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2013/0268

Bebauungsplan N 64 - Martinsviertel Block 23.12 - (Erneuter Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 08.08.2013

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2013/0268

6362 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.09.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0268 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan N 64 - Martinsviertel Block 23.12 - (Erneuter Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 08.08.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Das Bebauungsplanverfahren N 64 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. 
 
2. Zum offen gelegten Entwurf (1. Offenlage) des Bebauungsplans N 64 - Martinsviertel Block 23.12 - 
gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein: 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung (Anlage 1)  
entschieden. 
 
3. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zum offen gelegten Entwurf (1. 
Offenlage) des Bebauungsplans N 64 ging die in Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme eines 
Bürgers ein. 
Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante 
Anlage) entschieden.

- 2 - 
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan N 64 (Anlage 3) und der zugehörigen Begründung 
(Anlage 4), sowie der in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen wird zugestimmt. 
 
5. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 64 – Martinsviertel Block 23.12 – für 
das Gebiet zwischen Wenckstraße, Taunusstraße, Kranichsteiner Straße und Lichtenbergstraße sind 
erneut öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1:  Prüfung der Stellungnahmen TÖB zum Entwurf des Bebauungsplans N 64 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme Öffentlichkeit (datenschutzrelevante Anlage) 
zum Bebauungsplanentwurf N 64 
Anlage 3: Bebauungsplanentwurf N 64 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) 
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 64 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0268 vom 08.08.2013 
 
Die vorrangigen Ziele des Bebauungsplans N 64 im Sanierungsgebiet Martinsviertel sind eine 
geordnete städtebauliche Entwicklung, die Erhaltung der vorhandenen Baustruktur und die Sicherung 
der Wohnnutzung im Gebiet. 
Die frühzeitige Erörterung der Sanierung gem. § 137 BauGB bzw. die öffentliche Unterrichtung der 
Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 3 (1) BauGB erfolgte vom 
01.07.2004 bis einschließlich 02.08.2004.  
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo am 07.11.2007 in der Zeit vom 15.11.2007 bis einschließlich 17.12.2007.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 14.11.2007 gemäß § 3 (2) 
BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten. 
 
Aufgrund des langen Zeitraums seit der Offenlage soll eine erneute Offenlage stattfinden, um der 
aktuellen Gesetzeslage gerecht zu werden. 
 
 
Zu 1.:
 
Das BauGB bietet die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, 
wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der 
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich 
verändert wird und wenn  
 
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten bestehen. 
 
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht 
nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten umweltbezogener Informationen 
verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 
 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren N 64 erfüllt sind, kann hier 
unter Verzicht auf einen Umweltbericht das vereinfachte Verfahren angewendet werden. 
 
 
Zu 2.:
 
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 
Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB zum Bebauungsplanentwurf N 64 wurden in Anlage 1  
zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
 
Zu 3.:
 
In Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) wurde die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit 
gemäß § 3 (2) BauGB eingegangene Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf N 64 
zusammengefasst und entsprechend geprüft.

- 4 - 
 
Zu 4. und 5.: 
Der Entwurf zum Bebauungsplan ( Anlage 3, wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die 
dazu gehörende Begründung (Anlage 4)  wurden gegenüber der 1. Offenlage nur geringfügig 
geändert, jedoch sind der Bebauungsplanentwurf und die Begründung erneut offen zu legen, um eine 
bessere Rechtsicherheit zu erlangen. Nach derzeitiger Rechtssprechung ist eine Offenlage, die wie 
hier mehr als 5 Jahre zurück liegt, erneut durchzuführen, da sich der Inhalt der Stellungnahmen der 
Träger öffentlicher Belange in diesem Zeitraum aufgabenbezogen geändert haben kann und die von 
der Planung betroffenen Eigentümer und Mieter inzwischen gewechselt haben können. 
Das weitere Bebauungsplanverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches 
(BauGB). Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs und der zugehörigen Begründung erfolgt 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
• 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den  08.08.2013 
III/61.1 ei Nst. 3645

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Wissenschaftsstadt Darmstadt     Darmstadt, den 08.08.2013 
Der Magistrat        III/61.1.2 ei   Nst. 3645 
 
 
 
Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 64 
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
- Martinsviertel Block 23.12 - 
 
 
für das Gebiet zwischen  
Wenckstraße, Taunusstraße, Kranichsteiner Straße und Lichtenbergstraße 
 
 
 
 
Übersichtsplan mit Geltungsbereich N 64 (ohne Maßstab) 
Anlage 4

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  2 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
1
 Geltungsbereich..........................................................................................................4 
2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben ...................................................4 
3 Bestand und Analyse...................................................................................................4 
3.1  Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke ................................................... ......4 
3.2  Baustruktur und Stadtbild ................................................... ................................................... ..........5  
3.3  Grundstücksfreiflächen ................................................... ................................................... ................6  
3.4  Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur ................................................... .........................6  
3.5  Emissionen durch Verkehrslärm ................................................... ..................................................7  
4 Ziele der Planung........................................................................................................7 
5 Beteiligung der Betroffenen ........................................................................................7 
6 Grundzüge der Planung...............................................................................................8 
6.1  Art der baulichen Nutzung ................................................... ................................................... ..........8  
6.2  Maß der baulichen Nutzung ................................................... ................................................... ........8  
6.3  Baustruktur und -gestaltung ................................................... ................................................... .......9 
6.4  Erschließung, ruhender Verkehr ................................................... .................................................10  
7 Ordnungs- und Baumaßnahmen.................................................................................10  
8 Sozialplan.................................................................................................................10  
9 Durchführung der Sanierung .....................................................................................11  
10  Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte .......................................................11  
11  Belange der Natur- und Landschaftspflege ................................................................12  
12  Umweltprüfung, Umweltbericht, Vereinfachtes Verfahren ..........................................12  
13  Belange des Klimaschutzes.......................................................................................13  
14  Schallschutzmaßnahmen ...........................................................................................13

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  3 
15  Unfallrisiko durch Emissionen...................................................................................13  
16  Kampfmittel..............................................................................................................14

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  4 
1 Geltungsbereich 
 
Das Planungsgebiet liegt im östlichen Teil des Martinsviertels in der Gemarkung Darm- 
stadt, Flur 2. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch 
die Wenckstraße im Norden, die Taunusstraße im Osten, die Kranichsteiner Straße im 
Süden und die Lichtenbergstraße im Westen. Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,3 ha.  
 
 
2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben 
 
Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen  
- des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.1548), 
- der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 
(GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 (GVBl. I S. 
410),  
- der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) i.d.F. vom 
23.01.1990 (GVBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
11.06..2013 (BGBl. I S. 1548) und 
- der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S.46, 180), 
geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
erstellt. 
 
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des 
Bebauungsplanes als Wohnbaufläche aus. Der Bebauungsplan ist daher aus dessen 
Darstellungen entwickelt. 
 
Der Block liegt im Sanierungsgebiet Martinsviertel, das aufgrund der förmlichen Festle- 
gung vom 27.07.1972 in dem Flächennutzungsplan kenntlich gemacht ist. 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes N 64 ist erforderlich, um die Ziele der erhalten- 
den Stadterneuerung in dem als Sanierungsgebiet festgesetzten Martinsviertel zu si- 
chern. 
 
Die Gründerzeitbebauung entlang der Wenckstraße unterliegt als Teil der denkmalge- 
schützten Gesamtanlage „Wenckstraße“ dem Hessischen Denkmalschutzgesetz. 
 
