2015/0402
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
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Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
alte Fassung neue Fasssung
§ 1 Pflichten §1 Pflichten
(1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandates verpflichtet, an der Arbeit der
Stadtverordnetenversammlung und ihrer Gremien, denen sie angehören,
teilzunehmen.
(1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandates verpflichtet, an der Arbeit der
Stadtverordnetenversammlung und ihrer Gremien, denen sie angehören,
teilzunehmen.
(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben sie dies unverzüglich dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in mitzuteilen.
(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben sie dies unverzüglich dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in mitzuteilen.
Spätestens vor Beginn der jeweiligen
Sitzung.
(3) Auf Antrag erteilt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in Befreiung von der
Sitzungsarbeit bis zu vier Wochen, für längere Zeit der Ältestenrat. Befreiung auf
unbestimmte Zeit wird nicht gewährt. Im Falle längerer Krankheit oder
Ortsabwesenheit von mehr als vier Wochen ist dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in Mitteilun
g zu machen.
(3) Bei dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen bei den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in
ein Mitglied schriftlich ermahnen. Eine schriftliche Ermahnung ist in der
folgenden Sitzung zu verlesen.
(4) Auf Antrag erteilt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in Befreiung von
der Sitzungsarbeit bis zu vier Wochen, für längere Zeit der Ältestenrat.
Befreiung auf unbestimmte Zeit wird nicht gewährt. Im Falle längerer
Krankheit oder Ortsabwesenheit von mehr als vier Wochen ist dem/der
Stadtverordnetenvorsteher/in Mitteilung zu machen.
§ 2 Anzeigepflichten (keine Änderung) § 2 Anzeigepflichten
§ 3 Ausweis und Arbeitsunterlagen § 3 Ausweis und Arbeitsunterlagen
Jede/r Stadtverordnete erhält für die Dauer ihrer/seiner Tätigkeit einen
Stadtverordnetenausweis, je ein Exemplar der Hessischen Gemeindeordnung, der
Hauptsatzung, der Geschäftsordnung sowie einen Geschäftsverteilungsplan des
Magistrats.
Jede/r Stadtverordnete erhält für die Dauer ihrer/seiner Tätigkeit je ein
Exemplar der Hessischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung, der
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sowie einen
Geschäftsverteilungsplan des Magistrats. Auf Antrag wird ein
Stadtverordnetenausweis ausgestellt.
I. Stadtverordnete
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§ 4 Bildung und Stärke der Fraktionen § 4 Bildung und Stärke der Fraktionen
(1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtverordneten bestehen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, den Namen des/der Vorsitzenden
und seiner/ihrer Stellvertreter/innen sowie der Mitglieder und Hospitanten sind
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, den Namen des/der Vorsitzenden
und seiner/ihrer Stellvertreter/innen sowie der Mitglieder und Hospitanten sind
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.
(3) Jede/r Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören. Fraktionslose
Stadtverordnete können sich als Hospitanten einer Fraktion anschließen.
(3) Jede/r Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören. Fraktionslose
Stadtverordnete können sich als Hospitanten einer Fraktion anschließen.
(4) Bei Feststellung einer Fraktionsstärke zählen die Hospitanten mit.
(4) Bei Feststellung einer Fraktionsstärke zählen die Hospitanten nicht mit.
Bei der Festlegung der personenbezogenen Fraktionsmittel sind
Hospitanten zu berücksichtigen.
(5) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. (5) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei
gleicher Fraktionsstärke entscheidet über die Reihenfolge das vom
Stadtverordnetenvorsteher/von der Stadtverordnetenvorsteherin in einer
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu ziehende Los.
§ 5 Stadtverordnetenversammlung (Keine Änderunge) § 5 Stadtverordnetenversammlung
§ 6 Präsidium (keine Änderung) § 6 Präsidium
II. Fraktionen
III. Stadtverordnetenversammlung
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§ 7 Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in § 7 Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in
(1) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt die Geschäfte der
Stadtverordnetenversammlung und vertritt sie nach außen. Er/Sie beruft die
Sitzungen im Benehmen mit dem Magistrat ein und leitet sie gerecht und
unparteiisch.
(1) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt die Geschäfte der
Stadtverordnetenversammlung und vertritt sie nach außen . Im Rahmen dieser
Aufgaben kann er/sie die Einwohner/innen über das Wirken der
Stadtverordnetenversammlung informieren.
Er/Sie beruft die Sitzungen im Benehmen mit dem Magistrat ein und leitet sie
gerecht und unparteiisch.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in hat die Würde des Hauses und die
Rechte der Stadtverordnetenversammlung zu überwachen und zu wahren. Er/Sie
übt das Hausrecht in allen für die Sitzun
gen bestimmten Räumen aus.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in hat die Würde des Hauses und die
Rechte der Stadtverordnetenversammlung zu überwachen und zu wahren. Er/Sie
übt das Hausrecht in allen für die Sitzun
gen bestimmten Räumen aus.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt den Vorsitz in den Sitzungen des
Präsidiums und des Ältestenrates. Er/Sie nimmt die für die
Stadtverordnetenversammlung bestimmten Vorlagen, Anträge, Anfragen, Eingaben
und Beschwerden entgegen. Er/Sie führt den damit verbundenen Schriftwechsel.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt den Vorsitz in den Sitzungen des
Präsidiums und des Ältestenrates. Er/Sie nimmt die für die
Stadtverordnetenversammlung bestimmten Vorlagen, Anträge, Anfragen, Eingaben
und Beschwerden entgegen. Er/Sie führt den damit verbundenen Schriftwechsel.
§ 8 Stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher/innen (keine Änderung) § 8 Stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher/innen
§ 9 Schriftführer/innen § 9 Schriftführer/innen
(1) Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in. Er/Sie
hat insbesondere die Niederschriften über die Sitzungen anzufertigen und bei
Abstimmungen die Stimmenergebnisse zu protokollieren.
(1) Zu Schriftführern können Stadtverordnete, Gemeindebedienstete und
Bürger/innen gewählt werden.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in und der/die Schriftführer/in sind für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Sitzungsberichte
verantwortlich.
(2) Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in. Er/Sie
hat insbesondere die Niederschriften über die Sitzungen nach Maßgabe des § 61
Abs. 1 HGO anzufertigen und bei Abstimmungen die Stimmenergebnisse zu
protokollieren.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in und der/die Schriftführer/in sind
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der
Sitzungsberichte verantwortlich.
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§ 10 Ältestenrat § 10 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums und den
Vorsitzenden der Fraktionen oder einer/einem gewählten Stellvertreter/in
zusammen.
(1) Der Ältestenrat setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums und den
Vorsitzenden der Fraktionen oder einer/einem gewählten Stellvertreter/in
zusammen.
(2) Der Ältestenrat regelt die Angelegenheiten, die den Geschäftsgang der
Stadtverordnetenversammlung betreffen, soweit sie nicht in die ausschließliche
Zuständigkeit des/der Stadtverordnetenvorstehers/in fallen.
(2) Der Ältestenrat regelt die Angelegenheiten, die den Geschäftsgang der
Stadtverordnetenversammlung betreffen, soweit sie nicht in die ausschließliche
Zuständigkeit des/der Stadtverordnetenvorstehers/in fallen.
Er unterstützt
die/den Stadtverordnetenvorsteher/in bei der Gestaltung der
Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung sowie der Auslegung
der Geschäftsordnung.
(3) Der Ältestenrat beschließt in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Geschäftsordnung oder die Stadtverordnetenversammlung übertragen sind.
(3) Der Ältestenrat beschließt in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Geschäftsordnung oder die Stadtverordnetenversammlung übertragen sind.
(4) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist.
(4) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist.
(5) Der Ältestenrat ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in in der Regel vor
jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einzuberufen. Er muss auch
einberufen werden, wenn dies drei seiner Mitglieder oder eine Fraktion verlangen.
(5) Der Ältestenrat ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in in der Regel vor
jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einzuberufen. Er muss auch
einberufen werden, wenn dies drei seiner Mitglieder oder eine Fraktion verlangen.
(6) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann den Ältestenrat jederzeit - auch
während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung - einberufen. In diesem
Fall wird die Sitzun
g unterbrochen.
(6) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann den Ältestenrat jederzeit - auch
während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung - einberufen. In diesem
Fall wird die Sitzun
g unterbrochen.
§ 11 Aufgaben der Ausschüsse (keine Änderung) § 11 Aufgaben der Ausschüsse
§ 12 Zusammensetzung der Ausschüsse (keine Änderung) § 12 Zusammensetzung der Ausschüsse
IV. Ausschüsse
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§ 13 Ordnung der Ausschusssitzungen § 13 Ordnung der Ausschusssitzungen
(1) Die Ausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Zu den Sitzungen ist öffentlich
einzuladen.
(1) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen über
das Verfahren in der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß (mit
Ausnahme § 1 Absatz 3). An die Stelle des/der
Stadtverordnetenvorsteher/in tritt der/die Ausschussvorsitzende.
(2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die
Tagesordnung Fragen stellen.
(2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die
Tagesordnung Fragen stellen.
(3) Die Ausschüsse regeln ihre Beratungen und Beschlüsse nach den Grundsätzen
dieser Geschäftsordnung. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(3) Die Ausschüsse regeln ihre Beratungen und Beschlüsse nach den
Grundsätzen dieser Geschäftsordnung. Ein Ausschuss ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind
auf Antra
g einer Fraktion einzuberufen.
(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind
auf Antra
g einer Fraktion einzuberufen.
(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, in dem die
gefassten Beschlüsse wörtlich zu verzeichnen sind.
(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift nach
Maßgabe des § 61 Abs. 1 HGO zu führen. Der Entwurf der Niederschrift
wird durch das Büro der Stadtverordnetenversammlung per Mail an
die/den Ausschussvorsitzende/n zur Genehmigung geschickt. Liegt
innerhalb von 3 Werktagen keine Rückmeldung vor, wird die Niederschrift
an die Ausschussmitglieder verteilt.
