V/0302/2025
117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51
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Beschlussvorlage
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V/0302/2025 V/0302/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51 [Gasometer] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 02.07.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 117. Änderung des Flächennutzungs- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf-West im Be- reich Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51 (Anlage 1) wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 1.1 Der Anregung, im Änderungsbereich Wald auszuweisen oder ansonsten eine Ersatzauf- forstung vorzunehmen (siehe Anlage 1, Ziffer 2.6.1). 1.2 Der Anregung, eine Bilanzierung und eine forstrechtliche Kompensation in Form einer Er- satzaufforstung im Verhältnis 1:2 vorzunehmen (siehe Anlage 1, Ziffern 4.6.1, 4.6.2, 4.6.3, 4.6.4). 2. Der Entwurf der der 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbe- zirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51 (Anlage 3) wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend be- schlossen. Stadtplanungsamt 19.05.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bernsen Telefon: 492-6199 Bernsen@stadt-muenster.de Herr Puke Telefon: 492-6192 Puke@stadt-muenster.de - 2 - V/0302/2025 Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (Anlage 2) wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die vorhabenbedingten Kosten werden von der Vorhabenträgerin getragen, einschließlich der Kosten für den erforderlichen Umbau des Knotenpunkts Boelckeweg / Albersloher Weg / Gasometer, dessen Flächen im Besitz der Stadt Münster sind. Dazu wurde zwischen der Stadt Münster und der Vorha- benträgerin ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geschlossen. Begründung: Mit der 117. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur langfristigen Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Gasometers in Münster geschaffen werden. Der am Albersloher Weg, südlich der Bundesstraße B 51 (Umgehungsstraße), gelegene Gasometer stellt mit seiner Höhe von 52 Metern eine städtebaulich prägende Landmarke am südlichen Rand des Münsteraner Hafenbereichs dar. Das Bauwerk wurde im Jahr 1954 errichtet und bis 2005 zur Spei- cherung von Erdgas genutzt. Aufgrund seiner historischen Bedeutung ist er als technisches Bau- denkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen. Im September 2022 wurde der Entwurf der UTB Projektmanagement GmbH im Rahmen des zwei- phasigen Konzeptvergabeverfahrens, das von der damaligen Eigentümerin, der Stadtwerke Münster GmbH, ausgelobt wurde, vom Auswahlgremium zum Sieger gekürt. Innerhalb der Stahlkonstruktion des Gasometers sieht dieser einen Zylinderbau mit 14 Geschossen vor, der auf rund 12.000 m² Nutz- fläche eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe und Kultur im Sinne eines vertikalen Stadtquartiers ver- eint. Eine erste frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bereits im Sommer 2022 noch vor der Auslobung der Konzeptvergabe. Diese startete mit einer Informationsver- anstaltung in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke am 21. Juni 2022. Am 21.02.2024 fasste der Rat der Stadt Münster den einleitenden Beschluss zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans. Am 20. März 2024 startete nach abgeschlossenem Konzeptvergabeverfahren eine zweite frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit einer Abendveranstaltung im Jovel am Albersloher Weg in Münster. Zusätzlich zur Abendveranstaltung fand eine Beteiligungsphase im Zeitraum vom 20.03.2024 bis zum 24.04.2024 statt, während derer weitere Anregungen über die Webseite des Stadtplanungsamts ein- gereicht werden konnten. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel im Zeitraum vom 27.03.2024 bis zum 26.04.2024. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 117. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fanden in der Zeit vom 09.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025 gleichzeitig mit der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 statt. Die im Zuge der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen zu der 117. Änderung des Flächennut- zungsplans eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt und mit Abwägungsvorschlägen versehen worden. Die vorgenommenen kleineren redaktionellen Änderungen an der Begründung zur FNP-Änderung führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, sodass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz, BauGB eine erneute Veröffentlichung oder Einholung der Stellungnahmen - 3 - V/0302/2025 nicht erforderlich ist. Somit kann nun entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlägen unter Nr. 1 und 2 Beschluss gefasst werden. Die FNP-Änderung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Sobald diese vorliegt, können die FNP-Änderung und der Bebauungsplan im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch wirksam werden bzw. in Kraft treten. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge Anlage 2: Begründung Anlage 3: Planzeichnung
V-0302-2025_Anlage-3_Planzeichnung
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Rf Rf Rf RfRf DEK DEK F G GE GE GGE GI M M M M SO Stadion SO Stadion SO SB-WH/BuG SO BuG/V PR RRB W Rf Rf Rf RfRf DEK DEK F G GE GE GGE GI M M M MM M SO Stadion SO Stadion SO SB-WH/BuG SO BuG/V PR W M RRB Bisherige Darstellung Neue Darstellung Änderungsbereich N Plan zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans Boelckeweg - Albersloher Weg- Bundestraße B51 Stand: 11.07.2024M. 1:15.000 Gemischte Baufläche Grünflächen Flächen für Ver- und Entsorgung Abwasser Gas RegenrückhaltebeckenRRB Gasfernleitung Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke M Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha Anlage 3 zur Vorlage V/0302/2025
Anlage A
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Anlage A zur V/0302/2025 Kurzüberblick Mit dieser Vorlage soll der abschließende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für eine Nachnutzung des Gasometers durch eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe und Kultur im Sinne eines vertikalen Stadtquartiers herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Nachnutzung des Ga- someters durch eine Mischung aus Wohnen, Gewerbe und Kultur im Sinne eines vertikalen Stadtquartiers zu schaffen. Hierzu ist die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich (117. FNP-Änderung). Nachdem die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen absolviert wurden, können nun die Ab- wägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie der abschließende Beschluss zur FNP- Änderung erfolgen. Neben der FNP-Änderung ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Siehe hierzu die im Parallelverfahren erstellte Beschlussvorlage Nr. V/0303/2025 zu Bebauungsplan Nr. 626. Die FNP-Änderung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Sobald diese vorliegt, können die FNP-Änderung und der Bebauungsplan im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht werden und dadurch wirksam werden bzw. in Kraft treten. Finanzierung Durch den abschließenden Beschluss zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die vorhabenbedingten Kosten werden von der Vorhabenträgerin getragen, einschließlich der Kosten für den erforderlichen Umbau des Knotenpunkts Boelckeweg / Albersloher Weg / Gasometer, dessen Flächen im Besitz der Stadt Münster sind. Dazu wurde zwi- schen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB geschlossen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die in dieser Vorlage genannten Beschlüsse haben keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen.
V-0302-2025_Anlage-1_Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0302/2025 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 19 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf-West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Zusammenfassung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand am 20.03.2024 von ca. 18:00 bis 20:30 Uhr im Jovel (Albersloher Weg 54) eine Bürgeranhörung statt. Anwesend waren rd. 80 Bürgerinnen und Bürger. Nach einer kurzen Einleitung durch Herrn Bezirksbürgermeister Peter Bens- mann und Herrn Kleinemeier (Verwaltung - Stadtplanungsamt) stellte Herr Bestgen im Namen der Vorhabenträgerin, der UTB Projektmanagement GmbH, die Planung vor. Die Veranstaltung wurde als „World Café“ durchgeführt und bot den Anwesenden anschließend die Möglichkeit, sich an verschiedenen Thementi- schen über die Projektstände zu informieren. Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans wurden keine Anregungen, Bedenken oder Hinweise gege- ben. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Zeitraum vom 20.03.2024 bis zum 24.04.2024 in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie im Internet unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung bereitgestellt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen, die Inhalte oder Darstellungen der Änderung des Flächennut- zungsplans betreffen. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 19 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 27.03.2024 bis einschließlich 26.04.2024 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 DB AG – DB Immobilien, Stellungnahme vom 28.03.2024 2.1.1 Die sich in unmittelbarer Nähe zu o.g. Vorhaben befind- liche Strecke 9213 Neubeckum – Münster befindet sich nicht im Eigentum der Deutschen Bahn. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.2 Über nachfolgenden Link können Sie Informationen zum Betreiber der Strecke erlangen. https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Down- loads/DE/Eisenbahnunternehmen/EIU/eiuoeff.html Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.3 Da sich die Vorhaben in mehr als 200 Meter Entfernung zu aktiven Bahnbetriebsanlagen der Deutschen Bahn befinden, erhalten Sie anbei das DB Hinweisblatt mit der Bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung im Verfahren. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.4 Hinweisblatt: Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Ent- fernung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir jedoch auf Ihre Sorgfaltspflicht als Vorhabenträger hin. Ihre geplanten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswirkungen auf Bahnanlagen haben. Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen o- der Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes Kenntnisnahme und Beachtung. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 19 Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer belade- ner Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen. 2.1.5 Darüber hinaus bitten wir um Beachtung folgender Hin- weise: - Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusam- menhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deut- schen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Ein- schränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. - Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. - Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -immis- sionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Pro- jekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin. - Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln und Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unseren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. Ein sicherer Ausschluss kann unsererseits allerdings nicht erfolgen. Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden werden, ist die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu informieren. - Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vor- handenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitun- gen o.ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 19 notwendigen Antragsunterlagen hierzu finden Sie on- line unter: www.deutschebahn.com/de/geschaefte/im- mobilien/VerlegungvonLeitungen-1197952 - Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hin- weise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbun- denen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtli- che Vereinbarungen etc.) hervor. Besteht ein entspre- chender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Anga- ben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobi- lien/Leistungsspektrum/Eigentuemervertretung- 1198004 2.2 Stadtnetze Münster GmbH, Stellungnahme vom 15.04.2024 2.2.1 Auf dem Grundstück befinden sich vorhandene und in Betrieb befindliche Gas- und Wasserversorgungsleitun- gen, sowie Stromkabel (Mittelspannung und Nieder- spannung), Telekommunikationskabel und eine aktive Gasdruckregelanlage der Stadtnetze Münster GmbH für die öffentliche Versorgung. Diese sind bei anfallen- den Arbeiten entsprechend zu sichern. Kenntnisnahme und Beachtung. Der parallel in Aufstellung befindliche vorhabenbezo- gene Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Alberslo- her Weg / Bundesstraße B 51“ enthält auf der Plan- zeichnung einen entsprechenden Hinweis. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2.2 Zusätzlich verweisen wir auf die „Neue Darstellung“ für den FNP vom 30.01.2024. Dort entfällt das Symbol der Gas-Versorgung zu diesem Grundstück. Dieser Ände- rung widersprechen wir, da wir, wie oben ausgeführt, auf dem Grundstück eine aktive Gasdruckregelanlage, Armaturen und Gasleitungen betreiben. Daher bitten Der Anregung, das Symbol für die Gasversorgung im Flächennutzungsplan beizubehalten, wurde gefolgt: Das Symbol der Gasversorgung wurde vor Veröffentli- chung des Planentwurfs wieder in die Planzeichnung des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 19 wir Sie das Symbol für die Gasversorgung auf dem Flä- chennutzungsplan beizubehalten. 2.2.3 Grundsätzlich gilt für alle bestehenden Versorgungsan- lagen: Vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der Stadt- netze Münster GmbH sind bei anfallenden Tiefbauar- beiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu lokalisieren (Lage in den Bestandsplänen sind nicht verbindlich). Um die Betriebssicherheit unse- rer Anlagen weiterhin zu gewährleisten, sowie eine si- chere Versorgung der Gebäude aufrecht zu halten, ist es unbedingt erforderlich, dass die vorhandenen Lei- tungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen bleiben. Kenntnisnahme und Beachtung. Der parallel in Aufstellung befindliche vorhabenbezo- gene Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Alberslo- her Weg / Bundesstraße B 51“ enthält auf der Plan- zeichnung einen entsprechenden Hinweis. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2.4 U.a. erfolgt eine jährliche oberirdische Überprüfung der vorhandenen in Betrieb befindlichen Gasleitungen und Armaturen auf dem Grundstück. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2.5 Zudem muss für den Betrieb des Gasdruckregel- schranks und für die weiteren Armaturen vom Netzbe- trieb der Stadtnetze Münster zu jeder Zeit eine Zuwe- gung zu der Gasdruckregelanlage, inkl. unmittelbarer Parkmöglichkeit, vorhanden sein. Wünschenswert wäre die Abgrenzung mit einem Parkpoller (siehe Abbildung 1). Kenntnisnahme und Beachtung. Der parallel in Aufstellung befindliche vorhabenbezo- gene Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Alberslo- her Weg / Bundesstraße B 51“ sichert Stellplätze im un- mittelbaren Umfeld des Gasdruckregelschranks. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.2.6 Außerdem gehen wir davon aus, dass Fernwärme zur Wärmeversorgung verwendet wird. Dazu stehen wir zurzeit in Gesprächen mit dem Planungsbüro des neuen Eigentümers. Eine abschließende Entscheidung steht dazu noch aus. Kenntnisnahme und Beachtung. Nach aktuellem Planungsstand soll für den Wärmebe- darf ein Anschluss an das Fernwärmenetz erfolgen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 19 2.3 Deutsche Telekom AG, Stellungnahme vom 19.04.2025 2.3.1 Gegen die vorgelegte 117. Änderung des Flächennut- zungsplans bestehen grundsätzlich keine Einwände. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.3.2 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Lageplan er- sichtlich sind. Diese versorgen die vorhandene Bebau- ung. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Ich gehe davon aus, dass die Telekommunikationslinien punktu- ell gesichert, aber unverändert in ihrer Trassenlage ver- bleiben können. Der Bestand und der Betrieb der vor- handenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Kenntnisnahme. Die Stellungnahme bezieht sich auf Inhalte der verbind- lichen Bauleitplanung und wird entsprechend in die Ab- wägung zum parallel in Aufstellung befindlichen vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.4 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Münsterland, Stellungnahme vom 23.04.2024 2.4.1 Die durch das Vorhaben bedingten verkehrlichen Aus- wirkungen auf die Bundesstraße 51 sind im Rahmen der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen. Soweit das zu- künftige Verkehrsaufkommen im Zuge der Bundes- straße 51 leistungsfähig abgewickelt werden kann, be- stehen seitens Straßen.NRW keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante verkehrliche Erschlie- ßung. Die Erschließung betrifft nicht die Regelungsinhalte des Flächennutzungsplans. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet, dass die Neuverkehre des Vorhabens ermittelt und die verkehrlichen Auswir- kungen der Umnutzung u.a. auch auf die B 51 überprüft und bewertet hat. Die Verkehrsmengen am Knoten- punkt Albersloher Weg/B 51 werden im Analysefall mit einer ausreichenden Verkehrsqualität abgewickelt und werden allein durch die Neuverkehre des Gasometers nicht zusätzlich belastet (Analysefall-Plus). Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 19 2.4.2 Laut dem vorliegenden Lärmgutachten (Normec Up- penkamp, 2024) werden aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen die Orientierungswerte für Urbane Gebiete überschritten (tags 60 dB[A], nachts 50 dB[A]). Das Gutachten zeigt, dass an den Fassaden des Gasometers teilweise verkehrsbezogene Lärmpe- gel über 70 bzw. 60 dB(A) (tags/ nachts) auftreten. Das Bebauungsplangebiet weist damit eine starke Lärmbe- lastung auf. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse zu gewährleisten sind Schallminderungsmaßnah- men erforderlich. Vor diesem Hintergrund wird von hier darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche auf ak- tiven oder passiven Lärmschutz gegenüber dem Stra- ßenbaulastträger der Bundesstraße nicht geltend ge- macht werden können, da die Aufstellung des Bebau- ungsplans in Kenntnis der Bundesstraße durchgeführt wird. Spätere lärmsenkende Maßnahmen im Rahmen einer Lärmaktionsplanung zu Lasten der Funktionsfä- higkeit der Bundesstraße werden vorsorglich ausge- schlossen. Kenntnisnahme. Die erforderlichen Schallminderungsmaßnahmen wer- den im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ festgesetzt, sodass gesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse sichergestellt werden können. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.4.3 Bezüglich der möglichen Luftschadstoffimmissionen, wird von hier vorsorglich darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche auf Maßnahmen zur Verbesse- rung der Luftqualität gegenüber dem Straßenbaulast- träger der Bundesstraße nicht geltend gemacht werden können, da die Aufstellung des Bebauungsplans in Kenntnis der Bundesstraße durchgeführt wird. Maßnah- men im Rahmen einer zukünftigen Luftreinhalteplanung zu Lasten der Funktionsfähigkeit der Bundesstraße werden vorsorglich ausgeschlossen. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 19 2.4.4 Die anbaurechtlichen Regelungen, insbesondere die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen, nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sind im weite- ren Bauleitverfahren zu beachten. Kenntnisnahme und Beachtung. Die Anbauverbots- und die Anbaubeschränkungszone werden hinweislich in die Planzeichnung des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ aufgenommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5 Stadt Münster: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit – Untere Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutz-, Abfallwirtschafts- und Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 24.04.2024 2.5.1 Untere Naturschutzbehörde: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Bei der baulichen Entwicklung wird eine Eingriffs-/ Aus- gleichsbilanzierung einschl. Kompensation erforderlich. Kenntnisnahme und Beachtung. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird im Rah- men des parallel in Aufstellung befindlichen vorhaben- bezogenen Bebauungsplans Nr. 626 „Boelckeweg / Al- bersloher Weg / Bundesstraße B 51“ ermittelt und Maß- nahmen zum Ausgleich getroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5.2 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen Der 117. Änderung des FNP kann, aufgrund der Aus- sage (Kurzbegründung zur 117. Änderung Stand: März 2024) unter Pkt. 4.3 „[…] das Niederschlagswasser soll vollständig auf dem Grundstück gehalten, genutzt und versickert werden“, nicht zugestimmt werden. Die Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich einer Altlast ist nach DWA-A 138 nicht zulässig. Hierfür wäre eine vollumfängliche Sanierung im versickerungs- relevanten Bereich erforderlich. Ist die Sanierung der Altlast zur Realisierung einer Versickerungsanlage ge- plant, ist diese zuvor in Art und Umfang mit der Unteren Wasserbehörde sowie der Unteren Bodenschutzbe- hörde abzustimmen. Grundsätzlich ist für das Versickern von Niederschlags- wasser eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Hinweis, dass eine Versickerung des Nieder- schlagswassers im Bereich der Altlast nicht zulässig ist, wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Zwischenzeitlich wurden die Details der Entwässerung durch eine Entwässerungsstudie geprüft und festgelegt: In der Gebäudeplanung sind Elemente wie Gründächer und Fassadenbegrünung vorgesehen. Das anfallende Niederschlagwasser wird in Zisternen gesammelt und zur Bewässerung verwendet. Lediglich das Niederschlagswasser, welches auf die Grünflächen in den Freianlagen fällt, wird (weiterhin) auf diesen Flächen versickert. Die Begründung wurde in Kapitel 7.4.4 entsprechend ergänzt. Darstellungen des Flächen- nutzungsplans sind von der redaktionellen Ergänzung in Kapitel 7.4.4 der Begrün- dung nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 19 Um die Möglichkeit der Umsetzung einer Versicke- rungsanlage einschätzen zu können, sind im Voraus die örtlichen Bodenverhältnisse (Durchlässigkeit und mittlerer höchster Grundwasserstand) gutachterlich zu ermitteln. Gutachten und Nachweise die im Zusammen- hang wasserwirtschaftlicher Belange erstellt werden müssen, sind im Zuge der weiteren Planungen hinsicht- lich der Art und des Umfangs mit der UWB abzustim- men. 2.5.3 Gegen die häusliche Nutzung und den Rückhalt von Niederschlagswasser auf der Fläche (wegen der Altlast in Form einer gegenüber dem anstehenden Boden ab- gedichteten Rückhalteeinrichtung) und Ableitung in die öffentliche Kanalisation bestehen seitens der UWB keine Bedenken. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5.4 Für den Geltungsbereich des B-Plans notwendige Flä- chen für die Ver- und Entsorgung (z.B. RRB) sind auch im FNP planungsrechtlich zu sichern. Die Darstellung von Flächen für die Ver- und Entsor- gung im Flächennutzungsplan ist, abgesehen von der bisherigen Darstellung „Gas“, nicht erforderlich (s. Pkt. 2.2.2). Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.5.5 Nach derzeitigem Planungsstand soll für den Wärme- bedarf Geothermie genutzt werden. Die Erschließung der Geothermie ist auf dem Grundstück grundsätzlich möglich. Für die Errichtung und Betrieb einer Geother- mieanlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforder- lich. Diese ist bei der UWB zu beantragen. Die Möglich- keit der Umsetzung der Geothermieanlage sollte jedoch im Voraus geprüft und mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Kenntnisnahme und Beachtung. Nach aktuellem Planungsstand soll für den Wärmebe- darf ein Anschluss an das Fernwärmenetz erfolgen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 19 2.6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland, Stellungnahme vom 25.04.2024 2.6.1 Bei dem in den Begründungen zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans bzw. zum Vorentwurf des vorha- benbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 genannten prägenden Baum- und Grünbestand handelt es sich zu einem Großteil um eine Fläche mit Waldeigenschaft (s. Anlage Karte Flächen mit Waldeigenschaft). Insgesamt ist eine Waldfläche von rund 5320 m2 betroffen. Der im Plangebiet liegende Waldbereich ist daher im Verfahren als solcher auszuweisen/festzusetzen, oder bei Umwandlung in eine andere Nutzungsart/Überpla- nung mit einer Ersatzaufforstung im Verhältnis von 1:2 auszugleichen. Der gültige Flächennutzungsplan stellt für den Ände- rungsbereich „Grünflächen“ mit einem Planzeichen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestim- mung „Gas“ dar, so dass hieraus keine forstrechtliche Betroffenheit ersichtlich ist. Für Waldflächen, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, ist gem. § 43 Abs. 1 a) LFoG keine Umwandlungsge- nehmigung nach § 39 LFoG erforderlich. Entfällt aber das Erfordernis einer Umwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG, wird aus Sicht der Stadt auch keine Rechts- grundlage für die Anordnung einer Ersatzaufforstung nach § 39 Abs. 3 LFoG gesehen. Der geltende Bebau- ungsplan Nr. 349 hat abschließend über die für die planbedingten Eingriffe notwendige Kompensation ent- schieden. Die städtebauliche Eingriffsregelung in § 1a Abs. 3 BauGB (hier insbesondere Satz 6: „Ein Aus- gleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zu- lässig waren.“) verdrängt die forstrechtlichen Regelun- gen über den Waldausgleich für die Bauleitplanung. Im Übrigen wird auf die Ausgleichsregelung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung Bebau- ungsplan Nr. 626) verwiesen. Der Anregung, im Ände- rungsbereich Wald auszu- weisen oder ansonsten eine Ersatzaufforstung vorzuneh- men, wird nicht gefolgt. (Beschlusspunkt 1.1) 2.6.2 Es ist den Planungen zufolge vorgesehen den umlie- genden Gehölzbestand zu erhalten, allerdings werden in den Festsetzungen nur einzelne Baumstandort zur Erhaltung festgelegt. Die Stellungnahme bezieht sich auf Inhalte der verbind- lichen Bauleitplanung und wird entsprechend in die Ab- wägung zum parallel in Aufstellung befindlichen vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ eingestellt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 19 2.6.3 Weiterhin ist im Bereich der Waldflächen, im Zuge der geplanten Freiraumnutzung im Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan, die Anlage verschiedener Elemente und Er- schließungen vorgesehen. Dies führt bei geplanter Um- setzung zu einer Umwandlung der Waldfläche durch überlagernde Nutzung. Insbesondere die Installation von Boule-Bahn, Spielplatz und die Anlage der PKW- Zufahrt stellen eine unmittelbare Umwandlung dar. Die Stellungnahme bezieht sich auf Inhalte der verbind- lichen Bauleitplanung und wird entsprechend in die Ab- wägung zum parallel in Aufstellung befindlichen vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ eingestellt. Keine Beschlussfassung er- forderlich. Von folgenden Trägern öffentlicher Bedenken wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht: - Bezirksregierung Münster – Dezernat 26 Luftverkehr, Schreiben vom 27.03.2024 - Fernstraßen-Bundesamt, Standort Bonn, Schreiben vom 27.03.2024 - Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 28.03.2024 - Die Autobahn GmbH des Bundes, Schreiben vom 04.04.2024 - Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, Schreiben vom 04.04.2024 - DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 10.04.2024 - Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen zu Münster, Schreiben vom 12.04.2024 - Handelsverband NRW – Westfalen-Münsterland e.V., Schreiben vom 15.04.2024 - Bezirksregierung Münster – Dezernat 54 Wasserwirtschaft, Schreiben vom 19.04.2024 - LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Schreiben vom 22.04.2024 - Vodafone West GmbH, Schreiben vom 22.04.2024 - Abfallwirtschaftsbetriebe Münster, Schreiben vom 23.04.2024 - Ericsson Service GmbH (Richtfunk-Trassenauskunft), Schreiben vom 23.04.2024 - Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde Stadt Münster, Schreiben vom 24.04.2024 - Untere Immissionsschutzbehörde Stadt Münster, Schreiben vom 24.04.2024 - Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.04.2024 - Untere Denkmalbehörde Stadt Münster, Schreiben vom 25.04.2024 - Handwerkskammer Münster (Wirtschaftsförderung), Schreiben vom 26.04.2024 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 19 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 09.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025 Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen, die Inhalte oder Darstellungen der Änderung des Flächennutzungsplans betreffen. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 19 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 09.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Bezirksregierung Münster – De- zernat 54 Was- serwirtschaft, Stellungnahme vom 08.01.2025 Das Dezernat 54 der Bezirksregierung Münster hat die vorgelegten Unterlagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht erneut geprüft. Die zu vertretenden Belange sind von dem Vorhaben betroffen; grundsätzliche Bedenken bestehen jedoch nicht. Es werden keine Anmerkungen oder Anregungen vorgetragen. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.2 LWL – Archäolo- gie für Westfa- len, Außenstelle Münster, Stel- lungnahme vom 14.01.2025 Eine Stellungnahme zu den Belangen der Bodendenk- malpflege erfolgt über die Stadtarchäologie Münster. Kenntnisnahme. Eine separate Stellungnahme der Stadtarchäologie Münster ist im Verfahren nicht eingegangen. Eine Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde (UDB) vom 26.04.2024 als Behörde für Bau- und Bo- dendenkmalschutz liegt allerdings vor. Ergänzender Hinweis: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- heit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/o- der pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichti- gungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u.a. §15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nach- folgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 19 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.3 Landesbüro der Naturschutzver- bände NRW: BUND, Stellung- nahme vom 15.01.2025 Gegen die Änderung des FNP werden aus Sicht des BUND keine Bedenken vorgebracht Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4 Stadt Münster: Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit – Untere Naturschutz-, Wasser-, Bodenschutz-, Abfallwirtschafts- und Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 16.01.2025 4.4.1 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern Die wegbegleitende Retentionsmulde, welche die Ent- wässerung der Verkehrsflächen übernimmt, ist ggf. hin- reichend abzudichten, sofern keine natürliche Dichtig- keit des anstehenden Bodens gegeben ist (s. Entwäs- serungskonzept, Seite 9). Kenntnisnahme und Beachtung. Der Hinweis aus der Stellungnahme wird klarstellend in Kapitel 7.4.4 der Begründung ergänzt. Darstellungen des Flächen- nutzungsplans sind von der redaktionellen Ergänzung in Kapitel 7.4.4 der Begrün- dung nicht betroffen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4.2 Hinweis: Das östlich des Plangebiets verlaufende Ge- wässer Nr. 32922 trägt den Namen Vischeringgraben und nicht Lütkebach (s. Begründung zum Entwurf, Seite 25 und 35). Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beach- tet: Der Name des Gewässers wurde in der Begrün- dung entsprechend redaktionell angepasst. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.5 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Münsterland, Stellungnahme vom 17.01.2025 4.5.1 […] Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht von Straßen.NRW, Regionalniederlassung Münsterland ge- gen die vorgelegte Bauleitplanung keine grundsätzli- chen Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte von der Stadt Münster bei der weiteren Bauleitplanung be- rücksichtigt werden: Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 19 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.5.2 1. Im Zusammenhang mit der zusätzlich geplanten Ge- bietsentwicklung im Hafengebiet, wird seitens Stra- ßen.NRW zu gegebener Zeit eine mikroskopische Ver- kehrsflusssimulation für den Nachweis der leistungsfä- higen Erschließung von der Stadt Münster gefordert. Ein Rückstau bis auf die Bundesstraße 51 ist bei der weiteren Verkehrsplanung auszuschließen, um das zu- künftige Verkehrsaufkommen im Zuge der Bundes- straße 51 sicher und leistungsfähig abzuwickeln. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.5.3 2. Aufgrund der prognostizierten Verkehrslärmimmissi- onen wird von hier darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz ge- genüber dem Straßenbaulastträger der Bundesstraße nicht geltend gemacht werden können, da die Aufstel- lung des Bebauungsplans in Kenntnis der Bundes- straße durchgeführt wird. Spätere lärmsenkende Maß- nahmen im Rahmen einer Lärmaktionsplanung zu Las- ten der Funktionsfähigkeit der Bundesstraße werden vorsorglich ausgeschlossen. Kenntnisnahme. Erforderliche Schallminderungsmaßnahmen werden im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorha- benbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ festgesetzt, so- dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherge- stellt werden können. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.5.4 3. Bezüglich der möglichen Luftschadstoffimmissionen, wird von hier vorsorglich darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprüche auf Maßnahmen zur Verbesse- rung der Luftqualität gegenüber dem Straßenbaulast- träger der Bundesstraße nicht geltend gemacht werden können, da die Aufstellung des Bebauungsplans in Kenntnis der Bundesstraße durchgeführt wird. Maßnah- men in Rahmen einer zukünftigen Luftreinhalteplanung zu Lasten der Funktionsfähigkeit der Bundesstraße werden vorsorglich ausgeschlossen. Kenntnisnahme. Keine Beschlussfassung erforderlich. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 19 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.5.5 4. Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbotszone sind nicht zulässig. Werbeanlagen sowie die geplante LED - Anlage inner- halb der Anbaubeschränkungszone und mit Wirkung zur Bundesstraße bedürfen grundsätzlich der geson- derten Zustimmung gem. § 9 (6) FStrG der Straßen- bauverwaltung. Außerhalb der Anbauverbotszone ist die Ausrichtung und Gestaltung der Werbeanlagen bzw. der LED - An- lage so umzusetzen, dass diese die Verkehrsteilneh- mer auf der Bundesstraße nicht blenden oder ablenken kann. Die Stellungnahme bezieht sich auf Inhalte der verbind- lichen Bauleitplanung und wird entsprechend in die Ab- wägung zum parallel in Aufstellung befindlichen vorha- benbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.5.6 5. Die an die Bundesstraße angrenzenden Bauvorha- ben / Photovoltaikanlagen sind aus Gründen der Si- cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs so zu beleuch- ten, auszurichten und durch ausreichend hohe und dichte Einfriedigung und Bepflanzung zum Schutze der Verkehrsteilnehmer abzuschirmen, dass der überge- ordnete Verkehr auf der Bundesstraße weder geblen- det noch abgelenkt wird. Kenntnisnahme und Beachtung. Dies ist nicht Regelungsinhalt des Flächennutzungs- plans und wird in die Abwägung zum vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan Nr. 626 eingestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland, Stellungnahme vom 17.01.2025 4.6.1 Gegenüber dem Vorhaben bestehen seitens des Regi- onalforstamtes weiter Bedenken. Auch bei einem weitgehenden beabsichtigten Erhalt des Baumbestands werden forstliche Belange im Ent- wurf nicht angemessen berücksichtigt, da zumindest teilweise Waldverlust ohne forstrechtlichen Ausgleich zu verzeichnen ist. Die Auffassung, dass forstliche Belange nicht ange- messen berücksichtigt sind, wird nicht geteilt und zu- rückgewiesen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Waldausgleichs siehe Abwägung zu den Punkten 2.6.2 bzw. 4.6.3. Siehe Beschlussvorschlag zu 4.6.4. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 19 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.6.2 Der Argumentation im vorliegenden Fall sei die Baum- schutzsatzung der Stadt Münster anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Bei den in der Stellungnahme des Regionalforstamts vom 25.04.2024 dargestellten Flä- chen handelt es sich um Wald i.S.d. Gesetzes. Daher greift nach § 2 (3) b. der Baumschutzsatzung der Stadt Münster diese hier nicht. Die Waldeigenschaft liegt un- abhängig von den bisherigen Darstellungen im FNP bzw. Festsetzungen im Bebauungsplan faktisch vor. Die Auffassung des Regionalforstamts wird nicht ge- teilt. Da die Gehölzbestände im vorliegenden Fall inner- halb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 349 lie- gen, welcher für das gesamte Areal eine Fläche für Versorgungsanlagen festsetzt. Demnach braucht es zum einen keine Umwandlungsgenehmigung gem. § 43 Abs. 1 a) Landesforstgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (LFoG NRW) (siehe hierzu auch Pkt. 4.6.3). Zum anderen findet die Baumschutzsatzung der Stadt Münster Anwendung. In § 1 der Baumschutzsatzung ist der Anwendungsbereich geregelt. Demnach gilt die Baumschutzsatzung für „Gebiete innerhalb des Gel- tungsbereiches der Bebauungspläne im Sinne des § 30 BauGB, soweit letztere nicht eine land- oder forstwirt- schaftliche Nutzung festsetzen“ (Baumschutzsatzung). Ein Eingriff in den geschützten Baumbestand führt zu Ersatz- oder Schutzmaßnahmen gemäß der Baum- schutzsatzung und erfordert einen Antrag auf Befrei- ung/Ausnahme.“ Siehe Beschlussvorschlag zu 4.6.4. 4.6.3 In der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass aufgrund des geltenden Bebauungsplans eine Umwandlungsge- nehmigung nicht erforderlich ist: Die forstwirtschaftliche Regelung in § 43 LForstG NRW sieht vor, dass unter der Geltung eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) eine Umwandlungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Die Vorschrift des § 43 wird vielfach dahingehend miss- verstanden, dass sie das Erfordernis eines Waldaus- gleichs bei der Inanspruchnahme von Waldflächen für Bauvorhaben ausschließt. Dies ist aber nicht der Fall. Es ist zutreffend und unstrittig, dass für Waldflächen, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, gem. § 43 Abs. 1 a) LFoG keine Umwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG erforderlich ist. Entfällt aber das Erfor- dernis einer Umwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG, wird aus Sicht der Stadt auch keine Rechts- grundlage für die Anordnung einer Ersatzaufforstung nach § 39 Abs. 3 LFoG gesehen. Der geltende Bebau- ungsplan Nr. 349 hat abschließend über die für die Siehe Beschlussvorschlag zu 4.6.4. 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 19 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Die gesetzlich bestehende planungsrechtliche Geneh- migungsfreiheit der umnutzenden Beanspruchung von Wald befreit den Antragsteller zur verfahrensrechtlichen Vereinfachung lediglich von einem gesonderten förmli- chen Genehmigungsverfahren (Waldumwandlungsver- fahren) der zuständigen Forstbehörde. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, zu- letzt durch Urteil vom 21.11.19 (20 D90/16.AK - juris) werden jedoch durch die verfahrensrechtliche Zulässig- keit der in § 43 Abs.1 LFoG genannten Ausnahmesach- verhalte nicht die an eine Zulassung von Waldumwand- lungen zu stellenden materiellrechtlichen Anforderun- gen im Sinne von § 39 Abs. 3 LFoG aufgehoben (vgl. Endres, § 9 Rn. 33; Kranz, § 43 Erl. 2; so auch OVG NRW, Urt. Vom 10.10.1996 7 A 2500/95). Die in § 43 Abs. 1 LFoG geregelten Ausnahmen vom Genehmi- gungserfordernis dienen allein der Verwaltungsverein- fachung. planbedingten Eingriffe notwendige Kompensation ent- schieden. Die städtebauliche Eingriffsregelung in § 1a Abs. 3 BauGB (hier insbesondere Satz 6: „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe be- reits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind o- der zulässig waren.“) verdrängt die forstrechtlichen Re- gelungen über den Waldausgleich für die Bauleitpla- nung. Im Übrigen wird auf die Ausgleichsregelung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung Bebauungsplan Nr. 626) verwiesen. 4.6.4 Die generelle Möglichkeit zur Umwandlung der Waldflä- chen wird von der Forstbehörde nicht in Frage gestellt. Dennoch hält die Forstbehörde einen entsprechenden materiellrechtlichen Ausgleich aus den genannten Gründen für geboten. Das Regionalforstamt kann aufgrund des beabsichtig- ten Erhalts des Baumbestandes und der sich wahr- scheinlich einstellenden starken Überprägung durch Er- holungsnutzung die Festsetzung als Grün-/ Parkfläche auch ohne forstrechtlichen Ausgleich akzeptieren, for- dert aber für die unmittelbar umgewandelten Flächen eine Bilanzierung und eine forstrechtliche Kompensa- tion in Form einer Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2. Der Anregung, eine Bilanzierung und eine forstrechtli- che Kompensation in Form einer Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 vorzunehmen, wird nicht gefolgt. Siehe Abwägung zu Pkt. 4.6.3. Inwieweit mit der vorliegenden Planung ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft verbunden ist, wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (VBP Nr. 626) abschließend ermittelt und erforderliche Aus- gleichsmaßnahmen festgelegt und vertraglich gesi- chert. Der Anregung, eine Bilanzie- rung und eine forstrechtliche Kompensation in Form einer Ersatzaufforstung im Verhält- nis 1:2 vorzunehmen, wird nicht gefolgt. (Beschlusspunkt 1.2) 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf- West im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 19 Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Zu den unmittelbar umgewandelten Bereichen zählt die als private Straßenverkehrsfläche festgesetzte Fläche, welche Flächen mit Waldeigenschaft überschneidet, die Boulebahn, der Kita-Naturspielplatz und die festgesetz- ten Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen im Bebau- ungsplan. Von folgenden Trägern öffentlicher Bedenken wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht: - Untere Bodenschutzbehörde /Abfallwirtschaftsbehörde Stadt Münster, Schreiben vom 16.01.2025 - Untere Immissionsschutzbehörde Stadt Münster, Schreiben vom 16.01.2025 - Untere Naturschutzbehörde Stadt Münster, Schreiben vom 16.01.2025
V-0302-2025_Anlage-2_Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 38
B e g r ü n d u n g
zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Grem-
mendorf-West im Bereich
„Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Inhalt Seite
1. Planungsanlass, Planungsziele und strukturelle Situation .................................................................... 3
1.1 Hinweise zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) .............................................................. 4
1.2 Hinweise zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ............................................................... 5
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 6
3.2 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte ............... 7
4. Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 8
4.1 Gemischte Baufläche .................................................................................................................. 8
4.2 Erschließung ................................................................................................................................ 9
4.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur .......................................................................... 9
4.4 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 9
5. Arten- und Biotopschutz ...................................................................................................................... 10
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 11
6.1 Altlasten ..................................................................................................................................... 11
6.2 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 12
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 12
7.1. Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 12
7.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 13
7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 13
7.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und der
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebsphase ..................... 15
7.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 16
7.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ..................................................... 19
7.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 23
7.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 26
7.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 28
7.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 30
7.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 31
7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 32
7.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ..... 32
7.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 32
7.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 33
7.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung /
Ausgleich ............................................................................................................................................. 33
7.9 Zusätzliche Angaben ................................................................................................................. 34
7.10 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 34
7.11 Zusammenfassung .................................................................................................................... 35
Anlage 2 zur Vorlage V/0302/2025
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 2 von 38
8. Referenzliste der Quellen / Gutachten ................................................................................................ 37
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 3 von 38
1. Planungsanlass, Planungsziele und strukturelle Situation
Der Gasometer, unmittelbar südöstlich des Kreuzungsbereichs Bundesstraße 51 (Umgehungs-
straße) / Albersloher Weg gelegen, ist als Landmarke aufgrund seiner Höhe von 52 m weithin
sichtbar und markiert als identitätsstiftendes Bauwerk den südlichen Rand des Münsteraner Ha-
fenbereichs. Das Bauwerk wurde 1954 errichtet und diente der Speicherung von Erdgas, bis es
2005 außer Betrieb genommen wurde. Die weiterhin sichtbaren Elemente des ehemaligen Ga-
someters – Führungsgerüst, Sperrwasserbecken und Gasanzeige – sowie einzelne Elemente der
südwestlich angrenzenden Gasreglerstation sind inzwischen als technische Baudenkmäler in die
Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen.
