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1780/2024

Anpassung der "Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.06.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.06.2024, TOP 6.2.2

Anlage 1 Gebührensatzung neu

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Anlage 2 Gebührenerhöhung detailliert

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 1 Gebührensatzung neu

13260 Zeichen

Seite 1 von 6 
 
 
Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln  
vom _____________ 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _27.06.2024 aufgrund der §§ 7 und 77 Abs. 
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 
(SGV. NRW 610) in Verbindung mit der Satzung für die Rheinische Musikschule der Stadt 
Köln vom 22. März 1983 (Amtsblatt der Stadt Köln 1983 S. 85) - jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Gebührensatzung beschlossen:  
 
§ 1 Gebühren 
(1) Die Rheinische Musikschule erhebt Gebühren für die Teilnahme am Unterricht und für die 
zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit 
dem Unterricht.  
(2) Die Höhe der monatlichen Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der 
Bestandteil dieser Satzung ist.  
(3) Zu Projekten und Kursen werden Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Satzung erhoben.  
(4) Der Auftritt von Ensembles unterliegt nicht dieser Gebührensatzung, sondern bedarf der 
Vereinbarung im Einzelfall.  
(5) Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne 
Umsatzsteuer). Soweit Leistungen von der Stadt Köln als Unternehmerin erbracht werden, 
erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils 
geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr. 
 
§ 2 Gebührenpflichtige 
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Schülerin oder der Schüler der 
Musikschule bzw. deren gesetzliche Vertreter.  
 
§ 3 Gebührenpflicht 
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht. Die Gebühren werden, 
wenn im Bescheid kein späterer Zeitpunkt genannt ist, mit Zugang des Gebührenbescheides 
fällig.  
(2) Die Gebührenpflicht für den folgenden Unterrichtsabschnitt entsteht, sofern nicht bis zum 
30.04. mit Wirkung zum 31.07. (Ende des Unterrichtsabschnitts) oder bis zum 30.09. mit 
Wirkung zum 31.12. (Ende des Unterrichtsabschnitts) eine Abmeldung in Textform erfolgt ist.  
Maßgeblich für den fristgerechten Zugang der Abmeldung ist der Eingang bei der 
Musikschule.

Seite 2 von 6 
(3) Die Musikalische Früherziehung sowie die Musikalische Grundausbildung enden nach 
Ablauf von 2 Jahren, das Instrumentalpraktikum und die Beginner-Workshops nach Ablauf 
des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung bedarf.  
(4) Während eines Unterrichtsabschnittes ist eine Abmeldung der Schülerin oder des 
Schülers nur aus folgenden Gründen zulässig:  
1. nachgewiesene mehr als zweimonatige ununterbrochene Erkrankung der Schülerin oder 
des Schülers,  
2. Wegzug aus dem Stadtgebiet Köln,  
3. Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule außerhalb von Köln; 
Aufnahme eines Musikhochschulstudiums,  
4. Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst außerhalb von Köln.  
5. Beginn eines Ausbildungsverhältnisses.  
Abmeldungen nach Nr. 1 bis 5 sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen und 
müssen der Musikschule schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt ab dem der 
Abmeldung folgenden Kalendermonat des Unterrichtsabschnitts.  
(5) Schülerinnen und Schüler, die länger als 6 Wochen mit der zu zahlenden Gebühr im 
Rückstand sind, können von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. 
Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht sind die Gebühren bis zum Ende des 
Unterrichtsabschnittes zu entrichten, in dem der Ausschluss erfolgt.  
(6) Verändert sich während des Unterrichtsabschnitts die Teilnehmerzahl beim Gruppen- 
oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche 
Anzahl von Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des 
nächsten Unterrichtsabschnittes die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen 
Teilnehmerzahl ergibt, falls das Unterrichtsverhältnis nicht ohnehin per Ummeldung geändert 
oder per Abmeldung beendet wird.  
 
