2013/0268
Bebauungsplan N 64 - Martinsviertel Block 23.12 - (Erneuter Offenlagebeschluss)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 11.09.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0268 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Bebauungsplan N 64 - Martinsviertel Block 23.12 - (Erneuter Offenlagebeschluss) Vorlage vom: 08.08.2013 Beschlussvorschlag: 1. Das Bebauungsplanverfahren N 64 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB fortgeführt. 2. Zum offen gelegten Entwurf (1. Offenlage) des Bebauungsplans N 64 - Martinsviertel Block 23.12 - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein: Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 3. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zum offen gelegten Entwurf (1. Offenlage) des Bebauungsplans N 64 ging die in Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme eines Bürgers ein. Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) entschieden. - 2 - 4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan N 64 (Anlage 3) und der zugehörigen Begründung (Anlage 4), sowie der in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zugestimmt. 5. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 64 – Martinsviertel Block 23.12 – für das Gebiet zwischen Wenckstraße, Taunusstraße, Kranichsteiner Straße und Lichtenbergstraße sind erneut öffentlich auszulegen. Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen TÖB zum Entwurf des Bebauungsplans N 64 Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme Öffentlichkeit (datenschutzrelevante Anlage) zum Bebauungsplanentwurf N 64 Anlage 3: Bebauungsplanentwurf N 64 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 64 Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0268 vom 08.08.2013 Die vorrangigen Ziele des Bebauungsplans N 64 im Sanierungsgebiet Martinsviertel sind eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die Erhaltung der vorhandenen Baustruktur und die Sicherung der Wohnnutzung im Gebiet. Die frühzeitige Erörterung der Sanierung gem. § 137 BauGB bzw. die öffentliche Unterrichtung der Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 3 (1) BauGB erfolgte vom 01.07.2004 bis einschließlich 02.08.2004. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 07.11.2007 in der Zeit vom 15.11.2007 bis einschließlich 17.12.2007. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 14.11.2007 gemäß § 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten. Aufgrund des langen Zeitraums seit der Offenlage soll eine erneute Offenlage stattfinden, um der aktuellen Gesetzeslage gerecht zu werden. Zu 1.: Das BauGB bietet die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird und wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten bestehen. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren N 64 erfüllt sind, kann hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Zu 2.: Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB zum Bebauungsplanentwurf N 64 wurden in Anlage 1 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Zu 3.: In Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) wurde die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB eingegangene Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf N 64 zusammengefasst und entsprechend geprüft. - 4 - Zu 4. und 5.: Der Entwurf zum Bebauungsplan ( Anlage 3, wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazu gehörende Begründung (Anlage 4) wurden gegenüber der 1. Offenlage nur geringfügig geändert, jedoch sind der Bebauungsplanentwurf und die Begründung erneut offen zu legen, um eine bessere Rechtsicherheit zu erlangen. Nach derzeitiger Rechtssprechung ist eine Offenlage, die wie hier mehr als 5 Jahre zurück liegt, erneut durchzuführen, da sich der Inhalt der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in diesem Zeitraum aufgabenbezogen geändert haben kann und die von der Planung betroffenen Eigentümer und Mieter inzwischen gewechselt haben können. Das weitere Bebauungsplanverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs und der zugehörigen Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten (z. Hd. des Berichterstatters) Darmstadt, den 08.08.2013 III/61.1 ei Nst. 3645
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 08.08.2013 Der Magistrat III/61.1.2 ei Nst. 3645 Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 64 gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) - Martinsviertel Block 23.12 - für das Gebiet zwischen Wenckstraße, Taunusstraße, Kranichsteiner Straße und Lichtenbergstraße Übersichtsplan mit Geltungsbereich N 64 (ohne Maßstab) Anlage 4 Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich..........................................................................................................4 2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben ...................................................4 3 Bestand und Analyse...................................................................................................4 3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke ................................................... ......4 3.2 Baustruktur und Stadtbild ................................................... ................................................... ..........5 3.3 Grundstücksfreiflächen ................................................... ................................................... ................6 3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur ................................................... .........................6 3.5 Emissionen durch Verkehrslärm ................................................... ..................................................7 4 Ziele der Planung........................................................................................................7 5 Beteiligung der Betroffenen ........................................................................................7 6 Grundzüge der Planung...............................................................................................8 6.1 Art der baulichen Nutzung ................................................... ................................................... ..........8 6.