SV-2017/0086
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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SV-2017/0086
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Vorlage-Nr. SV-2017/0086 Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Der Ältestenrat empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Geschäftsordnung gemäß Anlage zu beschließen. Darmstadt, 27.10.2017 Birgit Pörtner Vorsteherin Anlagen: 1. Geschäftsordnung – Neu – Stand 27.10.2017 2. Synopse der redaktionellen Änderungen 3. Neu eingeführter § 27 a
anlage 4
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Punkt 21: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (V-Nr. SV-2017/0086) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: 1 Stimme aus AfD
anlage 1
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Geschäftsordnung
für die Stadtverordnetenversammlung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom …………..
Aufgrund des § 60 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 7. März 2005
(GVBl. I, S. 142 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I, S. 158) hat die
Stadtverordnetenversammlung am folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Stadtverordnete
§ 1 Pflichten
(1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandates verpflichtet, an der Arbeit der
Stadtverordnetenversammlung und ihrer Gremien, denen sie angehören, teilzunehmen.
(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben sie dies unverzüglich dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in
mitzuteilen. Spätestens vor Beginn der jeweiligen Sitzung.
(3) Bei dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen bei den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in ein Mitglied
schriftlich ermahnen. Eine schriftliche Ermahnung ist in der folgenden Sitzung zu verlesen.
(4) Auf Antrag erteilt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in Befreiung von der Sitzungsarbeit bis zu
vier Wochen, für längere Zeit der Ältestenrat. Befreiung auf unbestimmte Zeit wird nicht
gewährt. Im Falle längerer Krankheit oder Ortsabwesenheit von mehr als vier Wochen ist
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in Mitteilung zu machen.
§ 2 Anzeigepflichten
(1) Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer
Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat die Übernahme städtischer Aufträge und
entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in anzuzeigen.
§ 3 Ausweis und Arbeitsunterlagen
Jede/r Stadtverordnete erhält für die Dauer ihrer/seiner Tätigkeit je ein Exemplar der Hessischen
Gemeindeordnung, der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
sowie einen Geschäftsverteilungsplan des Magistrats. Auf Antrag wird ein
Stadtverordnetenausweis ausgestellt.
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II. Fraktionen
§ 4 Bildung und Stärke der Fraktionen
(1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtverordneten bestehen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, den Namen des/der Vorsitzenden und
seiner/ihrer Stellvertreter/innen sowie der Mitglieder und Hospitanten sind dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.
(3) Jede/r Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören. Fraktionslose Stadtverordnete
können sich als Hospitanten einer Fraktion anschließen.
(4) Bei Feststellung einer Fraktionsstärke zählen die Hospitanten nicht mit.
Bei der Festlegung der personenbezogenen Fraktionsmittel sind Hospitanten zu
berücksichtigen.
(5) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke
entscheidet über die Reihenfolge das vom Stadtverordnetenvorsteher/von der
Stadtverordnetenvorsteherin in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu ziehende
Los.
III. Stadtverordnetenversammlung
§ 5 Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder. Sie hat
eine/n Vorsitzende/n (Stadtverordnetenvorsteher/in) und die in der Hauptsatzung festgelegte Zahl
von drei Stellvertreter/innen, ein Präsidium, den Ältestenrat und eine/n oder mehrere
Schriftführer/innen.
§ 6 Präsidium
(1) Das Präsidium der Stadtverordnetenversammlung besteht aus dem/der Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung (Stadtverordnetenvorsteher/in) und seinen/ihren drei
Stellvertretern/innen (stellvertretende/n Stadtverordnetenvorsteher/in).
(2) Das Präsidium unterstützt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bei seiner/ihrer Arbeit und
berät ihn/sie in Zweifelsfällen bei der Anwendung dieser Geschäftsordnung.
§ 7 Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in
(1) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung
und vertritt sie nach außen. Im Rahmen dieser Aufgaben kann er/sie die Einwohner/innen über
das Wirken der Stadtverordnetenversammlung informieren.
Er/Sie beruft die Sitzungen im Benehmen mit dem Magistrat ein und leitet sie gerecht und
unparteiisch.
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(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in hat die Würde des Hauses und die Rechte der
Stadtverordnetenversammlung zu überwachen und zu wahren. Er/Sie übt das Hausrecht in
allen für die Sitzungen bestimmten Räumen aus.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und
des Ältestenrates. Er/Sie nimmt die für die Stadtverordnetenversammlung bestimmten
Vorlagen, Anträge, Anfragen, Eingaben und Beschwerden entgegen. Er/Sie führt den damit
verbundenen Schriftwechsel.
§ 8 Stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher/innen
Die Vertretung des/der Stadtverordnetenvorstehers/in geschieht in der Reihenfolge der gewählten
Stellvertreter/innen.
§ 9 Schriftführer/innen
(1) Zu Schriftführern können Stadtverordnete, Gemeindebedienstete und Bürger/innen gewählt
werden.
