2019/0322
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)
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2019/0322
12928 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.10.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0322
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
(Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 11.10.2019
Beschlussvorschlag :
Aufstellungsbeschluss
1. Dem Antrag der Vorhabenträgerin ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden zur Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB
wird zugestimmt.
Für die Grundstücke zwischen der Frankfurter Landstraße sowie der Darmstädter Straße im
Zentrum von Darmstadt-Arheilgen, Gemarkung Arheil gen, Flur 1, Flurstücke Nr. 100/1, 100/4,
101/2, 102/1, 103/4, 104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Landstraße
Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 639/5 als auch die der Darmstädter Straße Flur 1, Nr.289, ist ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB zur Änderung des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans A 7.1 – An der Reitbahn – aufzustellen, um Planungsrecht
für einen großflächigen Lebensmittelmarkt mit Tiefgarage und einer Wohnbebauung zu s chaffen.
- 2 -
Offenlagebeschluss
2. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Anlage 1) sowie im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Anlage 2, datenschutzrelevant) die in
den Anlagen 1 und 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der vorläufigen Prüfung der
Stellungnahmen (Anlage 1 und 2) wird zugestimmt.
3. Dem vorliegenden Vorhaben - und Erschließungsplan (Anlage 3, Plan wird zu den Sitzungen
aufgehängt) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis
173 – wird zugestimmt.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen.
4. Dem vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 5, Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt), der
dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 4) und der im Plan enthaltenen Satzung
über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zugestimmt.
Sie sind ebenfalls der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
zugrunde zu legen.
5. Der vorliegende Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 – ist mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung über
die Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4a
Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zu
beteiligen.
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit
(datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3: Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbe zogenen
Bebauungsplan A 43 (wird zu den Sitzungen aufgehängt)
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan A 43
Anlage 5: Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 (wird zu den
Sitzungen aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0322 vom 11.10.2019:
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die geplante Bebauung der Grundstücke im
Geltungsbereich (s. zu 1.) geschaffen. Das innerörtliche Grundstück mit einer Größe v on
2.977m² wird im Osten durch die Darmstädter Straße und im Westen durch die Frankfurter
Landstraße begrenzt.
Die Schaffung von Baurecht für die geplante Bebauung ist erforderlich, da nach dem derzeit
für das Plangebiet rechtsverbindlichen Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – die
Grundstücke in der gewünschten Form nicht bebaubar sind.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat aufgrund des Magistratsbeschlusses vom 07.03.2018 bereits vom
13.03.2018 bis zum 13.04.2018 stattgefunden.
Vorhaben
Die geplante Projektierung umfasst die Errichtung von 15 Wohneinheiten, eine m
großflächigen Lebensmittelmarkt mit maximal 1.050 m² Verkaufsfläche sowie einer
Tiefgarage mit 41 Stellplätzen. Konzipiert ist ein Mix von Zwei- bis Vierzimmerwohnungen
mit Küche, Bad und Balkon. Im Bereich der Frankfurter Landstraße werden die Wohnungen
barrierefrei erschlossen. Insgesamt sind 8 öffentlich geförderte Wohnungen geplant. Die
Wohnungsgrößen richten sich n ach den Anforderungen der Wohnraumförderung für
Sozialwohnungen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für Haushalte mit mittlerem
Einkommen (4 Wohnungen). Hiermit wird die im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 02.03.2017 („Sicherung des sozial geförderten Wohnungsbaus“, MV-Nr. 2017/0031)
vorgegebene Quotenregelung eingehalten und übertroffen.
Funktionen für die Ortsentwicklung Arheilgen
Die Planung dient der Verbesserung der Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils und
der Errichtung vo n teilweise öffentlich gefördertem Wohnraum und stellt dadurch eine
nachhaltige städtebauliche Weiterentwicklung des Arheilger Zentrums dar. Zudem handelt es
sich bei dieser städtebaulichen Entwicklung um eine Maßnahme der Innentwicklung, der
grundsätzlich er Vorrang gegenüber der Außenentwicklung auf baulich nicht vorgeprägten
Flächen zu gewähren ist. Durch die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes wird
der zentrale Versorgungsbereich im Zentrum Arheilgens gestärkt. Die Funktion des
Versorgungsbereichs wird ausgebaut und die Nahversorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs wird für weite Teile der Bevölkerung, darunter auch weniger mobile
Bevölkerungsgruppen gesichert.
Städtebauliche Konzeption
Das Vorhaben greift die Trauf- und Firsthöhen der Nachbarbebauung auf. Entlang der
Frankfurter Landstraße wird die Fluchtachse der nördlich angrenzenden Bebauung nach Süden
fortgeführt. Der Baukörper wird in diesem Bereich entlang der Straße ausgerichtet und erhält
an dieser Stelle gemäß der umliegenden Beb auung ein Satteldach . Auf der eingeschossigen
hinteren Flachdachfläche des Lebensmittelmarktes sind Photovoltaikanlagen vorgesehen. An
der Darmstädter Straße greift das Vorhaben die Gebäudetypologie insbesondere der nördlich
angrenzenden Bebauung auf. Diese ist bestimmt durch zweigeschossige, giebelständige
Wohnhäuser mit Satteldach, welche unmittelbar an die straßenseitige Grundstücksgrenze
angebaut sind. Der neue, ebenfalls zweigeschossige, giebelständige Baukörper mit Satteldach
wird im nördlichen Grundstücksbereich an der Darmstädter Straße in der Flucht der
angrenzenden Bebauung platziert. Der Abstand zur südlich anschließenden,
denkmalgeschützten Gesamtanlage wird durch eine begrünte Freifläche mit Baumpflanzungen
und einem Spielplatz gestaltet.
Erschließung und ruhender Verkehr
Die Anlieferung des erdgeschossigen Marktes erfolgt ausschließlich über die Frankfurter
Landstraße. Der am nördlichen Rand des Grundstückes gelegene Anlieferungsbereich für LKW
wird aus Lärmschutz sowie nachbarschaftsschützenden Gründen vollständig eingehaust. Die
Tiefgarage dient sowohl den Kunden des Marktes als auch den Bewohnern der neuen
Wohnungen und ist durch eine gemeinsame Zu - und Abfahrt über die Frankfurter Landstraße
- 4 -
erreichbar. Die Zu - und Abfahrt ist in das Gebäude integriert , um diese städtebaulich besser
einzufügen und auch hier einen möglichst optimierten Immissionsschutz zu gewährleisten.
Vorstellung im Gestaltungsbeirat
Nach Eingang der Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und entsprechender Änderungen der Planungen, wurde d as
Vorhaben mit Vorhaben - und Erschließungsplan auch dem Gestaltungsbeirat vorgestellt. In
der 22. Sitzung des Gestaltungsbeirats sprachen sich die Mitglieder für eine Überarbeitung
des Entwurfs aus. In Folge dessen wurde die Tiefgaragenein - und - ausfahrt an der
Frankfurter Landstraße weiter nördlich und im Bau körper angeordnet , die Eingangssituation
des Lebensmittelmarktes umgestaltet, die Dachform der Wohngebäude dem Ortsbild
Arheilgens entsprechend als Satteldach ausgestaltet und die Bebauung an der Darmstädter
Straße an die umliegende denkmalgeschützte Bebau ung angepasst. Der überarbeitete
Entwurf, der die Vorschläge des Beirats berücksichtigt und nun Grundlage des Vorhaben - und
Erschließungsplans ist, wurde dem Gestaltungsbeirat in der 23. Sitzung am 22.08.2019
vorgestellt und von den Mitgliedern positiv bew ertet.
Zu 1.:
Das Gebiet zwischen Frankfurter Landstraße und Darmstädter Straße umfasst die Grundstücke
in der Gemarkung Arheilgen, Flur 1, Flurstücke Nr. 100/1, 100/4, 101/2, 102/1, 103/4,
104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Landstraße Nr. 113/5 und Flur 10,
Nr. 639/5 als auch die der Darmstädter Straße Flur 1, Nr.289 und weist eine Katasterfläche
von insgesamt 3.581 m² auf. Für diesen Bereich hat die ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden einen
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans am 02.10.2019 gestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3)
wurde als Basis dieses Antrags mit den städtischen Fachämtern abgestimmt. In dieser
Abstimmungsphase wurde das Vorhaben dem Gestaltungsbeirat vorgelegt.
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 (ohne Maßstab)
- 5 -
Zu 2.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
zusammengefasst und entsprechend geprüft.
In Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) wurden die im Rahmen der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu
den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Es handelt sich bei den Anlagen 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der
Offenlage fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird erst im Rahmen des
Satzungsbeschlusses gemeinsam mit den zur Offenlage eingehenden Stellungnahmen
endgültig entschieden.
Zu 3.:
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 1
BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP). Der
vorliegende VEP (Anlage 3, wird zu den Sitzungen aufgehängt ) wurde mit den betroffenen
städtischen Ämtern abgestimmt. Er stellt detailliert das Vorhaben und d ie Erschließung
zeichnerisch sowie durch eine Vorhabenbeschreibung dar.
Zu 4. und 5.:
Auf Grundlage des Vorhaben - und Erschließungsplans wurde der Entwurf zum
vorhabenbezogenen Bebauun gsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 5,
wird zu den Sitzungen aufgehängt) und die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 4)
erarbeitet.
Nach dem Offenlageb eschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung im Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen Begründung sowie den wesentlichen
umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Einstellung der
Auslegungsunterlagen in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.
Die Dezernentin III: Die Dezernentin V :
Dr. Barbara Boczek Barbara Akdeniz
Stadträtin Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 für die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
anlage 4
276811 Zeichen
Anlage 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Begründung
(§ 2a BauGB)
02.10.2019
Vorhabenträger:
ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden,
Hessenring 1 – 3,
64546 Mörfelden-Walldorf
Bearbeitung:
planungsbüro für städtebau
göringer—hoffmann—bauer
im rauhen see 1
64846 groß-zimmern
telefon (060 71) 493 33
e-mail info@planung-ghb.de
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 2
Teil A: Städtebauliche Begründung
Inhaltsverzeichnis:
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis ................................ ................... 5
2. Rechtsgrundlagen ................................ ................................ ................................ ........... 5
3. Verfahren ................................ ................................ ................................ .......................... 6
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ................................ ............. 6
5. Planungsrechtliche Situation ................................ ................................ .......................... 7
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ................................ .... 7
5.2 Flächennutzungsplan 2006 ................................ ................................ ................................ 9
5.3 Landschaftsplan ................................ ................................ ................................ ................ 9
5.4 Bebauungsplan ................................ ................................ ................................ ................ 10
6. Bestand ................................ ................................ ................................ .......................... 13
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ................................ ...................... 13
6.2 Stadträumliche Einbindung ................................ ................................ .............................. 14
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung ................................ ................................ ......... 16
6.4 Schallimmissionen ................................ ................................ ................................ ........... 17
6.5 Lärmschutzzone ................................ ................................ ................................ .............. 17
6.6 Schutzausweisungen ................................ ................................ ................................ ....... 19
6.7 Bodenschutz ................................ ................................ ................................ .................... 21
6.8 Altlasten ................................ ................................ ................................ ........................... 21
6.9 Kampfmittel................................ ................................ ................................ ...................... 21
7. Planung ................................ ................................ ................................ .......................... 23
7.1 Städtebauliches Konzept ................................ ................................ ................................ . 23
7.2 Planungsansatz ................................ ................................ ................................ ............... 29
7.3 Vorhaben- und Erschließungsplan ................................ ................................ ................... 30
7.4 Erschließung ................................ ................................ ................................ .................... 30
7.4.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................ ................................ .. 30
7.4.2 LKW-Andienung ................................ ................................ ................................ . 30
7.4.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................ ......................... 31
7.4.4 Fuß- und Radverkehr ................................ ................................ ......................... 31
7.5 Grünordnung / Grün- und Freiflächen ................................ ................................ .............. 33
7.6 Technische Infrastruktur ................................ ................................ ................................ .. 33
7.7 Wasserwirtschaftliche Belange ................................ ................................ ........................ 33
7.8 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens ................................ ................................ ..... 34
7.9 Immissionsschutz ................................ ................................ ................................ ............ 34
7.10 Klimaschutz ................................ ................................ ................................ ..................... 39
8. Einzelhandels- und Zentrenkonzept ................................ ................................ ............. 42
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung ................................ ................................ ............... 43
10. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung................................ ......... 43
11. Biodiversität ................................ ................................ ................................ ................... 43
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ..... 44
12.1 Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB ................................ ............................ 44
12.2 Art der baulichen Nutzung ................................ ................................ ............................... 44
12.3 Flächen für die soziale Wohnraumförderung................................ ................................ .... 44
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 3
12.4 Maß der baulichen Nutzung ................................ ................................ ............................. 44
12.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ................................ ............... 45
12.6 Öffentliche Verkehrsflächen ................................ ................................ ............................. 46
12.7 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen ................ 46
12.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft ................................ ................................ .......................... 46
12.9 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ................................ ................................ ....... 47
12.10 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen ................................ .................. 47
12.11 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................... 48
12.12 Flächen für bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung,
Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
Energien oder Kraft-Wärme-Koppelung ................................ ................................ ........... 49
13. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften ................................ .. 49
14. Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ................................ ......... 50
14.1 Gestaltung baulicher Anlagen ................................ ................................ .......................... 50
14.1.1 Dachgestaltung ................................ ................................ ................................ .. 50
14.1.2 Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen ............................... 50
14.1.3 Gebäudefassaden ................................ ................................ .............................. 51
14.1.4 Werbeanlagen ................................ ................................ ................................ .... 51
14.2 Gestaltung baulicher Anlagen an der Darmstädter Straße ................................ ............... 51
15. Hinweise ................................ ................................ ................................ ......................... 51
16. Regelungen des Durchführungsvertrags ................................ ................................ ..... 52
17. Planungsstatistik ................................ ................................ ................................ ........... 52
18. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen ................................ ........................ 53
Teil B: Umweltbericht
Der Umweltbericht folgt als eigenes Dokument in Anschluss an Teil A der Begründung.
Abbildungsverzeichnis:
Abb. 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 ................................ ..... 7
Abb. 2: Regionaler Flächennutzungsplan / Regionalplan Südhessen 2010 ................................ .... 8
Abb. 3: Zentraler Versorgungsbereich in Darmstadt Arheilgen ................................ ....................... 8
Abb. 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006
mit Kennzeichnung der Lage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 .................. 9
Abb. 5: Ausschnitt Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Kennzeichnung
der Lage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 ................................ ............... 10
Abb. 6: Überschneidungsbereich der Planung mit Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn - ...... 10
Abb. 7: Erhaltungsbereich ................................ ................................ ................................ ............ 11
Abb. 8: Wegeverbindungen ................................ ................................ ................................ .......... 12
Abb. 9: Luftbild mit Lage des Geltungsbereiches ................................ ................................ ......... 13
Abb. 10: Städtebauliche Situation - Bestand ................................ ................................ .................. 14
Abb. 11: Städtebauliche Raumkante im rechtswirksamen Bebauungsplan
A 7.1 - An der Reitbahn - ................................ ................................ ................................ . 14
Abb. 12: Straßenausbau Frankfurter Landstraße gemäß Bebauungsplan
A 7.1 - An der Reitbahn - ................................ ................................ ................................ . 15
Abb. 13: Blick entlang der Frankfurter Landstraße nach Norden ................................ .................... 16
Abb. 14: Blick entlang der Frankfurter Landstraße nach Norden mit Stellplatzfläche ..................... 16
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 4
Abb. 15: Blick entlang der Darmstädter Straße nach Norden ................................ ......................... 17
Abb. 16: Darstellung der Tag-Schutzzone 2 mit Kennzeichnung der Lage des Plangebietes ......... 18
Abb. 17: Abgrenzung der Nacht-Schutzzone mit Kennzeichnung der Lage des Plangebietes ....... 18
Abb. 18: Blick entlang der Darmstädter Straße nach Norden
(mit Teilen der denkmalschutzrechtlichen Gesamtanlage) ................................ ............... 20
Abb. 19: Denkmalschutzrechtliche Gesamtanlage Darmstädter Straße in Arheilgen
mit Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 ............................. 20
Abb. 20: Schrägaufnahme des Vorhabens ................................ ................................ ..................... 23
Abb. 21: Grundriss Erdgeschoss ................................ ................................ ................................ ... 24
Abb. 22: Schnitt Ost-West ................................ ................................ ................................ .............. 25
Abb. 23: Kellergeschoss / Tiefgarage, Technik, Mieterkeller und Fahrradabstellräume .................. 26
Abb. 24: Ansicht von der Frankfurter Landstraße ................................ ................................ ........... 26
Abb. 25: Lageplan ................................ ................................ ................................ .......................... 27
Abb. 26: Ansicht von Osten entlang der Darmstädter Straße ................................ ......................... 28
Abb. 27: Vorgesehene Andienung / Tiefgaragenzufahrt ................................ ................................ . 28
Abb. 28: Städtebauliche Raumkanten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - im Vergleich zu den festgesetzten,
aber nicht realisierten Raumkanten im Bebauungsplan A 7.1 ................................ .......... 29
Abb. 29: Ansicht von Süden entlang der Frankfurter Landstraße ................................ ................... 30
Abb. 30: Stadtplan mit beschildertem Radverkehrsnetz ................................ ................................ . 31
Abb. 31: Geplante Wegeverbindungen im rechtswirksamen Bebauungsplan A 7.1
- An der Reitbahn - zwischen Frankfurter Landstraße und Darmstädter Straße ............... 32
Abb. 32: Immissionsorte und schalltechnisch relevante Nutzungen ................................ ............... 36
Abb. 33: Maßgebliche Außenlärmpegel / Immissionshöhe: EG + ZG ................................ ............. 38
Abb. 34: Maßgebliche Außenlärmpegel / Immissionshöhe: 1. OG ................................ ................. 38
Abb. 35: Maßgebliche Außenlärmpegel / Immissionshöhe: 2. OG ................................ ................. 39
Abb. 36: Lokalklimabewertung ................................ ................................ ................................ ....... 40
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 5
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und E r-
schließungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – sollen die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für den Neubau eines Wohn - und Ges chäftshauses, bestehend
aus einem Nahversorgungsmarkt in Verbindung mit der Herstellung von 15 Wohneinhei-
ten im zentralen Versorgungsbereich des Stadtteils Arheilgen, geschaffen werden.
Die Planung dient der Verbesserung der Nahversorgung im Ortszentrum d es Stadtteils
und der Errichtung von teilweise öffentlich gefördertem Wohnraum und stellt dadurch eine
nachhaltige städtebauliche Weiterentwicklung des Arheilger Zentrums dar. Zudem handelt
es sich bei dieser städtebaulichen Entwicklung um eine Maßnahme der Innenentwicklung,
der grundsätzlicher Vorrang gegenüber der Außenentwicklung auf baulich nicht vorg e-
prägten Flächen zu gewähren ist.
2. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geä n-
dert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt geä n-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 184)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. S. 366)
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2019 (BGBl. I S. 432)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl.
I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 6
3. Verfahren
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschli e-
ßungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erfolgt im Rahmen eines zweistu-
figen regulären Bauleitplanverfahrens. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB
findet keine Anwendung.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Planungsvorhaben der ALDI GmbH & Co. KG
Mörfelden. Diese ist bereit und in der Lage, das Vorhaben in einer im Durchführungsve r-
trag bestimmten Frist durchzuführen und verfügt über die benötigten Grundstücksflächen.
Das erforderliche Planungsrecht wird durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB geschaffen . Dieser besteht aus dem vorhabenb e-
zogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einem Durchfü h-
rungsvertrag zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Vorhabenträger.
Im Bereich des Vorhaben - und Erschließungsplans sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabentr ä-
ger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Zur Fassung des Satzungsbeschlusses werden neben dem Entwurf des vorhabenbez o-
genen Bebauungsplans, der mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmte Vorha-
ben- und Erschließungsplan sowie der abgeschlossene Durchführungsvertrag vorgelegt.
Der Öffentlichkeit w urde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB in der Zeit vom 13.03.2018 bis einschließlich 13.04.2018 die Möglichkeit gegeben,
sich über die allgeme inen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Au s-
wirkungen der Planung zu informieren. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden ebenfalls aufgefordert, sich insbesondere im Hinblick auf den erforderl i-
chen Umfang und Detai llierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu der
Planung zu äußern (Scoping).
Im Zuge des weiteren Verfahrens erfolgt die öffentliche Auslegung des Entwurfes des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Der vorhabenbezogene B ebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - er-
setzt innerhalb seines Geltungsbereiches die Bebauungspläne A 7.1 - An der Reitbahn - .
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Zentrum des
Stadtteils Arheilgen, ca. 130 m nördlich der Kreuzung Frankfurter Landstraße mit der U n-
teren Mühlstraße und der Ettesterstraße.
Das Plangebiet grenzt im Westen an die Frankfurter Landstraße und im Osten an die
Darmstädter Straße an.
Darin überplant werden die Flurstücke Gemarkung Arheilgen, Flur 1, Nr. 100/1, 100/4,
101/2, 102/1, 103/4, 104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Landstr a-
ße Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 639/5 und der Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 7
Die genaue Lage des Plangebietes ist aus nachfolgender Abbildung ersichtlich.
Abb. 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
5. Planungsrechtliche Situation
5.1 Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Der Regionalplan Südhessen /Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP
2010) trifft für den Bereich des Plangebietes die Aussage „Vorranggebiet Siedlung – Be-
stand“. Auch für das Umfeld des Plangebietes gilt diese Festlegung. Das gesamte Zen t-
rum von Arheilgen liegt zudem innerhalb des „Siedlungsbeschränkungsgebietes“ des Ver-
kehrsflughafens Frankfurt/Main.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 8
Abb. 2: Regionaler Flächennutzungsplan/Regionalplan Südhessen 2010
Lage des Plangebietes
Quelle: Regionaler Flächennutzungsplan/Regionalplan Südhessen 2010 mit Plangebiet (ohne Maßstab)
Der RPS/RegFNP 2010 legt im Rahmen des Kapitels 3.4.3 „Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe“ mit der dortigen Abbi l-
dung
5-1 (Großflächiger Einzelhandel OZ Darmstadt) für den Bereich des Plangebietes einen
„Zentralen Versorgungsbereich“ fest (siehe Abb. 3).
Abb. 3: Zentraler Versorgungsbereich in Darmstadt Arheilgen
Quelle: Regionaler Flächennutzungsplan/Regionalplan Südhessen 2010
Das Vorhaben bzw. der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstra-
ße 171 bis 173 – ist somit aus den Darstellungen des RPS/RegFNP 2010 entwickelt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 9
5.2 Flächennutzungsplan 2006
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Landschaftsplan von
2006 stellt das Plangebiet überwiegend als „Wohnbaufläche“ dar. Die am westlichen
Rand des Plangebiets verlaufende Frankfurter Landstraße ist als „Hauptverkehrsstraße“
dargestellt. In diesem Bereich überlagern sich zudem die Darstellungen einer „Haupttra s-
se örtlicher ÖPNV“, einer Trasse für Hauptver - bzw. Hauptentsorgungsleitungen und die
Abbildung der nachrichtlichen Übernahme eines „Sanierungsgebiets nach StBauFG“. Die
Sanierungssatzung wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 aufgehoben.
Abb. 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006
mit Kennzeichnung der Lage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
Lage des Plangebietes
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
5.3 Landschaftsplan
Im eigenständigen Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2004 ist eine
Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten (nachfolgend eingefügt) enthalten. Die Fläche
des Plangebietes wird in dieser Leitbildkarte unter der Kategorie „stark versiegelte Bauflä-
che“ dargestellt. Gleichzeitig wird in dieser Karte die Maßgabe zur Neuschaffung von
Grün auf diesen Flächen aufgelistet. Darüber hinaus gehende Darstellungen sind auf
Ebene der Leitbildkarte für den Plangeltungsbereich nicht getroffen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 10
Abb. 5: Ausschnitt Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Kennzeichnung der Lage
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
5.4 Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan A 43 –
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – überplant innerhalb seines Geltungsbereiches einen
Teilbereich des seit 1983 rechtsverbindlichen Bebauungsplans A 7.1 – An der Reitbahn –.
Abb. 6: Überschneidungsbereich der Planung mit Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn -
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
Die Darmstädter Straße ist auch im Bebauungsplan A 7.2 - Um die kleine Brückenstraße -
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt . Dieser Bereich wird durch den vorhabenbez o-
genen Bebauungsplan geringfügig ebenfalls insofern überplant, als ein Teil der Darmstäd-
ter Straße durch eine Straßenverkehrsfläche mit in den Geltungsbereich einbezogen wird.
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 11
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 – trifft der Bebauungsplan A 7.1 die nachfolgend aufgeführten
Festsetzungen:
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Besonderes Wohngebiet“ festgesetzt.
Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Ve r-
gnügungsstätten und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Obe r-
halb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. Bei bestehenden landwirtschaftl i-
chen Betrieben sind Erneuerungsmaßnahmen zulässig.
Für das Maß der baulichen Nutzung wird an der Frankfurter Landstraße eine zwingen d-
zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Teilbereiche sind als eingeschossige überdachte
Zufahrtsrampen von Tiefgaragen oder auch als oberhalb des Erdgeschosses eingeschos-
sig überbaubare oder zu überbauende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für die hi n-
teren Grundstücksbereiche werden ein und zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festg e-
setzt, wobei auch die flächenhafte Ausdehnung der jeweiligen Geschossigkeit genauer
definiert wird. Darüber hinaus wird auf die überbaubaren Grundstücksflächen und die M a-
ße des § 17 BauNVO verwiesen.
Als Bauweise wird geregelt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen G e-
bäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Die straßenseitige Bebauung wird
jeweils durch Baulinien definiert.
Für die umgebenden Grundstücksfreiflächen werden Gartenflächen und für den mittig im
Plangebiet gelegenen Spielplatz eine öffentliche Grünfläche mit Durchgang festgesetzt,
wobei mehrere Bäume zu erhalten sind. Darüber hinaus überlagert die Festsetzung einer
Tiefgarage das Plangebiet.
Wie in der nachfolgenden Abbildung verdeu tlicht, wird für einen Teilbereich entlang der
Darmstädter Straße festgesetzt, dass in einem gekennzeichneten Gebiet Gebäude in i h-
rer äußeren Bauform zu erhalten sind, weil sie alleine oder im Zusammenhang mit and e-
ren baulichen Anlagen das Ortsbild prägen und von städtebaulich-geschichtlicher Bedeu-
tung sind. Davon ist auch ein Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
– Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – an der Darmstädter Straße betroffen.
Abb. 7: Erhaltungsbereich
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 12
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan sieht im südlichen Teilgebiet auch zwei Fußwege-
verbindungen zwischen der Darmstädter Straße und der Frankfurter Landstraße vor, d e-
ren Lage die nachfolgende Abbildung verdeutlicht:
Abb. 8: Wegeverbindungen
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
Während die südliche Wegeverbindung existiert , wurde die nördliche Wegeverbindung
nicht hergestellt.
Die vorgenannten Festsetzungen des Bebauungsplans A 7.1 sind nicht mit den in Pkt. 1
benannten städtebaulichen Zielen und Zwecken des beabsichtigten Vorhabens vereinbar,
weshalb an dieser Stelle der v orhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Er-
schließungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – aufgestellt werden soll.
Aufgrund des Siedlungsbeschränkungsgebiets wird der neue Bebauungsplan nicht mehr
Wohnraum ermöglichen wie der bestehende Bebauungsplan A 7.1. Er widerspricht hier
ebenfalls nicht den Belangen des RPS/RegFNP 2010.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 13
6. Bestand
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand
Abb. 9: Luftbild mit Lage des Geltungsbereiches
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
Das Plangebiet weist verschiedene Nutzungen auf. Der südwestliche Bereich an der
Frankfurter Landstraße (Flurstücke Nr. 103/4 und 104/1) stellt sich als unbefestigte, g e-
schotterte und von der Allgemeinheit derzeit nutzbare Parkplatzfläche dar. Diese Nutzung
reicht bis etwa zur Mitte des Plangebietes. Die Stellplatzflächen sind an ihren Rändern
und entlang einer mittig verlaufenden Trennung ungeordnet begrünt.
Nördlich an diesen Bereich anschließend befi ndet sich die langgestreckte Flurstückspa r-
zelle Nr. 101/2 mit 102/1, die von der Frankfurter Landstraße bis zur Darmstädter Straße
reicht. Bei diesem Flurstück handelt es sich um einen ehemaligen Spielplatz auf einer
ehemals öffentlichen Grünfläche. Die Zuwegung erfolgt ausschließlich von der Darmstä d-
ter Straße aus. Ein Durchgang zur Frankfurter Landstraße ist nicht möglich.
Am westlichen Ende des Flurstückes unmittelbar an der Frankfurter Landstraße , steht ei-
ne groß gewachsene, markante Platane. Die Randbe reiche des ehemaligen Spielplatzes
sind sporadisch mit vereinzelten Sträuchern und Bäumen bewachsen. Insgesamt ist der
Spielplatz vollständig durch Stabgitterzäune oder die Mauern der angrenzenden Gebäude
eingefriedet bzw. begrenzt.
Auf den nördlich angrenzenden Flurstücken Nr. 100/1 und 100/4 befindet sich ein Geträn-
kemarkt. Dieser nutzt den westlichen, überwiegend unbefestigten Bereich an der Fran k-
furter Landstraße als Stellplatzfläche. Auf dem östlichen Flurstück liegen die Gebäude mit
den Verkaufsräumen des Getränkemarktes. An der Darmstädter Straße ist das Flurstück
mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, an dessen Südseite ein eingeschossiger
Anbau errichtet wurde, der den Eingangsbereich des Marktes bildet. Das Wohnhaus ist
traufseitig zur Darmstädter Straße hin ausgerichtet, bildet jedoch im Bereich des Sattelda-
ches einen Zwerchgiebel zur Darmstädter Straße aus. Die westlich, auf dem hinteren
Grundstücksteil anschließenden baulichen Anlagen sind eingeschossige Flachbauten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 14
Den westlichen baulichen Abschluss bildet ein Scheunenbau, der teilweise aus Fachwerk
besteht.
Hinsichtlich der einzelnen Freiraumstrukturen wird auf die dem Umweltbericht angefügte
Kartierung der Biotop- und Nutzungstypen verwiesen.
6.2 Stadträumliche Einbindung
Das Plangebiet stellt sich überwiegend als Baulücke im Verlauf der Frankfurter Landstra-
ße dar, die etwa mittig von der kleinen Grünfläche unterbrochen wird. Die Nachbarbeba u-
ung an der Frankfurter Landstraße wird nach Norden hin von zweigeschossigen Wohn-
häusern und nach Süden hin von der geschlossenen Bebauung in Richtung Ortszentrum,
ebenfalls mit zwei Vollgeschossen, geprägt.
Abb. 10: Städtebauliche Situation - Bestand
Quelle: Eigene Darstellung auf Geodatenbasis der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Nach der Begründung des recht sverbindlichen Bebauungsplans A 7.1 – An der Reitbahn
– soll die entlang der Frankfurter Landstraße vorgesehene zurückspringende Bebauung
an die ehemalige Freifläche „Reitbahn“ vor dem historischen Scheunenkranz des Altortes
erinnern.
Abb. 11: Städtebauliche Raumkante im rechtswirksamen Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn -
Quelle: Eigene Darstellung auf Geodatenbasis der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 15
Gleichzeitig sollte im Zuge eines Ausbaus einer „autogerechten Stadt“ ein großzügiger
Umbau der Frankfurter Landstraße mit umfangreichen öffentlichen Parkplätzen in Senk-
rechtaufstellung zur Fahrbahn erfolgen. Diese Ziele werden von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zwischenzeitlich nach der Straßenbahnverlängerung durch die Frankfurter
Landstraße und des damit verbundenen Straßenumbaus nicht mehr verfolgt.
Abb. 12: Straßenausbau Frankfurter Landstraße gemäß Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn -
Quelle: Eigene Darstellung aus Bebauungsplan A 7.1 der Wissenschaftsstadt Darmstadt
sowie eigene Aufnahmen
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 16
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
Der Straßenraum der Frankfurter Landstraße entlang des Plangebietes misst einen Que r-
schnitt von ca. 16 m, wovon ca. 8 m im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – liegen. Er gliedert sich in beidsei-
tig geführte Gehwegflächen, einen anschließenden Parkstreifen mit längsaufgestellten
Parkbuchten, Baumscheiben und Fahrleitungsmasten der Straßenbahn, die zugleich die
Straßenbeleuchtung tragen. Die anschließende zweistreifige Fahrbahn ist ohne Mittellinie
angelegt und führt die Straßenbahngleise der Straßenbahnlinien 6, 7 und 8 ohne separ a-
ten Gleiskörper.
Die Darmstädter Straße entlang des Plangebietes misst einen Querschnitt von ca. 11 m,
wovon ca. 5,5 m in den Geltungsbereich einbezogen werden. Der Straßenraum der Darm-
städter Straße wird von einer mittig verlaufenden Fahrbahn mit beidseitigen Gehsteigen
gebildet. Die Straße ist beidseitig dicht beparkt, wobei die PKW auf der östlichen Straßen-
seite ausschließlich auf der Fahrbahn parken und auf der westl ichen Straßenseite de r
Gehweg etwa hälftig zum Parken genutzt wird.
Abb. 13: Blick entlang der Frankfurter Landstraße nach Norden
Quelle: Eigene Aufnahme
Abb. 14: Blick entlang der Frankfurter Landstraße nach Norden mit Stellplatzfläche
Quelle: Eigene Aufnahme
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 17
Abb. 15: Blick entlang der Darmstädter Straße nach Norden
Quelle: Eigene Aufnahme
6.4 Schallimmissionen
Auf das Plangebiet wirken Schallimmissionen aus dem Verkehrslärm der Frankfurter
Landstraße sowie Schall immissionen aus de m Flugverkehr des Flughafens Fran k-
furt/Main ein.
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde daher eine schalltechnische Untersu-
chung erstellt.
6.5 Lärmschutzzone
Das Vorhabengebiet liegt in der Lärmschutzzone des Flughafens Frankfurt/Main und zwar
in der Nacht-Schutzzone und Tag-Schutzzone 2 gemäß der Verordnung über die Festset-
zung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 30. Septem-
ber 2011.
Aus der nachfolgenden Abbildung ist ersichtlich, dass das Plangebiet in die Tag -
Schutzzone 2 des Frankfurter Flughafens mit weniger als 60 dB(A) fällt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 18
Abb. 16: Darstellung der Tag-Schutzzone 2 mit Kennzeichnung der Lage des Plangebietes
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt
In der Tagschutzzone 2 ist die Neuerrichtung von Wohnungen grundsätzlich nicht zulä s-
sig. Außerhalb der Tagschutzzone 1 und innerhalb der Tagschutzzone 2 ist der Bauher r
verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Schallschutz bei Neubauvorhaben zu b e-
rücksichtigen.
Aus der nachfolgenden Detailkarte ist die Nacht -Schutzzone ersichtlich. Das Plangebiet
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Bereich zwischen 50 – 55 dB(A).
Abb. 17: Abgrenzung der Nacht-Schutzzone mit Kennzeichnung der Lage des Plangebietes
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 19
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) dürfen auch
in der Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereichs grundsätzlich Wohnungen nicht erric h-
tet werden.
Gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 6 FluLärmG gilt das Verbot zur Neuerrichtung von Wohnungen
aber nicht für Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lä rm-
schutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der E r-
neuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebau-
ung dient.
Dies ist mit dem hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfur-
ter Landstraße 171 bis 173 – der Fall.
Sofern Wohnungen nach § 5 FluLärmG im Lärmschutzbereich errichtet werden, gelten
hier folgende Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile
(R’w,res):
Tag R’w,res 30 dB
Nacht R’w,res 35 dB
Darüber hinaus sind gemäß § 3 Abs. 6 der 2. Fluglärmschutzverordnung (2. FlugLSV) Be-
lüftungseinrichtungen in Schlafräumen bei Gebäuden, die in der Nachtschutzzone liegen,
zu berücksichtigen.
6.6 Schutzausweisungen
Schutzgebiete und Schutzobjekte
Im Geltungsb ereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen keine Natur - oder
Landschaftsschutzgebiete. Ebenso sind keine Natura 2000 -Gebiete (FFH -Gebiete und
Vogelschutzgebiete) oder geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 13 HAGB-
NatSchG von der Planung betroffen.
Wasserschutzgebiete
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftung s-
plans Hessisches Ried, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im
Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999 S. 1659 , in der Fassung vom 17. Juli 2006
veröffentlicht im Staatsanzeiger 31/2006 S. 1704, zu beachten.
Im Plangebiet ist mit relativ hohen Grundwasserständen (Grundwasserflurabstände 5 bis
7,5 m, Quelle: Grundwasserflurabstandskarten des Hessischen Landesamts für Natu r-
schutz, Umwelt und Geologie) zu rechnen. Zur Vermeidung von Setzrissschäden bzw.
Vernässungsschäden sind in der Bauleitplanung grundsätzlich die minimalen und max i-
malen Grundw asserflurabstände zu berücksichtigen. Für die Wissenschaftsstadt Dar m-
stadt wurden Bemessungsgrundwasserstände ermittelt. Diese sind im Rahmen der Pl a-
nung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. Die Bemessung s-
grundwasserstände liegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vor.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 20
Denkmalschutz
- Kulturdenkmalschutz
Der östliche Teil des Plangebietes an der Darmstädter Straße grenzt unmittelbar nördlich
an die denkmalschutzrechtlich festgestellte Gesamtanlage „Darmstädter Straße 21 -29,
(ungerade Hausnummern) sowie 24“ an.
Abb. 18: Blick entlang der Darmstädter Straße nach Norden
(mit Teilen der denkmalschutzrechtlichen Gesamtanlage)
Quelle: Eigene Aufnahme
Abb. 19: Denkmalschutzrechtliche Gesamtanlage Darmstädter Straße in Arheilgen
mit Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43
Quelle: Denkmaltopographie der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 21
Diese umfasst ein Fachwerkensemble des 18. und 19. Jahrhunderts im ehemaligen U n-
terdorf. Die erhaltene historische Bausubstanz dokumentiert diesen Zeitraum der Sie d-
lungsgeschichte Arheilgens mit seinen zeittypischen Hausformen. Die teilweise verputzten
Gebäude verbergen regionaltypische, konstruktive frühe klassizistische oder barocke
Fachwerkbilder.
Das Vorhaben bedarf daher nach § 18 Hess. Denkmalschutzgesetz der Genehmigung
und ist mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden.
- Bodendenkmalschutz
Nach Stellungnahme von hessenARCHÄOLOGIE vom 22.03.2018 befindet sich im Gel-
tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. in dessen direktem Umfeld
ein Bodendenkmal (Arheilgen 5: mittelalterliche Ortskernbebauung), das nach der Vorga-
be des Hessischen Denkmalschutzgesetzes geschützt ist.
Den Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege kann vorliegend
wie folgt ausreichend Rechnung getragen werden:
Anstelle einer vorbereitenden Untersuchung/Ausgrabung ist wäh rend des Abrisses des
Baubestandes bzw. Oberbodenabtrages für den Bereich des Bodeneingriffes eine Ba u-
begleitung durch eine in Hessen zugelassene archäologische Fachfirma durchzuführen.
Voraussetzung ist, dass der Oberboden mit einer ungezahnten Baggersch aufel abgezo-
gen wird und bei Auftreten von archäologischen Resten dem beauftragten Grabungsu n-
ternehmen genügend Zeit eingeräumt wird, diese zu dokumentieren und zu bergen.
6.7 Bodenschutz
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Umgang s mit
Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung im Innenbereich en t-
standenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdic h-
tung). Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenb e-
reich geleistet.
6.8 Altlasten
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und
Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhande n-
sein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bo denveränderungen
und/oder Grundwasserschäden.
Auch der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegen keine anderweitigen Erkenntnisse vor.
6.9 Kampfmittel
Vom Kampfmittelräumdienst wird durch Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darm-
stadt vom 29.03.2018 mitgeteilt, dass sich das Plangebiet in einem ehemaligen Bomben-
abwurfgebiet befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausg e-
gangen werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 22
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreife nde
Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durchgeführt wurden, sind keine
Kampfmittelräummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist nach den Abbrucharbeiten bzw. Freimachen des Grun d-
stücks eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) auf den Grun d-
stücksflächen bis in einer Tiefe von 5 Meter ab Geländeoberkante erforderlich, auf denen
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte
Datenaufnahme erfolgen. Es ist dann notwendig, einen e vtl. vorgesehenen Baugrube n-
verbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verba u-
achse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushu b-
arbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden.
Dabei s ollen die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik
durchgeführt werden. Es ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen
dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die
Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde
das Datenmodul KMIS -R entwickelt. Der Kampfmittelräumdienst bittet, bei der Beauftr a-
gung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen.
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den
Gauß/Krüger-Koordinaten eingemessen werden.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 23
7. Planung
7.1 Städtebauliches Konzept
Vorhabenträger
Vorhabenträger des v orhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschli e-
ßungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – ist die ALDI GmbH & Co. KG
Mörfelden, Hessenring 1 – 3, 64546 Mörfelden-Walldorf; Eigentümerin der im Plangebiet
gelegenen Grundstücke wird die ALDI Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG mit dem
Sitz in 45476 Mülheim an der Ruhr, Burgstraße 37.
Vorhabenbeschreibung
Für eine Verbesserung der Nahversorgungskapazitäten und zur gleichzeitigen Schaffung
von Wohnraum im Zentrum von Arheilgen wird auf einem 2.977 m² großen Grundstück
ein Wohn - und Geschäftsgebäude mit einer Brutto-Grundfläche (gemäß DIN 277) von
5.875,15 m², einer Grundfläche von 2.214,9 m2 (gemäß BauNVO) und einer Geschossflä-
che von 3.852,61 m2 (gemäß BauNVO) zwischen der Frankfurter Landstraße und der
Darmstädter Straße errichtet.
Das Gebäude umfasst dabei eine n jeweils mit Satteldach versehenen mehrgeschossigen
Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße sowie an der Darmstädter Straße, die durch
einen eingeschossigen Gebäudeteil mit Flachdach verbunden werden.
Abb. 20: Schrägaufnahme des Vorhabens
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
Das Erdgeschoss (EG) des Gebäudes mit einer Grundfläche von 2.208,94 m² soll dabei
von einem Lebensmittelmarkt der ALDI GmbH & Co. KG, einschließlich dazugehörigen
Nebenräumen und für eine Wohneinheit genutzt werden. Die geplante Verkaufsfläche be-
trägt maximal 1.050 m².
