0887/2025
Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen 2024
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 02.05.2025 0887/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 06.05.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 08.05.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 19.05.2025 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 13.06.2025 Bericht über die Entwicklung von Bleiberechten und Rückkehr ausreisepflichtiger Personen 2024 1. Allgemeine Informationen In Köln leben zum Stichtag 31.Dezember 2024 insgesamt etwa 1.100.000 Menschen, davon 437.000 Menschen mit Migrationshintergrund und 235.900 Menschen ohne deutschen Pass aus 180 Ländern (davon 74.200 EU-Bürger und 161.700 Personen aus Nicht-EU-Staaten). Bezogen auf die Menschen ohne deutschen Pass, verfügen 215.370 über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befristeten Aufenthalts- titels). Bei den übrigen ca. 20.840 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, hiervon sind 15.589 Fälle noch in einem aufenthaltsrechtlichen Prüfverfahren, befinden sich 1.733 Personen im Asylverfahren und besteht bei 3.208 Personen eine Ausreisepflicht. 2 Aufenthaltsstatus von Menschen aus nicht EU-Staaten Nachfolgend berichtet die Verwaltung über die Entwicklungen im Jahr 2024 der in Köln leben- den ausreisepflichtigen Personen, die Gewährung von Bleiberechten und erfolgten Ausreisen. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember 2024. 2. Chancen-AE Mit dem sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrecht“ nach § 104c AufenthG, welches im Dezem- ber 2022 verabschiedet wurde, können Menschen innerhalb von 18 Monaten die Vorausset- zungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllen. Das Chancenaufenthaltsrecht schafft damit Aufenthaltsperspektiven für Menschen mit bisher ungesicherten Aufenthaltsstatus, ohne dass bereits alle Integrationsvoraussetzungen aus den Bleiberechtsregelungen erfüllt sein müssen. Eine erste Auswertung und das weitere Verfahren nach Ablauf der Chancenaufenthaltsrechte ist der gesonderter Mitteilung 0634/2025 zu entnehmen. Zum Stichtag waren in Köln 1.337 Personen im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels. 3 Anzahl von Personen mit Chancen-Aufenthaltsrecht 3. Aussetzung von Rückführungsmaßnahmen (Duldung) Ist eine Person ausreisepflichtig, kann die Ausreise oder die Rückführung jedoch nicht unmit- telbar erfolgen oder ist sie nicht ohne weiteres möglich, ist der Aufenthalt der Person zunächst zu dulden (Aussetzung der Rückführung). Eine Ausreisepflicht tritt ein, wenn eine schutzsuchende Person durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht als Asylberechtigte*r anerkannt ist (2024 in 291 Fällen), eine Person unerlaubt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreist und sich darin aufhält oder wegen Straffälligkeit ausgewiesen wird. Anzahl von Personen mit einer Duldungsbescheinigung 4 Die Anzahl der Menschen im ungesicherten Aufenthaltsstatus (Duldung) konnte im Vergleich zu den Vorjahren, trotz erheblich steigender Zuzugszahlen, deutlich reduziert werden. Dies begründet sich in der Erteilung von Chancenaufenthaltsrechten, als auch in der Intensivierung der Erteilungen von humanitären Aufenthaltstiteln und Bleiberechten. Duldungsbescheinigungen werden aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie zum Beispiel bei Krankheit, fehlendem Pass, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbildungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer beruf- lichen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von län- gerer Dauer, sodass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildung) erteilt werden. Übersicht über die verschiedenen Duldungsgründe Sonstige andere Gründe bilden hier eine Summe aus verschiedenen Duldungsgründen mit geringerer Fallzahlenhöhe (zwischen 160 und einem Fall). Duldungsgründe können hier unter anderem sein: Duldung aus dringenden persönlichen/humanitären Gründe oder besonderem öf- fentliche Interesse Personen Geduldete unbegleitete Minderjährige Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor Eltern von Kindern mit Bleiberechten nach § 25a AufenthG Gesetzliche Abschiebehindernisse nach § 60 AufenthG Laufendes Gerichtsverfahren oder Strafermittlungen Offenes Vaterschaftsanerkennungsverfahren Gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Rückkehrent- scheidung Asylfolgeverfahren 4. Bleiberechte Bleiberechte wegen guter Integration können dann gewährt werden, wenn ausreisepflichtige Personen folgende Voraussetzungen erfüllen: sich 4 bis 8 Jahre in Deutschland aufhalten sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen (zum Beispiel Straffrei- heit); 5 sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen können, der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit selbst gesichert ist, hinreichend mündliche Deutschkenntnisse vorliegen, Kinder im schulpflichtigen Alter die Schule besuchen oder ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss erworben wurde sowie die Identität geklärt ist bzw. zumutbar bei der Identitätsklärung und Beschaffung eines Passdokuments mitgewirkt hat. Darüber hinaus ist ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn tatsächliche oder rechtliche Rück- führungshindernisse vorliegen, diese nicht absehbar beseitigt werden können und diese Gründe nicht im bewussten Handeln (zum Beispiel Verschleierung der Identität) des*der Aus- reisepflichtigen begründet sind. Gründe hierfür können zum Beispiel fehlende nicht beschaff- bare Reisedokumente, familiäre Bindungen oder medizinische Ursachen sein. Auch eine Aus- bildung oder eine Beschäftigung können ein Bleiben ermöglichen. Im Jahr 2024 besaßen 1.533 Personen ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG wegen einer nachhaltigen In- tegration 706 Personen ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG als gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende 148 Personen ein Aufenthaltsrecht zur Beschäftigung 1.753 Personen ein Aufenthaltsrecht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglich- keit der Ausreise und 47 Personen eine langfristige Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG 6 Personen eine längerfristige Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG Anzahl der Personen in einem Bleiberecht 6 5. Ausreisen Grundsätzlich werden Entscheidungen unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeut- samen Aspekte getroffen, insbesondere auch für die Beteiligten günstigen Umstände. Hierbei werden die Handlungsspielräume aus Gesetzen und Erlassen genutzt, sofern gesetzlich Blei- beperspektiven eröffnet sind. Die gesetzliche Aufgabe ist es, auf Fälle von unerlaubter Ein- reise unmittelbar mit dem Ziel einer schnellen Wiederausreise zu reagieren und die Ausreise- pflicht der Menschen zu begleiten, die kein Aufenthalts- oder Bleiberecht erhalten können. Hier besteht für das Ausländeramt kein Ermessenspielraum. Zur Förderung der freiwilligen Ausreise bestehen verschiedene Rückkehr- und Reintegrations- programme, die sowohl die freiwillige Rückkehr finanziell unterstützt, als auch Begleitung wäh- rend des Ausreiseverfahrens und Hilfen in der ersten Zeit im Rückkehrstaat mit dem Ziel einer Perspektive im Herkunftsland nach der Rückkehr bieten kann. Die Fördermöglichkeiten sind hier jeweils vom Herkunftsstaat, Zeitdauer des Aufenthaltes und der jeweiligen individuellen Situation abhängig. Um Ausreisepflichtigen einen bestmöglichen Zugang zu den individuell angepassten Angeboten im Herkunftsland zur freiwilligen Rückkehr und der Reintegration zu bieten, hat das Ausländeramt eine Rückkehrberatung und Verweisberatung installiert. Grund- sätzlich wird jeder*m Ausreisepflichtigen ohne Bleibeperspektive eine Rückkehrberatung an- geboten. Das Ausländeramt berät vor Einleitung einer Rückführungsmaßnahme über die Mög- lichkeiten einer freiwilligen Ausreise und informiert individuell über Fördermöglichkeiten und die Verbesserung von Perspektiven im Heimatland durch Rückkehr- und Qualifizierungspro- gramme. Hierfür wird grundsätzlich mit jeder Person ein der Orientierung dienendes Bera- tungsgespräch und ein Rückkehrgespräch geführt bzw. angeboten. Im Jahr 2024 wurden ins- gesamt 1.186 Beratungsgespräche geführt. Anzahl der freiwilligen Ausreisen mit und ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln Der Anstieg insbesondere nicht geförderter freiwilliger Ausreisen im Jahr 2024 ist insbeson- dere auf den Personenkreis der unerlaubt Eingereisten zurückzuführen. Im Jahr 2023 ver- zeichnete das Ausländeramt einen hohen Zustrom an Menschen nach unerlaubter Einreise (weit über 90 % aus den Westbalkanländern). Aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Ver- teilverfahrens, ihrer Ausreisepflicht kraft Gesetzes und auch geringer Bleibeperspektiven des vorwiegend aus sicheren Herkunftsstaaten stammenden Personenkreises, entschieden sich 7 einige der Menschen zur Ausreise. Es ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausrei- sen stattgefunden haben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. Zum Stichtag 31.12.2024 war der Aufenthaltsort von 107 ausreisepflichtige Personen ohne gültige Duldungsbescheinigung nicht bekannt. Rückkehrförder- und Reintegrationsprogramme sind in ihrer zeitlichen Geltung, ihrer inhaltli- chen Ausgestaltung und dem Adressat*innenkreis verschieden. Die Rückkehrförderung kann sich auf eine reine finanzielle Reisebeihilfe, über ein Startgeld bis hin zu einer Existenzförde- rung erstrecken. Weiterhin besteht die Möglichkeit im Einzelfall erforderliche Sachleistungen zu gewähren so- wie eine temporäre medizinische Betreuung sicherzustellen. Ebenfalls besteht je nach Förder- programm die Möglichkeit ein sogenanntes „Virtual Counselling“ in Anspruch zu nehmen, wel- ches den Ausländer*innen in der Herkunftssprache für viele Rückkehrfragen, insbesondere zur Reintegration, Hilfestellungen auch vor Ort anbietet. Die Förderlandschaft ist über den deutschen Internetauftritt (returningfromgermany.com) mehrsprachig