(6) Werden mehrere Ausschüsse beteiligt, so ist ein Ausschuss vom/von der
Stadtverordnetenvorsteher/in als federführend zu bestimmen, im Zweifel ist das
Präsidium zu hören.
(6) Werden mehrere Ausschüsse beteiligt, so ist ein Ausschuss vom/von der
Stadtverordnetenvorsteher/in als federführend zu bestimmen, im Zweifel ist das
Präsidium zu hören.
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§ 14 Teilnahme des Magistrats und Dritter § 14 Teilnahme des Magistrats und Dritter
(1) Der Magistrat, in der Regel vertreten durch den/die zuständige/n
Dezernenten/in, hat an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er muss jederzeit
zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet, dem
Ausschuss auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(1) Der Magistrat, in der Regel vertreten durch den/die zuständige/n
Dezernenten/in, hat an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er muss jederzeit
zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet, dem
Ausschuss auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(2) Die Ausschüsse können Vertreter/innen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die
von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den
Beratungen zuziehen. Entstehen hierdurch Kosten, bedarf dies der Zustimmung
des Präsidiums der Stadtverordnetenversammlun
g.
(2) Die Ausschüsse können Vertreter/innen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die
von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den
Beratungen zuziehen. Entstehen hierdurch Kosten, bedarf dies der Zustimmung
des Präsidiums der Stadtverordnetenversammlun
g.
(3) Zu den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder
Vertreterinnen des Ausländerbeirates eingeladen. Sie müssen zu
Tagesordnungspunkten, die spezifische Interessen ausländischer Einwohner und
Einwohnerinnen betreffen,
gehört werden.
(3) Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen
des Ausländerbeirates eingeladen. Sie erhalten zu Tagesordnungspunkten ein
Rede- und Antragsrecht.
(4) Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder
Vertreterinnen der Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeladen. Sie erhalten zu allen
Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen berühren, ein
Vorschlags- und Rederecht. § 38 gilt für die Vertreter/innen der
Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt entsprechend.
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§ 15 Teilnahme von Stadtverordneten § 15 Teilnahme von Stadtverordneten
Stadtverordnete, die einem Ausschuss nicht angehören, können an den
Verhandlungen als Zuhörer teilnehmen. Sie können einen Antrag, der von ihnen
selbst eingebracht wurde, im Ausschuss begründen. Bei der Abstimmung haben
sie kein Stimmrecht. Im übrigen gilt § 62 Abs. 4 HGO.
Der/die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und seine/ihre
Stellvertreter/innen sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit
beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung
eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen
Ausschuss eine/n Stadtverordnete/n mit beratender Stimme zu entsenden.
Sonstige Stadtverordnete, die einem Ausschuss nicht angehören, können
an den Verhandlungen als Zuhörer teilnehmen. Sie können einen Antrag,
der von ihnen selbst eingebracht wurde, im Ausschuss begründen. Bei der
Abstimmung haben sie kein Stimmrecht.
§ 16 Berichterstattung § 16 Berichterstattung
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist im Ausschussbericht zunächst
ohne eigene Stellungnahme des/der Berichterstatters/in sowohl der Standpunkt der
Mehrheit als auch der einer etwa vorhandenen Minderheit zum Ausdruck zu
bringen.
Über wichtige Fragen sind schriftliche Berichte zu erstatten, wenn der Ausschuss
dies beschließt.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gibt der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in die Beschlussempfehlungen der
Fachausschüsse bekannt. Umfangreichere Empfehlungen werden zu
Beginn der Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und
des Magistrats in Schriftform vorgelegt.
§ 17 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 17 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Der/Die Ausschussvorsitzende hat auf Verlangen Presse, Rundfunk und
Fernsehen ohne eigene Stellungnahme über die Ausschusssitzungen zu
unterrichten. Hierbei ist die Auffassung einer etwa vorhandenen Minderheit zum
Ausdruck zu bringen.
(1) Der/Die Ausschussvorsitzende hat auf Verlangen von Presse,
Rundfunk und Fernsehen diese ohne eigene Stellungnahme über die
Beschlüsse der Ausschusssitzungen zu unterrichten.
(2) Der/Die Ausschussvorsitzende kann eine Auskunft verweigern, (2) Der/Die Ausschussvorsitzende kann eine Auskunft verweigern,
a) wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines Straf- oder
Dienstverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
a) wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines Straf- oder
Dienstverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
b) soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt
werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse
besteht,
b) soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt
werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse
besteht,
c) soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch die
öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden
könnten.
c) soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch die
öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden
könnten.
Änderungen sind kursiv oder in größerer Schrift 7 von 20
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§ 18 Magistratsvorlagen (keine Änderung) § 18 Magistratsvorlagen
§ 19 Anträge von Fraktionen oder Stadtverordneten § 19 Anträge von Fraktionen oder Stadtverordneten
(1) Anträge können von Fraktionen, Stadtverordneten oder Ausschüssen gestellt
werden. Sie sind dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens zehn Tage vor
der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich einzureichen.
Sie sind unter dem Namen des/der Antragstellers/in zu führen. Anträge sind nur in
Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Stadtverordnetenver-
sammlung zuständig ist. Die Anträge werden unmittelbar den zuständigen
Fachausschüssen zur Detailberatung zugeleitet, soweit nicht eine sofortige
Beratung und Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung von
dem/den Antragstellenden beantragt wird. Die antragstellende Fraktion erhält in der
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zunächst das Wort zur Begründung des
Antrags.
(1) Anträge können von Fraktionen, Stadtverordneten, Ausschüssen
oder dem
Ausländerbeirat gestellt werden. Sie sind dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in
spätestens zehn Tage vor der jeweiligen Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung elektronisch einzureichen. Sie sind unter dem
Namen des/der Antragstellers/in zu führen. Anträge sind nur in Angelegenheiten
zulässig, für deren Entscheidung die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist.
Die Anträge werden unmittelbar den zuständigen Fachausschüssen zur
Detailberatung zugeleitet, soweit nicht eine sofortige Beratung und
Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung von dem/den
Antragstellenden beantragt wird.
Antragsteller/in erhalten in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung zunächst das Wort zur Begründung des
Antrags.
(2) Die Fachausschüsse unterbreiten der Stadtverordnetenversammlung einen kurz
gefassten Beschlussvorschlag. Unstrittige Anträge werden zusammen mit dem
Beschlussvorschlag des Ausschusses in Teil II der Antragstagesordnung pauschal
ab
gestimmt.
(2) Die Fachausschüsse unterbreiten der Stadtverordnetenversammlung einen kurz
gefassten Beschlussvorschlag. Unstrittige Anträge werden zusammen mit dem
Beschlussvorschlag des Ausschusses in Teil II der Antragstagesordnung pauschal
ab
gestimmt.
(3) Anträge, die in geschäftsordnungsmäßige Behandlung gegeben wurden, sind
nach Ablauf von drei Monaten wieder auf die Tagesordnung der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung zu setzen, falls sie bis dahin nicht erledigt wurden.
(3) Anträge, die in geschäftsordnungsmäßige Behandlung gegeben wurden, sind
nach Ablauf von drei Monaten wieder auf die Tagesordnung der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung zu setzen, falls sie bis dahin nicht erledigt wurden.
(4) Anträge, die abgelehnt worden sind, können frühestens nach 6 Monaten wieder
ein
gebracht werden.
(4) Anträge, die abgelehnt worden sind, können frühestens nach 6 Monaten wieder
eingebracht werden.
V. Magistratsvorlagen, Anträge und Anfragen
Änderungen sind kursiv oder in größerer Schrift 8 von 20
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§ 20 Dringlichkeitsanträge § 20 Dringlichkeitsanträge
1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und
die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen
sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat,
einem Ausschuss oder dem Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des
Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen.
(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und
die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen
sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat,
einem Ausschuss,
dem Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt werden. Vor
der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem
Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen.
(2) Der Dringlichkeitsantrag muss mindestens zwei Tage vor der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung in dem Büro der Stadtverordnetenversammlung
eingereicht werden.
(2) Der Dringlichkeitsantrag
muss spätestens zwei Werktage vor der Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung bis 11:00 Uhr in dem Büro der
Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden.
(3) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO,
wonach zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer
Antragsberatung und Beschlussfassung zustimmen müssen.
(3) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO,
wonach zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer
Antragsberatung und Beschlussfassung zustimmen müssen.
§ 20 a Vorschläge des Ausländerbeirates § 20 a Vorschläge des Ausländerbeirates (aufgehoben)
Wurde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom erledigt.
Ausländerbeirat hat nun Rede und Antragsrecht, welches in den entsprechenden
Para
graphen dieser Geschäftsordnung eingearbeitet wurde.
Änderungen sind kursiv oder in größerer Schrift 9 von 20
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alte Fassung neue Fasssung
§ 21 Große Anfragen § 21 Große Anfragen
(1) Jede/r Stadtverordnete/r ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie
müssen vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in
mitgezeichnet sein und spätestens zehn Tage vor der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung schriftlich beim/bei der
Stadtverordnetenvorsteher/in einge-reicht werden.
(1) Jede/r Stadtverordnete/r ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie
müssen vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in
mitgezeichnet sein und spätestens zehn Tage vor der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung
elektronisch oder schriftlich beim/bei der
Stadtverordnetenvorsteher/in eingereicht werden.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Große Anfrage dem Magistrat mit.
Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von drei Wochen
schriftlich zu beantworten. Liegt dann keine Antwort vor, wird die Große Anfrage
ohne Antrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung aufgenommen.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Große Anfrage dem
Magistrat mit. Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist
von 4 Wochen schriftlich zu beantworten. Liegt dann keine Antwort vor,
wird die Große Anfrage ohne Antrag in die Tagesordnung der nächsten
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen. Eine Aufnahme
in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, die
Antwort des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung zu beraten.
(3) Der/Die anfragende Stadtverordnete erhält zunächst das Wort zur Begründung.
Der Antwort des Magistrats kann eine Aussprache folgen.
(3) Der/Die anfragende Stadtverordnete erhält zunächst das Wort zur Begründung.
