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2015/0177

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (erneute Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 30.04.2015

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I.  Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunut- 
zungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichen- 
verordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B) 
1.1 Allgemeines Wohngebiet WA 1 (§ 4 BauNVO) 
Für die gekennzeichneten Baufelder (i.S. I.4. 
1, Planteil 1), ausgenommen das Baufeld 
N1.2, wird ein Allgemeines Wohngebiet WA 1 wie folgt festgesetzt: 
Zulässig sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO: 
- Wohngebäude, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO: 
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- 
und Speisewirtschaften sowie 
nicht störenden Handwerksbetriebe, 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- Anlagen für sportliche Zwecke, 
- Anlagen für Verwaltungen. 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO: 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
1.2 Allgemeines Wohngebiet WA 2 (§ 4 BauNVO) 
Für das gekennzeichnete Baufeld N1.2 (i.S. I.4.1, P lanteil 1) wird ein Allgemeines Wohn- 
gebiet WA 2 wie folgt festgesetzt: 
Zulässig sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO: 
- Wohngebäude, 
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- 
und Speisewirtschaften sowie 
nicht störenden Handwerksbetriebe, 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- Anlagen für Verwaltungen. 
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO: 
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO: 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
 
In der durch Planeinschrieb gekennzeichneten Fläche  (Planteil 1) 
sind gemäß § 1 Abs. 7 
Nr. 2 BauNVO Wohnungen im Erdgeschoss nicht zulässig. 
 
2. Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 B auGB) 
Einrichtungen und Anlagen: 
-  Schule  
-  Kindertagesstätte  
-  sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen  
-  kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen  
-  sportlichen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen 
Es wird auf die Festsetzung I.17 zur temporären Nutzung der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung „Quartiersplatz“ mit schulischen Zwecken dienenden Gebäuden und 
Einrichtungen hingewiesen. 
3. Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagenge bäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) 
Auf den als Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Ga ragengebäude“ 
festgesetzten 
Grundstücksflächen sind nur Garagengebäude als Samm elgarage gemäß § 3 Abs. 1 der 
„Einschränkungssatzung Lincoln-Siedlung“ zulässig. In dem Garagengebäude sind nur Ga- 
ragengeschosse für den Bedarf, der durch die im Gel tungsbereich des Bebauungsplanes 
„Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelassenen Nutzungen verursacht wird, zulässig. 
4. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
4.1 Definition Baufeld 
Als Baufeld wird eine zusammenhängende Baugebietsfl äche definiert, welche durch eine 
öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfl äche und / oder eine Abgrenzungslinie 
zwischen unterschiedlichen Festsetzungen abgegrenzt wird.  
4.2 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) 
4.2.1 Grundflächenzahl I (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 BauNVO) 
Die Grundflächenzahl I (GRZ) wird in der Nutzungsta belle der Planzeichnung 
(Planteil 1) 
als Höchstgrenze für die Baufelder festgesetzt. 
4.2.2 Grundflächenzahl II (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m.  § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) 
Die zulässige Grundfläche darf innerhalb der folgenden Baufelder durch Garagen und Stell- 
plätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne d es § 14 BauNVO sowie bauliche An- 
lagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die da s Baugrundstück lediglich unterbaut 
wird, überschritten werden; höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von: 
Baufeldkennziffer GRZ II  
Baufeld N1.1  0,80  
Baufeld N1.2 0,80  
Baufeld B1.1 0,80  
Baufeld B1.2 0,80  
Baufeld B3.2 0,80  
Baufeld B4.2 0,80  
 
Innerhalb der hier nicht aufgeführten Baufelder darf  die zulässige Grundflächenzahl (GRZ 
I) durch Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrt en, Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 50 vom Hundert 
überschritten werden. 
4.3 Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist in der Nutzungstabelle der Planzeichnung (Plante il 1) 
als Höchstgrenze festgesetzt. 
4.4 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 Ba uNVO) 
Die Zahl der Vollgeschosse ist entsprechend der Nut zungstabelle Planzeichnung (Plan- 
teil 1) festgesetzt. 
Staffelgeschosse nach § 2 Abs. 4 Satz 3 HBO sind in den mit „oS“ gekennzeichneten 
überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. 
4.5 Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNV O) 
Maximale Gebäudehöhe 
Als maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) gilt das Maß vom jeweiligen Höhenbezugspunkt 
bis zum höchsten Punkt des Gebäudes. 
Technische Aufbauten 
wie Antennen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die gebäudebezo- 
gen festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3,00 m übersteigen; sie dürfen 
maximal 15 % der Dachfläche einnehmen. 
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind bis zu e iner Höhe von 1,50 
m über dem 
höchsten Punkt des errichteten Gebäudes zulässig. 
Es wird auf die Festsetzung II 1.1.5 „Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie“ verwiesen. 
 
4.6 Höhenbezugspunkt  
Höhenbezugspunkt für die Festsetzungen zur Höhe bau licher Anlagen ist jeweils die 
Oberkante der Erschließungsstraße (nach Fertigstellung) in der Mitte der Außenwand, die 
der Erschließungsstraße am nächsten liegt. 
Der gebäudebezogene Höhenbezugspunkt ist senkrecht zur Erschließungsstraße zu ermit- 
teln. 
Dieser Höhenbezugspunkt ist Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 5 HBO. 
4.7 Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ( §§ 19 ff. BauNVO) 
4.7.1 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen (§ 21a Abs. 2 BauNVO) 
Zu der für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche maßgebenden Grundstücksfl 
äche sind 
die zugehörigen Flächenanteile an außerhalb der einz elnen Baugrundstücke - innerhalb 
eines Baufeldes - festgesetzten Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hin- 
zuzurechnen. Verteilungsmaßstab für den Flächenanteil an den Gemeinschaftsanlagen ist 
der jeweilige Anteil der Baugrundstücksfläche an der Summe der Baugrundstücksflächen 
innerhalb eines Baufeldes. 
5. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Bau NVO) 
5.1 Abweichende Bauweise „a“ (§ 22 Abs. 4 BauNVO) 
In allen Baufeldern (Planteil 1), ausgenommen der Baufelder B1.2 und B1.4 (vgl. I. 5.2) sind 
die Gebäude nur in offener Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig; die Gebäude- 
länge kann jedoch 50,0 m überschreiten. 
5.2 Besondere Bauweise „b“ (§ 22 Abs. 4 BauNVO) 
In den Baufeldern B1.2 und B1.4 (Planteil 1) sind d ie Gebäude nur in offener Bauweise 
gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig; die Gebäudelänge  darf jedoch 25,0 m nicht über- 
schreiten. 
6. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2  BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
6.1 Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 
6.2 Überschreitung der Baugrenzen 
Eine Überschreitung der in der Planfassung (Plantei l 1) zeichnerisch festgesetzten Bau- 
grenzen durch Treppenhäuser, verglaste An- und Vorbauten, Wintergärten, Balkone, Lo 
g- 
gien, Terrassen und Veranden kann bis zu einer Tiefe von 3,0 m zugelassen werden ; diese 
Überschreitungen sind in den als Flächen zum Anpfla nzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Grun dstücksflächen (Festsetzungen I.15.1 bis 
I.15.7) nicht zulässig. 
 
 
10. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
10.1 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fu ß- und Radweg 
Von der in der Planzeichnung (Planteil 1) festgesetzten Lage der Verkehrsflächen beson- 
derer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ kann innerhalb der öffentlichen Grünfläche 
abgewichen werden. 
10.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Qu artiersplatz 
In der als „Quartiersplatz“ festgesetzten Verkehrsf läche besonderer Z 
weckbestimmung 
(Planteil 1) sind als Ausnahmen bauliche Anlagen, die der Nutzung als Quartiersplatz oder 
einem öffentlichen Zweck dienen, wie z. B. Sanitärgebäude, Unterstellmöglichkeiten, über- 
dachte Sitzgelegenheiten, Kiosk, Mini-Café bis zu einer Grundfläche von insgesamt 100 m² 
und einem Vollgeschoss zulässig. 
Es wird auf die Festsetzung I.17 
zur temporären Nutzung der Verkehrsfläche besondere r 
Zweckbestimmung „Quartiersplatz“ mit schulischen Zw ecken dienenden Gebäuden und 
Einrichtungen hingewiesen. 
11. Öffentliche Grünflächen (§9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ) 
11.1 Öffentliche Grünflächen 
In den als öffentliche Grünflächen festgesetzten Flächen (Planteil 1) sind zulässig:  
- Spiel- und Freizeitbewegungsangebote für Kinder, J ugendliche und Erwachsene, 
- Aufenthaltsangebote und –flächen, 
- Fuß- und Radwege. 
Bei der Neuanlage von Wiesen-/Rasenflächen sind Erdauflagerungen nur mit sandigen, 
nicht bindigen Bodenmaterialien zulässig. Das Ausbringen von Dünger, Bodenverbes- 
sungsmaterialien oder Oberboden ist nicht zulässig. 
Die öffentlichen Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 
12. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- 
schaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. Nr. 25a BauGB und Nr. 14 BauGB) 
12.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmagerr asen  
Für die mit „A“ gekennzeichneten Maßnahmenflächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich  ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzu- 
fahren. Das Ausbringen von Dünger oder Bodenverbessungsmaterialien ist nicht zulässig.  
Aufkommende Gehölze sind zu entfernen. 
Während der Baumaßnahmen sind die Flächen durch das Aufstellen von Bauzäunen zu 
sichern.  
12.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmage rrasen 
Für die mit „B“ gekennzeichneten Maßnahmenflächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Humose oder bindige Oberböden sind innerhalb der Flächen zur Entwicklung von Sand- 
magerrasen zu entfernen. Hierfür ist geeignetes, möglichst standortnah gewonnenes san- 
diges, we itgehend schlufffreies Bodenmaterial als Oberboden aufzubringen.  
7. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der  Abstandsflächen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
An den in der Planzeichnung (Planteil 1) 
mit AF gekennzeichneten Baugrenzen wird das 
Maß der Tiefe der Abstandsfläche abweichend von § 6  HBO gemäß dem jeweils einge- 
schriebenen Maß festgesetzt. 
8. Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Ge meinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
und Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 
8.1 Stellplätze und Tiefgaragen 
Oberirdische Stellplätze sind nur in den überbaubaren Grundstücksflächen und in den mit 
„St“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) zulässig. 
Unterirdische Stellplätze und unterirdische Garagen geschosse (Tiefgaragen) sind sowohl 
in den überbaubaren als auch in den nicht überbauba ren Grundstücksflächen zulässig, 
nicht jedoch in den als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuch ern und sonstigen 
Bepflanzungen festgesetzten Grundstücksflächen. 
Oberirdische Einzelgaragen, Gruppen von Einzelgaragen und überdachte Stellplätze (Car- 
ports) sind nicht zulässig; als Ausnahme hiervon sind überdachte Stellplätze (Carports) zu- 
lässig, wenn der Stellplatz ein Behindertenstellpla tz ist. Die Anzahl der Behindertenstell- 
plätze ist auf das nach der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
notwendige 
Maß begrenzt. Die erforderlichen Behindertenstellplätze sind auf Grundlage der Stellplatz- 
satzung  der Wissenschaftsstadt  Darmstadt  zu ermitteln.  
Die Flächen sind zur Begrünung der Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der 
Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut beimpft werden. 
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzu- 
fahren. 
Das Ausbringen von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist unter- 
sagt. Vorhandene oder aufkommende Gehölze sind zu entfernen. Davon ausgenommen 
sind Bäume, die zur Erhaltung festgesetzt sind. 
12.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für  Zauneidechsen 
Für die mit „C“ gekennzeichneten Maßnahmenflächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Die Flächen sind als Wiese / 
Extensivrasen mit einzelnen Gehölzgruppen zu erhalten bzw. 
zu entwickeln. Der Anteil an Gehölzflächen darf maximal 20% der Fläche betragen. 
Diese Flächen sind jährlich ein- bis zweimal zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. Da s 
Ausbringen von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist in diesen Flä- 
chen nicht zulässig. 
Auf 
mindestens 10 % der Fläche sind Bruchsteinhaufen, Holz (Baumstammabschnitte) und 
offener Sand aufzubringen. 
Während der Baumaßnahmen auf angrenzenden Flächen ist der Standort mit dem Eidech- 
senvorkommen durch einen Bauzaun vor Schädigung zu schützen. 
12.4 Maßnahme „D“ - Sonstige Artenschutzmaßnahme fü r Zauneidechsen 
In den mit „D“ gekennzeichneten öffentlichen Grünfl ächen (Planteil 1) 
sind insgesamt auf 
einer Fläche von mindestens 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz (Baumstammabschnitte) 
als Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse aufzubringen. 
12.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse 
Für die im Plangebiet tatsächlich bzw. potenziell vorkommenden Brutvogelarten Haussper- 
ling und Mehlschwalbe sind je 30 lfdm Gebäudefassad e der Wohngebäude mindestens 
zwei Ni ststätten jeweils für beide Vogelarten zu installieren (z.B. Nistkästen oder Niststeine 
für den Haussperling, Kunstnester für die Mehlschwalbe). 
Für die im Plangebiet potenziellen Brutvogelarten Turmfalke und Mauersegler sind an den 
Garagengebäuden und an den Gebäuden der geplanten Schule spezifische Niststätten zu 
installieren: Jeweils einen Nistkasten für den Turmfalken, jeweils mindestens 10 Nistkästen 
/ Niststeine für Mauersegler. Um eine erfolgreiche Ansiedlung von Mauerseglern zu errei- 
chen, sind zu Beg inn der Brutsaison die gesellig brütenden Tiere mit  Hilfe spezifischer 
Klangattrappen anzulocken. 
Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell v orkommenden Fledermausarten sind 
je 
30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Quartierangebote zu instal- 
lieren (z.B. Fledermauskästen, Fledermaussteine). Fledermauskästen können ersatzweise 
an großkronigen Bäumen in mindestens 5,0 m Höhe über Boden angebracht werden. 
12.6 Freiflächenbeleuchtung 
Für die Freiflächenbeleuchtung sind aus Gründen des  Artenschutzes insektenfreundliche 
Leuchtmittel einzusetzen (z.B. LED, Natrium-Niederdruckdampflampen). 
12.7 Oberflächenbefestigung 
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so -
weit wasserwirtschaftliche und umweltrechtliche Bel ange nicht entgegenstehen, als was- 
serdurchlässige Flächen anzulegen. 
12.8 Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundst ücken 
Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigen Flächen anfallende Niederschlagswas- 
ser der Baugrundstücke ist, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange 
nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern.  
Eine Versickerung innerhalb der „Flächen zur Sicher ung von Sandmagerrasen“ (Maßnah- 
menfläche „A“, Planteil 1) ist nicht zulässig. 
Es wird auf die Sat 
zung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Ver wenden von 
Niederschlagswasser unter III. hingewiesen. 
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der als „Kontamina- 
tionsverdächtige Flächen“ (KVF, Planteil 1) gekennzeichneten Flächen ist zu vermeiden
, es 
sei denn, das belastende Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. Es wird auf die Kennzeichnung 
V.2 „Kontaminationsverdächtige Flächen“ (Planteil 1) verwiesen. 
12.9 Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen 
Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit was- 
serrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nic ht entgegenstehen, in straßenbeglei- 
tenden Versickerungsflächen als Bestandteil der öff entlichen Straßenverkehrsflächen, in 
Versickerungsmulden innerhalb öffentlicher Grünfläc hen oder nach sonstigen Versicke- 
rungsverfahren nach dem Stand der Technik innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen 
abzuleiten. 
Die Flächen der straßenbegleitenden Versickerungsflächen dürfen entlang der als Straßen- 
verkehrsflächen festgesetzten Verkehrsflächen bis zu max. 5 % 
durch Einfahrten, Zuwege 
und Baumpflanzungen unterbrochen werden.  
Die Flächen der straßenbegleitenden Versickerungsfl ächen dürfen entlang der als Ver- 
kehrsberuhigter Berei 
ch festgesetzten Verkehrsflächen bis zu max. 15 % durch Einfahrten, 
Zuwege und Baumpflanzungen unterbrochen werden.  
13. Geh- und Fahrrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21) 
Die in der Planzeichnung (Planteil 1) als Gehrecht „Gr“ festgesetzte Fläche ist mit einem 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Von der in der Planzeichnung festge- 
setzten Lage und Breite des Gehrechts kann abgewichen werden. 
Die in der Planzeichnung (Planteil 1) als Fahrrecht  „Fr“ festgesetzte Fläche ist mit einem 
Fahrrecht zugunsten der direkten Anlieger zu belasten. 
14. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur V ermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimm issionsschutzgesetzes 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
14.1 Lärmschutzanlage 
Auf der in der Planzeichnung (Planteil 1) mit LSA g ekennzeichneten Fläche ist die durch- 
gehende geschlossene Lärmschutzanlage mit den in der Planzeichnung festgesetzten Min- 
desthöhen der Oberkante zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zwischenwerte der Min- 
desthöhen sind zu interpolieren. 
Sollte die Lärmschutzanlage durch eine neue ersetzt werden, sind die zu diesem Zeit- 
punkt maßgeblichen Richtlinien hinsichtlich der schalltechnischen Anforderungen zu be- 
achten. 
14.2 Verkleidung der Garagengebäude 
Garagengebäude sind in Bezug auf die benachbarte Wo hnbebauung mit schalltechnisch 
wirksamen Abschirm- und Dämm-Maßnahmen auszustatten. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen wer- 
den, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall 
auch ohne oder mit reduzierten Lärmschutzmaßnahmen die Anforderungen an den Schal- 
limmissionsschutz eingehalten sind. 
14.3 Lärmpegelbereiche 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräu- 
men sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz 
im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" vom Novem ber 1989 auszubilden. Grund- 
lage hierzu sind die Lärmpegelbereiche, die gemäß T ab. 8 der DIN 4109 den in der Plan- 
zeichnung gekennzeichneten Maßgeblichen Außenlärmpegeln wie f olgt zugeordnet sind: 
 
Maßgeblicher Außenlärmpegel/[dB(A)] Lärmpegelbereic h 
= 60 II 
> 60 bis 65  III  
> 65 bis 70 IV 
> 70 V 
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelber eiche zum Schutz vor Verkehrs- 
lärmeinwirkungen gelten für den aus schalltechnisch er Sicht ungünstigsten Lastfall der 
freien Schallausbreitung, der Immissionshöhe 4. OG und einer zulässigen Geschwindigkeit 
von 100 km/h in der Karlsruher Straße. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB  als Ausnahme abgewichen wer- 
den, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzel 
fall 
geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden anliegen (z. B. durch Berücksichtigung der 
Abschirmung durch Gebäude, einer geringeren Immissionshöhe oder einer geringeren zu- 
lässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Karlsruher S traße). Die Anforderungen an d ie 
Schalldämmung der Außenbauteile können dann entspre chend den Vorgaben der DIN 
4109 reduziert werden.  
Unter Berücksichtigung eines exemplarischen städtebaulichen Entwurfes können die Lärm- 
pegelbereiche fassaden- und geschossweise der schalltechnischen Un 
tersuchung zum Be- 
bauungsplan entnommen werden (Bericht Nr. 14-2549/1 , Dr. Gruschka Ingenieurgesell- 
schaft mbH, 64297 Darmstadt). 
14.4 Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- un d Kinderzimmern sind schalldäm- 
mende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte 
kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet 
sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedä mmter Luftaustausch gewährleistet 
ist. 
Die Maßnahmen "schalldämmende Lüftungseinrichtungen " zum Schutz vor Verkehrs- 
lärmeinwirkungen gelten für den aus schalltechnisch er Sicht ungünstigsten Lastfall der 
freien Schallausbreitung, der Immissionshöhe 4. OG und einer zulässigen Geschwindigkeit 
von 100 km/h in der Karlsruher Straße. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen wer- 
den, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall 
 
nachts geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kin- 
derzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z. B. unter Berücksichtigung einer geringe- 
ren zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Karlsruher  Straße, der Abschirmung durch 
Gebäude, geringere Immissionshöhe). 
Unter Berücksichtigung eines exemplarischen städtebaulichen Entwurfes können die Beur- 
teilungspegel "Verkehr nachts" fassaden- und geschoss 
weise der schalltechnischen Unter- 
suchung zum Bebauungsplan entnommen werden (Bericht  Nr. 14- 2549/1, Dr. Gruschka 
Ingenieurgesellschaft mbH, 64297 Darmstadt). 
14.5 Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen 
Hinweis: 
Als zusätzlicher Immissionsschutz für Wohnungen 
und Außenwohnbereiche vor erhöhten 
Verkehrslärmeinwirkungen sind z. B. folgende Maßnahmen geeignet: 
Gebäudestellung 
Gebäude können riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen angeord- 
net werden. 
Wintergärten 
Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) von  Wohnungen an relevant mit Ver- 
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können als geschl ossene (öffenbare) Wintergärten 
ausgeführt werden. 
Grundrissorientierung 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftig er Aufenthaltsräume können vorzugs- 
weise an lärmabgewandten Fassaden vorgesehen werden. 
Vorgehängte Fassaden / Prallscheiben 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftig er Aufenthaltsräume an relevant mit 
Verkehrslärm beaufschlagten Fassaden können durch vorgehängte, hinterlüfte te Fassaden 
geschützt werden.  
Alternativ können diese Fenster durch außen im Abst and von weniger als 0,5 m vor den 
Fenstern montierte feststehende Glasscheiben ("Prallscheiben") geschützt werden. 
"Hamburger HafenCity-Fenster" 
An relevant mit Verkehrslärm beaufschlagten Fassaden können bei schutzbedürftigen Auf- 
enthaltsräumen Fenster mit schallabsorbierender Verkleidungen an Sturz und Laibung ein- 
gesetzt werden ("Hamburger HafenCity-Fenster"). 
14.6 Schlaf- und Kinderzimmer in der Nähe von Stell plätzen 
Schlaf- und Kinderzimmer, deren zur Belüftung erforderliche Fenster in e inem Abstand von 
weniger als 15,0 m zum Rand einer oberirdischen Ste llplatzanlage liegen, sind mit schall- 
dämmenden Lüftungseinrichtungen auszustatten. Auf d ezentrale schalldämmende Lüf- 
tungsgeräte kann verzichtet werden, wenn das Gebäud e mit einer zentralen Lüftungsan- 
lage ausgestattet ist und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch 
gewährleistet ist. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen wer- 
den, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall 
auch in geringerem Abstand zum Parkplatzrand die An forderungen an den Schallimmissi- 
onsschutz eingehalten sind. 
15. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, S träuchern und sonstigen 
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
15.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verkehr sflächen) 
Für die mit „1“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) wird festgesetzt:  
Die Fläche ist in einem offenen Charakter als Rasen - oder Wiesenfläche gärtnerisch zu 
gestalten und zu bepflanzen; Nadelgehölze sind nicht zulässig. 
Innerhalb der Fläche sind als versiegelte / teilver siegelte oder nicht begrünte Flächen nur 
Fahrradabstellflächen, Einfahrten und Zuwege zulässig.  
Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht  begrünter Flächen darf insgesamt 50 % 
der Fläche nicht überschreiten.  
15.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufeldern B 3, B4 und B2.1 an der Erschließungs- 
straße) 
Für die mit „2“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Die Fläche ist in einem offenen Charakter als Rasen - 
oder Wiesenfläche gärtnerisch zu 
gestalten und ist ausschließlich mit Bäumen zu bepflanzen. Der vorhand ene Baumbestand 
ist zu erhalten, abgängige Bäume sind zu ersetzen. Für die zu pflanzenden und zu erset- 
zenden Bäume sind ausschließlich die Baumarten Waldkiefer (Pinus sylestris) oder Stielei- 
che (Quercus robur) zulässig. 
Innerhalb der Fläche sind als versiegelte / teilver siegelte oder nicht begrünte Flächen 
nur 
Einfahrten, Zuwege und Müllbehälterstandplätze zulässig.  
Die Eingrünung der Müllbehälterstandplätze ist zulä ssig. Der Anteil versiegelter/teilversie- 
gelter oder nicht begrünter Flächen  darf insgesamt  30  % der Fläche nicht überschreiten.  
15.9 Sonstige Anpflanzungen 
Für Wiesenflächen ist das Ausbringen von Dünger, Bodenverbesserungsmaterial oder 
Oberboden nicht zulässig. 
Bei Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 ist 
je angefangene 
300 m² Grundstücksfläche mindestens ein klein- oder mittelkroniger Laubbaum oder ein 
Obstbaum zu pflanzen. Es sind Bäume der Pflanzenliste Nr. 1a (Hinweis Nr. VI.13) zu ver- 
wenden. 
Vorhandene oder aufgrund anderer Festsetzungen oder Satzungen anzupflanzende Ge- 
hölze können angerechnet werden. 
15.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
Hinweis:  Für die Zahl der zu pflanzenden Bäume ist die Stellplatzsatzung der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt anzuwenden:  
„Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit möglich, ausreichend mit 
geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen  
Flächen zu trennen. Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein stand- 
ortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Pflanzfläche zu pflanzen und zu 
unterhalten. Diese ist in einer Größe von mindestens 4 m² auszuführen.“ 
15.11 Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen 
Von der in der Planzeichnung festgesetzten Lage der anzupflanzenden Bäume kann inner- 
halb der öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen abgewichen werden. 
Je Straßenzug ist eine einheitliche Baumart /-s
orte zu pflanzen. Es wird empfohlen, Arten 
der Pflanzliste Nr. 1b (Hinweis Nr. VI.13) zu verwenden. 
15.12 Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht durch 
oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationstragschicht von 
mind. 50 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken und zu begrünen. 
15.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung 
Die Fassaden von Garagengebäuden sind zu mindestens 25 % zu begrünen, sofern brand- 
schutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen . Fassaden von Garagengebäu- 
den, die an öffentliche Grünflächen angrenzen, sind zu mindestens 75 % zu begrünen. 
Es wird empfohlen, Arten der Pflanzliste Nr. 3 (Hinweis Nr. VI.13) zu verwenden. 
15.14 Dachbegrünung 
Flachdächer sowie flachgeneigten Dächer mit einem Neigungswinkel bis zu 5°  sind ab einer 
Dachfläche von 10 m² extensiv zu begrünen. Die Vege tationsschicht muss eine Gesamt- 
stärke von mindestens 8 cm aufweisen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. 
Im Bereich von Dachterrassen und untergeordneten technische Aufbauten ist keine Dach- 
begrünung herzustellen. 
16. Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun gen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) 
16.1 Einzelbaum 
Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang durch 
eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen. 
Aufschüttungen und Abgrabungen im Traufbereich eines Baumes sind nicht zulässig. Wäh- 
rend der Bauzeiten sind die zur Erhaltung festgesetzten Bäume durch Bauzäune bzw. an- 
dere geeignete Maßnahmen vor Schädigung zu schützen. 
16.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain  
Für die mit „E“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) für die Erhaltung wird festgesetzt: 
Innerhalb der Fläche ist der Eichenhain einschließlich der ihn umgebenden Wiese zu erhal- 
ten. Die Gehölze sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.  
Für Nachpflanzungen sind Stiel- oder Traubeneichen zu verwenden. Ausnahmsweise kann 
von der Artenangabe abgesehen werden, wenn dies wegen Schä dlingsbefall oder Baum- 
krankheiten erforderlich ist. 
16.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernhaine / Böschu ngsschultern 
Für die mit „F“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) für die Erhaltung wird festgesetzt: 
Innerhalb der Fläche ist der Waldkiefernhain einschließlich der Wiese zu erhalten. Die Ge- 
hölze sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.  
Für Nachpflanzungen sind Waldkiefern oder heimische Kiefernart en zu verwenden. Aus- 
nahmsweise kann von der Artenangabe abgesehen werden, wenn dies wegen Schädlings- 
befall oder Baumkrankheiten erforderlich ist. Ersatzpflanzungen sind gleichartig vorzuneh- 
men. 
16.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefern-Mischhai n 
Für die mit „G“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) für die Erhaltung wird festgesetzt: 
Innerhalb der Fläche ist der Eichen-Kiefern-Mischhain 
einschließlich der ihn umgebenden 
Wiese zu erhalten. Die Gehölze sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.  
Für Nachpflanzungen sind Waldkiefern oder heimische Eichen zu verwenden. Ausnahms- 
weise kann von der Artenangabe abgesehen werden, wenn dies we gen Schädlingsbefall 
oder Baumkrankheiten erforderlich ist. Ersatzpflanzungen sind gleichartig vorzunehmen. 
17. Temporäre Nutzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB für die Verkehr sflä che besonderer 
Zweckbestimmung – Quartiersplatz 
In der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Quartiers platz“ sind schulischen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen temporär zuläs sig; diese Zulässigkeit ist 
gemäß § 9 Abs. 2 BauGB begrenzt, bis die im Plangebiet geplanten schulischen Zwecken 
dienenden Gebäude und Einrichtungen hergestellt sind. Nach Beendigung dieser temporä- 
ren Nutzung dient die Fläche ausschließlich als Verkehrsfläche  besonderer Zweckbestim- 
mung „Quartiersplatz“.  
II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Aufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. 
§ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 81 Abs. 1  Nr. 1 HBO) 
1.1 Dachgestaltung 
1.1.1 Dachform 
Als Dachform sind ausschließlich Flachdächer und fl ach geneigte Dächer mit einem Nei- 
gungswinkel bis zu 5°  zulässig. Dies gilt auch für untergeordnete Dachteile und Nebenge- 
bäude. 
1.1.2 Dachgauben 
Bei bestehenden Satteldächern sind Schleppgauben zulässig wenn 
- die Gauben eines Daches insgesamt nicht mehr als 50 % der Dachlänge einnehmen, 
- einzelne Gauben mind. 1,0 m Abstand zueinander einhalten, 
- einzelne Gauben eine Länge von 5,0 m nicht überschreiten. 
1.1.3 Dachbegrünung 
Hinweis: 
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einem Neigungswinkel bis zu 5°  sind 
zu begrünen. Es wird auf Festsetzung I.15.14 „Dachbegrünung“ verwiesen. 
1.1.4 Staffelgeschosse 
Staffelgeschosse müssen an den Gebäudelängsseiten von den verlängerten Vorderkanten
der Außenwände um mind. 1,5 m zurückspringen. 
Es wird auf die Festsetzung I.4.5 „Höhe der baulichen Anlage“ verwiesen. 
1.1.5 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie 
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie müssen gegenü ber den Außenwänden (Fassa- 
den) des darunter befindlichen Geschosses um mind. 1,0 m zurückgesetzt sein. 
Es wird auf die Festsetzung I.4.5 „Höhe der baulichen Anlage“ verwiesen. 
1.2 Fassaden 
An Fassaden sind glänzende, spiegelnde und reflektierende Materialien nicht zulässig. 
2. Außenanlagen 
2.1 Einfriedungen 
In den als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
mit den Freiflächenkennziffern „1“, „2“, „4“ und „5 “ festgesetzten Flächen (Planteil 1) 
sind 
entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Einfriedungen 
zulässig.  
In den mit den Freiflächenkennziffern „3“ festgesetzten Flächen (Planteil 1) sind Einfrie- 
dungen entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Grünflächen nur in Form von 
Schnitthecken mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zulässig. 
Auf Festsetzung I.15.3 „Freiflächenkennziffern „3“ wird verwiesen. 
In den mit den Freiflächenkennziffern „6“ festgesetzten Flächen (Planteil 1) sind Einfrie- 
dungen entlang der G rundstücksgrenzen in Form von Zäunen bis zu einer Höhe von max. 
1,80 m zulässig.  
In den mit den Freiflächenkennziffern „7“ festgesetzten Flächen (Planteil 1) sind Einfrie- 
dungen entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Grünflächen nur in Form von 
 
Hecken mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,3 m zulässig. Auf die 
Festsetzung I.15.7 „Freiflächenkennziffern „7“ wird verwiesen. 
Zum Anpflanzen der Hecken sind nur Pflanzen der Pflanzenliste Nr. 2.b (Hinweis VI.12) 
zulässig. 
Innerhalb der Baufelder mit den Baufeldkennziffern B3.1, B3.2, B4.1 und B4.2 (Planteil 1) 
sind Einfriedungen nur zulässig entlang von: 
−  wohnungsbezogenen Gärten, 
−  Mietergärten, die einen Abstand zur öffentlichen V erkehrsfläche min. 10,00 m haben, 
−  Terrassenbereichen, 
−  Kinderspielbereichen,  
−  Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätzen . 
Entlang der Grundstücksgrenzen von Flächen für Vers orgungsanlagen mit der Zweckbe- 
stimmung „Heizwerk“ sowie Flächen für Gemeindedarf sind Einfriedungen in Form von Zäu- 
nen und Hecken bis zu einer Höhe von max. 2,0 m zulässig. 
Als Materialien sind Zäune aus 
Metall zulässig. Die Zäune sind geradlinig ohne Verzierungen herzustellen. 
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich 
zu gewährleisten. 
2.2 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter 
Einhausungen für Fahrräder und Einhausungen für Müllbehälter sind zulässig. Mindestens 
50 % der Fahrradstellplätze, welche außerhalb von G ebäuden errichtet werden, sind ein- 
zuhausen. Es wird auf die Festsetzung zu Nebenanlagen unter Festsetzung I.9 verwiesen. 
Als Materialien für diese Einhausungen ist Metall u nd Holz zulässig. Die Begrünung der 
Einhausungen ist zulässig. 
3. Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
Sich bewegende Werbeelemente, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen sowie akus- 
tische Werbeanlagen sind nicht zulässig.  
Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassa de angeordnete Werbeanlagen 
(Flachwerbung) zulässig. Der Abstand aller Teile ei ner Flachwerbung zur Fa ssade darf 
nicht größer als 0,4 m sein. Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete We rbeanlagen 
(Ausleger) sind nicht zulässig. 
Webeanlagen sind nur an den Fassaden des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses 
zulässig. 
In den als WA 1 ausgewiesenen Flächen ist d 
ie Gesamtfläche jeder Werbeanlage pro Ge- 
bäudeseite auf 2,0 m², die Gesamtlänge auf 2,0 m, die maximale Höhe auf 0,7 m begrenzt. 
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nie- 
derschlagswasser 
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 
548)  i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu 
errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflä- 
chen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zis ternen sollte mindestens 25 l/m² horizontal 
projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser 
(z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden. 
Hinweis: Der Überlauf der Zisternen ist, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche 
Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versicke rn. Hierzu wird auf Festset- 
zung I.12.8 „Niederschlagsversickerung auf Baugrundstücken“ verwiesen. 
IV. Nachrichtliche Übernahmen 
1. Gesetzlich geschützte Biotope 
Die im P lan gekennzeichnete Lindenallee in der Heidelberger  Straße ist nach 
§ 30 BNatschG i.V.m. § 13 HAGBNatschG pauschal unter Schutz gestellt. 
Die im Plan gekennzeichneten Sandmagerrasen sind nach § 30 BNatschG pauschal unter 
Schutz gestellt. 
V. Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB 
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vork ehrungen gegen äußere Ein- 
wirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Natur- 
gewalten (hier: hohe bzw. schwankende Grundwasserstände) erforderlich sind. 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hessi- 
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi ge Grundwasseraufspiegelungen 
möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berück sichtigen sind. Im Einzelnen sind di e 
Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hess isches Ried“ mit Datum vom 9. 
April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staat sanzeiger für das Land Hessen 21/1999, 
S. 1659 und 31/2006, S. 1704, zu beachten. 
Auf Grund der hohen bzw. schwankenden Grundwasserstände besteht eine Vernässungs- 
gefahr in Nassperioden und eine Gefahr von Setzrissschäden in Trockenperioden. Es wird 
weiterhin darauf hingewiesen, dass im Plangebiet mit Nutzungseinschränkungen (z.B. Ver- 
zicht auf Unterkellerung) oder zusätzlichen Aufwendungen (z.B. bauliche Vorkehrungen ge- 
gen Vernässungen) zu rechnen ist. Bei unterkellerte n Gebäuden sollte, bei Anschneiden 
des Grundwasserhorizonts die Ausführung als druckwasserhaltende Wanne erfolgen. Hier- 
für kommt bei untergeordneter Nutzung, z.B. Tiefgaragen, eine „weiße Wanne“ (WU-Beton) 
in Frage. Bei hochwertiger Nutzung, d.h. staubtrock enen Räumen, wird eine „schwarze 
Wanne“ (bituminös gedichtet) erforderlich. In Trockenperioden besteht die Gefahr von Setz- 
rissschäden. 
Die zusätzlichen Aufwendungen sind entschädigungslos hinzunehmen. Wer in ein bereits 
vernässtes oder vernässungsgefährdetes Gebiet hinei nbaut und keine Schutzvorkehrun- 
gen gegen Vernässungen trifft, kann bei auftretenden Vernässungen keine Entschädigung 
verlangen. 
Die für die Bemessung der einzelnen Gründungs- 
und Bauhilfsmaßnahmen erforderlichen 
Bemessungskennwerte sowie detaillierte Angaben zur Gründung der geplanten Gebäude 
und zur Bauausführung sind im Einzelfall ggf. noch in gesonderten Gründungsgutachten zu 
erarbeiten und mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzustimmen. 
2. Kontaminationsverdächtige Flächen 
Im Plangebiet wurden bei mehreren kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) im Boden 
Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtl icher Sicht keine Relevanz haben, 
aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. 
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den als „Kontaminationsverdäch- 
tige Flächen“ (KVF, Planteil 1 
) gekennzeichneten Bereichen ist zu vermeiden, es sei denn, 
das belastende Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. 
Es wird auf das Kap. 12.2 „Kontaminationsverdächtig e Flächen“ der Begründung zum Be- 
bauungsplan verwiesen. 
  
11. Einschränkungssatzung 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gilt die „Einschränkungssatzung 
über die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln-Siedlung“. 
Es wird auf Kap. 7.1.8 „Einschränkungssatzung Lincoln-Siedlung„ der Begründung ver- 
wiesen. 
12. Monitoring – Entwicklung von Sandmagerrasen 
Die Entwicklung der Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmagerrasen (s. Festset- 
zung 12.2) ist über einen Zeitraum von 5 Jahren fachgutachterlich zu begleiten und zu do- 
kumentieren (Monitoring). Im Bedarfsfall sind Nachbesserungen vorzunehmen. 
13. Artenempfehlungen 
13.1 Pflanzenliste Nr. 1a - Bäume für Baufelder, st andortgerecht  
(g = großkronig; m = mittelkronig, k = kleinkronig) 
deutscher Name Art Krone deutscher Name Art Krone 
Feldahorn Acer campestre m Apfeldorn* Crataegus lav al- 
lei ´Carrierei´ 
k 
Spitzahorn Acer platanoides g Mehlbeere* Sorbusaria  m 
Sandbirke Betula pendula m Schw.Mehlb.* Sorbus inte rme- 
dia 
m 
Hainbuche Carpinus betulus m Winterlinde Tilia cord ata i.S. G 
Traubeneiche Quercus petraea g Esskastanie* Castane a sativa G 
Stieleiche Quercus robur g Waldkiefer Pinus sylvest ris M 
Walnuss Juglans regia g Obstbäume*  K, m 
*=nicht einhei- 
misch 
  Rotbuche Fagus sylvatica G 
13.2 Pflanzenliste Nr. 1b – Bäume für Verkehrsfläch en, standortgerecht 
deutscher Name Art deutscher Name Art 
Groß- und mittelkronige Bäume 
Purpurerle Alnus x spaethii Zerreiche Quercus cerri s 
Robinie Robinia pseudoacacia 
“monophylla” 
Winterlinde Tiliacordata 'Roelvo', 
'Greenspire'  
Dornenlose Gleditschie Gleditsiatriacanthos 
'Skyline' 
Scharlachkastanie Aesculus x carnea 'Brio- 
tii' 
Kaiserlinde Tilia x europea ´Pallida´ Schnurbaum So phora japonica 
Baumhasel  Corylus colurna Amberbaum Liquidambar st yraciflua 
Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Hainbuche Carpinus betulus 
Kleinkronige Bäume 
Felsenbirne Amelanchier arborea 
'Robin Hill' 
Feldahorn Acer campestre 'Elsrijk' 
Apfeldorn Crataeguslavallei ´Car- 
rierei´ 
Judasbaum Cercis siliquastrum 
 
13.3 Pflanzenliste Nr. 2a - Sträucher, standortgere cht 
deutscher Name Art deutscher Name Art 
Kupfer-Felsenbirne* Amelanchier lamarckii Pfaffenhü tchen Euonymus europaeus 
Gemeine Felsenbirne Amelanchier ovalis Liguster Lig ustrum vulgare 
Blut-Hartriegel Cornus sanguinea Besen-Ginster Cyti sus scoparius 
Hasel Corylus avellana Steinweichsel* Prunus mahale b 
Hainbuche  Carpinus betulus Bibernell-Rose* Rosa pi mpinellifolia 
Ginster Genista tinctora Kartoffel-Rose Rosa rugosa  
Rotblatt-Rose* Rosa glauca Wolliger Schneeball* Vib urnum lantana 
Vielblütige Rose Rosa multiflora Kornelkirsche* Cor nus mas 
*=nicht einheimisch    
13.4 Pflanzenliste Nr. 2b - Heckenpflanzen 
deutscher Name Art deutscher Name Art 
Feldahorn Acer campestre Feldahorn Acer campestre 
Thunberg-Berberitze* 
(nur grünlaubige Sorten) 
 
Berberis thunbergii  
(nur grünlaubige Sorten) 
Thunberg-Berberitze* 
(nur grünlaubige Sorten) 
 
Berberis thunbergii  
(nur grünlaubige Sorten) 
Hainbuche Carpinus betulus Hainbuche Carpinus betul us 
Kornelkirsche Cornus mas Kornelkirsche Cornus mas 
Liguster, Rainweide i.S.  Ligustrum vulgare i.S.  L iguster, Rainweide i.S.  Ligustrum vulgare i.S.  
13.5 Pflanzenliste Nr. 3 für Fassadenbegrünung 
deutscher Name Art deutscher Name Art 
Baumwürger Celastrus orbiculatus Baumwürger Celastr us orbiculatus 
Berg-Waldrebe Clematis montana i.S. Berg-Waldrebe C lematis montana i.S. 
Italien. Waldrebe Clematis viticella Italien. Waldr ebe Clematis viticella 
Efeu Hedera helix Efeu Hedera helix 
Immergrünes Geißblatt Lonicera henryi Immergrünes G eißblatt Lonicera henryi 
Wilder Wein Parthen. quinquefolia 
´Engelmannii´ 
Wilder Wein Parthen. quinquefolia 
´Engelmannii´ 
Wilder Wein Parthen. tricuspidata 
´Veitchii´ 
Wilder Wein Parthen. tricuspidata 
´Veitchii´ 
Kletter-Rosen Rosa-Hybr. Kletter-Rosen Rosa-Hybr. 
Japan. Blauregen Wisteria floribunda Japan. Blaureg en Wisteria floribunda 
 
15.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenzend an den Quartierspark) 
Für die mit „3“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Entlang der Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grünfläche sind Schnitthecken aus Lau b- 
hölzern mit einer Höhe von 1,3 m anzupflanzen. Zum Anpflanzen der Hecken sind nur 
Pflanzen der Pflanzenliste Nr. 2b „Heckenpflanzen“ (Hinweis VI.13) zulässig. 
Die verbleibende Fläche ist als Rasen- oder W iesenfläche gärtnerisch zu gestalten und zu 
bepflanzen, Nadelgehölze sind nicht zulässig. 
Innerhalb der Fläche sind als versiegelte / teilver siegelte oder nicht begrünte Flächen 
nur 
Zuwege zulässig. Der Anteil versiegelter / teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen darf 
insgesamt 10 % der Fläche nicht überschreiten. 
15.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang der Heidelb erger Straße) 
Für die mit „4“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Die Fläche ist in einem offenen Charakter als Rasen - oder Wiesenfläche gärtnerisch zu 
gestalten und zu bepflanzen; Nadelgehölze sind nicht zulässig. 
Innerhalb der Fläche sind als versiegelte / teilversiegelte oder nicht begrünte Flächen nur 
Fahrradabstellflächen, Einfahrten und Zuwege zulässig. 
Ein- und Ausfahrten sollen so angelegt werden, dass die Bäum e der Lindenallee erhalten 
bleiben. 
Der Anteil versiegelter / teilversiegelter oder nic ht begrünter Flächen darf insgesamt 40 
% 
der Fläche nicht überschreiten.  
Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchun- 
gen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf de nen bodeneing reifende Maßnahmen 
stattfinden. 
Die 
„Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumun g im Lande Hessen“ sind zu 
beachten. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder 
sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherh eitsgründen weitere Kamp fmittel- 
räummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, 
einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand ,  Berliner Verbau usw.) durch 
Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Mess- 
ebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit ei ner Flächensondierung begleitet wer- 
den. 
Sollten im Zuge der Baumaßnahmen Munition oder kamp fmittelverdächtige Gegenstände 
zu Tage treten, ist die Arbeit unverzüglich einzustellen, die Fundstelle abzusich ern und die 
Polizei bzw. der Kampfmittelräumdienst in Darmstadt  zu verständigen (Regierungspräsi- 
dium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen, Luisenplatz 2, 64283 Darm- 
stadt, Tel. 06151-12-0). 
6. Oberbodenschutz 
Im gesamten Geltungsbereich ist de r Oberboden entsprechend DIN 18 915 zu sichern. Eine 
Überdeckung des Bodens mit sonstigem Material ist untersagt. Abgeschobener Boden ist -
bis zur Wiederverwertung - in Mieten von höchstens 2,0 m Höhe und 4,0 m Breite aufzu- 
setzen (vgl. § 202 BauGB). 
7. Schutz von Bäumen 
Es gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstad t Darmstadt. In jeder Phase einer 
Baudurchführung sind die zu erhaltenden Bäume vor schädigenden Einflüssen zu bewah- 
ren. Die DIN 18 920 ist entsprechend anzuwenden und einzuhalten. 
8. Schutz von Zauneidechsen 
Im gesamten Plangebiet ist mit Vorkommen der EU-rechtlich geschützten Zauneidechse zu 
rechnen. Werden vor und während der Bauarbeiten Tiere beobachtet, sind in Abstimmung 
mit der Unteren Naturschutzbehörde Maßnahmen zu ihrem Schutz zu treffen. 
9. Baumfällungen und Gehölzrodungen / Abriss von Ge bäuden 
Die Verletzung oder Tötung geschützter Tierarten oder die Zerstörung ihrer Fortpflanzungs -
und Ruhestätten kann ein haftungsrelevanter Straftatbestand nach Umweltschadensgesetz 
sein. 
Daher sind Baumfällungen und Gehölz 
rodungen im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. 
Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). 
Der Abriss oder Umbau von Gebäuden einschließlich Fassadendämmung sollte aus Grün- 
den des Vogel- und Fledermausschutzes ebenfalls im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 
28. Februar vorgenommen werden. Ganzjährig sind die Gebäude vor Beginn der Arbeiten 
auf Vorkommen geschützter Arten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der Un- 
teren Naturschutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Geg ebenenfalls sind Vorkehrungen 
zur Schadensvermeidung zu treffen. 
10. Fernwärmesatzung 
Es ist beabsichtigt, den Geltungsbereich der Fernwärmesatzung auf das Gebiet der Lincoln-
Siedlung auszuweiten. 
15.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der  Heidelberger Straße) 
Für die mit „5“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Die Fläche ist in einem offenen Charakter als Rasen - oder Wiesenfläche gärtnerisch zu 
gestalten und ausschließlich mit Bäumen zu bepflanzen. Der vorhandene Baumbestand ist 
zu erhalten, abgängige Bäume sind zu ersetzen. Für die zu pflanzenden und zu ersetzen- 
den Bäume sind ausschließlich nur die Baumarten Sti eleiche (Qurercus robur) und Trau- 
beneiche (Quercus petraea) zulässig. 
Hinweis: Diese Fläche ist teilweise überlagert durc h eine Fläche für die Erhaltung „E“ 
–
Eichenhain (siehe Festsetzung I.16.2). 
Innerhalb der Fläche sind als versiegelte / teilver siegelte oder nicht begrünte Flächen 
nur 
Zuwege und kleine Spielbereiche zulässig. Der Antei l versiegelter / teilversiegelter oder 
nicht begrünter Flächen darf insgesamt 10 % der Fläche nicht überschreiten. 
Zur Einfassung von Spielbereichen ist das Anpflanzen von Sträuchern zulässig.  
15.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenzend an die Kleingartenanlage) 
Für die mit „6“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Die vorhandene freiwachsende Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Kleingartenan- 
lage ist zu erhalten und bei Abgang durch Nachpflanzung zu ersetzen.  
Die verbleibende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Nadelgehölze sind 
bis auf Eibe (Taxus baccata) und Waldkiefer (Pinus sylvestris) nicht zulässig. 
Innerhalb der Fläche sind als versiegelte / teilversiegelte oder nicht begrünte Flächen nur 
Zuwege zulässig. Der Anteil versiegelter / teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen darf 
insgesamt 10 % der Fläche nicht überschreiten. 
15.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Grünzug Karlsruher Straße) 
Für die mit „7“ gekennzeichneten Flächen (Planteil 1) wird festgesetzt: 
Entlang der Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grü nfläche sind Einfriedungen in F orm 
von Hecken mit darin integrierten Zäunen mit einer Höhe von max. 1,3 m zulässig.  
Die verbleibende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen; Nadelgehölze sind 
nicht zulässig. 
Innerhalb der Fläche sind als versiegelte/teilversi egelte oder nicht begrünte Flächen 
nur 
Zuwege zulässig. Der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen darf 
insgesamt 10 % der umgrenzten Fläche nicht überschreiten. 
15.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqua lität und -quantität 
Festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträucher n und sonstigen Bepflanzungen 
sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 
Aufschüttungen und Abgrabungen im Traufbereich der Bäume sind nicht zulässig. 
Auf den Baugrundstücken sind als anzupflanzende Bäume standortgerechte Laub bäume 
als Hochstämme zu verwenden. 
Nach anderen Festsetzungen getroffene Regelungen bleiben davon unberührt. 
Die Mindestpflanzgröße der Bäume beträgt 18/20 cm Stammumfang in 1,0 
m Höhe. Nach 
anderen Festsetzungen getroffene Regelungen bleiben davon unberührt. 
Baumscheiben im öffentlichen Straßenraum sind in einer Größe von mind. 6 m²  auszufüh- 
ren. 
VI. Hinweise und Empfehlungen 
 
1. Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschrift en 
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschrif- 
ten können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 12 5, Block D, zu den üblichen Büro- 
zeiten eingesehen werden. 
2. Bodenveränderungen 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische 
Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht 
einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese der zuständigen Bodenschutz- 
behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darm- 
stadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“, unverz üglich mitzuteilen. (Hinweis: Zu einer 
frühzeitigen Hinzuziehung eines Fachgutachters in Altlastenfragen wird in diesem Fall ge- 
raten.) 
3. Bodendenkmäler 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie 
oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. 
4. Leitungsschutzmaßnahmen 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen 
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unter- 
schritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern 
oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträ- 
ger abzustimmen. 
5. Kampfmittelbelastung und –räumung 
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorli egenden Kriegsluftbilder hat erge- 
ben, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Ge lände am Rande eines Bombenab- 
wurfgebietes befindet. Vom Vorhandensein von Kampfm itteln auf solchen Flächen muss 
grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen,  in denen durch Nachkriegsbebau- 
ungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu  einer Tiefe von mind. 4 Metern 
durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen ande- 
ren Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach  
8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen 
Sammelgaragen gemäß § 3 Abs. 1 der „Einschränkungssatzung Lincoln-Siedlung“ sind nur 
in den mit „GGa-SG“ gekennzeichneten Grundstücksflä chen sowie in den als Fläche mit 
besonderem Nutzungszweck „Garagengebäude“ festgeset zten Flächen zulässig. Diese 
Sammelgaragen sind Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. 
Sammelgaragen sind in unterirdischen Garagengeschos sen (Tiefgaragen), in oberirdi- 
schen Garagengeschossen und in Garagengebäuden zulässig.  
Die Sammelgaragen sind nur für den Bedarf zulässig,  der durch die im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelassenen Nutzungen verur- 
sacht wird. 
8.3 Garagengebäude  
Garagengebäude (Definition: Gebäude mit der ausschließlichen Nutzung durch Garagen- 
geschosse) sind nur innerhalb der mit „GGa-SG“ gekennzeichneten überbaubaren Grund- 
stücksflächen sowie in der Fläche mit besonderer Zweckbestimmung „Garagengebäude“ 
(Planteil 1) zulässig. 
8.4 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen 
Die Sammelgaragen sind ausschließlich den Baufläche n des Bebauungsplanes „Lincoln -
Siedlung“ zugeordnet.  
8.5 Einfahrten 
Einfahrten sind nur bis zu einer Breite von 6,0 m zulässig. 
Zwischen Einfahrten ist jeweils ein Mindestabstand von 20,0 m einzuhalten. 
Sofern durch Planeinschrieb Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt sind, sind hier 
keine Einfahrten zulässig.  
Sofern durch Planeinschrieb ein Einfahrtsbereich mit begrenzter Anzahl von Einfahrten 
fest- 
gesetzt ist, darf nur die festgesetzte Anzahl der Einfahrten in diesem Einfahrtsbereich her- 
gestellt werden. 
9. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14  Abs. 1 BauNVO) 
9.1 Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplät ze 
Fahrradabstellflächen sind nur in den überbaubaren Grundstücksflächen und in d en dafür 
festgesetzten Flächen „Fa“ (Planteil 1) zulässig. 
Müllbehälterstandplätze sind nur in den überbaubare n Grundstücksflächen sowie 
in den 
dafür festgesetzten Flächen „Mü“ (Planteil 1) zuläs sig. Müllbehälterstandplätze sind auch 
in den Flächen zum Anpflanzen mit der Freiflächenkennziffer „2“ (Planteil 1) zulässig, hier- 
bei ist ein Abstand von min. 5,0 m zur angrenzenden Straßenverkehrsfläche einzuhalten. 
9.2 Private Spielplätze 
Private Spielplätze sind sowohl in den überbaubaren als auch in den nicht üb erbaubaren 
Grundstü cksflächen zulässig, nicht jedoch in den als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte n Grundstücksflächen (Planteil 1) ; 
hiervon ausgenommen ist die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons- 
tigen Bepflanzungen mit der Freiflächenkennziffer „5“ (Planteil 1).  
Rechtsgrundlagen: 
 
 
Baugesetzbuch (BauGB)  i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 
 
Baunutzungsverordnung (BauNVO)  i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
 
Planzeichenverordnung (PlanzV)  vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
 
Hess. Bauordnung (HBO)  i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 
40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches  i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321) 
 
Hess. Gemeindeordnung (HGO)  i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)  i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt 
geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 
3185, 3207) 
 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)  i.d.F. vom 
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 
(GVBl. I S. 458) 
  
Hess. Wassergesetz (HWG)  i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch 
Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
  
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)  i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt 
geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
 
Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG)  i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), 
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1740) 
 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I 
S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 
 
 
Verfahren 
 
 
Aufstellungsbeschluss: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005, 12.02.2015 (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und erneute Änderung des Aufstellungsbeschlusses _________. 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ 
am 13.12.2005, Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschlusses am 16.02.2015 
und Bekanntmachung des erneut geänderten Aufstellungsbeschlusses am _______. 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: 
 
Beschluss des Magistrats vom 17.12.2014. 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der 
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 12.01.2015. 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung 
gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 13.01.2015 bis 
einschließlich 13.02.2015. 
 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur 
Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGB 
und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 05.01.2015. 
 
Öffentliche Auslegung: 
 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom      . 
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am      . 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den 
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen 
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom       bis einsc hließlich      . 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
 
gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom      .  
 
Satzungsbeschluss: 
 
Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan 
enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung 
zur Satzung beschlossen am      . 
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. 
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Die Dezernentin 
 
 
Bekanntmachung: 
 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und 
der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am      . 
Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung und der zusammenfassenden 
Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom       bis 
einschließlich      . 
 