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr 
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schülern der Rheinischen Musikschule im Rahmen 
des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Die 
Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal 
jedoch für vier Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden.  
Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument 
zurückzugeben.  
(2) Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert 
sich die Gebühr entsprechend. Bei Überschreitung der Rückgabefrist setzt sich die 
Gebührenpflicht fort.  
(3) Verspätete Rückgabe verpflichtet den Benutzer entsprechend § 557 BGB zur 
Fortentrichtung der Gebühr. Verlust, Beschädigung oder sonstige Veränderungen des 
Instruments sind sofort anzuzeigen; sie verpflichten, ebenso wie die verspätete Rückgabe, 
die Benutzerin/ den Benutzer zum Schadenersatz nach den schuldrechtlichen 
Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.  
(4) Für die Nutzung der städtischen Instrumente im Unterricht gilt entsprechendes.

Seite 3 von 6 
§ 5 Gebührenermäßigung 
(1) Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Rheinischen 
Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben, wird 
eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar  
a) bei zwei Geschwistern 10%  
b) bei drei Geschwistern 25%  
c) ab vier Geschwistern 40%  
der Gesamtgebühr für Einzel-, Gruppen-, Kombi-, Grundstufenunterricht und Ballett, sofern 
nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Absatz (3) gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung 
wird nicht gewährt für die Aufnahmegebühr, Ergänzungsunterricht, Beginner-Workshops, 
Instrumentalpraktikum, Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem Humboldt-Gymnasium 
sowie die Überlassungs- und Nutzungsgebühren.  
(2) Erwachsene, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die vor Beginn des 
Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil- oder 
Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für 
Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung 
gemäß Abs. (3) gewährt wird.  
(3) Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird 
Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum 
Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. 
Die Ermäßigung erhalten auch KölnPass-Inhaber. Der Nachweis muss bei der Anmeldung 
bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Rheinischen 
Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des 
Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.  
(4) Bei einem von der Rheinischen Musikschule zu verantwortenden ununterbrochenen 
Unterrichtsausfall von mehr als vier Wochen wird die Gebühr auf Antrag anteilig 
zurückerstattet. 
 
§ 6 Gebührenbefreiung 
Schülerinnen und Schüler in der Studienvorbereitenden Ausbildung sind von den Gebühren 
des instrumentalen Nebenfaches (30 Minuten wöchentlicher Unterricht) befreit.  
 
§ 7 Stundung und Erlass der Gebühren 
Die Stundung und der Erlass von Gebühren richten sich nach der Geschäftsordnung für das 
Finanzwesen der Stadt Köln und den gesetzlichen Bestimmungen.  
 
§ 8 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für 
die Rheinische Musikschule vom 29.08.2003 in der 7. Änderungsfassung vom 
16.12.2022 (Amtsblatt Stadt Köln 2023 S.12) außer Kraft.

Seite 4 von 6 
1. 
 
Einmalige Aufnahmegebühr zum Gruppen -, Kombi-,  
Einzel-, Grundstufenunterricht und Ballett  25,00  
    
2. Gruppenunterricht/ Kombiunterricht mtl. jährlich 
2.1 Unterricht zu 2 Schülern   
2.1.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche*  42,00 504,00 
2.1.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche  63,00 756,00 
2.1.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche  84,00 1.008,00 
2.1.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche*  66 792,00 
2.1.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche  99 1.188,00 
2.1.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche  132 1,584,00  
(* Kombiunterricht erst ab 45 Minuten belegbar)        
2.2 Unterricht zu 3 Schülern    
2.2.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche  42,00 504,00 
2.2.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche  59,00 708,00 
2.2.3 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche  66,00 792,00 
2.2.4 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche  90,00 1.080,00 
2.2.5 Erwachsene 75 Minuten pro Woche  114,00 1.368,00     
2.3 Unterricht ab 4 Schülern   
2.3.1 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche  31,00 372,00 
2.3.2 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche  41,30 495,60 
2.3.3 Kinder/ Jugendliche, 75 Minuten pro Woche  51,70 620,40 
2.3.4 Kinder/ Jugendliche, 90 Minuten pro Woche  62,00 744,00 
2.3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche  48,60 583,00 
2.3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche  64,80 777,60 
2.3.7 Erwachsene, 75 Minuten pro Woche  81,00 972,00 
2.3.8 Erwachsene, 90 Minuten pro Woche  97,20 1.166,40     
3. Einzelunterricht je Monat    
3.1 Kinder/ Jugendliche, 30 Minuten pro Woche  78,00 936,00 
3.2 Kinder/ Jugendliche, 45 Minuten pro Woche  117,00 1.404,00 
3.3 Kinder/ Jugendliche, 60 Minuten pro Woche  156,00 1.872,00 
3.4 Erwachsene, 30 Minuten pro Woche  100,80 1.008,00 
3.5 Erwachsene, 45 Minuten pro Woche  151,20 1.512,00 
3.6 Erwachsene, 60 Minuten pro Woche  201,60 2.016,00     
3.7 Fünfer- / Zehnerkarte für Erwachsene     
5-er Karte, 5 Unterrichte zu je 30 Minuten     
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 156,00  €   
 Einmalig, nicht mehr verlängerbar    
10-er Karte, 10 Unterrichte zu je 30 M inuten    
innerhalb eines Unterrichtsabschnittes 312,00 €    
2 M al Verlängerung möglich im Jahr   
    
