1019/2020
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018
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Anlage 1 Bericht über die Prüfung Jahresabschluss 2018
133032 Zeichen
1
Bericht über die Prüfung
des Jahresabschlusses und
des Lageberichts
der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
0221/ 221 - 25015
0221/ 221 - 25501
I Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Inhaltsverzeichnis
1 Vorwort ................................ ................................ ................................ ....... 1
2 Prüfungsauftrag ................................ ................................ ......................... 1
3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung ................................ ............... 2
4 Grundsätzliche Feststellungen ................................ ................................ . 2
4.1 Weiterhin aktuelle Feststellungen aus vergangenen Prüfungen ................... 2
4.1.1 Qualität des Rechnungswesens ................................ ................................ ... 3
4.1.2 Nicht korrespondierende Ergebnis- und Finanzrechnungskonten ................. 4
4.1.3 Lizenz- und Vertragsmanagement ................................ ............................... 5
4.1.4 Inventuren allgemein ................................ ................................ .................... 5
4.1.5 Grundbesitz................................ ................................ ................................ .. 6
4.1.6 Straßenvermögen ................................ ................................ ........................ 7
4.2 Wesentliche Feststellungen zum Jahresabschluss 2018 .............................. 7
4.2.1 CA-Belege ................................ ................................ ................................ ... 7
4.2.2 Buchungstext ................................ ................................ ............................... 8
4.2.3 System der Belegablage ................................ ................................ .............. 8
4.2.4 Qualität der Belege ................................ ................................ ...................... 8
4.2.5 Falsche Kontierungen ................................ ................................ .................. 8
4.2.6 Fehlende Zeitnähe ................................ ................................ ....................... 8
4.2.7 Führung der Ergebniskonten ................................ ................................ ........ 9
4.2.8 Verbuchung von Aufwand gegen Ertrag und umgekehrt .............................. 9
5 Feststellungen zu einzelnen Positionen des Jahresabschlusses .......... 9
Aktivseite der Bilanz ................................ ................................ ................................ ... 9
Anlagevermögen ................................ ................................ ................................ ........... 9
5.1 Immaterielle Vermögensgegenstände ................................ ........................ 10
5.2 Sachanlagen ................................ ................................ .............................. 10
5.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte .......................... 10
5.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte .............................. 10
5.2.3 Infrastrukturvermögen ................................ ................................ ................ 11
5.2.4 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler ................................ ......................... 11
5.2.4.1 Zuführungen bei Kulturgütern (Archivgut - Mittelalter) ……………………….11
5.2.5 Betriebs- und Geschäftsausstattung ................................ .......................... 13
5.2.5.1 Prüfergebnis zum Thema Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ............ 13
5.3 Finanzanlagen ................................ ................................ ........................... 15
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Umlaufvermögen ................................ ................................ ................................ ......... 15
5.4 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände ................................ .. 15
Passivseite der Bilanz ................................ ................................ ............................... 16
Eigenkapital ................................ ................................ ................................ ................. 16
5.5 Ausgleichsrücklage ................................ ................................ .................... 16
5.6 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ................................ ........................... 16
Fremdkapital ................................ ................................ ................................ ............... 17
5.7 Sonderposten ................................ ................................ ............................. 17
5.8 Rückstellungen ................................ ................................ .......................... 17
5.8.1 Prüfergebnis zum Thema Rückstellungen für Deponien und Altlasten ....... 18
5.8.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ....... 20
5.8.3 Prüfergebnis zu Position Andere sonstige Rückstellungen ......................... 21
5.9 Verbindlichkeiten ................................ ................................ ........................ 22
5.9.1 Prüfergebnis zu Position Sonstige Verbindlichkeiten – Veränderungen der
Kontenbestände ................................ ................................ ......................... 22
5.10 Ergebnisrechnung ................................ ................................ ................... 24
5.10.1 Prüfergebnis zu Position Aufwandskonto Mieten, Pachten und
Erbbauzinsen ................................ ................................ ............................. 24
5.10.2 Prüfergebnis zum Thema Teilnehmerbeiträge & Kursgebühren ................. 25
5.10.3 Prüfungsergebnis zum Thema Weitere sonstige Erträge ........................... 27
5.10.4 Prüfergebnis zu Position Zuführung zu Pensionsrückstellungen ................ 28
5.10.5 Prüfergebnis zu Position Zuführung von Beihilferückstellungen für
Pensionen ................................ ................................ ................................ .. 30
5.10.6 Prüfergebnis zum Thema Korrekturbuchungen am Beispiel der
Ertragskonten Mieten und Pachten, Erträge aus Verkauf und
Nutzungsgebühren, Eintrittsgelder ................................ ............................. 31
5.11 Risikomanagementsystem und Internes Kontrollsystem ..................... 32
6 Finanzrechnung ................................ ................................ ....................... 33
7 Anhang und Lagebericht ................................ ................................ ......... 34
8 Bestätigungsvermerk ................................ ................................ .............. 35
III Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung
AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH
BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BFH Bundesfinanzhof
BgA Betriebe gewerblicher Art
CA-Belege automatisierte Überleitung der Einzelbuchungen aus PSCD
DV Datenverarbeitung
eRechnung Elektronische Rechnung
FIAA Komponente Anlagenbuchhaltung in SAP
Fipo Finanzposition
GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
GLAZ Gleitende Arbeitszeit
GO Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Bü-
chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum
Datenzugriff
GWG Geringwertiges Wirtschaftsgut
HCM Human Capital Management; Personalmanagementsystem in SAP
HGB Handelsgesetzbuch
IKS Internes Kontrollsystem
IT.NRW Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
KomHVO Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein -Westfalen (Nachfolger der
GemHVO)
LBeamtVG NRW Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
LBG NRW Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen
MBI Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen
MHKBG NRW Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen
NKF Neues Kommunales Finanzmanagement
PSCD Kassen- und Einnahmemanagementmodul der Buchhaltungssoftware
SAP
RMS Risikomanagementsystem
RPAu Rechnungsprüfungsausschuss
SAP modulares Buchhaltungsprogramm der Stadt Köln
SozMiau Anwendung zur Erstellung von Mittelbindungen und Auszahlungsanord-
nungen)
TCMS Tax Compliance Management System
VIA VIS IV-gestütztes Straßeninformationssystem
ZVK Zusatzversorgungskasse
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 1
1 Vorwort
Gemäß § 95 G emeindeordnung NRW (GO) muss jeweils bis zum 31. März des Folgejahres
der Jahresabschluss durch die Kämmerin aufgestellt, durch die Oberbürgermeisterin bestätigt
und dem Rat zur Feststellung zugeleitet sein. Der Jahresabschluss 2018 wurde dem Rat in
seiner Sitzung am 9. Juli 2019 al s Entwurf vorgelegt und an den Rechnungsprü fungsaus-
schuss (RPAu) zur Prüfung überwiesen. Die Stadt Köln liegt dementsprechend mit der Auf-
stellung der Jahresabschlüsse weiterhin hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück. Es ist je-
doch festzustellen, dass der Rückstand sich verringert. War die Feststellung des Abschlusses
2011 noch um drei volle Jahre verspätet, beträgt der Abstand mit dem Jahresabschluss 2018
nur noch rund drei Monate. Wenn 20 - Kämmerei ihre Beschleunigungsbemühungen im Be-
reich der Jahresabschlusserstellung weiterhin intensiviert, kann zeitnah mit der Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben gerechnet werden.
Die Feststellung selbst muss bis zum Abschluss des Folgejahres - nach erfolgter Prüfung
durch den R PAu - erfolgen. Fristgerecht wäre ein Feststellungsbeschluss also bis zum
31. Dezember 2019 gewesen. Eine fristgerechte Feststellung hat eine erhebliche Bedeutung,
da die Bezirksregierung dieser im Rahmen des Haushaltsgenehmigungsverfahrens eine hohe
Bedeutung beimisst.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 traten die neu überarbeitete GO sowie die Kommunalhaus-
haltsverordnung (KomHVO) infolge des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft. Gemäß
Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nord-
rhein-Westfalen (MHKBG NRW) vom 15.02.2019 gelten für die Aufstellung der Jahresab-
schlüsse 2018 allerdings noch die GO alte Fassung und die Gemeindehaushaltsverordnung
NRW (GemHVO).
Hinsichtlich der Prüfung ist zu beachten, dass sich die inhaltliche Beurteilung entsprechend
der Aufstellung nach der alten Fassung der GO richtet, das förmliche Verfahren der Prüfu ng
jedoch auf den neuen gesetzlichen Regelungen , die seit dem 1. Januar 2019 in Kraft sind,
basiert.
Die in diesem Bericht zitierten Paragraphen der G O und der GemHVO beziehen sich auf die
für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 noch gültigen Regelungen. Das sind die GO
in der Fassung vom 14.07.1994 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 in Verbindung
mit der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen.
2 Prüfungsauftrag
Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres ist gemäß § 95 Abs. 1 GO ein Jahresabschluss auf-
zustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Jahres nachzuweisen ist. Er be-
steht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und
dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.
Der Jahresabschluss ist durch den RPAu dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewah-
rung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Daten-
zugriff (GoBD) ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetz-
lichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestim-
mungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar
und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände
einzubeziehen. Der Lagebericht hingegen ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss
in Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermö-
gens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der RPAu hat zu dem
Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht auf-
zunehmen (§ 101 Abs. 1 GO).
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
2 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
Gegenstand der Jahresabschlussprüfung war der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlust-
rechnung sowie dem Anhang bestehende Jahresabschluss für das zum 31. Dezember 2018
beendete Haushaltsjahr sowie der Lagebericht der Stadt Köln. Die Aufgabe der Prüferinnen
und Prüfer von 14 - Rechnungsprüfungsamt bestand darin, die Unterlagen und Angaben im
Rahmen der pflichtgemäßen Prüfung zu beurteilen und darauf basierend ein Urteil über den
Jahresabschluss abzugeben.
Die Prüfungsarbeiten wurden in den Monaten Januar bis März 2020 durchgeführt.
Der Jahresabschluss wurde auf Grundlage des risikoorientierten Prüfungsansatzes geprüft.
Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil
darüber abgegeben werden ka nn, ob der Jahresabschluss und der Lagebericht frei von we-
sentlichen Fehlaussagen sind. In diesem Zusammenhang wurde erstmalig eine softwareba-
sierte Datenanalyse eingesetzt.
Die Prüfung wurde in Form von Systemprüfungen, Stichproben und Datenanalyse durchg e-
führt. Sie stützt sich ferner auf Erkenntnisse aus der Prüfung der vorangegangenen Jahresab-
schlüsse sowie aus den Schwerpunktprüfungen des Rechnungsprüfungsamtes.
Mit Hilfe der zum ersten Mal im Rahmen der Jahresabschlussprüfung angewandten Daten-
analyse sind die Prüferinnen und Prüfer nun auch in der Lage, Abweichungen von bestimmten
Schlüsselfeldern, wie zum Beispiel Steuersätzen und Zinssätzen, zügig festzustellen. Ferner
können nun auch Auffälligkeiten wie zum Beispiel Lücken oder Dubletten in sehr großen Da-
tenbeständen, welche eigentlich über eine lückenlose und durchgehende Nummerierung ver-
fügen sollten, sehr schnell erkannt werden. Als Datenanalysesoftware wurde ACL (Access
Control List) der Firma Daten - Analysen & Beratung GmbH eingesetzt.
Während des gesamten Prüfungsverlauf s war bei unseren Ansprechpartner innen und An-
sprechpartnern der K ämmerei eine deutlich erhöhte Arbeitsbelastung durch die Jahresab-
schlusserstellung 2019 und die Jahresabschlussprüfung 2018 erkennbar. Angeforderte Unter-
lagen konnten meist nur verzögert zur Verfügung gestellt werden.
Bei einem Prüffeld (5.10.1 Prüfergebnis zu Position Aufwandskonto Mieten, Pachten und Erb-
bauzinsen, Seite 28 ff.) konnten im Rahmen dieser Jahresabschlussprüfung keine vollständi-
gen Unterlagen zur Verf ügung gestellt werden. Die Prüfung in diesem Prüffeld konnte nicht
beendet werden. Als Folge daraus wurde der bisherige Prozess zur zeitgerechten Vorlage von
Prüfungsunterlagen seitens des Rechnungsprüfungsamtes kritisch hinterfragt und in Koope-
ration mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei der Kämmerei umgehend op-
timiert. Danach kam es zu keinen weiteren prüfungsgefährdenden Verzögerungen bei der Vor-
lage von Prüfungsunterlagen. Sollte der optimierte Prozess weiterhin angewandt und stetig
fortentwickelt werden, ist bei zukünftigen Prüfungen nicht mit weiteren prüfungsgefährdenden
Verzögerungen zu rechnen.
Auch die vom Rechnungsprüfungsamt seit langer Zeit geforderte und jetzt von der Kämmerei
angestoßene Zentralisierung des Rechnungswesens wird langfristig nicht nur dazu beitragen
Mängel in der Buchhaltung schneller und einheitlicher beheben zu können, sondern auch die
Rahmenbedingungen für einen besseren Austausch von Jahresabschlussersteller und Jah-
resabschlussprüfer ermöglichen.
4 Grundsätzliche Feststellungen
4.1 Weiterhin aktuelle Feststellungen aus vergangenen Prüfungen
Im folgenden Abschnitt wird ein Überblick über die Themen gegeben, die in den vergangenen
Prüfungen bereits Anlass zu Prüfungsfeststellungen gaben und weiterhin aktuell sind.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 3
4.1.1 Qualität des Rechnungswesens
Bereits seit mehreren Jahren stellt das Rechnungsprüfungsamt in seinen Prüfungen erhebli-
che Mängel im Rechnungswesen fest und fordert, diese Mängel durch geeignete Maßnahmen
abzustellen. Um den Forderungen nachzukommen, hat der Stadtvorstand im Jahr 2015 einen
Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Qualität im Rechnungswesen beschlossen. Über
den Sachstand wird seit 2017 zweimal jährlich durch die Kämmerei im Rechnungsprüfungs-
ausschuss berichtet. Zu den Maßnahmen zählen:
- Schaffung von Akzeptanz
- Aufbau- und Ablauforganisation
- Personalentwicklung
- Elektronische Rechnungsbearbeitung
- Internes Kontrollsystem (IKS)
- Maßnahmen für den Jahresabschluss
Aus mehreren Gründen, unter anderem Personalmangel, ist die Umsetzung des Zeit-Maßnah-
men-Plans weiterhin erheblich von Verzögerungen geprägt.
Aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des
Rechnungswesens
Zur Optimierung der aufbau- und ablauforganisatorischen Maßnahmen hat der Verwaltungs-
vorstand am 11.12.2019 folgende Punkte beschlossen:
1. Innerhalb der Abteilung 200 - NKF Finanzbuchhaltung wird ein zentrales Finanzser-
viceteam aufgebaut. Die Prozesse der Finanz- und Anlagenbuchhaltung werden mit dem
Ziel standardisiert, eine zeitgerechte und ordnungsgemäße Buchhaltung durchzuführen.
2. Parallel erfolgt eine systematische Strukturierung der dezentralen Finanzbereiche, um
diese optimal in der Wahrnehmung ihrer dezentralen Ressourcenverantwortung zu stär-
ken. Diese werden durch eine gezielte Personalentwic klung und Wissensmanagement
unterstützt.
3. In einem begleitenden Beirat unter Leitung der Stadtkämmerin soll halbjährlich über den
Projektstand berichtet werden.
Für die Umsetzung des Projekts sind drei Stellen vorgesehen. Zudem wird ergänzend die Un-
terstützung durch ein Beratungsuntern ehmen vorbereitet. Aufgrund erheblicher Verzögerun-
gen und qualitativer Einschränkungen bei den Rückmeldungen zur IST-Aufnahme in den de-
zentralen Finanzbereichen, kommt es derzeit jedoch erneut zu Verzögerungen bei der Umset-
zung der Maßnahmen.
Die Buchführung erfolgt bei der Stadt Köln somit weiterhin dezentral. Dennoch ist die jetzt
begonnene Umsetzung einer zentralen Buchhaltung für die Stadt insgesamt, von der allenfalls
sachlich eng eingegrenzte Bereiche - wie die Gehaltsbuchhaltung - ausgenommen sind, auch
aufgrund der Erfahrungen aus bisherigen Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes, der rich-
tige Lösungsansatz. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Zentralisierung ist jetzt, auch vor dem
Hintergrund der ab 2021 anstehenden generellen Umsatzsteuerpflicht der Kommunen und den
sich daraus ergebenden höheren Anforderungen an die Qualität der Buchhaltung, dringend
geboten.
Organisatorische Maßnahmen zur Personalentwicklung
Ausreichend qualifiziertes Personal, das mit der Buchhaltung im System des Neuen Kommu-
nalen Finanzmanagements (NKF) vertraut ist, ist eine grundlegende Voraussetzung, um die
erforderliche Buchführungsqualität sicherzustellen. Bei den geplanten Maßnahmen zur Perso-
nalentwicklung, wie sie etwa zur Stärkung der dezentralen Finanzbereiche vorgesehen sind,
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
4 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
sollen auch die Personalbemessung und -bewertung berücksichtigt werden, um insbesondere
der hohen Fluktuation im Finanzbereich entgegenzuwirken.
Ein Konzept zu r Steigerung der Akzeptanz und Verbesserung der Personalentwicklung im
Rechnungswesen wurde von der Kämmerei bereits erarbeitet. Darin werden standardisierte
Stellenbewertungen für bestimmte Aufgabenpakete im Finanzbereich angeregt. Eine umfas-
sende Umsetzung der konzipierten Personalentwicklungs - und Schulungsmaßnahmen kön-
nen derzeit jedoch nicht umgesetzt werden, da die Entscheidung zur dauerhaften Umsetzung
vom Abschluss der aufbau- und ablauforganisatorischen Maßnahmen sowie der Bereitstellung
entsprechender Personalkapazitäten abhängt.