 
 
Inkrafttreten: 
 
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am      . 
Darmstadt, den ___________ 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 ________________________ 
  Die Dezernentin 
 
 
Darmstadt, den ___________  Stadtplanungsamt 
 
 
 
    _____________________ 
 Jochen Krehbiehl

anlage 9

264 Zeichen

Punkt 23: Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0177) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: SPD und Die Linke.

anlage 7

354 Zeichen

Punkt 8: Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0177) 
 
Gegen die Stimme der Fraktion Die Linke. und zwei Gegenstimmen aus der SPD-
Fraktion, bei Stimmenthaltung der Fraktion UFFBASSE, empfiehlt der Ausschuss der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 1

70263 Zeichen

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 09.02.2015 und 10.02.2015: 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Die Wasserversorgung für das Plangebi et muss sichergestellt sein. Be-
zugnehmend auf das Kapitel 8.4 „Trinkwasserversorgung“ und das Kapitel 
11.1.9 „Technische Infrastruktur“ der städtebaulichen Begründung ist fest-
zustellen, dass ein neues Trinkwas sernetz nach dem Stand der Technik 
zwingend realisiert werden muss. 
Außerdem ist für das Plangebiet der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Be-
triebs-, Löschwasser) zu ermitteln. Zu  ermitteln ist die benötigte Jahres-
menge und der Tagesspitzenbedarf. Bei der Bedarfsermittlung ist bereits 
auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. Es ist der 
Nachweis zu erbringen, dass der gesamte Wasserbedarf des Plangebiets 
durch den zuständigen Wasserversorger gedeckt werden kann. Es ist 
darzustellen, ob im Rahmen der bestehenden Wasserrechte und der För-
dermengen der letzten 5 Jahre die Trinkwasserversorgung sichergestellt 
ist. 
 
 
 
 
 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaf-
tungsplans Hessisches Ried. Im R ahmen der Umsetzung sind großflächi-
ge Grundwasseraufspiegelungen möglic h, die bei einer künftigen Bebau-
ung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grund-
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 
9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land 
Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. 
  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Wasserbedarfs-
prognose für das Plangebiet erstellt. Durch den Wasserversorger, die 
HEAG Südhessische Energie AG (HSE) und die e-netz Südhessen GmbH 
& Co. KG, wurde bestätigt, dass die Förderung der Wassermenge als gesi-
chert angesehen wird. 
Es wird darauf hingewiesen, dass das Strom- und Wassernetz bisher nur 
Private erschlossen ist. Die öffentliche Erschließung wird noch erfolgen. 
Die HSE AG bestätigte darüber hinaus, dass im Rahmen der bestehenden 
Wasserrechte und der Fördermengen der letzten 5 Jahre die Trinkwasser-
versorgung sichergestellt ist. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Wasserbedarfsprognose wurde in der Begründung zum Bebauungsplan 
dargestellt. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde gefolgt. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Bebauungsplan sollen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB Flächen, bei de-
ren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkun-
gen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen 
Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet werden.  
Anlage 1

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Eine qualitative Beeinträchtigung des Gr undwassers durch die Versicke-
rung von Niederschlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten sind das 
Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Ver-
sickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt DWA-M 153 
„Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“. 
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal 
Grundwasser angemessen einzugehen. Der Bestand – z.B. Grundwasser-
flurabstände, Grundwasserneubildung, Verschmutzungsempfindlichkeit, 
Bedeutung des Grundwasservorkommen s – sowie die bau-, anlage- und 
betriebsbedingten Auswirkungen (q ualitativ und quantitativ) auf das 
Grundwasser - z.B. Verminderung der Grundwasserneubildung, mögliche 
Stoffeinträge ins Grundwasser, Vers ickerung von Niederschlagswasser - 
sind darzustellen. 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
Die Aussagen zur Entwässerung (Teil A 8.2) sind unzureichend. Die Aus-
wirkungen einer Einleitung (Schmutzwasser) in die öffentliche Kanalisation 
auf die vorhandene Kanalisation (Entlastungsanlagen …) und ggf. die 
Kläranlage sind nicht dargelegt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gemäß den Festsetzungen zum Bebauungsplan (8.2) soll das anfallende 
Niederschlagswasser vor Ort versickert werden. 
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des Einflussbereiches des 
Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried, ist somit eine Kenn-
zeichnung auf hohe bzw. schwankende Grundwasserstände im Bebau-
ungsplan notwendig. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
In den textlichen Festsetzungen wurde eine Kennzeichnung gemäß § 9 
Abs. 5 Nr. 1 BauGB aufgenommen und auf die Vorgaben des „Grundwas-
serbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ mit Datum vom 9. April 1999 
festgestellt und veröffentlicht im  Staatsanzeiger für das Land Hessen 
21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704 verwiesen. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde gefolgt. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfa hrens wurde eine Schmutzwasseran-
fall Prognose für das Plangebiet erste llt. Der Gesamtabfluss beträgt 18,6 
l/s. Das Baugebiet wurde mit einer Einwohnerzahl von 3.000 und einem 
Versiegelungsgrad von 5 % bei der Kanalnetzberechnung berücksichtigt. 
Durch die Entsiegelung ergibt sich eine erhebliche Entlastung von Kanal-
netz und Kläranlage. Nach Aussage der Stadt Darmstadt ist die Einleitung 
des errechneten Gesamtabfluss in di e örtliche Kanalisation sowie in die 
Kläranlage als gesichert anzusehen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die entsprechenden Nachweise werden in der Begründung aufgeführt. 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde gefolgt.

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Nachweise, inwieweit eine Versickerung fachlich realisierbar ist (GW-
flurabstände, Bodengutachten, Vorunt ersuchung nach ATV-Arbeitsblatt M 
153…) sind nicht geführt. 
Eine fachliche Beurteilung ist insofern nicht möglich. 
Aus vorgenannten Gründen kann die Entwässerung vorerst als nicht gesi-
chert angesehen werden. 
Genereller Hinweis: Die Versickerung  von Niederschlagswasser ist er-
laubnispflichtig. 
 
 
 
 
Bodenschutz 
I. Nachsorgender Bodenschutz 
Der Bebauungsplan umfasst das Gelände der ehemaligen militärischen 
Liegenschaft „US-Siedlung Lincoln“ (Altstandort). Kenntnisse/Aussagen 
zum Altstandort und zur Altlastsituation sind im Kapitel 18 der Begründung 
zum Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden. Sie entsprechen je-
doch nicht dem neuesten Kenntnis-/Bearbeitungsstand. 
Bzgl. des Altstandorts wird im Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ ein 
bodenschutzrechtliches Verfahren unte r dem Az. IV/DA 41.5 - 2132- 411 
000 040 001 294 Lincoln geführt. Bei Bedarf kann die Akte eingesehen 
werden. 
Der Altstandort ist in der Altflächendatei des Landes Hessen unter der 
Schlüssel-Nr. 411.000.040-040.294 ein getragen. Der Status der Gesamt-
fläche wird aktuell mit „Altlastve rdacht aufgehoben“ geführt. Die Liegen-
schaft ist - bis auf die Flurstücke 16/ 4, 16/5 und 16/11 - nach derzeitigem 
Kenntnisstand aus bodenschutzrechtlic her Sicht abschließend bearbeitet 
(Az. IV/Da 41.5 – 2132 – 411 000 040 001 294 Lincoln). Die Liegenschaft 
wurde – mit Ausnahme der vorgenannten Flurstücke - nach Aufgabe der 
militärischen Nutzung umwelttechnisc h untersucht. Die Untersuchungen 
ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenverän-
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
In neuen Baugebieten soll Niederschlag swasser im Sinne des § 55 Abs. 2 
WHG ortsnah versickert werden. Die Versickerung kann als gesichert an-
gesehen werden. Durch ein hydrogeologisches Gutachten ist nachgewie-
sen worden, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bauge-
biet möglich ist. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird dem § 55 
Abs. 2 WHG gefolgt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde ergänzt um die Ergebnisse 
des hydrogeologischen Gutachtens. Das Hydrologische Gutachten wird zur 
Beteiligung nach § 4 (2) BauGB zur Verfügung gestellt. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Den Hinweisen wurde gefolgt. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der aufgeführte Kenntnis-/Bearbeitungsstand lag zum Zeitpunkt der frühzei-
tigen Beteiligung noch nicht vor. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der aktuelle Kenntnis-/Bearbeitungsstand wurde in der Begründung zum 
Bebauungsplan aufgeführt sowie als Hinweis in den textlichen Festsetzun-
gen aufgenommen und in der Planzeichnung entsprechend gekennzeich-
net.

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
derung (Altlast). Nachuntersuchungen im Bereich der Kontaminationsver-
dächtigen Fläche KVF 5 „Tankstelle (Z apfstellen“) konnten das Vorliegen 
einer Altlast nicht bestätigen. Konflikte mit der geplanten Nutzung beste-
hen somit nicht. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die o.a. Bau-
leitplanung. 
 
 
Die Flurstücke 16/4 (Noackstraße 16A), 16/5 (Noackstraße 16B) und 
16/11 (Franklinstraße 44A) waren nicht Bestandteil der umwelttechnischen 
Untersuchungen. Kenntnisse über Belastungen dieser Grundstücke liegen 
mir nicht vor. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Flurstücke 16/4 und 16/5, die beide sehr klein sind (je rd. 260 m2), 
sind mit einem Wohnhaus bebaut, das abgerissen werden soll. Ein ent-
sprechender Bauantrag liegt mir zzt. zur Prüfung vor. Im Zuge des Ge-
bäudeabrisses kann eine organoleptische Ansprache des Bodens erfol-
gen, sodass hier auf eine umwel ttechnische Untersuchung des Bodens 
mittels Sondierungen verzichtet werden kann. 
Das Flurstück 16/11 wird als Versor gungsanlage (Heizwerk) genutzt. Laut 
den vorgelegten Planunterlagen ist die Anlage noch in Betrieb und soll 
zukünftig auch als solche genutzt werden. Aufgrund dessen ist eine um-
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Zuge der Genehmigungserteilung des Gebäudeabrisses ist die Auflage 
für eine organoleptische Ansprache des Bodens durch den Vorhabenträger 
zu erfüllen. 
Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Die 
Notwendigkeit einer umwelttechnischen Untersuchung des Flurstücks 16/11 
wird neu geprüft, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
keine

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
welttechnische Untersuchung des Flur stücks zum jetzigen Zeitpunkt nicht 
erforderlich. Die Notwendigkeit ist neu zu prüfen, wenn die Fläche einer 
Nutzungsänderung zugeführt wird. 
 
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen wurden bei manchen konta-
minationsverdächtigen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewie-
sen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber 
aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Im Einzelnen sind dies (siehe 
hierzu auch die beigefügten Anlagen, abgedruckt auf den Seiten 23-26 
dieses Dokuments): 
KVF 4 „Abscheideanlage“ 
Die Untersuchungen zeigen einen PAK- belasteten oberen Auffüllhorizont 
von ca. 0,04 bis 0,40 m uGOK auf (Sondierung BS 7). Bei der betroffenen 
Bodenschicht handelt es sich um die Tragschicht der Freiflächenversiege-
lung (mit Teer angespritzter Schotter). 
KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen)“ 
Nach in 1997 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie ei-
nes in 2010 durchgeführten 4-wöch igen Bodenluftabsaugversuchs ver-
bleiben punktuelle Boden- und Bodenluftbelastungen mit BTEX, Testben-
zine, Dicyclopentadien, die sich wesentlich auf den Bereich der Sondie-
rungen KVF5/BS 25a beschränken. Analysen der im Bereich der KVF 5 
oberflächennah anzutreffenden Auffüllschichten ergab eine Einstufung des 
Materials in LAGA Z 1.2 (PAK, Benzo(a)pyren). 
KVF 6 Tankeinlagerungsbereich (altes Heizhaus) 
In der Auffüllung (ca. 2,3 bis 4,3 m mächtig) im Bereich der Sondierungen 
BS 11, BS 11/1 und BS 12 wurden leicht erhöhte Konzentrationen an 
PAK, Blei und Zink nachgewiesen (LAGA Z 1.1). 
KVF 8 „Altablagerung Bereich Schule“ 
Der Verdacht einer gezielten und flächenhaften Ablagerung von fremd-
stoffbehafteten und/oder sonstigen Auffüllungen in nennenswerten Um-
fang konnte nicht bestätigt werden. Lediglich in den Schürfen KVF 8/Sch 6 
und KVF 8/Sch8 wurden überhaupt Fremdbestandteile in Form von Glas- 
und Kunststoffresten (KVF 8/Sch 6) bzw. geringe Mengen an Bauschutt 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde entsprochen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Eine Kennzeichnung der kontaminierten Flächen ist erforderlich. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Im Bebauungsplan wurden die Flächen KVF 4, 5, 6 und 8 gekennzeichnet. 
(siehe Planteil 1/2 und 2/2).

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
(KVF 8/Sch 8) festgestellt. Es liegen keine tiefer reichenden Auffüllungen 
vor. Die Auffüllmächtigkeit schwank t zwischen 0,3 m bis 1,1 m uGOK. 
Analytische Auffälligkeiten gab es im Bereich des Schurfs KVF 8/Sch 6. 
Leicht erhöhte PAK- und PCB-Werte in der Probe KVF 8/Sch 6 G2 (Tie-
fenbereich 0,2 – 1,1 m uGOK) bedingen eine Einstufung des Materials in 
LAGA Z 1.1. 
Eine Kennzeichnung der o.a. Bereiche im B-Plan wird empfohlen. 
Bei Bodeneingriffen im Bereich der vorgenannten bekannten Bodenbelas-
tungen sind die Maßnahmen durch ein im Altlastbereich Fachkundigen 
sensorisch zu begleiten. Belasteter Erdaushub ist von unbelastetem Aus-
hub zu separieren. Die Beprobung und Verwertung des belasteten Aus-
hubs ist gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. 
 
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der 
bekannten Bodenbelastungen ist zu vermeiden, es sei denn, das belastete 
Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. 
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind mir nicht 
bekannt. 
 
 
 
 
 
 
Folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist 
aufzunehmen: 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist 
auf organoleptische Auffälligkeiten zu  achten. Ergeben sich bei den Erd-
arbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenverände-
rung begründen, sind diese der zuständigen Bodenschutzbehörde, dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt 
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodens chutz“, unverzüglich mitzuteilen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde entsprochen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der 
gekennzeichneten Flächen ist zu vermeiden. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
In den textlichen Festsetzungen wurde die Vermeidung von Niederschlags-
wasserversickerung auf den mit KVF gekennzeichneten Flächen festge-
setzt. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde entsprochen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis wurde unter Hinweise im Bebauungsplan (Planteil 2/2) aufge-
nommen.

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behö rden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
(Hinweis: Zu einer frühzeitigen Hinzuziehung eines Fachgutachters in 
Altlastenfragen wird in diesem Fall geraten.) Schädliche Bodenverände-
rungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz sind Beein-
trächtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebli-
che Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die 
Allgemeinheit herbeizuführen.

30.0
 
 
04.2015 
 Vorläufi
ige Prüfung der S
Bebauungsp
Stellungnahmen
plan S 25 – Linco
 der Behörden u
oln-Siedlung 
nd sonstigen Trä
äger öffentlicher
 Belange
 Se
 
ite 8

30.0
 
 
04.2015 
 Vorläufi
ige Prüfung der S
Bebauungsp
Stellungnahmen
plan S 25 – Linco
 der Behörden u
oln-Siedlung 
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äger öffentlicher
 Belange
 Se
 
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30.0
 
 
04.2015 
 Vorläufi
ige Prüfung der S
Bebauungsp
Stellungnahmen
plan S 25 – Linco
 der Behörden u
oln-Siedlung 
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äger öffentlicher
 Belange
 Seit
 
e 10

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04.2015 
 Vorläufi
ige Prüfung der S
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Stellungnahmen
plan S 25 – Linco
 der Behörden u
oln-Siedlung 
nd sonstigen Trä
äger öffentlicher
 Belange
 Seit
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30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 II. Vorsorgender Bodenschutz 
Neben den Belangen des nachsorgenden Bodenschutzes sind auch die 
Fragen hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes zu berücksichtigen. 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, 
§ 1a Abs. 2 Baugesetzbuch. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Be-
einträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als 
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden 
werden, § 1 Satz 3 Bundes-Bodenschutzgesetz. 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Be-
bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete 
Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit 
wird ein Beitrag zur Reduktion weit eren Flächenverbrauchs im Außenbe-
reich geleistet. 
In die Begründung zum Bebauungsplan sind entsprechende Ausführun-
gen zum vorsorgenden Bodenschutz aufzunehmen. 
 
 
Immissionsschutz 
Zu o.g. Planung der Stadt Darmstadt kann aus Sicht des Immissions-
schutzes – Lärmschutz keine Stellungnahme abgeben werden, da die 
dazu notwendige schalltechnische Untersuchung noch nicht vorliegt. 
Bereits jetzt wird jedoch daraufhin gewiesen, dass eine direkte Ansiedlung 
der Grundschule an die Heidelberger Straße für bedenklich gehalten wird. 
Die Schaffung einer ruhigen Lernatmosphäre ist in diesem Bereich nur 
schwer möglich. Die Planung sollte in diesem Bereich überdacht werden. 
Sobald die schalltechnische Untersuchung vorliegt, bitte ich um erneute 
Beteiligung. 
 
 
 
 Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Durch die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Lincoln-Siedlung wird 
insbesondere dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklung 
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung), dem Grundsatz des 
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a 
Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel der Vermeidung einer Beeinträchtigungen 
des Bodens gemäß § 1 Satz 3 BBodSchG entsprochen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
In der Begründung wurden entsprechende Ausführungen zum vorsorgen-
den Bodenschutz aufgenommen. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- und Schienenver-
kehrsgeräusche der angrenzenden Straßen belastet. Zur Ermittlung der 
Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet durch und Straßenverkehr wur-
de im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Schalltechnische Unter-
suchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenverkehr“ 
erstellt. Die schalltechnische Untersuchung liegt mittlerweile vor. Die schall-
technische Untersuchung liegt jetzt vor und wird dem RP zur Beteiligung 
nach § 4 (2) BauGB zur Verfügung gestellt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sind in der Begrün-
dung aufgenommen worden.

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Bergaufsicht 
Von der Bergaufsicht wird anhand der dortigen Datengrundlage wie folgt 
Stellung genommen: 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
entgegen. 
 
 
Kampfmittelräumdienst 
Der Kampfmittelräumdienst führt aus, dass die Auswertung der beim 
Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass 
sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände am Rande eines Bom-
benabwurfgebietes befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf 
solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Berei-
chen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende 
Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wur-
den sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen 
Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, 
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, 
auf denen bodeneingrei fende Maßnahmen stattfind en. Hierbei soll grund-
sätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si-
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingrei-
fenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorge-
sehenen Baugrubenverbau (Spundwand,   Berliner Verbau usw.) durch 
Sondierungsbohrungen in der Verbauac hse abzusichern. Sofern eine 
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer 
Flächensondierung begleitet werden. 
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die 
Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik 
durchgeführt wurden. Der Bescheinigun g ist ein Lageplan beizufügen, auf 
dem die untersuchten Flächen dokum entiert sind. Weiterhin ist das ver-
wendete Detektionsverfahren anzugeben.  
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde gefolgt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis wurde unter „Hinweise und Empfehlungen – Kampfmittelbelas-
tung- und räumung“ der textlichen Festsetzungen (Planteil 2/2) aufgenom-
men. Des Weiteren wird die Vorhabenträgerin im städtebaulichen Vertrag 
zur Kampfmittelsondierung und –räumung unter Beachtung der „Allgemei-
nen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ ver-
pflichtet.

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitten Sie, 
bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Daten-
moduls KMIS-R hinzuweisen.  
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Es wird 
gebeten nach Abschluss der Arbeiten den Lageplans und die KMIS-R-
Datei zu übersenden. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der 
nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergela-
den werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, 
Gefahrenabwehr, KMRD). 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/ Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/ Eigentümerin, Inves-
tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die 
Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtli-
chen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird 
gebeten immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05- DA  1266-2015 
anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
Als Anlage werden Ihnen die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf-
mittelräumung im Lande Hessen übersendet. 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. 
Eine Kopie des Auftrages ist zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
Den Abtransport -ggfs. auch die En tschärfung- und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
Es wird gebeten, die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes in allen 
Schritten des Bauleitplanverfahrens zu verwenden, sofern sich keine we-

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
sentlichen Flächenänderungen ergeben. 
 
 
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 10.02.2015 der Obere Natur-
schutzbehörde 
Zu den o.g. Bauleitplänen wird auf die Stellungnahmen vom 08.05.2013, 
Az.: III 31.2-61d 02/01-500-z ur Vorbereitung und Du rchführung von städ-
tebaulichen Entwicklungsmaßnahmen im  Bereich „Bessunger Grünzug, 
Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung, Bessunger Kiesgrube, Lin-
coln-Siedlung“ (Teilbereich A) und „Kelley-Barracks und Nathan-Hale-
Depot“ (Teilbereich B) sowie zum Bebauungsplan W 46 „Kelley-
Barracks/Nathan-Hale-Depot“ mit 7. FNP-Änderung (Teilbereich 7.1) vom 
30.10.2014 verwiesen, die hier noch einmal aufgeführt werden: 
Die geplante Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen auf bereits 
bauliche überprägten Kasernen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte 
wird positiv gesehen, da so die angestrebten Nutzungen im baulichen 
Bestand bereitgestellt werden können und eine Inanspruchnahme freier 
Landschaft vermieden wird. 
 
Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings noch nicht möglich, da 
für Detailplanung noch wesentliche Unterlagen fehlen. 
Es sind im weiteren Planverfahren insbesondere eine flächendeckende 
Biotoptypenkartierung mit besonderer Berücksichtigung der gemäß § 30 
BNatSchG gesetzlich geschützten Biotop zu erstellen. Weiter ist eine ar-
tenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen und 
zum Bestandteil der Unterlagen zu machen. 
Über eine Eingriffs- Ausgleichsplanung sind Qualität und Quantität der 
Eingriffswirkungen zu ermitteln und soweit notwendige Kompensations-
maßnahmen/Flächen darzustellen bzw. festzusetzen. 
Bei der Prüfung der Eingriffswirkungen und der städtebauliche Konzeption 
sind insbesondere das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ sowie 
die die umfangreich angrenzenden Wald / Waldrandflächen zu berücksich-
tigen. Weiter ist zu prüfen ob im baulichen Bestand ökologisch wertvolle 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen des Bebauungsverfahrens wurden die geforderten Unterlagen 
für die Offenlage erstellt: Umweltber icht, Grünordnungsplan, flächende-
ckende Biotoptypenkartierung, mit besonderer Berücksichtigung der gemäß 
§ 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope, artenschutzrechtliche Prü-
fung gemäß § 44 BNatSchG, Eingriffs- und Ausgleichsplanung, Prüfung der 
Eingriffswirkungen der Planung auf angrenzende Schutzgebiete. Sie wer-
den dem RP zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB zur Verfügung gestellt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die folgenden Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. zu 
den folgenden Umweltthemen werden im Bebauungsplan Hinweise gege-

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Strukturen vorhanden sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ben und im Umweltbericht erläutert. 
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen: 
− Vermeidung von Oberflächenversiegelung 
− Rückhaltung und Versickerung v on Niederschlagswasser auf Bau-
grundstücken 
− Versickerung des Niederschlagsw asser der öffentlichen Verkehrs-
flächen 
− Erhaltung vorhandener wertvoller Gehölzbestände (Pflanzbindung) 
− Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung 
− Schutzmaßnahme für bodenlebende Tiere bei Einfriedungen 
− Festsetzung von Maßnahmenflächen zum Schutz und zur Entwick-
lung von Sandmagerrasen 
− Erhaltung artenreicher Extensivrasen auf sonstigen Freiflächen 
− Schutz eines Standortes mit Zauneidechsenvorkommen 
− Artenschutz bei Gehölzrodungen oder beim Abriss von Gebäuden 
 
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets: 
− Baumpflanzungen an den Planstraßen 
− Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und bei privaten Stellplät-
zen 
− Auswahlliste für anzupflanzende Bäume 
− Begrünung von Tiefgaragen 
− Fassadenbegrünung an Garagengebäuden 
− Festsetzung von Maßnahmenflächen zur Entwicklung neuer Sand-
magerrasen 
− Entwicklung von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen 
auf sonstigen Freiflächen  
− Maßnahmen zur Förderung der  Zauneidechse im Grünzug an der 
Karlsruher Straße 
− Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse 
 
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets: 
− Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschütz-
ten Biotopen (Sandmagerrasen)

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Vor der weiteren Konkretisierung der Planung wird angeregt einen Sco-
pingtermin sowie einen Ortstermin durchzuführen. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Aufgrund der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stel-
lungnahmen wird die Notwendigkeit eines Scopingtermins sowie eines Orts-
termines nicht gesehen. Während des bisherigen Bebauungsplanverfah-
rens wurden die zuständigen Fachämter eingebunden. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.2 Hessen Mobil, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 06.02.2015: 
(A) Einwände mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher 
Regelungen: 
1) Im Zuge der geplanten Herstellung einer neuen Einmündung bzw. 
Kreuzung der B 3 mit der vorgesehenen neuen Straßenverbindung südlich 
des Plangebietes ist Hessen Mobil die seitens der Stadt Darmstadt vorge-
legte Verkehrsuntersuchung gemäß den §§ 4 und 12 FStrG hinsichtlich 
des Prognosehorizontes auf das Jahr 2030 anzupassen. Darüber hinaus 
sind die Auswirkungen der geplanten Umweltzone in Darmstadt weiträu-
mig hinsichtlich eventueller Verkehrsverlagerungen zu untersuchen. 
2) Alternativ zu dem seitens der Stadt vorgeschlagenen Vollanschluss an 
die B 3 mittels Lichtsignalanlage ist eine Alternativbetrachtung hinsichtlich 
einer "rechts einbiegen-rechts abbiegen Lösung" in der Verkehrsuntersu-
chung zu überprüfen. 
  
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise und Anregungen zu den Punkten 1 bis 6 wurden zur Kenntnis 
genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Entgegen des Erschließungskonzeptes, das Grundlage der frühzeitigen 
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB war, erfolgt die südliche Anbindung 
der Franklinstraße an die Heidelberger Straße zunächst über die vorhande-
ne Einfahrt ins Gebiet. Mit Bezug des zukünftigen Wohnquartiers auf der 
Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne ist eine Querverbindung 
zwischen Karlsruher Straße und Heidelberger Straße südlich der Lincoln-
Siedlung zur Entlastung des Gesamtverkehrs vorgesehen. Der Straßenan-
schluss an die B 3 ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die 
Planung der südlichen Querverbindung und der Anbindung an die Karlsru-
her Straße (B3) erfolgt in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren.

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
3) Eine weitere Alternative wäre in jedem Fall der Anschluss des Plange-
bietes mittels einer höhenfreien Anbindung inklusive eines Überführungs-
bauwerkes. 
4) Ein neuer Anschluss an eine vierspurige Bundesstraße bedarf der Zu-
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur 
(BMVI). Hierfür ist ein Antrag auf Zustimmung beim BMVI zu stellen. Der 
entsprechende Antrag zur Errichtung eines neuen Anschlusses wird von 
Hessen Mobil an das BMVI zu richten und zu begründen sein. Zur Be-
gründung ist der Fragenkatalog des BMVI zunächst von der Stadt Darm-
stadt" zu beantworten und an Hessen Mobil zurückzuschicken (siehe An-
hang; hier nicht abgebildet). 
5) Für die Anbindung der Stadtstraße an die B 3 ist Baurecht erforderlich. 
Die für die Anbindung benötigten Flächen sind deshalb in den Geltungsbe-
reich des B-Planes einzubeziehen. 
6) Alle Sichtflächen im Bereich der Anbindung sind freizuhalten. Die Sicht-
flächen sind im B-Plan zeichnerisch festzusetzen und durch entsprechen-
de Textfestsetzung ist sicherzustellen, dass diese dauerhaft von sichtbe-
hinderndem Bewuchs freizuhalten sind (§ 4 FStrG). Wir regen an, die vor-
her genannten Punkte baldmöglichst mit Ihnen zu erörtern. 
 
7) Die Bauverbotszone entlang der B 3 ist von Hochbauten jeder Art frei-
zuhalten. Hierzu gehören auch Stellflächen und Werbeanlagen (§ 9 
FStrG). Wir bitten um entsprechende zeichnerische und textliche Festset-
zungen im B-Plan. 
 
 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird die Bauverbotszone durch das 
geplante Garagengebäude innerhalb des festgesetzten Baufeldes in gering-
fügigem Maße überschritten. Im Nordwesten liegt das Garagengebäude mit 
ca. 2,4 m bzw. ca. 1,4 m innerhalb der Bauverbotszone. Die Gebäudefläche 
innerhalb der Bauverbotszone beträgt ca. 14 m² (10 m² und 4 m²). 
Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde Hessen Mobil dargelegt, dass die

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
8) Weitere Zufahrten und Zugänge entlang der freien Strecke der B 3 sind 
nicht zulässig (§ 8 FStrG). Wir bitten um entsprechende zeichnerische und 
Lage des Garagengebäudes aus städtebaulichen, technischen und ökologi-
schen Gründen nicht verändert werden kann: 
Zur nachhaltigen Entwicklung der Lincoln-Siedlung soll diese als autoarmes 
Quartier entwickelt werden. Für die Umsetzung ist die Anordnung von de-
zentralen Sammelgaragen notwendig. Um eine fußläufige Erreichbarkeit in 
einem Radius von 300 m der Sammelgaragen zu garantieren, ist ein ent-
sprechend großes Garagengebäude im Norden der Lincoln-Siedlung erfor-
derlich. 
Um schnellstmöglich notwendigen Wohnraum für Studenten zu schaffen, 
wurden östlich des geplanten Garagengebäudes drei Bestandsgebäude im 
Jahr 2014 modernisiert. Damit diese Gebäude erhalten bleiben können, 
muss die geplante Erschließungsstraße, und damit einhergehend das Ga-
ragengebäude, an der im Bebauungsplan vorgesehenen Stelle liegen. 
Unmittelbar im Süden des geplanten Garagengebäudes verläuft eine be-
stehende Leitungstrasse. Eine Verlegung dieser Leitung ist aus Kosten-
gründen nicht zu vertreten. 
Im Bebauungsplan sind Flächen zum Erhalt und zur Entwicklung von Ma-
gerrasenflächen südlich des Garagengebäudes festgesetzt worden. Auch 
aus diesem Grund kann das geplante Garagengebäude nicht nach Süden 
versetzt werden. 
Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurde durch Hessen Mobil mitgeteilt, dass 
nach Abwägung der vorgebrachten Argumente Hessen Mobil zu der Ent-
scheidung kommt, eine Ausnahme für die Unterschreitung der Bauverbots-
zone, gemäß § 9 Abs. 6 FStrG, zulassen zu können. In dem konkreten Fall 
wird einer Unterschreitung von 2,4 m bzw. 1,4 m zugestimmt, was eine 
Gesamtfläche von 14 m
2 (10 m2 und 4 m2) entspricht, die in die Bauver-
botszone hineinragt. Auf den restlichen der Bauverbotszone von 20 m sind 
weder Hochbauten noch Stell- und Fahrflächen zugelassen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
textliche Festsetzungen im B-Plan. 
 
 
 
 
 
(B) Fachliche Hinweise 
• Gegen den Träger der Straßenbaulast der B 3, die Bundesrepublik 
Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), können aus Anlass der 
sich aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept ergebenden Be-
bauung keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen aufgrund des 
BlmSchG durch die von der o.g. Straßenbaumaßnahme ausgehen-
den Emissionen geltend gemacht werden. Erforderlich werdende 
Schutzmaßnahmen sind von der Stadt Darmstadt zu prüfen, zu pla-
nen und zu finanzieren. 
• Dem Bebauungsplan S 25 und der 7. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (Teilbereich 7.2) der Stadt Darmstadt kann aufgrund 
der oben genannten Punkte in dieser Form nicht zugestimmt werden. 
Eine abschließende Stellungnahme erhalten Sie, wenn die oben ge-
nannten Bedenken ausgeräumt sind. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Weitere Zufahrten und Zugänge entlang der freien Strecke der B 3 sind im 
Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Aufgrund der gesetzli-
chen Regelungen gemäß § 8 FStrG wurde von einer zeichnerischen und 
textlichen Festsetzungen im B-Plan abgesehen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
1.3 HessenArchäologie, Ida-Rhodes-Straße 1, 64294 Darmstadt   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 12.01.2015: 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG 
wie folgt aufzunehmen: 
  
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde gefolgt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
„Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen“ 
 
Ein entsprechender Hinweis auf § 20 HDSchG wurde unter „Hinweise und 
Empfehlungen – Bodendenkmäler“ in die textlichen Festsetzungen (Planteil 
2/2) aufgenommen. 
 
1.4 HEAG mobilo, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 20.01.2015: 
In den zur Verfügung gestellten Unterlagen wird auf die Planung der neu-
en Haltestelle „Lincoln-Siedlung“ verwiesen. Die Planung dieser Haltestel-
le befindet sich in der Vorplanphase und wird in enger Abstimmung mit 
dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt, dem Stadtplanungsamt  und dem 
Grünflächenamt fortgeführt. 
Die Einreichung der Planfeststellungsunterlagen gem. PBefG § 28 für die 
Haltestelle „Lincoln-Siedlung“ ist für dieses Jahr vorgesehen. 
Bei der Planung zum Mobilitätskonzept (ÖPNV), der beabsichtigten Verle-
gung der Straßenbahnhaltestelle Marienhöhe und die äußere Erschlie-
ßung MIV über die Heidelberger Straße und deren Auswirkungen auf die 
Haltestelle Lincoln-Siedlung lösen Betroffenheit aus.  
Es wird darum gebeten die HEAG mobilo in die weiteren Planungen ein-
zubinden. 
 
  
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Haltestelle „Lincoln-Siedlung“ ist ein wichtiger Baustein zur Umsetzung 
der Ziele des städtebaulichen Konzep tes sowie des Mobilitätskonzeptes. 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens die HEAG mobilio weiterhin in die Planung einbinden. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.5 Hessen-Forst, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 03.02.2015: 
Im südlichen Teil des Bebauungsplans wird eine Teilfläche des Grund-
stücks, Gemarkung Darmstadt, Flur 58, Flurstücknummer 1/7 teilweise mit 
in den Bebauungsplan einbezogen. Bei diesem Grundstück handelt es 
sich um die Staatswaldabteilung 13 B 1, Eigentümer ist das Land Hessen - 
Forstverwaltung. Ein Teil der Funktionen dieses überplanten Waldbereichs 
  
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde berücksichtigt. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Entgegen des Erschließungskonzeptes, das Grundlage der frühzeitigen 
Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB war, erfolgt die südliche Anbindung

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
werden in Tz. 4.4 des Bebauungsplans dargestellt. 
Gleichwohl soll der nordöstliche Teil dieses Waldes mit seinem funktions-
gerechten Waldrand für eine zusätzliche Straßenverbindung, zwischen der 
Heidelberger Straße und der Karlsruher Straße, in Anspruch genommen 
und gerodet werden, (Anlage 1 zum Bebauungsplan). Aus hiesiger Sicht 
wäre diese Waldinanspruchnahme mit geringem Aufwand zu vermeiden, 
indem die Einmündung der geplanten Verbindungsstraße in die Heidel-
berger Straße um Nuancen nach Norden verlegt würde. Durch diese Ver-
legung würde es sich erübrigen, das Grundstück, Gemarkung Darmstadt, 
Flur 58, Flurstücknummer 1/7 teilweise mit in den Bebauungsplan einzu-
beziehen. 
 
In Tz. 8.1 wird dargelegt, dass zur künftigen Wärmeversorgung der Lin-
coln-Siedlung ein Blockheizkraftwerk genutzt werden soll. Seine Betriebs-
form soll im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden. In diesem 
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Betrieb mit Holzhack-
schnitzeln nachhaltig ressourcen- und klimaschonend ist. Es wird empfoh-
len, diesen zu favorisieren. 
 
der Franklinstraße an die Heidelberger Straße zunächst über die vorhande-
ne Einfahrt ins Gebiet. In diesem Zuge wurde auch der Geltungsbereich 
des Bebauungsplans geändert, so dass das Grundstücks, Gemarkung 
Darmstadt, Flur 58, Flurstücknummer 1/7 nicht mehr Bestandteil des Be-
bauungsplanverfahrens ist. Eine Waldinanspruchnahme ist im Rahmen des 
Bebauungsplanes somit nicht notwendig. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine. Der Geltungsbereich wurde verkleinert und betrifft nicht mehr das 
Waldgrundstück. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Betriebsform des Heizwerks wird  durch den Versorgungsträger (HSE 
AG) bestimmt und ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.6 HSE, Postfach 10 01 40, 64201 Darmstadt   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 28.01.2015: 
Grundsätzlich: 
• Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel der 
HSE AG bzw. ihrer Konzerngesellschaften. Aufgrund dessen schla-
gen wir vor, dass die vorhandenen Leitungen zum Gegenstand der 
bauplanerischen Abwägung gemacht werden sollen. 
 
  
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes der Lincoln-
Siedlung ist es erforderlich, die bestehende Wasserhauptversorgungslei-
tung der HSE AG mittig des Plangebietes sowie die Nahwärme- und Gas-

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
• Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im 
Grundbuch dinglich zu sichern. 
 
 
 
 
 
 
 
• Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers 
bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig 
mit uns abzusprechen. 
 
versorgungsleitung der HSE AG im Baufeld B 3 zu verlegen. 
Die bestehende Wasserhauptversorgungsle itung, die das Plangebiet von 
Osten nach Nord-Westen durchquert, sowie die bestehende Nahwärme- 
und Gasversorgungsleitung im Baufeld B 3 kann aus städtebaulichen 
Gründen nicht erhalten bleiben. Bei Erhalt der Trasse wäre eine städtebau-
lich sinnvolle Bebauung und Nutzung der Baufelder sowie des Quartiers-
platzes nicht gegeben. 
Im Baufeld B 3.2 ist eine für die nachhaltige Entwicklung der Lincoln-
Siedlung als autoarmes Quartier erforderliche Sammelgarage vorgesehen. 
Die Sammelgarage wird voraussichtlich als Tiefgarage erstellt. Die beste-
hende Leitungstrasse würde der Errichtung einer Tiefgarage entgegenste-
hen. 
Weitere bestehende und geplante Leitungstrassen werden gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 13 BauGB festgesetzt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Grundbucheintragungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfah-
rens. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme:

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
• Im Zuge der Planung muss beachtet werden, dass Anpflanzungs-
maßnahmen im Bereich bestehender und neu zu errichtender Lei-
tungstrassen tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den techni-
schen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den 
Versorgungsleitungen des HSE-Konzerns aufweisen müssen. Wird 
dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wur-
zeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume dement-
sprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich unse-
rer Betriebsmittel sind deshalb vorher abzustimmen. Wir bitten da-
rum entsprechende Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in die 
planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzuneh-
men. 
 
 
• Mögliche Konflikte in der Trassenführung und Infrastruktur mit ande-
ren Sparten (Verkehr, Zufahrten, Abwasserkanäle, etc.) müssen in 
der weiteren Planung geprüft und ggf. gelöst werden. 
 
 
 
 
 
 
Die notwendigen Leitungsumlegungen sind der HSE AG bekannt. Im Rah-
men der Erschließungsplanungen sind bereits Abstimmungen zwischen der 
BVD New Living und der HSE AG erfolgt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde gefolgt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis wurde unter „Hinweise und Empfehlungen – Leitungsschutz-
maßnahmen“ in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Planteil 
2/2) aufgenommen. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Lösung bzw. Prüfung von Konflikt en in der Trassenführung und Infra-
struktur der einzelnen Versorgungsträger werden im Rahmen der Erschlie-
ßungsplanung bzw. späteren Ausführ ungsplanung behandelt. Dies ist nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
Sparten Strom und Erdgas 
Auf der Konversionsfläche Lincoln-Siedlung befinden sich 4 Transforma-
torstationen, die über ein 20-kV-Mittelspannungsnetz angebunden sind. 
Niederspannungsseitig wurde das Areal in der Vergangenheit über ein 
kundeneigenes Niederspannungs-Stromnetz (0.4 kV) versorgt. Das kun-
deneigene Niederspannungsnetz wurde außer Betrieb genommen, aber 
nicht zurückgebaut und steht für die neue Nutzung nicht mehr zur Verfü-
gung. Das Mittelspannungsnetz und die vorhandenen Transformatorstati-
onen sollten erhalten und, je nach Leistungsbedarf, ggf. durch weitere 
Stationen ergänzt werden. Das Niederspannungsnetz muss neu errichtet 
werden. Dies betrifft auch die Trassenführung und schließt ggf. eine ding-
liche Sicherung auf Privatgrundstücken, insbesondere für das Mittelspan-
nungsnetz und die Transformatorstationen, ein. 
 
 
 
 
 
In den als Anhang 2 beiliegenden "Allgemeine Ziele und Zwecke der Pla-
nung" ist unter der Ziffer 11.1.6 "Mobilitätskonzept" das Thema Elektro-
mobilität angesprochen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, 
dass uns derzeit hinsichtlich einer Einbeziehung von Elektromobilität in die 
Erschließung die erforderlichen Planungsgrundlagen fehlen. Die Leis-
tungsangaben und Standorte des Mobilitätskonzepts benötigen wir zeit-
gleich mit den Leistungswerten für die Bebauung. 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wurden in Abstimmung mit der HSE AG drei Flächen für Versorgungsan-
lagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität  (Transformatorenstation) in der 
Planzeichnung festgesetzt. Darüber hinaus besitzt eine weitere Transforma-
torenstation unmittelbar an der Noackstraße, innerhalb der als öffentliche 
Grünfläche festgesetzten Fläche, Bestandsschutz. 
Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet wird ein Nieder-
spannungsnetz neu hergestellt. Dingliche Sicherungen sind nicht Bestand-
teil des Bebauungsplanverfahrens 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Zurzeit wird die Umsetzung von Elektromobilität im Rahmen des Mobilitäts-
konzeptes geprüft. Sobald genaue Lei stungsangaben und Standorte für die 
geplanten Elektromobilitätsstationen vo rliegen werden diese mit der HSE 
AG abgestimmt. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
Auf der Konversionsfläche (Heizwerk) bzw. angrenzend (Kleingartenanla-
ge) daran befinden sich Anlagen, die während der Bauzeit weiter mit 
elektrischer Energie Wasser bzw. mit Erdgas versorgt werden müssen. 
Hierfür müssen Provisorien geschaffen werden. Weiterhin ist in Teilen des 
Geltungsbereichs eine Versorgungsleitung für Erdgas vorhanden, die zur 
Versorgung des Heizwerks dient und im Eigentum der HSE AG bzw. der 
HSE Netz AG ist. Ein Ausbau der Erschließung mit Erdgas ist gemäß 
Rahmenplanung nicht vorgesehen. 
 
 
 
 
Für die zukünftige Versorgung des Areals mit Strom, muss im Plangebiet 
in den öffentlichen Flächen (Straßen, Wege und Plätze) eine neue Infra-
struktur geschaffen werden. Es werden Flächen für Transformatorenstati-
onen und Kabelverteilerschränke benötigt. Für eine detaillierte Planung 
einer zukünftigen Infrastruktur werden konkrete Informationen darüber 
benötigt, welcher Leistungsbedarf im Planungsgebiet zu erwarten ist. Oh-
ne die Bereitstellung entsprechender Angaben kann die Infrastruktur des 
Gebiets für die Sparte Strom nicht geplant bzw. können für die erforderli-
chen Standorte der erforderlichen Betriebsmittel keine Angaben gemacht 
werden. 
 
 
Die Verlegung der Kabel der Strominfrastruktur erfolgt in der Regel in die 
Geh- und Radwege. Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu 
errichtenden Versorgungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und kon-
taminierten Böden und Gebäuderesten sein. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Schaffung von Provisorien für die Versorgung mit Wasser und Erdgas 
während der Bauzeiten ist im Rahmen der Ausführungsplanungen zu reali-
sieren. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Es wurden Flächen für Transformatorenstationen festgesetzt. Der genaue 
Leistungsbedarf im Planungsgebiet wi rd im Rahmen der Erschließungspla-
nung ermittelt und der HSE AG mitgeteilt. Dies ist nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Beseitigung von Kampfmitteln, kontaminierten Böden und Gebäuderes-
ten ist Aufgabe des Erschließungsträgers. Im Bebauungsplan wurde ein

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
Sparte Straßenbeleuchtung 
Grundsätzlich bietet die HSE AG der Stadt Darmstadt, gemäß geübter 
Praxis, die Errichtung der Straßenbeleuchtung auf Grundlage der beste-
henden Vereinbarung an.  
Nach dem uns vorliegenden Kenntnisstand beabsichtigt die Stadt Darm-
stadt, die bvd New Living GmbH & CO.KG zur Errichtung der Straßenbe-
leuchtung zu verpflichten. Sollte dieser Umsetzungsweg gewählt werden 
sind wir gerne bereit, der bvd New Living ein Angebot über die Planung, 
Errichtung und Inbetriebnahme der Straßenbeleuchtung zu unterbreiten. 
In jedem Fall ist aber sicher zu stellen, dass die bvd New Living GmbH & 
CO.KG sich mit uns, als zukünftige Betriebsführerin, hinsichtlich der Pla-
nung dieser Straßenbeleuchtung in allen Belangen abstimmt und die Um-
setzung auf der Grundlage einer von uns freigegebenen Planung erfolgt. 
Im Rahmen der Baumaßnahme und der Abnahme fordern wir das Recht 
der begleitenden Bauüberwachung sowie Einbindung in die Abnahme. 
 
 
Telekommunikation 
Die bestehende Glasfasertrasse des Medianet-Backbones zwischen 
Noackstraße und Franklinstraße muss wegen des Vorhabens im Jahr 
2015 in den Bereich westlich der Heidelberger Straße umverlegt werden. 
Die Kosten für die Umverlegungsmaßnahme werden aktuell geprüft. 
Sofern die bvd New Living GmbH & CO.KG Interesse an der Glasfaser-
basierten Telekommunikationserschließung der Konversionsflächen hat, 
sind wir gerne bereit, ein Angebot über die Planung, Errichtung und die 
Inbetriebnahme eines FttB-Netzes zu unterbreiten. 
Die Verlegung der Kabel der Glasfaserinfrastruktur erfolgt in der Regel in 
die Geh- und Radwege. Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu 
errichtenden Versorgungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und kon-
Hinweis auf Kampfmittelsondierung und –räumung aufgenommen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Umsetzung zur Errichtung der Straßenbeleuchtungen ist nicht Bestand-
teil des Bebauungsplanverfahrens. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Herstellung einer Glasfaserbasierten Telekommunikationserschließung  
ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
taminierten Böden und Gebäuderesten sein. 
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass uns derzeit hin-
sichtlich einer Einbeziehung von Telekommunikationsandienungen in die 
Erschließung die erforderlichen Planungsgrundlagen fehlen. 
 
 
Sparte Wasser 
Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich eine der übergeordneten 
Versorgung dienende Trinkwasserleitung der HSE AG. Hinsichtlich der im 
Zuge der Rahmenplanung derzeitig im Raum stehenden Überlegungen, 
Teile dieser übergeordneten Versorgungsleitung zu verlegen, findet gera-
de im Hause eine rechtliche Prüfung hinsichtlich des Duldungsrechts, 
insbesondere hinsichtlich der erheblichen Kosten einer Leitungsverlegung, 
gemäß § 93 WHG statt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In der Vergangenheit wurde das Areal über ein kundeneigenes Wasser-
netz versorgt, das nicht rückgebaut wurde. Dieses Netz kann für eine wei-
tere Versorgung mit Trinkwasser nicht genutzt werden. Für die zukünftige 
Versorgung mit Trinkwasser muss in den öffentlichen Straßen eine neue 
Infrastruktur geschaffen werden. Hierbei ist u.a. die Löschwasserversor-
gung zu berücksichtigen. 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes der Lincoln-
Siedlung ist es erforderlich, die bestehende Wasserhauptversorgungslei-
tung der HSE AG mittig des Plangebietes zu verlegen. 
Die bestehende Wasserhauptversorgungsle itung, die das Plangebiet von 
Osten nach Nord-Westen durchquer t, kann aus städtebaulichen Gründen 
nicht erhalten bleiben. Bei Erhalt der Trasse wäre eine städtebaulich sinn-
volle Bebauung und Nutzung der Baufelder sowie des Quartiersplatzes 
nicht gegeben. 
Die Frage der Kostentragung einer Leitungsverlegung ist nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanverfahrens. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Für die Löschwasserversorgung muss eine Wassermenge von 96 m²/h über 
einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden nachgewiesen werden. In

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
zukünftigen Nutzung einzelner Grundstücke (objektbezogener Brand-
schutz) und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr (öffentli-
cher Brandschutz). 
Diesbezüglich übernimmt die HSE, sofern kein weiterer Bedarf bekannt 
und vertragliche vereinbart ist, lediglich die Sicherstellung des öffentlichen 
Brandschutzes. 
 
 
Analog zu den Sparten Strom und Erdgas kann auch die Planung für die 
Sparte Wasser erst nach Mitteilung konkreter Bedarfszahlen erfolgen. Die 
erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden Versorgungs-
anlagen müssen frei von Kampfmitteln und kontaminierten Böden sein. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sparte Fernwärme 
Im Bereich der Lincoln-Siedlung befindet sich ein Heizwerk, dass die drei 
Konversionsareale, Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung und 
Lincoln-Siedlung sowie die weiter südlich liegende St. Barbara-Siedlung 
über ein Wärmenetz mit Wärme versorgte. In diesem Zusammenhang 
weisen wir darauf hin, dass entgegen der in den beiliegenden "Allgemeine 
Ziele und Zwecke der Planung" unter der Ziffer 11.1.9 "Technische Infra-
struktur" für das "Heizkraftwerk" getroffenen Aussage derzeit kein Block-
heizkraftwerk, sondern erdgasgefeuerte Heizkessel installiert sind. Die 
Abstimmung mit der HSE AG ist diese Wassermenge gewährleistet. 
Zum objektbezogenen Brandschutz können im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens keine Angaben gemacht werden. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurden zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Konkrete Bedarfszahlen können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
nicht dargestellt werden. 
Die Beseitigung von Kampfmitteln und kontaminierten Böden ist Aufgabe 
des Erschließungsträgers. Entsprechende Hinweise wurden im Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Das Heizwerk soll auch zukünftig die Lincoln-Siedlung mit Wärme versor-
gen. Es ist beabsichtigt, den Geltungsbereich der Fernwärmesatzung auf 
das Gebiet der Lincoln-Siedlung auszuweiten. 
Konkrete Bedarfszahlen können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
nicht dargestellt werden. 
Die Beseitigung von Kampfmitteln und kontaminierten Böden ist Aufgabe

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
Fernwärmeversorgung des Planungsbereiches ist unter Beachtung der 
Wirtschaftlichkeit möglich. Wesentlich hierzu ist, dass das Fernwärmenetz 
im Bereich der Lincoln-Siedlung erhalten bleibt, die bestehenden und 
weitgehend alle neuen Gebäude mit Fernwärme erschlossen werden und 
sofern die Leitungen nach einer evtl. Neustrukturierung des Areals in Pri-
vatgrundstücken liegen, eine dingliche Sicherung erfolgt. Hinsichtlich des 
Erzeugungskonzepts und des Umfang einer Fernwärmeversorgung wird 
derzeit, im Auftrag der bvd New Living GmbH & Co.KG, eine Studie er-
stellt. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird über das Erzeugungskonzept 
und den Umfang einer Fernwärmeversorgung entschieden. 
Auch für die Sparte Fernwärme kann die Planung erst nach Mitteilung 
konkreter Bedarfszahlen erfolgen. 
Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden Versor-
gungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und kontaminierten Böden 
sein. 
 
 
Allgemeines 
Hinsichtlich der Erschließung des Planungsgebiets ist zusammenfassend 
festzuhalten, dass uns für sämtliche Sparten die erforderlichen Planungs-
grundlagen derzeit nur auf der Grundlage von Bruttogeschoßflächen vor-
liegen. Lastschwerpunkte der Stromversorgung wie z.B. Gewerbeflächen 
oder Ladestationen für Elektromobilität sind bisher in den Planungsgrund-
lagen nicht enthalten. Ebenso sind keinerlei Anforderungen hinsichtlich 
eines ggf. erforderlichen objektbezogenen Brandschutzes in den Pla-
nungsgrundlagen enthalten. 
 
des Erschließungsträgers. Entsprechende Hinweise wurden im Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Bebauungsplanverfahren können keine Aussagen zu Lastschwerpunk-
ten der Stromversorgung, konkreten bedarfszahlen oder dem objektbezo-
genen Brandschutz getroffen werden. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.7 Der Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst 13, Ringstraße 80, 63225 
Langen 
  
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 21.01.2015: 
Es wird darauf hingewiesen, dass man auf die geplanten Nutzungen Ein-

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
zelhandel und Dienstleistung verzichten kann, da bereits eine Einzelhan-
delsagglomeration angrenzend im Norden des Plangebietes vorhanden 
ist. 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die im Plangebiet vorgesehenen, der Versorgung dienenden Läden, sind 
nicht mit der im Norden des Plangebietes angrenzenden Einzelhandelsag-
glomeration gleichzusetzen. Während die im Norden angrenzende Einzel-
handels- und Dienstleistungsnutzungen von vornherein auf einen wesent-
lich größeren Einzugsbereich abziel en und im bauplanungsrechtlichen Sin-
ne auch als „Einzelhandelsbetriebe“ gelten, beschränken sich die im Plan-
gebiet vorgesehenen Nutzungen „Einzelhandel und Dienstleistungen“ auf 
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise-
wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe im Sinne des 
§ 4 Abs. 2 BauNVO. Diese Nutzungen müssen zur Befriedigung die mit 
einer normalen Lebensführung zusammenhängenden Bedürfnisse erforder-
lich sein. Dazu gehören u.a. Einkäufe zur üblichen Haushaltsführung, benö-
tigte handwerkliche Verrichtungen oder die Möglichkeit, außerhalb der ei-
genen Häuslichkeit Speisen und Getränke einzunehmen. Es muss sich um 
mehr oder weniger regelmäßige Tätigkeiten handeln, die im Zusammen-
hang mit dem Begriff des Wohnens stehen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
1.8 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin   
  
Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 15.012015: 
Zu dem o.g. Bebauungsplan und zur Frage, ob durch die Planungen der 
Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird, wird Folgendes mitgeteilt: 
 
• Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes 
(TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen 
Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z. B. in Planungs- und Ge-
nehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor 
Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Na-
  
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
men und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richt-
funkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit 
werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. be-
troffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaß-
nahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. 
 
 
• Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen teile ich Ihnen mit, dass Be-
einflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer 
Bauhöhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den zur 
Verfügung gestellten Unterlagen kann nicht entnommen werden, ob diese 
Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf 
entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von 
Richtfunkstörungen durch neue Bauwerke kann daher im vorliegenden 
Fall verzichtet werden. Bitte beachten Sie diesen Sachverhalt bei zukünfti-
gen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Plan-
verfahren mit geringer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei dennoch einge-
henden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in 
der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
• Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden 
durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Falls sich Ihre Bitte um Stellung-
nahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungs-
systeme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst 
über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle 
Keine 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts – 
bestehend aus überwiegend 3- bis 4-geschossigen Baukörpern – und zur 
Gewährleistung der konzeptionell angedachten Dichte werden im Bebau-
ungsplan Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse getroffen. 
Von Festsetzungen zu Gebäudehöhen wird abgesehen, da die Festsetzung 
der Zahl der Vollgeschosse ausreicht, um die angestrebte Höhenentwick-
lung des Entwicklungskonzeptes zu si chern. Aufgrund der Festsetzung 
eines Wohngebietes ist davon auszug ehen, dass zukünftige Vorhabenträ-
ger und Bauherren durch ökonomisches Bauen „normale“ Geschosshöhen 
herstellen. Bei einer Geschosshöhe von 2,80 m, das ein normales Baumaß 
darstellt, werden Gebäude mit einem Staffelgeschoss voraussichtlich ma-
ximal 15,0 m hoch. Eine Gebäudehöhe von über 20,0 m wird durch die 
Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erreicht. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung 
30.04.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörd en und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen ent-
sprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. 
Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die 
Kommunikation, Energieleitungen u.ä.) können daher nur direkt bei den 
jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort ein-
geholt werden. 
 
