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SV-2017/0086

Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

Stadtverordnetenvorlage 27.10.2017

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SV-2017/0086

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Vorlage-Nr. SV-2017/0086 
 
 
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung 
 
Der Ältestenrat empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Geschäftsordnung 
gemäß Anlage zu beschließen. 
 
 
Darmstadt, 27.10.2017 
 
 
 
 
 
Birgit Pörtner 
Vorsteherin 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Geschäftsordnung – Neu – Stand 27.10.2017 
2. Synopse der redaktionellen Änderungen 
3. Neu eingeführter § 27 a

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Punkt 21: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung 
 (V-Nr. SV-2017/0086) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: 1 Stimme aus AfD

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Geschäftsordnung 
für die Stadtverordnetenversammlung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom ………….. 
 
Aufgrund des § 60 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 7. März 2005 
(GVBl. I, S. 142 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom   28.03.2015 (GVBl. I, S. 158) hat die 
Stadtverordnetenversammlung am           folgende Geschäftsordnung beschlossen:   
 
 
I. Stadtverordnete 
 
§ 1 Pflichten 
 
(1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandates verpflichtet, an der Arbeit der 
Stadtverordnetenversammlung und ihrer Gremien, denen sie angehören, teilzunehmen. 
 
(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben sie dies unverzüglich dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in 
mitzuteilen. Spätestens vor Beginn der jeweiligen Sitzung.  
 
(3) Bei dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen bei den Sitzungen der 
Stadtverordnetenversammlung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in ein Mitglied 
schriftlich ermahnen. Eine schriftliche Ermahnung ist in der folgenden Sitzung zu verlesen.  
 
(4) Auf Antrag erteilt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in Befreiung von der Sitzungsarbeit bis zu 
vier Wochen, für längere Zeit der Ältestenrat. Befreiung auf unbestimmte Zeit wird nicht 
gewährt. Im Falle längerer Krankheit oder Ortsabwesenheit von mehr als vier Wochen ist 
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in Mitteilung zu machen. 
 
§ 2 Anzeigepflichten 
 
(1) Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden 
Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer 
Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband dem/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO). 
 
(2) Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat die Übernahme städtischer Aufträge und 
entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in anzuzeigen. 
 
§ 3 Ausweis und Arbeitsunterlagen 
 
Jede/r Stadtverordnete erhält für die Dauer ihrer/seiner Tätigkeit je ein Exemplar der Hessischen 
Gemeindeordnung, der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung 
sowie einen Geschäftsverteilungsplan des Magistrats. Auf Antrag wird ein 
Stadtverordnetenausweis ausgestellt.

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II. Fraktionen 
 
§ 4 Bildung und Stärke der Fraktionen 
 
(1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. 
Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtverordneten bestehen. 
 
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, den Namen des/der Vorsitzenden und 
seiner/ihrer Stellvertreter/innen sowie der Mitglieder und Hospitanten sind dem/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat schriftlich mitzuteilen. 
 
(3) Jede/r Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören. Fraktionslose Stadtverordnete 
können sich als Hospitanten einer Fraktion anschließen. 
 
(4) Bei Feststellung einer Fraktionsstärke zählen die Hospitanten nicht mit. 
Bei der Festlegung der personenbezogenen Fraktionsmittel sind Hospitanten zu 
berücksichtigen. 
 
(5) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke 
entscheidet über die Reihenfolge das vom Stadtverordnetenvorsteher/von der 
Stadtverordnetenvorsteherin in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu ziehende 
Los. 
 
III. Stadtverordnetenversammlung 
 
§ 5 Stadtverordnetenversammlung 
 
Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder. Sie hat 
eine/n Vorsitzende/n (Stadtverordnetenvorsteher/in) und die in der Hauptsatzung festgelegte Zahl 
von drei Stellvertreter/innen, ein Präsidium, den Ältestenrat und eine/n oder mehrere 
Schriftführer/innen. 
 
§ 6 Präsidium 
 
(1) Das Präsidium der Stadtverordnetenversammlung besteht aus dem/der Vorsitzenden der 
Stadtverordnetenversammlung (Stadtverordnetenvorsteher/in) und seinen/ihren drei 
Stellvertretern/innen (stellvertretende/n Stadtverordnetenvorsteher/in). 
 
(2) Das Präsidium unterstützt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bei seiner/ihrer Arbeit und 
berät ihn/sie in Zweifelsfällen bei der Anwendung dieser Geschäftsordnung. 
 
§ 7 Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in 
 
(1) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung 
und vertritt sie nach außen. Im Rahmen dieser Aufgaben kann er/sie die Einwohner/innen über 
das Wirken der Stadtverordnetenversammlung informieren. 
Er/Sie beruft die Sitzungen im Benehmen mit dem Magistrat ein und leitet sie gerecht und 
unparteiisch.

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(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in hat die Würde des Hauses und die Rechte der 
Stadtverordnetenversammlung zu überwachen und zu wahren. Er/Sie übt das Hausrecht in 
allen für die Sitzungen bestimmten Räumen aus. 
 
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und 
des Ältestenrates. Er/Sie nimmt die für die Stadtverordnetenversammlung bestimmten 
Vorlagen, Anträge, Anfragen, Eingaben und Beschwerden entgegen. Er/Sie führt den damit 
verbundenen Schriftwechsel. 
 
§ 8 Stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher/innen 
 
Die Vertretung des/der Stadtverordnetenvorstehers/in geschieht in der Reihenfolge der gewählten  
Stellvertreter/innen. 
 