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 24
Das rückwärtig an den Lebensmittelmarkt angeschlossene Lager erstreckt sich bis in den
an der Darmstädter Straße gelegenen Gebäudeteil hinein. In diese m Gebäudeteil an der
Darmstädter Straße befinden sich darüber hinaus fünf Wohnungen, die sich auf eine Wo h-
nung im Erdgeschoss sowie vier weitere in den beiden Obergeschossen aufteilen. Die E r-
schließung dieser Wohnungen erfolgt über einen Zugang an der nördlichen Gebäudeseite
von der Darmstädter Straße aus.
Abb. 21: Grundriss Erdgeschoss
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
Im Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) werden im Bereich an der Frankfurter
Landstraße insgesamt 10 weitere Wohnungen errichtet. Insgesamt ist eine Gesamtwohn-
fläche von 1.131 m² vorgesehen. Dabei handelt es sich um einen Wohnungsmix aus
Zwei- bis Vierzimmerwohnungen mit Küche, Bad und Balkon. Geplant ist die Errichtung
von insgesamt zwei Zweizimmerwohnungen, neun Dreizimmerwohnungen und vier Vier-
zimmerwohnungen.
Verkaufsfläche ALDI
+ Lager
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 25
Abb. 22: Schnitt West-Ost
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
Insgesamt sind acht öffentlich geförderte Wohnungen geplant. Die Wohnungsgrößen rich-
ten sich nach den Anforderungen der Wohnraum förderung für Sozialwohnungen (vier
Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für Haus halte mit mittlerem Einkommen ( vier
Wohnungen). Hiermit wird die im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
02.03.2017 („Sicherung des sozial geförderten Wohnungsbaus“, MV -Nr. 2017/0031) vo r-
gegebene Quotenregelung eingehalten und übertroffen. Zur Sicherung der öffentlich g e-
förderten Wohnungen wurden diese ebenfalls durch die Festsetzungen des vorhabenb e-
zogenen Bebauungsplans gesichert. Im Bereich der Frankfurter Landstraße werden die
Wohnungen barrierefrei erschlossen. Keller- bzw. Abstellräume für die Wohnungen we r-
den in einem Teil der Tiefgarage eingerichtet.
Sowohl die Stellplätze des ALDI Marktes, als auch die der Wohnungen werden vollständig
in einer Tiefgarage verortet. Die Tiefgarage verfügt über einen Ein- und Ausfahrtsbereich
zur Frankfurter Landstraße.
Der Zugang zum Lebensmittelmarkt sowie auch der Zugang zu den Wohnungen entlang
der Frankfurter Landstraße liegen im südlichen Teil des Gebäuderiegels.
Die vertikale Verbindung zwischen der Tiefgarage und den darüber liegenden Gescho s-
sen erfolgt an der Frankfurter Landstraße über zwei Erschließungskerne . Einer der Er-
schließungskerne bedient ausschließlich den ALDI Markt mittels Fahrstuhl und verbindet
folglich nur die Tiefgarage mit dem Erdgeschoss. Ein weiterer Erschließungskern dient
der Erschließung der Wohneinheiten und verbindet alle Nutzungsebenen mit einer Treppe
und einem Fahrstuhl . An der Darmstädter Straße werden alle Etagen über ein Treppe n-
haus erschlossen.
Die beiden Hauptgebäudeteile an der Frankfurter Landstraße und an der Darmstädter
Straße erhalten jeweils ein Satteldach. Wobei das Gebäude an der Frankfurter Landstr a-
ße eine Dachneigung von ca. 29° und das Gebäude an der Darmstädter Straße eine
Dachneigung von ca. 37° aufweist. Der dazwischen liegende Verbindungsbau wird mit
begrüntem Flachdach errichtet.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 26
Abb. 23: Kellergeschoss / Tiefgarage, Technik, Mieterkeller und Fahrradabstellräume
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
Die städtebauliche Konzeption des Vorhabenentwurfs greift grundsätzlich die Bauflucht
der Nachbarbebauung auf. Entlang der Frankfurter Landstraße wird die Bauflucht der
nördlich angrenzenden Bebauung nach Süden fortgeführt. Der Baukörper wird in diesem
Bereich entlang der Straße ausgerichtet . A uf den begrünten Dachflächen des Mark tes
sind Photovoltaikanlagen vorgesehen (siehe Abbildung 25).
Abb. 24: Ansicht von der Frankfurter Landstraße
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 27
Abb. 25: Lageplan
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
An der Darmstädter Straße greift das Vorhaben die Gebäudetypologie , insbesondere der
nördlich angrenzenden Bebauung auf. Diese bestimmt sich durch einseitig an die nördl i-
che Grundstücksgrenze angebaute , zweigeschossige, giebelständige Wohnhäuser, die
unmittelbar an die straßenseitige Grundstücksgrenze angebaut sind. Diese Teilfläche des
Geltungsbereiches liegt im Bereich der Festsetzung zur Erhaltung baulicher Anlagen des
bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplanes A 7.1 - An der Reitbahn -. Durch das jetzige
Vorhaben entsteht ein Gebäude, das vom bestehenden Gebäude Darmstädter Straße 17
abweicht, sich aber vo n der Gebäudehöhe und Ausrichtung an der benachbarten Bebau-
ung anlehnt.
Der im Straßenraum wirkende Baukörper wird in der Flucht der angrenzenden Bebauung
platziert und stellt sich ebenfalls als dreigeschossiger giebelständiger Baukörper dar. Der
Abstand zur südlich anschließenden Bebauung (Darmstädter Straße 21) der denkmalg e-
schützten Gesamtanlage wird durch eine begrünte Freifläche gestaltet.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 28
Abb. 26: Ansicht von Osten entlang der Darmstädter Straße
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
Die Anlieferung des Marktes erfolgt ausschließlich über die Frankfurter Landstraße. Der
am nördlichen Rand des Grundstückes gelegene Anlieferungsbereich wird im Stand - und
Entladebereich des LKWs vollständig eingehaust. Zusätzlich wird zum Schutz des nördl i-
chen angrenzenden Anwesens eine 1 m hohe Lärmschutzwand an der Grundstücksgren-
ze vorgesehen.
Der Zu- und Abfahrtsbereich der Tiefgarage wird in den Baukörper integriert.
Diese Maßnahmen dienen neben gestalterischen Aspekten auch dem Immissionsschutz.
Abb. 27: Vorgesehene Andienung / Tiefgaragenzufahrt
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 29
7.2 Planungsansatz
Zur Stärkung der Versorgungsfunktion im Stadtteilzentrum und zur besseren fußläufigen
Erreichbarkeit von Läden zur Nahversorgung sollen weitere Einzelhandelsbetriebe im
Ortskern angesiedelt werden.
Entlang der Frankfurter Landstraße soll die Fluchtachse der nördlich angrenzenden B e-
bauung der Anwesen Frankfurter Landstraße 179 und 181 nach Süden fortgeführt we r-
den. Der Hauptbaukörper des Vorhabens wird in diesem Bereich entlang der Straße au s-
gerichtet und der Straßenraum der Frankfurter Landstraße geschlossen. Es bleibt grun d-
sätzlich bei einem Wechsel von einem aufgeweiteten Straßenraum zu einer Straßenran d-
bebauung.
An der Darmstädter Straße erfolgt eine an der historischen Ortsbebauung orientierte
Neubebauung; hier greift das Vorhaben mit der giebelständigen Bebauung die Gebäude-
typologie insbesondere der nördlich angrenzenden Bebauung auf.
Abb. 28: Städtebauliche Raumkanten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - im Vergleich zu den festgesetzten, aber nicht realisierten
Raumkanten im Bebauungsplan A 7.1
Rote Linie: Raumkante an Frankfurter Landstraße
Schwarze Linie: Raumkante an Darmstädter Straße
Gestrichelte rote Linie: Raumkante im Bebauungsplan A 7.1
Quelle: Eigene Darstellung auf Geodatenbasis der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zur Fortführung der Fluchtach-
se werden vom Vorhaben die bisher bestehende Baulücke und der Straßenraum der
Frankfurter Landstraße geschlossen. Im Süden erfolgt an der Frankfurter Landstraße ein
Rücksprung der Fluchtlinie. Dadurch entsteht hier eine markante Ecksituation zur best e-
henden Bebauung. Hier ist die Eingangssituation für den Nahversorger und die Wohnu n-
gen im Gebäude an der Frankfurter Landstraße vorgesehen.
Die Einzelhandelsfläche, aber auch die Wohnungen, können nun über die hier ergänzte
bzw. neu anzulegende Angerfreifläche fußläufig erschlossen werden. Die Giebelfläche
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 30
(Südseite zum Anger hin) wird durch eine Loggia und Fenster gegliedert, es entsteht eine
Raumkante und eine Fassung der Platzfläche, die sowohl eine attraktive Anbindung an
die Geschäftslage des Arheilger Zentrums als auch eine attraktive Eingangssituation für
den Nahversorgermarkt und eine A dressbildung fü r die Wohnungen an der Frankfurter
Landstraße schafft.
Abb. 29: Ansicht von Süden entlang der Frankfurter Landstraße
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure ®
7.3 Vorhaben- und Erschließungsplan
Der zum vorhabenbezogenen Bebau ungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis
173 – erstellte Vorhaben- und Erschließungsplan besteht aus einem Lageplan und de n
Grundriss- und Ansichtsplänen des Bauvorhabens sowie einem Freiflächengestaltung s-
plan.
7.4 Erschließung
7.4.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die Lage des Plangebietes zwischen der Frankfurter Landstraße und der Darmstädter
Straße gewährleistet die infrastrukturelle Erschließung. Durch die geplante Verkehrsfü h-
rung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage über die Frankfurter Landstraße werden ver-
kehrliche Beeinträchtigungen insbesondere für die Darmstädter Straße unterbunden.
7.4.2 LKW-Andienung
Die Andienung des Nahversorgers erfolgt am Nord westrand des Plangebietes. Die Lage
der Andienung wurde mit dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt abgestimmt, da der an-
liefernde LKW während der Rückwärtsfahrt die Fahrbahnen, einschließlich der Straße n-
bahntrasse, in der Frankfurter Landstraße überschwenken muss. HEAG-mobilo GmbH als
Betreiber hat hierzu keine Bedenken g eäußert, da die Anlieferung nur temporär erfolgt.
Auch nach den aktuellen Planungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die parallel zur
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 31
Frankfurter Landstraße verlaufende Straße „Im Erlich “ zur Fahrradstraße umzuwidmen
und somit den Durchgangsradverkehr im Bereich des Vorhabens zu reduzieren, bestehen
im Hinblick auf den Fahrradverkehr keine Bedenken bezüglich dieser Anbindung.
Die LKW-Andienung findet in der Regel täglich zweimal statt; einmal in den Morgenstu n-
den und ein weiteres Mal im Laufe des Tages. D ieses Zeitfenster wird vonseiten der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt im Hinblick auf die verkehrliche Belastung der Frankfurter
Landstraße definiert und als Zeitfenster für die Andienung im Durchführungsvertrag ve r-
bindlich festgehalten.
7.4.3 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
An den öffentlichen Personennahverkehr ist das Plangebiet über die Bus - und Straßen-
bahnhaltestellen „Darmstadt -Arheilgen Messeler Straße“ im Norden und die Haltestelle
„Darmstadt-Arheilgen Löwenplatz“ im Süden an die Buslinie „A “ sowie an die Straße n-
bahnlinien 6, 7 und 8 angebunden. Das Plangebiet liegt etwa mittig zwischen den Halt e-
stellen in jeweils ca. 160 m Entfernung.
Die Anbindung an den ÖPNV ist daher als sehr gut zu beurteilen.
7.4.4 Fuß- und Radverkehr
Entsprechend der bestehenden Straßeninfrastruktur, deren Ausgestaltung mit beidseit i-
gen Gehwegen sowie der Lage im Arheilger Ortskern ist die fußläufige Erreichbarkeit des
Vorhabens gesichert. Querungsmöglichkeiten der Frankfurter Landstraße sind jeweils an
den nächstgelegenen Kreuzungen vorhanden.
Der Straßenraum der Frankfurter Landstraße wird von der Wissenschaftsstadt Darmstadt
in ihrem Radverkehrsnetz beidseitig als „Hauptroute mit Radwegweisung“ dargestellt. Die
Frankfurter Landstraße bildet in diesem Bereich die von Norden nach Süden verlaufende
Hauptverkehrsachse.
Abb. 30: Stadtplan mit beschildertem Radverkehrsnetz
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Radroute „Rund um Darmstadt”
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 32
Da seit September 2019 die parallel zur Frankfurter Landstraße verlaufende Straße Im Er-
lich als Fahrradstraße ausgewiesen ist, wird die Hauptroute perspektivisch verlagert.
Die Eingänge sowohl zu dem geplanten Nahversorgungsmarkt als auch zu den darüber
liegenden Wohngeschossen werden an der Südseite von dem hier entstehenden Platzbe-
reich (Anger) aus fußläufig erschlossen. Durch das Verlegen der Tiefgaragenzufahrt nach
Norden kann hier eine attraktive Eingangssituation und Platzsituation in Verbindung mit
der bestehenden Bebauung entstehen.
Im rechtswirksamen Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn - werden zwei Durchgä n-
ge/Verbindungen zwischen der Frankfurter Landstraße und der Darmstädter Straße pl a-
nerisch vorgesehen. Diese beiden geplanten Durchgänge liegen ca. 50 m auseinander,
wie dies die Abb. 3 1 darstellt. Realisiert wurde bisher nur die südliche Wegeverbindung.
Durch den Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – wird die nördliche
geplante Wegeverbindung des rechtsverbindlichen Bebauungsp lans überplant. Da die
beiden Fußgängerdurchgänge nur 50 m auseinanderliegen, ist wegen des geringen A b-
standes kein Verkehrsbedürfnis für einen zweiten Durchgang vorhanden. Der Wegfall die-
ser Wegeverbindung ist daher unter städtebaulichen und freiraumplane rischen Gesichts-
punkten als unproblematisch einzustufen.
Abb. 31: Geplante Wegeverbindungen im rechtswirksamen Bebauungsplan A 7.1
- An der Reitbahn - zwischen Frankfurter Landstraße und Darmstädter Straße
Vorhandene Wegeverbindung
Geplante Wegeverbindung
Quelle: Geodatenbasis der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung
7.4.5 Ruhender Verkehr
Alle notwendigen Stellplätze , sowohl für den Nahversorger als auch für die neuen Woh-
nungen, werden in der geplanten Tiefgarage nachgewiesen. Insgesamt werden 41 Stell-
plätze hergestellt, wobei 32 Stellplätze für den Nahversorgungsmarkt zur Verfügung st e-
hen und 9 für die Wohneinheiten. Die Abstellplätze für Fahrräder der Marktbesucher we r-
den im Eingangsbereich des Marktes verortet. Für die zukünftigen Bewohner werden
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 33
Fahrradabstellmöglichkeiten neben dem Eingangsbereich in der Darmstädter Straße so-
wie in der Tiefgarage und den Kellerräumen vorgesehen.
Öffentliche Pkw-Parkplätze entlang der Frankfurter Landstraße sind nicht vorgesehen.
7.5 Grünordnung / Grün- und Freiflächen
Ein Erhalt der bisher im Plangebiet vorhandenen Grünanlage mit öffentlichem Spielplatz
ist im Hinblick auf das Planungsziel nicht möglich.
In diesem Bereich des Stadtgebietes von Arheilgen sind in ausreichendem Umfang weite-
re öffentliche Spielplätze vorhanden, die eine deutlich höhere Nutzerfre quenz besitzen,
u. a. im Dreieichweg, in der Römerstraße sowie im Bereich zwischen Messeler Straße
und Bachstraße.
Im Hinblick auf den Freiflächenverlust ist in die Abwägung einzustellen, dass zwar grund-
sätzlich nach den Z ielen des Landschaftsplanes und des Klimakonzeptes solche Freifl ä-
chen im dichtbebauten Innerortsbereich zu erhalten sind, jedoch in Abwägung mit de n
Zielen Innenentwicklung vor Außenentwicklung, Schaffung von Wohnraum (dav on 50 %
öffentlich gefördert), Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches sowie Steigerung der
Attraktivität für den Einzelhandel, diesen Aspekten ein größeres Gewicht eingeräumt wird.
Durch Dachbegrünung und Fassadenbegrünung werden der Freiflächenverlust bzw. die
klimatischen Auswirkungen teilweise kompensiert.
Ebenso ist ein Erhalt der hier vorhandenen Platane nicht möglich. Als Ersatz für die Pl a-
tane werden entlang der Frankfurter Landstraße zwei neue Bäume vor dem neu entst e-
henden Gebäude im öffentlichen Straßenraum der Frankfurter Landstraße vorgesehen.
7.6 Technische Infrastruktur
Analog zu den verkehrlichen Anschlüssen an die umliegende Wohnbebauung kann die
technische Ver- und Entsorgungsinfrastruktur aufgegriffen werden. Anschlüsse an Trink -,
Löschwasser- und Abwasserleitungen des umliegenden Siedlungsgebietes stehen hinre i-
chend zur Verfügung. Gleiches gilt für Elektrizität und multimediale Kommunikationssy s-
teme.
Die bestehenden öffentlichen Erschließungsstraßen ermöglichen zudem eine ungehinder-
te Abfuhr von Abfällen.
7.7 Wasserwirtschaftliche Belange
Innerhalb des Plangebietes sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Der Geltungsbereich liegt weder in einem Überschwemmungsgebiet noch in einem übe r-
schwemmungsgefährdeten Gebiet.
Die Planungsfläche liegt nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hess i-
sches Ried. Danach ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die
Versickerung von Niederschlagswasser auszuschließen.
Im Plangebiet sind nach dem hydrologischen Kartenwerk Hess. Rhein - und Mainebene
(Stand: Oktober 2015) Flächen mit relativ hohen Grundwasserständen ( zwischen 5 bis
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 34
7,5 m Flurabstand unter Geländeoberkante) zu erwarten. Nach den Ergebniss en der Bo-
denuntersuchung des Vorhabenträgers stand Grundwasser in einer Tiefe von ca. 4,0 m
unter Geländeoberkante an; allerdings ist noch keine Kennzeichnung als „vernässungsge-
fährdetes Gebiet“ erforderlich.
7.8 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens
Die derzeit 30 bestehenden öffentlich nutzbaren Pkw-Parkplätze auf dem Gelände entfa l-
len ersatzlos. Aufgrund der guten Anbindung an den ÖPNV für diese Fläche besteht d a-
her kein Erfordernis für einen Ersatz von öffentlichen Parkflächen an dieser Stelle.
Zur Vorbereitung der Umsetzung des Vorhabens wurde eine verkehrliche Untersuchung
durchgeführt. Deren maßgebliches Ziel ist die Abschätzung der induzierten Verkehre und
der dadurch hervorgerufenen Wirkungen auf das relevante Straßennetz – dies sind hier
die Frankfurter Landstraße sowie der signalisierte Knotenpunkt mit der Unteren Mühlstr a-
ße und der Ettesterstraße. Die entsprechenden Leistungsfähigkeitsnachweise werden ge-
führt; die verkehrlichen Grundlagen werden für die schalltechnische Untersuchung bereit-
gestellt.
Die Verkehrsuntersuchung der Freudl Verkehrsplanung, Darmstadt kommt zu dem E r-
gebnis, dass die geplante Ansiedelung einer Einzelhandelsfiliale in Kombination mit einer
Wohnbebauung mit insgesamt 41 Tiefgaragenstellplätzen nach derzeitigem Planung s-
stand in der Frankfurter Landstraße nördlich der zukünftigen Zufahrt gegenüber dem
Prognosenullfall zu Mehrbelastungen von rund 419 Kfz/24 h führen werden, südlich davon
zu 778 Kfz/24 h; davon entfallen auf den Nachtzeitraum nördlich 3 Kfz/8 h bzw. südlich
5 Kfz/8 h gegenüber dem Prognosenullfall 2030. Die Zahlen ergeben sich aus dem Ve r-
gleich der Pläne Nr. 2 und Nr. 3 der Verkehrsuntersuchung (Freudl Verkehrsplanung,
Darmstadt).
Der Gutachter kommt in der Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass aus ver kehrli-
cher Sicht dem Vorhaben keine einschränkenden Aspekte entgegenstehen . Die mit den
geplanten Nutzungen verbundenen induzierten Verkehrsströme können stets in ang e-
messener Qualität abgewickelt werden. Der Anschluss der Tiefgarage an die Frankfurter
Landstraße weist die gute Verkehrsqualitätsstufe „B“ auf. D er Lichtsignalanlagen-
gesteuerte Knotenpunkt der Frankfurter Landstraße mit der Unteren Mühlstraße liegt s o-
wohl im Bestand 2018 als auch im Null - und im Planfall ebenfalls bei der guten Qualitäts-
stufe „B“. Auswirkungen auf die Darmstädter Straße sind nicht zu erwarten.
7.9 Immissionsschutz
Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173
– wurden durch die KREBS + KIEFER FRITZ AG , Darmstadt zwei schalltechnische Un-
tersuchungen erstellt.
Die erste Untersuchung beurteilt die Geräusche aus dem Betrieb des geplanten Leben s-
mittelmarktes einschließlich der Tiefgarage hinsichtlich der Einwirkungen auf bestehende
und geplante schutzwürdige Nutzungen. D ie zweite Untersuchung ermittelt die maßgebli-
chen Außenlärmpegel (Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie Flugverkehrslärm r e-
sultierend aus dem Verkehrsflughafen Frankfurt/Main), dem das Vorhaben ausgesetzt ist.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 35
Die erste schalltechnische Untersuchung (KREBS + KIEFER Fritz AG, Darmstadt,
02.10.2019) kommt zu folgenden Ergebnissen:
Bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist nachzuweisen, dass an sämt-
lichen Immissionsorten (IP), die im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage liegen, die
gültigen Immissionsrichtwerte eingehalten oder unterschritten werden. Dies gilt gleiche r-
maßen für bereits bestehende schutzbedürftige Nutzungen sowie für schutzbedürftige
Nutzungen, die im Zuge der Umsetzung des Vorhabens zukünftig entstehen werden. Die
Immissionsorte ergeben sich aus der nachfolgenden Abbildung 32 (S. 36).
Für die Beurteilung der Immissionen in der städtebaulichen Planung sind die Orientie -
rungswerte gemäß DIN 18005 -1 heranzuziehen. In Anbetracht des Sachverhaltes, dass
künftige Immissionskonflikte durch den Betrieb des Lebensmittelmarktes in Anlehnung an
die Technische Anleitung (TA) Lärm zu beurteilen sind, werden die gleich hohen Immissi-
onsrichtwerte (IRM) der TA Lärm für die Beurteilung heran gezogen. Dabei wurde für die
umgebende Bebau ung das Schutzniveau eines Allgemein en Wohngebietes angeno m-
men.
Anhand von Schallausbreitungsberechnungen werden die Zusatzbelastungen ermittelt.
An der künftig geplanten Wohnbebauung (Immissionspunkte (IP) 4 bis IP 8) werden durch
den Betrieb des ALDI-Markts sowie der Tiefgarage maximale Beurteilungspegel von
Tag/Nacht = 56 / 40 dB(A)
an IP 6 prognostiziert.
Demnach werden die Immissionsrichtwerte an der geplanten Wohnbebauung [der Immis-
sionsrichtwert für ein Kerngebiet (MK) beträgt tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)] in Höhe
von
Tag/Nacht = 60 / 45 dB(A)
um
Tag/Nacht - 4 / - 5 dB(A)
unterschritten und somit eingehalten.
Durch einzelne auftretende kurzzeitige Geräuschspitzen sind am Tag bzw. in der Nacht
an der geplanten Wohnbebauung Spitzenpegel von maximal
LAF,Tag/Nacht = 83 / 67 dB(A)
zu erwarten. Die jeweils gültigen Anforderungswerte an kurzzeitige Geräuschspitzen we r-
den am Tag eingehalten und in der Nacht um bis zu
AL,Nacht = + 2 dB(A)
überschritten.
Die hier während des Nachtzeitraums prognostizierten Überschreitungen ergeben sich
ausschließlich aus dem Fahrverkehr der Bewohner, da der Nahversorgungsmarkt ledig-
lich im Tagzeitraum geöffnet sein wird. Wegen der in Wohnanlagen im Allgemeinen vo r-
liegenden geringen Abstände zwischen den Wohngebäuden und der Zu- sowie Ausfahrt
der Tiefgarage treten Überschreitungen des Maximalpegels auf. Nach der Rechtspre-
chung (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg
vom 23.07.1995, Az . 3 S 3538/94) ist davon auszugehen, dass Stellplatzimmissionen in
einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumu t-
baren Störungen hervorrufen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 36
An den umliegenden Bestandsgebäuden (IP 1 bis IP 3 sowie IP 9 bis IP 14) werden durch
den Betrieb des Nahversorgungsmarktes Beurteilungspegel von bis zu
Tag/Nacht = 54 / 36 dB(A)
hervorgerufen. Diese sind im Tagzeitraum am Anwesen Frankfurter Landstraße 179 (IP 9)
und in der lautesten Nachtstunde am Gebäude Frankfurter Landstraße 174 (IP 13) zu e r-
warten.
Die für Allgemeine Wohngebiete gültigen Immissionsrichtwerte (55 dB(A) am Tag und
40 dB(A) nachts) werden an den Bestandsgebäuden folglich um mindestens
Tag/Nacht = 0 / - 4 dB(A)
unterschritten und demnach ebenfalls eingehalten.
Durch einzeln auftretende , kurzzeitige Geräuschspitzen sind am Tag bzw. in der Nacht
Spitzenpegel von maximal
Tag/Nacht = 81 / 60 dB(A)
an den Immissionsorten IP 9 bzw. IP 11 und IP 13 zu erwarten. Die jeweils gültigen A n-
forderungswerte an kurzzeitige Geräuschspitzen werden somit unterschritten. Die Anfo r-
derungen an den Schallimmissionsschutz hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen sind
an den Immissionsorten an Bestandsgebäuden somit erfüllt.
Abb. 32: Immissionsorte und schalltechnisch relevante Nutzungen
Quelle: KREBS+KIEFER FRITZ AG, Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 37
Diese schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass durch das Planvorhaben die z u-
lässigen Immissionsrichtwerte an den geplanten Wohnungen sowie den umliegenden Be-
standsgebäuden sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden. Zudem ist zu
beachten, dass der Anlieferungsbereich über ein Rolltor mit einem bewerteten Schal l-
dämm-Maß von mindestens 2 4 dB(A) verfügen muss und an der nordwestlichen Gr und-
stücksgrenze eine Schallschutzwand mit einer Höhe von mindestens 1,0 m über dem
festgesetzten Höhenbezugspunkt von 128,4 m über NHN zu errichten ist.
Die zweite schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung maßgeblicher Außenlärmpegel
nach DIN 4109 (KREBS + KIEFER Fritz AG, Darmstadt, 02.10.2019) kommt zu folgenden
Ergebnissen:
Die relevante Außenlärmbelastung ist rechnerisch für alle Fassadenbereiche der gepla n-
ten Wohnbebauung zu ermitteln.
Anhand von Schallausbreitungsberechnungen wurden die maßgeblichen Außenlärmpegel
für die Nachweisführung nach DIN 4109-2:2018-01 im Bereich von
67...73 dB
ermittelt.
Aus den ermittelten, maßgeblichen Außenlärmpegeln resultieren Anforderungen an das
gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile bei Aufenthaltsräu-
men in Wohnungen im Bereich von 37 ... 43 dB und für die Personalräume des Aldi-
Marktes im Zwischengeschoss mit erf. R’w,ges = 38 dB.
Durch geeignete Außenbauteile ist sicherzustellen, dass das jeweils erforderliche resultie-
rende Schalldämm-Maß des Außenbauteils in allen schutzbedürftigen Räumen eingehal-
ten wird.
Grundsätzlich sind, da das Plangebiet in der Nachtschutzzone des Frankfurter Flughafens
liegt, passive Schallschutzmaßnahmen vorgeschrieben. Für alle Schlaf - und Kinderzim-
mer ist gemäß § 3 Abs. 6 der 2. FlugLSV der Einsatz schallgedämmter Lüftungseinric h-
tungen zur Sicherstellung einer geeigneten Frischluftzufuhr erforderlich.
Die maßgeblichen Außenlärmpegel für das Vorhaben sind aus den nachfolgenden Abbil-
dungen 33 - 35 ersichtlich.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 38
Abb. 33: Maßgebliche Außenlärmpegel / Immissionshöhe: EG + ZG
Quelle: KREBS+KIEFER FRITZ AG, Darmstadt
Abb. 34: Maßgebliche Außenlärmpegel / Immissionshöhe: 1. OG
Quelle: KREBS+KIEFER FRITZ AG, Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 39
Abb. 35: Maßgebliche Außenlärmpegel / Immissionshöhe: 2. OG
Quelle: KREBS+KIEFER FRITZ AG, Darmstadt
Durch geeignete Außenbauteile (Außenwände, Fenster und Türen, Rollladenkasten, Lü f-
ter und sonstige Einrichtungen) ist sicherzustellen, dass das jeweils erforderliche resulti e-
rende Schalldämm-Maß des Außenbauteils eingehalten wird und sich in schutzbedürft i-
gen Rä umen bei geschlossenem Fenster nutzungskonforme Innenschallpegel im Sinne
der DIN 4109 einstellen.
7.10 Klimaschutz
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main. Geprägt wird das Gebiet durch relativ
hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen. So zeigt sich hier ein kontinenta-
ler Klimaeinfluss mit hohen sommerlichen So nneneinstrahlungen. Im Winter hingegen
kommt es häufig zu einer stabilen Kaltluftschichtung mit daraus resultierender Inv ersions-
wetterlage mit Nebel und Schadstoffanreicherungen in der Luft.
In der Karte „Lokalklimabewertung“ des Landschaftsplanes der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt wird die Fläche des Plangebietes wie der gesamte Ortskern des Stadtteiles Arhei l-
gen als sogenanntes „Thermisches Belastungsgebiet“ eingestuft.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 40
Abb. 36: Lokalklimabewertung
Quelle: Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004
Daher wurden für die Planung Klimagutachten erstellt, welche die Auswirkungen auf das
Mikroklima im näheren Umfeld sowie auf das weitere Klima im Stadtteil untersuchen.
Das erste Klimagutachten vom Juni 2018 kommt zu folgenden Ergebnissen:
Grundsätzlich ist eine Umnutzung von Flächen bzw. eine Innenentwicklung innerhalb des
Siedlungsbereiches aus Klimaschutzgründen ein sinnv olles Vorgehen. Der vorhabenb e-
zogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – erfüllt diese Bedin-
gungen, hat allerdings Auswirkungen auf die mikroklimatische Situation in der direkten
Nachbarschaft.
a) Windfeld
Die Berechnungen haben ergebe n, dass vor allem die zusätzliche Windblockade
(vorher: offener Bereich, die Luft konnte gut durchströmen) durch die geschlossene
Bebauung zu einer reduzierten Belüftung im Bereich der Frankfurter Landstraße füh-
ren wird. Dies hat neben den Auswirkungen auf die Lufthygiene direkte Auswirkungen
auf die human-bioklimatischen Bedingungen. Moderat höhere Temperaturen und ein
verringertes Abkühlpotential sind die Folge.
b) Thermische Belastung
Im direkten Zusammenhang mit der Belüftung / Windgeschwindigkeit steh t die the r-
mische Belastung. Die physiologisch äquivalente Temperatur (PET) ist maßgeblich
von der Windgeschwindigkeit abhängig (kühlende Wirkung auf den Menschen) und
ist in den Bereichen mit geringen Windgeschwindigkeiten entsprechend hoch. Zudem
tragen die neuen Gebäudemassen zusätzlich zum Temperaturanstieg durch die
Wärmespeicherung bei. Nicht begrünte Fassaden strahlen die aufgenommene Wä r-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 41
meenergie ab, versiegelte Bereiche verhalten sich ebenso. Die früheren Potentiale
des Vegetationsvolumens auf dem Spielplatz gehen verloren.
c) Defizitbereiche
Die Vegetation des Spielplatz es und der überströmbare Parkplatz diente n u.a. der
Abkühlung der Frankfurter Landstraße und der Bereiche auf der gegenüberliegenden
Seite des Plangebietes. Verursacht wird dies durch die nächtliche Anströmung aus
östlichen Richtungen. Diese Bereiche werde n durch den Wegfall der klimaökolog i-
schen Gunsträume im Plan-Zustand durchaus relevante Auswirkungen erfahren. Dies
lässt sich durch die Gebäudeanordnung und den geschlossenen Charakter nicht
kompensieren.
d) Planungshinweise
Da die Gebäudeausrichtung nic ht verändert und die Belüftungssituation (Dynamik)
nicht optimiert werden können, besteht die Möglichkeit durch Verschattung (bevo r-
zugt durch Vegetation) und Grünflächen die thermische Belastung in unmittelbarer
Nähe des Neubaus zu verbessern. Die Neupflan zungen können im Planzustand a b-
mildernd wirken, wobei das Vegetationsvolumen (Höhe Kronendurchmesser) und die
Vegetation der Baumscheiben erhöht werden sollte, was neben der Abkühlung der
Biodiversität dienen würde. Die geplante Dachbegrünung ist als posit ive Maßnahme
zur Klimaanpassung zu erwähnen, sie dient als Puffer im Falle eines extremen Ni e-
derschlagereignisses. Zusätzlich bringt sie Vorteile für den Innenraum (Klimaschutz).
Ein kühlender Effekt auf Fußgänger im Außenraum ist dabei nicht zu erwarten.
Folgende Hinweise sollten demnach geprüft werden:
- Schaffung größerer Vegetationsflächen entlang der Frankfurter Landstraße,
- mehr großkronige Bäume entlang der Fassade zur Frankfurter Landstraße,
- weitere Fassadenbegrünung nach Möglichkeit auf südlich und westlich
exponierten Fassaden.
e) Fazit des Klimagutachtens 2018
Durch die Neuplanung sind negative klimatische Auswirkungen zu erwarten. Alle r-
dings ist zu trennen, wo diese negativen Auswirkungen auftreten werden (thermische
Hotspots am Tag auf den Verkehrsflächen) und welche Intensität zu erwarten ist, in
Abwägung mit den Klimaschutzpotentialen. Die klimaökologisch wertvollen Flächen
des Bestands können nicht kompensiert werden, jedoch sind Maßnahmen möglich,
um negative Auswirkungen möglichst gering zu halten. Aus diesem Grund werden die
ohnehin eingeplanten Bäume entlang der Frankfurter Landstraße als positiv bewertet,
sie sollten allerdings in der Anzahl und Größe überprüft werden. Zudem wird empfo h-
len, eine üppige Vegetation auf unversieg elten Flächen im Wurzelbereich zu scha f-
fen. Vertikale Vegetation an der Fassade würde die klimatische Anpassung des Ne u-
baus optimieren. Bei Berücksichtigung der Planungshinweise und in der Abwägung
mit den Zielen des Klimaschutzes kann dem Neubau aus klima tischer Sicht des Gut-
achters zugestimmt werden.
Nach der Aktualisierung des Vorhabens im Frühjahr 2019, insbesondere unter Berüc k-
sichtigung der Vorschläge aus dem ersten Klimagutachten, wurde d as Vorhaben erneut
klimatisch untersucht.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 42
Das Klimagutachten vom 31.05.2019 kommt zu folgendem Fazit:
Die Anpassung der Planung und der daraus resultierenden Auswirkung, ist im stadtklim a-
tischen Kontext als eher geringfügig einzustufen. Das Gebäudevolumen und die Struktur
wurden im Wesentlichen kaum verändert, sodass auch die Bewertung und Einschätzung
des vorangegangenen Gutachtens Bestand haben.
Kleinräumig, im direkten Umfeld der Neuplanung, treten Veränderungen auf, die in der
Gesamtbetrachtung einen positiven Trend erkennen lassen. Die thermisch e Belastung
konnte an den meisten Stellen abgemildert werden , z. B. durch Baumpflanzungen an der
Anlieferungszone. Durch mehr Vegetationsvolumen, und einer besseren Wahl der Bau m-
standorte an der Frankfurter Landstraße, wurde eine bioklimatische Verbesserun g erzielt,
die für den Nutzer vor Ort an heißen Sommertagen angenehmere Bedingungen berei t-
stellt.
Der größere Freiraum im Bereich der Darmstädter Straße profitiert vom großkronigen
Baum, hat allerdings Nachteile auf der eingeplanten Spielfläche vor der sü dorientierten
Fassade. Für diesen Bereich sollte eine Verbesserung des Sonnenschutzes zur Mittag s-
zeit geprüft werden. Die Nutzung temporärer Verschattungen ist eine geeignete Möglic h-
keit, da die Belastung nur zur Mittagszeit sehr stark hervortritt. Dies ka nn durch Sonnen-
segel etc. realisiert werden. Für andere Wettersituationen und Jahreszeiten bietet dieser
Bereich Vorteile.
Insgesamt betrachtet sind die klimatischen Änderungen durch die aktualisierte Planung
positiv zu bewerten, die Dachbegrünung dient d er Klimaanpassung bei Extremniede r-
schlägen und die großzügige Fassadenbegrünung mildert die Strahlenbelastung der Fu ß-
gänger. Da keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, gilt die
Einschätzung des Klimagutachtens 2018 auch weiterh in, dass keine Einwände aus stad t-
klimatischer Sicht erbracht werden.
8. Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Nach dem Nahversorgungskonzept in Ergänzung zum Einzelhandels- und Zentrenko n-
zept der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Junker + Kruse Stadtforschung Planung, D ort-
mund 2016) besteht im Stadtteil Arheilgen eine unterdurchschnittliche Verkaufsfläche n-
ausstattung bezogen auf den gesamtstädtischen und bundesdurchschnittlichen Aussta t-
tungswert hinsichtlich der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel. So wird für die
ca. 16.920 Einwohner im Stadtteil nur eine Verkaufsfläche von 3.100 m2 in der Ware n-
gruppe Nahrungs - und Genussmittel vorgehalten, was einen quantitativen Durchschnitt
von 0,18 m2 je Einwohner ergibt, während der gesamtstädtische Durchschnitt 0,37 m2
Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel je Einwohner beträgt.
Durch die geplante Ansiedlung des ALDI -Marktes mit maximal 1.050 m2 Verkaufsfläche
verbessert sich die durchschnittliche Verkaufsflächenausstattung auf eine immer noch un-
terdurchschnittliche Verkaufsflächenausstattung von 0,24 m2 Verkaufsfläche pro Einwo h-
ner.
Durch den geplanten Lebensmittelmarkt ist daher im Hinblick auf die städtebauliche En t-
wicklung und Ordnung des Stadtteils eine positive Weiterentwicklung zu erwarten, indem
das städtebauliche Entwicklungsziel einer stabilen, verbrauchernahen Versorgung im
Stadtteil Arheilgen durch das geplante Vorhaben gestärkt und gesichert wird.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 43
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung
Eine nähere Betrachtung erfolgt im Umweltbericht (Teil B).
10. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbetrachtung
Eine nähere Betrachtung erfolgt im Umweltbericht (Teil B).
11. Biodiversität
Biodiversität – die Vielfalt an Tier - und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität –
ist die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für
den Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sichert sauberes Trinkwasser, saubere
Luft zum Atmen, fruchtba re Böden als gesunde Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur
Herstellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen
wie sie z. B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienstleistung der Natur ist von
ökonomischer, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität
ist deshalb eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für
künftige Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1
BNatSchG). Dies is t auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess .
Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015)
und deren Weiterentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat den Bericht zum Erhalt der Biodive r-
sität in Darmstadt (V.-Nr. 2014/0014) am 12.02.2014 zur Kenntnis genommen.
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende
Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen:
- Neuanpflanzung von 3 Straßenbäumen
- Neuanpflanzung von 8 Laubbäumen auf dem Baugrundstück
- ca. 1.370 m2 extensive Dachbegrünung
- Insgesamt werden ca. 73 laufende Meter Fassadenflächen mit Kletterpflanzen begrünt
- Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 44
12. Inhalt und Begründung der Festsetzungen
nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
12.1 Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB
Für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird im vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – auf sonstige Art und Weise
(s. textl. Festsetzungen im Plan und Kapitel 12.2 und 12.3) eine bauliche Nutzung allg e-
mein festgesetzt. Aufgrund dessen sind unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2
BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
12.2 Art der baulichen Nutzung
Nach den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind im Erdgeschoss
des Wohnhauses an der Darmstädter Straße sowie in allen weiteren Ober- und Dachge-
schossen - wobei Personalräume von Aldi im Zwischengeschoss zulässig sind - aus-
schließlich Wohnnutzungen zulässig, was so auch dem Nutzungsspektrum in der näheren
Umgebung entspricht. Die Schaffung von Wohnraum ist angesichts stetig wachsender
Bevölkerungszahlen und de m damit verbundenen hohen Wohnungsbedarf stadtplan e-
risch sinnvoll. Im Erdgeschossteil außerhalb des Wohnhauses an der Darmstädter Straße
ist gemäß der Zielsetzung nur die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig.
Zur Sicherung einer gewissen Flexibilität im Hinblick auf die Bestimmung der Verkaufsfl ä-
che für die Zukunft wird die im Vo rhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Verkaufs-
fläche von 1.032 m2 im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit maximal 1.050 m2 fest-
gesetzt.
12.3 Flächen für die soziale Wohnraumförderung
Die soziale Wohnraumförderung dient Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen
mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Insgesamt
entstehen durch das Planvorhaben 15 Wohnungen, von denen acht gefördert werden.
Von den acht förderungsfähigen Wohnungen entstehen jeweils vier nach dem Modell der
sozialen Wohnraumförderung sowie vier nach der Wohnraumförderung für Haushalte mit
mittlerem Einkommen. Die Verwirklichung erfolgt entsprechend der Richtlinie der Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus.
Zur Sicherung dieser Maßnahmen werden auch Regelungen im Durchführungsvertrag ge-
troffen.
12.4 Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung werden bei einer Baugrundstücksgröße von 2.977 m2 und
einer vorgesehenen Gebäudegrundfläche von 2.214,9 m2 eine Grundflächenzahl ( GRZ)
von 0, 75 und bei einer Geschossfläche für das Vorhaben von 3.852,61 m2 eine Ge-
schossflächenzahl (GFZ) von 1,3 festgesetzt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 45
Die zulässige Grundfläche soll durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit
ihren Zufahrten und sonstigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unte r-
baut wird (Tiefgaragen und deren Zuwegungen), bis zu 2.668,83 m2 genutzt werden, da-
her wird eine GRZ II bis 0,9 festgesetzt.
