Mandari Insight

3156/2022

Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Dr. Albach betreffend Gesetz zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 28.09.2022

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln, Sitzung am 29.09.2022, TOP 6.1

Anlage 2 VKU-Stellungnahme Beteiligung Reinigungskosten

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Ansehen

Anlage 1 Referentenentwurf des BMUV EWKFondsG

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 VKU-Stellungnahme Beteiligung Reinigungskosten

18172 Zeichen

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Anlage 1 Referentenentwurf des BMUV EWKFondsG

251670 Zeichen

Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Referentenentwurf 
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit 
und Verbraucherschutz*) 
Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunst -
stoffrichtlinie 
A. Problem und Ziel 
Aufgrund der hohen Funktionalität seiner Anwendung und der relativ niedrigen Kosten ist 
Kunststoff im Alltagsleben immer stärker präsent. Kunststoff spielt zwar eine nützliche Rolle 
in der Wirtschaft und bietet wesentliche Anwendungen in vielen Branchen. Doch seine zu
-
nehmende Verwendung in kurzlebigen Produkten, die nicht dazu bestimmt sind, als Produkt 
längerfristig eingesetzt oder wiederverwendet zu werden, führt dazu, dass die damit einher-
gehenden Verbrauchsgewohnheiten immer weniger ressourceneffizient sind. Hinzu kommt, 
dass unsachgemäß entsorgte Einwegkunststoffprodukte in besonderem Maße zur Ver -
schmutzung der Umwelt beitragen und für einen erheblichen Teil der Meeresvermüllung 
verantwortlich sind. 
Auf der Grundlage ihres Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft (COM (2015) 614 final) und 
ihrer Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM (2018) 28 final) hat die Euro
-
päische Union am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Aus-
wirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) 
erlassen. Diese sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Ein
-
wegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt 
zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ besser zu bewirtschaften. Entsprechend den 
EU-rechtlichen Vorgaben wurden verschiedene gesetzliche und nicht gesetzliche Maßnah
-
men in Deutschland bereits implementiert. 
Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 der 
genannten Richtlinie (EU) 2019/904. Hiernach haben die Mitgliedstaaten für bestimmte Ein
-
wegkunststoffprodukte, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhal-
tigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten 
Herstellerverantwortung einzuführen. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen 
die notwendigen Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öf
-
fentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. 
Ziel dieses Gesetzes ist es, die genannten EU-rechtlichen Vorschriften eins zu eins in deut-
sches Recht umzusetzen. Neben den vielen anderen Maßnahmen der Richtlinie (EU) 
2019/904 soll die Anlastung bestimmter Kosten bei den Herstellern dazu beitragen, Kunst
-
stoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, die Vermüllung der 
Umwelt zu bekämpfen sowie die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern. Diese Ziel
-
setzung entspricht in vollem Umfang dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode 
(„Wir fördern die Kreislaufwirtschaft als effektiven Klima- und Ressourcenschutz, Chance 
für nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Arbeitsplätze. Wir haben das Ziel der Senkung 
des primären Rohstoffverbrauchs und geschlossener Stoffkreisläufe. (…) Wir stärken die 
Abfallvermeidung durch gesetzliche Ziele und ökologisch vorteilhafte Mehrweg-, Rück
-
nahme- und Pfandsysteme sowie Branchenvereinbarungen). 
 
*) Der Entwurf ist noch nicht abschließend mit den Bundesressorts abgestimmt.