Die weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich.

anlage 8

278 Zeichen

Punkt 13: Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0177) 
 
Gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und Die Linke. empfiehlt der Ausschuss der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 4

8255 Zeichen

Festsetzungen nach der Planzeichenverordnung

Art der baulichen Nutzung,
(8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 1 ff. BauNVO)

[ma] Allgemeines Wohngebiet
(8 4 BauNVO i.V.m. & 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)

[N Ausschluss von Wohnungen im Erdgeschoss
gemäß $ 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO

Maß der baulichen Nutzung
(8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. $$ 16 ff. BauNVO)

GRZ 0,4 _ Grundflächenzahl
(8 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 8 19 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)
GFZ12 Geschossflächenzahl
” (816 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. $20 BauNVO)
(Zahl als Beispiel)

ANANAARNN»S

ur
er
£

I Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(8 16 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)

INN-IV Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
(8 16 Abs. 2 und 16 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 8 20 Abs. 1 BauNVO)

(Zahlen als Beispiel)

®) Zahl der Vollgeschosse, zwingend
($ 16 Abs. 2 Nr. 3i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)
—| A — I! GH=1200m Maximale Gebäudehöhe
rn | || | — er Ra ——| ($ 16 Abs. 2 Nr. 4 und $ 16 Abs. 3 BauNVO)
nn 13 | A . Eu TE / n Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche,
5 7 NE NR a un ee Stellung der baulichen Anlage
7] INS EN EN ($ 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB i.V.m. 88 22 ff. BauNVO)
Ih NN
u | | I| E DEN muner  Baugrenze
IT IN I E N ($ 23 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO)
IN | [= Abweichende Bauweise
|! ER (8 22 Abs. 4 BauNVO)
= ;
| Sn Besondere Bauweise
E38 ($ 22 Abs. 4 BauNVO)
| ee)
| SE AF=0,00m Vom Bauordungsrecht abweichendes
1 | | E ei { Maß der Tiefe der Abstandsflächen
| E Eu Flächen für den Gemeinbedarf
4 | o 13) | | | SE B ($ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
5 HJ BE 57
w) | | Il SE E
S 8 S | ie E Flur 21 Einrichtungen und Anlagen:
. ” | | Fig al
. Ei IE) = A| Schule
Ha 5 | Sozialen Zwecken dienende
| | SE ia] Gebäude und Einrichtungen
u m —— | SiS 3 KZ Kulturellen Zwecken dienende
Noacksti a Be —————— I ze) ja] Gebäude und Einrichtungen
H__ u . ES 5 DO)  Sportlichen Zwecken dienende
v) — EEE HE TE m Ed H Gebäude und Einrichtungen
a = Kindertagesstätte
/ 7 o: Ei 1 EI Mc
7 | # BEI: Besonderer Nutzungszweck von Flächen
[0] 4 BE: ($ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)
1 f 7 Ei i Garagengebäude als Sammelgarage
, Ei: Öffentliche Verkehrsflächen
1 4 ER al ($ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
7 Straßenverkehrsflächen
(, Ei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
R nik)
07 R3 A 4 Zweckbestimmung:
Y (1 Ei) IV] Verkehrsberuhigter Bereich
% BE: üzterspez] Quartiersplatz
# ’ | Ei O [ER]  Fuß-und Radweg
SH
1 4 | | SH 3 Straßenbegleitender Grünstreifen /
ß 3% | BEE Versickerungsfläche als Bestandteil
% # | HE SL der Straßenverkehrsfläche
% A HIun=: v7 _ Einfahrtsbereich
# 14 EH ”«. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
4 14 EH L Fläche für Versorgungsanlagen
ER F s. 1 Nr. 12 un au
PA / E ($ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)
5 4a E
z \l SE E
2 „ iE E| FR Zweckbestimmung:
144 Ss I Elektrizität
# BE iD I © (Transformatorenstation)
N = I Abfall
u)
I: | o
# I = E BE
© W% IE \ @)  Heizwerk
WE |
’ ıH | Hauptversorgungsleitungen
# ie (8 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
1 [ # | h | —-— Leitung unterirdisch, Bestand
1 ! =| # H 125 | —0— Leitung unterirdisch, Planung
i ——— f} 180 E 3 | %0% Leitung unterirdisch, Abbruch
|— Wi — | Zee Sf ie] | 5 Schacht Telekom
| u || (A [> ZIITHHLD 1] 8 | Grünflächen
— i m ® 7 zZ ($ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
je — — | Fi ., 1.1 Wegeverbindung zur Ludwiashö
en — /} HL III 77 ( Im [ ii F . 9shöhe vorgesehen - BE Öffentliche Grünfläche
en ! H —— 3 , I |_ \
a mo T — Ir Dr SH | IITTTIN Spielplatz
DD | r —— E +, DI | 3 fi} } | [e] piep
m m —— # mn IT. Da, 2 | IH Wesserflächen und Flächen
E ] H N H ür die Wasserwirtscha!
— | { ==) 4 al H ($ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
m |: s 'eBi Flächen für die Wasserwirtschaft
B DI { H | E A 3 | ! [I hier: Versickerungsmulde
Dt | r o0 PI
DB Rn J >) lanungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
D— i H — E & A| Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pfie e
je I H ——hH N und zur Entwicklung von Natur und Landscha
——_ | — ir) X Bil ($ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
ee, h —m [4
B—— = In N HH 1 | Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen
— DI [4 A zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
j—n I I # H | Sicherung von Sandmagerrasen
— D—_ En) H I | | | [ / & (Siehe textliche Festsetzung 1.14.1)
j ug | He IB: I= | | | | / Entwicklung von Sandmagerrasen
— | E dl ES | [ ! | / & (Siehe textliche Festsetzung 1.14.2)
—— } ge | BE | al gi | | | | | Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen
—— Hr m: Ii=: | © (Siehe textliche Festsetzung 1.14.3)
fun } \ —J =) IH IE | | / | l Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen
— | = \ I dA | a] | | | / / & (Siehe textliche Festsetzung 1.14.4)
i HH H B a a a | Mit Geh- und Fahrrecht zu belastende Flächen
IB: I I 1 | ($ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
| a1 | / / / / 173 Umgrenzung der mit Geh- und _
H m erl o ch | / Fahrrechten zu belastenden Flächen
E ! | / | | Gr Mit Gehrecht zuaunston der Allgemeinheit
ad | | | | | zu belastende Flächen
Mit Fahrrecht zugunsten der direkten

7

! | | | | Fi
| j 1 / ' Anlieger zu belastende Flächen
| Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze,
Garagen und Gemeinschaftsanlagen
(8 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB)
7 gmprenzun von Flächen für Nebenanlagen,
u. Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
Zweckbestimmung:
st Stellplätze
GGa-SG Gemeinschaftsgaragen / Sammelgaragen
Fa Fahrradabstellplätze
Mü Müllcontainer

Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm
($ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Lärmschutzanlage

l
af
ul
Q

a. maN
NR

EN
RN

a/
IN
©
NIEREN

0)

f
2‘

<

LSA
gm ann Mindesthöhe der Lärmschutzanlage
(Zahl als Beispiel)
Grenze zwischen Lärmpegelbereichen
EJ (Wert als Beispiel)

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
($ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Gasen kABAEAUaLAUAGanSLUREnAnSLERUERERE

\
N

Ss

N

IN

x

h)

| .
ne | BNN. j Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen
iE IN [38€] von Bäumen und Sträuchern
E ! D Freiflächenkennziffer
Ei (Zahl als Beispiel)
4 Anpflanzen von Bäumen
E: (Standortfestsetzung)
4 Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
HE: und sonstigen Bepflanzungen
| IH ($ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
nun x:
| IH Umgrenzung von Flächen für die Erhaltun
| IH 3 yon! Bäumen. Sträuchern und sonstigen °
4 2 epflanzungen
| ® | # | & Eichenhain
a I ® Waldkiefernhain
g*)
MW ie: © Eichen-Kiefern-Mischhain
IE | ©) Erhaltung von Bäumen
! |
| E: | Sonstige Planzeichen
EB L 3 Umgrenzung der für bauliche Nutzungen —
= 5 vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit
4 a Stoffen belastet ist
HJ s. 6 Bau
ee) | = | Benennung der Flächen laut Gutachten:
® SS! KVF4 Abscheideanlage
Le) HS KVF5 Tankstelle (Zapfstelle)
I* = KVF 6 Tankeinlagerungsbereich
® Hl FI 58 KVF 8 Altablagerung Bereich Schule
I = ur Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
+ In) FI: des Bebauungsplanes
/k-+ He ($9 Abs. 7 BauGB)
/ | = Bi Benennung Baufeld
| | (Zahl als Beispiel)
/ En
If 5 #-- Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen
| { I 77 Zuwegungen über öffentliches Grün zulässig
| S E FD Flachdach
>S IS H 0S Ohne Staffelgeschoss
II HIT N Hinweise
f OSI IS, SI I) RD Erhaltenswerte Bäume
III III | HE
| ISSSS 5 Ei [J Sandmagerrasen (Bestandsfläche)
n SS SS J WE D er P el Z RR Vorkommen von Zauneidechsen
JH OT ie
/ IS Oil | 8 Plandarstellungen ohne Festsetzungscharakter
INSSIS SS H Fuß- und Radweg als Bestandteil der Grünfläche
I RI I SI | | h) (Empfehlung zur Wegeführung)
| IS SI SS | Diese Ausfertigung (Planteil 1/2) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
N oo H
/ SESI | Ausgefertigt: Darmstadt, den
oJ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
N |
|| |
| |
| |
| Die Dezernentin
|
|
| 1 Darmstadt, den Stadtplanungsamt
|
|
] I
Al | Jochen Krehbiehl
7 | Li
7 A mm
SI/ ___Cooperstraße .
{ ||
[£ | .
7 /E Nutzungstabelle Flur 57 Wissenschaftsstadt Darmstadt
> |Baufeldkennziffer|Art der baulichen
=
I [Baufei nı.4 Bebauungsplan S 25
/ „ F F Li
Lincoln-Siedlung

Flur 58

’  |Baufeld N1.2 W
/  |Baufeld B1.1 w.

00 |
000 | 120
w

1 |
BEFTEN
00 | 1.20 |
1 |
1m |
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BER

BERETEN Va DE SE EP

00 | 120 | mms | m |
00 | 10 | mm | m |.
00 | 100 | mms | rn |
00 | 100 | mm | rm | |
00 | 10 | mm | m |.
00 | 10 | mv | ro | ccasc

M 1:1000

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A1

A1

A1

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A1

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A1

30. April 2015

(3128-33-E25 30.04.2015)

Baufeidaztı |  w
Bauteianzı2 | w
Baufeidez2 |  w
 [Baufeians |  w
W
W
W,
W

‚40

PLANUNGSGRUPPE @ DARMSTADT
64293 Darmstadt

’

Alicenstraße 23
Telefon (06151)9950-0 mail@planungsgruppeDA.de

Baufeld Schule |Fl. f. Gemeinbedarf
Baufeld Kita Fl. f. Gemeinbedarf

anlage 3

357244 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25 
„Lincoln-Siedlung“ 
Teil A 
Begründung zum Entwurf 
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
30. April 2015 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Karin Begher 
Dipl.-Ing. Ulf Begher 
Dipl.-Ing. (FH) Ole Heidkamp 
  
  
 
 
 
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft 
Stadtplaner und Architekten 
 
Alicenstraße 23   64293 Darmstadt 
tel  06151 - 99 500  fax  99 50 22 
mail@planungsgruppeDA.de 
www.planungsgruppeDA.de
Anlage 3

Inhalt  Seite 2 
  
INHALT 
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung ................................................................................. 8 
2. Rechtsgrundlagen.............................................................................................................. 9 
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 10 
4. Planungsrechtliche Situation .......................................................................................... 12 
4.1 Regionalplan Südhessen 2010 .......................................................................................... 12 
4.2 Flächennutzungsplan ......................................................................................................... 12 
4.3 Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB - Änderung des Flächennutzungsplanes ...... 13 
4.4 Bebauungsplan .................................................................................................................. 14 
4.5 Landschaftsplan ................................................................................................................. 14 
5. Städtebaulicher Vertrag ................................................................................................... 15 
6. Bestand ............................................................................................................................. 15 
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ....................................................... 15 
6.2 Stadträumliche Einbindung ................................................................................................ 16 
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung .......................................................................... 17 
6.4 Schallimmissionen ............................................................................................................. 17 
6.5 Bauverbotszone ................................................................................................................. 17 
6.6 Schutzausweisungen ......................................................................................................... 18 
6.6.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte ...................................................................................... 18 
6.6.2 Naturschutzgebiet “Bessunger Kiesgrube“ ........................................................................ 18 
6.6.3 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSR)) ............................... 18 
6.6.4 Landschaftsschutzgebiet “Stadt Darmstadt“ ...................................................................... 18 
6.6.5 Schutzwald ......................................................................................................................... 18 
6.6.6 Trinkwasserschutzgebiete .................................................................................................. 18 
6.6.7 Baumschutzsatzung ........................................................................................................... 19 
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ............................................................ 19 
6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes ........................................................... 19 
6.7.2 Geologie, Böden ................................................................................................................ 19 
6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt ............................................................................................... 19 
6.7.4 Örtliches Klima ................................................................................................................... 19 
6.7.5 Vegetation .......................................................................................................................... 20 
6.7.6 Fauna ................................................................................................................................. 21 
6.8 Bodenschutz ...................................................................................................................... 21 
6.9 Altlasten ............................................................................................................................. 21 
6.10 Kampfmittel ........................................................................................................................ 23 
7. Planung ............................................................................................................................. 23 
7.1 Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung .................................... 23 
7.1.1 Planungsansatz.................................................................................................................. 25

Inhalt  Seite 3 
  
7.1.2 Bebauung und Dichte......................................................................................................... 25 
7.1.3 Soziale Infrastruktureinrichtungen ...................................................................................... 26 
7.1.4 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Einrichtungen ................................................. 26 
7.1.5 Wettbewerbe ...................................................................................................................... 26 
7.1.6 Erschließung ...................................................................................................................... 27 
7.1.7 Mobilitätskonzept ............................................................................................................... 28 
7.1.8 Einschränkungssatzung Lincoln-Siedlung ......................................................................... 29 
7.1.9 Ruhender Verkehr .............................................................................................................. 30 
7.2 Grünordnung ...................................................................................................................... 30 
7.2.1 Landschaft und Freiraum ................................................................................................... 30 
7.2.2 Flora und Fauna ................................................................................................................. 31 
7.2.3 Boden ................................................................................................................................. 32 
7.2.4 Wasser ............................................................................................................................... 32 
7.2.5 Lokalklima .......................................................................................................................... 32 
7.3 Technische Infrastruktur ..................................................................................................... 32 
7.3.1 Heizwerk ............................................................................................................................ 32 
7.3.2 Stromversorgung................................................................................................................ 33 
7.3.3 Breitbandversorgung .......................................................................................................... 33 
7.3.4 Verlegung bestehender Versorgungstrassen ..................................................................... 33 
7.4 Wasserwirtschaftliche Belange .......................................................................................... 33 
7.4.1 Wasserbedarf ..................................................................................................................... 33 
7.4.2 Wasserversorgung ............................................................................................................. 35 
7.4.3 Wasserqualität ................................................................................................................... 35 
7.4.4 Entwässerung – Schmutzwasser ....................................................................................... 35 
7.4.5 Entwässerung – Niederschlagswasser .............................................................................. 36 
7.4.6 Regenwasserbewirtschaftungskonzept .............................................................................. 37 
7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens ...................................................................... 38 
7.5.1 ÖPNV ................................................................................................................................. 38 
7.5.2 Fuß- und Radwegeverbindungen ....................................................................................... 39 
7.5.3 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................................................................. 39 
7.6 Immissionsschutz ............................................................................................................... 46 
7.6.1 Schienen- und Straßenverkehrlärm ................................................................................... 46 
7.6.2 Gewerbelärm ..................................................................................................................... 50 
7.6.3 Immissionen durch Luftverkehr .......................................................................................... 51 
8. Artenschutzrechtliche Beurteilung ................................................................................ 51 
9. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung ............................................ 52 
9.1 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes ......................................................... 53 
9.1.1 Besonders geschützte Biotope .......................................................................................... 53 
9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ........................................................ 54

Inhalt  Seite 4 
  
10. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ...... 54 
10.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 54 
10.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) .......................................................................................... 54 
10.2 Fläche für Gemeinbedarf ................................................................................................... 55 
10.3 Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagengebäude ........................................... 55 
10.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) ............... 56 
10.4.1 Definition Baufeld ............................................................................................................... 56 
10.4.2 Grundflächenzahl I (GRZ) .................................................................................................. 56 
10.4.3 Überschreitung der Grundflächenzahl II ............................................................................ 57 
10.4.4 Geschossflächenzahl (GFZ) .............................................................................................. 57 
10.4.5 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) ............................................... 57 
10.4.6 Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) .................................................. 58 
10.4.7 Höhenbezugspunkt ............................................................................................................ 58 
10.4.8 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen ............................................................................. 59 
10.5 Bauweise ........................................................................................................................... 59 
10.5.1 Abweichende Bauweise „a“................................................................................................ 59 
10.5.2 Besondere Bauweise „b“ .................................................................................................... 59 
10.6 Überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................................... 59 
10.6.1 Überschreitung der Baugrenzen ........................................................................................ 60 
10.7 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen .................... 60 
10.8 Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen .............................. 60 
10.8.1 Stellplätze und Tiefgaragen ............................................................................................... 60 
10.8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen und Garagengebäude ..................................... 61 
10.8.3 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen ............................................................................. 62 
10.8.4 Einfahrten ........................................................................................................................... 62 
10.9 Nebenanlagen .................................................................................................................... 62 
10.9.1 Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze ........................................................... 62 
10.9.2 Private Spielplätze ............................................................................................................. 62 
10.10 Verkehrsflächen ................................................................................................................. 63 
10.10.1 Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – 
Verkehrsberuhigter Bereich ............................................................................................... 63 
10.10.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg ................................ 63 
10.10.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz ....................................... 63 
10.11 Versorgungsanlagen und -leitungen .................................................................................. 63 
10.11.1 Flächen für Versorgungsanlagen ....................................................................................... 63 
10.11.2 Führung von Versorgungsleitungen ................................................................................... 63 
10.12 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................... 64 
10.13 Flächen für die Wasserwirtschaft ....................................................................................... 64 
10.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ......................................................................................................................... 64

Inhalt  Seite 5 
  
10.14.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmagerrasen ................................................. 64 
10.14.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmagerrasen .............................................. 65 
10.14.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen .............................. 65 
10.14.4 Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme für Zauneidechsen ............................ 65 
10.14.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse ............................................................... 65 
10.14.6 Freiflächenbeleuchtung ...................................................................................................... 65 
10.14.7 Oberflächenbefestigung ..................................................................................................... 66 
10.14.8 Niederschlagswasserversickerung ..................................................................................... 66 
10.15 Geh- und Fahrrecht ............................................................................................................ 67 
10.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes ..................... 67 
10.16.1 Lärmschutzanlage .............................................................................................................. 67 
10.16.2 Verkleidung der Garagengebäude ..................................................................................... 68 
10.16.3 Lärmpegelbereiche ............................................................................................................ 68 
10.16.4 Schalldämmende Lüftungseinrichtungen ........................................................................... 69 
10.16.5 Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen ............................................................................... 69 
10.16.6 Schlaf- und Kinderzimmer in der Nähe von Stellplätzen .................................................... 70 
10.17 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen ................................................................................................................... 70 
10.17.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verkehrsflächen) .................................................... 70 
10.17.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufeldern B3, B4 und B2.1 an der Erschließungsstraße)71 
10.17.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenzend an den Quartierspark) ............................. 71 
10.17.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang der Heidelberger Straße) .............................................. 71 
10.17.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) ................................ 71 
10.17.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenzend an die Kleingartenanlage) ....................... 72 
10.17.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Grünzug Karlsruher Straße) ...................................................... 72 
10.17.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und – quantität .......................... 72 
10.17.9 Sonstige Anpflanzungen .................................................................................................... 72 
10.17.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen ................................................................... 73 
10.17.11 Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen ........... 73 
10.17.12 Begrünung von Tiefgaragen .......................................................................................... 73 
10.17.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung ....................................................................... 73 
10.17.14 Dachbegrünung ............................................................................................................. 73 
10.18 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ......................................... 74 
10.18.1 Einzelbaum ........................................................................................................................ 74 
10.18.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain .......................................................................... 74 
10.18.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernhaine / Böschungsschultern ............................. 74 
10.18.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefern-Mischhain .................................................. 74 
10.19 Temporäre Nutzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB für die Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung – Quartiersplatz ................................................................................... 74

Inhalt  Seite 6 
  
10.20 Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind .................. 74 
11. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ............................. 75 
11.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................... 75 
11.1.1 Dachgestaltung .................................................................................................................. 75 
11.1.2 Fassaden ........................................................................................................................... 75 
11.1.3 Außenanlagen .................................................................................................................... 76 
11.1.4 Werbeanlagen .................................................................................................................... 76 
12. Begründung der Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB ............................... 77 
12.1 Schwankende Grundwasserstände ................................................................................... 77 
12.2 Kontaminationsverdächtige Flächen .................................................................................. 77 
13. Begründung der Hinweise und Empfehlungen ............................................................. 77 
13.1 Bodenveränderungen ........................................................................................................ 77 
13.2 Bodendenkmäler ................................................................................................................ 77 
13.3 Leitungsschutzmaßnahmen ............................................................................................... 77 
13.4 Kampfmittelbelastung und –räumung ................................................................................ 77 
13.5 Oberbodenschutz ............................................................................................................... 78 
13.6 Schutz von Bäumen ........................................................................................................... 78 
13.7 Schutz von Zauneidechsen ................................................................................................ 78 
13.8 Baumfällungen und Gehölzrodungen / Abriss von Gebäuden ........................................... 78 
13.9 Fernwärmesatzung ............................................................................................................ 78 
13.10 Einschränkungssatzung Lincoln Siedlung.......................................................................... 78 
13.11 Artenempfehlungen ............................................................................................................ 78 
14. Planungsstatistik ............................................................................................................. 79 
 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1: Erneut geänderter Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ (ohne 
Maßstab) ........................................................................................................................... 11 
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) ............................................... 12 
Abb. 3: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt 2006 (ohne Maßstab) ................... 13 
Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan (ohne Maßstab) ..................................................................... 15 
Abb. 5: Lage der kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF 4 – 6, KVF 8) .................................. 22 
Abb. 6: Bebauungsvorschlag zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung .................................... 24 
Abb. 7: Lage der Schürf- und Sondierungspunkte (Versickerungsversuche W-1 bis VV-10) ......... 37 
Abb. 8: Kennwerte für die Minimal-/ Maximal-Entwicklung ............................................................. 41 
Abb. 9: Kfz-Verkehrsaufkommen Szenario 1 (Min/ Max) ................................................................ 42

Inhalt  Seite 7 
  
Abb. 10: Kfz-Verkehrsaufkommen Szenario 2 (Min/ Max) .............................................................. 42 
Abb. 11: Kennwerte aus Rahmenplanung ...................................................................................... 44 
Abb. 12: Gesamtverkehrsaufkommen im Kfz-Verkehr .................................................................... 44 
Abb. 13: Freie Schallausbreitung, 4. OG, tags ............................................................................... 48 
Abb. 14: Freie Schallausbreitung, 4. OG, nachts ............................................................................ 48 
Abb. 15: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen ........................................... 51 
 
Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 
 
− Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln-Siedlung in Darmstadt, Büro Um-
weltplanung Bullermann und Schneble GmbH, Darmstadt, 21.11.2014 
− Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, Büro Stete Planung, Darmstadt, 09.12.2011 
− Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedl ung, Darmstadt - Straßen- und Schienenver-
kehr“, Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 30.04.2015 
− Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt – bestehendes Heizwerk, Bü-
ro Dr. Gruschka, Darmstadt, 11.11.2014 
− Entwurf „Einschränkungssatzung über die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der 
Lincoln-Siedlung“ 
− Grünordnungsplan - Landschaftsplanerisches Fac hgutachten mit Eingriffs- und Ausgleich-
bilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung, Dittmann + Komplizen Landschaftsarchi-
tektur, Frankfurt, 30.04.2015

Seite 8 
 
  
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung 
Mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte ab 2008 hat die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in einem breit angelegten Planungs- und Beteiligungsprozess die Entwicklung der 
freiwerdenden Flächen eingeleitet. Innerhalb des Darmstädter Stadtgebietes befinden sich 
rund 314 ha ehemals militärisch genutzte Flächen. Der bereits eingeleitete Stadtumbaupro-
zess unterliegt einer hohen Anzahl unterschiedlicher Ansprüche und teilweise hochkomple-
xer Rahmenbedingungen. Das Ziel des Darmstädter Konversionsprozesses ist eine be-
darfsgerechte und nachhaltige Entwicklung der Flächenpotenziale. Durch die attraktive in-
nerstädtische Lage, mit der entsprechend vorhandenen Infrastruktur, ergibt sich ein hohes 
Potenzial für eine Wohnraumentwicklung auf dem Areal der Lincoln-Siedlung. 
Der Wohnungsmarkt im Darmstädter Stadtgebiet war in der Vergangenheit aufgrund stei-
gender Bevölkerungszahlen von einer hohen und insgesamt wachsenden Wohnungsnach-
frage geprägt. Im Vorfeld des Konversionsprozesses wurde gutachterlich bestätigt, dass 
insbesondere dem prognostizierten Einwohnerzuwachs der Stadt bis ins Jahr 2020 Rech-
nung getragen werden muss. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der 
steigenden Lebens- und Wohnansprüche ist somit auch zukünftig mit einem Anstieg der 
Wohnfläche pro Kopf zu rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass selbst bei 
rückläufiger Bevölkerungszahl und einer strukturellen Verschiebung hin zu älteren Bürgern 
weiterhin ein Bedarf an Neubauwohnungen zur Anpassung an eine geänderte Art der 
Wohnungsnachfrage (barrierefrei, zentral gelegen) besteht. Das städtebauliche Entwick-
lungskonzept sieht daher die Schaffung eines breiten und flexiblen Angebotes an Wohn-
formen vor, um auf die Vielfalt an Lebensformen reagieren zu können. 
Die Lincoln-Siedlung gehört zum Konversionsbereich Süd. Dieser umfasst neben der Lin-
coln-Siedlung auch die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung. Auf den Flä-
chen, die zusammengenommen knapp 60 ha umfassen, soll Wohnraum für insgesamt etwa 
5.500 Menschen geschaffen werden, einschließlich aller notwendigen Versorgungseinrich-
tungen wie Kindertagesstätten, Schulen, soziale Einrichtungen, quartiersbezogene Dienst-
leistungen sowie Spiel- und Erholungsflächen. 
Die Rahmenplanung für den Konversionsbereich Süd wurde nach einer intensiven öffentli-
chen Diskussion im Juni 2011 von der Stadtverordnetenversammlung als Ergebnis eines 
mehrstufigen Abstimmungsprozesses beschlossen. Sie ist weiterhin eine übergeordnete 
Grundlage für die künftigen Planungen in diesem Bereich. 
Die wichtigsten Ziele dieser Planung sind: 
1. die Realisierung lebendiger Stadtquartiere mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen: 
Es ist vorgesehen, Wohnraum für etwa 3.000 Menschen in der Lincoln-Siedlung und 
nochmals Wohnraum für etwa 2.500 Bewohnerinnen und Bewohner im Bereich der 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zu schaffen. 
2. die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsangebotes für unterschiedliche Nutzer: 
Vorgesehen werden 30 % der Wohnflächen für besondere Wohnformen wie z.B. stu-
dentisches, betreutes Wohnen und Wohngruppen sowie mindestens 15% der Wohn-
flächen zur Versorgung von Wohnungssuchenden innerhalb der Einkommensgrenzen 
des Wohnraumförderungsgesetzes, in kleinteiliger Mischung. (Anteile für Lincoln-
Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung insgesamt) 
3. die Realisierung eines für alle Bewohnergruppen nutzbaren Grün- und Freiraumange-
botes: 
Die Grünverbindungen in das Gebiet hinein, aber auch in die benachbarten Quartiere 
sollen so entwickelt werden, dass sinnvolle stadträumliche Bezüge entstehen. Der 
Quartierspark bildet das Herzstück eines Grünsystems. 
4. die möglichst weitgehende Erhaltung des wertvollen Baumbestands und der Sandma-
gerrasenflächen.

Seite 9 
 
  
5. die Entwicklung eines stadt-, umwelt- und sozialverträglichen Verkehrskonzeptes auf 
der Grundlage des Umweltverbundes: 
Eine erste Prüfung einer möglichen Verlängerung der Straßenbahnlinie 3 wurde bereits 
durchgeführt. Für die Lincoln-Siedlung ist eine zusätzliche Straßenbahnhaltestelle am 
Quartiersplatz in Planung. Es ist die Implementierung eines umfassenden Mobilitäts-
managements vorgesehen, sowie die Bewirtschaftung des Parkraums und der Erlass 
einer Einschränkungssatzung für die Herstellung von Stellplätzen.  
6. die Bereitstellung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen einschließlich einer 4-
zügigen Grundschule für beide Konversionsflächen: 
In beiden Quartieren sind Flächen für ein eigenes Zentrum mit jeweils unterschiedli-
chen, sich funktional ergänzenden Angeboten vorgesehen. Im Lincoln-Quartier wird 
aufgrund der Nähe zum neuen Versorgungsschwerpunkt »Marktplatz Bessungen« nur 
in geringem Maße Einzelhandel realisiert werden können. Der funktionale Schwerpunkt 
soll dort auf quartiersbezogenen Dienstleistungen, Gastronomie, sozialen und kommu-
nikativen Angeboten liegen. Zentraler Baustein ist die neue Grundschule, die eine we-
sentliche Rolle im öffentlichen Leben beider Quartiere einnehmen soll. 
7. die Berücksichtigung der Anforderungen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung: 
Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die Neubebauung sollen den Anforderun-
gen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen sowie städtebaulichen Qualitätskri-
terien entsprechen. 
Das Baugesetzbuch wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 mit dem Ziel ge-
ändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stärken. Insofern ist der 
Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen 
ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestimmt worden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht nun 
vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwick-
lung erfolgen soll.  
Diesen Grundsätzen wird durch die Wiedernutzbarmachung der ehemalig militärisch ge-
nutzten Liegenschaft „Lincoln-Siedlung“ entsprochen. Die Lincoln-Siedlung liegt einerseits 
am Siedlungsrand der Kernstadt Darmstadts und ist andererseits hervorragend an die In-
nenstadt angeschlossen. Die vorhandene Siedlung soll durch Bestandsentwicklung und 
Neubebauung zu einem vielfältigen Wohnquartier nachverdichtet werden. Landschaftsflä-
chen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch genommen. 
Der Bebauungsplan dient als Steuerungsinstrument für eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung und zur Umsetzung der genannten Ziele bei der Entwicklung einer ehemaligen mi-
litärischen Liegenschaft zu einem ins Stadtgefüge integrierten Wohnquartiers. 
2. Rechtsgrundlagen 
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert 
durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748) 
− Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132), zu-
letzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I, S. 1548) 
− Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I, S. 1509) 
− Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46, 180), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 
124 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I, S 3154)

Seite 10 
 
  
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
27.06.2013 (GVBl. S. 458) 
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2014 (BGBl. I, S. 1724) 
− Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge-
ändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I, S. 622) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 3830), 
Neufassung durch Bek. vom 17.05.2013 (BGBl. I, S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 
des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1740) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 
2749) 
− Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 
270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I, S. 218) 
− Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 08.12.2005 für das Gebiet der Lin-
coln-Siedlung zwischen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der Heidelberger Straße, 
dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage Süd-
west/Neuschneise wurde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
12.02.2015 (V.-Nr. 2014/0466) geringfügig geändert: 
Die Geltungsbereichsgrenze entlang der Karlsruher Straße wurde nach Westen verscho-
ben, um die Lärmschutzwand mit einzubeziehen. Im Osten wurde der Geltungsbereich bis 
zur Mitte der Heidelberger Straße, zur Berücksichtigung der vorhandenen Baumallee, er-
weitert. Im Süden erfolgte eine Linienanpassung an den projektierten Straßenanschluss 
Heidelberger Straße, sowie eine Erweiterung um den vorhandenen Fuß- und Radweg (Kur-
ze Schneise) nördlich der Dauerkleingartenanlage.  
Mit dem Bebauungsplanentwurf wurde die Planung im Süden dahingehend konkretisiert, 
dass die vorhandene Straßenführung Franklinstraße beibehalten wird, so dass im Süden 
der Geltungsbereich erneut angepasst wird und eine geringfügige Änderung zu erfolgen 
hat. 
Der erneut geänderte Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie in der nachfolgen-
den Abbildung dargestellt begrenzt: im Norden durch die Noackstraße, im Westen durch 
die Karlsruher Straße, im Osten durch die Mitte der Heidelberger Straße und im Süden 
durch die Kleingartensiedlung sowie den angrenzenden Wald. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst teilweise (tlw.) die Flure 20, 21, 57 und 
58 der Gemarkung Darmstadt die Flurstücke 2/4 (tlw.), 4/6 (tlw.), 5/6 (tlw.), 5/11 (tlw.), 15/3, 
16/4, 16/5, 16/6, 16/7, 16/8, 16/9 (tlw.), 16/11, 16/13, 16/14, 24/6, 24/8, 46/2, 52/2 (tlw.), 
53/2, 190/5 (tlw.). 
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 25,0 ha.

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4.4 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Um in der Lincoln-Siedlung eine gesi-
cherte städtebauliche Entwicklung im Sinne der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu gewähr-
leisten hat die Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2005 die Aufstellung des Bebau-
ungsplanes S 25 „Lincoln-Siedlung“ beschlossen. 
In der Sitzung am 12.02.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Entwicklungs-
konzept und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25 
Lincoln-Siedlung zugestimmt und die frühzeitigen Unterrichtungen der Öffentlichkeit gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB beschlossen. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13.01.2015 bis ein-
schließlich 13.02.2015. In dieser Zeit wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Äuße-
rung und Erörterung gegeben. Zusätzlich erfolgte während der Auslegung zur frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit am 03.02.2015 eine Bürgerinformationsveranstaltung, in 
der die Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt werden sollen. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 05.01.2015 schriftlich. 
4.5 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stadt Darmstadt, 2004) ist das 
„Werkzeug“ der kommunalen Planung, in dem nach naturräumlichen und freiraumplaneri-
schen Erfordernissen ein Flächenkonzept zur Entwicklung des Raumes abgebildet ist. 
Für den Raum des südlichen Bessungen stellt die Leitbildkarte des Landschaftsplanes 
weitgehend Bestandssicherung dar.  
Als wesentliche Entwicklung wird die Wiederherstellung eines durchgängigen Grünzuges 
und entsprechender Grünverbindungen vom Grünzug Bessungen-Süd bis zum Grünzug 
der Heimstättensiedlung, westlich der Karlsruher Straße, dargestellt.  
Damit wird eine bedeutende freiraumplanerische Zielsetzung für die Entwicklung der Lin-
coln-Siedlung formuliert. 
Die im Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan ausgewiesenen Grünstrukturen sind aus 
den im Rahmenplan festgelegten Entwicklungszielen abgeleitet und weichen von den Dar-
stellungen im Landschaftsplan ab.

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(Schule, Kindergarten, Gemeinschaftshaus, Heizwerk, Tankstelle, verschiedene Sportflä-
chen, etc.). Die Wohngebäude wurden in den 1990er Jahre teilweise renoviert, teilweise in 
größerem Umfang saniert. 
Das östlich der ehemaligen Elementary School gelegene Heizwerk versorgt neben der Lin-
coln-Siedlung derzeit noch die Konversionsareale Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson 
Siedlung und die St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme. 
Die Haupterschließung der Siedlung bildet die von Norden nach Süden durch das Gebiet 
führende Franklinstraße, die im Norden an die Noackstraße und im Süden an die Heidel-
berger Straße angeschlossen ist. Ein weiterer Anschluss an die Heidelberger Straße be-
steht derzeit über den südlichen Arm der Noackstraße. Eine zusätzliche U-Erschließung 
nach Westen bindet weitere Wohngebäude sowie die ehemalige Elementary School, die 
Middle School, Jugend- und Kindereinrichtungen der Lincoln-Siedlung an die Franklinstra-
ße an. 
Große asphaltierte Erschließungshöfe, die auch die Stellplätze aufnehmen, erschließen je 
zwei gegenläufig angeordnete Wohngebäude von Norden bzw. Süden. Darüber hinaus 
dienen sie auch als Stellplatzfläche. Das Prinzip der paarweisen Anordnung der Wohnge-
bäude an Erschließungshöfen ist einheitlich in der gesamten Siedlung umgesetzt. 
Der vorhandene Siedlungsgrundriss der Lincoln-Siedlung folgt in seinen Grundzügen dem 
Leitbild der aufgelockerten, durchgrünten, autogerechten Stadt, wie es auch anderen 
Wohnquartieren der 50er Jahre im Süden Darmstadts sowie zahlreichen Housing Areas 
dieser Zeit zugrunde lag (Beispiel: Postsiedlung). 
Nachdem die US-Streitkräfte im Jahr 2008 den Standort Darmstadt offiziell aufgelöst hat-
ten, wurden auch deren Einrichtungen und Siedlungen in Darmstadt aufgegeben. Seit dem 
Abzug der Streitkräfte sind die Flächen und Gebäude der Lincoln-Siedlung ungenutzt. 
6.2 Stadträumliche Einbindung 
Die Lincoln-Siedlung liegt am südlichen Kernstadtrand, im Westen und im Osten begrenzt 
durch übergeordneten Verkehrsstraßen, die Karlsruher Straße (B3) und die Heidelberger 
Straße, die die Kernstadt mit dem Stadtteil Eberstadt verbindet. 
Im Norden grenzt jenseits der Noackstraße ein gemischt genutztes Gebiet an, das in sei-
nem Kern ein Sondergebiet mit Lebensmitteleinzelhandel zur Nahversorgung darstellt. 
Darüber hinaus befinden sich hier ein Baumarkt, die Verwaltung des TÜV Hessen, KFZ-
Service-Betriebe, sowie weitere verschiedene Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe 
sowie Wohnnutzungen. 
Für den Bereich zwischen der Karlsruher Straße, der Rüdesheimer Straße, der Heidelber-
ger Straße und der Noackstraße, ohne das Sondergebiet, wurde der einfache Bebauungs-
plan W 35 aufgestellt, der am 22.04.2015 in Kraft trat. 
Östlich des Plangebietes jenseits der Heidelberger Straße, schließen das Naturschutzge-
biet „Bessunger Kiesgrube“ und Waldflächen an. 
Im Süden grenzt Schutzwald an die Lincoln-Siedlung an. 
Südwestlich des Plangebietes befindet sich unmittelbar angrenzend eine Kleingartenanla-
ge. Jenseits der vierspurigen B 3 (Karlsruher Straße), die durch eine vorhandene Lärm-
schutzwand von der Lincoln-Siedlung getrennt ist, liegen die Main-Neckar-Bahn sowie die 
Sport- und Erholungsflächen des Alten Schießplatzes, die über eine Fußgängerbrücke an 
die Lincoln-Siedlung angeschlossen sind. 
Im weiteren Umfeld befinden sich mit den Stadtteilen Bessungen und Eberstadt sowie der 
Heimstättensiedlung weitere Wohngebiete, darüber hinaus Wald-, Sport- und Erholungsflä-
chen.

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6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 
Die Lincoln-Siedlung ist ausschließlich über die östlich verlaufenden Heidelberger Straße 
erschlossen. Diese führt nach Norden über die B 3 in die Innenstadt und nach Süden in den 
Stadtteil Eberstadt. 
Von der nördlich und westlich des Plangebietes liegenden B3 ist die Lincoln-Siedlung an 
das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden. Die Anschlussstellen der BAB 5 „Darmstäd-
ter Kreuz“ sowie „Darmstadt – Eberstadt“ sind mit dem PKW in nur wenigen Minuten zu er-
reichen.  
Über die Rüdesheimer Straße und die B 3 ist die Lincoln-Siedlung an das übergeordnete 
Verkehrsnetz angebunden. Die Anschlussstellen der BAB 5 „Darmstädter Kreuz“ sowie 
„Darmstadt – Eberstadt“ sind mit dem PKW in wenigen Minuten zu erreichen. 
Allerdings sind die nördlich des Plangebietes liegenden Kreuzungsbereiche bereits heute 
an ihre Kapazitätsgrenze gelangt (s. a. Kap. 7.5.3. „Motorisierter Individualverkehr“). 
Das Plangebiet ist teilweise gut an die städtischen, regionalen und überregionalen öffentli-
chen Verkehrsmittel angebunden. An der Heidelberger Straße befindet sich eine Straßen-
bahnhaltestelle der Linien 1, 6, 7 und 8 (Marienhöhe). 
Die Straßenbahnlinien führen u.a. zum Hauptbahnhof der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sowie in Richtung Süden nach Eberstadt und weiter bis Alsbach. Die Lincoln-Siedlung liegt 
nur zu ca. ein Drittel im Einzugsbereich der Haltestelle Marienhöhe. Die übrigen Quartiers-
teile sind mit 500 bis 1000 m vom ÖPNV nur ungenügend erschlossen. 
6.4 Schallimmissionen 
Auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans wirken u.a. die folgenden Schallquellen ein: 
Straßenverkehrslärm 
− B3 – Karlsruher Straße 
− Heidelberger Straße 
Schienenverkehrslärm 
− Bahnstrecke der Deutschen Bahn AG 
Gewerbelärm 
− Heizwerk im Plangebiet 
Die schalltechnischen Auswirkungen der genannten Quellen wurden im Rahmen eines 
schalltechnischen Gutachtens untersucht. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt macht die 
Aussagen des Gutachtens und die dort getroffenen Schlussfolgerungen zur Grundlage ihrer 
Abwägung. Weitere Ausführungen hierzu können dem Kap. 7.6 „Immissionsschutz“ ent-
nommen werden. 
6.5 Bauverbotszone 
Entlang der Karlsruher Straße (B3) dürfen gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) Hochbau-
ten jeder Art in einer Entfernung bis zu bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Rand der 
befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. 
Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird die Bauverbotszone durch das geplante Ga-
ragengebäude innerhalb des festgesetzten Baufeldes in geringfügigem Maße überschritten. 
Die überbaubare Grundstücksfläche für das Garagengebäude unterschreitet die Bauver-
botszone, um ca. 2,4 m und ca. 1,4 m. Die Gesamtfläche innerhalb der Bauverbotszone be-
trägt ca. 14 m² (10 m² und 4 m²). 
Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde Hessen Mobil dargelegt, dass die Lage des Gara-
gengebäudes aus städtebaulichen, technischen und ökologischen Gründen nicht verändert 
werden kann. Im Antwortschreiben vom 08.04.2015 wurde durch Hessen Mobil mitgeteilt,

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dass einer Unterschreitung der Bauverbotszone, gemäß § 9 Abs. 6 FStrG, im Gesamtum-
fang von 14 m² im vorliegenden Fall als Ausnahme zugestimmt werden kann. 
In der verbleibenden Bauverbotszone entlang der Karlsruher Straße sind Hochbauten, 
Stell- und Fahrflächen unzulässig.  
6.6 Schutzausweisungen 
6.6.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte 
Im Umfeld des Plangebietes sind einige Flächen mit naturschutzrechtlichen Bindungen vor-
handen. Es sind mögliche räumlich-funktionale Auswirkungen der zukünftigen Entwicklung 
im Plangebiet zu berücksichtigen. 
6.6.2 Naturschutzgebiet “Bessunger Kiesgrube“ 
Unmittelbar östlich vom Plangebiet liegt das Naturschutzgebiet Nr. 1411014 „Bessunger 
Kiesgrube“ an der Heidelberger Straße. Wertbestimmend und störungsempfindlich sind die 
überwiegend im Norden des NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als 
Lebensraum der Mauereidechse sowie nährstoffarme Stillgewässer. 
6.6.3 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSR)) 
Folgende Natura 2000 Gebiete liegen im Umfeld von ca. 1 bis 1,2 km Entfernung zum Pla-
nungsgebiet: 
─ Europäisches Vogelschutzgebiet 6117- 403 Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt 
─ FFH-Gebiet 6117- 308 Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und 
Eichwäldchen 
─ FFH-Gebiet 6118 - 304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt 
6.6.4 Landschaftsschutzgebiet “Stadt Darmstadt“ 
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst im Süden Darmstadts sämtliche Waldgebiete, wel-
che u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angrenzen. 
Es beinhaltet die obengenannten FFH- und Vogelschutzgebiete, nicht jedoch das NSG 
“Bessunger Kiesgrube“.  
6.6.5 Schutzwald 
Der südlich der Lincoln-Siedlung anschließende Wald ist Schutzwald. 
Schutzgründe sind seine Funktionen als Klimaausgleichsraum, seine Immissionsschutzwir-
kung, die Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie der Bodenschutz. 
6.6.6 Trinkwasserschutzgebiete 
Wasserschutzgebiete sind in der Lincoln-Siedlung nicht vorhanden.  
Erst in einer Entfernung von ca. 1 km südlich des Plangebietes beginnt die weitere Schutz-
zone eines Wasserschutzgebietes. Eine Wechselwirkung zwischen dem Wasserschutzge-
biet und der Baulandentwicklung in der Lincoln-Siedlung kann nicht begründet werden.

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6.6.7 Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge-
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.  
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes 
Die vielfältige und mosaikartige Landschaft südlich von Bessungen liegt an der Schnittstelle 
der naturräumlichen Einheiten Vorderer Odenwald (Bessunger Rücken), Bergstraße (Bes-
sunger Hang) und Hessische Rheinebene. 
Die Lincoln-Siedlung gehört zur naturräumlichen Einheit Hessische Rheinebene. 
Aufgrund der geologischen Voraussetzungen ist der Boden trocken und sandig. Auf den 
westlichen, sandigen Flächen stocken natürlicherweise wärmeliebende, trockene Eichen-
Kiefernwälder. 
6.7.2 Geologie, Böden 
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Oberrheinischen Tiefebene, östlich grenzt der kristalli-
ne Odenwald an. Die Verwerfungslinie des Rheingrabens folgt hier etwa dem Verlauf der 
Heidelberger Straße am Fuß der Odenwaldhänge von Sandberg, Ludwigshöhe und Mari-
enhöhe. 
Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem abgesunkenen Grundgebirgssockel 
quartäre Sedimente (fluviatile Kiese, durch Windtransport aufgelagerte Sande und tonig-
schluffige Sande, “Flugsanddünen“). Bei der Bodenbildung haben sich in der Rheinebene 
die 1-4 m mächtigen, oberflächlich entkalkten Flugsande zu tiefgründigen Braunerden mit 
Bändern aus schluffigem bis tonigem Sand entwickelt. 
6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt 
Im Plangebiet ist kein Oberflächengewässer vorhanden. 
Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes für die Lincoln-
Siedlung wurden zur Bestimmung der hydrogeologischen Randbedingungen vom Ingeni-
eurbüro für Geotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in Griesheim zwei Bodengrunduntersuchun-
gen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen 
durchgeführt. 
Der Grundwasserflurabstand liegt gemäß Fachgutachten etwa 25 Meter unter Gelände-
oberkante. 
Die Versickerungsfähigkeit ist in den Sandböden westlich der Heidelberger Straße hoch (s. 
Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“). 
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden ist die Verschmutzungsempfind-
lichkeit des Grundwassers sehr hoch. 
6.7.4 Örtliches Klima 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der 
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen auf. Hier 
zeigt sich kontinentaler Klimaeinfluss. In Darmstadt lag die mittlere Jahrestemperatur im 
Zeitraum von 1973 bis 1998 bei rund 10,3°C. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge 
lag zwischen 1961 und 1990 bei etwa 750 mm, wobei die Höchstwerte in den Monaten Mai

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bis August erreicht werden (Messungen des Deutschen Wetterdienstes von der Internet-
präsenz der Wissenschaftsstadt Darmstadt entnommen). 
Für das Plangebiet sind folgende lokalklimatisch relevante Flächen bzw. Prozesse zu be-
trachten (Landschaftsplan Darmstadt 2003, DWD 1986): 
Potenziell frischluftproduzierende Flächen sind die großflächigen Waldbereiche an den 
westlichen Odenwaldhängen. Die Effektivität der Frischluftbildung und des –transportes ist 
abhängig von Abfluss im Gelände. So sind die Waldflächen östlich der Lincoln-Siedlung ef-
fektiver als die Wälder der Rheinebene. Am Bessunger Hang kommt es während zirkulati-
onsarmer Hochdrucklagen zu nächtlichen westwärts abfließenden Schwachwinden (DWD 
1986). 
Im Planungsgebiet oder angrenzend sind kaltluftproduzierende Flächen in begrenztem Um-
fang mit den Rasen- und Wiesenflächen der Lincoln-Siedlung gegeben. 
Das lokale Windsystem aus westwärts abfließender Frisch- und Kaltluft ist zumindest posi-
tiv klimawirksam. 
6.7.5 Vegetation 
6.7.5.1 Übersicht über die dominanten und bemerkenswerten Pflanzenvorkommen in der 
Lincoln-Siedlung 
Innerhalb der Housing Area waren große Flächenanteile gärtnerisch angelegte Außenanla-
gen, die bis zum Abzug der US-Army 2008 mit unterschiedlicher Intensität genutzt bzw. un-
terhalten wurden. 
Die Gestaltungselemente sind Rasenflächen, Bäume und Gebüsche, wobei auf Übersicht-
lichkeit und Sichtoffenheit offenbar großer Wert gelegt wurde. Große Hecken und flächige 
dichte Strauchpflanzungen fehlen weitgehend. Ausnahmen sind freiwachsende Sicht-
schutzhecken entlang der Heidelberger Straße in der Lincoln-Siedlung. Der Baumbestand 
umfasst u. a. alte Bäume, die aus der Zeit früherer Waldnutzung im Gebiet überdauert ha-
ben. Sie prägen maßgeblich das Erscheinungsbild des Stadtquartiers. 
Hinzu kommen die in der Zeit der Housing Area aus gestalterischen Gründen angepflanz-
ten Laub- und Nadelbäume in hoher Arten- und Formenvielfalt. 
Bei den angepflanzten Straucharten in der Lincoln-Siedlung ist das Artenspektrum relativ 
klein. Es umfasst weit verbreitete Zier- und Sichtschutzgehölze mit einheimischen und 
nichteinheimischen Arten. 
6.7.5.2 Geschützte Biotope 
Sandmagerrasen 
Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Sandmagerrasen finden sich fast ausschließlich 
innerhalb gärtnerisch angelegter Grünflächen. Wegen ihrer Bedeutung für den Biotop- und 
Artenschutz werden sie hier aber gesondert behandelt. In der Lincoln-Siedlung haben sich 
auf den oberflächlich anstehenden pleistozänen Sanden die gärtnerisch angelegten Rasen-
flächen zu relativ artenreichen Extensivrasen oder zu Sandmagerrasen entwickelt.  
Die artenreichen Sandmagerrasen sind gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2 
BNatSchG. 
Lindenallee an der Heidelberger Straße 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von 
Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt 740 
m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß §30 BNatSchG in Verbin-
dung mit §13 HAGBNatSchG.

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6.7.6 Fauna 
Im Plangebiet befinden u. a. Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken, xylo-
bionte (= holzbesiedelnde) Käfer.  
6.8 Bodenschutz 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um das Gelände der ehemaligen militärischen Liegen-
schaft „US-Siedlung Lincoln, das nicht mehr genutzt wird. Durch die vorliegende Planung 
soll das Plangebiet wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden. 
Durch die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Lincoln-Siedlung wird insbesondere 
dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen 
der Innenentwicklung), dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit 
Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel der Vermeidung einer Beein-
trächtigungen des Bodens gemäß § 1 Satz 3 BBodSchG entsprochen. Eine Inanspruch-
nahme landwirtschaftlicher Flächen und einer Neuversiegelung von Flächen findet durch 
die vorliegende Planung nicht statt. Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flä-
chenverbrauchs im Außenbereich geleistet. 
Aufgrund der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden sind im Be-
bauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung von Flächen, zur Beschränkung der über-
baubaren Flächen, zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, zur Versickerung des 
Niederschlagswassers und zur Begrünung festgesetzt.  
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der 
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine Vorgaben zum Schutz des Mutter-
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und Wiedereinbau des Oberbodens 
(DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird auf die Vorgaben des Bundesbodenschutzgeset-
zes hingewiesen. 
6.9 Altlasten 
Der Bebauungsplan umfasst das Gelände der ehemaligen militärischen Liegenschaft „US-
Siedlung Lincoln“. Das Gelände ist ein Altstandort zu dem beim Regierungspräsidium 
Darmstadt im Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ ein bodenschutzrechtliches Verfahren 
unter dem Az. IV/DA 41.5 - 2132- 411 000 040 001 294 Lincoln geführt wird. 
Der Altstandort ist in der Altflächendatei des Landes Hessen unter der Schlüssel-Nr. 
411.000.040-040.294 eingetragen. Der Status der Gesamtfläche wird aktuell mit „Altlast-
verdacht aufgehoben“ geführt. Die Liegenschaft ist - bis auf die Flurstücke 16/4, 16/5 und 
16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus bodenschutzrechtlicher Sicht abschließend 
bearbeitet (Az. IV/Da 41.5 – 2132 – 411 000 040 001 294 Lincoln). Die Liegenschaft wurde 
– mit Ausnahme der vorgenannten Flurstücke - nach Aufgabe der militärischen Nutzung im 
Jahr 2009 durch das Ing.-Büro Dr. Hug Geoconsult GmbH, Oberursel umwelttechnisch un-
tersucht. Die Untersuchungen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen 
Bodenveränderung (Altlast). Nachuntersuchungen im Bereich der Kontaminationsverdäch-
tigen Fläche KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen“) konnten das Vorliegen einer Altlast nicht be-
stätigen. Konflikte mit der geplanten Nutzung bestehen somit nicht. 
Die Flurstücke 16/4 (Noackstraße 16A), 16/5 (Noackstraße 16B) und 16/11 (Franklinstraße 
44A) waren nicht Bestandteil der umwelttechnischen Untersuchungen. Kenntnisse über Be-
lastungen dieser Grundstücke liegen nicht vor. 
Die Flurstücke 16/4 und 16/5 sind mit einem Wohnhaus bebaut. Im Zuge eines möglichen 
Gebäudeabrisses kann eine organoleptische Ansprache des Bodens erfolgen, sodass hier 
auf eine umwelttechnische Untersuchung des Bodens mittels Sondierungen verzichtet wer-
den kann. 
Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Eine umwelttechni-
sche Untersuchung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Not-
wendigkeit ist neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird.

