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0660/2026

296. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.04.2026

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Anlage 1, 296. Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlagen 2-8, Ergänzende Erläuterungen

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Anlage 1, 296. Satzung

3789 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertsechsundneunzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 
2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in der nachstehend aufgeführten Straße durchgeführten straßenbaulichen Maßnah-
men wird gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbau-
beitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maßnahme wie folgt festgelegt: 
Feldblumenweg und Anemonenweg (einschließlich Stichweg  
zu den Grundstücken Kornblumenweg 8 und 10) (Stadtbezirk 3) 
von Kornblumenweg bis Mohnweg; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Fahrbahn im Feldblumenweg und Anemonenweg durch Einbau einer As-
phaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenfüh-
rung sowie Ein- und Umbau der Straßenabläufe. 
Erneuerung der Gehwege im Feldblumenweg und Anemonenweg durch Einbau von Platten 
bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßenleuch-
ten. 
§ 2 
Die 248. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 18.01.2016 (Amtsblatt Nr. 3 vom 27.01.2016, S. 27) wird wie folgt ge-
ändert: 
§ 1 Ziffer 1 
Baumberger Straße (Stadtbezirk 5) 
§ 1 Ziffer 2 
Benrather Straße (Stadtbezirk 5)

2 
 
 
§ 1 Ziffer 3 
Norddeicher Straße (Stadtbezirk 5) 
§ 1 Ziffer 4 
Oldenburger Straße (Stadtbezirk 5) 
§ 1 Ziffer 5 
Urdenbacher Straße (Stadtbezirk 5) 
werden ersatzlos gestrichen. 
§ 3 
Die 284. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 25.02.2023 (Internetveröffentlichung vom 07.03.2023) wird 
wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 8 
Weichselring einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 6) 
werden in Satz 1 des Maßnahmentextes „Erneuerung der Fahrbahn im Hauptzug durch Ein-
bau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Ein- und Umbau von Straßenabläu-
fen sowie Erneuerung der Rinnenführung.“ hinter dem Wort „Asphaltbinderschicht“ die Worte 
„sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht“ zusätzlich eingefügt. 
Außerdem werden in Satz 2 des Maßnahmentextes „Erneuerung der Gehwege im Hauptzug 
ab Nogatstraße bis Elbeallee durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht 
sowie Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen.“ hinter dem Wort „Schottertragschicht“ die 
Worte „bzw. in Bereichen einzelner Baumstandorte durch Einbau einer wassergebundenen 
Wegedecke“ zusätzlich eingefügt. 
§ 4 
§ 1 tritt rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 01.09.2022 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

3291 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0660/2026 
Freigabedatum 
 13.04.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
296. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 296. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Mobilitätsausschuss verzichtet auf die Wiedervorlage, sofern die Bezirksvertretungen un-
eingeschränkt zustimmen. 
 
 
Mobilitätsausschuss 28.04.2026 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.05.2026 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.05.2026 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.05.2026 
Mobilitätsausschuss  
Rat 12.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 296. Satzung (Anlage 1) aufgeführte Maßnahme ist 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubei-
tragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vor-
gesehenen Maßnahme, der in § 2 aufgeführten Satzungsaufhebungen und der in § 3 aufge-
führten Satzungsänderung sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 
bis 8) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23.09.2025 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent-
schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen 
wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei den im Entwurf der 296. KAG-Maßnahmen-
satzung aufgeführten Maßnahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits 
vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Sat-
zungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für die Beitragserhebung bzw. 
um die Landesförderung beantragen zu können. 
Anlagen 
Anlage 1 Entwurf der 296. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlage 2 Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des 
Satzungsentwurfes 
Anlagen 3 bis 7 Erläuterung zur Aufhebung einer bestehenden Satzung in § 2 des Sat-
zungsentwurfs 
Anlage 8  Erläuterung zur Änderung einer bestehenden Satzung in § 3 des Sat-
zungsentwurfs