Mit dieser 117. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der parallelen Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 sollen nunmehr die stadtstrukturellen und städtebauli-
chen Ziele für das Gelände des Gasometers planungsrechtlich gesteuert werden: Ziel ist die Ent-
wicklung eines durchmischten, urbanen sowie nachhaltigen Stadtquartiers innerhalb der Kubatur
des ehemaligen Gasometers.
Der ca. 1,3 ha große Änderungsbereich liegt am Boelckeweg im südöstlichen Eckbereich zwi-
schen dem Albersloher Weg und der Bundestraße 51 auf dem Areal des Gasometers im Stadt-
bezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf-West. Der Änderungsbereich ist derzeit maßgeb-
lich durch das Führungsgerüst des ehemaligen Gasometers mit der umgebenden Erschließungs-
fläche geprägt. Südwestlich befindet sich das alte Betriebsgebäude (Gasreglerhaus), welches
durch kulturelle und soziale Nutzungen in den letzten Jahren zwischengenutzt wurde. Das direkte
Umfeld zeichnet sich im Westen, Norden, Osten und Südosten durch einen prägenden Baum-
und Grünbestand aus. Nördlich des Änderungsbereichs grenzt entlang der Bundesstraße 51 ein
Erdwall an, der mit Sträuchern und Bäumen bewachsen ist, südlich eine Kleingartenanlage. Öst-
lich des Änderungsbereichs befinden sich ein Klär- und Regenrückhaltebecken sowie im Weite-
ren Wohnbebauung. Ebenfalls grenzt östlich ein schutzwürdiges Biotop gemäß Stadtbiotopkar-
tierung an.
Erschlossen wird der Änderungsbereich vom Boelckeweg über eine Zuwegung, die vorbei am
Gasreglerhaus Richtung Nordosten und im Weiteren um den Gasometer führt. Der Boelckeweg
bindet an den Albersloher Weg an, der unmittelbar westlich des Änderungsbereichs verläuft.
Das Umfeld des Änderungsbereichs ist hauptsächlich durch gewerblich genutzte Flächen nörd-
lich der Umgehungsstraße sowie südwestlich des Albersloher Wegs, Einzelhandelsbetriebe
(Baumarkt, Selbstbedienungswarenhaus mit großflächigem Grundversorgungsangebot) sowie
das Wohngebiet Lütkenbeck im Süden und Grünflächen und Freiraum im Osten geprägt. Die
vielfältigen Dienstleistungs- und Einzelhandelsangebote im Bereich des Hafen- und Hansavier-
tels sind in ca. 1 km Entfernung erreichbar.
Für den Gasometer und seine umliegenden Flächen soll unter Beibehaltung der bestehenden
und prägenden Bau- und Grünsubstanz eine neue Nutzung planungsrechtlich vorbereitet werden:
Mit einer Mischung aus Wohnen, Büros, Dienstleistungen, Kultur und Kita soll das Industriedenk-
mal des Gasometers vertikal gestaffelt werden. Damit hat das Gelände das Potenzial, durch eine
hochwertige Wiedernutzbarmachung eine neue prägende Landmarke für die Konversion im er-
weiterten Hafenbereich zu werden.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 4 von 38
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich
eine Grünfläche mit einem punktuellen Planzeichen für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbe-
stimmung „Gas“ dar. Die beabsichtigte Planung lässt sich somit nicht aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans entwickeln.
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 21.02.2024 durch den Rat
der Stadt Münster eingeleitet und im Amtsblatt Nr. 04 vom 01.03.2024 öffentlich bekannt ge-
macht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur 117. Änderung des Flä-
chennutzungsplans erfolgte im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung am 20.03.2024.
Die Veranstaltung wurde öffentlich bekannt gemacht. Neben der Informationsveranstaltung hatte
die Öffentlichkeit bis einschließlich 24.04.2024 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte in der Zeit vom 27.03.2024 bis einschließlich
zum 26.04.2024.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 09.12.2024 bis einschließ-
lich 17.01.2025.
1.1 Hinweise zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung von aktuell rd.
322.300 (31.03.2025).1 Für die nächsten Jahre (bis 2045) prognostizieren sowohl das Land NRW
als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – verstärkt durch
den Trend sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von rund 2.000 neuen Wohnungen pro
Jahr bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen.2
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz-
gebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im
Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergan-
genheit regelmäßig überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen,
militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt
wurden.
Mit Durchführung des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zur 117. Änderung des Flächennut-
zungsplans wird eine brachliegende und in Teilen bereits versiegelte Fläche in Anspruch genom-
men. Durch die Wiedernutzbarmachung der Fläche wird eine Inanspruchnahme bisher nicht bau-
lich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebots des BauGB an anderer Stelle vermieden.
1 vgl. auch https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten; die genannten Einwohnerzah-
len beziehen sich auf die sogenannte wohnberechtigte Bevölkerung Münsters. Diese beinhaltet alle Menschen mit
Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz (beide Gruppen tragen zur Wohnungsnachfrage bei) und basiert auf dem städti-
schen Melderegister. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen dieser Zahl und der im Rahmen des Zensus
2022 aktuell ermittelten Bevölkerungszahl für Münster. Die amtliche Bevölkerungszahl für Münster im Jahr 2022 be-
trägt daher 303.772 Menschen (allerdings ausschließlich Menschen mit Hauptwohnsitz). Weitere Informationen dazu
sind zu finden unter: https://www.stadt-muenster.de/aktuelles/newsdetail/zensus-2022-ergebnisse
2 vgl. dazu auch das Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, die Dokumentation zur Planungs-
werkstatt 2030, die Vorlagen zur Fortschreibung des Baulandprogramms (vgl. V/0193/2023 bzw. V/0260/2024) die
Ratsvorlage zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland (V/0339/2023) sowie die Vorlage zu den Ergebnis-
sen der Wohnungsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023) und die Vorlage und den Abschlussbericht zum Integrier-
ten Flächenkonzept Münster (V/0192/2024)
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 5 von 38
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden soll zudem das Maß
der erforderlichen Versiegelung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung auf das notwendige
Minimum reduziert werden.
Die vorliegende Planung zur 117. Änderung des FNP entspricht daher in besonderer Weise den
Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzuge-
hen.
1.2 Hinweise zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist bereits baulich genutzt sowie verkehrlich und infrastrukturell erschlos-
sen. Synergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung können daher genutzt
werden. Durch die Umnutzung wird eine Überplanung von Freiflächen an anderer Stelle vermie-
den.
Gemäß Grünordnung der Stadt Münster, „Teilplan Freiraumkonzept“, wird der Änderungsbereich
als „2. Grünring - Innenstadtbezogene ökologische Ausgleichsflächen mit großer Bedeutung für
Erholung, Stadtgliederung“ dargestellt. Da im Zuge der Planung jedoch nicht in den Grünbestand
eingegriffen wird, sondern dieser im Rahmen der Planung vielmehr für die wohnortnahe Erholung
und Freiraumnutzung weiterentwickelt werden soll, ist ein Widerspruch zum o.a. Freiraumkonzept
nicht gegeben.
Das Planvorhaben trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Kli-
mawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klima-
wandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungs-
gebiete, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen
Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.
Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse
und übernehmen eine wichtige Klimafunktion innerhalb des städtischen Gefüges. Diese werden
im Rahmen der Planung erhalten und ergänzt.
Des Weiteren sind An- und Neubauten nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiege-
setzes (GEG) zu errichten. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizien-
ten Betriebsenergiebedarf sichergestellt.
Im Umweltkataster der Stadt Münster ist der Änderungsbereich Teil eines klimaökologischen Aus-
gleichsraums. Negative Einflüsse sind aus vorgenannten Gründen jedoch nicht erkennbar.
Insgesamt werden mit der Planung weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch
sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen.
2. Änderungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 117. Änderung des Flächennutzungsplans liegt südöstlich der
Innenstadt im Stadtbezirk Südost im Stadtteil Gremmendorf-West. Er wird
im Norden durch Grünstrukturen und im Weiteren die Bundesstraße B 51,
im Osten durch Grünstrukturen, ein Regenrückhalte- sowie Regenklärbecken,
im Süden durch eine Kleingartenanlage und
im Westen durch den Albersloher Weg
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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begrenzt.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der zum Feststellungsbeschluss dieser FNP-Änderung geltende Regionalplan Münsterland stellt
die Fläche als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar, sodass eine Vereinbarkeit mit dem
grundlegenden raumordnerischen Ziel 2-3 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) vor-
liegt.
Die unmittelbar angrenzende Umgehungsstraße B 51 ist als „Straße für den vorwiegend groß-
räumigen Verkehr“, der Albersloher Weg als „Straße für den vorwiegend überregionalen und re-
gionalen Verkehr“ dargestellt.
Das Ziel 6.1-1 LEP fordert i.V.m. dem Ziel III.1-3 des Regionalplans Münsterland eine bedarfsge-
rechte und flächensparende Planung.
Ergänzend fordert der Regionalplan Münsterland eine vorrangige Innenentwicklung und Inan-
spruchnahme von Bauflächenreserven (vgl. u.a. G III.1-4, Z III.1-5 und Z III. 1-6).
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz-
gebots gemäß § 1a Abs. 2 BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im
Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen (vgl. auch Kap. 1.1). Diesem Ziel
wird durch die Planung entsprochen. Durch die Wiedernutzbarmachung der Fläche wird eine In-
anspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebots des
BauGB an anderer Stelle vermieden.
Zwar ist der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan derzeit nicht als (Wohn-)Baufläche, son-
dern als Grünfläche mit überlagerndem Symbol „Gas“ dargestellt, da es sich aber in der fakti-
schen Nutzung um zwei denkmalgeschützte Gebäudebestände handelt (Gasometer und Gasreg-
lerhaus), die mit der vorliegenden Planung unter Erhalt der angrenzenden hochwertigen Grün-
strukturen nun wiedergenutzt und belebt werden sollen, besteht kein Widerspruch zu den vorge-
nannten Zielen und Grundsätzen des Regionalplans. Es werden keine ungenutzten Flächen in
Anspruch genommen.
Mit der Änderung erfolgt eine flächensparende kompakte (Siedlungs-)Entwicklung, sie dient der
Förderung der Innenentwicklung und der Nutzung von Brachflächen.
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, die von Starkregen und Hochwasser
ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Sicherung und Rück-
gewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in potenziell überflutungs-
gefährdeten Bereichen und der Rückhalt des Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsge-
biets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und ergänzen und dient dazu, den Hochwas-
serschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu verbessern.
§ 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze sind
im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Insbesondere folgende Ziele und Grundsätze sind für die vorliegende Planungsabsicht gemäß
Bezirksregierung Münster zu beachten bzw. berücksichtigen:
Ziel I.1.1 (Allgemeines: Hochwasserrisikomanagement)
Ziel I.2.1 (Allgemeines: Klimawandel und -anpassung)
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Grundsatz II.1.1 (Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen: Einzugs-
gebiete nach § 3 Nummer 13 WHG)
Ziel II.1.3 (Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen: Einzugsgebiete
nach § 3 Nummer 13 WHG)
Das Plangebiet der 117. FNP-Änderung liegt innerhalb des Flussgebiets Ems, Teileinzugsbereich
Obere Ems bzw. des Einzugsgebiets der Werse, welche wiederum in die Ems mündet (Basisein-
zugsgebiet 329322 gemäß GSK3E NRW) jedoch außerhalb gesetzlicher Überschwemmungsge-
biete. Das Plangebiet weist auch keine Hochwassergefahren gem. Hochwassergefahrenkarten
NRW3 auf.
Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster 4 zeigt, dass im Bereich der
nördlichen, östlichen und westlichen Frei- und Grünflächen sowie innerhalb des Gasometers so-
wohl bei einem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außerge-
wöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis
(hN = 90 mm/h) Überschwemmungen entstehen können.
Die bestehenden Freiflächen, die den Gasometer umgeben, werden im Zuge der Planung nicht
überbaut, sodass sich keine Änderungen mit Auswirkungen auf diesen Flächen ergeben. Von
Überschwemmungen geht in diesen Bereichen keine Gefahr aus.
Die Situation im Gasometer wird sich durch Realisierung des Vorhabens vollständig ändern, so-
dass das Regenwasser in diesen Bereichen zukünftig abgeleitet bzw. über die geplante Dachbe-
grünung zurückgehalten wird.
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ wurde ein Entwässerungskonzept
erarbeitet, welches den Nachweis des schadlosen Abflusses erbringt. Zudem erfolgt im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis.