§ 9 Schriftführer/innen 
 
(1) Zu Schriftführern können Stadtverordnete, Gemeindebedienstete und Bürger/innen gewählt 
werden. 
 
(2) Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in. Er/Sie hat 
insbesondere die Niederschriften über die Sitzungen nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 HGO 
anzufertigen und bei Abstimmungen die Stimmenergebnisse zu protokollieren. 
 
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in und der/die Schriftführer/in sind für die Richtigkeit und 
Vollständigkeit der Niederschrift und der Sitzungsberichte verantwortlich. 
 
§ 10 Ältestenrat 
 
(1) Der Ältestenrat setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Vorsitzenden der 
Fraktionen oder einer/einem gewählten Stellvertreter/in zusammen. 
 
(2) Der Ältestenrat regelt die Angelegenheiten, die den Geschäftsgang der 
Stadtverordnetenversammlung betreffen, soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit 
des/der Stadtverordnetenvorstehers/in fallen. Er unterstützt die/den 
Stadtverordnetenvorsteher/in bei der Gestaltung der Tagesordnung der 
Stadtverordnetenversammlung sowie der Auslegung der Geschäftsordnung. 
 
(3) Der Ältestenrat beschließt in den Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung oder 
die Stadtverordnetenversammlung übertragen sind. 
 
(4) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 
 
(5) Der Ältestenrat ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in in der Regel vor jeder Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung einzuberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn dies drei 
seiner Mitglieder oder eine Fraktion verlangen. 
 
(6) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann den Ältestenrat jederzeit - auch während einer 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung - einberufen. In diesem Fall wird die Sitzung 
unterbrochen.

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IV. Ausschüsse 
 
§ 11 Aufgaben der Ausschüsse 
 
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bildet diese aus ihrer 
Mitte Ausschüsse. Die Hauptsatzung (§ 2) bestimmt Anzahl und Bezeichnung der Ausschüsse. 
Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Stadtverordnetenversammlung kann für bestimmte 
Aufgaben weitere Ausschüsse bilden (z.B. Akteneinsichtsausschuss), deren Tätigkeit 
spätestens mit Ende der Wahlzeit endet. 
 
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann unbeschadet des § 51 HGO für besondere Aufgaben 
bestimmten Ausschüssen widerruflich das Recht einräumen, endgültige Entscheidungen in 
ihrem Namen zu treffen. 
 
§ 12 Zusammensetzung der Ausschüsse 
 
(1) Die Fraktionen benennen dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich die 
Ausschussmitglieder. 
 
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren 
Stellvertreter/in. Zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach der Wahl lädt der/die 
Stadtverordnetenvorsteher/in ein. Er/Sie oder ein/e Stellvertreter/in führt den Vorsitz bis zur 
Wahl des/der Ausschussvorsitzenden. 
 
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete 
vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und 
ihr Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen. 
 
(4) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von ihr abberufen werden. Die 
Abberufung ist gegenüber dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und gegenüber dem/der 
Ausschussvorsitzenden schriftlich zu erklären. 
 
(5) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt den Stadtverordneten die Zusammensetzung der 
Ausschüsse schriftlich bekannt. 
 
§ 13 Ordnung der Ausschusssitzungen 
 
(1) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen über das Verfahren in der 
Stadtverordnetenversammlung sinngemäß (mit Ausnahme § 1 Absatz 3). An die Stelle des/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in tritt der/die Ausschussvorsitzende.  
 
(2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die Tagesordnung 
Fragen stellen. 
 
(3) Die Ausschüsse regeln ihre Beratungen und Beschlüsse nach den Grundsätzen dieser 
Geschäftsordnung. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der 
anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

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(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit dem/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind auf Antrag einer 
Fraktion einzuberufen. 
 
(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 
HGO zu führen. Der Entwurf der Niederschrift wird durch das Büro der 
Stadtverordnetenversammlung per Mail an die/den Ausschussvorsitzende/n zur Genehmigung 
geschickt. Liegt innerhalb von 3 Werktagen keine Rückmeldung vor, wird die Niederschrift an 
die Ausschussmitglieder verteilt.  
 
(6) Werden mehrere Ausschüsse beteiligt, so ist ein Ausschuss vom/von der 
Stadtverordnetenvorsteher/in als federführend zu bestimmen, im Zweifel ist das Präsidium zu 
hören. 
 
§ 14 Teilnahme des Magistrats und Dritter 
 
(1) Der Magistrat, in der Regel vertreten durch den/die zuständige/n Dezernenten/in, hat an den 
Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung 
gehört werden und ist verpflichtet, dem Ausschuss auf Anfordern Auskünfte zu den 
Beratungsgegenständen zu erteilen. 
 
(2) Die Ausschüsse können Vertreter/innen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer 
Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen 
zuziehen. Entstehen hierdurch Kosten, bedarf dies der Zustimmung des Präsidiums der 
Stadtverordnetenversammlung. 
 
(3) Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen des 
Ausländerbeirates eingeladen. Sie erhalten zu Tagesordnungspunkten ein Rede- und 
Antragsrecht. 
 
(4) Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen der 
Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeladen. Sie 
erhalten zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen berühren, ein 
Vorschlags- und Rederecht. § 38 gilt für die Vertreter/innen der Interessenvertretung für ältere 
Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt entsprechend. 
 
§ 15 Teilnahme von Stadtverordneten 
 
Der/die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und seine/ihre Stellvertreter/innen sind 
berechtigt an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die 
bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss 
eine/n Stadtverordnete/n mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Stadtverordnete, die 
einem Ausschuss nicht angehören, können an den Verhandlungen als Zuhörer teilnehmen. Sie 
können einen Antrag, der von ihnen selbst eingebracht wurde, im Ausschuss begründen. Bei der 
Abstimmung haben sie kein Stimmrecht.  
 
