0102/2019
Beantwortung der Anfrage der Fraktion Die Linke vom 03.12.2018 zum Thema: "Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern" (AN1764/2018)
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Beantwortung einer Anfrage der Linke AN 17642018 Kosten für Bildungsbedarf
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Schriftliche Anfrage der Fraktion Die Linke vom 03.12.2018 auf der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 06.12.2018 zum Thema: „Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern“ (AN 1764/2018) Wortlaut der Anfrage: 1. Wie verfährt das Jobcenter Köln mit Anträgen auf Übernahme der Kosten für einen PC, Laptop, Tablet oder ähnliche Ausstattung, wenn der/die Antragstellerin dieses Gerät für Schulzwecke nutzen muss oder will? 2. In einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2017 (L 11 AS 349/17) stellt das Gericht fest, dass auch die Anschaffungskosten für Schulbücher nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden. Wie verfährt das Jobcenter Köln bei den Kosten für Schulbücher? 3. Auf welche Rechtsauffassung gründet sich diese Praxis aus den Fragen 1 und 2? 4. Sah sich das Jobcenter Köln schon Klagen gegenüber, die aufgrund von geltend gemachten Bildungsbedarfen entstanden? 5. Wenn ja, wie gingen diese Verfahren aus? Antwort des Jobcenter Köln Zu 1. und 2.: Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 Abs. 6 SGB II führen hinsichtlich der Kosten für Schulmaterialien wie folgt aus: „Diese Kosten sind im Regelbedarf berücksichtigt. Die Schulmaterialien sind zusätzlich mit der Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Absatz 3 abgedeckt. Die Grundausstattung, die zu Beginn eines Schulhalbjahres anfällt, sollte grundsätzlich über diese Leistung bestreitbar sein; weitere Schulmaterialien sind aus den Leistungen für den Regelbedarf zu finanzieren.“ Gesonderte zuschussweise Leistungen nach dem SGB II für Schulmaterialien können damit entsprechend den vorzitierten Fachlichen Weisungen nicht gewährt werden. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch ggf. eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II möglich. Hinsichtlich der Kosten für Schulbücher sind Schülerinnen und Schüler von der Zuzahlung eines Eigenanteils für Lernmittel aufgrund des Schulgesetzes NRW bei Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII befreit. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung. Aufgrund eines Ratsbeschlusses der Stadt Köln sind auch Empfänger/innen von Leistungen nach SGB II, SGB VIII, AsylblG von der Zahlung des Eigenanteils befreit. Diese Schüler/innen erhalten, nach Vorlage des Bewilligungsbescheides in der Schule, die Lernmittel kostenlos und/oder leihweise von der Schule. Die Bildung und Teilhabe - Leistung „jährlicher Schulbedarf“ werden zusätzlich gewährt und schließen eine Lernmittelbefreiung nicht aus. Zu 3.: Die Bedarfe für Schulmaterialen, welche neben dem Bedarf der Grundausstattung zu Schuljahresbeginn anfallen, sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Ein Anspruch auf weitergehende zuschussweise Leistungen außerhalb der Regelung des § 20 SGB II (zuzüglich der Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II) in den fraglichen Fällen besteht mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage im System des SGB II nicht. Zu 4.: Dem Team 702.1/702.2, Widerspruchsstelle, des Jobcenter Köln liegen Klagen aufgrund geltend gemachter Bildungsbedarfe nicht vor. Ebenso liegen auch dem Bereich 504-0/Bildung und Teilhabe/Stadt Köln Klagen aufgrund abgelehnter Kosten für Bildungsbedarfe nicht vor. Zu 5.: entfällt aufgrund Antwort zu 4.) gez. Wagner
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 11.01.2019 0102/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 24.01.2019 Beantwortung der schriftliche Anfrage der Fraktion Die Linke vom 03.12.2018 auf der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 06.12.2018 zum Thema: „Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern„ (AN 1764/2018) Zur schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 03.12.2018 legt die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlage gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0102/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 11.01.2019
- Erstellt
- 09.01.2019 12:22