(2) Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in. Er/Sie hat
insbesondere die Niederschriften über die Sitzungen nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 HGO
anzufertigen und bei Abstimmungen die Stimmenergebnisse zu protokollieren.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in und der/die Schriftführer/in sind für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Niederschrift und der Sitzungsberichte verantwortlich.
§ 10 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Vorsitzenden der
Fraktionen oder einer/einem gewählten Stellvertreter/in zusammen.
(2) Der Ältestenrat regelt die Angelegenheiten, die den Geschäftsgang der
Stadtverordnetenversammlung betreffen, soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit
des/der Stadtverordnetenvorstehers/in fallen. Er unterstützt die/den
Stadtverordnetenvorsteher/in bei der Gestaltung der Tagesordnung der
Stadtverordnetenversammlung sowie der Auslegung der Geschäftsordnung.
(3) Der Ältestenrat beschließt in den Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung oder
die Stadtverordnetenversammlung übertragen sind.
(4) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Ältestenrat ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in in der Regel vor jeder Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung einzuberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn dies drei
seiner Mitglieder oder eine Fraktion verlangen.
(6) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann den Ältestenrat jederzeit - auch während einer
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung - einberufen. In diesem Fall wird die Sitzung
unterbrochen.
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IV. Ausschüsse
§ 11 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bildet diese aus ihrer
Mitte Ausschüsse. Die Hauptsatzung (§ 2) bestimmt Anzahl und Bezeichnung der Ausschüsse.
Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Stadtverordnetenversammlung kann für bestimmte
Aufgaben weitere Ausschüsse bilden (z.B. Akteneinsichtsausschuss), deren Tätigkeit
spätestens mit Ende der Wahlzeit endet.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann unbeschadet des § 51 HGO für besondere Aufgaben
bestimmten Ausschüssen widerruflich das Recht einräumen, endgültige Entscheidungen in
ihrem Namen zu treffen.
§ 12 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Die Fraktionen benennen dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich die
Ausschussmitglieder.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren
Stellvertreter/in. Zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach der Wahl lädt der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in ein. Er/Sie oder ein/e Stellvertreter/in führt den Vorsitz bis zur
Wahl des/der Ausschussvorsitzenden.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete
vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und
ihr Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
(4) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von ihr abberufen werden. Die
Abberufung ist gegenüber dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und gegenüber dem/der
Ausschussvorsitzenden schriftlich zu erklären.
(5) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt den Stadtverordneten die Zusammensetzung der
Ausschüsse schriftlich bekannt.
§ 13 Ordnung der Ausschusssitzungen
(1) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen über das Verfahren in der
Stadtverordnetenversammlung sinngemäß (mit Ausnahme § 1 Absatz 3). An die Stelle des/der
Stadtverordnetenvorsteher/in tritt der/die Ausschussvorsitzende.
(2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die Tagesordnung
Fragen stellen.
(3) Die Ausschüsse regeln ihre Beratungen und Beschlüsse nach den Grundsätzen dieser
Geschäftsordnung. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind auf Antrag einer
Fraktion einzuberufen.
(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift nach Maßgabe des § 61 Abs. 1
HGO zu führen. Der Entwurf der Niederschrift wird durch das Büro der
Stadtverordnetenversammlung per Mail an die/den Ausschussvorsitzende/n zur Genehmigung
geschickt. Liegt innerhalb von 3 Werktagen keine Rückmeldung vor, wird die Niederschrift an
die Ausschussmitglieder verteilt.
(6) Werden mehrere Ausschüsse beteiligt, so ist ein Ausschuss vom/von der
Stadtverordnetenvorsteher/in als federführend zu bestimmen, im Zweifel ist das Präsidium zu
hören.
§ 14 Teilnahme des Magistrats und Dritter
(1) Der Magistrat, in der Regel vertreten durch den/die zuständige/n Dezernenten/in, hat an den
Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung
gehört werden und ist verpflichtet, dem Ausschuss auf Anfordern Auskünfte zu den
Beratungsgegenständen zu erteilen.
(2) Die Ausschüsse können Vertreter/innen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer
Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen
zuziehen. Entstehen hierdurch Kosten, bedarf dies der Zustimmung des Präsidiums der
Stadtverordnetenversammlung.
(3) Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen des
Ausländerbeirates eingeladen. Sie erhalten zu Tagesordnungspunkten ein Rede- und
Antragsrecht.
(4) Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen der
Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeladen. Sie
erhalten zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen berühren, ein
Vorschlags- und Rederecht. § 38 gilt für die Vertreter/innen der Interessenvertretung für ältere
Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt entsprechend.
