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A-R/0031/2019

Staatsferne der Medien bei gemeindlichen Publikationen erhalten

Antrag an den Rat 13.05.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.05.2019, TOP 34.6

a-r-0031-2019-Staatsferne der Medien bei amtlichen Publikationen erhalten

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a-r-0031-2019-Staatsferne der Medien bei amtlichen Publikationen erhalten

4572 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A-R/0031/2019  
 
AfD -Ratsgruppe Münster  Mitglieder    
Leostraße 16 B  
48153 Münster 
Marrtin Schiller (Sprecher)  
Richard Frederik Mol 
  +49(251) 60688623  
 
 martin.schiller@afd-muenster.de 
www. afd -muenster.de  
 
 
Staatsferne der Medien bei 
gemeindlichen Publikationen 
erhalten 
AfD-Ratsgruppe 
im Rat der Stadt Münster 
 
Leostr. 16-B 
 
48153 Münster 
Tel. (0251) 60688623 
martin.schiller@afd-muenster.de 
 
Antrag an den Rat der Stadt Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
1.  Rat und Verwaltung der Stadt Münster bekennen sich mit Nachdruck zum Gebot der 
Staatsferne in Presse, Rundfunk und sozialen Medien. Das Gebot der Staatsferne wird 
bestimmt durch die Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung in Artikel 28 Abs.2 
Satz 1 GG auf der einen Seite. Und der Garantie der freien Presse des Artikel 5 Abs.1 Satz 
2 GG auf der anderen Seite. 
2.  Aus dem Gebot der Staatsferne leitet sich der Umfang der kommunalen 
Äußerungsbefugnisse und Informationsrechte ab: Die Stadt Münster informiert die 
Bürger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung über Projekte, Termine, 
Anhörungen usw. Sie tritt jedoch nicht in Konkurrenz zu den privaten Medien. Indem sie 
ihre Veröffentlichungen pressemäßig aufbereitet und vom Umfang her auch über 
kulturelle und gesellschaftliche Aspekte in der Stadt Münster informiert. 
 
Begründung: 
Tageszeitungen und Wochenzeitungen verlieren seit Jahren Käufer und Leser. Dies hat 
dazu geführt, dass es in vielen deutschen Gemeinden keine Tageszeitung mehr gibt. 
Oder nur noch eine einzige Zeitung. Hierdurch ist nicht mehr sichergestellt, dass durch 
die regionale Presse umfassend über das politische, gesellschaftliche, kulturelle und 
sportliche Leben in einer Stadt berichtet wird. 
Städte und Gemeinden sind deshalb dazu übergegangen ihre amtlichen Publikationen 
auszubauen. Indem sie nicht mehr nur amtliche Texte veröffentlicht haben. Sondern 
vielmehr auch über das gesamte Leben in der Stadt berichtet haben. 
Sie sind hierdurch zu direkten Konkurrenten von Presse und Rundfunkt geworden. Da 
ihre amtlichen Publikationen presseähnlich aufgemacht waren. Und in Aufmachung und 
Layout an eine Tageszeitung erinnerten. 
Die dann auch noch kostenlos an die gesamten Haushalte im Stadtgebiet verteilt 
worden ist. Der BGH hat dieses Vorgehen durch Urteil vom 20.12.2017 (I ZR 112/2017) 
untersagt.

Da die Gemeinde damit ihre amtliche Äußerungsbefugnis überschreitet. Da sie in 
direkter Konkurrenz zu privaten Presserzeugnissen tritt. 
Zudem dürfen die Verfassungsorgane nicht parteiergreifend in den Wahlkampf 
hineinwirken.   Dies ist gegeben, wenn der informative Gehalt einer Druckschrift oder 
Anzeige eindeutig hinter die reklamehafte Aufmachung zurücktritt ist dies ein Anzeichen 
dafür, dass die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist.  (2 BvR 1/76)  
 
Staatliche Haushaltsmittel dürfen nicht zur Selbstdarstellung der Arbeit der 
Bundesregierung oder einer kommunalen Verwaltung oder eines Oberbürgermeisters 
verwendet werden. 
Die Veröffentlichungen der Stadt Münster entsprechen diesen Grundsätzen der 
Staatsferne nicht mehr. Im Gegenteil: Die Stadt Münster baut ihr Informationsangebot – 
gerade im Internet und den Sozialen Medien – immer weiter aus. Und tritt damit in 
direkter Konkurrenz zur privaten Presse. In Teilen ersetzten die städtischen 
Pressemitteilungen die private Presse bereits. 
Auf der Internetseite des Presse- und Informationsamtes finden sich nicht nur amtliche 
Äußerungen. Sondern vielmehr Berichte zu allen Aspekten des städtischen Lebens.  
Auch auf ihrer Facebook-Seite berichtet die Stadt Münster über alle Aspekte des 
gesellschaftlichen Lebens in Münster. 
Sie verletzt damit den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz der Staatsferne. 
Sie greift zudem damit in den Wettbewerb der Parteien ein. Was die Wahlchancen der 
nicht in der Stadtverwaltung vertretenen Parteien schmälert. Und sie mißbraucht 
öffentliche Haushaltsmittel, um damit für sich und ihre Politik zu werben. 
Die Willensbildung findet jedoch in unserem demokratischen Staatswesen von unten 
nach oben statt. Von den Bürgern über, Rundfunk und Presse und Prese hin zum Staat. 
Und nicht umgekehrt vom Staat zu den Bürgern. Weil Deutschland eine Demokratie ist. 
Darum muss die Informationsarbeit der Stadtverwaltung auf ihre Kernaufgabe zurück 
gebracht werden. Die Stadtverwaltung darf nicht an die Stelle der freien Presse treten. 
Und durch Staatspropaganda unsere Demokratie beschädigen. 
 
Gez. 
Martin Schiller 
Richard Mol

Beratungsverlauf (1)

22.05.2019 Rat
TOP 34.6 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Leostraße 16B

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Details

Aktenzeichen
A-R/0031/2019
Typ
Antrag an den Rat
Datum
13.05.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37