 
3 Bestand und Analyse 
 
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke 
 
Fast alle Gebäude im Block werden ausschließlich zum Wohnen genutzt. Gewerblich 
bzw. freiberuflich genutzt werden nur die Erdgeschosse der Gebäude: In der Taunus- 
straße 26 ist ein Fahrradladen, in der Kranichsteiner Straße 22 befindet sich eine Än- 
derungsschneiderei, in der Wenckstraße 45 hat sich ein Architekturbüro, in der 
Wenckstraße 47 ein Büro für Kommunikation niedergelassen. 
Außerdem ist im Erdgeschoss des Apartmenthauses Lichtenbergstraße 39 der Kinder- 
hort der Ev. Martin- Luther-Gemeinde- Gemeinde untergebracht. Er ragt weit in den

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  5 
Blockinnenbereich hinein. Der anschließende Grundstücksbereich wird als Spielgelände 
für die Kinder genutzt. 
Das Maß der Nutzung ist sehr unterschiedlich. Die im Block stark differierenden Grund- 
flächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) entstehen vorwiegend aus den 
unterschiedlichen Grundstücksgrößen, aber auch durch die sehr unterschiedliche Zahl 
der Geschosse. Die GRZ bewegt sich von 0,23 bis 0,71, der durchschnittliche Wert be- 
trägt 0,47. Die GFZ (berechnet sind die Bruttogeschossflächen) liegt im Durchschnitt 
bei 1,34. Insgesamt ist die Bebauung daher relativ dicht, im Durchschnitt werden die 
Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung für Allgemeine Wohngebiete nach 
BauNVO überschritten.  
 
 
3.2 Baustruktur und Stadtbild 
 
Die Baustruktur und die Fassadengestaltung weisen in diesem Block sehr unterschied- 
liche Merkmale auf und bilden daher nur abschnittsweise ein einheitliches äußeres Er- 
scheinungsbild.  
Bei der ältesten Bebauung des Blocks (vor 1900) Kranichsteiner Straße 30-36 und 
Taunusstraße 26 und 28 in ein- bis zweigeschossiger Bauweise erkennt man noch die 
ursprüngliche halboffene Bauweise mit einseitiger Grenzbebauung und schmalen Ab- 
ständen zur unbebauten Nachbargrenze. Durch Anbauten und durch die in der Kra- 
nichsteiner Straße westlich angrenzende 3-geschossige Bebauung aus den 50er und 
60er Jahren des 20. Jahrhunderts ist aber ein weitgehend geschlossenes Straßenbild 
mit Straßenrandbebauung entstanden. 
Die Gründerzeitbebauung der Wenckstraße zeigt ebenfalls ein geschlossenes Straßen- 
bild mit vorwiegend dreigeschossigen Gebäuden aus der Zeit um 1900. Dieser Bauab- 
schnitt weist die historische Vorgartenzone auf und ist Teil der denkmalgeschützten 
Gesamtanlage „Wenckstraße“. 
Die Lichtenbergstraße wird geprägt von vier- bis fünfgeschossiger Bebauung aus den 
60er-und 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts. Im äußeren Erscheinungsbild weichen die- 
se stark von der historischen Bebauung im Block ab. Die Gebäudekanten orientieren 
sich nicht mehr ausschließlich an der Straßenführung, sondern richten sich nach der 
Belichtung der Wohnungen und der gewünschten Form einzelner Baukörper. Statt der 
traditionellen Vorgartenzone bilden sich zur Straße hin begrünte Restflächen oder ver- 
siegelte Flächen zur Unterbringung von Stellplätzen.  
Die vorherrschende Dachform ist das traufständige Satteldach. Bei den historischen 
Gebäuden wird die Trauflinie oft durch einen mittigen Zwerchgiebel unterbrochen. Die 
Dachneigungen bewegen sich zwischen 30° und 40°, bei den 60er-Jahre-Gebäuden sind 
sie etwas niedriger. Die Staffelgeschosse und das abschließende Flachdach der Lich- 
tenbergstraße 39 fügen sich gestalterisch nicht ein. 
Die Traufhöhen variieren stark nach Anzahl der Geschosse und nach den unterschiedli- 
chen Geschosshöhen. Die unterschiedliche Geschossigkeit wirkt sich aber nicht störend 
auf das Gesamtbild aus, weil der Versprung bei nebeneinanderliegenden Gebäuden 
maximal ein Geschoss beträgt. Auch die über die Trauflinie herausragenden Zwerch- 
giebel der ein- und zweigeschossigen Gebäude vermitteln zu höheren Nachbargebäu- 
den. 
Die Gestaltung der Fassaden ist entsprechend der Entstehungszeit der Gebäude unter- 
schiedlich. Während bei den Gründerzeitgebäuden stehende Fensterformate vorherr- 
schen, betont man bei den neueren Gebäuden die Horizontale. Bei den 50er- und 60er-
Jahre-Gebäuden gleichen noch vertikale Fenstergliederungen die breiteren Fensterfor- 
mate aus. In den 70er Jahren (Lichtenbergstraße 39) dominiert dann einzig die hori- 
zontale Linie in Form von langem Baukörper, breiten Fenstern und farblicher Bände-

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  6 
rung im Bereich der Geschossdecken. Da im Block die Gestaltungsmerkmale der Grün- 
derzeitfassaden überwiegen, stören diese Fassadenmerkmale das Gesamtbild erheb- 
lich. 
Die überwiegende Anzahl der Gebäude ist äußerlich in gutem Zustand. Es liegen keine 
von außen erkennbaren bauphysikalischen Schäden vor. Die ursprünglichen Einschei- 
benfenster sind durchweg ersetzt durch Doppelverglasungen. Die historischen Fenster- 
teilungen sind dabei nur in einigen Fällen berücksichtigt worden. 
 
 
3.3 Grundstücksfreiflächen 
 
Blockinnenbereich 
Ein großer Teil der im Blockinneren liegenden Grundstücksfreiflächen ist begrünt. Da 
die Grundstücke meist relativ klein sind, ist der Bestand an Bäumen gering. Drei große 
Bäume befinden sich auf dem Grundstück Kranichsteiner Straße 34 und zwei Platanen 
stehen auf dem Gelände des Kindergartens der Lichtenbergstraße 39. Dieses Grund- 
stück nimmt im Block den größten Raum ein. Es wird intensiv als Spielfläche für den 
Kindergarten genutzt. Eine kleine Spielfläche gibt es auch auf dem Grundstück der 
Lichtenbergstraße 35-37. Der größere Teil dieses Hofes ist versiegelt und wird für vier 
Autoabstellplätze und drei Garagen genutzt. Auch auf dem Grundstück Lichtenberg- 
straße 43 ist eine größere Fläche für vier Stellplätze versiegelt. Zusätzlich verringern 
die bestehenden Gebäude im Blockinnenbereich sowie der weit in die Grundstückstiefe 
ragende eingeschossige Gebäudeteil der Lichtenbergstraße 39 den möglichen Grünan- 
teil im gesamten Block.  
 
Vorgärten 
Eine Vorgartenzone mit historischen Einfriedungen erstreckt sich entlang der 
Wenckstraße und vor dem Haus Lichtenbergstraße 43. Sie ist gärtnerisch angelegt und 
meist gepflegt. Außer einem alten Kirschbaum und einer noch kleinen Buche gibt es 
dort keinen Baumbestand. Auf dem Grundstück Lichtenbergstraße 43 befindet sich zur 
Seite der Lichtenbergstraße hin eine große versiegelte Fläche für 4 Stellplätze. 
 
 
3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur 
 
Die meisten Gebäude im Block (14) befinden sich in privatem Einzeleigentum. In sechs 
Häusern wohnen die Eigentümer selbst. Zwei Gebäude sind in Eigentumswohnungen 
aufgeteilt, wobei das Apartmenthaus Lichtenbergstraße 39 im Eigentum von 47 Perso- 
nen ist. Ein Einzel- und zwei Doppelhäuser gehören einer Baugesellschaft. 
Im Gebiet wohnen 215 Personen, 204 mit Haupt- und 11 mit Nebenwohnsitz. Der An- 
teil der männlichen Bewohner überwiegt leicht gegenüber dem Anteil der weiblichen. 
Der Ausländeranteil beträgt mit 32 Personen etwa 15,00%, ein für das Martinsviertel 
eher niedriger Wert. Der Anteil an ausländischen Bürgerinnen und Bürgern liegt in 
Darmstadt bei 16,5 bezogen auf die Einwohnerzahl von 150.155. Im Block leben 25 
Kinder; dieser Anteil von 11,6% ist niedriger als der Anteil in der Gesamtstadt, der 
15,6 % beträgt. Auch die Altersgruppe der über 65-Jährigen ist mit 19 Personen und 
8,8% niedriger als in der Gesamtstadt (17,5%). Der Anteil der 18- bis 65-Jährigen ist 
mit 165 Personen und 76,7% höher als der gesamtstädtische Durchschnittswert von 
66,9%.  
(Angaben für den Block: 31.12.2012; städtische Vergleichszahlen aus: „Zahlen in Kürze 
2013)

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  7 
3.5 Emissionen durch Verkehrslärm 
Laut der Lärmkartierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus 2006 (Datengrundlage 
in 2003 ermittelt) sind in der Kranichsteiner Straße tagsüber Lärmimmissionen zwi- 
schen 70-75 dB(A) berechnet worden. Nachts liegen die Werte zwischen 60-65 dB(A). 
Damit werden die Orientierungswerte für den Lärmschutz im Städtebau nach 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete sowohl tagsüber als auch nachts überschritten. 
Tagsüber liegt die Überschreitung zwischen 20- 25 dB(A), nachts liegt sie ebenfalls bei 
20- 25 dB(A). Daher ist es erforderlich, bauliche Vorkehrungen zum passiven Schall- 
schutz entlang der Kranichsteiner Straße, der Taunusstraße 26 – 28 und der Lichten- 
bergstraße 33 – 35 zu treffen.  
Aktiver Schallschutz ist durch die Einführung von Tempo 30 seit 1984 erfolgt.  
 