§ 16 Berichterstattung 
 
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gibt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in die 
Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse bekannt. Umfangreichere Empfehlungen werden zu

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Beginn der Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats in 
Schriftform vorgelegt. 
 
§ 17 Unterrichtung der Öffentlichkeit 
 
(1) Der/Die Ausschussvorsitzende hat auf Verlangen von Presse, Rundfunk und Fernsehen diese 
ohne eigene Stellungnahme über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen zu unterrichten.  
 
(2) Der/Die Ausschussvorsitzende kann eine Auskunft verweigern, 
a) wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines Straf- oder Dienstverfahrens 
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, 
b) soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werden, an deren 
öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, 
c) soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Inte resse liegen, durch die öffentliche Erörterung 
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. 
 
Bis hier besprochen! § 15 noch ungeklärt! 
 
V. Magistratsvorlagen, Anträge und Anfragen 
 
§ 18 Magistratsvorlagen 
 
(1) Vorlagen des Magistrats sind in der Regel zwanzig Tage vor der jeweiligen Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung über den/die Stadtverordnetenvorsteher/in den 
Stadtverordneten vorzulegen. Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in bestimmt, welche 
Ausschüsse sich damit zu befassen haben. Nach der Behandlung in den Ausschüssen werden 
die Magistratsvorlagen der Stadtverordnetenversammlung zur endgültigen Beschlussfassung 
zugeleitet. Kommt ein Ausschuss in einer Sache zu einer ablehnenden Stellungnahme, so 
entscheidet der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, ob die Vorlage in der nächsten Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung behandelt oder an den Magistrat zurückgegeben wird. 
 
(2) Stellt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in in einer Sache fest, dass eine nochmalige Klärung 
erforderlich ist, so kann er/sie im Einvernehmen mit dem Ältestenrat den betreffenden 
Tagesordnungspunkt vor der Sitzung absetzen und an einen Fachausschuss oder an den 
Magistrat zurückverweisen. 
 
(3) Der Magistrat kann, wenn er es für richtig hält, auf Berücksichtigung oder Beibehaltung von 
Vorlagen auf der Tagesordnung bestehen oder in Anbetracht einer veränderten Sachlage vor 
der Abstimmung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ihre Zurückstellung 
beantragen. 
 
(4) Über die Haushaltsatzung und über den Haushaltplan ist in drei Lesungen zu beschließen; die 
zweite Lesung findet im Haupt- u. Finanzausschuss statt und ist öffentlich.

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§ 19 Anträge  
 
(1) Anträge können von Fraktionen, Stadtverordneten, Ausschüssen oder dem Ausländerbeirat 
gestellt werden. Sie sind dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens zehn Kalendertage 
bis 11:00 Uhr vor der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung elektronisch 
einzureichen. Sie sind unter dem Namen des/der Antragstellers/in zu führen. Anträge sind nur 
in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Stadtverordnetenversammlung 
zuständig ist. Die Anträge werden unmittelbar den zuständigen Fachausschüssen zur 
Detailberatung zugeleitet, soweit nicht eine sofortige Beratung und Beschlussfassung in der 
Stadtverordnetenversammlung von dem/den Antragstellenden beantragt wird. Antragsteller/in 
erhalten in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zunächst das Wort zur Begründung 
des Antrags. 
 
(2) Die Fachausschüsse unterbreiten der Stadtverordnetenversammlung einen kurz gefassten 
Beschlussvorschlag. Unstrittige Anträge werden zusammen mit dem Beschlussvorschlag des 
Ausschusses in Teil II der Antragstagesordnung pauschal abgestimmt. 
 
(3) Anträge, die in geschäftsordnungsmäßige Behandlung gegeben wurden, sind nach Ablauf von 
drei Monaten wieder auf die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu 
setzen, falls sie bis dahin nicht erledigt wurden. 
 
(4) Anträge, die abgelehnt worden sind, können frühestens nach 6 Monaten nach der Ablehnung 
wieder eingebracht werden. 
 
§ 20 Dringlichkeitsanträge 
 
(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur 
Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher 
Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss, dem 
Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die 
Dringlichkeit von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder der 
Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen. 
 
(2) Der Dringlichkeitsantrag muss spätestens zwei Werktage vor der Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung bis 11:00 Uhr in dem Büro der Stadtverordnetenversammlung 
eingereicht werden. 
 
(3) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO, wonach zwei Drittel 
der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer Antragsberatung und Beschlussfassung 
zustimmen müssen. 
 
§ 21 Große Anfragen 
 
(1) Jede/r Stadtverordnete/r ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie müssen vom/von der 
Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in mitgezeichnet sein und spätestens 
zehn Kalendertage bis 11:00 Uhr vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 
elektronisch oder schriftlich beim/bei der Stadtverordnetenvorsteher/in eingereicht werden.

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(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Große Anfrage dem Magistrat mit. Die Große 
Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu beantworten. Liegt 
dann keine Antwort vor, wird die Große Anfrage ohne Antrag in die Tagesordnung der 
nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen. 
Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, die Antwort 
des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung zu beraten. 
 
(3) Der/Die anfragende Stadtverordnete erhält zunächst das Wort zur Begründung. Der Antwort 
des Magistrats kann eine Aussprache folgen. 
 