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3 a BauGB nicht an die BauN-
VO gebunden ist, sind die im § 17 BauNVO genannten Obergrenzen für die dort aufg e-
führten Nutzungsarten nicht maßgeblich.
In Summe wird die in der BauNVO festgelegte Obergrenze für die erweiterte GRZ von 0,8
für Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baul i-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche nur leicht überschritten. Diese geringfügige
Überschreitung resultiert aus der bereitzustellenden Tiefgarage, die aufgrund der Nutzung
der ALDI-Filiale sowie der zusätzlichen Wohnbebauung entsprechend groß zu dimensi o-
nieren ist. Dies wiederum sichert oberirdisch Freiräume, die von den Einwohnern genutzt
werden können. Dadurch sind Begrünungsmaßnahmen mögl ich, die dazu beitragen , den
relativ hohen Versiegelungsgrad zu kompensieren.
Die hohe Ausnutzung des Plangebietes ist zudem durch die zentrale und durch den
ÖPNV äußerst gut angebundene Lage aus städtebaulichen Gründen vertretbar, da es ein
besonders hohes Potenzial für einen Wohnstandort besitzt.
Es gilt die durch Planeintrag jeweils festgesetzte maximale Gebäudehöhe. Die maximale
Gebäudehöhe ist der obere Abschluss der Wand bei Flachdächern bzw. der Dachfirst bei
Satteldächern, gemessen vo n dem im Pla nbild festgesetzten Höhenbezugspunkt. Die
Gebäudehöhen berücksichtigen dabei grundsätzlich die umgebende Bebauung.
Eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe ist in den mit Flachdächern festgesetz-
ten Bereichen z. B. zugunsten von notwendigen Dachaufbauten und Gebäude -
Technikanlagen um maximal 2,0 m zulässig , wenn diese mindestens 2,0 m von der A u-
ßenwand entfernt sind. Photovoltaikanlagen sind von diesen Flächenangaben ausg e-
nommen, um einen größeren Teil der Dachflächen erneuerbaren Energien zugänglich z u
machen (s. Kapitel 12.12). In den Bereichen die im Planteil mit Satteldachausführung g e-
kennzeichnet sind, ist eine geringfügige Überschreitung von 0,5 m für kleine untergeord-
nete gebäudetechnische Anlagen (wie Antennen, Schornsteine etc.) zulässig.
Ergänzend zur zulässigen maximalen Gebäudehöhe ist für die mit Satteldach zu erric h-
tenden Gebäudeteile an der Frankfurter Landstraße eine maximale Traufwandhöhe von
9,75 m festgesetzt worden. Für den giebelständigen Gebäudeteil an der Darmstädter
Straße ist die maximale Traufwand auf 7,4 m begrenzt worden. Alle Maße beziehen sich
auf den festgelegten Höhenbezugspunkt. Diese Festsetzungen sind notwendig, um sicher
zu stellen, dass sich die neuen Gebäudehöhen in die Flucht der Bestandsgebäude auch
höhenmäßig einfügen.
12.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist die bauliche Ausführung durch den Vorhaben-
und Erschließungsplan weitgehend festgelegt, sodass zur Sicherung des städtebaulichen
Konzeptes die überbaubaren Grundstücksflächen eng an den Gebäudeausbauten festge-
setzt wurden. Das Baufeld umfasst das im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehe-
ne Gebäude, es ist jedoch geringfügig größer dimensioniert. Dadurch kann im weiteren
Planungsprozess (bspw. durch Fachplanungen) auf Änderungen noch im geringen Maß
reagiert werden. An den Stellen, in denen aus städtebaulichen Gründen eine klare Raum-
kante erforderlich ist, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Baulinien zur Sich e-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 46
rung der Bau flucht fest, ansonsten s ind Baugrenzen verwendet worden. Um dies für u n-
tergeordnete Bauteile zu ermöglichen, können z. B. Überdachungen die Baulinien bzw.
Baugrenzen in geringem Ausmaß überschreiten.
12.6 Öffentliche Verkehrsflächen
Die Verkehrsflächen der Darmstädter Straße bzw. der Frankfurter Landstraße sind tei l-
weise mit in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen
worden, um dort die für das Vorhaben notwendigen Baumaßnahmen, wie z. B. die A b-
senkung der Bordsteinflächen, Anpflanzung neuer Straßenbäum e, Versetzen von techn i-
schen Anlagen und Ähnliches, zu ermöglichen. Näheres wird hierzu im Durchführungsver-
trag geregelt.
12.7 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt die zulässige Zone für die LKW-Andienung
des Lebensmittelmarktes am Nordwestrand des Vorhabengrundstückes zur Frankfurter
Landstraße hin.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zufahrt zur Tiefgarage durch eine fest-
gesetzte Ein- und Ausfahrt von der Frankfurter Landstraße aus gesichert. In den übrigen
Bereichen des Plangebietes sind Ein - und Ausfahrten (ausgenommen LKW-Andienung)
zu den öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig.
12.8 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Zur Schonung des Bodens und zur Entlastung der Abwasserkanäle soll Niederschlag s-
wasser der Dachflächen, der Erschließungsflächen und sonstiger befestigter Grun d-
stücksfreiflächen möglichst versickert werden, soweit dem weder was serrechtliche noch
sonstige öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen. Hierzu ist eine Speicherblockrigole
im Bereich der geplanten Spielplatzfläche vorgesehen und dieser Bereich entsprechend
festgesetzt.
Die Maßnahme zur Sicherung der Belange des Arte nschutzes, hier, die vor Abriss der
Gebäude vorherige Kontrolle auf Strukturen von Brutvorkommen geschützter Tierarten
durch fachlich geeignetes Personal , ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entspr e-
chend festgesetzt. Eine Beauftragung des entsprechenden Fachpersonals durch den
Vorhabenträger ist zwischenzeitlich bereits erfolgt. Falls keine artenschutzrechtlich rel e-
vanten Tiervorkommen festgestellt werden , kann im Einvernehmen mit der Unteren Na-
turschutzbehörde auch ein Gebäudeabriss außerhalb de s in den Hinweisen (Ziff. IV. Nr.
12) angegebenen Zeitraums erfolgen. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nachtaktiver Insektenarten sind für die Außenbe-
leuchtung ausschließlich nach unten abstrahlende Natriumdampfnie derdrucklampen oder
LED-Leuchtmittel mit maximal 3.000 K Farbtemperatur , Richtcharakteristik und unter
Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse zulässig.
Zum Schutz der Vögel sind im Geltungsbereich bei großen transparenten Glasflächen von
mehr als 5 m² Größe Maßnahmen, beispielsweise kleinteiligere Gliederung der Glasfl ä-
chen, Verkleidung, Beklebung oder Ähnliches, zu treffen, die Vogelschlag verhindern.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 47
Da im Rahmen der Umsetzung der Planung der Verlust von Lebensräumen geschützter
Vogel- und Fledermausarten nicht auszuschließen ist, empfiehlt das faunistische Gutac h-
ten, zur Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs - und Ruhestätten g e-
schützter Tiere künstliche Nisthilfen und Quartiere für im Rückgang befindliche oder g e-
fährdete Gebäudebrüter wie Haussperling und Mauersegler sowie auch für Fledermäuse
in den Neubau einzuplanen. Hierzu werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Fest-
setzungen getroffen, die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag mit dem Vorh a-
benträger geregelt. Der Einbau solcher Elemente kann helfen, die Biodiversität in Arhei l-
gen zu erhalten bzw. zu fördern. Außerdem ergibt sich eventuell ein e artenschutzrechtli-
che Pflicht, wenn im Rahmen des Abbruchs des Gebäudes (Darmstädter Straße 17) g e-
schützte Arten festgestellt werden.
12.9 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen
Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern dienen der Gliederung und
Begrünung der Grundstücksfreiflächen und zur Erhöhung des Grünanteils im Plangebiet.
Die zur Pflanzung vorgesehenen Bäume sind gemäß des Freiflächenplanes als Lau b-
bäume 1. bis 3. Ordnung anzupflanzen. Bei der Artenauswahl sind standortgerechte und
nach Möglichkeit einheimische Arten zu verwenden.
Für die neu zu pflanzenden Bäume im Straßenraum ist festgesetzt Baumscheiben von
mindestens 6 m2 Größe je anzupflanzenden Baum vorzusehen. Entlang der Frankfurter
Landstraße sind dabei Bäume von gleicher Art wie die Bestandsbäume anzupflanzen, um
den Alleecharakter zu unterstreichen. Die Pflanzung hat nach den „Standards für Bau m-
pflanzungen in Darmstadt“ zu erfolgen, die dem Vorhabenträger bekannt sind. Weitere
Einzelheiten regelt der Durchführungsvertrag.
Im Plangebiet wird entlang der Frankfurter Landstra ße ein bestehender Straßenbaum
(Linde) zur Erhaltung festgesetzt. Hierzu sind entsprechende Schutzvorkehrungen erfo r-
derlich, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden.
Zur Erhöhung der bioklimatisch wirksamen Flächen trifft der Bebauungsp lan Vorschriften
zur Fassadenbegrünung zugunsten des örtlichen Klimas. So sind insgesamt mindestens
73 laufende Meter Hausfassaden ohne größeren Fensteranteil dauerhaft mit rankenden
oder klimmenden Pflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.
Der vor habenbezogene Bebauungsplan setzt fest, dass die Gebäudebereiche, die mit
Flachdach bzw. flachgeneigtem Dach herzustellen sind, dauerhaft extensiv zu begrünen
sind. Die Dachbegrünungen dienen zum einen dem naturschutzrechtlichen Ausgleich für
die zusätzliche Versiegelung gegenüber dem bisherigen Baurecht, zum anderen wirken
sie positiv auf die klimatischen Verhältnisse. Dabei muss die Vegetationsschicht eine
Mächtigkeit von mindestens 12 cm aufweisen.
Damit wird trotz Nachverdichtung ein positiver Beitrag für den Naturhaushalt geleistet und
ein begrüntes Umfeld für die künftigen Bewohner geschaffen.
12.10 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen
Um einen möglichst hohen Grad an Begrünung zu schaffen und den Versiegelungsgrad
möglichst gering zu h alten, werden gemäß dem städtebaulichen Konzept die benötigten
Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht. Die Tiefgarage ist ausschließlich in der
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 48
überbaubaren Grundstücksfläche sowie ergänzend in der für sie zeichnerisch festgeset z-
ten Fläche zulässig. Es werden keine oberirdischen Stellplätze geplant. Durch die Organi-
sation des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage werden oberirdisch mehr Freiräume
gesichert. Vor diesem Hintergrund sind oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen
unzulässig.
Die Grundstücksfreiflächen sind insbesondere aus klimatischen und grünordnerischen
Gründen von zusätzlichen Bauten freizuhalten. Fahrradabstellanlagen und Müllabstell -
plätze sind deshalb oberirdisch nur in den hierfür gekennzeichneten Flächen und inner-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies gilt auch für den bauordnung s-
rechtlich notwendigen Spielplatz sowie für die Versickerungsanlage.
Weitere Nebenanlagen werden nicht zugelassen, um die Grundstücksfreiflächen zu
schützen.
12.11 Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Die schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung und Beurteilung der Geräusche aus
dem Betrieb des geplanten Lebensmittelmarktes einschließlich der Tiefgarage , stellt die
Erfordernis für Festsetzungen zum Immissionsschutz im vorhabenbezogenen Beba u-
ungsplan fest, um die zulässigen Immissionsrichtwerte an den geplanten Wohnungen s o-
wie den umliegenden Bestandsgebäuden sowohl im Tag - als auch im Nachtzeitraum ei n-
zuhalten.
„Die Öffnungszeiten des Lebensmitteldiscounters dürfen zum Schutz der nächtlichen
Ruhezeiten die angegebenen Zeiten von maximal 06:15 Uhr bis 21:45 Uhr nicht über-
schreiten.
Die Lkw-Andienung bzw. der Andienungsbereich sind geschlossen auszuführen. Sämt-
liche Verladetätigkeiten sowie der Betrieb des Schneckenverdichters sind ausschlie ß-
lich bei geschlossenem Tor durchzuführen. Das Schalldämm -Maß des Tores muss
mindestens Rw 24 dB betragen.
Soweit ein Tor für die Zufahrt der Tiefgarage vorgesehen ist, muss dieses dem aktue l-
len Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Demgemäß dürfe n beim Öffnen
und Schließen des Tores keine akustisch relevanten Geräusche entstehen. Zudem
sind Abdeckungen von Regenrinnen der Tiefgaragenzufahrt lärmarm auszubilden, zum
Beispiel mit verschraubten Gusseisenplatten.
Auf dem Dach des Gebäudes mit Flachd ach ist die Aufstellung kältetechnischer Anl a-
gen zulässig, soweit diese insgesamt einen Schallleistungspegel von maximal LWA
64 dB(A) aufweisen und durch deren Betrieb die gültigen Immissionsrichtwerte an den
nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht überschritten werden.
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte aller Immissionsorte ist an der nordwestlichen
Grundstücksgrenze eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 1 m , bezogen auf den
festgesetzten Höhenbezugspunkt (128,4 m über NHN), zu erstellen. Ein Erfordernis für
eine absorbierende Auskleidung der Wand ist nicht gegeben.“
Die im Gutachten weiter genannte Voraussetzung, dass die Anlieferung nur während des
Tagzeitraums mit bis zu 2 Lkw pro Tag erfolgt, wird im Durchführungsvertrag zwischen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Vorhabenträger geregelt, womit die Durc h-
führung dieser Anforderung sichergestellt ist.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 49
Aus der schalltechnischen Untersuchung zur „ Ermittlung der maßgeblichen Außenlär m-
pegel nach DIN 4109 “ im Rahmen der zweiten schalltechnischen Untersuchung erg ibt
sich ebenfalls das Erfordernis zur Aufnahme von Festsetzungen zum Lärmschutz nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wie folgt:
„An den Fassaden der geplanten Gebäude sind aufgrund der Lärmimmissionen, he r-
vorgerufen durch Verkehr- und Anlagegeräusche, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für
Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen, bauliche
Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen.
Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die A n-
forderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile auf Grundlage der in der
Begründung (Kapitel 7.9) dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel unter Berüc k-
sichtigung der DIN 4109 eingehalten werden.
Gemäß 2. FlugLSV, § 3 Abs. 6, sind schallgedämmte Belüftungseinrichtungen in
Schlaf- und Kinderzimmern vorzusehen.
Diese Festsetzung en sind erforderlich, da anhand der Ergebnisse der Schallausbre i-
tungsberechnungen die maßgeblichen Außenlärmpegel aufgrund de r Emittenten Str a-
ßenverkehr der Frankfurter Landstraße sowie der Darmstädter Straße , des Schienenver-
kehrs (hier der Straßenbahnen ), des Luftverkehrs durch den Verkehrsflughafen Fran k-
furt/Main sowie durch Gewerbelärm und durch die Überlagerung mehrerer Schallquellen
überschritten werden. Die Emissionsergebnisse für die einzelnen Verkehrsarten sind der
vorgenannten schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen. Die Einhaltung der ermi t-
telten Außenlärmpegel für das Vorhaben ist im Bauantragsverfahren nachzuweisen. Der
Einsatz schallg edämmter Lüftungseinrichtungen ist notwendig, um die Luftzufuhr in
Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen.
12.12 Flächen für bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nut-
zung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien
oder Kraft-Wärme-Koppelung
Auf einem Teil der Flachdachflächen mit Dachbegrünung sind aus Gründen des ressou r-
censchonenden Umgangs mit Energien Photovoltaikanlagen zu errichten. Diese Anlagen
und Einrichtungen zur Nutzung der Sol arenergie sind auf den Flachdächern nur aufg e-
ständert, d. h. in Verbindung mit der Dachbegrünung zulässig, sodass die Dachbegrünung
von diesen technischen Aufbauten nicht beeinträchtigt wird. Sie sollen einen Abstand von
mindestens 1,0 m zur nächstgelegenen Außenwand bzw. Attika einhalten.
13. Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften
Der östliche Teil des Plangebietes an der Darmstädter Straße grenzt unmittelbar an die
denkmalschutzrechtlich festgestellte Gesamtanlage „Darmstädter Straße 21 bis 29, (u n-
gerade Hausnummern) sowie 24“ an (siehe Kap. 6.6, Abb. 19). Auch wenn die Gesamtan-
lage nicht in das Plangebiet hineinreicht, sondern nur unmittelbar angrenzt, bedarf das
Vorhaben einer entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Genehmigung und A bstim-
mung. Vor diesem Hintergrund übernimmt der vorhabenbezogene Bebungsplan die Lage
der Gesamtanlage in das Planbild.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 50
Innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt ein Grundwasserpegel
(GWP 028) des Straßenverkehrs - und Tiefbauamtes der Wissensc haftsstadt Darmstadt.
Die Lage des Grundwasserpegels wird symbolhaft nachrichtlich übernommen, um den
Erhalt sicherzustellen.
14. Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
14.1 Gestaltung baulicher Anlagen
Zur Einfügung des Vorhabens in den Gesamtzusammenhang der tradierten Bebauung
sowohl an der Frankfurter Landstraße, aber insbesondere an der Darmstädter Straße trifft
der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 die folgenden bauordnungsrechtlichen Fest-
setzungen:
14.1.1 Dachgestaltung
Entlang der Frankfurter Landstraße und an der Darmstädter Straße sind zur Anpassung
an den Bestand die jeweiligen Gebäudeteile mit Satteldach zu errichten. Die dazwischen
liegenden Gebäudeteile sind ausschließlich mit Flachdach zulässig, um insbesondere e i-
ne Dachbegrünung, die sich auch für die Installation von Photovoltaikanlagen eignet, zu
ermöglichen, somit wird das Vorhaben den klimatischen Anforderungen gerecht.
Die Gebäudestellung ist dabei für die Gebäudeteile im Westen parallel zur Frankfurter
Landstraße auszurichten, um so nach Süden hin eine giebelständige Platzsituation zu der
dort vorgesehenen Angerfläche zu erreichen.
An der Darmstädter Straße ist eine giebelständige Gebäudestellung zur Anpassung an
den tradierten Gebäudebestand festgesetzt.
Auch zur Anpassung an den Bestand bzw. orientiert an den Festsetzungen des bisher
bestehenden Bebauungsplanes ist für den Gebäudeteil an der Darmstädter Straße eine
Dachneigung von mindestens 35° bis höchstens 45° festgesetzt . Für den Gebäudeteil an
der Frankfurter Landstraße mit dem eigentlichen Nahversorgungsmarkt ist eine Dachne i-
gung von mindestens 28° bis höchstens 45° zulässig. Die als Flachdach auszubildenden
Gebäudeteile sind als Flachdach oder flach geneigtes Dach mit e iner Dachneigung bis zu
maximal 5° auszubilden.
Bei der Dachgestaltung sind matte Materialien zu verwenden. Vor diesem Hintergrund ist
die Verwendung glänzender Materialien zur Dacheindeckung nicht zugelassen.
14.1.2 Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Müllabstellplätze sind in Schränken einzuhausen oder in geschlossenen Räumen vorz u-
sehen beziehungsweise intensiv einzugrünen, um sie vor Einsicht und Sonneneinstra h-
lung zu schützen. Die Einhausung von oberirdischen Fahrradabstellplätz en wird nicht z u-
gelassen, um eine übermäßige Anzahl von Nebengebäuden auszuschließen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 51
14.1.3 Gebäudefassaden
Zur Vermeidung von klimatisch negativ wirkenden Aufheizungseffekten aber auch zur An-
passung an den tradierten Gebäudebestand sind Fassaden grundsätzli ch hell anzulegen
bzw. sind helle Oberflächen zu verwenden.
14.1.4 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur am Lebensmittelmarkt und für den dort ansässigen Betrieb und
dessen Produkte an der Frankfurter Landstraße zulässig. Bewegliche, blinkende und r e-
flektierende Werbeanlagen sowie Projektionen sind unzulässig. Der Umfang und die G e-
staltung von Werbeanlagen an den Gebäudefassaden werden im Durchführungsvertrag
geregelt.
Anlagen zur Fremdwerbung werden als Anlagen zur Art der baulichen Nutzung an dieser
Stelle des Stadtgebietes als unverträglich angesehen und daher ausgeschlossen.
14.2 Gestaltung baulicher Anlagen an der Darmstädter Straße
Für den Gebäudeteil an der Darmstädter Straße sind spezielle gestalterische Festsetzu n-
gen erforderlich , um eine Anpassung im H inblick auf die Lage zwischen der denkma l-
schutzrechtlichen Gesamtanlage und dem Erhaltungsbereich des bestehenden Beba u-
ungsplanes A 7.1 – An der Reitbahn – sicher zu stellen.
So ist ergänzend zu den Festsetzungen zur Dachgestaltung eine Festsetzung zur Da ch-
eindeckung aufgenommen worden, wonach nur kleinteilige, matte Dacheindeckungen in
naturroten sowie warmen braunen Tönen zulässig sind.
Weiterhin sind Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachgauben und Dacheinschnitten ge-
troffen worden, insbesondere sind hier sichtbare Dacheinschnitte zur Darmstädter Straße
hin unzulässig.
Ein weiter prägender Bestandteil der städtebaulichen Gesamtsituation an der Darmstädter
Straße sind die Dachüberstände. So sollte der Traufüberstand an allen Seiten des hier zu
errichtenden Gebäudeteils mindestens 30 cm bis maximal 50 cm betragen; ebenso we r-
den Gesimskästen nicht zugelassen.
Weiterhin besteht für diesen Teil des Plangebietes das Erfordernis zur Regelung von Ei n-
friedigungen. So sollen Einfriedigungen hier nur aus verputzten Mauern in weiß oder erdi-
gen Farbtönen, aus Bruchsteinen oder geschlossenen Holzzäunen sowie aus Hecken mit
zurückgestellten offenen Zäunen aus Metall oder Holz bestehen, um hier die ortstypische
Einfriedigung fortzuführen. Die Einfriedungshöhe wird ebenfalls zur Wahrung der Ortstypik
auf 1,6 m bis 2,0 m begrenzt.
15. Hinweise
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind Hinweise aufgenommen worden, um
planungsrelevante Informationen zum besseren Verständnis und zur Beachtung zur Ve r-
fügung zu stellen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 52
16. Regelungen des Durchführungsvertrags
Mit dem Vorhabenträger wird gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag abge-
schlossen, in dem alle Maßnahmen und Fristen zur Realisierung des Vorhabens verbin d-
lich geregelt sind. Insbesondere folgende Regelungen werden im Durchführungsvertrag
getroffen:
- Tragung der Kosten
- Fristen zur Durchführung des Vorhabens
- Anteil der Geschossfläche für den geförderten Wohnungsbau
- Andienungszeiten des Lebensmittelmarktes
- Neupflanzung und Erhalt von Laubbäumen im Bereich der Frankfurter Landstraße
- Erhaltung und Baumschutz des vorhandenen Einzelbaumes in der Frankfurter Lan d-
straße
- sonstige Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen auf den Grundstücksfreiflächen
- Dach- und Fassadenbegrünung
- Verpflichtung zur Durchführung artenschutzrechtlicher Maßnahmen
- Kostenübernahme für die erforderliche Anpassung und Ergänzungen an öffentlichen
Verkehrsflächen
- Schallschutzmaßnahmen
- Umfang und Gestaltung von Werbeanlagen
- Niederschlagswasserversickerung
- Archäologische Baubegleitung
- Kampfmittelsondierung
- Warnhinweis zur Anlieferungszone
17. Planungsstatistik
Geltungsbereich des Bebauungsplans: ca. 3.581 m²
Bauland: ca. 2.977 m²
Grundfläche Gebäude 2.214,90 m²
- davon Verkaufsfläche Markt: ca. 1.050 m²
- sonstige Grundflächen (GRZ II) 453,93 m²
- Geschossfläche 3.852,61 m²
- Wohnfläche gesamt: ca. 1.137 m2
Öffentliche Verkehrsfläche ca. 604 m²
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 Seite 53
18. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen
Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 „Frankfurter
Landstraße 171 - 173“, Freudl Verkehrsplanung, Darmstadt, 26.09.2019
Klimagutachten zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 „Frankfurter Landstraße
171 - 173“, INKEK GmbH, Lohfelden, Juni 2018
Erweiterung Klimagutachten, Aktualisierung 2019, INKEK GmbH, Lohfelden, 31.05.2019
Faunistische Erfassung und artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan A 43 „Frankfurter Landstraße 171 -173“ in Darmstadt -Arheilgen, Fachbüro
Faunistik und Ökologie, Dreieich, Juni 2018
Schalltechnische Untersuchung „Ermittlung und B eurteilung der Geräusche aus dem B e-
trieb des geplanten Lebensmittelmarktes einschließlich der Tiefgarage hinsichtlich der
Einwirkungen auf bestehende und geplante schutzbedürftige Nutzungen im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens“, KREBS + KIEFER Fritz AG, Darmstadt, 02.10.2019
Schalltechnische Untersuchung „Ermittlung maßgeblicher Außenlärmpegel nach
DIN 4109“, KREBS + KIEFER Fritz AG, Darmstadt, 02.10.2019
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Teil B - Umweltbericht
(§ 2a BauGB)
02.10.2019
Vorhabenträger:
ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden,
Hessenring 1 – 3,
64546 Mörfelden-Walldorf
Bearbeitung:
planungsbüro für städtebau
göringer—hoffmann—bauer
im rauhen see 1
64846 groß-zimmern
telefon (060 71) 493 33
e-mail info@planung-ghb.de
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Umweltbericht
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Inhaltsverzeichnis
Teil B: Umweltbericht
1 Einleitung…………………………………………………………………………1
1.a Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans…...…3
1.b Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von
Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei
der Aufstellung berücksichtigt wurden ................................ ................................ .... 7
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................... 14
2.a Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands und Prognose über die Entwicklung des
Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................ ................. 15
2.b Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung ................................ ................................ .......... 45
2.c Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen ................................ ................................ ............ 46
2.d In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter
Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans ................................ ................................ ................................ .. 48
2.e Erhebliche nachteilige Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB .................... 48
3. Zusätzliche Angaben ............................................................................... 48
3.a Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die
bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind................................ .... 48
3.b Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt ................................ ....... 49
3.c Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben ............. 49
3.d Referenzliste der Quellen ................................ ................................ ..................... 51
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Umweltbericht
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Abbildungsverzeichnis:
Abb. 1: Lage des Plangebietes ................................ ................................ .......................... 3
Abb. 2: Katasterkarte mit Geltungsbereich ................................ ................................ ........ 4
Abb. 3: Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 ....................... 9
Abb. 4: Zentraler Versorgungsbereich im Regionalplan Südhessen / Regionaler
Flächennutzungsplan 2010 ................................ ................................ .................... 9
Abb. 5: Leitbildkarte zum Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt ................10
Abb. 6: Entwicklungskarte zum Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt…….11
Abb. 7: Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ................................ ................................ ................................ ............12
Abb. 8: Überschneidungsbereich der Planung mit dem Bebauungsplan A 7.1
- An der Reitbahn - ................................ ................................ .............................. 13
Abb. 9: Farbige Darstellung der Auswirkungsstufen ................................ .........................15
Abb. 10: Übersichtskarten Boden
- Bodeneinheit……………………………………………………………………... 18
- Bodenart………………….………………………………………………………. 19
- Bodenschutz in der Planung…………………………………………………….19
Abb. 11: Übersichtskarten Wasser
- Grundwasserflurabstand..…………………………………………………….….20
- Hydrologische Karte ……………………………………………………………...21
Abb. 12: Übersichtskarten Klima
- Lokalklimabewertung……………………………………………………………. 25
- Klimafunktionskarte ………………………………………………………………26
Abb. 13: Bestandskarte ................................ ................................ ................................ ......30
Abb. 14: Städtebauliche Raumkante des rechtswirksamen Bebauungsplanes A 7.1
- An der Reitbahn - ................................ ................................ .............................. 35
Abb. 15: Bilddokumentation - Planungsfläche aus Sicht der Frankfurter Landstraße - ........36
Abb. 16: Bilddokumentation - Bebauungstypologie der Darmstädter Straße - ....................37
Abb. 17: Bilddokumentation -Zugangssituation zum ehemaligen Spielplatz .......................37
Abb. 18: Geplante Gebäudestruktur / Städtebauliche - Raumkante ................................ ....38
Abb. 19: Gepl. Wegeverbindung im Bebauungsplan A 7.1-An der Reitbahn ……………….40
Abb. 20: Denkmalschutzrechtliche Gesamtanlage…………………………………………..…41
.
Anlage
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 - Frank-
furter Landstraße 171 bis 173 -, planungsbüro für städtebau, Groß-Zimmern, 02.10.2019
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Umweltbericht
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1 Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erhebli-
chen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
Nach § 2a BauGB hat der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des
Bebauungsplanes die Aufgabe, die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die i n-
haltliche Anforderung und Gliederung des Umweltberichtes ergibt sich dabei aus der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a Abs.1 Ziffer 2 BauGB.
Im vorliegenden Umweltbericht sind die folgenden Planbestandteile
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
vom
planungsbüro für städtebau göringer_hoffmann_bauer, Groß-Zimmern,
02.10.2019
Bestandskarte zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
vom
planungsbüro für städtebau göringer hoffmann_bauer, Groß-Zimmern,
März 2018
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
vom
planungsbüro für städtebau göringer_hoffmann_bauer, Groß-Zimmern,
02.10.2019
Faunistische Erfassung und artenschutzrechtliche Prüfung zum vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - in Darmstadt-
Arheilgen
vom
Fachbüro Faunistik und Ökologie, Dreieich, Juli 2018
Schalltechnische Untersuchung „Ermittlung und Beurteilung der Geräusche aus
dem Betrieb des geplanten Lebensmittelmarktes einschließlich der Tiefgarage
hinsichtlich der Einwirkungen auf bestehende und geplante schutzbedürftige Nut-
zungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens“,
von der
KREBS + KIEFER Fritz AG, Darmstadt, 02.10.2019
Schalltechnische Untersuchung „Ermittlung maßgeblicher Außenlärmpegel nach
DIN 4109“,
von der
KREBS + KIEFER Fritz AG, Darmstadt, 02.10.2019
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Umweltbericht
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Klimagutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 - Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 –
von der
IKNEK GmbH, Lohfelden, 20.06.2018
Erweiterung Klimagutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 -
Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
von der
INKEK GmbH, Lohfelden, 03.06.2019
Verkehrsuntersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 - Frank-
furter Landstraße 171 bis 173 –
von der
Freudl Verkehrsplanung, Darmstadt, 26.09.2019
berücksichtigt.
Als rechtliche Grundlage werden die nachfolgend aufgelisteten Gesetze herangezo-
gen:
In § 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird
auf die Durchführung einer Umweltprüfung für Bebauungspläne verwiesen.
Der § 1a des Baugesetzbuches regelt die Berücksichtigung von Umweltzielen
und schreibt in § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB die Erstellung eines Umweltberichtes vor.
In § 2a BauGB wird dargelegt, dass der Umweltbericht einen gesonderten Teil
der Begründung bildet.
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Umweltbericht
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1.a Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 – sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, bestehend aus einem Nahversorgung s-
markt in Verbindung mit der Herstellung von 1 5 Wohneinheiten, im zentralen Versor-
gungsbereich des Stadtteils Arheilgen geschaffen werden.
Die Planung dient der Verbesserung der Nahversorgung im Ortszentrum des Stad t-
teils und der Errichtung von teilweise öffentlich gefördertem Wohnraum und stellt
dadurch eine nachhaltige städtebauliche Weiterentwicklung des Arheilger Zentrums
dar. Zudem handelt es sich bei dieser städtebaulichen E ntwicklung um eine soge-
nannte Maßnahme der Innentwicklung . So ist dieser Entwicklung im Innenbereich
bzw. der Nachverdichtung von Siedlungsflächen grundsätzlich der Vorrang gege n-
über der Außenentwicklung, auf baulich nicht vorgeprägten Flächen, einzuräumen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt im Zentrum
des Stadtteils Arheilgen, ca. 130 m nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße
mit der Unteren Mühlstraße und der Ettesterstraße. Das Plangebiet grenzt im Westen
an die Fr ankfurter Landstraße und im Osten an die Darmstädter Straße an. Im Gel-
tungsbereich des Plangebietes liegen die Flurstücke Gemarkung Arheilgen, Flur 1,
Nr. 100/1, 100/4,101/2,102/1,103/4,104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der
Frankfurter Landstraße Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 639/5 und Teilflächen der
Darmstädter Straße Flur 1, Nr. 289.
Die Lage und Ausdehnung des Plangebietes ist den beiden nachfolgend eingefügten
Übersichtsplänen zu entnehmen.
Abb. 1: Lage des Plangebietes
Quelle: Topographische Karte 1:25.000
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Wiesbaden
Lage des Plangebie-
tes
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Abb. 2: Katasterkarte mit Geltungsbereich
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt mit eigener Darstellung des Geltungsbereiches
Die Fläche des Plangebietes beträgt 3.581 m².
Städtebauliche Strukturdaten:
Öffentliche Verkehrsfläche: 604 m²
Baulandfläche: 2.977 m²
Folgende wesentliche Festsetzungen gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1
BauGB werden im Bebauungsplan getroffen:
Als Art der baulichen Nutzung werden im Obergeschoss ausschließlich Wohnnut-
zungen zugelassen. Im Erdgeschoss ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit
maximal 1.050 m² Verkaufsfläche sowie eine Wohneinheit zulässig. Im Zwischen-
geschoss sind nur Personalräume des Marktes zulässig.
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind acht Wo h-
nungen zu errichten, die mit M itteln der sozialen Wohnraumförderung bzw. für
Haushalte mit mittleren Einkommen gefördert werden können.
Als Maß der baulichen Nutzung w erden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0, 75
und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,3 festgesetzt.
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Umweltbericht
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Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche von Garagen und Stellplä t-
zen mit ihren Zufahrten , zulässigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, bis zu einer GRZ von 0,9
(GRZ II) überschritten werden.
Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe sowie zur maximalen Traufwandhöhe.
Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen.
Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden Ein- bzw. Ausfahrten festgesetzt. So sind
ausschließlich die durch Planzeichnung gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten zu-
lässig. Differenziert wird diese Festsetzung durch die folgenden Zweckbestimmu n-
gen: Anlieferungszone, Tiefgarage sowie Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt.
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist durch die extensive
Dachbegrünung und eine Versickerungsrigole zur Versickerung zu bringen.
Private Erschließungsflächen und sonstige befestigte Grundstücksflächen sind so
herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern kann. Dabei sind wasse r-
gebundene Decken, Pflaster mit breiten Fugen sowie versickerungsfähiges Pfla s-
ter und Schotterrasen zu verwenden. Erschließungsflächen mit hoher verkehrlicher
Belastung werden aus dieser Versickerungspflicht herausgenommen.
Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sind nur zulässig, nachdem die Gebäude
innen und außen durch fachlich geeignetes Personal unter artenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten untersucht wurden. Werden Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG berührt, ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG einzuholen.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtaktiven Insektenarten sind für
die Außenbeleuchtung ausschließlich nach untern abstrahlenden Natriumdampf -
Niederdrucklampen oder LED -Leuchtmittel mit maximal 3.000 Kelvin-
Farbtemperatur, Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekapselter
Lampengehäuse zulässig.
Zum Schutz vor Vogelschlag sind an transparenten oder spiegelnden Glasflächen
ab einer Größe von 5m² Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen.
Zur Erhaltung der Biodiversität sind an den Gebäudefassaden künstliche Nisthilfen
für gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse zu installieren.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB enthält der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Darüber
hinaus werden Regelungen zur Pflanzqualität sowie zur Größe der Baumscheiben
im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt.
Neben den anzupflanzenden Bäumen und Sträuchern beinhaltet der Bebauung s-
plan eine Festsetzung zur Fassadenbegrünung. So sind mindestens 73 lfd. Meter
Wandlänge zu begrünen.
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Festsetzung zum Erhalt von Einzelbäumen.
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 5 o und einer
zusammenhängenden Fläche von min. 10 m² sind extensiv mit gebietsheimischem
Saatgut zu begrünen. Dabei muss die Vegetationstragschicht eine Mächtigkeit von
mindestens 12 cm aufweisen um eine flächendeckende Gras -Kraut-Vegetation
dauerhaft herzustellen und zu unterhalten.
Die Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu pflegen.
So ist der flächige Einbau von Schotter -, Splitt -, Mineralstoff - oder Kiesflächen
bzw. lose Material - und Steinschüttungen nicht zulässig. Unzulässig ist auch der
Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung.
Oberirdische Garagen, Stellplätze und Carports sind innerhalb des gesamten Ge l-
tungsbereiches unzulässig.
Nebenanlagen wie Fahrradabstellflächen, Müllstellflächen, Spielplatz und Vers i-
ckerungsrigolen sind im Planbild zeichnerisch verortet und festgesetzt.
Festsetzung zur Nutzung von Photovoltaikanlagen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
differenzierte Festsetzungen zu baulichen Vorkehrungen zum Schallschutz getrof-
fen. Hierbei handelt es sich um Vorkehrungen zum Gewerbelärm, Lärmschutzvor-
kehrungen nach DIN 4109 sowie Vorkehrungen nach 2. FlugLSV.
Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen beinhaltet der vorhabenbezogene
Bebauungsplan gestalterische Festsetzungen gemä ß § 91 der Hessischen Bauor d-
nung (HBO) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB. So werden hier Festsetzungen zu folgenden
Themenkomplexen getroffen:
Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung, Dachaufbauten und Dacheinschnitte,
Traufüberstand, Gesimskästen, Gestaltung von Neb enanlagen, Gebäudefassaden,
Werbeanlagen und Einfriedungen.
Darüber hinaus werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hinweise zu folge n-
den Themenkomplexen aufgelistet:
Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften, Biodiversität, Bodendenkma-
le, Wasserwirtschaft, Umweltschutz, Bodenveränderungen, Klimaschutz, Leitung s-
schutzmaßnahmen, Baumschutzsatzung, Artenempfehlung, Rodung und Fällung von
Gehölzbeständen, Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse, Schutz vor Natur und
Landschaft einschließlich Artenschutz, Schutz vor Vogelschlag.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Umweltbericht
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1.b Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes, die für den B ebauungsplan von Bedeutung sind,
und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berück-
sichtigt wurden
Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, darg e-
legt.
Aussagen der Fachgesetze:
NATURSCHUTZRECHT
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes führt in der Regel zu Eingriffen in Natur und
Landschaft gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Der § 18 BNatSchG regelt das Verhältnis zum Baurecht. So wird hier ausgeführt,
dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen
über die Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie den Ausgleich und
den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu entscheiden ist.
Unmittelbar anzuwenden sind auch die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) sowie des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschut z-
gesetz (HAGBNatSchG) im Zusammenhang mit dem Schutz wildlebender Tier - und
Pflanzenarten sowie den gesetzlich ge schützten Biotopen. Hier sind die Regelungen
des § 44 BNatSchG (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere
Tier- und Pflanzenarten), des § 30 BNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope) sowie
des § 13 HAGBNatSchG (gesetzlicher Biotopschutz) besonders zu berücksichtigen.
Ebenfalls besonders zu berücksichtigen sind die Erhaltungsziele und Schutzzwecke
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Euro päischen Vogelschutz-
gebiete im Sinne der §§ 32 bis 34 BNatSchG.
BODENSCHUTZ
Das Baugesetzbuch (BauGB) fordert in § 1a Abs. 2 den sparsamen sowie schone n-
den Umgang mit Grund und Boden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
nennt in § 9 Abs. 1 die Untersuchung von altlastenverdächtigten Flächen und Sani e-
rung von Altlasten als Ziel.
So erfüllt der Boden im Sinne des Bundes -Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) die
natürlichen Funktionen als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen, ist Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen und dient gleichzeitig als Abbau -, Ausgleichs- und
Aufbaumedium für stoffliche Entwicklungen aufgrund der Filter -, Puffer- und Stoffum-
wandlungseigenschaften.
Darüber hinaus besitzt er Bodenfunktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
sowie Nutzungsfunktionen im Bereich Rohstoff-Lagerstätten, Fläche für Siedlung und
Erholung, Standort für die land - und forstwirtschaftliche Nutzung und Stan dort für
sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Umweltbericht
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WASSERRECHT
Vorsorgegrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist die Vermeidung von
Verunreinigungen oder nachteiligen Veränderungen des Grundwassers. Dies beinhal-
tet gemäß § 9 Abs. 6 BauGB und § 51 WHG insbesondere auch die Beachtung des
Wasserschutzes in Trinkwasserschutzgebieten. Ziel ist zudem die Sicherung der
Grundwasserneubildung durch die Versickerung von Niederschlagswasser.
Grundsatz und Ziel des Hessischen Wassergesetzes (HWG) ist der Schutz oberird i-
scher Gewässer. So sind die Gewässer als Lebensraum für Pflanzen und Tier e zu
erhalten und zu sichern.
Gemäß § 78 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung
neuer Baugebiete im Außenbereich untersagt. Auch in Ge wässerrandstreifen dürfen
gemäß § 23 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Verbindung mit § 38 WHG
keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden.
IMMISSIONSSCHUTZRECHT
Ziel ist die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen durch Luftschadstoff -
und Lär memissionen (DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, 16. BImSchV - Ver-
kehrslärmschutzverordnung, TA-Lärm, TA-Luft).
DENKMALSCHUTZ
Das Hessische Denkmalschutzgesetz ( HDSchG) hat gemäß § 1 Abs. 1 die Aufgabe,
Kulturdenkmäler als Quelle und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung
zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche
Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Schutzwü r-
dige Kulturdenkmäler i. S. d. Gesetzes sind Sachen, Sach gesamtheiten oder Sach -
teile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, g e-
schichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Hierzu
zählen auch Bodendenkmäler gemäß § 2 des Gesetzes. So handelt es s ich hierbei
um bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Übe r-
reste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens handelt, die aus
Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Haup t-
quellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind.