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................... ................................................... ........8 6.3 Baustruktur und -gestaltung ................................................... ................................................... .......9 6.4 Erschließung, ruhender Verkehr ................................................... .................................................10 7 Ordnungs- und Baumaßnahmen.................................................................................10 8 Sozialplan.................................................................................................................10 9 Durchführung der Sanierung .....................................................................................11 10 Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte .......................................................11 11 Belange der Natur- und Landschaftspflege ................................................................12 12 Umweltprüfung, Umweltbericht, Vereinfachtes Verfahren ..........................................12 13 Belange des Klimaschutzes.......................................................................................13 14 Schallschutzmaßnahmen ...........................................................................................13 Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 3 15 Unfallrisiko durch Emissionen...................................................................................13 16 Kampfmittel..............................................................................................................14 Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 4 1 Geltungsbereich Das Planungsgebiet liegt im östlichen Teil des Martinsviertels in der Gemarkung Darm- stadt, Flur 2. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch die Wenckstraße im Norden, die Taunusstraße im Osten, die Kranichsteiner Straße im Süden und die Lichtenbergstraße im Westen. Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,3 ha. 2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen - des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.1548), - der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 (GVBl. I S. 410), - der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (GVBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06..2013 (BGBl. I S. 1548) und - der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S.46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) erstellt. Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche aus. Der Bebauungsplan ist daher aus dessen Darstellungen entwickelt. Der Block liegt im Sanierungsgebiet Martinsviertel, das aufgrund der förmlichen Festle- gung vom 27.07.1972 in dem Flächennutzungsplan kenntlich gemacht ist. Die Aufstellung des Bebauungsplanes N 64 ist erforderlich, um die Ziele der erhalten- den Stadterneuerung in dem als Sanierungsgebiet festgesetzten Martinsviertel zu si- chern. Die Gründerzeitbebauung entlang der Wenckstraße unterliegt als Teil der denkmalge- schützten Gesamtanlage „Wenckstraße“ dem Hessischen Denkmalschutzgesetz. 3 Bestand und Analyse 3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke Fast alle Gebäude im Block werden ausschließlich zum Wohnen genutzt. Gewerblich bzw. freiberuflich genutzt werden nur die Erdgeschosse der Gebäude: In der Taunus- straße 26 ist ein Fahrradladen, in der Kranichsteiner Straße 22 befindet sich eine Än- derungsschneiderei, in der Wenckstraße 45 hat sich ein Architekturbüro, in der Wenckstraße 47 ein Büro für Kommunikation niedergelassen. Außerdem ist im Erdgeschoss des Apartmenthauses Lichtenbergstraße 39 der Kinder- hort der Ev. Martin- Luther-Gemeinde- Gemeinde untergebracht. Er ragt weit in den Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 5 Blockinnenbereich hinein. Der anschließende Grundstücksbereich wird als Spielgelände für die Kinder genutzt. Das Maß der Nutzung ist sehr unterschiedlich. Die im Block stark differierenden Grund- flächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) entstehen vorwiegend aus den unterschiedlichen Grundstücksgrößen, aber auch durch die sehr unterschiedliche Zahl der Geschosse. Die GRZ bewegt sich von 0,23 bis 0,71, der durchschnittliche Wert be- trägt 0,47. Die GFZ (berechnet sind die Bruttogeschossflächen) liegt im Durchschnitt bei 1,34. Insgesamt ist die Bebauung daher relativ dicht, im Durchschnitt werden die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung für Allgemeine Wohngebiete nach BauNVO überschritten. 3.2 Baustruktur und Stadtbild Die Baustruktur und die Fassadengestaltung weisen in diesem Block sehr unterschied- liche Merkmale auf und bilden daher nur abschnittsweise ein einheitliches äußeres Er- scheinungsbild. Bei der ältesten Bebauung des Blocks (vor 1900) Kranichsteiner Straße 30-36 und Taunusstraße 26 und 28 in ein- bis zweigeschossiger Bauweise erkennt man noch die ursprüngliche halboffene Bauweise mit einseitiger Grenzbebauung und schmalen Ab- ständen zur unbebauten Nachbargrenze. Durch Anbauten und durch die in der Kra- nichsteiner Straße westlich angrenzende 3-geschossige Bebauung aus den 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts ist aber ein weitgehend geschlossenes Straßenbild mit Straßenrandbebauung entstanden. Die Gründerzeitbebauung der Wenckstraße zeigt ebenfalls ein geschlossenes Straßen- bild mit vorwiegend dreigeschossigen Gebäuden aus der Zeit um 1900. Dieser Bauab- schnitt weist die historische Vorgartenzone auf und ist Teil der denkmalgeschützten Gesamtanlage „Wenckstraße“. Die Lichtenbergstraße wird geprägt von vier- bis fünfgeschossiger Bebauung aus den 60er-und 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts. Im äußeren Erscheinungsbild weichen die- se stark von der historischen Bebauung im Block ab. Die Gebäudekanten orientieren sich nicht mehr ausschließlich an der Straßenführung, sondern richten sich nach der Belichtung der Wohnungen und der gewünschten Form einzelner Baukörper. Statt der traditionellen Vorgartenzone bilden sich zur Straße hin begrünte Restflächen oder ver- siegelte Flächen zur Unterbringung von Stellplätzen. Die vorherrschende Dachform ist das traufständige Satteldach. Bei den historischen Gebäuden wird die Trauflinie oft durch einen mittigen Zwerchgiebel unterbrochen. Die Dachneigungen bewegen sich zwischen 30° und 40°, bei den 60er-Jahre-Gebäuden sind sie etwas niedriger. Die Staffelgeschosse und das abschließende Flachdach der Lich- tenbergstraße 39 fügen sich gestalterisch nicht ein. Die Traufhöhen variieren stark nach Anzahl der Geschosse und nach den unterschiedli- chen Geschosshöhen. Die unterschiedliche Geschossigkeit wirkt sich aber nicht störend auf das Gesamtbild aus, weil der Versprung bei nebeneinanderliegenden Gebäuden maximal ein Geschoss beträgt. Auch die über die Trauflinie herausragenden Zwerch- giebel der ein- und zweigeschossigen Gebäude vermitteln zu höheren Nachbargebäu- den. Die Gestaltung der Fassaden ist entsprechend der Entstehungszeit der Gebäude unter- schiedlich. Während bei den Gründerzeitgebäuden stehende Fensterformate vorherr- schen, betont man bei den neueren Gebäuden die Horizontale. Bei den 50er- und 60er- Jahre-Gebäuden gleichen noch vertikale Fenstergliederungen die breiteren Fensterfor- mate aus. In den 70er Jahren (Lichtenbergstraße 39) dominiert dann einzig die hori- zontale Linie in Form von langem Baukörper, breiten Fenstern und farblicher Bände- Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 6 rung im Bereich der Geschossdecken. Da im Block die Gestaltungsmerkmale der Grün- derzeitfassaden überwiegen, stören diese Fassadenmerkmale das Gesamtbild erheb- lich. Die überwiegende Anzahl der Gebäude ist äußerlich in gutem Zustand. Es liegen keine von außen erkennbaren bauphysikalischen Schäden vor. Die ursprünglichen Einschei- benfenster sind durchweg ersetzt durch Doppelverglasungen. Die historischen Fenster- teilungen sind dabei nur in einigen Fällen berücksichtigt worden. 