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In der Planzeichnung des Bebauungsplanes sind die Bereiche gekennzeichnet und unter 
Punkt V.2 „Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB – Kontaminationsverdächtige 
Flächen“ der textlichen Festsetzungen aufgeführt. 
Bei Bodeneingriffen im Bereich der vorgenannten bekannten Bodenbelastungen sind die 
Maßnahmen durch ein im Altlastbereich Fachkundigen sensorisch zu begleiten. Belasteter 
Erdaushub ist von unbelastetem Aushub zu separieren. Die Beprobung und Verwertung 
des belasteten Aushubs ist gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. 
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den als „Kontaminationsverdächti-
ge Flächen“ (KVF) gekennzeichneten Bereichen ist zu vermeiden, es sei denn, das belas-
tende Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. 
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt. 
6.10 Kampfmittel 
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, 
dass sich das Plangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebietes befindet. Vom Vorhan-
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Über-
prüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der 
geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erfor-
derlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen 
wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt.  
„Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten. 
Es wird auf den Hinweis VI.4 „Kampfmittelbelastung und -räumung“ der textlichen Festset-
zungen verwiesen. 
7. Planung 
7.1 Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung 
In Hinblick auf einen stärkeren Erhalt der Bestandsgebäude und eine wirtschaftlichere Rea-
lisierung wurde das Entwicklungskonzept von 2011 auf der Grundlage der im Rahmenplan 
Bessungen-Süd formulierten Planungsziele im Jahr 2013 weiterentwickelt. Ausgehend von 
dem im Jahr 2013 erstellten Konzepts „Erhalt der Siedlungsstruktur" wurde das Entwick-
lungskonzept und die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan 
S 25 Lincoln-Siedlung erstellt und von der Stadtverordnetenversammlung am 12.02.2015 
beschlossen (V.-Nr. 2014/0466).  
Im südlichen und mittleren Bereich der Lincoln-Siedlung sollen größere Teile des Gebäu-
debestandes erhalten werden. Auch das bestehende Erschließungsnetz wird in großen Tei-
len übernommen. Dadurch bleibt die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung aus den 
1950er Jahren, insbesondere im südlichen Bereich der Lincoln-Siedlung, weitestgehend 
erhalten. 
Die in der Rahmenplanung formulierten grundlegenden Planungsziele wurden nicht verän-
dert und liegen auch dem überarbeiteten Konzept zugrunde: 
─ Gliederung in Teilquartiere mit vielfältigem Wohnungsangebot, keine Monostruktur 
─ 30 % Anteil besonderer Wohnformen, 15 % Anteil geförderten Wohnungsbaus 
─ Quartiersplatz an der Heidelberger Straße mit Grundschule und Kita

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7.1.1 Planungsansatz  
Auf dem Konversionsareal westlich der Heidelberger Straße soll ein lebendiges Stadtquar-
tier mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer 
ausgewogenen Sozialstruktur angestrebt. Auf eine zukunftsfähige und präventiv ausgerich-
tete soziale Infrastruktur wird Wert gelegt.  
Zentraler Planungsansatz ist die Weiterentwicklung der Lincoln-Siedlung mit ihrer gleich-
förmigen Bau- und Freiraumstruktur zu einem differenziert gestalteten Quartier mit einer 
klaren räumlichen und funktionalen Mitte. Das Entwicklungskonzept sieht ein inneres Frei-
raumsystem vor, welches einerseits zur Erzeugung hochwertiger Wohnlagen im Kern des 
Quartiers beiträgt und andererseits im Inneren Qualitäten erzeugt, die aufgrund der Lärm-
belastungen durch die Karlsruher Straße und die Heidelberger Straße an den Quartiersrän-
dern nicht möglich sind. 
Die Quartiersmitte bildet ein Park in Verbindung mit den zentralen Einrichtungen der 
Grundschule mit Kita und Sporthalle, die auch bürgerschaftliche Nutzungen aufnehmen 
soll, des zur Nachnutzung als Kita vorgesehenen Gebäudes des ehemaligen Child Develo-
pment Centers, sowie des Quartiersplatzes mit quartierszentralen Randnutzungen an der 
geplanten neuen Straßenbahnhaltestelle an der Heidelberger Straße. Um den zentralen 
Quartierspark werden mehrere Teilquartiere mit einem differenzierten Angebot an Wohn-
formen vorgesehen. Die Lincoln-Siedlung soll hinsichtlich der Wohnqualität ein breites 
Spektrum an zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ansprechen. 
Die räumliche Vernetzung des Quartiersparks erfolgt in Nord-Süd-Richtung über eine Frei-
raumachse, die im Süden aus der Franklinstraße mit den vorhandenen breiten straßenbe-
gleitenden Grünflächen und im Norden aus einer linearen Grünachse mit Bezug zum Ge-
bäude der denkmalgeschützten ehemaligen Großherzoglichen Keramischen Manufaktur an 
der Noackstraße besteht. Der Quartiersplatz wird über das quartiersinterne Fuß- und Rad-
wegenetz mit den einzelnen Teilquartieren und den öffentlichen Freiräumen sowie perspek-
tivisch über die vorgesehene Fuß-/Radwegverbindung zur Ludwigshöhstraße vernetzt. 
7.1.2 Bebauung und Dichte 
Für die Lincoln-Siedlung wird der Schwerpunkt im Geschosswohnungsbau unterschiedli-
cher Ausprägung liegen, mit einem breit gefächerten Wohnraumangebot und einer kleintei-
ligen Mischung von Wohnformen. 
Das überarbeitete und nun mit der zukünftigen Eigentümerin abgestimmte Entwicklungs-
konzept lässt die dauerhafte Erhaltung von 19 Gebäudezeilen zu. Um dem hohen Bedarf 
an Studentenwohnungen kurzfristig zu entsprechen, werden für einen Zeitraum von 10 Jah-
ren drei weitere Gebäudezeilen erhalten und wurden bereits als Wohnungen für Studenten 
temporär bereitgestellt. 
Die Bestandsgebäude der Lincoln Siedlung verfügen derzeit über 588 Wohnungen. Die 
Siedlungsdichte liegt mit 23,5 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland weit unter den ge-
mäß Regionalplan Südhessen 2010 im Großstadtbereich im Rahmen der Bauleitplanung 
einzuhaltenden Dichtevorgaben von 60 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland. Mit der 
angestrebten Anzahl von 1.600 Wohneinheiten wird mit einer Siedlungsdichte von 64 
Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland diesen Vorgaben entsprochen. Dies wird erreicht 
durch moderate Nachverdichtung des Bestandes durch Aufstockung auf maximal 4 Ge-
schosse plus Staffelgeschoss und stellenweise bauliche Ergänzungen. Auf den freiwerden-
den Flächen im westlichen und nördlichen Bereich sind kompakte und klar abgegrenzte 
Baufelder für Geschosswohnungsbau (bis zu 4 Geschosse plus Staffelgeschoss) und 
Stadthausbebauung mit 3 Geschossen vorgesehen. 
Anhand von Testentwürfen für die einzelnen Baufelder wurde nachgewiesen, auf welche 
Weise die den Zielsetzungen zum städtebauliche Vertrag zwischen der BVD New Living 
und der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom 24.07.2014 zugrunde gelegte maximale verwertbare Geschossfläche in Höhe von

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178.000 m² erreicht werden kann. Diese setzt sich zusammen aus ca. 160.000 m² für Woh-
nen, 10.000 m² für soziale Infrastruktur, Grundschule und Kindertagesstätten, sowie 
8.000 m² für Nichtwohnnutzungen. Die hier zugrunde gelegte verwertbare Geschossfläche 
ergibt sich aus den oberirdischen nutzbaren Geschossflächen (Hauptnutzungen ohne tech-
nische Infrastruktur und Parkierungsanlagen), einschließlich der Staffelgeschosse. Die aus 
den Testentwürfen errechnete Bruttogeschossfläche teilt sich gemäß den Testentwürfen 
wie folgt auf: 
Wohnen     160.780 m² 
Arbeiten (intensiv)        7.200 m² 
Handel/Stadtteilgastronomie       1.350 m² 
soziale Infrastruktur        1.600 m² 
Kita          1.850 m² 
Schule         7.850 m² 
Bruttogeschossfläche gesamt  180.630 m² 
7.1.3 Soziale Infrastruktureinrichtungen 
Das bestehende Gebäude der Kindertagesstätte „Child Development Center“ wird saniert / 
umgebaut und als städtische Kindertagesstätte weitergeführt. 
Darüber hinaus sind eine 4-zügige Grundschule, eine neue Kindertagesstätte sowie eine 
Sporthalle im Osten des Plangebietes angrenzend zur Heidelberger Straße vorgesehen. 
In dem Quartierszentrum sollen Flächen für soziale Infrastruktur für Menschen aller Alters-
gruppen und für alle Bevölkerungsgruppen unter Maßgabe einer wirtschaftlichen Kosten-
trägerschaft durch die Stadt Darmstadt angeboten werden. 
Es sind insgesamt ca. 500 m² Nutzfläche für die Gemeinschaftseinrichtung sowie ca. 
200 m² Nutzfläche für eine Einrichtung der Kinder und Jugendarbeit vorgesehen, die in die 
Wohnbebauung integriert sein soll. Die Einrichtung soll gebündelt und zentral (Quartiersmit-
telpunkt, Quartierseingang) angeboten werden. 
7.1.4 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Einrichtungen 
Der Quartiersplatz bildet weiterhin das Zentrum des Wohnquartiers, gelegen an der geplan-
ten Straßenbahnstation Lincoln-Siedlung und am Fuß-/Radweg zum zukünftigen Wohn-
quartier auf der Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne. Die nördliche Platzrand-
bebauung (Neubau) ist geeignet, Nahversorgungsfunktionen aufzunehmen, die südliche 
Platzwand wird durch den Schulneubau gebildet. Unmittelbar nördlich des Plangebietes be-
findet großflächiger Einzelhandel. Aus diesem Grund ist für größere Lebensmittelvollver-
sorger (Supermärkte) und Dienstleistungsbetriebe mit Gütern für den mittel- und langfristi-
gen Bedarf innerhalb der Lincoln-Siedlung kein Bedarf. 
7.1.5 Wettbewerbe 
Die Bebaubarkeit der Neubaufelder wurde in Testentwürfen beispielhaft untersucht; der un-
ter Kap. 7.1 „Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung“ dargestellte 
Bebauungsvorschlag stellt lediglich eine mögliche Lösung dar und diente vorrangig der 
Überprüfung der Flächenverteilung.  
Die Bebauung der Neubaufelder soll in konkurrierenden Planungsverfahren entwickelt wer-
den. 
Mit den konkurrierenden Planungsverfahren soll eine größtmögliche Qualität der Bebauung 
sichergestellt werden. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden als Entschei-
dungsträger an den Verfahren teilnehmen, so dass eine Einflussnahme der Stadt auf die 
Qualität des Wohnquartiers auch nach dem Bebauungsplanverfahren besteht.

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Auch für den Neubau der Schule und der Kita sowie der Gestaltung des Quartiersplatzes 
und der zentralen Grünflächen wird ein Wettbewerbsverfahren vorbereitet. Eine Beteiligung 
der Öffentlichkeit ist vorgesehen. 
7.1.6 Erschließung 
Die Lincoln-Siedlung soll als autoarmes Quartier entwickelt werden. Daher erfolgt die Er-
schließung für den motorisierten Individualverkehr (MIV- Erschließung) des Quartiers äu-
ßerst sparsam unter weitgehender Verwendung des vorhandenen Erschließungsnetzes. 
Die zentrale Erschließungsachse der Lincoln Siedlung ist weiterhin die vorhandene Fran-
klinstraße; im nördlichen Abschnitt wird sie teilweise neu geführt und erhält einen neuen 
Anschluss an die Noackstraße. Der südliche Abschnitt der Franklin Straße erhält südlich 
der Schule einen Anschluss an die Heidelberger Straße. Die Franklinstraße und ihr An-
schluss an die Heidelberger Straße wird im Trennsystem mit gesonderten Gehwegen aus-
gebaut werden. Eine untergeordnete U-förmig geführte Straße (Einsteinstraße) verbindet 
die beiden Teile der Franklinstraße für den MIV. Dieser Straßenabschnitt wird als verkehrs-
beruhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebildet. Dadurch soll die Aufenthaltsfunk-
tion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden. 
Die südlich der Schule geplante Anbindung an die Heidelberger Straße ist im Anschluss-
punkt an die Franklinstraße als Mini-Kreisverkehrsanlage mit überfahrbarer Mittelinsel (für 
Schwerlastverkehr) ausgebildet. Da die Schule zukünftig u. A. auch von Kindern der an-
grenzenden Wohngebiete und des zukünftigen Wohnquartiers auf der Fläche der ehemali-
gen Cambrai-Fritsch-Kaserne besucht werden soll, kann mit „Hol- und Bringverkehr“ nicht 
ausgeschlossen werden. Die Fahrzeuge können im Kreisverkehr gewendet werden, so 
dass die Siedlung wieder verlassen werden kann, ohne die Wohngebiete zu durchfahren. 
Entgegen des Erschließungskonzeptes, das Grundlage der frühzeitigen Beteiligung gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB war, erfolgt die südliche Anbindung der Franklinstraße an die Heidelber-
ger Straße zunächst über die vorhandene Einfahrt ins Gebiet. Mit Bezug des zukünftigen 
Wohnquartiers auf der Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne ist eine Querver-
bindung zwischen Karlsruher Straße und Heidelberger Straße südlich der Lincoln-Siedlung 
zur Entlastung des Gesamtverkehrs der vorhandenen Straßen und Knotenpunkte vorgese-
hen (s.Kap. 7.5.3 „Motorisierter Individualverkehr“). Die Planung der Querverbindung erfolgt 
in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren. Nach erfolgtem Bau der Querverbindung 
kann die Franklinstraße an diese Straße direkt angeschlossen werden. 
Die direkte Verbindung der beiden Abschnitte der Franklinstraße erfolgt über einen Fuß- 
und Radweg durch den Randbereich des zentralen Quartiersparkes. Damit wird dem Fuß- 
und Radverkehr in der Lincoln-Siedlung als Grundlage für ein autoarmes Quartier in be-
sonderem Maße Rechnung getragen und Durchgangsverkehr mit dem Auto entgegenge-
wirkt. 
Über die beiden Arme der Einsteinstraße ist die westliche öffentliche Grünanlage an der 
Karlsruher Straße gut an das Wohngebiet angeschlossen. Weitere Fuß- und Radwegever-
bindungen in Ost-West-Richtung sichern eine kleinteilige Erschließung und Anbindung an 
die zentralen Orte des Quartiers. 
Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd-
lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Eine neue Querung wird in Höhe der Sportplätze auf der 
Westseite geschaffen, die gleichzeitig das Plangebiet zu Fuß und mit dem Fahrrad auf kur-
zem Weg mit dem Südbahnhof und dem östlich der Gleistrassen liegenden Nachbarstadt-
teil Heimstättensiedlung verbindet. 
Die Lincoln-Siedlung soll als Tempo-30-Zone ausgebildet werden, im Bereich der Mischflä-
che auch als verkehrsberuhigter Bereich. In den langen geradlinigen Abschnitten der Fran-
klinstraße sind zur Sicherung des verlangsamten Verkehrs Aufpflasterungen in der Fahr-
bahn vorgesehen. Die Verlangsamung des Autoverkehrs trägt zur Verkehrsberuhigung bei 
und ermöglicht die konsequente Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahr-
bahn.

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Die ÖPNV-Erschließung der Lincoln-Siedlung mit den auf die Gesamtstadt bezogenen An-
geboten erfolgt über die bestehenden Straßenbahnverbindungen in der Heidelberger Stra-
ße. Eine neue Haltestelle in Höhe des geplanten Quartiersplatzes und der geplanten Schu-
le wird das Angebot gegenüber dem Bestand verdichten. Die bereits bestehende hohe 
Taktfrequenz sorgt für eine optimale ÖPNV-Anbindung. 
7.1.7 Mobilitätskonzept 
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei-
nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grundzüge des innovativen Mobilitäts- 
und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zielen darauf ab, durch komfortable und 
ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeu-
gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken. 
Über die Angebote des Umweltverbunds hinaus soll ein wohnungsnahes, flächendecken-
des CarSharing-Angebot sowie Angebote der Elektromobilität erfolgen. Eine Ausweisung 
von explizit autofreien Teilbereichen ist nicht vorgesehen.  
Grundlage des Verkehrs- und Mobilitätskonzept bilden die in der Rahmenplanung Darm-
stadt Bessungen Süd (Mai 2011) formulierten Grundsätze. Erklärtes Ziel der Gebietsent-
wicklung ist es, das Verkehrsgeschehen im Lincoln-Quartier nachhaltig zu gestalten und 
Menschen in die Lage versetzen, ihre Mobilität mit möglichst geringem Aufwand an Kfz-
Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissionen zu organisieren und die Unab-
hängigkeit vom eigenen Auto zu fördern. 
Das bedeutet konkret, die Kfz-Nutzung zu verringern ohne die Mobilität d.h. die Beweglich-
keit des Einzelnen insgesamt einzuschränken. Dazu werden andere Mobilitätsformen 
(ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (Car-Sharing) ver-
stärkt ausgebaut. 
Grundlage eines solchen Mobilitätskonzepts ist die Implementierung eines Mobilitätsmana-
gements bereits in der Planungs- und Vermarktungsphase. Aufgabe eines zentralen Mobili-
tätsmanagements ist es, die zukünftigen Bewohner, aber auch bereits im Vorfeld die Pla-
ner, Projektentwickler und Vermarkter in Bezug nachhaltiger Mobilitätsangebote bzw. Mobi-
litätskonzepte zu informieren, beraten und zu unterstützen. 
Die Untersuchung der Verkehrsaufkommen der umgebenden Hauptverkehrsstraßen und ih-
rer Knotenpunkte aus dem Jahr 2010/2011 ergab, dass die zu erwartenden zusätzlichen 
Belastungen nach Entwicklung der Wohngebiete auf den Konversionsarealen im Süden 
Bessungens im vorhandenen Straßennetz nicht abgewickelt werden können. Aus diesem 
Grund sind Maßnahmen im vorhandenen Straßennetz sowie eine zusätzliche Straßenver-
bindung zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße zur Anbindung an das 
überörtliche Netz vorgesehen. Die Integration des neuen Quartiers würde bei einem her-
kömmlichen Ansatz zum Autoverkehr und Anwendung der bisher üblichen Stellplatzschlüs-
sel, die Leistungsfähigkeit des vorhandenen sowie der künftig geplanten Ausbauten des 
Straßensystems übersteigen. Grundlage für die Entwicklung eines urbanen Mobilitätskon-
zepts ist auch die Herstellung reduzierter und bewirtschafteter Stellplätze im Quartier (s. 
Kap. 7.1.8 „Einschränkungssatzung Lincoln-Siedlung“). 
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lincoln-Siedlung 
zur Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes und im Mobilitätsmanagement ge-
plant: 
− Bau einer neuen Straßenbahnhaltestelle in der Heidelberger Straße (2.Hälfte 2016), 
− Ausbau des kommunalen Radverkehrsnetzes im Umfeld des Quartiers mit neuen An-
schlüssen (u.a. Übergang Karlsruher Straße / Noackstraße) und neuer Infrastruktur so-
wie Netzergänzungen (u. a. in der Heidelberger Straße), 
− Dichtes Rad- und Fußwegenetz innerhalb der Lincoln-Siedlung mit gesicherten Über-
gängen nach außen,

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− Verpflichtung zur Herstellung qualitätsvoller Fahrradabstellanlagen auf Privatgrund (ent-
sprechend dem städtischen Leitfaden für Fahrradabstellanlagen (2015) einschließlich 
eines höheren Stellplatzschlüssels von 2,4 FSP / Wohneinheit), 
− Ausbau Bike + Ride an der ÖPNV-Haltestellen (neue Haltestelle Lincoln sowie Marien-
höhe), 
− Ausweitung des städtischen Fahrradvermietsystems auf die Lincoln-Siedlung, 
− Flächendeckendes CarSharing / CarPooling-System inkl. Förderung der Elektromobilität 
(Förderanträge laufen), 
− Sharing von E-Bikes, Lastenrädern, etc., 
− Etablierung von Mobilitätsmanagement von Anfang an, begleitend bereits für Bauherren 
und Investoren (derzeit Konzepterstellung) in Form von Information, Beratung und Be-
reitstellung von Mobilitätsdienstleistungen. 
Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsmanagement in der Lincoln-Siedlung ist 
ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das insbesondere folgende Bausteine 
umfasst: 
− Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffentlichen Raum, 
− Beschränkung des Stellplatzangebots auf privaten Flächen insgesamt, 
− Konzentration eines Großteils des Stellplatzangebots auf privaten Flächen in dezentra-
len konzentrierten Parkbauten überwiegend am Rand der Lincoln-Siedlung, 
− Nutzung wohnungsnaher Stellplätze auf privaten Flächen vorrangig für Car-Sharing und 
Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen, 
− Entkopplung der Kosten für Wohnen und Parkraum. 
Neben den rein verkehrlichen Zielen soll ein gegenüber gängigen Werten verringertes 
Stellplatzangebot auch einen Beitrag zur Kostensenkung im Wohnungsbau leisten. Nach 
dem aktuellen Kenntnisstand machen die Kosten für Stellplätze zwischen 9 % und 18 % 
der Wohnraumkosten aus. Verringerte, bedarfsangepasste Stellplatzzahlen können somit 
auch helfen, Immobilienkosten zu senken und die Immobilien- und Mietpreise zu dämpfen. 
7.1.8 Einschränkungssatzung Lincoln-Siedlung  
Zentraler Bestandteil zur Ausrichtung der Lincoln-Siedlung als urbanes, autoarmes Quartier 
ist auch die Reduzierung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs. 
Mit der „Einschränkungssatzung über die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der 
Lincoln-Siedlung“ wird eine notwendige bauordnungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung 
des Parkraummanagement-Konzepts geschaffen. Aufgabe der Satzung ist es, für die Lin-
coln Siedlung Anzahl und räumliche Verteilung des Stellplatzangebots auf privaten Flächen 
so zu definieren, dass das innovative Verkehrskonzept für das Quartier erfolgreich umge-
setzt werden kann. 
Die „Einschränkungssatzung Lincoln-Siedlung“ sieht u.a. folgende Festsetzungen vor:  
− Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,4 Stellplätze herzustellen. Mehr 
als 0,8 Stellplätze je Wohneinheit sind unzulässig.  
− Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40 % der erforderlichen Stellplätze oder Gara-
gen gemäß § 3 der „Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Ab-
stellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Einstellplatzsatzung - vom 
04.05.2009“ herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70 % der erforderlichen Stell-
plätze ist unzulässig.

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− Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit 0,2 Stellplätze auf dem Baugrundstück herzu-
stellen oder als Sammelstellplätze auf den Baufeldern des Bebauungsplans S 25 nach-
zuweisen. Weitere Stellplätze sind in zumutbarer Entfernung (300 m Fußweg) vom Bau-
grundstück in den dafür im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehenen Sam-
melgaragen nachzuweisen. 
− Bei anderen Nutzungen können die Stellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt wer-
den. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (ca. 300 m Fußweg in Luftlinie) vom 
Baugrundstück in den im Geltungsbereich vorgesehenen Sammelgaragen nachgewie-
sen werden. 
Mit der Verortung von Sammelgaragen gemäß § 3 Abs. 1 der Einschränkungssatzung und 
Stellplatzflächen in der Planzeichnung sowie den entsprechenden textlichen Festsetzungen 
für Flächen für Stellplätze, Garagen und Flächen für Gemeinschaftsanlagen werden die 
Regelungen der Einschränkungssatzung rechtlich zugeordnet. 
7.1.9 Ruhender Verkehr 
Die erforderlichen Stellplätze für die privaten Baufelder werden z.T. in Sammelgaragen un-
tergebracht und z.T. wohnungsnah auf den Baugrundstücken.  
Die Sammelgaragen sind überwiegend an den Rändern des Quartiers angeordnet, eine 
weitere befindet sich nördlich der Heizzentrale. Es sind Gebäude, die ausschließlich dem 
Parken dienen. Lediglich in den Baufeldern N1.1, N1.2 und B3.2 wird voraussichtlich eine 
Tiefgarage unter den Neubauten als Sammelgarage dienen. Durch das Angebot von Sam-
melgaragen und ihre periphere Lage wird Park-Such-Verkehr im Quartier vermieden. 
Die Unterbringung der privaten wohnungsnahen Stellplätze ist in den Bereichen mit Be-
standsgebäuden im Bebauungsplan verortet. Die aus der ehemaligen Nutzung vorhandene 
Zuordnung von zwei Wohngebäuden zu einer Erschließungs- und Parkierungsfläche wird 
beibehalten. Das macht es möglich, zwischen zwei Gebäuden jeweils auch eine Grün- und 
Gartenfläche mit Spielbereichen zu erhalten. 
In den Neubaufeldern können die privaten wohnungsnahen Stellplätze im Bebauungsplan 
nicht verortet werden, da ihre Bebauung erst mit wettbewerblichen Verfahren gestaltet wer-
den soll. 
Entlang der Straßen sind öffentliche Stellplätze für Besucher vorgesehen. Gemäß dem 
Konzept zum Mobilitätsmanagement werden diese Stellplätze bewirtschaftet werden. 
7.2 Grünordnung 
Das grünordnerische Konzept wurde aus den übergeordneten Fachplanungen hergeleitet 
und verfeinert diese - aufbauend auf der Analyse und den Bewertungen der Bestandsquali-
täten - auf der Ebene des Bebauungsplanes.  
Teilziele entsprechen dem Klimaschutzkonzept der Stadt Darmstadt und dem Programm 
„25 Schritte zur biologischen Vielfalt“.  
7.2.1 Landschaft und Freiraum 
Das Konzept sieht für den neuen Stadtteil ein Grünflächensystem vor, welches die für 
Wohnen nützlichen Freiraumangebote in räumlich-funktional sinnvoller Weise im Planungs-
raum verortet. Die Freiraumangebote sind dergestalt miteinander verflochten, dass es den 
Bewohnern möglich ist, einen der eigenen Motivation zweckdienlichen Raum zeitnah und 
auf kurzem Wege aufsuchen zu können. Dies setzt weitgehend zusammenhängende Grün-
räume voraus, die v.a. für alte Mitbürger und Kinder gefahrlos und barrierefrei zu erreichen 
sind.

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Herzstück dieses Freiflächensystems ist der Quartierspark. Dieser wird nach Norden zur 
Porzellanmanufaktur mit einer breiten Grünachse fortgesetzt. Eine Entsprechung nach Sü-
den bildet die Franklinstraße, deren Seitenräume von offenen Wiesen oder Rasenflächen 
begleitet werden, so dass von Nord nach Süd ein durchgehender „grün“-bestimmter Raum 
wahrnehmbar ist.  
Die westlich an das Wohngebiet anschließende öffentliche Grünfläche an der Karlsruher 
Straße hat folgende planerischen Schwerpunkte: Sie dient dem Erhalt und der Entwicklung 
von Sandmagerrasen und soll punktuell für Jugendspielangebote genutzt werden.  
Der Freiraum ist im Hinblick auf seine sozialen Funktionen mit der Einteilung in öffentliche 
Grünflächen und private Freiräume, welche auf den Bauflächen liegen, vorstrukturiert. Da-
bei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander 
ermöglicht werden soll. Die Freiraumbedarfe von Familien, Erwachsenen, Kindern, Jugend-
lichen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept auf den 
ausgewiesenen Flächen verwirklicht werden.  
Stichworte sind: bespielbare Umwelt, sichere und sozial kontrollierte Wege und Grünflä-
chen, Barrierefreiheit, Schaffung kommunikativer Orte und Verweilstätten. 
Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfehlungen der ARGE-BAU und den Vor-
gaben der Sozialverwaltung der Stadt Darmstadt (Dezernat V, Sozial- und Jugendhilfepla-
nung vom 28.10.2010) sowie fachlichen Erkenntnissen. Danach sind je Einwohner ca. 4 m² 
Bruttospielfläche vorzusehen.  
Hohe Bedeutung für das Freiraumkonzept hat die Grünverbindung zwischen dem Grünzug 
Bessungen und dem Grünzug Heimstättensiedlung, so dass mit dem Bebauungsplan die 
Vernetzung zu den angrenzenden Freiräumen ermöglicht wird. Daneben stellen Fuß- und 
Radwegeverbindungen die Verflechtung mit den angrenzenden Stadtteilen her (Bessunger 
Markt, Techn. Universität, Südbahnhof, Eberstadt, Konversionsfläche Cambrai-Fritsch...).  
Die Gestaltungsfestsetzungen für die Freiräume legen einen Schwerpunkt auf den Grenz-
bereich zwischen privaten Bauflächen und öffentlichen Grünflächen, um so einen Beitrag 
zu einem Baugebiet mit identitätsstiftender Gestaltung zu leisten. Die Gestaltungsfreiheiten 
der privaten, nichtüberbaubaren Flächen werden nur im naturschutzfachlich gebotenen 
Maß eingeschränkt. 
Eine Gliederung der Bauflächen durch Grünräume und Grünverbindungen wurde im städ-
tebaulichen Entwurf berücksichtigt. 
7.2.2 Flora und Fauna 
Ökologisch sensible Flächen, die unter dem Aspekt Seltenheit, räumliche und zeitliche 
Kompensierbarkeit als Tabuflächen eingestuft werden müssten, sind mit dem Eichenhain 
und der Lindenallee an der Heidelberger Straße und den Sandmagerrasen vorhanden.  
Die Sicherung und die Entwicklung von Magerrasenflächen in der Grünanlage entlang der 
Karlsruher Straße ist ein zentrales Anliegen des grünordnerischen Konzeptes, auch wenn 
nicht alle wertvollen Flächen berücksichtigt werden konnten. Die Magerrasen im Plangebiet 
stellen ein wichtiges Trittsteinbiotop im Gesamtkonzept der biologischen Vielfalt im Stadt-
raum Darmstadt dar (vgl. Konzept 25 Maßnahmen zur Artenvielfalt). Die vollständige Kom-
pensation der Eingriffe in die geschützten Sandmagerrasen, für die ein funktionaler Aus-
gleich erforderlich ist, erfolgt extern. 
Eine besondere Maßnahme des Artenschutzes ist die Sicherung und Entwicklung von Le-
bensräumen für das festgestellte Vorkommen der Zauneidechse. Nisthilfen für Mauerseg-
ler, Mehlschwalbe, Haussperling und Turmfalke sind im Gebiet an Gebäuden anzubringen. 
Bei Arten, die in Schwärmen vorkommen, werden diese Nisthilfen an den Sammelgaragen 
oder an öffentlichen Gebäuden angebracht. Es werden auch Maßnahmen zur Sicherung 
und Förderung von Fledermausvorkommen vorgesehen.

Seite 32 
 
  
Eingriffsvermeidende oder -minimierende Maßnahmen erfolgen durch die Einschränkung 
möglicher Baurechte, etwa begründet durch den Erhalt von Gehölzen oder Magerrasen im 
Bereich des Eichenhaines an der Heidelberger Straße, bei den Kiefernbeständen entlang 
der Franklinstraße und im Bereich der Magerrasen der Grünanlage Karlsruher Straße.  
Es ist geplant, noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Plangebiet ab Frühjahr 2015 
erste Baumaßnahmen durchzuführen (§ 33 BauGB): 
- Abriss von Gebäuden, 
- Straßenzwischenausbau. 
Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten ist zu erwarten, dass Flächen mit geschützten Bio-
topen (Sandmagerrasen) stark geschädigt oder beseitigt werden. Hierzu wurde beim Um-
weltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Untere Naturschutzbehörde - ein Antrag auf 
Ausnahmezulassung der Beseitigung gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 Abs. 3 
BNatSchG) gestellt. Diese Zulassung liegt bislang nicht vor. Es wurde allerdings ein positi-
ver Bescheid in Aussicht gestellt. 
Der Flächenbedarf für den funktionalen Ausgleich zu diesen Baumaßnahmen wurde mit 
2.756 m² an hochwertigen Sandmagerrasen ermittelt. Er kann zeitnah innerhalb des Plan-
gebiets im geplanten Grünzug an der Karlsruher Straße geleistet werden. 
7.2.3 Boden 
Die zusätzliche Versiegelung von Boden für Straßen und Gebäude kann im Plangebiet und 
auch extern nicht ausgeglichen werden.  
Zur Minderung der Eingriffswirkungen werden Festsetzungen zur qualitativen Begrenzung 
der Versiegelung getroffen. Wasserdurchlässige Bodenbeläge ermöglichen, dass anfallen-
des Regenwasser vor Ort versickern kann. 
7.2.4 Wasser 
Für den Erhalt der Grundwasserneubildung und -qualität werden flächendeckend Bewirt-
schaftungsmaßnahmen festgesetzt. Mit diesen Maßnahmen wird bzgl. des Schutzgutes 
Wasser ein besserer Zustand erreicht werden als in der Bestandssituation. 
7.2.5 Lokalklima 
Möglichkeiten zur Klimaanpassung bzw. klimaökologischen Optimierung der Planung fin-
den ihren Niederschlag in der Ausweisung großer Grünflächen. Lokale Klimaverhältnisse 
werden durch Grünkorridore zwischen den Baufeldern und weitgehend offene Baustruktu-
ren gesichert. Bei Bestimmung von Baugrenzen wurden u.a. klimatische Belange berück-
sichtigt. Zur Minimierung des Eingriffs in das lokale Klima werden Dach-, Tiefgaragen- und 
Wandbegrünungen auf und an baulichen Anlagen festgesetzt.  
7.3 Technische Infrastruktur 
7.3.1 Heizwerk 
Im Bereich der Lincoln-Siedlung befindet sich auch ein Heizwerk, das die drei Konversions-
areale, Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung und Lincoln-Siedlung sowie die weiter 
südlich liegende St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme versorgte. Nach 
Aussagen des Hessischen Baumanagements (HBM) wurde das Heizwerk im Rahmen der 
Sanierungen Ende der 1990er Jahre erneuert.  
Das Heizwerk soll auch zukünftig die Lincoln-Siedlung mit Wärme versorgen. Es ist beab-
sichtigt, den Geltungsbereich der Fernwärmesatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
auf das Gebiet der Lincoln-Siedlung auszuweiten.

Seite 33 
 
  
7.3.2 Stromversorgung 
Von der HSE AG wurde bestätigt, dass ausreichend Kapazitäten zur Anbindung des Plan-
gebietes an das städtische Stromnetz und zur Sicherstellung der Stromversorgung eines 
Wohngebietes mit ca. 190.000 m³ Bruttogeschossfläche bereitstehen. 
Die den Zielsetzungen zum städtebaulichen Vertrag zwischen der BVD New Living und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
24.07.2014 zugrunde gelegte maximale Bruttogeschossfläche beträgt 178.000 m². Die aus 
den Testentwürfen des Entwicklungskonzeptes errechnete Bruttogeschossfläche beträgt 
ca. 180.000 m². 
7.3.3 Breitbandversorgung 
Der Zugang zum Internet wird im Plangebiet durch eine Breitbandversorgung gesichert. 
Darüber hinaus wird durch den Versorger geprüft, ob die Versorgung durch Lichtwellenlei-
ter ausgebaut werden kann. 
7.3.4 Verlegung bestehender Versorgungstrassen 
Im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungsk onzeptes der Lincoln-Siedlung ist es erfor-
derlich, die bestehende Wasserhauptversorgungsleitung der HSE AG im nördlichen Teil 
des Plangebietes sowie die Nahwärme- und Gasversorgungsleitung der HSE AG im Bau-
feld B3.2 zu verlegen. 
Die bestehende Wasserhauptversorgungsleitung, die das Plangebiet von Osten nach Nord-
Westen durchquert, sowie die bestehende Nahwärme- und Gasversorgungsleitung im Bau-
feld B3.2 können aus städtebaulichen Gründen nicht erhalten werden. Bei Erhalt der Tras-
se wäre eine städtebaulich sinnvolle Bebauung und Nutzung der Baufelder sowie des 
Quartiersplatzes nicht gegeben. 
Im Baufeld B3.2 ist eine für die nachhaltige Entwicklung der Lincoln-Siedlung als autoarmes 
Quartier erforderliche Sammelgarage vorgesehen. Die Sammelgarage wird  voraussichtlich 
als Tiefgarage erstellt. Die bestehende Leitungstrasse würde der Errichtung einer Tiefgara-
ge entgegenstehen. 
7.4 Wasserwirtschaftliche Belange 
7.4.1 Wasserbedarf 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Trinkwasserbedarfsprognose für 
das Plangebiet durch das Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt. Diese 
kommt zu folgenden Ergebnissen: 
Löschwasserbedarf 
Der Löschwasserbedarf beträgt 96 m³/h. 
Wohngebiet 
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Einwohner: 
Nettobauland        15,64 ha 
Anzahl Einwohner prognostiziert     2.984 E 
spez. Einwohnerdichte      191 E/ha 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. durchschnittl. Wasserbrauch pro Einwohner (123 l/d) 0,123 m³/Ed 
Jährlicher durchschnittl. Wasserbedarf Wohngebiet (gerundet) 133.967,00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   23,6 m³/(ha*d)

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Grundschule 
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Schüler: 
Grundschule 4-zügig, 16 Klassen & 25 Angestellte/ Lehrer, Sporthalle & Duschen 
Anzahl Schüler (Annahme, inkl. Lehrer)    425 Schüler & Lehrer 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. Wasserbedarf pro Schüler( 40 l/d)    0,040 m³/Ed 
Schule im Jahr geöffnet      210 d/a 
Jährlicher Wasserbedarf Schule (gerundet)    3.570,00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   1,1 m³/(ha*d) 
 
Kindertagesstätte 
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Kinder: 
Anzahl Kinder, inkl. Kinder U 3 & 31 Erzieher (Annahme)  274 Kinder & Erzieher 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. Wasserbedarf pro Kind (20 l/d)    0,020 m³/Ed 
KiTa Tage im Jahr geöffnet      240 d/a 
Jährlicher Wasserbedarf Kita (gerundet)    1.315,00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   0,35 m³/(ha*d)  
Kleingewerbe 
Ansiedelung Kleingewerbe: 
(Friseur, Bäcker, Restaurant, Geschäfte)    72 Angest., inkl. Gäste 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Annahme Durchschnitt (50 l/d je Angest./Gast)   0,050 m³/Ed 
Jährlicher Wasserbedarf Kleingewerbe (gerundet)   1.127,00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   0,23 m³/(ha*d) 
 
Zusammenfassung Wasserverbräuche 
Wohngebiet        133.967,00 m³/a 
Grundschule        3.570,00 m³/a 
KiTa´s        1.315,00 m³/a 
Kleingewerbe       1.127,00 m³/a 
Summe jährlicher Wasserbedarf Qa     139.979,00 m³/a 
Maximale Tagesbedarf, Qd,max (7,01892*Qa0,95549)  789 m³/d

Seite 35 
 
  
7.4.2 Wasserversorgung 
Die Wasserversorgung erfolgt durch die HSE AG. Sie bezieht ihr Wasser von der Hessen-
wasser. Nach Aussage der HSE AG ist der errechnete Trinkwasserbedarf für das Plange-
biet im Rahmen der bestehenden Wasserrechte und Fördermengen der letzten 5 Jahre si-
chergestellt. 
Der Wasserabsatz der HSE AG in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013: 
 
 2013 2012 2011 2010 2009 
Einwohner 245.000 246.000 243.000 238.000 238.000 
Wasserabsatz gesamt² 
in Mio m³ 
13,876 13,875 13,583 13,093 13,030 
Höchste Tagesnetzeinspei-
sung in m³ 
63.828 60.258 61.022 54,497 63.484 
7.4.3 Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 
7.4.4 Entwässerung – Schmutzwasser 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Schmutzwasseranfall Prognose für 
das Plangebiet durch das Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt. Diese 
kommt zu folgenden Ergebnissen: 
Bemessungswert häuslicher Schmutzwasserabfluss  q
h,1000 = 4 l/(s x 1000 E) 
Stündlicher Schmutzwasser - Spitzenwert Qs,h =  12 l/s 
 
Fremdwasseranfall Abschätzung (m= 0,5):    max. 50 Prozent 
Fremdwasserabfluss =      6 l/s 
 
Bemessungswert Schmutzwasserabfluss Schule , Kita 
Schmutzwasserabfluss Schule / Kita =    0,5 l/s 
 
Bemessungswert, Gewerbe mit geringen 
Schmutzwasseranfall Qg,i =      0,2…0,5 l/(s*ha) 
Betrieblicher Schmutzwasserabfluss =    0,1 l/s 
 
Gesamtabfluss Schmutzwasser =     18,6 l/s 
 
Das Baugebiet wurde mit einer Einwohnerzahl von 3.000 und einem Versiegelungsgrad 
von 5% bei der Kanalnetzberechnung berücksichtigt. Durch die Entsiegelung ergibt sich ei-
ne erhebliche Entlastung von Kanalnetz und Kläranlage. Nach Aussage der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt ist die Einleitung des errechneten Gesamtabfluss in die örtliche Ka-
nalisation sowie in die Kläranlage als gesichert anzusehen.

Seite 36 
 
  
7.4.5 Entwässerung – Niederschlagswasser 
Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6 
„Regenbewirtschaftungskonzept“) für die Lincoln-Siedlung wurden zur Bestimmung der 
hydrogeologischen Randbedingungen, insbesondere der Versickerungsfähigkeit des Un-
tergrundes im Plangebiet, vom Ingenieurbüro für Geotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in 
Griesheim zwei Bodengrunduntersuchungen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im 
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt. Insgesamt wurden Ende Ap-
ril/Anfang Mai 2014 32 Baugrundaufschlüsse bis in eine Tiefe von 5 Meter unter Gelände 
ausgeführt. In den Bohrlöchern wurden Versickerungsversuche durchgeführt. Es wurden 
Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte 5 x 10"5 bis 5 x 10"6 Meter pro Sekunde ermittelt. 
In der Folge wurden zur Verifizierung der Ergebnisse Versickerungsversuche in Schürfen 
zwischen 1,2 bis 2,5 Meter unter Geländeoberkante als open-end-Test durchgeführt. In der 
oberen Schicht bis etwa 1,0 Meter Tiefe wird der kf-Wert mit (1-7) x 10"5 m/s angegeben. 
In der darunter liegenden Schicht bis etwa 1,5 Meter und hohem Feinkornanteil werden kf-
Werte von (1-8) x 10"5 m/s angegeben. In den darunter liegenden Schichten wurden kf-
Werte von 2 x 10"5 bis 6 x 10"4 m/s ermittelt. 
Aufgrund von Erfahrungswerten in anderen Projekten mit einem vergleichbaren Baugrund 
sowie unter Berücksichtigung der geplanten oberflächennahen Versickerungsanlagen, wer-
den die Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte, die mit Hilfe der Versickerungsversuche in den 
Schürfen ermittelt wurden, als maßgebend und zielführend eingestuft. 
Für die entwässerungstechnische Versickerung von Niederschlagswasser gelten nach dem 
DWA Arbeitsblatt A138 Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 1 x 10"3 bis 1 x 10"6 m/s als 
geeignet. 
Oberflächengewässer sind auf dem Gelände keine vorhanden. Der Grundwasserflurab-
stand liegt gemäß Fachgutachten etwa 25 Meter unter Geländeoberkante.  
Aus den geschilderten hydrogeologischen Randbedingungen ergibt sich, dass eine Versi-
ckerung von Niederschlagswasser sowohl aus geologischer als auch technischer und wirt-
schaftlicher Sicht in der gesamten Liegenschaft möglich ist.

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Unter Beachtung dieses rechtlichen Rahmens sowie den gegeben Bodenverhältnissen (s. 
Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“) wurde im Zuge des Bebauungsplanver-
fahrens durch das Büro Umweltplanung Bullermann und Schneble GmbH in Darmstadt ein 
Regenwasserbewirtschaftungskonzept erstellt. Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept 
kommt zu folgendem Ergebnis: 
Durch das geplante städtebauliche Nutzungskonzept in Verbindung mit der vorhandenen 
topographischen Situation des Geländeverlaufes, ist eine vollständige Versickerung des 
gesamten Niederschlagsabflusses nach derzeitiger Einschätzung technisch realisierbar. 
Für die öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung mit 
straßenbegleitenden Mulden vorgeschlagen. Die straßenbegleitenden Mulden können im 
Wechsel mit Baumstandorten angeordnet werden. Die Niederschlagsabflüsse der Erschlie-
ßungsstraße werden über ein oberflächennahes Ableitungssystem abgeführt und in an-
grenzende straßenbegleitende Versickerungsmulden versickert. Damit die Abflussmengen 
von den öffentlichen befestigten Flächen so weit wie möglich reduziert werden, wird emp-
fohlen untergeordnete Flächen wie Gehwege und Stellplätze wasserdurchlässig zu befesti-
gen. 
Der Niederschlagsabfluss auf allen Straßen- sowie Wohnflächen ist zu versickern, wenn 
dies schadlos möglich ist. Darüber hinaus können die Versickerungsanlagen mit weiteren 
Elementen der Regenwasserbewirtschaftung, wie zum Beispiel einer extensiven Dachbe-
grünung beziehungsweise Regenwassernutzungsanlagen, kombiniert werden. 
Für die privaten Baufelder werden in Abhängigkeit von der geplanten städtebaulichen Nut-
zung folgende Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen vorgeschlagen. 
− Wasserdurchlässige Befestigung 
− Regenwassernutzung 
− Dachbegrünung 
− Versickerung über Mulden/Rigolen 
− Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen 
− Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen 
7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens 
7.5.1 ÖPNV 
Das Plangebiet ist bereits heute sehr gut an die städtischen, regionalen und überregionalen 
öffentlichen Verkehrsmittel angebunden. Am Kreuzungsbereich Heidelberger Straße – Rü-
desheimer Straße – Landskronstraße befinden sich eine Straßenbahnhaltestelle sowie eine 
Bushaltestelle. An der Einmündung Cooperstraße / Heidelberger Straße befindet sich eine 
weitere Straßenbahnhaltestelle. 
Als Grundlage für ein gut funktionierendes urbanes Mobilitätskonzept der Lincoln-Siedlung 
zur Förderung ist der Bau einer neuen Straßenbahnhaltestelle in der Heidelberger Straße in 
der 2.Hälfte des Jahres 2016 geplant. Die Straßenbahnhaltestelle ist auf Höhe des geplan-
ten Quartiersplatz angedacht. Sie ermöglicht eine direkte Anbindung der Lincoln-Siedlung 
an den Nachbarstadtteil Bessungen, an die Innenstadt im Norden sowie an den Stadtteil 
Eberstadt im Süden. Darüber hinaus sind wichtige Infrastruktureinrichtungen im Quartier 
(Schule, Quartiersplatz mit seinen Angeboten) im direkten Umfeld gelegen. 
Die Lage der Haltestelle ist verbunden mit der geplanten direkten Fuß- und Radwegever-
bindung zwischen Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne. Die Querung über die 
Heidelberger Straße wird durch zwei Signalanlagen gewährleistet. 
Beide Haltestellenzugänge sind barrierefrei ausgebildet und verfügen über eine großzügige 
Wartefläche (mit Unterstellmöglichkeit) in einer Breite von 3,00 m. Die direkt an der Heidel-
berger Straße angeordnete Haltestelle wird in Form eines Grünstreifens nach Süden und

Seite 39 
 
  
Norden weitergeführt und verringert so die optische Durchschusswirkung der ansonsten ge-
rade geführten Heidelberger Landstraße. An beiden Haltestellen sollen zur Förderung einer 
multimodalen Mobilität Bike + Ride Anlagen installiert werden. 
7.5.2 Fuß- und Radwegeverbindungen 
Zielsetzung bei der Entwicklung der Lincoln-Siedlung ist ein dichtes Rad- und Fußwegenetz 
innerhalb der Lincoln-Siedlung mit gesicherten Übergängen nach außen. 
Die Heidelberger Straße verbindet als Hauptradverkehrsachse das Plangebiet mit der In-
nenstadt im Norden und dem Nachbarstadtteil Eberstadt im Süden. Im Bereich der Lincoln-
Siedlung zweigen Verbindungen ab, die gleichzeitig die Verzahnung des Plangebietes mit 
den umliegenden Quartieren zu Fuß und mit dem Fahrrad sicherstellen. 
Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd-
lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Eine neue Querung wird in Höhe der Noackstraße und 
Sportplätze auf der Westseite geschaffen, die gleichzeitig das Plangebiet zu Fuß und mit 
dem Fahrrad auf kurzem Weg mit dem Südbahnhof und dem östlich der Gleistrassen lie-
genden Nachbarstadtteil Heimstättensiedlung verbindet.  
Der von Süden / Eberstadt kommende Radweg (Hessenradweg R8 zwischen Karlsruher 
Straße und Heidelberger Straße) wird aufgenommen und über die Planstraße (Querverbin-
dung zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße) in die Lincoln-Siedlung geführt 
bzw. von hier aus wird parallel zur Planstraße eine Verbindung zum Radweg entlang dem 
Lärmschutzwall und zu den beiden Querungsmöglichkeiten über die Karlsruher Straße ge-
schaffen. 
Innerhalb der Lincoln-Siedlung führt eine Fuß- und Radverbindung von Süden als Weiter-
führung der Franklinstraße durch den zentralen Quartierspark zur Noackstraße. Dieser 
Haupterschließungsweg soll insbesondere Radfahrern als attraktive und schnelle Nord-
Süd-Verbindung durch die Siedlung dienen und die Einbindung ins städtische Radver-
kehrsnetz gewährleisten. 
7.5.3 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
7.5.3.1 Erschließung und Anbindung 
Das Plangebiet wird durch die im Osten liegende Heidelberger Straße erschlossen. Die 
Heidelberger Straße ist die Haupterschließungsstraße von Süden nach Norden und verbin-
det die Kernstadt Darmstadts mit dem Stadtteil Eberstadt. 
Von der Heidelberger Straße werden die Anschlussstelle Darmstadt-Eberstadt der Auto-
bahn A5 und das Darmstädter Kreuz mit Anschluss an die Autobahnen A5 und A67 in nur 
wenigen Fahrminuten erreicht. 
Durch die Heidelberger Straße ist für eine überdurchschnittlich gute Anbindung an die ge-
samtstädtischen, regionalen und überregionalen Verkehrswege gesorgt. 
7.5.3.2 Verkehrsuntersuchung 
Im Jahr 2011 wurde die „Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im 
Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (09.12.2011) durch das Büro Stete Planung er-
stellt. Sie kommt zu den nachfolgend aufgeführten Ergebnissen. 
Stufe 1 der Verkehrsuntersuchung 
In einer ersten Stufe der Verkehrsuntersuchung (Mai 2010) erfolgte eine Analyse der Be-
standsituation im Hinblick auf die Einbindung der Konversionsflächen ins städtische

Seite 40 
 
  
Straßen- und Wegenetz, die derzeitigen Verkehrsbelastungen, die Leistungsfähigkeit der 
Straßen und der Knotenpunkte bzw. die Aufnahmefähigkeit für Mehrbelastungen, die aus 
der Entwicklung resultieren.  
Die Entwicklung der Konversionsflächen hat nicht nur Auswirkungen auf die unmittelbar 
angrenzenden Verkehrsräume, sondern wirkt sich im gesamten südlichen Stadtgefüge aus. 
Für alle verkehrlichen Fragestellungen zu den Konversionsflächen Lincoln-Siedlung und 
Cambrai-Fritsch-Kaserne/ Jefferson-Siedlung wurde daher der Betrachtungshorizont erwei-
tert. 
Ergebnis Schlussfolgerungen der Stufe 1 
Die Ergebnisse der ersten Stufe wurden bereits im Mai 2010 in einem eigenen Bericht vor-
gelegt. Daraus ging hervor, dass sich die Verkehrsbelastungen in den Hauptverkehrsstra-
ßen erheblich unterscheiden. Die höchsten Belastungen mit ca. 32.000 Kfz/24h liegen in 
der Karlsruher Straße als Hauptverbindung zur BAB und zur Bergstraße. Die Heidelberger 
Straße ist im Bereich der Lincolnsiedlung mit täglich 13.700 Kfz/24h belastet. Ansonsten 
variieren die Belastungen im Hauptverkehrsstraßenzug Rüdesheimer Straße – Landskron-
straße – Klappacher Straße zwischen 22.000 und 17.000 Kfz/24h. 
Zur Beurteilung der Qualität des Verkehrsablaufes an den umliegenden Knotenpunkten – 
über die im Falle der Entwicklung der Konversionsflächen auch deren Verkehrsaufkommen 
abgewickelt wird – wurden die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte und die Kapazitätsre-
serven gemäß dem „Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS 
2001, Fassung 2005) für die morgendliche und abendliche Spitzenstunde ermittelt. 
Die Bewertung führt zu folgenden Ergebnissen: 
· Bei Betrachtung der Gesamtknoten weisen die untersuchten Lichtsignalanlagen über-
wiegend geringe Leistungsfähigkeitsreserven auf. Lediglich am Knoten Landskronstra-
ße/ Ludwigshöhstraße kann die Verkehrsqualität als gut eingestuft werden. In der 
Abendspitze treten an allen Lichtsignalanlagen Überlastungen einzelner Signalgruppen 
auf, der Gesamtknoten Donnersbergring/ Rüdesheimer Straße/ Karlsruher Straße ist in 
der Abendspitze vollständig überlastet. Die mittlere Wartezeit der maßgebenden Ver-
kehrsströme beträgt teilweise weit über 100 s/Kfz, und ist damit ungenügend. 
· Der unsignalisierte Knotenpunkt Klappacher Straße/ Landskronstraße ist in beiden Spit-
zenstunden überlastet. 
· Für den Fußverkehr ergeben sich in den Hauptverkehrszeiten über die Hauptrichtung an 
allen Lichtsignalanlagen mittlere Wartezeiten im Bereich um 30s/Fg, d.h. die Verkehrs-
qualität ist teilweise mangelhaft. Am Knotenpunkt Donnersbergring/ Rüdesheimer Stra-
ße/ Karlsruher Straße sind die derzeitigen Wartezeiten als unakzeptabel einzustufen. 
Schlussfolgerungen der Stufe 1 für die Entwicklung der Konversionsflächen 
Zusätzliche Kfz-Verkehrsbelastungen durch die geplante Entwicklung der Konversionsflä-
chen an den Knotenpunkten im vorhandenen Straßennetz können nur durch ergänzende 
verkehrstechnische und bauliche Maßnahmen leistungsfähig aufgenommen werden. Eine 
Erweiterung von Verkehrsflächen in den betroffenen Straßen ist allerdings nur einge-
schränkt möglich. Hinzu kommt, dass die Wohnnutzungen in den vom Verkehrsgeschehen 
betroffenen Straßen teilweise sehr empfindlich gegenüber zusätzlichen Kfz-
Verkehrsbelastungen sind. Ziel der verkehrlichen Entwicklung der Konversionsflächen 
muss daher sein, Angebote zu schaffen, die auf möglichst geringe Kfz-Nutzungsraten ab-
zielen. Neben einem Ausbau der Verkehrsangebote im ÖPNV, Fuß- und Radverkehr gehö-
ren hierzu insbesondere Maßnahmen im Bereich Mobilitätsmanagement, die die zukünfti-
gen Bewohnerinnen und Bewohner in einer vom Kfz unabhängigen Mobilität unterstützen.

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Straße zwischen Karlsruher Straße und Heidelberger Straße sowie eine Anpassung der 
Spuraufteilung und der Signalprogramme zugrunde. 
Ergebnis und Schlussfolgerung der Leistungsfähigkeitsprüfung 
Die Leistungsfähigkeitsberechnung unter zugrunde legen der bestehenden Festzeitpro-
gramme zeigt: 
─ Bereits eine Minimalentwicklung führt im Bestandsnetz zu weiteren Einschränkungen der 
schon heute mangelhaften Leistungsfähigkeit an den betrachteten Knotenpunkten, d.h. 
zu einer Überlastung sowohl während der morgendlichen wie auch der nachmittäglichen 
Spitzenstunden. Eine befriedigende Verkehrsqualität konnte nur am Knotenpunkt Hei-
delberger Straße/ Rüdesheimer Straße/ Landskronstraße während der vormittäglichen 
Spitzenstunde nachgewiesen werden. 
─ Auch bei Netzergänzungen bleiben die Knotenpunkte Karlsruher Straße/ Rüdesheimer 
Straße und Landskronstraße / Klappacher Straße sowohl bei einer Maximal- wie auch 
einer Minimalentwicklung überlastet, die Knotenpunkte Heidelberger Straße/ Rüdeshei-
mer Straße / Landskronstraße und Landskronstraße / Ludwigshöhstraße weisen eine 
gewisse Reserve auf. 
Es wird deutlich, dass das Verkehrsaufkommen einer unterstellten Maximalentwicklung der 
Konversionsflächen trotz Netzergänzungen und Verbesserungen im ÖPNV-Angebot ver-
kehrlich nicht zu bewältigen ist. Ebenfalls festzustellen ist, dass auch bei einer Minimalent-
wicklung der Konversionsflächen an den Knotenpunkten Karlsruher Straße/ Rüdesheimer 
Straße und Landskronstraße / Klappacher Straße während der Spitzenstunden bei verblei-
bender Knotenpunktgestaltung die Grenze der Leistungsfähigkeit erreicht wird. 
Für das zu entwickelnde Verkehrskonzept bedeutet dies: 
─ Durch ein angepasstes Angebot an Nahversorgung, infrastrukturellen Einrichtungen, 
Freizeitmöglichkeiten, etc. muss die Nahmobilität gefördert werden – Stichwort: Stadt 
der kurzen Wege - d.h. die Wege im Quartier und in die angrenzenden Stadtteile, insbe-
sondere ins Nahversorgungszentrum "Bessunger Marktplatz" müssen gut zu Fuß und 
mit dem Fahrrad bewältigt werden können. Ergänzend sind quartiersbezogene ÖPNV-
Angebote einzuplanen. 
─ Der durch die neuen Nutzungen der Konversionsflächen erzeugte Kfz-Verkehr muss mi-
nimiert werden. Hier sind Angebote zur Stärkung des Umweltverbundes, insbesondere 
im ÖPNV, bedeutsam, ergänzt um weitere Mobilitätsmanagementmaßnahmen. 
─ Das umliegende Straßennetz und die relevanten Knotenpunkte sind durch ergänzende 
Maßnahmen zu ertüchtigen (Signalisierung, Ausbau). 
Verkehrsaufkommen - Rahmenplanung 
Abschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens 
Die Befunde zu den verkehrlichen Wirkungen unterschiedlicher Entwicklungsszenarien (Mi-
nimal- / Maximal-Entwicklung) waren einerseits eine wichtige Grundlage für die endgültige 
Bestimmung der Kennwerte für die zukünftige Entwicklung der Konversionsflächen, we-
sentlich sind aber auch ökonomische Betrachtungen zur Rentabilität der Entwicklung, d.h. 
eine Mindestanzahl an Wohnungen, Arbeitsplätzen, Infrastruktureinrichtungen, etc. muss 
erreicht werden, damit sich die Entwicklung "rechnet". Weitere wichtige Rahmenbedingun-
gen sind Baustruktur und Nutzungsstruktur.