Der Sachstand ist insofern weitgehend unverändert und der bisherige Verlauf des Teilprojekts
als nicht zufriedenstellend zu bezeichnen. Der Finanzbereich der Stadt Köln verfügt nach Auf-
fassung des Rechnungsprüfungsamtes weiterhin über nicht genügend ausreichend qualifizier-
tes Personal, was zu Einbußen in der Qualität der Buchführung beiträgt.
Elektronische Rechnungsbearbeitung
Die Stadt Köln muss nach europäischer Vorgabe ab dem 18.04.2020 der gesetzlichen Ver-
pflichtung nachkommen, elektronische Rechnungen annehmen und bearbeiten zu können. Al-
lerdings erfolgt die technische Umsetzung zunächst lediglich für sogenannte XRechnungen1.
Geplant ist, eine SAP-integrierte Rechnungsbearbeitung unter Einbeziehung der Veränderun-
gen in der Bestellplattform cMarket fortzuentwickeln. Nach einer Produktivsetzung der Inte-
rimslösung in einzelnen Pilotbereichen im 1. Quartal 2019 wurden technische Anforderungen
definiert und eine entsprechende Bedarfsfeststellung für die Beschaffung einer Soft ware ge-
fertigt. Das Ziel dabei ist ein stadtweit einheitlicher und medienbruchfreier Gesamtprozess von
der Bedarfsfeststellung über Vergabe, Bestellung, Lieferung, Rechnungseingang, Rechnungs-
buchung bis zur vollständig digitalen Archivierung.
Eine Produktivsetzung der eRechnung lediglich für XRechnungen, wie sie ab April 2020 erfol-
gen wird, ist aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes nicht zufriedenstellend. Stattdessen
sollte die integrierte Rechnungsbearbeitung und eine Ausweitung auf PDF - und Papierrech-
nungen zügig vorangebracht werden, um die digitalisierte Weiterverarbeitung für den gesam-
ten städtischen Rechnungseingang zu realisieren.
4.1.2 Nicht korrespondierende Ergebnis- und Finanzrechnungskonten
Ein weiteres und in vorangegangenen Prüfungen immer wiederkehrendes Thema sind die
nicht korrespondierenden Ergebnis- und Finanzrechnungskonten.
Für zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge bzw. ergebniswirksame Ein -/Auszahlun-
gen sind in aller Rege l korrespondierende Konten zu buchen, so zum Beispiel das A uf-
wandskonto 522100 - Unterhaltung des Infrastrukturvermögens und das Finanzrechnungs-
konto 722100 - Unterhaltung Infrastrukturvermögen.
Bei der Stadt Köln finden sich jedoch teilweise mehr als 20 verschiedene Finanzrechnungs-
konten, die zusammen mit einem Ergebniskonto gebucht wurden. Umgekehrt wurden teilweise
mehr als 20 Ergebniskonten zusammen mit einem Finanzrechnungskonto g ebucht. Abstim-
mungen zwischen Ergebnis- und Finanzrechnungskonten können so nicht erfolgen.
1 XRechnung bezeichnet ein XML-basiertes semantisches Datenmodell, das als Standard für eRech-
nungen aktuell etabliert wird. Die XRechnung wurde im IT-Planungsrat für Bund und Länder festge-
legt und setzt die Vorgaben des Europäischen Komitees für Normung (CEN) um.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 5
4.1.3 Lizenz- und Vertragsmanagement
Lizenzmanagement
Bereits seit Prüfung der Eröffnungsbilanz 2008 im Jahr 2012 fordert das Rechnungsprüfungs-
amt zentrale Übersichten über Softwarelizenzen (Lizenzmanagement) zur Sicherstellung einer
vollständigen Erfassung einzelner Bilanzpositionen sowie der damit zusammenhängenden Ri-
siken.
Derartige Übersichten fehlen aktuell auch weiterhin. Dies gilt sowohl für langfristige Verträge,
aus denen sich Rechte oder Lasten für die Stadt Köln ergeben als auch für Software-Lizenzen.
Erst zentrale Übersichten würden jedoch einen vollständigen Nachweis ermöglichen, dass die
Stadt eine Software regelmäßig nutzt und zudem würden ungenutzte Lizenzen auf gezeigt.
Zuletzt befasste sich 12 - Amt für Informationsverarbeitung mit der Thematik des Lizenzcon-
trollings und der Erstellung eines Konzepts für das Lizenzmanagement.
Vertragsmanagement
Das Vertragsmanagement stellt einen wichtigen Baustein des städtischen Risikomanage-
ments dar. Es soll einen standortunabhängigen Zugriff auf alle erforde rlichen Vertragsdoku-
mente auf digitaler Basis ermöglichen. Ein zentrales Vertragsmanagement ist zudem ein es-
sentieller Bestandteil im steuerlichen Veränderungsprozess durch die Einführung des § 2b
Umsatzsteuergesetz (UStG). Alle zivil- und öffentlich-rechtlichen Verträge der Stadt Köln mit
Dritten sind daher ab einem Volumen von 50.000 € brutto in das Vertragsmanagement einzu-
pflegen. Unabhängig von dieser Wertgrenze sind alle Sponsoring-Verträge, Wartungsver-
träge, Erbbau- und Erbpachtverträge, Bürgschaften und Leibrenten mit aufzunehmen.
Die stadtweite Einführung eines einheitlichen Vertragsmanagements wurde bereits Ende 2015
durch den Stadtvorstand beschlossen; eine entsprechende Dienstanweisung wurde im Feb-
ruar 2018 unterzeichnet. Im Anschluss daran hat 30 - Rechts- und Versicherungsamt - als
fachverantwortliches Amt - zusammen mit dem Amt für Informationsverarbeitung begonnen,
das Vertragsmanagement stadtweit einzuführen.
Die Entwicklung sämtlicher Anwendungen beim Amt für Informationsverarbeitung ist mitt ler-
weile abgeschlossen. Seitdem erfolgt eine sukzessive Anbindung der Ämter und Dienststellen.
Bis zum Ende des 2. Quartals 2020 sollen die Anwendungen in alle Ämter und Dienststellen
übergeben und produktiv gesetzt sein.
4.1.4 Inventuren allgemein
Die Stadt Köln ist nach § 28 GemHVO verpflichtet, zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
sämtliche in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände, sowie die
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig anzugeben. Dies bedingt eine vo-
rangehende Bestandsaufnahme (Inventur). Soweit die Inventur durch eine körperliche Be-
standsaufnahme geschieht, umfasst sie auch eine Prüfung des qualitativen Zustands der Ver-
mögensgegenstände und damit die Überprüfung ihres aktuellen Wertes.
Um den hohen Inve nturaufwand zu entzerren, wurde mit Verfügung der Kämmerei vom
20.10.2011 das Inventurverfahren zum Stichtag 31.12.2011 grundsätzlich neu geregelt. Dem-
nach hat die körperliche Inventur für jeweils ein Drittel der Dienststellen in einem rollierenden
Verfahren zum jeweiligen Jahresende mit Hilfe eines Barcodesystems zu erfolgen. Bis zum
Bilanzstichtag 31.12.2014 wäre somit der gesamte Bestand einer körperlichen Inventur zu un-
terziehen gewesen.
Inventuren wurden bis heute nicht im gesetzlich vorgeschriebenen U mfang und Zeitrahmen
durchgeführt, sodass eine Überprüfung der Vollständigkeit und Werthaltigkeit des Vermögens
noch aussteht. Bisher wurde für das unbewegliche Anlagevermögen gar keine Inventur durch-
geführt; für das bewegliche Anlagevermögen wurde keine vollständige Inventur durchgeführt.
Da bei letzterem nicht nur das Vorhandensein, sondern auch die Übereinstimmung des Wertes
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
6 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
in der Buchführung mit dem aktuell beizulegenden Wert des Vermögensgegenstandes zu prü-
fen ist, steigt die Gefahr von Fehlausweisen mit zunehmendem Abstand von der Eröffnungs-
bilanz. Dem Anspruch, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-
genslage zu vermitteln, wird die Anlagenbuchhaltung somit immer weniger gerecht.
Die Inventurleitung innerhalb der Ämter und Di enststellen obliegt dem dezentralen Inventur-
verantwortlichen, der auch die Koordination und Überwachung der Inventurmaßnahmen über-
nimmt. Gemäß der städtischen Inventurrichtlinie ist die zentrale Inventurleitung berechtigt „den
Inventurverantwortlichen fachliche Vorgaben für die Inventurdurchführung zu machen“. Dieses
Recht beinhaltet nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes gleichzeitig ein Weisungs -
und Kontrollrecht, welches die Kämmerei mit Nachdruck gegenüber den Dienststellen ausü-
ben sollte.
Aufgrund ihres Bilanzvolumens sind die Kunstgegenstände der Museen von besonderer Be-
deutung. Auch die Inventur der Kunstgegenstände ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig
erfolgt.
Zum Jahresabschluss sind darüber hinaus sämtliche Forderungen der Stadt Köln zu ermitteln.
Eine solche Inventur der ausstehenden Forderungen wurde ebenfalls noch nicht flächende-
ckend von allen Dienststellen durchgeführt. Auch hier sollte die Kämmerei eine zeitnahe In-
ventur aller Forderungen, insbesondere nach der Umstellung auf PSCD, forcieren und die Ent-
wicklung nachhalten.
4.1.5 Grundbesitz
Der bereits zur Eröffnungsbilanz erforderliche Ausweis und die Bewertung von Grundstücken
durch die Verwaltung sind auch weiterhin nicht korrekt erfolgt. Die Verwaltung geht vielmehr
davon aus, dass die Überprüfung des Grundbesitzes mindestens bis 2023 andauern wird.
Bilanzierung und buchhalterische Abwicklung
Die Überarbeitung und Dokumentation der Bilanzierungsregelungen zum Grundbesitz wurden
begonnen und sollen fortlaufend nach aktuellen Erkenntnissen angepasst werden.
Die Feststellung von Optimierungsbedarfen und Rückständen in der laufenden Buchhaltung ,
sowie die Erarbeitung von Soll-Prozessen und Anforderungen an die buchhalterische Abwick-
lung, sind aufgrund einer achtmonatigen Vakanz der Projektleitung noch nicht erfolgt. Um alle
Geschäftsvorfälle im Bereich „Grundbesitz“ zeitnah und vollständig abbilden zu können, müs-
sen zunächst die dv -technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen ge-
schaffen werden. Dies soll laut der Kämmerei bis voraussichtlich Ende 2020 geschehen sein.
Die Projektleitung zur Bilanzierung und buchhalterischen Abwick lung des Grundbesitzes ist
seit November 2019 wiederbesetzt. Aufgrund von Verzögerungen bei der Stellenbesetzung
musste jedoch der Zeit-Maßnahmen-Plan erneut angepasst werden. Die weitere Stelle für das
Projekt wird ab dem 01. Mai 2020 besetzt.
Inventur Grundbesitz
Der Beginn des regulären Inventurzyklus , mit dem Gesamtziel des zutreffenden Ausweises
und den zutreffenden Einzelwerten von unbebautem und bebautem Grundbesitz , ist für den
31.12.2020 vorgesehen. Der Abschluss des ersten vollständigen Inventurzyklus wird sich da-
mit auf den 31.12.2024 verschieben.
Zunächst soll bis Ende 2022 eine Pilot -Bestandsüberprüfung bebauten und unbebauten
Grundbesitzes vorgenommen werden, von der ausgehend bis 2023 eine Korrektur und Besei-
tigung der Mängel aus der Eröffnung sbilanz erfolgen soll. Eine Überarbeitung des Inventur-
konzepts zu einer Inventurrichtlinie ist parallel dazu bis 2022 vorgesehen.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 7
4.1.6 Straßenvermögen
Bei der Bewertung des Straßennetzes für die Eröffnungsbilanz wurde vom Grundsatz der Ein-
zelbewertung abgewichen. Die Wertansätze von Straßen, Wegen und Plätzen wiesen zudem
Fehler in nicht unerheblichem Umfang auf.
Die im Bestätigungsvermerk des Berichts über die Eröffnungsbilanz aufgeführten Mängel zu
den Wertabschlägen bei Straßen sind immer noch nicht ausgeräumt. Eine Erfassung der Stra-
ßenflächen und -zustände, wie sie etwa für mögliche Abschreibungen oder die Bildung von
Instandhaltungsrückstellungen erforderlich ist, soll laut der Kämmerei bis 2023 erfolgt sein.
Pauschale Wertabschläge
Zur Mängelbeseitigung „Pauschale Wertabschläge“ sind eine Reihe von Maßnahmen geplant,
durch deren Umsetzung im Jahr 2023 erstmals eine stadtweite Zustandserfassung abge-
schlossen sein soll.
Es ist angedacht, ein Konzept zur Organisation der flächendeckenden Erfassung aller Stra-
ßen, Wege und Plätze im Kölner Stadtgebiet zu erstellen. Die Umsetzung dieses Konzeptes
- einschließlich einer Bereitstellung der erforderlichen personellen, technischen und finanziel-
len Ressourcen - ist bis 2022 vorgesehen. Im Anschluss an die geplan te flächendeckende
Zustandserfassung im Jahr 2023 wird eine kontinuierliche Fortsetzung angestrebt. Vorausset-
zung hierfür ist unter anderem allerdings die Möglichkeit der Bilanzerstellung in VIA VIS.
Flächen- und Vermögensanpassung mittels VIA VIS und SAP FIAA
Bei der Flächen- und Vermögensanpassung mittels VIA VIS und SAP FIAA kam es aufgrund
von Verzögerungen im Stellenbesetzungsverfahren zu einer Verschiebung des Zeitplans um
ein Jahr. Die Besetzung der noch offenen Stellen ist für das 3. Quartal 2020 geplant. Danach
sollen die Überprüfung der Bestandsdaten in VIA VIS und der Datenabgleich zwischen den
Datenbanken VIA VIS und SAP FIAA - als Basis für die Straßenzustandserfassung und die
Abbildung der Straßen im Anlagevermögen - intensiviert werden. Derzeit wird darüber hinaus
eruiert, ob und wie Geodaten aus anderen Fachdatenbanken von 66 - Amt für Straßen und
Verkehrsentwicklung den Datenbestand in VIA VIS ergänzen und verbessern können.
Unter den Voraussetzungen, dass die dargestellten Maßnahmen wie geplant umgesetzt wer-
den können, werden der Grundsatz der Einzelerfassung sowie die zutreffenden Einzelwertbe-
stimmungen ebenfalls erst im Jahr 2023 erfüllt sein.
4.2 Wesentliche Feststellungen zum Jahresabschluss 2018
4.2.1 CA-Belege
Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2018 wurden Nachweise zu sogenannten
„CA-Belegen“ angefordert, für die es nach Angabe der Kämmerei sachlich und inhaltlich keine
gesonderten Belege gibt, da diese ausschließlich die automatische Überleitung der Einzelbu-
chungen aus PSCD da rstellen. Dabei handelt es sich teilweise um Massenvorgänge, das
heißt, dass mit einer Buchungsnummer bis zu 900 Posten mit einem Volumen in zweistelliger
Millionenhöhe gebucht werden, die inhaltlich und sachlich nichts miteinander verbindet.
In keiner der eingereichten buchungsbegründenden Unterlagen finden sich die entsprechen-
den CA-Belegnummern wieder. Eine eindeutige Zuordnung der Unterlagen zu den automati-
sierten Buchungen kann somit nicht zweifelsfrei erfolgen.
Des Weiteren können angeforderte Nachweise solcher Buchungen nicht immer zeitnah beige-
bracht werden.
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unter-
nehmens vermitteln kann. Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung
und Abwicklung lückenlos verfolgen lassen.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
8 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Die Zuordnungs- und Identifizierungsmerkmale aus dem Beleg müssen bei der Aufzeichnung
oder Verbuchung in die Bücher übernomm en werden, um eine progressive (chronologische)
und retrograde (chronologisch entgegengesetzte) Prüfbarkeit zu ermöglichen.
Die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Geschäftsvorfälle ist somit nicht gewährleis-
tet. Eine gesetzeskonforme Buchführungsorganisation muss eingerichtet werden.
4.2.2 Buchungstext
Eine Aussagefähigkeit der Buchungstexte ist oft nicht gegeben. Buchungstexte fehlen teil-
weise ganz oder es handelt sich um Aktenzeichen, für Dritte unverständliche Abkürzungen
beziehungsweise unverständliche Texte.
Aufwands- und Ertragskonten haben oft keine Buchungstexte, auf den Gegenkonten hingegen
(z. B. Debitoren- oder Kreditorenkonten) sind Buchungstexte in der Regel sehr wohl vorhan-
den. Der Buchungstext ist auf allen bei der Buchung angesprochenen Konten darzustellen.
4.2.3 System der Belegablage
Einer der wichtigsten Grundsätze für die Beweiskraft der Buchführung ist das Belegprinzip.
Die Belegfunktion ist dann erfüllt, wenn aus den geordnet aufzubewahrenden Unterlagen In-
halt und Ablauf der einzelnen Geschäftsvorfälle erklärt und schlüssig nachgewiesen werden
können. Die Belege müssen systematisch geordnet abgelegt werden, um als Beweis für die
Richtigkeit der einzelnen Buchungen zu dienen. Hierbei ist darauf zu achten, dass es einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit möglich sein muss, einen Überblick
über die Geschäftsvorfälle, ihre Entstehung und Abwicklung, zu erhalten (vgl. § 27 GemHVO).
