0918/2026
Beantwortung der schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion AN/0277/2026 betreffend: "Kosten der Unterkunft 2026: Was ist angemessener Wohnraum in Köln" vom 14.02.2026
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/501/11 Vorlagen-Nummer 10.04.2026 0918/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 Beantwortung der Anfrage der SPD-Fraktion AN/0277/2026 betreffend: "Kosten der Unterkunft 2026: Was ist angemessener Wohnraum in Köln?" vom 14.02.2026 Zu den Fragen der SPD-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Frage 1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften in Köln erhalten aktuell nicht die vollen Kosten der Unterkunft erstattet und müssen deshalb einen Eigenanteil zur Miete leisten, und wie hoch ist dieser Eigenanteil durchschnittlich? (Bitte – soweit möglich – zusätzlich aufschlüsseln nach Höhe der Eigenanteile (z. B. bis 50 €, 50–100 €, über 100 €) und erläutern, wie sich vor diesem Hinter- grund die vom Bund genannte durchschnittliche Kostenlücke von 125,48 € pro Monat für Köln erklärt.) Antwort der Verwaltung: Sowohl im Leistungsbereich des SGB II wie auch SGB XII gibt es Bedarfsgemeinschaften, bei denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher sind als die im Fall aner- kannten Bedarfe. Die Daten zu den Kosten der Unterkunft werden allerdings nicht so erfasst, dass eine belastbare zahlenmäßige Auswertung zu diesen Fragen durch das Jobcenter Köln oder das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren möglich wäre. Die Gründe für die Abweichungen von tatsächlichen Kosten und anerkannten Bedarfen sind vielfältig und es lässt sich keinesfalls sicher annehmen, dass hier in jedem Fall Eigenanteile zu zahlen sind. Wenn eine Person z.B. mit zwei nicht leistungsberechtigten Personen zusam- menwohnt, erhält sie ein Drittel der Miete. Die Differenz ist durch die Mitbewohnenden aufzu- bringen; Eigenanteile fallen keine an. Eine Erläuterung, wie sich die vom Bund genannte durchschnittliche Kostenlücke von 125,48 Euro pro Monat für Köln erklärt, ist nicht möglich, da a) nicht bekannt ist, auf welcher Datengrundlage diese Zahl ermittelt wurde, b) es sich um dynamische, sich monatlich verändernde Werte handelt und c) eine belastbare Datenauswertung dazu - wie bereits erwähnt - nicht möglich ist. Frage 2. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2023 und 2024 Wohnungen als „nicht angemessen“ eingestuft, weil a) die Wohnungsgröße die zulässige Quadratmeterzahl überschritten hat o- der b) der Mietpreis den geltenden Mietrichtwert überschritten hat? Bitte die An- zahl der jeweiligen Fälle getrennt ausweisen. 2 Antwort der Verwaltung: Eine belastbare Auswertung für den gesamten Zeitraum ist dem Jobcenter Köln sowie dem Amt für Soziales, Arbeit und Senioren leider nicht möglich. Im Zeitraum vom 21.05.2024 bis einschließlich zum 18.02.2026 wurde durch das Jobcenter Köln in insgesamt 1.858 Fällen ein Kostensenkungsverfahren über eine Meldung an den „Fachdienst Senkung der Kosten der Unterkunft“ (SKdU) der Stadt Köln eingeleitet. Im Leistungsbereich des SGB XII wurden im Amt für Soziales, Arbeit und Senioren im Zeit- raum 2023 bis heute 330 Kostensenkungsverfahren durch den eigenen „Fachdienst Senkung der Kosten der Unterkunft“ (SKdU SGB XII) eingeleitet. Davon 26 wegen zu hoher Mietkosten und 304 wegen zu hoher Mietkosten bei gleichzeitig zu großen Wohnungen. Eine Meldung an SKdU erfolgt, wenn folgende Kriterien vorliegen: Es liegt im besagten Fall eine Überschreitung des Mietrichtwerts von 10 % + x vor und ein Abweichen vom Richtwert aufgrund vorliegender Besonderheiten ist nicht gegeben (Prüfung aller Lebensumstände, sozi- ale und/oder wirtschaftliche Gründe). Wegen der geltenden Produkttheorie des Bundessozialgerichts ist eine Aufteilung der Antwort nach Überschreiten der zulässigen Quadratmeterzahl und des Mietpreises nicht notwendig. Denn diese ermöglicht ein Abweichen von einem Kriterium (z.B. der Wohnungsgröße), wenn dies bei einem anderen Kriterium (z.B. dem Mietpreis) wieder ausgeglichen wird. Eine Woh- nung ist nicht schon deshalb unangemessen, weil qm-Werte überschritten werden. Die Mietrichtwerte sind mit den tatsächlichen Unterkunftskosten zu vergleichen. Liegen die Kosten im Rahmen des Richtwertes, ist die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu bewil- ligen; übersteigen die Kosten den Richtwert, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten vorliegen, welche eine Übernahme dennoch rechtfertigen. Frage 3. Welche konkreten Ausnahmeregelungen bestehen in Köln, um im Einzelfall Mietkosten oberhalb der Richtwerte oder größere Wohnungen dennoch zu bewilligen, und wie oft wurden diese Ausnahmeregelungen in den Jahren 2022–2025 tatsächlich angewendet (bewilligt bzw. abgelehnt)? Antwort der Verwaltung: Die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten erfolgt in einem zweistufigen Verfah- ren. Zunächst wird die abstrakte Angemessenheit der Kosten anhand von Mietrichtwerten be- stimmt. Zur Bestimmung der Mietrichtwerte wird auf die Antwort zu Frage 5. verwiesen. Generelle Ausnahmen vom Mietrichtwert gelten abschließend für folgende Personengruppen: a) Personen mit einem Unterstützungsbedarf nach §§ 67, 68 SGB XII (Hilfe zur Überwin- dung besonderer sozialer Schwierigkeiten), die von den Resodiensten des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren betreut und in Wohnraum vermittelt werden. b) Personen, die über die Fachstelle Wohnen des Amtes für Soziales, Arbeit und Senio- ren in Wohnungen mit Belegrecht vermittelt werden. c) Personen in Wohnungen mit Mietpreisbindung (sozialer Wohnungsbau). d) Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. e) Geflüchtete, die im Rahmen des Auszugsmanagement des Amtes für Wohnungswe- sen in private Wohnungen des Kölner Wohnungsmarktes vermittelt werden. Dem schließt sich die Prüfung der konkreten Angemessenheit der Unterkunftskosten an. Diese unterscheidet sich von der abstrakten Angemessenheit dadurch, dass die personenbe- zogenen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Diese Umstände ergeben sich aus den besonderen Lebensumständen jeder einzelnen leistungsberechtigten Person. Berücksichtigungsfähige Faktoren können u.a. sein: Gesundheitliche Beeinträchtigungen Pflegebedürftigkeit Behinderungen, insbesondere Gehbehinderungen Besondere Wohngemeinschaften (betreutes Wohnen, Pflegewohngemeinschaften) Lange Wohndauer bei älteren Menschen 3 Nur kurzzeitige/absehbare Hilfebedürftigkeit Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohnumfeld an- gewiesen sind (z.B. suchtkranke Menschen, Versorgung durch Nachbarschaftshilfe) Vermeidung von Wohnungslosigkeit. z.B. durch ordnungsbehördliche Einweisung Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Eingliederung in Arbeit vom Er- halt des Wohnraumes abhängig ist Familie mit Kindern, denen ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel aufgrund der persönlichen Situation nicht zumutbar ist Derzeit kann noch nicht belastbar ausgewertet werden, in wie vielen Fällen über den Mietricht- werten liegende Kosten dauerhaft als Bedarfe für Unterkunft aus grundlegenden oder konkre- ten Gründen anerkannt werden. Ein entsprechendes Berichtswesen befindet sich derzeit im Aufbau. Frage 4. In wie vielen Fällen mussten Haushalte – insbesondere Familien mit Kindern – nach Ablehnung einer Wohnung wegen Überschreitung der Angemessen- heitsgrenzen weiterhin in ordnungsbehördlichen Unterkünften oder Einfach- hotels verbleiben? Antwort der Verwaltung: Hierzu werden weder seitens des Sozialleistungsträgers noch der für die ordnungsbehördliche Unterbringung zuständigen Stelle Daten erhoben. Frage 5. Welche Daten und Kriterien nutzt die Stadt Köln, um zu überprüfen, ob die aktuellen Mietrichtwerte und Flächenstandards den tatsächlichen Bedingun- gen des Kölner Wohnungsmarktes entsprechen, und ist angesichts der nachweisbaren Eigenanteile und der hohen Kosten der Hotelunterbringung eine erneute Anpassung oder Überprüfung der Angemessenheitsregelungen vorgesehen? Antwort der Verwaltung: Die sogenannten Mietrichtwerte werden ausschließlich anhand der Höchstmieten nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% festgelegt (vgl. Entscheidung BSG vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). Gemäß § 43 Absatz 4 WoGG wurden die Höchstbeträge für Miete und Belastung am 01.01.2025 und danach alle zwei Jahre zum 1. Januar angepasst. Die nächste Anpassung er- folgt somit zum 01.01.2027. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0918/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 10.04.2026
- Erstellt
- 27.03.2026 13:17