§ 15 Teilnahme von Stadtverordneten
Der/die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und seine/ihre Stellvertreter/innen sind
berechtigt an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die
bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss
eine/n Stadtverordnete/n mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Stadtverordnete, die
einem Ausschuss nicht angehören, können an den Verhandlungen als Zuhörer teilnehmen. Sie
können einen Antrag, der von ihnen selbst eingebracht wurde, im Ausschuss begründen. Bei der
Abstimmung haben sie kein Stimmrecht.
§ 16 Berichterstattung
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gibt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in die
Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse bekannt. Umfangreichere Empfehlungen werden zu
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Beginn der Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats in
Schriftform vorgelegt.
§ 17 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Der/Die Ausschussvorsitzende hat auf Verlangen von Presse, Rundfunk und Fernsehen diese
ohne eigene Stellungnahme über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen zu unterrichten.
(2) Der/Die Ausschussvorsitzende kann eine Auskunft verweigern,
a) wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines Straf- oder Dienstverfahrens
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
b) soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werden, an deren
öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht,
c) soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Inte resse liegen, durch die öffentliche Erörterung
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
Bis hier besprochen! § 15 noch ungeklärt!
V. Magistratsvorlagen, Anträge und Anfragen
§ 18 Magistratsvorlagen
(1) Vorlagen des Magistrats sind in der Regel zwanzig Tage vor der jeweiligen Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung über den/die Stadtverordnetenvorsteher/in den
Stadtverordneten vorzulegen. Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in bestimmt, welche
Ausschüsse sich damit zu befassen haben. Nach der Behandlung in den Ausschüssen werden
die Magistratsvorlagen der Stadtverordnetenversammlung zur endgültigen Beschlussfassung
zugeleitet. Kommt ein Ausschuss in einer Sache zu einer ablehnenden Stellungnahme, so
entscheidet der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, ob die Vorlage in der nächsten Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung behandelt oder an den Magistrat zurückgegeben wird.
(2) Stellt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in in einer Sache fest, dass eine nochmalige Klärung
erforderlich ist, so kann er/sie im Einvernehmen mit dem Ältestenrat den betreffenden
Tagesordnungspunkt vor der Sitzung absetzen und an einen Fachausschuss oder an den
Magistrat zurückverweisen.
(3) Der Magistrat kann, wenn er es für richtig hält, auf Berücksichtigung oder Beibehaltung von
Vorlagen auf der Tagesordnung bestehen oder in Anbetracht einer veränderten Sachlage vor
der Abstimmung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ihre Zurückstellung
beantragen.
(4) Über die Haushaltsatzung und über den Haushaltplan ist in drei Lesungen zu beschließen; die
zweite Lesung findet im Haupt- u. Finanzausschuss statt und ist öffentlich.
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§ 19 Anträge
(1) Anträge können von Fraktionen, Stadtverordneten, Ausschüssen oder dem Ausländerbeirat
gestellt werden. Sie sind dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens zehn Kalendertage
bis 11:00 Uhr vor der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung elektronisch
einzureichen. Sie sind unter dem Namen des/der Antragstellers/in zu führen. Anträge sind nur
in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Stadtverordnetenversammlung
zuständig ist. Die Anträge werden unmittelbar den zuständigen Fachausschüssen zur
Detailberatung zugeleitet, soweit nicht eine sofortige Beratung und Beschlussfassung in der
Stadtverordnetenversammlung von dem/den Antragstellenden beantragt wird. Antragsteller/in
erhalten in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zunächst das Wort zur Begründung
des Antrags.
(2) Die Fachausschüsse unterbreiten der Stadtverordnetenversammlung einen kurz gefassten
Beschlussvorschlag. Unstrittige Anträge werden zusammen mit dem Beschlussvorschlag des
Ausschusses in Teil II der Antragstagesordnung pauschal abgestimmt.
(3) Anträge, die in geschäftsordnungsmäßige Behandlung gegeben wurden, sind nach Ablauf von
drei Monaten wieder auf die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu
setzen, falls sie bis dahin nicht erledigt wurden.
(4) Anträge, die abgelehnt worden sind, können frühestens nach 6 Monaten nach der Ablehnung
wieder eingebracht werden.
§ 20 Dringlichkeitsanträge
(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur
Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher
Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss, dem
Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die
Dringlichkeit von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen.
(2) Der Dringlichkeitsantrag muss spätestens zwei Werktage vor der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung bis 11:00 Uhr in dem Büro der Stadtverordnetenversammlung
eingereicht werden.
(3) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO, wonach zwei Drittel
der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer Antragsberatung und Beschlussfassung
zustimmen müssen.
§ 21 Große Anfragen
(1) Jede/r Stadtverordnete/r ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie müssen vom/von der
Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in mitgezeichnet sein und spätestens
zehn Kalendertage bis 11:00 Uhr vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
elektronisch oder schriftlich beim/bei der Stadtverordnetenvorsteher/in eingereicht werden.
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(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Große Anfrage dem Magistrat mit. Die Große
Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu beantworten. Liegt
dann keine Antwort vor, wird die Große Anfrage ohne Antrag in die Tagesordnung der
nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen.
Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, die Antwort
des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung zu beraten.
(3) Der/Die anfragende Stadtverordnete erhält zunächst das Wort zur Begründung. Der Antwort
des Magistrats kann eine Aussprache folgen.
§ 22 Dringliche Große Anfragen
In besonders dringlichen Fällen kann eine Anfrage bis zum zweiten Werktag vor der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung bis 11:00 Uhr bei dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in
eingereicht werden. Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Dringliche Große Anfrage dem
Magistrat mit und setzt sie auf die Tagesordnung der anstehenden Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung. § 21 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass vor der Begründung
mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Dringlichkeit
unterstützt.
§ 23 Kleine Anfragen
(1) Kleine Anfragen können von jedem/r Stadtverordneten nur außerhalb einer Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat gestellt werden. Die Fragen sind kurz zu
halten und dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich einzureichen. Sie sind von dem
Magistrat innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich über das Büro der
Stadtverordnetenversammlung zu beantworten.
(2) Ist der/die Fragesteller/in mit der Beantwortung seiner/ihrer Anfrage nicht zufrieden, so ist auf
seinen/ihren Antrag die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung zu setzen. Der Antrag ist bei dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens zehn Kalendertage bis 11:00 Uhr vor der jeweiligen
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung elektronisch zu stellen.
§ 24 Fragestunde
(1) Zu Beginn einer Stadtverordnetensitzung wird in der Regel eine Fragestunde (maximal 30
Minuten) abgehalten. Jede/r Stadtverordnete ist berechtigt, in einer Fragestunde eine
mündliche Frage an den Magistrat zu richten.
(2) Mündliche Fragen sollen einen wichtigen aktuellen Gegenstand von örtlich begrenztem
Interesse betreffen.
(3) Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten.
Eine Unterteilung in mehrere Fragen ist nicht zulässig. Sie müssen knapp und sachlich
formuliert und ihrem Gegenstand nach so gehalten sein, dass die Antwort des Magistrats kurz
gefasst sein kann. Mündliche Fragen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, weist
der/die Stadtverordnetenvorsteher/in zurück, falls eine Verständigung mit dem/der
Fragesteller/in nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
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(4) Mündliche Fragen müssen dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens eine Woche vor
der Fragestunde bis 11:00 Uhr schriftlich bzw. elektronisch eingereicht werden. Der/Die
Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die zugelassenen Fragen dem Magistrat spätestens am
dritten Arbeitstag vor der Fragestunde mit. Sie werden nach Eingang an das Büro des
Oberbürgermeisters weitergeleitet. Die fristgerecht eingereichten Fragen sind vom Büro der
Stadtverordnetenversammlung in eine Zusammenstellung aufzunehmen. Sie ist spätestens zu
Beginn der Fragestunde den Stadtverordneten und den Dezernenten/Dezernentinnen des
Magistrats zuzuleiten.
(5) Der/Die Fragesteller/in ist berechtigt, nach Beantwortung der mündlichen Frage bis zu zwei
Zusatzfragen zu stellen. Darüber hinaus können insgesamt zwei weitere Zusatzfragen von
anderen Stadtverordneten gestellt werden.
(6) Nach Ablauf der Fragestunde nicht aufgerufene Fragen sind schriftlich zu beantworten, sofern
sie nicht zurückgezogen werden oder der/die Stadtverordnete nicht ausdrücklich eine
mündliche Beantwortung in der nächsten Stadtverordnetenversammlung wünscht.
§ 24 a Aktuelle Stunde
(1) Mindestens ein Zehntel der Stadtverordneten können beantragen, dass die
Stadtverordnetenversammlung eine Aktuelle Stunde abhält. Der Gegenstand muss von
allgemeinem und aktuellem Interesse sein und in die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung fallen und noch nicht auf der Tagesordnung der jeweiligen
Sitzung stehen.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
(3) Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Beratung der Tagesordnung im Ältestenrat,
spätestens zwei Werktage vor der Stadtverordnetensitzung bis 11:00 Uhr eingereicht werden.
(4) Gehen mehr als zwei Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde ein, so werden die
beiden zeitlich am frühesten eingegangenen Anträge behandelt.
(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 Minuten, es können
jedoch bis zu zwei Anträge behandelt werden, die dann jeweils bis zu 30 Minuten dauern
können. Die Redezeit wird entsprechend der Anzahl der Fraktionen aufgeteilt. Die Aktuelle
Stunde wird in der Regel im Anschluss an die Fragestunde abgehalten.
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VI. Eingaben von Bürgern/innen
§ 25 Eingaben
(1) Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden vom/von der
Stadtverordnetenvorsteher/in in der Regel direkt dem zuständigen Ausschuss übergeben;
gleichzeitig wird der Magistrat zur Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss entscheidet
sodann über die weitere Behandlung der Angelegenheit.