 
4 Ziele der Planung 
 
Dem Bebauungsplan liegt der Rahmenplan Martinsviertel zugrunde. Das Martinsviertel, 
eines der ältesten Stadtviertel Darmstadts, wurde 1972 zum Sanierungsgebiet erklärt. 
Als Grundlage für die Sanierung wurde 1975 der Rahmenplan beschlossen. 
Wesentliche Ziele der Sanierung sind die Verbesserung der Wohnqualität und des 
Wohnumfelds. 
Verwirklicht werden diese Ziele durch  
- Förderung von Wohnungsmodernisierungen und Gebäudesanierungen mit der da- 
zugehörigen Sozialplanung, 
- Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und Neugestaltung von Plätzen, 
- Bebauungspläne, die verbindliches Baurecht schaffen. 
Um die Ziele des Rahmenplans umzusetzen, hat die Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt am  24. Juni 2004  die Aufstellung dieses Bebauungs- 
plans beschlossen. Vorrangiges Ziel des Plans ist eine geordnete bauliche und städte- 
bauliche Entwicklung mit der Zielsetzung des Erhalts der vorhandenen Baustruktur und 
der Sicherung der im Gebiet überwiegend vorhandenen Wohnnutzung, wobei die dazu- 
gehörende Infrastruktur, wie z.B. Gemeinbedarfseinrichtungen oder Läden, auch wei- 
terhin zulässig sein soll. 
 
 
5 Beteiligung der Betroffenen 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB und § 137 BauGB (frühzeitige Erörterung der Sanierung) erfolgten 
durch öffentlichen Aushang des Faltblattes „Information zur Sanierung Martinsviertel - 
Planungsvorschlag für den Block 23.12 zwischen Wenckstraße, Taunusstraße, Kra- 
nichsteiner Straße und Lichtenbergstraße“ in der Zeit vom 01.07.2004 bis einschließ- 
lich 02.08.2004 beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Technisches 
Stadthaus. Das Faltblatt ist an alle Wohnungs- und Hauseigentümer in diesem Bereich 
verschickt worden; durch Wurfsendungen haben auch die Bewohner das Faltblatt erhal- 
ten. 
Einige der Anregungen konnten daraufhin im Entwurf berücksichtigt werden. 
Im Anschluss hatten die Betroffenen Gelegenheit, im Rahmen der 1. Offenlage des Be- 
bauungsplanentwurfs Stellungnahmen abzugeben.

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  8 
 
6 Grundzüge der Planung 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Allgemeines Wohngebiet  
Der Bebauungsplan berücksichtigt die im Rahmenplan für das Martinsviertel beschrie- 
benen Grundsätze. Die vorhandene Wohnnutzung soll gestärkt werden. Im Geltungsbe- 
reich wird daher entsprechend der Umgebung ein allgemeines Wohngebiet - WA festge- 
setzt. Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Wohnnutzung und wohnungsergänzende 
Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht stören.  
 
Ausschluss von Gaststättennutzungen  
Die Tendenz, weitere Gaststätten im Martinsviertel anzusiedeln, ist aufgrund von Anfra- 
gen und Anträgen zur Umnutzung von Wohnungen bzw. Läden deutlich erkennbar. Sie 
steht im Widerspruch zu den beschlossenen Sanierungszielen. Es droht die Gefahr ei- 
ner städtebaulichen Fehlentwicklung vom Wohngebiet zum „Kneipenviertel". Die Lärm- 
belästigung durch Gaststättenbesucher und der dazugehörige PKW-Verkehr - besonders 
abends und nachts - führt zu Konflikten mit Bewohnern und Eigentümern. Gleichzeitig 
wird dabei die Parkplatzknappheit verschärft. Schank- und Speisewirtschaften als nach 
BauNVO allgemein zulässige Nutzungen werden daher ausgeschlossen. Diese Festset- 
zung des Bebauungsplans soll dem Erhalt des Gebietscharakters, dem Erhalt der Be- 
wohnerstruktur sowie dem Abbau und der Vermeidung von Nutzungskonflikten dienen. 
Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes bleibt gewahrt. 
 
Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrieben und 
Tankstellen  
Die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungs- 
gewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen. Diese Nutzun- 
gen würden sich weder hinsichtlich ihrer Baustruktur noch mit den von ihnen ausge- 
henden Belästigungen (Lärm, Kfz-Verkehr) in das kleinteilige und dicht bebaute Wohn- 
gebiet einfügen. 
 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 
1,2 entspricht der Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Dieses zulässige Maß der 
baulichen Nutzung kann im Rahmen der zulässigen Vollgeschosse und der festgesetz- 
ten überbaubaren Grundstücksflächen überschritten werden. soweit die stadtbildprä- 
genden Festsetzungen hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der überbaubaren 
Grundstücksfläche eingehalten werden. Damit wird das städtebauliche Ziel, die histori- 
sche Baustruktur zu erhalten, durch den Bebauungsplan gewährleistet. 
Die Überschreitung der Obergrenzen von GRZ und GFZ kann nach § 17 Abs. 2 BauNVO 
aus städtebaulichen Gründen erfolgen, 
wenn die Überschreitung durch Umstände 
ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sicherge- 
stellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver- 
hältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt 
vermieden werden 
Der Bestand gibt diese Dichte vor. Ziel des Bebauungsplans ist es, diese dichte, inner- 
städtische Baustruktur zu erhalten.

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  9 
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse werden hierdurch nicht 
beeinträchtigt, da aufgrund der begrenzten überbaubaren Grundstücksfläche nur eine 
geringe Überschreitung der GRZ-Obergrenze ermöglicht wird. Der begrünte und durch 
die überwiegend geschlossene Bebauung sehr ruhige Blockinnenbereich dient als Aus- 
gleich für die dichte Bebauung. Darüber hinaus sind im nahe gelegenen Bürgerpark 
größere Flächen für Erholung und Freizeit vorhanden. Negative Auswirkungen auf den 
Verkehr oder auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind hierdurch nicht zu er- 
warten. 
Die festgesetzten Geschosszahlen orientieren sich am Bestand: Im östlichen Blockbe- 
reich wird als Höchstmaß eine Zweigeschossigkeit zugelassen bzw. festgesetzt, in der 
südwestlichen Kranichsteiner Straße und in der Wenckstraße die bestehende Dreige- 
schossigkeit. In der Lichtenbergstraße sind als Höchstmaß vier Vollgeschosse zulässig. 
 