§ 22 Dringliche Große Anfragen 
 
In besonders dringlichen Fällen kann eine Anfrage bis zum zweiten Werktag vor der Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung bis 11:00 Uhr bei dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in 
eingereicht werden. Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Dringliche Große Anfrage dem 
Magistrat mit und setzt sie auf die Tagesordnung der anstehenden Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung. § 21 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass vor der Begründung 
mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Dringlichkeit 
unterstützt.  
 
§ 23 Kleine Anfragen  
 
(1) Kleine Anfragen können von jedem/r Stadtverordneten nur außerhalb einer Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat gestellt werden. Die Fragen sind kurz zu 
halten und dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich einzureichen. Sie sind von dem 
Magistrat innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich über das Büro der 
Stadtverordnetenversammlung zu beantworten. 
 
(2) Ist der/die Fragesteller/in mit der Beantwortung seiner/ihrer Anfrage nicht zufrieden, so ist auf 
seinen/ihren Antrag die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung zu setzen. Der Antrag ist bei dem/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens zehn Kalendertage bis 11:00 Uhr vor der jeweiligen 
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung elektronisch zu stellen. 
 
§ 24 Fragestunde 
 
(1) Zu Beginn einer Stadtverordnetensitzung wird in der Regel eine Fragestunde (maximal 30 
Minuten) abgehalten. Jede/r Stadtverordnete ist berechtigt, in einer Fragestunde eine 
mündliche Frage an den Magistrat zu richten. 
 
(2) Mündliche Fragen sollen einen wichtigen aktuellen Gegenstand von örtlich begrenztem 
Interesse betreffen. 
 
(3) Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. 
Eine Unterteilung in mehrere Fragen ist nicht zulässig. Sie müssen knapp und sachlich 
formuliert und ihrem Gegenstand nach so gehalten sein, dass die Antwort des Magistrats kurz 
gefasst sein kann. Mündliche Fragen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, weist 
der/die Stadtverordnetenvorsteher/in zurück, falls eine Verständigung mit dem/der 
Fragesteller/in nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

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(4) Mündliche Fragen müssen dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens eine Woche vor 
der Fragestunde bis 11:00 Uhr schriftlich bzw. elektronisch eingereicht werden. Der/Die 
Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die zugelassenen Fragen dem Magistrat spätestens am 
dritten Arbeitstag vor der Fragestunde mit. Sie werden nach Eingang an das Büro des 
Oberbürgermeisters weitergeleitet. Die fristgerecht eingereichten Fragen sind vom Büro der 
Stadtverordnetenversammlung in eine Zusammenstellung aufzunehmen. Sie ist spätestens zu 
Beginn der Fragestunde den Stadtverordneten und den Dezernenten/Dezernentinnen des 
Magistrats zuzuleiten. 
 
(5) Der/Die Fragesteller/in ist berechtigt, nach Beantwortung der mündlichen Frage bis zu zwei 
Zusatzfragen zu stellen. Darüber hinaus können insgesamt zwei weitere Zusatzfragen von 
anderen Stadtverordneten gestellt werden. 
 
(6) Nach Ablauf der Fragestunde nicht aufgerufene Fragen sind schriftlich zu beantworten, sofern 
sie nicht zurückgezogen werden oder der/die Stadtverordnete nicht ausdrücklich eine 
mündliche Beantwortung in der nächsten Stadtverordnetenversammlung wünscht. 
 
§ 24 a Aktuelle Stunde 
 
(1) Mindestens ein Zehntel der Stadtverordneten können beantragen, dass die 
Stadtverordnetenversammlung eine Aktuelle Stunde abhält. Der Gegenstand muss von 
allgemeinem und aktuellem Interesse sein und in die Zuständigkeit der 
Stadtverordnetenversammlung fallen und noch nicht auf der Tagesordnung der jeweiligen 
Sitzung stehen. 
 
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 
 
(3) Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Beratung der Tagesordnung im Ältestenrat, 
spätestens zwei Werktage vor der Stadtverordnetensitzung bis 11:00 Uhr eingereicht werden. 
 
(4) Gehen mehr als zwei Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde ein, so werden die 
beiden zeitlich am frühesten eingegangenen Anträge behandelt. 
 
(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 Minuten, es können 
jedoch bis zu zwei Anträge behandelt werden, die dann jeweils bis zu 30 Minuten dauern 
können. Die Redezeit  wird entsprechend der Anzahl der Fraktionen aufgeteilt. Die Aktuelle 
Stunde wird in der Regel im Anschluss an die Fragestunde abgehalten.

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VI. Eingaben von Bürgern/innen 
 
§ 25 Eingaben 
 
(1) Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden vom/von der 
Stadtverordnetenvorsteher/in in der Regel direkt dem zuständigen Ausschuss übergeben; 
gleichzeitig wird der Magistrat zur Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss entscheidet 
sodann über die weitere Behandlung der Angelegenheit. 
 
(2) Dem/Der Einsender/in ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in mitzuteilen, in welcher 
Form und mit welchem Ergebnis seine/ihre Eingabe erledigt worden ist. Beansprucht die 
Sachbehandlung eine längere Zeit, so ist nach Ablauf von einem Vierteljahr dem/der 
Einsender/in ein Zwischenbescheid zu geben. 
 
 
VII. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung 
 
§ 26 Einberufung 
 
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach den §§ 
56 und 58 HGO. Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann ausschließlich 
elektronisch (per E-Mail) eingeladen werden, wenn es vorher schriftlich eingewilligt hat und 
dem/der Stadtverordnetenvorsteherin einen eigenen E-Mail-Account mitgeteilt hat. Die 
Einwilligung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgenommen werden. 
 
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in legt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Magistrat 
und dem Ältestenrat fest. 
 
