwort
1
• Zurückhaltung in Farben und Formen und Beschränkung auf ein überschaubares Re -
pertoire von Elementen
• Weiteres Mobiliar außer Einzeltischen, Stühlen, Bänken und Schirmen soll nicht zu -
gelassen werden, ebenso keine technischen Elemente wie Stromanschlusskästen und
Lichterketten
• Um die Reizüberflutung in der City nicht zu steigern, wird Beschallung (Außenlautspre-
cher für Musik, Lautsprecheransagen o.ä.) auch im Zusammenhang mit Außenbewir -
tungen nicht zugelassen
• Eine dauernde Volksfestatmosphäre z.B. durch Zelte, Stromleitungen, Lichterketten,
Biertische etc. soll vermieden werden. Die Festatmosphäre sollte den wichtigen Stadt-
festen vorbehalten bleiben
• Bauliche und technische Provisorien sind generell zu vermeiden
• Die Bewegungsfreiheit der Passanten darf durch Sondernutzungen nicht über Gebühr
eingeschränkt werden. Die städtischen Plätze und fahrverkehrsfreien Straßen sind Frei-
räume, die dem Einzelnen im "Normalbetrieb" ein größeres Maß an Bewegungsraum
und Distanz bieten sollen als Gehwege und Passagen
• Das Aufstellen von technischen Möblierungen wie z.B. Fahrradständer, Mülleimer, Sam-
melanlagen, etc. soll der städtischen Verwaltung vorbehalten sein
Maßnahmen
4
Diese Richtlinie ist von der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der Erteilung von Sonder -
nutzungserlaubnissen auf und an öffentlichen Straßen im Geltungsbereich, insbesondere
bei Außenbewirtschaftung, Warenauslagen und Warenaufstellern anzuwenden.
Sie regelt die Gestaltung von Sondernutzungseinrichtungen und wirkt einer permanenten
Überfrachtung des öffentlichen Raums entgegen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Aufent -
haltsqualitäten im Innenstadtbereich zu verbessern und Auswüchse sowie negative Nut -
zungen für das Stadtbild einzuschränken und ein angemessenes Bild für die Innenstadt
entstehen zu lassen.
Art, Umfang und Standorte der Sondernutzungen sowie die öffentlichen Belange wie Ord-
nung, Sicherheit, Verkehrs- und Denkmalschutz sind unabhängig von dieser Richtlinie bei
der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach den hierfür geltenden rechtlichen Be-
stimmungen zu regeln bzw. zu beachten. Die Belange von Menschen mit Behinderungen
sollen vor allem im Hinblick auf die Barrierefreiheit berücksichtigt werden.
Durch ihre Gestaltung und ihre Häufigkeit nehmen Sondernutzungen unmittelbar Einfluss
auf das Ambiente der Innenstadt, positiv wie negativ. Daher muss auf der Gestaltung der
Sondernutzungen ein besonderes Augenmerk liegen, da nur im Einklang mit der gebauten
Umgebung ein attraktives Stadtbild entstehen kann.
Folgende Zielsetzungen und Qualitätsanforderungen wurden der Formulierung der Gestal-
tungsrichtlinie zugrunde gelegt:
• Der Charakter von Straßen und Plätzen, die Maßstäblichkeit und Raumqualität der
Freiräume der City sollen erhalten und erlebbar und wahrnehmbar bleiben. Die histo -
rischen Bauten, Merkzeichen, Baudenkmäler sollen in ihrer identitätsprägenden Wir -
kung nicht beeinträchtigt werden
• Stadtbildprägende Sichtbeziehungen sollen nicht verstellt werden
• Eine Überfrachtung des öffentlichen Raumes durch Werbung und Möblierungen für
Sondernutzungen soll vermieden werden
• Die Ausgrenzung von Teilflächen des öffentlichen Raumes zu Zwecken der Sondernut-
zung durch Zäune, sonstige Barrieren oder Podeste soll unterbunden werden
• Der Entwicklung eines Negativ-Images soll entgegengewirkt werden. Unterstützt wird
eine zurückhaltende Gestaltung der Möblierungen
Ziele
3
K+GA K
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Regierungspräsidium
Staatsbauamt
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1.Polizei-Revier
Hess.Landesbibliothek
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Turmruine
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Hügelstraße
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Rheinstraße
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Schuchardstraße
Zeughausstraße
Mathildenplatz
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Die Richtlinie gilt auf allen Straßen, Wegen und Plätzen der Darmstädter Innenstadt, so-
fern sie in der Baulast der Stadt Darmstadt stehen und dem öffentlichen Verkehr gewid-
met sind.
Der Geltungsbereich wird begrenzt durch Zeughausstraße, Schlossgraben, Holzstra-
ße, Kirchstraße, Hügelstraße, Wilhelminenstraße, Elisabethenstraße, Grafenstraße und
Bleichstraße.
Die genaue Abgrenzung ist der Übersichtskarte zu entnehmen.