Die 117. Änderung des Flächennutzungsplans ist daher mit den vorgenannten Zielen und
Grundsätzen der Raumordnung vereinbar. Dies wurde zudem auch im Rahmen der landespla-
nerischen Abstimmung durch die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 19.12.2024 be-
stätigt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich
eine Grünfläche mit einem punktuellen Planzeichen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung „Gas“ dar. Die beabsichtigte Planung lässt sich somit nicht aus den Darstel-
lungen des Flächennutzungsplans entwickeln und der Flächennutzungsplan ist im Rahmen der
117. Änderung entsprechend zu ändern.
Bebauungspläne
Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 349 „Boelckeweg / Westf.
Landeseisenbahn / Umgehungsstraße / Lindberghweg“, in der Fassung der 1. Änderung, rechts-
3 https://www.hochwasserkarten.nrw.de/
4 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:
https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: 16.08.2024.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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verbindlich seit dem 17.12.2004, vor. Der Bebauungsplan trifft für den Gasometer mit seinen um-
liegenden Bereichen eine Festsetzung als „Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Gas“. Südlich des Gaso-
meters verlaufen auf einer West-Ost-Achse „mit Leitungsrechten zu belastende Flächen zuguns-
ten der Erschließungsträger“ (Breite ca. 6 m).
Im westlichen Randbereich liegt der Änderungsbereich zudem im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans Nr. 142 Teilabschnitt I „Albersloher Weg (von Dortmund-Ems-Kanal bis Drolshagen-
weg)“, in der Fassung der 1. Änderung, ebenfalls rechtsverbindlich seit dem 17.12.2004. Der
Bebauungsplan sichert in diesem Bereich eine Verkehrsfläche für den Ausbau des Albersloher
Wegs. Durch den bereits erfolgten Ausbau in diesem Bereich ist diese Fläche nicht in Anspruch
genommen worden und kann durch die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans überplant werden
Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche ein urbanes, durchmischtes sowie nachhaltiges Quar-
tier zu entwickeln, realisiert werden kann, ist parallel zu dieser 117. Änderung des Flächennut-
zungsplans die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bun-
desstraße B 51“ vorgesehen.
NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Geltungsbereich der
117. FNP-Änderung nicht vor. Südöstlich des Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von
ca. 6,5 km das FFH-Gebiet DE-4012-301 „Wolbecker Tiergarten“. Hieraus ergeben sich für die
vorliegende Planung aufgrund der Entfernung und des beabsichtigten Vorhabens keine umwelt-
relevanten Vorgaben.
Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben / Plankonzepte
Gemäß Grünordnung der Stadt Münster, „Teilplan Freiraumkonzept“, wird der Änderungsbereich
als „2. Grünring - Innenstadtbezogene ökologische Ausgleichsflächen mit großer Bedeutung für
Erholung, Stadtgliederung“ dargestellt (s. o.).
4. Änderungsinhalte
4.1 Gemischte Baufläche
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächen-
nutzungsplan zukünftig die Darstellung einer gemischten Baufläche.
Die beabsichtigte Planung eines durchmischten, urbanen Stadtquartiers, das im Rahmen des
parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 planungsrecht-
lich abschließend definiert wird und der Nutzungsstruktur eines urbanen Gebiets gem.
§ 6a BauNVO ähnelt, lässt sich damit aus der neuen Darstellung des Flächennutzungsplans ent-
wickeln.
Zudem wird ergänzend eine Kennzeichnung für die vorhandene Altlastenfläche aufgenommen
(s. Kap. 6.1).
Das Symbol der Gasversorgung wird weiterhin dargestellt, da aktive Anlagen auf dem Grundstück
bestehen bleiben.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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4.2 Erschließung
Der Änderungsbereich ist über den Boelckeweg erschlossen, der im Weiteren an den Albersloher
Weg anbindet. Die innere Erschließung soll über private Flächen erfolgen. Diese werden im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung gesichert.
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 „Boelckeweg /
Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ wurde eine Verkehrsuntersuchung 5 erarbeitet, die die
Neuverkehre des Vorhabens ermittelt und auf Basis aktueller und zukünftiger Verkehrsdaten die
verkehrlichen Auswirkungen der Umnutzung des Gasometers auf ausgewählte Knotenpunkte im
Bereich des Albersloher Wegs überprüft und bewertet. Diese kommt zusammenfassend zu dem
Ergebnis, dass die Erschließung des Gasometers unter Berücksichtigung vorgeschlagener bau-
licher Maßnahmen im Straßennetz sichergestellt ist. Gegenüber heute ist durch das Neuver-
kehrsaufkommen durch das Vorhaben in den verkehrstechnisch maßgebenden Hauptverkehrs-
zeiten keine spürbare Veränderung festzustellen.
Des Weiteren wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet, welches u.a. eine Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge und E-Bikes, eine umfangreiche Fahrradinfrastruktur, ein Smart-Parking-Sys-
tem sowie Sharing-Dienste vorsieht.
Die nächstgelegene Bushaltestelle „Loddenheide / Beresa“ befindet sich in einer fußläufigen Ent-
fernung von ca. 300 m und wird regelmäßig von den Stadtbuslinien 6 und 8 Richtung Coerde
bzw. Wolbeck und Hiltrup angefahren.
4.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird auf Grund von aktiven Anlagen auf dem Grundstück
weiterhin das punktuelle Symbol für „Gas“ im FNP dargestellt.
Die Versorgung des Änderungsbereichs mit Gas, Strom, Wasser und Telekommunikation erfolgt
durch eine Ausweitung der vorhandenen Netze durch die jeweiligen Leitungsträger.
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si-
chergestellt.
Die im Änderungsbereich bereits vorhandenen Leitungen werden im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung über die Festsetzung von Leitungsrechten gesichert und sind von einer Bebauung
freizuhalten.
Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. mit der Realisierung si-
chergestellt.
4.4 Immissionsschutz
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem.
§ 1 (6) Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Form von
Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden.
5 Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft mbH (August 2024): Verkehrsuntersuchung zur Umnutzung des Gaso-
meters am Albersloher Weg in Münster. Bochum.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Gasometers wurde im Rahmen der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 ein Lärmgutachten6 erstellt, in dem zum einen die
Einwirkung des Verkehrslärms auf die Planung ermittelt wurde und zum anderen der einwirkende
sowie ausgehende Gewerbelärm geprüft und bewertet wurde.
Im Ergebnis zeigt sich, dass die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen zu Überschreitungen
der Orientierungswerte für Urbane Gebiete führen (tags 60 dB[A], nachts 50 dB[A]). Das Gutach-
ten zeigt, dass an den Fassaden des Gasometers teilweise verkehrsbezogene Lärmpegel über
60 dB(A) nachts auftreten (abhängig von der Lage und Höhe). Der Änderungsbereich weist damit
eine starke Lärmbelastung auf. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten,
sind Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.
Die Orientierungswerte durch die einwirkenden Gewerbelärmimmissionen werden eingehalten
bzw. unterschritten.
Innerhalb des Änderungsbereichs kommt es durch vorhabeninduzierten Gewerbelärm zu klein-
teiligen Überschreitungen, sodass ebenfalls (Schallschutz-)Maßnahmen erforderlich werden. Ne-
gative Auswirkungen auf die im Umfeld befindliche Wohnbebauung erfolgen durch den Gewer-
belärm nicht.
Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung über Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 entsprechend gesi-
chert.
5. Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW7 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü-
fung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich aktuell
bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden.
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) ist der Fokus auf „verfahrenskritische
Vorkommen“ planungsrelevanter Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange im Sinne einer
überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersicht-
lich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren
aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können.
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden in vorliegendem Fall im Rahmen eines artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrags im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 626 „Boelckeweg/ Albersloher Weg/ Bundesstraße 51“ durch ein externes
Fachgutachterbüro geprüft 8. Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengruppen der
Brutvögel, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien.
6 Normec Uppenkamp (Mai 2024): Immissionsschutz-Gutachten – Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg/ Albersloher Weg/ Bundes-
straße B 51“. Ahaus.
7 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben, gemeinsame Handlungsempfehlung.
8 Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Lederer (Oktober 2024): Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 626
„Boelckeweg/ Albersloher Weg/ B 51“, Stadt Münster. Geseke.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich überwiegend um charakteristische Vogelar-
ten der Siedlungsbereiche, Gärten, Parks und Waldränder, die als sog. kommune Arten in der
Stadt Münster relativ häufig sind. Als Höhlenbrüter wurden Buntspecht, Grünspecht (Nahrungs-
gast), Star, Gartenrotschwanz (Nahrungsgast), Kohl-, Blaumeise sowie als Nischenbrüter Grau-
schnäpper nachgewiesen. Als planungsrelevante Arten wurden Sperber und Star innerhalb er-
fasst. Der Wanderfalke (am Fernsehturm) nutzt den Änderungsbereich sporadisch zu Jagdzwe-
cken. Der Eisvogel durchfliegt den Änderungsbereich gelegentlich, nutzt jedoch die angrenzen-
den Wasserflächen zur Nahrungssuche.
Zu den erfassten Fledermausarten zählen gem. Fachgutachten Wasser- und Zwergfledermaus,
die vermutlich die Spechthöhlen sowie Vogel- und Fledermauskästen im Gehölzbestand gele-
gentlich als Zwischen- und Paarungsquartier nutzen. Darüber hinaus wurden zwei überfliegende
Exemplare des Großen Abendseglers nachgewiesen.
Im Ergebnis wurden keine Reptilienarten festgestellt. Die im Winterzeitraum in einem Schacht im
Vorhabenbereich seitens der Unteren Naturschutzbehörde gemeldeten Amphibien (Teichmolch,
Erdkröte, Grasfrösche) wurden ebenfalls nicht bestätigt. Gem. Gutachten sind Reproduktionsge-
wässer für Amphibien im Bereich der Vorhabenfläche auch nicht vorhanden.
Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtungen (Art-für-Art-Betrachtung, vgl. Lederer, Ok-
tober 2024, S.22 ff.) sind mit einer nachfolgenden Umsetzung des Vorhabens - unter Berücksich-
tigung von Vermeidungsmaßnahmen - keine Artenschutzkonflikte gem. § 44 (1) BNatSchG zu
erwarten, die einer nachfolgenden Planumsetzung entgegenstehen. Die zu berücksichtigenden
Maßnahmen umfassen eine ökologische Baubegleitung bei der Entnahme von Bäumen mit Höh-
len sowie allgemein eine zeitliche Einschränkung die Entfernung von Gehölzen betreffend (nicht
im Zeitraum 01.03 bis zum 31.10). Darüber hinaus sind bestimmte Vorgaben zur Vermeidung
schädlicher Licht-Emissionen und der Ausgestaltung von Glasfronten zu berücksichtigen. Auch
sind Vogel- und Fledermauskästen i.S. von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen in verbleiben-
den Gehölzbeständen aufzuhängen. Die einzelnen Maßnahmen werden auf der Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung konkretisiert und sind bei einer nachfolgenden Umsetzung der Planung
entsprechend zu berücksichtigen.
Die vorliegende 117. Änderung des Flächennutzungsplans ist damit aus artenschutzrechtlichen
Gründen i.S. des § 44 (1) BNatSchG vollzugsfähig. Artenschutzrechtlich unlösbare Konflikte kön-
nen nach Maßgabe des Fachgutachtens ausgeschlossen werden.
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
6.1 Altlasten
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im FNP sollen
gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden.
Im Änderungsbereich befindet sich die im städtischen Altlast-/ Verdachtsflächenkataster geführte
Fläche 309. Verunreinigungen mit Schwermetallen, polycyclischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffen, Mineralölkohlenwasserstoffen und polychlorierte Biphenyle wurden nachgewiesen. Die
Fläche wird sowohl im Flächennutzungsplan (Kennzeichnung als Altlast- / Verdachtsfläche >1
ha) als auch im parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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entsprechend gekennzeichnet. In die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
wird ergänzend ein Hinweis aufgenommen. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen
Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren
für den Einzelfall festgelegt. Der 117. FNP-Änderung steht dieser Belang unter diesen Voraus-
setzungen nicht entgegen.
6.2 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Änderungsbereichs befindet sich das Führungsgerüst des Gasometers (inkl. Sperr-
wasserbecken und Gasanzeige) sowie die dazugehörige Gasreglerstation (inkl. technischer Aus-
stattung), welche als technische Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW in
die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen sind. Änderungen am und/oder in den Gebäuden
dürfen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung der städtischen Denkmalschutzbehörde erfol-
gen.
Weitere Baudenkmäler sowie Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW sind
im Änderungsbereich derzeit nicht bekannt. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hin-
weg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.
Im Falle von kulturhistorisch interessanten Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmal-
schutzgesetzes zu beachten.
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
7.1. Rahmen der Umweltprüfung
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB gehören Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege zu den öffentlichen Belangen, die bei der Aufstellung / Änderung
von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen sind. In § 1 a BauGB werden die Vorschriften
für den Umweltschutz und für seine Berücksichtigung in der Abwägung im Einzelnen dargestellt
(Bodenschutzklausel, Eingriffsregelung, Natura 2000 und Klimaschutzklausel). § 2 (4) BauGB
schreibt vor, dass eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Ihre Ergebnisse sind in einem Umwelt-
bericht darzustellen und zu bewerten. § 4 c BauGB verpflichtet die Gemeinden dazu, erhebliche
Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwa-
chen.
Der vorliegende Umweltbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
dokumentiert die umweltrelevanten Auswirkungen entsprechend der o. g. (fach)gesetzlichen Vor-
gaben. Die Detailschärfe der Auswirkungsprognose orientiert sich an der Maßstabsebene der
vorbereitenden Bauleitplanung bzw. an dem für die Abwägung der Umweltbelange erforderlichen
Untersuchungsrahmen. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchen-
den Schutzgutes und vorliegender Detailkenntnisse aus dem parallel in Aufstellung befindlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B
51“ erfolgt eine Variierung des Untersuchungsrahmens. Die Bewertung basiert maßgeblich auf
der derzeitigen Darstellung des Änderungsbereichs im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Münster. Dieser stellt für den Änderungsbereich eine Grünfläche mit einem punktuellen
Planzeichen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Gas“ dar.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Darüber hinaus liegen für den Änderungsbereich die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 349
„Boelckeweg / Westf. Landeseisenbahn / Umgehungsstraße / Lindberghweg“ und Nr. 142 Teil-
abschnitt I „Albersloher Weg (von Dortmund-Ems-Kanal bis Drolshagenweg)“ vor. Eine Bewer-
tung des Zielzustands / die Auswirkungsprognose basiert auf der nunmehr im Rahmen der 117.
Änderung getroffenen Darstellung des Flächennutzungsplans (Gemischte Baufläche).
7.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 21.02.2024 das Verfahren zur 117. Änderung
des Flächennutzungsplans eingeleitet, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Nachnutzung des „Gasometers“ zu schaffen. Parallel zur vorliegenden 117. Änderung des Flä-
chennutzungsplans erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626
„Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich
eine Grünfläche mit einem punktuellen Planzeichen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung „Gas“ dar. Die beabsichtigte Planung - eine Mischung aus Wohnen, Büro,
Dienstleistungen, Kultur und Kita - lässt sich somit nicht aus den Darstellungen des Flächennut-
zungsplans entwickeln und der Flächennutzungsplan ist im Rahmen der 117. Änderung entspre-
chend in „Gemischte Baufläche“ zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich der 117. FNP-Änderung liegt südöstlich der Innenstadt im Stadt-
bezirk Südost (Stadtteil Gremmendorf-West). Er wird im Norden durch Grünstrukturen und im
Weiteren die Bundesstraße B 51, im Osten durch Grünstrukturen, ein Regenrückhalte- sowie -
klärbecken, im Süden durch eine Kleingartenanlage und im Westen durch den Albersloher Weg
begrenzt.
Die Grünflächen im Änderungsbereich werden aus Baum- und Strauchbeständen im Umfeld des
ehemaligen Gasometers gebildet. Es ist vorgesehen, diese im Rahmen der verbindlichen Bau-
leitplanung zu erhalten und in das zukünftige Freiraum- und Grünkonzept zu integrieren. Da die
vorhandenen Gebäude (Gasometer und Gasreglerhaus) im Änderungsbereich Denkmäler im
Sinne des Denkmalschutzgesetzes darstellen, ist vorgesehen, diese ebenfalls im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung in das Vorhaben zu integrieren.
Für den Änderungsbereich liegen zwei rechtskräftige Bebauungspläne vor (s. u.).
7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 349
„Boelckeweg / Westf. Landeseisenbahn / Umgehungsstraße / Lindberghweg“. Der Bebauungs-
plan trifft für den Gasometer mit seinen umliegenden Bereichen eine Festsetzung als „Flächen
für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen“ mit der
Zweckbestimmung „Gas“. Im westlichen Randbereich liegt der Änderungsbereich zudem im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 142 Teilabschnitt I „Albersloher Weg (von Dortmund-
Ems-Kanal bis Drolshagenweg)“. Der Bebauungsplan sichert in diesem Bereich eine Verkehrs-
fläche für den Ausbau des Albersloher Wegs. Durch den bereits erfolgten Ausbau in diesem Be-
reich, ist diese Fläche nicht in Anspruch genommen worden und kann daher anderweitig über-
plant werden.
Landschaftsplanerische Vorgaben liegen für den Änderungsbereich nicht vor.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Gemäß Grünordnung der Stadt Münster9, „Zielkonzept Naturraum“, wird der Änderungsbereich
als „2. Grünring“ dargestellt. Die Karte zum Grünsystem „Freiraumkonzept“ 10 stellt den Ände-
rungsbereich als „2. Grünring - Innenstadtbezogene ökologische Ausgleichsflächen mit großer
Bedeutung für Erholung, Stadtgliederung“ dar. Umliegende Bereiche des Gasometers (Kleingar-
tenanlagen) werden zudem als „vorhandene funktionale Grünanlagen (Parks-, Sport- und Spiel-
plätze, Kleingärten, Friedhöfe) dargestellt.