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Ergebnis und Schlussfolgerung Verkehrsaufkommen - Rahmenplanung 
Die Abschätzung und Verteilung des zu erwartenden Kfz-Verkehrsaufkommens für die ab-
gestimmte Entwicklung der Konversionsflächen sowie die Leistungsfähigkeitsabschätzun-
gen der relevanten Knotenpunkte führen zu zwei wesentlichen Aussagen bezogen auf den 
Ausbau des relevanten Straßennetzes: 
Der Ausbau der Rüdesheimer Straße ist neben der Entlastung der Bestandssituation auch 
für die Entwicklung der Konversionsflächen ebenfalls wichtig: 
─ Sie ist bereits heute hoch belastet (ca. 22.000 Kfz/24h im Abschnitt zwischen den Kno-
tenpunkten Karlsruher Straße und Heidelberger Straße) und entspricht in ihrem Aus-
baustandard nicht den Regelwerken (z.B. Fahrspurbreite, Radwegbreite). Die Verkehrs-
qualität an den Knotenpunkten ist eingeschränkt, zu Hauptverkehrszeiten entstehen im-
mer wieder Rückstaus u.a. bis in die von Wohnnutzung geprägte Landskronstraße. Be-
troffen ist auch die Buslinie R, bei der es in Hauptverkehrszeiten immer wieder zu Ver-
spätungen kommt, die sich auf die Anschlusssicherheit am Hauptbahnhof bzw. am Böl-
lenfalltor auswirken. 
─ Die Situation wird sich durch die geplante Entwicklung der Konversionsflächen Lincoln-
Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne verschärfen. Die infolge dieser Entwicklung zu 
erwartenden Kfz-Verkehrsströme werden den o.g. Bereich zusätzlich belasten. 
─ Die sichere und direkte Erreichbarkeit des Nahversorgungszentrum Bessunger Markt zu 
Fuß- und mit dem Rad ist nicht gewährleistet. Die bestehenden Anlagen für den Fuß- 
und Radverkehr genügen nicht den Anforderungen (und sollen richtliniengerecht herge-
stellt werden). 
Die geplante Querverbindung (Planstraße zur B 3) ist für die Entwicklung der Konversions-
flächen in mehrfacher Hinsicht wichtig: 
─ Sie führt den Kfz-Verkehr aus Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/ Jefferson-
Siedlung in Richtung Süden (Eberstadt, Bergstraße, BAB-Anschlussstelle Darmstadt-
Süd) auf direktem Weg zur Karlsruher Straße. Damit werden zusätzliche Belastungen 
und Emissionen infolge der Entwicklung der Konversionsflächen in der Heidelberger 
Straße bzw. negative Wirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung vermieden, die 
ohne diese Verbindung auftreten werden. 
─ Sie führt darüber hinaus erhebliche Anteile des Kfz-Verkehrs aus den Konversionsflä-
chen in Richtung Darmstadt Nord-West (Hauptbahnhof, Gewerbegebiete, BAB-
Anschluss Darmstädter Kreuz) und vermeidet damit eine weitere Verschlechterung der 
bestehenden Leistungsfähigkeitsprobleme im angrenzenden Straßennetz. 
─ Sie entlastet die Heidelberger Straße im Bereich der Lincoln-Siedlung von Kfz-Verkehr  
aus Eberstadt in Richtung Darmstadt Nord-West, der ebenfalls über die neue Straßen-
verbindung geführt wird. Die Entlastungswirkung, bezogen auf das derzeitige Verkehrs-
aufkommen, liegt bei ca. 30%, die Lärmbelastung der Wohngebäude in der Lincoln-
Siedlung kann damit spürbar reduziert werden. 
─ Durch die Aufnahme und Ableitung der beschriebenen Kfz-Verkehrsströme über die 
neue Verbindungsstraße entstehen Kapazitätsreserven in der Heidelberger Straße und 
der zusätzliche Kfz-Verkehr der Konversionsflächen in Richtung Darmstadt Innenstadt-
kann besser aufgenommen werden. 
7.5.3.3 Fazit – Lincoln-Siedlung 
Schon heute sind die genannten Knotenpunkte stark belastet. Zusätzliche Kfz-
Verkehrsbelastungen durch die geplante Entwicklung der Konversionsflächen an den Kno-
tenpunkten im vorhandenen Straßennetz können nur durch ergänzende verkehrstechni-
sche und bauliche Maßnahmen leistungsfähig aufgenommen werden. 
Die zitierte „Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ bezieht sich auf die verkehrlichen Fragestellungen bei einer

Seite 46 
 
  
Realisierung beider Konversionsflächen im Süden Darmstadts, der Lincoln-Siedlung und 
der Cambrai-Fritsch-Kaserne/ Jefferson-Siedlung. 
Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Realisierung beider Konver-
sionsflächen (Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung) gravie-
rende Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im vorhandenen Straßennetz haben 
wird. Derzeit sind bereits die Rüdesheimer Straße sowie die Landskronstraße sehr hoch 
belastet und die Knotenpunkte Karlsruher Straße/Rüdesheimer Straße und Heidelberger 
Straße/Landskronstraße in den Spitzenzeiten an der Grenze der Leistungsfähigkeit.  
Um die zusätzlichen Belastungen der Straßen durch Kfz-Verkehr möglichst gering zu hal-
ten, ist es notwendig, die Erreichbarkeit von Zielen mittels ÖPNV, Fuß- und Radverkehr zu 
optimieren und durch Maßnahmen des Mobilitätsmanagements zu unterstützen. 
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei-
nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grundzüge des innovativen Mobilitäts- 
und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zielen darauf ab, durch komfortable und 
ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeu-
gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken. 
Dazu werden andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß-und Radverkehr) sowie Alternativen 
zum eigenen Auto (Car-Sharing) verstärkt ausgebaut. Die Entwicklung eines nachhaltigen 
Mobilitätskonzepts muss sich auch in der Herstellung an Stellplätzen im Quartier nieder-
schlagen und bedeutet. Es ist eine Einschränkung der Anzahl der Stellplätze auf mind. 0,4 
Stpl./WE und höchstens 0,8 Stpl./WE vorgesehen. 
Trotz dieser Maßnahmen ist es zur Abwicklung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens der 
Lincoln-Siedlung und der Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung erforderlich, im um-
liegenden Straßennetz und an den relevanten Knotenpunkten Ertüchtigungen vorzusehen. 
Diese sind zum einen der Ausbau der Rüdesheimer Straße einschließlich der Knotenpunk-
te Rüdesheimer Straße / Karlsruher Straße und Rüdesheimer Straße / Heidelberger Stra-
ße. Zum andern der Neubau der Planstraße zwischen dem Knotenpunkt Heidelberger 
Straße/Cooper Straße und dem Anschluss an die Karlsruher Straße. 
Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt jedoch erst in den kommenden Jahren und so-
mit erst nach der voraussichtlichen Rechtskraft des Bebauungsplanes S 25 „Lincoln-
Siedlung“ ab dem Jahr 2016 und den damit einhergehenden ersten Baumaßnahmen in der 
Lincoln-Siedlung. Dies bedeutet, dass der Neuverkehr der Lincoln-Siedlung zunächst noch 
über das bestehende Verkehrsnetz abgewickelt werden kann. 
7.6 Immissionsschutz 
7.6.1 Schienen- und Straßenverkehrlärm 
Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche der 
angrenzenden Straßen belastet. Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen auf das Plange-
biet durch Schienenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt - Heidelberg, Straßenbahn) und Stra-
ßenverkehr (BAB A 5, Karlsruher Straße (B 3, v = 100 km/h), Heidelberger Landstraße, 
Noackstraße, geplante Verbindungsstraße zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher 
Straße) wurde im Rahmen des Bebauungsplanver fahrens die „Schalltechnische Untersu-
chung Lincoln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenverkehr“ durch das Büro Dr. 
Gruschka in Darmstadt (07.03.2015) erstellt. Sie kommt zu nachfolgend aufgeführten Er-
gebnissen. 
7.6.1.1 Beurteilung 
Gemäß den Schallimmissionsplänen der schalltechnischen Untersuchung nehmen mit zu-
nehmender Immissionshöhe die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet zu. Die 
Zunahme von EG bis 4. OG entlang der Heidelberger Landstraße, der Noackstraße und der 
geplanten Querspange ist gering und liegt im Rahmen der Prognosegenauigkeit bei unter

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3 dB(A). Entlang der Karlsruher Straße liegt die vertikale Zunahme aufgrund der mit zu-
nehmender Immissionshöhe stark abnehmenden Wirkungen der Lärmschutzwand dagegen 
im Bereich von ca. 10 dB(A) und wird somit als Lärmverdopplung wahrgenommen. Inner-
halb des Plangebietes liegt die vertikale Pegelzunahme zwischen den beiden o. g. Werten. 
Diese Feststellungen gelten sowohl für den Tag- als auch den Nachtzeitraum. 
Gemäß den Schallimmissionsplänen sind im Inneren des Plangebietes die Orientierungs-
werte "Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/45 dB(A) 
eingehalten (nachts nur in den unteren Geschossen an straßenabgewandten Gebäudefas-
saden). 
Entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Landstraße kann der Orientierungs-
wert tags in den oberen Geschossen um bis zu ca. 11 dB(A) überschritten werden, der Ori-
entierungswert nachts um bis zu ca. 15 dB(A). Solche Orientierungswertüberschreitungen 
sind typisch entlang stark frequentierter Verkehrswege. 
7.6.1.2 Konfliktbewältigung Schallschutz 
Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche werden in der 
schalltechnischen Untersuchung folgende Schallschutzmaßnahmen betrachtet. 
Maßnahmen an der Quelle 
Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Karlsruher Straße nördlich 
der Anschlussstelle der angedachten Querspange führt tags zu deutlich wahrnehmbaren 
Pegelminderungen bei 70 km/h um bis zu 3 dB(A), bei 50 km/h um bis zu 5 dB(A). 
Nachts kann durch eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund der in diesem Zeitraum do-
minanten Schienenverkehrslärmeinwirkungen keine deutlich wahrnehmbare Pegelminde-
rung erreicht werden. 
Der Einsatz von "Flüsterasphalt" führt erst bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h zu 
wahrnehmbaren Pegelminderungen, und wäre damit dem Grunde nach nur für die Karlsru-
her Straße geeignet. Eine solche Maßnahme ist allerdings im Zusammenhang mit dem ge-
planten Vorhaben nicht realisierbar, da Baulastträger der Karlsruher Straße (B 3) nicht die 
Wissensschaftsstadt Darmstadt, sondern der Bund ist. 
Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder Lärmschutzwände) 
Durch entlang der Karlsruher Straße können die Lärmeinwirkungen durch B 3, Autobahn 
und Bahnstrecke weitergehend gemindert werden. Um auch die oberen Geschosse der bis 
zu fünfgeschossigen Wohnhäuser im Plangebiet zu schützen, müsste die Höhe der Lärm-
schutzanlage jedoch mindestens Gebäudehöhe betragen. 
Allerdings nimmt mit zunehmendem Abstand von den Emittenten "Autobahn" und "Eisen-
bahn" die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage ab. Für diese Emittenten wären 
Lärmschutzanlagen unmittelbar entlang dieser Verkehrswege besser geeignet. 
Aufgrund der Höhe einer Lärmschutzanlage von mind. 15,0 m entlang der westlichen öf-
fentlichen Grünfläche und der damit verbundenen Verschattung der Grünfläche, sowie der 
hohen Kosten (ca. 650 m * 15 m * 500,- EUR/m² ≈ 4,9 Mio EUR) sind solche emissionssei-
tigen Lärmschutzanlagen im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben jedoch nicht re-
alisierbar. 
Einhalten von Mindestabständen 
Der Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) ist bei 
freier Schallausbreitung im 4. OG nur im Inneren des Plangebietes unwesentlich um weni-
ger als 3 dB(A) überschritten (s.a. Abb. 13). In den Randbereichen wird der Orientierungs-
wert der DIN 18005 deutlich überschritten.

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Eine Bebauung des Plangebietes wäre bei Einhaltung von Mindestabständen in Bezug auf 
die dargestellte freie Schallausbreitung nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich. 
Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung) 
Durch eine differenzierte Baugebietsausweisung (z. B. Mischgebietsausweisung entlang 
der Verkehrswege) kann auf die Verkehrslärmeinwirkungen reagiert werden. 
Aufgrund des Planungszieles der Realisierung eines Stadtquartieres mit dem Nutzungs-
schwerpunkt Wohnen, ist die Ausweisung des Plangebietes als Mischgebietsfläche jedoch 
nicht umsetzbar. 
Gebäudestellung 
Gebäude können riegelförmig parallel zu den sc halltechnisch relevanten Straßen angeord-
net werden, um abgeschirmte Bereiche im Schallschatten der Gebäude zu schaffen. 
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden Wintergärten 
Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) von Wohnungen an relevant mit Ver-
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können als geschlossene (öffenbare) Wintergärten 
ausgeführt werden. 
Grundrissorientierung 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume können vorzugs-
weise an lärmabgewandten Fassaden vorgesehen werden. 
Prallscheiben, "Hamburger HafenCity-Fenster" 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an relevant mit Ver-
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können zusätzlich durch außen im Abstand von weni-
ger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehende Glasscheiben ("Prallscheiben") ge-
schützt werden. Durch den abstandsbedingten Spalt zwischen Hauswand und Prallscheibe 
ist weiterhin eine natürliche Belüftung des dahinter liegenden Fensters möglich. Prallschei-
ben begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentlichen Fenster und stellen einen gewissen 
Außenbezug sicher. 
Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben können Fenster mit schallabsorbierender 
Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werden ("Hamburger HafenCity-Fenster"). 
Mit dieser Konstruktion kann bis zu einem durch den Hersteller angegebenen erhöhten Au-
ßenpegel auch in Kippstellung die Einhaltung des zulässigen Innenpegels gewährleistet 
werden. Über die Kippstellung ist eine natürliche Raumbelüftung möglich. 
Passiver Schallschutz Lärmpegelbereiche 
Aufgrund der teilweise verbleibenden hohen Außenlärmeinwirkungen sind zusätzliche pas-
sive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzusehen. Dies gilt für das zu beurtei-
lende Plangebiet insbesondere, da die höchsten Orientierungswertüberschreitungen im 
Nachtzeitraum auftreten, nachts jedoch keine Nutzung der Außenwohnbereiche erfolgt, so 
dass das in der DIN 18005 formulierte Ziel "Schutz der Außenwohnbereiche" auf das Ziel 
"Schutz der Aufenthaltsräume" hin verlagert werden. Aufenthaltsräume in Gebäuden kön-
nen wirksam durch passive Maßnahmen geschützt werden. 
Gemäß den Abbildungen der schalltechnischen Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt 
- Straßen- und Schienenverkehr“, Büro Dr. Gruschka, (Darmstadt, 07.03.2015) liegt das 
Plangebiet beim exemplarischen städtebaulichen Entwurf in den Lärmpegelbereichen I bis 
V. Die Lärmpegelbereiche bilden die Grundlage für den objektbezogenen Schallschutz-
nachweis nach DIN 4109 gegen Außenlärm, d. h. für die Bemessung der Schalldämmung 
von z. B. Fenstern. 
Bis zum Lärmpegelbereich III ist vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachwei-
ses erfahrungsgemäß die Schalldämmung von Fenstern ausreichend, die der Energieein-
sparverordnung (EnEV) genügen. Diese Fenster besitzen i. d. R. gemäß VDI 2719 mindes-
tens die Schallschutzklasse 2.

Seite 50 
 
  
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- und 
Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch 
zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Bei einer Außenlärmbelastung von nachts > 50 
dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 in Schlafräumen und Kinderzimmern bei geschlossenen 
Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungs-
einrichtungen sicherzustellen. 
Aus den Abbildungen der schalltechnischen Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt - 
Straßen- und Schienenverkehr“ (Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 07.03.2015) können für 
den exemplarischen städtebaulichen Entwurf jene Fassaden und Geschosse mit Nacht-
Beurteilungspegeln > 50 dB(A) entnommen wer de, wo dem Grunde nach in Schlafräumen 
und Kinderzimmern schalldämmende Lüftungseinrichtungen erforderlich sind. Eine schall-
dämmende Lüftungseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn der Schlafraum bzw. das Kin-
derzimmer ein weiteres Fenster an einer Fassade mit einem Nachtpegel von weniger als 50 
dB(A) besitzt. 
Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude 
mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und 
schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
7.6.2 Gewerbelärm 
Das sich im Plangebiet befindliche Heizwerk ist Emittent von Lärm für die umliegenden ge-
planten Wohngebäude. Das Heizwerk soll für die Wärmversorgung des Plangebietes erhal-
ten bleiben. 
Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Schalltechnische 
Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt – bestehendes Heizwerk“ durch das Büro Dr. 
Gruschka (Darmstadt, 11.11.2014) erstellt. 
Im Ergebnis der Messungen ist festzustellen, dass die Lärmwerte nach TA Lärm in der öst-
lich angrenzenden Bestandswohnbebauung (Baufeld B3.1), in dem Baufeld N3 und im un-
mittelbar nördlich angrenzenden kleinen Baufeld für Garagengebäude überschritten wer-
den. Bei der Differenzierung von Tag und Nachtwerten ist festzustellen, dass die Tagwerte 
von 55 dB(A) grob eingehalten werden können, die Nachwerte von 40 dB(A) jedoch in ei-
nem großen Radius um das Heizwerk von 6 bis 9 dB(A) überschritten werden. 
Bei einem Allgemeinen Wohngebiet ist der vom Heizwerk ausgehende Lärm gemäß TA 
Lärm als Anlagenlärm zu beurteilen. Bei Anlagenlärm, anders als bei Verkehrslärm, greifen 
keine passiven Lärmschutzmaßnahmen, da der Schall 0,5 m vor dem geöffneten Fenster 
gemessen wird. 
Im Bebauungsplan können somit in Bezug auf den Anlagenlärm keine Lärmschutzklassen 
festgesetzt werden. Die in der TA Lärm festgesetzten Lärmwerte bei Tag von 55 dB(A) und 
bei Nacht von 40 dB(A) sind einzuhalten. 
Die BImSch-Genehmigung des Heizwerk in der Lincoln-Siedlung weist die gem. aktueller 
TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festgelegten Restriktionen für Lärmemission auf. Gemäß 
des Genehmigungsbescheids aus dem Jahr 1986 gelten „im benachbarten, mit Wohnge-
bäuden bebauten Gebiet (Franklinstraße)“ die Immissionsrichtwerte von tags/nachts 55/40 
dB(A). Ein Bestandsschutz für den derzeitigen schallemittierenden Betrieb besteht insofern 
nicht. Das Heizwerk darf zu keinem Zeitpunkt mehr Lärm emittieren als in der Baugeneh-
migung festgelegt. 
Das Heizwerk ist somit bis spätestens zum Bezug der geplanten benachbarten Wohnge-
bäude soweit zu ertüchtigen, dass Sie die Immissionsrichtwerte einhalten. Für die benach-
barte Bestandsbebauung im Baufeld B 3.1 sowie für die Neubebauung im Baufeld N 3 ist 
der Bezug für 2017 vorgesehen. Der Bezug der bestehenden Kindertagesstätte ist bereits 
für 2016 vorgesehen.

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Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen (s. 
Kap. 10.14) 
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welchen sich Niststätten von Vögeln 
(Haussperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bachstelze) befinden. Zudem befinden 
sich möglicherweise Fledermaus-Sommerquartiere in und an Gebäuden, die umgebaut 
werden oder deren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Spalten-
quartiere von der relativ häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquar-
tiere besetzt sind. 
Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häufigen und weit verbreiteten Arten Hausrot-
schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre lokalen 
Populationen. 
Fazit 
Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperling werden zur Vermeidung negativer 
Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Verluste an Niststätten bzw. Quartieren 
im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerhalb des Plangebiets ist nicht zu erwar-
ten, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Verbotstatbeständen des 
§ 44 BNatSchG führt, sofern die Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und zum funktiona-
len Ausgleich berücksichtigt werden. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im östlich an die Heidelberger Straße angren-
zenden Wald sind negative Auswirkungen durch zusätzliche Lärmbelastung und Bewe-
gungsunruhe nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass 
es dadurch zur Abwanderung einzelner der betreffenden Vogel- oder Fledermausarten aus 
dem Wald kommt. Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die 
Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. 
9. Naturschutzrechtliche Eing riffs-/Ausgleichsbetrachtung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes S 25 werden Eingriffe in Natur und Landschaft 
planungsrechtlich vorbereitet. 
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Grünordnungsplan/ Landschaftsplanerischen 
Fachgutachten beschreibt die Wirkungen des Eingriffs auf den Naturhaushalt und des 
Landschaftsbildes und stellt Möglichkeiten zur Vermeidung und des Ausgleichs schutzbe-
zogen dar. Des Weiteren wurde im Grünordnungsplan eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzie-
rung erstellt. Die Aussagen des Grünordnungsplanes werden im Umweltbericht (Teil B) nä-
her dargestellt. 
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die bereits im Bestand überwiegend be-
baut oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind die geplanten Eingriffe in Natur und 
Landschaft in Relation zur Flächengröße verhältnismäßig gering. Allerdings steigt die Ge-
samtversiegelung von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. 
Durch die Erhöhung der Gesamtversiegelung kommt es zu Verlusten die vor allem die 
Grünflächen mit Extensivrasen(-brachen) und Gehölzbeständen, sowie Sandmagerrasen 
betreffen.. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation inner-
halb des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 
Wertpunkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbi-
otopwert im Bestand. 
Eine nähere Betrachtung erfolgt im Umweltbericht (Teil B).

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9.1 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes 
Zum internen Ausgleich werden im Grünordnungsplan Festsetzungen empfohlen. Diese 
wurden im Wesentlichen in den Bebauungsplan aufgenommen und sind nachfolgend zu-
sammenfassend darstellt: 
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft 
− Sicherung von Sandmagerrasen 
− Entwicklung von Sandmagerrasen 
− Artenschutzschutzmaßnahmen Zauneidechse 
− Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse 
− Artenschutzmaßnahme Insekten (Freiflächenbeleuchtung) 
− Oberflächenbefestigung und Niederschlagsversickerung 
Erhalt von Bäumen, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen 
− Erhalt Einzelbäume 
− Erhalt Eichenhain 
− Erhalt Kiefernhaine / Böschungsschultern 
− Erhalt Eichen-Kiefern-Mischhain 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
− Sonstige Anpflanzungen (u.a. auf Wohnbauflächen) 
− Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
− Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen 
− Begrünung von Tiefgaragen 
− Fassadenbegrünung bei Garagengebäuden 
− Dachbegrünung 
− Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und –quantität 
Öffentliche Grünflächen 
− Kein Ausbringen von Dünger 
− Erdauflagerungen nur mit nicht bindigen Bodenmaterial 
Artenempfehlungen 
− Pflanzlisten für anzupflanzende Bäume, Sträucher, Hecken und Fassadenbegrünung 
9.1.1 Besonders geschützte Biotope 
Sandmagerrasen 
Innerhalb des Plangebietes sind etwa 1,67 ha Flächen sind nach den standörtlichen Merk-
malen und nach der vorhandenen Flora und Fauna als Sandmagerrasen einzustufen. Diese 
zählen zu den „Trockenrasen“. Als solche sind sie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG ge-
setzlich geschützt. 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m² Flächen mit ge-
schützten Sandmagerrasen etwa 14.060 m² beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktio-
nalen Ausgleich innerhalb des Plangebiets etwa 10.800 m² Sandmagerrasen neu entwi-
ckelt.

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Lindenallee 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von 
Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt 740 
m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG in Verbin-
dung mit §13 HAGBNatSchG. 
Infolge der geplanten Erweiterungen von Straßeneinmündungen sowie durch mögliche 
(Feuerwehr-) Zufahrten in die Baufelder N1 und Schule kommt es für die Allee zu einem 
Verlust von einzelnen Bäumen. Im Gegenzug kann am nicht mehr benötigten Anschluss 
der südlichen Noackstraße an die Heidelberger Straße die Allee wieder geschlossen wer-
den. In der Summe bleibt für die Allee ein Verlust von etwa 30 m Länge. 
Im Gegenzug wird innerhalb des Bebauungsplangebiets die Pflanzung von Baumreihen 
entlang von Straßen und Wegen mit einer Gesamtlänge von ca. 1.000 m festgesetzt. Dies 
ist auch als ein funktionaler Ausgleich für die Verluste an der Heidelberger Straße zu be-
werten. 
9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes 
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifische Sandmagerrasen - wurden bei 
der Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis entsteht infolge der Planung für die 
hochwertigen Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m², die extern auszugleichen sind. Bei 
den unspezifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m², 
die allerdings nicht zum funktionalen Ausgleich hochwertiger Sandmagerrasen herangezo-
gen werden können. 
Zu Herstellung des funktionalen Ausgleichs werden nach jetzigem Planungsstand drei Op-
tionen verfolgt: 
1. Griesheimer Sand (Flächen im Eigentum der BIMA) 
2. Gemarkung Pfungstadt (Flächen im Eigentum des Landkreises bzw. privat) 
3. Gemarkung Wixhausen (Flächen im Eigentum der Stadt Darmstadt, verpachtet) 
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende An-
rechnung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Bioto-
pen (Sandmagerrasen). Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfindenden Maß-
nahmen werden gemäß der Kompensationsverordnung in Wertpunkte umgerechnet, um 
deren Summe sich der externe Ausgleichsbedarf dann verringert. Die Kompensation des 
verbleibenden Defizits geschieht dann über das Ökokonto der Stadt Darmstadt. 
Die rechtliche Sicherung der Ausgleichmaßnahmen erfolgt im weiteren Bebauungsplanver-
fahren. 
10. Inhalt und Begründung der Festsetzungen 
nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
10.1 Art der baulichen Nutzung 
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Art der baulichen Nutzung 
fest. In Anknüpfung an die umgebende und geplante Nutzungsstruktur, der konzeptionellen 
Ausrichtung und entsprechend der Lage im Plan- und Stadtgebiet sind verschiedene Berei-
che der Lincoln-Siedlung nach Art der baulichen Nutzung festgesetzt. 
10.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) 
WA 1 
Innerhalb des festgesetzten WA1 steht das Wohnen im Fokus der angestrebten Nutzung.

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Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sind neben der vorwiegenden 
Wohnnutzung auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke 
allgemein zulässig. 
Von den gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind aufgrund der ge-
planten Nutzungsstruktur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank- 
und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für sportliche 
Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Diese Nutzungen 
sind im festgesetzten WA 1 grundsätzlich nicht unerwünscht. Dennoch ist im Hinblick auf 
Funktion und Umfang im Einzelfall zu entscheiden, ob die Nutzungen dem konzeptionellen 
Charakter der Lincoln-Siedlung entspricht. Die Einzelfallentscheidung obliegt der Bauauf-
sichtsbehörde. 
Von den gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben sind sonstige 
nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Der 
Ausschluss wird begründet mit dem höheren Flächenverbrauch dieser Nutzungen, auch 
hinsichtlich der Stellplätze, der zu einer Unverträglichkeit des konzeptionell angedachten 
Gebietscharakters führt. Der Ausschluss einer Tankstelle ist dadurch begründet, dass sich 
nördlich des Plangebietes schon zwei Tankstellen (Luftlinie 300 m bis 500 m) befinden, so 
dass davon auszugehen ist, dass für eine weitere Tankstelle kein Bedarf besteht. 
WA 2 
Nördlich des Quartiersplatzes ist konzeptionell ein kleines Quartierszentrum mit Nahversor-
gungscharakter und Dienstleistungsangeboten im Rahmen eines Allgemeinen Wohngebie-
tes angedacht. Um das Quartierszentrum in diesem Sinne baurechtlich zu ermöglichen, 
sind im WA 2 weitere Nutzungen allgemein zulässig. Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen Anlagen für Verwaltungen und Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes sind im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB zulässig. Die Wohnnutzung steht 
dennoch im Fokus des WA 2, so dass die allgemeine Zweckbestimmung des Allgemeinen 
Wohngebietes gewahrt bleibt, wie es sich aus § 4 Abs. 1 BauNVO ergibt. 
Die Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote sollen vorwiegend im Erdgeschoss am 
Quartiersplatz verortet werden. Aus diesem Grund sind gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO 
Wohnungen im Erdgeschoss nicht zulässig. Darüber hinaus sind ruhige Wohnverhältnisse 
im Erdgeschoss unmittelbar des Quartiersplatzes nicht gegeben. 
10.2 Fläche für Gemeinbedarf 
Durch die Festsetzungen von Flächen für Gemeinbedarf, die der Unterbringung von zwei 
Kindertageseinrichtungen, einer Schule sowie Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche 
Zwecke dienen, werden die benötigten Gemeinbedarfseinrichtungen planungsrechtlich ge-
sichert. 
10.3 Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagengebäude 
Die Ausweisung von Flächen mit dem besonderen Nutzungszweck „Garagengebäude“ ist 
Bestandteil des besonderen Stellplatzkonzeptes bzw. Mobilitätskonzeptes für die Lincoln-
Siedlung. Um das Konzept eines verkehrsarmen Stadtquartiers umzusetzen, ist es notwen-
dig, zentrale Sammelgaragen anzubieten. Diese Sammelgaragen sind Gemeinschaftsanla-
gen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Ein Teil der Sammelgaragen ist innerhalb eini-
ger Baufelder in die Wohnbebauung in Form von Tiefgaragen integriert. Diese Form der 
Sammelgarage ist jeweils innerhalb der dafür vorgesehen Wohnbauflächen als Fläche für 
Sammelgaragen / Gemeinschaftsgaragen festgesetzt. Zusätzlich sind außerhalb der 
Wohnbaugrundstücke als separate Gebäude Garagengebäude vorgesehen. Da auf diesen 
Grundstücken eine Überlagerung mit einer Wohnnutzung nicht möglich bzw. gewollt ist, 
sondern das Grundstück ausschließlich für ein Garagengebäude zu Verfügung steht, ist die 
Ausweisung als Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Garagengebäude“ erforderlich. 
Um sicherzustellen, dass diese Garagengebäude ausschließlich den Nutzungen im Wohn-
gebiet zur Verfügung stehen, wird ergänzend festgesetzt, dass in dem Garagengebäude

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nur Garagengeschosse zulässig sind für den Bedarf, der durch die im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelassenen Nutzungen verursacht 
wird. Diese Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.A. in allgemei-
nen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung 
verursachten Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet 
dienen, in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
10.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), 
der Geschossflächenzahl (GFZ), sowie über die Zahl der Vollgeschosse bzw. der Gebäu-
dehöhe (Garagengebäude) in den unterschiedlichen Baufelder in der Nutzungstabelle 
(Planteil 1/1) hinreichend bestimmt. 
10.4.1 Definition Baufeld 
Als Baufeld wird eine zusammenhängende Baugebietsfläche definiert, welche durch eine 
öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche und / oder eine Abgrenzungslinie 
zwischen unterschiedlichen Festsetzungen abgegrenzt wird. Die Definition des Baufeldes 
ist an dieser Stelle erforderlich, da in der Nutzungstabelle (Planteil 1/1) die Festsetzungen 
zu Art und Maß der Nutzung jeweils bezogen auf die einzelnen Baufelder getroffen werden. 
10.4.2 Grundflächenzahl I (GRZ) 
Die festgesetzte GRZ im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO orientiert sich, bis auf eine Aus-
nahme, bei allen Baufeldern mit GRZ = 0,4 an der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO. 
Somit können maximal 40 % des Grundstücks durch Hauptanlagen (Gebäude) überbaut 
werden. Zu den Hauptanlagen zählen laut Rechtsprechung auch Balkone, Loggien und 
Terrassen sowie vergleichbare, untrennbar mit der Hauptanlage verbundene Bauteile (z.B. 
Kellertreppen, Wintergärten, etc.). Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO wird auch 
als „GRZ I“ bezeichnet. 
Im Baufeld N1.2 wird entsprechend der angestrebten höheren Baudichte und Nutzungsviel-
falt, insbesondere aufgrund der im Erdgeschoss angedachten kleinflächigen Einzelhandels-
, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe, eine GRZ = 0,6 festgesetzt. Dadurch wird die 
Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO um 0,2 überschritten. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO 
können die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen über-
schritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch 
Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachtei-
lige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 
Ein wesentlicher Gestaltungsaspekt des städtebaulichen Konzeptes sind die großen zu-
sammenhängenden öffentlichen Grünflächen. Unmittelbar angrenzend zum Baufeld N1.2 
befindet sich der Quartiersplatz, der eine optimale Verzahnung zwischen den bebauten Be-
reichen und Grünflächen gewährleistet. Die Grünflächen sowie der Quartiersplatz stellen 
ein Qualitätsmerkmal dar und werden der Allgemeinheit als Ort der Kommunikation und der 
Naherholung dienen. Durch die öffentlichen Grünflächen ist eine ausreichende Durchgrü-
nung des Plangebiets gewährleistet. Nach allgemeiner Rechtsauffassung kann die Zuord-
nung des Quartiersplatzes und der Grünflächen, als Ausgleich im Sinn des § 17 Abs. 2 ge-
wertet werden. Von daher ist die Überschreitung der Obergrenze als städtebaulich unprob-
lematisch und planungsrechtlich zulässig einzustufen.  
Die Dichtevorgaben sind unverzichtbare Voraussetzung für die Umsetzung des geplanten 
städtebaulichen Konzeptes. Trotz der Überschreitung der Grundflächenzahl werden im 
Plangebiet die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Ei-
ne ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Bebauung ist durch die Orien-
tierung des Baufeldes N1.2 sowie durch die unmittelbare Nähe des Quartiersparks gege-
ben.

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10.4.3 Überschreitung der Grundflächenzahl II 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, von Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchs-
tens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 
BauNVO wird auch als „GRZ II“ bezeichnet. 
Die Baufelder N1.1, B1.1, B1.2, B3.2 und B4.2 sind mit einer GRZ I = 0,4 festgesetzt. Dies 
würde für die genannten Baufelder eine GRZ II = 0,6 bedeuten. Das Baufeld N1.2 ist mit 
einer GRZ I = 0,6 festgesetzt. Hier greift die Kappungsgrenze von 0,8. 
Aufgrund der konzeptionell benötigten Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen und der 
damit verbundenen möglichen Baudichte, wird innerhalb der Baufelder N1.1, N1.2, B1.1, 
B1.2, B3.2 und B4.2 die GRZ II innerhalb dieser Baufelder durch das Maß von 0,8 über-
schritten. Die Kappungsgrenze von 0,8 wird in keinem Baufeld überschritten. Somit bleiben 
20 % des Grundstücks unversiegelt und erlauben die Versickerung des Niederschlagswas-
sers. 
Zur Klarstellung wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO innerhalb der in 
der Festsetzung nicht aufgeführten Baufelder die zulässige Grundflächenzahl (GRZ I) durch 
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 50 vom Hundert über-
schritten werden darf. 
10.4.4 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die festgesetzten GFZ-Werte entsprechen den Dichtevorgaben der geplanten Bebauung, 
wie sie im Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25 zur Darlegung bereits dargestellt 
wurden. Dabei gewähren sie einen gewissen planerischen Spielraum. 
Für die nördlich gelegenen Baufelder N1.1, N1.2, B1.1, B1.2, B1.3, B1.4, N2.1 und N2.2 ist 
im Entwicklungskonzept eine höhere Dichte vorgesehen, als für die übrigen mittig und süd-
lich des Plangebiets liegenden Baufeldern. 
Bis auf die GFZ-Festsetzungen zu dem Baufeldern N1.2 wird im vorliegenden Bebauungs-
planentwurf die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung, die in § 17 Abs. 1 BauN-
VO vorgesehen ist, eingehalten. Das Baufeld N1.2 überschreitet mit einer GFZ = 1,4 die 
Obergrenze mit 0,2. 
Aufgrund der auch im Entwicklungskonzept beabsichtigten Konzentration der Nutzungen im 
Baufeld N1.2 nimmt die Baudichte hier im Vergleich zu den übrigen Baufeldern zu. 
Trotz der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind aus städtebauli-
cher Sicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt (Licht, Luft und Son-
ne, Wohnruhe, Sozialabstand, Brandschutz etc.) gewahrt. Zur Begründung wird auf Kap. 
10.4.2 „Grundflächenzahl I“ verwiesen: Auch Überschreitung der Obergrenze der GFZ sind 
städtebaulich vertretbar, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder 
durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und 
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 
10.4.5 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts – bestehend aus 
überwiegend 3- bis 4-geschossigen Baukörpern – und zur Gewährleistung der konzeptio-
nell angedachten Dichte werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Zahl der Vollge-
schosse als Mindest- und Maximalmaß sowie als zwingend einzuhaltendes Maß getroffen. 
Gemäß § 2 Abs. 4 HBO sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, die eine Höhe von 
mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zu-

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rückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens ei-
ner geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei 
Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.  
Von Festsetzungen zu Gebäudehöhen wird abgesehen, da die Festsetzung der Zahl der 
Vollgeschosse ausreicht, um die angestrebte Höhenentwicklung des Entwicklungskonzep-
tes zu sichern. Aufgrund der Festsetzung eines Wohngebietes ist davon auszugehen, dass 
zukünftige Vorhabenträger und Bauherren durch ökonomisches Bauen „normale“ Ge-
schosshöhen herstellen. Bei einer Geschosshöhe von 2,80 m, das ein normales Baumaß 
darstellt, werden Gebäude mit einem Staffelgeschoss maximal 15,0 m hoch. Dies ist eine 
städtebaulich zu vertretende und konzeptionell gewollte Gebäudehöhe. 
Aufgrund des Lärmschutzes sind die Gebäude nach Süd-Westen niedriger geplant. Im Bau-
feld N3 ist eine Stadthausbebauung vorgesehen, die hinsichtlich ihres architektonischen 
Charakters nur maximal 3-geschossig ausgebildet wird. 2-Geschossige Stadthausbebau-
ungen sind die Regel. Aus diesem Grund ist im Baufeld N3 eine mind. 2- max. 3-
Geschossigkeit festgesetzt. In den Baufeldern B2.1.1, B2.2 und N3 sind aus Gründen des 
Lärmschutzes keine Staffelgeschosse zulässig. 
Die Flächen für Gemeinbedarf gehören begrifflich nicht zu den Baugebieten im Sinne der 
BauNVO. Sie sind von der Ermächtigung des § 9a Abs. 2 BauGB nicht erfasst und können 
somit in der BauNVO nicht geregelt werden. Bei Flächen für den Gemeinbedarf bedarf es 
daher nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Soweit städtebaulich erfor-
derlich, sind entsprechende Festsetzungen jedoch möglich. Zur Sicherung der Höhenent-
wicklung des geplanten Bebauungskonzepts wurde für die festgesetzten Flächen für Ge-
meinbedarf die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt. 
Für die geplante Kindertagesstätte im Baufeld Kita ist gegenwärtig ein eingeschossiger 
Baukörper vorgesehen. Um jedoch auf möglichen weiteren Bedarf an Betreuungsplätzen 
flexibel reagieren zu können, wird die Möglichkeit einer 2-geschossigen Bauweise festge-
setzt. Aus städtebaulicher Sicht ist sowohl eine 1- bzw. 2-Geschossigkeit verträglich. 
10.4.6 Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) 
Die Flächen mit besonderem Nutzungszweck gehören begrifflich nicht zu den Baugebieten 
im Sinne der BauNVO. Sie sind von der Ermächtigung des § 9a Abs. 2 BauGB nicht erfasst 
und können somit in der BauNVO nicht geregelt werden. Bei Flächen für den mit besonde-
rem Nutzungszweck bedarf es daher nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nut-
zung. Soweit städtebaulich erforderlich, sind entsprechende Festsetzungen jedoch möglich. 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts wurde daher die 
Höhe der baulichen Anlagen für die Flächen mit besonderem Nutzungszweck „Garagenge-
bäude“ festgesetzt. 
Hinsichtlich der Nutzung ist es bei Garagengebäuden schwieriger, die Höhenentwicklung 
über die Geschossigkeit zu regeln. Damit die Garagengebäude nicht zu dominant aus der 
umliegenden Wohnbebauung herausstechen und sie städtebaulich gut in das Stadtbild in-
tegriert werden können, ist die Höhe der baulichen Anlage innerhalb der Baufelder der Ga-
ragengebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von 12,00 m festgesetzt. Technische 
Aufbauten wie Antennen, Aufzüge, Lüftungsanlagen sowie Anlagen der Sonnenenergie 
dürfen die zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3,00 m bzw. 1,50 übersteigen. Damit jedoch 
die technischen Aufbauten die Gebäudehöhe nicht bestimmen, ist eine Begrenzung der 
Fläche für technische Aufbauten von maximal 15 % der Dachfläche festgesetzt. 
10.4.7 Höhenbezugspunkt 
Der Höhenbezugspunkt für die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen ist jeweils die 
Oberkante der Erschließungsstraße (nach Fertigstellung) in der Mitte der Außenwand, die 
der Erschließungsstraße am nächsten liegt. Ferner wird festgesetzt, dass der so festge-
setzte Höhenbezugspunkt auch gleichzeitig Geländeoberfläche im Sinne der HBO ist. So-
mit ist dieser auch die Bezugshöhe zur Ermittlung der Abstandsflächen nach der HBO.

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10.4.8 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen 
In der Planfassung des Bebauungsplans sind innerhalb der einzelnen Baufelder keine Ge-
meinschaftsanlagen zur Erschließung einzelner Baugrundstücke innerhalb eines Baufeldes 
ausgewiesen. Die Bebauung der Baufelder, für die eine Neubebauung vorgesehen ist, wird 
sich erst auf Grundlage von Wettbewerben ergeben. Es ist dann nicht auszuschließen, 
dass innerhalb eines Baufeldes einzelne Baugrundstücke gebildet werden, die durch inter-
ne Wohnwege oder Parkierungsanlagen erschlossen werden. Diese internen Erschlie-
ßungsanlagen werden dann ggf. als separate Grundstücke als Gemeinschaftsanlagen ent-
wickelt werden. Dies würde bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche bzw. Geschoss-
fläche dazu führen, dass nur das einzelne Baugrundstück ohne die Gemeinschaftsfläche 
als maßgebende Grundstücksfläche herangezogen werden kann. Dies würde indirekt zu 
einer geringeren städtebaulichen Dichte führen.  
Um zu ermöglichen, dass die Fläche des gesamten Baufeldes einschließlich der Gemein-
schaftsflächen die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche 
bzw. Geschossfläche bildet, wird vorsorglich von § 21a Abs. 2 BauNVO Gebrauch ge-
macht. Danach sind zu der für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche bzw. Geschoss-
fläche maßgebenden Grundstücksfläche die zugehörigen Flächenanteile an außerhalb der 
einzelnen Baugrundstücke - innerhalb eines Baufeldes - festgesetzten Gemeinschaftsanla-
gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen. Zur Klarstellung wird zudem der Ver-
teilungsmaßstab festgesetzt: Maßgeblich für den Flächenanteil an den Gemeinschaftsanla-
gen ist der jeweilige Anteil der Baugrundstücksfläche an der Summe der Baugrundstücks-
flächen innerhalb eines Baufeldes. 
Diese Regelung wurde ausdrücklich nur für Gemeinschaftsanlagen innerhalb eines Baufel-
des getroffen. Die Regelung ist nicht für externe Gemeinschaftsanlagen außerhalb der ein-
zelnen Baufelder (z.B. die Garagengebäude) anzuwenden. 
10.5 Bauweise 
10.5.1 Abweichende Bauweise „a“ 
Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO. Damit eine Bebauung im Sinne 
des Entwicklungskonzeptes realisiert und somit eine entsprechende Dichte erzeugt werden 
kann, ermöglicht die Festsetzung zur abweichenden Bauweise, entgegen der offenen Bau-
weise, eine Gebäudelänge über 50 m. 
10.5.2 Besondere Bauweise „b“ 
Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO. Damit es entlang der Grünachse 
zur ehemaligen Keramischen Manufaktur jedoch nicht zu einer geschlossenen Blockrand-
bebauung bis zu einer Länge von 50 m kommt, wird festgesetzt dass innerhalb der Baufel-
der B1.2 und B1.4 die Gebäudelänge auf 25 m begrenzt wird. Diese Bauweise wird nur in 
diesen Baufeldern festgesetzt, um damit die gewünschte Durchlässigkeit zur Grünachse zu 
sichern. 
10.6 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Baugrenzen 
dürfen durch Gebäude und Gebäudeteile nicht überschreiten werden. 
In der Planfassung wurden bei den Ausweisungen der überbaubaren Grundstücksflächen 
unterschiedliche Festsetzungen getroffen, je nachdem, ob der Gebäudebestand erhalten 
werden soll oder ob durch Gebäudeabriss neue Bebauungsformen entwickelt werden sol-
len.  
Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich daher in den 
Baufeldern B2.1.1, B2.1.2, B2.1.3, B3.1 und B4.1 an dem vorhandenen Gebäudebestand. 
Damit soll in diesen Bereichen der bestehende Charakter der Lincoln-Siedlung bewahrt

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bleiben. Die überbaubar festgesetzten Flächen lassen dabei den einzelnen Gebäuden aus-
reichend Erweiterungsmöglichkeiten.  
Für die Baufelder, für die eine Neubebauung ermöglicht werden soll, sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen mit der größtmöglichen Flexibilität festgesetzt worden. Im Rahmen von 
Wettbewerben sollen die Grundlagen für die weiteren Planungen entwickelt werden.  
10.6.1 Überschreitung der Baugrenzen 
Damit auf technisch und planerisch zwingende Bedingungen reagiert werden kann sind im 
Bebauungsplan Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhäuser, 
verglaste An- und Vorbauten, Wintergärten, Balkone, Loggien, Terrassen und Veranden bis 
zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. 
10.7 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 
Um im westlichen Bereich, insbesondere des Baufeldes N 3, zentral gelegene und fußläufig 
angemessen erreichbare Stellplätze anbieten zu können, ist nördlich des bestehenden 
Heizwerks ein Garagengebäude geplant. 
Aufgrund der erforderlichen Stellplätze erreicht das Garagengebäude eine Baudichte, die 
innerhalb des Grundstückes nur durch ein Heranrücken des Gebäudes auf die westlich und 
südlichen Grundstücksgrenzen ermöglicht werden kann. Die nach § 6 Abs. 5 der hessi-
schen Bauordnung (HBO) vorgegeben Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen kön-
nen nicht eingehalten werden. Nach § 6 Abs. 5 HBO sind zwischen den geplanten Gebäu-
den sowie den Grundstücksgrenzen Abstandsflächen von 0,4 x H einzuhalten. Um jedoch 
die Bebauung mit der geplanten Bebauungsdichte realisieren zu können ist eine Abwei-
chung vom bzw. Verzicht auf das Maß der Tiefe der Abstandsflächen der hessischen Bau-
ordnung notwendig. 
Der Verzicht auf die Abstandsfläche (AF) ist im Planeinschrieb mit AF = 0,00 m gekenn-
zeichnet. Diese Festsetzung ersetzt die in § 6 Abs. 5 HBO vorgegebene Ermittlung der Tie-
fe der Abstandsfläche. 
Durch Regelung der Abstandsflächen im Sinne § 6 HBO sollen durch ausreichende Ab-
stände zwischen den Gebäuden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden. 
Durch das städtebauliche Konzept wird das Grundstück jedoch in einem städtebaulich 
sinnvollen Maß ausgenutzt, ohne dass eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Be-
lüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten oder die Zugänglichkeit der geplanten Gebäude, 
die Erschließung der Grundstücke sowie die brandschutztechnischen Anforderungen einge-
schränkt werden. Es ist sichergestellt, dass auch bei der Umsetzung des städtebaulichen 
Konzeptes gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. 
In diesem Sinn ist eine vom Bauordnungsrecht abweichende geringere Tiefe der Ab-
standsflächen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB aus städtebaulichen Grün-
den zu vertreten. 
10.8 Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen 
10.8.1 Stellplätze und Tiefgaragen 
Die Festsetzungen zu der Zulässigkeit von Stellplätzen und Tiefgaragen sind Teil der Fest-
setzungen zum Mobilitätskonzept, welches von der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor dem 
Satzungsbeschluss des Bebauungsplan S 25 beschlossen werden wird. Auf Grundlage von 
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan nur die Standorte und die Flächen von 
Stellplatzanlagen geregelt werden.  
Die Anzahl oder die Verteilung der Stellplätze ist nur durch eine Stellplatzsatzung (Ein-
schränkungssatzung) möglich. Auch diese Einschränkungssatzung ist vor dem Bebau-
ungsplan S 25 zur Satzung zu beschließen. Mit den Festsetzungen zu Stellplätzen und

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Tiefgaragen werden ausschließlich Regelungen getroffen, wo auf den einzelnen Baugrund-
stücken Stellplätze errichtet werden dürfen. 
Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der 
mit „St“ (Stellplätze) und „GSt“ (Gemeinschaftsstellplätze) gekennzeichneten Flächen zu-
lässig. Diese Festsetzung richtet sich nach dem, was innerhalb der einzelnen Baufelder 
gemäß dem Entwicklungskonzept geplant ist. In den Baufeldern B2.1.1, B2.1.2, B3.1 und 
B4.1 in denen sich die überbaubaren Grundstücksflächen an dem vorhandenen Gebäude-
bestand orientieren werden die Stellplätze zwischen den überbaubaren Grundstückflächen 
in Ihrer Lage genau bestimmt. Innerhalb der restlichen Baufelder kann die Lage der Stell-
plätze aufgrund der noch ausstehenden städtebaulichen Wettbewerbe und der damit ein-
hergehenden Planungen noch nicht definiert werden. 
Damit auch innerhalb der Baufelder N2.1, B1.2 und B1.4 entsprechend der vorgesehenen 
Baudichte genügend oberirdische Stellplätze nachgewiesen werden können, sind nördlich 
des Baufeldes N2.1 und westlich der Baufelder B1.2 und B1.4 entlang der Erschließungs-
straße Stellplatzflächen festgesetzt.  
Oberirdische Einzelgaragen, Gruppen von Einzelgaragen und überdachte Stellplätze (Car-
ports) sind aus Gründen eines konzeptionell beabsichtigten gestalterisch qualitätsvollen Er-
scheinungsbildes des Stadtraumes nicht zulässig. Einzelgaragen und überdachte Stellplät-
ze sind in ihrer Erscheinungsform zu dominant und stehen dadurch dem gewollten offenen 
Charakter der Lincoln-Siedlung entgegen. 
Die Herstellung von Tiefgaragen ist zur Erhaltung des Gebietscharakters und zum Entge-
genwirken von Versiegelung der Grundstück e wünschenswert. Im Bebauungsplan wird 
festgesetzt, dass Tiefgaragen innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen zulässig sind. Um eine angemessene Begrünung sicherzustellen ist eine Erdauflage 
von mind. 0,5 m zzgl. der Filter- und Drainageschicht der Tiefgarage zu gewährleisten. 
10.8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen und Garagengebäude 
Auch die Festsetzungen zu der Zulässigkeit von Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen 
und Garagengebäude sind Teil der Festsetzungen zum Mobilitätskonzept. Auf Grundlage 
von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan nur die Standorte und die Flächen 
von Stellplatzanlagen geregelt werden. Die Anzahl oder die Verteilung der Stellplätze ist 
nur durch eine Stellplatzsatzung (Einschränkungssatzung) möglich. 
Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsmanagement in der Lincoln-Siedlung ist 
ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das die Konzentration eines Großteils 
des Stellplatzangebots auf privaten Flächen in dezentralen konzentrierten Parkbauten am 
Rand der Lincoln-Siedlung vorsieht. 
Aus diesem Grund sind Sammelgaragen bzw. Garagengebäude nur in den entsprechend 
gekennzeichneten Flächen zulässig. 
Zur Klarstellung wird geregelt, dass Sammelgaragen sowohl in unterirdischen Garagenge-
schossen (Tiefgaragen), als auch in oberirdischen Garagengeschossen und in Garagenge-
bäuden zulässig sind. 
Garagengebäude ist der baurechtliche Begriff für Gebäude deren Geschosse (Garagenge-
schosse gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO) ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen 
dienen. 
Wie schon bei der Festsetzung zum Garagengebäude wird auch für die Sammelgaragen 
festgesetzt, dass Sammelgaragen nur für den Bedarf, der durch die im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelassenen Nutzungen verur-
sacht wird, zulässig sind. Auch diese Festsetzung erfolgt, um sicherzustellen, dass Sam-
melgaragen ausschließlich den Nutzungen im Wohngebiet zur Verfügung stehen. Diese 
Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u. A. in allgemeinen Wohnge-
bieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten

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Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet dienen, in ei-
nem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
10.8.3 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen 
Gemeinschaftsanlagen sind immer private Anlagen, die einem begrenzten Kreis von Betei-
ligten gehören und durch diese gemeinsam genutzt werden. Hierbei ist die Zuordnung der 
Gemeinschaftsanlagen zu regeln. Im Plangebiet wurde auf eine objektweise Zuordnung  
bzw. baufeldweise Zuordnung verzichtet, dafür ist pauschalierte Zuordnung bezogen auf 
das gesamte Wohngebiet festgesetzt. 
Die Sammelgaragen gemäß § 3 Abs. 1 der „Einschränkungssatzung Lincoln-Siedlung“ sind 
als Gemeinschaftsanlagen ausschließlich den Bauflächen des Bebauungsplanes „Lincoln-
Siedlung“ zugeordnet. 
Ausnahmen sind hingegen die Baufelder B1.1, B1.2, B1.2 und B1.4. Damit entsprechend 
viele wohnungsnahe Stellplätze innerhalb der Baufelder B1.1 und B1.3 nachgewiesen wer-
den können, sind in den angrenzenden Baufeldern B1.2 und B1.4 Gemeinschaftsstellplätze 
zur gemeinsamen Nutzung dieser Baufelder ausgewiesen worden.  
10.8.4 Einfahrten 
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit und zur Umsetzung des Erschließungskonzeptes sind 
entlang der Heidelberger Straße sowie der Franklinstraße Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt 
festgesetzt. 
Zur besseren Erschließung der Baufelder N1.1 und N1.2 sind entlang der Heidelberger 
Straße Einfahrten notwendig. Zum Schutz der Lindenallee sind jedoch nur bis zu 2 Einfahr-
ten zulässig. 
Im südlichen Bereich der Franklinstraße sind zum Schutz der charakteristischen grünen 
Randflächen Einfahrten nur im Bereich der Erschließungshöfe zulässig. 
Aus Gründen eines städtebaulich geordneten Gesamtbildes sind die Einfahrtsbreite auf 
6,0 m sowie die Einhaltung eines Mindestabstandes von 20,0 m zwischen den Einfahrten 
festgesetzt. 
10.9 Nebenanlagen 
10.9.1 Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze 
Zur Gewährleistung eines geordneten Erscheinungsbilds und zur Vermeidung von domi-
nant wirkenden Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze ist die Errichtung von 
Nebenanlagen nur innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen sowie in den 
überbaubaren Grundstücksflächen (z.B. innerhalb der Gebäude) zulässig. 
Damit innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B4.1 und B4.2 die Müllbehälterstandplätze bes-
ser an der Erschließungsstraße (Franklinstraße) orientiert werden können, sind diese auch 
in den Flächen zum Anpflanzen mit der Freiflächenkennziffer „2“ zulässig. Damit sie jedoch 
den Straßenraum nicht zu sehr dominieren, ist ein Abstand von min. 5,0 m zur angrenzen-
den Straßenverkehrsfläche einzuhalten. 
10.9.2 Private Spielplätze 
Innerhalb der zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest-
gesetzten Grundstücksflächen sind zur Sicherung der Erhaltung der Bepflanzung private 
Spielplätze ausgeschlossen.