Der Antwort des Magistrats kann eine Aussprache folgen.
§ 22 Dringliche Große Anfragen (keine Änderungen) § 22 Dringliche Große Anfragen
Änderungen sind kursiv oder in größerer Schrift 10 von 20
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alte Fassung neue Fasssung
§ 23 Kleine Anfragen § 23 Kleine Anfragen
(1) Kleine Anfragen können von jedem/r Stadtverordneten nur außerhalb einer
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat gestellt werden. Die
Fragen sind kurz zu halten und dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich
einzureichen. Sie sind von dem Magistrat innerhalb einer Frist von zwei Wochen
schriftlich über das Büro der Stadtverordnetenversammlung zu beantworten.
(1) Kleine Anfragen können von jedem/r Stadtverordneten nur außerhalb einer
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat gestellt werden. Die
Fragen sind kurz zu halten und dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich
einzureichen. Sie sind von dem Magistrat innerhalb einer Frist von 3 Wochen
schriftlich über das Büro der Stadtverordnetenversammlung zu beantworten.
(2) Ist der/die Fragesteller/in mit der Beantwortung seiner/ihrer Anfrage nicht
zufrieden, so ist auf seinen/ihren Antrag die Anfrage auf die Tagesordnung der
nächsten Sitzun
g der Stadtverordnetenversammlung zu setzen.
(2) Ist der/die Fragesteller/in mit der Beantwortung seiner/ihrer Anfrage nicht
zufrieden, so ist auf seinen/ihren Antrag die Anfrage auf die Tagesordnung der
nächsten Sitzun
g der Stadtverordnetenversammlung zu setzen.
§ 24 Fragestunde (max. 30 Minuten) (Keine Änderung) § 24 Fragestunde (max. 30 Minuten)
§ 24 a Aktuelle Stunde § 24 a Aktuelle Stunde
(1) Mindestens ein Zehntel der Stadtverordneten können beantragen, dass die
Stadtverordnetenversammlung eine Aktuelle Stunde abhält. Der Gegenstand muss
von allgemeinem und aktuellem Interesse sein und in die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung fallen und noch nicht auf der Tagesordnung der
jeweiligen Sitzung stehen.
(1) Mindestens ein Zehntel der Stadtverordneten können beantragen, dass die
Stadtverordnetenversammlung eine Aktuelle Stunde abhält. Der Gegenstand muss
von allgemeinem und aktuellem Interesse sein und in die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung fallen und noch nicht auf der Tagesordnung der
jeweiligen Sitzung stehen.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von dem/der Fraktionsvorsitzenden
zu unterzeichnen.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen .
(3) Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Beratung der Tagesordnung im
Ältestenrat, spätestens zwei Tage vor der Stadtverordnetensitzung bis 11:00 Uhr
eingereicht werden.
(3) Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Beratung der Tagesordnung im
Ältestenrat, spätestens
zwei Werktage vor der Stadtverordnetensitzung bis 11:00
Uhr eingereicht werden.
(4) Gehen mehr als zwei Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde ein, so
werden die beiden zeitlich am frühesten eingegangenen Anträge behandelt.
(4) Gehen mehr als zwei Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde ein, so
werden die beiden zeitlich am frühesten eingegangenen Anträge behandelt.
Änderungen sind kursiv oder in größerer Schrift 11 von 20
Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
alte Fassung neue Fasssung
(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 30
Minuten, es können jedoch bis zu zwei Anträge behandelt werden, die jeweils bis
zu 30 Minuten dauern können. Die Redezeit wird entsprechend der Anzahl der
Fraktionen aufgeteilt. Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im Anschluss an die
Fragestunde abgehalten.
(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens
45
Minuten, es können jedoch bis zu zwei Anträge behandelt werden, die dann
jeweils bis zu 30 Minuten dauern können. Die Redezeit wird entsprechend der
Anzahl der Fraktionen aufgeteilt. Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im
Anschluss an die Fragestunde abgehalten.
§ 25 Eingaben (keine Änderung) § 25 Eingaben
§ 26 Einberufung § 26 Einberufung
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung richtet
sich nach den §§ 56 und 58 HGO.
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung richtet
sich nach den §§ 56 und 58 HGO.
Ein Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung kann ausschließlich elektronisch (per E-
Mail) eingeladen werden, wenn es vorher schriftlich eingewilligt hat und
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in einen eigenen E-Mail-Account
mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen
zurückgenommen werden.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in legt die Tagesordnung im Benehmen mit
dem Magistrat und dem Ältestenrat fest.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in legt die Tagesordnung im Benehmen mit
dem Magistrat und dem Ältestenrat fest.
(3) Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Die
Stadtverordnetenversammlung stimmt über den Teil I nach Beratung einzeln und
über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne der Ausschussempfehlung ab.
(3) Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Die
Stadtverordnetenversammlung stimmt über den Teil I nach Beratung einzeln und
über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne der Ausschussempfehlung ab.
(4) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in nimmt die in den Ausschüssen beratenen
Vorlagen und Anträge in der Regel in Teil II auf. Er/Sie nimmt nur solche
Verhandlungsgegenstände in Teil I, deren allgemeine Bedeutung eine weitere
Diskussion vor dem Plenum sinnvoll und notwendi
g macht.
(4) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in nimmt die in den Ausschüssen beratenen
Vorlagen und Anträge in der Regel in Teil II auf. Er/Sie nimmt nur solche
Verhandlungsgegenstände in Teil I, deren allgemeine Bedeutung eine weitere
Diskussion vor dem Plenum sinnvoll und notwendi
g macht.
VI. Eingaben von Bürgern/innen
VII. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
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(5) Ein Verhandlungsgegenstand wird in Teil I überführt, wenn eine/ein
Stadtverordnete/r dies verlangt.
(5) Ein Verhandlungsgegenstand wird in Teil I überführt, wenn eine/ein
Stadtverordnete/r dies verlangt.
(6) Die Einladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
einschließlich der Tagesordnung und die dazugehörigen Erläuterungen sollen
mindestens fünf Tage vor der anberaumten Sitzung zugestellt werden.
(6) Die Einladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
einschließlich der Tagesordnung und die dazugehörigen Erläuterungen sollen
mindestens
fünf Kalendertage vor der anberaumten Sitzung zugestellt werden.
(7) Zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden zwei
Vertreter oder Vertreterinnen des Ausländerbeirates eingeladen. Sie sollen zu
Tagesordnungspunkten, die wichtige Angelegenheiten ausländischer Einwohner
und Einwohnerinnen betreffen,
gehört werden.
(7) Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen
bzw. Vertreter des Ausländerbeirats geladen. Sie haben Rederecht nach § 28
und § 29 Absatz 6 der Geschäftsordnung.
(8) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als
Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift
erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-, Film- und
Fernsehaufnahmen und Live-Streaming sind nur dann zulässig, wenn dies
die Hauptsatzung bestimmt. (Soll bei nächster Änderung der Hauptsatzung
berücksichtigt werden.)
§ 27 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen § 27 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Für jede
Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich
öffentlich. Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann im Benehmen mit dem Magistrat
festlegen, welche Vorlagen in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.
Dies kann auch geschehen, wenn der Magistrat oder ein/e Stadtverordnete/r einen
solchen Antrag stellen.
(2) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in schlägt in der Tagesordnung vor,
welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt
werden sollen. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt zu Beginn
der Sitzung, ob sie diesem Vorschlag folgt.
Wird beantragt, einen Tagesordnungspunkt, der für die nichtöffentliche
Behandlung vorgesehen ist in öffentlicher Sitzung zu übernehmen,
erfolgen die Begründung dieses Antrags und die Beratung hierüber in
nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Die Begründung eines Antrages auf Behandlung bestimmter Fragen in
nichtöffentlicher Sitzung ist nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit zu geben.
(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sollen,
soweit die Geheimhaltungspflicht nicht dagegen steht, nach
Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
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§ 28 Redeordnung § 28 Redeordnung
(1) Wer in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sprechen will, muss
sich beim/bei der Vorsitzenden zu Wort melden. Will diese/r sich an der Beratung
beteiligen, so muss er/sie den Vorsitz während der Beratung des betreffenden
Verhandlungsgegenstandes an eine/n Stellvertreter/in abgeben. Melden sich aus
einer Fraktion mehrere Redner/innen, so ist bei der Worterteilung darauf zu achten,
dass zunächst die verschiedenen Fraktionen zu Wort kommen, es sei denn, dass
keine Wortmeldungen aus anderen Fraktionen vorliegen. Jede/r Stadtverordnete/r
kann seinen/ihren Platz in der Redeliste an andere Mitglieder abgeben.
(1) Wer in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sprechen will, muss
sich beim/bei der Vorsitzenden zu Wort melden. Will diese/r sich an der Beratung
beteiligen, so muss er/sie den Vorsitz während der Beratung des betreffenden
Verhandlungsgegenstandes an eine/n Stellvertreter/in abgeben. Melden sich aus
einer Fraktion mehrere Redner/innen, so ist bei der Worterteilung darauf zu achten,
dass zunächst die verschiedenen Fraktionen zu Wort kommen, es sei denn, dass
keine Wortmeldungen aus anderen Fraktionen vorliegen. Jede/r Stadtverordnete/r
kann seinen/ihren Platz in der Redeliste an andere Mitglieder abgeben.
(2) Die Redner/innen sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können
Aufzeichnungen benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme
sein und dürfen nur mit Genehmigung des/der Stadtverordnetenvorstehers/in
verlesen werden.
(2) Die Redner/innen sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können
Aufzeichnungen benutzen.
Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine
Ausnahme sein.
§ 29 Redezeit § 29 Redezeit
(1) Zur Straffung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung wird im
Ältestenrat ein Redezeitbudget je Fraktion vereinbart. Das Budget wird auf die
Beratungsteile Magistratsvorlagen, Anträge und Große Anfragen bezogen. Der
Ältestenrat kann ein Redezeitbudget mit 3/4 Mehrheit festlegen.