KLIMASCHUTZ
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes sind bei der Planung im Sinne des § 1
BauGB Maßnahmen zu berücksichtigen, die nachhaltig der Klimaanpassung und dem
Klimaschutz dienen. Darüber hinaus hat die Wissensstadt Darmstadt im Rahmen e i-
ner Selbstbindung die Umsetzung des integrierten Klimaschutzkonzeptes beschlo s-
sen. Darin sind Handlungsziele festgelegt, wie die Wissensstadt Darmstadt ihren
Verpflichtungen im Klimabündnis nachkommen kann. Zudem wurde 2016 eine Stadt -
Klimaanalyse mit Klimafunktionskarte vorgelegt, die Planungshinweise für den Schutz
und die Verbesserung der klimatischen Situation gibt.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
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AUSSAGEN DER FACHPLÄNE UND SONSTIGE ZU BERÜCKSICHTIGENDE VORGABEN:
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Der Regionalplan Südhessen 2010 (RPS 2010) trifft für den Bereich des Plangebietes
(schwarzer Kreis in nachfolgender Abbildung) die Aussage „Vorranggebiet Siedlung -
Bestand“. Auch für das Umfeld des Plangebietes gilt diese Festlegung. Das gesamte
Zentrum von Arheilgen liegt zudem innerhalb des „Siedlungsbeschränkungsgebietes“
des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main.
Abb. 3: Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Quelle: Homepage, Regierungspräsidium Darmstadt
Gemäß Regionalplan Südhessen 2010 liegt die Fläche des Plangebietes innerhalb
eines ausgewiesenen „Zentralen Versorgungsbereichs“.
Abb. 4: Zentraler Versorgungsbereich
Regionalplanes Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Quelle: Homepage, Regierungspräsidium Darmstadt
Zentraler Versorgungsbereich
Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Im Landschaftsplan der Wissen schaftsstadt Darmstadt (2004) ist eine Leitbildkarte
mit Entwicklungsprioritäten (nachfolgend eingefügt) enthalten. Die Fläche des Pla n-
gebietes (weißer Kreis) wird in dieser Leitbildkarte unter der Kategorie „stark versi e-
gelte Baufläche“ dargestellt. Gleichzeitig wird in der Legende zu dieser Karte die
Maßgabe zur Neuschaffung von „Grün“ aufgelistet. Weitere Darstellungen werden auf
Ebene dieser Leitbildkarte für den Plangeltungsbereich nicht getroffen.
In der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes (siehe Abb.6) werden die Flächen
des Plangebietes unter der Kategorie „Schutz und Entwicklung besonderer Freif lä-
chen im Siedlungsbereich“ geführt. So ist der gesamte Plangeltungsbereich mit der
Signatur „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ überlagert. Durch die zusätzliche
Symbolik „D7“ wird auf den im Textteil eingefügten Maßnahmenkatalog des Lan d-
schaftsplanes verwiesen. Hier wird zur Maßnahme „D7“ folgendes ausgeführt:
Verbesserung und Neuschaffung von Grün-/ Freiflächen in Baugebieten.
Förderung wassergebundener Wege
Erhalt und Extensivierung der vorhandenen Freiflächen
Dach- und Terrassenbegrünung
Erhalt / Förderung von Spontanvegetation
Die Dringlichkeit / Priorität dieser Maßnahmen wird mit „mittelfristig“ (5 -10 Jahre) an-
gegeben. Entlang der Frankfurter Landstraße ist darüber hinaus die Symbolik einer
„Baumreihe /Allee-Planung“ verzeichnet.
Abb. 5: Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten zum Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Abb. 6: Entwicklungskarte zum Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan aus dem Jahre 2006 wird
das Plangebiet überwiegend als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die am westlichen
Rand des Plangebiets verlaufende Frankfurter Landstraße ist als „Hauptverkehrsstr a-
ße“ ausgewiesen. In diesem Bereich übe rlagern sich zudem die Darstellungen einer
„Haupttrasse örtlicher ÖPNV“, einer „Trasse für Hauptver sorgungs- bzw. Hauptent-
sorgungsleitungen“ und die Abbildung der nachrichtlichen Übernahme eines „Sani e-
rungsgebiets nach Städtebauförderungsgesetz“ ( StBauFG). Die Sanierungssatzung
wurde allerdings mit Wirkung vom 01.01.2016 aufgehoben.
Zudem schließt die Abbildung der nachrichtlichen Übernahme „Kulturdenkmale (G e-
samtanlage)“ an, die das Plangebiet in Gänze betrifft. Landschaftsplanerische Dar-
stellungen sind im Bereich des Plangebietes nicht enthalten.
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Abb. 7: Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bestehender Bebauungsplan
Der hier vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstra-
ße 171 bis 173 - überplant innerhalb seines Geltungsbereiches Teil flächen des seit
1983 rechtsverbindlichen Bebauungsplans A 7.1 - An der Reitbahn - sowie eine g e-
ringfügige Fläche des Bebauungsplan A 7.2 -Um der kleinen Brückenstraße- aus dem
Jahre 2006. So ist bei beiden Plänen die Darmstädter Straße im Geltungsbereich als
„öffentliche Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt. Somit beziehen sich die nachfolge n-
den Ausführungen ausschließlich auf den Bebauungsplan A 7.1 -An der Reitbahn-.
Der Bebauungsplan A 7.1 setzt die überplante Fläche hinsichtlich der Art der baul i-
chen Nutzung al s „Besonderes Wohngebiet“ fest. Das Maß der baulichen Nutzung
wird durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen definiert und durch
die Höchstwerte des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) begrenzt. In der hier
anzuwendenden Baunutzungsverordnu ng aus dem Jahre 1977 wird das Maß der
baulichen Nutzung für besondere Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,6
ausgewiesen.
Für die umgebenden Grundstücksfreiflächen werden „Gartenflächen“ und für den
mittig im Plangebiet gelegenen Spielplatz ein e „Öffentliche Grünfläche mit Durc h-
gang“ festgesetzt.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und Einrichtu n-
gen i m Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Die Grundstücksfreiflächen
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sind gärtnerisch anzulegen, wobei je 100 m2 Grundstücksfläche mindestens ein
hochstämmiger Laubbaum anzupflanzen bzw. zu erhalten ist.
Wie bereits erwähnt, werden die Straßenbereiche im Bebauungsplan als „Verkehr s-
flächen – öffentliche Straßenverkehrsflächen und Gehwege“ festgesetzt. Auch wer-
den in diesem Plan Regelungen zur Bepflanzung und zum Erhalt von Bäumen und
Sträuchern getroffen.
Abb. 8: Überschneidungsbereich der Planung mit dem Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn -
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Hinweis: Für die Ermittlung der naturschutzrechtlichen Auswirkungen ergibt sich unter Einbeziehun g
des vorhandenen Baurechts die Besonderheit, dass bei der zu erarbeiteten Eingriffs -
/Ausgleichsbilanzierung nicht der derzeit vorhandene Bestand , sondern die planu ngsrechtli-
chen Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes heranzuziehen sind. Die für den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan A 43 -Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - erarbeitete naturschutz-
fachliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist dem hier vorliegenden Umweltbericht als Anlage
beigelegt. Auch erfolgt unter der nachfolgenden Bewertung zum Schutzgut - Vegetation /
Fauna eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
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2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Beurteilung der nachfolgenden Umweltauswirkungen - bezogen auf die einzelnen
Schutzgüter - erfolgt auf verbal-argumentativer Ebene. Dabei wird bei der Bewertung
in vier Stufen unterschieden:
geringe Bedeutung / geringe Auswirkung
mittlere Bedeutung / mittlere Auswirkung
hohe Bedeutung / hohe Auswirkung
sehr hohe Bedeutung / sehr hohe Auswirkung
Bei Bedarf erfolgt auch eine Bewertung in Zwischenstufen.
Bewertet auf dieser verbal-argumentativen Ebene werden die nachfolgend aufgeliste-
ten Schutzgüter:
Fläche
Boden
Wasser
Klima
Vegetation und Fauna
Landschaftsbild / Ortsbild
Mensch / Kulturgüter
Aussagen zu Emissionen, Lärmentwicklung, Erschütterungen, Licht, Wärme und
Strahlung sowie Abfälle werden unter dem aufgelisteten Schutzgut „Mensch / Kultu r-
güter) abgearbeitet.
Bei der nachfolgenden Bewertung der Schutzgüter erfolgt eine zweigeteilte Betrach-
tung. So erfolgt in einem ersten Schritt eine Einstufung des Schutzgutes bezüglich
der Bedeutung - bezogen auf die bestehende Situation. Daran anschließend erfolgt
eine Auswirkungsprognose - bezogen auf die durch den Bebauungsplan zulässigen
Maßnahmen.
In nachfolgender Tabelle werden die unterschiedlichen Bedeutungs - und Auswi r-
kungsstufen nochmals farbig dargestellt, um bei den anschließenden Bewertungen zu
den einzelnen Schutzgütern einen schnellen und standardisierten Überblick zu erlan-
gen. Die Fa rbwahl der verschiedenen Auswirkungsstufen wurde dahingehend g e-
wählt, dass hohe und sehr hohe Auswirkungen in Rottönen und geringe bis mittlere
Auswirkungen in Grün- bzw. Gelbtönen dargestellt werden.
Wie bereits unter Pkt. 1 (Einleitung) beschrieben, wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine
Umweltprüfung durchgeführt, um die voraussicht lich eintretenden erheblichen U m-
weltauswirkungen zu ermitteln. Ab wann eine Umweltauswirkung als erheblich eing e-
stuft wird, ist von der Bedeutung und Wertigkeit des Standorts und von Vorhaben ab-
hängig.
Der Formulierung des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB, dass nur die „ voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen“ ermittelt werden sollen, ist zu entnehmen, dass
keine komplexe Zukunftsbetrachtung vorgenommen werden muss. Stattdessen reicht
eine Prognosegenauigkeit nach vernünftigem planerischem Ermessen. Auch der in
§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthaltene Grundsatz der A ngemessenheit zielt auf die Be-
schränkung der Untersuchung auf das Wesentliche. So bezieht sich die Umweltpr ü-
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fung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten
Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detailierungsgrad des B ebauungsplanes in an-
gemessener Weise verlangt werden kann. Insbesondere ist durch die Einbeziehung
der Informationen aus Landschaftsplänen oder anderen umweltrelevanten Fachpl a-
nungen der Ermittlungsaufwand deutlich einzuschränken.
Abb. 9: Farbige Darstellung der Auswirkungsstufen
Quelle: Eigene Darstellung
Hinweis: Bei den nachfolgend eingefügten Karten und Plänen wird die Lage des Plangebietes
durch einen roten Kreis verortet.
2.a Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands
und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung
Beschreibung: Fläche
Unter dem Schutzgut „Fläche“ ist primär der Aspekt des flächensparenden Bauens zu
verstehen. Dabei steht hier der quantitative Flächenbegriff stärker im Vordergrund als
der qualitative, der schwerpunktmäßig im Schutzgut „Boden“ abgearbeitet wird. Auch
die Schonung der „freien Landschaft“ bzw. von Flächen ohne bauliche Vorprägung ist
im Zusammenhang mit dem Schutzgut Fläche zu berücksichtigen.
Wie bereits unter Punkt 1b (Bestehender Bebauungsplan) beschrieben, liegt die Fl ä-
che des Bebauungsplanes A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - überwiegend
innerhalb des räumlichen Ge ltungsbereichs des rechtswirksamen Bebauungsplanes
A 7.1 - An der Reitbahn - der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Somit ergibt sich, dass
der Planungsbereich bezüglich des Schutzgutes „Fläche“ eine Eingriffsminimierung
aufweist, da der Bereich bereits für ei ne bauliche und verkehrliche Entwicklung vor-
gesehen ist.
Bei Betrachtung der Bestandssituation ist darüber hinaus zu erkennen, dass die Pl a-
nungsfläche bereits durch Baulichkeiten und sonstige Nutzungen stark anthropogen
vorgeprägt ist. Dies dokumentiert s ich auch in der Gegebenheit, dass ca. 75% der
Fläche des Geltungsbereiches einer Versiegelung oder Befestigung unterliegen.
Geringe Bedeutung des
Schutzgutes
Geringe Auswirkung auf
das Schutzgut
Mittlere Bedeutung des
Schutzgutes
Mittlere Auswirkung auf
das Schutzgut
Hohe Bedeutung des
Schutzgutes
Hohe Auswirkung auf
das Schutzgut
Sehr hohe Bedeutung des
Schutzgutes
Sehr hohe Auswirkung auf
das Schutzgut
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Somit ergibt sich , dass durch die vorliegende Planung kein erheblicher neuer Flä-
chenentzug einhergeht. Durch die Überplanung des vorhandenen Baurechts erfolgt
gleichzeitig eine Schonung von Flächen im baurechtlichen Außenbereich.
Durch die hier vorliegende Planung erfolgt allerdings ein Entzug von ca. 417 m² öf-
fentlicher Grünfläche, die im o.g. Bebauungsplan A 7.1 - An der Reitbahn - planungs-
rechtlich festgesetzt ist. Durch die Umsetzung des vorliegenden Bebauungsplanes
A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - wird diese Fläche der Öffentlichkeit ent-
zogen.
Bewertung:
Einschlägig im Rahmen der Bewertung zum hier vorliegenden Schutzgut „Fläche“
sind insbesondere die Bestimmungen des § 1a BauGB zum sparsamen und sch o-
nenden Umgang mit Grund und Boden . Die Bedeutung des Plangebietes für das
Schutzgut „Fläche“ wird aufgrund der vorgenannten Beschreibung als „ gering“ einge-
stuft. Dies resultiert in erster Linie aus der bereits bestehenden intensiven Nutzung
der Flächen. Wie in der Bestandskarte dokumentiert, ist der überwiegende Teil des
Plangebietes derzeit bebaut, versiegelt oder durch intensive Nutzungen geprägt.
Die durch die vorliegende Planung ermöglichte Beeinträchtigung des Schutzgutes
„Fläche“ wird unter Einbeziehung der Überplanung eines bestehenden Bebauung s-
planes als „ mittel“ eingestuft. Diese mittlere Einstufung resultiert in erster Linie aus
der Überplanung der öffentlichen Grünfläche. Ansonsten wäre eine „geringe“ Auswir-
kungsprognose gegeben. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut sind damit
nicht gegeben.
Schutzgut
Bedeutung des
Schutzgutes
Auswirkung auf das Schutzgut
durch die Planung
Fläche
gering
mittel
Beschreibung: Boden und Wasser
Wie bereits unter Pkt. 1.b (Bodenschutz) kurz erwähnt, sind Boden und Wasser uner-
setzbare Ressourcen und Lebensgrundlage für Tiere, Pflanzen und Mensch. So e r-
füllt der Boden vielfältige und essentielle natürliche sowie nutzungsrelevante Funktio-
nen. Er schützt beispielsweise durch seine Filter - und Pufferfunktion das Grundwa s-
ser, er ist die Basis für qualitativ hochwertige landwirtschaftliche Produkte und für g e-
sundes Wohnen. Darüber hinaus ist der Boden Archiv der Natur - und der Kulturg e-
schichte. Diese für die Gesellschaft und Ökosysteme existentiellen Funktionen des
Bodens und des Wassers gilt es auch für die Zukunft zu sichern. Zudem wird das Ziel
eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Boden sowohl im Bundes -
Bodenschutzgesetz als auch im Baugesetzbuch vorgegeben. Auch schreibt das Ba u-
gesetzbuch die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vor, zu denen
auch der Bodenschutz gehört.
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Der Stadtteile Arheilgen lieg t hinsichtlich der naturräumlic hen Gliederung in der U n-
termainebene / Heegbach-Apfelbach-Grund.
„Die „Untermainebene“ ist ein grundfeuchtes Gebiet, welches die aus dem Hügelland
herabfließenden Wassermengen aufnehmen muss, sodass dieses Vernässungsge-
biet von zahlreichen Gerinnen und f lachen Bachmulden durchzogen und gegliedert
wird. Unter einer Flugsanddecke steht das Grundwasser hoch an.
Im Heegbach-Apfelbach-Grund, im nördlichen Stadtgebiet sind grund - und stauwas-
serbeeinflusste Böden weit verbreitet. Ausgangsgestein der Bodenentwicklung waren
Flugsande, fluviale Kiese und Sande sowie kalkreiche Lockergesteine. Den Oberb o-
den bildet häufig eine lehmhaltige, mehrfach umgelagerte Flugsandhülle von
ca. 60 cm“.
(Auszug aus dem Kap. 2 des Landschaftsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt)
Da die Planungsfläche inmitten des Siedlungsbereiches liegt, ist die Auswertung hin-
sichtlich der dort vorherrschenden Bodentypen und Bodenarten recht diffus. So tre f-
fen die Bodenkarten in aller Regel lediglich Aussagen für die unbebauten Bereiche
(siehe unter Abb. 10 aufgelistete Karten).
Auch die Auswertung des Bodenviewers des Hessischen Landesamtes für Bode n-
management und Geoinformation ergibt kein gesichertes Bild. So erfolgt in den De-
tailkarten zur „Bodenart“ sowie innerhalb der Karte zum „Bodenschutz in der Planung“
keine inhaltliche Darstellung. Hier werden die Flächen als „Weißfläche“ ausgewiesen.
So werden diese Bereiche im Bodenviewer als Flächen mit anthropogener Überpr ä-
gung aufgelistet.
Lediglich in der großmaßstäblichen Übersichtskarte der Bodeneinheiten wird als Aus-
gangsgestein Terrassensand und Kies sowie als Bodeneinheit die „Braunerde mit
Bändern, Parabraunerde, örtlich Podsol-Braunerde“ angegeben.
„Von der Bodenart handelt es sich somit um „schwachlehmige Sande, im Untergrund
karbonreich, aus fluvial eingebetteten Flugsanden“
(Aussage aus dem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt)
Wie bereits erörtert, werden für das Plangebiet i n der großmaßstäblichen Übersichts-
karte der Bodeneinheiten die „Braunerden mit Bändern, Parabraunerden sowie Po d-
sol-Braunerden“ genannt. So handelt es sich hier um Böden, die als regional weit
verbreitet anzusehen sind.
Seltene natur- oder kulturhistorisch bedeutsame Böden sind im Plangebiet nicht vo r-
handen. In diesem Zusammenhang bleibt darüber hinaus auszuführen, dass durch
die Lage inmitten des Siedlungsbereiches und die bereits vorhandene Nutzung eine
starke Überprägung dieser Böden einhergeht, sodass die obersten Bodenhorizonte
dabei oft durch technische Beläge, Auffüllungen o der Bodenumlagerungen geken n-
zeichnet und verändert sind.
Besondere Schutzbereiche bezüglich des Schutzgutes Boden sind nicht vorhanden.
Auch ergeben sich aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für
Umwelt und Geologie für das Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädlichen Bodenveränderungen und/
oder Grundwasserschäden. Auch der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegen keine a n-
derweitigen Erkenntnisse vor.
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Abb. 10: Übersichtskarten Boden
Großmaßstäbliche Karte der Bodeneinheiten
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Karte zur Bodenart
Karte zum Bodenschutz in der Planung / Bodenfunktionsbewertung
Quelle: Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Geoportal Hessen - BodenViewer
Innerhalb des Plangebietes sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Das Pla n-
gebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches
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Ried. Danach ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Ve r-
sickerung von Niederschlagswasser auszuschließen.
Die Planungsfläche liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Nach dem hydrologischen Kartenwerk - Hessische Rhein-Main-Ebene (Stand 2015)
liegen die Grundwasserflurabstände im Plangebiet in einer Größenordnung zwischen
5 und 7,5 m unter Geländeoberkante.
Abb. 11: Übersichtskarten Wasser
Karte der Grundwasserflurabstände
Quelle: Hydrologischen Kartenwerk – Hessische Rhein-Mainebene – Grundwasserflurabstand im
Oktober 2015
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
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Hydrologische Karte
Quelle: Hydrologischen Standortkarte von Hessen
Hessischer Minister für Landwirtschaft und Forsten 1986
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In der hydrologischen Standortkarte von Hessen zur Grundwasserergiebigkeit und zur
Verschmutzungsempfindlichkeit werden - analog zur erläuterten Problematik beim
Schutzgut Boden- für den Siedlungsbereich ebenfalls keine Aussagen getroffen. Bei
Betrachtung der angrenzenden Flächen (außerhalb des Siedlungskörpers) wird aller-
dings ersichtlich, dass hier eine „mittlere“ bzw. „wechselnd groß bis mittlere“ Ver-
schmutzungsempfindlichkeit angegeben w ird. Somit ist anzunehmen, dass die Pl a-
nungsfläche ebenfalls in eine dieser Kategorien fällt.
Durch die bestehende anthropogene Überprägung des Plangebietes (Überbauung,
Bodenversiegelung und Ableitung des Niederschlagswassers in die Kanalisation) ist
die Versickerung in weiten Teilen des Gebietes stark gestört. Gemäß Bestandskarte
liegt der Anteil bebauter und versiegelter Flächen bei ca. 40 %. Zusätzlich hierzu sind
ca. 34 % mit stark verdichteten Schotterbereichen (Parkplätze) befestigt, deren Versi-
ckerungsparameter ebenfalls stark reduziert sind. Dies bedeutet, dass ca. 74 % der
Fläche des gesamten Plangeltungsbereiches eine starke Minderung im Bereich der
Grundwasserneubildung aufweisen.
Somit ist der Beitrag des Gebietes zur Grundwasserneubildung als stark reduzi ert
anzusehen.
„Im Bereich der Untermainebene besteht lediglich ein gering-mächtiger oberflächen-
naher Grundwasserleiter über tertiärem Ton. Die tertiären Tone und Schluffe haben in
diesen Bereichen eine Mächtigkeit von bis zu 50 m. Die nutzbare Grundwassermenge
wird somit mit „mittel“ angegeben.“
(Aussage aus dem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt)
Bewertung:
Einschlägig im Rahmen der Bewertung zum hier vorliegenden Schutzgut „Boden“
sind insbesondere die Bestimmungen des § 1a BauGB zum sparsamen und sch o-
nenden Umgang mit Grund und Boden . Die Bedeutun g des Plangebietes für das
Schutzgut „Boden“ wird aufgrund der vorgenannten Beschreibung bzw. der best e-
henden Bodenverhältnisse als „gering“ eingestuft.
Die Einstufung in diese geringe Kategorie resultiert z.T. aus der Gegebenheit, dass
es sich hier um eine Bodeneinheit handelt, welche in der Region weit verbreitet ist
(siehe Abb. 10) und somit keinen Sonderstandort darstellt..
Auch die derzeit bestehende Situation im Bereich des Plan gebietes unterstützt diese
Einstufung. So unterliegt der überwiegende Teil der Planungsfläche stark veränderten
bzw. anthropogen überprägten Nutzungsstrukturen. Im Bereich der oberen Bodenh o-
rizonte ist aufgrund der in diesem Bereich stattgefundenen baulich en Tätigkeiten und
Nutzungen mit starken Störungen im Bodenaufbau zu rechnen.
Wesentlicher Wirkfaktor für das Schutzgut „Boden“ ist die durch die vorliegende Pl a-
nung vorbereitete Neuversiegelung. Wie bereits erörtert, besteht für die Planungsfl ä-
che bereits Planungsrecht durch den Bebauungsplan A 7.1 „An der Reitbahn “. Ver-
gleicht man nun die in diesem Bebauungsplan „gänzlich zulässigen Versiegelungsflä-
chen“ - inklusive der öffentlichen Verkehrsfläche - mit dem hier vorliegenden vorh a-
benbezogenen Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - (siehe
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung), so ergibt sich folgendes Bild:
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Bestehender rechtswirksamer Bebauungsplan A 7.1: ca. 1.978 m²
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43: ca. 2.982 m²
Beim Vergleich dieser gänzlichen Versiegelungsflächen ergibt sich, dass durch den
hier vorliegenden Bebauungsplan eine zusätzliche Versiegelung von ca. 1.004 m²
vorbereitet wird.
Setzt man diese Versiegelungsflächen zur Gesamtfläche des Plangebietes ins Ver-
hältnis, so steigt der Versiegelungsgrad um ca. 28%.
Versiegelungsgrad des rechtswirksamen Bebauungsplanes A 7.1: ca. 55,2 %
Versiegelungsgrad Bebauungsplan A 43: ca. 83,3 %
Der Bebauungsplan folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden,
da Flächen im Innenbereich für eine neu geordnete Nutzung reaktiviert werden
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Dies bedingt eine Schonung von Flächen in der
freien Landschaft bzw. des baurechtlichen Außenbereichs.
Zu einer möglichen Gefährdung durch Kampfmittel liegt eine Stellungnahme des
Kampfmittelräumdienstes vor. Hier wird mitgeteilt, dass sich das bezeichnete Gelä n-
de in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln
auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in
denen durch Nachkriegsbebauung bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu
einer Tiefe von mindestens 5 m durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittelräu m-
maßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überpr ü-
fung vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrundunters u-
chungen auf dem Grundstück bis in einer Tiefe von 5,0 m erforderlich, auf denen bo-
deneingreifende Maßnah men stattfinden. Im Durchführungsvertrag werden diesb e-
züglich Regelungen zur Kampfmittelsondierung durch den Vorhabenträgers getroffen.
Die durch die v orliegende Planung ermöglichte n Beeinträchtigungen im Bereich des
Bodens (Bodenversiegelung, Boden verlagerung) werden im Rahmen der schutzgu t-
orientierten Betrachtung einer „geringen“ Auswirkung zugeordnet. Erhebliche Auswir-
kungen auf das Schutzgut sind unter Einbeziehung der Bestandssituation nicht gege-
ben bzw. werden nicht gesehen.
Da innerhalb des Plang ebietes keine besonderen , seltenen bzw. empfindlichen B ö-
den vorhanden sind, bedarf es auf Ebene der hier vorliegenden Bauleitplanung keiner
weiteren Regelung zum Schutz dieser Böden.
Schutzgut
Bedeutung des
Schutzgutes
Auswirkung auf das Schutzgut
durch die Planung
Boden
gering
gering
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Analog zum Themenkomplex „Boden“ ist auch beim Schutzgut „Wasser“ als wesentli-
cher Wirkfaktor die Neuversiegelung zu nennen. Diese führt in aller Regel zum Ver-
lust bzw. zur Verringerung von Grundwasser bzw. der Grundwasserneubildung.
Wie bereits beim Schutzgut „Boden“ dargelegt, erfolgt im Vergleich zum rechtswirk-
samen Bebauungsplan eine Erhöhung der Versiegelung und der damit einhergehen-
den Reduzierung an versickerungsfähigen Flächen.
Unter Einbeziehung der vorgenannten In formationen und Aussagen und der hydrolo-
gischen Karte zum Grundwasserflurabstand wird die Bedeutung des Plangebietes für
das Schutzgut „Grundwasser“ als „mittel“ eingestuft.
Die Auswirkungen auf das Grundwasser werden ebenfalls einer „mittleren“ Stufe zu-
gerechnet. So werden durch die Planung zwar keine erheblichen Auswirkungen auf
das Schutzgut vorbereitet bzw. gesehen. Im Vergleich zum derzeitigen Bestand bzw.
zum bestehenden Pla nungsrecht erfolgt allerdings eine Reduzierung an Versick e-
rungsflächen was zur o.g. Einstufung führt.
Durch die hier vorliegende Planung werden keine Nutzungen vorbereitet, die zu e i-
nem übermäßigen Gefährdungspotential des Grundwassers führen. Eine qualitative
Beeinträchtigung des Grundwassers durch Versickerung von Niederschlagswasser ist
bei vorliegenden Nutzungen auszuschließen.
Der Bebauungsplan enthält eine Festsetzung zur Niederschlagswasserversickerung.
Das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist durch eine extensive Dac h-
begrünung und eine Versickerungsrigole zu versickern. Private Erschließungsflächen
und sonstige befestigte Grundstücksflächen sind so herzustellen, dass anfallendes
Regenwasser versickern kann. Dabei sind wa ssergebundene Decken, Pflaster mit
breiten Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster sowie Schotterrasen zu verwenden.
Schutzgut
Bedeutung des
Schutzgutes
Auswirkung auf das Schutzgut
durch die Planung
Wasser
mittel
mittel
Auswirkungen auf angrenzende Oberflächengewässer werden durch die hier vorlie-
gende Planung nicht vorbereitet.
Beschreibung Klima:
Von der strukturellen Zuordnung liegt die Fläche des Plangebietes in der Klimaregion
Rhein-Main. Geprägt wird das Gebiet durch relativ hoh e Temperaturen und geringe
Niederschlagsmengen. So zeigt sich hier ein kontinentaler Klimaeinfluss mit hohen
sommerlichen Sonneneinstrahlungen. Im Winter hingegen kommt es häufig zu einer
stabilen Kaltluftschichtung mit daraus resultierender Inv ersionswetterlage mit Nebel
und Schadstoffanreicherungen in der Luft.
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In der Karte der „Lokalklimabewertung“ des Landschaftsplanes der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt wird die Fläche des Plangebietes als sogenanntes „Thermisches Be-
lastungsgebiet“ eingestuft.
Abb. 12: Klimakarten
Karte zur Lokalklimabewertung
Quelle: Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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In der im Jahre 2016 erarbeiteten Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt wird die Planungsfläche mit einer „moderat bis starken Überwärmung“ angeg e-
ben.
Klimafunktionskarte
Quelle: Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Unter Zugrundelegung der vorgenannten Klimaaussagen wurde im Jahre 2018 für die
vorliegende Planung ein erstes Klimagutachten von der INKEK GmbH „Institut für
Klima- und Energiekonzepte“ Lohfelden erstellt. Zielsetzung dieses Gutachtens war
die Ermittlung der mikroklimatischen Auswirkungen die durch den Bebauungsplan
und deren Umsetzung einhergehen. So erfolgt eine Betrachtung der Durchströmung
und der thermischen Verhältnisse sowie der durch die Planung hervorgerufenen kl i-
matischen Auswirkungen auf die unmittelbare Nachbarschaft. Darüber hinaus erfo l-
gen stadtklimatische Empfehlungen, welche zu einer Minimierung der Auswirkungen
beitragen.
Grundsätzlich wird seitens des Gutachters eine Umnutzung von Flächen bzw. eine
Innenentwicklung innerhalb des Siedlungsbereiches aus Klimaschutzgründen als
sinnvolles Vorgehen eingestuft. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 - Frank-
furter Landstraße 171 bis 173 - erfüllt diese Bedingungen, hat allerdings Auswirku n-
gen auf die mikroklimatische Situation in der direkten Nachbarschaft.
Windfeld
Die Berechnungen haben e rgeben, dass vor allem die zusätzliche Windblock a-
de (vorher: offener Bereich, die Luft konnte gut durchströmen) durch die g e-
schlossene Bebauung zu einer reduzierten Belüftung im Bereich der Frankfurter
Landstraße führen wird. Dies hat neben den Auswirkunge n auf die Lufthygiene
direkte Auswirkungen auf die human -bioklimatischen Bedingungen. Moderat
höhere Temperaturen und ein verringertes Abkühlpotential sind die Folge.
Thermische Belastung
Im direkten Zusammenhang mit der Belüftung/Windgeschwindigkeit st eht die
thermische Belastung. Der PET-Wert ist maßgeblich von der Windgeschwindig-
keit abhängig (kühlende Wirkung auf den Menschen) und ist in den Bereichen
mit geringen Windgeschwindigkeiten entsprechend hoch. Zudem tragen die
neuen Gebäudemassen zusätzlic h zum Temperaturanstieg durch die Wärm e-
speicherung bei. Nicht begrünte Fassaden strahlen die aufgenommene Wä r-
meenergie ab, versiegelte Bereiche verhalten sich ebenso. Die früheren Pote n-
tiale des Vegetationsvolumens auf dem Spielplatz gehen verloren.
Defizitbereiche
Die Vegetation des ehemaligen Spielplatzes und der überströmbare Parkplatz
diente u.a. der Abkühlung der Frankfurter Landstraße und der Bereiche auf der
gegenüberliegenden Seite des Plangebietes. Verursacht wird dies durch die
nächtliche Anströmung aus östlichen Richtungen. Diese Bereiche werden durch
den Wegfall der klimaökologischen Gunsträume im Plan -Zustand durchaus r e-
levante Auswirkungen erfahren. Dies lässt sich durch die Gebäudeanordnung
und den geschlossenen Charakter nicht kompensieren.
Durch die hier vorliegende Planung werden der Versiegelungsgrad bzw. die Baumas-
se im Gebiet erhöht. Diese verstärkt die thermische Belastung in den Sommermon a-
ten. Gemäß dem Klimagutachten kann die geplante Umgestaltung im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes negative Auswirkungen auf die mikroklimat i-
sche Situation im Plangebiet als auch in der direkten Nachbarschaft verursachen.
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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Auswirkungen:
Reduzierung der Durchlüftung (Windblockade) durch die geschlossene Bebauung
und damit Auswirkungen auf die Lufthygiene
Temperaturanstieg durch neue Gebäudemassen und damit einhergehende Wä r-
mespeicherung
Verlust des Vegetationsvolumens auf der Grünfläche
Durch fehlende Beschattung an den Zufahrten der Tief garage kommt es zu the r-
mischen Hotspots sowie zu moderat erhöhten Werten auf dem Gehweg entlang
der Frankfurter Landstraße.
Folgende Hinweise sollten demnach nochmals geprüft werden:
Schaffung größerer Vegetationsflächen entlang der Frankfurter Landstraße,
Mehr großkronige Bäume entlang der Fassade zur Frankfurter Landstraße,
weitere Fassadenbegrünung nach Möglichkeit auf südlich und westlich exponier-
ten Fassaden.
Nach der Aktualisierung des Vorhabens im Frühjahr 2019, insbesondere unter B e-
rücksichtigung der Vorschläge aus dem 1. Klimagutachten, wurde das Vorhaben e r-
neut klimatisch untersucht und bewertet.
Als Fazit fasst das erweiterte Klimagutachten vom 03. Juni 2019 Folgendes zusa m-
men:
„Die Anpassung der Planung und die daraus resultierende Auswirkung ist im stadtkli-
matischen Kontext als eher geringfügig einzustufen. Das Gebäudevolumen und die
Struktur wurden im Wesentlichen kaum verändert, sodass auch die Bewertung und
Einschätzung der vorangegangenen Gutachten Bestand haben. Kleinräumig, in direk-
tem Umfeld der Neuplanung , treten Veränderungen auf, die in der Gesamtbetrac h-
tung einen positiven Trend erkennen lassen. Die thermische Belastung konnte an den
meisten Stellen abgemildert werden. Durch mehr Vegetationsvolumen und eine be s-
sere Wahl de r Baumstandorte an der Frankfurter Landstraße wurde eine bioklimat i-
sche Verbesserung erzielt, die für den Nutzer vor Ort an heißen Sommertagen ang e-
nehmere Bedingungen bereitstellt. Der größere Freiraum im Bereich der Darmstädter
Straße profitiert vom groß kronigen Baum, hat allerdings Nachteile auf der eingepla n-
ten Spielfläche vor der südorientierten Fassade. Für diesen Bereich sollte eine Ve r-
besserung des Sonnenschutzes zur Mittagszeit geprüft werden. Die Nutzung temp o-
rärer Verschattungen ist eine geeignet e Möglichkeit, da die Belastung nur zur Mi t-
tagszeit sehr stark hervortritt. Dies kann durch Sonnensegel etc. realisiert werden.
Für andere Wettersituationen und Jahreszeiten bietet dieser Bereich Vorteile.
Insgesamt betrachtet sind die klimatischen Änderun gen durch die aktualisierte Pl a-
nung positiv zu bewerten. Die Dachbegrünung dient der Klimaanpassung bei Extre m-
niederschlägen und die großzügige Fassadenbegrünung mildert die Straßenbela s-
tung der Fußgänger. Da keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarsch aft zu er-
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warten sind, gilt die Einschätzung des Klimagutachtens 2018 auch weiterhin, dass
keine Einwände aus stadtklimatischer Sicht erbracht werden“.
Bewertung:
Wie dem Klimagutachten bzw. dem erweiterten Klimagutachten zu entnehmen ist,
werden seiten s des Gutachters keine Einwände aus stadtklimatischer Sicht gegen
das Vorhaben vorgebracht.
Bei der Bewertung des Schutzgutes „Boden“ erfolgt eine Auflistung der reinen Ve r-
siegelungsflächen zwischen dem o.g. rechtsverbindlichen Bebauungsplan und dem
hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43. Aus dieser Vergleich s-
berechnung ist zu erkennen , dass durch die vorliegende Planung ein zusätzlicher
Versiegelungsgrad (erhöhte Aufheizung im Rahmen der klimatischen Auswirkungen)
in einer Größenordnung von ca. 28% - bezogen auf die Gesamtfläche des Plangebie-
tes - vorbereitet wird.
Unter Bezugnahme auf die erläuterten Klimaparameter wird die Bedeutung des Pla n-
gebietes für das Schutzgut „Klima“ in eine „mittlere bis hohe“ Stufe eingeordnet. Die-
se Einstufung resultiert in erster Linie aus der Gegebenheit, dass die Flächen des
Plangebietes im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt als sogenanntes
„Thermisches Belastungsgebiet“ und in der Klimafunktionskarte der Stadt als Bereich
mit „Überwärmung“ bzw. starker „Überwärmung“ eingestuft sind. Auch die Ausführun-
gen im Klimagutachten zu Windfeld, thermischer Belastung und Defizitbereichen tr a-
gen zu dieser Einstufung bei.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ werden in eine „hohe“ Bewertungskate-
gorie eingestuft. Diese Einstufung wird in erster Linie durch die Überplanung der kle i-
nen öffentlichen Grünfläche und der damit einhergehenden Reduzierung der Durc h-
lüftung durch die geschlossene Bebauung begründet.
Schutzgut
Bedeutung des
Schutzgutes
Auswirkung auf das Schutzgut
durch die Planung
Klima
mittel
hoch
hoch
Beschreibung: Vegetation und Fauna
Wie in der Bestandsdokumentation (Bestandskarte) und der Bestandsbeschreibung in
der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargelegt, unterliegen die
Flächen innerhalb des Geltungsbereiches differenzierten Nutzungen und Vegetati-
onsausformungen.
So besteht für den überwiegenden Teil der Flächen eine starke anthropogene Übe r-
prägung. Es handelt sich hierbei um vorhandene Gebäude sowie gänzlich versiegelte
Flächen bzw. befestigte Schotterflächen. Im zentralen Bereich des Vorhabengebietes
besteht eine Grünfläche mit Baum - und Strauchbeständen. Hierbei handelt es sich
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um einen ehemaligen öffentlichen Spielplatz, der über die östlich liegende Darmstäd-
ter Straße erschlossen wurde. Der gesamte ehemalige Spielplatzbereich ist mit Mau-
ern, Bebauung und einem Zaun umgeben. Neben Sitzge legenheiten und einigen
Spielanlagen - wie einer Sandfläche und einer Tischtennisplatte - wird diese Grünflä-
che durch Rasenflächen geprägt. An den Rändern bestehen Gehölze, wobei es sich
hier überwiegend um Ziergehöl ze mit Bodendeckern handelt. Südlich bzw. südwest-
lich angrenzend an diesen Spielplatz liegen geschott erte Stellplatzflächen, die eben-
falls durch Mauern gegliedert bzw. strukturiert sind. Im nördlichen Teil diese r Schot-
terfläche, unmittelbar angrenzend an die oben beschriebene Grünfläche, besteht eine
Baumweide, deren Trauffläche in den beschriebenen Spiel platz hineinreicht. Analog
hierzu besteht entlang der Frankfurter Landstraße - ebenfalls unmittelbar angrenzend
an die beschriebene Grünfläche - eine stadtbildprägende Platane. Im Bereich der
Frankfurter Landstraße stehen im Geltungsbereich des vorhabenbez ogenen Bebau-
ungsplans zwei weitere neu gepflanzte Straßenbäume der Art „Linde“.
Abb. 13: Bestandskarte
Quelle: Bestandskarte zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 -Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
(Kartierung: planungsbüro für städtebau göringer_hoffmann_bauer)
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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Die Flächen nördlich der öffentlichen Grünfläche unterliegen zum überwiegenden Teil
einer Bebauung bzw. kompletten Versiegelung mit Asphalt und Pflaster. Lediglich im
westlichen Teil bestehen Schotterflächen und unversiegelte Flächen mit schütterer
Vegetationsentwicklung.
Vegetationsformen, die unter den besonderen Schutz des § 30 BNatSchG (gesetzlich
geschützte Biotope) fallen, sind innerhalb der Planungsfläche nicht vorhanden. Auch
die in § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz
(HAGBNatSchG) aufgelisteten gesetzlich geschü tzten Biotope sind innerhalb des
Plangeltungsbereiches nicht existent.
Betrachtet man sich die gesamte Vegetationsentwicklung innerhalb des Plangebietes,
so ist zu erkennen, dass als Wesentlich hier der vorhandene Baumbestand (Baumha-
sel, Weide, Platane sowie Linden) zu nennen ist. Hier im Besonderen die vorhandene
Platane im Bereich der Frankfurter Landstraße, die aufgrund ihrer Größenentwicklung
und Ausprägung als markanter und prägender Stadtbaum einzustufen ist.
Auch zu erkennen ist, dass der überwiegende Teil der Planungsfläche einer starken
Überprägung durch Versiegelungen unterliegt. Die sonstigen Gehölzbestände inner-
halb des Gebietes tragen zwar zur Durchgrünung und zur Gliederung der Flächen
bei, sind unter landschaftsplanerischer und naturschutzfachlicher Gesamtbewertung
allerdings untergeordnet zu betrachten und zu bewerten.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
wurde ebenfalls das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Betrachtung gesehen.
So wurde das Fachbüro für Faunistik und Ökologie aus Dreieich damit beauftragt, ei-
ne faunistische Erfassung und artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Diese
wurde im Juli 2018 erarbeitet.
