V/0663/2015/1
Nachhaltige städtische Finanzanlagen – Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie
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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0663/2015/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Nachhaltige städtische Finanzanlagen – Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie Beratungsfolge 09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dass für st ädtische Finanzanlagen ab dem Jahr 2016 zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ethischer und / oder ökologischer Art problematisch sind. Die nach der Gemeindeordnung NRW bestehe nden Grundsätze (Sicherheit, angemessener E r- trag, Sicherstellung der Liquidität) für städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt. 2. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet zukünftig einmal pro Ratsperiode darüber, wie der unter Beschlusspunkt 1 genannte Grundsatz der Nachhaltigkeit ausgestaltet sein soll. 3. Für die laufende Ratsperiode stimmt der Haupt - und Finanzausschuss der unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit neu gefassten Anlagerichtlinie (Anlage 1) zu. 4. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftr agt die Verwaltung, beide städtischen Fonds (VUS - Münster-Fonds und WVR-Fonds) auf den Grundsatz der Nachhaltigkeit zu verpflichten. Sollte eine solche Verpflichtung nicht möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, den Ausstieg aus diesen Fonds vorzubere iten und die Finanzmittel anschließend in nachhaltig ausgerichtete Fonds umzuschichten. 5. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von Fonds, die durch die Stadt Münster gehalten werden oder an denen sich die Stadt beteiligt: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder vertreiben, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien setzen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben. Die Umsetzung erfolgt in Form des sogenannten Best -in-Class-Ansatzes, gegebenenfalls kombiniert mit einer Negativliste. 6. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, mittelfristig für die Bewirtschaftung von städt i- schen Fonds die nachfolgenden weitergehenden ethischen Grundsätze zugrunde zu legen: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, Vorlagen-Nr.: V/0663/2015/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Möller Ruf: 492-2100 E-Mail: MoellerFrank@stadt-muenster.de Datum: 03.09.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0663/2015/1 - keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von Kosmetika durchführen, - keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs - oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien für die städtischen Fonds wird voraussichtlich eine Erhöhung der Fondsverwaltungsgebühren einhergehen. Begründung: Im Beschlusspunkt 5 der Vorlage und in der beigefügten Anlagerichtlinie unter Punkt 2 und 8 ist eine redaktionelle Ergänzung aufgenommen worden, um den Beschluss des Haupt- und Finanz- ausschusses vom 3. Dezember 2014 vollständig abzubilden. In Vertretung gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Anlagerichtlinie der Stadt Münster
V-0663-2015-1_Anlage
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Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Münster vom XX.XX.2015 – Anlagerichtlinie Präambel Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff) die Gemeinden und Gemein- deverbände ermächtigt, für die Anlage von längerfri stigem Kapital sachgerechte und vertret- bare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und unter Beteiligung ihrer Vertre- tungskörperschaft zu schaffen. Daraufhin hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, dem nach der seinerzeitigen Geschäftsordnung des Rates die Entsc heidungszuständigkeit über finanzpoli- tische Grundsatzfragen zustand, am 11.06.2013 (Vorl age V/0350/2013) verschiedene Anla- gegrundsätze beschlossen und den Stadtkämmerer beau ftragt, Details wie Anlagegrundsät- ze, Verfahren und Kontrolle generell oder im Einzelfall zu regeln. Diesem Auftrag ist der Stadtkämmerer mit Erlass ein er „Dienstanweisung für Kapitalanlagen der Stadt Münster“ vom 25.06.2013 nachgekommen. Im Zusammenhang mit einem Haushaltsbegleitantrag ha t der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Münster am 03.12.2014 beschlossen: „Das Amt für Finanzen und Betei- ligungen wird beauftragt, dem Haupt- und Finanzauss chuss den Erlass einer örtlichen Anla- gerichtlinie für kommunale Finanzrücklagen zur Entscheidung vorzulegen.“ Die hier vorliegende Anlagerichtlinie setzt den politischen Beschluss um. 1) Geltungsbereich Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Kapital der Stadt Münster und der eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtungen, das nicht zur Sicherung de r Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt wird. Die Stadt Münster unterscheidet folgende Arten der Anlage: • Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (kurzfristige Kapitalanlagen) • Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen). 