(1) Die Redezeit wird auf 3 Redner/innen pro Fraktion begrenzt. Die
Redezeit beträgt je Fraktion max. für den ersten Redner bzw. die erste
Rednerin 6 Minuten und für jede weitere Rednerin bzw. jeden weiteren
Redner jeweils max. 3 Minuten. Jede Fraktion kann für eine
Magistratsvorlage für sich selbst eine Verlängerung des ersten
Redebeitrags auf 10 Minuten beantragen. Die Beantragung erfolgt beim
Tagesordnungspunkt „Feststellung der Beschlussfähigkeit“.
(2) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden
Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf
ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche
Redezeit von 5 Minuten.
(2) Bei Anträgen erhält die antragstellende Fraktion für den ersten
Redebeitrag eine Redezeit von 10 Minuten.
VIII. Redezeit, Redezeitbudget, Rederunden
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(3) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen
geltenden Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats
unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede
Fraktion eine zusätzliche Redezeit von 5 Minuten.
(3) Im übrigen beträgt die Redezeit je Fraktion für den ersten Redner 10 Minuten
und für die nachfolgenden Redner jeweils 6 Minuten.
(4) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche
Erklärung beträgt die Redezeit fünf Minuten.
(4) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche
Erklärung beträgt die Redezeit fünf Minuten.
(5) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der
Beratung des Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen
werden. Zu einem Tagesordnungspunkt soll grundsätzlich derselbe/dieselbe
Redner/in nur einmal sprechen, mit der Erweiterung, dass ein/e Redner/in die
Redezeit auf mehrere Beiträge zur gleichen Sache einteilen kann. Die Zahl der
Rederunden (Durchgänge) kann vor einer Stadtverordnetensitzung im Ältestenrat
einvernehmlich begrenzt werden.
(5) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der
Beratung des Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit
zugelassen werden.
(6) Die Regelungen der Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für die
Redezeit der Vertreter/innen des Ausländerbeirates.
(7) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen ist nicht
zulässig.
(6) Die Regelungen der Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für die Redezeit der
Vertreter/innen des Ausländerbeirates.
§ 30 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung § 30 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt werden. Das
Wort zur Geschäftsordnung wird dem/der gleichen Redner/in zur selben Sache nur
einmal und auf die Dauer von höchstens drei Minuten erteilt. Wird ein/e Redner/in
zweimal verwarnt, weil er/sie nicht zur Geschäftsordnung spricht, so ist er/sie
darauf aufmerksam zu machen, dass ein dritter Verstoß die Wortentziehung zur
Fol
ge hat.
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt werden. Das
Wort zur Geschäftsordnung wird dem/der gleichen Redner/in zur selben Sache nur
einmal und auf die Dauer von höchstens drei Minuten erteilt. Wird ein/e Redner/in
zweimal verwarnt, weil er/sie nicht zur Geschäftsordnung spricht, so ist er/sie
darauf aufmerksam zu machen, dass ein dritter Verstoß die Wortentziehung zur
Fol
ge hat.
(2) Wird einem Antrag auf Schluss der Redeliste stattgegeben, so werden keine
Wortmeldungen mehr angenommen.
(2) Wird einem Antrag auf Schluss der Redeliste stattgegeben, so werden keine
Wortmeldungen mehr angenommen.
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(3) Wird Schluss der Debatte beantragt, so wird zunächst die bestehende Redeliste
verlesen. Danach kann nur je ein/e Stadtverordnete/r in höchstens drei Minuten für
oder gegen diesen Antrag sprechen. Wird dem Antrag entsprochen, ist nur noch
zur Sache abzustimmen.
(3) Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Debatte bedarf der
Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens 4 Mitgliedern der
Stadtverordnetenversammlung. Über einen solchen Antrag kann nur ein
Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen, und
zwar höchstens 3 Minuten. Der Antrag auf Schluss der Debatte ist
weitergehend als ein solcher auf Vertagung. Ein Antrag auf Schluss der
Debatte ist erst zulässig, wenn jede Fraktion, jede/r fraktionslose
Stadtverordnete und der Magistrat Gelegenheit hatte, zu der betreffenden
Sache Stellung zu nehmen.
§ 31 Abgabe von Erklärungen (keine Änderungen) § 31 Abgabe von Erklärungen
§ 32 Wortmeldungen des Magistrats (keine Änderungen) § 32 Wortmeldungen des Magistrats
§ 33 Zwischenfragen (keine Änderungen) § 33 Zwischenfragen
§ 34 Ordnungsruf (keine Änderungen) § 34 Ordnungsruf
§ 35 Unterbrechung der Sitzung (keine Änderungen) § 35 Unterbrechung der Sitzung
§ 36 Entziehung des Wortes (keine Änderungen) § 36 Entziehung des Wortes
§ 37 Ausschluss von Stadtverordneten § 37 Ausschluss von Stadtverordneten
(1) Verletzt ein/e Stadtverordnete/r in grober Weise die Ordnung des Hauses, so
weist ihn/sie der/die Stadtverordnetenvorsteher/in "zur Ordnung". Nach einem
zweiten Ordnungsruf muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass der dritte
Ordnungsruf den Ausschluss von der Sitzung bedeutet. Der Ordnungsruf und der
Anlass hierzu dürfen vom/von der nachfolgenden Redner/in nicht behandelt
werden.
(1) Verletzt ein/e Stadtverordnete/r
oder ein/eine Vertreter/in des
Ausländerbeirats in grober Weise die Ordnung des Hauses, so weist ihn/sie
der/die Stadtverordnetenvorsteher/in "zur Ordnung". Nach einem zweiten
Ordnungsruf muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass der dritte
Ordnungsruf den Ausschluss von der Sitzung bedeutet. Der Ordnungsruf und der
Anlass hierzu dürfen vom/von der nachfolgenden Redner/in nicht behandelt
werden.
IX. Ordnungsbestimmungen
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(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann eine/n Stadtverordnete/n, der/die
ungebührlich oder wiederholt die Ordnung verletzt, nach Anhörung des
Ältestenrates bis zu drei Sitzungstagen ausschließen.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann eine/n Stadtverordnete/n
oder
eine/ein Vertreter/in des Ausländerbeirats, der/die ungebührlich oder
wiederholt die Ordnung verletzt, nach Anhörung des Ältestenrates bis zu drei
Sitzungstagen ausschließen.
(3) Der/Die Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt
er/sie dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung unterbrochen.
(3) Der/Die Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt
er/sie dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung unterbrochen.
§ 38 Ordnungsbestimmungen der Ausschüsse (keine Änderungen) § 38 Ordnungsbestimmungen der Ausschüsse
§ 39 Zuhörer/innen (keine Änderungen) § 39 Zuhörer/innen
§ 40 Abstimmung § 40 Abstimmung
(1) Für die Abstimmung werden die Fragen so gestellt, dass sie sich mit "ja" oder
"nein" beantworten lassen. Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur
Abstimmung verlangt werden. Bei Widerspruch entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung. Eine Teilung der Fragen ist zulässig. Über den
weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt, ebenso über etwa vorliegende
Änderungsanträge, die schriftlich einzureichen sind. In der Regel wird durch
Handaufheben abgestimmt. Bei sich ergebenden Zweifeln über das
Abstimmungsergebnis wird eine Gegenprobe gemacht; dabei sind durch die
Urkundspersonen (zwei Stadtverordnete nach einem vom Ältestenrat zu
bestimmenden Verfahren) die Stimmen auszuzählen. Das Abstimmungsergebnis
stellt das Präsidium endgültig fest. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
ab
gelehnt.
(1) Für die Abstimmung werden die Fragen so gestellt, dass sie sich mit "ja" oder
"nein" beantworten lassen. Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur
Abstimmung verlangt werden. Bei Widerspruch entscheidet die
Stadtverordnetenversammlung. Eine Teilung der Fragen ist zulässig. Über den
weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt, ebenso über etwa vorliegende
Änderungsanträge, die schriftlich einzureichen sind.
Änderungsanträge sind
Anträge, welche die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung
stehenden Gegenstandes bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt
aufzugeben.
(2) Bei gesetzlich vorgeschriebener schriftlicher und geheimer Wahl sind die
Stimmzettel auszugeben und von Urkundspersonen einzusammeln oder von den
Stadtverordneten in eine Wahlurne zu werfen. Die Feststellung des
Abstimmungsergebnisses geschieht durch Auszählen.
(2) Über Alternativanträge wird zuerst abgestimmt. Wird dem
Alternativantrag zugestimmt, erfolgt keine Abstimmung mehr über den
Ursprungsantrag. Alternativanträge sind Anträge, die wesentliche
Gedanken des Ursprungsantrages nicht in sich tragen und zu einem
erheblich veränderten Ergebnis führen.
X. Abstimmung und Beschlussfähigkeit
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(3) Namentliche Abstimmung ist auf Antrag durchzuführen, wenn dieser von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
unterstützt wird. Der/Die Schriftführer/in hält die Entscheidung eines/einer jeden
Stadtverordneten fest.
(3) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt. Bei sich
ergebenden Zweifeln über das Abstimmungsergebnis wird eine
Gegenprobe gemacht; dabei sind durch die Urkundspersonen (zwei
Stadtverordnete nach einem vom Ältestenrat zu bestimmenden Verfahren)
die Stimmen auszuzählen. Das Abstimmungsergebnis stellt das Präsidium
endgültig fest. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Bei allen Abstimmungen und Wahlen kann jede/r Stadtverordnete/r mündlich
erklären, dass sie/er sich der Stimme enthalte; das gilt nicht bei geheimen Wahlen
(§ 55 Abs. 3 HGO und § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO).
(4) Bei gesetzlich vorgeschriebener schriftlicher und geheimer Wahl sind
die Stimmzettel auszugeben und von Urkundspersonen einzusammeln
oder von den Stadtverordneten in eine Wahlurne zu werfen. Die
Feststellung des Abstimmungsergebnisses geschieht durch Auszählen.
(5) Namentliche Abstimmung ist auf Antrag durchzuführen, wenn dieser
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung unterstützt wird. Der/Die Schriftführer/in
hält die Entscheidung eines/einer jeden Stadtverordneten fest.
