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V/0663/2015/1

Nachhaltige städtische Finanzanlagen – Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie

Vorlagen 03.09.2015

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 04.11.2015, TOP 6

Ergänzungsvorlage Beschluss

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V-0663-2015-1_Anlage

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Ergänzungsvorlage Beschluss

3429 Zeichen

V/0663/2015/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Nachhaltige städtische Finanzanlagen – Neufassung der städtischen Anlagerichtlinie 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.09.2015 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dass für st ädtische Finanzanlagen ab dem Jahr 
2016 zusätzlich der Grundsatz gelten soll, nicht mehr in Bereiche zu investieren, die unter 
Nachhaltigkeitsgesichtspunkten ethischer und / oder ökologischer Art problematisch sind. Die 
nach der Gemeindeordnung NRW bestehe nden Grundsätze (Sicherheit, angemessener E r-
trag, Sicherstellung der Liquidität) für städtische Finanzanlagen sind hiervon unberührt. 
2. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet zukünftig einmal pro Ratsperiode darüber, wie 
der unter Beschlusspunkt 1 genannte Grundsatz der Nachhaltigkeit ausgestaltet sein soll. 
3. Für die laufende Ratsperiode stimmt der Haupt - und Finanzausschuss der unter dem Aspekt 
der Nachhaltigkeit neu gefassten Anlagerichtlinie (Anlage 1) zu. 
4. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftr agt die Verwaltung, beide städtischen Fonds (VUS -
Münster-Fonds und WVR-Fonds) auf den Grundsatz der Nachhaltigkeit zu verpflichten. Sollte 
eine solche Verpflichtung nicht möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, den Ausstieg aus 
diesen Fonds vorzubere iten und die Finanzmittel anschließend in nachhaltig ausgerichtete 
Fonds umzuschichten. 
5. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt als Mindeststandards für die Bewirtschaftung von 
Fonds, die durch die Stadt Münster gehalten werden oder an denen sich die Stadt beteiligt: 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder vertreiben, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nachhaltige 
und klimaschädliche Energien setzen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) 
betreiben. 
Die Umsetzung erfolgt in Form des sogenannten Best -in-Class-Ansatzes, gegebenenfalls 
kombiniert mit einer Negativliste. 
6. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, mittelfristig für die Bewirtschaftung von städt i-
schen Fonds die nachfolgenden weitergehenden ethischen Grundsätze zugrunde zu legen: 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen oder Saatgut gentechnisch verändern, 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0663/2015/1. Erg. 
Auskunft erteilt: 
Herr Möller 
Ruf: 
492-2100 
E-Mail: 
MoellerFrank@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.09.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0663/2015/1 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche für die Herstellung von Kosmetika 
durchführen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs - oder Korruptionsfälle 
nachgewiesen worden sind. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien für die städtischen Fonds wird voraussichtlich eine 
Erhöhung der Fondsverwaltungsgebühren einhergehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Im Beschlusspunkt 5 der Vorlage und in der beigefügten Anlagerichtlinie unter Punkt 2 und 8 ist 
eine redaktionelle Ergänzung aufgenommen worden, um den Beschluss des Haupt- und Finanz-
ausschusses vom 3. Dezember 2014 vollständig abzubilden. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage: Anlagerichtlinie der Stadt Münster

V-0663-2015-1_Anlage

12993 Zeichen

Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Münster vom XX.XX.2015 
– Anlagerichtlinie 
 
 
Präambel 
 
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK  NRW) hat mit Runderlass vom 
11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff)  die Gemeinden und Gemein- 
deverbände ermächtigt, für die Anlage von längerfri stigem Kapital sachgerechte und vertret- 
bare Rahmenbedingungen in eigener Verantwortung und  unter Beteiligung ihrer Vertre- 
tungskörperschaft zu schaffen. 
 
Daraufhin hat der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, dem nach der 
seinerzeitigen Geschäftsordnung des Rates die Entsc heidungszuständigkeit über finanzpoli- 
tische Grundsatzfragen zustand, am 11.06.2013 (Vorl age V/0350/2013) verschiedene Anla- 
gegrundsätze beschlossen und den Stadtkämmerer beau ftragt, Details wie Anlagegrundsät- 
ze, Verfahren und Kontrolle generell oder im Einzelfall zu regeln. 
 
