0660/2026
296. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1, 296. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertsechsundneunzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in der nachstehend aufgeführten Straße durchgeführten straßenbaulichen Maßnah- men wird gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbau- beitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maßnahme wie folgt festgelegt: Feldblumenweg und Anemonenweg (einschließlich Stichweg zu den Grundstücken Kornblumenweg 8 und 10) (Stadtbezirk 3) von Kornblumenweg bis Mohnweg; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Fahrbahn im Feldblumenweg und Anemonenweg durch Einbau einer As- phaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenfüh- rung sowie Ein- und Umbau der Straßenabläufe. Erneuerung der Gehwege im Feldblumenweg und Anemonenweg durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßenleuch- ten. § 2 Die 248. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 18.01.2016 (Amtsblatt Nr. 3 vom 27.01.2016, S. 27) wird wie folgt ge- ändert: § 1 Ziffer 1 Baumberger Straße (Stadtbezirk 5) § 1 Ziffer 2 Benrather Straße (Stadtbezirk 5) 2 § 1 Ziffer 3 Norddeicher Straße (Stadtbezirk 5) § 1 Ziffer 4 Oldenburger Straße (Stadtbezirk 5) § 1 Ziffer 5 Urdenbacher Straße (Stadtbezirk 5) werden ersatzlos gestrichen. § 3 Die 284. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 25.02.2023 (Internetveröffentlichung vom 07.03.2023) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 8 Weichselring einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 6) werden in Satz 1 des Maßnahmentextes „Erneuerung der Fahrbahn im Hauptzug durch Ein- bau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Ein- und Umbau von Straßenabläu- fen sowie Erneuerung der Rinnenführung.“ hinter dem Wort „Asphaltbinderschicht“ die Worte „sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht“ zusätzlich eingefügt. Außerdem werden in Satz 2 des Maßnahmentextes „Erneuerung der Gehwege im Hauptzug ab Nogatstraße bis Elbeallee durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen.“ hinter dem Wort „Schottertragschicht“ die Worte „bzw. in Bereichen einzelner Baumstandorte durch Einbau einer wassergebundenen Wegedecke“ zusätzlich eingefügt. § 4 § 1 tritt rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 01.09.2022 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0660/2026 Freigabedatum 13.04.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 296. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 296. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Mobilitätsausschuss verzichtet auf die Wiedervorlage, sofern die Bezirksvertretungen un- eingeschränkt zustimmen. Mobilitätsausschuss 28.04.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.05.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.05.2026 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.05.2026 Mobilitätsausschuss Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 296. Satzung (Anlage 1) aufgeführte Maßnahme ist beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubei- tragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vor- gesehenen Maßnahme, der in § 2 aufgeführten Satzungsaufhebungen und der in § 3 aufge- führten Satzungsänderung sind in den beigefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 8) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23.09.2025 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent- schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei den im Entwurf der 296. KAG-Maßnahmen- satzung aufgeführten Maßnahmen wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Sat- zungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung für die Beitragserhebung bzw. um die Landesförderung beantragen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 296. KAG-Maßnahmensatzung Anlage 2 Einzeldarstellung zu der straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlagen 3 bis 7 Erläuterung zur Aufhebung einer bestehenden Satzung in § 2 des Sat- zungsentwurfs Anlage 8 Erläuterung zur Änderung einer bestehenden Satzung in § 3 des Sat- zungsentwurfs