und in leichter Sprache abrufbar. Die häufigsten Rückkehrstaaten Wird der Ausreiseplicht nicht freiwillig nachgekommen oder wiegt das Interesse an der über- wachten Ausreise (in der Regel bei in Haft befindlichen Straftäter*innen) höher, ist die Durch- setzung einer Ausreiseverpflichtung unvermeidlich und gesetzlich vorgesehen. Das Ausländeramt handelt stets im Bewusstsein, dass Rückführungen in die Lebenswirklich- keit und -perspektive der betroffenen Menschen eingreifen und es darüber hinaus ein ein- schneidendes und emotionales Erlebnis für rückzuführende Personen ist. Daher werden sämt- liche Grundlagen / Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor ihrer Durch- führung sorgfältig geprüft. Rückführungen werden immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, mit geschultem Personal der Ausländerbehörde und der in der Situation gebotenen Sensibili- tät betrieben. 8 Anzahl von Rückführungen Im Jahr 2024 wurden 205 Personen in ihren Herkunftsstaat rückgeführt, in 24 Fällen erfolgte die Überstellung im Rahmen des Dublin-Vefahrens in einen europäischen Vertragsstaat. Die häufigsten Herkunftsstaaten Das Dublin-Verfahren wird in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betrieben und dient der Zuständigkeitsbestimmung zur Durchführung des Asylverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat. Die Dublin III-Verordnung als rechtliche Grundlage legt hierbei die Kriterien und das Verfahren fest und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie Nor- wegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt wird, nur durch einen Staat geprüft wird. Ist ein anderer Mitgliedstaat zuständig ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Überstellung dorthin an. Das Ausländeramt ist dann verpflichtet die Über- stellung fristgerecht sicherzustellen, eine eigene Entscheidungs- oder Prüfungskompetenz hat die Ausländerbehörde nicht. 9 Voraufenthaltszeiten der zurückgeführten Personen Die Voraufenthalte der rückgeführten Personen in Deutschland sind aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufent- halte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Rückführun- gen nach Maßgabe der Dublin III Verordnung oder um Rückführungen von unerlaubt einge- reisten Personen. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufent- haltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedoku- menten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Vo- raussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Untertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. Unter langfristige Aufenthalte sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber, wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. Rückführungskapazitäten werden hierbei vorrangig auf Gefährder*innen, Personen aufgrund von (intensiver) Straffälligkeit und sonstige Personen, die sich dauerhaft der Integration ver- weigern konzentriert. Es ist aber auch gesetzliche Aufgabe des Ausländeramtes, die Ausrei- sepflicht der Personen durchzusetzen, die ihrer Pflicht nicht freiwillig nachkommen. 10 Anteil zurückgeführter Straftäter*innen an der Anzahl der Gesamtrückführungen Die Ausreisevorbereitung und Durchführung einer Rückführung von straffälligen Personen ist sehr zeitaufwendig. Neben langwierigen und schwierigen Identifizierungsverfahren und Be- schaffung von Heimreisedokumenten, bedarf es zur Ausweisung und Rückführung einer Ge- nehmigung der Staatsanwaltschaft. Mit der Genehmigung zur Abschiebung wird in der Regel der Aufenthaltsbeendigung Vorrang gegenüber der Strafverfolgung oder vollen Verbüßung der Strafhaft erklärt. Bei inhaftierten Personen wird der Strafverzicht in der Regel erst nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft gewährt. Zurückgeführte Straftäter*innen nach Delikt (Mehrfachnennung möglich) In der Aufzählung der Straftaten handelt es sich ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter verurteilter Personen, ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur von Ausländer*innen begangen werden können (Strafvorschriften nach dem AufenthG). 11 6. Rechtliche Änderungen und Besonderheiten Im Januar 2024 wurde das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz beschlossen, welches im Februar 2024 in Kraft trat. Im Rahmen dessen wurde im Wesentlichen die Erwei- terung des Ausreisegewahrsams von 10 auf 28 Tage, die Erweiterung von Abschiebehaft- gründen, sowie die Befugnis zum Betreten von Räumen Dritter in Gemeinschaftsunterkünf- ten zum Zwecke der Identifizierung und Rückführung, als auch Regelungen zur erleichterten Rückführung von Straftäter*innen und Gefährder*innen beschlossen. Im November 2024 hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems auf den Weg gebracht. Hier wurden insbesondere die Handlungsmög- lichkeiten für die Ausweisung von straffälligen Personen ausgeweitet. Gez. Blome
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0887/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 02.05.2025
- Erstellt
- 20.03.2025 09:54