3.3 Grundstücksfreiflächen Blockinnenbereich Ein großer Teil der im Blockinneren liegenden Grundstücksfreiflächen ist begrünt. Da die Grundstücke meist relativ klein sind, ist der Bestand an Bäumen gering. Drei große Bäume befinden sich auf dem Grundstück Kranichsteiner Straße 34 und zwei Platanen stehen auf dem Gelände des Kindergartens der Lichtenbergstraße 39. Dieses Grund- stück nimmt im Block den größten Raum ein. Es wird intensiv als Spielfläche für den Kindergarten genutzt. Eine kleine Spielfläche gibt es auch auf dem Grundstück der Lichtenbergstraße 35-37. Der größere Teil dieses Hofes ist versiegelt und wird für vier Autoabstellplätze und drei Garagen genutzt. Auch auf dem Grundstück Lichtenberg- straße 43 ist eine größere Fläche für vier Stellplätze versiegelt. Zusätzlich verringern die bestehenden Gebäude im Blockinnenbereich sowie der weit in die Grundstückstiefe ragende eingeschossige Gebäudeteil der Lichtenbergstraße 39 den möglichen Grünan- teil im gesamten Block. Vorgärten Eine Vorgartenzone mit historischen Einfriedungen erstreckt sich entlang der Wenckstraße und vor dem Haus Lichtenbergstraße 43. Sie ist gärtnerisch angelegt und meist gepflegt. Außer einem alten Kirschbaum und einer noch kleinen Buche gibt es dort keinen Baumbestand. Auf dem Grundstück Lichtenbergstraße 43 befindet sich zur Seite der Lichtenbergstraße hin eine große versiegelte Fläche für 4 Stellplätze. 3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur Die meisten Gebäude im Block (14) befinden sich in privatem Einzeleigentum. In sechs Häusern wohnen die Eigentümer selbst. Zwei Gebäude sind in Eigentumswohnungen aufgeteilt, wobei das Apartmenthaus Lichtenbergstraße 39 im Eigentum von 47 Perso- nen ist. Ein Einzel- und zwei Doppelhäuser gehören einer Baugesellschaft. Im Gebiet wohnen 215 Personen, 204 mit Haupt- und 11 mit Nebenwohnsitz. Der An- teil der männlichen Bewohner überwiegt leicht gegenüber dem Anteil der weiblichen. Der Ausländeranteil beträgt mit 32 Personen etwa 15,00%, ein für das Martinsviertel eher niedriger Wert. Der Anteil an ausländischen Bürgerinnen und Bürgern liegt in Darmstadt bei 16,5 bezogen auf die Einwohnerzahl von 150.155. Im Block leben 25 Kinder; dieser Anteil von 11,6% ist niedriger als der Anteil in der Gesamtstadt, der 15,6 % beträgt. Auch die Altersgruppe der über 65-Jährigen ist mit 19 Personen und 8,8% niedriger als in der Gesamtstadt (17,5%). Der Anteil der 18- bis 65-Jährigen ist mit 165 Personen und 76,7% höher als der gesamtstädtische Durchschnittswert von 66,9%. (Angaben für den Block: 31.12.2012; städtische Vergleichszahlen aus: „Zahlen in Kürze 2013) Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 7 3.5 Emissionen durch Verkehrslärm Laut der Lärmkartierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus 2006 (Datengrundlage in 2003 ermittelt) sind in der Kranichsteiner Straße tagsüber Lärmimmissionen zwi- schen 70-75 dB(A) berechnet worden. Nachts liegen die Werte zwischen 60-65 dB(A). Damit werden die Orientierungswerte für den Lärmschutz im Städtebau nach DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete sowohl tagsüber als auch nachts überschritten. Tagsüber liegt die Überschreitung zwischen 20- 25 dB(A), nachts liegt sie ebenfalls bei 20- 25 dB(A). Daher ist es erforderlich, bauliche Vorkehrungen zum passiven Schall- schutz entlang der Kranichsteiner Straße, der Taunusstraße 26 – 28 und der Lichten- bergstraße 33 – 35 zu treffen. Aktiver Schallschutz ist durch die Einführung von Tempo 30 seit 1984 erfolgt. 4 Ziele der Planung Dem Bebauungsplan liegt der Rahmenplan Martinsviertel zugrunde. Das Martinsviertel, eines der ältesten Stadtviertel Darmstadts, wurde 1972 zum Sanierungsgebiet erklärt. Als Grundlage für die Sanierung wurde 1975 der Rahmenplan beschlossen. Wesentliche Ziele der Sanierung sind die Verbesserung der Wohnqualität und des Wohnumfelds. Verwirklicht werden diese Ziele durch - Förderung von Wohnungsmodernisierungen und Gebäudesanierungen mit der da- zugehörigen Sozialplanung, - Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und Neugestaltung von Plätzen, - Bebauungspläne, die verbindliches Baurecht schaffen. Um die Ziele des Rahmenplans umzusetzen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 24. Juni 2004 die Aufstellung dieses Bebauungs- plans beschlossen. Vorrangiges Ziel des Plans ist eine geordnete bauliche und städte- bauliche Entwicklung mit der Zielsetzung des Erhalts der vorhandenen Baustruktur und der Sicherung der im Gebiet überwiegend vorhandenen Wohnnutzung, wobei die dazu- gehörende Infrastruktur, wie z.B. Gemeinbedarfseinrichtungen oder Läden, auch wei- terhin zulässig sein soll. 5 Beteiligung der Betroffenen Die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 137 BauGB (frühzeitige Erörterung der Sanierung) erfolgten durch öffentlichen Aushang des Faltblattes „Information zur Sanierung Martinsviertel - Planungsvorschlag für den Block 23.12 zwischen Wenckstraße, Taunusstraße, Kra- nichsteiner Straße und Lichtenbergstraße“ in der Zeit vom 01.07.2004 bis einschließ- lich 02.08.2004 beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Technisches Stadthaus. Das Faltblatt ist an alle Wohnungs- und Hauseigentümer in diesem Bereich verschickt worden; durch Wurfsendungen haben auch die Bewohner das Faltblatt erhal- ten. Einige der Anregungen konnten daraufhin im Entwurf berücksichtigt werden. Im Anschluss hatten die Betroffenen Gelegenheit, im Rahmen der 1. Offenlage des Be- bauungsplanentwurfs Stellungnahmen abzugeben. Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 8 6 Grundzüge der Planung 6.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet Der Bebauungsplan berücksichtigt die im Rahmenplan für das Martinsviertel beschrie- benen Grundsätze. Die vorhandene Wohnnutzung soll gestärkt werden. Im Geltungsbe- reich wird daher entsprechend der Umgebung ein allgemeines Wohngebiet - WA festge- setzt. Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Wohnnutzung und wohnungsergänzende Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht stören. Ausschluss von Gaststättennutzungen Die Tendenz, weitere Gaststätten im Martinsviertel anzusiedeln, ist aufgrund von Anfra- gen und Anträgen zur Umnutzung von Wohnungen bzw. Läden deutlich erkennbar. Sie steht im Widerspruch zu den beschlossenen Sanierungszielen. Es droht die Gefahr ei- ner städtebaulichen Fehlentwicklung vom Wohngebiet zum „Kneipenviertel". Die Lärm- belästigung durch Gaststättenbesucher und der dazugehörige PKW-Verkehr - besonders abends und nachts - führt zu Konflikten mit Bewohnern und Eigentümern. Gleichzeitig wird dabei die Parkplatzknappheit verschärft. Schank- und Speisewirtschaften als nach BauNVO allgemein zulässige Nutzungen werden daher ausgeschlossen. Diese Festset- zung des Bebauungsplans soll dem Erhalt des Gebietscharakters, dem Erhalt der Be- wohnerstruktur sowie dem Abbau und der Vermeidung von Nutzungskonflikten dienen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes bleibt gewahrt. Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrieben und Tankstellen Die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungs- gewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen. Diese Nutzun- gen würden sich weder hinsichtlich ihrer Baustruktur noch mit den von ihnen ausge- henden Belästigungen (Lärm, Kfz-Verkehr) in das kleinteilige und dicht bebaute Wohn- gebiet einfügen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 entspricht der Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO. Dieses zulässige Maß der baulichen Nutzung kann im Rahmen der zulässigen Vollgeschosse und der festgesetz- ten überbaubaren Grundstücksflächen überschritten werden. soweit die stadtbildprä- genden Festsetzungen hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der überbaubaren Grundstücksfläche eingehalten werden. Damit wird das städtebauliche Ziel, die histori- sche Baustruktur zu erhalten, durch den Bebauungsplan gewährleistet. Die Überschreitung der Obergrenzen von GRZ und GFZ kann nach § 17 Abs. 2 BauNVO aus städtebaulichen Gründen erfolgen, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sicherge- stellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden Der Bestand gibt diese Dichte vor. Ziel des Bebauungsplans ist es, diese dichte, inner- städtische Baustruktur zu erhalten. Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 9 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse werden hierdurch nicht beeinträchtigt, da aufgrund der begrenzten überbaubaren Grundstücksfläche nur eine geringe Überschreitung der GRZ-Obergrenze ermöglicht wird. Der begrünte und durch die überwiegend geschlossene Bebauung sehr ruhige Blockinnenbereich dient als Aus- gleich für die dichte Bebauung. Darüber hinaus sind im nahe gelegenen Bürgerpark größere Flächen für Erholung und Freizeit vorhanden. Negative Auswirkungen auf den Verkehr oder auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind hierdurch nicht zu er- warten. Die festgesetzten Geschosszahlen orientieren sich am Bestand: Im östlichen Blockbe- reich wird als Höchstmaß eine Zweigeschossigkeit zugelassen bzw. festgesetzt, in der südwestlichen Kranichsteiner Straße und in der Wenckstraße die bestehende Dreige- schossigkeit. In der Lichtenbergstraße sind als Höchstmaß vier Vollgeschosse zulässig. 6.3 Baustruktur und -gestaltung Die Festsetzungen zur Baustruktur werden weitgehend durch den Bestand bestimmt. Zum Erhalt des charakteristischen Stadtbildes wird eine Blockrandbebauung in ge- schlossener Bauweise mit parallel zu den Straßen verlaufender Hauptfirstrichtung fest- gesetzt. Die geschlossene Bebauung wird in einigen Bereichen unterbrochen: Dort, wo vorhandene schmale Grenzabstände der historischen Bebauung planungsrechtlich ge- sichert werden sollen bzw. wo dies zur Verbesserung der Belichtung von Wohnungen und zur Durchlüftung des Blocks sinnvoll ist, werden durch entsprechende Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen Lücken in der Straßenrandbebauung festgesetzt. Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entspricht im Wesentlichen der Grund- fläche der vorhandenen Bebauung. Lediglich in der Lichtenbergstraße 35-39 wird die überbaubare Grundstücksfläche weiter als der Bestand von der Straßenbegrenzungsli- nie zurückgesetzt, um Platz für die in diesem Bereich fortzuführende Vorgartenzone zu schaffen. Im Bereich des Erdgeschosses wird in der Lichtenbergstraße 39 ausschließ- lich für die Gemeinbedarfseinrichtung Kindergarten entsprechend dem Bestand eine in den Blockinnenbereich hineinragende überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Auf- grund der geringen Größe des Blocks und der bereits hohen Ausnutzung im Blockrand sollen darüber hinaus im Blockinnern keine Gebäude errichtet werden. Die nicht über- baubare Grundstücksfläche soll im Innenbereich ihre Funktion als wohnungsnaher Frei- raum behalten. Die bestehende genehmigte Bebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hat Bestandsschutz. Die begrünte Vorgartenzone in der Wenckstraße ist ein wichtiges straßenbildprägendes Merkmal und wird durch eine entsprechende Festsetzung für die Zukunft gesichert. Bei einer möglichen Neubebauung der Lichtenbergstraße soll dieses städtebauliche Ele- ment als Vorbild dienen, daher wird hier die Vorgartenzone als Festsetzung fortgeführt bis zur Lichtenbergstraße 35. Hier ist ein Endpunkt sinnvoll, da sich mit dem Eckge- bäude Lichtenbergstraße 33 eine Straßenrandbebauung in Begleitung der Kranichstei- ner Straße anschließt. Auch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung nach HBO tragen dazu bei, die grün- derzeitgeprägte städtebauliche Eigenart des Gebiets zu erhalten. Hierbei wird insbe- sondere berücksichtigt, dass ein Teil der Gebäude im Bereich einer denkmalgeschütz- ten Gesamtanlage nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz bzw. in seiner unmittel- baren Umgebung liegt. Es werden Aussagen getroffen zur Dachgestaltung, zu den Fas- saden, zu Werbeanlagen, Einfriedungen und Außenanlagen. Die Festsetzungen bezie- hen sich z.T. auf die wichtigsten Fassadenmerkmale der vorhandenen Gründerzeitbe- Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 10 bauung in der Wenckstraße, der historischen Bebauung im östlichen Teil der Kra- nichsteiner Straße und in der Taunusstraße. Andere Festsetzungen beruhen auf der im gesamten Sanierungsgebiet vorhandenen städtebaulichen Charakteristik. Störungen im Stadtbild sollen dadurch vermieden werden. 6.4 Erschließung, ruhender Verkehr Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtischen Bereich durch das vorhandene Straßennetz ausreichend erschlossen. Alle Straßen liegen in einer Tempo-30-Zone und sind dementsprechend ausgebaut, wobei die Lichtenbergstraße zwischen der Wenck- und der Müllerstraße für den Autoverkehr gesperrt ist. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich am Taunusplatz eine Bushaltestelle des öffentlichen Per- sonennahverkehrs. Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zuläs- sig. Um bei Neubauten die Unterbringung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zu ermöglichen, sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Im Blockinnenbereich sind keine Stellplätze oder Garagen zulässig, da diese die Wohnqualität der dichten Blockrandbebauung unzumutbar beeinträchtigen würden. Damit wird gewährleistet, dass der begrünte und ruhige Blockinnenbereich erhalten bleibt. Das relativ geringe Stellplatzangebot wird durch die innerstädtische Lage des Gebiets und die gute Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz zumindest teilwei- se ausgeglichen. 