1780/2024
Anpassung der "Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Gebührensatzung neu
13260 Zeichen
Seite 1 von 6
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln
vom _____________
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _27.06.2024 aufgrund der §§ 7 und 77 Abs.
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt
Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983 S. 85) - jeweils in der bei Erlass
dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebühren
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht und für die
zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit
dem Unterricht.
(2) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben.
(4) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern bedarf der
Vereinbarung im Einzelfall.
(5) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden,
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der
Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren werden,
wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des Gebührenbescheides
fällig.
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis zum
30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit
Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in Textform erfolgt ist.
Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei der
Musikschule.
Seite 2 von 6
(3) Die Musikalische Früherziehung sowie die Musikalische Grundausbildung enden nach
Ablauf von 2 Jahren, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops nach Ablauf
des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung bedarf.
(4) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des
Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig:
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin oder
des Schülers,
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule außerhalb von Köln;
Aufnahme eines Musikhochschulstudiums,
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln.
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und
müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der
Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.
(5) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr im
Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende des
Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt.
(6) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die Teilnehmerzahl beim Gruppen-
oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche
Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des
nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen
Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per Ummeldung geändert
oder per Abmeldung beendet wird.
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im Rahmen
des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Die
Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal
jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden.
Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument
zurückzugeben.
(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert
sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die
Gebührenpflicht fort.
(3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur
Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des
Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe,
die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen
Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Für die Nutzung der städtischen Instrumente im Unterricht gilt entsprechendes.
Seite 3 von 6
§ 5 Gebührenermäßigung
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen
Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird
eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar
a) bei zwei Geschwistern 10%
b) bei drei Geschwistern 25%
c) ab vier Geschwistern 40%
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Kombi-, Grundstufenunterricht und Ballett, sofern
nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Absatz (3) gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung
wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, Beginner-Workshops,
Instrumentalpraktikum, Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium
sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren.
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des
Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil- oder
Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für
Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung
gemäß Abs. (3) gewährt wird.
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird
Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten.
Die Ermäßigung erhalten auch KölnPass-Inhaber. Der Nachweis muss bei der Anmeldung
bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen
Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des
Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
(4) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden ununterbrochenen
Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig
zurückerstattet.
§ 6 Gebührenbefreiung
Schülerinnen und Schüler in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den Gebühren
des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) befreit.
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung für das
Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für
die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in der 7. Änderungsfassung vom
16.12.2022 (Amtsblatt Stadt Köln 2023 S.12) außer Kraft.
Seite 4 von 6
1.
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen -, Kombi-,
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett 25,00
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich
2.1 Unterricht zu 2 Schülern
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche* 42,00 504,00
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 63,00 756,00
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 84,00 1.008,00
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche* 66 792,00
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 99 1.188,00
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 132 1,584,00
(* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)
2.2 Unterricht zu 3 Schülern
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 42,00 504,00
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 59,00 708,00
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 66,00 792,00
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 90,00 1.080,00
2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche 114,00 1.368,00
2.3 Unterricht ab 4 Schülern
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 31,00 372,00
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 41,30 495,60
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche 51,70 620,40
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche 62,00 744,00
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 48,60 583,00
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 64,80 777,60
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche 81,00 972,00
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche 97,20 1.166,40
3. Einzelunterricht je Monat
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche 78,00 936,00
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche 117,00 1.404,00
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche 156,00 1.872,00
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche 100,80 1.008,00
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche 151,20 1.512,00
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche 201,60 2.016,00
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 156,00 €
Einmalig, nicht mehr verlängerbar
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 M inuten
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 312,00 €
2 M al Verlängerung möglich im Jahr
4. Grundstufenunterricht 30,00 360,00
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge,
Musikalische Früherziehung, Musikalische
Grundausbildung,
Lied & Spiel und Klangwerkstatt
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche
ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche
Seite 5 von 6
5. Tanz- und Ballettunterricht
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche 47,50 570,00
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz,
360 Minuten pro Woche 125,00 1.500,00
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht
6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester,
Klassenmusizieren,
Rhythmik, Bands, Chöre, Instrumentalensembles,
Musiktheater.
