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A-R/0037/2018

Teilhabe am „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2018“ ermöglichen

Antrag an den Rat 08.05.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2018, TOP 32.2

a-r-0037-2018-Teilhabe am Investitonspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2.._

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Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU 
Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster 
 
 
 
Ratsantrag zur sofortigen Beschlussfassung 
 
Teilhabe am „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW 2018“ 
ermöglichen  
 
08.05.2018  
 
Der Rat möge beschließen: 
Die Verwaltung wird beauftragt im Rahmen des „Inves titionspakt Soziale Integration im Quartier 
NRW 2018“ einzelne förderfähige Maßnahmen zu entwic keln, die schwerpunktmäßig im Bereich 
Kinderhaus (z.B. als Weiterführung des Programms "Soziale Stadt Kinderhaus"), Coerde, Angelmodde 
(Waldsiedlung) und ggf. Berg Fidel liegen sollten.  
Die Frist zur Einreichung der Projektanträge ist der 31. Juli 2018. 
 
Begründung : 
Das in 2017 aufgelegte Programm „Soziale Integratio n im Quartier“ in Nordrhein-Westfalen zielt 
darauf ab, Orte der Integration, der nachbarschaftlichen Begegnung und des sozialen Zusammenhalts 
zu schaffen, die bestehende soziale Infrastruktur - auch zum Abbau von Barrieren – zu modernisieren 
und das Grün- und Freiflächenangebot auszubauen und  zu verbessern. Ergänzt zum regulären Bund-
Länderprogramm Städtebauförderung wird im „Investit ionspakt Soziale Integration im Quartier“ 
auch die Förderung von Projekten außerhalb von Stad terneuerungsgebieten sowie von Schulen und 
Kindertagesstätten ermöglicht. 
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gle ichstellung hat hierzu angekündigt im 
Programm für 2018 wieder entsprechende Projekte zu unterstützen, die die Schaffung von Orten der 
Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier , der Qualifizierung von Einrichtungen der 
öffentlichen sozialen Infrastruktur und der Erricht ung, dem Erhalt, Ausbau und Weiterqualifizierung 
von Grün- und Freiflächen, dienen. Hieran soll sich Münster beteiligen 
Treffpunkte im Quartier sind immer auch soziale Ort e des Miteinanders. Jedes Quartier in Münster 
hat seine Areale, an denen man sich trifft, verweil t, kommuniziert und die Freizeit verbringt. Dabei 
geht es auch um die Förderung des sozialen Zusammen halts und der sozialen Teilhabe. Nicht zuletzt 
wird hierdurch auch die Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens mit befördert.  
Dieses soziale Miteinander ist unerlässlich für ein e Kommune, denn das soziale Miteinander 
verbindet die Menschen und sorgt für das Klima der Offenheit und Akzeptanz, welches wir in unserer

Bündnis 90/Die Grünen/GAL CDU 
Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster 
 
 
Stadt so schätzen. Um diese soziale Integration wei terzuentwickeln, unterstützen wir das Vorhaben 
des Landes vollumfänglich und fordern daher die Verwaltung auf schnellstmöglich tätig zu werden. 
Der Investitionspakt hat eine Gesamtförderhöhe von 55 Mio. Euro. 
Die jeweiligen Kommunen beteiligen sich zu 10% an den entstehenden Kosten, Bund und Land tragen 
die restlichen 90%. 
Die Förderbestimmungen durch das Land NRW liegen diesem Antrag bei. 
 
 
gez. Stefan Weber  gez. Otto Reiners  
und Fraktion und Fraktion 
 
- Anlage: Bekanntmachung des Städtebauförderprogramm s „Investitionspakt Soziale Integration im 
Quartier NRW 2018“

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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
Bekanntmachung des Städtebauförderprogramms 
„Investitionspakt Soziale Integration im Quartier NRW  2018“ 
 
vom 18. April 2018 
 
 
I.  
Handlungs- und Förderschwerpunkte 
Die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der  sozialen Integration im 
Quartier, die Sicherung von Wachstum und Beschäftigung, die Förderung von 
Bildung und Familie sowie Maßnahmen zum Klimaschutz sind gemeinsame Anliegen 
von Bund, Ländern sowie Städten und Gemeinden. Dabei  bilden die Erneuerung der 
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen insbesondere im Z usammenhang mit 
bürgerschaftlichem Engagement einen zentralen Ansatzpunkt.  
 