4. Grundstufenunterricht  30,00 360,00  
Zum Grundstufenunterricht gehören Musikzwerge,    
Musikalische Früherziehung, Musikalische 
Grundausbildung,  
   
Lied & Spiel und Klangwerkstatt    
bis 9 Schüler: 45 Minuten je Woche     
ab 10 Schüler: 60 Minuten je Woche

Seite 5 von 6 
    
5. Tanz- und Ballettunterricht    
5.1 Tanzklassen, 60 Minuten pro Woche  47,50 570,00 
5.2 Studienvorbereitende Ausbildung Tanz,     
360 Minuten pro Woche  125,00 1.500,00 
    
6. Ensemble- / Ergänzungsunterricht    
6.1 Ensembleunterricht ab 8 Schülern     
Zum Ensembleunterricht gehören u.a. Orchester, 
Klassenmusizieren, 
  
Rhythmik, Bands, Chöre, Instrumentalensembles, 
Musiktheater. 
   
Die Gebühr beträgt, sofern nicht die pauschale 
Musikzweig- 
   
gebühr gemäß Ziff. 8 entrichtet wird, je Fachbelegung    
6.1.1 45 Minuten pro Woche  15,00 180,00 
6.1.2 60 Minuten pro Woche  20,10 241,20 
6.1.3 ab 90 Minuten pro Woche  30,00 360,00  
Beim Klassenmusizieren der Bläserklassen wird auf die     
vorstehenden Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben.        
6.2 Ergänzungsunterricht ab 6 Schülern    
 in Präsenz oder Online    
Zum Ergänzungsunterricht gehört u.a. Musiktheorie  sowie   
 Kompositions- und Improvisationskurse,   
 Bei Teilnahme am Gruppen-, Kombi - oder Einzelunterricht   
 und in der Studienvorbereitenden Ausbildung zahlen    
 Kinder und Jugendliche, sofern sie nicht die pauschale    
 Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8 entrichten, für den 
Ensemble-  
  
 und Ergänzungsunterricht je Fachbelegung   
6.2.1 30 Min. pro Woche  8,25 99,00 
6.2.2 45 Min. pro Woche  12,50 150,00 
6.2.3 60 Min. pro Woche  16,75 201,00 
6.2.4 90 Min. pro Woche  25,00 300,00 
    
6.3 Bei Teilnahme an den Kursen beträgt die Gebühr, s ofern 
nicht die pauschale Musikzweig- 
  
 nicht die pauschale Musikzweiggebühr gemäß Ziff. 8    
 entrichtet wird, für Externe sowie für Erwachsene   
 je Fachbelegung   
6.3.1 30 Minuten pro Woche  12,50 150,00 
6.3.2 45 Minuten pro Woche  18,75 225,00 
6.3.3 60 Minuten pro Woche  25,00 300,00 
6.3.4 ab 90 Minuten pro Woche  37,50 450,00     
7. Instrumentalpraktikum je Monat     
bis zu 6 Kindern, 45 Minuten pro Woche  31,50 -  
Instrumentalpraktikum als Kompaktkurs    
an Wochenenden oder in den Ferien     
4 Unterrichtstage, jeweils 180 Minuten 126,00 -  
4 Unterrichtstage, jeweils 150 Minuten 105,00 -     
8. Musikzweig in Zusammenarbeit mit dem     
Humboldt-Gymnasium bzw. Stadtgymnasium Porz     
Teilnahmegebühr als Pauschale für das Angebot 
AnAAngebotUnterrichtsangebot   
   