Die Gebühr beträgt, sofern nicht die pauschale
Musikzweig-
gebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird, je Fachbelegung
6.1.1 45 Minuten pro Woche 15,00 180,00
6.1.2 60 Minuten pro Woche 20,10 241,20
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche 30,00 360,00
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die
vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben.
6.2 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern
in Präsenz oder Online
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie sowie
Kompositions- und Improvisationskurse,
Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi - oder Einzelunterricht
und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen
Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale
Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den
Ensemble-
und Ergänzungsunterricht je Fachbelegung
6.2.1 30 Min. pro Woche 8,25 99,00
6.2.2 45 Min. pro Woche 12,50 150,00
6.2.3 60 Min. pro Woche 16,75 201,00
6.2.4 90 Min. pro Woche 25,00 300,00
6.3 Bei Teilnahme an den Kursen beträgt die Gebühr, s ofern
nicht die pauschale Musikzweig-
nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8
entrichtet wird, für Externe sowie für Erwachsene
je Fachbelegung
6.3.1 30 Minuten pro Woche 12,50 150,00
6.3.2 45 Minuten pro Woche 18,75 225,00
6.3.3 60 Minuten pro Woche 25,00 300,00
6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche 37,50 450,00
7. Instrumentalpraktikum je Monat
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche 31,50 -
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs
an Wochenenden oder in den Ferien
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 -
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 -
8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz
Teilnahmegebühr als Pauschale für das Angebot
AnAAngebotUnterrichtsangebot
der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen
Musikzweiges je Monat
15,00 180,00
Seite 6 von 6
9. Überlassungs- u. Nutzungsgebühren je Monat
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr 15,00 180,00
ab dem 2. Jahr 17,50 210,00
ab dem 4. Jahr 20,00 240,00
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im
Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo,
elektronische Tasteninstrumente und Kontrabaß) 6,60 79,20
10. Beginner-Workshops
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des
Gruppenunterrichtes erhoben.
11. JeKits im 2. Jahr mtl. Schuljahr
11.1 Schwerpunkt Instrumente
2. Schuljahr 26,00 312,00
3. und 4 Schuljahr 35,00 420,00
11.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00
11.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00
Köln,
Anlage 2 Gebührenerhöhung detailliert
1702 Zeichen
Unterricht Dauer (Min) Gebühr alt Gebühr neu rel. Erhöhung Kinder & Jugendliche Einzel 30 63 78 23,80% 45 94,5 117 23,80% 60 126 156 23,80% Zweiergruppe 30 36 42 16,67% 45 54 63 16,67% 60 72 84 16,67% Dreiergruppe 45 37 42 13,50% 60 52 59 13,50% 75 Vierergruppe 45 31,5 31 -1,60% 60 42 41,3 -1,60% 75 52,5 51,7 -1,60% 90 63 62 -1,60% Erwachsene Einzel 30 84 100,8 20% 45 126 151,2 20% Zweiergruppe 30 55 66 20% 45 82,5 99 20% 60 110 132 20% Dreiergruppe 45 55 66 20% 60 75 90 20% 75 95 114 20% Vierergruppe 45 40,5 48,6 20% 60 54 64,8 20% 75 67,5 81 20% 90 81 97,2 20% ENSEMBLES 45 12,5 15 20% 60 16,75 20,1 20% 90< 25 30 20% Jugendensembles JSO 0 SJBO 0 JBO 0 YRMSStrings 0 SBBB 0 GRUNDSTUFE 25 30 20% MUSIKZWEIG 12,5 15 20% TANZAKADEMIE Tanzklassen 60 38 47,5 25% SVA Tanz 360 100 125 25% ERGÄNZUNGSUNTERRICHT Theoriekurse sowie Kompositions und Improvisationskurse in Präsenz oder online neu extern Mindesgröße Für Kinder und Jugendliche mit Einzelunterricht frei 5,5 0 30 Min 5,5 8,25 51,50% 12,5 Ab 6 45 Min 5,5 12,5 127,20% 15 Ab 6 60 Min 5,5 16,75 204,50% 