Geltungsbereich
Geltungsbereich
5 6
7 8
Als Gastronomiemöblierung gelten alle für den gastronomischen Betrieb notwendigen Ele-
mente wie Stühle, Bänke, Tische, Stehtische, Servicetheken, Sonnenschutzelemente etc.
Grundsätzlich ist eine Bewirtung im Außenraum in geeigneten Bereichen des Innenstadt -
gebietes erwünscht. Sie bestimmt die Atmosphäre im Straßen- und Platzraum belebt und
trägt zu einem positiven Stadtimage bei.
Um eine angemessene Maßstäblichkeit und Einfügung in das Gesamterscheinungsbild
der City zu erreichen, wird die Möblierung für Außenbewirtungen auf Stühle, Einzeltische,
Stehtische, Bänke und Sonnenschirme beschränkt sowie Angaben über mögliche Material-
ausführungen gemacht.
Hinweis: Um auch Menschen die auf einen Rollstuhl angewiesen sind eine Bewirtung zu
ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Tische unterfahrbar sind. Der lichte Luftraum
unter dem Tisch sollte die Maße von 55 cm Tiefe, 90 cm Breite und 70 cm Höhe nicht un-
terschreiten. In den Lichtraum sollte kein Tischfuß oder Gestänge hineinragen.
Die Beachtung der Belange von Menschen mit Behinderungen ermöglicht ein inklusives
Miteinander.
Ziel ist, durch aufeinander abgestimmte Objekte im Straßenraum ein gestaltetes Ambiente
zu schaffen. Die Festlegungen geben einen Rahmen vor, lassen aber gleichzeitig genügend
Spielraum für die individuelle Gestaltung jedes einzelnen Betriebes.
Außengastronomie, Bestuhlung
Zulässig
max. 1,1m
1,0m²
Unzulässig
Ausnahmsweise
9
Pro Gastronomiebetrieb müssen die Möblierungselemente in Form und Material einheitlich
gestaltet sowie farblich aufeinander abgestimmt sein. Eine aufdringliche, grelle Farbge -
bung ist zu vermeiden.
Für Tische, Stühle und Bänke sind vorrangig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rat -
tan oder eine Kombination derselben zu verwenden; Teilelemente aus Kunststoff in Kom -
bination mit den genannten Materialien sind zulässig. Reine Kunststoffmöbel sind nur
ausnahmsweise in hochwertiger Gestaltung zulässig. Kunststoffmobiliar einfacher Bauart/
einfache Monoblock-Kunststoff-Möbel, wie sie in Baumärkten erhältlich sind, sind nicht
zulässig. Möblierungselemente dürfen keinen Werbeaufdruck haben.
Als Sonnenschutz sind ausschließlich freistehende Sonnenschirme oder Markisen nach
den Festlegungen „Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen“ dieser Richtlinie zulässig.
Im Bereich der Außengastronomie darf an jeder Fassadenseite 1 Angebotstafel max.
1,10m hoch und 0,70 m breit, zur Eigenwerbung aufgestellt werden.
Als Bestuhlungsfläche darf nur der öffentliche Raum in Anspruch genommen werden, der
der Breite der Straßenfront des dazugehörigen gastronomischen Betriebes entspricht. Pa-
rallel zur Fassade ist innerhalb der Sondernutzungsfläche ein geradliniger Durchgang von
1,50 m Breite freizuhalten. Bei nebeneinanderliegenden außengastronomischen Sonder -
nutzungen ist auf eine gemeinsame durchgehende Passierbarkeit zu achten. Blindenleit -
systeme dürfen nicht verstellt werden. Begründete Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
Mobile Anrichten in der
Außengastronomie max.
Grundfläche 1,0 m²
Lichter Luftraum unter dem Tisch
mind. 55 cm tief, 90 cm breit und
70 cm hoch
10
• Bänke und lange Tische > 2,50 m Länge, Bierzeltgarnituren
• Außentheken, Vitrinen, Grills, Kühltruhen- und schränke sowie mobile Anrichten über
0,75 m³
• Zigarettenautomaten / Warenautomaten
• Eigenständige, freistehende Beleuchtungselemente
• Beschallungsanlagen (Außenlautsprecher für Musik, Lautsprecheransagen o.ä.)
• Dauerhaftes Lagern des Mobiliars auf öffentlichen Straßenraum in den Wintermonaten
Ausnahmsweise können mobile Anrichten bis 1,1 m Höhe und 1,0 m auf 1,0 m im Grund-
riss, bei getrennter Bewirtschaftungsfläche vom Hauptcafé, Restaurant oder Bistro zu -
gelassen werden. Diese dürfen jedoch räumlich nur im Zusammenhang mit dem Haupt -
geschäft betrieben werden. Nach Geschäftsschluss sind die durch die mobilen Elemente
in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen und zu säubern. Vom Einsatz
gasbetriebener Heizpilze, Infrarotstrahlern und anderen Wärmequellen wird dringend ab -
geraten.
11 12
Als Überdachungen gelten sämtliche freistehende, mobile Konstruktionen (Schirme, Mar-
kise, Segel, etc.), die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen.
Markisen sind an der Gebäudefassade angebrachte Konstruktionen, die dem Sonnen- bzw.