Anlagen 2-8, Ergänzende Erläuterungen

14618 Zeichen

Anlage 2 (zu § 1) 
  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Feldblumenweg und Anemonenweg (einschließlich Stichweg  
zu den Grundstücken Kornblumenweg 8 und 10) 
von : Kornblumenweg 
bis : Mohnweg 
Stadtteil : Junkersdorf 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Mit der Vorlage 3145/2021 hat die Bezirksvertretung Lindenthal am 24.01.2022 die Gene-
ralsanierung des Feldblumenweges und Anemonenweges beschlossen. Darin wurde bereits 
auf die Beitragspflicht nach § 8 KAG hingewiesen. 
Die Fahrbahn des Feldblumenwegs und des Anemonenweges war ca. 50 Jahre alt und be-
fand sich in einem schlechten Zustand. Sie wies alters- und nutzungsbedingt zahlreiche 
Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern, Absackungen, Bodenwellen und offenen Pflas-
terflächen auf. Insgesamt bestand dringender Sanierungsbedarf. 
Die Gehwege waren überwiegend mit einer Gussasphaltdecke befestigt. Diese wies zahlrei-
che Risse, Schlaglöcher und Flickstellen auf und war altersbedingt verschlissen. 
Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus alten Masten mit Aufsatzleuchten und 
war ca. 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war 
die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen 
Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf-
satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zudem wurden zusätzliche Leuchten aufgestellt. 
  
Maßnahmen: 
Erneuerung der Fahrbahn im Feldblumenweg und Anemonenweg durch Einbau einer As-
phaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenfüh-
rung sowie Ein- und Umbau der Straßenabläufe. 
Erneuerung der Gehwege im Feldblumenweg und Anemonenweg durch Einbau von Platten 
bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßenleuch-
ten. 
  
Tatsächliche entstandene Kosten des Ausbaus: 539.721,47 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 377.805,03 EUR 
Der Feldblumenweg und der Anemonenweg sind als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 
Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Der betroffene Abschnitt liegt in einer 
Tempo-30-Zone in einem Wohngebiet südlich der Aachener Straße. Die Stichstraße 
Anemonenweg endet in einer Wendeanlage. Sowohl der örtliche Eindruck als auch der 
Querschnitt der Straßenanlage lassen darauf schließen, dass Feldblumenweg und 
Anemonenweg ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen.

Die Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege und der Beleuchtung sind im Straßen- und 
Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. 
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 23.09.2025 werden damit soweit ersicht-
lich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils 
vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro 
festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde am 01.07.2022 begonnen und sie wurden im November 2024 
abgeschlossen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 
01.07.2022 in Kraft.

Anlage 3 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Baumberger Straße 
von : Benrather Straße 
bis : Wendeanlage 
Stadtteil : Longerich 
Stadtbezirk : 5 
  
§ 1 Ziffer 1 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Baumberger 
Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. 
Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getre-
ten. 
Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute 
RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten 
mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten aber nicht 
erneuert. Lediglich die noch vorhandenen Langfeld- und Kofferleuchten wurden durch mo-
derne Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in 
der Baumberger Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völlig 
neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen 
auf die Baumberger Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz 
GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können 
dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß-
nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen 
werden. 
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Baumberger Straße dann 
doch erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch gegenüber dem 
Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung 
auslösen.

Anlage 4 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Benrather Straße 
von : Monheimer Straße 
bis : Rheindorfer Straße 
Stadtteil : Longerich 
Stadtbezirk : 5 
  
§ 1 Ziffer 2 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Benrather 
Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. 
Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getre-
ten. 
Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute 
RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten 
mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten aber nicht 
erneuert, lediglich die noch vorhandenen Langfeldleuchten wurden durch moderne Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in 
der Benrather Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völlig 
neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen 
auf die Benrather Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz 
GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können 
dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß-
nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen 
werden. 
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Benrather Straße dann 
doch vollumfänglich erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch 
gegenüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstat-
tungsverordnung auslösen.

Anlage 5 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Norddeicher Straße 
von : Oldenburger Straße 
bis : Altonaer Straße  
Stadtteil : Longerich 
Stadtbezirk : 5 
  
§ 1 Ziffer 3 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Norddeicher 
Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. 
Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getre-
ten. 
Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute 
RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten 
mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten, mit Aus-
nahme eines Mastes, aber nicht erneuert, lediglich die noch vorhandenen Langfeld- und Kof-
ferleuchten wurden durch moderne Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in 
der Norddeicher Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völlig 
neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen 
auf die Norddeicher Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz 
GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können 
dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß-
nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen 
werden. 
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Norddeicher Straße dann 
doch vollumfänglich erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch 
gegenüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstat-
tungsverordnung auslösen.