- 2 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Zudem wird die Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffab -
fälle (BR-Drs. 343/19 (Beschluss)) aufgegriffen und dem Beschluss der 97. Umweltminis -
terkonferenz vom 26. November 2021 (dort TOP 25) zur zügigen Umsetzung der erweiter -
ten Herstellerverantwortung nach der Richtlinie (EU) 2019/904 Rechnung getragen. 
B. Lösung 
Das Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen zur Verwaltung eines Einwegkunststoff -
fonds durch das Umweltbundesamt. In diesen zahlen die betroffenen Hersteller abhängig 
von der jeweils erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Menge an Einweg-
kunststoffprodukten ein. Die Einzahlung erfolgt im Wege einer Sonderabgabe mit Finanzie-
rungsfunktion. 
Aus dem Einwegkunststofffonds erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und 
sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz für 
die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen für die o.g. Maßnahmen. Die Abgabesätze 
und die Auszahlungskriterien werden nach gesetzlich festgelegten Maßstäben durch 
Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist entsprechend der europarechtlichen Anforderungen 
der Maßstab der Kosteneffizienz der Leistungserbringung verpflichtend zugrunde zu legen. 
Gleichzeitig werden Anreize für die öffentliche Hand geschaffen, die Sauberkeit der Umwelt 
zu verbessern. 
Durch die Einrichtung einer von Herstellern und Anspruchsberechtigten sowie von Vertre -
tern der Umwelt- und Verbraucherverbände zu besetzenden Einwegkunststoffkommission 
wird nicht nur dem Transparenzgebot der Richtlinie (EU) 2019/904 entsprochen, sondern 
den Entscheidungsträgern ein kompetentes Beratungsgremium zur Seite gestellt. 
C. Alternativen 
Keine. Es handelt sich um die verpflichtende Umsetzung von EU-Recht. Die Registrierungs-
vorgänge und Datenmeldungen sowie die Verwaltung des Einwegkunststofffonds, die Er -
hebung der Einwegkunststoffabgabe und die Festsetzung der Leistungen bedürfen einer 
gesetzlichen Grundlage. Eine vertragliche Vereinbarung mit der betroffenen Wirtschaft 
scheidet sowohl verfassungsrechtlich als auch EU-rechtlich aus. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Dem Bundeshaushalt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit 
und Verbraucherschutz und Umweltbundesamt) entsteht ein Haushaltsaufwand i. H. v. ca. 
2.808.000 Euro im Jahr 2022, i. H. v. ca. 4.729.000 Euro im Jahr 2023, i. H. v. ca. 4.254.000 
Euro im Jahr 2024 und i. H. v. ca. 3.709.000 Euro im Jahr 2025 sowie in den jeweils da
-
rauffolgenden Jahren. Die Haushaltsausgaben werden aber nahezu vollständig aus den 
Einnahmen der Einwegkunststoffabgabe, sowie durch Gebühren und Bußgelder gegenüber 
der Bundesverwaltung refinanziert. 
Für die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsauf -
wand. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

- 3 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand 
in Höhe von ca. 1.143.000 Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 
121.000 Euro, davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten ca. 120.000 Euro (einma
-
liger Umstellungsaufwand) beziehungsweise ca. 1.118.000 Euro (jährlicher Erfüllungsauf -
wand). 
Der Gesetzentwurf setzt die EU-rechtlichen Vorgaben des Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und des 
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 eins zu eins um. Daher wird kein Anwendungsfall 
der One-in, one-out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabi
-
nettbeschluss vom 25. März 2015) begründet. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Durch das Gesetz entsteht für die Verwaltung der Länder und Kommunen ein zusätzlicher 
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 164.000 Euro und ein einmaliger Umstellungs-
aufwand in Höhe von rund 6.000 Euro. 
F. Weitere Kosten 
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Hersteller die Mehrkosten durch die Einwegkunst -
stoffabgabe auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umlegen werden. Dieser Effekt 
dürfte aber die Einzelpreise für Produkte allenfalls geringfügig erhöhen. Messbare Effekte 
für das Verbraucherpreisniveau insgesamt sind daher nicht zu erwarten. Gleichzeitig sollten 
die von der Allgemeinheit zu tragenden Entsorgungsgebühren durch die Kostenerstattung 
der Hersteller mittelfristig sinken, so dass es auch aus diesem Grund insgesamt zu keiner 
Mehrbelastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern kommt.

