A-R/0037/2018
Teilhabe am „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2018“ ermöglichen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
a-r-0037-2018-Teilhabe am Investitonspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2.._
3050 Zeichen
Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster Ratsantrag zur sofortigen Beschlussfassung Teilhabe am „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2018“ ermöglichen 08.05.2018 Der Rat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt im Rahmen des „Inves titionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2018“ einzelne förderfähige Maßnahmen zu entwic keln, die schwerpunktmäßig im Bereich Kinderhaus (z.B. als Weiterführung des Programms "Soziale Stadt Kinderhaus"), Coerde, Angelmodde (Waldsiedlung) und ggf. Berg Fidel liegen sollten. Die Frist zur Einreichung der Projektanträge ist der 31. Juli 2018. Begründung : Das in 2017 aufgelegte Programm „Soziale Integratio n im Quartier“ in Nordrhein-Westfalen zielt darauf ab, Orte der Integration, der nachbarschaftlichen Begegnung und des sozialen Zusammenhalts zu schaffen, die bestehende soziale Infrastruktur - auch zum Abbau von Barrieren – zu modernisieren und das Grün- und Freiflächenangebot auszubauen und zu verbessern. Ergänzt zum regulären Bund- Länderprogramm Städtebauförderung wird im „Investit ionspakt Soziale Integration im Quartier“ auch die Förderung von Projekten außerhalb von Stad terneuerungsgebieten sowie von Schulen und Kindertagesstätten ermöglicht. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gle ichstellung hat hierzu angekündigt im Programm für 2018 wieder entsprechende Projekte zu unterstützen, die die Schaffung von Orten der Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier , der Qualifizierung von Einrichtungen der öffentlichen sozialen Infrastruktur und der Erricht ung, dem Erhalt, Ausbau und Weiterqualifizierung von Grün- und Freiflächen, dienen. Hieran soll sich Münster beteiligen Treffpunkte im Quartier sind immer auch soziale Ort e des Miteinanders. Jedes Quartier in Münster hat seine Areale, an denen man sich trifft, verweil t, kommuniziert und die Freizeit verbringt. Dabei geht es auch um die Förderung des sozialen Zusammen halts und der sozialen Teilhabe. Nicht zuletzt wird hierdurch auch die Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens mit befördert. Dieses soziale Miteinander ist unerlässlich für ein e Kommune, denn das soziale Miteinander verbindet die Menschen und sorgt für das Klima der Offenheit und Akzeptanz, welches wir in unserer Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster Stadt so schätzen. Um diese soziale Integration wei terzuentwickeln, unterstützen wir das Vorhaben des Landes vollumfänglich und fordern daher die Verwaltung auf schnellstmöglich tätig zu werden. Der Investitionspakt hat eine Gesamtförderhöhe von 55 Mio. Euro. Die jeweiligen Kommunen beteiligen sich zu 10% an den entstehenden Kosten, Bund und Land tragen die restlichen 90%. Die Förderbestimmungen durch das Land NRW liegen diesem Antrag bei. gez. Stefan Weber gez. Otto Reiners und Fraktion und Fraktion - Anlage: Bekanntmachung des Städtebauförderprogramm s „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2018“
a-r-0037-2018-Anlage-Teilhabe am Investitonspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2.._
10555 Zeichen
1 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung des Städtebauförderprogramms „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2018“ vom 18. April 2018 I. Handlungs- und Förderschwerpunkte Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration im Quartier, die Sicherung von Wachstum und Beschäftigung, die Förderung von Bildung und Familie sowie Maßnahmen zum Klimaschutz sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern sowie Städten und Gemeinden. Dabei bilden die Erneuerung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen insbesondere im Z usammenhang mit bürgerschaftlichem Engagement einen zentralen Ansatzpunkt. Mit dem Investitionspakt Soziale Integration im Quarti er werden folgende Ziele verfolgt: • Schaffung von Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier, • Qualifizierung von Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen sozialen Infrastruktur, auch durch Herstellung von Barrierearmut und -freiheit, • Errichtung, Erhalt, Ausbau und Weiterqualifizierung von Grün- und Freiflächen. II. Finanzvolumen Für den Investitionspakt 2018 stehen vorbehaltlich des B eschlusses über den Bundeshaushalt 2018 im Haushalt 2018 und nach Maßgabe des Haushaltsplans 2 voraussichtlich insgesamt 55 Mio. € (46 Mio. € Bund, 9 Mi o. € Land NRW) zur Verfügung. Der