2014/0303
Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Erneuter Offenlagebeschluss)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2014/0303
7448 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
24.09.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Amt für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0303
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 5110020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – (Erneuter
Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 10.09.2014
Beschlussvorschlag :
1. Das Bebauungsplanverfahren für den einfachen Bebauungsplan W 35 wird im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB weitergeführt.
2. Dem vorliegenden, geänderten Entwurf zum Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße /
Noackstraße – und der dazugehörigen Begründung ( Anlage ) wird zugestimmt.
3. Der Entwurf zum Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – für das
Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher
Straße (ohne Teilbereich W 35.2) ist mit der dazugehörigen Begründung gemäß § 4a (3)
BauGB erneut öffentlich auszulegen.
- 2 -
Anlagen: Anlage: Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 35
Entwurf zum Bebauungsplan W 35 (wird zu den Sitzungen aufgehängt /
ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2014/0303 vom 10.09.2014:
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2012 (Magistratsvorlage Nr.
2012/0142) wurde der Aufstellungsbeschluss vom 18.02.1999 für das Gebiet zwischen
Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsruher Straße neu gefasst.
Der neu gefasste Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans dient der Steuerung der
städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Umsetzung des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012, Magistratsvorlage Nr. 2012/0011).
Um die Planungsziele im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 nicht zu gefährden wird
vorerst ein „einfacher Bebauungsplan“ aufgestellt, der nur solche Festsetzungen trifft, die
hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung erforderlich und zur Umsetzung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes notwendig sind. Für die sonstigen städtebaulichen und
nutzungsbezogenen Voraussetzungen ist weiterhin § 34 BauGB maßgebend.
Gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll der
vorhandene, städtebaulich nicht integrierte Einzelhandelsstandort Heidelberger Straße /
Rüdesheimer Straße nicht um Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten erweitert
werden, um die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt sowie
die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in den Ortskernen Bessungen und Eberstadt
sicher zu stellen. Aus diesem Grund sollen Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, Einzelhandelsbetriebe mit sonstigen
zentrenrelevanten Kernsortimenten und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten, sowie Bank- und Postfilialen als ergänzende, für die
Zentrenbildung spezifische Dienstleistungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35
ausgeschlossen werden. Die Ansiedlung von Bank- und Postfilialen würde die zentralen
Funktionen des benachbarten Bessunger Ortskerns sowie des zentralen Versorgungsbereichs
Eberstadt in besonderem Maße gefährden, da eine Verlagerung solcher Nutzungen in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 einen wesentlichen Funktionsverlust in den Zentren
zur Folge hätte
1. Ausnahmen bzgl. der Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel mit nicht-
zentrenrelevantem Kernsortiment können auf den Grundstücken an der Heidelberger Straße
eingeschränkt zugelassen werden. Darüber hinaus besitzen die vorhandenen Betriebe
Bestandsschutz.
Vergnügungsstätten sollen im Geltungsbereich des W 35 ausgeschlossen werden, um die
vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Noackstraße zu schützen und einen Trading-Down-
Effekt zu verhindern.
Aufgrund der Entwicklungen im Umfeld des Geltungsbereichs, insbesondere der
Neuentwicklung der Konversionsflächen, wird für das Planungsgebiet eine städtebauliche
Aufwertung angestrebt. Für den nördlichen Teilbereich soll die Entwicklung eines qualitativ
hochwertigen Gewerbe- und Bürostandorts beiderseits des neuen Sondergebiets W 35.2
(„Marktplatz Bessungen“) unterstützt werden. Im südlichen Teilbereich, in Nachbarschaft zur
Lincoln-Siedlung, ist eine Wohn- und Büronutzung angedacht.
1 Der Ortskern von Eberstadt ist zentraler Versorgungsbereich
- 4 -
Zu 1.:
Wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht
wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder Abs. 2b
BauGB kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet weden, wenn:
– die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird oder Vorhaben
nicht zulässig werden, die vorprüfungspflichtig mit erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen nach der Anlage 1 zum UVPG sind und
– Belange des Habitat- oder Vogelschutzes nicht berührt werden.
Da es sich hier um den Ausschluss bestimmter Arten der zulässigen baulichen Nutzungen
gemäß § 9 Abs. 2a und 2b BauGB handelt und da die o. g. weiteren Voraussetzungen für das
vereinfachte Verfahren vorliegen, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB hier
angewendet werden.
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 von der Durchführung einer
Umweltprüfung, von der Erstellung eines Umweltberichtes, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Im vereinfachten Verfahren kann von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden.