(6) Bei allen Abstimmungen und Wahlen kann jede/r Stadtverordnete/r
mündlich erklären, dass sie/er sich der Stimme enthalte; das gilt nicht bei
geheimen Wahlen (§ 55 Abs. 3 HGO und § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO).
§ 41 Beschlussfähigkeit (keine Änderungen) § 41 Beschlussfähigkeit
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§ 42 Niederschrift § 42 Niederschrift
(1) Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der die
Sitzungsteilnehmer/innen und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ersichtlich
sein müssen. Die Niederschrift ist von dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Jede Fraktion erhält eine Ausfertigung
der Niederschrift.
(1) Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der die
Sitzungsteilnehmer/innen und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ersichtlich
sein müssen. Die Niederschrift ist von dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Jede Fraktion erhält eine Ausfertigung
der Niederschrift.
(2) Jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird auf Tonband
aufgenommen. Nach Genehmigung des Protokolles wird das Tonband fünf Jahre
aufbewahrt.
(2) Von jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine
Audioaufzeichnung anzufertigen. Nach Genehmigung der Niederschrift
wird die Tonaufzeichnung zwei Jahre aufbewahrt.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in veranlasst die Ausfertigung der von der
Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in veranlasst die Ausfertigung der von der
Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse.
(4) Die Niederschrift ist drei Tage vor der nächsten Sitzung im Büro der
Stadtverordnetenversammlung und während der Sitzung im Sitzungssaal offen zu
legen.
(4) Die Niederschrift ist drei Tage vor der nächsten Sitzung im Büro der
Stadtverordnetenversammlung während der üblichen Dienstzeiten offen zu
legen.
Die Niederschrift steht spätestens 1 Woche vor der nächsten Sitzung über
das Parlamentsinformationssystem den Stadtverordneten zur Verfügung.
Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in fragt zu Beginn der Sitzung, ob es
Einwände gegen die Niederschrift gibt. Werden keine Einwände erhoben,
gilt die Niederschrift als genehmigt.
(5) Wenn die Fassung der Niederschrift beanstandet wird und Einwendungen nicht
durch eine Erklärung des Präsidiums behoben werden können, befragt der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in die Stadtverordnetenversammlun
g.
(5) Wenn die Fassung der Niederschrift beanstandet wird und Einwendungen nicht
durch eine Erklärung des Präsidiums behoben werden können, befragt der/die
Stadtverordnetenvorsteher/in die Stadtverordnetenversammlun
g.
(6) Wird die Einwendung für begründet erachtet, muss eine neue Fassung der
beanstandeten Stelle der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die
dann genehmigte Niederschrift ist in der üblichen Form zu unterzeichnen.
(6) Wird die Einwendung für begründet erachtet, muss eine neue Fassung der
beanstandeten Stelle der Versammlung zur Genehmigung
nach Maßgabe des
Absatzes 4 vorgelegt werden.
XI. Beurkundung der Verhandlung
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(7) Auf Antrag kann von Teilen der Tagesordnung ein Wortprotokoll
angefertigt werden. Der Antrag ist während der betroffenen Sitzung zu
stellen. Das Wortprotokoll kann auch in Form einer Audio-Datei
bereitgestellt werden.
§ 43 Berufung des/der Leiters/in (keine Änderungen) § 43 Berufung des/der Leiters/in
§ 44 Akteneinsicht, Akteneinsichtsausschuss (keine Änderungen) § 44 Akteneinsicht, Akteneinsichtsausschuss
§ 45 Abweichungen von der Geschäftsordnung (keine Änderungen) § 45 Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 46 Inkrafttreten § 46 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 13. Juni 1996 außer Kraft.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 8. Februar 2001 außer
Kraft.
XIV. Inkrafttreten
XII. Büro der Stadtverordnetenversammlung
XIII. Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung
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2015/0402
2782 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.09.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Büro der
Stadtverordneten -
versammlung und
Gremiendienste
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0402
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
Vorlage vom: 02.09.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die durch den Ältestenrat der Stadtver ordnetenversammlung erarbeitete
neue Fassung der Geschäftsordnung zur Kenntnis und leitet sie zur Beschlussfassung an die
Stadtverordnetenversammlung weiter.
Anlagen: Geschäftsordnung der Stad tverordnetenversammlung - neu -
Synopse GO-Stavo
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.09.2015
Seit der letzten Änderung in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung im
Jahr 2001 wurde die Hessische Gemeindeordnung mehrmals geändert. Hierbei haben
insbesondere die Änderungen in den Jahren 2005 und im Dezember 2011 bedeutende
Modifikationen im Gemeinderecht mit sich gebracht. Daher wurde das Präsidium der
Stadtverordnetenversammlung bereits 2012 mit der Überarbeitung der Geschäftsordnung
beauftragt.
Neben den gesetzlichen Än derungen waren auch Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung, wie zum Beispiel das Rede - und Antragsrecht des
Ausländerbeirates, in die Geschäftsordnung aufzunehmen.
Außerdem ist es Ziel gewesen die Geschäftsordnung so zu gestalten, dass zukünftig
papierarme Gremienarbeit grundsätzlich möglich ist. Hierzu mussten die Vorlagen des
Parlamentsinformationssystem, mit dem bereits seit 2006 gearbeitet wird, in diversen
Paragraphen eingearbeitet werden.
Nach dem das Präsidium einen Vorschlag zur Neufassu ng der Geschäftsordnung erarbeitet
hatte, wurde dieser in einem langwierigen Prozess durch den Ältestenrat ergänzt, um so
allen Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung die Möglichkeit zu geben, Änderungen
einzubringen.
Der nun vorliegende Entwurf für d ie neue Geschäftsordnung stellt die zukünftige Basis für die
Arbeit in der Stadtverordnetenversammlung dar.
Darmstadt, 02.09.2015
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 1
57278 Zeichen
ÐÏࡱá>þÿ ¡þÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥Á_À ð¿]£bjbj3ìbb3)ÿÿÿÿÿÿ·èèèèèÿÿÿÿüüü84Àü`&.\\"~~~YYYß%á%á%á%á%á%á%$'²@*n&èYYYYY&èè~~Û&Yvè~è~ß%Yß%r#T$~ÿÿÿÿêïÝëÐÿÿÿÿÏFã#Ë%0&0`&ñ#®*¨®*$®*è$<YYYYYYY&&½âYYY`&YYYYÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ®*YYYYYYYYY®:Geschäftsordnung
für die Stadtverordnetenversammlung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom xx.xx.xxxx
Aufgrund des § 60 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I, Seite 158) hat die Stadtverordnetenversammlung am folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Stadtverordnete
§ 1 Pflichten
(1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandates verpflichtet, an der Arbeit der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Gremien, denen sie angehören, teilzunehmen.
(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben sie dies unverzüglich dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in mitzuteilen. Spätestens vor Beginn der jeweiligen Sitzung.
(3) Bei dreimaligem, unentschuldigtem Fehlen bei den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in ein Mitglied schriftlich ermahnen. Eine schriftliche Ermahnung ist in der folgenden Sitzung zu verlesen.
(4) Auf Antrag erteilt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in Befreiung von der Sitzungsarbeit bis zu vier Wochen, für längere Zeit der Ältestenrat. Befreiung auf unbestimmte Zeit wird nicht gewährt. Im Falle längerer Krankheit oder Ortsabwesenheit von mehr als vier Wochen ist dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in Mitteilung zu machen.
§ 2 Anzeigepflichten
(1) Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat die Übernahme städtischer Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Stadt dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in anzuzeigen.
§ 3 Ausweis und Arbeitsunterlagen
Jede/r Stadtverordnete erhält für die Dauer ihrer/seiner Tätigkeit je ein Exemplar der Hessischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sowie einen Geschäftsverteilungsplan des Magistrats. Auf Antrag wird ein Stadtverordnetenausweis ausgestellt.
II. Fraktionen
§ 4 Bildung und Stärke der Fraktionen
(1) Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen.Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtverordneten bestehen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, den Namen des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/innen sowie der Mitglieder und Hospitanten sind dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.
(3) Jede/r Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören. Fraktionslose Stadtverordnete können sich als Hospitanten einer Fraktion anschließen.
(4) Bei Feststellung einer Fraktionsstärke zählen die Hospitanten nicht mit.Bei der Festlegung der personenbezogenen Fraktionsmittel sind Hospitanten zu berücksichtigen.
(5) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet über die Reihenfolge das vom Stadtverordnetenvorsteher/von der Stadtverordnetenvorsteherin in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu ziehende Los.
III. Stadtverordnetenversammlung
§ 5 Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder. Sie hat eine/n Vorsitzende/n (Stadtverordnetenvorsteher/in) und die in der Hauptsatzung festgelegte Zahl von drei Stellvertreter/innen, ein Präsidium, den Ältestenrat und eine/n oder mehrere Schriftführer/innen.
§ 6 Präsidium
(1) Das Präsidium der Stadtverordnetenversammlung besteht aus dem/der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung (Stadtverordnetenvorsteher/in) und seinen/ihren drei Stellvertretern/innen (stellvertretende/n Stadtverordnetenvorsteher/in).
(2) Das Präsidium unterstützt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in bei seiner/ihrer Arbeit und berät ihn/sie in Zweifelsfällen bei der Anwendung dieser Geschäftsordnung.
§ 7 Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in
(1) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung und vertritt sie nach außen. Im Rahmen dieser Aufgaben kann er/sie die Einwohner/innen über das Wirken der Stadtverordnetenversammlung informieren.Er/Sie beruft die Sitzungen im Benehmen mit dem Magistrat ein und leitet sie gerecht und unparteiisch.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in hat die Würde des Hauses und die Rechte der Stadtverordnetenversammlung zu überwachen und zu wahren. Er/Sie übt das Hausrecht in allen für die Sitzungen bestimmten Räumen aus.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrates. Er/Sie nimmt die für die Stadtverordnetenversammlung bestimmten Vorlagen, Anträge, Anfragen, Eingaben und Beschwerden entgegen. Er/Sie führt den damit verbundenen Schriftwechsel.