Mit dem Investitionspakt Soziale Integration im Quarti er werden folgende Ziele 
verfolgt: 
•  Schaffung von Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im 
Quartier, 
•  Qualifizierung von Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen 
sozialen Infrastruktur, auch durch Herstellung von Barrierearmut und -freiheit, 
•  Errichtung, Erhalt, Ausbau und Weiterqualifizierung  von Grün- und Freiflächen. 
 
II. 
Finanzvolumen 
Für den Investitionspakt 2018 stehen vorbehaltlich des B eschlusses über den 
Bundeshaushalt 2018 im Haushalt 2018 und nach Maßgabe des Haushaltsplans

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voraussichtlich insgesamt 55 Mio. € (46 Mio. € Bund, 9 Mi o. € Land NRW) zur 
Verfügung.  
 
Der Finanzierungsplan hat den Veranschlagungen im Bund es- und Landeshaushalt 
Rechnung zu tragen. Das heißt, dass die beantragte Maßn ahme mit einem 
fünfjährigen Verpflichtungsrahmen zu planen ist. Die F inanzierungsanteile entfallen 
auf die Jahre mit einem Anteil von 5, 25, 30, 25 und  15 v.H der zuwendungsfähigen 
Ausgaben. 
 
Der Bund beteiligt sich mit 75 v.H., das Land Nordrhein-Westfalen mit 15 v.H. und die 
Kommune mit 10 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben. 
 
Die Landesmittel werden im Wege der Zuwendung nach §§  23 und 44 LHO i.V.m. 
den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 (FRL) an die Kommune bewilligt.  
 
III.  
Förderfähige Maßnahmen 
1. Gegenstand der Förderung (Nr. 2, 25 FRL) 
Gegenstand der Förderung sind einzelne Maßnahmen zur bedarfsorientierten 
Errichtung und baulichen Erneuerung von Gemeinbedarfs - und 
Folgeeinrichtungen zur Förderung der Integration und  des sozialen 
Zusammenhalts im Quartier, keine städtebaulichen Gesamt maßnahmen. 
Gefördert werden können Einrichtungen in Gebieten, di e in Programmen der 
Städtebauförderung aufgenommen sind (Förderung inner halb von Gebieten). 
In besonderen Fällen kann die Förderung auch außerhalb  von Programm-
gebieten erfolgen.  
 
Zu den geförderten Investitionen gehören investive un d investitions-
begleitende Maßnahmen. 
 
1.1 Investitionsbegleitende Maßnahmen  
Zu den investitionsbegleitenden Maßnahmen zählen u.a.  Beratungs- und 
Planungsleistungen, Ausgaben für Beteiligungsverfahren.

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1.2  Investive Maßnahmen 
Investive Maßnahmen sind 
•  der Umbau oder der Neubau (Modernisierung, Maßnahme n zur 
Barrierefreiheit und quartiersbezogener Funktionsverbe sserung) von 
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen und 
•  die Herstellung oder Änderung von öffentlichen Plätz en, Grünanlagen, 
Spielplätzen und Sportstätten, 
die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt  werden, – und die auf 
Grund des Bedarfs ausgebaut oder modernisiert werden müssen. 
 
1.3 Förderfähig ist die bauliche Modernisierung und Erwei terung von 
Bestandsgebäuden der sozialen Infrastruktur sowie die H erstellung oder 
Änderung von Plätzen, Grünanlagen, Spiel- und Sport plätzen. Im Falle der 
Unwirtschaftlichkeit der Sanierung ist der Ersatzneubau i nnerhalb und 
außerhalb von Gebieten förderfähig. Darüber hinaus i st bei gebietsbezogenen 
Maßnahmen der Neubau zulässig, wenn dort nachweislich no twendige 
Infrastrukturen im Sinne dieses Investitionspaktes fehlen. 
 