(2) Dem/Der Einsender/in ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in mitzuteilen, in welcher
Form und mit welchem Ergebnis seine/ihre Eingabe erledigt worden ist. Beansprucht die
Sachbehandlung eine längere Zeit, so ist nach Ablauf von einem Vierteljahr dem/der
Einsender/in ein Zwischenbescheid zu geben.
VII. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
§ 26 Einberufung
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach den §§
56 und 58 HGO. Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann ausschließlich
elektronisch (per E-Mail) eingeladen werden, wenn es vorher schriftlich eingewilligt hat und
dem/der Stadtverordnetenvorsteherin einen eigenen E-Mail-Account mitgeteilt hat. Die
Einwilligung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgenommen werden.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in legt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Magistrat
und dem Ältestenrat fest.
(3) Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt
über den Teil I nach Beratung einzeln und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne
der Ausschussempfehlung ab.
(4) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in nimmt die in den Ausschüssen beratenen Vorlagen und
Anträge in der Regel in Teil II auf. Er/Sie nimmt nur solche Verhandlungsgegenstände in Teil I,
deren allgemeine Bedeutung eine weitere Diskussion vor dem Plenum sinnvoll und notwendig
macht.
(5) Ein Verhandlungsgegenstand wird in Teil I überführt, wenn eine/ein Stadtverordnete/r dies
verlangt.
(6) Die Einladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung einschließlich der
Tagesordnung und die dazugehörigen Erläuterungen sollen mindestens fünf Kalendertage vor
der anberaumten Sitzung zugestellt werden.
(7) Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter
des Ausländerbeirats geladen. Sie haben Rederecht nach § 28 und § 29 Absatz 6 der
Geschäftsordnung.
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(8) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung
für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-,
Film- und Fernsehaufnahmen und Live-Streaming sind nur dann zulässig, wenn dies die
Hauptsatzung bestimmt.
§ 27 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Für jede
Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(2) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in schlägt in der Tagesordnung vor, welche
Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt zu Beginn der Sitzung, ob sie diesem Vorschlag
folgt.
Wird beantragt, einen Tagesordnungspunkt, der für die nichtöffentliche Behandlung
vorgesehen ist in öffentlicher Sitzung zu übernehmen, erfolgen die Begründung dieses Antrags
und die Beratung hierüber in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sollen, soweit die
Geheimhaltungspflicht nicht dagegen steht, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt
gegeben werden.
§ 27 a Film-, Bild und Tonaufnahmen
(1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen sowie Live-Übertragungen durch Medien
in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt
sich nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der
Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt.
(2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 1
vorzunehmen, haben dies möglichst spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem
Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen
Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder
sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den
ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn
müssen die technischen Aufbauarbeiten beendet sein.
(4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in trifft gegenüber den Medienvertretern die notwendigen
Anordnungen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und störungsfreien
Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich ist, kann sie/er die Anzahl der
Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im Sitzungssaal bestimmte Bereiche,
auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei
Störungen durch die Aufzeichnungen und Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige
Sitzung zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies erforderlich erscheint.
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(5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die beabsichtigten Film-
bzw. Bildaufnahmen und ggf. Live-Übertragungen hin. Außerdem weist er/sie auf die
Möglichkeit hin, dass jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Aufzeichnung der
Aufnahme und Übertragung seiner Person widersprechen und insoweit jederzeit das
Abschalten der Aufnahme und Übertragungsgeräte verlangen kann. In diesem Fall sind die
Aufnahmen und Übertragungen so zu gestalten, dass die Rechte des/der Widersprechenden
gewahrt werden.
(6) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw.
Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig.
Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten entsprechend.
VIII. Redezeit, Redezeitbudget, Rederunden
§ 28 Redeordnung
(1) Wer in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sprechen will, muss sich beim/bei der
Vorsitzenden zu Wort melden. Will diese/r sich an der Beratung beteiligen, so muss er/sie den
Vorsitz während der Beratung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes an eine/n
Stellvertreter/in abgeben. Melden sich aus einer Fraktion mehrere Redner/innen, so ist bei der
Worterteilung darauf zu achten, dass zunächst die verschiedenen Fraktionen zu Wort kommen,
es sei denn, dass keine Wortmeldungen aus anderen Fraktionen vorliegen. Jede/r
Stadtverordnete/r kann seinen/ihren Platz in der Redeliste an andere Mitglieder abgeben.
(2) Die Redner/innen sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können Aufzeichnungen
benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein.
§ 29 Redezeit
(1) Die Redezeit wird auf 3 Redner/innen pro Fraktion begrenzt. Die Redezeit beträgt je Fraktion
max. für den ersten Redner bzw. die erste Rednerin 6 Minuten und für jede weitere Rednerin
bzw. jeden weiteren Redner jeweils max. 3 Minuten. Jede Fraktion kann für eine
Magistratsvorlage für sich selbst eine Verlängerung des ersten Redebeitrags auf 10 Minuten
beantragen. Die Beantragung erfolgt beim Tagesordnungspunkt „Feststellung der
Beschlussfähigkeit“.