der RMS im Ensemblebereich des jeweiligen 
Musikzweiges je Monat 
15,00 180,00

Seite 6 von 6 
    
9. Überlassungs- u. Nutzungsgebühren je Monat     
Überlassung eines Instruments im 1. Jahr  15,00 180,00  
ab dem 2. Jahr 17,50 210,00  
ab dem 4. Jahr 20,00 240,00      
Nutzungsgebühr für die Benutzung eines Instrumentes im     
Unterricht (Harfe, Schlagwerk, Klavier, Orgel, Cembalo,    
elektronische Tasteninstrumente und Kontrabaß)  6,60 79,20     
10. Beginner-Workshops    
Die Gebühren werden analog zu den Gebühren des     
Gruppenunterrichtes erhoben.       
11.  JeKits im 2. Jahr mtl. Schuljahr 
11.1 Schwerpunkt Instrumente   
 2. Schuljahr 26,00 312,00 
 3. und 4 Schuljahr 35,00 420,00 
11.2 Schwerpunkt Tanzen 19,00 228,00 
11.3 Schwerpunkt Singen 13,50 162,00 
 
Köln,

Anlage 2 Gebührenerhöhung detailliert

1702 Zeichen

Unterricht Dauer (Min) Gebühr alt Gebühr neu rel. Erhöhung
Kinder & Jugendliche
Einzel 30 63 78 23,80%
45 94,5 117 23,80%
60 126 156 23,80%
Zweiergruppe 30 36 42 16,67%
45 54 63 16,67%
60 72 84 16,67%
Dreiergruppe
45 37 42 13,50%
60 52 59 13,50%
75
Vierergruppe
45 31,5 31 -1,60%
60 42 41,3 -1,60%
75 52,5 51,7 -1,60%
90 63 62 -1,60%
Erwachsene
Einzel 30 84 100,8 20%
45 126 151,2 20%
Zweiergruppe 30 55 66 20%
45 82,5 99 20%
60 110 132 20%
Dreiergruppe
45 55 66 20%
60 75 90 20%
75 95 114 20%
Vierergruppe
45 40,5 48,6 20%
60 54 64,8 20%
75 67,5 81 20%

90 81 97,2 20%
ENSEMBLES
45 12,5 15 20%
60 16,75 20,1 20%
90< 25 30 20%
Jugendensembles
JSO 0
SJBO 0
JBO 0
YRMSStrings 0
SBBB 0
GRUNDSTUFE
25 30 20%
MUSIKZWEIG
12,5 15 20%
TANZAKADEMIE
Tanzklassen 60 38 47,5 25%
SVA Tanz 360 100 125 25%
ERGÄNZUNGSUNTERRICHT
Theoriekurse sowie Kompositions 
und Improvisationskurse in 
Präsenz oder online
neu extern Mindesgröße
Für Kinder und Jugendliche mit 
Einzelunterricht frei 5,5 0
30 Min    5,5 8,25 51,50% 12,5 Ab 6
45 Min 5,5 12,5 127,20% 15 Ab 6
60 Min 5,5 16,75 204,50% 20,1 Ab 6
90 Min 5,5 25 354,50% 30 Ab 6

JeKits (ab 2. Jahr) 
Schwerpunkt Instrumente 
2. Schuljahr 
23 26 13%
3. und 4 Schuljahr 23 27,6 20%
Schwerpunkt Tanzen 17 19 11,80%
Schwerpunkt Singen 12 13,5 12,50%
Fünferkarte (Erw.) à 30 Min. 130 156 einmalig, nicht mehr verlängerbar
Zehnerkarte à 30 Min. 260 312 2 Mal Verlängerung möglich
ANMELDEGEBÜHR (einmalig) 21 25
ausgenommen von der Anmeldegebühr:
IP
Musikzweig
JeKits
KiTa
Outreach
Workshops
OGTS / RMS & Schule
neu hinzu Bläserklassen
INSTRUMENTENNUTZUNG
Klavier, Schlagzeug, Harfe 5,5 6,6 20%
Überlassungsgebühren 1. Jahr 11 15 20%
2./3. Jahr 13 17,5 20%
ab 4. Jahr 15 20 20%