Witterungsschutz dienen.
Sonnenschirme und Markisen sind wegen ihrer Größe bzw. Auskragung in den Straßen -
raum eine besonders auffällige und wahrnehmungsdominante Sondernutzung. Sie prägen
das Erscheinungsbild der Straße oder eines Platzes in besonderem Maße, da sie sich
durch Form und Farbe optisch stark in den Vordergrund drängen können.
Übermäßig große Schirme oder Verbundschirme haben eine flächige Wirkung mit dem
Charakter einer Sicht behindernden, im öffentlichen Raum unerwünschten zusammen -
hängenden Überdachung. Kragarmschirme wirken wegen ihrer Größe und Konstruktion in
geöffnetem wie in geschlossenem Zustand insbesondere auf historischen Plätzen störend
und sollten nicht zum Einsatz kommen.
Die horizontale Ausrichtung der Sonnenschirmflächen soll eine Abschirmung/Ausgren -
zung der Flächen verhindern und Sichtbeziehungen nicht verstellen.
Die Beschränkung auf ein helles bzw. dezentes Farbspektrum zielt auf eine moderne und
freundliche Atmosphäre. Erreicht werden soll ein Erscheinungsbild, welches nicht in Kon-
kurrenz zur Umgebung und zu den Fassaden tritt.
Überdachungen, Sonnenschirme, Markisen
Zulässig
Unzulässig
max. Durchmesser 5,0m
3,0m
Ø
Werbung nur am Volant
Logo oder dezente
Logo oder dezente Werbung nur am Volant
Markise max. Auskragung
in Abhängigkeit der Sonder-
nutzungsfläche
horizontale
Ausrichtung
2,5m
Pro Gastronomie- bzw. Einzelhandelsbetrieb ist nur ein Typ von Sonnenschirm bzw. Marki-
se zulässig. Diese sind in Farbe und Form aufeinander abzustimmen.
Sonnenschirme sind nur in Verbindung mit einer gastronomischen Nutzung bzw. in den
Sommermonaten auch für Einzelhandelsbetriebe mit verderblicher Ware (Obst, Blumen)
bis max. 5,0 m Durchmesser zulässig; die Schirmflächen müssen horizontal ausgerichtet
sein.
Markisen haben sich der Fassadenstruktur des Gebäudes unterzuordnen; eine zusätzliche
Abstützung ist nicht zulässig; die Auskragung darf unter Berücksichtigung des Straßen -
querschnittes und der in Anspruch genommenen Sondernutzungsfläche max. 2,5 m nicht
überschreiten. Bei gastronomischer Nutzung kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten,
in begründeten Einzelfällen, die max. Auskragung auf 3,0 m erweitert werden.
Die Bespannung der Überdachungen oder Markisen ist nur in textilen bzw. textilähnlichen
Materialien auszuführen. Zulässig sind helle, dezente, naturfarbene Farbtöne; grelle Farben
sind zu vermeiden. Die Farbgebung ist auf das Farbkonzept der Fassade abzustimmen. In
Sichtbeziehungen zu Denkmälern sind nur helle naturfarbene Farben zulässig.
Das Logo des Gastronomiebetriebes oder dezente Werbung ist nur am Volant der Sonnen-
schirme zulässig.
13
• Verbindungen von Schirmen zu zusammenhängenden überdachten Flächen
• Freistehende Markisen
• Das Aufhängen von Waren an Überdachungen und Markisen
• Überdachungen in Form von Zelten oder Pavillons
• Planen oder Abspannungen zum Witterungs- oder Sichtschutz
• Raucherzelte
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Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen Ele -
mente, wie z.B. Warenständer, Verkaufstische oder Obst- und Gemüseauslagen etc., die
dem Verkauf oder der Ausstellung von Waren dienen.
Warenauslagen können störend auf die Gestaltung, die Funktion und das Ambiente der
Straße wirken. Häufung, Anordnung und Vielgestaltigkeit führen oft zu einer Beeinträchti-
gung des Straßenbildes und zu einer Behinderung der Fußgänger. In ihrer Ausgestaltung
prägen sie die Atmosphäre des Straßenraumes entscheidend mit. Daher sollen sie grund-
sätzlich in ihrem Erscheinungsbild gegenüber dem Ladengeschäft untergeordnet sein. Not-
wendige Durchgangsbreiten müssen sichergestellt und der Allgemeinheit zur Verfügung
stehen. Deshalb wird die Auslagefläche beschränkt.
Warenauslagen sind nur in unmittelbarer Verbindung mit einem Ladengeschäft zulässig.
Sie sind abends abzubauen und sollen nicht dauerhaft im Straßenraum verbleiben. Daraus
resultiert eine Größenbeschränkung, die auch als mobil bezeichnet werden kann.
Mobile Verkaufsstände und zusätzliche Elemente, wie Theken oder Kühltruhen und Geräte
ähnlicher Dimension engen den Bewegungsraum der Passanten ein und stören die Blick -
beziehungen.