7 Ordnungs- und Baumaßnahmen Der Bebauungsplan sieht die Beseitigung baulicher Anlagen nicht vor. Alle genehmigten Gebäude, auch die, die außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegen, genießen Bestandsschutz. Flächen für zusätzliche Neubebauung werden nicht ausgewiesen. 8 Sozialplan Die Verpflichtung, einen Sozialplan aufzustellen, kann sich aus § 180 BauGB ergeben sowie aus der Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 17.07.1972 zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Nachteilige Auswirkungen Mit Beschluss vom 04.10.1972 hat der Magistrat bereits Vorstellungen (11 Punkte) zur Vermeidung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen bei städtebaulichen Sanie- rungsmaßnahmen aufgestellt. Diese 11 Punkte gelten für das gesamte Sanierungsge- biet Martinsviertel und sind dementsprechend auch für den Block 23.12 gültig. Weitere sozialplanerische Vorstellungen finden sich - im Rahmenplan (soziale Einrichtungen, Spielplätze usw.) sowie - in der Anlage zum Rahmenplan „Modernisierung von Wohnungen“. Diese eher allgemeinen Vorstellungen werden in einer zweiten Phase bei der Erarbei- tung von Neuordnungskonzepten für einzelne Blöcke konkretisiert, und zwar bezogen auf die in diesen Blöcken jeweils wohnenden oder arbeitenden und von den beabsich- tigten Sanierungsmaßnahmen betroffenen Menschen. Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 11 9 Durchführung der Sanierung Da in diesem Block keine wesentlichen Eingriffe im Rahmen der Durchführung der Sa- nierung erforderlich sind, werden keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Zur Milderung eventuell doch entstehender Probleme sind bei der Durchführung der Sanierung im Planungsbereich folgende Vorstellungen zu berücksichtigen: - Die Stadt führt - soweit erforderlich - den Umbau von Straßen und Plätzen durch und trägt die Kosten. - Bei noch erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wird die Stadt die Eigentümer beraten und - soweit möglich - durch günstige Darlehen und Zuschüsse unterstützen. Die Höhe der Förderung ist vom Einzelfall abhängig. - Soweit bei der Bildung von „Hofgemeinschaften“ Kosten für den Abbruch von Mauern, Betonflächen oder kleinen Schuppen entstehen, können diese von der Stadt übernommen werden. - Nicht störende Betriebe und vorhandene Geschäfte sollen an ihrem jetzigen Standort erhalten bleiben. Bauliche Erweiterungen sind nur im Rahmen des Be- bauungsplans möglich. Für alle mit einer Hausmodernisierung zusammenhängenden Fragen steht für die Ei- gentümer und betroffenen Mieter der Modernisierungsberater der Stadt zur Verfügung. Die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird häufig in einer sogenannten „Modernisierungsvereinbarung“ geregelt. Modernisierungsmaßnahmen, die über eine solche Modernisierungsvereinbarung gere- gelt werden, und/oder für die eine öffentliche Förderung vorgesehen ist, werden mit den Mietern erörtert und im Einvernehmen mit ihnen durchgeführt. Vor allem bei den mit öffentlichen Mitteln geförderten Modernisierungen wird sich die Stadt im Interesse der Mieter ein Belegungsrecht sichern und eine zeitlich begrenzte Mietpreisbindung vereinbaren. Durch den Einsatz von Sanierungsfördermitteln sollen u.a. tragbare Mie- ten erreicht werden. Für zusätzliche Information und Beratung (z.B. über allgemeine Sanierungsfragen, Mo- dernisierung, Förderungsmöglichkeiten, Wohngeld und sonstige Hilfen) stehen die ent- sprechenden städtischen Dienststellen zur Verfügung. 10 Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ausschließlich ein bereits bebautes Gebiet. Es werden durch ihn keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Die Versor- gung mit Wasser erfolgt wie bisher durch Anschluss an die vorhandene zentrale Was- serversorgung. Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die zentrale Ab- wasserbeseitigungsanlage. Eine Erweiterung der Ver- und Entsorgungsanlagen ist nicht erforderlich. Auf den kleinen Grundstücksfreiflächen sind nur sehr unbedeutende Versickerungsmög- lichkeiten für das anfallende Regenwasser gegeben. Daher werden keine Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser getroffen. Auf eine Festsetzung von Zister- nen wird ebenfalls verzichtet, da der Aufwand für die Sammlung von Niederschlagswas- ser in den meisten Fällen unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessi- sches Ried enthalten. Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 12 Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) werden 7 Altstandorte im Planungsgebiet aufgeführt. Unter „IV Hinweise“ werden diese Standorte im Bebauungsplan aufgelistet. 11 Belange der Natur- und Landschaftspflege - Regelung von Eingriff und Ausgleich Sind gem. § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bei der Aufstellung, Ände- rung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Da das Plangebiet bereits heute bebaut bzw. versiegelt ist und der Bebauungsplan nur geringe zusätzliche Bebauungsmöglichkeit vorsieht, werden kaum Eingriffe im Sinne des BNatSchG verursacht. Daher wird von der Erstellung einer separaten Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung - welche eine flächenhafte Gegenüberstel- lung zwischen Bestand und Neuplanung vornimmt - abgesehen. Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fleder- mausarten im Bebauungsplan enthalten. Das Faltblatt des Fledermausbeauftragten des Naturschutzbundes Deutschland mit allgemeinen Empfehlungen zum Schutz von Fle- dermäusen, Mauerseglern und Schwalben wird Baugenehmigungen, insbesondere bei Neu- und Umbau im Dachgeschoss, beigelegt. 12 Umweltprüfung, Umweltbericht, Vereinfachtes Verfahren Das im Jahr 2004 geänderte Baugesetzbuch (BauGB) schreibt verbindlich für alle Bau- leitplanverfahren eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht vor. Das BauGB bietet jedoch die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zuläs- sigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird und wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltver- träglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits- prüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) bestehen. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 , von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten um- weltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklä- rung nach § 10 Abs. 4 BauGB, abgesehen. Da alle vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren N 64, welches auf eine Bestandserhaltung ausgelegt ist und den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, erfüllt sind, wird das Bebauungsplanverfahren ab dem Offenlagebeschluss im vereinfachten Verfah- ren nach § 13 BauGB fortgeführt und somit auf eine Umweltprüfung und einen Um- weltbericht verzichtet. Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 13 13 Belange des Klimaschutzes Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Bei dem Gebiet handelt es sich um ein überwiegend bebautes Gebiet, in dem die Energieversorgung individuell geregelt ist. Ein Konzept zum Einsatz für erneuerbare Energien liegt für die Gesamtstadt bisher nicht vor, daher wird von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 23 b BauGB abgesehen. Nach § 248 BauGB können Maßnahmen zur Energieein- sparung auch mit geringfügigen Abweichungen zum Bebauungsplan durchgeführt wer- den. 14 Schallschutzmaßnahmen Da entlang der Kranichsteiner Straße die Orientierungswerte der DIN 18005 überschrit- ten werden, ist der Schutz der Anwohner über geeignete passive Schallschutzmaßnah- men zu realisieren. Daher wurden in den Bebauungsplan Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum passiven Schallschutz aufgenommen, wonach die Anforde- rungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) gem. Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 ein- zuhalten sind. Diese Festsetzungen dienen dem Schutz der Bevölkerung und erfüllen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse. Die Einhaltung der DIN-Vorschriften als Rechtsnorm ist ohnehin erforderlich. Die Er- gänzung dieser Festsetzung (nach der 1. Offenlage) stellt keine Änderung der Planung dar. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in der Kranichsteiner Straße wurde dort seit 1984 aktiver Schallschutz durch die Einführung von Tempo 30 betrieben. Weitere Maß- nahmen wie z.B. die Errichtung von Lärmschutzwänden können aufgrund der städte- baulichen Situation nicht ergriffen werden. 15 Unfallrisiko durch Emissionen Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung – 12. BimSchV) fallen. Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist nicht zu erwarten. Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hier- bei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr- lichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissions- schutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maß- nahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswir- kungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesim- missionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von min- destens ca. 1,5 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. Begründung zum Bebauungsplan N 64: Martinsviertel Block 23.12 14 Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Pla- nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämt- liche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen. Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be- triebsbereich der Fa. Merck. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 16 Kampfmittel Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systemati- sche Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauar- beiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Die Dezernentin Brigitte Lindscheid Stadträtin
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Bebauungsplan N 64 – Martinsviertel Block 23.12 08.08.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt , Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 02.01.2008): Grundwasser: Der Bereich des Bebauungsplans umfasst ein bereits bebautes Gebiet. Es werden keine zusätzlichen Wohneinheiten ermöglicht. Die Wasser- versorgung erfolgt wie bisher durch Anschluss an das vorhandene Netz. Bodenschutz: Als Nebenbestimmung sind in die Begründung aufzunehmen: - Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffällig- keiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt (Dezernat IV/Da 41.5), zu informieren. - Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Boden- veränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu beteiligen. Altstandorte: - Kranichsteiner Straße 30 Bau- und Möbelschreinerei (1963 – 1990) - Kranichsteiner Straße 36 Güternahverkehr (1938 – 1969) - Kranichsteiner Straße 28 Spedition, Lagerung (Betriebsende 1966) - Lichtenbergstraße 39 Entwicklung und Vertrieb von wissenschaftlichen Geräten (1983 – 1984) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird entsprochen: Unter IV. Hinweise wird der neben stehende Text in den Bebauungs- plan übernommen. Der Anregung wird entsprochen: Die Altstandorte werden unter IV. Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Aufgrund derzeitiger Einschätzung besteht kein akuter Handlungsbe- darf. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen sind die ein- schlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten. Anlage 1 Bebauungsplan N 64 – Martinsviertel Block 23.12 08.08.2013 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: - Wenckstraße 51 Gebrauchtwagenaufbereitung (1990 – 1990) - Wenckstraße 43 Verkauf von Brennstoffen (1946 – 1979) - Kranichsteiner Straße 22 Miele Waschsalon (1973 – 1996) 1.2 Untere Naturschutzbehörde , Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt (schreiben vom 11.12.2007): Es werden ausdrücklich die Hinweise auf die Möglichkeiten für Fleder- maus-, Mauersegler- und Schwalbenschutz im Baugenehmigungsver- fahren begrüßt. Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist nicht erforderlich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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01020304050 m7. )OlFKHQIU6WHOOSOlW]H*DUDJHQXQGVRQVWLJH1HEHQDQODJHQ 1U%DX*%6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQVLQGQXULQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ%DX1927LHIJDUDJHQVLQGDXFKDXHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ$XHUKDOEGHUEHEDXWHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQVLQGVLHPLWHLQHUPLQGHVWHQVFP hohen Erdschicht zu bedecken.8. )OlFKHIUGHQ*HPHLQEHGDUI.LQGHUWDJHVVWlWWH 1U%DX*%9. gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKH1U%DX*%10. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur 9HUPHLGXQJRGHU0LQGHUXQJYRQVFKlGOLFKHQ8PZHOW einwirkungen im Sinne des Bundesimmisionsschutzgesetzes 1U%DX*%'LH*HElXGHDXIGHPLP3ODQJHNHQQ]HLFKQHWHQ)OlFKHQVLQGDQGHQ%DXWHLOHQGLHHPLVVLRQVYHUXUVDFKHQGHQ6WUDHQ]XJHZDQGWVLQGGXUFKEDXOLFKHQ6FKDOOVFKXW]6FKDOOVFKXW]IHQVWHUXQGRGHU$XHQEDXWHLOHPLWHQWVSUHFKHQGHP6FKDOOGlPPDJHPl',16FKDOOVFKXW]LP+RFKEDXJHJHQ9HUNHKUVOlUPHLQZLUNXQJHQ]XVFKW]HQ6RZHLWHVVLFKKLHUEHLXP6FKODIUlXPHXQG.LQGHU]LPPHUKDQGHOWGLHDXVVFKOLHOLFKEHUGLHJHQDQQWHQ*HElXGHVHLWHQ HQWOIWHWZHUGHQLVW]XVlW]OLFKGHU(LQEDXVFKDOOJHGlPPWHU/IWXQJVHOHPHQWHYRU]XVHKHQGHUHQ6FKDOOGlPPDGLH$QIRUGHUXQJHQGHU',1JHZlKUOHLVWHQPXVV$OVGHQHPLVVLRQVYHUXUVDFKHQGHQ6WUDHQ]XJHZDQGWH*HElXGHWHLOHJHOWHQDXFK$XHQEDXWHLOHLQVEHVRQGHUH)HQVWHUGLHLPGLUHNWHQ9HUNHKUVOlUPDXVEUHLWXQJVEHUHLFKGHULP%HEDXXQJVSODQIHVWJHVHW]WHQ9HUNHKUVIOlFKHQOLHJHQ11. )OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ(OHNWUL]LWlW1U%DX*%)12. $QSIODQ]XQJXQG(UKDOWXQJYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQ %LQGXQJHQIUGLH%HSIODQ]XQJ1U%DX*%12.1 Anzupflanzender