(3) Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt 
über den Teil I nach Beratung einzeln und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne 
der Ausschussempfehlung ab. 
 
(4) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in nimmt die in den Ausschüssen beratenen Vorlagen und 
Anträge in der Regel in Teil II auf. Er/Sie nimmt nur solche Verhandlungsgegenstände in Teil I, 
deren allgemeine Bedeutung eine weitere Diskussion vor dem Plenum sinnvoll und notwendig 
macht. 
 
(5) Ein Verhandlungsgegenstand wird in Teil I überführt, wenn eine/ein Stadtverordnete/r dies 
verlangt. 
 
(6) Die Einladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung einschließlich der 
Tagesordnung und die dazugehörigen Erläuterungen sollen mindestens fünf Kalendertage vor 
der anberaumten Sitzung zugestellt werden. 
 
(7) Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter 
des Ausländerbeirats geladen. Sie haben Rederecht nach § 28 und § 29 Absatz 6 der 
Geschäftsordnung.

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(8) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung 
für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-, 
Film- und Fernsehaufnahmen und Live-Streaming sind nur dann zulässig, wenn dies die 
Hauptsatzung bestimmt. 
 
§ 27 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen 
 
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Für jede 
Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. 
 
(2) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in schlägt in der Tagesordnung vor, welche 
Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Die 
Stadtverordnetenversammlung beschließt zu Beginn der Sitzung, ob sie diesem Vorschlag 
folgt. 
Wird beantragt, einen Tagesordnungspunkt, der für die nichtöffentliche Behandlung 
vorgesehen ist in öffentlicher Sitzung zu übernehmen, erfolgen die Begründung dieses Antrags 
und die Beratung hierüber in nichtöffentlicher Sitzung.  
 
(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sollen, soweit die 
Geheimhaltungspflicht nicht dagegen steht, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt 
gegeben werden.  
 
§ 27 a Film-, Bild und Tonaufnahmen 
 
(1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tonaufnahmen sowie Live-Übertragungen durch Medien 
in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der Veröffentlichung bestimmt 
sich nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der Hauptsatzung eine Beschlussfassung der 
Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt. 
 
(2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 1 
vorzunehmen, haben dies möglichst spätestens 3 Werktage vor der jeweiligen Sitzung der/dem 
Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 
 
(3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, einschließlich der hierfür erforderlichen technischen 
Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, Magistratsmitglieder oder 
sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende Personen sowie auf den 
ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf ausüben. Spätestens eine Stunde vor Sitzungsbeginn 
müssen die technischen Aufbauarbeiten beendet sein. 
 
(4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in trifft gegenüber den Medienvertretern die notwendigen 
Anordnungen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und störungsfreien 
Sitzungsverlauf zu gewährleisten. Soweit dies erforderlich ist, kann sie/er die Anzahl der 
Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im Sitzungssaal bestimmte Bereiche, 
auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei 
Störungen durch die Aufzeichnungen und Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige 
Sitzung zeitweilig oder völlig untersagen, soweit dies erforderlich erscheint.

12
 
(5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die beabsichtigten Film- 
bzw. Bildaufnahmen und ggf. Live-Übertragungen hin. Außerdem weist er/sie auf die 
Möglichkeit hin, dass jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Aufzeichnung der 
Aufnahme und Übertragung seiner Person widersprechen und insoweit jederzeit das 
Abschalten der Aufnahme und Übertragungsgeräte verlangen kann. In diesem Fall sind die 
Aufnahmen und Übertragungen so zu gestalten, dass die Rechte des/der Widersprechenden 
gewahrt werden.  
 
(6) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. 
Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. 
Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten entsprechend. 
 
VIII. Redezeit, Redezeitbudget, Rederunden 
 
§ 28 Redeordnung 
 
(1) Wer in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sprechen will, muss sich beim/bei der 
Vorsitzenden zu Wort melden. Will diese/r sich an der Beratung beteiligen, so muss er/sie den 
Vorsitz während der Beratung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes an eine/n 
Stellvertreter/in abgeben. Melden sich aus einer Fraktion mehrere Redner/innen, so ist bei der 
Worterteilung darauf zu achten, dass zunächst die verschiedenen Fraktionen zu Wort kommen, 
es sei denn, dass keine Wortmeldungen aus anderen Fraktionen vorliegen. Jede/r 
Stadtverordnete/r kann seinen/ihren Platz in der Redeliste an andere Mitglieder abgeben. 
 
(2) Die Redner/innen sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können Aufzeichnungen 
benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein.  
 
§ 29 Redezeit 
 
(1) Die Redezeit wird auf 3 Redner/innen pro Fraktion begrenzt. Die Redezeit beträgt je Fraktion 
max. für den ersten Redner bzw. die erste Rednerin 6 Minuten und für jede weitere Rednerin 
bzw. jeden weiteren Redner jeweils max. 3 Minuten. Jede Fraktion kann für eine 
Magistratsvorlage für sich selbst eine Verlängerung des ersten Redebeitrags auf 10 Minuten 
beantragen. Die Beantragung erfolgt beim Tagesordnungspunkt „Feststellung der 
Beschlussfähigkeit“. 
 
(2) Bei Anträgen erhält die antragsstellende Fraktion für den ersten Redebeitrag eine Redezeit von 
10 Minuten. 
 
(3) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden Redezeiten 
halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf ihr jederzeitiges 
Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche Redezeit von 5 Minuten. 
 
(4) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche Erklärung beträgt die 
Redezeit fünf Minuten. 
 
(5) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der Beratung des 
Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen werden.