 
6.3 Baustruktur und -gestaltung 
 
Die Festsetzungen zur Baustruktur werden weitgehend durch den Bestand bestimmt. 
Zum Erhalt des charakteristischen Stadtbildes wird eine Blockrandbebauung in ge- 
schlossener Bauweise mit parallel zu den Straßen verlaufender Hauptfirstrichtung fest- 
gesetzt. Die geschlossene Bebauung wird in einigen Bereichen unterbrochen: Dort, wo 
vorhandene schmale Grenzabstände der historischen Bebauung planungsrechtlich ge- 
sichert werden sollen bzw. wo dies zur Verbesserung der Belichtung von Wohnungen 
und zur Durchlüftung des Blocks sinnvoll ist, werden durch entsprechende Anordnung 
der überbaubaren Grundstücksflächen Lücken in der Straßenrandbebauung festgesetzt.  
Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entspricht im Wesentlichen der Grund- 
fläche der vorhandenen Bebauung. Lediglich in der Lichtenbergstraße 35-39 wird die 
überbaubare Grundstücksfläche weiter als der Bestand von der Straßenbegrenzungsli- 
nie zurückgesetzt, um Platz für die in diesem Bereich fortzuführende Vorgartenzone zu 
schaffen. Im Bereich des Erdgeschosses wird in der Lichtenbergstraße 39 ausschließ- 
lich für die Gemeinbedarfseinrichtung Kindergarten entsprechend dem Bestand eine in 
den Blockinnenbereich hineinragende überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Auf- 
grund der geringen Größe des Blocks und der bereits hohen Ausnutzung im Blockrand 
sollen darüber hinaus im Blockinnern keine Gebäude errichtet werden. Die nicht über- 
baubare Grundstücksfläche soll im Innenbereich ihre Funktion als wohnungsnaher Frei- 
raum behalten. Die bestehende genehmigte Bebauung außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen hat Bestandsschutz.  
 
Die begrünte Vorgartenzone in der Wenckstraße ist ein wichtiges straßenbildprägendes 
Merkmal und wird durch eine entsprechende Festsetzung für die Zukunft gesichert. Bei 
einer möglichen Neubebauung der Lichtenbergstraße soll dieses städtebauliche Ele- 
ment als Vorbild dienen, daher wird hier die Vorgartenzone als Festsetzung fortgeführt 
bis zur Lichtenbergstraße 35. Hier ist ein Endpunkt sinnvoll, da sich mit dem Eckge- 
bäude Lichtenbergstraße 33 eine Straßenrandbebauung in Begleitung der Kranichstei- 
ner Straße anschließt.  
 
Auch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung nach HBO tragen dazu bei, die grün- 
derzeitgeprägte städtebauliche Eigenart des Gebiets zu erhalten. Hierbei wird insbe- 
sondere berücksichtigt, dass ein Teil der Gebäude im Bereich einer denkmalgeschütz- 
ten Gesamtanlage nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz bzw. in seiner unmittel- 
baren Umgebung liegt. Es werden Aussagen getroffen zur Dachgestaltung, zu den Fas- 
saden, zu Werbeanlagen, Einfriedungen und Außenanlagen. Die Festsetzungen bezie- 
hen sich z.T. auf die wichtigsten Fassadenmerkmale der vorhandenen Gründerzeitbe-

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  10 
bauung in der Wenckstraße, der historischen Bebauung im östlichen Teil der Kra- 
nichsteiner Straße und in der Taunusstraße. Andere Festsetzungen beruhen auf der im 
gesamten Sanierungsgebiet vorhandenen städtebaulichen Charakteristik. Störungen im 
Stadtbild sollen dadurch vermieden werden. 
 
 
6.4 Erschließung, ruhender Verkehr 
 
Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtischen Bereich durch das vorhandene 
Straßennetz ausreichend erschlossen. Alle Straßen liegen in einer Tempo-30-Zone und 
sind dementsprechend ausgebaut, wobei die Lichtenbergstraße zwischen der Wenck- 
und der Müllerstraße für den Autoverkehr gesperrt ist. In unmittelbarer Nachbarschaft 
zum Plangebiet befindet sich am Taunusplatz eine Bushaltestelle des öffentlichen Per- 
sonennahverkehrs.  
Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zuläs- 
sig. Um bei Neubauten die Unterbringung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zu 
ermöglichen, sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
zulässig. Im Blockinnenbereich sind keine Stellplätze oder Garagen zulässig, da diese 
die Wohnqualität der dichten Blockrandbebauung unzumutbar beeinträchtigen würden. 
Damit wird gewährleistet, dass der begrünte und ruhige Blockinnenbereich erhalten 
bleibt. Das relativ geringe Stellplatzangebot wird durch die innerstädtische Lage des 
Gebiets und die gute Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz zumindest teilwei- 
se ausgeglichen. 
 
 
7 Ordnungs- und Baumaßnahmen 
 
Der Bebauungsplan sieht die Beseitigung baulicher Anlagen nicht vor. Alle genehmigten 
Gebäude, auch die, die außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen 
liegen, genießen Bestandsschutz. Flächen für zusätzliche Neubebauung werden nicht 
ausgewiesen. 
 
 
8 Sozialplan 
 
Die Verpflichtung, einen Sozialplan aufzustellen, kann sich aus § 180 BauGB ergeben 
sowie aus der Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 17.07.1972 zur förmlichen 
Festlegung des Sanierungsgebietes. 
 
Nachteilige Auswirkungen  
Mit Beschluss vom 04.10.1972 hat der Magistrat bereits Vorstellungen (11 Punkte) zur 
Vermeidung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen bei städtebaulichen Sanie- 
rungsmaßnahmen aufgestellt. Diese 11 Punkte gelten für das gesamte Sanierungsge- 
biet Martinsviertel und sind dementsprechend auch für den Block 23.12 gültig. 
Weitere sozialplanerische Vorstellungen finden sich 
-  im Rahmenplan (soziale Einrichtungen, Spielplätze usw.) sowie 
-  in der Anlage zum Rahmenplan „Modernisierung von Wohnungen“. 
Diese eher allgemeinen Vorstellungen werden in einer zweiten Phase bei der Erarbei- 
tung von Neuordnungskonzepten für einzelne Blöcke konkretisiert, und zwar bezogen 
auf die in diesen Blöcken jeweils wohnenden oder arbeitenden und von den beabsich- 
tigten Sanierungsmaßnahmen betroffenen Menschen.

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  11 
 
9 Durchführung der Sanierung 
 
Da in diesem Block keine wesentlichen Eingriffe im Rahmen der Durchführung der Sa- 
nierung erforderlich sind, werden keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. 
Zur Milderung eventuell doch entstehender Probleme sind bei der Durchführung der 
Sanierung im Planungsbereich folgende Vorstellungen zu berücksichtigen: 
- Die Stadt führt - soweit erforderlich - den Umbau von Straßen und Plätzen durch 
und trägt die Kosten.  
- Bei noch erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wird 
die Stadt die Eigentümer beraten und - soweit möglich - durch günstige Darlehen 
und Zuschüsse unterstützen. Die Höhe der Förderung ist vom Einzelfall abhängig. 
- Soweit bei der Bildung von „Hofgemeinschaften“ Kosten für den Abbruch von 
Mauern, Betonflächen oder kleinen Schuppen entstehen, können diese von der 
Stadt übernommen werden. 
- Nicht störende Betriebe und vorhandene Geschäfte sollen an ihrem jetzigen 
Standort erhalten bleiben. Bauliche Erweiterungen sind nur im Rahmen des Be- 
bauungsplans möglich. 
 
Für alle mit einer Hausmodernisierung zusammenhängenden Fragen steht für die Ei- 
gentümer und betroffenen Mieter der Modernisierungsberater der Stadt zur Verfügung. 
Die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird häufig in einer sogenannten 
„Modernisierungsvereinbarung“ geregelt. 
Modernisierungsmaßnahmen, die über eine solche Modernisierungsvereinbarung gere- 
gelt werden, und/oder für die eine öffentliche Förderung vorgesehen ist, werden mit 
den Mietern erörtert und im Einvernehmen mit ihnen durchgeführt. Vor allem bei den 
mit öffentlichen Mitteln geförderten Modernisierungen wird sich die Stadt im Interesse 
der Mieter ein Belegungsrecht sichern und eine zeitlich begrenzte Mietpreisbindung 
vereinbaren. Durch den Einsatz von Sanierungsfördermitteln sollen u.a. tragbare Mie- 
ten erreicht werden. 
Für zusätzliche Information und Beratung (z.B. über allgemeine Sanierungsfragen, Mo- 
dernisierung, Förderungsmöglichkeiten, Wohngeld und sonstige Hilfen) stehen die ent- 
sprechenden städtischen Dienststellen zur Verfügung.  
 