Das Belegwesen bei der Stadt Köln und hier insbesondere die Belegablage sind fü r eine
GoBD-konforme Buchführung ungeeignet und darüber hinaus unvollständig. Auszahlungsre-
levante Belege werden mit eigenem Nummernkreis bei der Stadtkasse abgelegt. Ferner ist
nicht jeder in SAP gebuchte Vorgang, der eine entsprechende Belegnummer erzeugt, tatsäch-
lich zahlungsrelevant. Die Suche bei der Stadtkasse läuft damit ins Leere.
Andere Belege werden selbst innerhalb von Dienststellen an unterschiedlichen Orten nach
unterschiedlichen Kriterien abgelegt und sind teilweise nicht oder nicht mit vertr etbarem Zeit-
aufwand auffindbar. Eine umfassende prüferische Einsichtnahme ist mit überschaubarem Auf-
wand nicht möglich; die Einführung einer digitalen Belegablage ist dringend geboten.
Eine entsprechende IV-Lösung bei der Stadt Köln würde zunächst die schnelle Auffindbarkeit
von Belegen sichern, soweit es sich um Rechnungen handelt. Diese ist dann noch zu ergänzen
um die restlichen Unterl agen, die als Beleg e dienen (z. B. Eigenbelege für Umbuchungen,
außerplanmäßige Abschreibungen, Verschrottungsbelege).
4.2.4 Qualität der Belege
Auch auf Grundlage der Belege sind die vorgenommenen Buchungen nic ht immer nachvoll-
ziehbar, da die Belege nicht alle erforderlichen Angaben enthalten und sich d ie gebuchten
Geschäftsvorfälle so nicht erklären lassen.
4.2.5 Falsche Kontierungen
Vorgänge werden auf falschen Konten gebucht. So werden beispielsweise Aufwendungen für
Lehr- und Unterrichtsmittel auf dem Konto für Mietaufwendungen gebucht.
4.2.6 Fehlende Zeitnähe
Vorgänge werden mit einer erheblichen Zeitverzögerung gebucht. Die Aktualität der Buchfüh-
rung ist damit nicht gewährleistet; ferner besteht die Gefahr, dass die rechtzeitige Buchung
unterbleibt und umsatzsteuerliche Sachverhalte verfristet an die Finanzverwaltung übermittelt
werden.
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4.2.7 Führung der Ergebniskonten
Als Ergebniskonten bezeichnet man diejenigen Konten, deren Gesamtsaldo letztendlich zum
Jahresergebnis führt. Sie werden grundsätzlich nur auf einer Seite bebucht. Ausnahmen hier-
von sind lediglich unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Bei der Stadt Köln ist auch im Jahr 2018 eine Vielzahl an Ergebniskonten durchgängig beid-
seitig bebucht worden. So weisen die Aufwandskonten, welche grundsätzlich nur im Soll ge-
bucht werden dürfen , in 2018 einen Betrag auf der Habenseite von 306 Mio. € auf. Die Er-
tragskonten, welche hingegen grundsätzlich nur im Haben gebucht werden, weisen einen Be-
trag auf der Sollseite von 1.183 Mio. € auf.
Prüfungen im Jahresabschluss 2018 haben für überschaubare Teilbereiche ergeben, dass
dort vorgenommene Buchungen zu Geschäftsvorfällen richtigerweise auf der falschen Seite
der Ergebniskonten vorgenommen wurden. Dass die oben dargestellten 1.489 Mio. € aller-
dings im vollen Umfang eine Ausnahme zur grundsätzliche n Kontensystematik darstellen,
kann bezweifelt werden.
Folglich handelt es sich um Buchungsfehler aufgrund einer ungenügenden Buchführungsor-
ganisation. Der Sachverhalt wurde im Rahmen des Austausches zum Prüfbericht seitens der
Kämmerei erläutert. Eine Feh lerminimierung kann letztendlich nur die Zentralisierung der
Buchhaltungsprozesse ermöglichen.
4.2.8 Verbuchung von Aufwand gegen Ertrag und umgekehrt
In der Buchführung finden sich relativ häufig Buchungen, bei denen Aufwand gegen Ertrag
oder Aufwandsminderungen zu Lasten von Ertragsminderungen verbucht werden. Ein derar-
tiger Geschäftsvorfall existiert nicht.
5 Feststellungen zu einzelnen Positionen des Jahresabschlusses
Nachfolgend werden die Prüfungsergebnisse und Erkenntnisse zu einzelnen Positionen des
Jahresabschlusses erläutert. Dabei wird zu den wesentlichen Positionen eine kurze Einfüh-
rung gegeben. Die Prüfbeiträge der Prüferinnen und Prüfer schließen sich unter der jeweiligen
Position an.
Aktivseite der Bilanz
Auf der Aktivseite der Bilanz werden alle Vermögenswerte (Aktiva) der Stadt verzeichnet. Im
Wesentlichen bestehen diese aus dem Anlagevermögen, das die langfristig gebundenen Ver-
mögenswerte umfasst und dem Umlaufvermögen. Das Umlaufvermögen besteht aus Positio-
nen, die relativ kurzfristig veräußert oder verbraucht werden sollen. Es besteht bei der Stadt
Köln aus den Vorräten, Forderungen und Liquiden Mitteln. Dabei wird unter den Vorräten auch
der Bestand an zur Veräußerung bestimmten Grundstücken abgebildet.
Anlagevermögen
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 13.765.735.771,09 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 13.734.477.867,30 €
Veränderung 31.257.903,79 €
Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensteile, die sich im wirtschaftlichen Eigentum der
Stadt Köln befinden und dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Geschäftsbetrieb der Stadt zu
dienen. Es wird in immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Rechte, Software) Sachanlagen
(z. B. Grundstücke, Straßen, Fahrzeuge, Geräte) und Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen) un-
terschieden.
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10 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
5.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 15.920.938,46 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 15.621.344,65 €
Veränderung 299.593,81 €
Zu dieser Position gehören Rechte aus Verträgen, Urkunden, Softwarelizenzen sowie Anzah-
lungen auf Immaterielle Vermögensgegenstände.
Die Einführung eines gesamtstädtischen zentralen Lizenzmanagements für Software ist eine
seit der Eröffnungsbilanz 2008 bestehende Forderung des Rechnungsprüfungsamts. Im Detail
wird dieser Sachverhalt unter 4.1.3 dargestellt.
5.2 Sachanlagen
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 7.524.772.835,02 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 7.493.492.831,01 €
Veränderung 31.280.004,01 €
Die Sachanlagen umfassen die materiellen Vermögensgegenstände, also den Teil des Anla-
gevermögens, der (weitestgehend) greifbar und damit nicht den Immateriellen Vermögensge-
genständen oder den Finanzanlagen zuzurechnen ist.
5.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 1.636.314.489,98 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 1.640.942.338,06 €
Veränderung -4.627.848,08 €
Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude be-
finden. Das sind Grünflächen, Ackerland, Wald und Forsten und sonstige unbebaute Grund-
stücke. Dabei zählt der Wert des Aufwuchses zum Grundstückswert.
Im Detail wird zu dieser Position aufgrund älterer Feststellungen unter 4.1.5 eine Aussage
getroffen.
5.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 724.713.390,53 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 720.275.173,48 €
Veränderung 4.438.217,05 €
In dieser Bilanzposition sind die bebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte der
Stadt Köln, auf denen sich Gebäude befinden, zu aktivieren. Der Grund und Boden von be-
bauten Grundstücken ist getrennt von dem Gebäude beziehungsweise den Gebäuden zu er-
fassen.
Im Detail wird zu dieser Position aufgrund älterer Feststellungen unter 4.1.5 eine Aussage
getroffen.
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5.2.3 Infrastrukturvermögen
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 3.010.165.860,04 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 3.060.207.546,00 €
Veränderung -50.041.685,96 €
Das Infrastrukturvermögen besteht aus Verkehrseinrichtungen (Brücken, Tunnel, Straßen,
Gleisanlagen etc.) sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Beleuchtung, Kanäle
etc.).
Auch im Jahr 2018 liegt der maßgebliche Anteil an der Wertveränderung in dieser Bilanzposi-
tion, in Form von Abschreibungen, an zwei Unterpositionen:
1. für die Position „Brücken und Tunnel“ werden Abschreibungen von rund 37,1 Mio. € mehr
als im Vorjahr gebucht und
2. für die Position „Straßennetz mit Wegen, Plätzen etc.“ werden Abschreibungen in Höhe von
circa 49,9 Mio. € mehr als 2017 gebucht.
Hinzu kommt, dass die Erfassung und Bewertung der Straßen, Wege und Plätze bereits seit
der Eröffnungsbilanz erhebliche Fehler aufweist. Diesbezüglich wird daher in 4.1.6 das Stra-
ßenvermögen ausführlicher dargestellt.
5.2.4 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 1.622.660.046,14 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 1.589.870.022,10 €
Veränderung 32.790.024,04 €
Der fehlende Überblick über die Bestände bleibt auch im Bereich der Kunstgegenstände ein
Grundproblem:
Die Vereinfachungsregelung zur Eröffnungsbilanz erforderte keinen Überblick über die zuge-
hörigen Gegenstände, da der Versicherungswert als Gesamtwert fü r die bestehende Samm-
lung angesetzt wurde. Erschwerend kam hinzu, dass mit dem Versicherungswert auch Leih-
gaben abgedeckt waren, deren Umfang nicht vollumfänglich bekannt war und ist.
Die geführten Verzeichnisse, Bestandslisten etc. sind nicht revisionssicher, teilweise fehlerhaft
und unvollständig. Die Fortführung der Anlagenbuchhaltung in diesem Bereich genügt nicht
den Anforderungen der GoBD.
Inventuren sind noch nicht erfolgt; der Prozess der Erfassung und Katalogisierung der Kunst-
gegenstände dauert an.
Wie bereits unter 4.1.4 dargestellt, ist die vollständige Erfassung der Kunst gegenstände und
Kulturdenkmäler und damit der korrekte Ausweis dieser im Bilanzvermögen der Stadt Köln ein
Dauerthema mit weiterem Handlungsbedarf für die Stadtverwaltung.
5.2.4.1 Zuführungen bei Kulturgütern (Archivgut-Mittelalter)
Dieses Prüffeld war im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2018 Gegenstand einer näheren
Betrachtung. Die Gemeinde ist verpflichtet, in den Fällen, in denen der Grund für eine in der
Vergangenheit vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung eines gemeindlichen Vermö-
gensgegenstandes nicht mehr besteht bzw. entfallen ist und der Wegfall von der Gemeinde
festgestellt wurde, eine entsprechende bilanzielle Wertaufholung vorzunehmen.
Diese Werterhöhung von in der Bilanz angesetzten Vermögensgegenständen der Gemeinde
wird als Wertzuschreibung bezeichnet.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
12 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler waren in der Eröffnungsbilanz gem. § 55 Abs. 3
GemHVO, wenn sie auf Dauer versichert sind, mit ihrem Versicherungswert, andernfalls mit
dem einer dauerhaften Versicherung zu Grunde zu legenden Wert angesetzt. Sonstige Kunst-
gegenstände, Ausstellungsgegenstände und andere bewegliche Kulturobjekte konnten mit ei-
nem Erinnerungswert angesetzt werden.
Die Feuerversicherung ist im Rahmen der Regelung des § 55 Abs. 3 GemHVO als Zeitwert
zulässig und wurde in der Eröffnungsbilanz angesetzt. Dauerleihgaben waren in den Feuer-
versicherungswerten mit berücksichtigt. Da das Vermögen bis zum 01.01.2008 nicht inventa-
risiert werden konnte und damit zusammenhängend der Anteil der Dauerleihgaben nicht be-
kannt war, wurde eine qualifizierte Schätzung vorgenommen. Die Werte der Feuerversiche-
rungen wurden um diesen Prozentanteil bereinigt. Diese Positionen unterliegen nicht der plan-
mäßigen Abschreibung.
Nach dem Einsturz des Historischen Archivs 2009 wurden für die vom Einsturz betroffenen
Kunstgegenstände außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen.
Archivalien, die nach dem Einsturz des Archivs 2009 vollständig restauriert und wiederherge-
stellt worden sind, wurden dem Anlagevermögen wieder zugeschrieben. Ihre Ermittlung und
ihr finanzieller Wert sind bei insgesamt ca. 1,6 Mio. sogenannter Bergungseinh eiten nicht
exakt festzustellen. Anhand qualifizierter Schätzungen wurden hier nachvollziehbar e Werte
ermittelt.
In 2018 erfolgten insgesamt vier Zuschreibungen auf dem Konto 060110 - Wertberichtigungen
Kunstgegenstände:
28.453.700,00 € Zuschreibungen Mittelalter
31.062,50 € Zuschreibungen Neuzeit
26.278,50 € Zuschreibungen Nachlässe/Sammlungen
200,00 € Zuschreibungen Nachlässe/Sammlungen
Veranschlagt wurden Bergungseinheiten, die laut Datenbank vollständig sind und bei denen
keine weiteren Restaurierungsmaßnahmen zum Stichtag 31.12.2018 mehr erforderlich sind.
Im Haushaltsjahr 2018 konnten insgesamt 17.698 Bergungseinheiten vollständig restauriert
werden.
Der im Vergleich zum Jahresabschluss 2017 (5.000.000 €) wesentlich höhere Zuschreibungs-
wert resultiert aus der Tatsache, dass nach dem Einsturz zunächst vornehmlich geborgen und
identifiziert werden musste und nun eine größere Anzahl werthaltiger Kulturgüter restauriert
wurden.
Da Archivgut grundsätzlich nicht gehandelt wird, wurden für die Berechnung der Zuschrei-
bungsbeträge qualifizierte Schätzungen unter Berücksichtigung einer Marktbeobachtung vor-
genommen. Bereits die ursprünglichen Aktivierungen im Anlagevermögen und die Abschrei-
bungen infolge der Einsturzschäden beruhten auf qualifizierten Schätzungen.
Sämtliche vollständig wiederhergestellte Bergungseinheiten werden den jeweiligen Anlagen-
klassen zugeordnet und auf die dann ermittelten Summen werden die Durchschnittswerte an-
gewandt. Eine Einzeldokumentation der entsprechenden Wertschätzung und Wertsteigerung
pro Objekt ist somit nicht vorhanden.
Die entsprechenden Zuschreibungen erfolgten unter Berücksichtigung der zur Eröffnungsbi-
lanz erfassten Versicherungswerte. Bei der Ermittlung der Zuführungsbeträge finden sowohl
die internen, als auch die externen Personalkosten keine Berücksichtigung.
Diese Vorgehensweise wird seitens 44 - Historisches Archiv damit begründet, dass nach Be-
seitigung der durch den Einsturz hervorgerufenen Schäden, der theoretische Verkaufswert
wieder auf die alte Höhe steigt.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 13
Die Wertaufholung der Gemeinde im Rahmen der Zuschreibung bew irkt nicht nur eine Wert-
erhöhung des betroffenen Vermögensgegenstandes im Anlagevermögen, sondern wirkt sich
bei zuwendungsfinanzierten Vermögensgegenständen auch auf den mit dem Vermögensge-
genstand verbundenen Sonderposten aus. Bei einer Wertzuschreibung muss daher einerseits
die entstandene Unterbewertung eines Vermögensgegenstandes auf der Aktivseite der Bilanz
beseitigt werden, andererseits auch der entsprechende Sonderposten auf der Passivseite der
Bilanz angepasst werden.
Die Zuschreibungen zu Sonderposten wurden im Verhältnis der Anschaffungskosten/Sonder-
posten zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz vorgenommen. Diese Vorgehensweise entspricht
der gesetzlichen Vorschrift.
5.2.5 Betriebs- und Geschäftsausstattung
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 76.878.949,25 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 80.607.099,92 €
Veränderung -3.728.150,67 €
Hier sind alle Vermögensgegenstände ausgewiesen, die für Zwecke der Verwaltung, Organi-
sation und Kommunikation sowie für soziale, medizinische, schulische, sportliche und andere
besondere Zwecke eingesetzt werden. Dies sind schwerpunktmäßig die Büroeinrichtung von
Verwaltung und Schulen, die Einrichtungs - und Ausstattungsgegenstände von Schulklassen
und die Sonderausstattungen in Schulen sowie Einrichtungs - und Ausstattungsgegenstände
und Gerätschaften in den übrigen Bereichen.
5.2.5.1 Prüfergebnis zum Thema Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die Thematik GWG war im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2018 Gegenstand einer ge-
naueren Betrachtung.
Gemäß § 33 Ab s. 4 GemHVO besteht für die Kommune die Möglichkeit, Vermögensgegen-
stände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs - und Herstellungskosten wertmäßig den
Betrag von 410 € ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbstständig genutzt werden kön-
nen und einer Abnutzung unterliegen, als GWG zu erfassen. Von dieser Möglichkeit wurde bei
der Stadt Köln bis 2017 Gebrauch gemacht.
Mit Inkrafttreten des 1. NKF Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.01.2013 räumte der Gesetz-
geber mit einer Änderung von § 29 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 4 GemHVO die Möglichkeit ein,
dass auf die Erfassung der GWG verzichtet werden kann.
Aus unterschiedlichen Beweggründen hat sich die Stadt Köln dazu entschlossen, diese Mög-
lichkeit zu nutzen und abnutzbare Vermögensgegenstände, die selbstständig genutzt werden
können, ab dem 01.01.2018 erst dann in der Anlagenbuchhaltung zu führen, wenn die An-
schaffungs- bzw. Herstellungskosten den Wert von 410 € netto überschreiten. Folglich werden
seitdem alle Vermögensgegenstände, die bisher als GWG investiv gebucht wurden, direkt als
Aufwand konsumtiv abgebildet.