20,1 Ab 6 90 Min 5,5 25 354,50% 30 Ab 6 JeKits (ab 2. Jahr) Schwerpunkt Instrumente 2. Schuljahr 23 26 13% 3. und 4 Schuljahr 23 27,6 20% Schwerpunkt Tanzen 17 19 11,80% Schwerpunkt Singen 12 13,5 12,50% Fünferkarte (Erw.) à 30 Min. 130 156 einmalig, nicht mehr verlängerbar Zehnerkarte à 30 Min. 260 312 2 Mal Verlängerung möglich ANMELDEGEBÜHR (einmalig) 21 25 ausgenommen von der Anmeldegebühr: IP Musikzweig JeKits KiTa Outreach Workshops OGTS / RMS & Schule neu hinzu Bläserklassen INSTRUMENTENNUTZUNG Klavier, Schlagzeug, Harfe 5,5 6,6 20% Überlassungsgebühren 1. Jahr 11 15 20% 2./3. Jahr 13 17,5 20% ab 4. Jahr 15 20 20%
Beschlussvorlage Rat
6940 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/40/403 Vorlagen-Nummer 1780/2024 Freigabedatum 26.06.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der „Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Anpassung der „Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln“ wie in der Anlage 1 dargestellt zum Schuljahresbeginn am 01.08.2024. Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.06.2024 Rat 27.06.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Erträge 322.917 € (anteilig für 5 Monate), 2025 ff.: 775.000 p. a. € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Rheinische Musikschule stellt einen bedeutsamen Baustein des Bildungsangebotes der Stadt Köln dar. Der anhaltende allgemeine Kostendruck erfordert, durch die Rheinische Mu- sikschule im eigenen Budget einen finanziellen Anteil zur Bestand- und Qualitätssicherung einzubringen. Beispielsweise hat sich mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) („Herrenberg-Urteil“) die Rechtsprechung für die Beschäftigung von freien Mitar- beitenden (Honorarkräften) an Musikschulen grundlegend geändert. Nach hiesiger Einschät- zung, untermauert durch die Einschätzung des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) wie auch interner und externer Rechtsberatung, sind Honorarverträge in der bisherigen Form, also die Beschäftigung von Honorarkräften an Musikschulen, ab sofort nicht mehr rechtssicher. 3 Aufgrund entsprechender Empfehlungen und der daraus im Raum stehenden Konsequenzen wird an der RMS seit 01.01.2024 kein Honorarvertrag mehr abgeschlossen. Das hat aktuell zur Folge, dass Unterrichtsverhältnisse von der RMS gekündigt werden müssen, wenn Mitar- beitende ausscheiden (z.B. Erreichen der Altersgrenze) oder Honorarkräfte kündigen (z.B. Be- ginn von Beschäftigungsverhältnissen an anderen Musikschulen). Da bereits Kommunen und Träger von öffentlichen Musikschulen im Umland auf Tarifbeschäftigung umgestellt haben, verlassen immer mehr freie Mitarbeitende die RMS zugunsten von Festanstellungen im Um- land. Alle dadurch freiwerdenden Unterrichtsverhältnisse müssen derzeit von der RMS im Rahmen von Sonderkündigungen beendet werden. Ergo ist bereits jetzt die Situation auch in der Außenwirkung spürbar und bedarf einer zeitnahen Gegensteuerung. Um den entstehenden Finanzbedarf einerseits und andererseits das Angebot der RMS, insbe- sondere als außerschulischer Bildungspartner, an ca. 30 Schulen zu sichern, ist eine Gebüh- renerhöhung für die Leistungen der RMS notwendig. Die letzte Gebührenerhöhung trat am 01.08.2017 in Kraft. Die vorgeschlagene Steigerung von durchschnittlich 20% orientiert sich im Wesentlichen an folgenden Leitplanken: Andere Öffentliche Musikschulen, die mit den Auswirkungen des „Herrenberg-Urteils“ konfrontiert sind, haben ebenfalls eine Erhöhung von 20% vorgeschlagen oder schon umgesetzt. Die freie Szene und weitere private Musikschulen warten schon seit längerem auf eine entsprechende Erhöhung der Rheinischen Musikschule, da die Gebühren der RMS in Köln Leitsterncharakter haben. Durch die erheblichen Preissteigerungen der letzten Zeit müssen diese Musikschulen