Zu 2. und 3:
Der Entwurf des Bebauungsplans W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – und die
dazugehörige Begründung (Anlage ) wurden neu erarbeitet.
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W 35 (Aushang bzw. Parlis)
mit der zugehörigen Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im
Darmstädter Echo.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
werden gemäß § 4a (3) BauGB parallel zur erneuten Offenlage beteiligt.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der ersten Offenlage zum damaligen
Bebauungsplanentwurf eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit werden in der Endabwägung zum
Satzungsbeschluss abschließend geprüft.
Der Dezernent I: Die Dezernentin III:
Jochen Partsch Cornelia Zuschke
Oberbürgermeister Stadträtin
Vorab werden übersandt:
• 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs W 35 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, 10.09.2014
61.2 ha Nst. 2112
anlage 2
9837 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 19, 20
Entwurf zum
Bebauungsplan W 35
-5GHVKHLPHU6WUDH1RDFNVWUDH
IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ5GHVKHLPHU6WUDH+HLGHOEHUJHU6WUDH1RDFNVWUDHXQG
.DUOVUXKHU6WUDHRKQHGHQ*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQV:
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
$XIJUXQGGHV%DX*%LG)GHU%HNDQQWPDFKXQJYRP%*%O,6
i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
werden festgesetzt:
1. Art der baulichen Nutzung
$OOH$UWHQEDXOLFKHU1XW]XQJHQQDFK$EVXQG%DX*%VLQG
LP*HOWXQJVEHUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQV]XOlVVLJ
)ROJHQGH1XW]XQJHQVLQGJHPl$EVD%DX*%QLFKW]XOlVVLJ
1.2.1 Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten
VLHKH=LII,9'DUPVWlGWHU6RUWLPHQWVOLVWH
JURIOlFKLJH(LQ]HOKDQGHOVEHWULHEHPLWQLFKW]HQWUHQUHOHYDQWHQ.HUQVRUWLPHQWHQ
VLHKH=LII,9'DUPVWlGWHU6RUWLPHQWVOLVWH
$XVQDKPVZHLVHNDQQDXIGHQ*UXQGVWFNHQDQGHU+HLGHOEHUJHU6WUDHJURIOlFKLJHU
Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment zugelassen werden, wenn
GDV]HQWUHQUHOHYDQWH5DQGVRUWLPHQWGHU9HUNDXIVIOlFKHXQGPD[Pì
9HUNDXIVIOlFKHLQVJHVDPWQLFKWEHUVFKUHLWHW
1.2.3 Bank- und Postfilialen,
1.2.4 Tankstellen,
1.2.5 Bordelle und bordellartige Betriebe.
9HUJQJXQJVVWlWWHQDOOHU$UWVLQGJHPl$EVE%DX*%QLFKW]XOlVVLJ
II. 6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ
$XIJUXQGGHV+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6
L9P$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W
1. Werbeanlagen
1.1)UGHQ%HUHLFKGHU+HLGHOEHUJHU6WUDH5GHVKHLPHU6WUDHXQG1RDFNVWUDH
VLQG:HUEHDQODJHQQXUDQGHU6WlWWHGHU/HLVWXQJDOV(LJHQZHUEXQJ]XOlVVLJ
$XIGHQ*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQVLQGVLHDXVVFKOLHOLFKDQGHU*UXQGVWFNV]XIDKUW
]XOlVVLJXQGQXUVHQNUHFKW]XU|IIHQWOLFKHQ6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHDXI]XVWHOOHQ
1.2'LH]XOlVVLJHQ:HUEHDQODJHQJHP=LII,,GUIHQQLFKWJU|HUDOVPìVHLQ
1.3Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Projektionen
XQGDNXVWLVFKH:HUEHDQODJHQVLQGXQ]XOlVVLJ
III. 1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHDQGHUHUJHVHW]OLFKHU9RUVFKULIWHQ
Kulturdenkmal1RDFNVWUDHXQG)OXU)OXUVWFN1UJHP$EV
Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I. S. 262,
270)
IV. Hinweise
'DUPVWlGWHU6RUWLPHQWVOLVWH
(Auszug aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom Januar 2012)
ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE
davon nahversorgungsrelevante Sortimente
Drogeriewaren (Wasch- und Putzmittel,
Kosmetikartikel)
Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back- und