Die Prüfung der Umsetzung dieser Regelung hat zu folgenden Ergebnissen geführt:
1. Die GWG wurden primär in die dafür vorgesehene Anlagenklasse und unter den Finanz-
positionen Auszahlungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (GWG) gebucht.
Sowohl Anlagenklasse als auch Finanzpositionen sollten ab dem 01.01.2018 gesperrt
werden. Eine Sperrung konnte allerdings erst zum Buchungsschluss erfolgen, da im
Rahmen der Jahresabschlussarbeiten anderweitig noch Buchungen in das Jahr 2017
durchgeführt werden mussten. Die in diesem Zeitraum fälschlicherweise auf die Anla-
genklasse gebuchten Beträge wurden korrigiert. Weitere Buchungen erfolgten nicht.
Mit den Finanzpositionen verhält es sich jedoch anders. Auf den Positionen wurden im
Jahr 2018 auch weiterhin Buchungen getätigt, letztmalig am 21.12.2018. Das Volumen
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14 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
beträgt 23.093,72 €. Eine weitere Buchung erfolgte im April 2019. Es ist sicherzustellen,
dass die neue Regelung eingehalten wird und keine dementsprechenden Buchungen
mehr getätigt werden können.
2. Die in der Anlagenbuchhaltung erfassten GWG konnten zu einem überwiegenden Teil
zentral von der Kämmerei ausgebucht werden, damit diese im Rahmen der Inventur
nicht mehr erfasst werden müssen.
Bis zum 31.12.2017 galt die Regelung, dass GWG bei Erstausstattungen mit einer Ge-
samtrechnung ab 5.000 € nicht als GWG, sondern in den regulären Anlagenklassen er-
fasst werden. Nach Angaben der Kämmerei sind die dort erfassten GWG nicht identifi-
zierbar. Eine entsprechende Auswertung aus SAP sei nicht möglich.
Die Kämmerei beabsichtigt diese Vermögensgegenstände im Rahmen des rollierenden
Inventurverfahrens durch die Dienststellen zu identifizieren und auszubuchen. Demnach
würden zum 31.12.2020 keine GWG mehr im Anlagevermögen erfasst sein.
Die Durchführung der Inventuren erfolgt allerdings nicht dem Plan entsprechend. So
werden von einem Teil der Diens tstellen gar keine oder nur unvollständige Inventuren
durchgeführt. Somit ist die Aussage, dass bis 2020 sämtliche GWG aus der Anlagen-
buchhaltung eliminiert werden, sehr zweifelhaft.
Des Weiteren ist eine Auswertung der GWG - Erstausstattungen durchaus möglich. Das
Rechnungsprüfungsamt hat solch eine Abfrage in der Anlagenbuchhaltung entspre-
chend durchgeführt. Allerdings wurden bei den Buchungen keine einheitlichen Bezeich-
nungen im Buchungstext eingestellt, da keine Vorgaben der Kämmerei existierten. Den-
noch sind die Vermögensgegenstände zu ermitteln und entsprechend der neuen Rege-
lung auszubuchen.
3. Mobile technische Vermögensgegenstände, die besonders von Diebstahl bedroht sind
und daher einer besonderen Überwachung bedürfen (beispielsweise Handys, Messg e-
räte), sind laut der Kämmerei zusätzlich außerhalb der Anlagenbuchhaltung in geeigne-
ten Verzeichnissen durch die Dienststelle nachzuhalten und zu überwachen.
Für diese Verzeichnisse wurden seitens der Kämmerei keinerlei Vorgaben gemacht.
Man ist der Ansicht, dass einerseits die Verantwortung den Dezernaten und Dienststel-
len obliegt und andererseits die Ausgestaltung der Verzeichnisse aufgrund der Verschie-
denartigkeiten in den einzelnen Bereichen dort besser erfüllt werden könne.
Aufgrund der Spezifikationen in den unterschiedlichen Bereichen ist dies sicherlich nach-
vollziehbar. Allerdings müssen seitens der Kämmerei einheitliche Rahmenbedingungen
geschaffen werden, die für alle Dienststellen verbindlich sind , denn bei diesen Vermö-
gensgegenständen handelt es sich in der Summe um hohe Beträge.
4. Durch die konsumtive Buchung bisheriger GWG zeigt sich das Problem, dass diese An-
schaffungen nunmehr überwiegend auf den Konten "Sonstige Sachleistungen", "Sons-
tige Dienstleistungen" oder ähnliches gebucht werden. Diese Konten verlieren dadurch
weiter an Transparenz.
Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt die Einrichtung weiterer Konten, um so eine hö-
here Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle zu gewährleisten.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
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5.3 Finanzanlagen
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 6.225.041.997,61 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 6.225.363.691,64 €
Veränderung -321.694,03 €
Die Finanzanlagen sind Bestandteil des Anlagevermögens, sofern sie dazu bestimmt sind,
dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen. Sie sollen dauerhaft finanziellen An-
lagezwecken dienen. Die Position setzt sich zusammen aus den Anteilen an verbundenen
Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen, Wertpapieren des Anlagevermögens und den
Ausleihungen.
Im Bereich der Finanzanlagen wurde im Jahresabschluss 2018 das Anteilsvermögen an der
Beteiligung Kliniken der Stadt Köln gGmbH in Höhe von 81 Mio. € außerplanmäßig im Wert
gemindert.
Umlaufvermögen
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 551.367.463,43 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 582.497.021,47 €
Veränderung -31.129.558,04 €
Das Umlaufvermögen beinhaltet die Vermögensteile, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbe-
trieb der Verwaltung dienen oder welche kurzfristig veräußert werden. Dazu gehören Vorräte,
Forderungen und Liquide Mittel.
5.4 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 508.474.827,86 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 538.685.771,41 €
Veränderung -30.210.943,55 €
Bei den Forderungen handelt es sich um Ansprüche der Gemeinde aus vertraglichen oder
gesetzlichen Schuldverhältnissen gegenüber Dritten. Die Forderungen stellen den monetären
Gegenwert einer erbrachten Lieferung oder Leistung durch die Gemeinde bzw. Ansprü che
aufgrund gesetzlicher Grundlage (z. B. Steuern) dar.
Zu unterscheiden sind öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen
und privatrechtliche Forderungen. In der kommunalen Bilanz werden diese in getrennten Bi-
lanzpositionen dargestellt.
Die Gemeinde hat gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 GO ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu
führen, dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist. Um dies sicherzustellen, ist die Ge-
meinde auf Erträge und Zahlungseingänge angewiesen. Insoweit ist ein funktionierendes For-
derungsmanagement zwingend erforderlich.
Die Gemeinde hat gemäß § 77 GO das Recht , Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften
zu erheben. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Gebühren, Beiträge oder Eintrittsgelder
sowie um Steuern. Daneben hat sie auch im privatrechtlichen Bereich Einnahmen, die sich
aus privatrechtlichen Miet- und Pachtverträgen oder aus Schadensersatzansprüchen ergeben.
Die vorgenannten Ansprüche werden in der gemeindlichen Bilanz als Forderungen eingebucht
und soweit es sich um konsumtive Ansprüche handelt, in der Ergebnisrechnung als Erträge
ausgewiesen (Steuererträge, Erträge aus Gebühren etc.).
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Soweit es sich um investive Forderungen handelt (z. B. Zuwendungen für investive Maßnah-
men), ist die Ergebnisrechnung nicht betroffen.
Bei Zahlung des Schuldners werden die Forderungen ausgebucht und die Liquiden Mittel er-
höhen sich. Die Bilanzposition setzt sich zusammen aus öffentlich -rechtlichen Forderungen
und Forderungen aus Transferleistungen (447,68 Mio. €), den privatrechtlichen Forderungen
(43,65 Mio. €) und den sonstigen Vermögensgegenständen (17,15 Mio. €).
Passivseite der Bilanz
Die Passivseite der Bilanz gibt Auskunft wie das Vermögen der Stadt finanziert wurde. Im
Wesentlichen wird dies durch Eigenkapital oder durch Fremdkapital ausgewiesen. Das Eigen-
kapital setzt sich aus eigenfinanzierten Mitteln, wie den Rücklagen und dem Jahresergebnis
zusammen. Das Fremdkapital gliedert sich in die Sonderposten, die Rückstellungen und Ver-
bindlichkeiten. Wobei die Sonderposten eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital darstel-
len.
Eigenkapital
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 5.187.677.752,39 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 5.346.165.689,67 €
Veränderung -158.487.937,28 €
Das Eigenkapital ist bilanziell eine reine Differenzposition zwischen dem auf der Aktivseite der
Bilanz dargestellten Vermögen und den auf der Passivseite dargestellten Schulden (Verbind-
lichkeiten und Rückstellungen) unter Einbeziehung der Sonderposten.
Die hier dargestellten Zahlen bilden die Summe der (Unter-)Positionen „Allgemeine Rücklage“,
„Sonderrücklagen“, „Ausgleichsrücklage“ und „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ab.
5.5 Ausgleichsrücklage
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 150.978.337,66 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 0,00 €
Veränderung 150.978.337,66 €
Die Ausgleichsrücklage nimmt innerhalb des Eigenkapitals eine Pufferfunktion wahr. Sie dient,
wenn der Haushaltsausgleich in Plan und/oder Ist nicht erreicht werden kann, einem erweiter-
ten Ausgleich, das heißt sie entbehrt einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Sie wurde nach den Vorgaben für die Eröffnungsbilanz gebildet, blieb 2008 wegen des Jahre-
süberschusses unverändert und wurde dann in den Jahren 2009 und 2010 durch Jahresfehl-
beträge aufgebraucht.
Durch einen Ergebnisverwendungsbeschluss des Rates vom 22.11.2018 wurde das Jahres-
ergebnis 2016 der Stadt Köln in Höhe von 150.978.337,66 € erstmalig wieder in die Aus-
gleichsrücklage umgebucht.
5.6 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 -123.150.291,40 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 111.776.269,52 €
Veränderung -234.926.560,92 €
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 17
Diese Position stellt das Jahresergebnis dar, das sich aus der Ergebnisrechnung ergibt. Das
Jahresergebnis ist in der Bilanz als eigener Posten darzustellen. Aktuell enthält diese Position,
neben dem diesjährigen Fehlbetrag von rund 83,95 Mio. € das noch nicht durch den Rat fest-
gestellte Defizit des Jahres 2017 in Höhe von 39,20 Mio. €.
Erst nach dem Beschluss des Rates über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung (§ 96 Abs. 1 GO) wird das Jahresergebnis entsprechend umgebucht .
Bei einem Jahresüberschuss wird dieser in die Bilanzposition Ausgleichsrücklage umgebucht
und erhöht diese somit.
Bei einem Jahresfehlbetrag, wie im aktuellen Berichtsjahr über 83.948.223,26 €, muss dieser
Fehlbetrag gegen die vorhandene Rücklage gebucht werden.
Die Ausgleichsrücklage verringert sich dann um diesen Fehlbetrag. Da die Jahresfehlbeträge
aus den Jahresabschlüssen 2017 in Höhe von 39,20 Mio. € und dem aktuellen Berichtsjahr in
Höhe von 83,95 Mio. € nach entsprechenden Ratsbeschlüssen noch gegen die Ausgleichrück-
lage gebucht werden, wird sich diese perspektivisch auf rund 27,83 Mio. € verringern.
Sollte langfristig keine Ausgleichsrücklage mehr vorhanden sein, müsste der Fehlbetrag durch
eine Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.
Fremdkapital
5.7 Sonderposten
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 2.862.284.056,56 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 2.892.622.623,08 €
Veränderung -30.338.566,52 €
Die Sonderposten stellen in der Bilanz eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital dar.
Es handelt sich um Gelder, welche die Stadt zur Finanzierung von Vermögensgegenständen
als Zuwendungen, Gebühren und Beiträge erhält. Verbunden damit sind allerdings auch mehr
oder weniger konkrete Gegenleistungsverpflichtungen wie z. B. die Sanierung eines bestimm-
ten Bauwerks oder die Verpflichtung sie investiv zu verausgaben (Investitionspauschale). Bei
Nichterfüllung droht eine Rückzahlungsverpflichtung. Dies unterscheidet sie vom Eigenkapital.
Als größten Posten (2.540,8 Mio. €) enthält der Sonderposten die Beträge, welche das Land
Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung von investiven Maßnahmen bereitstellt. Des Weiteren
finden sich hier als kleiner Anteil die Vermögensgegenstände der rechtlich unselbständigen
Stiftungen (98,3 Mio. €) welche von der Stadt Köln verwaltet werden.
5.8 Rückstellungen
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 2.974.222.544,14 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 2.890.975.206,87 €
Veränderung 83.247.337,27 €
Mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) sind auf der Passivseite
der Bilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten werden gebildet, um Aufwendungen, die erst nach dem B ilanz-
stichtag zu Ausgaben führen, vollständig in der Bilanz zu erfassen. Von den Verbindlichkeiten
unterscheiden sich Rückstellungen dadurch, dass die genaue Höhe und bzw. oder die end-
gültige Entstehung der Ausgaben noch ungewiss ist. Andererseits reicht die bloße Möglichkeit
einer Inanspruchnahme nicht aus. Vielmehr muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme gerech-
net werden. Die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn mehr Gründe dafür sprechen als
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
18 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
dagegen. Die künftigen zu leistenden Ausgaben müssen vor dem Bilanzstichtag rechtlich voll
entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht sein.
Unter Beachtung von § 88 GO und in Anlehnung an das Handelsrecht darf die Gemeinde nur
für die Zwecke Rückstellungen bilden, die in § 36 GemHVO abschließend aufgeführt sind.
Dazu gehören:
- Pensionsrückstellungen; § 36 Abs. 1 GemHVO,
- Beihilferückstellungen; § 36 Abs. 1 GemHVO,
- Rückstellungen für Deponien und Altlasten; § 36 Abs. 2 GemHVO,
- Instandhaltungsrückstellungen; § 36 Abs. 3 GemHVO,
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; § 36 Abs. 4 GemHVO,
- Drohverlustrückstellungen; § 36 Abs. 5 GemHVO,
- Sonstige Rückstellungen; § 36 Abs. 6 GemHVO.
Für diese Rückstellungen besteht, soweit die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind, eine
Passivierungspflicht.
Durch die ausdrückliche Aufzählung der zulässigen Rückstellungsarten in der Vorschrift wird
klargestellt, dass die Gemeinden nur Rückstellungen für die benannten Zwecke bilden dürfen.
Daraus folgt, dass die zulässigen Rückstellungsarten für die Gemeinde durch die Vorschriften
des § 36 Abs. 1 bis 6 GemHVO abschließend bestimmt sind.
Die Gemeinde darf daher keine Rückstellungen für Zwecke bilden, die nicht ausdrücklich in
der Vorschrift aufgeführt sind. Für andere Zwecke besteht ein Passivierungsverbot.
Die Rückstellungen gehören zu den Passivposten der Bilanz und sind dem Fremdkapital zu-
zurechnen.
5.8.1 Prüfergebnis zum Thema Rückstellungen für Deponien und Altlasten
Die Bilanzposition Deponierückstellungen war im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2018
Gegenstand einer systematischen Betrachtung. Im Rahmen der Prüfung wurden die Konten
260100 - Rückstellungen für Deponien und 260200 - Rückstellungen für Altlasten stichproben-
artig geprüft. Der Prüfungsschwerpunkt lag dabei auf den zu erwartenden Kosten für den Ge-
samtsanierungsbedarf der aktiven Deponie Vereinigte Ville sowie den jährlichen Zuführungs-
raten zu Deponierückstellungen.
Rückstellungen für Deponien und Altlasten machten zum Jahresabschluss 2018 einen Anteil
von rund 7 % an der Summe aller Rückstellungen der Stadt Köln aus.
Der Rückstellungsspiegel 2018 weist unter Rückstellungen für Deponien einen Gesamtbetrag
in Höhe von rund 152 Mio. € aus. Während im Jahr 2018 von den Rückstellungen für Altlasten
1,44 Mio. € aufgelöst und 5,72 Mio. € in Anspruch genommen wurden, wurden bei Deponie-
rückstellungen seit 2008 ausschließlich Zuführungen verbucht. Dies gab Anlass zu weiteren
Prüfhandlungen.
Gesamtbetrag am
01.01.1018
Zuführung Auflösung Inanspruch-
nahme
Gesamtbetrag am
31.12.2018
Rückstellungen für Deponien
150.953.477,57 € 1.006.356,52 € 0,00 € 0,00 € 151.959.834,09 €
Rückstellungen für Altlasten
64.537.540,39 € 2.556.901,89 € 1.438.003,10 € 5.724.718,79 € 59.931.720,39 €
211.891.554,48 €
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 19
Rückstellungshöhe für Deponien
Nach § 88 GO in Verbindung mit § 36 Abs. 2 GemHVO sind Rückstellungen für die Rekultivie-
rung und Nachsorge von Deponien zu bilden.
Als Betreiberin einer Deponie ist die Stadt Köln verpflichtet, diese nach Erreichen der Verfüll-
menge wieder in das Landschaftsbild einzufügen und schädlichen Umweltauswirkungen vor-
zubeugen. Hierzu hat sie während der Betriebsdauer der Deponie jährliche Rückstellungen zu
bilden. Diesen Aufwand, der erst in späteren Perioden zahlungswirksam wird, wird über die
Rückstellungsbildung verursachungsgerecht den Entstehungsperioden zugeordnet. § 36 Abs.
2 GemHVO konkretisiert dahingehend, dass die Rückstellungen für die Rekultivierung und
Nachsorge von Deponien in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Re-
kultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen anzusetzen sind.
Im wirtschaftlichen Eigentum der Stadt Köln befindet sich mit der Deponie Vereinigte Ville zur-
zeit eine aktive Deponie. Deren Gesamtsanierungsbedarf wurde 2003 von der Abfallentsor-
gungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) auf rund 162 Mio. € beziffert.