Die Erfassung der Fledermäuse wurde durch drei Begehungen durchgeführt. Von den
22 in Hessen nachgewiesenen Fledermausarten wurden bei den Begehungen mi n-
destens fünf Arten festgestellt. Bei den Begehungen wurden bei jeder Kontrolle j a-
gende oder durchfliegende Zwergfledermäuse beobachtet. Diese Art ist generell die
häufigste Fled ermaus im Siedlungsbereich und kommt auch im Inneren der Gro ß-
städte vor. Ebenfalls wurde bei den Begehungen mehrfach der überfliegende Aben d-
segler und ganz vereinzelt Mückenfledermäuse sowie je zwei Rauhautfledermäuse
und wahrscheinlich eine Wasserfledermaus festgestellt. Aufgrund der Entfernung ließ
sich die letztgenannte Art nicht sicher bestimmen. Zusammenfassend bedeutet dies,
dass regelmäßig im Untersuchungsgebiet nur die Zwergfledermaus auftritt. Hinweise
auf Quartiere im Untersuchungsgebiet selbst konnten nicht erbracht werden. So ist
davon auszugehen, dass die Zwergfledermaus ihre Quartiere in der weiteren Nac h-
barschaft hat, da kein Hinweis auf eine Quartiersnutzung an den Gebäuden des U n-
tersuchungsgebietes vorliegt. Bei den vier anderen Arten handel e es sich um übe r-
fliegende Tiere, die sich nicht länger im Bereich des Plangebietes aufhalten. So wu r-
den hier keine Hinweise auf Quartiere im Untersuchungsgebiet gefunden . S omit
ergibt sich, dass im Ergebnis die Arten dieser Tiergruppen nicht von dem Vorhaben
betroffen sind.
Im Laufe der Untersuchung wurden insgesamt zwölf Vogelarten im Untersuchung s-
gebiet festgestellt. Davon wurden fünf Arten als Brutvögel eingestuft und sieben Arten
kamen als Gastvögel aus den benachbarten Bereichen.
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Nachgewiesen im Rahmen der Untersuchung wurden folgende Vogelarten:
Amsel, Elster, Grünfink, Hausrotschwanz, Haussperling, Kohlmeise, Mauersegler,
Mehlschwalbe, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube und Rotkehlchen.
Die Mehlschwalbe ist als einzige V ogelart in einer Gefährdungskategorie der Roten
Liste aufgeführt. Die Art wurde einmal als Überflieger beobachtet. Ähnlich verhält es
sich mit dem Mauersegler, der immer wieder hoch über dem Untersuchungsgebiet
beobachtet wurde. Der Haussperling brütet in den benachbarten Gebäuden der
Frankfurter Landstraße 165 bis 167 und steht bundesweit und in Hessen auf der so-
genannten Vorwarnliste.
In der faunistischen Erfassung und artenschutzrechtlichen Prüfung wurden sodann
die „wertbestimmenden Arten“ herausgearbeitet. Hierbei handelt es sich um die Bru t-
vogelarten, die entweder in den Roten Listen und Vorwarnliste Hessen oder Deutsch-
lands geführt sind, sich nicht in einem günstigen Erhaltungszustand in Hessen befi n-
den oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng g eschützt sind. Von diesen A r-
ten wurde keine als Brutvogelart im hier vorliegenden Untersuchungsgebiet festg e-
stellt. Bei den fünf festgestellten Brutvogelarten handelt es sich um allgemein häufige
und weit verbreitete Arten.
Spechthöhlen, die z.B. auch von Fledermäusen genutzt werden können, fehlen in den
Bäumen des Untersuchungsgebietes.
Als Bewertung der Untersuchungsergebnisse wird in der artenschutzrechtlichen Pr ü-
fung ausgeführt, dass auf der relativ kleinen Fläche Reviere einzelner Vogelarten
festgestellt wurden. Typischerweise sind hier z.B. der Hausrotschwanz, Ringeltaube
und Amsel als Brutvögel vertreten. Bemerkenswerte Arten fehlen. Das Unters u-
chungsgebiet ist als ein absolut durchschnittliches Vogelbrutgebiet zu bewerten, so
wie es überall im Innenbereich anzutreffen ist.
Neben den Ausführungen zu Fledermäusen und Vögeln erfolgt in der faunistischen
Erfassung und artenschutzrechtlichen Prüfung eine Potentialabschätzung für weitere
besonders streng geschützte Arten. Bezüglich der Säugetiere ble ibt hierzu auszufüh-
ren, dass allenfalls das gelegentliche Vorkommen von Säugetierarten wie Igel oder
Eichhörnchen zu erwarten ist. Sie wurden aber auch hier nicht beobachtet. Vorko m-
men streng geschützter Arten wie Biber, Feldhamster, Luchs, Wildkatze und W olf
können für das Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Darüber hinaus erfolg-
te eine Beurteilung zu den Artengruppen Fische und Rundmäuler, Hautflügler, Libe l-
len, Heuschrecken, Netzflügler, Käfer, Schmetterlinge, Krebse, Spinnentiere, Ringe l-
würmer und Weichtiere. All diese Artengruppen konnten im Plangebiet nicht nachg e-
wiesen werden bzw. aufgrund der Ausstattung des Plangebietes ist mit diesen Arten
nicht zu rechnen.
Als Ergebnis wird seitens des Gutachters zusammengefasst, dass in der Konfliktana-
lyse und Wirkungsprognose für keine Vogelart die Verbotstatbestände des Bu n-
desnaturschutzgesetzes einzeln abzuprüfen waren. Im Rahmen der Prüfung der B e-
troffenheit, der allgemeinen häufigen Vogelarten wurde festgestellt, dass die Verbot s-
tatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes durch das Vorhaben nicht eintreten und
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG nicht erforderlich ist, wenn die nachfolgend
aufgelisteten Vermeidungsmaßnahmen eingehalten werden:
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Abschieben und Vegetationsentfernung der Bauflächen außerhalb der Brutzeit.
Bei Arbeiten innerhalb der Brutzeiten hat eine vorherige Kontrolle der Strukturen
auf Brutvorkommen durch fachlich geeignetes Personal zu erfolgen.
Abriss der Gebäude außerhalb der Brutzeit.
Die derzeit bewohnten bzw. genutzten Gebäude müssen vor dem Abriss auch im
Inneren nochmals abgesucht werden, damit die Verbotstatbestände auch bei
zwischenzeitlich eingezogenen Tierarten nicht eintreten bzw. ggf. Maßnahmen
ergriffen werden können. Dies ist bereits vom Vorhabenträger beauftragt.
Darüber hinaus erfolgen weitere Regelungen im Durchführungsvertrag für den
Fall, dass bei der Suche keine artenschutzrelevanten Tiervorkommen festgestellt
werden. So kann sodann im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde
auch ein Gebäudeabriss innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden.
Zusätzlich empfiehlt der Gutachter, zur Sicherung der ökologischen Funktionen und
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, dass künstliche Nisthilfen und Quartiere für im
Rückgang befindliche oder gefährdete Gebäudebr üter wie Haussperling und Maue r-
segler wie auch für Fledermäuse in den Neubau einzuplanen seien. So kann der Ei n-
bau solcher Elemente helfen, die Biodiversität in Arheilgen zu erhalten bzw. zu fö r-
dern und ist als Maßnahme zur Wahrung bzw. Verbesserung des Er haltungszustan-
des der in und an Gebäuden lebenden Tierarten wirksam. Auch wird vom Gutachter
ausgeführt, dass die Lichtquellen nicht zu einer Lockfalle z.B. für Käfer und Schme t-
terlinge (insektenfreundliche Beleuchtung) werden dürfen. Dazu gehört u.a., dass z.B.
eine Abstrahlung nach oben verhindert wird.
Bewertung:
Aus den vorangegangenen Erläuterungen zur derzeitigen Nutzung und Vegetation s-
ausstattung sowie den Ergebnissen der faunistischen Erfassung wird ersichtlich, dass
die Fläche des Plangebietes nu r geringfügig e naturnahe und damit einhergehende
wertgebende Strukturen besitzt. Dies resultiert in erster Linie aus der Lage des G e-
bietes im Innenstadtbereich und d er damit einhergehenden intensiven Nutzung der
Flächen. Als wertgebende Vegetationsstrukturen innerhalb des Plangebietes sind die
vorhandenen B äume zu nennen. Die sonstigen Grünbestände (Rasenflächen und
Ziergehölze) sind im Rahmen der landschaftsplanerischen Bewertung untergeordnet
einzustufen. Festzuhalten bleibt, dass hinsichtlich der Vegetationsausprägung keine
naturschutzrechtlich geschützten Vegetationsbestände überplant werden. Als wesent-
licher Eingriff in die Vegetationsbestände wird die Entfernung des vorhandenen
Baumbestandes gesehen.
Die durch die vorliegende Planung zu entfe rnenden Biotopstrukturen sind aufgrund
der Größenausprägung sowie der Vegetationszusammensetzung unter naturschut z-
fachlicher Einstufung als klassische innerstädtische Grünfläche mit einer mittleren
bzw. geringen ökologischen Wertigkeit anzusehen.
Bezüglich des Arteninventars gemäß faunistischer Erfassung und artenschutzrechtl i-
cher Prüfung ergeben sich unter Einhaltung der voran genannten Maßnahmen keine
Verbotstatbestände gemäß Bundesnaturschutzgesetz.
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Resultierend aus diesem Sachverhalt wird die Bedeutung des Plangebietes für das
Schutzgut „Vegetation und Fauna“ in eine „mittlere“ Stufe eingeordnet. Die Einstufung
begründet sich überwiegend aus der Bestandssituation (hier vorwiegend die best e-
hende Platane im Bereich der Frankfurter Landstraße). Würde man nur die arte n-
schutzrechtlichen Gesichtspunkte beim hier zu bewertenden Schutzgut „Vegetation
und Fauna“ berücksichtigen, so würde eher eine geringe Bedeutung der Fläche ei n-
hergehen.
Neben der artenschutzrechtlichen Betrachtung wurde auch eine Eing riffs-/ Aus-
gleichsbilanzierung zur Ermittlung des vorbereiteten Eingriffs in Natur und Landschaft
erarbeitet (liegt dem Umweltbericht als Anlage bei) . Die Bewertung des Eingriffs in
Natur und Landschaft erfolgt gemäß der Kompensationsverordnung des „Hessis chen
Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz“ vom 01.09.2005. Das
Ergebnis dieser Bilanzierung belegt, dass durch den hier vorliegenden vorhabenb e-
zogenen Bebauungsplan und den darin planungsrechtlich festgesetzten Maßnahmen,
im Vergleich zum bestehenden rechtswirksamen Bebauungsplan, kein Eingriff in N a-
tur und Landschaft verbleibt. Hervorgerufen wird dies in erster Linie durch die festge-
setzte extensive Dachbegrünung, der im Rahmen der angewandten Kompensation s-
verordnung eine hohe Wertigkeit zugeordnet wird. Gleichzeitig trägt diese Dachb e-
grünung zur Erhöhung der Diversität im Innenstadtbereich und zu positiven Auswi r-
kungen im Bereich des Lokalklimas bei. Auch die planungsrechtlich festgesetzte Fas-
sadenbegrünung, Grundstücksfreiflächenbegrünung und die anzupflanzenden Bäume
sind in diesem Kontext zu sehen.
Bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsermittlung (Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung)
wurde zusätzlich auch eine Vergleichsberechnung zur vorhandenen Bestandssituati-
on vorgenommen. Da der derzeitige Bestand - wie bereits mehrfach erläutert - eben-
falls eine starke Vorprägung durch Bebauung und Versiegelungsflächen beinhaltet,
verbleibt auch bei der Gegenüberstellung zwischen derzeitiger Ausformung des G e-
ländes und zukünftiger Entwicklung durch den Bebauungsplanes A 43 - Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 - kein Eingriffsdefizit. Somit ergibt sich, dass durch die fes t-
gesetzten grünordnerischen Maßnahmen kein naturschutzrechtlicher Eingriff in Natur
und Landschaft verbleibt.
Unter Einbeziehung der vollständigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsbewältigung,
dem Ergebnis der faunistischen und artenschutzrechtlichen Beurteilung und den
festgesetzten Maßnahmen werden die Auswirkungen der Planung auf das hier zu
beurteilende Schutzgut „Vegetation und Fauna“ in eine „mittlere“ Auswirkungsstufe
eingeordnet. So werden bei Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen keine erheb-
lichen nachhaltigen Störungen und Auswirkungen für Flora und Fauna gesehen.
Schutzgut
Bedeutung des
Schutzgutes
Auswirkung auf das Schutzgut
durch die Planung
Vegetation / Fauna
mittel mittel
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Beschreibung: Landschaftsbild / Ortsbild
Die Fläche des Plangebietes liegt im Zentrum des Stadtteils Arheilgen , ca. 130 m
nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße mit der Unteren Mühlstraße und
der Ettesterstraße (siehe Abb. Nr. 1) . Der Geltungsbereich wird begrenzt durch
die Frankfurter Landstraße im Westen und die Darmstädter Straße im Osten.
Die gesamte Fläche liegt innerhalb des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes A 7.1
- An der Reitbahn - der Wissenschaftsstadt Darmstadt (siehe Abb. Nr.8). So ist in die-
sem Bebauungsplan die in Rede stehende Fläche als „Besonderes Wohngebiet“
festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der übe r-
baubaren Grundstücksgrößen als Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen
bestimmt und durch die Höchstwerte des § 17 BauNVO begrenzt. Das Maß der bauli-
chen Nutzung wird mit einer Grundflä chenzahl von 0,6 angegeben. Für die umg e-
benden Grundstücksfreiflächen werden „Gartenflächen“ und für den mittig im Plange-
biet gelegenen ehemaligen Spielplatz eine „Öffentliche Grünfläche mit Durchgang“
festgesetzt. Die im Geltungsbereich des vorhabenbezoge nen Bebauungsplanes A43
einbezogenen Straßenflächen der Frankfurter Landstraße und der Darmstädter Str a-
ße werden in diesem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ebenfalls als „Verkehrsfl ä-
chen - Öffentliche Straßenflächen und Gehwege“ festgesetzt.
Derzeit stellt sich das Plangebiet überwiegend als Baulücke im Verlauf der Frankfu r-
ter Landstraße dar.
Betrachtet man die überbaubaren Grundstücksflächen des rechtswirksamen Beba u-
ungsplanes A 7.1 - An der Rennbahn -, so ist zu erkennen, dass entlang der Frankfur-
ter Landstraße ein Zurückspringen der Bebauung einhergeht. Dieser Rücksprung wird
in der Begründung zum Plan als Reminiszenz der ehemaligen Freifläche „Reitbahn“
vor dem historischen Scheunenkranz des Altortes begründet. In der nachfolgend ei n-
gefügten Abbildu ng Nr. 1 4 werden die städtebauliche n Raumkanten entlang der
Frankfurter Landstraße und der Darmstädter Straße nochmals graphisch dargestellt.
Abb. 14: Städtebauliche Raumkanten des rechtswirksamen
Bebauungsplanes A 7.1 - An der Reitbahn -
Quelle: Eigene Darstellung auf Geodatenbasis der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Betrachtet man sich die derzeitige Situation (siehe Abb. Nr.1 3), so ist festzustellen,
dass die Planungsfläche einer Dreiteilung unterliegt. Das nördliche Drittel wird durch
einen Gebäudebestand und die dazugehörigen Freiflächen geprägt. Im mittleren Teil
des Plangebietes bes teht eine öffentliche Grünfläche, die zurzeit nicht als Spielplatz
genutzt wird. Der gesamte südliche bzw. südwestliche Teil ist als geschotterte Stel l-
platzfläche zu beschreiben.
Nördlich und südlich angrenzend an den Geltungsbereich liegen bebaute Grund stü-
cke mit z.T. großkubaturige r Bebauung (z.B. südlich angrenzend). Als stadtbildprä-
gend ist die im Bereich der Frankfurter Landstraße vorhandene Platane einzustufen,
die aufgrund ihrer Größenentwicklung und ihres Habitus als prägender Einzelbaum
innerhalb des Siedlungskörpers fungiert.
Die Straßenfläche n der Frankfurter Landstraße weisen einen Querschnitt von ca.
16 m auf, wobei hier eine Strukturierung durch beidseitig geführte Gehwege, einen
Parkstreifen mit längs aufgestellten Parkbuchten und Baumpflanzungen gegeben ist.
Die Darmstädter Straße (östlicher Geltungsbereich) misst einen Querschnitt von
ca.11 m und weist ebenfalls Gehwege auf beiden Seiten auf.
Der nachfolgend eingeführten Bilddokumentation - aus Sicht der Frankfurter Lan d-
straße - ist zu entnehmen, dass durch die geschotterten Stellplatzflächen im Süden
bzw. Südwesten des Plangebietes eine „ungeordnete“ Situation “im Bereich des
Stadtbildes“ einhergeht.
Abb. 15: Bilddokumentation - Planungsfläche aus Sicht der Frankfurter Landstraße -
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Abb. 16: Bilddokumentation - Bebauungstypologie der Darmstädter Straße
Abb. 17: Bilddokumentation - Zugangssituation zum ehemaligen Spielplatz
von der Darmstädter Straße
Quelle: Eigene Aufnahmen_ planungsbüro für städtebau
Bewertung:
Durch den hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die pl a-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Wohn - und Geschäftshau-
ses, bestehend aus einem Nahversorgungsmarkt in Verbindung mit der Herstellung
von 15 Wohneinheiten im zentralen Versorgu ngsbereich des Stadtteils Arheilgen g e-
schaffen werden.
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Entlang der Frankfurter Landstraße wird die Fluchtachse der nördlich angrenzenden
Bebauung der Anwesen Frankfurter Landstraße 179 und 181 nach Süden fortgeführt.
Der Hauptbaukörper des Vorhabens w ird in diesem Bereich entlang der Straße au s-
gerichtet und der Straßenraum der Frankfurter Landstraße geschlossen. Es bleibt
grundsätzlich bei einem Wechsel von einem aufgeweiteten Straßenraum zu einer
Straßenrandbebauung.
An der Darmstädter Straße erfolg t eine an der historischen Ortsbebauung orientierte
Neubebauung; hier greift das Vorhaben mit der giebelständigen Bebauung die G e-
bäudetypologie insbesondere der nördlich angrenzenden Bebauung auf.
Die im Zentrum des Plangebietes liegenden baulichen Anlagen hingegen sind als be-
grüntes Flachdachgebäude konzipiert. Die Zu - und Abfahrtsbereiche zur Tiefgarage
sowie die Anlieferung szone des Marktes werden ausschließlich über die Frankfurter
Landstraße abgewickelt.
Beim Vergleich mit dem rechtswirksamen Bebauungsplan A 7.1 ist zu erkennen, dass
die dort festgesetzte „Öffentliche Grünfläche “ - die eine Verbindung zwischen der
Frankfurter Landstraße und der Darmstädter Straße herstellen sollte, durch den vor-
habenbezogenen Bebauungsplan A43 überplant wird und somit wegfällt.
Auch weicht der neu geplante Gebäudekomplex entlang der Frankfurter Landstraße
von der städtebaulichen Raumkante des rechtswirksamen Bebauungsplanes A 7.1
ab. So orientiert sich die neue Raumkante nun an der nördlich angrenzenden Beba u-
ung der Frankfurter Landstraße Nr. 179 (siehe Abb. 1 8). Dem Rücksprung des sü d-
östlich angrenzenden Gebäudes Frankfurter Landstraße 167 wird dahingehend
Rechnung getragen , dass das neu entstehende Gebäude im Süden diesen Rück-
sprung aufnimmt und somit den erläuterten „Anger“ städtebaulich berücksichtigt. Hier
erfolgt der Zugang zum Nahversorgungsmarkt wodurch eine kleine Platzfläche en t-
steht.
Die ehemals hier vorgesehene Tiefgarageneinfahrt wurde im Rahmen des Verfahrens
auf die nördliche Gebäudeseite verlagert.
Abb. 18: Geplante Gebäudestruktur - Städtebauliche Raumkanten
Quelle: Eigene Darstellung auf Geodatenbasis
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Verlauf der städtebaulichen Raumkante im
rechtswirksamen Bebauungsplan A 7.1
- An der Reitbahn -
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Entlang der Darmstädter Straße greift das Vorhaben die Gebäudetypologie und die
städtebauliche Raumkante der nördlich und südlich angrenzenden Bebauung auf.
Resultierend aus den oben erläuterten Sachverhalten wird die Bedeutung des
Schutzgutes „Landschaftsbild / Ortsbild“ als „mittel“ eingestuft. Diese Einstufung r e-
sultiert in erster Linie aus der Gegebenheit der vorhandenen Bebauung entlang der
Darmstädter Straße mit seinen giebelständigen zweigeschossigen Wohnhäusern, die
unmittelbar an die s traßenseitige Grundstückgrenze angebaut sind. Auch die im
rechtswirksamen Bebauungsplan A 7.1 eingeplante und derzeit bereits bestehende
Grünfläche als Durchgang zwischen der Darmstädter Straße sowie der Frankfurter
Landstraße und der damit einhergehenden Blick- bzw. Sichtbeziehung trägt zu dieser
mittleren Einstufung im Bereich der Bedeutung des Ortsbildes bei.
Die Auswirkungen der Planung auf das hier zu beurteilende Schutzgut erfolgt in einer
„mittlerer bis hoher“ Auswirkungseinstufung. Die Einordnung in die Kategorie „hoch“
erfolgt aufgrund der geplanten Baumasse im Vergleich zur angrenzenden Bebauung.
Positiv zu bewerten ist der neue Gebäudekörper mit Freibereich an der Darmstädter
Straße, durch den eine konsequente Fortsetzung der dort vorherrschenden Gebäude-
typologie und Straßenabwicklung gewährleistet wird.
Zusammenfassend kann allerdings beurteilt werden, dass durch die hier vorliegende
Planung keine erheblich negativen Auswirkungen - im Vergleich zum rechtsverbindli-
chen Bebauungsplan als auch z ur bestehenden Situation - auf das Schutzgut vorb e-
reitet werden.
Schutzgut
Bedeutung des
Schutzgutes
Auswirkung auf das Schutzgut
durch die Planung
Landschaftsbild
mittel
hoch
Beschreibung: Mensch und Kulturgüter
Das Schutzgut „Mensch“ bezieht sich auf Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des
Menschen, soweit dies von spezifischen Umweltbedingungen beeinflusst wird. Die im
Zusammenhang mit dem Schutzgut „Mensch“ zu beurteilenden Funktionen sind die
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie die Erholungs- und Freizeitnutzung.
Betrachtet man sich die Bestandskarte, so ist zu erkennen, dass lediglich die derzeit
vorhandene Grünfläche ( ehemaliger Spielplatz) für eine gewisse Ausgleichswirkung
und Freiflächenversorgung zur Verfügung steht. Die Größe, Ausstattung und das E r-
scheinungsbild, sowie die angrenzenden Nutzungen bedingen jedoch keine hervo r-
gehobene Qualität dieser Freifläche. Die bereits bebauten Flächen sowie die g e-
schotterten Stellplatzbereiche haben für die Freira umnutzung im hier vorliegenden
verdichteten Innenbereich jegliche Funktionen verloren.
Der bereits mehrfach erwähnte bestehende Bebauungsplan Nr. A 7.1 - An der Rei t-
bahn - greift diese bestehende Grünfläche teilweise auf und setzt im Bebauungsplan
eine öff entliche Grünfläche zwischen Frankfurter Landstraße im Westen un d
mittel
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Darmstädter Straße im Osten fest. Planerische Absicht ist hier die Schaffung eines
Durchgangs bzw. einer Wegeverbindung zwischen den beiden genannten Erschli e-
ßungsstraßen.
Abb. 19: Geplante Wegeverbindungen im rechtswirksamen Bebauungsplan A 7.1
- An der Reitbahn - zwischen Frankfurter Landstraße und Darmstädter Straße
Quelle: Eigene Darstellung auf Geodatenbasis der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der südöstliche Teil des Plangebietes grenzt unmittelbar an die denkmalschutzrech t-
lich festgelegte Gesamtanlage „Darmstädter Straße 21 - 29“. Dies umfasst ein Fac h-
werkensemble des 18. und 19. Jahrhunderts im ehemaligen Unterdorf.
Im Beteiligungsverfahren wurde vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen, He s-
senARCHÄOLOGIE hierauf bereits hingewiesen. Auch auf die öffentlichen Belange
des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege wurde verwiesen. So wird
hinsichtlich des Landesamtes ausgeführt, dass anstelle einer vorbereiteten Unters u-
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chung/Ausgrabung während des Abrisses des Baubestandes bzw. Oberbodenabtr a-
ges für den Bereich des Boden eingriffs eine Baubegleitung durch eine in Hessen z u-
gelassene Fachfirma durchzuführen ist. Somit kann den Belangen des Bodenden k-
malschutzes und der Bodendenkmalpflege ausreichend Rechnung getragen werden.
Abb. 20: Denkmalschutzrechtliche Gesamtanlage
Quelle: Denkmaltopographie der Wissenschaftsstadt Darmstadt
mit eingetragenem Geltungsbereich des Bebauungsplanes A 43
Aus Gründen des Immissionsschutzes wurden zum vorhabenbezogenen Beba u-
ungsplan zwei schalltechnische Untersuchungen durch die KREBS + KIEFER Fritz
AG Darmstadt erarbeitet. Gegenstand der ersten Schallimmissionsprognose ist es, zu
prüfen, ob durch den Betrieb des Marktes einschließlich Tiefgarage schädliche Um-
welteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräusche auf b e-
stehende und geplante schutzwürdige Nutzungen zu erwarten sind. Dabei werden die
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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durch den Betrieb des geplanten Marktes verursachten Anlage ngeräusche berüc k-
sichtigt. Eingebunden in diese Untersuchung sind die Ergebnisse der Verkehrsunte r-
suchung durch das Büro Freudl VERKEHRSPLANUNG.
Das Schallgutachten zur „Ermittlung und Beurteilung der Geräusche aus dem Betrieb
des gep lanten Lebensmittelmarktes einschließlich der Tiefgarage hinsichtlich der
Einwirkungen auf bestehende und geplante schutzbedürftige Nutzungen“ kommt zu
folgenden Ergebnissen:
„So hat die schalltechnische Untersuchung zum Planvorhaben ergeben, dass die z u-
lässigen Immissionsrichtwerte an den geplanten Wohnungen sowie den umliegenden
Bestandsgebäuden (schutzbedürftige Nutzungen) sowohl am Tag als auch in der
Nacht eingehalten werden . Zudem ist zu beachten, dass der Anlieferungsbereich
über ein Rolltor mit ein em bewerteten Schalldämm -Maß von mindestens 24 dB (A)
verfügen muss und an der nordwestlichen Grundstücksgrenze eine Schallschutzwand
mit einer Höhe von mindestens 1,0 m über dem festgesetzten Höhenbezugspunkt
(128,4 NHN) zu errichten ist“
Darüber hinaus bedarf es weiterer nachfolgend aufgelisteter Festsetzungen zum Im-
missionsschutz um die zulässigen Immissionsrichtwerte an den geplanten Wohnu n-
gen sowie den umliegenden Bestandsgebäuden sowohl im Tag - als auch im Nach t-
zeitraum einzuhalten:
„Die Öffnungszeiten des Lebensmitteldiscounters dürfen zum Schutz der nächtlichen
Ruhezeiten die angegebenen Zeiten von maximal 06:15 Uhr bis 21:45 Uhr nicht
überschreiten.
Die Lkw -Andienung bzw. der Andienungsbereich sind geschlossen auszuführen.
Sämtliche Verladetätigkeiten sowie der Betrieb des Schneckenverdichters sind au s-
schließlich bei geschlossenem Tor durchzuführen.
Das Zufahrtstor zur Tiefgarage muss dem aktuellen Stand der Lärmminderungstec h-
nik entsprechen. Demgemäß dürfen beim Öffnen und Schließen des Tores keine
akustisch relevanten Geräusche entstehen. Zudem sind Abde ckungen von Regenrin-
nen der Tiefgaragenzufahrt lärmarm auszubilden, zum Beispiel mit verschraubten
Gusseisenplatten.
Auf dem Dach des Gebäudes mit Flachdach ist die Aufstellung kält etechnischer
Anlagen zulässig, soweit diese insgesamt einen Schallleistungspegel von maximal
LWA 64 dB(A) aufweisen und durch deren Betrieb die gültigen Immissionsrichtwerte
an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht überschritten werden“
Die im Gutachten genannte Voraussetzung, dass die Anlieferung nur währe nd des
Tagzeitraums mit bis zu zwei Lkw pro Tag erfolgt, wird im Durchführungsvertrag zw i-
schen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Vorhabenträger geregelt, womit
die Durchführung dieser Anforderung sichergestellt ist.
In einer zweiten schalltechnischen Untersuchung wurde seitens der KREBS +
KIEFER Fritz AG eine Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109
erarbeitet.
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Als Ergebnis ergibt sich hier:
„Aus der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels ergibt sich, dass durch g e-
eignete Außenbauteil e (Außenwände, Fenster und Türen, Rollladenkasten, Lüfter
und sonstige Einrichtungen) sicherzustellen ist, dass das jeweils erforderlich resulti e-
rende Schalldämm -Maß des Außenbauteils eingehalten wird und sich in schutzb e-
dürftigen Räumen bei geschlossenem Fenster nutzungskonforme Innenschallpegel
im Sinne der DIN 4109 einstellen“
Resultierend aus dieser Ermittlung beinhaltet der vorhabenbezogene Bebauungsplan
eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu baulichen Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
So ist planungsrechtlich festgesetzt:
„An den Fassaden d er geplanten Gebäude sind aufgrund der Lärmimmissionen, he r-
vorgerufen durch Verkehr- und Anlagegeräusche, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen,
bauliche Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen.
Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, das s die An-
forderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile auf Grundlage der in der
Begründung (Kapitel 7.9) dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel unter Berüc k-
sichtigung der DIN 4109 eingehalten werden.
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Frisc hluftzufuhr im Nachtzeitraum sind in
Schlaf- und Kinderzimmern geeignete schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorz u-
sehen.“
Diese Festsetzungen werden erforderlich, da anhand der Ergebnisse der Schallau s-
breitungsberechnungen die maßgeblichen Außenlärmpegel aufgrund der Emittenten
Straßenverkehr der Frankfurter Landstraße sowie der Darmstädter Straße, des
Schienenverkehrs, hier der Straßenbahnen, des Luftverkehrs durch den Verkehr s-
flughafen Frankfurt/Main sowie durch Gewerbelärm und durch die Überlagerung meh-
rerer Schallquellen überschritten werden. Die Emissionsergebnisse für die einzelnen
Verkehrsarten sind der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung zu entne h-
men. Die Einhaltung der ermittelten Außenlärmpegel für das Vorhaben sind im Ba u-
antragsverfahren nachzuweisen. Der Einsatz schallgedämmter Lüftungseinrichtungen
ist notwendig, um die Luftzufuhr in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern siche r-
zustellen.
Zur Gesamtsituation der hier vorliegenden Planungsfläche bleibt im Zusammenhang
mit dem Schutzgut „Mensch und Kulturgüter“ zu erläutern, dass die Planungsfläche
aufgrund der Lage und der angrenzenden Nutzungen als stark vorgeprägter bzw. ge-
störter Standort anzusehen ist.
Schadstoffemissionen, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung werden im Ver-
gleich zur derzeitigen Nutzung des Geländes bzw. zur planungsrechtlich zulässigen
Nutzung, keine erheblich zusätzliche Erhöhung erfahren. Auch haben die Märkte ein
gut funktionierendes System zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle. Auf
Ebene des Bauantrages erfolgt darüber hinaus eine Prüfung zur Einhaltung der Um-
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weltstandards. Somit werden hier keine zusätzlichen erheblichen negativen Beei n-
trächtigungswirkungen gesehen.
Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt durch
Unfälle oder Katastrophen werden aufgrund der vorgesehenen Nutzung ( Wohn- und
Geschäftshaus) nicht begründet. So handelt es sich bei der gepl anten Bebauung um
eine Nutzung, bei der kein erhöhtes Risiko von Unfällen , wie z.B. bei Industrie- und
Produktionsanlagen, besteht.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass durch Stellungnahme des Regie-
rungspräsidiums Darmstadt vom 29.03.2018 mitgeteilt wurde, dass sich das Plang e-
biet in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von
Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den
Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende B au-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von fünf Metern durchgeführt wurden, sind keine
Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist nach den A b-
brucharbeiten bzw. Freimachen des Grundstücks eine systematische Überprüfung
(Sondieren auf Kampfmit tel) auf den Grundstücksflächen bis in einer Tiefe von fünf
Meter ab G eländeoberkante erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen
stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV -gestützte Datenaufnahme erfolgen.
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand,
Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern.
Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer
Flächensondierung begleitet werden.
Dabei sollten die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Tec h-
nik durchgeführt werden. Es ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten
Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anz u-
geben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Lan-
des Hessen wurde das Datenmodul KMIS -R entwickelt. Der Kampfmittelräumdienst
bittet, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls
KMIS-R hinzuweisen. Dafür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten
Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger-Koordinaten eingemessen werden
Bewertung:
Resultierend aus den Erläuterungen zum Schutzgut „Mensch und Kulturgüter“ erfolgt
die Schutzgutbewertung wie folgt:
Die Bedeutung des Plangebietes wird gesamtheitlich betrachtet in eine „mittlere “
Erheblichkeitsstufe eingeordnet. Diese Einstufung wird in erster Linie bedingt durch
die unmittelbare Angrenzung des Plangebietes an denkmalgeschützte Bereiche.
Die Bedeutung des Plangebietes für die naturraumbezogene Erholung wird unter Zu-
grundelegung des sehr kleinräumigen Flächenentzugs (Grünfläche) und der Ausstat-
tung des gesamten Areals als geringfügig gewertet. Auch der Wegfall der zweiten
Wegeverbindung (siehe Abb. Nr . 19 ) wird nicht als gravierend angesehen, da der
nächstgelegene Durchgang in nur 50 m liegt. Wegen des geringen Abstandes ist hier
kein Verkehrsbedürfnis für einen zweiten Durchgang zu erkennen. Der Wegfall dieser
Wegeverbindung ist daher un ter städtebaulichen und freiraumplanerischen Gesicht s-
punkten als unproblematisch einzustufen.
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Somit werden d ie Beeinträchtigung en bzw. die Auswirkungen auf das Schutzgut
ebenfalls als „mittel“ angesehen. Es ergeben sich für das Schutzgut keine erheblichen
negativen Auswirkungen. Diese mittlere Einstufung resultiert - wie bereits erwähnt -
zum überwiegenden Teil aus der unmittelbaren Angrenzung an denkmalgeschützte
Flächen. Durch die Lage des Plangebietes inmitten des Siedlungsbereiches, dem nur
geringfügigen Entzug an nutzbaren Freiraumflächen und den Ergebnissen der Immis-
sionsbetrachtungen ergeben sich keine erheblich negativen Auswirkungen.
Schutzgut
Bedeutung des
Schutzgutes
Auswirkung auf das Schutzgut
durch die Planung
Mensch / Kulturgüter
Wechselwirkungen:
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die bezüglich der Umweltauswirku n-
gen durch die Planung relevant sein können, sind zunächst insofern gegeben , so
dass Veränderungen der Nutzung des Plangebietes fast in jedem Fall gleichzeitig
mehrere Umweltgüter betreffen. So beeinflusst die geplante bauliche Nutzung bzw.
die Entwicklung des Plangebietes naturgemäß nicht nur die Bodenfunktionen bisher
unbefestigter Flächen, sondern hat auch Auswirkungen auf den Wasserhaushalt s o-
wie auf die potenzielle Entwicklung von Vegetationsbeständen.
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern des Plangebietes, die bei der schutz-
gutbezogenen Betrachtung nicht berücksichtigt wurden, sind derzeit nicht erkennbar.
Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete sowie auf sonstige Schutzgebiete nach N a-
turschutzrecht sind nicht gegeben.
2.b Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
der Planung
Wie den vorangegangenen Ausführungen zu entnehmen ist, werden durch den vo r-
habenbezogenen Bebauungsplan überwiegend nur geringe bzw. mittlere Auswir-
kungsänderungen einhergehen. Lediglich beim Schutzgut „Landschaftsbild / Ortsbild“
sowie „Klima“ werden die Auswirkungen der Planung in einer „mittleren bis hohen“
bzw. „hohe“ Auswirkungsstufe eingeordnet. Dies resultiert i m Bereich des Ortsbildes
in erster Linie aus der Verdichtung, der Kubatur und Baumasse der Neuplanung.
Die hohen Auswirkungen bei m Schutzgut „Klima“ finden ihre Begründung in der
Überplanung der kleinen öffentlichen Grünfläche. Die positiven Wirkungen dieser Flä-
che im Bereich der Durchlüftung und des Windfeldes sowie der damit einhergehe n-
den kleinklimatisch positiven Effekte bedingen diese Zuordnung.
Sollte der hier vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 keine Recht s-
kraft erlangen, gelten die Festsetzungen des bisher rechtswirksamen Bebauungspl a-
nes Nr. A 7.1 weiterhin fort.
mittel mittel
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2.c Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Entsprechend der landschaftsplanerischen Zielsetzung zur Minimierung des Eingriffs
in Natur und Landschaft, zur Berücksichtigung schutzbedürftiger angrenzender Nu t-
zungen, zur Einbindung der geplanten Baulichkeiten in das Ortsbild, zur Berücksichti-
gung der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten und den damit einhergehenden
Maßnahmen, enthält der Bebauungsplan differenzierte Festsetzungen (siehe Kap.
1a). Auch erfolgen im Durchführungsvertrag weitere Re gelungen zur Umsetzung die-
ser Ziele:
Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgend stichpunktartig aufgelistete Festset-
zungsinhalte:
Begrenzung der Gebäudehöhe (Ortsbild)
Festsetzung zu Werbeanlagen (Ortsbild)
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (Strukturanreicherung und Minimie-
rung des Rückstrahlungspotentials, Erhöhung der Biodiversität)
Begrünung der Baugrundstücksfläche (Strukturanreicherung, Minimierung der
Flächenversiegelung und Minimierung des Rückstrahlungspotentials, Erhöhung
der Biodiversität)
Artenschutzrechtliche Festsetzungen (Berücksichtigung der Vorschriften des § 44
des Bundesnaturschutzgesetzes)
Festsetzung zur Niederschlagswasserversickerung (Grundwasserneubildung)
Festsetzung zur Dach- und Fassadenbegrünung (Erhöhung der Biodiversität und
des klimatischen Rückstrahlungspotentials)
Installation von Nistkästen für gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse
(Biodiversität und Artenschutzmaßnahme)
Festsetzung zur Verwendung von speziellen Lampen zur Außenbeleuchtung (Ar-
tenschutzmaßnahme)
Festsetzung zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen (Artenschutzmaß-
nahme)
Festsetzung zu baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen (Lärmschutz für angrenzende schutzbedürftige Nutzungen)
Festsetzung zu Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Erhöhung der Biodiversität, Beitrag
zur klimatischen Ausgleichswirkung, Durchgrünung des Plangebietes)
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Im Durchführungsvertrag werden weitere Regelungen und Konkretisierungen zu
nachfolgend stichpunktartig aufgelisteten Inhalten vorgenommen:
Tragung der Kosten
Fristen zur Durchführung des Vorhabens
Anteil der Geschossfläche für den geförderten Wohnungsbau
Andienungszeiten des Lebensmittelmarktes
Neupflanzung und Erhalt von Laubbäumen im Bereich der Frankfurter Landstra-
ße
Sonstige Bepflanzungen und Begrünungsmaßnahmen auf den Grundstücksfrei-
flächen
Dach- und Fassadenbegrünung
Verpflichtung zur Durchführung artenschutzrechtlicher Maßnahmen
Kostenübernahme für erforderliche Anpassung und Ergänzung an öffentliche
Verkehrsflächen
Schallschutzmaßnahmen
Umfang und Gestaltung von Werbeanlagen
Niederschlagswasserversickerung
Archäologische Baubegleitung
Regelung zur Kampfmittelüberprüfung
Zur Kompensation des vorberei teten Eingriffs in Natur und Landschaft bleibt Folge n-
des auszuführen:
Wie der als Anlage beigefügten Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung zu entnehmen ist,
verbleibt durch die hier vorliegende Planung kein Eingriff in Natur und Landschaft . So
wurde bei dieser Bilanzierung sowohl der Eingriff im Vergleich zum derzeit vorhand e-
nen Bestand als auch zur rechtlichen Situation (bestehender Bebauungsplan A 7.1)
ermittelt. Bei beiden Ausarbeitungen konnte unter Berücksichtigung der planung s-
rechtlichen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan kein verbleibe n-
der Eingriff ermittelt werden.
Dieses Ergebnis resultiert in erster Linie aus der im Bebauungsplan festgesetzten
Dachbegrünung. Betrachtet man sich die angewandte Kompensationsverordnung, so
ist zu erkennen, dass Dachbegrünungen aufgrund deren positiven Wirkungen im Be-
reich Klima und Biodiversität eine hohe Punktzahl erhalten. Da der überwiegende
Flächenanteil des geplanten Gebäudes mit einer extensiven Dachbegrünung verse-
hen ist, kann der naturschutzrechtlich erforderliche Ausgleich durch diese Maßnahme
erbracht werden. In diesem Zusammenhang sind zusätzlich auch die planungsrech t-
lich festgesetzten Grundstücksfreiflächen- und Fassadenbegrünungen zu nennen.
Somit wird gewährleistet, dass du rch die planungsrechtlich festgesetzten Maßna h-
men eine vollständige Kompensation des vorbereiteten Eingriffs in Natur und Lan d-
schaft gewährleistet wird. Ebenso gewährleisten die artenschutzrechtlichen Festse t-
zungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und di e zusätzlichen Regelungen im
Durchführungsvertrag, dass keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG
eintreten.
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2.d In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksic h-
tigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Zielsetzung der hier vorliegenden Planung ist primär die Verbesserung der Nahve r-
sorgung im Ortszentrum des Stadtteils Arheilgen und die Errichtung von Wohnraum.
Durch diese Vorgehensweise soll eine nachhaltige städtebauliche Weiterentwicklun g
des Zentrums von Arheilgen erfolgen. Darüber hinaus handelt es sich bei vorliege n-
der Planung bzw. der hier vorliegenden städtebaulichen Entwicklung um eine Ma ß-
nahme der Innenentwicklung, welcher grundsätzlich Vorrang gegenüber der Auße n-
entwicklung einzuräumen ist.
Bezogen auf diese Zielsetzung und die erforderliche Größe eines solchen Marktes
zur Nahversorgung bieten sich im Zentrum von Arheilgen keine Flächen an, die der-
zeit besser geeignet wären als die hier vorliegende. Auch ergeben sich innerhalb des
Plangeltungsbereiches, unter Zugrundelegung des erforderlichen Raumprogramms ,
keine wesentlich unterschiedlichen Lösungen.
2.e Erhebliche nachteilige Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB
Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach diesem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan (Bau eines Wohn- und Geschäftshauses (Nachversorgungsmarkt))
für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, sind im vorliegenden Fall
nicht erkennbar, sodass dieser Aspekt keiner weiteren Betrachtung bedarf.