Fleischwaren, *HWUlQNH7HH7DEDNZDUHQ
Reformwaren)
Pharmazeutika
(Schnitt-) Blumen
Zeitungen / Zeitschriften
EULJH]HQWUHQUHOHYDQWH6RUWLPHQWH
Angler- und Jagdartikel
BHNOHLGXQJ:lVFKH
Bilder / Bilderrahmen
%LOGXQG7RQWUlJHU
%ULHIPDUNHQ0Q]HQ
%FKHU$QWLTXDULDW
CRPSXWHUXQG=XEHK|U
EOHNWURNOHLQXQGJURJHUlWH
Erotikartikel
Foto
GDUGLQHQXQG=XEHK|U
Geschenkartikel
Glas / Porzellan / Keramik
Handarbeitsartikel / Kurzwaren /
Meterware
Stoffe / Wolle
+DXVKDOWVZDUHQ.FKHQDUWLNHOXQG
JHUlWHRKQH(OHNWURNOHLQJHUlWH
Messer, Scheren, Besteck, Eimer,
:lVFKHVWlQGHUN|UEH%HVHQ
.XQVWVWRIIEHKlOWHUVFKVVHOQ
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus-, Bett-
XQG7LVFKZlVFKH
+REE\.QVWOHUXQG%DVWHODUWLNHO
Kunstgewerbe
Lederwaren / Taschen / Koffer /
Regenschirme
MXVLNLQVWUXPHQWHXQG=XEHK|U
Optik, Augenoptik
PDSLHU%URDUWLNHO6FKUHLEZDUHQ
3DUIPHULHDUWLNHO
SDQLWlWVZDUHQPHGL]LQLVFK
RUWKRSlGLVFK
Schuhe
Spielwaren
6SRUWDUWLNHOXQGJHUlWH
Sportbekleidung und -schuhe
Sportpokale und -preise
THOHNRPPXQLNDWLRQXQG=XEHK|U
7RSISIODQ]HQ%OXPHQW|SIHXQG9DVHQ
(Indoor)
Uhren / Schmuck
8QWHUKDOWXQJVHOHNWURQLNXQG=XEHK|U
Waffen
NICHT-ZENTRENRELEVANTE SORTIMENTE
AQWLTXLWlWHQ
Bauelemente, Baustoffe
Bettwaren / Matratzen, Lattenroste
%RGHQEHOlJH7HSSLFKH$XVOHJZDUH
Campingartikel (ohne Bekleidung)
ELVHQZDUHQ%HVFKOlJH
Elektroinstallationsmaterial
FDKUUlGHUXQG=XEHK|U
Farben / Lacke
Fliesen
GDUWHQDUWLNHOJHUlWHDXFK7HUUDNRWWD
*DUWHQKlXVHU
Holz
KDPLQH.DFKHO|IHQ
.)=&DUDYDQXQG0RWRUUDG]XEHK|U
Kinderwagen
Lampen und Leuchten / Leuchtmittel
Maschinen / Werkzeuge (auch
*DUWHQPDVFKLQHQZLH5DVHQPlKHU
Wasserpumpen)
0|EHOHLQVFKO%UR.FKHQXQG
*DUWHQP|EHOXQG3ROVWHUDXIODJHQ
Pflanzen / Samen
3IODQ]JHIlH
RROOOlGHQ0DUNLVHQ
SDQLWlUDUWLNHO
6SRUWJURJHUlWH
Tapeten
Teppiche (Einzelware)
Zoologische Artikel (Tierfutter,
]XEHK|UOHEHQGH7LHUH
2.Bodendenkmal
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der
KHVVHQ$UFKlRORJLHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFK
anzuzeigen.
3. %RGHQYHUlQGHUXQJHQ
%HLDOOHQ0DQDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH
$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHV
IHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQ
KLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ
$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XLQIRUPLHUHQ'DUEHU
hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.
$OWIOlFKHQ$OWODVWHQ
%HL%DXJHQHKPLJXQJVYHUIDKUHQGLH$OWIOlFKHQVFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQ
XQGRGHU*UXQGZDVVHUVFKlGHQEHWUHIIHQLVWGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW
$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XVWlQGLJH
%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK
Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt
JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUW
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UW
40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBI. I S. 262, 270),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%,,6
3ODQYHUPHUNH9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.02.1999.
%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU
(FKR´DP17.09.2001.
)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLW
Beschluss des Magistrats vom 09.12.1998.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNH
GHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP
22.12.1998.
gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG
$QK|UXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP
22.12.1998ELVHLQVFKOLHOLFK22.01.1999.