Diesem Auftrag ist der Stadtkämmerer mit Erlass ein er „Dienstanweisung für Kapitalanlagen 
der Stadt Münster“ vom 25.06.2013 nachgekommen. 
 
Im Zusammenhang mit einem Haushaltsbegleitantrag ha t der Haupt- und Finanzausschuss 
des Rates der Stadt Münster am 03.12.2014 beschlossen: „Das Amt für Finanzen und Betei- 
ligungen wird beauftragt, dem Haupt- und Finanzauss chuss den Erlass einer örtlichen Anla- 
gerichtlinie für kommunale Finanzrücklagen zur Entscheidung vorzulegen.“ 
 
Die hier vorliegende Anlagerichtlinie setzt den politischen Beschluss um. 
 
1) Geltungsbereich 
 
Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Kapital der Stadt Münster und der eigenbetriebs- 
ähnlichen Einrichtungen, das nicht zur Sicherung de r Liquidität und zur Zahlungsabwicklung 
benötigt wird. Die Stadt Münster unterscheidet folgende Arten der Anlage: 
• Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (kurzfristige Kapitalanlagen) 
• Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen). 
 
2) Anlagegrundsätze 
 
Bei der Kapitalanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW auf eine ausrei- 
chende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen 
den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherh eit die höhere Priorität eingeräumt. Si- 
cherheit bedeutet, dass die Geldanlage überwiegend nur in solchen Bereichen erfolgen darf, 
in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. 
Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedaue r muss die Verpflichtung zur Sicher- 
stellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). 
Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit un d Wirtschaftlichkeit der Vermögens- 
verwaltung zu beachten. 
 
Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung ein er zu tätigenden Anlage ist ausge- 
schlossen. 
 
Für alle Kapitalanlagen, bei denen die Stadt Münste r direkt oder indirekt eine (Mit-)Eigen-
tümerposition an Unternehmen aufbaut (z. B. durch E rwerb von Aktien), gilt der Grundsatz 
der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Welt kommission für Umwelt und Entwicklung 
der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung 
Anlage zur Vorlage V/0663/2015/1

bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein  städtisches Engagement im Rahmen 
solcher Kapitalanlagen: 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbei t zulassen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaff en herstellen oder vertreiben, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie  erzeugen oder auf nicht nach- 
haltige und klimaschädliche Energien setzen , 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergas gewinnung (sogenanntes „Fra- 
cking“) betreiben. 
Mittelfristig sind folgende weitergehende ethische Grundsätze anzustreben: 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen od er Saatgut gentechnisch verän- 
dern, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuch e für die Herstellung von Kosme- 
tika durchführen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante  Bestechungs- oder Korruptions- 
fälle nachgewiesen worden sind. 
 
3) Anlageziele 
 
Mit der kurzfristigen Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften und 
so zur Finanzierung städtischer Aufgaben beizutragen. 
Mit der mittel- bis langfristigen Kapitalanlage ist  neben der Erwirtschaftung von Erträgen das 
Ziel verbunden, rechtzeitig für bereits eingegangen e Verpflichtungen, die erst künftig liquidi- 
tätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll  eine Verstetigung der Haushaltsbelas- 
tungen im Zeitablauf erreicht und ein Beitrag zu me hr Generationengerechtigkeit geleistet 
werden.  
 
4) Anlageformen 
 
Dem in der Präambel erwähnten Runderlass entspreche nd, können die städtischen Anlagen 
grundsätzlich in den Anlageformen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versor- 
gungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen  Geschäften nach § 16 Abs. 2 des 
Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lan- 
de Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürf en. Danach sind alle Anlageformen 
zugelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nach § 54 Abs. 1 und 2 des Versiche- 
rungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der Anlageverordnung gestattet sind. Dabei ist auf eine 
angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. 
 