- 4 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Na -
turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 
Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunst-
stoffrichtlinie*) 1) 
Vom ... 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Gesetz über den Einwegkunststofffonds 
(Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) 
T e i l  1  
A l l g e m e i n e  V o r s c h r i f t e n  
§ 1 
Ziele 
Ziel dieses Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte nach An-
lage 1 auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit 
zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, 
Produkte und Werkstoffe zu fördern. Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, 
soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln. 
§ 2 
Anwendungsbereich 
(1) Dieses Gesetz regelt die Produktverantwortung im Sinne von § 23 Absatz 1 bis 3 
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von Herstellern von Einwegkunststoffprodukten nach An-
lage 1. 
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreis -
laufwirtschaftsgesetz und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des 
 
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der 
Vorschriften für die Dienste der In formationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). (erfolgt 
noch)  
1) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artike14 der 
Richtlinie EU 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Ver -
ringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. EU L 155 vom 
12.6.2019, S. 1).

- 5 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes erlassenen 
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 62 und 68 des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. 
§ 3 
Begriffsbestimmungen 
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 
1. Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, 
das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Le -
bensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung 
an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wie-
derverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist; 
2. Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. 
Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi -
scher Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Än-
derung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 
793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 
76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG 
und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch 
die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in 
der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe 
zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren 
kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch 
modifiziert wurden; 
3. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesell -
schaft, die 
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, und als Produzent, Befül-
ler, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich 
von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ge
-
werbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses 
Gesetzes erstmalig auf dem Markt bereitstellt oder 
b) nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, und gewerbsmäßig 
Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernabsatzverträge im Sinne des 
§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuches im Geltungsbereich dieses Gesetzes un
-
mittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft; 
4. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Pro -
dukts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Geltungsbe -
reich dieses Gesetzes; 
5. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person 
oder Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält, und es Drit-
ten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen; elektronischer Markt -
platz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen 
über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Drit
-
ten, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Einwegkunststoffprodukte

- 6 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
nach Anlage 1  in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten 
oder bereitzustellen; 
6. Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder Personengesell -
schaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienst-
leistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, 
Adressierung oder Versand von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 an denen 
sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienst
-
leister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister; 
7. Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personen -
gesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und die ein 
Hersteller, der nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, beauftragt 
hat, in eigenem Namen Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach die
-
sem Gesetz zu erfüllen; 
8. Zentrale Stelle: die nach § 24 des Verpackungsgesetzes eingerichtete Stiftung „Zent -
rale Stelle Verpackungsregister“; 
9. Sammlungskosten: die Kosten der Sammlung von den aus den Einwegkunststoffpro -
dukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen in öffentlichen Sammelsystemen; hierzu 
gehören die Kosten der Infrastruktur, wie Sammelbehälter, und ihres Betriebs, sowie 
die Kosten der Beförderung und Entsorgung der Abfälle; öffentlich ist ein Sammelsys
-
tem, das an allgemein zugänglichen Orten errichtet ist und von oder im Auftrag von 
einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder einer juristischen Person des öf
-
fentlichen Rechts betrieben wird; zu den Sammlungskosten gehören auch die Kosten 
für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen aus Ta
-
bakprodukten an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung. 
10. Reinigungskosten: die Kosten von Reinigungsaktionen, die von oder im Auftrag von 
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts durchgeführt werden und die dazu dienen, die Umwelt zumindest auch von den 
aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen zu säubern; 
zu den Reinigungskosten gehören auch die Kosten der Beförderung und Entsorgung 
der Abfälle. 
11. Sensibilisierungskosten: die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, die von oder im 
Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der Abfallberatung 
nach § 46 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
durchgeführt werden und die zumindest auch Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 
1 oder aus diesen entstehende Abfälle betreffen. 
12. Datenerhebungs- und -übermittlungskosten: die Kosten für die Erhebung und Übermitt-
lung von Daten über die Sammlung und Entsorgung der aus den Einwegkunststoffpro-
dukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle sowie über das Erreichen der Ziele nach 
§ 1; 
13. Verwaltungskosten: die Kosten, die dem Umweltbundesamt und dem Bundesministe -
rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für die 
Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen und nach betriebswirt
-
schaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, 
kalkulatorische Kosten, Kosten für die Errichtung und den Betrieb der elektronischen 
Datenerfassungs- und -verarbeitungssysteme, Entgelte für in Anspruch genommene 
Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht;