8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH
8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJJHP%DX*%
und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 28.04.1999.
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJ
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2002.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP29.05.2002.
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 06.06.2002 bis
HLQVFKOLHOLFK08.07.2002.
%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH
JHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP
10.06.2002.
*HlQGHUWHU$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVV
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2012.
%HNDQQWPDFKXQJGHVJHlQGHUWHQ$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%LP
Å'DUPVWlGWHU(FKR´DP07.07.2012.
Satzungsbeschluss:
'LHVHU%HEDXXQJVSODQZXUGHJHP%DX*%YRQGHU
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .
'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Bekanntmachung:
%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%
XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP .
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV
*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW
Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis
HLQVFKOLHOLFKௐ ௐௐௐௐ.
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Darmstadt, den ___________Stadtplanungsamt
_____________________
Dieter von Mackensen
(UQHXWHgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJ
Beschlussder Stadtverordnetenversammlung vom .
%HNDQQWPDFKXQJGHUHUQHXWHQ|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP
.
(UQHXWH|IIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJ
JHP¬D%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP .
ELVHLQVFKOLHOLFK .
%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH
JHPD%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP
.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 19, 20
Entwurf zum
Bebauungsplan W 35
-5GHVKHLPHU6WUDH1RDFNVWUDH
anlage 1
24296 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, 10.09.2014 Der Magistrat Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) Entwurf zum Bebauungsplan W 35 – Rüdesheimer Straße / Noackstraße – für das Gebiet zwischen Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße, Noackstraße und Karlsru- her Straße (ohne Bereich des Bebauungsplans W 35.2) Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 (ohne Maßstab) Inhalts- und Abbildungsverzeichnis Begründung Bebauungsplan W 35 Seite I Inhaltsverzeichnis Anlass und Ziel der Planaufstellung ................................ ................................ .............. 1 1. Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ........... 1 2. Verfahren nach § 13 BauGB ................................ ................................ ............................ 1 3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich................................ ............. 2 4. Planungsrechtliche Situation ................................ ................................ ......................... 3 5. 5.1 Regionalplan Südhessen 2010 ................................ ................................ .......................... 3 5.2 Flächennutzungsplan ................................ ................................ ................................ ......... 4 5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan ................................ ................................ ............ 4 5.3 Gegenwärtiges Planungsrecht ................................ ................................ ........................... 4 Städtebauliche Rahmenbedingungen ................................ ................................ ............ 5 6. 6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ................................ ........................ 5 6.2 Bestand Erschließung ................................ ................................ ................................ ........ 5 Allgemeine Planungsziele ................................ ................................ ................................ .... 6 Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen ............................... 6 8. 8.1 Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ ................................ . 6 8.1.1 Ausschluss bestimmter Arten baulicher Nutzungen gem. § 9 Abs. 2a BauGB ................... 6 8.1.2 Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art gem. § 9 Abs. 2b BauGB ........................... 8 Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ......................... 9 9. 9.1 Werbeanlagen ................................ ................................ ................................ ................... 9 Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften ................................ .... 