 
10 Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ausschließlich ein bereits bebautes 
Gebiet. Es werden durch ihn keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Die Versor- 
gung mit Wasser erfolgt wie bisher durch Anschluss an die vorhandene zentrale Was- 
serversorgung. Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die zentrale Ab- 
wasserbeseitigungsanlage. Eine Erweiterung der Ver- und Entsorgungsanlagen ist nicht 
erforderlich. 
Auf den kleinen Grundstücksfreiflächen sind nur sehr unbedeutende Versickerungsmög- 
lichkeiten für das anfallende Regenwasser gegeben. Daher werden keine Festsetzungen 
zur Versickerung von Niederschlagswasser getroffen. Auf eine Festsetzung von Zister- 
nen wird ebenfalls verzichtet, da der Aufwand für die Sammlung von Niederschlagswas- 
ser in den meisten Fällen unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. 
 
Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessi- 
sches Ried enthalten.

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  12 
Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) werden 7 Altstandorte im Planungsgebiet 
aufgeführt. Unter „IV Hinweise“  werden diese Standorte im Bebauungsplan aufgelistet.  
 
 
11 Belange der Natur- und Landschaftspflege  
 - Regelung von Eingriff und Ausgleich  
 
Sind gem. § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bei der Aufstellung, Ände- 
rung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, 
ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des 
BauGB zu entscheiden. Da das Plangebiet bereits heute bebaut bzw. versiegelt ist und 
der Bebauungsplan nur geringe zusätzliche Bebauungsmöglichkeit vorsieht, werden 
kaum Eingriffe im Sinne des BNatSchG verursacht. Daher wird von der Erstellung einer 
separaten Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung - welche eine flächenhafte Gegenüberstel- 
lung zwischen Bestand und Neuplanung vornimmt - abgesehen. 
 
Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fleder- 
mausarten im Bebauungsplan enthalten. Das Faltblatt des Fledermausbeauftragten des 
Naturschutzbundes Deutschland mit allgemeinen Empfehlungen zum Schutz von Fle- 
dermäusen, Mauerseglern und Schwalben wird Baugenehmigungen, insbesondere bei 
Neu- und Umbau im Dachgeschoss, beigelegt. 
 
 
12 Umweltprüfung, Umweltbericht, Vereinfachtes Verfahren 
 
Das im Jahr 2004 geänderte Baugesetzbuch (BauGB) schreibt verbindlich für alle Bau- 
leitplanverfahren eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht vor. 
Das BauGB bietet jedoch die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB 
durchzuführen, wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach 
§ 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zuläs- 
sigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird und wenn 
 
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltver- 
träglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- 
prüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird 
und 
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b 
genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen. 
 
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 , von dem 
Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten um- 
weltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklä- 
rung nach § 10 Abs. 4 BauGB, abgesehen. 
 
Da alle vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren N 64, welches 
auf eine Bestandserhaltung ausgelegt ist und den sich aus der Eigenart der näheren 
Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, erfüllt sind, 
wird das Bebauungsplanverfahren ab dem Offenlagebeschluss im vereinfachten Verfah- 
ren nach § 13 BauGB fortgeführt und somit auf eine Umweltprüfung und einen Um- 
weltbericht verzichtet.

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  13 
13 Belange des Klimaschutzes 
 
Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem den Klimaschutz und die 
Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Bei dem Gebiet 
handelt es sich um ein überwiegend bebautes Gebiet, in dem die Energieversorgung 
individuell geregelt ist. Ein Konzept zum Einsatz für erneuerbare Energien liegt für die 
Gesamtstadt bisher nicht vor, daher wird von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 
Nr. 23 b BauGB abgesehen. Nach § 248 BauGB können Maßnahmen zur Energieein- 
sparung auch mit geringfügigen Abweichungen zum Bebauungsplan durchgeführt wer- 
den. 
 
 
14 Schallschutzmaßnahmen 
 
Da entlang der Kranichsteiner Straße die Orientierungswerte der DIN 18005 überschrit- 
ten werden, ist der Schutz der Anwohner über geeignete passive Schallschutzmaßnah- 
men zu realisieren. Daher wurden in den Bebauungsplan Festsetzungen gem. § 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum passiven Schallschutz aufgenommen, wonach die Anforde- 
rungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) gem. Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 ein- 
zuhalten sind. Diese Festsetzungen dienen dem Schutz der Bevölkerung und erfüllen 
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse. 
Die Einhaltung der DIN-Vorschriften als Rechtsnorm ist ohnehin erforderlich. Die Er- 
gänzung dieser Festsetzung (nach der 1. Offenlage) stellt keine Änderung der Planung 
dar. 
Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in der Kranichsteiner Straße wurde dort seit 
1984 aktiver Schallschutz durch die Einführung von Tempo 30 betrieben. Weitere Maß- 
nahmen wie z.B. die Errichtung von Lärmschutzwänden können aufgrund der städte- 
baulichen Situation nicht ergriffen werden. 
 
 
15 Unfallrisiko durch Emissionen 
 
Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 12. 
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-
Verordnung – 12. BimSchV) fallen. Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist 
nicht zu erwarten. 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hier- 
bei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr- 
lichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissions- 
schutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maß- 
nahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswir- 
kungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen 
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesim- 
missionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz 
(12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. 
Merck, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von min- 
destens ca. 1,5 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist.

Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12  
 
  14 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Pla- 
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 
12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämt- 
liche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für 
sensible Nutzungen.  
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt 
des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be- 
triebsbereich der Fa. Merck.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer 
zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 
 
16 Kampfmittel 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es 
muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei 
allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systemati- 
sche Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauar- 
beiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im 
Lande Hessen“ sind zu beachten. 
 
 
Die Dezernentin 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

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Bebauungsplan N 64 – Martinsviertel Block 23.12 
08.08.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt , Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt (Schreiben vom 02.01.2008): 
  
  
Grundwasser: 
 
Der Bereich des Bebauungsplans umfasst ein bereits bebautes Gebiet. 
Es werden keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Die Wasser- 
versorgung erfolgt wie bisher durch Anschluss an das vorhandene 
Netz. 
 
Bodenschutz: 
 
Als Nebenbestimmung sind in die Begründung aufzunehmen: 
- Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist 
auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffällig- 
keiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein 
von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt 
(Dezernat IV/Da 41.5), zu informieren. 
- Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Boden- 
veränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Darmstadt, Dezernat 
IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu beteiligen. 
 
Altstandorte: 
 
- Kranichsteiner Straße 30 
Bau- und Möbelschreinerei (1963 – 1990) 
- Kranichsteiner Straße 36 
Güternahverkehr (1938 – 1969) 
- Kranichsteiner Straße 28 
Spedition, Lagerung (Betriebsende 1966) 
- Lichtenbergstraße 39 
Entwicklung und Vertrieb von wissenschaftlichen Geräten (1983 – 
1984) 
  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird entsprochen: 
Unter IV. Hinweise wird der neben stehende Text in den Bebauungs- 
plan übernommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wird entsprochen:  
Die Altstandorte werden unter IV. Hinweise in den Bebauungsplan 
aufgenommen.  
Aufgrund derzeitiger Einschätzung besteht kein akuter Handlungsbe- 
darf. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind die ein- 
schlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten. 
 
Anlage 1

Bebauungsplan N 64 – Martinsviertel Block 23.12 
08.08.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
- Wenckstraße 51 
Gebrauchtwagenaufbereitung (1990 – 1990) 
- Wenckstraße 43 
Verkauf von Brennstoffen (1946 – 1979) 
- Kranichsteiner Straße 22 
Miele Waschsalon (1973 – 1996) 
 
1.2 Untere Naturschutzbehörde , Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt 
(schreiben vom 11.12.2007): 
  
  
Es werden ausdrücklich die Hinweise auf die Möglichkeiten für Fleder- 
maus-, Mauersegler- und Schwalbenschutz im Baugenehmigungsver- 
fahren begrüßt. 
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist nicht erforderlich. 
 