Anlagen 2-8, Ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 (zu § 1) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Feldblumenweg und Anemonenweg (einschließlich Stichweg zu den Grundstücken Kornblumenweg 8 und 10) von : Kornblumenweg bis : Mohnweg Stadtteil : Junkersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Mit der Vorlage 3145/2021 hat die Bezirksvertretung Lindenthal am 24.01.2022 die Gene- ralsanierung des Feldblumenweges und Anemonenweges beschlossen. Darin wurde bereits auf die Beitragspflicht nach § 8 KAG hingewiesen. Die Fahrbahn des Feldblumenwegs und des Anemonenweges war ca. 50 Jahre alt und be- fand sich in einem schlechten Zustand. Sie wies alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern, Absackungen, Bodenwellen und offenen Pflas- terflächen auf. Insgesamt bestand dringender Sanierungsbedarf. Die Gehwege waren überwiegend mit einer Gussasphaltdecke befestigt. Diese wies zahlrei- che Risse, Schlaglöcher und Flickstellen auf und war altersbedingt verschlissen. Die Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus alten Masten mit Aufsatzleuchten und war ca. 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Zudem wurden zusätzliche Leuchten aufgestellt. Maßnahmen: Erneuerung der Fahrbahn im Feldblumenweg und Anemonenweg durch Einbau einer As- phaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneuerung der Rinnenfüh- rung sowie Ein- und Umbau der Straßenabläufe. Erneuerung der Gehwege im Feldblumenweg und Anemonenweg durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßenleuch- ten. Tatsächliche entstandene Kosten des Ausbaus: 539.721,47 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 377.805,03 EUR Der Feldblumenweg und der Anemonenweg sind als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Der betroffene Abschnitt liegt in einer Tempo-30-Zone in einem Wohngebiet südlich der Aachener Straße. Die Stichstraße Anemonenweg endet in einer Wendeanlage. Sowohl der örtliche Eindruck als auch der Querschnitt der Straßenanlage lassen darauf schließen, dass Feldblumenweg und Anemonenweg ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen. Die Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege und der Beleuchtung sind im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 23.09.2025 werden damit soweit ersicht- lich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde am 01.07.2022 begonnen und sie wurden im November 2024 abgeschlossen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft. Anlage 3 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Baumberger Straße von : Benrather Straße bis : Wendeanlage Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 § 1 Ziffer 1 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Baumberger Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getre- ten. Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten aber nicht erneuert. Lediglich die noch vorhandenen Langfeld- und Kofferleuchten wurden durch mo- derne Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in der Baumberger Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völlig neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen auf die Baumberger Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß- nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Baumberger Straße dann doch erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung auslösen. Anlage 4 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Benrather Straße von : Monheimer Straße bis : Rheindorfer Straße Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 § 1 Ziffer 2 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Benrather Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getre- ten. Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten aber nicht erneuert, lediglich die noch vorhandenen Langfeldleuchten wurden durch moderne Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in der Benrather Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völlig neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen auf die Benrather Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß- nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Benrather Straße dann doch vollumfänglich erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstat- tungsverordnung auslösen. Anlage 5 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Norddeicher Straße von : Oldenburger Straße bis : Altonaer Straße Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 § 1 Ziffer 3 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Norddeicher Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getre- ten. Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten, mit Aus- nahme eines Mastes, aber nicht erneuert, lediglich die noch vorhandenen Langfeld- und Kof- ferleuchten wurden durch moderne Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in der Norddeicher Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völlig neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen auf die Norddeicher Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß- nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Norddeicher Straße dann doch vollumfänglich erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstat- tungsverordnung auslösen. Anlage 6 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Oldenburger Straße von : Rheindorfer Straße bis : Ende Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 § 1 Ziffer 4 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Oldenburger Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten vor. Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getre- ten. Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten aber nicht vollständig erneuert; aufgrund von Hochbaumaßnahmen wurden lediglich einzelne Masten ausgetauscht. Die vorhandenen Langfeldleuchten und weitere ältere Leuchten (Ersatz- leuchte für defekte Neon-Langfeldleuchten) wurden in 2024 jedoch durch moderne Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in der Oldenburger Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völlig neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen auf die Oldenburger Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß- nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Oldenburger Straße dann doch vollständig erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch ge- genüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstat- tungsverordnung auslösen. Anlage 7 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Urdenbacher Straße von : Wilhelm-Sollmann-Straße bis : Wendeanlage vor Haus-Nr. 17 Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 § 1 Ziffer 5 der 248. KAG-Maßnahmensatzung vom 18.01.2016 sieht für die Urdenbacher Straße die Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer und zusätzlicher Straßenleuchten vor. Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2015 in Kraft getreten. Grundlage für die Festlegung des Bauprogramms war die von der RheinEnergie AG (heute RheinNetz GmbH) beabsichtigte Erneuerung der seinerzeit vorhandenen Peitschenmasten mit Neon-Langfeldleuchten Ende des Jahres 2015. Bis heute wurden die Masten aber nicht erneuert und auch keine zusätzlichen aufgestellt, jedoch wurden die vorhandenen Langfeld- leuchten durch moderne Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Aktuell kann die RheinNetz GmbH nicht absehen, ob bzw. wann die Straßenbeleuchtung in der Urdenbacher Straße vollständig erneuert wird, zumal nach Ablauf von rd. 10 Jahren völ- lig neue Planungen und Kalkulationen erforderlich sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nunmehr die 248. KAG-Maßnahmensatzung bezogen auf die Urdenbacher Straße zum ursprünglichen Inkrafttreten aufzuheben, da die RheinNetz GmbH ihr ursprünglich geplantes Vorhaben für diese Straße aufgegeben hat. Damit können dann aufgrund des Beitragserhebungsverbotes für die ab 01.01.2024 beschlossenen Maß- nahmen die Anlieger*innen nicht mehr zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG herangezogen werden. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Straßenbeleuchtung in der Urdenbacher Straße dann doch vollumfänglich erneuert werden, würde diese Maßnahme einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach § 8a KAG NRW i.V.m. der Straßenausbaubeitrag-Erstat- tungsverordnung auslösen. Anlage 8 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Weichselring einschließlich Stichstraßen von : Merianstraße bis : Elbeallee Stadtteil : Chorweiler Stadtbezirk : 6 Der Weichselring ist mit der Erneuerung der Fahrbahn und Gehwege Gegenstand vom § 1 Ziffer 8 der 284. KAG-Maßnahmensatzung. Bei Durchführung der Arbeiten wurde festgestellt, dass die Fahrbahn in mehreren Abschnit- ten im Vollausbau wiederhergestellt werden musste, da der Restfahrbahnaufbau dort unzu- reichend und somit nicht mehr tragfähig war. Zudem konnten die Gehwege nicht auf ganzer Länge gemäß dem beschlossenen Bauprogramm ausgebaut werden, da Wurzeleinwüchse der nahestehenden Straßenbäume dort den Gehwegausbau mit Platten bzw. Pflaster verhin- dern. Aufgrund dessen wurde im Bereich einzelner Baumstandorte eine wassergebundene Wegedecke hergestellt. Da die Asphalttragschicht und Schottertragschicht sowie die wassergebundene Wegedecke im Bereich einzelner Baumstandorte nicht im Maßnahmentext aufgeführt sind, ist eine rück- wirkende Satzungsänderung erforderlich. Damit wird der Maßnahmenumfang an den tat- sächlich durchgeführten Ausbau angepasst. Aufgrund des aufwändigeren Ausbaus haben sich auch die ursprünglich angesetzten Kosten der Maßnahme erhöht. Hierzu gab es mit der Vorlage 1133/2025 bereits eine haushalts- rechtliche Unterrichtung des Rates. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministe- rium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung vom 23.09.2025 werden nur solche Maßnahmen gefördert, die nach dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Beschluss über die Erneuerung des Weichselringes wurde von der Bezirksvertretung Chorweiler im Rahmen des Straßen- und Radwegunterhaltungsprogramms 2017 ff. bereits am 07.09.2017 (Vorlage 1021/2017) getroffen. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinie werden daher nicht erfüllt, eine Förderung ist nicht möglich.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0660/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.04.2026
- Erstellt
- 05.03.2026 08:13