§ 8 Stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher/innen
Die Vertretung des/der Stadtverordnetenvorstehers/in geschieht in der Reihenfolge der gewählten
Stellvertreter/innen.
§ 9 Schriftführer/innen
(1) Zu Schriftführern können Stadtverordnete, Gemeindebedienstete und Bürger/innen gewählt werden.
(2) Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Stadtverordnetenvorsteher/in. Er/Sie hat insbesondere die Niederschriften über die Sitzungen nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 HGO anzufertigen und bei Abstimmungen die Stimmenergebnisse zu protokollieren.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in und der/die Schriftführer/in sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Sitzungsberichte verantwortlich.
§ 10 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat setzt sich aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Vorsitzenden der Fraktionen oder einer/einem gewählten Stellvertreter/in zusammen.
(2) Der Ältestenrat regelt die Angelegenheiten, die den Geschäftsgang der Stadtverordnetenversammlung betreffen, soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des/der Stadtverordnetenvorstehers/in fallen. Er unterstützt die/den Stadtverordnetenvorsteher/in bei der Gestaltung der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung sowie der Auslegung der Geschäftsordnung.
(3) Der Ältestenrat beschließt in den Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung oder die Stadtverordnetenversammlung übertragen sind.
(4) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Ältestenrat ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in in der Regel vor jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einzuberufen. Er muss auch einberufen werden, wenn dies drei seiner Mitglieder oder eine Fraktion verlangen.
(6) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann den Ältestenrat jederzeit - auch während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung - einberufen. In diesem Fall wird die Sitzung unterbrochen.
IV. Ausschüsse
§ 11 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bildet diese aus ihrer Mitte Ausschüsse. Die Hauptsatzung (§ 2) bestimmt Anzahl und Bezeichnung der Ausschüsse. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Stadtverordnetenversammlung kann für bestimmte Aufgaben weitere Ausschüsse bilden (z.B. Akteneinsichtsausschuss), deren Tätigkeit spätestens mit Ende der Wahlzeit endet.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann unbeschadet des § 51 HGO für besondere Aufgaben bestimmten Ausschüssen widerruflich das Recht einräumen, endgültige Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen.
§ 12 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Die Fraktionen benennen dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich die Ausschussmitglieder.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach der Wahl lädt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in ein. Er/Sie oder ein/e Stellvertreter/in führt den Vorsitz bis zur Wahl des/der Ausschussvorsitzenden.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und ihr Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
(4) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von ihr abberufen werden. Die Abberufung ist gegenüber dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und gegenüber dem/der Ausschussvorsitzenden schriftlich zu erklären.
(5) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in gibt den Stadtverordneten die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt.
§ 13 Ordnung der Ausschusssitzungen
(1) Für das Verfahren in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen über das Verfahren in der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß (mit Ausnahme § 1 Absatz 3). An die Stelle des/der Stadtverordnetenvorstehers bzw. -vorsteherin tritt der/die Ausschussvorsitzende.
(2) Bürger/innen können in der Regel in Ausschusssitzungen vor Eintritt in die Tagesordnung Fragen stellen.
(3) Die Ausschüsse regeln ihre Beratungen und Beschlüsse nach den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse berufen die Sitzungen im Benehmen mit dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem Magistrat ein. Die Ausschüsse sind auf Antrag einer Fraktion einzuberufen.
(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 HGO zu führen. Der Entwurf der Niederschrift wird durch das Büro der Stadtverordnetenversammlung per Mail an die/den Ausschussvorsitzende/n zur Genehmigung geschickt. Liegt innerhalb von 3 Werktagen keine Rückmeldung vor, wird die Niederschrift an die Ausschussmitglieder verteilt.
(6) Werden mehrere Ausschüsse beteiligt, so ist ein Ausschuss vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in als federführend zu bestimmen, im Zweifel ist das Präsidium zu hören.
§ 14 Teilnahme des Magistrats und Dritter
(1) Der Magistrat, in der Regel vertreten durch den/die zuständige/n Dezernenten/in, hat an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet, dem Ausschuss auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(2) Die Ausschüsse können Vertreter/innen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Entstehen hierdurch Kosten, bedarf dies der Zustimmung des Präsidiums der Stadtverordnetenversammlung.
(3) Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Ausländerbeirates eingeladen. Sie erhalten zu Tagesordnungspunkten ein Rede- und Antragsrecht.
(4) Zu den Sitzungen der Ausschüsse werden zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeladen. Sie erhalten zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen berühren, ein Vorschlags- und Rederecht. § 38 gilt für die Vertreter/innen der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt entsprechend.
§ 15 Teilnahme von Stadtverordneten
Der/die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss eine/n Stadtverordnete/n mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Stadtverordnete, die einem Ausschuss nicht angehören, können an den Verhandlungen als Zuhörer teilnehmen. Sie können einen Antrag, der von ihnen selbst eingebracht wurde, im Ausschuss begründen. Bei der Abstimmung haben sie kein Stimmrecht.
§ 16 Berichterstattung
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gibt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in die Beschlussempfehlungen der Fachausschüsse bekannt. Umfangreichere Empfehlungen werden zu Beginn der Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats in Schriftform vorgelegt.
§ 17 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Der/Die Ausschussvorsitzende hat auf Verlangen von Presse, Rundfunk und Fernsehen diese ohne eigene Stellungnahme über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen zu unterrichten.
(2) Der/Die Ausschussvorsitzende kann eine Auskunft verweigern,
wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines Straf- oder Dienstverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht,
soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch die öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
V. Magistratsvorlagen, Anträge und Anfragen
§ 18 Magistratsvorlagen
(1) Vorlagen des Magistrats sind in der Regel zwanzig Tage vor der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über den/die Stadtverordnetenvorsteher/in den Stadtverordneten vorzulegen. Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in bestimmt, welche Ausschüsse sich damit zu befassen haben. Nach der Behandlung in den Ausschüssen werden die Magistratsvorlagen der Stadtverordnetenversammlung zur endgültigen Beschlussfassung zugeleitet. Kommt ein Ausschuss in einer Sache zu einer ablehnenden Stellungnahme, so entscheidet der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, ob die Vorlage in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung behandelt oder an den Magistrat zurückgegeben wird.
(2) Stellt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in in einer Sache fest, dass eine nochmalige Klärung erforderlich ist, so kann er/sie im Einvernehmen mit dem Ältestenrat den betreffenden Tagesordnungspunkt vor der Sitzung absetzen und an einen Fachausschuss oder an den Magistrat zurückverweisen.
(3) Der Magistrat kann, wenn er es für richtig hält, auf Berücksichtigung oder Beibehaltung von Vorlagen auf der Tagesordnung bestehen oder in Anbetracht einer veränderten Sachlage vor der Abstimmung in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ihre Zurückstellung beantragen.
(4) Über die Haushaltsatzung und über den Haushaltplan ist in drei Lesungen zu beschließen; die zweite Lesung findet im Haupt- u. Finanzausschuss statt und ist öffentlich.
§ 19 Anträge
(1) Anträge können von Fraktionen, Stadtverordneten, Ausschüssen oder dem Ausländerbeirat gestellt werden. Sie sind dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens zehn Tage vor der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung elektronisch einzureichen. Sie sind unter dem Namen des/der Antragstellers/in zu führen. Anträge sind nur in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist. Die Anträge werden unmittelbar den zuständigen Fachausschüssen zur Detailberatung zugeleitet, soweit nicht eine sofortige Beratung und Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung von dem/den Antragstellenden beantragt wird. Antragsteller/in erhalten in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zunächst das Wort zur Begründung des Antrags.
(2) Die Fachausschüsse unterbreiten der Stadtverordnetenversammlung einen kurz gefassten Beschlussvorschlag. Unstrittige Anträge werden zusammen mit dem Beschlussvorschlag des Ausschusses in Teil II der Antragstagesordnung pauschal abgestimmt.
(3) Anträge, die in geschäftsordnungsmäßige Behandlung gegeben wurden, sind nach Ablauf von drei Monaten wieder auf die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen, falls sie bis dahin nicht erledigt wurden.
(4) Anträge, die abgelehnt worden sind, können frühestens nach 6 Monaten wieder eingebracht werden.
§ 20 Dringlichkeitsanträge
(1) Ein Dringlichkeitsantrag liegt vor, wenn eine Angelegenheit eilbedürftig ist und die Fristen zur Einreichung eines Antrages (§§ 18 und 19 Absätze 1) verstrichen sind. Ein solcher Dringlichkeitsantrag kann nur von einer Fraktion, dem Ältestenrat, einem Ausschuss, dem Ausländerbeirat oder dem Magistrat gestellt werden. Vor der Begründung des Antrags ist die Dringlichkeit von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zu unterstützen.
(2) Der Dringlichkeitsantrag muss spätestens zwei Werktage vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bis 11:00 Uhr in dem Büro der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden.
(3) Für Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gilt § 58 Abs. 2 HGO, wonach zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten einer Antragsberatung und Beschlussfassung zustimmen müssen.
§ 21 Große Anfragen
(1) Jede/r Stadtverordnete/r ist berechtigt, Große Anfragen einzubringen. Sie müssen vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in mitgezeichnet sein und spätestens zehn Tage vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung elektronisch oder schriftlich beim/bei der Stadtverordnetenvorsteher/in eingereicht werden.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Große Anfrage dem Magistrat mit. Die Große Anfrage ist vom Magistrat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu beantworten. Liegt dann keine Antwort vor, wird die Große Anfrage ohne Antrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen.Eine Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt auch, wenn eine Fraktion beantragt, die Antwort des Magistrat in der Stadtverordnetenversammlung zu beraten.
(3) Der/Die anfragende Stadtverordnete erhält zunächst das Wort zur Begründung. Der Antwort des Magistrats kann eine Aussprache folgen.