Bei den grundsätzlich möglichen Anlageformen beschränkt sich die Stadt Münster auf: 
- Geldanlagen bei Banken in Form von Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen 
- Geldmarktfonds 
- Geldanlage in Spezialfonds. 
 
Gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financia l Instruments Directive – MiFID) ist die 
Stadt Münster bei Geldanlagen als Privatanleger ein zustufen, das heißt mit dem höchsten 
Schutzniveau. 
 
5) Entscheidungskompetenzen / Verfahren / Zuständig keiten 
 
Bei Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, d ie über Kontoeröffnungs- und Kontofüh- 
rungsgebühren hinaus nicht mit Kosten verbunden sin d, trifft das Amt für Finanzen und Be- 
teiligungen eigenverantwortliche Anlageentscheidungen.  
 
Bei allen kurzfristigen Geldanlagen sind mindestens  drei Vergleichsangebote einzuholen. 
Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wen n mit dieser Regelung ein hoher 
Verwaltungsaufwand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht.

Entscheidungen über die Wiederanlage von Kapital be i Banken, die kurzfristige Anlage in 
Geldmarktfonds und die Thesaurierung von Erträgen b ei Fonds erfolgen als laufendes Ge- 
schäft der Verwaltung. 
 
Die Auflage eines neuen, längerfristig ausgerichteten Fonds bzw. ein Wechsel der Fondsge- 
sellschaft wird im Haupt- und Finanzausschuss berat en und durch das nach der Gemeinde- 
ordnung und der Zuständigkeitsordnung des Rates zuständige Organ beschlossen. 
 
Anlageentscheidungen bei mittel- bis längerfristigen Kapitalanlagen trifft der Stadtkämmerer / 
die Stadtkämmerin auf Vorschlag durch das Amt für F inanzen und Beteiligungen. Gleiches 
gilt für eine Kapitalentnahme / Kapitalverringerung. 
 
Für die längerfristige Geldanlage in Spezialfonds s ind grundsätzlich sogenannte Anlageaus- 
schüsse bestehend aus den Fondsverwaltungen und Vertretern der Stadt Münster einzurich- 
ten. Mitglied des Anlageausschusses der Spezialfond s ist der Stadtkämmerer / die Stadt- 
kämmerin. Er / Sie kann weitere Mitglieder bestimme n bzw. die Mitgliedschaft auf geeignete 
Personen innerhalb der Stadtverwaltung übertragen. 
 
6) Risikomanagement / Berichtswesen 
 
Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob sie kurz-, m ittel- oder langfristig sind, sind laufend 
zu überwachen. Das Amt für Finanzen und Beteiligung en der Stadt Münster führt kontinuier- 
lich Listen, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist. 
 
Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls la ufend statt, so dass bei flexiblen oder 
variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden 
kann. 
 
Über die Kapitalanlage in Spezialfonds erfolgen mon atlich Berichte durch die Fondsverwal- 
tung. Sowohl die interne Kontrolle der Fondsverwalt ung als auch die Depotbank haben kraft 
Gesetzes bzw. auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen und besonderen Ver- 
tragsbedingungen die Transaktionen der Fondsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit den 
Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die  Berichte vom Amt für Finanzen und 
Beteiligungen insbesondere dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile regel- 
konform ist. Die Berichte der Fondsverwaltung werden dem Stadtkämmerer vorgelegt.  
 
Soweit Anlageausschüsse für Spezialfonds existieren, nimmt die Stadt regelmäßig teil. Über 
die Sitzungsergebnisse erstellt die Fondsverwaltung ein Protokoll. 
 
Mindestens einmal im Quartal stimmen sich der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin und das 
Amt für Finanzen und Beteiligungen über unterschied liche Aspekte der städtischen Kapital- 
anlagen ab. 
 
Prüfungen durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision bestimmen sich nach 
der Rechnungsprüfungsordnung. 
 
Darüber hinaus fertigt das Amt für Finanzen und Bet eiligungen jährlich einen Bericht für den 
Haupt- und Finanzausschuss, in dem rückblickend dar gestellt wird, wie sich die städtischen 
Kapitalanlagen entwickelt haben. 
 
7) Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (ku rzfristige Kapitalanlagen) 
 
Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht voll ständig auszuschließen sind, ist eine 
Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben 
Schuldner vorzusehen.

In Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten legt der  Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin 
auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteil igungen Obergrenzen für kurzfristige 
Geldanlagen fest, konkret für Anlagen bei Banken un d für den Erwerb von Anteilen an 
Geldmarktfonds. Unabhängig von den festgelegten Obe rgrenzen darf die Geldanlage bei 
einer Bank nie höher sein als die dort garantierte Einlagensicherungsgrenze. 
 
Für die kurzfristige Anlage bei der Sparkasse Münst erland Ost gelten abweichend davon 
keine Obergrenzen. Die in der Höhe unbegrenzte Anla gemöglichkeit ergibt sich aus der 
Sonderfunktion der Sparkasse Münsterland Ost als „Hausbank“ und aus der Sonderrolle der 
Stadt Münster als größter Trägerkommune der Sparkas se Münsterland Ost. Die Anlage von 
Kapital bei der Sparkasse Münsterland Ost kann auch  Auswirkungen haben auf die sonsti- 
gen Geschäftsbeziehungen mit der Stadt Münster (z. B. Transaktionskosten; Reaktion und 
Hilfe bei Problemfällen etc.). Insofern darf der ge währte Zins nicht allein ausschlaggebend 
für die Kapitalanlage sein, soweit er nicht wesentl ich von dem anderer Banken abweicht. 
Entscheidend ist hier die fachlich-politische Auffa ssung des Stadtkämmerers / der Stadt- 
kämmerin. 
 
Der Erwerb von Anteilen in Geldmarktfonds ist nur d ann möglich, wenn das Fondsprofil si- 
cherheitsorientiert ist (z. B. reiner Rentenfonds) und die Fondsverwaltungsgesellschaft über 
eine Patronatserklärung abgesichert ist. 
Wenn der Fonds eine geringfügige Beimischung von Ak tien / Unternehmensanleihen enthal- 
ten sollte, gelten für die Aktien / Unternehmensanl eihen die unter Punkt 8 genannten Bedin- 
gungen. 
 
8) Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mitt el- bis langfristige Kapitalanlagen) 
 
Werden mittel- bis langfristige Kapitalanlagen über  Spezialfonds getätigt, kann die Stadt 
Münster allein, zusammen mit städtischen Einrichtun gen / Beteiligungen oder mit weiteren 
kommunalen oder staatlichen Organisationen Anleger in einem solchen Spezialfonds sein. 
 
Bei mittel- bis langfristigen Kapitalanlagen über S pezialfonds sind folgende Bedingungen 
einzuhalten: 
 
- Alle Anlagen müssen in EURO notiert sein. Andere Währungen sind ebenso wie De- 
visengeschäfte ausgeschlossen. 
- Aktien und Unternehmensanleihen dürfen maximal 35  % des Fondsvermögens aus- 
machen. Aktien und Unternehmensanleihen von ein und  demselben Schuldner dür- 
fen zusammen 5 % des Fondsvolumens nicht übersteigen. 
- Das Mindestrating für Unternehmensanleihen und Sc huldscheindarlehen liegt bei 
BBB- bzw. Baa3 (sogenannter Investment Grade). Anleihen ohne Rating sind nur zu- 
gelassen für Anleihen von Bundesländern, öffentlich en Körperschaften und Pfand- 
briefe. 
- Der Erwerb von Aktien ist auf Europa beschränkt, Emerging Markets in der Definition 
des Internationalen Währungsfonds sind ausgeschlossen. 
- Ausschlusskriterien beim Erwerb von Aktien oder U nternehmensanleihen sind: 
o Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, 
o Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder ver treiben, 
o Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nachhaltige und 
klimaschädliche Energien setzen , 
o Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes  „Fracking“) betreiben. 
- Unternehmensanleihen, die als sogenannte ‚Green B onds‘ klassifiziert sind, sind ge- 
nerell zugelassen. 
 
9) Inkrafttreten 
 
Diese Anlagerichtlinie tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0663/2015/1
Typ
Vorlagen
Datum
03.09.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37