  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

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01020304050 m7.      )OlFKHQIU6WHOOSOlW]H*DUDJHQXQGVRQVWLJH1HEHQDQODJHQ         †1U%DX*%6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQVLQGQXULQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ†%DX1927LHIJDUDJHQVLQGDXFKDX‰HUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ$X‰HUKDOEGHUEHEDXWHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQVLQGVLHPLWHLQHUPLQGHVWHQVFP         hohen Erdschicht zu bedecken.8.      )OlFKHIUGHQ*HPHLQEHGDUI.LQGHUWDJHVVWlWWH         †1U%DX*%9.      gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKH†1U%DX*%10.    Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur         9HUPHLGXQJRGHU0LQGHUXQJYRQVFKlGOLFKHQ8PZHOW         einwirkungen im Sinne des Bundesimmisionsschutzgesetzes         †1U%DX*%'LH*HElXGHDXIGHPLP3ODQJHNHQQ]HLFKQHWHQ)OlFKHQVLQGDQGHQ%DXWHLOHQGLHHPLVVLRQVYHUXUVDFKHQGHQ6WUD‰HQ]XJHZDQGWVLQGGXUFKEDXOLFKHQ6FKDOOVFKXW]6FKDOOVFKXW]IHQVWHUXQGRGHU$X‰HQEDXWHLOHPLWHQWVSUHFKHQGHP6FKDOOGlPPD‰JHPl‰',16FKDOOVFKXW]LP+RFKEDXJHJHQ9HUNHKUVOlUPHLQZLUNXQJHQ]XVFKW]HQ6RZHLWHVVLFKKLHUEHLXP6FKODIUlXPHXQG.LQGHU]LPPHUKDQGHOWGLHDXVVFKOLH‰OLFKEHUGLHJHQDQQWHQ*HElXGHVHLWHQ HQWOIWHWZHUGHQLVW]XVlW]OLFKGHU(LQEDXVFKDOOJHGlPPWHU/IWXQJVHOHPHQWHYRU]XVHKHQGHUHQ6FKDOOGlPPD‰GLH$QIRUGHUXQJHQGHU',1JHZlKUOHLVWHQPXVV$OVGHQHPLVVLRQVYHUXUVDFKHQGHQ6WUD‰HQ]XJHZDQGWH*HElXGHWHLOHJHOWHQDXFK$X‰HQEDXWHLOHLQVEHVRQGHUH)HQVWHUGLHLPGLUHNWHQ9HUNHKUVOlUPDXVEUHLWXQJVEHUHLFKGHULP%HEDXXQJVSODQIHVWJHVHW]WHQ9HUNHKUVIOlFKHQOLHJHQ11.    )OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ(OHNWUL]LWlW†1U%DX*%)12.    $QSIODQ]XQJXQG(UKDOWXQJYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQ         %LQGXQJHQIUGLH%HSIODQ]XQJ†1U%DX*%12.1  Anzupflanzender Einzelbaum$XIMHTPQLFKWEHUEDXEDUHU*UXQGVWFNVIOlFKHLVWHLQKRFKVWlPPLJHU%DXP]XHUKDOWHQRGHUQHXDQ]XSIODQ]HQ%HL1HXSIODQ]XQJHQYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQVLQGQXUHLQKHLPLVFKHXQGVWDQGRUWJHUHFKWH$UWHQ]XOlVVLJ1DGHOK|O]HUGUIHQQLFKWYHUZHQGHWZHUGHQ1.      Dachgestaltung         Die Dacheindeckung ist mit nicht reflektierenden Materialien in den Farben rot, rot-EUDXQRGHUDQWKUD]LWDXV]XIKUHQ(VVLQGQXUV\PPHWULVFKH6DWWHOGlFKHUPLWHLQHU'DFKQHLJXQJ]ZLVFKHQƒXQGƒ]XOlVVLJ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFK'DFKJDXEHQ'DFKHLQVFKQLWWH$XIEDXWHQ%DONRQDQODJHQ         und andere Bauteile nicht unterbrochenZHUGHQ=ZHUFKJLHEHOVLQG]XOlVVLJ'DFKJDXEHQGUIHQHLQH%UHLWHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ6LHVLQGD[LDOEHUGHQGDUXQWHUOLHJHQGHQ)DVVDGHQ|IIQXQJHQDQ]XRUGQHQ,KUH9RUGHUIURQWHQPVVHQPLQGHVWHQVPKLQWHUGHU)OXFKWGHU*HElXGHDX‰HQZDQGIOlFKHOLHJHQ'LH%UHLWHQYRQ'DFKJDXEHQ=ZHUFKJLHEHOQXQG'DFKHLQVFKQLWWHQ//GUIHQ]XVDPPHQGHUEHWUHIIHQGHQ)DVVDGHQEUHLWH/JHVDPWQLFKWEHUVFKUHLWHQ'DFKHLQVFKQLWWHVLQGLQVWUD‰HQ]XJHZDQGWHQ'DFKIOlFKHQQLFKW]XOlVVLJ6LHGUIHQHLQH%UHLWHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ,KUHYRUGHUHQ$QVFKOVVHPVVHQPLQGHVWHQVPKLQWHUGHU)OXFKWGHU*HElXGHZDQG]XUFNEOHLEHQ          Im Dachraum sind oberhalb des untersten in den Dachraum hineinragenden*HVFKRVVHV'DFKDXIEDXWHQ*DXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHQLFKW]XOlVVLJ           .DPLQHXQG$EOXIWURKUHVLQGLQ)LUVWQlKHDQ]XRUGQHQIUHLVWHKHQGVLQGVLHQLFKW]XOlVVLJ2.      Fassaden9RUKDQGHQHSODVWLVFKH)DVVDGHQHOHPHQWHZLH]%)HQVWHUJHZlQGH*HVLPVElQGHU/LVHQHQXQGVRQVWLJH6FKPXFNWHLOHVLQG]XHUKDOWHQE]ZZLHGHUKHU]XVWHOOHQ6LHGUIHQYRQGHQVLHXPJHEHQGHQ3XW]IOlFKHQQLFKWEHUUDJWZHUGHQ%HLJUQGHU]HLWOLFKHQXQGYRUGLHVHU=HLWHQWVWDQGHQHQ*HElXGHQVLQG)DVVDGHQYHUNOHLGXQJHQQLFKW]XOlVVLJ'LH)DVVDGHQ|IIQXQJHQPVVHQDOVVHQNUHFKWVWHKHQGH)RUPDWHDXVJHIKUW         werden. Andersformatige Fenster (z.B. Schaufenster) sind nur im ErdgeschossEHLJHZHUEOLFKHU1XW]XQJ]XOlVVLJ'LH$QRUGQXQJYRQ)HQVWHUSDDUHQLVW]XOlVVLJ'XUFKJHKHQGH)HQVWHUElQGHUVLQGQLFKW]XOlVVLJIII.    1$&+5,&+7/,&+(h%(51$+0($1'(5(5*(6(7=/,&+(5        VORSCHRIFTEN         Denkmalschutz'LH*HElXGH/LFKWHQEHUJVWUD‰HVRZLH:HQFNVWUD‰HVLQGDOV7HLOGHU*HVDPWDQODJH:HQFNVWUD‰HGHQNPDOJHVFKW]W8PJUHQ]XQJGHUGHQNPDOJHVFKW]WHQ*HVDPWDQODJHLQQHUKDOEGHVUlXPOLFKHQ         Geltungsbereichs des BebauungsplansZwerchgiebelStehendes Format: a>bM 1:500II.     6$7=81*h%(5',(*(67$/781*%$8/,&+(5$1/$*(1           Allgemeine Anforderungen:'LHYRUKDQGHQH%ORFNEHEDXXQJLVWLQ)RUPXQG0D‰VWDE]XHUKDOWHQ1HXEDXWHQ8P$QXQG$XIEDXWHQPVVHQVLFKLQ0D‰VWDEXQG)RUPVRZLHLQLKUHQ         wesentlichen Gestaltungselementen in das Gesamtbild der vorhandenen AltbebauungHLQIJHQ'LHVEH]LHKWVLFKDXFKDXIHLQ]HOQH%DXWHLOHZLH)HQVWHU7UHQXQG7RUH'LHJUQGHU]HLWOLFKHQXQGGLHYRUGLHVHU=HLWHQWVWDQGHQHQ%DXWHQPLW*5         gekennzeichnet) sind in Form und gestalterischem Detail zu erhalten.SanierungenXQG5HQRYLHUXQJHQYRQ*HElXGHQRGHU*HElXGHWHLOHQXQGVRQVWLJHQ$QODJHQVLQGVRGXUFK]XIKUHQGDVVGHUKLVWRULVFKH%HVWDQGHUKDOWHQEOHLEWE]ZZLHGHUKHUJHVWHOOWZLUG'LH9RUJlUWHQVLQGVR]XJHVWDOWHQGDVVVLHVLFKLQGDV*HVDPWELOGGHUJUQGHU]HLWOLFKHQ9RUJDUWHQ]RQHHLQIJHQ 'LHYRUKDQGHQH'DFKODQGVFKDIWLVWKLQVLFKWOLFKGHU'DFKIRUPGHUPD‰VWlEOLFKHQ*OLHGHUXQJGHV0DWHULDOVXQGGHU)DUEH]XHUKDOWHQXQGGDUIQLFKWEHHLQWUlFKWLJWZHUGHQ3.      Balkone%DONRQHGUIHQQLFKWPHKUDOVHLQ'ULWWHOGHU)DVVDGHQEUHLWHHLQQHKPHQXQGP7LHIHQLFKWEHUVFKUHLWHQ4.      )HQVWHUXQG7UHQ0HWDOOIDUEHQH0DWHULDOLHQVLQGEHL)HQVWHUQXQG7UHQQLFKW]XOlVVLJ5.      Werbeanlagen          :HUEHDQODJHQPVVHQVLFKGHUMHZHLOLJHQ)DVVDGHQJOLHGHUXQJXQWHURUGQHQXQGVLQGQXULQGHU(UGJHVFKRVV]RQHELV]XHLQHU*U|‰HYRQTPMH*HElXGHVHLWH]XOlVVLJ6.      