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie
sowie die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Südöstlich des
Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von ca. 6,5 km das FFH-Gebiet DE-4012-301 „Wol-
becker Tiergarten“. Hieraus ergeben sich für die vorliegende Planung aufgrund der Entfernung
und des beabsichtigten Vorhabens keine umweltrelevanten Vorgaben.
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Münster
(Satzung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster [Baum-
schutzsatzung] vom 22.09.2023, Stadt Münster 2023). Danach sind geschützte Bäume zu erhal-
ten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Ein Eingriff in den geschützten Baumbestand
führt zu Ersatz- oder Schutzmaßnahmen gemäß der Baumschutzsatzung und erfordert einen An-
trag auf Befreiung/Ausnahme.
Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für den
Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter konkretisiert.
Umweltschutzziele
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor
Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen (z.B. Bau-
gesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Bauge-
setzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzgesetz (Er-
holung in Natur und Landschaft) enthalten.
Biotoptypen,
Tiere und
Pflanzen,
Biologische
Vielfalt, Arten-
und Bio-
topschutz
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz,
dem Landesnaturschutzgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstge-
setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs (u.a. zur Si-
cherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt des
Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, sozialen und
wirtschaftlichen Funktion) sowie der Bundesartenschutzverordnung vorgegeben.
Umweltschutzziele werden im Rahmen der vorliegenden Planung u. a. durch die Erar-
beitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und die Ermittlung des mit der nach-
folgenden Umsetzung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft i.S. der natur-
schutzfachlichen Eingriffsregelung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung be-
rücksichtigt. Durch den beabsichtigten Erhalt der Grünstrukturen im Zuge des in Auf-
stellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 ist zudem ein wei-
testgehender Erhalt gewährleistet.
9 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter:
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruenordnungzielkonzeptnatur-
raum.pdf (abgerufen: 08.04.2024).
10 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter:
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruenordnungfreiraumkon-
zept2012.pdf (abgerufen: 08.04.2024).
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 15 von 38
Umweltschutzziele
Fläche, Boden
und Wasser
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und Landesbo-
denschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Bo-
den, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen), der
Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baugesetz-
buchs (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das Lan-
deswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit und
als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben.
Die Umweltschutzziele werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung u.a.
durch eine kompakte bauliche Entwicklung und damit eine möglichst geringe Flächen-
inanspruchnahme aufgegriffen. Zudem liegen für den Änderungsbereich bereits pla-
nungsrechtliche Grundlagen i.S. zweier rechtskräftiger Bebauungspläne vor (s. o.). Die
Fläche ist durch die derzeitige/vormalige Nutzung entsprechend vorgeprägt. Verblei-
bende Eingriffe unterliegen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung nach dem
Münsteraner Bewertungsmodell und werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung abschließend ermittelt.
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz,
dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden Paragra-
phen des Baugesetzbuchs vorgegeben. Durch die beabsichtigte Sicherung der Grün-
strukturen der Randbereiche ist zudem ein weitestgehender Erhalt gewährleistet. Ent-
sprechende Festsetzungen erfolgen im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen
vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen
Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmissions-
schutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten über den Schutz von
Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt das Landesnaturschutzgesetz NW
Vorgaben für den Klimaschutz. Die Umweltschutzziele im Hinblick auf Luft- und Klima-
schutz werden in vorliegendem Fall durch die beabsichtigte Inanspruchnahme bereits
(baulich) vorbelasteter Flächen berücksichtigt.
Das Klimaschutzgesetz des Bundes (KSG) enthält zudem Vorgaben zur Reduktion von
Treibhausgasen. Demnach soll Deutschland bis zum Jahr 2045 Treibhausgasneutralität
erreichen. Die zu erreichenden Minderungsziele des Gesetzes nach Sektoren (u. a.
Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft) werden u.a. durch das Gebäudeenergiegesetz
(GEG) umgesetzt. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben werden im Rahmen der
vorliegenden Planung / auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend
berücksichtigt.
Das Bundesklimaanpassungsgesetz (KAnG) gibt einen Rahmen für Bund, Länder und
Gemeinden für Klimaanpassungsmaßnahmen. Mit dem Gesetz verpflichtet sich die
Bundesregierung, u.a. eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zie-
len vorzulegen. Bei Planungen und Entscheidungen von Trägern der öffentlichen
Hand soll Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigt wer-
den. Praktisch soll dieses Berücksichtigungsgebot im Rahmen der ohnehin stattfinden-
den Abwägungsentscheidungen umgesetzt werden.
Kultur- und
Sachgüter
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt.
Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschaftsbildes ist in den ent-
sprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes
vorgegeben.
Tabelle 1: Beschreibung der Umweltschutzziele
7.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebs-
phase
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, so-
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens
auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 16 von 38
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und
vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll
dabei Rechnung getragen werden.
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung sind
die erheblichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 (6) BauGB zu
beschreiben. Eine tiefergehende Beschreibung und Bewertung erfolgt jedoch – sofern zu erwar-
ten – schutzgutbezogen, d.h. im Rahmen der nachfolgenden Betrachtung der jeweiligen
Schutzgüter. Sofern einzelne Punkte der Anlage 1 zu § 2 (4) und den §§ 2a und 4c im nachfol-
gendem Umweltbericht nicht tiefergehend betrachtet werden, sind keine wesentlichen Auswir-
kungen diesbezüglich zu erwarten oder können in Unkenntnis der Detailplanung keine abschlie-
ßenden Aussagen auf der vorliegenden Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung erfolgen. De-
tailfragen können auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert werden, sind je-
doch häufig erst im Rahmen der Genehmigungsplanung abschließend zu beurteilen.
7.4.1 Menschen
Bestandsbeschreibung
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfelds (Erholung), aber auch mögliche Funktionen als
Arbeitsstätte zu berücksichtigen sein.
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich eine Grünfläche mit einem
punktuellen Planzeichen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Gas“ dar.
Zudem bestehen die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 349 „Boelckeweg / Westf. Landes-
eisenbahn / Umgehungsstraße / Lindberghweg“ und Nr. 142 Teilabschnitt I „Albersloher Weg
(von Dortmund-Ems-Kanal bis Drolshagenweg)“ (vgl. Kap. 7.3).
Der Änderungsbereich (1,3 ha) liegt im südöstlichen Stadtgebiet von Münster und umfasst die
technischen Baudenkmäler des Gasometers und des ehemaligen Betriebsgebäudes des Gaso-
meters (Gasreglerhaus) sowie die umliegenden Frei- und Grünstrukturen. Der Änderungsbereich
unterliegt Immissionen aus dem vorbeiführenden Straßenverkehr (u.a. Umgehungsstraße). Un-
mittelbar südlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Östlich des Änderungsbereichs besteht
ein Klär- und Regenrückhaltebecken sowie im Weiteren Wohnbebauung im Bereich „Torminweg“.
Das Umfeld des Änderungsbereichs ist hauptsächlich durch gewerblich genutzte Flächen nörd-
lich der Umgehungsstraße sowie südwestlich des Albersloher Wegs, Einzelhandelsbetriebe
(Baumarkt, Selbstbedienungswarenhaus mit großflächigem Grundversorgungsangebot) sowie
Grünflächen und Freiraum im Süden und Osten geprägt. Die vielfältigen Dienstleistungs- und
Einzelhandelsangebote im Bereich des Hafen- und Hansaviertels sind in ca. 1 km Entfernung
erreichbar.
Im Hinblick auf die geplante Umnutzung des Gasometers wurde ein Lärmgutachten11 im Zuge
des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans erarbeitet, in dem
11 Normec Uppenkamp (Mai 2024): Immissionsschutz-Gutachten. Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg/ Albersloher Weg/ Bundes-
straße B 51“. Ahaus.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 17 von 38
zum einen die Einwirkung des Verkehrslärms auf die Planung ermittelt und zum anderen der
einwirkende sowie ausgehende Gewerbelärm geprüft und bewertet wurde.
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung12 des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nr. 626 wurden die Neuverkehre des Vorhabens ermittelt und auf Ba-
sis aktueller und zukünftiger Verkehrsdaten die verkehrlichen Auswirkungen der Umnutzung des
Gasometers überprüft und bewertet.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung werden die bereits maßgeblich bebauten/vor-
belasteten Flächen im Bereich des Gasometers, einschließlich Gasreglerhaus und umliegender
ehemaliger Betriebsflächen baulich in Anspruch genommen.
Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung entstehen baubedingte Auswirkungen auf die im Um-
feld befindlichen Wohnnutzungen insbesondere im Bereich des Torminwegs. Durch LKW-
Verkehre während der Bauphase sind zudem vorübergehende Belastungen im Bereich der un-
mittelbar in südlicher Richtung angrenzenden Kleingärten i. S. v. Baustellenverkehren, Staub-
aufwirbelungen und temporären Lärmeinwirkungen zu erwarten. Das Maß der Erheblichkeits-
schwelle wird dabei voraussichtlich u. a. aufgrund der lediglich temporären Auswirkungen (be-
schränkt auf die eigentliche Bauphase), nicht überschritten. Besondere Risiken für die menschli-
che Gesundheit sind unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften baubedingt nicht zu
erwarten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen
des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Immissionsgut-
achten erstellt (s. o.). Im Ergebnis des Immissionsgutachtens zeigt sich, dass die einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen zu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für
Mischgebiete/ Urbane Gebiete führen (tags 60 dB[A], nachts 50 dB[A]).
Die Berechnungen für den Tageszeitraum zeigen, dass die für Mischgebiete / Urbane Gebiete
anzustrebenden Orientierungswerte von tags 60 dB(A) nur in den von der B 51 und des Albers-
loher Wegs abgewandten Fassadenbereichen eingehalten werden. An den übrigen (äußeren)
Fassadenbereichen wird aufgrund des Einflusses der B 51 und des Albersloher Wegs der anzu-
strebende Orientierungswert um bis zu 9 dB(A) überschritten. Die in der Rechtsprechung ange-
nommene Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von mehr als 70 dB(A) tags wird dabei nicht
erreicht.
Auch für den Nachtzeitraum ist festzustellen, dass der in der städtebaulichen Planung anzustre-
bende Orientierungswert von nachts 50 dB(A) ebenfalls nur in dem von der B 51 und dem Albers-
loher Weg abgewandten Fassadenbereich eingehalten werden kann. An den übrigen Fassaden-
bereichen wird aufgrund des Einflusses der B 51 und des Albersloher Weges der anzustrebende
Orientierungswert von nachts 50 dB(A) in Teilen um bis zu 11 dB(A) überschritten. Damit wird im
nordwestlichen Teil der Fassaden die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB (A) nachts
erreicht bzw. überschritten.
12 Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft mbH (August 2024): Verkehrsuntersuchung zur Umnutzung des Ga-
someters am Albersloher Weg in Münster. Bochum.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Der Änderungsbereich weist damit eine starke Lärmbelastung auf. Um gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse zu gewährleisten, werden Schallminderungsmaßnahmen im Zuge der verbind-
lichen Bauleitplanung getroffen und festgesetzt (z.B. bauliche Maßnahmen in Form von Schall-
schutzfenstern, Lüftungseinrichtungen, Vorgaben zu Außenwohnbereichen etc.).
Die Orientierungswerte durch die einwirkenden Gewerbelärmimmissionen werden eingehal-
ten bzw. unterschritten.
Die Untersuchungsergebnisse zum ausgehenden Gewerbelärm haben ergeben, dass das Bau-
vorhaben bei berücksichtigter Nutzung die gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte an den um-
liegend befindlichen schutzbedürftigen Nutzungen so deutlich unterschreitet, dass es als irrele-
vant einzustufen ist. Die Gewährleistung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
durch die ermittelte gewerbliche Vorbelastung und die aus dem Vorhaben verursachte Zusatzbe-
lastung erfolgt durch Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung.
Alle erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden über Festsetzungen im Rahmen des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 bzw. vertragliche Regelungen gesichert (vgl. Kap. 4.4,
„Immissionsschutz“).
Im Ergebnis der erfolgten Verkehrsuntersuchung (vgl. Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesell-
schaft mbH, August 2024) ist für den Analysefall Plus bei Realisierung des Vorhabens nach Maß-
gabe einer Verkehrserzeugungsrechnung ein werktägliches Verkehrsaufkommen von insgesamt
684 Kfz/24h zu prognostizieren. Die Neuverkehre führen an den untersuchten Knotenpunkten zu
keinen relevanten Zusatzbelastungen, so dass die Verkehrsmengen mindestens in ausreichen-
den Verkehrsqualitäten (Stufe D) abgewickelt werden können. Zusammenfassend ist festzuhal-
ten, dass die Erschließung des Gasometers unter Berücksichtigung vorgeschlagener baulicher
Maßnahmen13 im Straßennetz sichergestellt ist. Gegenüber heute ist durch das Neuverkehrsauf-
kommen in den verkehrstechnisch maßgebenden Hauptverkehrszeiten keine spürbare Verände-
rung festzustellen (Analysefall Plus).
Im Rahmen der zukünftigen Nutzungen fällt u.a. Verpackungs- (Verbundstoffe, Karton, Plastik
etc.) und Hausmüll (Bio-, Papier-, Rest-, Recyclingmüll) an. Anfallender Müll wird durch entspre-
chende Abfallwirtschaftsunternehmen ordnungsgemäß entsorgt, d. h. einer Verwertung / einem
Recycling zugeführt.
Durch einen nachfolgenden Betrieb sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Arbeits-
schutzgesetz) keine erheblichen Auswirkungen vorhersehbar. Die im Flächennutzungsplan ge-
troffene Darstellung als gemischte Baufläche lässt keine schweren Unfälle oder Katastrophen
erwarten, die zu einem erhöhten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen.
Erhöhte Brandpotentiale oder Gefahrgutunfälle durch Industrietätigkeiten im Sinne der Seveso-
Richtlinie und/oder verkehrsbedingte Gefahrgutunfälle die zu erheblichen Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit führen könnten, sind auf Grundlage der getroffenen Darstellung eben-
falls nicht zu erwarten.
Insgesamt werden bei Einhaltung der Immissionsschutzmaßnahmen auf der Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung mit der Planung voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchti-
gungen auf das Schutzgut vorbereitet.
13 Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft mbH (August 2024): Verkehrsuntersuchung zur Umnutzung des Ga-
someters am Albersloher Weg in Münster. Bochum.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
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7.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung
Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich innerhalb der Haupteinheit des „Kernmüns-
terlandes“ im Landschaftsraum „Uppenberger Geestrücken“, welcher zu zwei Dritteln das Stadt-
gebiet von Münster umfasst14. Kennzeichnend für die Gestalt des Landschaftsraums ist der Müns-
terländer Kiessandzug, welcher ein kleinteiliges Mosaik an Bodentypen zur Folge hat. Auf den
trockenen Rücken sind tiefgründige Braunerden entstanden, während tiefer gelegene Bereiche
durch sandige Böden (Gley-Podsole, stellenweise auch kalkhaltige Gleye) gekennzeichnet sind.
Der Freiflächenanteil liegt aufgrund der starken Ausdehnung der Siedlungsflächen ab dem
20. Jahrhundert bei heute ca. 40%15.
Das Landschaftsbild des „Uppenberger Geestrückens“ umfasst das Stadtgebiet von Münster
(s. o.). Lediglich in den Randbereichen schließen ländlich geprägte Bereiche an, die mitunter
durch Hecken, Feldgehölze, kleine Wäldchen, Adelshäuser und Gräftenanlagen die sogenannte
„Münsterländer Parklandschaft“ repräsentieren.
Laut Burrichter16 würde sich entsprechend dem vorherrschenden Untergrund vorwiegend Eichen-
Buchenwald als „potenziell natürliche Vegetation“ etablieren.
Zur Beschreibung der Biotoptypen erfolgte im April 2024 eine Bestandserfassung. Der Ände-
rungsbereich ist hiernach im Bereich des Gasometers, des Gasreglerhauses und der umliegen-
den Betriebsflächen versiegelt/bebaut.
Die nicht mit Gebäuden bestandenen Flächen sind durch einen Baum- und Strauchbestand ge-
kennzeichnet. Letzterer wurde eingemessen und ist nach Auskunft des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW (Stellungnahme vom 25.04.2024) mit Waldeigenschaft in einer Größenordnung von
rund 5.320 m2 zu beurteilen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich
„Grünflächen“ mit einem Planzeichen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestim-
mung „Gas“ dar, so dass hieraus keine forstrechtliche Betroffenheit ersichtlich ist.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 349 „Boelckeweg / Westf. Landeseisenbahn / Umgehungs-
straße / Lindberghweg“ trifft für den Gasometer mit seinen umliegenden Bereichen eine Festset-
zung als „Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablage-
rungen“ mit der Zweckbestimmung „Gas“ (vgl. Kap. 7.3). Für Waldflächen, für die in einem Be-
bauungsplan nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, ist gem.
§ 43 Abs. 1 a) LFoG keine Umwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG erforderlich. Entfällt das
Erfordernis einer Umwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG, besteht auch keine Rechtsgrund-
lage für die Anordnung einer Ersatzaufforstung nach § 39 Abs. 3 LFoG. Der geltende Bebau-
ungsplan Nr. 349 hat abschließend über die für die planbedingten Eingriffe notwendige Kompen-
sation entschieden. Die städtebauliche Eingriffsregelung in § 1a Abs. 3 BauGB (hier insbeson-
dere Satz 6: „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen
14 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Schutzwürdige Biotope
in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinformationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrü-
cken“. Online unter: http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: 11.04.2024.