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10.10 Verkehrsflächen 
10.10.1 Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Ver-
kehrsberuhigter Bereich 
Die zur Erschließung des Plangebietes neu herzustellende Erschließungsstraße wird zum 
größten Teil innerhalb der bestehenden Trasse untergebracht. 
Die zentrale Erschließungsachse der Lincoln Siedlung (Benjamin-Franklinstraße) ist als 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Zur Verhinderung von Durchfahrtsverkehr sind die U-
förmige Führung der inneren Erschließung sowie die abknickende Feinerschließung des 
nördlichen Quartiers, als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberu-
higter Bereich festgesetzt. 
Die festgesetzten Verkehrsflächen umfassen den gesamten Straßenraum einschließlich der 
Gehwege, Versickerungsflächen sowie Straßenbegleitgrün. 
10.10.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg 
Um die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindung von Osten 
nach Westen und insbesondere von Süden nach Norden durch den Quartierspark bau-
rechtlich zu sichern, sind die Hauptfuß- und Radwegeverbindungen als Verkehrsfläche be-
sonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg festgesetzt. 
Die genaue Gestaltung der öffentlichen Grünflächen wird sich erst auf Grundlage von Wett-
bewerben ergeben. Aus diesem Grund kann von der in der Planzeichnung festgesetzten 
Lage der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ innerhalb der 
öffentlichen Grünfläche abgewichen werden. 
10.10.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz 
Der zwischen dem Baufeld N1.2 und der geplanten Schule zentral gelegene Quartiersplatz 
soll das lebendige Zentrum des Wohnquartiers bilden. Damit entsprechende Nutzungen auf 
dem Quartiersplatz untergebracht werden können, sind ausnahmsweise bauliche Anlagen, 
die der Nutzung als Quartiersplatz oder einem öffentlichen Zweck dienen wie z. B. Sanitär-
gebäude, Unterstellmöglichkeiten, überdachte Sitzgelegenheiten, Kiosk, Mini-Café bis zu 
einer Grundfläche von insgesamt 100 m² und einem Vollgeschoss zulässig. 
10.11 Versorgungsanlagen und -leitungen 
10.11.1 Flächen für Versorgungsanlagen 
Zur Sicherung der Energie- und Stromversorgung sind die bestehenden sowie geplanten 
benötigten Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Heizwerk und Elekt-
rizität im Bebauungsplan festgesetzt. 
Nach Aussage der EAD werden innerhalb des Plangebiets drei Flächen zum Abstellen von 
Wertstoffsammelcontainer benötigt. Diese Flächen sind an städtebaulich sinnvollen Stellen 
innerhalb des Plangebietes als Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung 
Abfall festgesetzt. 
10.11.2 Führung von Versorgungsleitungen 
Innerhalb des Plangebietes liegt eine Leerrohrtrasse der HSE und Telekom. Des Weiteren 
ist eine Hauptversorgungsleitung „Wasser“ geplant. Alle genannten Trassen führen von 
Norden nach Süden innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen.

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Eine Trassenfestsetzung hat ausschließlich Hinweischarakter für die Grundstücksnutzer. 
Für die Versorgungsträger begründet die Festsetzung von Leitungstrassen weder Benut-
zungsrechte an den betroffenen Grundstücksteilen, noch Duldungspflichten der betroffenen 
Grundstückseigentümer und –nutzer.  
10.12 Öffentliche Grünflächen 
Quartierspark und Grünachse 
Die öffentlichen Grünflächen werden komplementär zu den Bauflächen angelegt; sie er-
möglichen die erforderliche Freiraumversorgung der Bewohner.  
Dabei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander 
ermöglicht werden soll. Die besonderen Bedarfe von Familien, Kindern, Jugendlichen, 
Frauen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept in der 
nachgelagerten Objektplanung verwirklicht werden. 
Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfehlungen der ARGE-BAU und den Vor-
gaben der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt  (Dezernat V, Sozial- und 
Jugendhilfeplanung vom 28.10.2010) sowie fachlichen Erkenntnissen.  
Der Verzicht auf Düngung der Rasen- und Wiesenflächen und der Verzicht auf Oberbo-
denandeckungen tragen dazu bei, das bioökologische Potenzial des mageren Sandbodens 
zur Förderung der ökologischen Vielfalt auszuschöpfen. Diese Maßnahme dient dazu, die 
durch den Bauleitplan vorbereiteten ökologischen Beeinträchtigungen / Eingriffe zu mini-
mieren. 
Grünfläche West 
Die westlich an das Wohngebiet anschließende öffentliche Grünfläche an der Karlsruher 
Straße dient mehreren planerischen Schwerpunkten. Die Grünanlage bleibt Standort von 
hochwertigen Magerrasen. Damit dient diese Maßnahme naturschutzrechtlich eingriffsver-
meidend. Die Grünanlage dient der Entwicklung hochwertiger Magerrasen. Damit dient die 
Maßnahme naturschutzfachlich als Ausgleichsfläche, für die durch den Bauleitplan vorbe-
reiteten Eingriffe in den Naturhaushalt. In der Grünfläche sollen punktuell Jugendspielan-
gebote angeboten werden. Da diese Altersgruppe u.a. eigene Rückzugsräume zur Entfal-
tung benötigt. Die Lage innerhalb einer gut frequentierten öffentlichen Grünanlage (Rad-
wegeverbindung) ermöglicht soziale Kontrolle. Dieses Planungsziel dient  der erforderlichen 
Freiraumversorgung der Bewohner.  
10.13 Flächen für die Wasserwirtschaft 
Die Querneigung der Franklinstraße wird im nördlichen Abschnitt nach Westen ver-
schwenkt. Entlang des Garagengebäudes kann aus Platzgründen eine Versickerungsmulde 
nicht innerhalb der Verkehrsfläche hergestellt werden. Damit das Niederschlagswasser von 
der Verkehrsfläche abgeführt und versickert werden kann, ist eine Versickerungsmulde im 
südlichen Bereich des Garagengebäudes notwendig. Aus diesem Grund wird in diesem Be-
reich eine Fläche für die Wasserwirtschaft mit der Zweckbestimmung Versickerungsmulde 
festgesetzt. 
10.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
10.14.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmagerrasen  
Die Magerrasen im Plangebiet sind ein wichti ges Trittsteinbiotop im Gesamtkonzept der 
biologischen Vielfalt im Stadtraum Darmstadt. 
Die Sicherung der bioökologisch wertvollen und nach Naturschutzrecht geschützten Flä-
chen ist ein planerisches Ziel zur Eingriffsvermeidung im Sinne des Naturschutzrechtes.

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10.14.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmagerrasen 
Die Entwicklung von Magerrasenflächen dient dem funktionalen Ausgleich für die Verluste 
an Magerrasen. Die Verluste sind Folge der erforderlichen Neuordnung der Bauflächen. Die 
Verluste an Magerrasen sind funktional auszugleichen. Damit dient die Maßnahme natur-
schutzfachlich als Ausgleichsfläche, für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in 
den Naturhaushalt. 
Um die Entwicklung der Maßnahmenfläche zu gewährleisten, ist diese über einen Zeitraum 
von 5 Jahren fachgutachterlich zu begleiten und zu dokumentieren (Monitoring). 
10.14.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen 
Im Baugebiet wurden punktuell Vorkommen der Zauneidechse festgestellt. Diese Art ist 
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt. Damit das Vorkommen der Zauneidechse 
am Standort in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, werden als Ausgleich für die 
durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeeinträchtigungen lebensraumfördernde 
Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahme ist als artenschutzrechtliche Maßnah-
me nach Naturschutzrecht für den Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich.  
Die Pflegemaßnahmen für die Wiesenflächen (Düngung, Offenhalten der Fläche) und die 
strukturfördernden Maßnahmen wie das Anlegen von Bruchsteinhaufen, das Einbringen 
von Holz und Sand dienen dazu, artgerechte Lebensräume für die Zauneidechse zu gestal-
ten, die dem Erhalt der Population dienen. 
10.14.4 Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme für Zauneidechsen 
Als Ausgleichsmaßnahme zum Schutz von Zauneidechsen sind innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche insgesamt auf einer Fläche von mindestens 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz 
(Baumstammabschnitte) als Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse aufzubringen. 
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Sandma-
gerrasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen. 
10.14.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse 
Da mit der Neuordnung der Bauflächen und dem Abriss von Bestandsgebäuden Eingriffe in 
die Lebensräume, speziell in die Nistbereiche oder potenzielle Wochenstuben von Vögeln 
oder Fledermäusen erfolgen, sind aufgrund der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Kom-
pensationsmaßnahmen erforderlich, die dem Erhalt der lokalen Populationen von 
Haussperling, Mehlschwalbe, Turmfalke und Mauersegler und der vorkommenden Fleder-
mausarten dienen. Die Fledermausarten sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschütz-
te Arten. 
Damit die Vorkommen der o.g. Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, 
werden als Ausgleich für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeeinträchti-
gungen lebensraumfördernde Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahmen sind als 
artenschutzrechtliche Maßnahme nach Naturschutzrecht für den Vollzug des Bebauungs-
planes erforderlich. 
10.14.6 Freiflächenbeleuchtung 
Die Einschränkung der Leuchtmittel für die Außenbeleuchtung auf LED-Leuchten oder Nat-
rium-Niederdruckdampflampen ergibt sich aufgrund des Minimierungsgebotes nach dem 
Naturschutzrecht. 
Die vorgenannten Leuchtmittel stellen aufgrund der emittierten Wellenlänge des Lichtes 
keine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes von Insekten dar, wie sie von ande-
ren Leuchtmitteln ausgehen können. Der Regelungsbedarf begründet sich darin, dass die 
vorhandenen und die zu entwickelnden Magerrasenflächen ein erhebliches Lebensraumpo-
tenzial für Insekten darstellen.

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10.14.7 Oberflächenbefestigung 
Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen wirken im Vergleich zu Flächen mit voll-
ständigem Wasserabfluss minimierend auf den Eingriff in den Naturhaushalt. Insbesondere 
dem Wasserhaushalt und dem Kleinklima kommen diese Maßnahmen zu gute. Zum einen 
wird durch diese Maßnahme die Grundwasserspende gefördert und zum andern verbleibt 
das Niederschlagswasser auf den Flächen, so dass die Vorfluter von Abwasserspitzen ent-
lastet werden. Ergänzend wirken tendenziell feuchtere Flächen kleinklimatisch ausglei-
chend und leisten so einen Beitrag zu einem angenehmeren Wohnklima. 
10.14.8 Niederschlagswasserversickerung 
Zielsetzung bei der Festsetzung zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers 
ist die Rückführung des Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf. 
Die Versickerung von Regenwasser dient der Anreicherung des Grundwassers und der 
Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusses mit damit verbundenen Abfluss-
spitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit 
der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird so 
zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 
Gemäß dem Regenbewirtschaftungskonzept (s. Kap. 7.4.6 „Regenbewirtschaftungskon-
zept“) ist eine Versickerung von Niederschlagswasser sowohl aus geologischer als auch 
technischer und wirtschaftlicher Sicht im gesamten Plangebiet möglich. 
Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücken 
Der Niederschlagsabfluss auf den Wohnflächen ist zu versickern, wenn dies schadlos mög-
lich ist. Für die privaten Baufelder werden im Regenwasserbewirtschaftungskonzept (s. 
Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) in Abhängigkeit von der geplanten 
städtebaulichen Nutzung folgende Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen vorgeschla-
gen: 
− Wasserdurchlässige Befestigung Regenwassernutzung 
− Dachbegrünung 
− Versickerung über Mulden/Rigolen 
− Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen 
− Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen 
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den als „Kontaminationsverdächti-
ge Flächen“ (KVF) gekennzeichneten Bereichen ist zu vermeiden, es sei denn, das belas-
tende Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. Es wird auf Kap. 12.2 „Kontaminationsverdächtige 
Flächen“ verwiesen. 
Da Sandmagerrasen trockene Standorte bevorzugen ist innerhalb der „Flächen zur Siche-
rung von Sandmagerrasen“ eine Versickerung nicht zulässig. 
Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken ist nach dem Hessi-
schen Wasserrecht eine Sollvorschrift (§37 (4) HWG), um die Grundwasserneubildung zu 
sichern und zu fördern. Ziel ist zugleich, die Grundwasserqualität zu erhalten. Insbesondere 
die Abflussreduzierung des Niederschlagswassers begünstigt eine lokale Grundwasser-
neubildung. Die Vermeidung GW-belastender Einflüsse ist mit der Festsetzung als allge-
meines Wohngebiet hinreichend gesichert, sofern bei der Versickerung die technischen 
Regelwerke (DWA-A 138, DWA-M 153) eingehalten werden. 
Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen 
Die Niederschlagsabflüsse der Erschließungsstraße werden über ein oberflächennahes Ab-
leitungssystem abgeführt und in angrenzende straßenbegleitende Versickerungsmulden 
versickert. Um die Versickerung der Niederschlagswassers in den Versickerungsmulden zu

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sichern, dürfen diese entlang der als Straßenverkehrsflächen festgesetzten Verkehrsflä-
chen nur max. 5 % durch Einfahrten, Zuwege und Baumpflanzungen unterbrochen werden. 
Entlang der als Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzten Verkehrsflächen dürfen die Ver-
sickerungsmulden nur max. 15 % durch Einfahrten, Zuwege und Baumpflanzungen unter-
brochen werden. 
Die Versickerung von Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen ist nach dem Hessi-
schen Wasserrecht eine Sollvorschrift, um die Grundwasserneubildung zu sichern und zu 
fördern. Ziel ist zugleich, die Grundwasserqualität zu erhalten. Die Vermeidung GW-
belastender Einflüsse ist gemäß den techn. Regelwerken zu prüfen und durch techn. Maß-
nahmen zu gewährleisten. Da im gesamten Gebiet eine Versickerung durch ein Gutachten 
als technisch umsetzbar attestiert wurde, können Maßnahmen zur Bewirtschaftung des auf 
den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers festgesetzt werden. Anzustreben 
ist dabei die Versickerung des Niederschlagswassers über offene Mulden mit einer beleb-
ten Bodenzone, so dass eine möglichst effektive Reinigung des Niederschlagswassers er-
folgt. 
10.15 Geh- und Fahrrecht 
Durch die Festsetzungen des Geh und Fahrrechts nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird le-
diglich die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Fläche ge-
schaffen. Die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Grundstück in einer Weise zu nut-
zen (z. B. Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh und Fahrrechts 
behindert oder unmöglich machen würde. Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB wird dagegen noch kein Nutzungsrecht für das Verlegen und Unterhalten von Lei-
tungen begründet (s. Urteil: BVerwG 4 BN 9.02). Die Begründung von Nutzungsrechten er-
folgt in der Regel durch einen Vertrag, durch Baulast (§ 75 HBO), Grundbucheintrag, etc. 
Fahrrecht 
Um den späteren Bewohnern des Baufeldes B2.1.2 eine bessere Andienung des Wohnge-
bäudes zu ermöglichen (Einkäufe, Umzüge, etc.) ist innerhalb der angrenzenden Verkehrs-
fläche mit besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Radweg ein Fahrrecht zugunsten der 
direkten Anlieger zu belasten. 
Gehrecht 
Um eine bessere fußläufige Durchquerung von Osten nach Westen im Plangebiet für die 
Allgemeinheit zu schaffen und so auch eine Verknüpfung der Fußwege innerhalb und au-
ßerhalb des Plangebietes zu schaffen, sind die Baufelder B3.1 und B4.1 ausgehend von 
der Heidelberger Straße mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Um 
auf spätere Planungen reagieren zu können, kann von der Lage und Breite abgewichen 
werden. 
Damit eine fußläufige Verbindung zwischen dem Plangebiet und der Kleingartenanlage, die 
öffentlich zugänglich ist, ermöglicht werden kann, ist das Baufeld N3 mit einem Gehrecht 
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
10.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes 
10.16.1 Lärmschutzanlage 
Im Plangebiet befindet sich angrenzend zur Karlsruher Straße eine Lärmschutzwand. Diese 
wird auch zukünftig zum Lärmschutz des Plangebietes benötigt. Diese ist zu erhalten und 
bei Abgang zu ersetzen. 
Die in der Planzeichnung angegebenen Mindesthöhen sind bei Errichtung einer neuen 
Lärmschutzwand einzuhalten. Zwischenwerte der Mindesthöhen sind zu interpolieren.

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Es sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen Lärmschutzanlage maßgeblichen 
Richtlinien hinsichtlich der schalltechnischen Anforderungen zu beachten. Derzeit ist die 
„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von 
Lärmschutzwänden an Straßen" (ZTV-LSW 06) anzuwenden. 
10.16.2 Verkleidung der Garagengebäude 
Zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung sind Garagengebäude mit schalltechnisch 
wirksamen Abschirm- und Dämm-Maßnahmen auszustatten. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen 
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzel-
fall auch ohne oder mit reduzierten Lärmschutzmaßnahmen die Anforderungen an den 
Schallschutz eingehalten sind. 
10.16.3 Lärmpegelbereiche 
Gemäß der Schalltechnischen Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und 
Schienenverkehr“, Dr. Gruschka, 07.03.2015 (s. Kap. 7.6.1 „Schienen- und Straßenlärm“) 
sind aufgrund der hohen Außenlärmeinwirkungen passive Schallschutzmaßnahmen an 
Gebäuden vorzusehen. 
Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile zu Grunde zu legen-
den Lärmpegelbereiche wurden anhand der resultierenden Außenlärmpegel durch den 
Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung ermittelt. Die Lärmpegelbereiche sind als Mini-
mal- und Maximalanforderung dargestellt. 
Eine freie Schallausbreitung bedeutet, dass die in der Planzeichnung dargestellten Lärm-
pegelbereiche anhand des unbebauten Plangebietes festgesetzt sind. Des Weiteren wird 
die Immissionshöhe 4. OG und eine zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in der Karls-
ruher Straße angenommen. Somit gelten die festgesetzten Lärmpegelbereiche für den aus 
schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfall. 
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforde-
rungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile DIN 4109 entsprechend den festge-
setzten Lärmpegelbereichen erfüllt werden. 
Die in der Planfassung festgesetzten Lärmpegelbereiche gehen zunächst vom schalltech-
nisch ungünstigsten Lastfall aus. In der Regel leistet aber die Bebauungsstruktur selbst ei-
nen Beitrag zum Lärmschutz. So kann beispielsweise durch eine riegelartige Bebauung 
entlang der Karlsruher Straße in den lärmabgewandten Wohngebietsteilen eine ruhige 
Wohnsituation generiert werden. Da beabsichtigt ist, für die Neubauflächen im Plangebiet 
die Bebauungsformen auf Grundlage von Wettbewerben zu entwickeln, sind in der Planfas-
sung keine konkreten Bauformen festgesetzt worden. Daher muss zunächst, wie oben auf-
geführt, von der freien Schallausbreitung ausgegangen werden. Bei der Bebauung der 
Neubauflächen kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Bebauungsstrukturen 
ruhigere Bereiche entstehen werden, in denen entsprechend weniger aufwändige Lärm-
schutzmaßnahmen gerechtfertigt sind. Daher ist die Regelung zum Lärmschutz durch den 
Hinweis ergänzt, dass von der Festsetzung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme ab-
gewichen werden kann, wenn im Rahmen der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass 
sich aufgrund tatsächlicher Baustrukturen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufent-
haltsräumen andere Lärmpegelbereiche als in den Festsetzungen angegeben, ergeben. 
Dies kann der Fall sein bei einem bereits gebauten abschirmenden Gebäude, einer gerin-
geren Immissionshöhe oder einer geringeren zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der 
Karlsruher Straße. 
Unter Berücksichtigung eines exemplarischen städtebaulichen Entwurfes können die Lärm-
pegelbereiche fassaden- und geschossweise der schalltechnischen Untersuchung zum Be-
bauungsplan entnommen werden (Bericht Nr. 14-2549/1, Dr. Gruschka Ingenieurgesell-

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schaft mbH, 64297 Darmstadt). Dies bedeutet, dass von den so ermittelten Lärmpegelbe-
reichen ausgegangen werden kann, wenn die Bebauung dem exemplarischen städtebauli-
chen Entwurf entspricht. 
10.16.4 Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- und 
Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch 
zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Ab einem Außenlärmpegel von nachts 
≥ 50 dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern eine 
ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungseinrichtungen 
sicherzustellen. 
Um eine ausreichende Frischluftzufuhr sicherzustellen ist daher festgesetzt, dass bei der 
Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern schalldämmende Lüftungs-
einrichtungen vorzusehen sind. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann ver-
zichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind 
und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
Die Maßnahmen "schalldämmende Lüftungseinrichtungen" zum Schutz vor Verkehrs-
lärmeinwirkungen gelten für den aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfall der 
freien Schallausbreitung, der Immissionshöhe 4. OG und einer zulässigen Geschwindigkeit 
von 100 km/h in der Karlsruher Straße. 
Auch bei dieser Regelung zum Lärmschutz wird von dem aus schalltechnischer Sicht un-
günstigsten Lastfall ausgegangen. Aus den im vorhergehenden Kapitel geschilderten 
Gründen kann auch hier von dieser Festsetzung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmswei-
se abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, 
dass im Einzelfall nachts geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von 
Schlaf- und Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z. B. unter Berücksichtigung 
einer geringeren zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Karlsruher Straße, der Ab-
schirmung durch Gebäude, geringere Immissionshöhe). 
Unter Berücksichtigung eines exemplarischen städtebaulichen Entwurfes können die Beur-
teilungspegel "Verkehr nachts" fassaden- und geschossweise der schalltechnischen Unter-
suchung zum Bebauungsplan entnommen werden (Bericht Nr. 14-2549/1, Dr. Gruschka In-
genieurgesellschaft mbH, 64297 Darmstadt). 
10.16.5 Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen 
Als weiterer Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen wird in den textlichen Festsetzungen der 
Hinweis für zusätzlichen Schutz für Wohnungen und Außenwohnbereiche vor erhöhten 
Verkehrslärmeinwirkungen durch folgende Maßnahmen aufgezeigt: 
Gebäudestellung 
Gebäude können riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen angeord-
net werden, um abgeschirmte Bereiche im Schallschatten der Gebäude zu schaffen. 
Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden: 
Wintergärten 
Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) von Wohnungen an relevant mit Ver-
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können als geschlossene (öffenbare) Wintergärten 
ausgeführt werden. 
Grundrissorientierung 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume können vorzugs-
weise an lärmabgewandten Fassaden vorgesehen werden.

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Vorgehängte Fassaden / Prallscheiben 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an relevant mit 
Verkehrslärm beaufschlagten Fassaden können zusätzlich durch außen im Abstand von 
weniger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehende Glasscheiben ("Prallscheiben") 
geschützt werden (s. a. Handlungsempfehlung "Schallschutz für neue Wohn- und Mischge-
biete in der Nachbarschaft von bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten“ /7/ und Stu-
die "Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern" /8/). Durch den abstandsbedingten Spalt zwi-
schen Hauswand und Prallscheibe ist weiterhin eine natürliche Belüftung des dahinter lie-
genden Fensters möglich. Prallscheiben begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentlichen 
Fenster und stellen einen gewissen Außenbezug sicher. 
"Hamburger HafenCity-Fenster" 
Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben können Fenster mit schallabsorbierender 
Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werden ("Hamburger HafenCity-Fenster", 
s. a. Handlungsempfehlung "Schallschutz für neue Wohn- und Mischgebiete in der Nach-
barschaft von bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten“ /7/ und Studie "Schallschutz 
bei teilgeöffneten Fenstern" /8/). Mit dieser Konstruktion kann bis zu einem durch den Her-
steller angegebenen erhöhten Außenpegel auch in Kippstellung die Einhaltung des zulässi-
gen Innenpegels gewährleistet werden. Über die Kippstellung ist eine natürliche Raumbe-
lüftung möglich. 
10.16.6 Schlaf- und Kinderzimmer in der Nähe von Stellplätzen 
Der Mindestabstand von 15 m entspricht gemäß Tab. 37 der Parkplatzlärmstudie, 6. Aufla-
ge, 2007, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Augsburg, dem erforderlichen Ab-
stand zwischen dem Rand eines Pkw-Parkplatzes und dem nächstgelegenen Immissions-
ort in einem Mischgebiet. Der Mischgebietsw ert kann im Rahmen der Abwägung auch im 
vorliegenden Fall zu Grunde gelegt werden, da der dem Wohnen zugeordnete Parkie-
rungsverkehr eine höhere soziale Adäquanz besitzt als Gewerbeverkehr, und auch in ei-
nem Mischgebiet gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind. 
Von der Festsetzung kann gemäß § 31 Abs.  1 BauGB ausnahmsweise abgewichen wer-
den, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall 
auch in geringerem Abstand zum Parkplatzrand die Anforderungen an den Schallimmissi-
onsschutz eingehalten sind. 
10.17 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
In den einzelnen Festsetzungen zu den Grundstücksfreiflächen finden sich Regelungen zu: 
− zur gärtnerischen Gestaltung der Frei- und Aufenthaltsflächen, 
− zu anzupflanzenden und zu erhaltenden Gehölzen (Bäume od. andere Großgehölze) mit 
Regelung zur Mindestqualität und Verweis auf empfohlene Gehölzauswahlliste, 
− zum Versiegelungsgrad der Fläche. 
10.17.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verkehrsflächen) 
Die Flächen umfassen die Vorgartenzone entlang der inneren Erschließungsstraßen im 
Quartier.  
Ziel ist es, durch den hohen Rasen- und Wiesenanteil in der Vorgartenzone einen offen 
wirkenden Straßenseitenraumcharakter zu erzielen und die soziale Kontrolle des Straßen-
raumes zu fördern. 
Nadelgehölze sollen nicht angepflanzt werden, da diese aus naturschutzfachlichen Grün-
den eine geringere Wertigkeit haben und dem gewünschten Straßenbild weniger zuträglich 
sind.

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Der Anteil der maximal zu versiegelnden Fläche wird auf max. 50 % begrenzt, um dem An-
spruch einer durch Vegetation dominierten „grünen“ Vorgartenzone zu entsprechen und 
dennoch ausreichend befestigte Flächen für Zuwegungen zu ermöglichen. 
10.17.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufeldern B3, B4 und B2.1 an der Erschließungs-
straße) 
Die Flächen umfassen die Vorgartenzone entlang der Franklinstraße. 
Dieser Straßenraum wird im Bestand durch seinen offenen Charakter und die Kiefern- und 
Eichenbestände geprägt. Ziel ist es, durch einen hohen Rasen- und Wiesenanteil die ästhe-
tische Qualität diese Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln. 
Um den Charakter des Straßenraumes weitgehend ungestört zu belassen, dürfen innerhalb 
dieser Freiflächen nur die für Erschließung notwendigen Flächen für Zufahrten, Zuwegun-
gen und für die notwendige Wertstoffentsorgung liegen. 
Der Versiegelungsanteil wird auf 30 % begrenzt, um dem Anspruch einer durch Vegetation 
stark dominierten „grünen“ Vorgartenzone zu entsprechen. 
10.17.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenzend an den Quartierspark) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen zu den öffentlichen Grünflä-
chen des Quartiersparks. 
Um ein einheitliches und ruhiges Bild des öffentlichen Parks in den Randzonen zu den Bau-
flächen zu erzielen, wird die Pflanzenauswahl auf wenige Arten begrenzt. Nadelgehölze 
werden ausgeschlossen, so dass Laubgehölze angepflanzt werden, die aus naturschutz-
fachlichen Gründen eine höhere Wertigkeit haben und dem Straßenbild weniger abträglich 
sind. 
Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begrenzt, damit die öffentlichen Grünflä-
chen von den Wohnhäusern / privaten Freiflächen gut eingesehen werden können und so - 
im Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. 
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begrenzt, da in diesem Bereich kein Erfor-
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zu den öf-
fentlichen Grünflächen, gesehen wird. 
10.17.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang der Heidelberger Straße) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen zur Heidelberger Straße. 
Dieser Straßenraum wird im Bestand geprägt durch die Lindenallee auf der Westseite der 
Heidelberger Straße. Ziel ist es, den Übergangsbereich von dem durch die Allee geprägten 
Raum zu den Bauflächen im Sinne einer grünen Vorgartenzone zu entwickeln. Funktionale 
und zu versiegelnde Flächen für z.B. Fahrräder oder Zuwegungen dürfen einen Flächenan-
teil von 40 % nicht übersteigen, damit die Vorgartenzone als grüner Raum erfahrbar wird 
und mögliche Beeinträchtigungen durch Versiegelung und Bodeneingriffe in den Wurzel-
raum der Linden gering bleiben. Nadelgehölze werden ausgeschlossen, so dass Laubge-
hölze angepflanzt werden, die aus naturschutzfachlichen Gründen eine höhere Wertigkeit 
haben und dem Straßenbild weniger abträglich sind. 
Die Ein – und Ausfahrten sind so anzulegen, damit die Bäume der nach Naturschutzrecht 
geschützten Allee möglichst erhalten bleiben. 
10.17.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) 
Diese Flächen umfassen den Eichenhain entlang der Heidelberger Straße.  
Dieser Bereich ist ein Relikt des ehemaligen Waldes. Um den Bestandscharakter zu erhal-
ten, sollen nur Stiel- oder Traubeneichen angepflanzt werden.

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Damit die Flächen untergeordnet für wohnungsbezogene Freiraumnutzungen  nutzbar sind, 
dürfen in geringem Umfang Flächen versiegelt werden, z.B. für Spiel- oder Aufenthaltsbe-
reiche, oder um einen Fußweg zur Heidelberger Straße zu ermöglichen. Der offene Cha-
rakter wird dadurch gesichert, dass Sträucher nur dann zulässigerweise gepflanzt werden 
dürfen, wenn dies zur Einfassung von Spielbereichen erforderlich ist. 
10.17.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenzend an die Kleingartenanlage) 
Entlang der Grundstücksgrenze zur Kleingartenanlage sind freiwachsende Hecken zu 
pflanzen, damit die Eingrünung des Baugebietes von der Kleingartenanlage aus gewähr-
leistet ist, und zum anderen aus bioökologischen Gründen, damit sich die Anpflanzungen 
als Vogelschutzgehölz entwickeln können (als z.B. Ansitzwarte und Nistbereich). Eibe und 
Waldkiefer sind als einheimische Baumarten hier zulässig. Andere Nadelgehölze werden 
ausgeschlossen, da sie naturschutzfachlichen eine geringere Wertigkeit haben und dem 
Erscheinungsbild am Ortsrand abträglich sind. 
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begrenzt, da in diesem Bereich kein Erfor-
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zur Kleingar-
tenanlage, gesehen wird. 
10.17.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Grünzug Karlsruher Straße) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen zu den öffentlichen Grünflä-
chen des Grünzugs entlang der Karlsruher Straße. 
Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begrenzt, damit die öffentlichen Grünflä-
chen von den Wohnhäusern / privaten Freiflächen eingesehen werden können und - im 
Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. 
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begrenzt, da in diesem Bereich kein Erfor-
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zu den öf-
fentlichen Grünflächen, gesehen wird. Nadelgehölze werden ausgeschlossen, da sie natur-
schutzfachlichen eine geringere Wertigkeit haben und dem Erscheinungsbild am Siedlungs-
rand abträglich sind. 
10.17.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und – quantität 
Abgrabungen und Aufschüttungen im Traufbereich von Bäumen werden als unzulässig 
festgesetzt, damit der Wurzelraum und die Standfestigkeit von Bäumen nicht beeinträchtigt 
werden. Dadurch werden Beeinträchtigungen vorhandener Gehölze / Bäume und damit 
Eingriffe in den Naturhaushalt vermieden oder minimiert. 
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln können, sind standortgerechte, auf die 
bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepasste Gehölze zu verwenden. Die 
Pflanzgröße wird vorgegeben, so dass die ihnen zugedachten Gestaltungswirkung oder 
Funktionen wie z.B. kleinklimatische Gunsteffekte (Beschattung, Filterwirkung, Verduns-
tung), wirksam und zeitnah erfüllt werden können. 
10.17.9 Sonstige Anpflanzungen 
Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, um 
die Eingriffe in den Naturhaushalt zu kompensieren. Hier u.a. um die Eingriffe in das Klein-
klima auszugleichen, da von Gehölzen entsprechende Gunstwirkungen ausgehen, wie z.B. 
Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und Luftschadstofffilterung. Zudem dienen Gehölzanpflan-
zungen der Sicherung und dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt. Weiteres planerisches 
Ziel ist die Durchgrünung der Bauflächen, die schon im Landschaftsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt für die Bestandsbauflächen dargestellt ist.

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10.17.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Darmstadt sind Stellplätze durch Gehölzanpflan-
zungen zu gliedern und je 4 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen, um die Beeinträchtigun-
gen des Naturhaushaltes, die mit der Versiegelung einhergehen, wie der Verlust der beleb-
ten Bodenzone, die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch abfließendes Nieder-
schlagswasser, der Verlust von Vegetation und der Verlust bioökologisch wertvoller Struk-
turen usw. zu kompensieren. Baumpflanzungen dienen zudem der Kompensation der lo-
kalklimatischen Beeinträchtigungen, die von versiegelten Flächen ausgehen, indem Bäume 
u.a. mit ihrem Schattenwurf verhindern, dass sich darunter liegende, versiegelte Fläche 
überwärmen. 
10.17.11 Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen 
Um bei der Erschließungsplanung auf technische, bauliche und gestalterische Rahmenbe-
dingungen flexibel reagieren zu können, kann von der in der Planzeichnung festgesetzten 
Lage der anzupflanzenden Bäume innerhalb der öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen 
abgewichen werden. 
Um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen ist je Straßenzug eine einheitliche Baumart / 
Sorte zu pflanzen. 
10.17.12 Begrünung von Tiefgaragen 
Die Begrünung von Tiefgaragen dient u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige Effekte zu kom-
pensieren. Durch die im vorliegenden Fall 50 cm mächtige Substratschicht mit Vegetation, 
die auf dem Gebäudeteil aufliegt, verhindert, dass die Sonneneinstrahlung direkt auf die 
Gebäudehülle einstrahlt. Die Temperaturextrema in der Gebäudehülle werden durch die 
Vegetation und die Substratschicht verringert. Zudem wird in der Gebäudehülle weniger 
Energie gespeichert, so dass die nächtliche, vom Gebäude sonst ausgehende Strahlungs-
energie, die in Form von Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Dar-
aus resultiert ein angenehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
10.17.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung 
Fassaden- oder Wandbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige Effekte zu 
kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutz vor der Fassade anliegt, wird die auf 
der Fassade auftreffende Sonneneinstrahlung gemindert. Die Temperaturextrema an der 
Fassade werden verringert und in der Gebäudehülle wird weniger Energie gespeichert, so 
dass die nächtliche, vom Gebäude sonst ausgehende Strahlungsenergie, die in Form von 
Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Daraus resultiert ein ange-
nehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
Der Anteil der Fassadenbegrünung wird auf 75 % festgesetzt, wenn die Fassade an eine 
öffentliche Grünfläche grenzt, so dass der Baukörper besser in den Freiraum integriert wer-
den kann. 
10.17.14 Dachbegrünung 
Dachbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige Effekte zu kompensieren. 
Durch die Substratschicht und die Vegetation, die als Schutzschicht dem Dach konstruktiv 
aufliegt, wird die sonst auf Gebäudehülle  auftreffende Sonneneinstrahlung gemindert. Die 
Temperaturextrema in der Gebäudehülle werden durch die Vegetation und die Substrat-
schicht verringert. Dadurch wird in der Gebäudehülle weniger Energie gespeichert, so dass 
die nächtliche, vom Gebäude ausgehende Strahlungsenergie, die in Form von Wärme an 
die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Daraus resultiert ein angenehmeres Bi-
oklima für die Wohnnutzung.

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10.18 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
10.18.1 Einzelbaum 
Der Erhalt von Einzelbäumen dient der nach Naturschutzrecht gebotenen Eingriffsvermei-
dung und der Sicherung und dem Erhalt der Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Fest-
setzung der Sicherung und dem Erhalt von Objekten mit bioklimatisch günstigen Effekten. 
10.18.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain  
Der Erhalt des Eichenhaines entlang der Heidelberger Straße folgt der nach Naturschutz-
recht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient der Sicherung und dem Erhalt 
der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Sicherung und 
dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günstigen Effekten, die aufgrund ihrer biophy-
sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der 
Luft filtern können. 
Mögliche Nachpflanzungen werden auf die im Bestand vorhandenen und dominanten hei-
mischen Eichenarten begrenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild des Lebens-
raumes dauerhaft gesichert werden. 
10.18.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernhaine / Böschungsschultern 
Der Erhalt der Kiefernbestände entlang der Franklinstraße folgt der nach Naturschutzrecht 
gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient der Sicherung und dem Erhalt der 
bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Sicherung und 
dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günstigen Effekten, die aufgrund ihrer biophy-
sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der 
Luft filtern können. Nachpflanzungen werden auf die im Bestand dominante Waldkiefer be-
grenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild des Bereichs dauerhaft gesichert 
werden. 
10.18.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefern-Mischhain 
Der Erhalt der Kiefern- und Eichen-Mischhaine entlang der Franklinstraße folgt der nach 
Naturschutzrecht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient der Sicherung und 
dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Si-
cherung und dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günstigen Effekten, die aufgrund 
ihrer biophysikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schad-
stoffe aus der Luft filtern können. Die Nachpflanzungen werden auf die im Bestand domi-
nanten Eichen und Waldkiefern begrenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild 
des Bereichs dauerhaft gesichert werden. 
10.19 Temporäre Nutzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB für die Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung – Quartiersplatz 
Um den Schulbetrieb während der Bauzeiten zu gewährleisten sind innerhalb der Verkehrs-
fläche besonderer Zweckbestimmung „Quartiersplatz“ schulischen Zwecken dienende Ge-
bäude und Einrichtungen temporär zulässig, bis die im Plangebiet geplanten schulischen 
Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen hergestellt sind. 
10.20 Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind 
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen wurden bei manchen kontaminationsverdäch-
tigen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher 
Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Die KVF 
sind in der Planzeichnung dargestellt. Es wird auf das Kap. 6.9 „Altlasten“ verwiesen.

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11. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
11.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
11.1.1 Dachgestaltung 
11.1.1.1 Dachform 
Durch die Festsetzungen von Dachform und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauli-
ches Erscheinungsbild erreicht werden. 
Im Bebauungsplan wird deshalb als Dachform das Flachdach mit einem Neigungsgrad von 
bis zu 5° festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht die Umsetzung zeitgenössischer Archi-
tektur sowie die Entwicklung einer Dachbegrünung. 
11.1.1.2 Dachgauben bei bestehenden Satteldächern 
Zur besseren Ausnutzung und Erzeugung der angestrebten Bebauungsdichte bei einem 
Ausbau eines bestehenden Gebäudes werden Festsetzungen zu Dachgauben getroffen. In 
den Dachräumen soll zeitgemäße Wohnungen entstehen können. 
Die Festsetzung zu den Dachgauben orientiert sich an den Architekturelementen, die an 
den bestehenden Gebäuden anzutreffen sind. Prägend sind Dachgauben, die in Bezug zur 
Dachfläche zurückhaltend sind. Dachgauben sollen sich in Proportion und Umfang der 
Dachfläche unterordnen. Die Dachfläche soll als solche markant erkennbar sein. Innerhalb 
dieser Grundregel besteht ausreichend Spielraum, den Dachraum durch Dachausbau bau-
lich zu nutzen. 
11.1.1.3 Dachbegrünung 
Mit der Festsetzung zur Dachbegrünung wird den Empfehlungen des Regenwasserbewirt-
schaftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) gefolgt. 
Dachbegrünungen vermögen Niederschlagswasser zu speichern, so dass Regenwasser 
dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird und die Entwässerungssysteme 
entlastet werden. Mit der Festsetzung zur Dachbegrünung wird den Empfehlungen des Re-
genwasserbewirtschaftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskon-
zept“) gefolgt. 
Des Weiteren trägt die Festsetzung zur Dachbegrünung zur Durchgrünung des geplanten 
Wohngebietes bei und kann zur Verbesserung des Kleinklimas durch geringere Aufheizung 
der Flächen und Baukörper beitragen. Gleichzeitig können sich die begrünten Dachflächen 
positiv auf das Lokalklima und die lufthygienische Situation auswirken. 
11.1.1.4 Staffelgeschosse 
Um ein harmonisches Stadtbild zu gewährleisten und eine optische Überhöhung der Fas-
saden zu vermeiden, wird geregelt, dass Staffelgeschosse an den Gebäudelängsseiten von 
den verlängerten Vorderkanten der Außenwände zurückspringen müssen. 
11.1.2 Fassaden 
Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheblichen Teil zur architektonischen 
Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharakter bei. Um ein harmonisches Stadt-
bild zu erhalten sind Fassaden mit glänzenden, spiegelnden und reflektierenden Materialien 
unzulässig.

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11.1.3 Außenanlagen 
11.1.3.1 Einfriedungen 
Ebenso wie die äußere Gestaltung der Gebäude tragen die Einfriedungen zur architektoni-
schen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharakter bei. Um ein harmonisches 
Stadtbild zu erhalten wurden entsprechende Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. 
Der Ausschluss von Einfriedungen in den mit den Freiflächenkennziffern bezeichneten „1“, 
„2“, „4“ und „5“ benannten Bereichen dient dem Erhalt einer offenen Gebietstruktur, die sich 
aus der Bestandssituation heraus entwickelt und begründet. Ziel ist ein Siedlungsbereich, 
der einen weitgehend offenen Charakter widerspiegelt und der die landschaftlichen Eigen-
heiten, wie z.B. die Topografie erlebbar werden lässt. 
Für die mit der Freiflächenkennziffer „3“ bezeichneten Bereiche gilt, dass Einfriedungen nur 
in Form von Schnitthecken mit darin integrierten Zäunen zulässig sind. Ziel ist es, dass 
Zäune, wenn sie erforderlich werden, in Hecken zu integrieren sind, damit diese als bauli-
che Elemente nicht das Erscheinungsbild der öffentlichen Grünanlagen beeinträchtigen. 
Für die mit der Freiflächenkennziffer „6“ bezeichnete Fläche sind Zäune mit bis zu 1,80m 
Höhe zulässig, da es sich um die äußere Einfriedung zur Kleingartenanlage handelt. 
Für die mit der Freiflächenkennziffer „7“ bezeichnete Fläche sind Zäune mit bis zu 1,30m 
Höhe zulässig. Es handelt sich um Einfriedungen zur Grünanlage entlang der Karlsruher 
Straße. Mit der Höhenbegrenzung der Einfriedung ist eine von den Wohnbauflächen aus-
gehende soziale Kontrolle der öffentlichen Räume möglich. 
Die Angaben zur Artenauswahl entsprechen einer Empfehlung. 
Innerhalb der Baufelder  B 3.1, B 3.2, B 4.1 und B 4.2 sind keine äußeren Einfriedungen 
der Baugrundstücke zulässig. Jedoch können ausnahmsweise bestimmte Nutzungen in-
nerhalb der Baufelder gemäß der Aufzählung eingefriedet werden. 
Nutzungen wie Kinderspielbereiche bedürfen aus Sicherheitsgründen oder Terrassenbe-
reich aus Gründen des Wohlbefindens i.d.R. einer Einfriedung. 
Die Höhe der Einfriedung darf bei den als Gemeinbedarfsflächen festgesetzten Flächen 
höher ausfallen, weil hier sensible Nutzungen wie Schulen oder Kindergärten regelmäßig 
höhere Zäune als 1,3 m wünschen. Gleiches gilt für Versorgungsanlagen. Eine Abstim-
mung der endgültigen Höhe der Einfriedung erfolgt im Bauantrag. 
Um dem Minimierungsgebot nach Naturschutzrecht zu entsprechen, sollen Zäune einen 
Mindestbodenabstand von 10 cm haben, damit Kleinsäuger wie Igel u.a. ungehindert un-
tern den Zäunen hindurchlaufen können. Dadurch werden unnötige Arealbarrieren verhin-
dert. Die Maßnahme dient der Sicherung der ökologischen Vielfalt. 
11.1.3.2 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter 
Zur Gewährleistung eines einheitlichen städtebaulichen Erscheinungsbildes sowie zur 
Vermeidung von störender Wirkung im Straßenraum, werden gestalterische Regelungen für 
die Standorte der Restmüll- und Wertstoffbehälter und Fahrradabstellplätze getroffen. 
11.1.4 Werbeanlagen 
Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes bei. Aus diesem 
Grund werden sie in ihrer Art und ihrem Maß beschränkt.

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12. Begründung der Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB 
12.1 Schwankende Grundwasserstände 
Da das Plangebiet im räumlichen Geltungsbereich des „Grundwasserbewirtschaftungsplans 
Hessisches Ried“ liegt, sind schwankende Grundwasserstände zu beachten. Es wird des-
halb empfohlen, vor Beginn von Planungen bei den zuständigen Fachbehörden Informatio-
nen einzuholen. 
12.2 Kontaminationsverdächtige Flächen 
Aufgrund der im Boden befindlichen und aus abfallrechtlicher Sicht zu beachtenden Schad-
stoffe sind die entsprechenden Flächen in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 
BauGB zu kennzeichnen. 
Bei Bodeneingriffen im Bereich der vorgenannten bekannten Bodenbelastungen sind die 
Maßnahmen durch ein im Altlastbereich Fachkundigen sensorisch zu begleiten. Belasteter 
Erdaushub ist von unbelastetem Aushub zu separieren. Die Beprobung und Verwertung 
des belasteten Aushubs ist gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. 
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den als „Kontaminationsverdächti-
ge Flächen“ (KVF) gekennzeichneten Bereichen ist zu vermeiden, es sei denn, das belas-
tende Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. 
13. Begründung der Hinweise und Empfehlungen 
13.1 Bodenveränderungen 
Da schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz 
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sind, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Be-
lästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen können, wird darauf hin-
gewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu achten ist. 
13.2 Bodendenkmäler 
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler entdeckt wer-
den können und nach dem Denkmalschutzgesetz Meldepflicht besteht und bestimmte 
Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind. 
13.3 Leitungsschutzmaßnahmen 
Um Schäden an Versorgungsleitungen zu verhindern wird darauf hingewiesen, dass ge-
mäß DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 tiefwurzelnde Bäume einen Min-
destabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen müssen. 
13.4 Kampfmittelbelastung und –räumung 
Um Schaden vom Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwenden, wird darauf hingewiesen, 
dass im Plangebiet mögliche Kampfmittelbelastungen vorzufinden sind. Es wird aus diesem 
Grund darauf hingewiesen, dass auf den Flächen vor bodeneingreifenden Maßnahmen ei-
ne Kampfmittelsondierung stattfinden muss. „Die Allgemeinen Bestimmungen für die 
Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.

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13.5 Oberbodenschutz 
Aufgrund der wichtigen natürlichen Funktion von Oberboden wird darauf hingewiesen, dass 
im gesamten Geltungsbereich der Oberboden entsprechend DIN 18 915 zu sichern ist. 
13.6 Schutz von Bäumen 
Zum Erhaltung und nachhaltigen Sicherung von Bäumen wird auf die Baumschutzsatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt verwiesen. 
13.7 Schutz von Zauneidechsen 
Zauneidechsen sind  EU-rechtlich geschützt. Aus diesem Grund wird darauf verwiesen, 
dass bei Beobachtung von Zauneidechsen innerhalb der Baumaßnahmenfläche Schutz-
maßnahmen zu treffen sind. 
13.8 Baumfällungen und Gehölzrodungen / Abriss von Gebäuden 
Da die die Verletzung oder Tötung geschützter Tierarten oder die Zerstörung ihrer Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten ein haftungsrelevanter Straftatbestand nach Umweltscha-
densgesetz sein kann, wird auf die Zeiträume für Baumfällungen und Abriss von Gebäuden 
hingewiesen. 
13.9 Fernwärmesatzung 
Bei einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Fernwärmesatzung auf das Gebiet der Lin-
coln-Siedlung besteht ein Anschlusszwang an das Fernwärmenetz. 
13.10 Einschränkungssatzung Lincoln Siedlung 
Ergänzend zur Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt innerhalb des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplanes die „Einschränkungssatzung über die Herstellung von 
Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln-Siedlung“. Es wird auf Kap. 7.1.8 „Einschrän-
kungssatzung Lincoln Siedlung“ verwiesen. 
13.11 Artenempfehlungen 
Zur Bewahrung und Schaffung von Lebens- und Nahrungsraum für die heimische Pflanzen 
und Tierwelt ist teilweise die Verwendung von heimischen Pflanzen festgesetzt. Die beige-
fügte Artenempfehlung stellt eine Auswahl der wesentlichen standortgerechten Arten zu-
sammen.

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14. Planungsstatistik 
 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 256.386 m² 100,00 %
Allgemeines Wohngebiet 155.693 m² 62,73 %
Flächen für Gemeinbedarf 18.885 m² 7,37 %
Flächen für Garagengebäude 3.920 m² 1,52 %
Flächen für Versorgungsanlagen 2.914 m² 1,13 %
Verkehrsflächen 36.576 m² 14,27 %
davon  
Öffentliche Verkehrsfläche 13.231 m²  
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 14.544 m²  
Flächen mit Verkehrsgrün 8.801 m²  
Öffentliche Grünflächen 38.398 m² 14,98 %

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´ 
 
 
 
 
 
Teil B  -  Umweltbericht 
gem. § 2a BauGB 
 
 
 
 
 
 
 
im Auftrag der 
 
Stadt Darmstadt 
- Grünflächenamt 
 
Bessunger Straße 125 
64295 Darmstadt 
 
 
 
Auftragnehmer: 
   Arbeitsgemeinschaft 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN 
Landschaftsarchitektur 
Wiesenstr.23 
60385 Frankfurt am Main 
Tel. 069 - 945 973 69 
Info@DK-LA.de 
 
FRANZ – Ökologie und Landschaftsplanung 
Dr. Horst Franz  
Dieburger Straße 116  
64287 Darmstadt  
Tel.  06151 - 76867  
Mail  franz-da@gmx.de  
 
 
 
Datum: 30.04.2015

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  2 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
INHALT 
 
1. Einleitung 4 
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplang ebiets 4 
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 5 
1.3 Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen  des Bebauungsplans 6 
1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berück- 
sichtigung bei der Planaufstellung 7 
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen 7 
1.4.2 Aussagen der Fachpläne 9 
1.4.3 Schutzgebiete und geschützte Objekte 12 
 
2. Methodik der Umweltprüfung 13 
2.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung und A bgrenzung des  
Betrachtungsraums (Wirkraum) 13 
2.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfah ren / angewandte 
Untersuchungsmethoden 13 
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenst ellung der erforderlichen  
Informationen 13 
 
3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltaus- 
wirkungen der Planung 14 
3.1 Schutzgut Mensch 15 
3.1.1 Vorhandene Immissionen 15 
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzu ngen 17 
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen 18 
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume 19 
3.2.1 Biotoptypen und Vegetation 19 
3.2.2 Fauna 20 
3.3 Schutzgut Boden 21 
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 21 
3.3.2 Bodenbelastungen 22 
3.3.3 Kampfmittel 23 
3.4 Schutzgut Wasser 24 
3.4.1 Grundwasser, Regenwasserversickerung 24 
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenveru nreinigungen 26 
3.5 Schutzgut Klima 26 
3.6 Schutzgut Landschaft 28 
3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 29 
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schu tzgütern bzw.  
Umweltbelangen 29

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  3 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von s onstigen Plänen,  
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts 30 
3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkun gen des Vorhabens 31 
 
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustande s bei Durchführung  
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planun g 32 
 
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmögli chkeiten 32 
 
6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum A usgleich nachteiliger 
Auswirkungen 33 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nacht eiliger Auswirkungen 33 
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 36 
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 39 
 
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblich en Auswirkungen  
bei der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umw elt (Monitoring) 40 
 
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 41 
 
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSchG ) 42 
 
10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, geschützte  Biotope (§ 30 BNatSchG) 44 
10.1 Schutzgebiete 44 
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 44 
 
11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 47 
 
12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen 52

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  4 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
1. Einleitung 
 
Das Gelände der ehemaligen „Lincoln Housing Area“ wurde von den amerikanischen Streitkräf-
ten bis zum Jahr 2008 als Wohnstandort (Housing-area) genutzt. Derzeit findet keine Nutzung 
auf dem Gelände statt, mit Ausnahme von drei Gebäudezeilen an der Noackstraße, die für stu-
dentisches Wohnen zwischengenutzt werden. 
Die Bebauung setzt sich aus einem hohen Anteil zumeist dreigeschossiger Wohnzeilen und 
einzelnen, über die Siedlung verteilten Wohnfolgeeinrichtungen zusammen. Die Freiräume zwi-
schen den Wohnzeilen sind zumeist offene Rasenflächen mit ergänzenden Spiel- und Sportan-
geboten.  
Im Südosten Osten und Westen säumt ein wertvoller Eichenhain das Gebiet, und im Osten ha-
ben sich auf sandigen Böden teilweise artenreiche Magerstandorte gebildet. 
Gemäß § 2 Abs.4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 
7 und § 1a BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchführt. Sie 
dient der Feststellung der umweltbezogenen, abwägungsrelevanten Belange nach allgemeinem 
Kenntnisstand. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden gemäß § 2a BauGB in einem Um-
weltbericht dargelegt. 
Der Umweltbericht wird nach den Maßgaben der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 
BauGB erstellt. Die Textgliederung folgt weitgehend der Anlage 1 zum § 2 Abs. 4 BauGB. 
Für die Bebauungsplanung wurden Fachgutachten und Fachplanungen erarbeitet, deren um-
weltrelevante Ergebnisse in den Umweltbericht übernommen sind. Verweise im Text auf diese 
Gutachten und Planungen sind mit [Nr.] gekennzeichnet. In Kap. 12 sind die verwendete Doku-
mente aufgeführt. 
 
 
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplang ebiets 
 
Das Bebauungsplangebiet liegt mit etwa 25,5 ha Größe am südlichen Siedlungsrand des 
Darmstädter Stadtteils Bessungen, etwa 3 km von der Kernstadt (Luisenplatz) entfernt. 
Es grenzt im Norden an den „Markt Bessungen“. Im Westen wird das Plangebiet von der Karls-
ruher Straße (B3 neu) begrenzt. Im Süden wird das Gebiet durch Wald und eine Dauerklein-
gartenanlage begrenzt. Im Osten wird das Plangebiet von der Heidelberger Straße begrenzt, 
die dann zum Wald im Osten überführt. 
Das Gelände liegt in einer Höhe von etwa 140 bis ca. 150 mNN. Das nach Westen gerichtete 
Gefälle ist sehr gering. 
Die Lincoln Housing Area wurde ab Mitte der 1950er Jahre erbaut. Erste städtebauliche Ent-
würfe stammen aus dem Jahr 1953 aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Darmstadt. Die Sied-
lung diente den amerikanischen Streitkräften seit Errichtung als Housing-Area (Wohngebiet). 
Große Teile des Areals behielten ihren offenen Siedlungscharakter von Anfang bis heute bei.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  5 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 
 
Die Stadt Darmstadt plant, einen Teilbereich der ehemaligen Lincoln Housing Area zu einem 
Wohnstandort zu entwickeln.  
Um die Eignung der Konversionsstandorte im Süden Darmstadts für die geeignete Nachnut-
zungen zu prüfen, wurde 2010/2011 ein „Rahmenplan Bessungen Süd“ [1] erarbeitet. Die Rah-
menplanung führte zu dem Ergebnis, dass die Lincoln-Siedlung auch in Zukunft für eine Wohn-
nutzung sehr gut geeignet ist.  
Im landschaftsplanerischen Teil zum Rahmenplan wurde bereits der zu erwartende Kompensa-
tionsbedarf aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung überschlägig ermittelt. 
 
Mit der Planung soll die bereits baulich genutzte Fläche einer geordneten städtebaulichen Nut-
zung zugeführt werden. Der Bebauungsplan Nr. S 25 ´Lincoln-Siedlung´ schafft dafür den bau-
rechtlichen Rahmen. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden folgende Ziele  verfolgt:  
(1) Beitrag zur Deckung des Bedarfs der Stadt Darms tadt nach einem differenzierten Wohn-
flächen-, Schul- und Freizeitangebot. 
(2) Entwicklung eines Stadtquartiers, welches relat iv hohe Anforderungen in gestalterischer 
und ökologischer Hinsicht erfüllt. 
 