9 10. Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 1 Anlass und Ziel der Planaufstellung 1. Der Bebauungsplan W 35 dient der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und der Umset- zung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.05.2012, Magistratsvorlage Nr. 2012/0011). Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 21.06.2012 wurde der Aufstellungs- beschluss des Bebauungsplans W 35 vom 18.02.1999 geändert. Der Geltungsbereich wurde um den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 (SO-Gebiet) verkleinert und die Zielsetzung auf die Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Wissenschafts- stadt Darmstadt ausgerichtet. Gleichzeitig wurde eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB für das Gebiet des Bebauungsplans W 35 zur Sicherung der Planungsziele beschlossen. Da derzeit eine konkrete Planung für einen qualifizierten Bebauungsplan aufgrund anderer Pla- nungen (Verkehrsplanung, Entwicklung Lincoln-Siedlung) und Sachverhalte noch nicht möglich ist, wird ein einfacher Bebauungsplan zur Sicherung der Planungsziele aufgestellt. Erst mit fortschreitender Planung, insbesondere auch der Planung für die südlich angrenzende Konversionsfläche der Lincoln-Siedlung, ist beabsichtigt einen qualifizierten Bebauungsplan für den Geltungsbereich des W 35 aufzustellen. Rechtsgrundlagen 2. Dem einfachen Bebauungsplan liegen die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zu Grunde. Verfahren nach § 13 BauGB 3. Zur Umsetzung des Planungszieles soll auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a und 2b BauGB ein „einfacher Bebauungsplan“ gemäß § 30 (3) BauGB aufgestellt werden. Der „einfache Bebauungsplan“ trifft im Gegensatz zum „qualifizierten Bebauungsplan“ nur die unbedingt städtebaulich erforderlichen Regelungen und Festsetzungen. Der Verzicht auf sonsti- ge Regelungen soll den notwendigen Spielraum für weitere Entwicklungen auch zukünftig erhal- ten. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben liegt nach wie vor im Zusammenwirken mit § 34 BauGB. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 34 BauGB gelten unverändert weiter. Wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a oder Abs. 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB anwenden, wenn: – die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird oder Vorhaben nicht zulässig werden, die vorprüfungspflichtig mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun- gen nach der Anlage 1 zum UVPG sind und – Belange des Habitat- oder Vogelschutzes nicht berührt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 2 Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 4. Das Plangebiet befindet sich im Südwesten von Darmstadt im Stadtteil Bessungen und wird im Norden begrenzt durch die Rüdesheimer Straße, im Osten durch die Heidelberger Straße, im Süden durch die Noackstraße und im Westen begrenzt die Karlsruher Straße (B 3) das Plange- biet. Vom Plangebiet ist der Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans W 35.2 ausgenommen. Die Fläche des Plangebietes beträgt etwa 6,6 ha. Abbildung 1: Lage des Plangebietes (ohne Maßstab) Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 3 Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 (ohne Maßstab) Planungsrechtliche Situation 5. 5.1 Regionalplan Südhessen 2010 Im Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als Vorranggebiet für Industrie und Gewer- be dargestellt. Die Regionalversammlung hat auf Antrag in ihrer Sitzung vom 17.09.2010 der Neuausweisung des bisherigen Bereichs für Industrie und Gewerbe als Vorranggebiet Siedlung zugestimmt und Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 4 damit die Voraussetzung für die Genehmigung der FNP-Änderung Teilbereich 2.5 geschaffen. Diese Änderung erfolgte im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren W 35.2. Der neue Bebauungsplan W 35, der durch textliche Festsetzungen die Art der Nutzungen im Gebiet einschränkt, ist weiterhin an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 5.2 Flächennutzungsplan 5.2.1 Rechtswirksamer Flächennutzungsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist das Plangebiet im Westen und Nordosten als „Gewerbliche Baufläche“ und im Süden als „Gemischte Baufläche“ aus. Bei dem mittig ausgewiesenen Sondergebiet handelt es sich um das Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans W 35.2, das nicht zum Plangebiet gehört. Der Be- bauungsplan W 35 wird gem. § 8 (2) BauGB) aus den Darstellungen des FNP entwickelt. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 5.3 Gegenwärtiges Planungsrecht Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Infolge der Darstellungen im Flächennutzungsplan und infolge der Lage im zusammenhängend bebauten Siedlungsraum ist eine Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB gegeben, wenn sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Ei- genart der näheren Umgebung einfügt. Der vorhandene Bebauungsplan W 35.2, rechtskräftig seit 02.02.2011, lässt im Sondergebiet die Nutzungen Lebensmittelvollsortiment, Lebensmitteldiscounter, Drogeriemarkt und Tankstelle zu. Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 5 Zur Sicherung der Planungsziele wurde mit dem Aufstellungsbeschluss des neuen Bebauungs- plans W 35 am 21.06.2012 für das Plangebiet gleichzeitig eine Veränderungssperre beschlos- sen. Städtebauliche Rahmenbedingungen 6. Die folgende Bestandsaufnahme und Beschreibung des städtebaulichen Konzeptes bezieht sich auf die inhaltlich relevanten Punkte des einfachen Bebauungsplanes. 6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand Das Gebiet ist durch die äußeren Erschließungsstraßen stark begrenzt. Im Norden schließt sich nach der Rüdesheimer Straße (B 3) ein Wohngebiet mit Geschosswohnungsbau an, im Süden jenseits der Noackstraße schließt sich die Lincoln Siedung an, die als Konversionsfläche zu ei- nem neuen Wohngebiet für ca. 3000 Bewohner wieder nutzbar gemacht wird . Durch die frei gewordenen Flächen des ehemaligen TÜV-Geländes wurde die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 35.2 - Rüdesheimer Straße / Karlsruher Straße – er- möglicht. Das Vorhaben „Marktplatz Bessungen“, welches zur Sicherstellung der Nahversorgung des Stadtteils Bessungen mit Waren des täglichen Bedarfs dient, ist als Sondergebiet ausgewie- sen. In diesem Sondergebiet sind folgende Nutzungen zulässig: ein Lebensmittelvollsortiment- Markt, ein Lebensmitteldiscount-Markt, ein Drogerie-Markt und eine Tankstelle (an der Rüdes- heimer Straße). Entlang der Heidelberger Straße haben sich bereits Einzelhandelsbetriebe wie z.B. Bürobedarf, Autobedarf, Lebensmittelmarkt und Baumarkt angesiedelt. Des Weiteren befinden sich entlang der Heidelberger Straße noch ein Autohaus und ein Schnellimbiss als Drive-In. An der Ecke zur Noackstraße befinden sich zwei III-geschossige Wohngebäude. Bei der Noackstraße 7 und 9 handelt es sich um die ehemalige Großherzogliche Keramische Manufaktur aus dem Jahre 1906, die unter Denkmalschutz steht. Von der Noackstraße führt eine Erschließungsstraße zum Bebauungsplangebiet W 35.2 und de- ren auf ihrer östlichen Straßenseite angrenzende Wohnbebauung mit Doppel- und Einzelhäu- sern. Westlich dieser Erschließungsstraße, im süd-westlichen Plangebiet, befinden sich ebenfalls gewerbliche Nutzungen, wie z. B. Autowaschanlage, Garagengebäude, Lagerflächen. Der Überwachungsdienst Hessen (TÜV) auf den Grundstücken im nord-westlichen Bereich des Gebietes (Karlsruher Straße / Rüdesheimer Straße) ist in verschiedenen Gebäuden unterge- bracht. Insgesamt ist das Gebiet eher durch gewerbliche Nutzungen geprägt und weist eine heterogene Baustruktur auf. 6.2 Bestand Erschließung Das Gebiet ist für den Individualverkehr gut erschlossen. So wird es im Norden und Westen von der 4-spurig ausgebauten B 3, die im Norden über die Rüdesheimer Straße und im Westen über die Karlsruher Straße verläuft, erschlossen. Im Osten befindet sich die Heidelberger Straße und im Süden die Noackstraße. An der Rüdesheimer Straße befinden sich gegenwärtig zwei Ein- und Ausfahrten. Der Anschluss an die Karlsruher Straße ist nur für Rechtsabbieger aus der Fahrtrichtung Süden nutzbar. Die Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 6 gewerblichen Betriebe entlang der Heidelberger Straße werden von der Heidelberger Straße durch Zufahrten erschlossen. Die ÖPNV Anbindung des Gebietes ist gut. Parallel zur Heidelberger Straße verbindet die Stra- ßenbahn Darmstadt mit dem Stadtteil Eberstadt und verläuft in südlicher Richtung bis nach See- heim/Jugenheim. An der Rüdesheimer Straße ist eine Haltestelle der Buslinie R, die vom Haupt- bahnhof zum Böllenfalltor verläuft. Das Planungsgebiet ist sowohl durch Fuß- als auch Radwege, welche Bestandteil des Rad- wegenetzes der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind, gut erschlossen. Das Wegenetz verläuft parallel zur Rüdesheimer, Karlsruher und Heidelberger Straße. Allgemeine Planungsziele Aufgrund der Entwicklung im Umfeld des Plangebiets, insbesondere der Neuentwicklung der Konversionsflächen, wird für das Gebiet eine städtebauliche Aufwertung angestrebt. Für den nordwestlichen und nordöstlichen Teilbereich soll die Entwicklung eines qualitativ hoch- wertigen Gewerbe- und Bürostandorts beiderseits des neuen Sondergebiets „Marktplatz Bes- sungen“ unterstützt werden. Im südlichen Teilbereich wird eine Wohn- und Büronutzung ange- strebt. Um diese Planungsziele realisieren zu können und um das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt umzusetzen, werden Einzelhandelsbetriebe mit nahversor- gungsrelevanten und zentrenrelevanten Kernsortimenten, sowie großflächige Einzelhandelsbe- triebe ausgeschlossen. Die angestrebten Ziele sind mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht vereinbar. Daher werden Vergnügungsstätten jeglicher Art, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe für das ge- samte Gebiet ausgeschlossen. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen 8. 8.1 Art der baulichen Nutzung Der „einfache Bebauungsplan“ trifft nur solche Festsetzungen, die hinsichtlich der städtebauli- chen Entwicklung erforderlich sind und die der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkon- zeptes dienen. Für die sonstigen städtebaulichen und nutzungsbezogenen Voraussetzungen ist weiterhin § 34 BauGB maßgebend. 8.1.1 Ausschluss bestimmter Arten baulicher Nutzungen gem. § 9 Abs. 2a BauGB Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 7 entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein. Das vorliegende „Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ von Junker und Kruse vom Januar 2012 (Stadtverordnetenbeschluss vom 03.05.2012) stellt als städ- tebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine Abwägungsgrund- lage für die erforderliche Bauleitplanung dar. Bestimmte Arten der zulässigen baulichen Nutzungen werden gemäß § 9 Abs. 2a BauGB als nicht zulässig festgesetzt. Der Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsbetrieben, Bank- und Postfilialen dient der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept soll der vorhandene, städtebaulich nicht inte- grierte Einzelhandelsstandort Heidelberger Straße / Rüdesheimer Straße nicht um Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten erweitert werden, um die Erhaltung und Entwicklung der zent- ralen Versorgungsbereiche der Stadt sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in den Ortskernen Bessungen und Eberstadt sicher zu stellen. Aus diesem Grund sollen Einzel- handelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten (Junker und Kruse, Grund- satz 1, Seite 138), Einzelhandelsbetriebe mit sonstigen zentrenrelevanten Kernsortimenten (Jun- ker und Kruse, Grundsatz 2, Seite 142) und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zen- trenrelevanten Kernsortimenten (Junker und Kruse, Grundsatz 3, Seite 146), sowie Bank- und Postfilialen als ergänzende, für die Zentrenbildung spezifischen Dienstleistungen im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans W 35 ausgeschlossen werden. Jedoch genießen die vorhandenen Betriebe Bestandsschutz. Durch die Realisierung des „Marktplatz Bessungen “ wurde lediglich die großflächige Lebensmit- telversorgung für Bessungen und die Konversionsflächen ausgelagert, aber alle sonstigen Nah- versorgungsfunktionen sind im Ortskern von Bessungen, sowie in den neuen Quartierversor- gungszentren der Lincoln-Siedlung bzw. Cambrai-Fritsch-Kaserne anzusiedeln. Die Ansiedlung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment wird zum Schutz bestehender Versorgungsbereiche und im Sinne einer geordneten Stadtent- wicklung ausgeschlossen (vgl. auch „Grundlagengutachten für beschlossene Einzelhandelskon- zepte für die Wissenschaftsstadt Darmstadt“, Junker und Kruse von Januar 2012). Außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sollen Standorte für großflächige Einzelhandelsbetrie- be mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorrangig am dafür definierten Sonderstandort „nördlicher Teilbereich Gewerbegebiet Nordwest“ liegen (Junker und Kruse, Grundsatz 3, Seite 146). Da jedoch der Sonderstandort Heidelberger Straße vornehmlich durch großflächige Einzel- handelsstrukturen gekennzeichnet ist, können entlang der Heidelberger Straße ausnahmsweise großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment zugelassen wer- den, wenn das zentrenrelevante Randsortiment höchstens 10 % der Verkaufsfläche und max. 800 m² Verkaufsfläche beträgt. Mit dieser Ausnahme wird die bestehende Struktur berücksich- tigt. Im Sinne der Ziele und Grundsätze des vorliegenden Einzelhandelskonzeptes erfolgt eine Feinsteuerung für den Bereich entlang der Heidelberger Straße. Die Ansiedlung von Bank- und Postfilialen würde die zentralen Funktionen des benachbarten Bessunger Ortskerns sowie des zentralen Versorgungsbereichs des Ortskerns von Eberstadt in Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 8 besonderem Maße gefährden, da eine Verlagerung solcher Nutzungen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 einen wesentlichen Funktionsverlust in den Zentren zur Folge hätte. Um das Planungsziel zu sichern, werden Bank- und Postfilialen im Geltungsbereich ausge- schlossen. Der Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben, die nicht als Vergnügungsstätten, sondern „Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH Ba-Wü, Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vom 25.11.1083) zu verstehen sind, sollen aus den gleichen Gründen wie die Vergnügungsstät- ten ausgeschlossen werden (siehe Ziff. 8.1.2 nachfolgend). Zur Sicherung des Planungsziels, einen qualitativ hochwertigen Gewerbe- und Bürostandort zu realisieren, werden Tankstellen, die in Misch- und Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, ausgeschlossen. 