(2) Bei Anträgen erhält die antragsstellende Fraktion für den ersten Redebeitrag eine Redezeit von
10 Minuten.
(3) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden Redezeiten
halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf ihr jederzeitiges
Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche Redezeit von 5 Minuten.
(4) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche Erklärung beträgt die
Redezeit fünf Minuten.
(5) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der Beratung des
Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen werden.
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(6) Die Regelungen der Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für die Redezeit der Vertreter/innen
des Ausländerbeirates.
(7) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen ist nicht zulässig.
§ 30 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt werden. Das Wort zur
Geschäftsordnung wird dem/der gleichen Redner/in zur selben Sache nur einmal und auf die
Dauer von höchstens drei Minuten erteilt. Wird ein/e Redner/in zweimal verwarnt, weil er/sie
nicht zur Geschäftsordnung spricht, so ist er/sie darauf aufmerksam zu machen, dass ein
dritter Verstoß die Wortentziehung zur Folge hat.
(2) Wird einem Antrag auf Schluss der Redeliste stattgegeben, so werden keine Wortmeldungen
mehr angenommen.
(3) Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Debatte bedarf der Unterstützung einer Fraktion
oder von mindestens 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Über einen solchen
Antrag kann nur ein Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen, und
zwar höchstens 3 Minuten. Der Antrag auf Schluss der Debatte ist weitergehend als ein
solcher auf Vertagung. Ein Antrag auf Schluss der Debatte ist erst zulässig, wenn jede
Fraktion, jede/r fraktionslose Stadtverordnete und der Magistrat Gelegenheit hatte, zu der
betreffenden Sache Stellung zu nehmen.
§ 31 Abgabe von Erklärungen
(1) Wer in den Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand persönlich angegriffen worden
ist, hat das Recht, nach Schluss der Debatte – jedoch vor einer etwa stattfindenden
Abstimmung - die persönlichen Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen richtig
zu stellen. Die Zeit für diese persönlichen Bemerkungen soll im Einzelfalle fünf Minuten nicht
übersteigen.
(2) Außerhalb der Tagesordnung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in im Einvernehmen mit
dem Präsidium das Wort zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist
ihm/ihr der Gegenstand der Erklärung vorher mitzuteilen.
§ 32 Wortmeldungen des Magistrats
Der Magistrat erhält zur Darlegung seines Standpunktes das Wort, so oft er es verlangt, auch
außerhalb der Reihenfolge der Redeliste.
§ 33 Zwischenfragen
(1) Jede/r Stadtverordnete/r und jedes Mitglied des Magistrats haben das Recht, eine
Zwischenfrage an den Redner zu stellen. Diese Absicht wird durch Erheben der Hand
angekündigt.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in unterbricht den/die Redner/in mit den Worten, ob er/sie
eine Frage gestatte.
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(3) Der/Die Redner/in kann die Frage zulassen oder ablehnen.
(4) Der/Die Fragesteller/in hat das Recht, im gleichen Zusammenhang eine Zusatzfrage zu stellen,
wenn der/die Redner/in die Zwischenfrage zugelassen hat. Die Zwischenfrage ist von einem
Saalmikrophon aus zu stellen.
(5) Diese Regelung schließt nicht aus, dass der/die Fragesteller/in an den/die Redner/in zu einem
späteren Zeitpunkt erneut Fragen stellt.
IX. Ordnungsbestimmungen
§ 34 Ordnungsruf
Das Verhalten der Stadtverordneten und der Magistratsmitglieder in den städtischen
Körperschaften soll ihrer Verantwortung und der Würde verfassungsmäßiger Einrichtungen
entsprechen. Verstöße gegen die Ordnung werden vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in
dadurch gerügt, dass er/sie den/die betreffende/n Stadtverordnete/n oder das betreffende
Magistratsmitglied unter Nennung des Namens "zur Ordnung" ruft. Nachfolgende Redner/innen
dürfen nicht auf den Ordnungsruf eingehen. Es kann nur der Ältestenrat angerufen werden.
Weicht ein/e Redner/in von dem Gegenstand der Verhandlung ab, wird er/sie "zur Sache" gerufen.
§ 35 Unterbrechung der Sitzung
Entsteht in der Stadtverordnetenversammlung trotz Ermahnung Unruhe, so kann der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder ganz schließen.
Kann er/sie sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er/sie seinen/ihren Sitz. Hierdurch ist die
Sitzung unterbrochen.
§ 36 Entziehung des Wortes
(1) Auf das Klingelzeichen des/der Stadtverordnetenvorstehers/in hat der/die Redner/in seine/ihre
Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann ihm/ihr der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in das Wort entziehen.