Eine Darbietung von Waren direkt auf dem Boden oder auf niedrigen Paletten vermittelt
einen Flohmarkt-Charakter, dient nicht der Aufwertung der Innenstadt und ist deshalb
unzulässig.
Warenauslagen, mobile Verkaufsstätten
Zulässig
Unzulässig
1,5m
1,5m
Warenauslagen
max. Höhe
Durchgangsbreite
berücksichtigen
Durchgang
berücksichtigen
Fassadenbreite X
2
3 * X Durchgang = max. Warenauslagebereich
max. 1,1m
2,0m²
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Die Summe der aufgestellten Warenauslagen darf max. 2/3 der Breite der Fassade des
dazugehörigen Einzelhandelsbetriebes, abzüglich der notwendigen Zugangsbreiten, in An-
spruch nehmen.
Unter Berücksichtigung notwendiger Durchgangsbreiten darf die Tiefe der Sondernut -
zungsfläche 1,50 m, gemessen von der Ladenfassade, nicht überschreiten.
In der Ernst-Ludwig-Straße und der Ludwigstraße können aufgrund der Straßenraumge -
staltung die Warenauslagen nur in einem max. 1,50 m breiten Streifen in der Flucht der
Baumscheiben (abgesetzte Fläche im Pflaster) zugelassen werden.
Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten und die Schaufenster nicht zu verstellen, wird
die Höhe der Auslagen auf 1,50 m begrenzt.
In den Arkaden sind Warenauslagen nur in den Arkadenbögen bis max. 50% der Öffnungs-
breite und max. 0,80 m Tiefe zulässig. Laufrichtungen sind freizuhalten und dürfen nicht
durch Warenauslagen verstellt werden.
Warenständer sind in ihrer Art pro Einzelhandelsbetrieb bzgl. Form, Material, Größe und
Farbe einheitlich zu gestalten. Bei der Farbgestaltung sind grelle Farben zu vermeiden.
Nach Geschäftsschluss sind die in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen
und zu säubern.
Mobile, nicht motorisierte
Verkaufsstände pro Ladengeschäft,
max. Grundfläche 2,0 m²
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• Das Präsentieren von Waren an der Hausfassade bzw. im Luftraum
• Das Aufhängen von Waren an Überdachungen oder Markisen
• Das Darbieten von Waren auf Paletten bzw. auf dem Bodenbelag, außer Pflanzenan -
gebote vor Blumengeschäften
• Separate Kassen, Theken, Stromanschlusskästen, Kühlgeräte, Heizstrahler, Getränke-
und Warenautomaten, Transportregale, Paletten und Vorratsbehälter
• Zelte, Einhausungen, Überdachungen, horizontale sowie vertikale Planen bzw. Bespan-
nungen
• Mobile Verkaufsstände, die nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
einem Ladengeschäft betrieben werden
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Als Werbeaufsteller gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen
Konstruktionen (Klapptafeln, Hinweisschilder, Menütafeln, Werbefahnen etc.), die der Ge-
schäfts- und Produktwerbung dienen.
Werbeaufsteller ("Kundenstopper") nehmen im Straßenraum zunehmend Raum ein. Sie
behindern den Fußgängerverkehr und nötigen die Passanten, Umwege/ Slalom zu laufen.
Sie beeinträchtigen vor allem Passanten mit Rollstühlen, Rollatoren oder Kinderwagen und
versperren zum Teil die Passierbarkeit von örtlichen Situationen.
Störend für den öffentlichen Raum wirken die Häufigkeit, die Vielgestaltigkeit und die oft
anzutreffende örtliche Beliebigkeit. Zudem wird ihre Hinweisfunktion häufig durch ihre
Aufdringlichkeit überlagert und geht aufgrund der Häufung verloren.
Auch überdimensionierte Werbeaufsteller, wie Eistüten oder Mobiltelefone verstellen den
Straßenraum und sind als Werbemittel nur bei größeren Straßenfesten zumutbar. Im "All-
tagsbetrieb" stehen sie einer gestalterischen Aufwertung der City entgegen.
Die Festlegungen beziehen sich auf Anzahl, Ort und Größe der Werbeaufsteller. Ziel ist
es, eine Häufung von Werbeaufstellern zu verhindern. Durch die großzügigen Schaufens -
terflächen in den Erdgeschosslagen verfügen die dort ansässigen Händler, im Gegensatz
zu den Gewerbetreibenden in den oberen Stockwerken, über ausreichende Möglichkeiten
der Eigenwerbung. Somit ist die Aufstellung von "Kundenstoppern" den Gewerbetreibenden
der oberen Stockwerke vorbehalten. Gastronomische Betriebe sind von dieser Regelung
ausgenommen (s.Seite 9).
Durch die mengenmäßige Reduzierung wird vor allem für mobilitätseinschränkte Personen
eine bessere Passierbarkeit der City erreicht. Die Größe der Werbeaufsteller soll auf ein
für das Straßenbild und die Funktion der Straße nicht störendes Maß reduziert werden.