Investitionsbegleitende Maßnahmen müssen mit einem inve stiven Vorhaben 
verbunden sein. 
 
1.4 Zur sozialen Infrastruktur in den Gemeinden zählen in sbesondere öffentliche 
Bildungs- und Begegnungseinrichtungen, Sportanlagen, B ürgerhäuser,  
Stadtteilzentren, Spielplätze und Parks. Reine Verwal tungsgebäude und der 
Neubau von Schulen und Kitas sind von der Förderung ausgeschlossen. 
 
Eine Kombination/Deckungsfähigkeit von Mitteln des Inve stitionspaktes mit 
Mitteln anderer Städtebauförderprogramme ist nicht zulässig. 
 
2. Antragsberechtigung 
Antrags- und empfangsberechtigt sind Gemeinden und Geme indeverbände. 
Sie können, soweit kein öffentlicher Auftrag an gemeind liche Ausgliederungen 
oder Dritte erfolgt, nach Maßgabe von Nr. 27 FRL die  Mittel an 
Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiterleiten.

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Auch im Rahmen der Weiterleitung muss die Gemeinde sel bst einen 
Eigenanteil von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgab en aufbringen. Die 
Letztempfängerin, der Letztempfänger hat ebenfalls e inen Eigenanteil von 
mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen. 
 
Die auf kommunaler Ebene zuständigen Organisationseinhe iten sollten die für 
Stadtplanung/Städtebauförderung beteiligen, soweit d iese nicht federführend 
tätig werden. 
 
3.  Zuwendungsvoraussetzungen  
Die Gebäude und Anlagen müssen bei Maßnahmen nach Num mer 1.2 einer 
der folgenden Förderkulissen zuzuordnen sein: 
 
3.1 Gebietsbezogene Maßnahmen (Förderung innerhalb v on Stadter-
neuerungsgebieten) 
Es müssen Gebäude bzw. Freiflächen sein, die in aktuellen Gebieten  der 
Städtebauförderung liegen. Das sind Satzungsgebiete ge mäß §§ 142, 165 
BauGB (z.B. im Programm städtebaulicher Denkmalschutz), Gebiete der 
Sozialen Stadt gemäß § 171 e BauGB, Stadtumbaugebie te gemäß § 171 b 
BauGB und Erhaltungsgebiete gemäß § 172 BauGB, ferne r Gebiete zur 
Innenentwicklung - Programm der Aktiven Stadt- und Ort steilzentren und 
Gebiete des Programms Kleinere Städte und Gemeinden. 
 
3.2 Städtebauliche Einzelmaßnahmen (Förderung außer halb von Stadter-
neuerungsgebieten) 
Bei gebietsunabhängigen Maßnahmen  erfolgt die Förderung im Rahmen 
einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbar en integrierten 
Planungen, ggfs. auch Fachplanungen wie Schul- und Spor t-
entwicklungspläne, mit denen die Zielsetzungen der sozia len Integration im 
Quartier verfolgt werden. Diese Strategie, der Integ rationsbedarf, der Beitrag 
der Einzelmaßnahme zur sozialen Integration im Quart ier und ggfs. mit der 
Maßnahme zusammenhängendes bürgerschaftliches Engagemen t  sind im 
Rahmen der Antragsstellung darzulegen.

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4.  Art, Umfang und Höhe der Zuwendung  
4.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart 
Die Fördermittel werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung im 
Rahmen der Projektförderung bewilligt. Die Förderung  erfolgt in Höhe von 
90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.  
 
Die Zuwendung wird ausschließlich zu den dauerhaft unr entierlichen 
Ausgaben als Zuweisung bewilligt.  
 