Anlage 6 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Oldenburger Straße 
von : Rheindorfer Straße 
bis : Ende  
Stadtteil : Longerich 
Stadtbezirk : 5 
  
§ 1 Ziffer 4 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Oldenburger 
Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. 
Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getre-
ten. 
Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute 
RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten 
mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten aber nicht 
vollständig erneuert; aufgrund von Hochbaumaßnahmen wurden lediglich einzelne Masten 
ausgetauscht. Die vorhandenen Langfeldleuchten und weitere ältere Leuchten (Ersatz-
leuchte für defekte Neon-Langfeldleuchten) wurden in 2024 jedoch durch moderne Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in 
der Oldenburger Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völlig 
neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen 
auf die Oldenburger Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz 
GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können 
dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß-
nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen 
werden. 
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Oldenburger Straße dann 
doch vollständig erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch ge-
genüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstat-
tungsverordnung auslösen.

Anlage 7 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Urdenbacher Straße 
von : Wilhelm-Sollmann-Straße  
bis : Wendeanlage vor Haus-Nr. 17 
Stadtteil : Longerich 
Stadtbezirk : 5 
  
§ 1 Ziffer 5 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Urdenbacher 
Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher 
Straßenleuchten vor. Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 
01.12.2015 in Kraft getreten. 
Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute 
RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten 
mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten aber nicht 
erneuert und auch keine zusätzlichen aufgestellt, jedoch wurden die vorhandenen Langfeld-
leuchten durch moderne Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in 
der Urdenbacher Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völ-
lig neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. 
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen 
auf die Urdenbacher Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz 
GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können 
dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß-
nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen 
werden. 
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Urdenbacher Straße dann 
doch vollumfänglich erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch 
gegenüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstat-
tungsverordnung auslösen.

Anlage 8 (zu § 3) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Weichselring einschließlich Stichstraßen 
von : Merianstraße 
bis : Elbeallee 
Stadtteil : Chorweiler 
Stadtbezirk : 6 
  
Der Weichselring ist mit der Erneuerung der Fahrbahn und Gehwege Gegenstand vom § 1 
Ziffer 8 der 284. KAG-Maßnahmensatzung. 
Bei Durchführung der Arbeiten wurde festgestellt, dass die Fahrbahn in mehreren Abschnit-
ten im Vollausbau wiederhergestellt werden musste, da der Restfahrbahnaufbau dort unzu-
reichend und somit nicht mehr tragfähig war. Zudem konnten die Gehwege nicht auf ganzer 
Länge gemäß dem beschlossenen Bauprogramm ausgebaut werden, da Wurzeleinwüchse 
der nahestehenden Straßenbäume dort den Gehwegausbau mit Platten bzw. Pflaster verhin-
dern. Aufgrund dessen wurde im Bereich einzelner Baumstandorte eine wassergebundene 
Wegedecke hergestellt. 
Da die Asphalttragschicht und Schottertragschicht sowie die wassergebundene Wegedecke 
im Bereich einzelner Baumstandorte nicht im Maßnahmentext aufgeführt sind, ist eine rück-
wirkende Satzungsänderung erforderlich. Damit wird der Maßnahmenumfang an den tat-
sächlich durchgeführten Ausbau angepasst. 
Aufgrund des aufwändigeren Ausbaus haben sich auch die ursprünglich angesetzten Kosten 
der Maßnahme erhöht. Hierzu gab es mit der Vorlage 1133/2025 bereits eine haushalts-
rechtliche Unterrichtung des Rates. 
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe-
rium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 23.09.2025 werden nur solche 
Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über 
die Erneuerung des Weichselringes wurde von der Bezirksvertretung Chorweiler im Rahmen 
des Straßen- und Radwegunterhaltungsprogramms 2017 ff. bereits am 07.09.2017 (Vorlage 
1021/2017) getroffen. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, 
eine Förderung ist nicht möglich.

Beratungsverlauf (6)

28.04.2026 Mobilitätsausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.05.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.05.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV)

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.05.2026 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.05.2026 Rat
TOP 12.3 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung (Fachausschuss)

Details

Aktenzeichen
0660/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.04.2026
Erstellt
05.03.2026 08:13