Einzelbaum$XIMHTPQLFKWEHUEDXEDUHU*UXQGVWFNVIOlFKHLVWHLQKRFKVWlPPLJHU%DXP]XHUKDOWHQRGHUQHXDQ]XSIODQ]HQ%HL1HXSIODQ]XQJHQYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQVLQGQXUHLQKHLPLVFKHXQGVWDQGRUWJHUHFKWH$UWHQ]XOlVVLJ1DGHOK|O]HUGUIHQQLFKWYHUZHQGHWZHUGHQ1. Dachgestaltung Die Dacheindeckung ist mit nicht reflektierenden Materialien in den Farben rot, rot-EUDXQRGHUDQWKUD]LWDXV]XIKUHQ(VVLQGQXUV\PPHWULVFKH6DWWHOGlFKHUPLWHLQHU'DFKQHLJXQJ]ZLVFKHQXQG]XOlVVLJ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFK'DFKJDXEHQ'DFKHLQVFKQLWWH$XIEDXWHQ%DONRQDQODJHQ und andere Bauteile nicht unterbrochenZHUGHQ=ZHUFKJLHEHOVLQG]XOlVVLJ'DFKJDXEHQGUIHQHLQH%UHLWHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ6LHVLQGD[LDOEHUGHQGDUXQWHUOLHJHQGHQ)DVVDGHQ|IIQXQJHQDQ]XRUGQHQ,KUH9RUGHUIURQWHQPVVHQPLQGHVWHQVPKLQWHUGHU)OXFKWGHU*HElXGHDXHQZDQGIOlFKHOLHJHQ'LH%UHLWHQYRQ'DFKJDXEHQ=ZHUFKJLHEHOQXQG'DFKHLQVFKQLWWHQ//GUIHQ]XVDPPHQGHUEHWUHIIHQGHQ)DVVDGHQEUHLWH/JHVDPWQLFKWEHUVFKUHLWHQ'DFKHLQVFKQLWWHVLQGLQVWUDHQ]XJHZDQGWHQ'DFKIOlFKHQQLFKW]XOlVVLJ6LHGUIHQHLQH%UHLWHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ,KUHYRUGHUHQ$QVFKOVVHPVVHQPLQGHVWHQVPKLQWHUGHU)OXFKWGHU*HElXGHZDQG]XUFNEOHLEHQ Im Dachraum sind oberhalb des untersten in den Dachraum hineinragenden*HVFKRVVHV'DFKDXIEDXWHQ*DXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHQLFKW]XOlVVLJ .DPLQHXQG$EOXIWURKUHVLQGLQ)LUVWQlKHDQ]XRUGQHQIUHLVWHKHQGVLQGVLHQLFKW]XOlVVLJ2. Fassaden9RUKDQGHQHSODVWLVFKH)DVVDGHQHOHPHQWHZLH]%)HQVWHUJHZlQGH*HVLPVElQGHU/LVHQHQXQGVRQVWLJH6FKPXFNWHLOHVLQG]XHUKDOWHQE]ZZLHGHUKHU]XVWHOOHQ6LHGUIHQYRQGHQVLHXPJHEHQGHQ3XW]IOlFKHQQLFKWEHUUDJWZHUGHQ%HLJUQGHU]HLWOLFKHQXQGYRUGLHVHU=HLWHQWVWDQGHQHQ*HElXGHQVLQG)DVVDGHQYHUNOHLGXQJHQQLFKW]XOlVVLJ'LH)DVVDGHQ|IIQXQJHQPVVHQDOVVHQNUHFKWVWHKHQGH)RUPDWHDXVJHIKUW werden. Andersformatige Fenster (z.B. Schaufenster) sind nur im ErdgeschossEHLJHZHUEOLFKHU1XW]XQJ]XOlVVLJ'LH$QRUGQXQJYRQ)HQVWHUSDDUHQLVW]XOlVVLJ'XUFKJHKHQGH)HQVWHUElQGHUVLQGQLFKW]XOlVVLJIII. 1$&+5,&+7/,&+(h%(51$+0($1'(5(5*(6(7=/,&+(5 VORSCHRIFTEN Denkmalschutz'LH*HElXGH/LFKWHQEHUJVWUDHVRZLH:HQFNVWUDHVLQGDOV7HLOGHU*HVDPWDQODJH:HQFNVWUDHGHQNPDOJHVFKW]W8PJUHQ]XQJGHUGHQNPDOJHVFKW]WHQ*HVDPWDQODJHLQQHUKDOEGHVUlXPOLFKHQ Geltungsbereichs des BebauungsplansZwerchgiebelStehendes Format: a>bM 1:500II. 6$7=81*h%(5',(*(67$/781*%$8/,&+(5$1/$*(1 Allgemeine Anforderungen:'LHYRUKDQGHQH%ORFNEHEDXXQJLVWLQ)RUPXQG0DVWDE]XHUKDOWHQ1HXEDXWHQ8P$QXQG$XIEDXWHQPVVHQVLFKLQ0DVWDEXQG)RUPVRZLHLQLKUHQ wesentlichen Gestaltungselementen in das Gesamtbild der vorhandenen AltbebauungHLQIJHQ'LHVEH]LHKWVLFKDXFKDXIHLQ]HOQH%DXWHLOHZLH)HQVWHU7UHQXQG7RUH'LHJUQGHU]HLWOLFKHQXQGGLHYRUGLHVHU=HLWHQWVWDQGHQHQ%DXWHQPLW*5 gekennzeichnet) sind in Form und gestalterischem Detail zu erhalten.SanierungenXQG5HQRYLHUXQJHQYRQ*HElXGHQRGHU*HElXGHWHLOHQXQGVRQVWLJHQ$QODJHQVLQGVRGXUFK]XIKUHQGDVVGHUKLVWRULVFKH%HVWDQGHUKDOWHQEOHLEWE]ZZLHGHUKHUJHVWHOOWZLUG'LH9RUJlUWHQVLQGVR]XJHVWDOWHQGDVVVLHVLFKLQGDV*HVDPWELOGGHUJUQGHU]HLWOLFKHQ9RUJDUWHQ]RQHHLQIJHQ 'LHYRUKDQGHQH'DFKODQGVFKDIWLVWKLQVLFKWOLFKGHU'DFKIRUPGHUPDVWlEOLFKHQ*OLHGHUXQJGHV0DWHULDOVXQGGHU)DUEH]XHUKDOWHQXQGGDUIQLFKWEHHLQWUlFKWLJWZHUGHQ3. Balkone%DONRQHGUIHQQLFKWPHKUDOVHLQ'ULWWHOGHU)DVVDGHQEUHLWHHLQQHKPHQXQGP7LHIHQLFKWEHUVFKUHLWHQ4. )HQVWHUXQG7UHQ0HWDOOIDUEHQH0DWHULDOLHQVLQGEHL)HQVWHUQXQG7UHQQLFKW]XOlVVLJ5. Werbeanlagen :HUEHDQODJHQPVVHQVLFKGHUMHZHLOLJHQ)DVVDGHQJOLHGHUXQJXQWHURUGQHQXQGVLQGQXULQGHU(UGJHVFKRVV]RQHELV]XHLQHU*U|HYRQTPMH*HElXGHVHLWH]XOlVVLJ6. Einfriedungen=XGHQ|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQVLQGQXU=lXQHDXV(LVHQVWlEHQLQ9HUELQGXQJPLW0DXHUVRFNHOQVRZLH+HFNHQELVPPLWWOHUH*HVDPWK|KH]XOlVVLJ*HVFKORVVHQH(OHPHQWHZLH]%0DXHUVRFNHOVLQGELV]XHLQHUPLWWOHUHQ+|KHYRQP]XOlVVLJDXVJHQRPPHPVLQG0DXHUSIRVWHQWANhEHUVLFKWVSODQ23.12V. BESTANDSANGABEN *HElXGHEHVWDQG)OXUVWFNVJUHQ]H)OXUVWFNVQXPPHU Bestehende Mauer8381Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ'DUPVWDGW)OXU0DVWDEBebauungsplan N 64- Martinsviertel Block 23.12 -IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ:HQFNVWUDH7DXQXVVWUDH.UDQLFKVWHLQHU6WUDHXQG/LFKWHQEHUJVWUDHPLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQBEBAUUNGSPLAN N 64PLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQI. FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)$XIJUXQGGHV%DX*%LQGHU)DVVXQJYRP%*%O,6LQ9HUELQGXQJ mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl.I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1. *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKV2. $UWGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ1U%DX*%2.1$OOJHPHLQHV:RKQJHELHW%DX1922.2'LHQDFK1U%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJH1XW]XQJ6FKDQNXQG6SHLVHZLUWVFKDIWHQLVWQLFKW]XOlVVLJ%DX1922.3'LHLQ1UXQG%DX192JHQDQQWHQ$XVQDKPHQ - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Gartenbaubetriebe - TankstellenVLQGQLFKW%HVWDQGWHLOGLHVHV%HEDXXQJVSODQV%DX1923. 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ1U%DX*%=XOlVVLJH=DKOGHU9ROOJHVFKRVVH]ZLQJHQG]%DOV+|FKVWJUHQ]H]%3.2 'LHLPDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWQDFK%DX192]XOlVVLJHQ2EHUJUHQ]HQIUGDV0DGHUEDXOLFKHQ1XUW]XQJVLQG*UXQGIOlFKHQ]DKO*5=%DX192*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO*)=%DX192hEHUVFKUHLWXQJHQGHULPDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHW]XOlVVLJHQ2EHUJUHQ]HQGHV0DHVGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJVLQGLP5DKPHQGHU]XOlVVLJHQ9ROOJHVFKRVVHXQGGHUIHVWJHVHW]WHQEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQJHPlXQG%DX192]XOlVVLJ4. %DXZHLVH1U%DX*% Geschlossene Bauweise:'LH*HElXGHVLQGLQQHUKDOEGHU%DXOLQLHQXQG%DXJUHQ]HQRKQHVHLWOLFKHQ*UHQ]DEVWDQG]XHUULFKWHQ%DX192L gesamtL1 + L2 + L3 + L4 + L5= max. 2/3 L gesamtL1L2L3L4L5abGRZ 0,4GFZ 1,2IIIIIg(LQIULHGXQJHQ]ZLVFKHQGHQ*UXQGVWFNHQVLQGQXUELV]XHLQHU+|KHYRQP]XOlVVLJ=XOlVVLJVLQGYHUSXW]WH0DXHUQ=lXQHDXV+RO]RGHU(LVHQVRZLH+HFNHQ0DVFKHQGUDKW]lXQHVLQGQXULQ9HUELQGXQJPLW+HFNHQ]XOlVVLJ(LQIULHGXQJHQ]X|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQmax.1,0 mmax.1,8 mGR IV. HINWEISESanierungsgebiet'DV3ODQXQJVJHELHWOLHJWLQGHPGXUFKVWlGWLVFKH6DW]XQJI|UPOLFKIHVWJHOHJWHQSanierungsgebiet Martinsviertel.,PhEHUVLFKWVSODQ6DQLHUXQJVJHELHW0DUWLQVYLHUWHOVLQGGDUJHVWHOOWGDVI|UPOLFKIHVWJHOHJWH6DQLHUXQJVJHELHW- die Lage des Plangebietes mit BlocknummerUmweltschutz,P,QWHUHVVHGHV8PZHOWVFKXW]HVZLUGHPSIRKOHQ)OlFKHQYHUVLHJHOXQJ:DVVHUYHUEUDXFKXQG(QHUJLHYHUEUDXFKGXUFKJHHLJQHWH0DQDKPHQVRZHLWZLHP|JOLFKHLQ]XVFKUlQNHQ Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem LandesamtIU'HQNPDOSIOHJH$UFKlRORJLVFKH'HQNPDOSIOHJHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFKDQ]X]HLJHQ Naturschutz*HPl%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]VLQGDQ%DXWHQPLW6FKZDOEHQ0DXHUVHJOHUXQG)OHGHUPDXVEHVWDQG%DXPDQDKPHQGLHGDV%UXWJHVFKlIWVW|UHQQXUDXHUKDOEGHU%UXWXQG6HW]]HLW]XOlVVLJ=XU6LFKHUXQJGHV)OHGHUPDXVEHVWDQGHVLP3ODQJHELHWGUIHQEHL%DXPDQDKPHQNHLQHVFKlGLJHQGHQ%DXPDWHULDOLHQZLH]%+RO]VFKXW]PLWWHOLQGHQUHOHYDQWHQ*HElXGHWHLOHQYHUZHQGHWZHUGHQ(PSIRKOHQZLUGXDGHU(LQEDXYRQVSH]LHOOHQ'DFK]LHJHOQIU)OHGHUPlXVHXQG(LQIOXJ|IIQXQJHQIU0DXHUVHJOHUXQWHUKDOEGHV'DFKEHUVWDQGHV=XU,QIRUPDWLRQGHU%DXKHUUHQVWHKWHLQH%URVFKUHGHV1$%8]XU9HUIJXQJHUKlOWOLFKEHLP8PZHOWDPW(LQH%HUDWXQJGHV%DXKHUUQYRU%HJLQQGHU%DXPDQDKPHNDQQGXUFKGDV8PZHOWDPWHUIROJHQ Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes +HVVLVFKHV5LHG,P5DKPHQGHU8PVHW]XQJVLQGJURIOlFKLJH*UXQGZDVVHUDXI VSLHJHOXQJHQP|JOLFKGLHEHLHLQHUNQIWLJHQ%HEDXXQJ]XEHUFNVLFKWLJHQVLQG Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried" zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 09. April 1999 festgestellt und im6WDDWVDQ]HLJHUIUGDV/DQG+HVVHQ6W$Q]6PLW(UJlQ]XQJ vom 17.Juli 2006, StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. %RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0DQDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW] und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. $OWIOlFKHQ$OWODVWHQ%HL%DXJHQHKPLJXQJVYHUIDKUHQGLH$OWIOlFKHQVFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQXQGRGHU*UXQGZDVVHUVFKlGHQEHWUHIIHQLVWGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW'H],9'$]XVWlQGLJH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ Altstandorte*HPl$OWODVWHQ,QIRUPDWLRQVV\VWHP$/7,6ZLUGDXIP|JOLFKH9HUXQUHLQLJXQJHQ DXIIROJHQGHQ*UXQGVWFNHQLP%HEDXXQJVSODQJHELHWKLQJHZLHVHQ.UDQLFKVWHLQHU6WUDH%DXXQG0|EHOVFKUHLQHUHL.UDQLFKVWHLQHU6WUDH*WHUQDKYHUNHKU.UDQLFKVWHLQHU6WUDH6SHGLWLRQ/DJHUXQJ%HWULHEVHQGH/LFKWHQEHUJVWU(QWZLFNOXQJXQG9HUWULHEYRQ:LVVHQVFKDIWOLFKHQ*HUlWHQ:HQFNVWUDH*HEUDXFKWZDJHQDXIEHUHLWXQJ:HQFNVWUDH9HUNDXIYRQ%UHQQVWRIIHQ.UDQLFKVWHLQHU6WUDH0LHOH:DVFKVDORQ$EVFKOLHHQGH(UNHQQWQLVVHEHUGLH9HUXQUHLQLJXQJHQOLHJHQQLFKWYRUMHGRFKLVWGHU]HLWQLFKWYRQHLQHUNRQNUHWHQ*HIlKUGXQJDXV]XJHKHQ%HLVSlWHUHU)HVWVWHOOXQJYRQ.RQWDPLQDWLRQHQVLQGGLHHLQVFKOlJLJHQXPZHOWUHFKWOLFKHQ9RUVFKULIWHQ zu beachten. .DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJ Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und esPXVVJUXQGVlW]OLFKYRP9RUKDQGHQVHLQYRQ.DPSIPLWWHOQDXVJHJDQJHQZHUGHQ%HLDOOHQ)OlFKHQEHLGHQHQ%RGHQHLQJUHLIHQGH0DQDKPHQVWDWWILQGHQVLQGV\VWHPDWLVFKHhEHUSUIXQJHQ6RQGLHUXQJHQDXI.DPSIPLWWHOYRU%HJLQQGHUJHSODQWHQ%DXDUEHLWHQHUIRUGUOLFK'LH$OOJHPHLQHQ%HVWLPPXQJHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJLP Lande Hessen" sind zu beachten. Baumschutzsatzung Zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wird auf die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004 verwiesen. 9HUNHKUVIOlFKHQ 'LHLQGHU3ODQ]HLFKQXQJGDUJHVWHOOWH$XIWHLOXQJGHU9HUNHKUVIOlFKHQ]HLJWGHQ%HVWDQGZlKUHQGGHU$XIVWHOOXQJGHV%HEDXXQJVSODQVXQGEHVLW]WNHLQHQ Festsetzungscharakter. 6WHOOSOlW]H %HLGHU+HUVWHOOXQJYRQ6WHOOSOlW]HQLVWGLH(LQVWHOOSODW]VDW]XQJGHU Wissenschaftsstadt Darmstadt zu beachten. /lUPVFKXW] 'LHGHU3ODQXQJ]XJUXQGHOLHJHQGHQ9RUVFKULIWHQN|QQHQEHLGHP%DXDXIVLFKWVDPWGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGW'DUPVWDGW%HVVXQJHU6WUDHHLQJHVHKHQ werden.7. $XHQDQODJHQ'LH1LFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH9RUJDUWHQLVWJlUWQHULVFK]XJHVWDOWHQ+DXV]XJlQJH=XIDKUWHQ)DKUUDGDEVWHOOIOlFKHQXQG)OlFKHQ]XP$EVWHOOHQYRQ0OOEHKlOWHUQVLQGQXULPYRUJHVFKULHEHQHQ0LQGHVWXPIDQJDQ]XRUGQHQ+DXVZLUWVFKDIWOLFKJHQXW]WH)OlFKHQVLQGPLWYHUVLFNHUXQJVIlKLJHQ3IODVWHURGHU.LHVEHOlJHQ]XEHIHVWLJHQ0OOWRQQHQXQGEHKlOWHUVLQGLQ6FKUlQNHQRGHUJHVFKORVVHQHQ5lXPHQXQWHU]XEULQJHQRGHUDOV*UXSSHQDQODJHLP)UHLHQGXUFK8PSIODQ]XQJRGHU5DQNJHUVWHPLWHQWVSUHFKHQGHU%HJUQXQJGHU6LFKW]XHQW]LHKHQXQGJHJHQ6RQQHQVWUDKOXQJ abzuschirmen.'LH5DQNJHUVWHGUIHQHLQH+|KHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQAbgrenzung des Sanierungsgebiets Martinsviertel und Lage des Block im SanierungsgebietNRechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWdurch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%OI S. 410)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,61496)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK*LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVvom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262,]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl.,6JHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP(BGBl. I S. 2749, 2756)9HUHLQIDFKWHV9HUIDKUHQQDFK%DX*%Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2004.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%LPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³XQGGHU6GKHVVHQ:RFKHDP01.07.2004.ௐௐௐௐௐ.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 02.06.2004.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³XQGGHU6GKHVVHQ:RFKHDP01.07.2004.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP01.07.2004ELVHLQVFKOLHOLFK02.08.2004.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJJHP%DX*%und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 16.07.2004.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.11.2007.ௐௐௐௐௐ%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKRDP07.11.2007. ௐௐௐௐௐgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJLPTechnischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 15.11.2007ELVHLQVFKOLHOLFK17.12.2007. ௐௐௐௐ.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP14.11.2007.(UQHXWH|IIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHVYRUKDEHQEH]RJHQHQ%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJLP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWvom .ELVHLQVFKOLHOLFK .ௐ(UQHXWH%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP%DX*%mit Schreiben vom .Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQPLWGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJXQGGHULP3ODQHUKDOWHQHQ6DW]XQJJHP%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XU6DW]XQJbeschlossen am .'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinBekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DPௐௐௐௐௐ.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGWDarmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bisHLQVFKOLHOLFKௐௐௐௐௐ.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ.Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinDarmstadt, den ___________Stadtplanungsamt____________________ Dieter von Mackensen5. hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ 1U%DX*%5.1 %DXOLQLH%DX192%DXJUHQ]H%DX1921LFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH9RUJDUWHQ (siehe Festsetzung II.7)6. 6WHOOXQJEDXOLFKHU$QODJHQ1U%DX*% Hauptfirstrichtung
9RUKDQGHQH)OJHOXQG6SURVVHQHLQWHLOXQJHQEHL)HQVWHUQXQG7UHQGLHGHPJUQGHU]HLWOLFKHQ*UXQGPXVWHUHQWVSUHFKHQVLQG]XHUKDOWHQ)HQVWHU7UHQXQG7RUHYRQ1HXEDXWHQ8PXQG$QEDXWHQPVVHQVLFKLQLKUHU)RUP in ihren wesentlichen Gestaltungselementen, Materialien und Farbgebung in das*HVDPWELOGGHUYRUKDQGHQHQ$OWEHEDXXQJHLQIJHQ$XIJUXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%,,6L9P$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]WGR
Beratungsverlauf (5)
Orte (8)
- Wilhelminenstraße 1
- Kranichsteiner Straße 30
- Lichtenbergstraße 39
- Wenckstraße 51
- Bessunger Straße 125
- Taunusstraße 26
- Müllerstraße
- Frankfurter Landstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0268
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.08.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00