 
Städtebauliche Strukturdaten: 
 
Wohnbauflächen ca. 16 ha  
Schule, Kita, Platz ca. 2 ha 
Öffentliche Verkehrsflächen ca. 3 ha 
Fläche für Ver- und Entsorgung ca. 0,2 ha 
Grünflächen ca. 4 ha 
 
Gesamtfläche des Geltungsbereichs ca. 25 ha

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  6 
 
 
 
 
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Abb. 1:  Lage des Bebauungsplangebiets, Übersicht der Schutzgebiete nach Naturschutz- und Wasser-
recht, ohne Landschaftsschutzgebiet. Rot = Lincoln– Siedlung, östlich davon dunkelgrün = NSG „Bessun-
ger Kiesgrube“; Natura 2000-Gebiete sind grün schra ffiert (aus Hessenviewer 2015/01)  
 
 
1.3 Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen  des Bebauungsplans 
 
Im Bebauungsplangebiet werden neun Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA), zwei 
Bauflächen als Gemeinbedarfsflächen und eine Baufläche als Mischgebiet (MI) festgesetzt. 
Der städtebauliche Entwurf sieht die Ausweisung von ca. 19 ha Neubauflächen mit Wohn- und 
Komplementärnutzungen wie Kindertagesstätte oder Schule vor. Es können ca. 180.000 m² 
Bruttogeschossfläche umbauter Raum errichtet werden. Abzüglich Schule und Kindertages-
stätten u.a. können so ca. 1.600 Wohneinheiten im Plangebiet gebaut werden. Diese werden 
ergänzt von 4 ha Grünflächen und rund 2 ha Verkehrsflächen für die innere Erschließung des 
Gebietes. 
Den Bauflächen werden entsprechend des Gebietscharakters unterschiedliche Ausnutzungs-
kennziffern zugewiesen. Bei den Allgemeinen Wohngebieten wird die Grundflächenzahl als 
Maß der baulichen Nutzung zwischen 0,35 und 0,4 und im Mischgebiet mit 0,6 festgesetzt.  
Die GRZ darf durch die Grundflächen von Nebenanlagen und oberirdischen Stellplätzen mit 
ihren Zufahrten gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 
Im Regelfall sind die Wohngebäude drei - bis viergeschossig. Bis auf eine Ausnahme ist in den 
Bauflächen ein abschließendes Staffelgeschoss zulässig. 
ohne Maßstab

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  7 
 
 
 
 
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1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berücksichti-
gung bei der Planaufstellung 
 
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen 
 
(1)  Bau- und Naturschutzrecht 
Der § 1a des Baugesetzbuchs verweist auf die Berücksichtigung von Umweltzielen und auf die 
Anwendung einschlägiger Vorschriften zum Umweltschutz bei der Aufstellung von Bauleitplä-
nen. 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans führt in der Regel zu Eingriffen in Natur und Landschaft 
bzw. bereitet mögliche Eingriffe vor. Über deren Behandlung ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG 
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a, § 2 Abs. 4 
BauGB). 
Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber in § 15 BNatSchG jeden Verursacher eines Ein 
griffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, zu mindern 
oder auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege erforderlich ist (Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsgebot). 
Dabei sind auch die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen (§ 44 BNatSchG). 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan :  Infolge der Neustrukturierung des Gebietes, die erfor-
derlich ist, um den Anforderungen an zeitgemäße Wohnquartiere entsprechen zu können, 
kommt es zu Eingriffen in den Naturhaushalt. Die Umweltauswirkungen bleiben weitgehend 
auf das Plangebiet beschränkt. Vorhandene Waldrelikte und Magerrasen werden im Plan-
gebiet erhalten und gesichert. Nach der Planung werden rund 4 ha öffentliche Grünflächen 
ausgewiesen. 
 
(2)   Arten- und Biotopschutz im Naturschutzrecht 
Der Arten- und Biotopschutz ist unter besonderer Berücksichtigung nationaler und europäischer 
Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen (v.a. Schutz besonders oder streng geschützter Tier- und 
Pflanzenarten gemäß § 10 BNatSchG, Schutz von Biotopen sowie von Natura 2000-Gebieten 
gemäß § 31 HENatG und § 30 BNatSchG). 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan :  Die Belange des Arten- und Biotopschutzes werden 
berücksichtigt. Für unvermeidbare Verluste wird ein funktionaler Ausgleich geleistet. 
 
(3)  Bodenschutzrecht 
Das Baugesetzbuch fordert in § 1a Abs. 2 den sparsamen sowie schonenden Umgang mit 
Grund und Boden (Bodenschutzklausel). Zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruch-
nahme im Außenbereich wird der Innenentwicklung durch Nachverdichtung oder Revitalisierung 
ehemals genutzter Fläche der Vorrang gegeben. 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan :  Die Festsetzungen des Bebauungsplans folgen den 
Vorgaben der Bodenschutzklausel. 
Nach § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind „nachhaltig die Funktionen des Bodens 
zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren,

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  8 
 
 
 
 
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der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren 
und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.“ § 9 Abs. 1 BBodSchG 
nennt als Ziel die Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und die Sanierung von Altlas-
ten. 
>>  Hierzu liegen einschlägige Untersuchungen vor. Der  fachgerechte Umgang mit den vorhan-
denen Altablagerungen und sonstigen Belastungen ist gewährleistet. Im Umweltbericht wird 
die Problematik dargestellt, in den Bebauungsplan werden Kontaminationsverdachtsflächen 
nachrichtlich übernommen. 
 
(4)  Wasserrecht 
Vorsorgegrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 5 WHG) ist die Vermeidung von Verunrei-
nigungen oder anderen nachteiligen Veränderungen von Gewässern einschließlich des Grund-
wassers.  
Mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt ist eine sparsame Verwendung von Wasser geboten, die 
Grundwasserneubildung zu sichern und eine Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermei-
den. Gemäß § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder 
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer-
den, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch 
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gewässer im Sinne des Gesetzes sind sowohl 
Grundwasser wie auch Oberflächengewässer.  
Darüber hinaus fordert § 37 HWG, dass Niederschlagswasser von der Person, bei der es an-
fällt, verwertet werden soll, wenn dem wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht 
entgegenstehen. 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan :  Die Rahmenbedingungen sind aufgrund der Boden- 
verhältnisse sehr günstig, so dass dase geotechnische Gutachten [6] zu dem Ergebnis 
kommt, dass eine Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im gesamten Gebiet möglich 
ist. 
 
(5)  Immissionsschutzrecht 
Nach § 50 BImSchG sind bei einer raumbedeutsamen Planung die für eine bestimmte Nutzung 
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (...) auf 
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige 
schutzbedürftige Gebiete (...) soweit wie möglich vermieden werden. 
Ziel ist die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen von Immissionen, sei es durch 
vorhandene Emissionsquellen oder durch Emissionen, die infolge des Bebauungsplans zu er-
warten sind. Einschlägige Regelungen und Normen sind die DIN 18005 (Schallschutz im Städ-
tebau), die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV), die Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft). 
Die Richtlinien 96/82/EG (Seveso II – RL) sowie RL 2003/105/EG (RL zur Änderung der Seveso 
II – RL) zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unf älle mit gefährlichen Stoffen gilt für Be-
triebe, in denen bestimmte Mengen dieser Stoffe vorhanden sind. Maßgebend ist das Vorhan-
densein in Mengen oberhalb definierter Grenzwerte. Für die betreffenden Betriebe gelten be-
sondere Anforderungen an die Anlagensicherheit. In bestimmten Abstandsbereichen um das

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  9 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
Firmengelände ist in besonderem Maße die Verträglichkeit städtebaulicher Planungen mit den 
Schutzerfordernissen nach § 50 BImSchG zu berücksichtigen. 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan :  Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Achtungsab-
stände von „Seveso-II-Betrieben“, so dass hierzu keine Prüfung erforderlich ist. 
 
(6) Klimaschutz 
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes sind bei der Planung i.S. des §1 BauGB Maßnahmen 
zu berücksichtigen, die nachhaltig der Klimaanpassung oder dem Klimaschutz dienen. 
Zudem hat die Stadt Darmstadt im Rahmen eine Selbstbindung die Umsetzung des integrierten 
Klimaschutzkonzeptes für die Stadt Darmstadt beschlossen. Darin sind Handlungsziele festge-
legt, wie die Stadt ihren Verpflichtungen im Klimabündnis sowie in den Programmen „100 
Kommunen für den Klimaschutz“ nachkommen kann.  
Strategisches und langfristiges Ziel ist, dass Darmstadt bis zum Jahr 2050 dem Leitbild einer 
klimaneutralen Stadt entspricht. 
 
 
1.4.2 Aussagen der Fachpläne 
 
(1)  Regionalplan Südhessen (2010) 
Im Regionalplan Südhessen 2010 (rechtskräftig seit dem 17.10.2011) ist das Plangebiet weit-
gehend als Siedlungsfläche (Bestand) dargestellt. 
Die Entwicklungsziele des Bebauungsplans entsprechen den Zielvorgaben des Regionalplans 
Südhessen 2010. 
 
(2)  Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (2006) 
Im Flächennutzungsplan (FNP; Stand: 01.04.2006) sind für das Gebiet des Bebauungsplans  Nr. 
S 25 folgende Nutzungen dargestellt: 
Im südlichen und nördlichen Plangebiet sind Wohnbauflächen dargestellt. Die Wohnbauflächen 
werden von einem Grünzug gequert, der von Südwesten nach Nordosten verläuft. Nördlich des 
Plangebietes liegt der Bessunger Markt mit Sondergebiets- und Mischbauflächen. 
Östlich des Plangebietes sind Grünflächen/Sportanlage und das ökologisch wertvolle Natur-
schutzgebiet Bessunger Kiesgrube sowie - wie auch im Süden - Wald dargestellt. Südwestlich 
sind Dauerkleingärten dargestellt. Westlich schließen Flächen für Hauptverkehrsstraßen (Karls-
ruher Straße) und Flächen für Bahnanlagen sowie eine Grünfläche/ Sportanlage der TG Bes-
sungen an.  
Das Vorhaben ist aufgrund der Veränderungen im Bereich des im FNP dargestellten Grünzuges 
nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird 
im Parallelverfahren zum Bebauungsplan betrieben.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  10  
 
 
 
 
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Abb. 2:  Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (2006)

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  11  
 
 
 
 
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(3)  Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2004) 
Als Entwicklungsziele sind im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2004) für das Plangebiet 
(rot umrandet) überwiegend Siedlungsflächen (Bestand) dargestellt. 
 
Im Landschaftsplan sind zum Plangebiet folgende Entwicklungsaussagen getroffen: 
- Das im LP dargestellte wesentlichste Ziel für den  Planungsraum ist die Schaffung eines 
Grünzuges, der den westlich der Heidelberger Straße liegenden „Grünzug Bessungen“ mit 
dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ verbindet. 
- In der Leitbildkarte Biotope wird eine Durchgrünu ng der bestehenden Siedlungsfläche sowie 
der Erhalt der Lindenallee in der Heidelberger Straße vorgeschlagen. 
 
 
 
 
 
                     Abb. 3:  Auszug aus dem Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (Entwicklungskarte 2004) 
.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  12  
 
 
 
 
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1.4.3 Schutzgebiete 
 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind keine Schutzgebiete vorhanden. Folgende ausge-
wiesenen Schutzgebiete liegen im weiteren Umfeld des Plangebiets (siehe Abb. 1): 
Die FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“ 
und „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ liegen in ca. 1 bis 1,2 km 
Entfernung vom Plangebiet.  
(1)   Das FFH-Gebiet „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt  / Prinzenberg und Eich-
wäldchen“  (Nr. 6117-308) birgt Lebensraumtypen nach Anh. I der FFH-Richtlinie wie Dünen 
mit offenen Grasflächen sowie Magere Flachland-Mähwiesen. 
(2)...Das FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“  (Nr. 
6118-304) liegt etwa 1.000m östlich der Lincoln Siedlung. Dort sind die Waldgesellschaften des 
Hainsimsen-Buchenwaldes sowie der Waldmeister-Buchenwald vorzufinden. Schutzziele sind 
die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Waldbestände mit stehendem und liegendem 
Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumarten in ihren verschiedenen Entwick-
lungsstufen und Altersphasen. 
(3)...Das Europäisches Vogelschutzgebiet Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt  (6117-
403) stellt einen wichtigen Vermehrungsraum für wärmeliebende, gefährdete Zugvogelarten vor 
allem für den Wendehals (höchste Siedlungsdichte Hessens) und für den Gartenrotschwanz dar 
(4)   Östlich des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet  (NSG) Nr. 1411014 „ Bessunger 
Kiesgrube“.  Wertbestimmend und störungsempfindlich sind die überwiegend im Norden des 
NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse 
sowie nährstoffarme Stillgewässer mit Grundwasseranschluss.  
(5)   Das Landschaftsschutzgebiet  (Landschaftsschutzgebietszone II) umfasst im Süden 
Darmstadts sämtliche Waldgebiete, welche u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angrenzen. Die 
oben genannten Natura 2000-Gebiete sind in das LSG eingebettet.  
(6)   Der südlich der Lincoln-Siedlung anschließende Wald ist Schutzwald . 
Schutzgründe sind seine Funktionen als Klimaausgleichsraum, seine Immissionsschutzwirkung, 
die Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie der Bodenschutz. 
(7)   Wasserschutzgebiete  sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
In ca. 1 km südlich Entfernung beginnt die weitere Schutzzone eines Wasserschutzgebietes.  
(8)   Überschwemmungsgebiete  sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
(9)   In Darmstadt sind Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung  geschützt. 
Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter  Höhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben. Bei Nadelbäumen greift die Satzung bei einem 
Stammumfang von mehr als 90 cm.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  13  
 
 
 
 
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2. Methodik der Umweltprüfung 
 
2.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung und A bgrenzung des Betrachtungs-
raums (Wirkraum) 
 
Bei der Beurteilung eines Vorhabens sind folgende Wirkfaktoren zu berücksichtigen: 
(1)  Vorbelastungen sind unabhängig von der geplanten Bebauung im Plangebiet wirksam, 
z.B. Bodenkontaminationen oder Lärm- und Schadstoffimmissionen von außen. 
(2)  Baubedingte Wirkfaktoren  beeinträchtigen ihre Umgebung durch die Bauaktivitäten wäh-
rend der Bauzeit eines Vorhabens, wie die Beseitigung von Lebensräumen für Tiere und Pflan-
zen, Baulärm, Staubentwicklung, Erschütterungen, Flächeninanspruchnahme für die Baustel-
leneinrichtung.  
(3)  Anlagebedingte Wirkfaktoren stellen die physischen Auswirkungen eines Vorhabens dar, 
z.B. Wohngebäude und Straßen mit ihren Wirkungen auf anderweitige Landnutzungen, auf das 
Lokalklima, den Wasserhaushalt, die Artenvielfalt und das Landschaftsbild.  
(4)  Betriebsbedingte Wirkfaktoren  sind während der Nutzung des Gebietes wirksam, z.B. 
durch Straßenlärm, Emissionen oder die Produktion von Abwasser und Abfall. 
Da das Plangebiet im Bestand überwiegend bebaut ist, sind anlage-, bau- und betriebsbedingte 
Wirkungen nur in geringem Umfang zu erwarten oder als möglich zu erachten, deren Wirkraum 
das Plangebiet selbst umfasst.  
Die Wirkräume der einzelnen Faktoren umfassen das Plangebiet selbst. Der Betrachtungsraum 
der Umweltprüfung wird im Hinblick auf einige Umweltbelange allerdings wesentlich weiter ge-
fasst (z.B. Immissionen und Emissionen, Biotope und Arten). 
 
 
2.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfah ren / angewandte Untersu-
chungsmethoden 
 
Die Zusammenstellung der umweltrelevanten Daten erfolgte über eine Auswertung vorhande-
ner Gutachten und Planungen. Zu den bioökologischen Merkmalen des Plangebiets wurden 
eigene Bestandserfassungen 2014 (Franz) ergänzt.  
 
 
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenst ellung der erforderlichen Infor-
mationen 
 
Bei der Beschaffung der Informationen traten keine Hindernisse auf. Informationsdefizite, die zu 
einer Fehleinschätzung der Auswirkungen der Planung führen könnten, liegen nicht vor.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  14  
 
 
 
 
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3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltauswirkun-
gen der Planung 
 
Die einschlägigen Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) werden im Folgen-
den nach ihrer Zugehörigkeit zu den verschiedenen Schutzgütern gemäß § 2 UVPG gegliedert. 
Für jeden Belang werden die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartenden 
Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 4 BauGB) auf den Natur- und Landschaftshaushalt dargestellt 
und angewendete Vermeidungs- und Ausgleichsstrategien aufgezeigt. 
 
 
 
Abb. 4:  Luftbild des Bebauungsplangebiets mit Umfe ld (Quelle: Stadt Darmstadt)

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  15  
 
 
 
 
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3.1 Schutzgut Mensch 
 
 
3.1.1 Vorhandene Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)  
 
Immissionen sind nach § 3 Abs.2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf den Men-
schen und andere Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlungen und ähnliche Einwirkungen. 
Im Rahmen der Umweltprüfung sind vorhandene Belastungen durch Lärm und Luftverunreini-
gungen sowie potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso II-Richtlinie als für das 
Plangebiet möglicherweise relevant zu prüfen. 
 
 
(1)  Beeinträchtigungen durch Lärm 
 
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Emissionsquellen: 
• Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3), 
• Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3), 
• Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),  
• Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Man nheim, 
• Emissionen des Heizwerks der HSE im Plangebiet. 
 
Zu den Hauptverkehrsachsen liegen Lärmkartierungen in Umsetzung der EG-Umgebungslärm-
richtlinie von 2002 vor. Der Grad der Lärmbelastung ist in Form der beiden Lärmindizes „Nacht 
(L 
Night ) für den Zeitraum “ (22 - 6 Uhr) und „24 Stunden (L DEN )“ dargestellt. Die Lärmkartierungen 
sind die Grundlage für eine mögliche spätere Lärmaktionsplanung. 
Gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 ´Schallschutz im Städtebau´ gelten in Allgemeinen Wohngebie-
ten für den Lärmindex die Orientierungswerte von 55 dB(A) in 24 Stunden und 45 dB(A) in der 
Nacht. 
Nach den Ergebnissen der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) 
durchgeführten Lärmkartierung von 2012 zur Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße  
[2] werden durch den Kraftfahrzeugverkehr die Orientierungswerte entlang der beiden Straßen 
leicht überschritten (>55-60 bzw. >45-50 dB(A)). 
Die vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführten Schienenlärmmessungen zur Bahntrasse 
Darmstadt-Mannheim  [3] zeigen hingegen ungünstigere Werte. Der 24-Stunden-Pegel von 55 
dB(A) wird in der gesamten Westhälfte des Plangebiets überschritten, am Westrand bis >65-70 
dB(A). Nachts wird fast im gesamten Plangebiet der Orientierungswert 45 dB(A) überschritten, 
am Westrand außerhalb der geplanten Bauflächen bis >60-65 dB(A).

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  16  
 
 
 
 
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Zum Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Untersuchung vor [4], in welcher auf der Basis 
eines städtebaulichen Entwurfs Berechnungen zur Lärmausbreitung angestellt wurden. 
Gemäß den Schallimmissionsplänen sind im Inneren des Plangebietes die Orientierungswerte 
"Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/45 dB(A) eingehalten 
(nachts nur in den unteren Geschossen an straßenabgewandten Gebäudefassaden). 
Entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Landstraße kann der Orientierungswert 
tags in den oberen Geschossen um bis zu ca. 11 dB(A) überschritten werden, der Orientie-
rungswert nachts um bis zu ca. 15 dB(A). Solche Orientierungswertüberschreitungen sind ty-
pisch entlang stark frequentierter Verkehrswege. 
Zur Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit den auf das Plangebiet einwirkenden Geräu-
schen werden im Bebauungsplan Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes fest-
gesetzt (siehe Kap. 6). 
 
Der Straßenbahn-Schienenlärm  von der Heidelberger Straße sowie der Fluglärm  sind im 
Plangebiet gering (Umgebungslärmkartierung 2012) [2]. Sie können vernachlässigt werden. 
 
Für den Betrieb des Heizwerks im Südwesten des Plangebiets besteht eine immissionsschutz-
rechtliche Genehmigung, nach welcher die gemäß TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festge-
legten Restriktionen für Lärmemission einzuhalten sind. 
Somit ist rechtlich gesichert, dass das Heizwerk durch die HSE baulich nachgerüstet werden 
muss, bevor die betroffenen Wohnungen im Umfeld in die Nutzung gehen. 
 
Fazit, Schlussfolgerungen: 
Die Vorbelastungen des Plangebiets durch Verkehrslärm sind erheblich. 
Die entsprechende Festsetzungen von Maßnahmen im Bebauungsplan werden die Konflikte mit 
dem Lärmschutz entschärft. 
 
 
(2)  Vorbelastungen durch Luftschadstoffe 
 
Als übergeordnete Dokumentation der lufthygienischen Belastungssituation im Rhein-Main-Ge-
biet liegt der Luftreinhalteplan Ballungsraum Rhein-Main vor. Dort sind Ursachen, deren Ana-
lyse, und Maßnahmen auf den verschiedenen administrativen Ebenen (EU, BRD, Land Hessen 
und Kommune) in einem Plan bezüglich Stickstoffdioxid- (NO2) und Staubbelastungen (ange-
geben als PM10) u. a. dargelegt.  
Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ballungsraum Rhein-Main für den Teilbereich Darm-
stadt ist im Jahr 2011 in Kraft getreten (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum 
und Verbraucherschutz). 
Die lufthygienische Situation in Darmstadt ist als belastet einzustufen. Die Grenzwerte für 
Feinstaub oder Stickstoffoxide konnten über den Betrachtungszeitraum der letzten Jahre nicht 
immer eingehalten werden. Es besteht eine hohe Vorbelastung  durch das Reizgas Stick-

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  17  
 
 
 
 
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stoffdioxid NO 2 und Feinstaub. Diese Werte spiegeln allerdings vor allem die regionale Vorbe-
lastung wider. 
Für den Bebauungsplan sind insbesondere die kommunalen Handlungsfelder zur Verkehrs-
steuerung von Interesse, da z.B. die durch Verkehr erzeugte Zusatzbelastung der Stickstoff-
oxide in Darmstadt zwischen 34 und 55% Prozent beträgt. Gegensteuernde Maßnahmen, die 
von der Stadt Darmstadt im Luftreinhalteplan vorgeschlagen wurden, sind z.B. die Anlage von 
Park & Ride Parkplätzen oder die Förderung des Radverkehrs (Infrastruktur, Service, Öffent-
lichkeitsarbeit) sowie der ÖPNV-Ausbau. 
 
 
(3)  Potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso II-Richtlinie 
 
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die gesetzlichen Vorgaben der Richtlinie zur Beherrschung 
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen  96/82/EG (“Seveso-II-Richtlinie“)  
mit Änderung 2003/105/EG  zu berücksichtigen. Diese sind in § 50 Bundesimmissionsschutz-
gesetz (BImSchG) auf nationaler Ebene umgesetzt worden. Nach 12. BImSchV ist dafür Sorge 
zu tragen, dass zwischen den unter die Kriterien der Richtlinie fallenden Betrieben und schutz-
bedürftigen Nutzungen ein angemessener Sicherheitsabstand gewährleistet ist. 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Achtungsabstands eines Seveso-II-relevanten Störfall-
Betriebsbereichs. Eine weitere Prüfung ist somit nicht notwendig.  
 
 
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzu ngen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c, 7e BauGB)  
 
 
(1)  Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm 
 
Das durch die Entwicklung der Lincoln-Siedlung zu erwartende Gesamtverkehrsaufkommen im 
Kfz-Verkehr beträgt insgesamt 4.445 Kfz/24h (vormittägliche Spitzenstunde: 389 Kfz/Sph; 
nachmittägliche Spitzenstunde: 385 Kfz/Sph) [8].  
Dieser zusätzliche Verkehr fließt ausschließlich zu bzw. kommt über Hauptverkehrsstraßen, die 
im Bestand bereits von hohen Verkehrsaufkommen geprägt sind: Heidelberger Straße mit An-
bindungen nach Süden und nach Norden zur Rüdesheimer Straße und Landskronstraße sowie 
die geplante Südanbindung an die Karlsruher Straße . 
Gemessen an diesen vorhandenen Lärmemissionen auf den umgebenden Verkehrswegen ist 
der im Zusammenhang mit der Lincoln-Siedlung hinzukommende Verkehr gering. Daher führt 
diese Zunahme gegenüber dem Bestand nicht zu erheblichen zusätzlichen 
 Lärmbelastungen – 
weder für die die benachbarten Wohngebiete noch für die Bewohner der Lincoln-Siedlung 
selbst. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens auf den bestehenden Straßen 
außerhalb des Plangebietes käme es zu einer deutlich wahrnehmbaren Pegelerhöhung für den 
Verkehrslärm.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  18  
 
 
 
 
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(2)  Abwasserentsorgung 
 
Im Bestand wird das Plangebiet über ein Mischsystem entwässert. Das auf Dachflächen, Stra-
ßen, Wegen und Plätzen anfallende Niederschlagswasser wird ganz überwiegend in den Kanal 
abgeleitet. 
 
Inhalte und Auswirkungen der Planung  
Im Plangebiet wird ein neues Netz zur Ableitung von Schmutzwasser realisiert und an den Be-
stand im Nord-Westen des Planungsgebietes angebunden. Sämtliches anfallendes Nieder-
schlagswasser auf den Verkehrsflächen sowie den Wohnbaugrundstücken wird vor Ort zurück-
gehalten und als Brauchwasser genutzt oder versickert. 
Damit kommt es zu Verbesserungen im Hinblick auf eine Entlastung des Kanalnetzes, die Ein-
sparung von Trinkwasser sowie die Grundwasseranreicherung. 
 
 
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)  
 
Naherholungs- und Freizeitnutzungen sind im Plangebiet zur Zeit nicht vorhanden.  
Mit der Planung wird eine Verbindung der Grünzüge „Bessungen Süd“ und Grünzug Heimstät-
tensiedlung“ möglich. Diese Verbindung wird durch funktionale, also grünbetonte Wege herge-
stellt, die durch die geplanten großzügigen Grünanlagen „Quartierspark“ und „Grünzug an der 
Karlsruher Straße“ führen werden. 
Freizeitbereiche im Sinne ergänzender Angebote, die integraler Teil eines Wohngebietes sind, 
werden als wohnungsbezogene private oder öffentliche Angebote im Gebiet angeboten. Der 
von dort ausgehende „Lärm“ ist als sozialadäquat einzuordnen. 
Des Weiteren soll im Zuge der baulichen Realisierung des Baugebietes die noch vorhandene 
Skateranlage aus der Lincoln Housing Area nach außerhalb verlagert werden. Dadurch werden 
Lärmkonflikte mit der späteren Wohnnutzung im Plangebiet vermieden. Ein geeigneter Ersatz-
standort für die Skateranlage wird im Umfeld des Plangebiets gesucht.  
Auch für das Plangebiet selbst ist es ein Ziel, im Stadtteil für Jugendliche attraktive Aufenthalts-
angebote zu entwickeln. Gerade für diese Altersgruppe besteht in vielen Wohnsiedlungen ein 
erhebliches Defizit.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  19  
 
 
 
 
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3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
Bereits im Zusammenhang mit der Rahmenplanung Bessungen Süd wurden im Jahr 2010 bio-
logische Bestandserfassungen durchgeführt [1]. Die Kartierungen wurde 2014 aktualisiert und 
auf den Zuschnitt des Plangebietes hin erweitert. Die Ergebnisse sind im Grünordnungsplan / 
Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] dargestellt. 
 
 
3.2.1 Biotoptypen und Vegetation 
 
Bereits im Zusammenhang mit der Rahmenplanung Bessungen Süd wurden im Jahr 2010 eine 
Bestandserfassung der Biotoptypen durchgeführt [1]. Die Kartierung wurde 2014 aktualisiert 
und auf den Zuschnitt des Plangebietes erweitert. Die Ergebnisse sind im Landschaftsplaneri-
schen Fachgutachten in einer Biotoptypenkarte und textlich dargestellt. 
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschie-
den: 
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Gr ünflächen 
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit 
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit 
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand 
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße 
(3) Sandmagerrasen 
- Hochwertige Sandmagerrasen 
- Unspezifische Magerrasen 
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenb rache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude 
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne R egenwasserversickerung 
 
Von größerer bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die 
Grünflächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand. 
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer 
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs-
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar. 
Als seltenere Pflanzenarten wurden im Plangebiet angetroffen die Sand-Strohblume ( Helichry-
sum arenarium,  RL Hessen u. BRD: 3), das Kegelfrüchtige Leimkraut ( Silene conica,   RL Hes-
sen u. BRD: 3) und die Sand-Wicke (Vicia lathyroides, RL Hessen: 3).

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  20  
 
 
 
 
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Auswirkungen der Planung 
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten 
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen Sandmagerrasen. Durch 
entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Magerrasen mit ihrer spezifi-
schen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln können. 
Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu bewer-
ten. Hier ist für Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets zu leisten. 
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend im ihrem Bestand gesichert. 
Die Bilanzierung der Auswirkungen der Planung auf gesetzlich geschützte Biotope (Sandma-
gerrasen und Lindenallee) und die Regelung des funktionalen Ausgleichs sind in Kap. 10 dar-
gestellt. 
 
 
3.2.2 Fauna 
 
Das kleinräumliche Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen 
und sonstigen Gehölzbeständen bewirken eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine 
artenreiche Fauna. 
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vö-
gel, Reptilien, Heuschrecken, Tagfalter Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt.  
Besonders hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz, 
Girlitz, Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten 
konnten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden 
Verbrachung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten. 
Unter den Gebäudebrütern fehlt der Mauersegler. Von einer ehemals starken Mehlschwalben-
kolonie mit etwa 25 Nestern an 5 Gebäuden sind nur noch Fragmente erkennbar. Die Niststät-
ten wurden offenbar noch zu Zeiten der US Army vorsätzlich und systematisch entfernt. Ein 
neuer Bestand hat sich seither nicht mehr entwickelt. 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit dem geplanten Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen 
tatsächliche und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch 
entsprechende Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich ge-
schaffen werden. 
Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und Heckenpflanzun-
gen wieder erhöht.  
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen 
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung eingehergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf 
die Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren 
Insektenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  21  
 
 
 
 
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Durch die Ausweisung größerer zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der 
Sandmagerrasen wird dem in Teilen entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums 
gesichert werden, wenn auch mit verminderten Individuenzahlen. 
Ohne die Durchführung dieser Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären erhebliche 
Konflikte im Hinblick auf den Artenschutz zu erwarten. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG ist in Kap. 9 dargestellt. 
 
 
3.3 Schutzgut Boden   (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
 
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 
 
Das Plangebiet liegt auf der Grenze des kristallinen Odenwaldes zum Ostrand der Oberrheini-
schen Tiefebene. Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem abgesunkenen Grundge-
birgssockel die jüngsten Ablagerungen aus oberflächennah anstehenden quartären Sedimen-
ten. Im Bereich des Untersuchungsgeländes abgeteufte Bohrungen aus dem Jahr 2014 zeigen 
unterhalb des Oberbodens relativ homogene schwach schluffige Sandschichtungen. Der 
oberste Bodenhorizont ist dabei oft durch technische Beläge, Auffüllungen oder Bodenumlage-
rungen gekennzeichnet.  
Die natürlichen und nutzungsbezogenen Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutz-
gesetzes bzw. der „Arbeitshilfe Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (HMUELV, 2011) werden 
nachfolgend kurz bewertet: 
(1) Boden als Grundlage für Lebensraumfunktionen 
- Relevante Bodenverunreinigungen, welche die Leben sraumfunktionen einschränken, 
sind nicht vorhanden. 
- Landwirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind aufg rund der Vornutzung nicht gegeben. 
Die Pflanzenverfügbarkeit von im Boden haftendem Wasser ist gering. 
- Lebensräume für allgemein häufige und in der Regi on weit verbreitete Tier- und Pflan-
zenarten sind vorhanden. 
- Sonderstandorte für seltenere Arten sind vorhande n (Sandmagerrasen). 
(2) Funktionen als Bestandteil im Wasser-, Nährstof f- und sonstigen Stoffhaushalt 
- Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu einem ho hen Anteil versiegelt. Auftreffendes 
Regenwasser wird weitgehend in den Kanal abgeleitet. 
- Das Wasser- und Nähstoffrückhaltevermögen der San dböden ist gering. 
(3) Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe 
- Die Leistungsfähigkeit der Sandböden als Filter u nd Puffer von Schadstoffen ist auf-
grund der hohen Wasserdurchlässigkeit gering. Die Bindungsstärke des Bodens für Bo-
denverunreinigungen ist gering. 
Die im Plangebiet vorkommenden Böden sind als regional verbreitet anzusehen. Seltene natur-, 
oder kulturhistorisch bedeutsame Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  22  
 
 
 
 
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Besondere Schutzbereiche bzgl. des Schutzgutes Boden sind nicht vorhanden. Die Flächen 
sind weder besonders hoch mit Schadstoffen belastet noch findet Bodenerosion statt (Boden-
viewer, Land Hessen). 
 
Auswirkungen der Planung 
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet 
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig 
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt. 
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem 
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung. 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der 
Planung. 
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden 
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren 
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. 
 
 
3.3.2 Bodenbelastungen 
 
Die ehemalige Lincoln Housing Area ist ein Altstandort, der in der Altflächendatei des Landes 
Hessen unter der Schlüssel-Nr. 411.000.040-040.294 eingetragen ist. Der Status der Gesamt-
fläche wird mit „Altlastverdacht aufgehoben“ geführt. Umwelttechnische Untersuchungen des 
Geländes nach Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahr 2009 [5] ergaben keinen Hinweis auf 
das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (Altlast). Konflikte mit der geplanten Nut-
zung bestehen somit nicht. Damit ist die Liegenschaft - bis auf die Flurstücke 16/4, 16/5 und 
16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus bodenschutzrechtlicher 
 Sicht abschließend bear-
beitet. 
Die Flurstücke 16/4 und 16/5 sind mit einem Wohnhaus bebaut. Im Zuge eines möglichen Ge-
bäudeabrisses kann eine organoleptische Ansprache des Bodens erfolgen, sodass hier zu-
nächst eine umwelttechnische Untersuchung des Bodens mittels Sondierungen verzichtet wer-
den kann. 
Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Eine umwelttechnische 
Untersuchung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit 
ist neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird. 
 
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen [5] wurden bei manchen kontaminationsverdächti-
gen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht 
keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher 
 Sicht zu beachten sind. Im Einzelnen sind 
dies:

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  23  
 
 
 
 
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KVF 4 „Abscheideanlage“ 
Die Untersuchungen zeigen einen PAK-belasteten oberen Auffüllhorizont von ca. 0,04 bis 0,40 
m uGOK auf (Sondierung BS 7). Bei der betroffenen Bodenschicht handelt es sich um die Trag-
schicht der Freiflächenversiegelung (mit Teer angespritzter Schotter). 
KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen)“ 
Nach in 1997 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie einem 2010 durchgeführ-
ten 4-wöchigen Bodenluftabsaugversuchs verbleiben punktuelle Boden- und Bodenluftbelas-
tungen mit BTEX, Testbenzine, Dicyclopentadien, die sich wesentlich auf den Bereich der Son-
dierungen KVF5/BS 25a beschränken. Analysen der im Bereich der KVF 5 oberflächennah an-
zutreffenden Auffüllschichten ergab eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.2 (PAK, Benzo 
(a)pyren). 
KVF 6 Tankeinlagerungsbereich (altes Heizhaus) 
In der Auffüllung (ca. 2,3 bis 4,3 m mächtig) im Bereich der Sondierungen BS 11, BS 11/1 und 
BS 12 wurden leicht erhöhte Konzentrationen an PAK, Blei und Zink nachgewiesen (LAGA Z 
1.1). 
KVF 8 „Altablagerung Bereich Schule“ 
Der Verdacht einer gezielten und flächenhaften Ablagerung von fremdstoffbehafteten und/oder 
sonstigen Auffüllungen in nennenswerten Umfang konnte nicht bestätigt werden. Lediglich in 
den Schürfen KVF 8/Sch 6 und KVF 8/Sch8 wurden überhaupt Fremdbestandteile in Form von 
Glas- und Kunststoffresten (KVF 8/Sch 6) bzw. geringe Mengen an Bauschutt (KVF 8/Sch 8) 
festgestellt. Es liegen keine tiefer reichenden Auffüllungen vor. Die Auffüllmächtigkeit schwankt 
zwischen 0,3 m bis 1,1 m uGOK. Analytische Auffälligkeiten gab es im Bereich des Schurfs 
KVF 8/Sch 6. Leicht erhöhte PAK- und PCB-Werte in der Probe KVF 8/Sch 6 G2 (Tiefenbereich 
0,2 – 1,1 m uGOK) bedingen eine Einstufung des Mate rials in LAGA Z 1.1. 
In der Planzeichnung des Bebauungsplanes sind die Bereiche gekennzeichnet und unter Punkt 
V.8 „Hinweise und Empfehlungen – Altlasten“ der tex tlichen Festsetzungen aufgeführt. 
Bei Bodeneingriffen im Bereich der vorgenannten bekannten Bodenbelastungen sind die Maß-
nahmen durch ein im Altlastbereich Fachkundigen sensorisch zu begleiten. Belasteter Erdaus-
hub ist von unbelastetem Aushub zu separieren. Die Beprobung und Verwertung des belasteten 
Aushubs ist gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. 
 
Auswirkungen der Planung, Fazit: 
Mit dem Wiederbelebung des Standorts zur Wohnnutzung entstand bzw. entsteht das Erforder-
nis, bekannte oder mögliche Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen oder so zu 
sichern, dass keine weitere Umweltgefährdung von ihnen ausgeht.  
Im Ergebnis führt so die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhan-
denen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  24  
 
 
 
 
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3.3.3 Kampfmittel 
 
Zu einer möglichen Gefährdung durch Kampfmittel liegt eine Stellungnahme des Regierungs-
präsidiums Darmstadt – Kampfmittelräumdienst – vom 09.02.2015 vor. Danach hat die Aus-
wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass sich das 
Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhandensein 
von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampfmittel-
räummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, 
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrundunter-
suchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden.  
Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis gegeben. 
 
Auswirkungen der Planung, Fazit: 
Wie im Hinblick auf die sonstigen Bodenbelastungen dargestellt, führt die bauliche Entwicklung 
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit 
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation. 
 
 
3.4 Schutzgut Wasser   (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
 
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Oberflächengewäs-
ser vorhanden.  
Mineralwasservorkommen sind nicht vorhanden. 
Das Plangebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet. 
 
 
3.4.1 Grundwasser, Regenwasserversickerung 
 
Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Ca. 1 km südlich des Plangebie-
tes befinden sich Wasserschutzzonen IIIa und IIIB. 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des festgestellten Grundwasserbewirtschaftungsplanes 
Hessisches Ried. Danach ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die 
Versickerung von Niederschlagswasser auszuschließen.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  25  
 
 
 
 
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Östlich des Plangebiets fließt das Grundwasser mit wenigen Metern Flurabstand auf und in dem 
teilweise tief zerklüfteten Granodiorit westwärts. Mit dem Übergang in die Oberrheinebene, also 
westlich der Heidelberger Straße, sinkt der Grundwasserspiegel rasch ab. Der Pegelmessstand 
im Jahre 2010 lag bei ca. 15-16 m unter Geländeniveau bei der Heidelberger Straße (Vermes-
sungsamt Darmstadt). Verschiedene Fachgutachten geben für das Plangebiet einen Grund-
wasserflurabstand von etwa 25 m an [6]. 
Die hydrologischen Regelmechanismen von Niederschlag, Verdunstung/Versickerung und 
Grundwasserneubildung sind durch Überbauung, Bodenversiegelung und Ableitung des Nie-
derschlagswassers in die Kanalisation in weiten Teilen des Gebietes gestört.  
 
Im Bestand beträgt der Anteil bebauter oder versiegelter Flächen etwa 42 %. Diese Flächen 
sind weitgehend an die Kanalisation einen Regenwasserkanal angeschlossen. Somit ist der 
Beitrag des Gebietes zur Grundwasserneubildung im Bestand erheblich reduziert. 
 
Zur Versickerungsfähigkeit des Bodens  liegen gutachterliche Stellungnahmen vom Juni 2014 
vor [6]. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist im Bereich der Lincoln-Siedlung hoch. Sie 
erfüllt die Anforderungen des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A 138 für Versickerungsanlagen. 
Die Mächtigkeit des Sickerraumes zwischen Unterkante einer Versickerungsanlage und 
höchstem Grundwasserstand sollte grundsätzlich mindestens 1 m betragen. In Anbetracht ei-
nes Grundwasserflurabstands von >15 m sind hier die Rahmenbedingungen günstig. 
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden ist die Verschmutzungsempfindlichkeit 
des Grundwassers sehr hoch. Daher sollte nicht im Bereich starker Auffüllungen versickert wer-
den. Aufgrund der Vornutzung ist jeder vorgesehene Standort von Versickerungsanlagen hin-
sichtlich der anthropogenen Belastungen von Auffüllungen bzw. anstehender Böden zu prüfen. 
Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln-Siedlung [7] kommt zu dem Schluss: 
Grundsätzlich sind im gesamten Plangebiet die Voraussetzungen für eine Versickerung von 
Niederschlagswasser gegeben. Einschränkungen können im Bereich lokaler Bodenverunreini-
gungen bestehen. 
 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
sches Ried . Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen mög-
lich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben 
des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ , mit Datum vom 9. April 1999 fest-
gestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu be-
achten. 
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versickerung von Nieder-
schlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, 
Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt 
DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“. 
 
Auswirkungen der Planung: 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach den 
Festsetzungen im Bebauungsplan.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  26  
 
 
 
 
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Aufgrund der im Plangebiet überwiegend guten bis sehr guten Bedingungen für eine Regen-
wasserversickerung wird für die Bauflächen eine Verpflichtung zur Versickerung überschüssi-
gen Regenwassers festgesetzt. Dies schließt die Regenwassernutzung nicht aus. Die Ent-
scheidung darüber obliegt aber den einzelnen Bauherren. 
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene 
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung 
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone 
vermieden. 
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die 
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand. 
 
 
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenveru nreinigungen 
 
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt. 
Im Plangebiet waren vier lokale Belastungsbereiche identifiziert, die aus Sicht des Bodenschut-
zes bewertungsrelevant waren [5] (siehe Kap. 3.3.2 Bodenbelastungen).  
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der bekannten Boden-
belastungen ist zu vermeiden, es sei denn, das belastete Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. In 
der Planzeichnung des Bebauungsplanes sind die Bereiche gekennzeichnet und unter den text-
lichen Festsetzungen wird dazu ein Hinweis gegeben. 
 
Auswirkungen der Planung: 
Das Erfordernis, im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gebietes bekannte oder mögliche 
Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen führt zu einer Verbesserung der Situa-
tion auch im Hinblick auf das Grundwasser. 
 
 
3.5 Schutzgut Klima   (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
 
Lokalklima 
 
Die klimatischen Funktionen des Plangebietes sind im Grünordnungsplan / Landschaftsplaneri-
schen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] näher dargestellt. 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der 
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen auf. Hier zeigt 
sich kontinentaler Klimaeinfluss mit hoher sommerlicher Sonneneinstrahlung. Im Winter kommt

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  27  
 
 
 
 
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es hingegen in der Rheinebene oft zu einer stabilen Kaltluftschichtung und infolge davon zu 
Inversionswetterlagen mit Nebel und Schadstoffanreicherung in der Luft.  
Im großräumlichen Maßstab weist die Klimafunktionskarte Hessen 1: 200 000 (1997) das Sied-
lungsband entlang der Heidelberger Straße als „potentiell überwärmten Stadtraum“ aus. 
Positiv klimawirksam sind die kalt- bzw. frischluftproduzierenden Waldflächen am Bessunger 
Hang sowie im Plangebiet selbst die größeren Rasen bzw. Wiesenflächen. 
Aufgrund des geringen Reflexionswertes von Straßen und Gebäuden wird tagsüber absorbierte 
Sonneneinstrahlung nachts in Wärmestrahlung umgesetzt. Da etwa 42 % der Flächen in der 
Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut sind, ist das Gebiet lokalklima-
tisch vorbelastet. 
Die vorgenannten Funktionen bzw. Prozesse sind nur von kleinräumlicher Bedeutung. In der 
Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaftsplans  der Stadt Darmstadt ist das Gebiet we-
der den Kalt- noch den Frischluft produzierenden Flächen, noch anderen wichtigen Klimafunkti-
onsräumen oder Defizitbereichen zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Venti-
lationsbahn. 
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung: 
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad bzw. die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies 
verstärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten.  
Im Gegenzug werden im Gebiet mit den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark 
günstige Bedingungen für kleinräumige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich ste-
hende Gehölz- oder Wiesenflächen bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plan-
gebiet weitgehend erhalten. 
Da das Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungs-
körper keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar.  
Es bestehen insofern keine lokalklimatischen Erfordernisse, auf eine Nachnutzung von Teilen 
des Gebietes zu verzichten. Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang 
während zirkulationsarmer Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden 
kaum behindert, da hier zwischen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben. 
In der Summe ist daher durch die Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokal-
klimatischen Situation im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwar-
ten. 
 
 
Energiekonzept 
 
Im Bereich der Lincoln-Siedlung befindet sich ein Heizwerk, das die drei Konversionsstandorte 
Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung und Lincoln-Siedlung sowie die weiter südlich 
liegende St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme versorgte.  
Das Heizwerk soll auch zukünftig die Lincoln-Siedlung mit Wärme versorgen. Die Fernwärme-
versorgung ist per Satzung und Anschlusszwang gesichert.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  28  
 
 
 
 
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3.6 Schutzgut Landschaft   (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
 
Landschaftsbild 
 
Die Lincoln-Siedlung zeigt in ihrem Gebäudebestand das Bild einer locker in großzügige Frei-
flächen verteilte fast baugleiche 50er Jahre Wohnblocks. Dem Eindruck von Uniformität wirkt 
entgegen, dass die langgestreckten Gebäude schräg zur Heidelberger bzw. zur Franklin-Straße 
angeordnet sind und dass dieser Winkel zwischen verschiedenen Gebäudegruppen wechselt. 
Dazwischen stehen Solitärbauten, wie die beiden Schulen oder der Kindergarten mit anderer 
Architektursprache. 
Positiv stadtlandschaftsprägend sind die weitläufigen weitgehend ohne trennende Einfriedun-
gen gestalteten Freiflächen. Offene ausgedehnte Rasen und Wiesenareale wechseln mit zum 
Teil großkronigen Gehölzbestand, welcher die Siedlung zur Heidelberger Straße abgrenzt bzw. 
die gleichförmigen Baukörper optisch teilweise abschirmt und damit gestalterisch einbindet. Die 
wertvollsten Gehölzgruppen sind: 
- die Lindenallee an der Heidelberger Straße, 
- der Eichenhain im Südosten, 
- großkronige Kiefern- und Eichengruppen im Süden. 
 
Attraktive Blickbeziehungen ergeben sich aufgrund der Topografie zu den Bergrücken östlich 
der Heidelberger Straße. Einen Blickfang bildet das Gebäude der ehemaligen großherzoglichen 
Keramikmanufaktur an der Noackstraße nördlich des Plangebiets. Allerdings nimmt die derzei-
tige Stadtgestalt der Lincoln-Siedlung keinerlei Bezug darauf. 
Dem Quartier fehlt im Bestand eine positiv erlebbare Mitte. Die Tankstelle bildete wohl so etwas 
wie ein funktionales Zentrum.  
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung 
Der Bebauungsplan greift ein wichtiges Gestaltungsprinzip der alten Lincoln-Siedlung auf und 
entwickelt es für die Zukunft weiter.  
Großzügige, sichtoffene Grünflächen wie der Quartierspark mit seiner nordwärtigen Grünver-
bindung zur denkmalgeschützten Keramikmanufaktur, der Grünzug entlang der Karlsruher 
Straße und der hohe Grünflächenanteil im Süden prägen das neue Stadtquartier.  
Auch wenn insbesondere im Norden des Plangebiets zur bestehenden Siedlung eine deutliche 
bauliche Verdichtung geschieht, bleibt vieles von der bisherigen Großzügigkeit erhalten. Zudem 
werden wesentliche Teile des bildbestimmenden Baumbestandes zur Erhaltung festgesetzt. 
Mit dem Quartierspark und in Verbindung mit dem Quartiersplatz erhält die Lincoln-Siedlung 
einen starken Mittelpunkt. Dieser wird gestützt durch eine attraktiven Gestaltung (Wettbewerb) 
sowie durch die Konzentration der hier stattfindenden menschlichen Aktivitäten.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  29  
 
 
 
 
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3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter  (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)  
 
Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzrechts sind im Plangebiet nicht vor-
handen.  
Das nördlich des Plangebiets stehende Gebäude der ehemaligen Großherzoglichen Kerami-
schen Manufaktur steht unter Denkmalschutz.  
Sachgüter stellen die vorhandenen Gebäude und infrastrukturellen Einrichtungen dar. Insbe-
sondere von den Wohngebäuden wird ein nicht unerheblicher Teil erhalten, umgebaut und neu 
genutzt.  
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung 
Der Bebauungsplan sieht vor, eine Grünachse vom Quartiersplatz zur Keramischen Manufaktur 
zu führen. Damit wird das repräsentative Gebäude aufgewertet, die Lincoln-Siedlung erhält zu-
dem einen neuen positiv erlebbaren visuellen Bezugspunkt. 
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmä-
ler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehör-
de unverzüglich anzuzeigen“. 
 
 
 
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schu tzgütern bzw. 
Umweltbelangen   (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)  
 
Die zu betrachtenden Schutzgüter stehen in Wechselbeziehung zueinander. Einzelne Faktoren 
können sich verstärken oder gegenseitig aufheben. Bspw. bestehen zwischen Klima, Böden, 
Bodenbelastungen, Grundwasserhaushalt, Vegetation und Fauna enge Zusammenhänge. Das 
Inventar an Pflanzen bzw. Lebensräumen bestimmt auch das Landschaftsbild und die Naher-
holungsfunktionen. 
Bei der Darstellung der für die Bebauungsplanung relevanten Umweltfaktoren und Umweltaus-
wirkungen unter 3.1 bis 3.7 wird auf Wechselwirkungen hingewiesen, soweit es zum Verständ-
nis der Zusammenhänge wichtig ist. Wechselwirkungen, die zu einer Neubewertung einzelner 
Umweltauswirkungen führen, sind nicht bekannt.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  30  
 
 
 
 
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3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von s onstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts   
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)  
 
Es besteht ein Widerspruch zwischen Festsetzungen des Bebauungsplans und den Darstel-
lungen im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt. Ein im LP für das Plangebiet dargestellte we-
sentliches Ziel ist die Schaffung eines Grünzuges, der den westlich der Heidelberger Straße 
liegenden „Grünzug Bessungen“ mit dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ verbindet. 
Dieses auch im Flächennutzungsplan dargestellte Entwicklungsziel wird im Bebauungsplan 
zugunsten des Quartiersparks und des Grünzuges an der Karlsruher Straße aufgegeben. Eine 
entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans mit Umweltbericht wird im Parallelverfah-
ren zum Bebauungsplan betrieben.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  31  
 
 
 
 
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3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkun gen des Vorhabens 
 
Tabellarisch zusammengefasste Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Schutzgüter Kurzbeschreibung der Umweltauswirkungen  Bedeutung 
Mensch - Belastung des Gebietes durch vorhandenen L ärm 
- Belastung des Gebietes durch vorh. Luftschadstoffe 
- Gefährdung durch Betriebe Seveso-II-Richtlinie 
- zu erwartende Lärmbelastungen infolge der Planung 
- Naherholung, Freizeitnutzungen 
(!!!) 
! 
o 
! 
+ 
Pflanzen, Tiere, 
Lebensräume 
- Verlust an Lebensräumen und Arten allgemein 
- Verlust an geschützten Biotopen (Sandmagerrasen) 
- Beeinträchtigung streng geschützter Arten 
- Natura 2000-Gebiete, NSG, geschützte Biotope 
! 
(!!!) 
(!) 
o 
Boden - Bodenverlust durch Neubebauung 
- Verlust (potenzieller) landwirtschaftlicher Nutzungen 
- Beseitigung vorhandener Bodenverunreinigungen 
! 
o 
+ 
Wasser - Grundwasserneubildung 
- Vermeidung potenzieller Grundwasserbelastungen durch  
  Beseitigung von Bodenverunreinigungen 
+ 
 
+ 
Klima - Wärmebelastung 
- Energiekonzept 
! 
o 
Landschaft - Veränderung des Landschaftsbildes + 
Kultur- und Sachgüter - Verlust wertvoller bauliche r Anlagen o 
Wechselwirkungen    zwischen den obengenannten Schu tzgütern o 
Darstellungen von 
Plänen 
- Landschaftsplan der Stadt Darmstadt 
! 
 
 
o (fast) keine Umweltauswirkungen im Zusammenhang m it der Planung 
! geringe Beeinträchtigung von Schutzgütern 
!!! erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern 
+ Verbesserung der Funktionen 
(  ) im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Vermeidu ng oder Beseitigung der Konflikte fest-
gesetzt. 
 
 
Fazit: 
Die Realisierung des Bebauungsplans führt nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  32  
 
 
 
 
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4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustande s bei Durchführung 
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung 
 
Die Lincoln-Siedlung stellt bereits im Bestand ein funktionstüchtiges Wohngebiet dar. Die ge-
plante höhere bauliche Dichte und geht mit einer Intensivierung der Nutzungen auf den einzel-
nen Bauflächen und Grünflächen einher. 
 
Bei einer Nichtdurchführung  der Planung würde die Siedlung auch ohne die lenkende Wir-
kung des Bebauungsplans mit dem alten Gebäudebestand bei etwas geringerer baulicher 
Dichte und Defiziten in der sozialen und technischen Infrastruktur wieder einer Wohnnutzung 
zugeführt werden. Die Eingriffe in die bestehende Grünordnung mit Ihren Gehölzbeständen und 
spezifischen Lebensräumen wären geringer. 
Die geplanten Verbesserungen im Hinblick auf den Wasserhaushalt (Regenwasserversicke-
rung), das Landschaftsbild sowie die Angebote für Freizeit und Naherholung würden hingegen 
ausbleiben. 
 
 
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmögli chkeiten 
 
Auf der Ebene der Rahmenplanung 2011 und 2014 wurden zahlreiche Alternativen zur städte-
baulichen Ordnung des Gebietes, zu Erschließung, Funktion und Verortung von Grünanlagen, 
Bebauungsdichte, Erhaltung oder Überplanung des Altbaubestandes aufgezeigt und geprüft. 
Die vorliegende Bebauungsplanung ist das Ergebnis bzw. der Kompromiss zwischen den ver-
schiedenen Planungsansätzen.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  33  
 
 
 
 
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6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum A usgleich nachteiliger 
Auswirkungen 
 
Für den Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´ hat die Bewertung der voraussichtlichen Um-
weltauswirkungen ergeben, dass die Planung im Hinblick auf die Umweltthemen Lärmbelas-
tung, Lebensräume und Arten negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn nicht be-
stimmte Maßnahmen durchgeführt werden. 
Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens wird über die Vermeidung, den Ausgleich und den Er-
satz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden.  
Die folgenden Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. zu den folgenden Um-
weltthemen werden im Bebauungsplan Hinweise gegeben. 
 
 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nacht eiliger Auswirkungen 
 
(1)   Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelastungen 
Lärmpegelbereiche: 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen 
sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hoch-
bau - Anforderungen und Nachweise" vom November 1989 auszubilden. Grundlage hierzu sind 
die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 8 der DIN 4109 den in der Planzeichnung gekenn-
zeichneten Maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnet sind.  
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme abgewichen werden, 
wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere 
Lärmpegelbereiche an den Fassaden anliegen 
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen: 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern sind schalldämmende 
Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann ver-
zichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und 
hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.  
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, 
wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall nachts 
geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern 
erforderlichen Fenstern anliegen 
Zusätzliche Schutzmaßnahmen: 
Im Bebauungsplan werden Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und 
Außenwohnbereiche vor erhöhten Verkehrslärmeinwirkungen gegeben: 
• Gebäudestellung riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen, 
• Bau von Außenwohnbereichen geschlossene Wintergärten, 
• Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Fassa-
den, 
• vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern die zur Belüftung 
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind,

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• Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürfti-
gen Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster"). 
 
(2)   Vermeidung negativer Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen 
Im Plangebiet wurden bei mehreren kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) im Boden 
Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber 
aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Die betreffenden Flächen sind im Bebauungsplan 
nachrichtlich dargestellt. 
Im Textteil wird der Hinweis gegeben, dass bei Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Bo-
den erfordern, auf organoleptische Auffälligkeiten (Verfärbungen, Geruch) zu achten. Bei Ver-
dachtfällen ist die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren. 
 
(3)   Vermeidung von Gefährdungen durch Kampfmittel 
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet am Rande eines Bom-
benabwurfgebietes befindet. Es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln aus-
gegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodenein-
greifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind 
keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systemati-
sche Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn 
der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforder-
lich. 
 
