3722/2019
Aktuelle Rechtsprechung zu "Airbnb"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
2223 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 30.10.2019 3722/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 31.10.2019 Stadtentwicklungsausschuss 31.10.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 02.12.2019 Aktuelle Rechtsprechung zu "Airbnb" Die Verwaltung informiert im Hinblick auf die Kölner „Wohnraumschutzsatzung“ über die grundlegen- den Entwicklungen der Rechtsprechung: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ist mit dem Beschluss vom 20.08.2019 zu der in Mün- chen angewandten „Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ in Bezug auf die Vermittlungsplattform „Airbnb“ nicht dem Urteil der ersten Instanz - dem Verwaltungsgericht (VG) München - gefolgt, dass „Airbnb“ generell verpflichtet ist, die Identität von Gastgebern preiszugeben (AZ: M 9 K 18.4553). Ursprünglich hatte die Stadt München der Vermittlungsplattform „Airbnb“ unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300.000 EUR die Übermittlung sämtlicher Kurzzeit-Vermieterdaten auf- gegeben. Nach dem nunmehr veröffentlichten Urteil des Bayrischen VGH ist „Airbnb“ nicht zur generellen Her- ausgabe von Gastgeberdaten verpflichtet. Ein Auskunftsersuchen muss sich auf den Einzelfall be- schränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweck- entfremdung grundsätzlich voraussetzt. Für die Stadt München und deren „Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ gilt: "die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer, Verwalter und Vermittler haben der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die er- forderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen". Eine ähnliche Regelung findet sich beispielsweise auch in Berlin. Gemäß der Kölner „Wohnraumschutzsatzung“ und den zwingend gesetzlichen Vorgaben des in Nord- rhein-Westfalen anzuwendenden Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) beschränken sich die Auskunftspflichten hingegen lediglich und ausschließlich auf Verfügungsberechtigte und die Bewoh- nerschaft. Anlage Gez. Dr. Rau
Anlage ,,Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben"
2926 Zeichen
- Seite 1 von 2 - Gericht/Institution: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Erscheinungsdatum: 29.08.2019 Entscheidungsdatum: 20.08.2019 Aktenzeichen: 12 ZB 19.333 Quelle: Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben Der VGH München hat entschieden, dass Airbnb nicht zur generellen Weitergabe der Gastgeberdaten an die zuständigen Behörden verpflichtet ist. Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hier- auf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landes- hauptstadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. In erster Instanz hatte das VG München entschieden, dass Airbnb verpflichtet ist, die Identität der Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Der VGH München vermag dem nicht zu folgen und hat die Berufung von Airbnb gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich die Beklagte vielmehr von Verfassungs we- gen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftser- suchen "im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangs- verdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhe- bung auf Vorrat" komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Lan- desrecht geben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer all- gemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gege- benenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regel- mäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezoge- nen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmi- gungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren. Der VGH München hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Be- scheid vom 01.08.2018 aufzuheben. Vorinstanz VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 juris-Redaktion - Seite 2 von 2 - Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 29.08.2019 © juris GmbH
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3722/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.11.2019
- Erstellt
- 24.10.2019 10:34