Die Regelungen bzw. Vorkehrungen zu möglich auftretenden Kampfmitteln im Ra h-
men von Abbrucharbeiten und Baufeldvorbereitungen sind zwingend einzuhalten und
werden im Durchführungsvertrag vereinbart.
3. Zusätzliche Angaben
3.a Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfah-
ren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zu-
sammenstellung der Angaben aufgetreten sind
Die Umweltprüfung dieses Planverfahrens kann auf den Regional Südhessen 2010,
den Landschaftsplan (2004), den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaft s-
plan (2006) der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie auf eine örtlich erhobene
Bestandsaufnahme und Informationen bzw. Kartenmaterial der Wissens chaftsstadt
Darmstadt zurückgreifen.
Wie unter Pkt. 1 des vorliegenden Umweltberichtes dargelegt, wurden im Rahmen
des Planverfahrens verschiedene Gutachten bzw. Stellungnahmen erarbeitet, deren
Inhalte in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeflossen sind.
Angesichts des klar umrissenen Planungsziels, der übergeordneten Planungsebenen
und der erarbeiteten Gutachten wird die Zusammenstellung der Unterlagen als au s-
reichend angesehen. Besondere Schwierigkeiten sind insofern nicht zu benennen.
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3.b Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt
Die Kontrolle der Durchführungen der gesamten Festsetzung des vorhabenbezog e-
nen Bebauungsplanes obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bzw. der Natur-
schutzbehörde.
Die derzeit noch bewohnten bzw. genutzten Gebäude müssen gemäß Artenschut z-
gutachten in jedem Fall vor dem Abriss auch im Inneren abgesucht werden, damit die
Verbotstatbestände auch bei zwischenzeitlich eingezogenen Tierarten nich t eintreten
bzw. ggf. Maßnahmen ergriffen werden können. Wie bereits unter dem Schutzgut
„Vegetation und Fauna“ erörtert, hat der Vorhabenträger diese zusätzliche Unters u-
chung bereits im Vorfeld beauftragt. Sollten bei dieser noch ausstehenden Unters u-
chung artenschutzrechtliche Maßnahmen erforderlich werden, sind diese mit der z u-
ständigen Naturschutzbehörde abzusprechen und einer Lösung zuzuführen.
Falls keine artenschutzrechtlich relevanten Tiervorkommen festgestellt werden, kann
im Einvernehmen mit d er Unteren Naturschutzbehörde auch ein Gebäudeabriss a u-
ßerhalb des festgesetzten Zeitraums (01.10 bis 28.02 eines Jahres) vorgenommen
werden. Hierzu erfolgen Regelungen im Durchführungsvertrag.
3.c Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Ziel der hier vorliegenden Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vorau s-
setzungen zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses im Zentrum des Stad t-
teils Arheilgen. So dient die Planung der Verbesserung der Nahversorgung im Ort s-
zentrum des Stadtteils und der Errichtung von teilweise öffentlich gefördertem Woh n-
raum.
Die Baufläche des Plangebietes liegt innerhalb eines rechtswirksamen Bebauung s-
planes der Wissens chaftsstadt Darmstadt. Hierbei handelt es sich um den Beba u-
ungsplan A 7.1 - An der Reitbahn - aus dem Jahre 1983. Dieser setzt die Fläche als
besonderes Wohngebiet fest. Durch den hier vorliegenden vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanes A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 - erfolgt eine Überplanung
von Teilflächen dieses Bebauungsplanes.
Gemäß § 2a BauGB ha t der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung des
Bebauungsplanes die Aufgabe, die aufgrund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Die i n-
haltliche Gliederung des Umweltberichts ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a BauGB. Strukturiert nach Schutzgütern wird der vorhandene Zustand aufgezeigt
und die sich derzeit abzeichnenden Umweltauswirkungen des Vorhabens dargelegt
und bewertet.
Gleichzeitig erfolgt eine Gegenüberstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
und de r auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzten Minimierungs - und Au s-
gleichsmaßnahmen.
Ziel des Umweltschutzes sind die Vermeidung, die Minimierung sowie der Ausgleich
der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben, der sparsame und schonende Umgang
mit Grund und Boden, die Sanierung von Bodenbelastung en, die Vermeidung von
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Verunreinigungen oder von nachteiligen Veränderungen des Grundwassers, die Be-
achtung des Wasserschutzes sowie die Vermeidung von schädlichen Umweltauswi r-
kungen durch Luftschadstoffe und Lärmemissionen.
In nachfolgender Übersichtstabelle werden nochmals die Bedeutung de r Schutzgüter
und die Beeinträchtigung / Auswirkung auf das jeweilige Schutzgut durch die Planung
zusammengefasst.
Schutzgutbewertung:
Schutzgut Bedeutung des
Schutzgutes
Beeinträchtigung/Auswirkungen
auf das Schutzgut durch die
Planung
Fläche
gering mittel
Boden
gering
gering
Wasser
mittel mittel
Klima
mittel hoch hoch
Vegetation und Fauna
mittel
mittel
Landschaftsbild /Ortsbild
mittel
mittel
hoch
Mensch / Kulturgüter
mittel
mittel
Bei Betrachtung der Tabelle der Umweltauswirkung en, bezogen auf die einzelnen
Schutzgüter, wird ersichtlich, dass der überwiegende Teil der Beeinträchtigung en
bzw. der Auswirkungen in eine „geringe bis mittlere Erheblichkeitsstufe“ eingeordnet
wird. Bei den betrachteten Schutzgütern „Klima“ und „Landschaftsbild“ werden die
Auswirkungen in eine „hohe“ bzw. „mittlere bis hohe“ Kategorie eingestuft. Dies resul-
tiert im Bereich der klimatischen Auswirkungen überwiegend aus der Zunahme der
Versiegelungsflächen sowie der Überplanung einer kleinen Grünfläche mit derzeit
positiver Wirkung im Bereich der Durchlüftung und Luftzirkulation.
Beim Themenbereich des Ortsbildes basiert die vorgenommene Bewertung zum
überwiegenden Teil aus der Kubatur der geplanten Baulichkeiten im Vergleich zur
Umgebungsbebauung.
Gesamtheitlich ergibt sich somit aus der erörte rten Schutzgutbewertung, dass durch
die vorliegende Planung keine erheblichen bzw. sehr hohen negativen Auswirkungen
auf die entsprechenden Schutzgüter einhergehen. Durch die vorhandene Nutzung
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und anthropogene Überprägung werden die Auswirkungsstufen beim Großteil der
Schutzgüter einer „mittleren“ Kategorie zugeordnet.
Den angestrebten Zielen des Umweltschutzes wird im vorliegenden Bebauungsplan
durch verschiedene Maßnahmen und Festsetzungen entsprochen. Neben den grü n-
ordnerischen Festsetzungen enthält d er Bebauungsplan auch Regelungen zum Ar-
tenschutz. Auch die sich aus den Schallgutachten ergebenden schallschutztechn i-
schen Maßnahmen wurden in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen
bzw. ergänzend im Durchführungsvertrag geregelt und gewährleisten somit den i m-
missionsschutzrechtlichen Schutz der schutzbedürftigen Nutzungen.
Die in der artenschutzrechtlichen Beurteilung dargelegten Ausgleichs - bzw. Vermei-
dungsmaßnahmen werden zum Teil im Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt
sowie teilweise im Durchführungsvertrag konkretisiert.
Im Rahmen der naturschutzrechtlich erforderlichen Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung
wurde ermittelt, dass durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 - Frankfur-
ter Landstraße 171 bis 173 - kein Eingriff in Natur und Landschaft verbleibt. So wurde
im Rahmen der naturschutzfachlichen Bilanzierung eine Gegenüberstellung zwischen
derzeitigem Bestand bzw. rechtlich zulässiger Nutzung und der hier vorliegenden
Planung vorgenommen. Bei beiden Vorg ehensweisen konnte ermittelt werden, dass
durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171
bis 173 - und den darin festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen keine Eingriffe
in Natur und Landschaft verbleiben. Dies resultiert in er ster Linie aus der planung s-
rechtlich festgesetzten Dachbegrünung auf Teilflächen der geplanten Gebäude.
Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis
173 - keine Rechtskraft erlangen, gelten die Festsetzungen des bisher r echtswirksa-
men Bebauungsplanes A 7.1 - An der Reitbahn - weiter fort.
3.d Referenzliste der Quellen
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Regierungspräsidium Darmstadt, Regionalverband FrankfurtRheinMain
Landesentwicklungsplan Hessen 2000
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004)
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (2006)
Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2016)
Geoportal Hessen
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz sowie
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Bodenkarte von Hessen
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Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Hydrologisches Kartenwerk – Hessische Mainebene – Grundwasserflurabstand
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Standortkarte von Hessen – Hydrologische Karte
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
Hessische Kompensationsverordnung 2005 (KV)
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz
Topographische Karte 1:25000
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
sowie die unter Punkt Nr.1 aufgelisteten Planbestandteile.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43
- Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
(§ 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs.3 BauGB)
02.10.2019
Vorhabenträger:
ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden,
Hessenring 1 – 3,
64546 Mörfelden-Walldorf
Bearbeitung:
planungsbüro für städtebau
göringer—hoffmann—bauer
im rauhen see 1
64846 groß-zimmern
telefon (060 71) 493 33
e-mail info@planung-ghb.de
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Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
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1 Aufgabenstellung und Zielsetzung
Mit Hilfe dieser Bilanzierung sollen die aufgrund der vorliegenden Planung vorbe-
reiteten Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und den Ausgleichsmaßnahmen
gegenübergestellt werden, die sich bereits aus der Planung ergeben.
Dadurch soll für die bauleitplanerische Abwägung, in der gemäß § 1a Abs. 3 des
Baugesetzbuchs (BauGB) auch die Vermeidung und d er Ausgleich der zu erwa r-
tenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind, eine quantifizier-
bare Grundlage geschaffen werden.
2 Bewertungsmethodik
Um festzustellen, inwieweit der ökologische Wert des Plangebietes nach der Ba u-
ausführung dem jetzigen Geländewert entspricht, wird jedem unterschiedlichen
Biotop-/Nutzungstyp (Bestand und Planung) eine Wertzahl zugeordnet. Dieser
Punktwert wird mit der jeweiligen Flächengröße multipliziert; das Produkt dieser
Multiplikation gibt de n gesamten Punktwert der be treffenden Fläche an. Somit
lässt sich der Gesamtwert des Bestandes wie der Planung sowie die Differenz der
beiden Werte berechnen.
Die Methodik orientiert sich an der Kompensationsverordnung (KV) des Hess i-
schen Ministers für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom
01.09.2005 (GVBl. I S. 624 vom 13.09.2005) . In dieser Verordnung ist eine Wer t-
liste nach Standard -Nutzungstypen enthalten, die die Nutzungstypen klassifiziert
und jedem eine bestimmte Anzahl von Wertpunkten pro Flächeneinheit zuordnet.
Diese vorgegebenen Flächenklassifizierungen beruhen allerdings auf einer idee l-
len Typisierung bzw. Standardisierung und müssen insofern in der konkreten Sit u-
ation stets überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden. Dies bedeutet, dass
die der Kompensationsverordnung anliegende Wertliste der Standard -Nutzungs-
typen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Diese B e-
wertungskorrektur erfolgt analog zu Anlage 2 der Kompensationsverordnung
(Punkt 2.3) durch einen Zu- oder Abschlag von bis zu 10 Wertpunkten je Flächen-
einheit.
Um bei dieser Quantifizierung eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, erfolgt
eine Stufung des Korrekturzu- bzw. -abschlags, wobei den Stufen jeweils eine B e-
wertung zugeordnet wird.
Abweichung vom angegebenen
Standard-/Nutzungstyp Auf- bzw. Abwertungsstufen
sehr groß (Stufe 1) +/- 10
groß (Stufe 2) +/- 8
mittel (Stufe 3) +/- 6
mäßig (Stufe 4) +/- 4
gering (Stufe 5) +/- 2
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Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
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Einen Sonderfall stellen Einzelbäume dar; ihre Traufflächen werden mit dem jewei-
ligen, in der Wertliste angegebenen Wert multipliziert. Der sich daraus ergebende
Gesamtwert aller Einzelbäume wird - sofern dies nach der Verordnung für die b e-
treffende Fläche zulässig ist - zu dem jeweiligen Gesamtw ert der Fläche, auf der
die Einzelbäume stehen, addiert. Die Größe der Trauffläche wird in de n Bilanzie-
rungstabellen allerdings durch eine „Korrektur“ wieder abgezogen, da sie nicht zur
Gesamtfläche addiert werden kann.
Hinweis:
Die zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Kompensationsverordnung „Verordnung über
die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, der Führung von Ökokonten, deren
Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen“ vom 26 Oktober 2018 (GVBL
Nr.24, Seite 652 ff vom 09.11.20 18) wird bei vorliegender Bilanzierung nicht angewandt.
So wird hier von der Übergangsvorschrift gemäß § 8 der neuen Kompensationsverordnung
Gebrauch gemacht. So kann der Vorhabenträger in einem laufenden Verwaltungsverfa h-
ren – welches bei Inkrafttreten de r neuen Verordnung noch nicht abgeschlossen ist – sich
für die weitere Anwendung der Kompensationsverordnung 2005 entscheiden.
Bei nachfolgender Bilanzierung besteht allerdings bezüglich der vorgenan n-
ten Ausführungen zur Bewertungsmethodik eine Besonderheit dahingehend,
dass der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine
Teilfläche des seit 1983 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes A 7.1 - An der
Reitbahn - überplant.
Die kleinräumig einbezogene Darmstäd ter Straße ist darüber hin aus ebe n-
falls im östlich angrenzenden Bebauungsplan A 7.2 - Um die kleine Brücken-
straße - als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Bei hier vorliegender B i-
lanzierung kann dies allerdings unberücksichtigt bleiben, da die einbezog e-
ne Darmstädter Straße in beiden Bebauungsplänen (A 7.1 und A 7.2) als ö f-
fentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird.
Im nachfolgend eingefügten Ausschnitt wird nochmals der Überschne i-
dungsbereich des Bebauungsplanes A 7.2 – An der Reitbahn - mit der hier
vorliegenden Planung (Geltungsbereich) visualisiert.
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Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
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Für die Ermittlung des naturschutzrechtlichen Eingriffs bzw. die Berechnung im
Rahmen der hier vorliegenden Eingriffs -/Ausgleichsbilanzierung bedeutet dies,
dass bei der Ermittlung des Bestandswertes nicht die tatsächliche Nutzung (siehe
Bestandsplan auf Seite 8) in Ansatz zu bringen ist, sondern der planungsrechtliche
Zustand gemäß den Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes aus dem Jahre
1983.
So ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) bei der Aufste l-
lung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen über die Verme i-
dung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
zu entscheiden.
In § 1a BauGB (ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) wird unter Abs . 3
Satz 6 dargelegt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe b e-
reits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Um für die bauleitplanerische Gesamtabwägung allerdings auch die derzeit v or-
handene Situation darzulegen, erfolgt bei der vorliegenden Ausarbeitung nicht nur
die Bewertung des rechtlichen Zustandes, sondern auch der derzeit vorhandenen
Situation. Durch diese Vorgehensweise wird gewährleistet, dass im Rahmen der
Eingriffsermittlung eine transparente und allumfassende naturschutzrechtliche Be-
trachtung erfolgt.
Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan A 7.1 -An der Reitbahn- der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Geltungsbereich - Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
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3 Bewertung des Bestandes
3.1 Rechtliche Situation (bestehendes Baurecht)
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan A 7.1 „An der Reitbahn“ setzt die überpla n-
te Fläche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als „Besonderes Wohngebiet“
fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der überbaub a-
ren Grundstücksflächen als Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen b e-
stimmt und durch die Höchstwerte des § 17 BauNVO begrenzt. In der hier anz u-
wendenden Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1977 wird das Maß der bauli-
chen Nutzung für besondere Wohngebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,6
ausgewiesen.
Für die umgebenden Grundstücksfreiflächen werden „Gartenflächen“ und für den
mittig im Plange biet gelegenen Spielplatz eine „Ö ffentliche Grünfläche mit Durc h-
gang“ festgesetzt.
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und Einric h-
tungen i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Die Grundstücksfreiflächen sind
gärtnerisch anzulegen, wobei auf je 100 m2 Grundstücksfläche mindestens ein
hochstämmiger Laubbaum anzupflanzen bzw. zu erhalten ist.
Die Straßenbereiche werden im Bebauungsplan als „Verkehrsflächen – öffentliche
Straßenverkehrsflächen und Gehwege“ festgesetzt.
Darüber hinaus beinhaltet der Plan Anpflanzungen und Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern.
In nachfolgend eingefügter Plangrafik werden die für die Ermittlung des Eingriff es
wertgebenden Nutzungen sowie die dazugehörigen Flächengrößen nochmals gra-
fisch verortet.
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Bilanzierung / Bestand (bestehendes Baurecht)
Öffentliche Verkehrsfläche
Die im Plangebiet festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird der Biotoptyp-
nummer 10.510 mit einem Biotopwert von 3 Wertpunkten zugerechnet. Bei di e-
ser Struktur handelt es sich um sehr stark oder völlig versiegelte Flächen wie
Beton oder Asphalt.
Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan A 7.1 „An der Reitbahn“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Öffentliche Verkehrsfläche (1.115 qm)
Öffentliche Grünfläche mit Durchgang (417 qm)
Gartenfläche (242 qm)
Baulandfläche mit Regelungen für
Anbauten und Nebenanlagen (534 qm)
Baulandfläche (1.273 qm)
(Überbaubare und nicht überbaubare Fläche)
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Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche als nachrichtliche Hinweise darg e-
stellten Pflanzstreifen werden der Biotoptypnummer 11.221 mit einer Wertigkeit
von 14 Wertpunkten zugerechnet. Hierbei handelt es sich um gärtnerisch gepfleg-
te Anlagen im besiedelten Bereich bzw. Straßenbegleitgrün.
Die bei der Anpflanzung von Straßenbäumen erforderlichen Baumscheiben we r-
den mit jeweils 5 m2 eingerechnet und ebenfalls der o.g. Biotoptypnummer
11.221 zugeordnet.
Die Straßenbäume wer den in der Kompensationsverordnung unter der Typnum-
mer 04.110 mit einer Wertigkeit von 31 Wertpunkten je Quadratmeter übertraufter
Fläche geführt. Bei diesem Biotoptyp handelt es sich um einheimische un d stand-
ortgerechte Bäume. Je Baum (8 Stück) wird bei vorliegender Bilanzierung eine
Trauffläche von 5 m² in Ansatz gebracht.
Öffentliche Grünfläche
Die Ein ordnung der im Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzten öf fent-
lichen Grünfläche erfolgt unter die Biotoptypnummer 11.221 mit einer Grundwer-
tigkeit von 14 Wertpunkten . Bei dieser Struktur handelt es sich um gärtnerisch
gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich bzw. kleinere öffentliche Grünanl a-
gen. Unter Zugrundelegung der innerhalb de r Fläche anzupflanzenden Einze l-
bäume erfolgt eine flächenhafte Aufwertung von 2 Wertpunkten auf einen Ge-
samtwert von 16 Wertpunkten. Diese Aufwertung wurde vorgenommen, da im
Vergleich zu Straßenbegleitgrünflächen hier eine höhere Gesamtwertigkeit einher-
geht.
Gartenfläche
Die festgesetzten Gartenflächen werden im Rahmen der angewandten Kompensa-
tionsverordnung der Biotoptypnummer 11.221 mit einer Wertigkeit von 14 Wert-
punkten zugerechnet. Hierbei handelt es sich um sogenannte arten - und struktur-
arme Hausgärten.
Bauland mit Regelungen für Anbauten und Nebengebäude
Bei Betrachtung de r auf Seite Nr. 5 eingefügten Grafik wird ersichtlich, dass im
Bereich des Anwesens Darmstädter Straße Nr. 17 zusätzliche Regelungen für An-
bauten und Nebengebäude getroffen werden. So dürfen auf diesem Grundstück ,
im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Anbauten und Neben gebäu-
de, nur zu einem Drittel eingeschossige Gebäude errichtet werden.
Für die hier vorliegende Einstrukturierung ergeben sich somit folgende Zuordnun-
gen:
Die durch Baugrenzen näher bestimmte überbaubare Grundstücksfläche in unmi t-
telbarer Angrenzung an die Darmstädter Straße wird gesamtheitlich unter die Bio-
toptypnummer 10.710 mit einer Wertigkeit von 3 Wertpunkten eingeordnet. Bei
dieser Struktur handelt es sich um überbaute Flächen, deren Dachflächen nicht
begrünt sind.
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Für den rückwärtigen Bereich dieses Grundstücks, der nur zu einem Drittel mit
eingeschossigen Gebäuden und Nebenanlagen üb erbaut werden darf, erfolgt die
Zuordnung - analog zur vorgenannten Struktur - unter die Biotoptypnummer
10.710. Somit ergeben sich gesamtheitlich für diese überbauten Flächen eine
Größenordnung von ca. 245 m².
Die restlichen Zweidrittel dieser Fläche werden der Biotoptypnummer 11.221 mit
14 Wertpunkten zugerechnet. Hierbei handelt es sich um gärtnerisch gepflegte
Anlagen im besiedelten Bereich bzw. arten- und strukturarme Hausgärten.
Festgesetzte Baulandfläche im Bereich der Frankfurter Landstraße
Überbaute Fläche
Gemäß der anzu wendenden Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1977 ist für
diesen Bereich eine Grundflächenzahl von 0,6 auszuschöpfen. Diese r 60 %ige
Baulandanteil wird der Biotoptypnummer 10.710 mit 3 Wertpunkten zugerech-
net. Hierbei handelt es sich um überbaute Flächen , deren Dachflächen nicht b e-
grünt sind.
Die restlichen Flächen werden als Grundstücksfreiflächen unter der Bio-
toptypnummer 11.221 mit einer Wertigkeit von 14 Wertpunkten eingestuft. Zu-
sätzlich erfolgt eine Aufwertung um 1 Wertpunkt, da gemäß den Festsetzungen
des Bebauungsplanes je 100 m² mindestens ein hochstämmiger Laubbaum anz u-
pflanzen und zu erhalten ist. Diese pauschale Aufwertung entspricht in etwa der
hier festgesetzten Anpflanzung von 5 Einzelbäumen. Die hier vorgenommene
Zuordnung resu ltiert aus einer weiteren Festsetzung des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes. So wird zusätzlich geregelt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1
BauNVO nicht zulässig sind.
3.2 Bilanzierung Bestand (reale bzw. vorhandene Situation)
Bei Betrachtung der nachfolgend eingefügten Bestandskarte wird ersichtlich, dass
die vorhandene Situation von der beschriebenen planungsrechtlich zulässigen S i-
tuation abweicht. Allerdings ist auch hier zu erkennen, dass der überwiegende Teil
der Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches eine stark anthropogene Über-
prägung bzw. hohe Versiegelungsflächen aufweist.
Wie bereits er wähnt, erfolgt auch eine Bewertung des derzeitigen Bestandes, um
für die b auleitplanerische Gesamta bwägung eine n Vergleichswert zwischen vo r-
handener Situation und planungsrechtlich zulässiger Situation durch den vorh a-
benbezogenen Bebauungsplan A 43 zu erhalten.
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Auszug aus der Bestandskarte zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 -Frankfurter Straße 171 bis 173 -
(Kartierung: planungsbüro für städtebau göringer_hoffmann_bauer)
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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So erfolgt die Zuordnung der vorhandenen Bestandssituation unter die nachfo l-
gend aufgeführten Biotop -/Nutzungstypen der angewandten Kompensationsve r-
ordnung:
Gebäudebestand
Die innerhalb des Plangebietes bestehenden Gebäude werden der Bio-
toptypnummer 10.710 mit einer Wertigkeit von 3 Wertpunkten zugerechnet. Bei
dieser Struktur handelt es sich um überbaute Flächen, deren Dachflächen nicht
begrünt sind. Die z.T. bestehende Fassadenbegrünung wird nachfolgend geson-
dert eingerechnet.
Versiegelte Fläche, Asphalt, Pflaster / bestehende Mauern
Die in der Bestandskarte unter dieser Flächenk ategorie eingestuften bzw. kartie r-
ten Flächen werden der Biotoptypnummer 10.510 mit einer Wertigkeit von
3 Wertpunkten zugeordnet. Hierbei handelt es sich um sehr stark oder völlig
versiegelte Flächen wie Ortbeton oder Asphalt. Auch die innerhalb des Geltung s-
bereichs vorhandenen „Mauern“ werden dieser Struktur zugeschlagen. Die b e-
grünten Anteile dieser Mauern werden gesondert bewertet (siehe nachfolgend).
Befestigte Fläche - Schotter
Die im Plangebiet bestehenden Schotterflächen werden der Biotoptypnummer
10.530 mit 6 Wertpunkten zugerechnet. Gemäß Kompensationsverordnung han-
delt es sich hier um Schotter -, Kies- und Sandwege, -plätze oder andere wasse r-
durchlässige Flächenbefestigungen.
Sandfläche mit Spielgerät / Rutsche
Die vorhandene Sandfläche im Bereich des S pielplatzes wird der Biotoptypnum-
mer 10.530 mit einer Wertigkeit von 6 Wertpunkten zugeordnet. Hierbei handelt
es sich um Sandwege - Plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefest i-
gung.
Baumscheiben / Baumstreifen - Offener Boden
Die im Bereich der Frankfurter Straße vorhandenen Baumscheiben / Baumstreifen
werden der Biotoptypnummer 11.221 mit 14 Wertpunkten zugerechnet. Gemäß
Kompensationsverordnung handelt es sich um sogenanntes „Straßenbegleitgrün“.
Grünfläche - Rasenfläche / Spielplatz
Die Grünverbindung zwischen Darmstädter Straße und Frankfurter Straße wird der
Typnummer 11.221 mit 14 Wertpunkten zugeschlagen. Hierbei handelt es sich -
wie bereits mehrfach erörtert - um sogenannte kleine öffentliche Grünanlagen.
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Ergänzend hierzu werden die innerhalb der Fläche bestehenden Gehölz - und
Baumbestände gesondert bewertet (siehe nachfolgend).
Grünfläche mit schütterer Vegetation
Auch die im Bereich der Frankfurter Straße - auf dem Flurstück 100/4 vorhandene
Grünfläche mit schütterer Vegetation wird unter die bereits erläuterte Biotoptyp-
nummer 11.221 mit 14 Wertpunkten eingeordnet.
Gehölzbestand / Überwiegend Ziergehölze
Die innerhalb der Grünfläche sowie der Privaten Grünfläche vorhandenen Gehöl z-
bestände werden der Biotoptypnummer 02.500 mit 23 Wertpunkten je Flächen-
einheit zugerechnet. Hierbei handelt es sich um Hecken-/Gebüschpflanzungen
(standortfremd, überwiegend Ziergehölze).
Mauer- und Fassadenbegrünung
Die begrünten Mauer - und Fassadenflächen (siehe Bestandskarte) werden in die
Biotoptypnummer 10.741 mit 19 Wertpunkten eingeordnet. So werden entspr e-
chend der Bestandskartierung 47 lfm. Wand - und Mauerfläche mit einer durch-
schnittlichen Dicke von 70 cm eingerechnet. Somit ergibt sich eine einzubeziehen-
de Fläche von ca. 33 m².
Markanter Laubbaumbestand
Die im Geltungsbereich vorhandenen markanten Laubbäume (7 Stück) werden der
Biotoptypnummer 04.110 mit 31 Wertpunkten je übertraufte Fläche zugerechnet
(Gesamtfläche 355 m²). Hierbei handelt es sich um einheimische und standortg e-
rechte Laubbäume. Die Trauffläche wird entsprechend der vermessungstechn i-
schen Aufnahme angerechnet.
4 Bewertung der Planung
Da es sich bei vorliegende r Planung um einen vorhabenbezogenen Bebauung s-
plan handelt, ist bereits durch den vorliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan
des Architekturbüros eine weitgehende genaue Ermittlung der Eingriffs -
/Ausgleichswirkungen gegeben. So besteht bereits ein Freiflächenplan mit Begr ü-
nungsmaßnahmen der bei vorliegender Bilanzierung herangezogen wird.
In den nachfolgend eingefügten Übersichtsplänen werden die verschiedenen Fl ä-
chenbefestigungen und Nutzungen farbig dargestellt und den entsprechenden Bio-
toptypnummern der Kompensationsverordnung zugeordnet.
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Bebauter Bereich – Flachdach begrünt
Die zu begrünende Flachdachfläche wird – entsprechend der planungsrechtlichen
Festsetzung – der Biotoptypennummer 10.720 mit 19 Wertpunkten zugerech-
net. Hierbei handelt es sich um extensiv begrünte Dachflächen. Für di e unterhalb
der geplanten Solarkollektoren entstehende Begrünungsfläche (302 m²) erfolgt ei-
ne Abwertung um 4 Wertpunkte auf 15 Punkte.
Die blau markierten, nicht begrünten Mauerflächen des Gebäudes (ca. 70 m²)
werden als versiegelte Fläche mit 3 Wertpunkten eingerechnet (Biotoptypnum-
mer 10.510).
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
Gesamtfläche: 1.442 m²
davon Anteil Solarkollektoren: 302 m² (rot markierte Fläche)
davon unbegrünter Flächenanteil: 70 m² (blau markierte Wandfläche)
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Bebauter Bereich – Satteldach
Die im Bereich der Frankfurter Landstraße und der Darmstädter Straße vorges e-
hene Bebauung mit Satteldach wird der Biotoptypnummer 10.715 mit einer Wer-
tigkeit von 6 Wertpunkten zugerechnet. Hierbei handelt es sich um unbegrünte
Dachflächen mit Regenwasserversickerung.
Diese Zuordnung resultiert aus der getroffenen Festsetzung zur Niederschlag s-
wasserversickerung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die hierzu erforderl i-
che Versickerungsrigole liegt im Bereich des vorgesehenen Spielplatzes an der
Darmstädter Straße.
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
Gesamtfläche: 810 m²
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Befestigte Flächen - Beton / Asphalt / Lärmschutzwand
Für die nachfolgend dargestellten Flächen wird in vorliegender Bilanzierung eine
vollständige Versiegelung ohne Wasserversickerung angenommen. Dies resultiert
aus der Gegebenheit, dass diese Flächen aufgrund der dort befindlichen Anli efe-
rungs-/ und Erschließungsbereiche für den geplanten Markt eine hohe Belastung
und einen damit einhergehenden entsprechenden Unterbau benötigen (siehe
Festsetzung zur Niederschlagswasserversickerung).
Die mit einer gänzlichen Versiegelung (ohne Wasserversickerung) befestigten Flä-
chen werden der Biotoptypnummer 10.510 mit einer Wertigkeit von 3 Wertpunk-
ten zugerechnet. Hierbei handelt es sich gemäß angewandter Kompensationsver-
ordnung um sehr stark oder völlig versiegelte Flächen.
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
Gesamtfläche: 160 m²
davon Anteil Lärmschutzwand: 10 m² (rot markierte Fläche)
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Befestigte Flächen mit versickerungsfähigem Pflaster
Die mit versickerungsfähigem P flaster vorgesehenen Bereiche werden der Bio-
toptypnummer 10.530 mit 6 Wertpunkten zugeordnet (siehe Festsetzung zur
Niederschlagswasserversickerung). Hierbei handelt es sich um Flächenbefest i-
gungen, deren Wasserabfluss versickert wird.
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
Gesamtfläche: 232 m²
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Grünfläche
Die im Rahmen der Objektplanung als Grundstücksfreifläche zu begrünenden Flä-
chen werden der Biotoptypnummer 11.221 mit 14 Wertpunkten zugerechnet.
Inkludiert in diese Bewertung sind auch die hier anzupflanzenden Bäume und
Sträucher.
Die markierte Fläche des Spielplatzes wird der Typnummer 10.530 mit 6 Wert-
punkten zugeschlagen. Dies resultiert aus der Gegebenheit, dass unt erhalb die-
ser Fläche die zur Niederschlagswasserversickerung erforderliche Rigole einge-
baut wird. Somit ist hier eine klassische Begrünung nicht mehr gegeben.
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
Gesamtfläche: 333 m²
davon Anteil Spielplatz: 48 m² (rot markierte Fläche)
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Öffentliche Verkehrsfläche
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte „Öffentliche Verkehrsflä-
che“ wird der Biotoptypnummer 10.510 mit 3 Wertpunkten zugeordnet. Hierbei
handelt es sich um gänzlich versiegelte Flächen.
Die Pflanzscheiben der Straßenbäume werden mit jeweils 6 m² Fläche der Bio-
toptypnummer 11.221 (Straßenbegleitgrün) mit 14 Wertpunkten zugeordnet
(siehe Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan) .
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
Gesamtfläche: 604 m²
davon Baumscheiben innerhalb der Verkehrsfläche: 24 m² (rot markierte Fläche)
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Zu erhaltende Straßenbäume
Der zu erhaltende Straßenbaum wird - analog zur Bestandsbewertung - der Bio-
toptypnummer 04.110 mit 31 Wertpunkten eingeordnet.
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
Gesamtfläche: 6 m²
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Anzupflanzende Straßenbäume
Die anzupflanzenden Straßenbäume (3 Stück) werden ebenfalls der Biotoptyp-
nummer 04.110 mit 31 Wertpunkten eingeordnet. Bei Neupflanzungen mit einem
Stammumfang ab 16 cm werden 3 m² Trauffläche je Baum eingerechnet.
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
Gesamtfläche: 9 m²
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Fassadenbegrünung
Wie der Objektplanung des Architekturbüros Plan B zu entnehmen ist, werden
Teilbereiche des Gebäudes mit einer Fassadenbegrünung versehen. Die Einor d-
nung bzw. Bewertung dieser Fassadenbegrünung erfolgt gemäß Kompensation s-
verordnung und wird der Biotoptypnummer 10.743 (Neuanlage von Fassade n-
begrünung) mit 13 Wertpunkten zugerechnet.
So werden ca. 73 lfd. Meter Wandfläche mit einer Dicke von 50 cm eingerechnet.
Somit ergibt sich eine Fläche von ca. 36 m².
Quelle: Plan B Architekten & Ingenieure, Mainz-Kastel mit eigener Darstellung
73 lfd. Meter Wandfläche
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5 Ergebnis
Stellt man die Summen der Wertzahlen von Bestand und Planung, die den in einer
dimensionslosen Zahl ausgedrückten jeweiligen Wert für die Belange von Natu r-
schutz und Landschaftspflege wiedergeben, einander gegenüber, so ergibt sich
bei Annahme eines maximalen Eingriffs eine Differenz (Wertminderung) von:
Flächenbewertung - Bestand (rechtliche Situation) 30.959 Wertpunkte
Flächenbewertung - Bestand (reale Situation) 36.552 Wertpunkte
Planung 39.089 Wertpunkte
Bei Betrachtung zwischen Bestand und Planung wird ersichtlich, dass durch den
vorliegenden Bauleitplan keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft g e-
neriert werden. Dieses Ergebnis bezieht sich auf beide Bestandsbilanzierungen
(reale Situation / planungsrechtlich zulässige Situation).
Somit kann zusammengefasst werden, dass durch die getroffenen Festsetzungen
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine naturschutzrechtlichen Eingriffstat-
bestände verbleiben.
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Bestandsbilanzierung (rechtliche Situation, siehe Pkt. 3.1)
Strukturbezeichnung des Bebauungsplanes
Standard-Nutzungstyp aus der Wertliste
Typ-
Nr.
Größe
m²
Wert-
punkte
+/- Gesamt-
wert
Öffentliche Verkehrsfläche
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, As-
phalt) 10.510 969 3 0 2.907
Pflanzstreifen innerhalb der öffentlichen
Verkehrsfläche
Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten
Bereich, strukturarme Grünanlagen 10.530 106 14 0 1.484
Baumscheiben
Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten
Bereich, strukturarme Grünanlagen 11.221 40 14 0 560
Straßenbäume
Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 04.110 (40) 31 0 1.240
Öffentliche Grünfläche
Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten
Bereich, strukturarme Grünanlagen 11.221 417 14 2 6.672
Gartenfläche
Arten- und strukturarme Hausgärten 11.221 242 14 0 3.388
Bauland mit Regelungen für Anbauten und Neben-
gebäude
Überbaute Fläche, Dachfläche
nicht begrünt 10.710 245 3 0 735
Arten- und strukturarme Hausgärten 11.221 289 14 0 4.046
Festgesetzte Baulandfläche im Bereich der
Frankfurter Landstraße
Überbaute Fläche
Überbaute Fläche, Dachfläche nicht begrünt 10.710 764 3 0 2.292
Arten- und strukturarme Hausgärten 11.221 509 14 1 7.635
3.581
30.959
( ) nicht zum Gesamtbereich addiert
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
_______________________________________________________________________________________
planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 23 von 25
Bestandsbilanzierung (reale Situation, siehe Pkt. 3.2)
Strukturbezeichnung der Bestandskarte
Standard-Nutzungstyp aus der Wertliste
Typ-
Nr.