Im Jahr 2010 erfolgte eine Korrektur der Eröffnungsbilanz, bei der die Gesamtkosten auf rund
167 Mio. € erhöht wurden. Seitdem blieben die angesetzten Kosten für die Gesamtsanierung
betragsmäßig unverändert. Laut Rückmeldungen der Kämmerei enthält der Betreibervertrag
zwischen 57 - Umwelt- und Verbraucherschutzamt und der AVG keine Vereinbarung zur Über-
prüfung des Gesamtrückstellungsbedarfs. Allerdings werde die Rückstellungskalkulation seit
einiger Zeit von der AVG und dem IFAS - Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft (Hamburg) über-
arbeitet.
Bei der Berechnung des zu erwartenden Gesamtsanierungsbedarfs der Deponie wurde von
der Kämmerei eine konstante Preissteigerungsrate von jährlich 1,5 % angesetzt. Die jeweils
aktuellen Werte des Verbraucherpreisindexes finden bei der Berechnung der Gesamtkosten
somit keine Berücksichtigung.
Berechnung der jährlichen Zuführungsraten
Die Rückstellung wird über die Nutzungsdauer der Deponie in Raten aufgebaut, bis zum Zeit-
punkt der Stilllegung der für die Rekultivierung und Nachsorge erforderliche Gesamtbetrag
erreicht ist. Um die jährlichen Zuführungsrate n zu berechnen, sind die zu erwartenden Ge-
samtkosten mit dem prozentualen Anteil der Verfüllmenge des jeweiligen Nutzungsjahres zu
multiplizieren. Für das Jahr 2018 ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von rund 1,0 Mio. €.
Eine Überprüfung bestätigte, dass die im Rückstellungsspiegel ausgewiesene Zuführungsrate
in Höhe von rund 1,0 Mio. € korrekt berechnet wurde. Der auf Basis der Formel und über alle
Nutzungsjahre aufsummierte Betrag in Höhe von rund 152 Mio. € stimmt ebenfalls mit der zum
Jahresabschluss 2018 gebildeten Rückstellungssumme überein.
Buchungs- und Kontensystematik
Seit Erstellung der Eröffnungsbilanz im Jahr 2008 wurden auf dem Konto Rückstellungen für
Deponien weder anpassungsbedingte Zuführungen oder Auflösungen, noch Inanspruchnah-
men der Rückstellungen verbucht.
Rückstellungen sind in Anspruch zu nehmen, wenn aus der ungewissen eine gewisse Ver-
bindlichkeit wird. Laut Auskunft der Kämmerei wird eine Inanspruchnahme der Rückstellungen
für die Deponie Vereinigte Ville erst mit Beginn der Rekultivierung, und somit frühestens ab
2030, erfolgen. Rückstellungsfähige Kosten fallen derzeit nicht an; aktuell anfallende laufende
Betriebs- und Investitionskosten hingegen werden auf den entsprechenden Aufwandskonten
verbucht.
Eine Rückstellung ist ergebniswirksam aufzulösen, wenn sie zu hoch bemessen wurde. Wurde
sie zu niedrig bemessen, ist ihr ein Betrag ergebniswirksam zuzuführen. Um Rückstellungen
auflösen oder Beträge zuführen zu können, ist ihre Höhe zu jedem Abschlussstichtag von der
Dienststelle zu überprüfen. Im Fall der Deponierückstellungen erfordert dies eine Überprüfung
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
20 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
und gegebenenfalls Anpassung der indizierten Kosten für den Gesamtsanierungsbedarf. Seit
der einmaligen Erhöhung in 2010 erfolgte jedoch keine weitere Kostenanpassung.
Mit Erstellung der Eröffnungsbilanz wurden die Kosten für die Rekultivierung und Nachsorge
nicht mehr aktiver Deponien unmittelbar auf dem Konto Rückstellungen für Altlasten aktiviert,
Rückstellungen für aktive Deponien hingegen auf dem Konto Rückstellungen für Deponien.
Sobald für die Deponie Vereinigte Ville ebenfalls Kosten für Rekultivierungs- und Nachsorge-
maßnahmen anfallen, werden diese laut der Kämmerei auf dem Konto Rückstellungen für De-
ponien ausgewiesen. Diese Kontensystematik, die sich aus der Erstellung der Eröffnungsbi-
lanz ableitet, erscheint nachvollziehbar.
Prüfungsfeststellungen
Seit 2010 blieben die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Gesamtsanierungsbe-
darfs der Deponie Vereinigte Ville unverändert. Die konstante Höhe der angesetzten Gesamt-
kosten - zusammen mit der konstanten Preissteigerungsrate von 1,5 % - erklärt, weshalb keine
Zuführungen oder Auflösungen zu Anpassungszwecken vorgenommen wurden. Eine regel-
mäßige Überprüfung der Gesamtkosten scheint jedoch zwingend erforderlich, um auf sich ver-
ändernde Bedingungen reagieren zu können. Nur so kann der tatsächlich entstandene Auf-
wand pro Jahr korrekt beziffert und verursachungsgerecht seiner Entstehungsperiode zuge-
ordnet werden.
Zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass damals in dem zwischen dem Umweltamt
und der AVG geschlossenen Betreibervertrag keine Vereinbarung zur Überprüfung des Rück-
stellungsbedarfs aufgenommen wurde. Die bereits begonnene Überarbeitung der Rückstel-
lungskalkulation ist - insbesondere im Hinblick auf den möglichen Weiterbetrieb der Deponie -
deshalb dringend geboten und sollte von der Verwaltung vorangetrieben werden.
5.8.2 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Die Bilanzposition Drohverlustrückstellungen war im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
Gegenstand der Prüfung. Durch die Bildung von Rückstellungen erfolgt eine verursachungs-
gerechte Zuordnung von Aufwendungen zu den entsprechenden Haushaltsjahren. Rückstel-
lungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind zu bilden, wenn eine sichere oder wahrscheinli-
che Verpflichtung gegenüber einem Dritten am Bilanzstichtag rechtlich oder wirtschaftlich ver-
ursacht ist, mit einer Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden muss und eine verlässliche
Schätzung der Betragshöhe möglich ist.
Nach § 88 GO i. V. m. § 36 Abs. 5 GemHVO müssen Rückstellungen für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften angesetzt werden, sofern der voraussichtliche Verlust nicht ge-
ringfügig sein wird.
Die Position Rückstellung für drohende Verluste hat sich im Jahr 2018 im Vergleich zum Vor-
jahr um rund 75,7 Mio. € erhöht. Zum Bilanzstichtag 2018 wird nunmehr ein Betrag von
79.556.000,00 € ausgewiesen.
Primär ist diese Erhöhung auf die Bildung einer Rückstellung die Gewerbesteuer betreffend
nebst Zinsaufwand zurückzuführen.
Grundlage für die Bildung ist ein schwebendes Verfahren, welches zum 31.12.2018 beim Bun-
desfinanzhof (BFH) anhängig ist. Bei dem Gerichtsverfahren handelt es sich um die Klage
eines Reiseveranstalters, dass Entgelte, die er an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzim-
mern bezahlt, nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.
Eine für die Stadt negative Entscheidung des BFH hätte eine Änderung der Gewerbesteuer-
messbescheide zur Folge und somit die hohe Wahrscheinlichkeit , Rückzahlungen leisten zu
müssen. In Köln sind rund 340 Unternehmen aus der Tourismusbranche ansässig. Allein ein
Unternehmen trägt dabei zu zwei Drittel des Gewerbesteueraufkommens der Branche bei. Für
die Festlegung des Erstattungsbetrages wurden Ergebnisse eines Betriebsprüfers der Finanz-
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 21
verwaltung zugrunde gelegt, der die Auswirkungen auf den Messbetrag für das größte Unter-
nehmen ermittelt hat. Auf Basis dieser Ergebnisse wurde unter Berücksichtigung der anderen
Unternehmen ein Rückstellungsbetrag ermittelt.
Die Berechnung der Erstattungszinsen erfolgte auf Basis von § 233a Abgabenordnung (AO) -
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen.
Diese Buchung der Rückstellung erfolgte gemäß § 23 Abs. 2 GemHVO als Ertragsminderung.
Das Rechnungsprüfungsamt ist im Gegensatz zu den Handreichungen des Landes Nordrhein-
Westfalen der Ansicht, dass diese Bildung der Rückstellung entsprechend den handelsrecht-
lichen Vorschriften als Aufwand zu buchen ist.
5.8.3 Prüfergebnis zu Position Andere sonstige Rückstellungen
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2018 wurde das Konto Andere sonstige Rückstellun-
gen auf Auffälligkeiten hin gesichtet. Hiervon ausgehend, lag der Prüfungsschwerpunkt auf
Rückstellungen zur Restaurierung fremden Archivguts (Deposita), die auf dem genannten
Konto verbucht und im Jahr 2018 in Anspruch genommen wurden. Geprüft wurde, ob die In-
anspruchnahme korrekt erfolgte und die Buchungssystematik sachgerecht ist.
Das betrachtete Konto Andere sonstige Rückstellungen weist 38 Buchungen mit Buchungstext
„DepositaAufwand18“ und eine Buchung mit „DespositaErtrag18“ auf. Auffällig ist, dass die
Beträge - parallel zur Bebuchung des Rückstellungskont os - über 37 verschiedene Auf-
wandskonten im Haben und auf einem Ertragskonto im Soll ausgewiesen wurden. Für diese
Buchungen mit einer Gesamtsumme in Höhe von 1,23 Mio. € wurden demnach buchungsbe-
gründende Unterlagen angefordert.
Buchungssystematik
Andere sonstige Rückstellungen bilden gleichsam ein „Auffangbecken“ für alle Rückstellungs-
arten, bei denen die Voraussetzungen zur Rückstellungsbildung vorliegen und kein spezifi-
scheres Rückstellungskonto zutreffend ist. Hierzu gehören, als Folge des Archiveinsturzes in
2009, auch Rückstellungen für die Restaurierung der Deposita. Die Bebuchung des Kontos
Andere sonstige Rückstellungen erfolgte somit korrekt.
Anders als Rückstellungskonten sind Aufwandskonten grundsätz lich nur auf der Sollseite zu
buchen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Bruttoprinzip, wonach Erträge und Einzahlun-
gen in voller Höhe und getrennt von den Aufwendungen und Auszahlungen zu bewirtschaften
sind und umgekehrt (vgl. § 11 Abs. 1 GemHVO). Ausgenommen von dem Prinzip sind lediglich
Korrekturbuchungen, Abschlussbuchungen und bestimmte in der GemHVO gesondert gere-
gelte Fälle. Zu prüfen war daher, ob die betrachteten Buchungen unter diese Ausnahmerege-
lungen fallen.
Seit 2009 werden Rückstellungen für die Restaurierung der Deposita - also des fremden Ar-
chivguts - gebildet. Für eigenes Archivgut besteht eine derartige Pflicht zur Rückstellungsbil-
dung hingegen nicht. Parallel zur Rückstellungsbildung für die Restaurierung fremden Archiv-
guts wurden im Haushaltsjahr 2018 anfallende Aufwendungen für die Restaurierung des ge-
samten Archivguts auf den entsprechenden Aufwandskonten verbucht. Eine unterjährige
Trennung der Aufwendungen - wie Personalkosten oder Mieten - nach Herkunft des Archivguts
war dabei nicht umsetzbar. Aus diesem Grund bestand zum Jahresabschluss die Notwendig-
keit, die verbuchten Gesamtaufwendungen um den Anteil der Aufwendungen für die Restau-
rierung fremden Archivguts (16,2 %) zu reduzieren, da für letztere bereits Rückstellungen ge-
bildet wurden. Die auf Aufwandskonten festgestellten Habenbuchungen erklären sich aus die-
ser zum Jahresabschluss durchgeführten Korrektur.
Prüfungsfeststellungen
Bei den 38 Buchungen im Haben über verschiedene Aufwandskonten handelt es sich um zu-
lässige Buchungen, mit denen notwendigerweise eine Doppelerfassung der Kosten für die
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
22 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Restaurierung fremden Archivguts (Deposita) über mehrere Jahre vermieden wurde. In umge-
kehrter Logik gilt dies auch für die auf einem Ertragskonto ausgewiesene Sollbuchung. Folglich
erscheint die Buchungssystematik sachgemäß, um ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-
sprechendes Bild zu vermitteln.
5.9 Verbindlichkeiten
Stand gemäß Jahresabschluss 2018 3.284.918.750,34 €
Stand gemäß Jahresabschluss 2017 3.158.930.644,50 €
Veränderung 125.988.105,84 €
Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn die Stadt Köln gegenüber einem Dritten zu einer Leistungs-
erbringung aufgrund von privatrechtlichen, öffentlich -rechtlichen oder wirtschaftlichen Grün-
den verpflichtet ist. Die Bilanzposition Verbindlichkeiten beinhaltet alle zum Bilanzstichtag dem
Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Schulden.
5.9.1 Prüfergebnis zu Position Sonstige Verbindlichkeiten – Veränderungen der Kon-
tenbestände
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2018 wurden die wesentlichen Veränderungen der
Kontenbestände geprüft. In der gemeindlichen Bilanz sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde
anzusetzen, wenn diese am Abschlussstichtag wirtschaftlich noch bestehen, weil d ie Ge-
meinde ihre Verpflichtung noch nicht oder noch nicht vollständig gegenüber Dritten erfüllt hat
und die Verpflichtung zweifelsfrei in ihrem Grund und ihrer Höhe feststeht. Ist die Betragshöhe
und/oder Fälligkeit zum Bilanzstichtag ungewiss ist statt ei ner Verbindlichkeit eine sonstige
Rückstellung zu bilanzieren.
Soweit eine Verbindlichkeit keinem speziellen Verbindlichkeiten konto zugeordnet we rden
kann, hat ein Ausweis als S onstige Verbindlichkeit zu erfolgen. Hierzu gehören u. a. Steuer-
verbindlichkeiten. Unter den Steuerverbindlichkeiten sind alle Steuerschulden der Kommune
zu erfassen, soweit sie zweifelsfrei in ihrem Grund und ihrer Höhe nach feststehen. Es zählen
hierzu auch die einbehaltenen und noch abzuführenden Steuern.
Die Veränderungen auf Kon to Sonstige Steuerverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag
31.12.2018 betrugen insgesamt 15.290.628,14 € und resultieren im Wesentlichen aus zwei
Sachverhalten:
1. Schlussrechnung 2017 Gemeindeanteil an Einkommenssteuer-/Gewerbesteuerumlage
14.559.007,32 €
2. Schlussrechnung 2017 Gemeindeanteil an Umsatzsteuer 731.620,82 €
15.290.628,14 €
Zu 1.: Der Sachverhalt betrifft die Verrechnung des Guthabens des Gemeindeanteils an der
Einkommenssteuer 2017 (4.388.143,29 €) mit der Verbindlichkeit Gewerbesteuerumlage 2017
(18.947.150,81 €). Abzuführen waren nach Verrechnung 14.559.007,32 €.
Zu 2.: Der Sachverhalt betrifft die Rückzahlung des, durch das Land NRW an die Stadt Köln,
zu viel erstatteten Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer 2017.
Sowohl für den Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer und die Gewerbesteuerumlage, als
auch für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird nach Beendigung eines Haushaltsjah-
res durch den Landesbetrieb IT.NRW eine Schlussabrechnung erstellt. Der Rückzahlungsbe-
trag war gemäß Schlussabrechnung vom 18.01.2018 zum 30.01.2018 fällig.
Gemäß § 37 GemHVO müssen für Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum
Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt sind, Rückstellungen angesetzt werden, sofern
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 23
der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist. Es muss wahrscheinlich sein, dass eine Verbind-
lichkeit zukünftig entsteht, die wirtschaftliche Ursache vor dem Abschlussstichtag liegt und die
zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen wird.
Da eine Schlussabrechnung erst nach Beendigung des Haushaltsjahres erfolgt, sind zum Bi-
lanzstichtag der Grund und die Höhe ungewiss. Die Wahrscheinlichkeit einer Nachzahlung ist
gegeben. Somit sind Rückstellungen zu bilden.
In § 11 Abs. 2 GemHVO wird die periodengerechte Zuordnung der Erträge und Aufwendungen
geregelt. Entscheidend für die Periodenzuordnung ist die wirtschaftliche Verursachung des
jeweiligen Geschäftsvorfalls. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 GemHVO hat die Periodenzuordnung
von Erträgen und Aufwendungen, die in einem Le istungsbescheid festgesetzt werden, nach
dem Erfüllungszeitpunkt zu erfolgen. Bezieht sich die Regelung eines Bescheides auf einen
Zeitpunkt-/raum, erfolgt die Zuordnung nach dem Periodenprinzip.
Die Leistungsbescheide beinhalten die Schlussabrechnungen für das Jahr 2017. Somit ist der
Aufwand in 2017 korrekt dargestellt worden.
Für alle Zahlungen ist in PSCD ein sogenanntes Abstimmkonto hinterlegt, das automatisiert
bebucht wird. Bis es zur Zahlung kommt, wird diese auf einem Abstimmkonto „geparkt“. Dabei
wird bei Einzahlungen ein Forderungsabstimmkonto und bei Auszahlungen ein Verbindlichkei-
tenabstimmkonto abgeleitet.
Die Inanspruchnahme einer Rückstellung erfolgt, sobald die ungewissen Verpflichtungen zu
einer gewissen Verbindlichkeit werden bzw. zur Auszahlung kommen.