Beschlussvorlage Rat

6940 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40/403 
 
Vorlagen-Nummer 
 1780/2024 
Freigabedatum 
26.06.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der „Gebührensatzung für die Rheinische Musikschule der Stadt Köln"
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Anpassung der „Gebührensatzung für die Rheinische 
Musikschule der Stadt Köln“ wie in der Anlage 1 dargestellt zum Schuljahresbeginn am 
01.08.2024. 
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.06.2024 
Rat 27.06.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 
 
a) Erträge     
322.917 € (anteilig für 5 Monate), 2025 ff.: 775.000 p. a.  € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Rheinische Musikschule stellt einen bedeutsamen Baustein des Bildungsangebotes der 
Stadt Köln dar. Der anhaltende allgemeine Kostendruck erfordert, durch die Rheinische Mu-
sikschule im eigenen Budget einen finanziellen Anteil zur Bestand- und Qualitätssicherung 
einzubringen.  
 
Beispielsweise hat sich mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 (B 
12 R 3/20 R) („Herrenberg-Urteil“) die Rechtsprechung für die Beschäftigung von freien Mitar-
beitenden (Honorarkräften) an Musikschulen grundlegend geändert. Nach hiesiger Einschät-
zung, untermauert durch die Einschätzung des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) wie 
auch interner und externer Rechtsberatung, sind Honorarverträge in der bisherigen Form, also 
die Beschäftigung von Honorarkräften an Musikschulen, ab sofort nicht mehr rechtssicher.

3 
Aufgrund entsprechender Empfehlungen und der daraus im Raum stehenden Konsequenzen 
wird an der RMS seit 01.01.2024 kein Honorarvertrag mehr abgeschlossen. Das hat aktuell 
zur Folge, dass Unterrichtsverhältnisse von der RMS gekündigt werden müssen, wenn Mitar-
beitende ausscheiden (z.B. Erreichen der Altersgrenze) oder Honorarkräfte kündigen (z.B. Be-
ginn von Beschäftigungsverhältnissen an anderen Musikschulen). Da bereits Kommunen und 
Träger von öffentlichen Musikschulen im Umland auf Tarifbeschäftigung umgestellt haben, 
verlassen immer mehr freie Mitarbeitende die RMS zugunsten von Festanstellungen im Um-
land. Alle dadurch freiwerdenden Unterrichtsverhältnisse müssen derzeit von der RMS im 
Rahmen von Sonderkündigungen beendet werden. Ergo ist bereits jetzt die Situation auch in 
der Außenwirkung spürbar und bedarf einer zeitnahen Gegensteuerung. 
 
Um den entstehenden Finanzbedarf einerseits und andererseits das Angebot der RMS, insbe-
sondere als außerschulischer Bildungspartner, an ca. 30 Schulen zu sichern, ist eine Gebüh-
renerhöhung für die Leistungen der RMS notwendig. Die letzte Gebührenerhöhung trat am 
01.08.2017 in Kraft.  
 
Die vorgeschlagene Steigerung von durchschnittlich 20% orientiert sich im Wesentlichen an 
folgenden Leitplanken: 
 
 Andere Öffentliche Musikschulen, die mit den Auswirkungen des „Herrenberg-Urteils“ 
konfrontiert sind, haben ebenfalls eine Erhöhung von 20% vorgeschlagen oder schon 
umgesetzt. 
 
 Die freie Szene und weitere private Musikschulen warten schon seit längerem auf eine 
entsprechende Erhöhung der Rheinischen Musikschule, da die Gebühren der RMS in 
Köln Leitsterncharakter haben. Durch die erheblichen Preissteigerungen der letzten 
Zeit müssen diese Musikschulen oder Privatmusiklehrer*innen ihre Preise erhöhen. 
Eine Erhöhung der Gebühren der RMS um 20% wird von der freien Szene begrüßt, 
wenn nicht sogar dringend erwartet, um das eigene Überleben zu sichern. 
 Notwendige anteilige Refinanzierung der ab 01.08.2024 einzurichtenden Planstellen 
aufgrund des „Herrenberg-Urteils“. Als Lösung kommen nach intensiven Diskussionen 
ab August 2024 nur noch Festanstellungsverhältnisse für alle Mitarbeitenden an der 
RMS infrage. Dafür müssen 46,6 Planstellen neu eingerichtet bzw. durch entspre-
chende Umwandlung vorhandener Stellen geschaffen werden. Die Verwaltung wird 
dies auf Grundlage der Refinanzierung durch die Gebührenanpassung der RMS in die 
Umsetzung bringen. 
 