Zelte, Wetterschutzplanen oder Folien und zusätzliche Elemente, wie z.B. Stromanschluss-
kästen, Heizstrahler sowie Stehtische und Sitzgelegenheiten haben provisorischen Charak-
ter und sollen in Verbindung mit mobilen Verkaufsstätten nicht zugelassen werden.
Werbeaufsteller
Zulässig
Unzulässig
0,7m
1,1m
1,2m
Werbeaufsteller sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Begründete lagebedingte
Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen.
Pro Gewerbebetrieb in den oberen Stockwerken ist jeweils ein Werbeaufsteller bis zu einer
Größe von 1,10 m Höhe und 0,70 m Breite zulässig.
Er ist an der Fassade im Bereich des Zuganges, unter Berücksichtigung der notwendigen
Durchgangsbreiten aufzustellen.
Nach Geschäftsschluss sind die in Anspruch genommenen Flächen vollständig zu räumen
und zu säubern.
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• Bewegliche oder sich drehende Werbeständer
• Werbeträger mit wechselnder Darstellung oder Laufschrift
• Beleuchtete Werbeträger
• Sonderformen und übergroße Darstellungen von Produkten und Objekten, wie z.B.
Riesentelefone, Rasierapparate, Eistüten etc.
• Verkaufsautomaten
• Werbefahnen
• Kinderunterhaltungsgeräte (Ausnahme vor reinen Spielwarengeschäften, jedoch nur
ohne akustische oder optische Emissionen)
• Fahrradständer
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Begrünungselemente, Einfriedungen,
Windschutzelemente, Bodenbeläge
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Begrünungselemente dienen im Grundsatz der Belebung des Straßenbildes und sind er -
wünscht. Private Begrünungselemente verfolgen aber oftmals das Ziel der Abgrenzung
bzw. Einfriedung oder der "Vorgartenbildung". Einfriedungen, auch in Form von Begrü -
nungselementen, stellen somit eine "Privatisierung" des öffentlichen Raums dar, die nicht
erwünscht ist. Darüber hinaus wird der öffentliche Raum verstellt und optisch eingeengt,
er verliert seine Transparenz und Übersichtlichkeit.
Aus diesem Grund werden Barriere bildende Elemente, die die Bewirtungsfläche aus dem
öffentlichen Raum ausgrenzen und die Sichtbeziehungen verstellen nicht zugelassen. Dies
gilt auch für überlange oder als Hecke zusammengestellte Pflanzkübel, wie auch Zäune,
Windschutzelemente und Planen.
Bodenbeläge sind alle Arten zusätzlicher Elemente, die flächig auf dem Boden Werbezwe-
cken dienen oder der jeweiligen Fläche einen eigenen Charakter verleihen.
Auch durch Podeste, dauerhafte Aufbauten im Straßenraum, sowie Matten, Kunstrasen
etc. werden gewissermaßen Privatparzellen aus dem öffentlichen Raum ausgegrenzt und
dies ist nicht erwünscht. Zudem werden der großzügige Zusammenhang und die Einheit
des öffentlichen Frei- und Bewegungsraums eingeengt und unterbrochen.
Zulässig
Unzulässig
1,5m
max.
Pflanzenhöhe
0,6m
Pflanzenkübel
max. Höhe
1,0m1,5m 1,5
Die Begrünungselemente sollen pro Gastronomie- bzw. Einzelhandelsbetrieb einheitlich
gestaltet werden.
Zulässig sind Pflanzkübel bis max. 1,0 m Durchmesser bzw. Kantenlänge sowie max. 0,60
m Höhe; der lichte Abstand untereinander bzw. die Durchgangsbreite muss mind. 1,50 m
betragen.
Die Pflanzenhöhe soll 1,50 m nicht überschreiten, um keinen Sichtschutz zu bilden.
Sie sollen aus optisch ansprechendem Material wie Keramik, Ton, Metall etc. bestehen.
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• Einfriedungen wie Zäune, Geländer, Palisaden, Sichtschutzelemente, Windschutzele -
mente, Raucherzelte, Barrieren
• vertikale Planen und Abspannungen
• Elemente welche Sichtbeziehungen verstellen
• Aufbauten und Bodenbeläge wie Podeste, Matten, Teppiche, Kunstrasen, liegende Wer-
beanlagen etc.