2) Anlagegrundsätze Bei der Kapitalanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW auf eine ausrei- chende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherh eit die höhere Priorität eingeräumt. Si- cherheit bedeutet, dass die Geldanlage überwiegend nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedaue r muss die Verpflichtung zur Sicher- stellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit un d Wirtschaftlichkeit der Vermögens- verwaltung zu beachten. Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung ein er zu tätigenden Anlage ist ausge- schlossen. Für alle Kapitalanlagen, bei denen die Stadt Münste r direkt oder indirekt eine (Mit-)Eigen- tümerposition an Unternehmen aufbaut (z. B. durch E rwerb von Aktien), gilt der Grundsatz der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Welt kommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung Anlage zur Vorlage V/0663/2015/1 bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein städtisches Engagement im Rahmen solcher Kapitalanlagen: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbei t zulassen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaff en herstellen oder vertreiben, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nach- haltige und klimaschädliche Energien setzen , - keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergas gewinnung (sogenanntes „Fra- cking“) betreiben. Mittelfristig sind folgende weitergehende ethische Grundsätze anzustreben: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen od er Saatgut gentechnisch verän- dern, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuch e für die Herstellung von Kosme- tika durchführen, - keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs- oder Korruptions- fälle nachgewiesen worden sind. 3) Anlageziele Mit der kurzfristigen Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften und so zur Finanzierung städtischer Aufgaben beizutragen. Mit der mittel- bis langfristigen Kapitalanlage ist neben der Erwirtschaftung von Erträgen das Ziel verbunden, rechtzeitig für bereits eingegangen e Verpflichtungen, die erst künftig liquidi- tätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine Verstetigung der Haushaltsbelas- tungen im Zeitablauf erreicht und ein Beitrag zu me hr Generationengerechtigkeit geleistet werden. 4) Anlageformen Dem in der Präambel erwähnten Runderlass entspreche nd, können die städtischen Anlagen grundsätzlich in den Anlageformen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versor- gungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen Geschäften nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lan- de Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürf en. Danach sind alle Anlageformen zugelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nach § 54 Abs. 1 und 2 des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der Anlageverordnung gestattet sind. Dabei ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Bei den grundsätzlich möglichen Anlageformen beschränkt sich die Stadt Münster auf: - Geldanlagen bei Banken in Form von Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen - Geldmarktfonds - Geldanlage in Spezialfonds. Gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financia l Instruments Directive – MiFID) ist die Stadt Münster bei Geldanlagen als Privatanleger ein zustufen, das heißt mit dem höchsten Schutzniveau. 5) Entscheidungskompetenzen / Verfahren / Zuständig keiten Bei Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, d ie über Kontoeröffnungs- und Kontofüh- rungsgebühren hinaus nicht mit Kosten verbunden sin d, trifft das Amt für Finanzen und Be- teiligungen eigenverantwortliche Anlageentscheidungen. Bei allen kurzfristigen Geldanlagen sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wen n mit dieser Regelung ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. Entscheidungen über die Wiederanlage von Kapital be i Banken, die kurzfristige Anlage in Geldmarktfonds und die Thesaurierung von Erträgen b ei Fonds erfolgen als laufendes Ge- schäft der Verwaltung. Die Auflage eines neuen, längerfristig ausgerichteten Fonds bzw. ein Wechsel der Fondsge- sellschaft wird im Haupt- und Finanzausschuss berat en und durch das nach der Gemeinde- ordnung und der Zuständigkeitsordnung des Rates zuständige Organ beschlossen. Anlageentscheidungen bei mittel- bis längerfristigen Kapitalanlagen trifft der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin auf Vorschlag durch das Amt für F inanzen und Beteiligungen. Gleiches gilt für eine Kapitalentnahme / Kapitalverringerung. Für die längerfristige Geldanlage in Spezialfonds s ind grundsätzlich sogenannte Anlageaus- schüsse bestehend aus den Fondsverwaltungen und Vertretern der Stadt Münster einzurich- ten. Mitglied des Anlageausschusses der Spezialfond s ist der Stadtkämmerer / die Stadt- kämmerin. Er / Sie kann weitere Mitglieder bestimme n bzw. die Mitgliedschaft auf geeignete Personen innerhalb der Stadtverwaltung übertragen. 6) Risikomanagement / Berichtswesen Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob sie kurz-, m ittel- oder langfristig sind, sind laufend zu überwachen. Das Amt für Finanzen und Beteiligung en der Stadt Münster führt kontinuier- lich Listen, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist. Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls la ufend statt, so dass bei flexiblen oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. Über die Kapitalanlage in Spezialfonds erfolgen mon atlich Berichte durch die Fondsverwal- tung. Sowohl die interne Kontrolle der Fondsverwalt ung als auch die Depotbank haben kraft Gesetzes bzw. auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen und besonderen Ver- tragsbedingungen die Transaktionen der Fondsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit den Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die Berichte vom Amt für Finanzen und Beteiligungen insbesondere dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile regel- konform ist. Die Berichte der Fondsverwaltung werden dem Stadtkämmerer vorgelegt. Soweit Anlageausschüsse für Spezialfonds existieren, nimmt die Stadt regelmäßig teil. Über die Sitzungsergebnisse erstellt die Fondsverwaltung ein Protokoll. Mindestens einmal im Quartal stimmen sich der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin und das Amt für Finanzen und Beteiligungen über unterschied liche Aspekte der städtischen Kapital- anlagen ab. Prüfungen durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision bestimmen sich nach der Rechnungsprüfungsordnung. Darüber hinaus fertigt das Amt für Finanzen und Bet eiligungen jährlich einen Bericht für den Haupt- und Finanzausschuss, in dem rückblickend dar gestellt wird, wie sich die städtischen Kapitalanlagen entwickelt haben. 7) Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (ku rzfristige Kapitalanlagen) Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht voll ständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen. In Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten legt der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteil igungen Obergrenzen für kurzfristige Geldanlagen fest, konkret für Anlagen bei Banken un d für den Erwerb von Anteilen an Geldmarktfonds. Unabhängig von den festgelegten Obe rgrenzen darf die Geldanlage bei einer Bank nie höher sein als die dort garantierte Einlagensicherungsgrenze. Für die kurzfristige Anlage bei der Sparkasse Münst erland Ost gelten abweichend davon keine Obergrenzen. Die in der Höhe unbegrenzte Anla gemöglichkeit ergibt sich aus der Sonderfunktion der Sparkasse Münsterland Ost als „Hausbank“ und aus der Sonderrolle der Stadt Münster als größter Trägerkommune der Sparkas se Münsterland Ost. Die Anlage von Kapital bei der Sparkasse Münsterland Ost kann auch Auswirkungen haben auf die sonsti- gen Geschäftsbeziehungen mit der Stadt Münster (z. B. Transaktionskosten; Reaktion und Hilfe bei Problemfällen etc.). Insofern darf der ge währte Zins nicht allein ausschlaggebend für die Kapitalanlage sein, soweit er nicht wesentl ich von dem anderer Banken abweicht. Entscheidend ist hier die fachlich-politische Auffa ssung des Stadtkämmerers / der Stadt- kämmerin. Der Erwerb von Anteilen in Geldmarktfonds ist nur d ann möglich, wenn das Fondsprofil si- cherheitsorientiert ist (z. B. reiner Rentenfonds) und die Fondsverwaltungsgesellschaft über eine Patronatserklärung abgesichert ist. Wenn der Fonds eine geringfügige Beimischung von Ak tien / Unternehmensanleihen enthal- ten sollte, gelten für die Aktien / Unternehmensanl eihen die unter Punkt 8 genannten Bedin- gungen. 8) Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mitt el- bis langfristige Kapitalanlagen) Werden mittel- bis langfristige Kapitalanlagen über Spezialfonds getätigt, kann die Stadt Münster allein, zusammen mit städtischen Einrichtun gen / Beteiligungen oder mit weiteren kommunalen oder staatlichen Organisationen Anleger in einem solchen Spezialfonds sein. Bei mittel- bis langfristigen Kapitalanlagen über S pezialfonds sind folgende Bedingungen einzuhalten: - Alle Anlagen müssen in EURO notiert sein. Andere Währungen sind ebenso wie De- visengeschäfte ausgeschlossen. - Aktien und Unternehmensanleihen dürfen maximal 35 % des Fondsvermögens aus- machen. Aktien und Unternehmensanleihen von ein und demselben Schuldner dür- fen zusammen 5 % des Fondsvolumens nicht übersteigen. - Das Mindestrating für Unternehmensanleihen und Sc huldscheindarlehen liegt bei BBB- bzw. Baa3 (sogenannter Investment Grade). Anleihen ohne Rating sind nur zu- gelassen für Anleihen von Bundesländern, öffentlich en Körperschaften und Pfand- briefe. - Der Erwerb von Aktien ist auf Europa beschränkt, Emerging Markets in der Definition des Internationalen Währungsfonds sind ausgeschlossen. - Ausschlusskriterien beim Erwerb von Aktien oder U nternehmensanleihen sind: o Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, o Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder ver treiben, o Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nachhaltige und klimaschädliche Energien setzen , o Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben. - Unternehmensanleihen, die als sogenannte ‚Green B onds‘ klassifiziert sind, sind ge- nerell zugelassen. 9) Inkrafttreten Diese Anlagerichtlinie tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0663/2015/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.09.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37