- 7 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
T e i l  2  
E i n w e g k u n s t s t o f f f o n d s  
§ 4 
Einwegkunststofffonds 
(1) Das Umweltbundesamt verwaltet einen Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunst -
stofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 9 bis 13 genannten Kos-
ten durch die Hersteller. 
(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaft-
lichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 
§ 5 
Finanzierung 
(1) Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds fi -
nanziert, soweit keine anderweitige Kostenerstattung geregelt ist. Die Verwaltungskosten, 
die dem Umweltbundesamt in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 entstanden sind, wer -
den diesem ab dem Jahr 2024 in den darauffolgenden fünf Haushaltsjahren zu gleichen 
Teilen aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds erstattet. 
(2) Aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds können auch über das jeweilige 
Haushaltsjahr hinaus Ausgaben veranschlagt werden 
1. zur Sicherung der Erstattung der Verwaltungskosten, 
2. zur Sicherung von Rechtsansprüchen aus dem Vollzug dieses Gesetzes und 
3. zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Schwankungen des Punktewertes nach 
§ 19 Absatz 1. 
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 dürfen von den Einnahmen eines Haushaltsjahres jedoch 
nicht mehr als 10 Prozent für weitere Haushaltsjahre veranschlagt werden. 
§ 6 
Jahresrechnung 
(1) Unbeschadet §§ 80 bis 85 der Bundeshaushaltsordnung stellt das Umweltbundes -
amt nach Ende eines jeden Haushaltsjahres durch Jahresrechnung die Einnahmen und 
Ausgaben des Einwegkunststofffonds fest. 
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Jahresrechnung in geeigneter Weise im 
Internet.

- 8 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
T e i l  3  
P f l i c h t e n  d e r  H e r s t e l l e r  
§ 7 
Registrierung der Hersteller 
(1) Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absat -
zes 2 Satz 1 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Änderungen von Registrie -
rungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unver-
züglich mitzuteilen. 
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu ma -
chen: 
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, 
Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale 
Steuernummer, 
2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 9 Absatz 1: 
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 
sowie 
b) die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller, 
3. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person, 
4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers; im Falle einer Bevoll -
mächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten, 
5. Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 
1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft, 
6. Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoff -
produkte nach Anlage 1 und 
7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen. 
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Übertragung 
dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 des 
Verpackungsgesetzes zustimmt. 
(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umwelt -
bundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungs -
system zu erfolgen. Das Umweltbundesamt bestätigt die Registrierung und teilt dem Her -
steller seine Registrierungsnummer mit. Das Umweltbundesamt bestätigt die Änderungs -
mitteilungen. 
(4) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 
2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie 
mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, 
deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 
Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem 
die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.

- 9 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
(5) Hersteller, die nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind, dür -
fen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen 
oder verkaufen. Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht zum Verkauf ange -
boten werden, wenn ihr Hersteller entgegen Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß re -
gistriert ist. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 ge -
nannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller entgegen Absatz 
1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist. Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 
Nummer 6 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach An
-
lage 1 nicht erbringen, wenn die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht oder nicht 
ordnungsgemäß registriert sind. 
§ 8 
Register der Hersteller 
(1) Zur Registrierung der Hersteller nach § 7 richtet das Umweltbundesamt ein infor -
mationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Hersteller im Internet. Das 
Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren 
erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Über
-
mittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Über-
mittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 
(2) Soweit die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bereits durch die 
Registrierung nach § 9 des Verpackungsgesetzes bei der Zentralen Stelle vorliegen, ist das 
Umweltbundesamt verpflichtet und berechtigt die Daten zu nutzen. Dazu stellt die Zentrale 
Stelle die Daten sowie die notwendigen technischen Informationen zur Art der Datenüber
-
mittlung dem Umweltbundesamt zur Verfügung. 
(3) Das Umweltbundesamt übermittelt der Zentralen Stelle jährlich elektronisch bis 
zum 31. Januar Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit 
den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6. Das Umweltbundesamt und die 
Zentrale Stelle legen das Format des elektronischen Datenaustausches im Einvernehmen 
fest. 
(4) Das Umweltbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich elektro -
nisch bis zum 31. Januar Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Her -
steller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6. Das Umweltbundesamt 
und das Statistische Bundesamt legen das Format des elektronischen Datenaustausches 
im Einvernehmen fest. 
§ 9 
Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung 
(1) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, ha -
ben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflich-
ten nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7, erfüllt. Der Bevollmäch-
tigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die 
Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller 
darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deut
-
scher Sprache zu erfolgen. 
(2) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten nach Absatz 1 dem Umweltbundesamt 
unverzüglich zu benennen. Bei der Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizufügen. 
Die Benennung bedarf der Bestätigung durch das Umweltbundesamt. Sie darf nur erteilt