Größe
m²
Wert-
punkte
+/- Gesamt-
wert
Gebäudebestand
Überbaute Fläche, Dachfläche
nicht begrünt 10.710 425 3 0 1.275
Versiegelte Fläche, Asphalt, Pflaster, Mauern
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton,
Asphalt) 10.510 1.025 3 0 3.075
Befestigte Fläche - Schotter
Schotter-, Kies- u. Sandflächen, -wege, -plätze (nicht
versiegelt/versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss
versickert wird) 10.530 1.249 6 0 7.494
Sandfläche mit Spielgerät / Rutsche
Schotter-, Kies- u. Sandflächen, -wege, -plätze (nicht
versiegelt/versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss
versickert wird) 10.530 107 6 0 642
Baumscheiben / Baumstreifen - offener Boden
Arten- und strukturarme Hausgärten 11.221 31 14 0 434
Grünfläche / Rasenfläche / Spielplatz
Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten
Bereich, strukturarme Grünanlagen,
arten- und strukturarme Hausgärten 11.221 397 14 0 5.558
Grünfläche mit schütterer Vegetation
Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten
Bereich, strukturarme Grünanlagen,
arten- und strukturarme Hausgärten 11.221 78 14 0 1.092
Gehölzbestand / überwiegend Ziergehölze
Hecken-/Gebüschpflanzungen (standortfremd, Zier-
gehölze) 02.500 269 23 0 6.187
Mauer- und Fassadenbegrünung
Mauern und Hauswände mit ausgeprägter Fassaden-
begrünung, begrünte Pergolen 10.741 (33) 19 0 627
Markanter Laubbaumbestand
Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht, Obstbäu-
me
(328 m² übertraufte Fläche) 04.110 (328) 31 0 10.168
3.581
36.552
( ) nicht zum Gesamtbereich addiert
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
_______________________________________________________________________________________
planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 24 von 25
Planungsbilanzierung (siehe Pkt. 4)
Strukturbezeichnung des Bebauungsplanes
Standard-Nutzungstyp aus der Wertliste
Typ-
Nr.
m² Wert-
punkte
+/- Gesamt-
wert
Bebauter Bereich - Flachdach begrünt
Überbaute Fläche, Dachfläche extensiv begrünt 10.720 1.070 19 0 20.330
Anteil Solarkollektoren
Überbaute Fläche, Dachfläche extensiv begrünt, begrün-
te Fundamente 10.720 302 19 -4 4.530
Anteil unbegrünter Mauerfläche
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, As-
phalt), Müll-Deponie in Betrieb oder nicht abgedeckt,
unbegrünte Keller, Fundamente etc. 10.510 70 3 0 210
Bebauter Bereich - Satteldach
Überbaute Fläche, Dachfläche
nicht begrünt mit Regenwasserversickerung 10.715 810 6 0 4.860
Befestigte Fläche - Beton / Asphalt
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, As-
phalt) 10.510 160 3 0 480
Befestigte Fläche - versickerungsfähiges Pflaster
Schotter-, Kies- u. Sandflächen, -wege, -plätze (nicht
versiegelt/versiegelte Flächen, deren
Wasserabfluss versickert wird) 10.530 232 6 0 1.392
Grünfläche / Grundstücksfreiflächen
Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten
Bereich, strukturarme Grünanlagen,
arten- und strukturarme Hausgärten 11.221 285 14 0 3.990
Anteil Spielplatz
Schotter-, Kies- u. Sandflächen, -wege, -plätze (nicht
versiegelt/versiegelte Flächen, deren
Wasserabfluss versickert wird) 10.530 48 6 0 288
Öffentliche Verkehrsfläche
Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, As-
phalt) 10.510 580 3 0 1.740
Anteil Baumscheiben
Straßenbegleitgrün 11.221 24 14 0 336
Zu erhaltende Straßenbäume
Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 04.110
(6)
31 0 186
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 - Frankfurter Landstraße 171 bis 173 -
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
_______________________________________________________________________________________
planungsbuero-fuer-staedtebau.de Seite 25 von 25
Anzupflanzende Straßenbäume
Einzelbaum, einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 04.110 (9) 31 0 279
Fassadenbegrünung
Neuanlage von Fassaden- und Pergolabegrünung 10.743 (36) 13 0 468
3.581
39.089
( ) nicht zum Gesamtbereich addiert
anlage 3
11253 Zeichen
Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – Oktober 2019 Vorhabenbeschreibung Planunterlagen Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 1 Vorhabenbeschreibung Bauvorhaben Errichtung eines Wohn - und Geschäftsgebäudes mit 15 Wohneinheiten, wovon 8 öffentlich gefördert werden, einem Lebensmittelmarkt und einer Tiefgarage. Baugrundstück Frankfurter Landstraße 171 bis 173 und Darmstädter Straße 17 Geltungsbereich Bauland Öffentliche Verkehrsfläche Verkaufsfläche Markt Wohnfläche gesamt 3.581 m² 2.977 m² 604 m² max. 1.050 m² 1.131 m² Vorhabenträger ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden Hessenring 1 – 3 64546 Mörfelden-Walldorf Planungsbüros Plan B Architekten & Ingenieure Alsenstraße 8 55252 Mainz-Kastel planungsbüro für städtebau göringer_hoffmann_bauer Im Rauhen See 1 64846 Groß-Zimmern Lage im Stadtgebiet Das Plangebiet liegt im Norden der Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Zentrum des Stadtteils Arheilgen ca. 130 m nördlich der Kreuzung der Frankfurter Landstraße mit der Unteren Mühlstraße und der Ettesterstraße. Städtebau und Architektur Bei dem Entwurf wurde darauf geachtet die dörfliche Struktur der Umgebung aufzugreifen. Das Gebäude gliedert sich in einen Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße, einen Gebäudeteil an der Darmstädter Straße und eine eingeschossige Zwischenbebauung. Der Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße steht traufständig und nimmt die Bauflucht der im Norden angrenzenden Bebauung auf. Die Fassade wird durch einen Versprung aufgelockert und gegliedert. Im Süden bildet der Baukörper einen ansprechenden Abschluss zum Anger aus ; das Gebäude öffnet sich. Hier befinden sich auch die Eingänge zum Aldi - Markt und zu den Wohnungen. Der Gebäudeteil an der Frankfurter Landstraße nimmt die angrenzenden Gebäudehöhen auf. Das Satteldach fügt sich in die Umgebung ein. Der Laubengang befindet sich auf der straßenabgewandten Seite und zur Straße hin öffne t sich Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 2 die Fassade mit den zu den Wohnungen gehörenden Loggien und Gauben. Das Gebäude steht leicht zurückgesetzt auf dem Grundstück und weitet dadurch den Gehweg um über 2 m auf. Die Tiefgaragenzufahrt ist in das Gebäude integriert. Der Gebäudeteil an der Darmstädter Straße steht, typisch für diesen Straßenzug, giebelständig und direkt an den Straßenraum angrenzend. Das Gebäude passt sich mit Traufhöhe, Dachneigung, Materialität und Gebäudebreite in die teilweise heterogene, aber durch denkmalgeschützte Gesamtanlagen geprägte, Straßenabwicklung gut ein. Der Baukörper wurde weit im Norden des Grundstücks positioniert , wo sich auch der Gebäudeeingang befindet ; dadurch entsteht eine Freifläche auf der Südseite des Grundstücks. Hier ist Platz für eine Gestaltung der Freifl ächen, die Anordnung eines großen Laubbaumes sowie eines kleinen Spielplatzes. Der eingeschossige Baukörper zwischen den Gebäudeteilen an der Darmstädter Straße und der Frankfurter Landstraße wird mit Rank- und Kletterpflanzen stark eingegrünt. Das geplante Gebäude weist eine Brutto- Grundfläche (BGF gemäß DIN 277) von 5.875,15 m² auf. Die Grundfläche beträgt 2.214,90 m² (GRZ I: 0,74, GRZ II: 0,90 gemäß BauNVO 2017), die Geschossfläche beträgt 3.852,61 m² (GFZ: 1,29 gemäß BauNVO 2017). Art der Nutzung Zur Verbesserung der Nahversorgungskapazitäten und der gleichzeitigen Schaffung von Wohnraum, soll im Zentrum von Darmstadt -Arheilgen, zwischen der Frankfurter Landstraße und der Darmstädter Straße, auf einem 2.977m² großen Areal, ein Wohn- und Geschäftsgebäude errichtet werden. Im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes soll ein Aldi -Markt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1 .050 m², mit den dazugehörigen Nebenräumen, wie z.B. Anlieferung und Lager entstehen. Das rückwärtig an den erdgeschossigen Aldi -Markt anges chlossene, ebenfalls eingeschossige Lager, erstreckt sich bis in den an der Darmstädter Straße gelegenen Gebäudeteil hinein. Im Erdgeschoss zur Darmstädter Straße befindet sich eine Wohnung. In einem Zwischengeschoss an der Frankfurter Landstraße sind die Personalräume des Aldi - Marktes untergebracht. Neben der Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudeteils an der Darmstädter Straße sind 14 weitere Wohnungen geplant, die sich in Ober - und Dachgeschoss an der Frankfurter Landstraße (10 Wohnungen) und an der Darmstädter Straße (4 Wohnungen) befinden. Somit werden insgesamt 15 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.131 m² errichtet. Dabei handelt es sich um einen Wohnungsmix aus Zwei - bis Vierzimmerwohnungen mit Küche, Bad und Balkon. Geplant ist die Errichtung von insgesamt zwei Zweizimmerwohnungen, neun Dreizimmerwohnungen und vier Vierzimmerwohnungen. Insgesamt sind 8 öffentlich geförderte Wohnungen geplant. Die Wohnungsgrößen richten sich nach den Anforderungen der Wohnraumförderung für Sozialwohnungen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für Haushalte mit mittlerem Einkommen (4 Wohnungen). Im Bereich der Frankfurter Landstraße werden die Wohnungen barrierefrei erschlossen. Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – 3 Im Untergeschoss befindet sich die Tiefgarage mit insgesamt 41 Stellplätzen (32 Stellplätze für den Aldi- Markt und 9 Stellplätze für die Wohnungen), Mieterkellern und Technikräumen. Sowohl die Zu- als auch die Abfahrt der Tiefgarage erfolgen über die Frankfurter Landstraße. Von der Frankfurter Landstraße aus w ird auch die Anlieferung erschlossen, die, vollständig eingehaust, eine Übergabe der Ware aus dem LKW in das Lager des Aldi -Marktes immissionsschutzgerecht für die Nachbarschaft gewährleistet. Die Abstellplätze für Fahrräder der Marktbesucher werden vor dem Schaufenster des Marktes, parallel zur Frankfurter Landstraße, verortet. Für die zukünftigen Bewohner werden Fahrradabstellräume in separaten Räumen in der Tiefgarage und in weiteren Kellerbereichen sowie vor dem Gebäude an der Darmstädter Straße vorgesehen. Die vertikale Verbindung zwischen der Tiefgarage und den darüber liegenden Geschossen erfolgt an der Frankfurter Landstraße über einen Erschließungskern i m Süden des Gebäudes, mit einem Fahrstuhl für Kunden zum Aldi -Markt im Erdgeschoss sowie einem Treppenhaus mit weiterem Fahrstuhl für die Bewohner der Obergeschosse. Ein weiteres Treppenhaus im Norden des Gebäudes dient als zweiter baulicher Rettungsweg für die Wohnungen in den Obergeschossen. An der Darmstädter Straße werden alle Geschosse über ein Treppenhaus erschlossen. 2.06 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Lageplan | 1-250 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 2.06 Tiefkühlzellen 4er Frischfleischzelle Kühlzelle Kühlzelle Kühlzelle für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Erdgeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Zwischengeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 1.Obergeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 2.Obergeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Untergeschoss 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Dachaufsicht 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 171 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Ansicht Ost 1 | 1-200 Ansicht West 1 | 1-200 Ansicht Süd | 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 für ALDI GmbH & Co.KG_Unternehmensgruppe_ALDI SÜD_Hessenring 1-3_64546 Mörfelden-Walldorf DARMSTADT-ARHEILGEN | FRANKFURTER LANDSTRASSE 171-173 Ansicht Nord | 1-200 Ansicht West 2 | 1-200 Ansicht Ost 2 | 1-200 Errichtung einer Wohnbebauung [15 WE] und einer Einzelhandelsfiliale mit Tiefgarage [41 Stpl.] Planstand: 02.10.2019 Hainbuchenhecke Carpinus betulus Kletterpflanze: Lonicera caprifolium Sandspielfläche Kletterpflanze: Lonicera henryi Tilia Tomentosa „Brabant“ Prunus padus „Tiefurt“ Rose: Rosa „Pink Robin“ Prunus padus „Tiefurt“ Jasminum nudiflorum Extensivrasen Hainbuchenhecke Carpinus betulus Prunus padus „Tiefurt“ Drainfähiger Belag Drainfähiger Belag Aesculus carnea „Briotii“ Jasminum nudiflorum Tilia Tomentosa „Brabant“ Dachbegrünung Sedum-Kraut- Gras-Vegetation 12 cm extensiv Jasminum nudiflorum Prunus padus sargentii Hainbuchenhecke Carpinus betulus Hainbuchenhecke Carpinus betulus Extensivrasen Jasminum nudiflorum Tilia Tomentosa „Brabant“ Jasminum nudiflorum Extensivrasen Dachbegrünung Sedum-Kraut- Gras-Vegetation 12 cm extensiv Dachbegrünung Sedum-Kraut- Gras-Vegetation 12 cm extensiv Kletterpflanze: Clematis „vitalba“ Prunus padus „Tiefurt“ Hainbuchenhecke Carpinus betulus Hainbuchenhecke Carpinus betulus Kletterpflanze: Lonicera caprifolium Kletterpflanze: Lonicera caprifolium Kletterpflanze: Lonicera caprifolium Prunus padus sargentii Prunus padus sargentii Kletterpflanze: Clematis „vitalba“ PFLANZENLISTE Kletter- und Schlingpflanzen 12 Stk. Clematis vitalba (gemeine Waldrebe) Hoe 100-150 14 Stk. Lonicera caprifolium (Geißblatt) Hoe 100-150 Laubgehölze 1 Stk. Aesculus carnea „Briotii“ (Scharlach Rosskastanie) StU 20-25 294 Stk. Carpinus betulus (Hainbuche) Strauch Hoe 80-100 5 Stk. Jasminum nudiflorum (Echter Jasmin, im Kübel) Hoe 100-150 4 Stk. Prunus padus „Tiefurt“ (Trauben-Kirsche) StU 20-25 3 Stk. Prunus sargentii (Berg-Kirsche) StU 20-25 3 Stk. Tilia tomentosa „Brabant“ (Silber-Linde) StU 20-25 Rosen 4 Stk. Rosa „Pink Robin“ (Strauchrose)
anlage 6
13009 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.10.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61
V 56 67
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0322
Magistratsbeschluss -Nr.
415
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
(Aufstellungs - und Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 11.10.2019
Beschlussvorschlag :
Aufstellungsbeschluss
1. Dem Antrag der Vorhabenträgerin ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden zur Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB
wird zugestimmt.
Für die Grundstücke zwischen der Frankfurter Landstraße sowie der Darmstädter Straße im
Zentrum von Darmstadt -Arheilgen, Gemarkung Arheil gen, Flur 1, Flurstücke Nr. 100/1, 100/4,
101/2, 102/1, 103/4, 104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Landstraße
Nr. 113/5 und Flur 10, Nr. 639/5 als auch die der Darmstädter Straße Flur 1, Nr.289, ist ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB zur Änderung des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans A 7.1 – An der Reitbahn – aufzustellen, um Planungsrecht
- 3 -
für einen großflächigen Lebensmittelmarkt mit Tiefgarage und einer Wohnbebauung zu schaffen.
Offenlagebeschluss
2. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Anlage 1) sowie im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Anlage 2, datenschutzrelevant) die in
den Anlagen 1 und 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der vorläufigen Prüfung der
Stellungnahmen (Anlage 1 und 2) wird zugestimmt.
3. Dem vorliegenden Vorhaben - und Erschließungsplan (Anlage 3, Plan wird zu den Sitzungen
aufgehängt) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis
173 – wird zugestimmt.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist der Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen.
4. Dem vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 5, Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt), der
dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 4) und der im Plan enthaltenen Satzung
über die Gestaltung baulicher Anlagen wird zugestimmt.
Sie sind ebenfalls der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
zugrunde zu legen.
5. Der vorliegende Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter
Landstraße 171 bis 173 – ist mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen Satzung über
die Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4a
Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel zu
beteiligen.
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit
(datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3: Vorhaben - und Erschließungsplan zum vorhabenbe zogenen
Bebauungsplan A 43 (wird zu den Sitzungen aufgehängt)
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan A 43
Anlage 5: Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 (wird zu den
Sitzungen aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 30.10.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0322 vom 11.10.2019:
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 –
wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die geplante Bebauung der Grundstücke im
Geltungsbereich (s. zu 1.) geschaffen. Das innerörtliche Grundstück mit einer Größe v on
2.977m² wird im Osten durch die Darmstädter Straße und im Westen durch die Frankfurter
Landstraße begrenzt.
Die Schaffung von Baurecht für die geplante Bebauung ist erforderlich, da nach dem derzeit für
das Plangebiet rechtsverbindlichen Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – die Grundstücke
in der gewünschten Form nicht bebaubar sind.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat aufgrund des Magistratsbeschlusses vom 07.03.2018 bereits vom
13.03.2018 bis zum 13.04.2018 stattgefunden.
Vorhaben
Die geplante Projektierung umfasst die Errichtung von 15 Wohneinheiten, eine m
großflächigen Lebensmittelmarkt mit maximal 1.050 m² Verkaufsfläche sowie einer
Tiefgarage mit 41 Stellplätzen. Konzipiert ist ein Mix von Zwei- bis Vierzimmerwohnungen
mit Küche, Bad und Balkon. Im Bereich der Frankfurter Landstraße werden die Wohnungen
barrierefrei erschlossen. Insgesamt sind 8 öffentlich geförderte Wohnungen geplant. Die
Wohnungsgrößen richten sich n ach den Anforderungen der Wohnraumförderung für
Sozialwohnungen (4 Wohnungen) bzw. nach den Richtlinien für Haushalte mit mittlerem
Einkommen (4 Wohnungen). Hiermit wird die im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 02.03.2017 („Sicherung des sozial geförderten Wohnungsbaus“, MV-Nr. 2017/0031)
vorgegebene Quotenregelung eingehalten und übertroffen.
Funktionen für die Ortsentwicklung Arheilgen
Die Planung dient der Verbesserung der Nahversorgung im Ortszentrum des Stadtteils und
der Errichtung von te ilweise öffentlich gefördertem Wohnraum und stellt dadurch eine
nachhaltige städtebauliche Weiterentwicklung des Arheilger Zentrums dar. Zudem handelt es
sich bei dieser städtebaulichen Entwicklung um eine Maßnahme der Innentwicklung, der
grundsätzlicher V orrang gegenüber der Außenentwicklung auf baulich nicht vorgeprägten
Flächen zu gewähren ist. Durch die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes wird
der zentrale Versorgungsbereich im Zentrum Arheilgens gestärkt. Die Funktion des
Versorgungsbereichs wird ausgebaut und die Nahversorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs wird für weite Tei le der Bevölkerung, darunter auch weniger mobile
Bevölkerungsgruppen gesichert.
Städtebauliche Konzeption
Das Vorhaben greift die Trauf- und Firsthöhen der Nachbarbebauung auf. Entlang der
Frankfurter Landstraße wird die Fluchtachse der nördlich angrenzenden Bebauung nach Süden
fortgeführt. Der Baukörper wird in diesem Bereich entlang der Straße ausgerichtet und erhält
an dieser Stelle gemäß der umliegenden Bebauung ein Satteldach . Auf der eingeschossigen
hinteren Flachdachfläche des Lebensmittelmarktes sind Photovoltaikanlagen vorgesehen. An
der Darmstädter Straße greift das Vorhaben die Gebäudetypologie insbesondere der nördlich
angrenzenden Bebauung auf. Diese ist bestimmt durch zweigeschossige, giebelständige
Wohnhäuser mit Satteldach, welche unmittelbar an die straßenseitige Grundstücksgrenze
angebaut sind. Der neue, ebenfalls zweigeschossige, giebelständige Baukörper mit Satteldach
wird im nördlichen Grundstücksbereich an der Darmstädter Straße in der Flucht der
angrenzenden Bebauung platziert. Der Abstand zur südlich anschließenden,
denkmalgeschützten Gesamtanlage wird durch eine begrünte Freifläche mit Baumpflanzungen
und einem Spielplatz gestaltet.
Erschließung und ruhender Verkehr
Die Anlieferung des erdgeschossigen Marktes erfolgt ausschließlich über die Frankfurter
Landstraße. Der am nördlichen Rand des Grundstückes gelegene Anlieferungsbereich für LKW
wird aus Lärmschutz sowie nachbarschaftsschützenden Gründen vollständig eingehaust. Die
Tiefgarage dient sowohl den Kunden des Marktes als auch den Bewohnern der neuen
- 5 -
Wohnungen und ist durch eine gemeinsame Zu - und Abfahrt über die Frankfurter Landstraße
erreichbar. Die Zu - und Abfahrt ist in das Gebäude integriert , um diese städtebaulich besser
einzufügen und auch hier einen möglichst optimierten Immissionsschutz zu gewährleisten.
Vorstellung im Gestaltungsbeirat
Nach Eingang der Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und entsprechender Änderungen der Planungen, wurde das
Vorhaben mit Vorhaben - und Erschließungsplan auch dem Gestaltungsbeirat vorgestellt. In
der 22. Sitzung des Gestaltungsbeirats sprachen sich die Mitglieder für eine Überarbeitung
des Entwurfs aus. In Folge dessen wurde die Tiefgaragenein - und - ausfahrt an der
Frankfurter Landstraße weiter nördlich und im Baukörper angeordnet , die Eingangssituation
des Lebensmittelmarktes umgestaltet, die Dachform der Wohngebäude dem Ortsbild
Arheilgens entsprechend als Satteldach ausgestaltet und die Bebauung an der Darmstädter
Straße an die umliegende denkmalgeschützte Bebauung angepasst. Der überarbeitete
Entwurf, der die Vorschläge des Beirats berücksichtigt und nun Grundlage des Vorhaben - und
Erschließungsplans ist, wurde dem Gestaltungsbeirat in der 23. Sitzung a m 22.08.2019
vorgestellt und von den Mitgliedern positiv bewertet.
Zu 1.:
Das Gebiet zwischen Frankfurter Landstraße und Darmstädter Straße umfasst die Grundstücke
in der Gemarkung Arheilgen, Flur 1, Flurstücke Nr. 100/1, 100/4, 101/2, 102/1, 103/4,
104/1 sowie teilweise die Straßenparzellen der Frankfurter Landstraße Nr. 113/5 und Flur 10,
Nr. 639/5 als auch die der Darmstädter Straße Flur 1, Nr.289 und weist eine Katasterfläche
von insgesamt 3.581 m² auf. Für diesen Bereich hat die ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden einen
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans am 02.10.2019 gestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3)
wurde als Basis dieses Antrags mit den städtischen Fachämtern abgestimmt. In dieser
Abstimmungsphase wurde das Vorhaben dem Gestaltungsbeirat vorgelegt.
- 6 -
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 43 (ohne Maßstab)
Zu 2.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43
zusammengefasst und entsprechend geprüft.
In Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) wurden die im Rahmen der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu
den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
A 43 zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Es handelt sich bei den Anlagen 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der
Offenlage fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird erst im Rahmen des
Satzungsbeschlusses gemeinsam mit den zur Offenlage eingehenden Stellungnahmen
endgültig entschieden.
Zu 3.:
Grundlage und Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsp lans ist gemäß § 12 Abs. 1
BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP). Der
vorliegende VEP (Anlage 3, wird zu den Sitzungen aufgehängt ) wurde mit den betroffenen
städtischen Ämtern abgestimmt. Er stellt detailliert das Vorhaben und d ie Erschließung
zeichnerisch sowie durch eine Vorhabenbeschreibung dar.
Zu 4. und 5.:
Auf Grundlage des Vorhaben - und Erschließungsplans wurde der Entwurf z um
vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Anlage 5,
wird zu den Sitzungen aufgehängt) und die Begründung mit Umweltbericht (Anlage 4)
erarbeitet.
Nach dem Offenlageb eschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung im Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen Begründung sowie den wesentlichen
umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Einstellung der
Auslegungsunterlagen in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden
werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt.
Die Dezernentin III: Die Dezernentin V :
Dr. Barbara Boczek Barbara Akdeniz
Stadträtin Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 für die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
anlage 8
284 Zeichen
Punkt 11: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2019/0322) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen SPD, Die Linke. und FDP
anlage 5
28722 Zeichen
3 273 5 281 282 102 1 102 2 103 1 103 4 104 1 104 2 106 5 106 6 106 8 1 107 2 108 2 108 3 98 4 98 5 99 7 99 8 100 1 100 4 101 2 113 5 350 4 639 5 Frankfurter Landstraße 280 2 172 17 23 25 174 170 27 21 168 179 167 26 175 22 181 24 15 16 18 20 166 165 D TH 7,4 m GH 6,3 m GH 4,9 m GH 11,7 m GH 4,9 m R SD SD FD FD B A FD TH 9,75 m GH 13,6 m M M FA FA TG Darmstädter Straße 107 S GWP 028 M 1:500 20 30 m 10 0 RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 184) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. S. 366) Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.04.2019 (BGBl. I S. 432) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom _________. am Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 07.03.2018. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 12.03.2018. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 in der Zeit vom 13.03.2018 bis einschließlich 13.04.2018. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 08.03.2018. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom _________. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am _________. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 und mindestens zeitgleiche Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB in der Zeit vom _________ bis einschließlich _________. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom _________. Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am _________. Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125 in der Zeit vom _________ bis einschließlich _________. Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am _________. Darmstadt, den _________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ Satzungsbeschluss: Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am _________. Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den _________. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin ÜBERSICHTSKARTE ohne Maßstab Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – - Entwurf - WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT Gemarkung Arheilgen Flur 1 und 10 Maßstab 1:500 Vorhabenträger: www.planungsbüro-für-städtebau.de telefax (060 71) 493 59 info@planung-ghb.de email telefon (060 71) 493 33 64846 groß-zimmern im rauhen see 1 Hoffmann göringer_hoffmann_bauer planungsbüro für städtebau Planstand 02.10.2019 Entwurfsverfasser: ALDI GmbH & Co. KG Mörfelden Hessenring 1 - 3 64546 Mörfelden-Walldorf Hinweise Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitier- ten Vorschriften können im Stadtplanungsamt der Wis senschaftsstadt Darm- stadt, am Ort der öffentlichen Auslegung (siehe Ver fahrensvermerke), zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden. Biodiversität Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaf tsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodive rsität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dies es Bebauungsplans zu berücksichtigen. Bodendenkmale Während des Abrisses des Baubestandes bzw. Oberbode nabtrages ist eine Baubegleitung durch eine in Hessen zugelassene arch äologische Fachfirma durchzuführen. Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Lan- desamt für Denkmalpflege (hessenArchäologie) oder d er Unteren Denkmal- schutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungs- plans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im Einzelnen si nd die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz. 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. Es ist mit stark schwankenden Grundwasserständen zu rechnen. Im Plangebiet ist mit relativ hohen Grundwasserständen (zwischen 5 m und 7m unter Geländeoberkante) zu rechnen. Umweltschutz Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flä chenversiegelungen, Wasserverbrauch und Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich einzuschränken. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf senso- rische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrun- des festgestellt, die auf das Vorhandensein von sch ädlichen Bodenverände- rungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsid ium Darmstadt, Abtei- lung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in ein em Bombenabwurfge- biet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein vo n Kampfmitteln ausge- gangen werden. Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sond ierungen auf Kampfmit- tel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflich- tet eine systematische Überprüfung durchzuführen un d ggf. die Kampfmittel- räumung zu veranlassen. Klimaschutz Maßnahmen zum Klimaschutz müssen entsprechend der E nergieeinspar- verordnung (EnEV) und den Anforderungen des EEWärme G in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen werden. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgung sleitungen aufwei- sen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind di e Ver- und Entsorgungslei- tungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nah bereich zu Versor- gungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. Es ist sicherzuste llen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erwei terung der Telekom- munikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Baumschutzsatzung Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der städtischen Satzung zum Schutze des Baumbestandes vom 05.04.2004 wird hingewiesen. Artenempfehlung Alle neu anzupflanzenden Gehölze müssen in den Qual itäten den Bedingun- gen des 'Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.' entsprechen. Folgende Baumarten sollen bevorzugt zur Anwendung kommen: Aesculus carnea i.S. (Scharlach-Rosskastanie) Carpinus betulus (Hainbuche) Prunus padus ‚Tiefurt‘ (Trauben-Kirsche ‚Tiefurt‘) Prunus sargentii (Berg-Kirsche) Prunus subhirtella (Winter-Kirsche) Tilia tomentosa i.S. (Silber-Linde) Folgende Straucharten sollen bevorzugt zur Anwendung kommen: Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Cornus mas (Kornelkirsche) Corylus avellana (Waldhasel) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster) Rosa canina (Hunds-Rose) Folgende Kletterpflanzen sollen bevorzugt zur Anwendung kommen: Clematis vitalba i.S. (Gemeine Waldrebe) Lonicera caprifolium i.S. (Geißblatt) Rosa ‚Pink Robin‘ (Strauchrose ‚Pink Robin‘) Rosa ‚Rush‘ (Strauchrose ‚Rush‘) Wisteria i.S. (Blauregen) (i.S. = in Sorten) Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sowie Rodungen und Fällungen von Gehölzbeständen Zur Vermeidung der Vernichtung, Beschädigung oder G efährdung besonders geschützter und bestimmter anderer Tierarten im Sin ne des § 7 BNatSchG dürfen Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sowie Rodungen und Fällungen von Gehölzbeständen (vorbehaltlich eventuell zusätzlich erforderlicher Fällge- nehmigungen) nur außerhalb der Vegetationszeit, d. h. nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. vorgenommen werden. Außerhalb des o.g. Zeitraums ist eine weitere arten schutzrechtliche Beurtei- lung erforderlich; insbesondere ist sicherzustellen, dass keine Vögel in betroffe- nen Gehölzen bzw. Bäumen brüten. Werden Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berühr t, ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. Schutz von Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz Die Kompensation der nach Vermeidung und Minimierun g verbleibenden Ein- griffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wird durch geeignete Maßnahmen hergestellt. Die Artenschutzbestimmungen der §§ 19 und 44 BNatSchG sind zu beachten. Es ist eine zügige Durchführung der Maßnahmen anzus treben, so dass auf- grund temporärer Beeinträchtigungen keine dauerhaften „Vertreibungseffekte“ entstehen. Schutz vor Vogelschlag Großflächige transparente Glasflächen, die Verwendu ng von stark reflektie- renden Glastypen und transparente Brüstungen, usw. stellen eine erhebliche, potentielle Gefahr für Vögel dar. Durch die Transpa renz bzw. den Spiegelef- fekt nehmen Vögel das Hindernis nicht wahr und kollidieren damit. Es sind nach dem jeweiligen Stand der Technik geeig nete Maßnahmen (z. B. kleinteilige Untergliederung der Flächen, Einarbeit ung oder Anbringung von Streifen oder Mustern, Verwendung von halbtranspare ntem Glas) zu treffen, um die Gefahr von Vogelschlag zu vermeiden. Fachlic he Beratungen werden von den Vogelschutzwarten angeboten. Das gehäufte Auftreten von durch die Kollision mit Glasscheiben u. ä. getöteten Vögeln stellt einen artenschutzrecht- lichen Verbotstatbestand dar. Straßenverkehrsflächen Die in Ziff. I. 6. festgesetzten und im Plan eingezeichneten Straßenverkehrs- flächen sind ohne die genaue Lage von Fahrrad- und Gehwegen sowie öffent- lichen Stellplätzen dargestellt. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der Vorhaben- und Er- schließungsplan des Büros Plan B Architekten & Ingenieure vom 02.10. 2019. Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Straßenverkehrsflächen Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Es sind ausschließlich die durch Planzeichen gekennzeichneten Ein- und Ausfahrten zulässig: Ein- und Ausfahrtsbereich Anlieferungszone Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Niederschlagswasserversickerung Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist durch die exten- sive Dachbegrünung und eine Versickerungsrigole zur Versickerung zu brin- gen. Private Erschließungsflächen und sonstige befestigte Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass anfallendes Regenwasser versickern kann (Versi- ckerungsfähigkeit). Dabei sind wassergebundene Decken, Pflaster mit breiten Fugen bzw. versickerungsfähiges Pflaster zu verwenden. Erschließungsflächen mit einer hohen verkehrlichen Belastung vor dem Gebäude entlang der Frankfurter Landstraße und den damit einhergehen- den Anforderungen an den Unterbau sind von dieser V ersickerungsfähigkeit ausgenommen. Artenschutz Rückbauarbeiten und Gebäudeabrisse sind nur zulässig, nachdem die Gebäu- de innen und außen durch fachlich geeignetes Personal unter artenschutzrecht- lichen Gesichtspunkten untersucht wurden. Des Weiteren sind die Hinweise Ziff. IV. 12. zu beachten. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von nachtakti ven Insektenarten sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich nach unten abstrahlende Natrium- dampf-Niederdrucklampen oder LED-Leuchtmittel mit m aximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur, Richtcharakteristik und unter Verwendung vollständig gekap- selter Lampengehäuse zulässig. An transparenten oder spiegelnden Glasflächen ab einer Größe von 5 m² sind Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen. Zur Erhaltung der Biodiversität sind Nisthilfen für gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse anzubringen. Flächen zum Anpflanzen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr 25 a und 25 b BauGB) Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Die festgesetzten Flächen sind mit Rasen, Bäumen und Sträuchern gemäß Artenempfehlung (Ziff. IV. 11.) anzulegen und zu unterhalten. Neu zu pflanzende Bäume Alle neu anzupflanzenden Bäume sind standortgerecht und vorzugsweise heimisch auszuwählen (gemäß Ziff. IV. 11.). Bäume i m und angrenzend an den Straßenraum sind entsprechend der GALK-Straß enbaumliste (Deut- sche Gartenamtsleiter-Konferenz e.V.; Arbeitskreis Stadtbäume) in der je- weils aktuellen Fassung zu pflanzen und zu erhalten . Die festgesetzten anzupflanzenden Bäume sind als ho chstämmige Bäume 1. Ordnung mit einem Stammumfang von mindestens StU 18-20 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zu ersetzen. Die Pflanzung erfolgt nach den „Standards für Baumpflanzungen in Darmstadt“. Für anzupflanzende Bäume außerhalb der Flächen zum Anpflanzen sind Baum- scheiben von je mindestens 6 m² Größe vorzuhalten. Von den festgesetzten Pflanzstandorten mit den dazugehörigen Baumschei- ben kann bis maximal 5 m abgewichen werden. Entlang der Frankfurter Landstraße sind Bäume von gleicher Art wie die Bestandsbäume anzupflan- zen. Fassadenbegrünung zugunsten des örtlichen Klimas In den zeichnerisch festgesetzten Bereichen sind Ge bäudefassaden dauer- haft mit rankenden oder klimmenden Pflanzen zu begrünen (gemäß Arten emp- fehlung Ziff. IV. 11.). Es sind mindestens 73 lfd. Meter Wandlänge zu begrü- nen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro Meter Wand länge. Die Herstellung und Unterhaltung erfolgt gemäß der „Richtlinien für Planung, Bau und Instand- haltung von Fassadenbegrünungen“ der „Forschungsgesellschaft Landschafts- entwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)“ in der aktuellen Fassung (Fassaden- begrünungsrichtlinien). Erhaltung und Baumschutz von Einzelbäumen Die zu erhaltende Linde ist dauerhaft gegen jede Beeinträchtigung zu und bei Verlust durch Bäume 1. Ordnung gemäß Ziff. I. 9.2 zu ersetzen. Während Bauarbeiten sind Bäume vor Beschädigungen von Stamm und Wurzelraum durch Sicherungsmaßnahmen gemäß RAS-LP 4 und DIN 18920 zu schützen. Dachbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dac hneigung bis zu 5° und einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 10 m² sind extensiv mit gebietsheimischem Saatgut einzusäen. Die Vegetationstragschicht muss eine Mächtigkeit von mindestens 12 cm aufweisen. Die Beg rünung ist mit einer flächendeckenden Gras-Kraut-Vegetation herzustellen und dauerhaft zu un- terhalten. Die Herstellung und Unterhaltung erfolgt gemäß der „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ der „Forschungsge- sellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)“ in der aktuellen Fassung (Dachbegrünungsrichtlinien). Grundstücksbegrünung Die nicht überbaubaren bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Grundstücksflächen sind zu begrünen, gärtnerisch an zulegen und dauerhaft zu pflegen. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kies- flächen bzw. lose Material- und Steinschüttungen sind nicht zulässig. Unzuläs- sig ist auch der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB i.V.m. §§12 und 14 BauNVO) Tiefgaragen Die Tiefgarage ist ausschließlich in der überbaubaren Grundstücksfläche sowie in der hierfür festgesetzten Fläche „TG“ zulässig. Garagen, Stellplätze und Carports Oberirdische Garagen, Stellplätze und Carports sind im gesamten Geltungsbe- reich unzulässig. Nebenanlagen Fahrradabstellanlagen sind ausschließlich in der überbaubaren Grundstücks- fläche sowie in der hierfür festgesetzten Fläche „FA“ zulässig. Dauerhafte Müllstellflächen sind ausschließlich in der überbaubaren Grund- stücksfläche sowie in der hierfür festgesetzten Fläche „M“ zulässig. Ein Spielplatz ist ausschließlich in der hierfür festgesetzten Fläche „S“ zulässig. Eine Rigole ist ausschließlich in der hierfür festgesetzten Fläche „R“ zulässig. Weitere Nebenanlagen sind nicht zulässig. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Gewerbelärm Die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes dürfen z um Schutz der nächtli- chen Ruhezeiten die angegebenen Zeiten von 06:15 Uh r bis 21:45 Uhr nicht überschreiten. Der Andienungsbereich ist geschlossen auszuführen. Sämtliche Verladetätig- keiten sowie der Betrieb des Schneckenverdichters sind ausschließlich bei ge- schlossenem Tor durchzuführen. Das Schalldämm-Maß des Tores muss min- destens Rw ≥ 24 dB betragen. Das Zufahrtstor zur Tiefgarage muss dem aktuellen Stand der Lärmminderungs- technik entsprechen. Demgemäß dürfen beim Öffnen und Schließen des Tores keine akustisch relevanten Geräusche entstehen. Zud em sind Abdeckungen von Regenrinnen der Tiefgaragenzufahrt lärmarm ausz ubilden. Auf dem Dach des Gebäudes mit Flachdach ist die Aufstellung kältetechnischer Anlagen zulässig, soweit diese insgesamt einen Schallleistungspegel von maxi- mal LWA ≤ 64 dB(A) aufweisen und durch deren Betrieb die gültigen Immissi- onsrichtwerte an den nächstgelegenen schutzbedürfti gen Nutzungen nicht überschritten werden. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze ist eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 1,0 m über Höhenbezugspunkt (Ziff. I. 4.5) zu erstellen. Lärmschutzvorkehrungen nach DIN 4109 An den Fassaden der geplanten Gebäude sind aufgrund der Lärmimmissionen, hervorgerufen durch Verkehr- und Anlagegeräusche, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für Räume, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Perso- nen dienen, bauliche Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen. Zum Schutz der Aufenthaltsräume gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Auße nbauteile auf Grund- lage der in der Begründung (Kapitel 7.9) dargestell ten maßgeblichen Außen- lärmpegel unter Berücksichtigung der DIN 4109 eingehalen werden. Lärmschutzvorkehrungen nach 2. FlugLSV Gemäß 2. FlugLSV, § 3 Abs.6, sind schallgedämmte Belüftungseinrichtungen in Schlaf- und Kinderzimmern vorzusehen. Flächen für bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeu- gung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneu- erbaren Energien oder Kraft-Wärme-Koppelung (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) Auf mindestens 20 % der Dachflächen mit Dachbegrünung sind Photovoltaik- anlagen vorzusehen. Diese Anlagen sind auf den Flachdächern nur aufgestän- dert, d.h. in Verbindung mit der Dachbegrünung, zulässig (vgl. auch Ziff. I. 9.5). Sie müssen einen Abstand von mindestens 1,0 m zur nächstgelegenen Außen- wand bzw. Attika einhalten. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB) Nachrichtliche Übernahmen Denkmalgeschützte Nachbarbebauung außerhalb des Gel tungsberei- ches Grundwasserpegel (GWP 028) 7. 10. 9.1 10.1 Die Dezernentin Darmstadt, den _________ Stadtplanungsamt Jochen Krehbiehl 6. 7. 10. 11. 13. 9. III. 1. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Planungsrechtliche Festsetzungen Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: Bedingte Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB (i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan verpflichtet hat. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 BauGB) Im Erdgeschoss ist ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit max. 1.050 m² Ver- kaufsfläche sowie eine Wohneinheit zulässig. Im Zwischengeschoss sind nur Personalräume des Lebensmittelmarktes zuläs- sig. In den beiden Obergeschossen ist ausschließlic h Wohnnutzung zulässig. Werbeanlagen zur Fremdwerbung sind unzulässig. Flächen für die soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsp lanes sind acht Wohnungen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung bzw. für Haushalte mit mittleren Einkommen gefördert werden könnten. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau ungsplanes gelten folgende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Grundflächenzahl (GRZ): Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und Stell- plätzen mit ihren Zufahrten, zulässigen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau- grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer G RZ von 0,9 (GRZ II) über- schritten werden. Geschossflächenzahl (GFZ): Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist di e jeweils durch Planein- trag bestimmte maximale Gebäudehöhe (GH) sowie die maximale Traufwand- höhe (TH) jeweils in Meter über Höhenbezugspunkt zulässig. Der Höhenbezugspunkt wird mit 128,4 m über NHN festgesetzt. Auf festgesetzten Flachdächern (Ziff. III. 1.1.1) ist eine Überschreitung der zu- lässigen Gebäudehöhe (Ziff. I. 4.4) um maximal 2,0 m für notwendige unterge- ordnete gebäudetechnische Anlagen zulässig, wenn di ese mindestens 2,0 m von der Außenwand entfernt sind. Photovoltaikanlagen sind von dieser Festset- zung ausgenommen (Ziff. I. 12.). Auf festgesetzten Satteldächern (Ziff. III. 1.1.1) ist eine Überschreitung der zu- lässigen Gebäudehöhe (Ziff. I. 4.4) um maximal 0,5 m nur für deutlich unterge- ordnete gebäudetechnische Anlagen (z.B. Schornsteine) zulässig. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Baulinie Baugrenze Die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen können d urch untergeordnete Bauteile wie Überdachungen um bis zu 1,0 m über- oder unterschritten werden, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. I. 3. 4. 5. 2. 1. 6. 8. 9. 9.2 9.3 9.4 10.2 10.3 11.1 8. 2. 11. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – ersetzt innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches den Bebauungsplan A 7.1 – An der Reitbahn – in allen seinen Festsetzungen. FD SD FA M Datengrundlage: Digitaler Datenbestand aus dem städt ischen Geoinformationssystem (Vermessungsamt Darmstadt) V. 12. 8.1 8.2 1. II. 9.5 D 5. 9.6 TG 11.2 7.1 1.1 Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 198) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Gestaltung baulicher Anlagen Dachgestaltung Dachform - Satteldach - Flachdach - Hauptfirstrichtung Dachneigung Bei den mit SD gekennzeichneten Gebäudeteilen an der Darmstädter Straße ist eine Dachneigung von mindestens 35° und höchste ns 45° zulässig. Bei den mit SD gekennzeichneten Gebäudeteilen an der Frankfurter Landstraße ist eine Dachneigung von mindestens 28° und höchstens 45° zulässig. Die mit FD gekennzeichneten Gebäude sind als Flachdach oder flach geneigtes Dach mit einer Dachneigung bis zu 5° auszubilden. Die Verwendung von glänzenden Materialien zur Dache indeckung ist unzu- lässig. Gestaltung von Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Mülltonnen und -behälter sind in Schränken oder in geschlossenen Räumen unterzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien du rch bauliche Maßnah- men der Sicht zu entziehen oder intensiv einzugrüne n. Die Einhausung ober- irdischer Fahrradstellplatzanlagen ist unzulässig. Gebäudefassaden Es dürfen nur helle Fassaden angelegt und helle Obe rflächen verwendet werden. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur am und unmittelbar vor dem Gebäudeteil an der Frank- furter Landstraße zulässig. Werbeanlagen sind nur für die am Ort Leistung erbringenden Betriebe und für Produkte, die im Markt vertrieben werden, zulässig. Werbeanlagen sind bis zu einer maximalen Höhe von 5,6 m über Höhenbezugs- punkt (Ziff. I. 4.5) zulässig. Werbeanlagen mit grellem oder blinkendem Licht sowie Projektionen sind un- zulässig. Gestaltung baulicher Anlagen an der Darmstädter Straße Für die Gebäude und baulichen Anlagen an der Darmstädter Straße wird dar- über hinaus folgendes geregelt : Dachgestaltung Dacheindeckung Bei den mit SD gekennzeichneten Gebäudeteilen sind nur kleinteilige, matte Dacheindeckungen in naturroten sowie in warmen braunen Tönen zulässig. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Der Abstand von Giebelwänden zu Dachgauben und Dach einschnitten muss mindestens 1,6 m betragen. Dacheinschnitte zur Darmstädter Straße sind unzulässig. Der Traufüberstand muss an allen Seiten mindestens 30 cm und darf höchs- tens 50 cm betragen. Gesimskästen sind nicht zuläss ig. Gebäudefassaden Die Fassaden sind in Putz, weiß oder erdfarben abgetönt, auszuführen. Die Verwendung von glänzenden Baumaterialien ist unzulässig. Einfriedungen sind zulässig in Form von: - verputzten Mauern, weiß oder erdfarben abgetönt - Mauern, aus Bruchstein - geschlossenen Holzzäunen - Hecken mit zurückgestellten, offenen Zäunen aus Metall oder Holz Einfriedungen sind in einer Höhe zwischen 1,6 m und 2,0 m herzustellen. 1.1.1 1.1.2 1.2 1.3 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 IV. 1. 2. 3. 4. 2.1 2.2 4.3 4.4 4.5 4.1 4.2 5.1 GFZ GRZ 0,75 A B B 5.2 R 4.6 Quelle: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (Topographische Karte) 2. 7.2 7.3 2.3 1.4 1.1.3 Plangebiet 8.2.1 8.2.2 8.2.3 8.2.4 S 8.1.1 8.1.2 8.1.3 1,3 5.3 4.7 11.3 12. 13. 14. z.B. 15. GH 13,6 m TH 9,75 m z.B.
anlage 9
278 Zeichen
Punkt 23: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2019/0322) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD, AfD, Die Linke. und FDP
anlage 10
245 Zeichen
Punkt 31: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2019/0322) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: SPD, Die Linke., FDP, AfD und 2 Stimmen aus UWIGA
anlage 1
53677 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf A 43 – Frankfurter Landstraße 171-173 –
Stand: 10.10.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 19
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 29.03.2018:
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Bau-
leitplanung. Ziel ist die Errichtung eines Wohn - und Geschäftshauses mit
einem Discounter mit ca. 1.068 qm Verkaufsfläche im Erdgeschoss und
Wohnnutzung auf ca. 983 qm im Obergeschoss.
Der fragliche Bereich ist im Regionalplan Südhessen/Regionalen Fläche n-
nutzungsplan -RPS/RegFNP- 2010 zum einen als „Vorranggebiet Siedlung,
Bestand“ und zum anderen als „Siedlungsbeschränkungsgebiet“ festgelegt.