Einfriedungen=XGHQ|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQVLQGQXU=lXQHDXV(LVHQVWlEHQLQ9HUELQGXQJPLW0DXHUVRFNHOQVRZLH+HFNHQELVPPLWWOHUH*HVDPWK|KH]XOlVVLJ*HVFKORVVHQH(OHPHQWHZLH]%0DXHUVRFNHOVLQGELV]XHLQHUPLWWOHUHQ+|KHYRQP]XOlVVLJDXVJHQRPPHPVLQG0DXHUSIRVWHQWANhEHUVLFKWVSODQ23.12V.    BESTANDSANGABEN        *HElXGHEHVWDQG)OXUVWFNVJUHQ]H)OXUVWFNVQXPPHU        Bestehende Mauer8381Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ'DUPVWDGW)OXU0D‰VWDEBebauungsplan N 64- Martinsviertel Block 23.12 -IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ:HQFNVWUD‰H7DXQXVVWUD‰H.UDQLFKVWHLQHU6WUD‰HXQG/LFKWHQEHUJVWUD‰HPLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQBEBAUUNGSPLAN N 64PLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQI.      FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)$XIJUXQGGHV†%DX*%LQGHU)DVVXQJYRP%*%O,6LQ9HUELQGXQJ         mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl.I S. 132) und der         Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1.      *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKV2.      $UWGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ†1U%DX*%2.1$OOJHPHLQHV:RKQJHELHW†%DX1922.2'LHQDFK†1U%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJH1XW]XQJ6FKDQNXQG6SHLVHZLUWVFKDIWHQLVWQLFKW]XOlVVLJ†%DX1922.3'LHLQ†1UXQG%DX192JHQDQQWHQ$XVQDKPHQ         - Betriebe des Beherbergungsgewerbes         - Gartenbaubetriebe         - TankstellenVLQGQLFKW%HVWDQGWHLOGLHVHV%HEDXXQJVSODQV†%DX1923.      0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ†1U%DX*%=XOlVVLJH=DKOGHU9ROOJHVFKRVVH]ZLQJHQG]%DOV+|FKVWJUHQ]H]%3.2    'LHLPDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWQDFK†%DX192]XOlVVLJHQ2EHUJUHQ]HQIUGDV0D‰GHUEDXOLFKHQ1XUW]XQJVLQG*UXQGIOlFKHQ]DKO*5=†%DX192*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO*)=†%DX192hEHUVFKUHLWXQJHQGHULPDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHW]XOlVVLJHQ2EHUJUHQ]HQGHV0D‰HVGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJVLQGLP5DKPHQGHU]XOlVVLJHQ9ROOJHVFKRVVHXQGGHUIHVWJHVHW]WHQEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQJHPl‰†XQG%DX192]XOlVVLJ4.      %DXZHLVH†1U%DX*%         Geschlossene Bauweise:'LH*HElXGHVLQGLQQHUKDOEGHU%DXOLQLHQXQG%DXJUHQ]HQRKQHVHLWOLFKHQ*UHQ]DEVWDQG]XHUULFKWHQ†%DX192L gesamtL1 + L2 + L3 + L4 + L5=  max. 2/3 L gesamtL1L2L3L4L5abGRZ  0,4GFZ  1,2IIIIIg(LQIULHGXQJHQ]ZLVFKHQGHQ*UXQGVWFNHQVLQGQXUELV]XHLQHU+|KHYRQP]XOlVVLJ=XOlVVLJVLQGYHUSXW]WH0DXHUQ=lXQHDXV+RO]RGHU(LVHQVRZLH+HFNHQ0DVFKHQGUDKW]lXQHVLQGQXULQ9HUELQGXQJPLW+HFNHQ]XOlVVLJ(LQIULHGXQJHQ]X|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQmax.1,0 mmax.1,8 mGR IV.   HINWEISESanierungsgebiet'DV3ODQXQJVJHELHWOLHJWLQGHPGXUFKVWlGWLVFKH6DW]XQJI|UPOLFKIHVWJHOHJWHQSanierungsgebiet Martinsviertel.,PhEHUVLFKWVSODQ6DQLHUXQJVJHELHW0DUWLQVYLHUWHOVLQGGDUJHVWHOOWGDVI|UPOLFKIHVWJHOHJWH6DQLHUXQJVJHELHW- die Lage des Plangebietes mit BlocknummerUmweltschutz,P,QWHUHVVHGHV8PZHOWVFKXW]HVZLUGHPSIRKOHQ)OlFKHQYHUVLHJHOXQJ:DVVHUYHUEUDXFKXQG(QHUJLHYHUEUDXFKGXUFKJHHLJQHWH0D‰QDKPHQVRZHLWZLHP|JOLFKHLQ]XVFKUlQNHQ         Bodendenkmale          Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem LandesamtIU'HQNPDOSIOHJH$UFKlRORJLVFKH'HQNPDOSIOHJHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFKDQ]X]HLJHQ          Naturschutz*HPl‰%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]†VLQGDQ%DXWHQPLW6FKZDOEHQ0DXHUVHJOHUXQG)OHGHUPDXVEHVWDQG%DXPD‰QDKPHQGLHGDV%UXWJHVFKlIWVW|UHQQXUDX‰HUKDOEGHU%UXWXQG6HW]]HLW]XOlVVLJ=XU6LFKHUXQJGHV)OHGHUPDXVEHVWDQGHVLP3ODQJHELHWGUIHQEHL%DXPD‰QDKPHQNHLQHVFKlGLJHQGHQ%DXPDWHULDOLHQZLH]%+RO]VFKXW]PLWWHOLQGHQUHOHYDQWHQ*HElXGHWHLOHQYHUZHQGHWZHUGHQ(PSIRKOHQZLUGXDGHU(LQEDXYRQVSH]LHOOHQ'DFK]LHJHOQIU)OHGHUPlXVHXQG(LQIOXJ|IIQXQJHQIU0DXHUVHJOHUXQWHUKDOEGHV'DFKEHUVWDQGHV=XU,QIRUPDWLRQGHU%DXKHUUHQVWHKWHLQH%URVFKUHGHV1$%8]XU9HUIJXQJHUKlOWOLFKEHLP8PZHOWDPW(LQH%HUDWXQJGHV%DXKHUUQYRU%HJLQQGHU%DXPD‰QDKPHNDQQGXUFKGDV8PZHOWDPWHUIROJHQ  Wasserwirtschaft  Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes +HVVLVFKHV5LHG,P5DKPHQGHU8PVHW]XQJVLQGJUR‰IOlFKLJH*UXQGZDVVHUDXI VSLHJHOXQJHQP|JOLFKGLHEHLHLQHUNQIWLJHQ%HEDXXQJ]XEHUFNVLFKWLJHQVLQG  Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches  Ried" zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 09. April 1999 festgestellt und im6WDDWVDQ]HLJHUIUGDV/DQG+HVVHQ6W$Q]6PLW(UJlQ]XQJ            vom 17.Juli 2006, StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.  %RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0D‰QDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]            und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.  $OWIOlFKHQ$OWODVWHQ%HL%DXJHQHKPLJXQJVYHUIDKUHQGLH$OWIOlFKHQVFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQXQGRGHU*UXQGZDVVHUVFKlGHQEHWUHIIHQLVWGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW'H],9'$]XVWlQGLJH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ  Altstandorte*HPl‰$OWODVWHQ,QIRUPDWLRQVV\VWHP$/7,6ZLUGDXIP|JOLFKH9HUXQUHLQLJXQJHQ        DXIIROJHQGHQ*UXQGVWFNHQLP%HEDXXQJVSODQJHELHWKLQJHZLHVHQ.UDQLFKVWHLQHU6WUD‰H%DXXQG0|EHOVFKUHLQHUHL.UDQLFKVWHLQHU6WUD‰H*WHUQDKYHUNHKU.UDQLFKVWHLQHU6WUD‰H6SHGLWLRQ/DJHUXQJ%HWULHEVHQGH/LFKWHQEHUJVWU(QWZLFNOXQJXQG9HUWULHEYRQ:LVVHQVFKDIWOLFKHQ*HUlWHQ:HQFNVWUD‰H*HEUDXFKWZDJHQDXIEHUHLWXQJ:HQFNVWUD‰H9HUNDXIYRQ%UHQQVWRIIHQ.UDQLFKVWHLQHU6WUD‰H0LHOH:DVFKVDORQ$EVFKOLH‰HQGH(UNHQQWQLVVHEHUGLH9HUXQUHLQLJXQJHQOLHJHQQLFKWYRUMHGRFKLVWGHU]HLWQLFKWYRQHLQHUNRQNUHWHQ*HIlKUGXQJDXV]XJHKHQ%HLVSlWHUHU)HVWVWHOOXQJYRQ.RQWDPLQDWLRQHQVLQGGLHHLQVFKOlJLJHQXPZHOWUHFKWOLFKHQ9RUVFKULIWHQ  zu beachten.            .DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJ            Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und esPXVVJUXQGVlW]OLFKYRP9RUKDQGHQVHLQYRQ.DPSIPLWWHOQDXVJHJDQJHQZHUGHQ%HLDOOHQ)OlFKHQEHLGHQHQ%RGHQHLQJUHLIHQGH0D‰QDKPHQVWDWWILQGHQVLQGV\VWHPDWLVFKHhEHUSUIXQJHQ6RQGLHUXQJHQDXI.DPSIPLWWHOYRU%HJLQQGHUJHSODQWHQ%DXDUEHLWHQHUIRUGUOLFK'LH$OOJHPHLQHQ%HVWLPPXQJHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJLP             Lande Hessen" sind zu beachten.           Baumschutzsatzung  Zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wird auf die Satzung zum Schutze des             Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004 verwiesen.  9HUNHKUVIOlFKHQ  'LHLQGHU3ODQ]HLFKQXQJGDUJHVWHOOWH$XIWHLOXQJGHU9HUNHKUVIOlFKHQ]HLJWGHQ%HVWDQGZlKUHQGGHU$XIVWHOOXQJGHV%HEDXXQJVSODQVXQGEHVLW]WNHLQHQ   Festsetzungscharakter.  6WHOOSOlW]H           %HLGHU+HUVWHOOXQJYRQ6WHOOSOlW]HQLVWGLH(LQVWHOOSODW]VDW]XQJGHU  Wissenschaftsstadt Darmstadt zu beachten.              /lUPVFKXW]              'LHGHU3ODQXQJ]XJUXQGHOLHJHQGHQ9RUVFKULIWHQN|QQHQEHLGHP%DXDXIVLFKWVDPWGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGW'DUPVWDGW%HVVXQJHU6WUD‰HHLQJHVHKHQ            werden.7.      $X‰HQDQODJHQ'LH1LFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH9RUJDUWHQLVWJlUWQHULVFK]XJHVWDOWHQ+DXV]XJlQJH=XIDKUWHQ)DKUUDGDEVWHOOIOlFKHQXQG)OlFKHQ]XP$EVWHOOHQYRQ0OOEHKlOWHUQVLQGQXULPYRUJHVFKULHEHQHQ0LQGHVWXPIDQJDQ]XRUGQHQ+DXVZLUWVFKDIWOLFKJHQXW]WH)OlFKHQVLQGPLWYHUVLFNHUXQJVIlKLJHQ3IODVWHURGHU.LHVEHOlJHQ]XEHIHVWLJHQ0OOWRQQHQXQGEHKlOWHUVLQGLQ6FKUlQNHQRGHUJHVFKORVVHQHQ5lXPHQXQWHU]XEULQJHQRGHUDOV*UXSSHQDQODJHLP)UHLHQGXUFK8PSIODQ]XQJRGHU5DQNJHUVWHPLWHQWVSUHFKHQGHU%HJUQXQJGHU6LFKW]XHQW]LHKHQXQGJHJHQ6RQQHQVWUDKOXQJ         abzuschirmen.'LH5DQNJHUVWHGUIHQHLQH+|KHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQAbgrenzung des Sanierungsgebiets Martinsviertel und Lage des Block im SanierungsgebietNRechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWdurch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%OI S. 410)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,61496)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK*LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVvom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262,]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl.,6JHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP(BGBl. I S. 2749, 2756)9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK†%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2004.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%LPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³XQGGHU6GKHVVHQ:RFKHDP01.07.2004.ௐௐௐௐௐ.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 02.06.2004.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³XQGGHU6GKHVVHQ:RFKHDP01.07.2004.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP01.07.2004ELVHLQVFKOLH‰OLFK02.08.2004.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJJHP†%DX*%und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 16.07.2004.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.11.2007.ௐௐௐௐௐ%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKRDP07.11.2007. ௐௐௐௐௐgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJLPTechnischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 15.11.2007ELVHLQVFKOLH‰OLFK17.12.2007. ௐௐௐௐ.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP14.11.2007.(UQHXWH|IIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom                 .%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP                .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWvom                   .ELVHLQVFKOLH‰OLFK                 .ௐ(UQHXWH%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP†%DX*%mit Schreiben vom                 .Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQPLWGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJXQGGHULP3ODQHUKDOWHQHQ6DW]XQJJHP†%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XU6DW]XQJbeschlossen am                    .'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DPௐௐௐௐௐ.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGWDarmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom                   bisHLQVFKOLH‰OLFKௐௐௐௐௐ.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ.Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinDarmstadt, den ___________Stadtplanungsamt____________________ Dieter von Mackensen5.      hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ         †1U%DX*%5.1    %DXOLQLH†%DX192%DXJUHQ]H†%DX1921LFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH9RUJDUWHQ         (siehe Festsetzung II.7)6.      6WHOOXQJEDXOLFKHU$QODJHQ†1U%DX*%         Hauptfirstrichtung
                     9RUKDQGHQH)OJHOXQG6SURVVHQHLQWHLOXQJHQEHL)HQVWHUQXQG7UHQGLHGHPJUQGHU]HLWOLFKHQ*UXQGPXVWHUHQWVSUHFKHQVLQG]XHUKDOWHQ)HQVWHU7UHQXQG7RUHYRQ1HXEDXWHQ8PXQG$QEDXWHQPVVHQVLFKLQLKUHU)RUP         in ihren wesentlichen Gestaltungselementen, Materialien und Farbgebung in das*HVDPWELOGGHUYRUKDQGHQHQ$OWEHEDXXQJHLQIJHQ$XIJUXQG†+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%,,6L9P†$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]WGR

Beratungsverlauf (5)

TOP 19
TOP 14
TOP 4
TOP 375
TOP 4

Orte (8)

  • Wilhelminenstraße 1
  • Kranichsteiner Straße 30
  • Lichtenbergstraße 39
  • Wenckstraße 51
  • Bessunger Straße 125
  • Taunusstraße 26
  • Müllerstraße
  • Frankfurter Landstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0268
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.08.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00