§ 22 Dringliche Große Anfragen
In besonders dringlichen Fällen kann eine Anfrage bis zum zweiten Werktag vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bis 11:00 Uhr bei dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in eingereicht werden. Der/die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die Dringliche Große Anfrage dem Magistrat mit und setzt sie auf die Tagesordnung der anstehenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. § 21 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass vor der Begründung mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Dringlichkeit unterstützt.
§ 23 Kleine Anfragen
(1) Kleine Anfragen können von jedem/r Stadtverordneten nur außerhalb einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat gestellt werden. Die Fragen sind kurz zu halten und dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in schriftlich einzureichen. Sie sind von dem Magistrat innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich über das Büro der Stadtverordnetenversammlung zu beantworten.
(2) Ist der/die Fragesteller/in mit der Beantwortung seiner/ihrer Anfrage nicht zufrieden, so ist auf seinen/ihren Antrag die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen.
§ 24 Fragestunde
(1) Zu Beginn einer Stadtverordnetensitzung wird in der Regel eine Fragestunde (maximal 30 Minuten) abgehalten. Jede/r Stadtverordnete ist berechtigt, in einer Fragestunde eine mündliche Frage an den Magistrat zu richten.
(2) Mündliche Fragen sollen einen wichtigen aktuellen Gegenstand von örtlich begrenztem Interesse betreffen.
(3) Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. Eine Unterteilung in mehrere Fragen ist nicht zulässig. Sie müssen knapp und sachlich formuliert und ihrem Gegenstand nach so gehalten sein, dass die Antwort des Magistrats kurz gefasst sein kann. Mündliche Fragen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, weist der/die Stadtverordnetenvorsteher/in zurück, falls eine Verständigung mit dem/der Fragesteller/in nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
(4) Mündliche Fragen müssen dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in spätestens eine Woche vor der Fragestunde schriftlich bzw. elektronisch eingereicht werden. Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in teilt die zugelassenen Fragen dem Magistrat spätestens am dritten Arbeitstag vor der Fragestunde mit. Sie werden nach Eingang an das Büro des Oberbürgermeisters weitergeleitet. Die fristgerecht eingereichten Fragen sind vom Büro der Stadtverordnetenversammlung in eine Zusammenstellung aufzunehmen. Sie ist spätestens zu Beginn der Fragestunde den Stadtverordneten und den Dezernenten/Dezernentinnen des Magistrats zuzuleiten.
(5) Der/Die Fragesteller/in ist berechtigt, nach Beantwortung der mündlichen Frage bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Darüber hinaus können insgesamt zwei weitere Zusatzfragen von anderen Stadtverordneten gestellt werden.
(6) Nach Ablauf der Fragestunde nicht aufgerufene Fragen sind schriftlich zu beantworten, sofern sie nicht zurückgezogen werden oder der/die Stadtverordnete nicht ausdrücklich eine mündliche Beantwortung in der nächsten Stadtverordnetenversammlung wünscht.
§ 24 a Aktuelle Stunde
(1) Mindestens ein Zehntel der Stadtverordneten können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung eine Aktuelle Stunde abhält. Der Gegenstand muss von allgemeinem und aktuellem Interesse sein und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen und noch nicht auf der Tagesordnung der jeweiligen Sitzung stehen.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
(3) Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Beratung der Tagesordnung im Ältestenrat, spätestens zwei Werktage vor der Stadtverordnetensitzung bis 11:00 Uhr eingereicht werden.
(4) Gehen mehr als zwei Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde ein, so werden die beiden zeitlich am frühesten eingegangenen Anträge behandelt.
(5) Die Aussprache in der Aktuellen Stunde dauert in der Regel höchstens 45 Minuten, es können jedoch bis zu zwei Anträge behandelt werden, die dann jeweils bis zu 30 Minuten dauern können. Die Redezeit wird entsprechend der Anzahl der Fraktionen aufgeteilt. Die Aktuelle Stunde wird in der Regel im Anschluss an die Fragestunde abgehalten.
VI. Eingaben von Bürgern/innen
§ 25 Eingaben
(1) Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in in der Regel direkt dem zuständigen Ausschuss übergeben; gleichzeitig wird der Magistrat zur Stellungnahme aufgefordert. Der Ausschuss entscheidet sodann über die weitere Behandlung der Angelegenheit.
(2) Dem/Der Einsender/in ist vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in mitzuteilen, in welcher Form und mit welchem Ergebnis seine/ihre Eingabe erledigt worden ist. Beansprucht die Sachbehandlung eine längere Zeit, so ist nach Ablauf von einem Vierteljahr dem/der Einsender/in ein Zwischenbescheid zu geben.
VII. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
§ 26 Einberufung
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach den §§ 56 und 58 HGO. Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann ausschließlich elektronisch (per E-Mail) eingeladen werden, wenn es vorher schriftlich eingewilligt hat und dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in einen eigenen E-Mail-Account mitgeteilt hat. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgenommen werden.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in legt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Magistrat und dem Ältestenrat fest.
(3) Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt über den Teil I nach Beratung einzeln und über den Teil II ohne Beratung im Block im Sinne der Ausschussempfehlung ab.
(4) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in nimmt die in den Ausschüssen beratenen Vorlagen und Anträge in der Regel in Teil II auf. Er/Sie nimmt nur solche Verhandlungsgegenstände in Teil I, deren allgemeine Bedeutung eine weitere Diskussion vor dem Plenum sinnvoll und notwendig macht.
(5) Ein Verhandlungsgegenstand wird in Teil I überführt, wenn eine/ein Stadtverordnete/r dies verlangt.
(6) Die Einladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung einschließlich der Tagesordnung und die dazugehörigen Erläuterungen sollen mindestens fünf Kalendertage vor der anberaumten Sitzung zugestellt werden.
(7) Zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ausländerbeirats geladen. Sie haben Rederecht nach § 28 und § 29 Absatz 6 der Geschäftsordnung.
(8) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen und Live-Streaming sind nur dann zulässig, wenn dies die Hauptsatzung bestimmt.
§ 27 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(2) Die/der Stadtverordnetenvorsteher/in schlägt in der Tagesordnung vor, welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt zu Beginn der Sitzung, ob sie diesem Vorschlag folgt.Wird beantragt, einen Tagesordnungspunkt, der für die nichtöffentliche Behandlung vorgesehen ist in öffentlicher Sitzung zu übernehmen, erfolgen die Begründung dieses Antrags und die Beratung hierüber in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sollen, soweit die Geheimhaltungspflicht nicht dagegen steht, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
VIII. Redezeit, Redezeitbudget, Rederunden
§ 28 Redeordnung
(1) Wer in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sprechen will, muss sich beim/bei der Vorsitzenden zu Wort melden. Will diese/r sich an der Beratung beteiligen, so muss er/sie den Vorsitz während der Beratung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes an eine/n Stellvertreter/in abgeben. Melden sich aus einer Fraktion mehrere Redner/innen, so ist bei der Worterteilung darauf zu achten, dass zunächst die verschiedenen Fraktionen zu Wort kommen, es sei denn, dass keine Wortmeldungen aus anderen Fraktionen vorliegen. Jede/r Stadtverordnete/r kann seinen/ihren Platz in der Redeliste an andere Mitglieder abgeben.
(2) Die Redner/innen sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können Aufzeichnungen benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein.
§ 29 Redezeit
(1) Die Redezeit wird auf 3 Redner/innen pro Fraktion begrenzt. Die Redezeit beträgt je Fraktion max. für den ersten Redner bzw. die erste Rednerin 6 Minuten und für jede weitere Rednerin bzw. jeden weiteren Redner jeweils max. 3 Minuten. Jede Fraktion kann für eine Magistratsvorlage für sich selbst eine Verlängerung des ersten Redebeitrags auf 10 Minuten beantragen. Die Beantragung erfolgt beim Tagesordnungspunkt Feststellung der Beschlussfähigkeit.
(2) Bei Anträgen erhält die antragstellende Fraktion für den ersten Redebeitrag eine Redezeit von 10 Minuten.
(3) Die Mitglieder des Magistrats sollen sich an die für die Fraktionen geltenden Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder des Magistrats unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, erhält jede Fraktion eine zusätzliche Redezeit von 5 Minuten.
(4) Zur Begründung der Dringlichkeit und für eine abzugebende persönliche Erklärung beträgt die Redezeit fünf Minuten.
(5) Bei besonders wichtigen Verhandlungsgegenständen, vor allem bei der Beratung des Haushaltsplanes, können Verlängerungen der Redezeit zugelassen werden.
(6) Die Regelungen der Absätze 3 und 5 gelten entsprechend für die Redezeit der Vertreter/innen des Ausländerbeirates.
(7) Eine Übertragung von Redezeiten auf andere Fraktionen ist nicht zulässig.
§ 30 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe erteilt werden. Das Wort zur Geschäftsordnung wird dem/der gleichen Redner/in zur selben Sache nur einmal und auf die Dauer von höchstens drei Minuten erteilt. Wird ein/e Redner/in zweimal verwarnt, weil er/sie
nicht zur Geschäftsordnung spricht, so ist er/sie darauf aufmerksam zu machen, dass ein dritter Verstoß die Wortentziehung zur Folge hat.
(2) Wird einem Antrag auf Schluss der Redeliste stattgegeben, so werden keine Wortmeldungen mehr angenommen.
(3) Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Debatte bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. Über einen solchen Antrag kann nur ein Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen, und zwar höchstens 3 Minuten. Der Antrag auf Schluss der Debatte ist weitergehend als ein solcher auf Vertagung. Ein Antrag auf Schluss der Debatte ist erst zulässig, wenn jede Fraktion, jede/r fraktionslose Stadtverordnete und der Magistrat Gelegenheit hatte, zu der betreffenden Sache Stellung zu nehmen.
§ 31 Abgabe von Erklärungen
(1) Wer in den Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand persönlich angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Debatte jedoch vor einer etwa stattfindenden Abstimmung - die persönlichen Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen richtig zu stellen. Die Zeit für diese persönlichen Bemerkungen soll im Einzelfalle fünf Minuten nicht übersteigen.
(2) Außerhalb der Tagesordnung kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in im Einvernehmen mit dem Präsidium das Wort zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist ihm/ihr der Gegenstand der Erklärung vorher mitzuteilen.