(2) Muss ein/e Redner/in in der gleichen Angelegenheit zweimal "zur Sache" gerufen werden, so
wird er/sie beim zweiten Ruf "zur Sache" darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ruf "zur
Sache" gleichzeitig den Wortentzug bedeutet.
(3) Ist einem/einer Redner/in das Wort entzogen, so darf er/sie in der gleichen Sitzung zur
gleichen Sache das Wort nicht wieder erhalten.
§ 37 Ausschluss von Stadtverordneten
(1) Verletzt ein/e Stadtverordnete/r oder ein/eine Vertreter/in des Ausländerbeirats in grober Weise
die Ordnung des Hauses, so weist ihn/sie der/die Stadtverordnetenvorsteher/in "zur Ordnung".
Nach einem zweiten Ordnungsruf muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass der dritte
Ordnungsruf den Ausschluss von der Sitzung bedeutet. Der Ordnungsruf und der Anlass
hierzu dürfen vom/von der nachfolgenden Redner/in nicht behandelt werden.
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(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann eine/n Stadtverordnete/n oder eine/ein Vertreter/in
des Ausländerbeirats, der/die ungebührlich oder wiederholt die Ordnung verletzt, nach
Anhörung des Ältestenrates bis zu drei Sitzungstagen ausschließen.
(3) Der/Die Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt er/sie dieser
Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung unterbrochen.
§ 38 Ordnungsbestimmungen der Ausschüsse
(1) Die Bestimmungen über Ordnungsrufe und Ausschlüsse gelten sinngemäß auch für die
Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung.
(2) An die Stelle des/der Stadtverordnetenvorstehers/in tritt der/die amtierende Vorsitzende des
Ausschusses. Der Ausschluss eines Mitgliedes von mehr als einer Sitzung kann nur mit
Zustimmung des Ausschusses beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann die
Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.
§ 39 Zuhörer/innen
Wer als Zuhörer/in an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilnimmt und dabei
Anstand oder Ordnung verletzt, kann auf Anordnung des/der Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum
entfernt werden. Bei störender Unruhe (Beifalls- oder Missfallensäußerungen) kann der/die
Vorsitzende die Sitzung unterbrechen und den/die Zuhörer/in ganz oder teilweise aus dem
Sitzungsraum entfernen lassen.
X. Abstimmung und Beschlussfähigkeit
§ 40 Abstimmung
(1) Für die Abstimmung werden die Fragen so gestellt, dass sie sich mit "ja" oder "nein"
beantworten lassen. Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Abstimmung verlangt
werden. Bei Widerspruch entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Eine Teilung der
Fragen ist zulässig. Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt, ebenso über
etwa vorliegende Änderungsanträge, die schriftlich einzureichen sind. Änderungsanträge sind
Anträge, welche die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden
Gegenstandes bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzugeben.
(2) Alternativanträge sind zulässig. Über den Ursprungsantrag wird zuerst abgestimmt.
Alternativanträge sind Anträge, die wesentliche Gedanken des Ursprungsantrages nicht in sich
tragen und zu einem erheblich veränderten Ergebnis führen.
(3) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt. Bei sich ergebenden Zweifeln über das
Abstimmungsergebnis wird eine Gegenprobe gemacht; dabei sind durch die Urkundspersonen
(zwei Stadtverordnete nach einem vom Ältestenrat zu bestimmenden Verfahren) die Stimmen
auszuzählen. Das Abstimmungsergebnis stellt das Präsidium endgültig fest. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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(4) Bei gesetzlich vorgeschriebener schriftlicher und geheimer Wahl sind die Stimmzettel
auszugeben und von Urkundspersonen einzusammeln oder von den Stadtverordneten in eine
Wahlurne zu werfen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses geschieht durch
Auszählen.
(5) Namentliche Abstimmung ist auf Antrag durchzuführen, wenn dieser von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung unterstützt wird. Der/Die
Schriftführer/in hält die Entscheidung eines/einer jeden Stadtverordneten fest.
(6) Bei allen Abstimmungen und Wahlen kann jede/r Stadtverordnete/r mündlich erklären, dass
sie/er sich der Stimme enthalte; das gilt nicht bei geheimen Wahlen (§ 55 Abs. 3 HGO und §
40 Abs. 1 Satz 2 HGO).
§ 41 Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung regelt sich nach den Bestimmungen
des § 53 HGO.
XI. Beurkundung der Verhandlung
§ 42 Niederschrift
(1) Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der die
Sitzungsteilnehmer/innen und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ersichtlich sein müssen.
Die Niederschrift ist von dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem/der Schriftführer/in zu
unterzeichnen. Jede Fraktion erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
(2) Von jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine Audioaufzeichnung anzufertigen.
Nach Genehmigung der Niederschrift wird die Tonaufzeichnung zwei Jahre aufbewahrt.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in veranlasst die Ausfertigung der von der
Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse.