4.2  Bemessungsgrundlage 
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die den Gemeinden für die Vorbereitung 
und Durchführung der städtebaulichen Maßnahme entstehen . Bei investiven 
Maßnahmen sind alle Ausgaben nach den Kostengruppen der  DIN 276 
förderfähig. Im Falle der Weiterleitung reduziert d er von der 
Letztempfängerin/dem Letztempfänger aufzubringende Eigenanteil die 
Bemessungsgrundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben. 
 
Die durch Verpachtung und/oder Vermietung genutzten Flächen dürfen in die 
Bemessungsgrundlage insoweit einbezogen werden, als dies  zur Erreichung 
des Förderzwecks notwendig ist und es sich dabei um unterge ordnete Anteile 
(bis höchstens 20% der Grundfläche oder der zuwendungsf ähigen Ausgaben) 
handelt. Die aus der Nutzung erwarteten Einnahmen sin d zuschussmindernd 
zu berücksichtigen. 
 
  Von der Förderung bleiben ausgeschlossen: 
•  die Personal- und Sachkosten der Gemeinden/ Gemeinde verbände, 
•  die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufbringung des Eigenanteils 
und der Verwendung oder Vorfinanzierung dieser Mittel, 
•  die Kostenanteile in der Höhe, in der die Erstempfä nger bzw. die 
Letztempfänger der Zuwendung steuerliche Vergünstigungen nach  
§§ 9, 15 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen können; in diesen 
Fällen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf die Nettoausgaben 
(Preise ohne Umsatzsteuer), 
•  die Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb v on Anlagen und 
Einrichtungen,

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•  die Ausgaben, die infolge des Verzichts auf Einnahmen entstehen 
(Abgaben- oder Auslagenbefreiung). 
 
5.  Sonstige Zuwendungsbestimmungen 
Umschichtungen von Mitteln des Investitionspaktes zu Progra mmen der 
Städtebauförderung sind nicht zulässig. 
 
Die Begleitinformationen zu den Maßnahmen sind in de n elektronisch vom 
Bund bereitgestellten Formblättern unter der Web-Adr esse  
https://staedtebaufoerderung.is44.de/stbaufbi/  zu erfassen. 
 
Nicht in Anspruch genommene Kassenmittel können bis zum üb ernächsten 
Jahr in Anspruch genommen werden, wenn Ausgabemittel i m Bund und Land 
verfügbar sind. 
 
Für Gebäude muss sichergestellt sein, dass sie im Zeitraum der 
Zweckbindungsfristen für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt werden.  
 
Es gelten die Zweckbindungsfristen nach Nr. 27 FRL 2008. 
 
 
Die Förderung des Bundes und des Landes ist auf Bauschild ern und nach 
Fertigstellung dauerhaft in geeigneter Form auszuweise n. Dabei ist das Logo 
„Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ zu nutzen. In der öffentlichen 
Kommunikation ist der Förderanteil des Bundes und des Landes zu nennen. 
 
6.  Antragsverfahren 
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1  den Bezirksregierungen als 
Bewilligungsbehörden in elektronischer Form zu übersenden.  
 
Fristende  zur Einreichung der Projektanträge bei den zuständige n 
Bezirksregierungen ist der 31. Juli 2018. Sofern eine Kommune mehrere 
Anträge stellt, sind diese zu priorisieren. 
 
Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass mit dem Pr ojekt noch nicht 
begonnen wurde, keine weitere öffentliche Förderung f ür die geplante

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Maßnahme besteht und die Maßnahme bis spätestens 31.12. 2024 
abgerechnet wird. 
 
Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilna hme an der 
Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine nachhalti ge soziale und 
integrative Wirkungsanalyse der Investitionen verpflichtet.  
 
Anträge, die bereits im Jahr 2017 gestellt, jedoch nicht  bewilligt wurden, 
können für 2018 nach einer Aktualisierung erneut gestellt werden. 
 
 
Fragen zum „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 201 8“ richten Sie 
bitte an die zuständige Bezirksregierung, Dezernat 35 Städtebau.

Beratungsverlauf (1)

16.05.2018 Rat
TOP 32.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
A-R/0037/2018
Typ
Antrag an den Rat
Datum
08.05.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37