Die konzipierte Planung ist an die regionalplan erischen Vorgaben ang e-
passt. Sie entspricht insbesondere dem für ein „Vorranggebiet Siedlung“
vorgesehenen Nutzungskatalog (Z3.4.1−3 RPS/RegFNP 2010). Das in
Z3.4.4-1 RPS/RegFNP 2010 verankerte Verbot der Ausweisung neuer
Wohnbauflächen innerhalb von Siedl ungsbeschränkungsgebieten findet
hier keine Anwendung, da die Planfläche A 43 lediglich einen Teilbereich
des Bebauungsplans A 7.1 aus dem Jahre 1983 überplant, in dem der fra g-
liche Bereich bereits als besonderes Wohngebiet ausgewiesen war. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan A 43 weist insofern keine neuen und –
wie Ziffer 4, S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist -
auch kein „Mehr“ an Wohnbauflächen aus.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird festgestellt, dass im Geltungsb e-
reich des o.g. Verfahrens keine Natur - oder Landschaftsschutzgebiete li e-
gen.
Bezüglich weiterer zu vertretender naturschutzfachlicher Belange wird auf
die Stellungnahme der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde verwi e-
sen.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Anlage 1
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf A 43 – Frankfurter Landstraße 171-173 –
Stand: 10.10.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 19
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
Von der Bergbehörde wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die Ste l-
lungnahme folgende Quellen herangezogen wurden:
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regionaler
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des
HLNUG;
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende
und genehmigte Betriebspläne;
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorli e-
gende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzübersichten
des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Recherche
beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inve ntarisierten
Beständen von Berechtsams - und Betriebsakten früherer Bergbaubetriebe
und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellung-
nahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvol l-
ständigen Datenbasis.
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung g e-
nommen:
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsfl ä-
chen betroffen.
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehe n-
den Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung.
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plang e-
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen.
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte en t-
gegen.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Vom Kampfmittelräumdienst wird mitgeteilt, dass sich das im Lageplan
näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grun d-
sätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bode n-
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durc h-
geführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens wird eine Kampfmittelüberpr ü-
fung nach neuestem Stand der Technik gemäß den Angaben des Kamp f-
mittelräumdienstes erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wird auch im
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf unter Ziffer IV. 7. formuliert. Im
Durchführungsvertrag wird der Vorhabenträger zur Kampfmittelsondierung
und ggf. -räumung verpflichtet.
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Stand: 10.10.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 19
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüf ung (Sondieren
auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen bis in einer
Tiefe von 5 Meter (ab GOK IIWK) erforderlich, auf denen bodeneingreife n-
de Maßnahmen stattfinden. Hierbe i soll grundsätzlich eine EDV -gestützte
Datenaufnahme erfolgen.
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Ve r-
siegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Siche r-
heitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden
Bauarbeiten erforderlich.
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt,
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet we r-
den.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die
Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik
durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist e in Lageplan beizufügen, auf
dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das ve r-
wendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der
Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das
Datenmodul KMIS -R entwickelt. Wir bitten Sie, bei der Beauftragung des
Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen.
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.
Wir bitten Sie nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des L a-
geplans und der KMIS -R-Datei, welche Sie durch die von Ihnen beau f-
tragte Fachfirma erhalten.
Das Datenmodul KMIS -R können Sie kostenlos von der nachstehenden
Internetseite des Kampfmittelräumdienstes downloaden:
http://www.rp-darmstadt.hessen.de
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Stand: 10.10.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 19
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst)
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenl a-
gern) sind vom Antragstelle r/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Inve s-
tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die
örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma bitte ich
immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05 DA 1756 -2018 anzugeben
und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen.
Als Anlage übersende ich Ihnen die Allgemeinen Bestimmungen für die
Kampfmittelräumung im Lande Hessen. (Merkblatt hier nicht abgedruckt)
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, halte
ich die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unu m-
gänglich. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rec h-
nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem.
Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung.
Eine Kopie des Auftrages bitte ich mir zur Kenntnisnahme zuzusenden.
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst-
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden keine Einwendu n-
gen erhoben.
Folgende Auflage und Hinweise bitte ich aufzunehmen.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaf-
tungsplans Hessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des Grun d-
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried, mit Datum vom
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Ein entsprechender Hinweis auf den „Grundwasserbewirtschaftungsplan
Hessisches Ried“ wurde unter Ziffer IV. 4 . in die textlichen Hinweise des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes aufgenommen.
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Stand: 10.10.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 19
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land
Hessen „21 / 1999 S. 1659“ in der Fassung vom 17. Juli 2006 veröffentlicht
im Staatsanzeiger 31 / 2006 S. 1704, zu beachten.
In dem Plangebiet ist mit sehr hohen Grundwasserständen (Grundwas-
serflurabstände 1 -3 m, Quelle: Grundwasserflurabstandskarten des Hess i-
schen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie) zu rechnen. Zur
Vermeidung von Setzrissschäden bzw. Vernässungsschäden sind in der
Bauleitplanung grundsätzlich die minimalen und maximalen Grundwasse r-
flurabstände zu berücksichtigen. Für die Stadt Dar mstadt wurden Beme s-
sungsgrundwasserstände ermittelt. Diese sind im Rahmen der Planung zu
berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. Die Beme s-
sungsgrundwasserstände liegen der Stadt Darmstadt vor.
Die erforderlichen baulichen Vorkehrungen – z.B. Vorgaben zur maximalen
Einbindetiefe von Gebäuden oder spezielle Gründungsmaßnahmen – soll-
ten in dem Bebauungsplan festgesetzt werden, damit die ausgewiesene
Nutzung ohne Gefahr der Vernässung realisierbar ist.
Flächen mit sehr hohen Grundwasserständen (0 bis 3,00 m Flurabstand)
sind gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Bebauungsplan als vernässungsg e-
fährdete Gebiete zu kennzeichnen.
Bitte nehmen Sie die entsprechenden Festsetzungen sowie die Kennzeic h-
nung vor. Außerdem bitte ich Sie einen Hinweis bezüglich der Lage inner-
halb des Grundwasserbewirtschaftungsplans und der Bemessungsgrun d-
wasserstände in den Textteil des Bebauungsplans aufzunehmen.
Der Anregung wurde nicht gefolgt.
Die der Stadt vorliegenden Bemessungsgrundwasserstände weisen für das
Plangebiet einen Grundwasserflurabstand von 5,0 bis 7,5 m unter GOK
(Geländeoberkante) aus. Auch das vom Vorhabenträger durchgeführte
Bodengutachten hat durch Bohrungen Grundwasser flurabstände in 4,1 bis
5,1 m unter Geländeoberkante ermittelt. Damit liegen keine sehr hohen
Grundwasserstände im Plangebiet vor. Die Voraussetzungen für eine
Kennzeichnung als „vernässungsgefährdetes Gebiet“ liegen damit nicht
vor.
Der Vorhabenträger sieht im Hinblick auf den Bau einer Tiefgarage vor,
alle unter Gelände liegenden Bauteile wasserdicht auszuführen.
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal
Grundwasser angemessen einzugehen: Beschreibung und Bewertung des
Bestands (z.B. Grundwasserflurabstände, Grundwasserneubildung, Ve r-
schmutzungsempfindlichkeit, Bedeutung des Grundwasservorkommens),
Darstellung der bau-, anlage- und nutzungsbedingten Auswirkungen (quali-
tativ und quantitativ) der Planung auf das Grundwasser (z.B. V erminderung
der Grundwasserneubildung, mögliche Stoffeinträge ins Grundwasser, Ver-
sickerung von Niederschlagswasser), Beschreibung der Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen.
Der Anregung wurde gefolgt.
Entsprechende Aussagen sind im Um weltbericht in Kap. 2a „Boden und
Wasser“ enthalten.
Bodenschutz
Nachsorgender Bodenschutz:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt
und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf
das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädl i-
che Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Von meiner
Seite bestehen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken
gegen das o. a. Vorhaben.
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Situation bekannt. Es wurden
bereits Schritte eingeleitet, um der Aufgabe voraussichtlich im Jahr 2020
nachzukommen. Die entsprechenden Mittel sollen in den Haushalt eing e-
stellt werden.
Die Stadt Darmstadt ist ihren Pflichten zur Aktualisierung der bestehenden
hessischen Altflächendatei bislang nicht ausreichend nachgekommen.
Deshalb sind Aussagen zum nachsorgenden Bodenschutz nur eing e-
schränkt möglich. Gemäß § 8 Abs. 4 HAltBodSchG sind die Stä d-
te/Gemeinden verpflichtet Erkenntnisse über Verdachtsflächen, Altflächen
und Altstandorte dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und
Geologie (HLNUG) mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben sie verfügbare
Daten zu erheben, die Gewerbereg ister auszuwerten und bereits erhobene
Daten fortzuschreiben.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die Situation bekannt. Es wurden
bereits Schritte eingeleitet, um der Aufgabe voraussichtlich im Jahr 2020
nachzukommen. Die entsprechenden Mittel sollen in den Haushalt eing e-
stellt werden.
Ich bitte, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Beba u-
ungsplan aufzunehmen:
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist
auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den
Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenve r-
änderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde,
dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz u nd
Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen.
Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes -
Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunkt ionen, die
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beläst i-
gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Der Anregung wurde gefolgt.
Ein entsprechender Hinweis zum Umgang mit schadstoffbedingten
schädlichen Bodenveränderungen ist unter Ziffer IV. 6 . in den textlichen
Hinweisen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes enthalten.
Vorsorgender Bodenschutz:
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen U m-
gangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung
im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutzung
mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird ein Beitrag zur Redukt i-
on weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. Daher wird der
Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorgenden Bodenschutzes
ausdrücklich begrüßt.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Beba u-
ungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt.
Immissionsschutz
Gegen die vorgelegte Planung bestehen aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Erstellung einer schalltechn i-
schen Untersuchung ist im Laufe des Verfahrens geplant.
Der Anregung wurde gefolgt.
Für das Vorhaben wurden zwischenzeitlich zwei schalltechnische
Untersuchungen erstellt, in denen sowohl die Immissionen aus dem Betrieb
des Lebensmittelmarktes und der Tiefgarag e als auch die maßgeblichen
Außenlärmpegel, denen das Vorhaben selbst ausgesetzt ist, (u. a. durch
Fluglärm) behandelt wurden. Hierdurch ergibt sich das Erfordernis für
passive Schallschutzmaßnahmen für Aufenthaltsräume und Schlafräum e
sowie schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Schlaf - und
Kinderzimmer. Durch den Betrieb des Leben smittelmarktes und der
Tiefgarage sind ebenfalls Schallschutzmaßnahmen zu treffen. So ist die
Öffnungszeit des Lebensmittelmarktes auf 06:15 Uhr bis 21:45 Uhr
begrenzt, die LKW-Andienung muss in einer Einhausung vollzogen werden ,
zusätzlich hierzu wird noc h eine 1 Meter hohe Schallschutzwand errichtet.
Der genaue Zeitpunkt sowie die Anzahl der täglich durchgeführten LKW -
Andienungen werden im Durchführungsvertrag geregelt. Des Weiteren ist
nur die Aufstellung von kältetechnischen Anlagen zulässig die einen
Schallleistungspegel von 64 dB nicht überschreiten sowie die Ausfertigung
des Zufahrtstores zur Tiefgarage nach dem aktuellen Stand der
Lärmminderungstechnik.
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und Abwasser werden
keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplanentwurf vo r-
gebracht.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
1.2 Polizeipräsidium Südhessen, Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 28.03.2018:
Aus verkehrspolizeilicher Sicht haben wir einige Bedenken zur Verkehr s-
abwicklung, die wir frühzeitig anmerken wollen.
Die Rückwärtsandienung der Laderampe über den Gehweg, der an dieser
Stelle auch regelmäßig von Radfahrern genutzt wird, sehen wir kritisch. D er
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, führ ten aber nicht zu
einer Änderung der Planung.
Nach mehreren Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und dem
Straßenbahnbetreiber bestehen zur vorgesehenen Andienung des Nahve r-
sorgungsmarktes keine Bedenken, da die Anlieferung nur einen kurzen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf A 43 – Frankfurter Landstraße 171-173 –
Stand: 10.10.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 19
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
Schleppkurvennachweis zeigt bereits jetzt, dass die Andienungsfahrzeuge,
oft Sattelzüge, die gesamte Fahrbahnbreite der Frankfurter Landstraße
benötigen. Die Frankfurter Landstraße ist sowohl von Straßenbahn - als
auch von Buslinienverkehr frequentiert. Durch die Andienung des Discou n-
ters bzw. die Rangiermanöver der Andienungsfahrzeuge sollte es weder zu
Behinderung, noch zu Rückstau auf der Frankfurter Landstraße kommen.
Gefährdungen schwächerer Verkehrsteilnehmer müssen vermieden we r-
den. Dem einzelnen L KW-Fahrer sollten die Gefahren, die sich durch das
Rückwärtsfahren über den Gehweg mit Fuß - und Radverkehr ergeben,
nicht zugemutet werden. Hier bedarf es in der Ausführungsplanung unb e-
dingt weiterer Maßnahmen zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilne h-
mer.
Zeitraum beansprucht.
Die täglich zweimalige Anlieferung findet außerhalb der Schulwegzeiten
und in Zeiträumen statt, in denen nur ein geringer Fußgängerverkehr zu
erwarten ist, somit bedarf es keiner weiteren regulierenden Maßnahmen im
Straßenraum. Es wird auf dem Gehweg ein Warnschild angebracht; dies
wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Auch bezüglich des Fahrradverkehrs bestehen keine Bedenken, da hier
mittelfristig die Straße „Im Erlich“ zur Fahrradstraß e umgewidmet werden
soll, was den Fahrraddurchgangsverkehr auf der Frankfurter Landstraße
reduzieren wird.
Die Tiefgarage hat nach derzeitigem Planungsstand nur eine knappe A n-
zahl von Parkflächen für den Kundenverkehr, wodurch sich der Parkdruck
im nahe n Umkreis erhöhen wird. Die Tiefgaragenausfahrt soll im Bereich
der Darmstädter Straße sein. Diese Straße ist sehr schmal. Gehwege sind
nur teilweise vorhanden und ebenfalls sehr schmal. Es herrscht dort bereits
hoher Parkdruck. Im Bereich der Tiefgaragenau sfahrt werden Sperrfl ä-
chenmarkierungen (Sichtdreieck) nötig sein, wodurch weitere Parkplätze in
der Darmstädter Straße entfallen. Durch den zusätzlichen Einkaufs - und
Wohnverkehr wird eine verkehrssichere Abwicklung in der Darmstädter
Straße nicht mehr mög lich sein, so dass frühzeitig die Errichtung einer Ei n-
bahnstraßenregelung geprüft werden sollte.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Die Tiefgarage ist ausreichend dimensioniert und entspricht den Anford e-
rungen für einen Nahversorgungsmarkt innerhal b des zentralen Bereichs
von Arheilgen. Nach der aktuellen Stellplatzsatzung sind 17 Pkw -Stellplätze
für den Nahversorger notwendig (nach Anlage 1 Ziff. 3.1 der Stellplatzsa t-
zung sind 0,8 Pkw -Stellplätze je 50 m2 Verkaufsnutzfläche notwendig). Für
Kunden des ALDI -Marktes werden 32 Stellplätze mit einer Regelbreite ab
2,6 m vorgesehen. Die Tiefgarage geht mit dieser Anzahl an Stellplätzen
über die Anforderungen der aktuellen Stellplatzsatzung hinaus. Für das
Vorhaben besteht außerdem eine sehr gute ÖPNV -Anbindung, somit wird
ein großer Teil der Kundschaft keinen Parkplatz benötigen. Mit einem
übermäßigen Parkdruck ist deshalb nicht zu rechnen. Im Vorhaben - und
Erschließungsplan ist gegenüber den Darstellungen aus der frühzeitigen
Beteiligung keine Tiefgaragenausfahrt zur Darmstädter Straße mehr vorg e-
sehen. Die Zu - und Abfahrt zur Tiefgarage erfolgt ausschließlich von der
Frankfurter Landstraße. Dies berücksichtigt auch der zur Offenlage vorli e-
gende vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf.
Die in der Tiefgarage vorgesehene Stellplatz anzahl für den Nahverso r-
gungsmarkt wird im Hinblick auf die hervorragende Anbindung des Vorha-
bens an den ÖPNV als ausreichend angesehen.
1.3 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, hessenArchäologie,
Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 22.03.2018:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf A 43 – Frankfurter Landstraße 171-173 –
Stand: 10.10.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 19
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
im Geltungsbereich des B -Plans bzw. dessen direkten Umfeld liegt ein B o-
dendenkmal (Arheilgen 5: mittelalterliche Ortskernbebauung), das nach der
Vorgabe des hessischen Denkmalschutzgesetzes geschützt ist.
Die vorliegende Planung wird vom Landesamt für Denkmalpflege, hesse n-
Archäologie, im derzeitigen Stadium abgelehnt, da nicht sichergestellt ist,
dass die öffentlichen Belange des Bodendenkmalschutzes und der Bode n-
denkmalpflege ( § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) hinreichend berücksichtigt we r-
den. Es ist daher damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Kulturden k-
mäler im Sinne von § 2 Abs. 2 (Bodendenkmäler) HDSchG zerstört werden.
Um Qualität und Quantität der archäologischen Befunde zu überp rüfen und
um später zu fundierten Stellungnahmen im Rahmen von bauordnung s-
rechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ( § 18
HDSchG) zu gelangen, ist als Ergänzung zu einem Bebauungsplan ein
archäologisches Gutachten, d. h. eine vorberei tende Untersuchung gemäß
§ 20 Abs. 1 Satz 2 HDSchG erforderlich, deren Kosten vom Plangeber in
dessen Eigenschaft als Verursacher zu tragen sind.
Den Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkma l-
pflege kann vorliegend wie folgt ausreichend Rechnu ng getragen
werden:
Anstelle einer vorbereitenden Untersuchung/Ausgrabung ist während des
Abrisses des Baubestandes bzw. Oberbodenabtrages für den Bereich des
Bodeneingriffes eine Baubegleitung durch eine in Hessen zugelassene
archäologische Fachfirma durchzuführen.
Voraussetzung ist, dass der Oberboden mit einer ungezahnten Bagge r-
schaufel abgezogen wird und bei Auftreten von archäologischen Resten
dem beauftragten Grabungsunternehmen genügend Zeit eingeräumt wird,
diese zu dokumentieren und zu bergen.
Wie auch bei der Voruntersuchung bis zur Totalausgrabung sind gemäß
§ 18 Abs. 5 HDSchG die Kosten vom Plangeber in seiner Eigenschaft als
Verursacher zu tragen.
Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu den
Der Anregung wurde gefolgt.
Es wird mit Beginn der Bauarbeiten auf dem Gelände eine archäologische
Baubegleitung erfolgen. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt.
In der Planzeichnung ist unter Ziffer IV. 3. bereits auf die Meldepflicht bei
Fund von Bodendenkmälern hingewiesen.
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Stand: 10.10.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 19
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodenden k-
malpflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des Ba u-
denkmalschutzes und der Baudenkmalpflege behält sich die Denkmalfac h-
behörde vor.
1.4 HEAG mobilo, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 16.03.2018:
Bezüglich lhrer Anfrage vom 08. März 2018 teilen wir lhnen mit, dass im
Straßenbereich unsere Straßenbahntrasse verl äuft. Unsere Belange sind
daher von lhrer Planung berührt.
ln diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Dienstanweisung
zur Unfallverhütung bei Arbeiten im Bereich von Gleisen. Diese finden Sie
zum Download auf unserer Homepage unter dem Link:
https://www.heagmobilo.de/de/baustellen
Die Details sind rechtzeitig vor Baubeginn mit uns abzustimmen. Erfa h-
rungsgemäß ist hier ein Vorlauf von mehreren Monaten zu berücksichtigen,
da in der Regel sta tische Belange und Fragen zur Standsicherheit unserer
Betriebsanlagen geprüft werden müssen und gegebenenfalls behördliche
Zustimmungen erforderlich sind.
Der Baubeginn ist bei den Kollegen der Baustellenkoordination unter der
Emailadresse baustellenkoordination@heagmobilo.de anzuzeigen.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
1.5 Wasserverband Schwarzbach-Ried, Postfach 1751, 64507 Groß-Gerau
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 12.03.2018:
Gegen den oben genannten Bebauungsplan bestehen unsererseits keine
Einwände.
Wir bitten Sie aber, in der weiteren Planung dafür Sorge zu tragen, dass
anfallendes Niederschlagswasser weitestgehend einer Versickerung zug e-
führt wird.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Es ist eine Versi ckerung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem
Vorhabengrundstück mittels einer Speicherblockrigole vorgesehen. Die
Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger
verbindlich geregelt.
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 04.04.2018:
Ländlicher Raum
Aus Sicht der vom Fachgebiet Ländlicher Raum zu wahrenden Belange der
Landwirtschaft / Feldflur bestehen gegen o.g. Planung keine grundlege n-
den Bedenken.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
1.6 Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg,
64276 Darmstadt
Sollte sich im Laufe des Verfahrens die Notwendigkeit von naturschut z-
rechtlichen Kompensationsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen
ergeben, bitten wir zu gewährleisten, dass diese mit dem örtlichen Vertreter
der Landwirtschaft (Ortslandwirt) und ggf. dem Bewirtschafter der Fläche
gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz) abgestimmt werden und dass die Maßnahmen
analog zu den Vorgaben von § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kompensationsveror d-
nung (Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen,
Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabg a-
ben vom 01. September 2005) entwickelt und umgesetzt werden.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die durchgeführte Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung hat gezeigt, dass kein
Erfordernis für externe Kompensationsmaßnahmen besteht.
Polizeipräsidium Darmstadt
Die Stellungnahme ist hier nicht abgedruckt , da sie identisch mit der Stel-
lungnahme Punkt 1.2 ist.
1.7 Deutsche Telekom Technik GmbH,
Poststraße 20-28, 55545 Bad Kreuznach
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 05.04.2018:
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat
die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Pla n-
verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderl i-
chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die
aus beigefügtem Plan ersichtlich sind.
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung d es B e-
bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden.
Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufz u-
nehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-
entwurf sind so gestaltet, dass eine unterirdische Unterbringung von Tele-
kommunikationslinien bereits erfolgt ist und auch weiterhin erfolgen kann.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Bau m-
standorte und unterirdische Ver - und Entsorgungsanlagen“ der Fo r-
schungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; si e-
he insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und auße r-
halb des Plangebiets erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder
Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfi n-
den werden.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Ein entsprechender Hinweis wurde unter Ziffer IV. 9. im vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanentwurf mit aufgenommen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn un d Ablauf der Erschli e-
ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen' Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Der Umfang des Vorhabens lässt eine koordinierte Erschließung zu, so
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinie r-
ten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich
ist.
dass weiterhin eine unterirdische Versorgung sichergestellt ist.
Wir bitten daher sicherzustellen, dass
• für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsg e-
biet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der kün f-
tig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
• entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem
Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im zweiten Schritt
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut
eingetragen wird:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit f ür die Telekom Deutschland
GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änd e-
rung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit
einer Nutzungsbeschränkung."
• der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im
erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen
und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch
kostenlos zu sichern,
• eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine K o-
ordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau
durch den Erschließungsträger erfolgt,
• die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in
Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich zwischen zwei bestehenden Ver-
kehrswegen. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf wer-
den keine neuen Verkehrswege festgesetzt. Die bestehenden Verkehrswe-
ge sind bereits gewidmet und hergestellt. Aus diesem Grund sind Leitungs-
rechte nicht erforderlich.
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
1.8 Untere Naturschutzbehörde, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.04.2018:
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen aus Sicht der Unteren Natu r-
schutzbehörde ganz erhebliche Bedenken. Mit der geplanten Bebauung
wird auch das letzte bestehende Grün überbaut. Mit Blick auf das vorli e-
gende Klimaschutzgutachten für die Wissenschaftsstadt Darmstadt muss
für den Planungsträger auch die kleinklimatische Wirkung des Vorhabens
auf die Umgebung beachtet werden. Die vorliegenden Plan unterlagen las-
sen jedoch alles vermissen. Insbesondere zum naturschutzfachlichen Teil
verweisen wir auf die beiliegende Stellungnahme des Naturschutzbeirates
der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Fassadenbegrünung als auch die Anlage einer Begrünung der Dachf läche
als "Biodiversitätsdach" bzw. Installation von "Biodiversitätsmodulen" wer-
den als dringend notwendig erachtet und können ggf. als Kompensation s-
Der Anregung wurde gefolgt.
Zu dem Vorhaben wurden klimatische Untersuchungen durchgeführt und
die sich daraus ergebenden Maßnahmen in das Planungskonzept übe r-
nommen, wie die Festsetzung einer Dachbegrünung, einer umfangreichen
Fassadenbegrünung sowie zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.
Die vom Artenschutzgutachter empfohlenen Maßnahmen zur Sicherung der
ökologischen Funktion von Fortpflanzungs - und Ruhestätten (Nisthilfen und
Quartiere für Vögel und Fledermäuse) werden im vorhabenbezogenen B e-
bauungsplanentwurf festgesetzt und im Einzelnen im Durchführungsvertrag
verbindlich geregelt. In der Abwägung erhält aber das grundsätzliche Int e-
resse an der Schaffung von Wohnraum und die Verbesserung der Nahver-
sorgung im Inne rortsbereich von Arheilgen ein größeres Gewicht als der
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
maßnahme für den Entfall der Grünflächen und Bäume angerechnet we r-
den. Dies gilt ebenso für das frühzeitige Einplanen von Nisthilfen für G e-
bäudebrüter und Fledermäuse.
Hinweise auf artenschutzrelevante Arten liegen der Unteren Naturschut z-
behörde nicht vor. Entsprechend den Ausführungen im Textteil des Vorh a-
ben- und Erschließungsplans ist jedoch noch eine vertiefende Prüfung vo r-
zunehmen. Weiterhin sind noch entsprechende Eingriffs - und Ausgleich s-
maßnahmen incl. Berechnung nach Vorgaben der Kompensationsveror d-
nung vorzulegen.
Die Stellungnahme des Naturschutzbeirates ist als Anlage beigefügt.
Erhalt einer kleineren Grünfläche innerhalb des dicht bebauten Ortskerns,
zumal durch die vorgenannten Maßnahmen eine gänzliche naturschut z-
rechtliche Kompensation der ökologischen Funktion erreicht werden kann.
Stellungnahme des Naturschutzbeirates
Der Naturschutzbeirat bedankt sich für die Möglichkeit, eine Stellungnahme
in dieser frühen Phase abgeben zu können. Er begrüßt, dass nicht das
beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB gewählt wurde, weil nur so
eine detaillierte Umwe ltprüfung erfolgt. Die geplanten Umweltuntersuchu n-
gen inkl. einer flächendeckenden Biotoptypenkartierung halten wir für no t-
wendig, zusätzlich sollte folgende Untersuchung erfolgen:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Laut Endbericht zur Klimafunktionskarte (2016) weist das B -Plan-Gebiet
"bebaute Flächen mit klimatisch -lufthygienischen Nachteilen" auf, siehe
Planhinweiskarte Seite 45 des Gutachtens. Auf Seite 43 des Gutachtens
werden für solche Gebiete Aufwertungs - oder Sanierungsmaßnahmen be-
schrieben: "Erhöhungen des Vegetationsanteils, Verringerungen des Ver-
siegelungsgrads und Verringerungen des Emissionsaufkommens, insb e-
sondere des Verkehrs und der Feuerungsanlagen. Zudem wird eine Scha f-
fung oder Erweiterung von mögli chst begrünten Durchlüftungsbahnen emp-
fohlen; damit ist u. U. die Entfernung oder Verlagerung störender Bauwerke
verbunden. Bei allen Planungen innerhalb dieser Flächenausweisungen
sind klimatischlufthygienische Gutachten notwendig."
Der NSB fordert demzuf olge ein klimatischlufthygienisches Gutachten für
das Bebauungsgebiet, mit dem festgestellt werden kann, ob und wie eine
Bebauung erfolgen könnte.
Der Anregung wurde gefolgt.
Die entsprechenden klimatischen Gutachten wurden erstellt und die darin
empfohlenen Maßnahmen wurden planerisch aufgenommen und umge-
setzt.
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Allgemeines
Es handelt sich bei dem Bauvorhaben um ein Einzelprojekt der Nachve r-
dichtung. Solche Vorhaben können punktuell sinnvoll sein, allerdings nur
unter der Voraussetzung, dass sie in ein stadtteilbezogenes Gesamtko n-
zept eingebettet sind. Dieses fehlt im vorliegenden Fall.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich sind die Bebauungs - und Besiedlungsdichten in Darmstadt
heute schon so hoch, dass wichtige Schutzgüter erheblich beeinträchtigt
sind. Hier seien nur genannt:
Der Endbericht zur Klimafunktionskarte (2016) zeigt, dass die therm i-
schen Belastungen zu hoch sind und durch den Klimawandel weiter
ansteigen werden:
"Urbane Gebiete, geprägt von künstlichen Baumaterialien wie Asphalt,
Beton etc. werden zukünftig besonders stark betroffen sein. In Dar m-
stadt sind dies vor allem die dicht bebauten, städtischen Gebiete und
die großflächigen Gewerbe - und Industrieflächen. In diesen Bereichen
ist in Zukunft nahezu flächendeckend mit der höchsten Hitzebelastung /
Hitzestressniveau auszugehen."
Die Verkehrsdichten sind zu hoch und erzeugen u.a. zu viel Lärm und
Schadstoffe. Darmstadt hat bei Stickoxiden die schle chtesten Werte
Hessens und überschreitet regelmäßig die gesetzlichen Grenzwerte.
Zum Lärm schreibt die Stadt auf ihrer Homepage: "Der Ballungsraum
Darmstadt zählt zu den am meisten vom Verkehrslärm belasteten G e-
bieten in Südhessen."
Die Biodiversität ist gefährdet. Floristische Kartierungen von Herrn Dr .
Klaus-Dieter Jung haben klare Rückgänge der Vielfalt an Pflanzenarten
ergeben.
Diese Faktoren mindern die Lebensqualität und das Wohlbefinden der
Menschen in der Stadt und können sogar die Gesundheit gefä hrden. Es
muss Aufgabe einer verantwortlichen Stadtentwicklung sein, diese Bela s-
tungen künftig zu reduzieren. Jede weitere Nachverdichtung erhöht aber im
Gegensatz zu diesem Ziel nicht nur die Bebauungsdichte unmittelbar, so n-
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 43 werden
die einzelnen Schutzgüter (Fläche, Boden, Wasser, Klima, Vegetation und
Fauna, Landschafts -/Ortsbild und Mensc h/Kulturgüter) im Hinblick auf ihre
Bedeutung und Beeinträchtigungen durch die Planung untersucht. Bis auf
die Schutzgüter „ Klima“ und „Landschafts- und Ortsbild“ sind keine erhebli-
chen Auswirkungen vorhanden. Die klimatischen Auswirkungen werden
durch umfangreiche Festsetzungen zur Dach - und Fassadenbegrünung
begrenzt. Die Auswirkungen auf das Landschafts - und Ortsbild werden
durch gestalterische Fests etzungen zur Einpassung in die Umgebung m i-
nimiert.
Das Verkehrsgutachten weist für das Vorhaben keine wesentlichen Auswi r-
kungen auf das bestehende Verkehrsnetz und die Leistungsfähigkeit von
dessen Knotenpunkten aus. Dies bedingt auch der gute Anschluss an den
ÖPNV und die Lage des Vorhabens im Zentrum von Arheilgen. Von daher
ist ebenfalls nicht von einer Verschlechterung der Stickoxidwerte auszug e-
hen.
Für den zu erwartenden Anlagenlärm durch den Lebensmittelmarkt und der
Tiefgarage sowi e weitere Lärmquel len (z.B. Verkehrslärm) sind im Laufe
des Verfahrens zwei schalltechnische Untersuchungen vorgenommen wo r-
den. Hierdurch ergibt sich das Erfordernis für passive
Schallschutzmaßnahmen für Aufenthaltsräume und Schlafräum e sowie
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für Schlaf - und Kinderzimmer.
Durch den Betrieb des Lebensmittelmarktes und der Tiefgarage sind
ebenfalls Schallschutzmaßnahmen zu treffen. So ist die Öffnungszeit des
Lebensmittelmarktes auf 06:15 Uhr bis 21:45 Uhr begrenzt, die LKW -
Andienung muss in einer Einhausung vollzogen werden, zusätzlich hierzu
wird noch eine 1 Meter hohe Schallschutzwand errichtet. Der genaue
Zeitpunkt sowie die Anzahl der täglich durchgeführten LKW -Andienungen
werden im Durchführungsve rtrag geregelt. Des Weiteren ist nur die
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dern löst auch infrastrukturell en Folgebedarf aus und induziert erhöhten
Energieverbrauch und verstärkte Verkehrsströme. Um diese unerwünsc h-
ten Folgen zu minimieren, müsste ein Gesamtkonzept für jedes Stadtqua r-
tier entwickelt werden. Erst dann kann über Einzelvorhaben entschieden
werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Summe von geplanten
Einzelvorhaben die Gesamtbelastung über ein vertretbares Maß hinaus
steigert.
Aufstellung von kältetechnischen Anlagen zulässig die einen
Schallleistungspegel von 64 dB nicht überschreiten sowie die Ausfertigung
des Zufahrtstores zur Tiefgarage nach dem aktuellen Stand der
Lärmminderungstechnik.
Zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität sind im Kapitel 11 der
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf Maßnahmen
aufgeführt, die ebenfalls in den Festsetzungen ihre Berücksichtigung
finden.
Zur Regelung des Gesamtverhältnisses z.B. von Bebauung zu Stadtgrün
empfiehlt der Naturschutzbeirat die verbindliche Einführung einer quantit a-
tiven Maßzahl, wie z. B. eines Biotopflächenfaktors. Dieser wird seit vielen
Jahren z. B. in Berlin mit Erfolg verwendet.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Eine Zufahrt zur Frankfurter Landstraße ist für LKW angesichts der dicht
getakteten Straßenbahnen, deren Schienen dort in der Fahrbahn verlegt
sind, nicht unproblematisch und auch für Radfahrer, die dort den Gehweg
benutzen dürfen, nicht ungefährlich.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, führen aber nicht zu
einer Änderung der Planung.
Nach mehreren Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und dem
Straßenbahnbetreiber bestehen zur vorgesehenen Andienung des Nahve r-
sorgungsmarktes von der Frankfurter Landstraße aus keine Bedenken, da
die Anlieferung nur einen kurzen Zeitraum beansprucht. Die täglich zwe i-
malige Anlieferung findet außerhalb der Schulwegzeiten und in Zeiträumen
statt, in denen nur ein geringer Fußgängerverkehr zu erwar ten ist, somit
bedarf es keiner weiteren regulierenden Maßnahmen im Straßenraum. Es
wird auf dem Gehweg ein Warnschild angebracht; dies wird im Durchfü h-
rungsvertrag geregelt.
Auch bezüglich des Fahrradverkehrs bestehen keine Bedenken, da hier
mittelfristig die Straße „Im Erlich“ zur Fahrradstraße umgewidmet werden
soll, was den Fahrraddurchgangsverkehr auf der Frankfurter Landstraße
reduzieren wird.
Zum konkreten Vorhaben ist hinzuzufügen:
Der Ortskern von Arheilgen weist einen Mangel an öffentlichen Grü nflächen
auf. Auf dem betreffenden Grundstück befindet sich ein Kinderspielplatz,
der ersatzlos wegfallen würde. Er weist Grünbestand auf mit zwei bereits
großkronigen und weiteren mittelgroßen Laubbäumen sowie einige Strä u-
cher. Ein niedriges, ebenfalls we gfallendes Gebäude ist mit uraltem klim a-
wirksamen Efeubestand überwachsen, der für Insekten (dadurch auch für
Fledermäuse) und Vögel - für letztere auch als Nistplatz - hohe Bedeutung
hat. Auch der angrenzende provisorische, geschotterte Parkplatz (mit Ca r-
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Zu dem Vorhaben wurde ein Umweltbericht erstellt, der naturschutzfachl i-
chen Kompensationsbedarf ermittelt, klimatische Untersuchungen durc h-
führt sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen in das Planungsko n-
zept übernimmt, wie z.B. Festsetzungen einer Dachbegrünung, einer u m-
fangreichen Fassadenbegrünung sowie Anpflanz ungen von Bäumen und
Sträuchern. D ie vom Artenschutzgutachter empfohlenen Maßnahmen zur
Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs - und Ruhestätten
(Nisthilfen und Quartiere für Vögel und Fledermäuse) werden im vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanentwurf festgesetzt und im Einzelnen im Durch-
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:
sharing-Standplatz) ist ebenso nicht versiegelt wie der ebenfalls dann
überbaute angrenzende private Parkplatz.
führungsvertrag verbindlich geregelt. In der Abwägung erhält aber das
grundsätzliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum und die Verbe s-
serung der Nahversorgung im Innerortsbereich von Arheilgen ein größeres
Gewicht als der Erhalt einer kleiner en Grünfläche innerhalb des dicht b e-
bauten Ortskerns, zumal durch die vorgenannten Maßnahmen eine gänzl i-
che naturschutzrechtliche Kompensation der ökologischen Funktion e r-
reicht werden kann.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich zu einem Maßnahmenpr o-
gramm "25 Schritte zur Biologischen Vielfalt" verpflichtet. Dieses beinhaltet
unter anderem:
"Punkt 5. Erhaltung und Neuschaffung von wohnungsnahen Grünflächen.
Der Landschaftsplan weist im Innenstadtbereich Zonen mit Defiziten an
Grünflächen aus; diese s ind zu beheben. Bei allen Baumaßnahmen im
Innenstadtbereich sollten neue Grünflächen angelegt werden."
Das Plangebiet wird im Landschaftsplan kategorisiert als "Stark versiegelte
Bauflächen:
Neuschaffung von Grün" mit der Maßgabe: "Zur Verbesserung der klimati-
schen Situation '" ist die Neuschaffung von Grünflächen besonders wichtig."
Der NSB empfiehlt daher im Einklang mit dem Maßnahmenprogramm die
Schaffung einer Grünfläche (mit Erdanschluss) zumindest auf einem Teil
der Fläche. Auch kleine Grünflächen mit Baumbestand sind in hochverdic h-
teten Quartieren von Bedeutung. Der NSB weist darauf hin, dass Grünfl ä-
chen eine herausragende Bedeutung nicht nur für die biologische Vielfalt in
der Stadt haben, sondern darüber hinaus im Zeichen des Klimawandels
dringend gebraucht werden, um thermische Belastungen zu dämpfen, die
die Gesundheit der Menschen unmittelbar bedrohen. Hierzu kann die
Grundflächenzahl entsprechend verringert werden.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Im Hinblick auf den Freiflächenverlust ist in die Abwägung einzustellen,
dass solche Freiflächen im dicht bebauten Innerortsbereich grundsätzlich
nach den Zielen des Landschaftsplanes und des Klimakonzeptes zu erhal-
ten sind . J edoch wird in der Abwägung der Sicherung und Stärkung des
Zentrenstandortes sowie der Neuschaffung von dringend benötigte m
Wohnraum in der Innerortslage ein größeres Gewicht eingeräumt, zumal
durch Dachbegrünung und Fassadenbegrünung der Freiflächenverlust bzw.
die klimatischen Auswirk ungen teilweise kompensiert werden können. Dar-
über hinaus wird an der Darmstädter Straße , auf der dort entstehenden
Freiflächen des Vorhabens , die Anlage eines privaten Kleinkinderspielb e-
reiches sowie die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern vorgesehen.
Unverständlich ist, dass keine Fassadenbegrünung im Entwurf zu erkennen
ist. Fassadenbegrünung kann neben der Klima - und Biodiversitätswirksam-
keit bei entsprechender Ausführung auch als Aufwertung von Stadtgesta l-
tung begriffen werden. Extensive Begrünung auf nur einem Teil der Flac h-
dächer reicht nicht aus. Im Staffelgeschoss kann auch ein Dachgarten mit
Begrünung, die auch Sträucher tragen kann, eingeplant werden. Großfl ä-
Der Anregung wurde gefolgt.
Im jetzt vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan entwurf sind
Gebäudefassaden mit Fassadenbegrünung festgesetzt. Die Flachdächer
des Vorhabens sind vollständig extensiv zu begrünen und dienen somit
neben den positiven Auswirkungen auf das lokale Klima der Erhöhung der
Biodiversität in innerstädtischen Bereichen.
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chige Fensterflächen sollten mit Vogelschutzglas geplant werden. Um die
Wiederansiedlung von Gebäudebrütern und Fledermäusen zu fördern, sol l-
ten in seitlichen und rückwärtigen Fronten entsprechende Niststeine eing e-
plant werden.
Im Hinblick auf das Einfügen in die Umgebung ist auf den Hauptgebäuden
kein Flachdach mehr vorgesehen ; vielmehr ist ein Satteldach geplant, das
die Anlage eines größeren Dachgartens mit intensiver Begrünung nicht
mehr zulässt. Für ungegliederte transpar ente oder spiegelnde Glasflächen
ab einer Größe von 5 m² sind Maßnahmen zur Vermeidung von Voge l-
schlag festgesetzt worden.
Zusammenfassend stellt der Naturschutzbeirat fest: Das Vorhaben trägt
nicht zur Biodiversität bei, erhöht die klimatische Belastung, schmälert e r-
satzlos den Bestand an öffentlichen Grünflächen im Ortskern, erzeugt z u-
sätzlichen Verkehr mit damit verbundenen Lärm - und Luftschadstoffbela s-
tungen und sollte daher in der vorgelegten Form nicht durchgeführt werden.
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
S. obige Ausführungen im Text.
anlage 7
320 Zeichen
Punkt 12: Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 43 – Frankfurter Landstraße 171 bis 173 – (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2019/0322) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Fraktionen SPD, Die Linke. und FDP Stimmenthaltung: AfD-Fraktion
Beratungsverlauf (5)
Orte (15)
- Frankfurter Landstraße 171
- Mühlstraße
- Ettesterstraße
- Darmstädter Straße 21
- Bessunger Straße 125
- Römerstraße
- Messeler Straße
- Bachstraße
- Frankfurter Straße 171
- Klappacher Straße 145
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Poststraße 20
- Dreieichweg
- Kleine Brückenstraße
- Im Erlich
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0322
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.10.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00