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0102/2019

Beantwortung der Anfrage der Fraktion Die Linke vom 03.12.2018 zum Thema: "Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern" (AN1764/2018)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 11.01.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 24.01.2019, TOP 8.2.1.1

Beantwortung einer Anfrage der Linke AN 17642018 Kosten für Bildungsbedarf

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Beantwortung einer Anfrage der Linke AN 17642018 Kosten für Bildungsbedarf

3481 Zeichen

Schriftliche Anfrage der Fraktion Die Linke vom 03.12.2018 auf der Sitzung des 
Ausschusses für Soziales und Senioren am 06.12.2018 zum Thema: 
„Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern“ 
(AN 1764/2018) 
 
 
 
Wortlaut der Anfrage: 
 
 
1. Wie verfährt das Jobcenter Köln mit Anträgen auf Übernahme der Kosten für einen 
PC, Laptop, Tablet oder ähnliche Ausstattung, wenn der/die Antragstellerin dieses 
Gerät für Schulzwecke nutzen muss oder will? 
 
2. In einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2017 
(L 11 AS 349/17) stellt das Gericht fest, dass auch die Anschaffungskosten für 
Schulbücher nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden. Wie verfährt das 
Jobcenter Köln bei den Kosten für Schulbücher? 
 
3. Auf welche Rechtsauffassung gründet sich diese Praxis aus den Fragen 1 und 2? 
 
4. Sah sich das Jobcenter Köln schon Klagen gegenüber, die aufgrund von geltend 
gemachten Bildungsbedarfen entstanden? 
 
5. Wenn ja, wie gingen diese Verfahren aus? 
 
 
Antwort des Jobcenter Köln  
 
Zu 1. und 2.:  Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 Abs. 6 
  SGB II führen hinsichtlich der Kosten für Schulmaterialien wie folgt aus:  
 
„Diese Kosten sind im Regelbedarf berücksichtigt. Die Schulmaterialien sind 
zusätzlich mit der Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf 
nach § 28 Absatz 3 abgedeckt. Die Grundausstattung, die zu Beginn eines 
Schulhalbjahres anfällt, sollte grundsätzlich über diese Leistung bestreitbar 
sein; weitere Schulmaterialien sind aus den Leistungen für den Regelbedarf 
zu finanzieren.“ 
 
Gesonderte zuschussweise Leistungen nach dem SGB II für 
Schulmaterialien können damit entsprechend den vorzitierten Fachlichen 
Weisungen nicht gewährt werden. 
 
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch ggf. eine 
darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II 
möglich. 
 
Hinsichtlich der Kosten für Schulbücher sind Schülerinnen und Schüler von 
der Zuzahlung eines Eigenanteils für Lernmittel aufgrund des Schulgesetzes 
NRW bei Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

befreit. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der 
Schulträger in eigener Verantwortung. Aufgrund eines Ratsbeschlusses der 
Stadt Köln sind auch Empfänger/innen von Leistungen nach SGB II, SGB 
VIII, AsylblG von der Zahlung des Eigenanteils befreit. Diese Schüler/innen 
erhalten, nach Vorlage des Bewilligungsbescheides in der Schule, die 
Lernmittel kostenlos und/oder leihweise von der Schule.  
Die Bildung und Teilhabe - Leistung „jährlicher Schulbedarf“ werden 
zusätzlich gewährt und schließen eine Lernmittelbefreiung nicht aus. 
   
   
Zu 3.:  Die Bedarfe für Schulmaterialen, welche neben dem Bedarf der 
Grundausstattung zu Schuljahresbeginn anfallen, sind vom Regelbedarf 
nach § 20 SGB II umfasst. 
 
Ein Anspruch auf weitergehende zuschussweise Leistungen außerhalb der 
Regelung des § 20 SGB II (zuzüglich der Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB 
II) in den fraglichen Fällen besteht mangels einer entsprechenden 
Anspruchsgrundlage im System des SGB II nicht. 
 
 
 
Zu 4.:  Dem Team 702.1/702.2, Widerspruchsstelle, des Jobcenter Köln liegen 
Klagen aufgrund geltend gemachter Bildungsbedarfe nicht vor. Ebenso 
liegen auch dem Bereich 504-0/Bildung und Teilhabe/Stadt Köln Klagen 
aufgrund abgelehnter Kosten für Bildungsbedarfe nicht vor. 
 
 
Zu 5.: entfällt aufgrund Antwort zu 4.) 
 
 
 
 
 
 
gez. Wagner

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

693 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/5000 JC 
 
Vorlagen-Nummer  11.01.2019 
 0102/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 24.01.2019 
 
Beantwortung der schriftliche Anfrage der Fraktion Die Linke vom 03.12.2018 auf der Sitzung 
des Ausschusses für Soziales und Senioren am 06.12.2018 zum Thema: 
„Kosten für Bildungsbedarf von Transferleistungsempfängern„ 
(AN 1764/2018) 
Zur schriftlichen Anfrage der Fraktion Die Linke vom 03.12.2018 legt die Verwaltung dem  
Ausschuss für Soziales und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. 
 
Anlage 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

24.01.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 8.2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0102/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
11.01.2019
Erstellt
09.01.2019 12:22