Gemäß gesamtstädtischer Regelung darf bei der Auszahlungsanordnung nicht unmittelbar ein
Rückstellungskonto angesprochen werden. Grund für diese Vorgehensweise ist, dass durch
die Kombination des Geschäftspartnermerkmals des Kreditors und d es Sachkontos bei Aus-
zahlungsanordnungen grundsätzlich ein Verbindlichkeitenabstimmkonto hinterlegt ist. Bei
Zahlungen im Zusammenhang mit Rückstellungen handelt es sich jedoch um unterschied-
lichste Sachverhalte. Aus dem Rückstellungskonto kann somit keine eindeutige Kombination
für ein zu bebuchendes Verbindlichkeitenabstimmkonto abgeleitet und in PSCD hinterlegt wer-
den.
Die Inanspruchnahme ist daher in zwei Schritten vorzunehmen. Im ersten Schritt ist eine Ver-
bindlichkeit zu buchen, im zweiten Schritt erfolgt die Auszahlung.
Das korrespondierende Abstimmkonto für die sons tigen Steuerverbindlichkeiten weist eine
Veränderung zum Vorjahr in Höhe von 15.279.731,54 € aus. Maßgeblich für diese Verände-
rung sind die korrespondierenden Auszahlungsbuchungen zu den dargestellten Sachverhal-
ten (Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer/Umsatzsteuer).
Die Buchungen erfolgten entsprechend der gesamtstädtischen Regelung.
Der Abschluss eines Verbindlichkeitenkontos mit einem ausgewiesenen Betrag ist immer ne-
gativ. Das Sachkonto Sonstige Steuerverbindlichkeiten weist einen positiven Saldovortrag aus
2017 aus. Dieser ist wie eine Forderung zu verstehen und mindert die Bilanzposition um die-
sen Betrag.
Der Grund für den nicht korrekten Ausweis ist die zeitliche Abfolge der Buchungen. Der Zu-
gang auf dem Verbindlichkeitenkonto erfolgte für das Haushaltsjahr 2018. Die Auflösung der
Verbindlichkeit allerdings erfolgte bereits im Haushaltsjahr 2017. Somit wurde ein Betrag in
2017 aufgelöst, der erst im Folgejahr zugesetzt wurde.
Zudem verfügen insgesamt 28 von 6 7 Buchungen (41,8 %) des Kontos Sonstige Steuerver-
bindlichkeiten über keinen Buchungstext.
Das Fehlen dieser Buchungstexte widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung (Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen;
dies gilt sowohl bei der Verfolgung vom Beleg zur Buchung als auch umgekehrt).
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
24 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
5.10 Ergebnisrechnung
Ergebnis gemäß Jahresabschluss 2018 -83.146.274,34 €
Ergebnis gemäß Jahresabschluss 2017 -37.928.464,21 €
Veränderung -45.217.810,13 €
Seit der Einführung des NKF sind die in der Ergebnisrechnung dargestellten Rechengrößen
Maßstab des kommunalen Haushaltsausgleichs. Ziel ist es, die reinen Geldflüsse in den Hin-
tergrund und den Ressourcenverbrauch bzw. -zugewinn in den Mittelpunkt der haushaltswirt-
schaftlichen Betrachtungen zu stellen.
Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Jahresergebnis ist im Rahmen des gemeindli-
chen Jahresabschlusses gem. § 41 Abs. 4 Nr. 1.4 GemHVO als Jahresüberschuss oder Jah-
resfehlbetrag unter dem Bilanzposten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ anzusetzen.
5.10.1 Prüfergebnis zu Position Aufwandskonto Mieten, Pachten und Erbbauzinsen
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2018 wurde das Konto Mietaufwendungen einer ge-
naueren Betrachtung unterzogen. Das Konto weist einen Saldo von rund 244 Mio. € aus -
dabei wurden mehr als 11.000 Posten gebucht. Für die Prüfung wurde eine Stichprobe von 40
Buchungen mit 28 Belegnummern angefordert. Das Volumen der 40 Buchungen beträgt rund
79,8 Mio. € und entspricht damit einem Anteil von etwa 32 %. Von diesen 40 Buchungen waren
zwei Buchungen ohne Mängel und wurden nachvollziehbar nachgewiesen.
Zu einer kreditorischen Rechnung in Höhe von 165.725,00 € wurden keinerlei Unterlagen vor-
gelegt.
Bei zwei Buchungen in Höhe von insgesamt 926.416,79 € handelt es sich um stadtinterne
Verrechnungen von Mietkosten. Betroffen sind drei Stiftungen (Waise nhausstiftung, Woh-
nungsstiftungen, Stiftung Dr. Dormagen-Guffanti), die Verrechnung erfolgt zwischen 56 - Amt
für Wohnungswesen und 23 - Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.
Die Buchung lautete: Aufwand (541200 - Mieten) an Ertrag (441100 - Mieten).
Generell ist das betriebliche Rechnungswesen nach den Adressaten in externes und internes
Rechnungswesen unterteilt. Diese Art der Verrechnung gehört zum internen Rechnungswe-
sen und hat den GoBD entsprechend nicht in der externen Rechnungslegung zu erfolgen.
Gemäß § 17 GemHVO über die internen Leistungsbeziehungen wird allerdings seitens des
Gesetzgebers darauf hingewiesen, dass in den Teilergebnisplänen im gemeindlichen Haus-
haltsplan bzw. in den Teilergebnisrechnungen im Jahresabschluss der Gemeinde auch die
Erträge und Aufwendungen aus den internen Leistungsbeziehungen nach dem ermittelten „ex-
ternen" Jahresergebnis auszuweisen sind. Bei der örtlichen Darstellung der Erträge und Auf-
wendungen aus den internen Leistungsbeziehungen soll auch das Informationsinteresse der
Adressaten der gemeindlichen Haushaltswirtschaft ausreichend berücksichtigt werden.
Der gesonderte Ausweis erfordert, nach dem Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung (Jah-
resergebnis I) ein zweites jahresbezogenes Ergebnis - einschließlich der Erträge und Aufwen-
dungen aus internen Leistungsbeziehungen - auszuweisen (Jahresergebnis II). Dadurch wird
ermöglicht, die Erträge und Aufwendungen aus den örtlichen internen Leistungsbeziehungen
produktorientiert und verknüpft mit Zielen und Leistungskennzahlen unter Einbeziehung der
örtlichen Steuerungs- und Informationsbedürfnisse haushaltsmäßig zusätzlich zu erfassen.
Das NKF sieht dafür im Kontenrahmen die Kontengruppe 48 - Erträge aus internen Leistungs-
beziehungen bzw. Kontengruppe 58 - Aufwendungen für interne Leistungsbeziehungen vor.
Im Kontenplan der Stadt Köln existieren diese Kontenarten nicht.
Es kann festgehalten werden, dass interne Leist ungsbeziehungen zwar abzubilden sind, die
Umsetzung aber nicht in den allgemeinen Sachkonten zu erfolgen hat. Diese von der Stadt
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 25
Köln angewandte Verfahrensweise der Buchführung ist den Gesetzesvorschriften e ntspre-
chend zu korrigieren.
Bei 31 der angeforderten Belege in Höhe von rund 76,4 Mio. € handelt es sich um Buchungen
mit der Belegart CA. Diese Thematik wird auch in Position 4.2.1 aufgeführt, da es sich um ein
generelles Problem handelt.
Die aus einer solchen Buchung heraus angeforderten Nachweise konnten von der Kämmerei
nicht zeitnah beigebracht werden. Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
muss nach § 238 Abs. 1 HGB die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachver-
ständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Diese Art der Organisation der Buchführung bei
der Stadt Köln widerspricht diesen Regelungen.
Für insgesamt 32 Buchungen in Höhe von 76.597.504,13 € wurden somit keine Nachweise
vorgelegt. Dies entspricht 97 % der Stichprobe.
Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt insoweit dringend die Organisation der Buchführung zu
überarbeiten.
5.10.2 Prüfergebnis zum Thema Teilnehmerbeiträge & Kursgebühren
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2018 wurde das Ertragskonto 446300 - Teilnehmer-
beiträge & Kursgebühren betrachtet. Zu prüfen war, ob die auf dem Konto ausgewiesenen
Sollbuchungen in Höhe von insgesamt 1,60 Mio. € korrekt vorgenommen wurden und die Bu-
chungssystematik sachgerecht ist.
Die rund 5.700 Buchungen auf dem genannten Konto ergaben im Haushaltsjahr 2018 ein Ge-
samtvolumen in Höhe von 11,76 Mio. €. Rund 1.600 dieser Buchungen, mit einem Volumen
von 1,60 Mio. €, wurden im Soll ausgewiesen. Davon entfällt mit 1,55 Mio. € der weitaus größte
Anteil auf 42 - Amt für Weiterbildung.
Für die Prüfung wurde in einem ersten Schritt eine Stichprobe von 1 % der Sollbuchungen (16
Fälle) ausgewählt. Die gewählten 16 Buchungen im Hauptbuch enthielten insgesamt rund 650
einzelne Geschäftsvorfälle im Nebenbuch, sodass in einem zweiten Schritt eine weitere Stich-
probe zu ziehen war. Bei der Zusammensetzung der Stichprobe wurde auf die Auswahl be-
tragsmäßig großer Geschäftsvorfälle, mit möglichst unterschiedlichen Buchungsanlässen ge-
achtet.
Buchungssystematik
Bei Teilnehmerbeiträgen und Kursgebühren handelt es sich um sonstige privatrechtliche Leis-
tungsentgelte, wie sie etwa für Kurse der Volkshochschule erhoben werden. Sie sind grund-
sätzlich als Zugänge im Haben auf dem entsprechenden Ertragskonto zu verbuchen. Dies
ergibt sich aus dem sogenannten Bruttoprinzip, wonach Erträge in voller Höhe und getrennt
von den Aufwendungen zu planen und zu bewirtschaften sind (vgl. § 11 Abs. 1 GemHVO).
Ausnahmen dieses Prinzips stellen Korrektur - und Abschlussbuchungen sowie in der
GemHVO gesondert geregelte Fälle dar.
Die im Soll gebuchten Geschäftsvorfälle aus der Stichprobe lassen sich vorwiegend folgenden
Fällen zuordnen:
1. Abgrenzungsaufträge: Buchungen auf Abgrenzungsaufträgen werden vorgenommen,
um Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge zu periodisieren. Die Erträge werden dann
im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zurück auf die Abgrenzungsaufträge gebucht.
Auf dem Konto Teilnehmerbeiträge und Kursgebühren lassen sich insgesamt rund 4.000
Buchungen auf einen Abgrenzungsauftrag zurückführen. Eine Überprüfung des Saldos
dieser Buchungen ergab richtigerweise einen Wert von Null.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
26 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
2. Stornierungsbuchungen: Stornierungsbuchungen wurden unter anderem bei durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Verfügung gestellten Mitteln
vorgenommen. Aufgrund von fehlerhaften Buchungen wurden Zuweisungen für Sprach-
und Integrationskurse, die zunächst als Zugänge im Haben verbucht wurden, anschlie-
ßend durch eine Sollbuchung um denselben Betrag berichtigt.
Ein Großteil der betrachteten Buchungen betraf zudem Stornierungen von Kursanmel-
dungen Privater. Da es sich hierbei um Beträge und Gebühren handelt, die die Stadt
zurückzuzahlen hat, sind sie gemäß § 23 Abs. 2 GemHVO ebenfalls bei den Erträgen
abzusetzen.
Die beschriebenen Fälle stellen zulässige Ausnahmen vom Bruttoprinzip dar und wurden somit
korrekt gebucht.
Buchungstext
Um Buchungen nachvollziehen, prüfen und auswerten zu können, ist bei jeder Buchung ein
aussagekräftiger Buchungstext anzugeben. Entgegen dieser von der Kämmerei veröffentlich-
ten Buchungsvorgabe weisen sämtliche CA-Belege, das heißt 82 % der Buchungen auf dem
betrachteten Konto, keinen Buchungstext auf. Bei den Buchungstexten der anderen Belegar-
ten handelt es sich oftmals um für Dritte unverständliche Angaben, wie zum Beispiel „PG“,
„BS“ oder „Eintritt Sonder“ oder um allgemein gehaltene Angaben, wie „Führungen“, „Einnah-
men Okt 2018“.
Belegwesen
Einer der wichtigsten Grundsätze für die Beweiskraft der Buchführung ist das sogenannte Be-
legprinzip. Die Belegfunktion ist dann erfüllt, wenn aus den Unterlagen Inhalt und Aufbau der
einzelnen Geschäftsvorfälle erklärt werden , sodass sie in ihrer Entstehung und Abwicklung
schlüssig nachzuvollziehen sind. Bei 4.648 der auf dem betrachteten Konto ausgewiesenen
Belege handelt es sich um sogenannte CA -Belege. Für diese Buchungen kann es laut Aus-
künften der Kämmerei keine gesonderten Belege geben, da es sich um einen automatisierten,
summarischen Übertrag von Einzelbuchungen aus dem SAP-Modul PSCD in die Hauptbuch-
haltung handelt.
Einzelne, in der Stichprobe betrachtete Buchungen setzten sich teilweise aus über 200 Ge-
schäftsvorfällen zusammen. Die Aussagekraft der Buchungen ist somit stark eingeschränkt
und für Auswertungen weitgehend ungeeignet.
Prüfungsfeststellungen
Die auf einer Stichprobe basierende Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass der auf dem Er-
tragskonto ausgewiesene Soll korrekt verbucht wurde. Bei den betrachteten Buchungen han-
delt es sich um begründete Ausnahmen vom Bruttoprinzip, sodass die Buchungssystematik
insgesamt als sachgerecht zu beurteilen ist. Die Kontensystematik erscheint, nach Klärung
einzelner Auffälligkeiten, ebenfalls sachgemäß.
Die Buchungen, bei denen es sich um einen automatisierten Übertrag von Einzelbuchungen
in die Hauptbuchhaltung handelt, weisen keinen Buchungstext auf. Zuordnungen und Auswer-
tungen werden dadurch erheblich erschwert. Hier sollte ein e systemische Lösung erwogen
werden, um den b uchungsbegründenden Sachverhalt als Buchungstext in das Hauptbuch-
konto zu übertragen.
Die Tatsache, dass auf dem Konto ausgewiesene Buchungen sich teilweise aus einem, teil-
weise aus einigen Hundert Geschäftsvorfällen zusammensetzen, schränkt die Nachvollzieh-
barkeit und Transparenz der Buchungen darüber hinaus erheblich ein und führt zu Einschrän-
kungen bei der Prüfung. Ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse kann nur mit großem
Aufwand und in nic ht zufriedenstellender Weise gewonnen werden . Hier ist auf eine konsis-
tentere und transparentere Buchungslogik hinzuwirken.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 27
5.10.3 Prüfungsergebnis zum Thema Weitere sonstige Erträge
Das Ergebniskonto Weitere Sonstige Erträge wurde im Rahmen der Jahresabschlussprüfung
2018 genauer betrachtet. Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen und Bilanzkonten
erfolgt in NRW nach den Zuordnungsvorschriften zum kommunalen haushaltsrechtlichen Kon-
tenrahmen (Kommunaler Kontierungsplan). Das verbindlich vorgegebene Gliederungsschema
beinhaltet die Kontenart 459 - Andere sonstige ordentliche Erträge. Diese Kontenart enthält
für die Stadt Köln ein Volumen in Höhe von 91,9 Mio. €, dabei sechs Unterkonten, u. a. das
Konto Weitere sonstige ordentliche Erträge.
Dieses Konto stellt einen Auffangposten für alle Erträge dar, die nicht in anderen Posten aus-
zuweisen sind. Bei der Buchung der Ertragspositionen muss somit der Grundsatz beachtet
werden, dass die Erträge zunächst den speziellen Ertragspositionen zuzuordnen sind und nur
nachrangig als weitere sonstige ordentliche Erträge ausgewiesen werden dürfen.
Der Gemeinde ist es jedoch nur bei einem positiven Bestand der Haushaltspositionen für die
genannten Ertragsarten möglich, unmittelbar davon die zurückzuzahlenden Anteile abzu set-
zen. Die Absetzung von den Erträgen geht haushaltsrechtlich und haushaltsmäßig nicht so-
weit, dass die Gemeinde einen „negativen“ Ertragsbestand in ihrem Ergebnisplan oder der
Ergebnisrechnung ausweisen darf.
Die haushaltsrechtliche Vorgabe des § 2 GemHV O sieht zudem vor, dass für Erträge aus
Steuern und ähnlichen Abgaben eine eigenständige Haushaltsposition, getrennt von der Haus-
haltsposition für Zuwendungen im gemeindlichen Ergebnisplan zu bilden ist. Die Trennung der
Ertragsarten verbietet es daher der Gemeinde, z. B. bei keinem Bestand an allgemeinen Zu-
weisungen die notwendige Zurückzahlung einer Zuweisung von der Haushaltsposition „Steu-
ern“ abzusetzen.
Sie muss dann die „Erstattung“ an Dritte als ordentliche Aufwendungen erfassen. Bei Anwen-
dung der gesetzlichen Ausnahmen vom Bruttoprinzip (§ 23 Abs. 2 GemHVO) ist zu beachten,
dass das korrekte Ertragskonto verwendet wird.
Prüfungsgegenstand
Das Konto Weitere sonstige ordentliche Erträge stellt mit einem Saldo von rund 44,7 Mio. €
den wertmäßig größten Anteil (48 %) der Kontenart dar. Somit wurden die Aufwandsbuchun-
gen dieses Kontos einer stichprobenhaften Prüfung unterzogen.
Für die Stichprobenauswahl wurden drei Kriterien zugrunde gelegt:
1. Anzahl der Buchungen innerhalb eines Geschäftsbereichs
Im Geschäftsbereich der Kämmerei wurden ca. 58 % der Aufwandsbuchungen vorge-
nommen (527 Buchungen; davon 323 Buchungen < 0,11 €).