13
 
(6) Die Regelungen der Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für die Redezeit der Vertreter/innen 
des Ausländerbeirates.  
 
(7) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen ist nicht zulässig. 
 
§ 30 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung 
 
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt werden. Das Wort zur 
Geschäftsordnung wird dem/der gleichen Redner/in zur selben Sache nur einmal und auf die 
Dauer von höchstens drei Minuten erteilt. Wird ein/e Redner/in zweimal verwarnt, weil er/sie  
nicht zur Geschäftsordnung spricht, so ist er/sie darauf aufmerksam zu machen, dass ein 
dritter Verstoß die Wortentziehung zur Folge hat. 
 
(2) Wird einem Antrag auf Schluss der Redeliste stattgegeben, so werden keine Wortmeldungen 
mehr angenommen. 
 
(3) Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Debatte bedarf der Unterstützung einer Fraktion 
oder von mindestens 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Über einen solchen 
Antrag kann nur ein Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen, und 
zwar höchstens 3 Minuten. Der Antrag auf Schluss der Debatte ist weitergehend als ein 
solcher auf Vertagung. Ein Antrag auf Schluss der Debatte ist erst zulässig, wenn jede 
Fraktion, jede/r fraktionslose Stadtverordnete und der Magistrat Gelegenheit hatte, zu der 
betreffenden Sache Stellung zu nehmen. 
 
§ 31 Abgabe von Erklärungen 
 
(1) Wer in den Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand persönlich angegriffen worden 
ist, hat das Recht, nach Schluss der Debatte – jedoch vor einer etwa stattfindenden 
Abstimmung - die persönlichen Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen richtig 
zu stellen. Die Zeit für diese persönlichen Bemerkungen soll im Einzelfalle fünf Minuten nicht 
übersteigen. 
 
(2) Außerhalb der Tagesordnung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in im Einvernehmen mit 
dem Präsidium das Wort zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist 
ihm/ihr der Gegenstand der Erklärung vorher mitzuteilen. 
 
§ 32 Wortmeldungen des Magistrats 
 
Der Magistrat erhält zur Darlegung seines Standpunktes das Wort, so oft er es verlangt, auch 
außerhalb der Reihenfolge der Redeliste. 
 
§ 33 Zwischenfragen 
 
(1) Jede/r Stadtverordnete/r und jedes Mitglied des Magistrats haben das Recht, eine 
Zwischenfrage an den Redner zu stellen. Diese Absicht wird durch Erheben der Hand 
angekündigt. 
 
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in unterbricht den/die Redner/in mit den Worten, ob er/sie 
eine Frage gestatte.

14
(3) Der/Die Redner/in kann die Frage zulassen oder ablehnen. 
 
(4) Der/Die Fragesteller/in hat das Recht, im gleichen Zusammenhang eine Zusatzfrage zu stellen, 
wenn der/die Redner/in die Zwischenfrage zugelassen hat. Die Zwischenfrage ist von einem 
Saalmikrophon aus zu stellen. 
 
(5) Diese Regelung schließt nicht aus, dass der/die Fragesteller/in an den/die Redner/in zu einem 
späteren Zeitpunkt erneut Fragen stellt. 
 
 
IX. Ordnungsbestimmungen 
 
§ 34 Ordnungsruf 
 
Das Verhalten der Stadtverordneten und der Magistratsmitglieder in den städtischen 
Körperschaften soll ihrer Verantwortung und der Würde verfassungsmäßiger Einrichtungen 
entsprechen. Verstöße gegen die Ordnung werden vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in 
dadurch gerügt, dass er/sie den/die betreffende/n Stadtverordnete/n oder das betreffende 
Magistratsmitglied unter Nennung des Namens "zur Ordnung" ruft. Nachfolgende Redner/innen 
dürfen nicht auf den Ordnungsruf eingehen. Es kann nur der Ältestenrat angerufen werden. 
Weicht ein/e Redner/in von dem Gegenstand der Verhandlung ab, wird er/sie "zur Sache" gerufen. 
 
§ 35 Unterbrechung der Sitzung 
 
Entsteht in der Stadtverordnetenversammlung trotz Ermahnung Unruhe, so kann der/die 
Stadtverordnetenvorsteher/in die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder ganz schließen. 
Kann er/sie sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er/sie seinen/ihren Sitz. Hierdurch ist die 
Sitzung unterbrochen. 
 
§ 36 Entziehung des Wortes 
 
(1) Auf das Klingelzeichen des/der Stadtverordnetenvorstehers/in hat der/die Redner/in seine/ihre 
Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann ihm/ihr der/die 
Stadtverordnetenvorsteher/in das Wort entziehen. 
 
(2) Muss ein/e Redner/in in der gleichen Angelegenheit zweimal "zur Sache" gerufen werden, so 
wird er/sie beim zweiten Ruf "zur Sache" darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ruf "zur 
Sache" gleichzeitig den Wortentzug bedeutet.  
 
(3) Ist einem/einer Redner/in das Wort entzogen, so darf er/sie in der gleichen Sitzung zur 
gleichen Sache das Wort nicht wieder erhalten. 
 
§ 37 Ausschluss von Stadtverordneten 
 
(1) Verletzt ein/e Stadtverordnete/r oder ein/eine Vertreter/in des Ausländerbeirats in grober Weise 
die Ordnung des Hauses, so weist ihn/sie der/die Stadtverordnetenvorsteher/in "zur Ordnung". 
Nach einem zweiten Ordnungsruf muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass der dritte 
Ordnungsruf den Ausschluss von der Sitzung bedeutet. Der Ordnungsruf und der Anlass 
hierzu dürfen vom/von der nachfolgenden Redner/in nicht behandelt werden.