§ 32 Wortmeldungen des Magistrats
Der Magistrat erhält zur Darlegung seines Standpunktes das Wort, so oft er es verlangt, auch außerhalb der Reihenfolge der Redeliste.
§ 33 Zwischenfragen
(1) Jede/r Stadtverordnete/r und jedes Mitglied des Magistrats haben das Recht, eine Zwischenfrage an den Redner zu stellen. Diese Absicht wird durch Erheben der Hand angekündigt.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in unterbricht den/die Redner/in mit den Worten, ob er/sie eine Frage gestatte.
(3) Der/Die Redner/in kann die Frage zulassen oder ablehnen.
(4) Der/Die Fragesteller/in hat das Recht, im gleichen Zusammenhang eine Zusatzfrage zu stellen, wenn der/die Redner/in die Zwischenfrage zugelassen hat. Die Zwischenfrage ist von einem Saalmikrophon aus zu stellen.
(5) Diese Regelung schließt nicht aus, dass der/die Fragesteller/in an den/die Redner/in zu einem späteren Zeitpunkt erneut Fragen stellt.
IX. Ordnungsbestimmungen
§ 34 Ordnungsruf
Das Verhalten der Stadtverordneten und der Magistratsmitglieder in den städtischen Körperschaften soll ihrer Verantwortung und der Würde verfassungsmäßiger Einrichtungen entsprechen. Verstöße gegen die Ordnung werden vom/von der Stadtverordnetenvorsteher/in dadurch gerügt, dass er/sie den/die betreffende/n Stadtverordnete/n oder das betreffende Magistratsmitglied unter Nennung des Namens "zur Ordnung" ruft. Nachfolgende Redner/innen dürfen nicht auf den Ordnungsruf eingehen. Es kann nur der Ältestenrat angerufen werden. Weicht ein/e Redner/in von dem Gegenstand der Verhandlung ab, wird er/sie "zur Sache" gerufen.
§ 35 Unterbrechung der Sitzung
Entsteht in der Stadtverordnetenversammlung trotz Ermahnung Unruhe, so kann der/die Stadtverordnetenvorsteher/in die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder ganz schließen. Kann er/sie sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er/sie seinen/ihren Sitz. Hierdurch ist die Sitzung unterbrochen.
§ 36 Entziehung des Wortes
(1) Auf das Klingelzeichen des/der Stadtverordnetenvorstehers/in hat der/die Redner/in seine/ihre Rede zu unterbrechen. Tut er/sie dies nicht, so kann ihm/ihr der/die Stadtverordnetenvorsteher/in das Wort entziehen.
(2) Muss ein/e Redner/in in der gleichen Angelegenheit zweimal "zur Sache" gerufen werden, so wird er/sie beim zweiten Ruf "zur Sache" darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ruf "zur Sache" gleichzeitig den Wortentzug bedeutet.
(3) Ist einem/einer Redner/in das Wort entzogen, so darf er/sie in der gleichen Sitzung zur gleichen Sache das Wort nicht wieder erhalten.
§ 37 Ausschluss von Stadtverordneten
(1) Verletzt ein/e Stadtverordnete/r oder ein/eine Vertreter/in des Ausländerbeirats in grober Weise die Ordnung des Hauses, so weist ihn/sie der/die Stadtverordnetenvorsteher/in "zur Ordnung". Nach einem zweiten Ordnungsruf muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass der dritte Ordnungsruf den Ausschluss von der Sitzung bedeutet. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen vom/von der nachfolgenden Redner/in nicht behandelt werden.
(2) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in kann eine/n Stadtverordnete/n oder eine/ein Vertreter/in des Ausländerbeirats, der/die ungebührlich oder wiederholt die Ordnung verletzt, nach Anhörung des Ältestenrates bis zu drei Sitzungstagen ausschließen.
(3) Der/Die Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt er/sie dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung unterbrochen.
§ 38 Ordnungsbestimmungen der Ausschüsse
(1) Die Bestimmungen über Ordnungsrufe und Ausschlüsse gelten sinngemäß auch für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung.
(2) An die Stelle des/der Stadtverordnetenvorstehers/in tritt der/die amtierende Vorsitzende des Ausschusses. Der Ausschluss eines Mitgliedes von mehr als einer Sitzung kann nur mit Zustimmung des Ausschusses beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.
§ 39 Zuhörer/innen
Wer als Zuhörer/in an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilnimmt und dabei Anstand oder Ordnung verletzt, kann auf Anordnung des/der Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum entfernt werden. Bei störender Unruhe (Beifalls- oder Missfallensäußerungen) kann der/die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen und den/die Zuhörer/in ganz oder teilweise aus dem Sitzungsraum entfernen lassen.
X. Abstimmung und Beschlussfähigkeit
§ 40 Abstimmung
(1) Für die Abstimmung werden die Fragen so gestellt, dass sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen. Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Abstimmung verlangt werden. Bei Widerspruch entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Eine Teilung der Fragen ist zulässig. Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt, ebenso über etwa vorliegende Änderungsanträge, die schriftlich einzureichen sind. Änderungsanträge sind Anträge, welche die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Gegenstandes bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzugeben.
(2) Über Alternativanträge wird zuerst abgestimmt. Wird dem Alternativantrag zugestimmt, erfolgt keine Abstimmung mehr über den Ursprungsantrag. Alternativanträge sind Anträge, die wesentliche Gedanken des Ursprungsantrages nicht in sich tragen und zu einem erheblich veränderten Ergebnis führen.
(3) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt. Bei sich ergebenden Zweifeln über das Abstimmungsergebnis wird eine Gegenprobe gemacht; dabei sind durch die Urkundspersonen (zwei Stadtverordnete nach einem vom Ältestenrat zu bestimmenden Verfahren) die Stimmen auszuzählen. Das Abstimmungsergebnis stellt das Präsidium endgültig fest. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Bei gesetzlich vorgeschriebener schriftlicher und geheimer Wahl sind die Stimmzettel auszugeben und von Urkundspersonen einzusammeln oder von den Stadtverordneten in eine Wahlurne zu werfen. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses geschieht durch Auszählen.
(5) Namentliche Abstimmung ist auf Antrag durchzuführen, wenn dieser von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung unterstützt wird. Der/Die Schriftführer/in hält die Entscheidung eines/einer jeden Stadtverordneten fest.
(6) Bei allen Abstimmungen und Wahlen kann jede/r Stadtverordnete/r mündlich erklären, dass sie/er sich der Stimme enthalte; das gilt nicht bei geheimen Wahlen (§ 55 Abs. 3 HGO und § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO).
§ 41 Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung regelt sich nach den Bestimmungen des § 53 HGO.
XI. Beurkundung der Verhandlung
§ 42 Niederschrift
(1) Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, aus der die Sitzungsteilnehmer/innen und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist von dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Jede Fraktion erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.
(2) Von jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine Audioaufzeichnung anzufertigen. Nach Genehmigung der Niederschrift wird die Tonaufzeichnung zwei Jahre aufbewahrt.
(3) Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in veranlasst die Ausfertigung der von der Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse.
(4) Die Niederschrift ist drei Tage vor der nächsten Sitzung im Büro der Stadtverordnetenversammlung während der üblichen Dienstzeiten offen zu legen.Die Niederschrift steht spätestens 1 Woche vor der nächsten Sitzung über das Parlamentsinformationssystem den Stadtverordneten zur Verfügung. Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in fragt zu Beginn der Sitzung, ob es Einwände gegen die Niederschrift gibt. Werden keine Einwände erhoben, gilt die Niederschrift als genehmigt.
(5) Wenn die Fassung der Niederschrift beanstandet wird und Einwendungen nicht durch eine Erklärung des Präsidiums behoben werden können, befragt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in die Stadtverordnetenversammlung.
(6) Wird die Einwendung für begründet erachtet, muss eine neue Fassung der beanstandeten Stelle der Versammlung zur Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgelegt werden.
(7) Auf Antrag kann von Teilen der Tagesordnung ein Wortprotokoll angefertigt werden.
Der Antrag ist während der betroffenen Sitzung zu stellen.
Das Wortprotokoll kann auch in Form einer Audio-Datei bereitgestellt werden.
XII. Büro der Stadtverordnetenversammlung
§ 43 Berufung des/der Leiters/in
(1) Der/Die Leiter/in des Büros der Stadtverordnetenversammlung wird nach Anhörung des Ältestenrates auf Vorschlag des/der Stadtverordnetenvorstehers/in vom Magistrat berufen. Er/Sie ist in der Führung der Geschäfte für die Stadtverordnetenversammlung dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in sachlich unterstellt.
(2) Sollte der Magistrat gegen die Bediensteten des Büros Maßregeln ergreifen, so muss in der Regel vorher der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, im Bedarfsfall auch der Ältestenrat, gehört werden.
(3) Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist im Allgemeinen an Werktagen während der Dienststunden der Dienststellen der Stadtverwaltung geöffnet. Ausnahmen hiervon regelt der/die Stadtverordnetenvorsteher/in, wenn es die Belange erfordern.
§ 44 Akteneinsicht, Akteneinsichtsausschuss
Akteneinsicht ist zu gewähren:
1. einem Akteneinsichtsausschuss, der auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der
Stadtverordnetenversammlung zu bilden oder zu bestimmen ist;
2. mit Zustimmung des Magistrats:
dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in,
den Mitgliedern eines Ausschusses, wenn ihnen eine Vorlage zur Behandlung gegeben worden ist,
einem von dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in oder einem/einer Ausschussvorsitzenden genannten Berichterstatter/in für eine Sache.
XIII. Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 45 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Wenn Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung bestehen, so entscheidet der Ältestenrat der Stadtverordnetenversammlung. Eine grundsätzliche - über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift kann nur durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.
Sofern Rechte des Magistrats berührt werden, ist dessen Stellungnahme vor dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung einzuholen.
XIV. Inkrafttreten
§ 46
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung vom 8. Februar 2001 außer Kraft.
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Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0402
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.09.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00