2. Betrag der Einzelbuchungen
Mehr als 85 % des Aufwandsbetrages resul tiert aus Einzelbuchungen > 10.000 € (18
Buchungen).
3. Häufigkeit bestimmter Beträge
Mehr als 45 % der Aufwandsbuchungen resultiert aus Buchungsbeträgen < 0,11 €.
Prüfungsfeststellungen
Insgesamt 64,3 % aller Buchungen (Sollseite 80,7 % / Habenseite 62,8 %) des Ertragskontos
weisen keinen Buchungstext aus. Eine Nachvollziehbarkeit ohne Buchungstext ist, wie bereits
dargestellt, nicht gewährleistet.
Das Ertragskonto Weitere sonstige ordentliche Erträge weist zum Bilanzstichtag insgesamt
914 Aufwandsbuchungen mit einem Volumen in Höhe von 864.254,21 € aus. Mehr als 45 %
dieser Buchungen resultieren aus Sachverhalten mit Buchungsbeträgen kleiner als 0,11 €.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
28 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Ursächlich für die vorgenannten Buchungen sind ausschließlich Kleinstbetragsbereinigungen
von unanbringlichen Zahlungen und zu viel gezahlten Cent-Beträgen.
Aufwendungen der Gemeinde aufgrund einer vorzunehmenden Rückzahlung wegen zu viel
eingegangener Zahlungen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 2 GemHVO.
Sie sind somit nicht bei den Erträgen abzusetzen. Das Absetzungsverbot besteht unabhängig
von den zeitlichen Gegebenheiten.
Für 17 Geschäftsvorfälle aus der Stichprobe, von 18 Einzelbuchungen > 10.000 €, wurde das
korrekte Ertragskonto verwendet, ein Sachverhalt hätte einer speziellen Ertragsposition zuge-
ordnet werden müssen.
Elf der 18 Aufwandsbuchungen stellen Korrektur - bzw. Stornobuchungen dar. Deren bilanzi-
elle Darstellung erfolgte korrekt.
Zwei Geschäftsvorfälle (Erstattung von Betriebskosten; Sondervorauszahlung für die Fristver-
längerung der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlung) entsprechen nicht den
Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung vom Bruttoprinzip und waren daher nicht als Auf-
wand im Ertragskonto abzubilden.
Die verbleibenden Sachverhalte erfüllen die Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 2 GemHVO.
Ein entsprechender positiver Bestand der Haushaltsposition war ebenfalls vorhanden. Die Auf-
wandsbuchung im Ertragskonto erfolgte somit korrekt.
5.10.4 Prüfergebnis zu Position Zuführung zu Pensionsrückstellungen
Das Aufwandskonto Zuführungen zu Pensionsrückstellungen war Gegenstand der Jahresab-
schlussprüfung.
Den wertmäßig größten Anteil an den Gesamtrückstellungen zum Bilanzstichtag 31.12.2018
(73,4 %) stellen die Pensionsrückstellungen dar.
Die zu bewertenden Anwartschaften und Ansprüche auf Ruhegehalt, Witwen - bzw. Waisen-
geld richten sich nach den gesetzlichen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes für
das Land Nordrhein Westfalen (LBeamtVG NRW) in der jeweils gültigen Fassung. Das Ruhe-
gehalt ist das Produkt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz,
der wiederum abhängig ist von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Zum Abschlussstichtag eines jeden Haushaltsjahres ist von der Gemeinde die Bemessung der
bilanzierten Rückstellungen zu überprüfen. In den Fällen, in denen ausreichende objektive und
substanzielle Hinweise für einen Anpassungsbedarf vorliegen, besteht für die Gemeinde eine
Anpassungspflicht aufgrund des Vorsichtsprinzips (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO). In zeitlicher
Hinsicht kann sich die Anpassung auf den Zeitraum des Haushaltsjahres, aber auch auf Vor-
jahre erstrecken.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ermittlung und Bewertung von Pensionsrückstellungen
ergeben sich aus § 88 GO i . V. m. § 36 Abs. 1 GemHVO und den Rahmenbedingungen des
Runderlasses des Innenministeriums über die „Durchführungshinweise zur Bewertung von
Pensionsverpflichtungen“ vom 17.02.2016 (MBI. NRW 2016, Nr. 7 vom 16.03.2016, S. 145 ff).
In Anlehnung an das Steuerrecht darf eine Pensionsrückstellung höchstens mit dem Teilwert
der Verpflichtung in Ansatz gebracht werden, der dem Barwert der künftigen Pensionsleistung
entspricht. Das Teilwertverfahren sieht den Aufbau der Pensionsrückstellung durch die regel-
mäßige Bereitstellung konstanter Summen über die Dauer des aktiven Dienstverhältnisses
vor.
Ausgehend vom Barwert der Verpflichtung wird ermittelt, welche Summe ab dem Finanzie-
rungsbeginn jährlich in konstanter Höhe zu zahlen wäre, um bis zur Pensionierung den vollen
Barwert der Pensionsverpflichtung angespart zu haben. Ändert sich jedoch die Höhe der er-
reichbaren Pension durch Dynamisierung oder Beförderung, so wirkt sich dies unmittelbar auf
die Höhe des Barwertes aus, so dass auch die jährlich bereitzustellende Summe ansteigt.
Das Teilwertverfahren wurde angewandt.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 29
Als Rechnungszins gibt das NKF den Wert von 5 % für die Abzinsung im Rahmen der Berech-
nung des Barwertes vor - unabhängig davon, ob eine derart hohe Verzinsung bei den auf der
Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerten zu erzielen ist (§ 36 Abs. 1 GemHVO).
Für die Berechnung des Barwertes wurde der vorgeschriebene Rechnungszinsfuß zu Grunde
gelegt.
Die künftigen Leistungen an Pensionäre und Hinterbliebene werden mit der Wahrscheinlich-
keit ihres Eintretens gewichtet. Diese Wahrscheinlichkeite n ergeben sich aus den biometri-
schen Rechnungsgrundlagen wie der Annahme zu Sterblichkeiten, Invalidisierungswahr-
scheinlichkeiten, Verheiratungswahrscheinlichkeiten, Altersdifferenzen von Ehepartnern. Für
die aktuellen Berechnungen werden die vom Bundesfinanzministerium steuerlich anerkannten
Richttafeln von Professor Klaus Heubeck angewendet. Diese Tafeln berücksichtigen neuere
Statistiken zu den vorgenannten Wahrscheinlichkeiten.
Für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen wurden als biometrische Rechnungsgrundla-
gen die Richttafeln 2018 G von Klaus Heubeck zu Grunde gelegt. Das rechnungsmäßige Pen-
sionierungsalter wurde nach den gesetzlichen Vorgaben des § 31 Landesbeamtengesetzes
Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) festgelegt. Mögliche Ansprüche der Beamtinnen und Beam-
ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden in die Bewertung der Pensionsrückstel-
lungen nicht berücksichtigt. Zum Bilanzstichtag wurde der Ruhegehaltssatz in Höhe von
71,75 % zu Grunde gelegt.
Die Rückstellungswerte wurden mit Hilfe der So ftware „HPR Pensionsrückstellungen - kom-
munal“ ermittelt. Bei dem Programm handelt es sich um eine zertifizierte Anwendungssoftware
zur Berechnung von Rückstellungen für Versorgungszusagen, Beihilfen, Beamtenversorgun-
gen und Altersteilzeit.
Die derzeit verwendete Programmversion wurde auf ihre versicherungsmathematische Rich-
tigkeit geprüft und deren Eignung für die Ermittlung von Pensionsrückstellungen mit Prüfbe-
richt vom 28.08.2018 durch einen Aktuar bestätigt.
Die Personaldaten werden ausschließlich in der Anwendung SAP HCM verwaltet und fortge-
schrieben. Zur Berechnung der Pensionsrückstellungswerte werden die notwendigen persön-
lichen Daten selektiert und über ein Importprogramm in die Berechnungssoftware übernom-
men.
Zum Bilanzstichtag werden die Daten säm tlicher aktiven Beamtinnen und Beamten, Versor-
gungsempfänger und Hinterbliebenen aus gewertet, kontrolliert und gegebenenfalls ange-
passt. Des Weiteren sind die personenbezogenen Daten für die Versorgungsfälle, die außer-
halb des Personalmanagementsystems SAP HCM abgewickelt werden, in die Bewertung der
Pensionsrückstellungswerte mit aufgenommen worden. Hierzu zählen die Versorgungsver-
pflichtungen, die Ruhegeldempfängerinnen und Ruhegeldempfänger sowie deren Hinterblie-
bene, die im Auftrag der Stadt Köln über die Zusatzversorgungskasse (ZVK abgewickelt wer-
den.
Bei der Berechnung der jeweiligen Zuführungsbeträge finden bestimmte Personalkosten (Kos-
tenstellen) keine Berücksichtigung. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht bei Beamtinnen und
Beamten erst nach einer fünfjährigen Dienstzeit. Diese beginnt mit der ersten Berufung in das
Beamtenverhältnis. Deshalb werden u. a. die Personalkosten der Auszubildenden nicht be-
rücksichtigt. Die Personalkosten für Mitarbeiter die sich in der Freistellungsphase der Alters-
teilzeit befinden bleiben ebenfalls unbeachtlich.
Der Prozess zur Ermittlung und Bewertung der Pensionsrückstellungen entspricht den gesetz-
lichen Vorschriften.
Stichprobe
Das Konto Zuführungen zu Pensionsrückstellungen bildet die auf das Haushaltsjahr entfallen-
den Pensionsrückstellungen ab, die von der Gemeinde zugunsten von aktiven Beschäftigen
geleistet werden.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
30 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Im Haushaltsjahr 2018 weist das Konto insgesamt 14 Zuführungen mit einer Gesamtzufüh-
rungshöhe von 75.589.279,10 € aus. Im Rahmen der Stichprobe wurden N achweise für die
zwei betragsmäßig größten Zuführungen und für jeweils eine monatliche Zuführung aus jedem
Quartal, angefordert. Entsprechende Belege wurden durch 11 - Personal- und Verwaltungs-
management vollständig und zeitnah erbracht.
Die unterjährigen monatlichen Zuführungen erfolgen zunächst auf einer zentralen Kostenstelle
des Personal- und Verwaltungsmanagements. Der Zuführungsaufwand wird hierbei anhand
von Planwerten ermittelt. Zum Jahresabschluss wird der tatsächliche Zuführungsaufwand be-
rechnet und kostenstellenscharf verteilt.
Die angewandte Buchungssystematik ist nachvollziehbar, innerhalb der Stichprobe wurden die
korrekten Konten bebucht.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Ermittlung und Bewertung der Pensionsrückstellungen
sowie deren bilanzielle Abwicklung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
5.10.5 Prüfergebnis zu Position Zuführung von Beihilferückstellungen für Pensionen
Das Aufwandskonto Zuführung von Beihilferückstellungen für Pensionen war Gegenstand der
Jahresabschlussprüfung 2018. Nach § 36 Abs. 1 GemHVO ist die Gemeinde verpflichtet, auch
Rückstellungen für Ansprüche auf Beihilfen nach § 75 LBG NRW zu bilden. Diese sind eben-
falls mit dem Barwert unter Berücksichtigung des Rechnungszinsfußes in Höhe von 5 % an-
zusetzen. In die Bewertung gehen nur die Beihilfezahlungen ein, die ab Eintritt des Versor-
gungsfalls zu erbringen sind. Die während der aktiven Dienstzeit anfallenden Beihilfen werden
als laufende Personalaufwendungen angesehen.
Die GemHVO sieht in § 36 Abs. 1 S. 5 die Möglichkeit einer pauschalierten Bewertung auf
Grundlage historischer Werte vor. Aus Vereinfachungsgründen können hierbei die Rückstel-
lungen für Beihilfeverpflichtungen der Beamtinnen und Beamten durch eine vereinfachte pro-
zentuale Ermittlung auf Basis der bestehenden Versorgungsbezüge vorgenommen werden.
Der Prozentsatz ermittelt sich aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Beihilfeleistun-
gen an Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge.
Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt der Leistungen in den drei vorangehenden
Haushaltsjahren. Eine Überprüfung bzw. Anpassung des Prozentwertes muss mindestens alle
fünf Haushaltsjahre erfolgen. Der prozentuale Ansatz der Beihilfen stellt dabei eine Mindest-
anforderung an die Beihilferückstellungen dar.
Alternativ könnten die Beihilferückstellungen auf der Basis von sogenannten Kopfschadenpro-
filen erfolgen (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 17.02.2016).
Zwischen dem Personal- und Verwaltungsmanagement und der Kämmerei wurde vereinbart,
dass die Beihilferückstellungen als prozentualer Anteil an den Pensionsrückstellungen zu bil-
den sind. Für die Ermittlung des relevanten Prozentsatzes zum Bilanzstichtag 31.12.2018 wur-
den die Daten der Haushaltsjahre 2015 bis 2017 zu Grunde gelegt.
Der Prozentwert für die Berechnung der Beihilferückstellungen wurde auf 26,20 % festgelegt.
Das Ermittlungsverfahren zur Bewertung von Beihilfeverpflichtungen wurde überprüft. Es ent-
spricht den gesetzlichen Vorschriften.
Stichprobe
Das Konto Zuführungen von Beihilfen für Pensionen bildet die Rückstellungen ab, die der Ab-
deckung von Beihilfeansprüchen dienen, die ab Eintritt des Versorgungsfalles von den Ver-
sorgungsempfängern oder deren Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Die Prüfung der Zuführungen der Beihilferückstellungen für Pensionen erfolgte bezogen auf
die Bestände zum Bilanzstichtag 31.12.2018.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 31
Im Haushaltsjahr 2018 weist das Konto insgesamt 13 Zuführungen mit einer Gesamtzufüh-
rungshöhe von 17.914.090,43 € aus. Die Höhe der Zuführungen hat sich im Vergleich zum
Vorjahr (5.362.353,75 €) mehr als verdreifacht.
Im Rahmen der Stichprobe wurden Nachweise für die betragsmäßig größte Zuführung und für
jeweils eine monatliche Zuführung aus jedem Quartal angefordert. Entsprechende Belege wur-
den durch das Personal- und Verwaltungsmanagement vollständig und zeitnah erbracht.
Die Verdreifachung der Zuführungshöhe für das Haushaltsjahr 2018 resultiert einerseits aus
einer Anpassung des Beihilfeprozentwertes im Vorjahr. Infolge der Anpassung minderte sich
der Zuführungsbetrag im Haushaltsjahr 2017.
Andererseits fand zum Bilanzstichtag 31.12.2018 erstmalig die neue Richttafel von Klaus Heu-
beck (Wechsel der Sterbetafel von 2005 G auf 2018 G) bei der Ermittlung und Bewertung der
Pensionsrückstellungen Anwendung.
Demnach sind seit der Veröffentlichung der Vorversion der Richttafeln unter anderem sowohl
die Sterblichkeit als auch die Invalidisierung zurückgegangen. Insbesondere der Rückgang
der Sterblichkeit, das heißt die Erhöhung der Lebenserwartung, lässt einen erhöhten Rück-
stellungsbedarf für Pensionen erwarten.
Die Entwicklung des ermittelten Prozentwertes stellt sich dabei wie folgt dar:
Haushaltsjahr Beihilfeprozentwert
2016 28,83 %
2017 26,20 %
2018 26,20 %
Die angewandte Buchungssystematik ist nachvollziehbar, innerhalb der Stichprobe wurden die
korrekten Konten angesprochen.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Ermittlung der Beihilferückstellungen für Pensionen und
deren bilanzielle Darstellung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
5.10.6 Prüfergebnis zum Thema Korrekturbuchungen am Beispiel der Ertragskonten
Mieten und Pachten, Erträge aus Verkauf und Nutzungsgebühren, Eintrittsgel-
der
Hintergrund der Prüfung im Jahresabschluss 2018 sind die auffällig häufigen Korrekturbuchun-
gen in den unterschiedlichsten Ergebniskonten. So sind beispielsweise regelmäßig Buchun-
gen auf den Ertragskonten mit Buchungstext „Korrektur Zahlstelle XY…“ zu finden.
Es wurde festgestellt, dass es sich bei den Korrekturbuchungen letztlich um die Ermittlung und
Darstellung des korrekten Umsatzsteuersatzes und Umsatzsteuerbetrages handelt. Die Vor-
gänge sind zwar nachvollziehbar dargestellt worden, aber das Verfahren ist aus Sicht des
Rechnungsprüfungsamtes zu optimieren.
Die Korrekturbuchungen waren erforderlich, da bei der Abrechnung der Barkassen in den
Zahlstellen zunächst keine Steuermerkmale gebucht wurden. Dies erfolgte erst bei der Zuord-
nung der Einzelbelege zu den einzelnen Geschäftsvorfällen in dem entsprechenden Fachver-
fahren. Diese Zuordnung erfolgt teilweise mit erheblichen Zeitverzug von bis zu sechs Mona-
ten. Dieser Zeitverzug f ührt dazu, dass in Fällen verspäteter Meldungen von umsatzsteuer-
rechtlichen Sachverhalten Sanktionen durch die Finanzverwaltung drohen.
Die zeitnahe Übermittlung steuerrelevanter Daten ist seitens der Dienststellen somit zukünftig
sicherzustellen.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
32 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
5.11 Risikomanagementsystem und Internes Kontrollsystem
Im folgenden Abschnitt wird ein Überblick über den gegenwärtigen Sachstand bei der Einrich-
tung eines Risikomanagementsystems (RMS) sowie eines Internen Kontrollsystems (IKS) in-
nerhalb der Stadtverwaltung gegeben.