Finanzierungsplan hat den Veranschlagungen im Bund es- und Landeshaushalt Rechnung zu tragen. Das heißt, dass die beantragte Maßn ahme mit einem fünfjährigen Verpflichtungsrahmen zu planen ist. Die F inanzierungsanteile entfallen auf die Jahre mit einem Anteil von 5, 25, 30, 25 und 15 v.H der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Bund beteiligt sich mit 75 v.H., das Land Nordrhein-Westfalen mit 15 v.H. und die Kommune mit 10 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Landesmittel werden im Wege der Zuwendung nach §§ 23 und 44 LHO i.V.m. den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 (FRL) an die Kommune bewilligt. III. Förderfähige Maßnahmen 1. Gegenstand der Förderung (Nr. 2, 25 FRL) Gegenstand der Förderung sind einzelne Maßnahmen zur bedarfsorientierten Errichtung und baulichen Erneuerung von Gemeinbedarfs - und Folgeeinrichtungen zur Förderung der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier, keine städtebaulichen Gesamt maßnahmen. Gefördert werden können Einrichtungen in Gebieten, di e in Programmen der Städtebauförderung aufgenommen sind (Förderung inner halb von Gebieten). In besonderen Fällen kann die Förderung auch außerhalb von Programm- gebieten erfolgen. Zu den geförderten Investitionen gehören investive un d investitions- begleitende Maßnahmen. 1.1 Investitionsbegleitende Maßnahmen Zu den investitionsbegleitenden Maßnahmen zählen u.a. Beratungs- und Planungsleistungen, Ausgaben für Beteiligungsverfahren. 3 1.2 Investive Maßnahmen Investive Maßnahmen sind • der Umbau oder der Neubau (Modernisierung, Maßnahme n zur Barrierefreiheit und quartiersbezogener Funktionsverbe sserung) von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen und • die Herstellung oder Änderung von öffentlichen Plätz en, Grünanlagen, Spielplätzen und Sportstätten, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden, – und die auf Grund des Bedarfs ausgebaut oder modernisiert werden müssen. 1.3 Förderfähig ist die bauliche Modernisierung und Erwei terung von Bestandsgebäuden der sozialen Infrastruktur sowie die H erstellung oder Änderung von Plätzen, Grünanlagen, Spiel- und Sport plätzen. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung ist der Ersatzneubau i nnerhalb und außerhalb von Gebieten förderfähig. Darüber hinaus i st bei gebietsbezogenen Maßnahmen der Neubau zulässig, wenn dort nachweislich no twendige Infrastrukturen im Sinne dieses Investitionspaktes fehlen. Investitionsbegleitende Maßnahmen müssen mit einem inve stiven Vorhaben verbunden sein. 1.4 Zur sozialen Infrastruktur in den Gemeinden zählen in sbesondere öffentliche Bildungs- und Begegnungseinrichtungen, Sportanlagen, B ürgerhäuser, Stadtteilzentren, Spielplätze und Parks. Reine Verwal tungsgebäude und der Neubau von Schulen und Kitas sind von der Förderung ausgeschlossen. Eine Kombination/Deckungsfähigkeit von Mitteln des Inve stitionspaktes mit Mitteln anderer Städtebauförderprogramme ist nicht zulässig. 2. Antragsberechtigung Antrags- und empfangsberechtigt sind Gemeinden und Geme indeverbände. Sie können, soweit kein öffentlicher Auftrag an gemeind liche Ausgliederungen oder Dritte erfolgt, nach Maßgabe von Nr. 27 FRL die Mittel an Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiterleiten. 4 Auch im Rahmen der Weiterleitung muss die Gemeinde sel bst einen Eigenanteil von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgab en aufbringen. Die Letztempfängerin, der Letztempfänger hat ebenfalls e inen Eigenanteil von mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen. Die auf kommunaler Ebene zuständigen Organisationseinhe iten sollten die für Stadtplanung/Städtebauförderung beteiligen, soweit d iese nicht federführend tätig werden. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Die Gebäude und Anlagen müssen bei Maßnahmen nach Num mer 1.2 einer der folgenden Förderkulissen zuzuordnen sein: 3.1 Gebietsbezogene Maßnahmen (Förderung innerhalb v on Stadter- neuerungsgebieten) Es müssen Gebäude bzw. Freiflächen sein, die in aktuellen Gebieten der Städtebauförderung liegen. Das sind Satzungsgebiete ge mäß §§ 142, 165 BauGB (z.B. im Programm städtebaulicher Denkmalschutz), Gebiete der Sozialen Stadt gemäß § 171 e BauGB, Stadtumbaugebie te gemäß § 171 b BauGB und Erhaltungsgebiete gemäß § 172 BauGB, ferne r Gebiete zur Innenentwicklung - Programm der Aktiven Stadt- und Ort steilzentren und Gebiete des Programms Kleinere Städte und Gemeinden. 