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Tempo 30 auf der B9 in Worringen einrichten

Mitteilung BV 2045/2023 vom 30.06.2023

Stand: Am 31.08.2023 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle III/66/665 Vorlagen-Nummer 2045/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 31.08.2023 Tempo 30 auf der B9 in Worringen einrichten hier: Beschluss des Verkehrsausschusses vom 23.05.2023, AN/0626/2023 Beschluss: „Der Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung, 1. die Geschwindigkeit auf dem Abschnitt der B9 mindestens zwischen Einmündung Alte Neusser Landstr. (ANL)/Kurzer Damm und dem Ortsausgang Worringen Richtung Dormagen/ Ineos Einfahrt Tor 9 in Zusammenarbeit mit dem Land NRW/Straßen.NRW dauerhaft auf 30 km/h zu reduzieren. Dabei ist die Einstufung des gesamten Bereichs im Lärmaktionsplan/Um- gebungslärm des Landes NRW zu berücksichtigen und zur Grundlage zu nehmen; 2. die Reduzierung der Geschwindigkeit regelmäßig – bevorzugt durch Aufbau von stationä- ren Geschwindigkeitsmessanlagen – zu kontrollieren. 3. zu prüfen, ob ein temporäres Lkw-Durchfahrtsverbot – morgens und abends – einge- richtet werden kann“. Mitteilung der Verwaltung: Zu 1: Die Neusser Straße weist im erheblichen Umfang Straßenschäden und Unebenheiten auf, so dass entsprechend der Beantwortung (Vorlagennummer 0315/2023) eine grundlegende Sa- nierung vorgesehen ist, die auch bezüglich Lärmemissionen Verbesserungen erwarten lässt. Die allgemeinen Grundsätze zur Einrichtung einer Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen: Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist grundsätzlich immer eine Einzel- fallentscheidung, welche unter Berücksichtigung der Besonderheit der Örtlichkeit im fehler- freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde getroffen wird. Alle Belange, welche von der Maßnahme betroffen sind, werden geprüft. Dies sind z.B. Aspekte des ÖPNV und die der ver- kehrlichen Bedeutung. Es handelt sich um ein Geschäft der lfd. Verwaltung. Bei Vorlage einer der genannten Grundvoraussetzungen kann eine Prüfung erfolgen: • Im Bereich eines bestimmten Straßenbereiches liegt eine besondere Gefährdungslage vor (z.B. enge Kurve, Steigung, schützenswerte Einrichtung). Die abwägungsrelevanten As- pekte sind dezidiert in StVO und zugehöriger Verwaltungsvorschrift aufgeführt. 2 • In einem Straßenabschnitt ist der Verkehrslärm so hoch, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Anwohner vorliegt, die nicht oder nicht kurzfristig mit anderen Mitteln verrin- gert bzw. beseitigt werden kann. Für diese Prüfung benötigt die Straßenverkehrsbehörde ein Lärmschutzgutachten auf der Grundlage der RLS 90 in dem die vorliegenden Grenz- werte, mögliche Minderungsmaßnahmen mit entsprechendem Umfang enthalten sind. Für die Beauftragung des Lärmgutachtens ist der Straßenbaulastträger zuständig, der diese Un- tersuchungen sowohl für bestehende als auch geplante straßenräumliche Situationen ver- anlasst. Die Herabsetzung der zulässigen Geschwindigkeit in klassifizierten Hauptverkehrs- straßen ist die „ultima ratio“ der Maßnahmen. Eine solche Maßnahme kann zeitlich befristet werden, bis sonstige Maßnahmen umgesetzt werden können (Beispiel Bergisch Gladbacher Str.). Wenn der Straßenbaulastträger feststellt, dass eine Straße in ihrem aktuellen Zustand nicht mehr für die ausgewiesene Geschwindigkeit verkehrssicher ist, kann bis zur Sanierung eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet werden. Die fehlende Verkehrs- sicherheit ist im Detail zu ermitteln und zu dokumentieren. Entsprechende Prüfungen sind für Teilabschnitte der Neusser Straße durchgeführt worden, so dass die Umsetzung der Ge- schwindigkeitsreduzierung am 30.Mai 2023 erfolgte. Zu 2: Der Verkehrsdienst der Stadt Köln verfügt im genannten Bereich über mehrere mobile Messstellen. Die Überwachung der zulässigen Geschwindigkeit erfolgt im Rahmen der per- sonellen Möglichkeiten. Zu 3: Es handelt sich bei der Worringer Straße in diesem Abschnitt um eine Bundesstraße, die nach § 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dem überörtlichen Verkehr dient. Eine Be- schränkung für den Lkw Verkehr bedarf daher einer Begründung, die aus der StVO und zu- gehöriger Verwaltungsvorschrift herzuleiten wäre. Im Rahmen der Betrachtung der Lärmsi- tuation (gem. Pkt. 1) muss auch für eine temporäre Einschränkung dargestellt werden, ob eine Verkehrsbeschränkung für den Verkehr mit Lastkraftwagen bezüglich der Lärmminde- rung hinreichend wirksam ist, um Einschränkungen der verkehrlichen Funktion der Bundes- straße zu begründen. Diese einzelfallbezogene Abwägung zur verkehrsrechtlichen Anord- nung erfordert eine Untersuchung nach der RLS90 und wird dann unter Anhörung auch an- derer Behörden und Aufgabenträgern vorgenommen.

Beratungsverlauf

  1. 31.08.2023

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    TOP 10.2.8, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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