15
 
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann eine/n Stadtverordnete/n oder eine/ein Vertreter/in 
des Ausländerbeirats, der/die ungebührlich oder wiederholt die Ordnung verletzt, nach 
Anhörung des Ältestenrates bis zu drei Sitzungstagen ausschließen. 
 
(3) Der/Die Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt er/sie dieser 
Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung unterbrochen. 
 
§ 38 Ordnungsbestimmungen der Ausschüsse 
 
 (1) Die Bestimmungen über Ordnungsrufe und Ausschlüsse gelten sinngemäß auch für die 
Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung. 
 
(2) An die Stelle des/der Stadtverordnetenvorstehers/in tritt der/die amtierende Vorsitzende des 
Ausschusses. Der Ausschluss eines Mitgliedes von mehr als einer Sitzung kann nur mit 
Zustimmung des Ausschusses beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann die 
Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden. 
 
§ 39 Zuhörer/innen 
 
Wer als Zuhörer/in an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilnimmt und dabei 
Anstand oder Ordnung verletzt, kann auf Anordnung des/der Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum 
entfernt werden. Bei störender Unruhe (Beifalls- oder Missfallensäußerungen) kann der/die 
Vorsitzende die Sitzung unterbrechen und den/die Zuhörer/in ganz oder teilweise aus dem 
Sitzungsraum entfernen lassen. 
 
 
X. Abstimmung und Beschlussfähigkeit 
 
§ 40 Abstimmung 
 
(1) Für die Abstimmung werden die Fragen so gestellt, dass sie sich mit "ja" oder "nein" 
beantworten lassen. Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Abstimmung verlangt 
werden. Bei Widerspruch entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Eine Teilung der 
Fragen ist zulässig. Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt, ebenso über 
etwa vorliegende Änderungsanträge, die schriftlich einzureichen sind. Änderungsanträge sind 
Anträge, welche die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden 
Gegenstandes bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzugeben.  
 
(2) Alternativanträge sind zulässig. Über den Ursprungsantrag wird zuerst abgestimmt. 
Alternativanträge sind Anträge, die wesentliche Gedanken des Ursprungsantrages nicht in sich 
tragen und zu einem erheblich veränderten Ergebnis führen. 
 
(3) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt. Bei sich ergebenden Zweifeln über das 
Abstimmungsergebnis wird eine Gegenprobe gemacht; dabei sind durch die Urkundspersonen 
(zwei Stadtverordnete nach einem vom Ältestenrat zu bestimmenden Verfahren) die Stimmen 
auszuzählen. Das Abstimmungsergebnis stellt das Präsidium endgültig fest. Bei 
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

16
 
(4) Bei gesetzlich vorgeschriebener schriftlicher und geheimer Wahl sind die Stimmzettel 
auszugeben und von Urkundspersonen einzusammeln oder von den Stadtverordneten in eine 
Wahlurne zu werfen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses geschieht durch 
Auszählen. 
 
(5) Namentliche Abstimmung ist auf Antrag durchzuführen, wenn dieser von mindestens einem 
Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung unterstützt wird. Der/Die 
Schriftführer/in hält die Entscheidung eines/einer jeden Stadtverordneten fest. 
 
(6) Bei allen Abstimmungen und Wahlen kann jede/r Stadtverordnete/r mündlich erklären, dass 
sie/er sich der Stimme enthalte; das gilt nicht bei geheimen Wahlen (§ 55 Abs. 3 HGO und § 
40 Abs. 1 Satz 2 HGO). 
 
§ 41 Beschlussfähigkeit 
 
Die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung regelt sich nach den Bestimmungen 
des § 53 HGO. 
 
 
XI. Beurkundung der Verhandlung 
 
§ 42 Niederschrift 
 
(1) Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der 
Stadtverordnetenversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der die 
Sitzungsteilnehmer/innen und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ersichtlich sein müssen. 
Die Niederschrift ist von dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem/der Schriftführer/in zu 
unterzeichnen. Jede Fraktion erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. 
 
(2) Von jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine Audioaufzeichnung anzufertigen. 
Nach Genehmigung der Niederschrift wird die Tonaufzeichnung zwei Jahre aufbewahrt. 
 
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in veranlasst die Ausfertigung der von der 
Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse. 
 
(4) Die Niederschrift ist drei Tage vor der nächsten Sitzung im Büro der 
Stadtverordnetenversammlung während der üblichen Dienstzeiten offen zu legen. 
Die Niederschrift steht spätestens 1 Woche vor der nächsten Sitzung über das 
Parlamentsinformationssystem den Stadtverordneten zur Verfügung. Der/Die 
Stadtverordnetenvorsteher/in fragt zu Beginn der Sitzung, ob es Einwände gegen die 
Niederschrift gibt. Werden keine Einwände erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt. 
 
(5) Wenn die Fassung der Niederschrift beanstandet wird und Einwendungen nicht durch eine 
Erklärung des Präsidiums behoben werden können, befragt der/die 
Stadtverordnetenvorsteher/in die Stadtverordnetenversammlung. 
 
(6) Wird die Einwendung für begründet erachtet, muss eine neue Fassung der beanstandeten 
Stelle der Versammlung zur Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgelegt werden.

17
 
(7) Auf Antrag kann von Teilen der Tagesordnung ein Wortprotokoll angefertigt werden oder als 
Teil einer Audiodatei bereitgestellt werden. 
Der Antrag ist während der betroffenen Sitzung zu stellen. 
 In Ausnahmefällen kann der Ältestenrat entscheiden, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt 
die Tonaufzeichnung bereitgestellt wird.  
 