oder Privatmusiklehrer*innen ihre Preise erhöhen. Eine Erhöhung der Gebühren der RMS um 20% wird von der freien Szene begrüßt, wenn nicht sogar dringend erwartet, um das eigene Überleben zu sichern. Notwendige anteilige Refinanzierung der ab 01.08.2024 einzurichtenden Planstellen aufgrund des „Herrenberg-Urteils“. Als Lösung kommen nach intensiven Diskussionen ab August 2024 nur noch Festanstellungsverhältnisse für alle Mitarbeitenden an der RMS infrage. Dafür müssen 46,6 Planstellen neu eingerichtet bzw. durch entspre- chende Umwandlung vorhandener Stellen geschaffen werden. Die Verwaltung wird dies auf Grundlage der Refinanzierung durch die Gebührenanpassung der RMS in die Umsetzung bringen. Um soziale Härten abzufedern, die durch die Gebührenerhöhung in der kulturellen Bildung in Köln entstehen könnten, schlägt die Verwaltung keine lineare, sondern eine differenzierte Ge- bührenerhöhung vor. Demnach steigen die Gebühren für den Einzelunterricht überdurchschnittlich, während die Gebühren für Gruppenunterricht deutlich geringer erhöht werden bis hin zu einer realen Ver- ringerung der Gebühren bei Vierer-Gruppen. Damit soll die Attraktivität von Gruppenunterricht erhöht werden und zugleich dem politischen Willen Rechnung getragen werden, an der RMS den Anteil an Gruppenunterricht zu erhöhen (s.a. AN/1549/2022). Die Teilnahme an den bekannten großen Jugendensembles (Jugendsinfonieorchester, Sinfo- nisches Jugendblasorchester, Süd Beat Big Band, Jugendblasorchester, Young RMS String) wird für die teilnehmenden Jugendlichen kostenlos. Die Sozialermäßigungen bleiben unverän- dert bestehen. Darüber hinaus plant die RMS ab dem Schuljahr 2025/26 ein musikalisches Bildungsangebot, das Familien mit geringerem Einkommen eine solide und umfangreiche musikalische Bildung zu einer erschwinglichen Gebühr mit Instrumental-Ensemble und Ergänzungsunterricht bietet. 5er-Karten werden zudem nicht verlängert werden können, 10er-Karten können nur noch zwei Mal verlängert werden. Anschließend ist ein dauerhaftes Lernverhältnis vorgesehen. Die genaue Verteilung der Gebührenanpassung ist der angehängten Tabelle zu entnehmen. 4 Die Erhöhung der Gebühren bei der Rheinischen Musikschule führt für 2024 zu anteiligen Mehrerträgen von 322.917 € bzw. ab 2025 zu jährlichen Mehrerträgen von 775.000 €. Mit Blick auf das Kostendeckungsgebot im Gebührenbereich wird die Verwaltung zukünftig eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gebührensätze vornehmen, um der allgemeinen Kostenentwicklung Rechnung zu tragen und hohe Gebührensprünge mög- lichst zu vermeiden. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales und der Finanzausschuss werden im Nachgang über die Beschlussfassung informiert. Anlagen: 1. Gebührenordnung neu (doc) 2. Gebührenerhöhung 2024 detailliert (xls)
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
773 Zeichen
Begründung der Dringlichkeit Die erforderliche Einrichtung von Mehrstellen im Bereich der Rheinischen Musikschule ist das Ergebnis der intensiven verwaltungsinternen Abstimmungen. Da die Besetzung der erforderlichen Stellen bereits zum neuen Schuljahr, demnach ab 01.08.2024, erfolgen soll, ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer Satzungsänderung und somit der Ratsvorlage, da für die Erhöhung des Unterrichtstarifes die Änderung der Gebührensatzung der Rheinischen Musikschule und somit der Beschluss im Rat der Stadt Köln erforderlich ist. Aus den genannten Gründen führt eine spätere Behandlung der Vorlage im Rat dazu, dass die entsprechenden Stellen nicht zur Verfügung stehen und die Stellenbesetzungsverfahren nicht in die Wege geleitet werden können.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1780/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.06.2024
- Erstellt
- 03.06.2024 10:31