15 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2016): Landschaftsräume in
Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Ab-
gerufen: 15.04.2025.
16 E. Burrichter (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläuterungen zur Über-
sichtskarte 1:200000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische Kommission für Westfalen. Münster.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 20 von 38
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.“) verdrängt die forstrechtlichen Regelungen über
den Waldausgleich für die Bauleitplanung.
Daher sind mit der vorliegenden 117. Änderung des Flächennutzungsplans auch keine forstrecht-
lichen Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Die Gehölzbestände sind durch eine unterschiedliche Artenzusammensetzung und Altersstruktur
charakterisiert. Während im westlichen Teil des Änderungsbereichs sowie in den Randbereichen
z.T. alte Bäume (Weide, Esche, Pappel, Bergahorn) stocken, wird der Bestand im nördlich des
Gasometers liegenden Teil insbesondere aus jüngerem Stangenholz vorwiegend aus Bergahorn
und Weiden gebildet. Im Unterwuchs stocken u.a. Haselnuss, Liguster, Hartriegel und Eibe. Die
alten Baumbestände weisen augenscheinlich Höhlen (Spechthöhlen) und stellenweise Totholz-
strukturen auf. Ebenso wurden Nisthilfen angebracht.
Zur Zeit der erfolgten Ortsbegehung befand sich eine wasserführende Mulde im nördlichen Teil
des Änderungsbereichs. Amphibien wurden nicht festgestellt.
Der Änderungsbereich unterliegt aufgrund seiner derzeitigen, genehmigten Nutzungen verschie-
denen anthropogen-bedingten Störungen. Auch die Grünstrukturen werden augenscheinlich auf-
grund bestehender Trampelpfade und durchschnittener Zaunanlagen anthropogen negativ be-
einflusst. Im nordwestlichen und südöstlichen Teilbereich sind hier vormals bestehende Gehölze
durch die Entnahme von Bäumen aufgelichtet worden.
Das Innere des eigentlichen Gasometers stellt sich als befestigte Fläche dar. In Abhängigkeit der
Witterung sammelt sich temporär Wasser auf dem abflusslosen Untergrund. Amphibien wurden
im Zuge der Ortsbegehung nicht gesehen. Das Innere des Gasometers wird augenscheinlich
(u.a. Rampe im Zugangsbereich) zu verschiedenen (Sonder)veranstaltungen genutzt.
Nördlich des Änderungsbereichs grenzt entlang der Bundesstraße ein Erdwall an, der mit Sträu-
chern und Bäumen bewachsen ist, südlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Östlich liegt ein
Klär- und Regenrückhaltebecken, dahinter ebenfalls eine Kleingartenanlage. Die nächstgelege-
nen Wohnnutzungen bestehen im Bereich des Torminwegs, ebenfalls östlicher Richtung. In west-
licher/südwestlicher Richtung verläuft der Albersloher Weg.
Der Änderungsbereich unterliegt verschiedensten Einflüssen/Immissionen aus dem Straßenver-
kehr, aber auch aufgrund der aktuellen Nutzungen.
Das Umfeld ist hauptsächlich durch gewerblich genutzte Flächen nördlich der Umgehungsstraße
sowie südwestlich des Albersloher Wegs, Einzelhandelsbetriebe sowie Grünflächen und Frei-
raum im Süden und Osten (Honebach, Haus Lütkenbeck) geprägt.
Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vorga-
ben gem. § 44 (1) BNatSchG wurde ein artenschutzfachliches Gutachten17 erarbeitet (s. Kap.
5). Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengruppen der Brutvögel, Fledermäuse,
Amphibien und Reptilien. Bei den Begehungen wurden auch die Gebäude von außen gezielt auf
gebäudebewohnende Tierarten bzw. deren Spuren / indirekte Hinweise untersucht.
Im Ergebnis der Kartierungen wurden keine Reptilienarten festgestellt. Gem. Gutachten sind auch
keine Reproduktionsgewässer für Amphibien im Bereich der Vorhabenfläche vorhanden.
17 Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Lederer (2024): Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 626 „Boelckeweg/
Albersloher Weg/ B 51“, Stadt Münster. Geseke.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich überwiegend um charakteristische Vogelar-
ten der Siedlungsbereiche, Gärten, Parks und Waldränder, die als sog. kommune Arten in der
Stadt Münster relativ häufig sind. Als Höhlenbrüter wurden Buntspecht, Grünspecht (Nahrungs-
gast), Star, Gartenrotschwanz (Nahrungsgast), Kohl-, Blaumeise sowie als Nischenbrüter Grau-
schnäpper nachgewiesen. Als planungsrelevante Arten wurden Sperber und Star innerhalb des
Änderungsbereichs erfasst. Der Wanderfalke (am Fernsehturm) nutzt den Änderungsbereich
sporadisch zu Jagdzwecken. Der Eisvogel durchfliegt diesen gelegentlich, nutzt jedoch die an-
grenzenden Wasserflächen zur Nahrungssuche.
Zu den erfassten Fledermausarten zählen gem. Fachgutachten Wasser- und Zwergfledermaus,
die vermutlich die Spechthöhlen sowie Vogel- und Fledermauskästen im Gehölzbestand gele-
gentlich als Zwischen- und Paarungsquartier nutzen. Darüber hinaus wurden zwei überfliegende
Exemplare des Großen Abendseglers nachgewiesen.
Abbildung 1: Änderungsbereich (gestrichelte Linie).
(Quelle: TIM-Online, Datenlizenz Deutschland – zero – Version 2.0)
Die biologische Vielfalt im Änderungsbereich ist ausweislich des vorliegenden Artenschutzgut-
achtens und unter Berücksichtigung der vorherrschenden anthropogen geprägten Biotopstruktu-
ren von durchschnittlicher Bedeutung. Im Änderungsbereich wurden insgesamt zwei planungsre-
levante Vogelarten (Sperber und Star) sowie drei streng geschützte Fledermausarten (Großer
Abendsegler, Wasser- und Zwergfledermaus) nachgewiesen. Reptilien wurden nicht erfasst.
Auch Amphibien konnten während der Kartierungen im Jahr 2024 nicht festgestellt werden.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Südöstlich des Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von ca. 6,5 km das FFH-Gebiet DE-
4012-301 „Wolbecker Tiergarten“. Hieraus ergeben sich für die vorliegende Planung aufgrund
der Entfernung und des beabsichtigten Vorhabens keine umweltrelevanten Vorgaben.
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Münster vom
22.09.2023 (Kap. 7.3).
In östlicher Richtung befindet sich das Naturschutzgebiet „Auwald Stapelskotten“ (MS-007) in
einer Entfernung von rund 2,75 km. Die Schutzgebietsausweisung dient insbesondere der Erhal-
tung des Altarms, des Erlenbruchs, der Auwaldgesellschaften und der typischen Laubwaldgesell-
schaft der trockenen Niederterrasse.
Der Änderungsbereich übernimmt keine ausgewiesene Funktion im Biotopverbund. Südlich ver-
läuft, getrennt durch den Albersloher Weg, der ausgewiesene Biotopverbund „Bahnböschungen
und Bahnbrachen im Innenstadtbereich“ (VB-MS-4011-007).
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens sind durch die partielle Baufeldräumung
und die nachfolgenden Bautätigkeiten verschiedene Wirkfaktoren verbunden, die zu negativen
Auswirkungen auf (geschützte) Tier- und Pflanzenarten / die biologische Vielfalt führen können.
Hierzu gehören: Gehölzfällungen, Flächeninanspruchnahme, Versiegelung vorbelasteter Flä-
chen, Verdrängung i. S. von Störungen während der Bauphase (Geräusche, Bewegungen, Licht),
Stoffeinträge (Staub).
Die baubedingten Auswirkungen konzentrieren sich voraussichtlich maßgeblich auf die bereits
bebauten und versiegelten Flächen des Änderungsbereichs. Eine abschließende Bewertung ist
diesbezüglich jedoch auf der vorliegenden vorbereitenden Planungsebene nicht abschließend
ersichtlich und daher auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, bei der eine konkrete Flä-
cheninanspruchnahme absehbar ist, zu bewerten. Es ist beabsichtigt, Grünstrukturen – soweit
als möglich – in die Planung zu integrieren.
Aufgrund der bisherigen Darstellung einer „Grünfläche“ sind auf der vorliegenden Planungsebene
keine forstrechtlichen Betroffenheiten mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungs-
plans ersichtlich (s. o.). Auch auf Basis des bestehenden Planungsrechts (vgl. Kap. 7.3) sind mit
einer nachfolgenden Umsetzung keine waldrechtlichen Belange von der Planung betroffen.
Ein Eingriff in den geschützten Baumbestand führt zu Ersatz- oder Schutzmaßnahmen gemäß
der Baumschutzsatzung der Stadt Münster und erfordert einen Antrag auf Befreiung/Ausnahme.
Art und Umfang betroffener Bäume sowie hierfür notwendige Ersatzanpflanzungen werden auf
der Ebene der Genehmigungsplanung abschließend ermittelt.
Artenschutzrechtliche Konflikte können durch die Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen
im Rahmen einer nachfolgenden Planumsetzung sachgerecht vermieden werden (vgl. Planungs-
büro für Landschafts- und Tierökologie Lederer, Oktober 2024). Hierzu gehört die Beauftragung
einer ökologischen Baubegleitung bei der Entfernung von Bäumen mit Höhlen sowie die Einhal-
tung einer zeitlichen Vorgabe die Entfernung von Gehölzen betreffend. In dieser Hinsicht sind
Gehölze außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu entfernen (01.11 bis zum 28.02). Zudem sind
als Ersatz für den Verlust potenzieller Quartierstandorte von Fledermäusen und Vögeln (u.a. Star)
in verbleibenden Gehölzbeständen insgesamt mind. 10 Fledermauskästen und 10 Großraum-
höhlen vorgezogen aufzuhängen.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 23 von 38
Inwieweit mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ein Eingriff in Natur und Landschaft
gem. § 18 ff BNatSchG verbunden ist, wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ab-
schließend ermittelt und erforderliche Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Für die Ermittlung
des Ausgangszustands ist dabei der planungsrechtliche Zustand gem. vorliegendem Planungs-
recht auf Grundlage der bestehenden Bebauungspläne (vgl. Kap. 3.2) ausschlaggebend.
Baubedingte Auswirkungen auf die nächstgelegenen, gesetzlich geschützten Gebiete (FFH-
Gebiet, Naturschutzgebiet) sind aufgrund der gegebenen Entfernungen und zu erwartenden, zeit-
lich auf die eigentliche Bauphase beschränkten Wirkfaktoren, nicht anzunehmen.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die betriebsbedingten Auswirkungen mit relevantem Bezug zum Schutzgut können Störungen
durch Emissionen von Lärm und Licht umfassen. Darüber hinaus sind Bewegungen (insbeson-
dere durch den Menschen) geeignet, bestimmte Tierarten durch die Unterschreitung von spezifi-
schen Fluchtdistanzen zu stören. Der Einsatz von Glas als Baustoff birgt zudem artenschutz-
rechtliche Konflikte i.S. eines gesteigerten Risikos für Vogelschlag.
Die betriebsbedingten Auswirkungen wurden im Rahmen des vorliegenden Artenschutzgutach-
tens zum in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 geprüft (vgl.
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie Lederer, Oktober 2024). Im Ergebnis sind zur
Vermeidung betriebsbedingter Auswirkungen aus artenschutzrechtlicher Sicht Vorgaben zur Ver-
meidung schädlicher Licht-Emissionen sowie der Ausgestaltung etwaiger Glasfronten (Vogel-
schlag) zu beachten. Eine Konkretisierung der Vorgaben erfolgt auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Entsprechende Hinweise werden in den in Aufstellung befindlichen, vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. 626 aufgenommen und im Rahmen einer nachfolgenden Umsetzung berücksichtigt.
Erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind betriebsbedingt auf
Basis der artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. der getroffenen Darstellung als gemischte Bauflä-
che nicht zu prognostizieren.
7.4.3 Fläche und Boden
Bestandsbeschreibung
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 1,3 ha und umschließt das Areal des ehe-
maligen Gasometers im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Gremmendorf. Der zentrale Ände-
rungsbereich ist maßgeblich durch das denkmalgeschützte Trägergerüst des ehemaligen Gaso-
meters mit der umgebenden Erschließungsfläche geprägt. Südwestlich befindet sich das alte Be-
triebsgebäude (Gasreglerhaus) mitsamt Zufahrtsbereichen. Die vorgenannten Gebäude- und Be-
triebsflächen sind entsprechend versiegelt; ungestörte Bodenverhältnisse sind für diese sowie
unmittelbar umliegende Bereiche aufgrund der vorherigen Bauarbeiten ausgeschlossen.
Das direkte Umfeld zeichnet sich im Westen, Norden und Osten durch einen prägenden Baum-
und Grünbestand aus. Allerdings sind auch für diese Flächen - zumindest in Teilbereichen - keine
ursprünglichen Bodenverhältnisse mehr zu prognostizieren. Die entlang der Umgehungsstraße
(B 51) stockenden Gehölze befinden sich ausnahmslos auf einem Erdwall, welcher vermutlich im
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 24 von 38
Zuge der Bauarbeiten zur Umgehungsstraße angelegt wurde. Auch im östlichen Änderungsbe-
reich können Auswirkungen aus umliegenden Bautätigkeiten (Regenrückhalte-, Regenklärbe-
cken, Pumpwerk) nicht ausgeschlossen werden.
Vor dem Hintergrund der für den Änderungsbereich vorliegenden, rechtskräftigen Bebauungs-
pläne (vgl. Kap. 7.3) sind die Schutzgüter Fläche und Boden entsprechend dem geltenden Pla-
nungsrecht bzw. den erteilten Genehmigungen bereits in Anspruch genommen worden.
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster 18 unterliegt dem Ände-
rungsbereich maßgeblich ein Braunerde-Pseudogley. Im östlichen Teilbereich unterliegt dagegen
ein Gley. Letzterer ist als „Wasserspeicher im 2-Meter-Raum mit hoher Funktionserfüllung als
Regulations- und Kühlungsfunktion“ bewertet worden. Aufgrund der vorhandenen Bebauung
(auch östlich außerhalb des Änderungsbereichs (Pumpstation/Klärwerk) ist jedoch von einer na-
hezu vollständigen Veränderung der ursprünglichen Bodenverhältnisse im Änderungsbereich
auszugehen (s. o.). Ursprüngliche Bodenverhältnisse sind im Bereich der zukünftigen Bauflächen
(Gasometer, Gasreglerhaus) daher nicht mehr zu erwarten.
Abbildung 2: Änderungsbereich (gestrichelte Linie) mit überlagernder Darstellung der Böden gem.
Bodenkarte (1: 50.000, Geologischer Dienst NRW). (Quelle: © Land NRW, dl-de/by-2-0
(www.govdata.de/dl-de/by-2-0) https://www.elwasweb.nrw.de (04.08.2023). Grundkarte: © Bundes-
amt für Kartographie und Geodäsie (2023),
18 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter:
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 10.04.2024.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 25 von 38
https://sgx.geodatenzentrum.de/webpublic/gdz/datenquellen/DatenquellenTopPlusOpen.html).
Nach Auskunft der Bodenschutzbehörde der Stadt befindet sich im Änderungsbereich die im
städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 309. Verunreinigungen mit
Schwermetallen, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Mineralölkohlenwasserstof-
fen und polychlorierte Biphenyle wurden nachgewiesen. Die geplante Nutzung ist möglich, die
technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im Bauantragverfahren für den
Einzelfall festgelegt.
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu be-
grenzen.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung ist eine Inanspruchnahme der Schutzgüter vornehm-
lich in den baulich bereits vorgeprägten Bereichen zu erwarten.
Mit nachfolgender Umsetzung des Planvorhabens ist baubedingt nicht von einer großflächigen
Inanspruchnahme der Schutzgüter Fläche und Boden auszugehen. Dies ergibt sich auch aus der
Tatsache, dass die zukünftigen Gebäude – soweit nicht ohnehin ein Bestandserhalt vorgesehen
ist (Denkmalschutz) – voraussichtlich im Bereich der bereits vorbelasteten Flächen errichtet wer-
den. Umliegende Grünstrukturen wurden eingemessen und werden auf der Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung weitestgehend gesichert. Damit einhergehend sind großflächige baube-
dingte Auswirkungen auf den Boden ebenfalls nicht anzunehmen. Dies gilt auch für den als
schutzwürdig klassifizierten Gley, der maßgeblich im östlichen Teilbereich liegt, wo ein Bestands-
erhalt der Grünstrukturen vorgesehen ist.
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht zudem die Möglichkeit durch eine Be-
grenzung der Grundflächenzahl unnötige Versiegelungen zu vermeiden.
Nach Auskunft der Bodenschutzbehörde der Stadt befindet sich im Änderungsbereich die im
städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 309. Verunreinigungen mit
Schwermetallen, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Mineralölkohlenwasserstof-
fen und polychlorierte Biphenyle wurden nachgewiesen. Die geplante Nutzung ist möglich, die
technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragver-
fahren für den Einzelfall festgelegt. Inwieweit sich daraus ggf. baubedingte Vorgaben im Rahmen
einer nachfolgenden Umsetzung ergeben, wird daher auf der Genehmigungsebene abschließend
festgelegt.
Mit Umsetzung der Planung werden in Teilbereichen Flächen/Böden in Anspruch genommen und
überbaut. Inwieweit hiermit ein baubedingter Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 ff
BNatSchG verbunden ist, der gem. § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a (3) BauGB auszugleichen ist,
wird im Zuge der Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung – ebenfalls auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung - abschließend ermittelt und ggf. geeignete Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können ar-
chäologische Funde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fos-
silien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entde-
ckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind nicht anzunehmen.