Risikomanagementsystem (RMS)
Hintergrund
Gemäß § 49 S. 6 KomHVO (ehemals § 48 GemHVO) ist im Lagebericht auf die Chancen und
Risiken für die künftige Entwicklung der Kommune einzugehen. Die vollständige Erfassung
dieser Chancen und Risiken setzt ein funktionierendes RMS voraus, dessen Aufgabe in der
Ermittlung und Überwachung einer Vielzahl von Risikofaktoren besteht, die für die Stadt von
Bedeutung sind. Neben finanziellen Faktoren zählen dazu beispielsweise auch demografi-
sche, wirtschaftliche, politische oder technische Risiken.
Um diesen Anforderungen nachzukommen, hat der V erwaltungsvorstand am 11.06.2019 die
Einführung eines strategischen und operativen RMS beschlossen. Demnach ist das Risikoma-
nagement zu verstehen als ein „planmäßiger Prozess der regelmäßigen Identifikation, Bewer-
tung, Steuerung und Überwachung aller Risiken, die sich auf die Bevölkerung der Stadt Köln,
die Natur, Infrastruktur, Vermögensgegenstände und die Verwaltung auswirken können“. Mit
Hilfe des RMS soll ein Bewusstsein für Chancen und Risiken entwickelt werden, das es er-
laubt, diese frühzeitig zu nutzen beziehungsweise geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Sachstand und Ausblick
Ein umfassendes Risikomanagementsystem ist bei der Stadt Köln auch weiterhin nicht vor-
handen. Um den Prozess voranzubringen, wird bei der Kämmerei derzeit die Einrichtung einer
Stabstelle vorbereitet, die ab 2020 die stadtweite Implementierung des RMS sowie des IKS
umsetzen soll.
Im Jahr 2019 hat die Kämmerei einen ersten Chancen-Risiko-Dialog für das eigene Amt durch-
geführt und die Ergebnisse daraus an die Kämmerin berichtet. Dies kann als ein erster Schritt
zum Aufbau eines RMS gewertet werden. Im Folgenden ist es jedoch erforderlich, den Chan-
cen-Risiko-Dialog in alle n Dienststellen zu etablieren und für eine stadtweite Verwendung
nutzbar zu machen.
Darüber hinaus ist es notw endig, die Dialoge kontinuierlich und an aktuellen Entwicklungen
orientiert durchzuführen, und die Ergebnisse dieser Dialoge schriftlich zu dokumentieren. Erst
wenn dies geschieht, entsteht ein umfassendes Bild, das Politik und Verwaltung als verlässli-
che Grundlage im Umgang mit Chancen und Risiken dienen kann.
Die Ausarbeitung eines Zeit-Maßnahmen-Konzeptes zur Steuerung des weiteren Vorgehens
ist erforderlich.
Internes Kontrollsystem (IKS)
Hintergrund
Das Interne Kontrollsystem stellt einen zentralen Bestandteil des RMS dar und dient dazu, die
operativen Risiken zu identifizieren und zu überwachen. Übergeordnete Ziele des IKS beste-
hen darin, ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln sicherzustellen und Fehlerrisiken in
Verwaltungsabläufen zu minimieren. Die s wiederum setzt voraus, dass wesentliche Abläufe
erfasst, analysiert und dokumentiert sind. Eine stetige Optimierung im Sinne des IKS dient
nicht nur zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit, vielmehr steht dabei die Qualitätssicherung im
Vordergrund.
Durch ein damit einhergehendes Tax Compliance Management System (TCMS) sollen opera-
tive Risiken speziell im Steuererklärungsprozess identifiziert werden. Dem Anwendungserlass
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 33
zu § 153 AO vom 23.05.2016 ist zu entnehmen, dass eine Exkulpation vom Vorwurf der Steu-
erhinterziehung zukünftig nur durch ein bestehendes TCMS („Steuer-IKS“) gelingen kann. Er-
kennt ein Steuerpflichtiger erst nach Abgabe seiner Erklärung die Fehlerhaftigkeit und kommt
er seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich nach, handelt
es sich weder um Steuerhinterziehung noch um eine leichtfertige Steuerverkürzung, sofern
weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit unterstellt werden. Dies gilt es durch die Einrichtung eines
TCMS sicherzustellen.
Beim Aufbau des TCMS sind ebenfalls zunächst die wesentlichen Risiken der Verwaltung zu
beleuchten. In diesem Sinne setzt das TCMS methodisch und inhaltlich auf dem oben be-
schriebenen RMS auf.
Sachstand und Ausblick
Ein strukturiertes IKS, inklusive TCMS, existiert bei der Stadt Köln derzeit ebenfalls nicht.
Im Jahr 2018 wurde mit der Einführung eines IKS begonnen, wozu Prozesse einzelner Pilot-
bereiche der Kämmerei ermittelt, analysiert und bezüglich ihrer Risiken bewertet wurden. Laut
Angaben der Kämmerei wurden mittlerweile in 12 von 14 Bereichen der Kämmerei eine Risiko-
Kontroll-Matrix (RCM) erarbeitet. Für die darin identifizierten wesentlichen Prozesse wurde n
bisher 30 Prozessbeschreibungen erstellt.
Einschränkend ist hier jedoch festzuhalten, dass für den Kernbereich, die Abteilung 200 - NKF
Finanzbuchhaltung, keine Prozessbeschreibungen hinterlegt sind. Die bereits erstellten Pro-
zessbeschreibungen lagen dem Rechnungsprüfungsamt bisher nicht vor.
Im Folgenden gilt es daher zum einen, die noch ausstehenden Prozessbeschreibungen inner-
halb der Kämmerei abschließend zu dokumentieren und geeignete Kontrollmechanismen für
die bereits ermittelten Prozesse zu installieren. Zum anderen sind mit den dezentralen Finanz-
bereichen Vereinbarungen über spezifische Zeitpläne für die Dokumentation ihrer jeweiligen
Prozesse zu erstellen und entsprechende Schulungen für die dezentralen Bereiche durchzu-
führen. Die Kämmerei sollte den Prozess vorantreiben und die Entwick lung regelmäßig und
transparent nachhalten.
Durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz, das im Dezember 2018 verabschiedet wurde,
ist das Vorhandensein eines IKS für Kommunen faktisch zur Pflicht geworden. So wird der
örtlichen Rechnungsprüfung durch die ne ue Vorschrift des § 104 Abs. 1 Nr. 6 GO auferlegt,
die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems zu prüfen. Die Einführung eines strukturierten
IKS sollte daher mit Nachdruck vorangebracht werden. Der Aufbau eines TCMS ist hierbei
aufgrund der strafrechtlichen Risiken, die sich aus der Einführung der erweiterten Umsatzsteu-
erpflicht für die Stadt Köln ergeben, prioritär zu behandeln.
6 Finanzrechnung
Durch das NKF ist die gemeindliche Haushaltswirtschaft vom Zahlungsp rinzip nach Einzah-
lungen und Auszahlungen auf das Konzept der Periodenabgrenzung mit Erträgen und Auf-
wendungen umgestellt worden. Die gemeindlichen Geschäftsvorfälle werden seitdem nach
den Grundprinzipien der doppelten Buchführung erfasst und gebucht. Die Ausrichtung der Fi-
nanz-politik der Gemeinden auf das Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit soll dabei errei-
chen, dass der gesamte Ressourcenverbrauch einer Periode regelmäßig durch Erträge der-
selben Periode gedeckt wird, um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten.
Im Gegensatz zum privatwirtschaftlichen Referenzmodell des HGB basiert das NKF allerdings
auf einem Drei -Komponentensystem: Vermögensrechnung (Bilanz), Ergebnisrechnung und
Finanzrechnung.
Die Finanzrechnung erfasst die realisierten Zahlungsströme (Cash -Flows) innerhalb eines
Rechnungsjahrs, das heißt die tatsächlich eingegangenen bzw. geleisteten Einzahlungen und
Auszahlungen. Der Liquiditätssaldo aus der Finanzrechnung bildet die Veränderung des Be-
stands an Liquiden Mitteln der Gemeinde ab und ist in der gemeindlichen Bilanz anzusetzen.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
34 Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln
Es gibt keinen Anfangsbestand bei Einzahlungs - und Auszahlungskonten. Der Grund hierfür
ist im Kassenwirksamkeitsprinzip zu finden. Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der
voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen (Kassenwirksam-
keitsprinzip). Übertragungen von Einzahlungen/ Auszahlungen in andere Haushaltsjahre in
Form eines Anfangsbestandes sind auf Finanzrechnungskonten nicht zulässig. Vielmehr ist
eine Erfassung in dem Haushaltsjahr durchzuführen, in dem sie den liquiden Mitteln zu- oder
abgeflossen sind. Eine Verlagerung in andere Haushaltsjahre ist in Form von Rechnungsab-
grenzungsposten separat auszuweisen und im Rahmen des Jahresabschlusses zu erläutern.
Aufgrund des Bruttoprinzips dürfen Einzahlungen und Auszahlungen nicht saldiert werden.
Erst im Rahmen der Finanzrechnung werden die Einzahlungen und Auszahlungen gegen -
übergestellt. Dadurch lässt die Finanzrechnung einen Rückschluss darüber zu, ob ein Finanz-
mittelüberschuss oder ein Finanzmittelfehlbetrag erzielt wurde.
In der SAP-Buchhaltung der Stadt Köln finden sich die Finanzrechnungskonten selbst nicht.
Die Finanzrechnung betreffenden Buchungen lassen sich nur über die Finanzpositionen er-
mitteln. Die Gliederung der Ziffern entspricht noch der der kameralen Haushaltsstellen und ist
in erster Linie der Beibehaltung des alten Kassenverfahrens geschuldet und dient primär der
Budgetkontrolle. Die Ermittlung der Bewegungen und Bestände der Finanzrechnungskonten
über alle in der Stadt gebuchten investiven und konsumtiven Finanzpositionen ist im Rahmen
möglicher Auswertungen sehr aufwendig und zeitraubend.
7 Anhang und Lagebericht
Zu den Bestandteilen des Jahresabschlusses gehört gemäß § 37 GemHVO neben der Ergeb-
nisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz auch der Anhang. Fer-
ner ist ein Lagebericht beizufügen.
Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Ergebnisrechnung die ver-
wendeten Bilanzierungs - und Bewertungsm ethoden anzugeben und so zu erläutern, dass
sachverständige Dritte die Qualität des Jahresabschlusses und die wirtschaftliche Lage der
Gemeinde beurteilen können. Zu erläutern sind alle Sachverhalte, aus denen sich künftig er-
hebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.
Im Bereich der Finanzanlagen wurde im Jahresabschluss 2018 das Anteilsvermögen an der
Beteiligung Kliniken der Stadt Köln gGmbH in Höhe von 81 Mio. € außerplanmäßig abge-
schrieben. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung für diese Wertmin derung fehlt unter der Bi-
lanzposition im Anhang. Es wäre wünschenswert, dass, wie gesetzlich vorgeschrieben, um-
fangreichere außerplanmäßige Abschreibungen im Finanzanlagevermögen zukünftig kurz er-
läutert werden würden.
Der Lagebericht ist so zu fassen, dass er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens - Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. Dazu ist
ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über
die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben. Ein wesentlicher Unterschied zum
Anhang liegt darin, dass der Lagebericht auch Ereignisse einbeziehen muss, die zwischen
dem Ende des betreffenden Haushaltsjahres und dem Zeitpunkt der Erstellung des Jahresab-
schlusses lagen.
Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss 2018 genügen den gesetzlichen Anforderun-
gen.
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Stadt Köln zum 31.12.2018
Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln 35
8 Bestätigungsvermerk
Der Jahresabschluss der Stadt Köln zum 31.12.201 8 wurde nach § 101 GO einschließlich
Anhang und Lagebericht geprüft.
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße in Bezug
auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchführung und den Lagebericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens -,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicher-
heit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse
über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt Köln sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der Prüfung wurden die
Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über die örtlich festgelegten
Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabsc hluss und Lagebericht überwie-
gend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der ange-
wandten Bilanzierungsgrundsätze und die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresab-
schlusses und des Lageberichts.
Die Prüfung hat zu einigen Einwendungen geführt, aufgrund derer das Testat einzuschränken
ist:
a) Im Bereich des Rechnungswesens gibt es weiterhin erheblichen Verbesserungsbedarf.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden, auch aufgrund der dezentralen
Buchführung, stadtweit nur unvollständig umgesetzt.
b) Ein stadtweites Internes Kontrollsystem im Bereich des Rechnungswesens ist noch nicht
vollständig implementiert und dokumentiert. Ein funktionsfähiges IKS würde erheblich
dazu beitragen, durch verfahrensintegrierte und verfahrensübergreifende Kontrollen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sicher zu stellen. Auch kann ein IKS nur dann voll-
ständig implementiert sein, wenn eine aussagekräftige und prüfbare Verfahrensdoku-
mentation vorhanden ist.
c) Die im Bestätigungsvermerk des Berichts über die Prüfung der Eröffnungsbilanz aufge-
führten Mängel zum Ausweis und der Bewertung von bebauten und unbebauten Grund-
stücken sowie zur Bewertung der Straßen sind zum Jahresabschluss 2018 nicht ausge-
räumt.
d) Inventuren wurden nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und Zeitrahmen durch-
geführt, so dass eine Überprüfung der Vollständigkeit und Werthaltigkeit des Vermögens
immer noch aussteht.
So ist auch die Werthaltigkeit der Forderungen der Stadt gegenüber Dritten aufgrund
unvollständiger Inventuren durch die Dienststellen in Teilen zweifelhaft.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Jahresabschluss mit An-
hang und Lagebericht mit den vorstehenden Einschränkungen dennoch im Wesentlichen den
tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Köln.
Köln, den 15.04.2020
gez. Hans-Jochen Hemsing
Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
Anlage 2 Auszug aus dem Beschlussprotokoll Rechnungsprüfungtsausschuss 12.05.2020
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Geschäftsführung Rechnungsprüfungsausschuss Frau Ngawanzu Telefon: (0221) 221 22928 Fax : (0221) 221 25501 E-Mail: Naiga.Ngawanzu@stadt-koeln.de Datum: 13.05.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 12.05.2020 öffentlich 5.2 Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 1019/2020 Beschluss: Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt gemäß § 59 Abs. 3 S. 4 GO NRW auf der Grundlage des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 15.04.2020 nach eingehender Beratung vom heutigen Tage zum Ergebnis der Jahresabschlussprü- fung der Stadt Köln zum 31.12.2018 wie folgt Stellung: Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Prüfbericht des Rechnungsprü- fungsamts und dem darin gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW erteilten eingeschränkten Bestätigungsvermerk zum vorliegenden Jahresabschluss an. Darüber hinaus billigt er den geprüften Jahresabschluss 2018 einschließlich des beigefügten Lageberich- tes nach § 59 Abs. 3 GO NRW. Ferner empfiehlt er dem Rat, die Verwaltung mit der Beseitigung der im Bericht be- schriebenen Mängel zu beauftragen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 und die Entlastung der Oberbürgermeisterin gemäß § 96 Abs. 1 GO. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Rat
2807 Zeichen
Rechnungsprüfungsamt Dezernat, Dienststelle OB/14/141/4 Vorlagen-Nummer 1019/2020 Freigabedatum 30.04.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 Beschlussorgan Rechnungsprüfungsausschuss Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 18.06.2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: 1. Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt gemäß § 59 Abs. 3 S. 4 GO NRW auf der Grundla- ge des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes vom 15.04.2020 nach eingehender Bera- tung vom heutigen Tage zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung der Stadt Köln zum 31.12.2018 wie folgt Stellung: - Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungs- amts und dem darin gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW erteilten eingeschränkten Bestätigungs- vermerk zum vorliegenden Jahresabschluss an. Darüber hinaus billigt er den geprüften Jah- resabschluss 2018 einschließlich des beigefügten Lageberichtes nach § 59 Abs. 3 GO NRW. - Ferner empfiehlt er dem Rat, die Verwaltung mit der Beseitigung der im Bericht beschriebenen Mängel zu beauftragen. - Der Ausschuss empfiehlt dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 und die Ent- lastung der Oberbürgermeisterin gemäß § 96 Abs. 1 GO. 2. Der Rat beschließt: - Der vom Rechnungsprüfungsamt geprüfte und durch den Rechnungsprüfungsausschuss be- stätigte Jahresabschluss der Stadt Köln zum 31.12.2018 wird festgestellt. - Der Oberbürgermeisterin wird die Entlastung gemäß § 96 Abs. 1 GO erteilt. - Der Jahresfehlbetrag 2018 in Höhe von 83.948.223,26 Euro wird durch Inanspruchnahme der Ausgleichrücklage ausgeglichen. - Die Verwaltung wird beauftragt schnellstmöglich Maßnahmen zu ergreifen, um die beschrie- benen Mängel abzustellen. Rechnungsprüfungsausschuss 12.05.2020 Finanzausschuss 15.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Begründung Dem Rat wurde der Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 in der Sitzung am 09.07.2019 vorgelegt und an das Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung verwiesen. Die Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement ist bei der Stadt Köln noch mit einer Reihe von Mängeln behaftet, die im Jahresabschluss 2018 nicht ausgeräumt werden konnten. Dazu gehören - neben den Einschränkungen aus der Prüfung der Eröffnungsbilanz, die unverändert nicht vollständig ausgeräumt sind - diverse Mängel in der Buchführung, im Risikomanagementsystem so- wie im internen Kontrollsystem und weiterhin unvollständige Inventuren. Das Ergebnis der Prüfung ist daher unverändert ein Testat mit diesbezüglichen Einschränkungen. Der Jahresfehlbetrag 2018 in Höhe von 83.948.223,26 Euro wird durch Inanspruchnahme der Aus- gleichrücklage ausgeglichen. Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1019/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.04.2020
- Erstellt
- 02.04.2020 07:06