Um soziale Härten abzufedern, die durch die Gebührenerhöhung in der kulturellen Bildung in 
Köln entstehen könnten, schlägt die Verwaltung keine lineare, sondern eine differenzierte Ge-
bührenerhöhung vor.  
 
Demnach steigen die Gebühren für den Einzelunterricht überdurchschnittlich, während die 
Gebühren für Gruppenunterricht deutlich geringer erhöht werden bis hin zu einer realen Ver-
ringerung der Gebühren bei Vierer-Gruppen. Damit soll die Attraktivität von Gruppenunterricht 
erhöht werden und zugleich dem politischen Willen Rechnung getragen werden, an der RMS 
den Anteil an Gruppenunterricht zu erhöhen (s.a. AN/1549/2022). 
Die Teilnahme an den bekannten großen Jugendensembles (Jugendsinfonieorchester, Sinfo-
nisches Jugendblasorchester, Süd Beat Big Band, Jugendblasorchester, Young RMS String) 
wird für die teilnehmenden Jugendlichen kostenlos. Die Sozialermäßigungen bleiben unverän-
dert bestehen. 
 
Darüber hinaus plant die RMS ab dem Schuljahr 2025/26 ein musikalisches Bildungsangebot, 
das Familien mit geringerem Einkommen eine solide und umfangreiche musikalische Bildung 
zu einer erschwinglichen Gebühr mit Instrumental-Ensemble und Ergänzungsunterricht bietet.  
5er-Karten werden zudem nicht verlängert werden können, 10er-Karten können nur noch zwei 
Mal verlängert werden. Anschließend ist ein dauerhaftes Lernverhältnis vorgesehen.  
 
Die genaue Verteilung der Gebührenanpassung ist der angehängten Tabelle zu entnehmen.

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Die Erhöhung der Gebühren bei der Rheinischen Musikschule führt für 2024 zu anteiligen 
Mehrerträgen von 322.917 € bzw. ab 2025 zu jährlichen Mehrerträgen von 775.000 €. 
 
Mit Blick auf das Kostendeckungsgebot im Gebührenbereich wird die Verwaltung zukünftig 
eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gebührensätze vornehmen, um 
der allgemeinen Kostenentwicklung Rechnung zu tragen und hohe Gebührensprünge mög-
lichst zu vermeiden. 
 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales und der 
Finanzausschuss werden im Nachgang über die Beschlussfassung informiert. 
 
Anlagen: 
1. Gebührenordnung neu (doc) 
2. Gebührenerhöhung 2024 detailliert (xls)

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

773 Zeichen

Begründung der Dringlichkeit 
Die erforderliche Einrichtung von Mehrstellen im Bereich der Rheinischen Musikschule ist 
das Ergebnis der intensiven verwaltungsinternen Abstimmungen.  
Da die Besetzung der erforderlichen Stellen bereits zum neuen Schuljahr, demnach ab 
01.08.2024, erfolgen soll, ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer Satzungsänderung und 
somit der Ratsvorlage, da für die Erhöhung des Unterrichtstarifes die Änderung der 
Gebührensatzung der Rheinischen Musikschule und somit der Beschluss im Rat der Stadt 
Köln erforderlich ist. 
Aus den genannten Gründen führt eine spätere Behandlung der Vorlage im Rat dazu, dass 
die entsprechenden Stellen nicht zur Verfügung stehen und die Stellenbesetzungsverfahren 
nicht in die Wege geleitet werden können.

Beratungsverlauf (2)

26.06.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
27.06.2024 Rat
TOP 6.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1780/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.06.2024
Erstellt
03.06.2024 10:31