0295/2022
AN/2168/2021: Bank-Tisch-Kombination im Pantaleonsviertel
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 0295/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.01.2022 AN/2168/2021: Bank-Tisch-Kombination im Pantaleonsviertel Den Antrag AN/2168/2021 hat die Verwaltung zur Kenntnis genommen. Der Beschluss kann in der vorliegenden Form nicht umgesetzt werden. Die Verwaltung befindet sich mit dem Antragssteller der Bank-Tisch-Kombination im Austausch. Für die Bank-Tisch-Kombination wurde die Verlängerung einer Sondernutzung gemäß § 18 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) beantragt. Aus der ersten Genehmi- gungsphase liegen der Verwaltung mehrere Bürgereingaben über Lärmbeschwerden vor, welche eine Verlängerung der Sondernutzung zum aktuellen Zeitpunkt nicht zulassen. Der Antragssteller wurde gebeten, die strittigen Themen mit den Anwohner*innen zu klären, was bisher nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich darüber hinaus um die Einzelgenehmigung einer Sondernutzung nach dem StrWG NRW. Dies stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, für welche die Zu- ständigkeit gem. der aktuellen Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln bei der Verwaltung liegt. Die Bezirksvertretungen verfügen in solchen Fällen über kein Rückholrecht. Die weitere Begründung sowie Details zum Vorgang können dem im Anhang befindlichen Schreiben an Herrn Bezirksbürgermeister Hupke vom 16.12.2021 entnommen werden. Anlagen: Anlage 1 – Brief an Bezirksbürgermeister Hupke vom 16.12.2021
Anlage 1 - Brief an Bezirksbürgermeister Hupke vom 16.12.2021
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32 16.12.2021 327/1 Herr 27713 Bezirksbürgermeister Innenstadt Herr Andreas Hupke 01-02 Beschluss zu AN/2168/2021 aus der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 28. Oktober 2021 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Hupke, Unter Bezug auf den o.g. Beschluss teile ich Ihnen mit, dass dieser aus Sicht der Verwaltung nicht umsetzbar ist. Punkt 3.5 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der Fassung vom 15. Juli 2021 legt die Zuständigkeit für die Festlegung von allgemeinen Kriterien für Sondernutzungen zwar in die Hände der jeweiligen Bezirksvertretung, jedoch befasst sich der Beschluss zum Antrag AN/2168/2021 mit einem einzelnen Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Raumes. Der Verein „Miteinander im Pantaleonsviertel e.V.“, vertreten durch Herrn B und Frau EB Heantragt die Verlängerung für Sitzgelegenheiten in Parktaschen. Dies ist ein Antrag auf eine Erlaubnis zur Sondernutzung gemäß $ 18 Absatz 1 Straßen- und Wegege- setzt Nordrhein-Westfalen (Str WG NRW). Die Entscheidung der Verwaltung über eine mögli- che Verlängerung der Sondernutzung bezieht sich auf diesen einzelnen Antrag und hat keine Auswirkungen auf andere Anträge im Pantaleonsviertel beziehungsweise andere Parklets in anderen Vierteln. Es handelt sich somit um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das die Bezirksvertretungen kein Rückholrecht haben. Die Entscheidung erfolgt, wie auch für den Weihnachtsmarkt am Friesenplatz, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Seitens der Anwohnerschaft liegen mir diverse Beschwerden über Störung der Nachtruhe vor. Um diese zu vermeiden, hat die Verwaltung Herrn a) einen Verfahrensweg aufgezeigt, der einen Interessensausgleich zwischen den betroffenen Anwohner*innen und dem Verein schaffen soll. Der Vorschlag bestand darin, dass bei einem Informationsge- spräch die Bedenken der Anwohner*innen direkt mit den Antragsstellern besprochen und geklärt werden können. Zur Unterstützung bei der Umsetzung habe ich Herrn neben dem Hinweis auf die kostengünstige Anmietung von Schulgebäuden, auch angebo- ten, eine neutrale Moderationsrolle für den avisierten Austausch mit den Anwohner*innen einzunehmen. Während des Verfahrens über die Verlängerung wurde Herrn ip von meiner Seite zusätzlich vorgeschlagen, die Sitzgelegenheiten in den Abendstunden so zu sichern, dass Ruhestörungen ausgeschlossen werden. Auf diese Vorschläge ist Herr bisher nicht eingegangen beziehungsweise sieht sich nicht in der Lage, diese umzusetzen. Die vor- liegenden Beschwerden und Bedenken der Anwohnerschaft kann ich jedoch nicht ignorieren. Dieser Punkt ist auch dahingehend entscheidend, ob das öffentliche Interesse an der Son- dernutzung die Entziehung des öffentlichen Raumes für die Allgemeinheit rechtfertigt. 12 „Bin Zusammenfassend kann ich den Beschluss daher nicht umsetzen. Zusätzlich ist die Geneh- migung der Verlängerung erst verhältnismäßig, wenn der vorgenannte Interessensausgleich stattgefunden hat oder von seitens des Antragsstellers geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Nachtruhe der Anwohnerschaft getroffen wurden. Einem Austausch mit Herrn stehe ich weiterhin positiv gegenüber und habe ihm im Rahmen der Gespräche über die Verlängerung auch wie oben bereits erwähnt, meine Unterstützung für den Interessensausgleich mit der Anwohnerschaft angeboten. Ich würde mich freuen, wenn Sie in Ihrer Funktion als Bezirksbürgermeister diesen Interes- senausgleich unterstützen und stehe ebenso wie mein zuständiger Abteilungsleiter für ein persönliches Gespräch gerne zur Verfügung. it freundlichen Grüßen Ifgang Bücher Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Friesenplatz
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Details
- Aktenzeichen
- 0295/2022
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 26.01.2022
- Erstellt
- 25.01.2022 13:12