A-R/0031/2019
Staatsferne der Medien bei gemeindlichen Publikationen erhalten
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a-r-0031-2019-Staatsferne der Medien bei amtlichen Publikationen erhalten
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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0031/2019 AfD -Ratsgruppe Münster Mitglieder Leostraße 16 B 48153 Münster Marrtin Schiller (Sprecher) Richard Frederik Mol +49(251) 60688623 martin.schiller@afd-muenster.de www. afd -muenster.de Staatsferne der Medien bei gemeindlichen Publikationen erhalten AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Leostr. 16-B 48153 Münster Tel. (0251) 60688623 martin.schiller@afd-muenster.de Antrag an den Rat der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Rat und Verwaltung der Stadt Münster bekennen sich mit Nachdruck zum Gebot der Staatsferne in Presse, Rundfunk und sozialen Medien. Das Gebot der Staatsferne wird bestimmt durch die Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung in Artikel 28 Abs.2 Satz 1 GG auf der einen Seite. Und der Garantie der freien Presse des Artikel 5 Abs.1 Satz 2 GG auf der anderen Seite. 2. Aus dem Gebot der Staatsferne leitet sich der Umfang der kommunalen Äußerungsbefugnisse und Informationsrechte ab: Die Stadt Münster informiert die Bürger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung über Projekte, Termine, Anhörungen usw. Sie tritt jedoch nicht in Konkurrenz zu den privaten Medien. Indem sie ihre Veröffentlichungen pressemäßig aufbereitet und vom Umfang her auch über kulturelle und gesellschaftliche Aspekte in der Stadt Münster informiert. Begründung: Tageszeitungen und Wochenzeitungen verlieren seit Jahren Käufer und Leser. Dies hat dazu geführt, dass es in vielen deutschen Gemeinden keine Tageszeitung mehr gibt. Oder nur noch eine einzige Zeitung. Hierdurch ist nicht mehr sichergestellt, dass durch die regionale Presse umfassend über das politische, gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Leben in einer Stadt berichtet wird. Städte und Gemeinden sind deshalb dazu übergegangen ihre amtlichen Publikationen auszubauen. Indem sie nicht mehr nur amtliche Texte veröffentlicht haben. Sondern vielmehr auch über das gesamte Leben in der Stadt berichtet haben. Sie sind hierdurch zu direkten Konkurrenten von Presse und Rundfunkt geworden. Da ihre amtlichen Publikationen presseähnlich aufgemacht waren. Und in Aufmachung und Layout an eine Tageszeitung erinnerten. Die dann auch noch kostenlos an die gesamten Haushalte im Stadtgebiet verteilt worden ist. Der BGH hat dieses Vorgehen durch Urteil vom 20.12.2017 (I ZR 112/2017) untersagt. Da die Gemeinde damit ihre amtliche Äußerungsbefugnis überschreitet. Da sie in direkter Konkurrenz zu privaten Presserzeugnissen tritt. Zudem dürfen die Verfassungsorgane nicht parteiergreifend in den Wahlkampf hineinwirken. Dies ist gegeben, wenn der informative Gehalt einer Druckschrift oder Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurücktritt ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist. (2 BvR 1/76) Staatliche Haushaltsmittel dürfen nicht zur Selbstdarstellung der Arbeit der Bundesregierung oder einer kommunalen Verwaltung oder eines Oberbürgermeisters verwendet werden. Die Veröffentlichungen der Stadt Münster entsprechen diesen Grundsätzen der Staatsferne nicht mehr. Im Gegenteil: Die Stadt Münster baut ihr Informationsangebot – gerade im Internet und den Sozialen Medien – immer weiter aus. Und tritt damit in direkter Konkurrenz zur privaten Presse. In Teilen ersetzten die städtischen Pressemitteilungen die private Presse bereits. Auf der Internetseite des Presse- und Informationsamtes finden sich nicht nur amtliche Äußerungen. Sondern vielmehr Berichte zu allen Aspekten des städtischen Lebens. Auch auf ihrer Facebook-Seite berichtet die Stadt Münster über alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens in Münster. Sie verletzt damit den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz der Staatsferne. Sie greift zudem damit in den Wettbewerb der Parteien ein. Was die Wahlchancen der nicht in der Stadtverwaltung vertretenen Parteien schmälert. Und sie mißbraucht öffentliche Haushaltsmittel, um damit für sich und ihre Politik zu werben. Die Willensbildung findet jedoch in unserem demokratischen Staatswesen von unten nach oben statt. Von den Bürgern über, Rundfunk und Presse und Prese hin zum Staat. Und nicht umgekehrt vom Staat zu den Bürgern. Weil Deutschland eine Demokratie ist. Darum muss die Informationsarbeit der Stadtverwaltung auf ihre Kernaufgabe zurück gebracht werden. Die Stadtverwaltung darf nicht an die Stelle der freien Presse treten. Und durch Staatspropaganda unsere Demokratie beschädigen. Gez. Martin Schiller Richard Mol
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Orte (1)
- Leostraße 16B
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0031/2019
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 13.05.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37