(4) Die Niederschrift ist drei Tage vor der nächsten Sitzung im Büro der
Stadtverordnetenversammlung während der üblichen Dienstzeiten offen zu legen.
Die Niederschrift steht spätestens 1 Woche vor der nächsten Sitzung über das
Parlamentsinformationssystem den Stadtverordneten zur Verfügung. Der/Die
Stadtverordnetenvorsteher/in fragt zu Beginn der Sitzung, ob es Einwände gegen die
Niederschrift gibt. Werden keine Einwände erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt.
(5) Wenn die Fassung der Niederschrift beanstandet wird und Einwendungen nicht durch eine
Erklärung des Präsidiums behoben werden können, befragt der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in die Stadtverordnetenversammlung.
(6) Wird die Einwendung für begründet erachtet, muss eine neue Fassung der beanstandeten
Stelle der Versammlung zur Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgelegt werden.
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(7) Auf Antrag kann von Teilen der Tagesordnung ein Wortprotokoll angefertigt werden oder als
Teil einer Audiodatei bereitgestellt werden.
Der Antrag ist während der betroffenen Sitzung zu stellen.
In Ausnahmefällen kann der Ältestenrat entscheiden, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt
die Tonaufzeichnung bereitgestellt wird.
XII. Büro der Stadtverordnetenversammlung
§ 43 Berufung des/der Leiters/in
(1) Der/Die Leiter/in des Büros der Stadtverordnetenversammlung wird nach Anhörung des
Ältestenrates auf Vorschlag des/der Stadtverordnetenvorstehers/in vom Magistrat berufen.
Er/Sie ist in der Führung der Geschäfte für die Stadtverordnetenversammlung dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in sachlich unterstellt.
(2) Sollte der Magistrat gegen die Bediensteten des Büros Maßregeln ergreifen, so muss in der
Regel vorher der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, im Bedarfsfall auch der Ältestenrat, gehört
werden.
(3) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist im Allgemeinen an Werktagen während der
Dienststunden der Dienststellen der Stadtverwaltung geöffnet. Ausnahmen hiervon regelt
der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, wenn es die Belange erfordern.
§ 44 Akteneinsicht, Akteneinsichtsausschuss
Akteneinsicht ist zu gewähren:
1. einem Akteneinsichtsausschuss, der auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der
Stadtverordnetenversammlung zu bilden oder zu bestimmen ist;
2. mit Zustimmung des Magistrats:
a) dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in,
b) den Mitgliedern eines Ausschusses, wenn ihnen eine Vorlage zur Behandlung gegeben
worden ist,
c) einem von dem/der Stadtverordnetenvorst eher/in oder einem/einer Ausschussvorsitzenden
genannten Berichterstatter/in für eine Sache.
XIII. Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 45 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Wenn Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung bestehen, so entscheidet der Ältestenrat
der Stadtverordnetenversammlung. Eine grundsätzliche - über den Einzelfall hinausgehende –
Auslegung einer Vorschrift kann nur durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen
werden.
Sofern Rechte des Magistrats berührt werden, ist dessen Stellungnahme vor dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung einzuholen.
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XIV. Inkrafttreten
§ 46
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung vom 12. November 2011 außer Kraft.
Darmstadt,
Birgit Pörtner
Stadtverordnetenvorsteherin
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Neuregelungen/Änderungen in der Geschäftso rdnung der Stadtverordnetenversammlung § 27 a (neu) Film-, Bild und Tonaufnahmen (1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tona ufnahmen sowie Live-Übertragungen durch Medien in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt sich nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt. (2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 1 vorzunehmen, haben dies möglichst spät estens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem Stadtverordnetenvorstehe r/in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, ei nschließlich der hierfür erforderlichen technischen Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den ordnungsgemäßen Si tzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn müssen die technischen Aufbauarbeiten beendet sein. (4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in tri fft gegenüber den Medienvertretern die notwendigen Anordnungen, die erforderli ch sind, um einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsverlauf zu gewährleis ten. Soweit dies erforderlich ist, kann sie/er die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im Sitzungssaal bestimmte Bereiche, auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei St örungen durch die Aufzeichnungen und Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige Sitzung zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies erforderlich erscheint. (5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die beabsichtigten Film- bzw. Bildaufnahmen und ggf. Live-Übertragungen hin. Außerdem weist er/sie auf die Möglichkeit hin, dass jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Aufzeichnung der Aufnahme und Übertragung seiner Person widersprechen und insoweit jederzeit das Abschalten der Aufnahme und Übertragungsgeräte verlangen kann. In diesem Fall sind die Aufnahmen und Übertragungen so zu gestalten, dass die Rechte des/der Widersprechenden gewahrt werden. (6) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten entsprechend.
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Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2017/0086
- Typ
- Stadtverordnetenvorlage
- Datum
- 27.10.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00