8.1.2 Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art gem. § 9 Abs. 2b BauGB Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan festgesetzt wer- den, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um eine Beeinträchti- gung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergeben- den städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten, zu verhindern. Vergnügungsstätten jeglicher Art werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 35 ausge- schlossen um die vorhandene Wohnbebauung im Bereich der Noackstraße, die benachbarten Wohngebiete Rüdesheimer Straße und Landskronstraße, sowie das zukünftige Wohnquartier Lincoln-Siedlung, zu schützen. Nach Fickert / Fieseler (Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, Rd.Nr. 22 zu § 4a BauNVO) sind unter Vergnügungsstätten als städtebaulichem Begriff gewerb- liche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung und Ansprache des Sexual- Spiel- und/ oder des Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“- Unterhaltung widmen. Voraussetzung ist eine standortgebundene Betriebsstätte und – im Bau- planungsrecht – eine städtebauliche Relevanz. Vergnügungsstätten sind danach: Nachtlokale jeglicher Art, d.h. Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstel- lung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist; Diskotheken; Spiel- und Automatenhallen; Wettbüros sowie Swinger-Clubs Bordelle und bordellartige Betriebe sind nicht als Vergnügungsstätten zu verstehen, sondern als „Gewerbebetriebe aller Art“ (VGH Ba-Wü, Urteil vom 05.03.2012 sowie BVerwG, Urteil vom 25.11.1083) und daher im Gewerbegebiet nach BauNVO § 8 (2) Nr.1 allgemein zulässig. Eine Unterscheidung der einzelnen Unterarten von Vergnügungsstätten wird nicht getroffen, da die negativen Auswirkungen auf das Gebiet alle Arten gleichermaßen betreffen. In der störenden Wirkung unterscheiden sich die einzelnen Vergnügungsstätten hauptsächlich hinsichtlich Menge Begründung Bebauungsplan W 35 Seite 9 und zeitlicher Verteilung des Zielverkehrs. Dieser Aspekt spielt jedoch hier nur eine untergeord- nete Rolle. Vielmehr kommt es auf den Trading-Down-Effekt an, der sich bei allen Vergnügungs- stätten sowie auch bei Bordellen und bordellartigen Betrieben gleichermaßen einstellen kann. Darüber hinaus sind die angestrebten Planungsziele „Schaffung eines qualitativen Büro- und Gewerbestandorts“ mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten nicht vereinbar. Insbesondere ist die Ansiedlung von Vergnügungsstätten mit der direkter Nachbarschaft zur vorhandenen Wohn- bebauung und zum neuen Wohnquartier Lincoln-Siedlung nicht vereinbar. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten soll ein Trading-Down-Effekt für das gesamte Gebiet verhindert werden. Inhalt und Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 9. 9.1 Werbeanlagen Für den Bereich der Heidelberger Straße, Rüdesheimer Straße und Noackstraße sind Werbean- lagen nur an der Stätte der Leistung als Eigenwerbung zulässig. Auf den Grundstücksfreiflächen sind sie ausschließlich an der Grundstückszufahrt zulässig und senkrecht zur öffentlichen Stra- ßenverkehrsfläche aufzustellen. Diese Standortbegrenzung dient dem Schutze der umliegenden Wohnbebauung und dem Stadt- bild. Um eine abschottende Wirkung zu verhindern und das Straßenbild nicht zu stören, sind Werbetafeln und –schilder nur im Bereich der Zufahrt, senkrecht zur öffentlichen Verkehrsfläche, aufzustellen. Die Abmessungen der Werbeanlagen auf den Grundstücksfreiflächen werden auf ein Maß be- grenzt, welches stadtgestalterisch vertretbar erscheint. Zur Vermeidung von Störungen auf den fahrenden Verkehr und die Wohnbevölkerung in der Nachbarschaft werden grelle, wechselnde oder bewegte Lichtwerbeanlagen sowie Projektionen und akustische Werbeanlagen nicht zuge- lassen. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften 10. Bei dem Kulturdenkmal (Noackstraße 7,9), gem. § 2 Abs.1 Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG), handelt es sich um die ehemalige Großherzogliche Keramische Manufaktur aus dem Jahre 1906. Um sie dauerhaft zu erhalten wird eine gemeinschaftliche Nutzung in Verbindung mit dem Wohnquartier angestrebt. Die Dezernentin III: Cornelia Zuschke Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (6)
- Rüdesheimer Straße
- Noackstraße 7
- Heidelberger Straße
- Karlsruher Straße
- Marktplatz
- Landskronstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0303
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.09.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00