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Ansprechpartner | Kontakt
Wissenschaftsstadt Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bürger- und Ordnungsamt Stadtplanungsamt
-Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen- -Gestalterische Fragen-
Stadthaus Technisches Stadthaus
Grafenstraße 30 Bessunger Straße 125
64283 Darmstadt 64295 Darmstadt
Telefon: 06151 13 2284 06151 13 2092
Telefax: 06151 13 3722 06151 13 2088
buergerordnungsamt@darmstadt.de stadtplanungsamt@darmstadt.de
Überdachungen Überdachungen Überdachungen
anlage 2
12781 Zeichen
Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Darmstadt Citymarketing e.V., Luisenplatz 5, 64283 Darmstadt, Schreiben vom 30.04.2015: Grundsätzlich begrüßt der Darmstadt Citymarketing e.V. den Erlass der Richtlinie. Insbesondere den Ansatz eine Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Raumes herbei zu führen. Auch die geplanten Änderungen – insbesondere zur stärkeren Be- rücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung – sind sinnvoll und nachvollziehbar. Die geplante Umkehrung der bisherigen Regelung zu Werbeaufstel- lern (keine Kundenstopper mehr für EG-Lagen) sehen einige unserer Mitglieder kritisch. Werbeaufsteller generieren nachweislich Umsätze bei den beworbenen Produkten. Der Verlust dieser Werbeflächen hat entsprechende Einbußen zur Folge. Auch das Verbot eigener Kinder-Unterhaltungsgeräte wird kritisch gesehen. Ebenso wie die Reduktion der Auskragung der Markisen. Hier bedarf es einer genauen Betrachtung des Einzelfalles. Wenn eigene, mobile Fahrradaufsteller verboten werden, müssten folglich zeitnah geeignete Fahrradabstellanlagen durch die Stadt aufgestellt werden. Nichtsdestotrotz würden wir die geplanten Ände- Eine entsprechende Werbung innerhalb eines "Aktions- Schaufensters ", kann u.E. den Verlust dieser Werbeflächen abfangen. Die Reduzi e- rung der Kundenstopperanzahl führt zur Abnahme der Information s- überfrachtung/Ablenkung innerhalb des Straßenraums. Dadurch kö n- nen Schaufenster wieder wahrgenommen werden und treten wieder in den Betrachtungsfocus der Passanten. I nteressant und ansprechend gestaltete Schaufenster führen zu einer Attraktivitätssteigerung des gesamten Straßenbildes. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat verschiedene Spielgeräte au f öffentlichen Flächen innerhalb der Darmstädter Innenstadt errichten lassen. Daher bedarf es keiner zusätzlichen Spielgeräte, die ebenfalls der Absicht die Belange der Menschen mit Behinderungen stärker zu berücksichtigen, entgegensteht. Von dem Verbot sin d Spielwareng e- schäfte ausgenommen. Der Hinweis wurde aufgenommen. Auf Seite 13 ist der Text entspr e- chend ergänzt worden. Seite 13: … "Bei gastronomischer Nutzung kann aufgrund der örtlichen G e- gebenheiten, in begründeten Einzelfällen, die max. Auskragung auf 3,0 m erweitert werden."… Die Stadt ist bemüht, geeignete Fahrradabstellanlagen in der Inne n- stadt zu errichten. Derzeit werden neue Standorte überprüft. In der Luisenstraße sind seit dem Frühjahr 2015 testweise mobile Fah r- Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: rungen jedoch mittragen. Wichtig ist jedoch, dass eine entsprechen- de Kontrolle (auch samstags!) gewährleistet ist. Auch halten wir es für zwingend erforderlich, die geplanten Änderungen einzubetten in ein Gesamtkonzept zur Attraktivitätssteigerung der Darmstädter Innenstadt. Die Richtlinie muss ein Baustein von vielen weiteren sein, der dazu beiträgt die städtebauliche und stadtgestalterische Qualität der Innenstadt im Rahmen einer „Qualitätsoffensive Innen- stadt“ zu steigern radabstellanlagen aufgestellt worden. Diese werden durch eingebaute Fahrradbügel ersetzt werden. Weder die Kontrolle noch das Gesamtkonzept sind Bestandteil der Sondernutzungsrichtlinie. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1.2 Bürgerhäuser, Messe und Märkte Die Sondernutzungsrichtlinie ist aus unserer Sicht in Ordnung. 1.3 Denkmalschutzbehörde: Mit dem Text "Gestaltung von Sondernutzungen" sind wir einverstan- den. Wesentlich für den Denkmalschutz ist dabei der Hinweis im Text auf Seite 3: "Art, Umfang und Standorte der Sondernutzungen sowie die öffentli- chen Belange wie Ordnung, Sicherheit, Verkehrs- und Denkmalschutz sind unabhängig von dieser Richtlinie bei der Erteilung von Son- dernutzungserlaubnissen nach den hierfür geltenden rechtlichen Bestimmungen zu regeln bzw. zu beachten." Das bedeutet doch, dass die Beachtung der Sondernutzungsrichtlinie nicht von der Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung be- freit. Ich gehe davon aus, dass diese Richtlinie auch unsere Arbeit erheb- lich unterstützt. Großes Lob für die guten Formulierungen und Um- setzungsideen. 