Da der zukünftige Fahrzeugverkehr über die bestehenden/genehmigten Zuwegungen erfolgt,
sind keine betriebsbedingten Umweltauswirkungen zu erwarten.
Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb von Kfz-
Verkehren nicht zu erwarten.
Anfallender Müll wird durch entsprechende Abfallwirtschaftsunternehmen ordnungsgemäß ent-
sorgt, d. h. einer Verwertung/einem Recycling zugeführt.
7.4.4 Wasser
Bestandsbeschreibung
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 19 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der
Werse. Die Grundwassereinheit (L41121-03) befindet sich vollständig innerhalb des Stadtgebie-
tes. Der Grundwasserleiter (Art) wird aus Lockergestein gebildet.
Die Grundwassereinheit wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt; im Nordwesten
besteht eine dichte Wohnbebauung, im Süden Industrie- und Gewerbeflächen sowie ehemalige
militärische Flächen.
Der äußerste Südwesten der Grundwassereinheit liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist.
Das Grundwasser aus diesem Bereich strömt nach Westen, den Fassungsanlagen des Wasser-
werkes 4 zu.
Östlich, außerhalb des Änderungsbereichs verläuft der Vischeringgraben. Ebenso befinden sich
hier ein Regenrückhalte- sowie Regenklärbecken/Pumpstation/Klärwerk.
Aufgrund der bestehenden Versiegelungen im Änderungsbereich wird die Grundwasserneubil-
dungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten des Gasometers und umliegender
Betriebsflächen lokal verändert worden sein. Bestehende Konflikte sind nicht bekannt und auf
Grundlage der bestehenden Genehmigungen auch nicht zu erwarten.
Nach Maßgabe des Fachkatasters Klimaatlas NRW20 besteht gem. Hochwassergefahren- bzw. -
risikokarte keine Gefahr eines Hochwassers (HQhäufig, HQ100, HQextrem).
Nach der Starkregengefahrenhinweiskarte für NRW besteht im Fall eines seltenen Starkregens
(Wiederkehrintervall 100 Jahre) die Möglichkeit von partiellen Überflutungen im Änderungsbe-
reich. Die maximale Wasserhöhe wird mit ca. 1,20 m angegeben und ist im nördlichen Ände-
rungsbereich punktuell für die mit Gehölzen bestandenen Flächen angegeben. Darüber hinaus
können Überflutungen im östlichen und westlichen Bereich in einer Höhe von rund 0,70 cm nicht
ausgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um stehendes Wasser; relevante Fließge-
schwindigkeiten sind nicht angegeben.
Nach Auskunft der Bodenschutzbehörde der Stadt befindet sich im Änderungsbereich die im
städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 309. Verunreinigungen mit
19 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter:
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.04.2024.
20 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima
NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte/. Abgerufen: 12.04.2024.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 27 von 38
Schwermetallen, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Mineralölkohlenwasserstof-
fen und polychlorierte Biphenyle wurden nachgewiesen.
Für die vorliegende Planung wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen, vorha-
benbezogenen Bebauungsplans ein Entwässerungskonzept21 unter Berücksichtigung der beste-
henden Altlasten erarbeitet.
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen nicht vor. Das nächstgelegene Überschwem-
mungsgebiet (Werse) liegt in östlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 2 km.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entste-
henden Störungen, z.B. durch Bauverkehre, entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien
Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzguts, z.B. durch
Schmier- und Betriebsstoffe, jedoch nicht anzunehmen, so dass voraussichtlich keine erhebli-
chen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind.
Im Änderungsbereich befinden sich bereits Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kunden-,
Zuliefer- und Anwohnerverkehre auszuschließen.
Die abschließende Entwässerungsplanung wird im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung fest-
gelegt.
Die Entwässerung des Änderungsbereichs erfolgt künftig im Trennsystem. Das Schmutzwasser
soll in den vorhandenen Schmutzwasserkanal (DN 200) eingeleitet werden. Eine Prüfung hat
ergeben, dass der Kanal hydraulisch ausreichend dimensioniert ist, um das anfallende Schmutz-
wasser abzuleiten.
Am Gebäude anfallendes Niederschlagswasser: In der Gebäudeplanung sind Elemente wie
Gründächer und Fassadenbegrünung vorgesehen. Das anfallende Niederschlagwasser wird in
Zisternen gesammelt und zur Bewässerung verwendet. Das auf den Laubengängen anfallende
Regenwasser wird gesammelt und in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet.
Das Niederschlagswasser, welches auf die Grünflächen in den Freianlagen fällt, wird auf diesen
Flächen versickert und verdunstet. Alle befestigten Flächen in den Außenanlagen dürfen auf-
grund eines flächendeckenden kf-Wertes (Durchlässigkeitswert, der die Versickerungsfähigkeit
von Böden beschreibt) von < 1 x 10 -6 m/s und der daraus resultierenden Anforderung aus dem
DWA-Arbeitsblatt 138 nicht in die angrenzenden Grünflächen geleitet werden und müssen über
Abläufe an das städtische Kanalnetz angeschlossen werden. Als Kompensation, für die nicht
mögliche Versickerung des darauf fallenden Regenwassers, werden die umlaufenden Verkehrs-
flächen über eine flache wegbegleitende Retentionsmulde an das Regenwasserkanalnetz ange-
schlossen. Sofern keine natürliche Dichtigkeit des anstehenden Bodens gegeben ist, sind die
Retentionsmulden hinreichend abzudichten.
21 Bauart (Juni 2024): Entwässerungskonzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 „Boelckeweg / Al-
bersloher Weg / Bundesstraße B 51“, Münster. Münster.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 28 von 38
Die Versickerung von Niederschlagswasser bedarf grundsätzlich gem. §§ 8, 9, 10 WHG der was-
serrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde. Für die Errichtung und den Betrieb
einer Wärmepumpenanlage mit Erdwärmenutzung ist, unabhängig von der Baugenehmigung,
eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist vor Baubeginn bei der Unteren Wasserbe-
hörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu beantragen.
Insgesamt werden – soweit auf der vorliegenden Planungsebene der vorbereitenden Bauleitpla-
nung ersichtlich – mit der Darstellung einer gemischten Baufläche voraussichtlich keine erheblich
nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die bestehenden Grünstrukturen im Änderungsbereich im Rahmen des parallel
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 626 planungsrechtlich gesichert werden.
7.4.5 Klima / Luft
Bestandsbeschreibung
Die unversiegelten Bereiche können allgemein einem Klima innerstädtischer Grünflächen zuge-
ordnet werden. Versiegelte Flächen sind einem Gewerbe- und Industrieklima (offen) zuzuordnen.
Nach Angabe des Fachinformationssystems 22 sind die versiegelten Flächen im Änderungsbe-
reich (Gasometer, Betriebsgebäude, Betriebsflächen) gem. Klimaanalyse (tags) als Siedlung
(stark) eingestuft. Der sogenannte PET-Wert (Physiological Equivalent Temperature), der das
thermische Empfinden unter Berücksichtigung zahlreicher Einflüsse wie Wind, Luftfeuchtigkeit
oder Sonnenstrahlung angibt, wird für die entsprechend vorbelasteten Teilflächen > 35 bis 41 °C
modelliert. Damit ist der Änderungsbereich aufgrund der bestehenden Situation (Bebauung, ver-
siegelte Flächen) deutlich anthropogen vorbelastet. Die maßgeblich mit Gehölzen bestandenen
Flächen werden hingegen als Grünflächen (stark) dargestellt. Damit ist auch für diese Bereiche
bereits von einer thermischen Belastung auszugehen. Der PET-Wert liegt ebenfalls zwischen >
35 bis 41 °C.
Bei der Klimaanalyse für den Nachtzeitraum ist gem. Fachinformationssystem für versiegelte Be-
reiche von einer „schwachen“ nächtlichen Überwärmung auszugehen. Die bewachsenen Berei-
che fungieren hingegen als Kaltluftentstehungsgebiet und tragen zu einem mittleren Kaltluftvolu-
menstrom bei, welcher in nördliche/nordöstliche Richtung fließt. In der Gesamtbetrachtung ist für
die versiegelten Flächen des Änderungsbereichs eine weniger günstige thermische Situation dar-
gestellt, während die Grünflächen als höchste thermische Ausgleichsfunktion dargestellt werden.
Letzteres gilt auch für die umliegenden Kleingartenanlagen.
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 23 befinden sich im Änderungsbereich keine Kaltluft-
leitbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete bzw. Belüftungskorridore. Es wird jedoch eine Funktion
als „klimaökologischer Ausgleichsraum“ angegeben. Hierbei handelt es sich um eine Einstufung
der Fläche als „Freifläche“, die durch ihre Lage innerhalb oder am Rande der Innenstadt lokalkli-
matische Ausgleichsfunktionen übernehmen kann, z.B. zur Minderung von Wärmeinseleffekten.
Aufgrund umliegender Verkehrsachsen (Umgehungstraße, Albersloher Weg, Gleise) können
Luftschadstoffe durch Kfz-Verkehre nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach Maßgabe des
22 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima
NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte/. Abgerufen: 12.04.2024.
23 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter:
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.04.2024.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
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Umweltkatasters der Stadt Münster (Fachansicht Immissionsschutz) sind die Feinstaub- (PM 10)
und Stickstoffdioxidwerte (NO2) in der untersten Klasse (<= 28 μg/ m3) eingeordnet.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Baubedingt sind mit Umsetzung des Vorhabens verschiedene Emissionen (Abgase, Staub etc.)
durch Baufahrzeuge, Kräne und die notwendigen Materialanlieferungen zu erwarten. Hierbei han-
delt es sich um zeitlich, d.h. auf die eigentliche Bauphase befristete Auswirkungen, die die Er-
heblichkeitsschwelle voraussichtlich nicht überschreiten. Dies gilt erwartungsgemäß auch vor
dem Hintergrund der im Rahmen nachfolgender Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Werk-
zeuge nach dem aktuellen Stand der Technik.
Mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens ist - soweit auf der vorliegenden Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung ersichtlich - nicht von großflächigen Versiegelungen im Ände-
rungsbereich auszugehen.
Die bestehenden Grünstrukturen in den Randbereichen wurden im Zuge der Aufstellung des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans Nr. 626 eingemessen und sollen in die Planung integriert wer-
den.
Aufgrund der getroffenen Darstellung als gemischte Baufläche ist nicht von einer relevanten Ver-
stärkung des Klimawandels, z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens ver-
bundenen Treibhausgasemissionen, auszugehen. Eine Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber
den Folgen des Klimawandels ist nicht absehbar.
Es werden keine voraussichtlichen erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut
vorbereitet.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich auf den eigentlichen Betrieb der zu-
künftigen Gebäude. Neubauten werden nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiege-
setz (GEG) und der Landesbauordnung errichtet und erfüllen damit die gesetzlichen Standards
hinsichtlich Energieeffizienz und ihres Primärenergiebedarfs.
Betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Klima i. S. von re-
levanten Treibhausgasemissionen oder/und eine Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klima-
wandels sind - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben - nicht zu erwarten.
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht die Möglichkeit durch entsprechende
Festsetzungen (z.B. Begrünungen, Einsatz versickerungsfähiger Pflaster etc.) negativen Auswir-
kungen vorzubeugen und eine entsprechende Freiraumqualität für die zukünftigen Bewohner si-
cherzustellen.
Im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und im Sinne des Klimaschutzes soll
die Stromversorgung u.a. über die Nutzung der Sonnenenergie sichergestellt werden.
Für den Wärmebedarf ist ein Anschluss an das Fernwärmenetz vorgesehen.
Die betriebsbedingten negativen Aspekte führen insgesamt voraussichtlich nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen des Schutzguts.
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7.4.6 Landschaft
Der südöstlich der Innenstadt gelegene Änderungsbereich umfasst die technischen Baudenkmä-
ler des Gasometers, das ehemalige Betriebsgebäude (Gasreglerhaus) sowie die umliegenden
Frei- und Grünstrukturen. Der ca. 1,3 ha große Änderungsbereich wird begrenzt durch Grünstruk-
turen und im Weiteren die Bundesstraße 51 im Norden, durch Grünstrukturen, ein Regenrück-
halte- sowie Regenklärbecken/Klärwerk im Osten, durch eine Kleingartenanlage im Süden und
den Albersloher Weg im Westen. Damit ist der Änderungsbereich entsprechend anthropogen
vorbelastet und - bis auf das Gerüst des ehemaligen Gasometers - von der freien Landschaft her
nicht einsehbar.
Der Gasometer ist als Landmarke aufgrund seiner Höhe von 52 m weithin sichtbar und markiert
als identitätsstiftendes Bauwerk den südlichen Rand des Münsteraner Hafenbereichs. Das Bau-
werk wurde 1954 errichtet und diente der Speicherung von Erdgas, bis es 2005 außer Betrieb
genommen wurde. Das Gerüst des ehemaligen Gasometers sowie das südwestlich angrenzende
Gasreglerhaus sind als technische Baudenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Münster einge-
tragen.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit einer Mischung aus Wohnen, Büro, Dienstleistungen, Kultur und Kita soll das Industriedenk-
mal des Gasometers vertikal gestaffelt werden. Die Fläche hat das Potenzial für die Entwicklung
eines qualitätvollen, vielfältigen und nachhaltigen Stadtquartiers und wird eine neue Landmarke
für die Konversion im erweiterten Hafenbereich darstellen.
Ziel ist die Entwicklung eines durchmischten, urbanen sowie nachhaltigen Stadtquartiers inner-
halb der Kubatur des ehemaligen Gasometers sowie den angrenzenden Flächen. Das städte-
bauliche Konzept erhält die beiden denkmalgeschützten Baukörper (Stahlgerüst des Gasometers
und das ehemalige Gasreglerhaus) sowie die Erschließungs- und Freiflächen und entwickelt
diese im Kontext der historischen Bestandsbebauung weiter. Der geplante Neubau erfolgt inner-
halb des Gasometers mit einem Rücksprung zum bestehenden Stahlgerüst.
Insgesamt ist mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild des Gaso-
meters auszugehen. Von einer baubedingten Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ist je-
doch nicht auszugehen.
Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen ist der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
vorbehalten und erfolgt im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 626.
Durch den Einsatz von Kränen während der eigentlichen Bauphase sind weitreichendere Auswir-
kungen auf das Landschaftsbild vorherzusehen. Von einer Überschreitung der Erheblichkeits-
schwelle ist aufgrund der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen jedoch nicht auszugehen.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zu einer Überschreitung der Erheb-
lichkeitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut Landschaft führen, sind nicht zu erwarten.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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7.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Der Änderungsbereich liegt auf Grundlage des kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zum Regio-
nalplan Münsterland24 in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlands sowie im Bereich des be-
deutsamen Kulturlandschaftsbereichs der Fachsicht „Denkmalpflege“ (D 5.4, „Münster, Telgte,
Wolbeck“) und der Fachsicht „Archäologie“ (A. 5.3, „Bischofsstadt Münster mit Wigbold Wol-
beck“).
Der kulturlandschaftliche Fachbeitrag enthält zu dem Gasometer unter der Nr. 249 den folgenden
Eintrag:
„Der Gasbehälter wurde 1953/54 als Teleskopbehälter von der Firma August Klönne aus Dort-
mund errichtet. Die Gasregler- und Transformatorenstation wurde 1954 errichtet. Es handelt sich
um ein zum Boelckeweg giebelständiges, mit roten Klinkern verkleidetes Gebäude unter einem
sehr flach geneigten Satteldach.“
Das Gerüst des ehemaligen Gasometers sowie das südwestlich angrenzende Gasreglerhaus
sind als technische Baudenkmäler in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen.
Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Änderungsbereich keine weiteren
Kultur- oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bedeutung vor. Es finden sich keine Hin-
weise auf Bodendenkmäler.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Die geplante Umnutzung und Neugestaltung bindet die historische Bausubstanz im Rahmen der
architektonischen Gesamtkonzeption ein. Das städtebauliche Konzept erhält die beiden denk-
malgeschützten Baukörper (Stahlgerüst des Gasometers und das ehemalige Gasreglerhaus) so-
wie die Erschließungs- und Freiflächen. Das Stahlgerüst soll denkmalgerecht restauriert werden.
Der Sockel des Gerüsts behält seine blaue Bestandsfarbe und seinen geschlossenen Charakter.
Dieser erhält zukünftig lediglich in einigen Bereichen erforderliche Öffnungen, die dem Muster
der Stahlplatten entsprechen und das historische Erscheinungsbild des Gasometers respektieren
sollen. Die ehemalige Silhouette des Gasbehälters wird mit neuer Struktur rekonstruiert und soll
ein nachhaltiges Tragwerk aus Holz erhalten.
Den Belangen der Fachansicht „Archäologie“ wird in Form des Denkmalschutzgesetztes Rech-
nung getragen. So sind im Falle von kulturhistorisch / kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden
die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbeiten unverzüg-
lich einzustellen. Ein entsprechender Hinweis wird in den im Parallelverfahren aufzustellenden
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 626 aufgenommen.
Insgesamt sind daher mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens keine baubeding-
ten Auswirkungen zu erwarten, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut
vorbereitet.
24 Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland Re-
gierungsbezirk Münster. Münster. Online unter:
https://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/KuLaRegMSLandKorrekturneuWEB.pdf.
Abgerufen: 12.04.2024.