3.2 Städtebauliche Einzelmaßnahmen (Förderung außer halb von Stadter- neuerungsgebieten) Bei gebietsunabhängigen Maßnahmen erfolgt die Förderung im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbar en integrierten Planungen, ggfs. auch Fachplanungen wie Schul- und Spor t- entwicklungspläne, mit denen die Zielsetzungen der sozia len Integration im Quartier verfolgt werden. Diese Strategie, der Integ rationsbedarf, der Beitrag der Einzelmaßnahme zur sozialen Integration im Quart ier und ggfs. mit der Maßnahme zusammenhängendes bürgerschaftliches Engagemen t sind im Rahmen der Antragsstellung darzulegen. 5 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Fördermittel werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung im Rahmen der Projektförderung bewilligt. Die Förderung erfolgt in Höhe von 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung wird ausschließlich zu den dauerhaft unr entierlichen Ausgaben als Zuweisung bewilligt. 4.2 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die den Gemeinden für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahme entstehen . Bei investiven Maßnahmen sind alle Ausgaben nach den Kostengruppen der DIN 276 förderfähig. Im Falle der Weiterleitung reduziert d er von der Letztempfängerin/dem Letztempfänger aufzubringende Eigenanteil die Bemessungsgrundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die durch Verpachtung und/oder Vermietung genutzten Flächen dürfen in die Bemessungsgrundlage insoweit einbezogen werden, als dies zur Erreichung des Förderzwecks notwendig ist und es sich dabei um unterge ordnete Anteile (bis höchstens 20% der Grundfläche oder der zuwendungsf ähigen Ausgaben) handelt. Die aus der Nutzung erwarteten Einnahmen sin d zuschussmindernd zu berücksichtigen. Von der Förderung bleiben ausgeschlossen: • die Personal- und Sachkosten der Gemeinden/ Gemeinde verbände, • die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufbringung des Eigenanteils und der Verwendung oder Vorfinanzierung dieser Mittel, • die Kostenanteile in der Höhe, in der die Erstempfä nger bzw. die Letztempfänger der Zuwendung steuerliche Vergünstigungen nach §§ 9, 15 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen können; in diesen Fällen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf die Nettoausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer), • die Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb v on Anlagen und Einrichtungen, 6 • die Ausgaben, die infolge des Verzichts auf Einnahmen entstehen (Abgaben- oder Auslagenbefreiung). 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Umschichtungen von Mitteln des Investitionspaktes zu Progra mmen der Städtebauförderung sind nicht zulässig. Die Begleitinformationen zu den Maßnahmen sind in de n elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern unter der Web-Adr esse https://staedtebaufoerderung.is44.de/stbaufbi/ zu erfassen. Nicht in Anspruch genommene Kassenmittel können bis zum üb ernächsten Jahr in Anspruch genommen werden, wenn Ausgabemittel i m Bund und Land verfügbar sind. Für Gebäude muss sichergestellt sein, dass sie im Zeitraum der Zweckbindungsfristen für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt werden. Es gelten die Zweckbindungsfristen nach Nr. 27 FRL 2008. Die Förderung des Bundes und des Landes ist auf Bauschild ern und nach Fertigstellung dauerhaft in geeigneter Form auszuweise n. Dabei ist das Logo „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ zu nutzen. In der öffentlichen Kommunikation ist der Förderanteil des Bundes und des Landes zu nennen. 6. Antragsverfahren Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 den Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden in elektronischer Form zu übersenden. Fristende zur Einreichung der Projektanträge bei den zuständige n Bezirksregierungen ist der 31. Juli 2018. Sofern eine Kommune mehrere Anträge stellt, sind diese zu priorisieren. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass mit dem Pr ojekt noch nicht begonnen wurde, keine weitere öffentliche Förderung f ür die geplante 7 Maßnahme besteht und die Maßnahme bis spätestens 31.12. 2024 abgerechnet wird. Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilna hme an der Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine nachhalti ge soziale und integrative Wirkungsanalyse der Investitionen verpflichtet. Anträge, die bereits im Jahr 2017 gestellt, jedoch nicht bewilligt wurden, können für 2018 nach einer Aktualisierung erneut gestellt werden. Fragen zum „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 201 8“ richten Sie bitte an die zuständige Bezirksregierung, Dezernat 35 Städtebau.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Kinderhaus
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0037/2018
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 08.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37