1.5 Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung: Inhaltlich sind wir mit der Sondernutzungsrichtlinie einverstanden. Seite 3 1.3 Bürger- und Ordnungsamt Von Seiten den Bürger- und Ordnungsamtes gibt es zu der überarbei- teten Fassung der Sondernutzungsrichtlinie keine Anregungen. Die wichtigen Belange sind beinhaltet und deutlich formuliert, so dass man damit zukünftig gut arbeiten kann S.9. Hier ist aufgeführt, dass bei nebeneinanderliegenden außengast- ronomischen Sondernutzungen parallel zur F assade, innerhalb der Sondernutzungsfläche ein geradliniger gemeinschaftlicher Durchgang von 1,50 m Breite freizuhalten ist. Hier wird folgende Änderung a n- geregt: Bei außengastronomi schen Sondernutzungen ist parallel zur Fassade, innerhalb der Sondernutzungsfläche oder zwischen So n- dernutzungsfläche und Fassade (Gebäudefront) ein geradliniger Durchgang von 1,50 m Breite freizuhalten. S.13. Hier wird angeführt, dass Sonnenschirme nur in Verbindung mit gastronomischer Nutzung zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe mit verderblicher Ware (z.B. Obst, Blumen) sind in den Sommerm o- naten auch auf Sonnenschirme angewiesen. Dies sollte noch berüc k- sichtigt werden. Auf Seite 22 würde ich als unzulässig einfach nur Fahrradständer schreiben. Sonst kommt hier eine Diskussion auf, was "mobil" ist und was nicht. Ich denke das ist klarer und eindeutiger so. In der Ernst-Ludwig-Straße gibt es in der Nähe der Deichmann-Filiale einen Kundenstopper für eine Schneiderei, der mit LED's funktioniert. Da blinken ständig wechselnde Angebote auf. Von den Abmessungen her ist alles o.k. über das Blinken gibt es denke ich noch keine Aus- sage in der Gestaltungsrichtlinie. Der Hinweis wurde aufgenommen und entsprechend eingearbeitet. Seite 9: …Parallel zur Fassade ist innerhalb der Sondernutzungsfläche ein geradl i- niger Durchgang von 1,50 m Breite freizuhalten. Bei nebeneinanderliegen- den außengastronomischen Sondernutzungen ist auf eine gemeinsame durchgehende Passierbarkeit zu achten. Der Hinweis wurde aufgenommen und entsprechend eingearbeitet. Seite 13: …Sonnenschirme sind nur in Verbindung mit einer gastronomischen Nu t- zung bzw. in den Sommermonaten auch für Einzelhandelsbetriebe mit ver- derblicher Ware (Obst, Blumen) bis max. 5,0 m Durchmesser zulässig; die Schirmflächen müssen horizontal ausgerichtet sein. Der Hinweis wurde aufgenommen und entsprechend eingearbeitet. Seite 22: Unzulässig: "Fahrradständer" Der Hinweis wurde aufgenommen und entsprechend eingearbeitet. Seite 22: Unzulässig: "Werbeträger mit wechselnder Darstellung/ Beleuch- tung" Seite 4 1.6 DEHOGA Zu der bereits 2010 besprochenen Verordnung ist der Hinweis auf die "Kunden Stopper" auffällig. Auf Seite 9 steht im Vorletzten Absatz, dass im Bereich der Außen- gastronomie 1 Werbeträger erlaubt ist. Auf Seite 20 steht, dass durch die Schaufenster die ansässigen Händler im Erdgeschoss keine Kunden Stopper stellen dürfen. Nur Gewerbetreibende ab dem 1 Stock. Gastronomen sind Gewerbetrei- bende, haben aber in der Regel auch keine Schaufenster. Hier wäre die Bewerbung von aktuellen, saisonalen Produkten weiterhin wich- tig. Das gilt nicht nur für den Außenbestuhlungsbereich, sondern auch für den inneren Bereich. Der Text auf Seite 20 wurde entsprechend ergänzt. Seite 20: …" Gastronomische Betriebe sind von dieser Regelung ausg e- nommen (s.Seite 9)"… 1.7 CBF Wir würden uns freuen, wenn in der Sondernutzungsrichtlinie wichti- ge Grundprinzipien der Barrierefreiheit nach DIN 18040-3 berück- sichtigt würden: 1. Konzept der inneren Leitlinie 2. Freihaltung von Bewegungsräumen und Absenkungen 3. Vermeidung von Verletzungsgefahren für Sehbehinderte und keine untertastbaren Möblierungen 4. Blindenleitsysteme und Bordsteinabsenkungen sind immer von Möblierungen frei zu halten. Seite 3: Sondernutzungen dürfen nicht die Bewegungsfreiheit von mobilitätseingeschränkten Menschen einengen und müssen von 1./2. Die Umkehrung der bisherigen Regelung (Kundenstopper nun nicht mehr für EG -Lagen zuzulassen), ist ein wesentlicher Bestandteil zur Freihaltung von Bewegungsräumen und zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen. 3. Auf Seite 9 der Richtlinie ist ein Hinweis zur Ausgestaltung behin- dertenfreundlicher Möblierungen getroffen. Die Ausführung obliegt jedoch den Geschäftstreibenden. 