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im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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7.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkte die vormalige Nutzung des Änderungsbereichs gem. den bestehenden und ge-
nehmigten Strukturen/Gebäuden. Dabei wurde der Gasometer im Jahr 2005 außer Betrieb ge-
nommen. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und
Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt, welche im Umweltbericht in
den jeweiligen Kapiteln zu den Umweltschutzgütern im Detail beschrieben werden.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ ökosystemaren Zu-
sammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten sind – bei Bearbeitung des jewei-
ligen Schutzguts betrachtet. Es liegen im Änderungsbereich jedoch keine Schutzgüter vor, die in
unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen. Bestehende, erheblich nachteilige Wechselwir-
kungen sind auf Grundlage des vorliegenden Planungsrechts und der vormals erteilten Geneh-
migungen nicht bekannt. Erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind bei
einem entsprechend anzunehmenden störungsfreien Betrieb der zukünftigen Gebäude insge-
samt nicht zu erwarten.
7.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung
Der Änderungsbereich würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form, d.h. als Grün-
fläche mit einem Planzeichen für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung „Gas“ darge-
stellt. Der Änderungsbereich würde dementsprechend auch zukünftig durch das ehemalige Trä-
gergerüst des Gasometers und das ehemalige Gasreglerhaus sowie umliegende Betriebs- und
Erschließungsflächen gekennzeichnet. Die im Umfeld vorhandenen Grünstrukturen würden sich
naturgemäß i. S. einer Sukzession weiterentwickeln.
Der Änderungsbereich liegt jedoch im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne (vgl. Kap.
7.3), sodass die Flächen gem. geltendem Planungsrecht zukünftig einer entsprechenden Nut-
zung zugeführt werden könnten.
Ein natürliches Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund fachgesetzlicher Vorgaben des
Naturschutzes ist nicht in relevantem Umfang zu erwarten. Einzig die der Baumschutzsatzung
der Stadt Münster unterliegenden Gehölze könnten sich zukünftig weiter entwickeln und damit -
insbesondere im Fall einer Brache - mit zunehmendem Alter an ökologischer Bedeutung gewin-
nen. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können etwaige der Baumschutzsatzung
unterliegende Bäume entsprechend auf ihren Erhalt geprüft werden. Es ist beabsichtigt, die Grün-
strukturen soweit als möglich in die zukünftige Planung zu integrieren.
7.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Während der nachfolgenden Bauphase sind als Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen
eine zügige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung von Störungen anzu-
streben. Die erforderlichen Arbeitsräume sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschrän-
ken. Es ist auf einen profilgerechten Abtrag und eine fachgerechte Lagerung des ausgehobenen
Bodenmaterials zu achten. Insbesondere der Oberboden sollte bei Zwischenlagerung gegenüber
Erosion geschützt und soweit möglich wieder profilgerecht an gleicher Stelle eingebracht werden.
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im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Der Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen ist bei Baumaßnahmen si-
cherzustellen (vor Beginn der Bauarbeiten ortsfeste Schutzzäune um ggf. betroffene Bäume an-
bringen, Boden im Wurzelbereich von Gehölzen nicht befahren oder durch Materialablagerungen
verdichten, ggf. Einsatz von Schutzvlies / Stahlplatte, freigelegtes Wurzelwerk mit Frostschutz-
matten abdecken und bei Trockenheit bewässern, kein Bodenauftrag oder -abtrag im Wurzelbe-
reich).
Die Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Münster sind zu beachten (vgl. Kap. 7.3).
Um mit Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 626 nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote ge-
mäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verstoßen, ist eine zeitliche Einschränkung die Entfernung von
Gehölzen betreffend (gem. Fachgutachten nur im Zeitraum vom 01.11 bis zum 28.02) einzuhal-
ten. Bei einer notwendigen Entnahme von Bäumen mit Baumhöhlen ist zudem eine ökologische
Baubegleitung zu beauftragen. Diese kann ggf. weitere Maßnahmen zur Einhaltung der arten-
schutzrechtlichen Vorgaben treffen. Als Ersatz für den Verlust potenzieller Quartierstandorte von
Fledermäusen und Vögeln sind in verbleibenden Gehölzbeständen insgesamt mind. 10 Fleder-
mauskästen und 10 Großraumhöhlen vorgezogen aufzuhängen.
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte sind eine fledermaus- und insektenfreundliche
Außenbeleuchtung sowie Vorgaben zur Ausgestaltung von Glasfassaden zur Minimierung eines
Vogelschlagrisikos zu berücksichtigen. Entsprechende Vorgaben werden auf der Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung konkretisiert.
Zum Schutz der Nutzungen im Änderungsbereich gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Verkehrs-/Gewerbelärm wurde ein Lärmgutachten erstellt (s. Kap. 8.4.1). Zur Sicherung der er-
forderlichen Schallschutzmaßnahmen werden im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 626 entsprechende Festsetzungen, die im Rahmen einer nachfolgenden
Umsetzung einzuhalten sind, festgesetzt.
Während der Betriebsphase, d.h. der eigentlichen Nutzung sind - soweit auf der vorliegenden
Planungsebene ersichtlich - keine erheblich nachteiligen Auswirkungen anzunehmen.
Inwieweit mit der vorliegenden Planung ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft verbunden
ist, wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend ermittelt und erforderliche
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt und vertraglich gesichert.
7.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten mit einem vergleichbaren städtebaulichen Po-
tenzial sowie geringeren Umweltauswirkungen bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht.
Das geplante Vorhaben ist räumlich an die örtliche Situation und die hier mögliche sinnvolle Wie-
dernutzbarmachung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude gebunden.
7.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vor-
haben für schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnah-
men zur Vermeidung / Ausgleich
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung
einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf
schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb oder
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einer Anlage ausgehende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsabläufen
zur Anwendung kommenden Stoffen.
Die zulässige Nutzung in der 117. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten gemischten
Baufläche lässt keine schwereren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die zu erheblich nachtei-
ligen Auswirkungen führen. Weitere Gefahrgutunfälle durch Industrietätigkeiten im Sinne der Se-
veso-Richtlinie und / oder verkehrsbedingten Gefahrgutunfällen sind in vorliegendem Fall eben-
falls nicht zu erwarten.
Es befinden sich innerhalb des Änderungsbereichs bzw. dem Umfeld keine Industriestandorte
bzw. Betriebe und Anlagen die der Seveso-III-Richtlinie25 unterliegen.
Der Änderungsbereich befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
In Bezug auf ein statistisches Hochwasser (HQ20, HQ100, HQ1000) besteht kein Hochwasserri-
siko.
7.9 Zusätzliche Angaben
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüfung erfolgte anhand von Erhebungen bzw.
Bestandskartierungen des ökologischen Zustands im Änderungsbereich sowie der unmittelbaren
Umgebung. Darüber hinaus wurden die im Literaturverzeichnis benannten Quellen ausgewertet
und der Erarbeitung des Umweltberichtes zugrunde gelegt. Schwierigkeiten bei der Zusammen-
stellung der erforderlichen Angaben traten nicht auf.
7.10 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die von der Planung ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen
von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 (3) BauGB von den für den
Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.
Die im Immissionsgutachten zugrunde gelegten Annahmen sind im Zuge der Baugenehmigung
zu prüfen. Unbenommen hiervon ist die fortlaufende Überprüfung während und nach Abschluss
der Bauarbeiten gem. den entsprechend gutachterlich getroffenen Vorgaben.
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen insbesondere die
Überprüfung der Umsetzung der Grünfestsetzungen. Dies geschieht im Rahmen der Umsetzung
der verbindlichen Bauleitplanung.
Die zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen
Maßnahmen sind entsprechend des vorliegenden Artenschutzfachbeitrages zu berücksichtigen.
Bei einem Auftreten unvorhersehbarer Umweltauswirkungen ist in Abstimmung mit der zuständi-
gen Fachbehörde eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen.
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der ggf.
erforderlichen baurechtlichen Zulassungsverfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass
unerwartete Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwa-
chungssystemen und der Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB gemeldet werden.
25 Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 35 von 38
7.11 Zusammenfassung
Im Rahmen der Umweltprüfung für die 117. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungs-
plans für den Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ wurden für die Pla-
nung zusammenfassend folgende Ergebnisse festgestellt:
Menschen
Der Änderungsbereich (1,3 ha) liegt im südöstlichen Stadtgebiet von Münster und umfasst das
technische Baudenkmal des Gasometers, das ehemalige Betriebsgebäude des Gasometers
(Gasreglerhaus) sowie die umliegenden Frei- und Grünstrukturen. Nördlich des Änderungsbe-
reichs verläuft die Umgehungsstraße (B 51) und in westlicher/südwestlicher Richtung der Albers-
loher Weg. Folglich unterliegt der Änderungsbereich Immissionen aus dem vorbeiführenden Stra-
ßenverkehr. Südlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Östlich besteht ein Klär- und Regen-
rückhaltebecken sowie im Weiteren Wohnbebauung im Bereich „Torminweg“.
Im Rahmen des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 626
„Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ wurde ein Immissionsgutachten erstellt.
Hiernach sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, Schallminderungs-
maßnahmen erforderlich. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung sichergestellt, so dass insgesamt durch die Planung keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet werden.
Biotopstrukturen / Biologische Vielfalt
Der Änderungsbereich ist im Bereich des Gasometers, des Gasreglerhauses und der umliegen-
den Betriebsflächen versiegelt/bebaut. Die nicht mit Gebäuden bestandenen Flächen sind durch
einen Baum- und Strauchbestand gekennzeichnet.
Nördlich des Änderungsbereichs grenzt entlang der Bundesstraße ein Erdwall an, der mit Sträu-
chern und Bäumen bewachsen ist, südlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Östlich liegt ein
Klär- und Regenrückhaltebecken. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen bestehen im Bereich
des Torminwegs, ebenfalls in östlicher Richtung. In westlicher/südwestlicher Richtung verläuft der
Albersloher Weg. Der Änderungsbereich unterliegt damit verschiedensten Einflüssen aus dem
Straßenverkehr, aber auch aufgrund der aktuellen Nutzungen.
Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vorga-
ben gem. § 44 (1) BNatSchG wurde im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“ ein artenschutzfachli-
ches Gutachten erarbeitet. Die Ergebnisse zeigen, dass unter Einhaltung der fachgutachterlich
benannten Vermeidungsmaßnahmen mit der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbote ge-
genüber planungsrelevanten Vogel- bzw. Fledermausarten vorbereitet werden. Eine Tötung, Stö-
rung bzw. eine Beschädigung von Lebensstätten im Sinne des § 44 (1) BNatSchG kann ausge-
schlossen werden.
Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Gebiete (FFH-Gebiet, Natur-
schutzgebiet) sind aufgrund der gegebenen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren
nicht anzunehmen.
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im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
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Fläche/Boden
Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 1,3 ha und umschließt das Areal des ehe-
maligen Gasometers im Stadtbezirk Münster-Südost. Der Änderungsbereich ist durch das denk-
malgeschützte Trägergerüst des ehemaligen Gasometers mit umgebenden Erschließungsflä-
chen geprägt. Südwestlich befindet sich das Gasreglerhaus mitsamt Zufahrtsbereichen. Die vor-
genannten Gebäude- und Betriebsflächen sind versiegelt; ungestörte Bodenverhältnisse sind für
diese Bereiche aufgrund der vorherigen Bauarbeiten ausgeschlossen.
Für den Änderungsbereich liegen zwei rechtskräftige Bebauungspläne vor, die eine Festsetzung
als „Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerun-
gen“ mit der Zweckbestimmung „Gas“ bzw. „Verkehrsfläche“ für den Ausbau des Albersloher
Wegs vorsehen. Die Schutzgüter Fläche und Boden sind entsprechend dem geltenden Planungs-
recht bzw. den erteilten Genehmigungen in Anspruch genommen.
Mit nachfolgender Umsetzung des Planvorhabens ist baubedingt nicht von einer großflächigen
Inanspruchnahme der Schutzgüter Fläche und Boden auszugehen. Zukünftige Gebäude werden
voraussichtlich im Bereich vorbelasteter Flächen gebaut. Umliegende Grünstrukturen wurden ein-
gemessen und sollen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich gesichert
werden.
Wasser
Der Änderungsbereich liegt im Einzugsgebiet der Werse. Festgesetzte Überschwemmungsge-
biete liegen nicht vor. Die Grundwassereinheit befindet sich innerhalb des Stadtgebiets und wird
überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt; im Nordwesten besteht eine dichte Wohnbe-
bauung, im Süden Industrie- und Gewerbeflächen sowie ehemalige militärische Flächen. Der äu-
ßerste Südwesten der Grundwassereinheit liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist.
Östlich, außerhalb des Änderungsbereichs verläuft der Vischeringgraben. Ebenso befinden sich
hier ein Regenrückhalte- sowie Regenklärbecken/Pumpstation/Klärwerk. Aufgrund der bestehen-
den Versiegelungen wurde die Grundwasserneubildungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen
Bauarbeiten des Gasometers und umliegender Betriebsflächen lokal verändert. Bestehende Kon-
flikte sind nicht bekannt.
Insgesamt werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut vorbereitet.
Klima/Luft
Die versiegelten Flächen im Änderungsbereich sind als Siedlungsbereiche einzustufen. Damit ist
der Änderungsbereich aufgrund der bestehenden Situation anthropogen vorbelastet. Die maß-
geblich mit Gehölzen bestandenen Flächen sind als Grünflächen einzustufen. Die bewachsenen
Bereiche fungieren als Kaltluftentstehungsgebiet. In der Gesamtbetrachtung ist für die versiegel-
ten Flächen eine weniger günstige thermische Situation anzunehmen. Gemäß Umweltkataster
der Stadt Münster wird für den Änderungsbereich eine Funktion als „klimaökologischer Aus-
gleichsraum“ angegeben.
Mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens ist baubedingt von Versiegelungen im
Bereich vorbelasteter Flächen auszugehen. Hierbei werden voraussichtlich keine Grünstrukturen
in Anspruch genommen, die eine maßgebliche Relevanz in Bezug auf das (globale) Klima auf-
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weisen. Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich vorrangig auf den Betrieb zu-
künftiger Gebäude. Eine relevante betriebsbedingte Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den
Folgen des Klimawandels besteht nicht.
Landschaft
Der südöstlich der Innenstadt gelegene Änderungsbereich umfasst das technische Baudenkmal
des Gasometers, das ehemalige Betriebsgebäude sowie die umliegenden Frei- und Grünstruk-
turen. Der Gasometer ist als Landmarke aufgrund seiner Höhe weithin sichtbar. Ziel ist die Ent-
wicklung eines durchmischten, urbanen sowie nachhaltigen Stadtquartiers innerhalb der Kubatur
des ehemaligen Gasometers. Das städtebauliche Konzept erhält die beiden denkmalgeschützten
Baukörper sowie die Erschließungs- und Freiflächen.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Der Änderungsbereich liegt in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlands sowie in den bedeut-
samen Kulturlandschaftsbereichen „Münster, Telgte, Wolbeck“ / „Bischofsstadt Münster mit Wig-
bold Wolbeck“. Das Gerüst des ehemaligen Gasometers sowie das südwestlich angrenzende
Gasreglerhaus sind als technische Baudenkmäler eingetragen. Die geplante Umnutzung und
Neugestaltung bindet die historische Bausubstanz ein. Es finden sich keine Hinweise auf Boden-
denkmäler. Im Fall von kulturhistorisch / kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden sind die Vor-
schriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten.
8. Referenzliste der Quellen / Gutachten
Bauart (Juni 2024): Entwässerungskonzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
626 „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“, Münster. Münster.
Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft mbH (August 2024): Verkehrsuntersuchung
zur Umnutzung des Gasometers am Albersloher Weg in Münster. Bochum.
Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Er-
läuterungen zur Übersichtskarte 1:200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Ge-
ographische Kommission für Westfalen. Münster.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.):
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinformatio-
nen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrücken“. Online unter:
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: 11.04.2024.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen
(2016): Landschaftsräume in Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://linfos.api.natur-
schutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Abgerufen: 15.04.2025.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachin-
formationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-
pluskarte/. Abgerufen: 12.04.2024.
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regi-
onalplan Münsterland Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter:
https://www.lwl.org/302a-down-
load/PDF/kulturlandschaft/KuLaRegMSLandKorrekturneuWEB.pdf
117. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bereich „Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B 51“
Begründung / Seite 38 von 38
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage
zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend
beschlossenen 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Gremmendorf-West
im Bereich Boelckeweg / Albersloher Weg / Bundesstraße B51.
Münster, den __________
Markus Lewe Oberbürgermeister
Abgerufen: 14.04.2024.
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW: Hochwasserkarten
NRW. Online unter: https://www.hochwasserkarten.nrw.de/. Abgerufen: 16.08.2024.
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemein-
same Handlungsempfehlungen.
Normec Uppenkamp (Mai 2024): Immissionsschutz-Gutachten. Schalltechnische Untersu-
chung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
626 „Boelckeweg/ Albersloher Weg/ Bundesstraße B 51“. Ahaus.
Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Lederer (Oktober 2024): Vorhabenbezoge-
ner B-Plan Nr. 626 „Boelckeweg/ Albersloher Weg/ B 51“, Stadt Münster. Geseke.
Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. Weg-
worth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage.
Schweizerische Vogelwarte Sempach.
Stadt Münster - Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster
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https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/67_um-
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Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter: https://www.stadt-muens-
ter.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: 16.08.2024.
Stadt Münster (o.J.): Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 18
BNatSchG und § 4 LG NW im Stadtgebiet von Münster.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Albersloher Weg 54
- Boelckeweg
- Lindberghweg
- Drolshagenweg
- Torminweg
- Umgehungsstraße
- Loddenheide
- Tiergarten
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0302/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.05.2025
- Erstellt
- 05.05.2025 12:49