(4)   Vermeidung von Oberflächenversiegelung 
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, soweit 
wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzule-
gen. 
 
(5)   Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf Baugrundstücken 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu er-
richten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser von Dachflächen dienen. Das Zis-
ternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt 
werden.  
Der Überlauf aus den Zisternen sowie das sonstige auf den Dachflächen und sonstigen befesti-
gen Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke ist, soweit wasserrechtliche 
und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern. 
 
(6)   Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen 
Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit wasser-
rechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, in straßenbegleitenden 
Versickerungsflächen als Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, in Versicke-

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  35  
 
 
 
 
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rungsmulden innerhalb öffentlicher Grünflächen oder nach sonstigen Versickerungsverfahren 
nach dem Stand der Technik innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzuleiten. 
 
(7)   Erhaltung vorhandener wertvoller Gehölzbestände 
Insbesondere im Süden des Plangebiets werden größere Gehölzbestände zur Erhaltung fest-
gesetzt und damit langfristig gesichert: 
- etwa 6.750 m 
2 geschlossene Gehölzflächen mit Altbaumbestand, 
- die naturschutzrechtlich geschützte Lindenallee an der Heidelberger Straße, 
- eine freiwachsende Hecke (Baumhecke) an der Grenze zur Kleingartenanlage und  
- einige Einzelbäume. 
 
(8)   Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung 
Für die Freiflächenbeleuchtung sind aus Gründen des Artenschutzes insektenfreundliche Lam-
pen zu verwenden (LED, Natrium-Niederdruckdampflampen). 
 
(9)   Schutzmaßnahme für bodenlebende Tiere bei Einfriedungen 
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich zu 
gewährleisten. 
 
(10)   Schutz von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen 
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zum Schutz vorhandener 
Sandmagerrasen festgesetzt.  
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich 
 ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. 
Das Ausbringen von Dünger oder Bodenverbessungsmaterialien ist nicht zulässig. Aufkom-
mende Gehölze sind zu entfernen. 
Während der Baumaßnahmen sind die Flächen durch das Aufstellen von Bauzäunen zu si-
chern.  
 
(11)   Schutz eines Standortes mit Zauneidechsenvorkommen 
Die im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist als Wiese / Extensivrasen mit einzelnen 
Gehölzgruppen zu erhalten bzw. zu entwickeln. Der Anteil an Gehölzflächen darf maximal 20% 
der Fläche betragen. Auf mindestens 10 % der Fläche sind Bruchsteinhaufen, Holz (Baum-
stammabschnitte) und offener Sand aufzubringen. 
Die Fläche ist jährlich ein- bis zweimal zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. Das Ausbringen 
von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist in diesen Flächen nicht zuläs-
sig.  
Während der Baumaßnahmen auf angrenzenden Flächen ist der Standort mit dem Eidechsen-
vorkommen durch einen Bauzaun vor Schädigung zu schützen.

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(12)   Artenschutz bei Gehölzrodungen oder beim Abriss von Gebäuden 
Dazu werden im Textteil des Bebauungsplans Hinweise gegeben. 
Notwendige Baumfällungen und Gebüschrodungen sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 
28. Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). 
Der Abriss oder Umbau von Gebäuden einschließlich Fassadendämmung sollte aus Gründen 
des Vogel- und Fledermausschutzes ebenfalls im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb-
ruar vorgenommen werden. Ganzjährig sind die Gebäude vor Beginn der Arbeiten auf Vor-
kommen geschützter Arten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der Unteren Natur-
schutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zur Schadens-
vermeidung zu treffen . 
 
 
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 
 
(1)   Baumpflanzungen an den Planstraßen 
Im Plangebiet werden auf insgesamt etwa 1.000 m Länge einreihige Pflanzungen straßenbe-
gleitender Laubbäume festgesetzt.  
Durch die Baumpflanzungen sollen sich die Planstraßen zu positiv wahrnehmbaren Gliede-
rungs- und Gestaltungselementen der Lincoln-Siedlung entwickeln. Zudem werden dadurch 
Verluste an Gehölzen infolge der Bebauung ausgeglichen. 
 
(2)   Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und bei privaten Stellplätzen 
Bei Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 300 m² Grundstücksflä-
che mindestens ein klein- oder mittelkroniger Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen. Vor-
handene oder aufgrund anderer Festsetzungen oder Satzungen anzupflanzende Gehölze kön-
nen angerechnet werden. 
Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Darmstadt sind für je 4 Stellplätze zwei großwüchsige 
Sträucher oder ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Pflanzfläche 
zu pflanzen und zu unterhalten. 
 
(3)   Auswahlliste für anzupflanzende Bäume 
Für die Anpflanzung von Bäumen auf den privaten Grundstücken wird eine Auswahlliste von 
Baumarten festgesetzt. Sie enthält Laubbäume verschiedener Kronengrößen sowie die Wald-
kiefer. Sie sind als Hochstämme anzupflanzen. Folgende Arten werden empfohlen:

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auf den privaten Bauflächen (Gärten): 
Feldahorn Acer campestre 
Spitzahorn Acer platanoides 
Sandbirke Betula pendula 
Hainbuche Carpinus betulus 
Traubeneiche Quercus petraea 
Stieleiche Quercus robur 
Walnuss Juglans regia 
Apfeldorn* Crataegus lavallei ´Carrierei´ 
Mehlbeere* Sorbusaria 
Schwedische Mehlbeere* Sorbus x intermedia 
Winterlinde Tilia cordata 
Esskastanie* Castanea sativa 
Waldkiefer Pinus sylvestris 
Rotbuche Fagus sylvatica 
Obstbäume*  
 
im öffentlichen Straßenraum und an Stellpflätzen 
Purpurerle Alnus x spaethii 
Robinie Robinia pseudoacacia “monophylla” 
Dornenlose Gleditschie Gleditsiatriacanthos 'Skylin e' 
Kaiserlinde Tilia x europea ´Pallida´ 
Baumhasel  Corylus colurna 
Hopfenbuche Ostrya carpinifolia 
Zerreiche Quercus cerris 
Winterlinde Tilia cordata 'Roelvo', 'Greenspire'  
Scharlachkastanie Aesculus x carnea 'Briotii' 
Schnurbaum Sophora japonica 
Amberbaum Liquidambar styraciflua 
Hainbuche Carpinus betulus 
Felsenbirne Amelanchier arborea 'Robin Hill' 
Apfeldorn Crataeguslavallei ´Carrierei´ 
Feldahorn Acer campestre 'Elsrijk' 
Judasbaum Cercis siliquastrum 
 
Die Kriterien für die Auswahl der Baumarten sind: standortgerecht bzw. bioökologisch gut ein-
gebunden, stadtklimaverträglich, relativ krankheitsresistent, optisch attraktiv – wobei nicht alle 
Kriterien gleichzeitig zu erfüllen sind. 
 
(4)   Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht durch 
oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationstragschicht von mind. 
50 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken und zu begrünen.

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(5)   Fassadenbegrünung an Garagengebäuden 
Die Fassaden von Garagengebäuden sind zu mindestens 25 % zu begrünen, sofern brand-
schutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen. Fassaden von Garagengebäuden, die 
an öffentliche Grünflächen angrenzen, sind zu mindestens 75 % zu begrünen. 
Für die Pflanzenauswahl wird unter Hinweisen eine Artenliste gegeben. 
 
(6)   Dachbegrünung 
Flachdächer sowie flachgeneigten Dächer mit einem N eigungswinkel bis zu 5°  sind ab einer 
Dachfläche von 10 m² extensiv zu begrünen. Die Vege tationsschicht muss eine Gesamtstärke 
von mindestens 8 cm aufweisen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. 
Ausgenommen sind Dachterrassen und Bereiche mit untergeordneten technischen Aufbauten. 
 
 
(7) Gestaltungsmaßnahmen zur Stärkung einer positiv en Stadtteilidentität 
Die Maßnahmen betreffen die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Gartenflächen 
Entlang von Verkehrsflächen werden Festsetzungen getroffen, welche den offenen, von Wiese 
und Rasen geprägten Charakter von Teilen des Plangebiets erhält oder herstellt. 
Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Grünflächen Quartierspark und Grünzug Karlsruher 
Straße werden hingegen zur Markierung der Teilräume niedrige Hecken bis max. 1,3 m Höhe 
festgesetzt. 
Für die Einhausungen von Fahrrädern und Müllbehältern sowie für Webeanlagen und die Ver-
wendung von Materialien zur Fassadengestaltung werden Einschränkungen festgesetzt, die 
sich positiv auf die Entwicklung des Stadtbildes im Quartier auswirken sollen. 
 
(8)   Entwicklung von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen 
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zur Entwicklung neuer 
Sandmagerrasen festgesetzt. Für die betreffenden Flächen gilt: 
Humose oder bindige Oberböden sind innerhalb der Flächen zur Entwicklung von Sandmager-
rasen zu entfernen. Hierfür ist geeignetes, möglichst standortnah gewonnenes sandiges, weit-
gehend schlufffreies Bodenmaterial als Oberboden aufzubringen. 
Die Flächen sind zur Begrünung der Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der 
Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut beimpft werden. 
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. 
Das Ausbringen von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist untersagt. 
Vorhandene oder aufkommende Gehölze sind zu entfernen 
. Davon ausgenommen sind Bäume, 
die zur Erhaltung festgesetzt sind. 
Auf den öffentlichen Grünflächen gilt: Bei der Neuanlage von Wiesen-/Rasenflächen sind Erd-
auflagerungen nur mit sandigen, nicht bindigen Bodenmaterialien zulässig. Das Ausbringen von 
Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder handelsüblichem Oberboden ist nicht zulässig. 
Ebenso ist auf den privaten Freiflächen Wiesenflächen das Ausbringen von Dünger, Bodenver-

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besserungsmaterial oder Oberboden nicht zulässig. 
Diese einschränkenden Maßnahmen schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine Entwick-
lung Extensivrasen oder kleinflächig auch Sandmagerrasen auf nährstoffarmen Standorten. 
 
(9)   Maßnahmen zur Förderung der Zauneidechse im Grünzug an der Karlsruher Straße 
In der öffentlichen Grünfläche „ÖG 3“ sind insgesamt auf einer Fläche von mindestens  
50 m² Bruchsteinhaufen und Holz (Baumstammabschnitte) als Lebensraumstrukturen für die 
Zauneidechse aufzubringen. 
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Sandmager-
rasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen. 
 
(10)   Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse 
Für die im Plangebiet tatsächlich bzw. potenziell vorkommenden Brutvogelarten Haussperling 
und Mehlschwalbe sind je 30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Nist-
stätten jeweils für beide Vogelarten zu installieren (z.B. Nistkästen oder Niststeine für den 
Haussperling, Kunstnester für die Mehlschwalbe). 
Für die im Plangebiet potenziellen Brutvogelarten Turmfalke und Mauersegler sind an den Ga-
ragengebäuden und an den Gebäuden der geplanten Schule spezifische Niststätten zu installie-
ren: Jeweils einen Nistkasten für den Turmfalken, jeweils mindestens 10 Nistkästen / Niststeine 
für Mauersegler. Um eine erfolgreiche Ansiedlung von Mauerseglern zu erreichen wird emp-
fohlen, zu Beginn der Brutsaison die gesellig brütenden Tiere mit Hilfe spezifischer Klangattrap-
pen anzulocken. 
Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden Fledermausarten sind je 30 
lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Quartierangebote zu installieren 
(z.B. Fledermauskästen, Fledermaussteine). Fledermauskästen können ersatzweise an 
großkronigen Bäumen in mindestens 5,00 m Höhe über Boden angebracht werden. 
 
 
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 
 
(1)   Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen 
(Sandmagerrasen) 
 
Zu Herstellung des funktionalen Ausgleichs werden nach jetzigem Planungsstand drei Optionen 
verfolgt: 
1. Griesheimer Sand (Flächen im Eigentum der BIMA) 
2. Gemarkung Pfungstadt (Flächen im Eigentum des Landkreises bzw. privat) 
3. Gemarkung Wixhausen (Flächen im Eigentum der Stadt Darmstadt, verpachtet)

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Gemeinsam ist allen drei Optionen, dass auf Sandböden, die zur Zeit landwirtschaftlich genutzt 
werden, diese Nutzung aufgegeben wird. Durch entsprechende Maßnahmen wird dann die Ent-
wicklung hochwertiger Sandmagerrasen initiiert. Geeignete Maßnahmen sind 
• Entfernung vorhandener organischer Substanz, 
• Entfernung nährstoffreichen Oberbodens, 
• Aufbringen nicht bindigen, nährstoffarmen Sandbodens, 
• moderate Profilierung der Geländeoberfläche zur Erhöhung der Standortvielfalt  
(+/- 0,5 m), 
• im Bedarfsfall Mahd der Flächen in den ersten Jahren, um ggf. unerwünschten Auf-
wuchs zu beseitigen und das Nährstoffniveau abzusenken, 
• dauerhafte Pflege durch Beweidung mit Schafen oder einmal jährliche Mahd. 
• Der Erfolg der Maßnahmen sollte durch ein Monitoring fünf Jahre überprüft und doku-
mentiert werden. Im Bedarfsfall sind verbessernde Maßnahmen durchzuführen. 
Falls keine Magerrasenflächen im näheren Umfeld vorhanden sind, sollte ein Beimpfen der 
Ausgleichsfläche mit autochthonem Magerrasen-Schnittgut in Betracht gezogen werden. 
 
 
 
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblich en Auswirkungen bei 
der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring) 
 
(1) Überprüfung der Entwicklung hochwertiger Sandma gerrasen 
Erfolgskontrolle für die Entwicklungsflächen für hochwertige Sandmagerrasen innerhalb des 
Plangebiets und auf den externen Ausgleichsflächen 
Zeitraum der jährlichen Untersuchungen: 5 Jahre 
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung durchzuführen. 
 
(2) Überprüfung der Wirksamkeit von Artenschutzmaßn ahmen – Fauna 
Erfolgskontrolle für Quartier- bzw. Nistangebote für Fledermäuse, Mehlschwalben, Mauersegler, 
Haussperling und Turmfalke im Plangebiet 
Erfolgskontrolle der Artenschutzmaßnahmen für die Zauneidechse im Plangebiet 
Zeitraum der jährlichen Untersuchungen: 5 Jahre 
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung durchzuführen.

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8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
 
Die verbalargumentative Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich sowie die rechnerische 
Bilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) sind im Grünordnungsplan / 
Landschaftsplanerischen Fachgutachten [9] zum Bebauungsplan näher dargestellt. 
 
Der Eingriff in Natur und Landschaft betrifft vor allem die Verluste von Biotoptypen, die der frü-
heren Nutzung des Areals als Housing Area von menschlicher Einflussnahme geprägt sind: Ge-
bäude, befestigte Flächen, gärtnerisch angelegte und unterhaltene Freiflächen. Im Hinblick auf 
die Umweltfunktionen wertvoll sind davon vor allem Grünflächen mit Extensivrasen(-brachen) 
und Gehölzbeständen, sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defi-
zit in der rechnerischen Bilanz. 
 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb 
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert-
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert 
im Bestand. 
Auf die beiden Teilbereiche bezogen beläuft sich das Defizit auf etwa 
 380.000 Wertpunkte für den Teilbereich Süd und  
 455.000 Wertpunkte für die übrigen Flächen. 
 
Herstellung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs 
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende Anrech-
nung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen 
(Sandmagerrasen; siehe Kap. 10.2). Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfindenden 
Maßnahmen werden gemäß der KV in Wertpunkte umgerechnet, um deren Summe sich der 
externe Ausgleichsbedarf dann verringert. 
Die Kompensation des verbleibenden Defizits geschieht dann über das Ökokonto der Stadt 
Darmstadt.

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9. Artenschutzrechtliche Beurteilung  (§ 44 BNatSch G) 
 
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fach-
gutachten zum Bebauungsplan [9] eingehend dargestellt. 
 
Nach den Ergebnissen der Bestandserfassung im Plangebiet sind die Arten bzw. Tiergruppen 
Fledermäuse, Vögel  und die Zauneidechse  besonderer Gegenstand der artenschutzrechtli-
chen Beurteilung. 
 
Durch die Planung werden möglicherweise folgende Tatbestände nach § 44 BNatSchG  im 
Hinblick auf die europäischen Vogelarten bzw. Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie berührt: 
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten innerhalb 
 des Plange-
biets  
 
Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere  (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
Es ist möglich, dass beim Abriss von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen sowie bei der 
Räumung der Bauflächen Einzeltiere von Fledermäusen, Vögeln oder Zauneidechsen ein-
schließlich ihrer Eigelege bzw. Jungtiere verletzt oder getötet werden. 
Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan besondere Festsetzungen ge-
troffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6). 
 
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten  (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welchen sich Niststätten von Vögeln (Haus-
sperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bachstelze) befinden. Zudem befinden sich mögli-
cherweise Fledermaus-Sommerquartiere in und an Gebäuden, die umgebaut werden oder de-
ren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Spaltenquartiere von der rela-
tiv häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquartiere besetzt sind.  
Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häufigen und weit verbreiteten Arten Hausrot-
schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre lokalen Popu-
lationen. 
Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperling  werden zur Vermeidung negativer 
Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Verluste an Niststätten bzw. Quartieren im 
Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6). 
Es ist zu erwarten, dass mit der Realisierung der Planung Fortpflanzungsstätten von Vogelarten 
aus der Gilde der Baum- und Gebüschbrüter beseitigt werden. Dies trifft unter den Rote-Liste-
Arten den Stieglitz, den Girlitz und die  Türkentaube . Letztere Art wurde allerdings 2014 nicht 
mehr im Gebiet angetroffen. Der Bebauungsplan sieht wesentlichen Teilen die Erhaltung von 
Gehölzbeständen bzw. die Weiterentwicklung größerer öffentlicher und privater Grünflächen mit 
entsprechendem Gehölzinventar vor. Das Angebot an Gehölzstrukturen, die zur Anlage von 
Niststätten geeignet sind, wird sich dadurch wieder an den Bestand angleichen.

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Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten außerhalb  des Plangebiets 
 
Im Hinblick auf den Artenschutz sensible Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind die Waldflä-
chen südlich und östlich sowie das Naturschutzgebiet 411.014 “Bessunger Kiesgrube“.  
 
Für das NSG sind wertbestimmend und störungsempfindlich die überwiegend im Norden des 
NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse 
sowie die im Schutzgebiet vorhandenen nährstoffarmen Stillgewässer. Hier bestehen nur ge-
ringe Wechselwirkungen mit dem Bebauungsplangebiet. 
Nach den eigenen Bestandserfassungen 2010 und Beobachtungen 2014 ist vor allem der Wald 
mit altem Laubbaumbestand östlich der Heidelberger Straße Lebensraum geschützter Arten, 
die an Habitatbäume mit hohem Totholzanteil bzw. mit großen Baumhöhlen gebunden sind 
(Schwarzspecht, Grauspecht, Grünspecht, potenziell Abendsegler). Der Wald südlich des Plan-
gebiets und innerhalb des NSG ist in dieser Hinsicht von geringerer Bedeutung. 
Für diese und möglicherweise weitere Arten besitzt das Plangebiet vor allem die Funktion eines 
Nahrungshabitats. Durch die geplante Revitalisierung als Wohngebiet wird diese Funktion für 
die geschützten Arten nicht grundsätzlich in Frage gestellt, aber sie wird möglicherweise ge-
mindert. Dies ist aber nur dann ein Tatbestand nach § 44 BNatSchG, wenn die betroffene Art 
(ihre lokale Population) dadurch in ihrem Bestand unmittelbar bedroht ist. Dies ist im Hinblick 
auf hier zu betrachtenden Arten nicht zu erwarten. 
Der geplante Zuzug von etwa 3.000 Menschen in die Lincoln-Siedlung bewirkt eine entspre-
chende Zunahme von Bewegungsunruhe und Lärm innerhalb des Plangebiets und auf den Er-
schließungswegen mit ihren Einwirkungen auch auf die angrenzenden Waldflächen. 
Nun ist das Umfeld des Plangebiets, und damit auch das Umfeld der im Hinblick auf den Arten-
schutz sensiblen Waldflächen, im Bestand durch stark frequentierte Verkehrsachsen gekenn-
zeichnet (Heidelberger Straße mit Straßenbahn, Schnellstraße B3, Bundesbahntrasse). In An-
betracht der im Vergleich zur Neubelastung ungleich höheren Vorbelastung ist anzunehmen, 
dass die gegebenen Lebensraummerkmale (alter Hallenwald mit Habitatbäumen) der aus-
schlaggebende Faktor für das Vorkommen der geschützten Arten ist und die durch das Plange-
biet entstehenden zusätzlichen Belastungen nicht erheblich sind. 
 
Fazit: 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerhalb des Plangebiets ist nicht zu erwarten, 
dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG führt, 
sofern die Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und zum funktionalen Ausgleich berücksichtigt 
werden. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im östlich an die Heidelberger Straße angrenzen-
den Wald sind negative Auswirkungen durch zusätzliche Lärmbelastung und Bewegungsunruhe 
nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass es dadurch zur Ab-
wanderung einzelner der betreffenden Vogel- oder Fledermausarten aus dem Wald kommt. 
Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die Erheblichkeitsschwelle 
nicht überschreiten.

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10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht,  geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 
 
10.1 Schutzgebiete 
 
Eine eingehende Darstellung der Schutzgebiete im Süden Darmstadts und ihrer Schutzziele ist 
im Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] gege-
ben. 
Innerhalb des Plangebiets liegen keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht.  
Die im Umfeld gelegenen Wälder gehören zum Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“, der 
südlich angrenzende Wald ist zusätzlich Schutzwald. 
Östlich der Heidelberger Straße liegt das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“. 
Schutzgebiete nach europäischem Recht (Natura 2000-Gebiete) liegen ca. 1 bis 1,2 km vom 
Plangebiet entfernt.  
 
Auswirkungen der Planung 
Negative Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete am Prinzenberg und im Wald am Dom-
mersberg/Dachsberg sind in Anbetracht der großen räumlichen Distanz nicht zu erwarten. 
Die Schutzziele des Naturschutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“, die Erhaltung der sonnenex-
ponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse sowie der nährstoffarmen 
Stillgewässer mit Grundwasseranschluss, wird durch die geplante Entwicklung in der Lincoln-
Siedlung ebenfalls nicht beeinträchtigt. 
 
 
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 
 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem 
Maße gesetzlich geschützte Biotope von der Planung betroffen sind.  
Sollen geschützte Biotope im Zusammenhang mit der Planrealisierung beseitigt werden, so ist 
hierfür gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Natur-
schutzbehörde einzuholen. Für den Verlust ist ein funktionaler Ausgleich zu leisten. 
Die detaillierte Darstellung und Bilanzierung des Verlusts und des funktionalen Ausgleichs an 
geschützten Biotopen ist im Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum 
Bebauungsplan [9] zu finden.  
 
Innerhalb des Plangebiets ´Lincoln-Siedlung´ gibt es zwei Biotoptypen, welche gesetzlich ge-
schützte Biotope darstellen.

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(1)  Lindenallee an der Heidelberger Straße 
 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von Baumrei-
hen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt 740 m lange Lin-
denallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß §30 BNatSchG in Verbindung mit §13 
HAGBNatSchG. 
 
Auswirkungen der Planung auf die geschützte Allee und Herstellung des Ausgleichs 
Infolge der geplanten Erweiterungen von Straßeneinmündungen sowie durch mögliche (Feuer-
wehr-)Zufahrten in die Baufelder N1 und Schule kommt es für die Allee zu einem Verlust. Im 
Gegenzug kann am nicht mehr benötigten Anschluss der südlichen Noackstraße an die Heidel-
berger Straße die Allee wieder geschlossen werden. In der Summe bleibt für die Allee ein Ver-
lust von etwa 30 m Länge. 
Im Gegenzug wird innerhalb des Bebauungsplangebiets die Pflanzung von Baumreihen entlang 
von Straßen und Wegen mit einer Gesamtlänge von ca. 1.000 m festgesetzt. Dies ist auch als 
ein funktionaler Ausgleich für die Verluste an der Heidelberger Straße zu bewerten. 
 
 
(2)  Sandmagerrasen 
 
Etwa 1,67 ha Flächen sind nach den standörtlichen Merkmalen und nach der vorhandenen 
Flora und Fauna als Sandmagerrasen einzustufen. Diese zählen zu den „Trockenrasen“. Als 
solche sind sie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützt.  
 
Auswirkungen der Planung auf die geschützten Sandmagerrasen und Herstellung des 
Ausgleichs 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m 
2 Flächen mit geschützten 
Sandmagerrasen etwa 14.060 m 2 beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktionalen Ausgleich 
innerhalb des Plangebiets etwa 10.800 m 2 Sandmagerrasen neu entwickelt. 
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifis che Sandmagerrasen - wurden bei der 
Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis entsteht infolge der Planung für die hochwertigen 
Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m 2, die extern auszugleichen sind . Bei den unspe-
zifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m 2, die allerdings 
nicht zum funktionalen Ausgleich hochwertiger Sandmagerrasen herangezogen werden kön-
nen. 
Zu Herstellung des funktionalen Ausgleichs werden nach jetzigem Planungsstand drei Optionen 
verfolgt: 
1. Griesheimer Sand (Flächen im Eigentum der BIMA) 
2. Gemarkung Pfungstadt (Flächen im Eigentum des Landkreises bzw. privat) 
3. Gemarkung Wixhausen (Flächen im Eigentum der Stadt Darmstadt, verpachtet)

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Es ist geplant, noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Plangebiet ab Frühjahr 2015 erste 
Baumaßnahmen durchzuführen (§ 33 BauGB):  
- Abriss von Gebäuden, 
- Straßenzwischenausbau. 
Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten ist zu erwarten, dass Flächen mit geschützten Biotopen 
(Sandmagerrasen) stark geschädigt oder beseitigt werden. Hierzu wurde beim Umweltamt der 
Stadt Darmstadt - Untere Naturschutzbehörde ein Antrag auf Ausnahmezulassung der Beseiti-
gung gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) gestellt. Diese Zulassung liegt 
bislang nicht vor. Es wurde allerdings ein positiver Bescheid in Aussicht gestellt. 
Der Flächenbedarf für den funktionalen Ausgleich zu diesen Baumaßnahmen wurde mit 2.756 
m
2 an hochwertigen Sandmagerrasen ermittelt. Er kann zeitnah innerhalb des Plangebiets im 
geplanten Grünzug an der Karlsruher Straße geleistet werden.  
Diese Teilbilanzierung für die vorgezogenen Baumaßnahmen ist in der Gesamtbilanzierung des 
die geschützten Magerrasen betreffenden Eingriffs und funktionalen Ausgleichs enthalten.

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11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
 
Im Umweltbericht wird dargestellt, welche Inhalte des Bebauungsplans Auswirkungen auf die 
verschiedenen Belange der Umwelt haben. Die folgenden Themenbereiche sind beim Bebau-
ungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´ von Bedeutung: 
 
(1)  Vorhandene Belastungen durch Verkehrslärm 
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Quellen: 
-  Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3), 
-  Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3), 
-  Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),  
-  Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Mannheim,  
-  Emissionen des Heizwerks der HSE im Plangebiet. 
Die Lärmeinwirkungen durch Fluglärm sowie durch die Straßenbahn auf der Heidelberger 
Straße sind sehr gering. Die übrigen obengenannten Vorbelastungen des Plangebiets durch 
Verkehrslärm sind hingegen erheblich.  
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen vorgenommen, um die Auswirkungen des Verkehrs-
lärms auf die Wohngebiete zu vermindern: 
Lärmpegelbereiche: In der Planzeichnung sind Lärmpegelbereiche gekennzeichnet. Für sie gilt, 
dass bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden schutzbedürftige Aufenthaltsräume 
wie Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer oder Unterrichtsräume nach außen hin erhöhte 
Anforderungen an den Schallschutz erfüllen müssen. 
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen: Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und 
Kinderzimmern sind schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale 
schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen 
Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luft-
austausch gewährleistet ist. 
Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und Außenwohnbereiche: 
- Gebäudestellung riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen, 
- Bau von Außenwohnbereichen geschlossene Wintergärten, 
- Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Fassaden, 
- vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern die zur Belüftung 
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind, 
- Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürftigen 
Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster"). 
 
(2)   Mögliche Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen 
Im Plangebiet wurden entsprechende Bodenuntersuchungen angestellt und an vier kontamina-
tionsverdächtigen Flächen im Boden Schadstoffe nachgewiesen, z.B. an der ehemaligen Tank-
stelle. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht haben sie keine Relevanz; Eine direkte Gefährdung 
des Menschen geht von ihnen nicht aus. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser 
sollte in diesen Bereichen allerdings vermieden werden, es sei denn, das belastete Erdmaterial

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  48  
 
 
 
 
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wird zuvor ausgebaut. Aus abfallrechtlicher Sicht, z.B. im Hinblick auf die Beseitigung von Erd-
aushub, sind sie gesondert zu behandeln. Aus den vorgenannten Gründen sind die betreffen-
den Flächen im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. 
Im Ergebnis führt die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhande-
nen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation, da mögliche Belastungen erkundet 
und ggf. nach den gesetzlichen Vorgaben beseitigt werden. 
 
(3)   Vorbelastungen durch Kampfmittel 
Eine Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass 
sich das Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhan-
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.  
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind aktuell keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprü-
fung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten 
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen 
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender 
Hinweis gegeben. 
Auch im Hinblick auf mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel führt die bauliche Entwicklung 
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit 
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation. 
 
(4)   Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet 
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig 
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt. 
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem 
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung. 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der 
Planung. 
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden 
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren 
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. 
 
(5)  Lebensräume, Pflanzen und Tiere – gesetzlicher  Biotop- und Artenschutz  
Die im Plangebiet und in der näheren Umgebung vorhandenen Lebensräume, die Vegetation 
und wichtige Tiergruppen wurden in Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht. Bei 
den Kartierungen wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschieden:

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  49  
 
 
 
 
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(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Gr ünflächen 
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit 
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit 
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand 
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße (gesetzl ich geschützter Biotop) 
(3) Sandmagerrasen (gesetzlich geschützter Biotop) 
- Hochwertige Sandmagerrasen 
- Unspezifische Magerrasen 
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenb rache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude 
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne R egenwasserversickerung 
Von hoher bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die Grün-
flächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand. 
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer 
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs-
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar. 
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten 
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen gesetzlich geschützten 
Sandmagerrasen . Durch entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Ma-
gerrasen mit ihrer spezifischen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln 
können. Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu 
bewerten. Hier ist für Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets zu leisten. 
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend im ihrem Bestand gesichert. 
Das kleinräumliche Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen 
und sonstigen Gehölzbeständen bewirken eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine 
artenreiche Fauna. 
Bei den Kartierungen wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vögel, Reptilien, 
Heuschrecken und Tagfalter  Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt. Besonders 
hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz, Girlitz, 
Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten konn-
ten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden Verbra-
chung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten. 
Mit dem geplanten Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen 
tatsächliche und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch 
entsprechende Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich ge-
schaffen werden. Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und 
Heckenpflanzungen wieder erhöht.  
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen 
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung eingehergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf 
die Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren 
Insektenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter. Durch die Ausweisung größerer 
zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der Sandmagerrasen wird dem in Teilen

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  50  
 
 
 
 
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entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums gesichert werden, wenn auch mit 
verminderten Individuenzahlen. 
Ohne die Durchführung der geplanten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären er-
hebliche Konflikte im Hinblick auf den Biotop- und Artenschutz zu erwarten. 
 
(6)  Wasserhaushalt 
Innerhalb des Plangebiets sind keine Oberflächengewässer vorhanden.  
Der Grundwasserspiegel liegt sehr tief. Es wurden Werte von mindestens 15 m bis zu 25 m 
unter dem Geländeniveau der Lincoln-Siedlung ermittelt. 
Die Versickerungsfähigkeit des sandigen Bodens ist sehr hoch. Die Rahmenbedingungen für 
die Versickerung von Niederschlagswasser sind daher im Plangebiet sehr gut. Allerdings ist 
aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden die Verschmutzungsempfindlichkeit 
des Grundwassers hoch. 
Im Bebauungsplan wird für die einzelnen Bauflächen eine Verpflichtung zur Regenwassernut-
zung und zur Versickerung überschüssigen Regenwassers festgesetzt. Die Entscheidung dar-
über liegt bei den einzelnen Bauherren. 
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene 
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung 
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone 
vermieden.  
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die 
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand – obwohl der Versiegelungsgrad nach der Planu ng ansteigen wird. 
 
(7)  Lokalklima 
In der Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaf tsplans der Stadt Darmstadt besitzt das 
Gebiet keine besonderen klimatischen Funktionen. Es ist weder den Kalt- noch den Frischluft 
produzierenden Flächen, noch anderen wichtigen Klimafunktionsräumen oder Defizitbereichen 
zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Ventilationsbahn. Da allerdings etwa 42 
% der Flächen in der Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut sind, besteht 
eine lokalklimatische Vorbelastung. 
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad bzw. die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies 
verstärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten. Im Gegenzug werden im Gebiet 
mit den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark günstige Bedingungen für klein-
räumige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich stehende Gehölz- oder Wiesenflä-
chen bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plangebiet weitgehend erhalten. Da 
das Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungs-
körper keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar. 
Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang während zirkulationsarmer 
Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden kaum behindert, da hier zwi-
schen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben. In der Summe ist daher durch die

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  51  
 
 
 
 
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Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokalklimatischen Situation im Plange-
biet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwarten. 
 
(8)  Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung  
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die bereits im Bestand überwiegend bebaut 
oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft in 
Relation zur Flächengröße verhältnismäßig gering. Allerdings steigt die Gesamtversiegelung 
von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. Die Verluste betreffen vor allem Grünflächen mit 
Extensivrasen(-brachen) und Gehölzbeständen, sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestim-
men weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb 
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert-
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert 
im Bestand. 
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht mit erster Priorität in Anrechnung der Maßnahmen des 
funktionalen Ausgleichs für Verluste an Sandmagerrasen. Hierzu werden im derzeitigen Stand 
des Verfahrens drei Optionen verfolgt: 
1. Griesheimer Sand (Flächen im Eigentum der BIMA) 
2. Gemarkung Pfungstadt (Flächen im Eigentum des Landkreises bzw. privat) 
3. Gemarkung Wixhausen (Flächen im Eigentum der Stadt Darmstadt, verpachtet) 
Die rechtliche Sicherung der Ausgleichmaßnahmen erfolgt im weiteren Bebauungsplanverfah-
ren. Die Kompensation eines ggf. verbleibenden Defizits geschieht dann über das Ökokonto der 
Stadt Darmstadt.

Stadt Darmstadt:  Bebauungsplan  S 25  ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht  52  
 
 
 
 
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12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen 
 
[1] „Rahmenplan Bessungen Süd“ zur Entwicklung der Kasernenstandorte in Darmstadt. 
Gutachten im Auftrag der Stadt Darmstadt. - BSPlus Stadtplaner + Architekten, Frankfurt 
am Main, unter Mitwirkung von Franz-Ökologie und Landschaftsplanung, Darmstadt, 
2011. 
[2] Lärmkartierung Hessen 2012 (2 Stufe der Umgebun gslärmkartierung) - Daten- und Kar-
tendienst des HLUG (Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie) 
(http://www.laerm.hessen.de) 
[3] Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des  Bundes, Eisenbahn-Bundesamt. 
(http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/Umgebungslaermrichtlinie/Laerm-
kartierung/Kartendienst/kartendienst_node.html) 
[4] Schalltechnische Untersuchung, Lincoln-Siedlung , Darmstadt. Bericht Nr. 14-2549/1. -   
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt), März 2015 
[5] Ehem. US-Siedlung Lincoln, Umwelttechnische Unt ersuchungen, 2009. - Büro Dr. Hug 
Geoconsult GmbH, Oberursel 
[6] Konversion ehem. Lincoln-Siedlung in Darmstadt,   
Geotechnische Baugrunduntersuchungen und geotechnischer Bericht; Wasserdurchläs-
sigkeit / Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, Juni 2014. -  Dipl.-Ing. J. Krusche, In-
genieurbüro für Geotechnik, Griesheim (zitiert in [7]) 
[7] Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die „Lin coln-Siedlung“ in Darmstadt. - Umwelt-
planung Bullermann Schneble GmbH, Darmstadt, Nov. 2014 
[8] Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konver sionsflächen im Süden der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt. - Büro Stete Planung, Darmstadt, Dez. 2011. 
[9] Grünordnungsplan, Landschaftsplanerisches Fachg utachten mit Eingriffs- und Ausgleichs-
bilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan Nr. S 25 „Lincoln-
Siedlung“ in Darmstadt. – Projektgemeinschaft Dittm ann + Komplizen, Frankfurt a. M. und 
Franz – Ökologie und Landschaftsplanung, Darmstadt,  2015.

Begründung zum Bebauungsplan S 25  53 
 
 
 
 
 
Der Dezernent I: Di e Dezernentin III:  
 
 
 
Jochen Partsch Cornelia Zuschke 
Oberbürgermeister Stadträtin

anlage 6

13035 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.05.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 
III 61 67 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0177 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
226 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 30.04.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – wird gegenüber dem 
geänderten Aufstellungsbeschluss vom 12.02.2015 (siehe Abb. 1) im südlichen Bereich an der 
Waldgrenze erneut geändert, wie in der Begründungsseite dargestellt (siehe Abb. 2: neuer 
Geltungsbereich). Der Bebauungsplan S 25 ist gemäß § 30 BauGB aufzustellen. Der 
Geltungsbereich wird begrenzt im Westen durch die Westseite der vorhandenen 
Lärmschutzwand entlang der Karlsruher Straße, im Norden durch die Noackstraße, im Osten 
durch die Mittellinie der Heidelberger Straße und im Süden durch die Dauerkleingartenanlage 
sowie den angrenzenden Wald. 
 
Die Zielsetzung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – wie im Entwicklungskonzept

- 3 - 
und den allgemeinen Zielen und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-
Siedlung – (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.02.2015; V.-Nr. 2014/0466) 
konkretisiert, bleibt unverändert. 
 
2. Zum offen gelegten Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung zum 
Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
3. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zum 
offen gelegten Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung zum 
Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen 
ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage)  entschieden. 
 
4. Dem erarbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (Planteil 1 und 2: 
werden zu den Sitzungen aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, sowie 
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
wird zugestimmt. 
 
5. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – für das Gebiet der 
Lincoln-Siedlung zwischen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der Mittellinie der 
Heidelberger Straße, dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage 
Südwest/Neuschneise ist mit der dazugehörigen Begründung und der im Plan enthaltenen 
Satzungen gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt. 
 
Hinweis: 
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen 
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen. 
Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. Die Kostentragung wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zu den Zielen und Zwecken der 
Planung des Bebauungsplans S 25  
Anlage 2: Prüfung der Stell ungnahmen der Öffentlichkeit zu den Zielen und 
Zwecken der Planung des Bebauungsplans S 25 (datenschutzrel. Anlage)  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf S 25  
Bebauungsplanentwurf S 25, Planteil 1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt  / 
ausgelegt) 
Bebauungsplanentwurf S 25, Planteil 2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt)

- 4 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja     Nein   (siehe Hinweis oben)  
 
Beschluss des Magis trats vom 27.05.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 5 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0177 vom 30.04.2015  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 08.12.2005 einen Aufstellungsbeschluss zur  
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens S 25 – Lincoln-Siedlung – gefasst, mit der 
Zielsetzung, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern. Dieser 
Aufstellungsbeschluss wurde am 13.12.2005 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt 
gemacht. 
 
Die Lincoln-Siedlung gehört zum Konversionsbereich Süd. Dieser umfasst neben der Lincoln-
Siedlung auch die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung. Auf den Flächen, die 
zusammen knapp 60 ha umfassen, soll Wohnraum für insgesamt etwa 5.500 Menschen 
geschaffen werden, einschließlich aller notwendigen Versorgungseinrichtungen wie 
Kindertagesstätten, Grundschule, sozialer Einrichtungen, quartiersbezogener Dienstleistungen 
sowie Spiel- und Erholungsflächen. Für die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung 
werden gesonderte Bauleitplanverfahren durchgeführt. 
 
Am 21.06.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung nach intensiver öffentlicher 
Diskussion und einem mehrstufigen Abstimmungsprozess die Rahmenplanung für den 
Konversionsbereich Süd mit Entwicklungskonzept Lincoln-Siedlung (V.-Nr. 2011/0202) mit der 
o.g. Zielsetzung. Die vorhandene Wohnsiedlung Lincoln-Siedlung soll durch 
Bestandsentwicklung und Neubebauung zu einem vielfältigen, ins Stadtgefüge integrierten 
Stadtteil entwickelt werden. 
 
Das von der Stadtverordnetenversammlung am 06.02.2014 (V.-Nr. 2014/0004) beschlossene 
überarbeitete Entwicklungskonzept „Erhalt der Siedlungsstruktur für die Lincoln-Siedlung“ war 
Grundlage der weiteren Planung. 
 
Mit Beschluss vom 12.02.2015 (V.-Nr. 2014/0466) stimmte die 
Stadtverordnetenversammlung dem Entwicklungskonzept und den allgemeinen Zielen und 
Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – sowie der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB zu.  
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zum Bebauungsplan in 
Form einer öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen erfolgte vom 13.01.2015 bis 
einschließlich 13.02.2015. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB erfolgte parallel hierzu schriftlich. Zusätzlich fand 
während der Auslegung eine Bürgerinformationsveranstaltung am 03.02.2015 statt, in der die 
Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt wurden. 
 
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nach sorgfältiger Prüfung bei der Konkretisierung 
der Planung zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf S 25 – Lincoln-Siedlung – 
berücksichtigt/nicht berücksichtigt (siehe Ziff. 2. und 3.). 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich im Süden geringfügig geändert, um der 
konkretisierten Straßenführung (Anschluss Franklinstraße an die Heidelberger Straße) gerecht 
zu werden (siehe Ziff. 1.). Die geplante Verbindung Heidelberger Straße zur Karlsruher Straße 
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, da diese Planung in einem gesonderten 
Planfeststellungsverfahren erfolgt. 
 
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf wurden geringfügige Änderungen gegenüber dem 
Entwicklungskonzept zur frühzeitigen Unterrichtung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB

- 6 - 
vorgenommen. So wurde zur besseren Versorgung des westlichen Baufeldes eine weitere 
Parkierungsanlage nördlich des Heizwerks angeordnet. 
 
Ein eng mit der Bauleitplanung abgestimmter städtebauliche Vertrag zwischen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und BVD New Living GmbH & Co. KG soll die Entwicklung der 
Lincoln-Siedlung entsprechend den beschlossenen Entwicklungszielen (s. V-Nr. 2014/0249 
„Konversion Lincoln-Siedlung – Zielvereinbarung mit BVD New Living GmbH & Co. KG“) 
gewährleisten.  
 
Der städtebauliche Vertrag trifft, ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplans S 25, 
Regelungen:  
- zur Qualitätssicherung der Baufelder durch Wettbewerbsverfahren,  
- zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren für 
Grundschule/Kitaneubau/Quartierspark/Quartiersplatz sowie für die Baufelder,  
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit,  
- zu Art und Umfang von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,  
- zu den energetischen Anforderungen an Gebäude, 
- zum Anteil an öffentlich geförderten Wohnen und an Sonderwohnformen,  
- zum Mobilitätskonzept,  
- zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonderten Erschließungsvertrag,  
- zur Realisierung von öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen,  
- zum Schutz gesetzlich geschützter Biotope,  
- zum Umfang der Herstellung der Anlagen, 
- zur Grundstücksübereignung,  
- zur Vergabe von Aufträgen,  
- zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,  
- zur Kostentragung der Vertragsparteien,  
- zur Nachzahlungsverpflichtung der Vorhabenträgerin sowie  
- zur Rechtsnachfolge. 
 
Der ausgehandelte städtebauliche Vertrag wird vor seinem Abschluss zum Satzungsbeschluss 
des Bebauungsplans S 25 den städtischen Gremien zur Zustimmung vorgelegt. Dies gilt auch 
für den erforderlichen Erschließungsvertrag.  
 
Zur Durchführung des vorgesehenen innovativen Mobilitätskonzepts sind darüber hinaus eine 
Einschränkungssatzung zur Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – sowie ein abgeschlossener 
Durchführungsvertrag zum Mobilitätskonzept erforderlich und in Vorbereitung.  
 
Des Weiteren soll das Satzungsgebiet der Fernwärmesatzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt um das Gebiet der Lincoln-Siedlung erweitert werden. Dies hat gleichfalls vor 
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans S 25 zu erfolgen.  
 
 
Zu 1: 
 
Der Geltungsbereich des geänderten Aufstellungsbeschlusses vom 12.02.2015 für das Gebiet 
der Lincoln-Siedlung zwischen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, Mittellinie der 
Heidelberger Straße, dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage 
Südwest/Neuschneise wird geringfügig geändert. Im Süden erfolgt eine Linienanpassung, die 
aufgrund der Konkretisierung der Planung zum südlichen Anschluss der Franklinstraße an  die 
Heidelberger Straße erforderlich wurde. Der zukünftige Anschluss der Franklinstraße an die 
mit der Entwicklung der Konversionsflächen östlich der Heidelberger Straße vorgesehene

- 7 - 
Straßenverbindung zur Karlsruher Straße wird im Rahmen eines gesonderten, vom 
Bauleitplanverfahren unabhängigen Planfeststellungsverfahrens geregelt.  
 
Abb.1: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung –  
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.02.2015 (V.-Nr. 2014/0466) (ohne Maßstab)

- 8 - 
 
Abb.2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung –  (ohne Maßstab)

- 9 - 
Zu 2: 
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (1) BauGB 
zum Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25 
– Lincoln-Siedlung – zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
 
Zu 3: 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentl ichkeit gemäß §  3 (1) BauGB zum 
Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25 – 
Lincoln-Siedlung –  gingen die in Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefassten und 
entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.  
 
 
Zu 4 und 5: 
Der Entwurf zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) 
wurden erarbeitet.  
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs S 25 (siehe Datei) und der 
zugehörigen Begründung gemäß § 3 (2) BauGB erfolgt nach vorheriger öffentlicher 
Bekanntmachung im Darmstädter Echo.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 (2) BauGB parallel zur Offenlage beteiligt. 
 
 
 
Der Dezernent I:  Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Jochen Partsch  Cornelia Zuschke  
Oberbürgermeister  Stadträtin  
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs (Teil 1 und 2) für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
Darmstadt,  30.04.2015 
61.2 ha  Nst. 2112 
61.1 ho  Nst. 3646

2015/0177

12950 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.05.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0177 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 30.04.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – wird gegenüber dem 
geänderten Aufstellungsbeschluss vom 12.02.2015 (siehe Abb. 1) im südlichen Bereich an der 
Waldgrenze erneut geändert, wie in der Begründungsseite dargestellt (siehe Abb. 2: neuer 
Geltungsbereich). Der Bebauungsplan S 25 ist gemäß § 30 BauGB aufzustellen. Der 
Geltungsbereich wird begrenzt im Westen durch die Westseite der vorhandenen 
Lärmschutzwand entlang der Karlsruher Straße, im Norden durch die Noackstraße, im Osten 
durch die Mittellinie der Heidelberger Straße und im Süden durch die Dauerkleingartenanlage 
sowie den angrenzenden Wald. 
 
Die Zielsetzung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – wie im Entwicklungskonzept 
und den allgemeinen Zielen und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-
Siedlung – (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.02.2015; V.-Nr. 2014/0466)

- 2 - 
konkretisiert, bleibt unverändert. 
 
2. Zum offen gelegten Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung zum 
Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
3. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zum 
offen gelegten Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung zum 
Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen 
ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage)  entschieden. 
 
4. Dem erarbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (Planteil 1 und 2: 
werden zu den Sitzungen aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, sowie 
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 
wird zugestimmt. 
 
5. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – für das Gebiet der 
Lincoln-Siedlung zwischen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der Mittellinie der 
Heidelberger Straße, dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage 
Südwest/Neuschneise ist mit der dazugehörigen Begründung und der im Plan enthaltenen 
Satzungen gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt. 
 
Hinweis: 
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen 
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen. 
Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. Die Kostentragung wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zu den Zielen und Zwecken der 
Planung des Bebauungsplans S 25  
Anlage 2: Prüfung der Stell ungnahmen der Öffentlichkeit zu den Zielen und 
Zwecken der Planung des Bebauungsplans S 25 (datenschutzrel. Anlage)  
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplanentwurf S 25  
Bebauungsplanentwurf S 25, Planteil 1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt  / 
ausgelegt) 
Bebauungsplanentwurf S 25, Planteil 2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja     Nein   (siehe Hinweis  oben)

- 3 - 
 
Beschluss des Magi strats vom

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0177 vom 30.04.2015  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 08.12.2005 einen Aufstellungsbeschluss zur 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens S 25 – Lincoln-Siedlung – gefasst, mit der 
Zielsetzung, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern. Dieser 
Aufstellungsbeschluss wurde am 13.12.2005 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt 
gemacht. 
 
Die Lincoln-Siedlung gehört zum Konversionsbereich Süd. Dieser umfasst neben der Lincoln-
Siedlung auch die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung. Auf den Flächen, die 
zusammen knapp 60 ha umfassen, soll Wohnraum für insgesamt etwa 5.500 Menschen 
geschaffen werden, einschließlich aller notwendigen Versorgungseinrichtungen wie 
Kindertagesstätten, Grundschule, sozialer Einrichtungen, quartiersbezogener Dienstleistungen 
sowie Spiel- und Erholungsflächen. Für die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung 
werden gesonderte Bauleitplanverfahren durchgeführt. 
 
Am 21.06.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung nach intensiver öffentlicher 
Diskussion und einem mehrstufigen Abstimmungsprozess die Rahmenplanung für den 
Konversionsbereich Süd mit Entwicklungskonzept Lincoln-Siedlung (V.-Nr. 2011/0202) mit der 
o.g. Zielsetzung. Die vorhandene Wohnsiedlung Lincoln-Siedlung soll durch 
Bestandsentwicklung und Neubebauung zu einem vielfältigen, ins Stadtgefüge integrierten 
Stadtteil entwickelt werden. 
 
Das von der Stadtverordnetenversammlung am 06.02.2014 (V.-Nr. 2014/0004) beschlossene 
überarbeitete Entwicklungskonzept „Erhalt der Siedlungsstruktur für die Lincoln-Siedlung“ war 
Grundlage der weiteren Planung. 
 
Mit Beschluss vom 12.02.2015 (V.-Nr. 2014/0466) stimmte die 
Stadtverordnetenversammlung dem Entwicklungskonzept und den allgemeinen Zielen und 
Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – sowie der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB zu.  
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zum Bebauungsplan in 
Form einer öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen erfolgte vom 13.01.2015 bis 
einschließlich 13.02.2015. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB erfolgte parallel hierzu schriftlich. Zusätzlich fand 
während der Auslegung eine Bürgerinformationsveranstaltung am 03.02.2015 statt, in der die 
Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt wurden. 
 
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nach sorgfältiger Prüfung bei der Konkretisierung 
der Planung zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf S 25 – Lincoln-Siedlung – 
berücksichtigt/nicht berücksichtigt (siehe Ziff. 2. und 3.). 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich im Süden geringfügig geändert, um der 
konkretisierten Straßenführung (Anschluss Franklinstraße an die Heidelberger Straße) gerecht 
zu werden (siehe Ziff. 1.). Die geplante Verbindung Heidelberger Straße zur Karlsruher Straße 
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, da diese Planung in einem gesonderten 
Planfeststellungsverfahren erfolgt. 
 
Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf wurden geringfügige Änderungen gegenüber dem 
Entwicklungskonzept zur frühzeitigen Unterrichtung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 
vorgenommen. So wurde zur besseren Versorgung des westlichen Baufeldes eine weitere 
Parkierungsanlage nördlich des Heizwerks angeordnet.

- 5 - 
Ein eng mit der Bauleitplanung abgestimmter städtebauliche Vertrag zwischen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und BVD New Living GmbH & Co. KG soll die Entwicklung der 
Lincoln-Siedlung entsprechend den beschlossenen Entwicklungszielen (s. V-Nr. 2014/0249 
„Konversion Lincoln-Siedlung – Zielvereinbarung mit BVD New Living GmbH & Co. KG“) 
gewährleisten.  
 
Der städtebauliche Vertrag trifft, ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplans S 25, 
Regelungen:  
- zur Qualitätssicherung der Baufelder durch Wettbewerbsverfahren,  
- zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren für 
Grundschule/Kitaneubau/Quartierspark/Quartiersplatz sowie für die Baufelder,  
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit,  
- zu Art und Umfang von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,  
- zu den energetischen Anforderungen an Gebäude, 
- zum Anteil an öffentlich geförderten Wohnen und an Sonderwohnformen,  
- zum Mobilitätskonzept,  
- zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonderten Erschließungsvertrag,  
- zur Realisierung von öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen,  
- zum Schutz gesetzlich geschützter Biotope,  
- zum Umfang der Herstellung der Anlagen, 
- zur Grundstücksübereignung,  
- zur Vergabe von Aufträgen,  
- zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,  
- zur Kostentragung der Vertragsparteien,  
- zur Nachzahlungsverpflichtung der Vorhabenträgerin sowie  
- zur Rechtsnachfolge. 
 
Der ausgehandelte städtebauliche Vertrag wird vor seinem Abschluss zum Satzungsbeschluss 
des Bebauungsplans S 25 den städtischen Gremien zur Zustimmung vorgelegt. Dies gilt auch 
für den erforderlichen Erschließungsvertrag.  
 
Zur Durchführung des vorgesehenen innovativen Mobilitätskonzepts sind darüber hinaus eine 
Einschränkungssatzung zur Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – sowie ein abgeschlossener 
Durchführungsvertrag zum Mobilitätskonzept erforderlich und in Vorbereitung.  
 
Des Weiteren soll das Satzungsgebiet der Fernwärmesatzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt um das Gebiet der Lincoln-Siedlung erweitert werden. Dies hat gleichfalls vor 
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans S 25 zu erfolgen.  
 
 
Zu 1: 
 
Der Geltungsbereich des geänderten Aufstellungsbeschlusses vom 12.02.2015 für das Gebiet 
der Lincoln-Siedlung zwischen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, Mittellinie der 
Heidelberger Straße, dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage 
Südwest/Neuschneise wird geringfügig geändert. Im Süden erfolgt eine Linienanpassung, die 
aufgrund der Konkretisierung der Planung zum südlichen Anschluss der Franklinstraße an die 
Heidelberger Straße erforderlich wurde. Der zukünftige Anschluss der Franklinstraße an die 
mit der Entwicklung der Konversionsflächen östlich der Heidelberger Straße vorgesehene 
Straßenverbindung zur Karlsruher Straße wird im Rahmen eines gesonderten, vom 
Bauleitplanverfahren unabhängigen Planfeststellungsverfahrens geregelt.

- 6 - 
 
Abb.1: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung –  
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.02.2015 (V.-Nr. 2014/0466) (ohne Maßstab)

- 7 - 
 
Abb.2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung –  (ohne Maßstab)

- 8 - 
Zu 2: 
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (1) BauGB 
zum Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25 
– Lincoln-Siedlung – zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
 
Zu 3: 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentl ichkeit gemäß §  3 (1) BauGB zum 
Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25 – 
Lincoln-Siedlung –  gingen die in Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefassten und 
entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.  
 
 
Zu 4 und 5: 
Der Entwurf zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) 
wurden erarbeitet.  
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs S 25 (siehe Datei) und der 
zugehörigen Begründung gemäß § 3 (2) BauGB erfolgt nach vorheriger öffentlicher 
Bekanntmachung im Darmstädter Echo.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden 
werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel zur Offenlage beteiligt. 
 
 
 
Der Dezernent I:  Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Jochen Partsch  Cornelia Zuschke  
Oberbürgermeister  Stadträtin  
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs (Teil 1 und 2) für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
Darmstadt,  30.04.2015 
61.2 ha  Nst. 2112 
61.1 ho  Nst. 3646

Beratungsverlauf (5)

TOP 8
TOP 226
TOP 23
TOP 13
TOP 39

Orte (25)

  • Wilhelminenstraße 1
  • Noackstraße 16A
  • Franklinstraße 44A
  • Heidelberger Straße
  • Karlsruher Straße
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Klappacher Straße 172
  • Ohlystraße 75
  • Ringstraße 80
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  • Am Hauptbahnhof
  • Neuschneise

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0177
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.04.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00