4. Der Hinweis wurde auf Seite 9 eingearbeitet. Seite 9: …" Blindenleitsysteme dürfen nicht verstellt werden."… s.o. Seite 5 Menschen mit Sehbehinderungen gut wahrgenommen werden kön- nen. Möblierungen müssen gut sichtbar sein, also deutlich kontras- tierend vor ihrem Hintergrund hervortreten. Seite 8: In diesen Lichtraum dürfen keine Füße oder Gestänge hinein ragen. (In einigen Beispielen und in der Skizze wäre das der Fall) Zumindest die äußeren Tische müssen von mindestens einer Seite aus frei anfahrbar sein und sollten eine Lichtraumhöhe von 70 cm (nicht 67 cm) haben Seite 10: Heizpilze und andere Wärmequellen sind so aufz ustellen, das blinde und sehbehinderte Menschen nicht hinein laufen können Seite 13: Kanten von Schirmen und Markisen dürfen nicht in Kopfhö- he liegen Seite 16: schlecht: Möblierung steht oft in der inneren Leitlinie Bestehen Warenauslagen aus mehreren Einheiten, müssen diese lü- ckenlos aneinander gerückt sein. Seite 18: Möblierungen müssen die innere Leitlinie (Fassade) in 1,20m Breite frei halten oder direkt an der Fassade stehen und eine klar ertastbare Kontur aufweisen. Sie dürfen Zugänge zu Bordstein- absenkungen nicht verstellen und dürfen auch nicht so an Absenkun- gen aufgestellt werden, dass sie den Querenden verdecken. Der Hinweis wurde auf S. 8 eingearbeitet. Die Skizze wurde entspr e- chend angepasst. Seite 8: …" In den Lichtraum sollte kein Tischfuß oder Gestänge hineinr a- gen."… Der Hinweis wurde auf S. 8 eingearbeitet. Die Skizze wurde entspre- chend angepasst. Seite 8: …" Der lichte Luftraum unter dem Tisch sollte die Maße von 55 cm Tiefe, 90 cm Breite und 70 cm Höhe nicht unterschreiten."… Auf Seite 10 wird dringend vom Einsatz von Wärmequellen abgeraten. Daher wird der Hinweis nicht aufgenommen. Der Hinweis wird nicht aufgenommen. Die Richtlinie sollte nur grund- sätzliche gestalterische Vorgaben machen, eine Überregulierung ver- mieten werden. Wir gehen davon aus, dass im Eigeninteresse der Be- treiber liegen sollte auf eine entsprechende Durchgangshöhe zu ac h- ten. Eine solche Vorgabe würde lange durchgehende Warenauslagen zur Folge haben , die se würden wiederrum die Passierbarkeit einschrä n- ken. Da hier die konkrete Lage über die Anordnung im Einzelfall entsche i- det ist eine Aufnahme in der Richtlinie nicht erforderlich. Im Genehmi- gungsverfahren von Sondernutzungen wird auf diese Punkte geachtet. In der Sondernutzungssatzung wird es künftig unter § 3 Abs.2 und § 4 Abs. eine entsprechende textliche Ergänzung geben, dass zur Wa h- rung der Barrierefreiheit Sondernutzungen ganz oder teilweise eing e- schränkt werden können. Seite 6 Seite 20: Möblierungen müssen die innere Leitlinie (Fassade) in 1,20m Breite frei halten oder direkt an der Fassade stehen und eine klar ertastbare Kontur aufweisen. Sie dürfen Zugänge zu Bordstein- absenkungen nicht verstellen und dürfen auch nicht so an Absenkun- gen aufgestellt werden, dass sie den Querenden verdecken. Seite 21: Bei der Zeichnung sollte 1,20m statt 1m eingetragen wer- den Seite 22: Möblierungen müssen klare Kanten haben und dürfen nicht untertastbar sein. Sie dürfen keine Kanten in Gesichtshöhe aufwei- sen, müssen deutlich erkennbar sein und dürfen die Leitlinie nicht verstellen Fahrradständer müssen 1,50m Abstand von der Leitlinie halten Seite 24: Die unerwünschten "Einfriedungen können aber einen guten Ersatz der Inneren Leitlinie darstellen Seite: 25: In diesem geometrischen Beispiel entsteht keine gute Leit- kante s.o. Die Zeichnung wurde angepasst. s.o. Das Aufstellen privater Fahrradständer im öffentlichen Raum ist unz u- lässig. Daher muss in dieser Hinsicht keine Regulierung getroffen we r- den. … sind aber aus gestalterisc hen Gründen und Gründen der Passie r- barkeit nicht gewünscht und bieten u.E. auch keine verlässliche durchgehende Leitlinie.. s.o.
Beratungsverlauf (5)
Orte (31)
- Luisenstraße
- Ernst-Ludwig-Straße
- Große Bachgasse
- Elisabethenstraße
- Adelungstraße
- Zeughausstraße
- Kirchstraße
- Hügelstraße
- Wilhelminenstraße
- Grafenstraße 30
- Bleichstraße
- Ludwigstraße
- Bessunger Straße 125
- Woogsplatz
- Kapellplatz
- Ludwigsplatz
- Schlossgraben
- Ernst-Ludwigs-Platz
- Alexanderstraße
- Landgraf-Georg-Straße
- Am Alten Landtag
- Schuchardstraße
- Schulstraße
- Pädagogstraße
- Karolinenplatz
- Am Kleinen Woog
- Mathildenplatz
- Saalbaustraße
- Rheinstraße
- Marktplatz
- Würthweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0398
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.11.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00