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3722/2019

Aktuelle Rechtsprechung zu "Airbnb"

Mitteilung Ausschuss 06.11.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 02.12.2019, TOP 4.4

Mitteilung Ausschuss

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Anlage ,,Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben"

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Mitteilung Ausschuss

2223 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer  30.10.2019 
 3722/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 31.10.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 31.10.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 02.12.2019 
 
Aktuelle Rechtsprechung zu "Airbnb" 
Die Verwaltung informiert im Hinblick auf die Kölner „Wohnraumschutzsatzung“ über die grundlegen-
den Entwicklungen der Rechtsprechung: 
 
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ist mit dem Beschluss vom 20.08.2019 zu der in Mün-
chen angewandten „Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung 
von Wohnraum“ in Bezug auf die Vermittlungsplattform „Airbnb“ nicht dem Urteil der ersten Instanz - 
dem Verwaltungsgericht (VG) München - gefolgt, dass „Airbnb“ generell verpflichtet ist, die Identität 
von Gastgebern preiszugeben (AZ: M 9 K 18.4553). 
 
Ursprünglich hatte die Stadt München der Vermittlungsplattform „Airbnb“ unter Androhung eines 
Zwangsgeldes in Höhe von 300.000 EUR die Übermittlung sämtlicher Kurzzeit-Vermieterdaten auf-
gegeben. 
 
Nach dem nunmehr veröffentlichten Urteil des Bayrischen VGH ist „Airbnb“ nicht zur generellen Her-
ausgabe von Gastgeberdaten verpflichtet. Ein Auskunftsersuchen muss sich auf den Einzelfall be-
schränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweck-
entfremdung grundsätzlich voraussetzt. 
 
Für die Stadt München und deren „Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der 
Zweckentfremdung von Wohnraum“ gilt: "die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer, Verwalter 
und Vermittler haben der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die er-
forderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen".  
Eine ähnliche Regelung findet sich beispielsweise auch in Berlin. 
 
Gemäß der Kölner „Wohnraumschutzsatzung“ und den zwingend gesetzlichen Vorgaben des in Nord-
rhein-Westfalen anzuwendenden Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) beschränken sich die 
Auskunftspflichten hingegen lediglich und ausschließlich auf Verfügungsberechtigte und die Bewoh-
nerschaft. 
 
Anlage 
 
 
Gez. Dr. Rau

Anlage ,,Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben"

2926 Zeichen

- Seite 1 von 2 -
Gericht/Institution: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Erscheinungsdatum: 29.08.2019
Entscheidungsdatum: 20.08.2019
Aktenzeichen: 12 ZB 19.333
Quelle:
  
Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben
 
Der VGH München hat entschieden, dass Airbnb nicht zur generellen Weitergabe der Gastgeberdaten
an die zuständigen Behörden verpflichtet ist.
Airbnb betreibt eine weltweit tätige online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hier-
auf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen
Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im
Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig. Die beklagte Landes-
hauptstadt München hat Airbnb deshalb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate,
welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen.
In erster Instanz hatte das VG München entschieden, dass Airbnb verpflichtet ist, die Identität der
Gastgeber vermittelter Wohnungen preiszugeben. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten
stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.
Der VGH München vermag dem nicht zu folgen und hat die Berufung von Airbnb gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts zugelassen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich die Beklagte vielmehr von Verfassungs we-
gen nach den Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftser-
suchen "im Einzelfall" beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangs-
verdacht für eine Zweckentfremdung voraussetze. Eine generelle und flächendeckende "Datenerhe-
bung auf Vorrat" komme nicht in Betracht. Weder das Grundgesetz noch einfaches Bundes- oder Lan-
desrecht geben der Beklagten eine Befugnis, die Rechtstreue ihrer Bürgerinnen und Bürger einer all-
gemeinen Kontrolle "ins Blaue hinein" zu unterziehen. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gege-
benenfalls auch mehrfachen, kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung
reiche angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung
ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regel-
mäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts zu rechtfertigen. In tatsächlicher
Hinsicht werde es deshalb stets eines von der Beklagten zu benennenden, konkreten objektbezoge-
nen Anknüpfungspunktes bedürfen, um nach vorheriger Prüfung des Nichtvorliegens eines Genehmi-
gungstatbestandes ein Auskunftsersuchen im Einzelfall zu legitimieren.
Der VGH München hat der Landeshauptstadt deshalb empfohlen, den streitgegenständlichen Be-
scheid vom 01.08.2018 aufzuheben.
Vorinstanz
VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553
juris-Redaktion

- Seite 2 von 2 -
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 29.08.2019
 
  
 
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Beratungsverlauf (3)

31.10.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.10.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 15.10 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.12.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3722/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.11.2019
Erstellt
24.10.2019 10:34