 
XII. Büro der Stadtverordnetenversammlung 
 
§ 43 Berufung des/der Leiters/in 
 
(1) Der/Die Leiter/in des Büros der Stadtverordnetenversammlung wird nach Anhörung des 
Ältestenrates auf Vorschlag des/der Stadtverordnetenvorstehers/in vom Magistrat berufen. 
Er/Sie ist in der Führung der Geschäfte für die Stadtverordnetenversammlung dem/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in sachlich unterstellt. 
 
(2) Sollte der Magistrat gegen die Bediensteten des Büros Maßregeln ergreifen, so muss in der 
Regel vorher der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, im Bedarfsfall auch der Ältestenrat, gehört 
werden. 
 
(3) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist im Allgemeinen an Werktagen während der 
Dienststunden der Dienststellen der Stadtverwaltung geöffnet. Ausnahmen hiervon regelt 
der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, wenn es die Belange erfordern. 
 
§ 44 Akteneinsicht, Akteneinsichtsausschuss 
 
Akteneinsicht ist zu gewähren: 
1. einem Akteneinsichtsausschuss, der auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der 
    Stadtverordnetenversammlung zu bilden oder zu bestimmen ist;  
2. mit Zustimmung des Magistrats: 
a) dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in, 
b) den Mitgliedern eines Ausschusses, wenn ihnen eine Vorlage zur Behandlung gegeben 
worden ist, 
c) einem von dem/der Stadtverordnetenvorst eher/in oder einem/einer Ausschussvorsitzenden  
genannten Berichterstatter/in für eine Sache. 
 
 
XIII. Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung 
 
§ 45 Abweichungen von der Geschäftsordnung 
 
Wenn Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung bestehen, so entscheidet der Ältestenrat 
der Stadtverordnetenversammlung. Eine grundsätzliche - über den Einzelfall hinausgehende – 
Auslegung einer Vorschrift kann nur durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen 
werden.  
Sofern Rechte des Magistrats berührt werden, ist dessen Stellungnahme vor dem Beschluss der  
Stadtverordnetenversammlung einzuholen.

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XIV. Inkrafttreten 
 
§ 46 
 
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die  
Geschäftsordnung vom 12. November 2011 außer Kraft. 
 
 
Darmstadt,    
 
 
 
 
 
 
Birgit Pörtner 
Stadtverordnetenvorsteherin

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Neuregelungen/Änderungen in der Geschäftso rdnung der Stadtverordnetenversammlung  
 
§ 27 a (neu) Film-, Bild und Tonaufnahmen 
 
(1) Die Zulässigkeit von Film-, Bild- und Tona ufnahmen sowie Live-Übertragungen durch 
Medien in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Ziel der 
Veröffentlichung bestimmt sich nach der Hauptsatzung. Soweit hierfür nach der 
Hauptsatzung eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich 
ist, wird hierfür zu Beginn der Sitzung abgestimmt. 
 
(2) Medien, die beabsichtigen Aufnahmen und Live-Übertragungen im Sinne des Absatzes 
1 vorzunehmen, haben dies möglichst spät estens 3 Werktage vor der jeweiligen 
Sitzung der/dem Stadtverordnetenvorstehe r/in schriftlich oder elektronisch 
anzuzeigen. 
 
(3) Die Aufzeichnungen und Übertragungen, ei nschließlich der hierfür erforderlichen 
technischen Aufbauten, dürfen keinen störenden Einfluss auf Stadtverordnete, 
Magistratsmitglieder oder sonstige nach dieser Geschäftsordnung zu ladende 
Personen sowie auf den ordnungsgemäßen Si tzungsverlauf ausüben. Spätestens eine 
Stunde vor Sitzungsbeginn müssen die technischen Aufbauarbeiten beendet sein. 
 
(4) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in tri fft gegenüber den Medienvertretern die 
notwendigen Anordnungen, die erforderli ch sind, um einen ordnungsgemäßen und 
störungsfreien Sitzungsverlauf zu gewährleis ten. Soweit dies erforderlich ist, kann 
sie/er die Anzahl der Medienvertreter im Sitzungssaal beschränken und ihnen im 
Sitzungssaal bestimmte Bereiche, auch für Technikaufbauten, zuweisen. Die/der 
Stadtverordnetenvorsteher/in kann bei St örungen durch die Aufzeichnungen und 
Übertragungen deren Fortsetzung für die jeweilige Sitzung zeitweilig oder völlig 
untersagen, soweit dies erforderlich erscheint. 
 
(5) Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in weist zu Beginn der Sitzung auf die 
beabsichtigten Film- bzw. Bildaufnahmen und ggf. Live-Übertragungen hin. Außerdem 
weist er/sie auf die Möglichkeit hin, dass jedes Mitglied der 
Stadtverordnetenversammlung der Aufzeichnung der Aufnahme und Übertragung seiner 
Person widersprechen und insoweit jederzeit das Abschalten der Aufnahme und 
Übertragungsgeräte verlangen kann. In diesem Fall sind die Aufnahmen und 
Übertragungen so zu gestalten, dass die Rechte des/der Widersprechenden gewahrt 
werden.  
 
(6) Film- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. 
Fraktionsassistenten sind nur mit Einwilligung der aufgenommenen Personen zulässig. 
Die §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes gelten entsprechend.

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Beratungsverlauf (1)

TOP 21

Details

Vorlagen-Nr.
SV-2017/0086
Typ
Stadtverordnetenvorlage
Datum
27.10.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00