- 10 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Der Hersteller hat dem Um -
weltbundesamt Änderungen der Beauftragung oder Berichtigungen der Angaben unverzüg-
lich mitzuteilen. 
(3) Wird die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 beendet, hat der 
Hersteller dies dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, so-
bald das Umweltbundesamt dem Hersteller das Ende der Beauftragung bestätigt. Ein Her-
steller, dem die Beendigung der Benennung durch das Umweltbundesamt bestätigt wurde, 
hat die von ihm belieferten Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure unverzüglich 
über das Ende der Benennung eines Bevollmächtigten zu informieren. Die Pflicht des Be -
vollmächtigten zur Erfüllung der während der Zeit seiner Benennung entstandenen Herstel-
lerpflichten bleibt unberührt. 
(4) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einwegkunststoffpro -
dukte nach Anlage 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem 
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals auf dem 
Markt bereitstellen oder verkaufen, in dem sie nicht niedergelassen sind, haben vor der 
Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates einen Bevollmächtigten zu beauftra
-
gen, der dort für die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/904 der 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Aus-
wirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. EU L 155 vom 12.6.2019, 
S. 1) verantwortlich ist. 
(5) Hersteller können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 
und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrie-
rung nach § 7 Absatz 1 und die jährliche Meldung nach § 10 Absatz 1. 
§ 10 
Jährliche Meldung der Hersteller 
(1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt aufgeschlüsselt 
nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, die von ihnen im vorangegangenen Kalen -
derjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte 
nach Anlage 1 gemäß Satz 2 und 3 zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Be
-
stätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Ver-
packungsgesetzes oder einen gemäß § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrier -
ten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit 
einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen 
und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Datenmeldung und dem 
Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. 
(2) Das Umweltbundesamt stellt für die Datenmeldung nach Absatz 1 Satz 1, die Be -
stätigung nach Absatz 1 Satz 3 und die sonstige Kommunikation mit den Herstellern ein -
heitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. Das Um-
weltbundesamt veröffentlicht jährlich bis zum 31. Dezember aufgeschlüsselt nach jeweiliger 
Art und Masse Daten über die im Vorjahr insgesamt erstmals auf dem Markt bereitgestellten 
oder verkauften Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1. 
(3) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der 
Meldung kann das Umweltbundesamt von einem Hersteller die Vorlage weiterer für die 
Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Werden die Unterlagen nicht ein
-
gereicht oder sind nicht geeignet, um die Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvoll -
ständigkeit zu widerlegen, gilt die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 als nicht abgegeben.

- 11 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 ist befreit, wer im vorangegangen Kalender -
jahr insgesamt weniger als 50 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erst -
mals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. Das Umweltbundesamt kann auch bei 
Unterschreiten des Schwellenwertes nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass eine Prüfung 
und Bestätigung gemäß den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 vorzulegen ist. 
(5) Das Umweltbundesamt hat Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den registrierten 
Sachverständigen sowie den registrierten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidig-
ten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind. Verstöße 
gegen die Prüfleitlinien hat das Umweltbundesamt der Zentralen Stelle unverzüglich mitzu-
teilen. 
T e i l  4  
E i n w e g k u n s t s t o f f a b g a b e  
§ 11 
Abgabepflicht 
Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten eine Sonder -
abgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe). 
§ 12 
Festsetzung und Fälligkeit 
(1) Die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Einwegkunststoffabgabe erfolgt 
durch einen Abgabebescheid des Umweltbundesamtes. Die Einwegkunststoffabgabe be -
rechnet sich aus der gemäß § 10 Absatz 1 übermittelten Masse der erstmals auf dem Markt 
bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 multipliziert mit 
dem durch Rechtsverordnung nach § 13 festzulegenden Abgabesatz. 
(2) Hat ein Hersteller entgegen § 10 Absatz 1 keine Meldung abgegeben, schätzt das 
Umweltbundesamt die Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften 
Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 auf der Grundlage vorangegangener Meldungen 
sowie anderweitig verfügbarer Daten. 
(3) Die Einwegkunststoffabgabe wird einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig, 
sofern dieser nicht einen anderen Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmt. 
(4) Wird die Einwegkunststoffabgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages ent -
richtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem 
Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird 
nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als 
drei Tage beträgt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag 
auf volle 50 Euro abzurunden. Erhobene Säumniszuschläge sind im Einwegkunststofffonds 
zu veranschlagen. 
(5) Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. 
(6) Der Anspruch auf Zahlung der Einwegkunststoffabgabe verjährt nach fünf Jahren. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals

- 12 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
fällig geworden ist. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Ge-
walt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.  § 
19 des Bundesgebührengesetzes gilt entsprechend.  
§ 13 
Festlegung der Abgabesätze 
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau -
cherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates 
durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2022 den Abgabesatz für jede Art eines 
Einwegkunststoffproduktes nach Anlage 1 in Euro pro Kilogramm nach Maßgabe von An -
lage 2 festzulegen. Dabei sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsver -
bot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu beachten. Die durch 
die Verordnung festgelegten Abgabesätze sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu 
überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. 
T e i l  5  
P f l i c h t e n  d e r  A n s p r u c h s b e r e c h t i g t e n  
§ 14 
Registrierung der Anspruchsberechtigten 
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öf -
fentlichen Rechts, die eine Erstattung ihrer Kosten nach Anlage 2 geltend machen wollen, 
sind verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren 
zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der an
-
spruchsberechtigenden Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. 
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 sind die folgenden Angaben zu machen: 
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anspruchsberechtigten, insbesondere Postleit -
zahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie, sofern vorhan -
den, die europäische oder nationale Steuernummer, 
2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person, 
3. Kontoverbindung, 
4. eine von einer anderen Behörde ausgestellten Bestätigung der Anspruchsberechtigung 
unter Nennung der Rechtsgrundlagen und 
5. Angabe zum örtlichen Zuständigkeitsbereich. 
(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das auf der Inter -
netseite des Umweltbundesamtes zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbei -
tungssystem zu erfolgen. Das Umweltbundesamt prüft die Anspruchsberechtigung, bestä -
tigt die Registrierung und teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts die Registrierungsnummer mit. Dies gilt für Ände -
rungsmitteilungen entsprechend.

- 13 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
(4) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Anspruchsberechtigten mit den in Absatz 
2 Nummer 1, 4 und 5 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem 
Registrierungsdatum im Internet. Bei Anspruchsberechtigten, deren Registrierung beendet 
ist, ist zusätzlich das Datum des Endes der anspruchsberechtigenden Tätigkeit anzugeben. 
Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem 
die Registrierung des Anspruchsberechtigten endet, zu löschen. 
§ 15 
Register der Anspruchsberechtigten 
Zur Registrierung der Anspruchsberechtigten nach § 14 richtet das Umweltbundesamt 
ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Anspruchsberech-
tigten auf der Internetseite. Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elekt -
ronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den 
Anspruchsberechtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung 
sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vor
-
schreiben. 
§ 16 
Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten 
(1) Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte 
dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres folgende Daten für das 
vorangegangene Kalenderjahr meldet: 
1. Angaben zu den die Sammlungskosten verursachenden Leistungen, 
2. Angaben zu den die Reinigungskosten verursachenden Leistungen, 
3. Angaben zu den die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen, 
4. Angaben zu den die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leis -
tungen. 
(2) Erfolgt keine fristgerechte Meldung nach Absatz 1 ist eine Auszahlung von Geld -
mitteln aus dem Einwegkunststofffonds nach § 20 für das vorangegangene Kalenderjahr 
ausgeschlossen. 
(3) Das Umweltbundesamt legt die Art der zu meldenden Angaben und der gegebe -
nenfalls zu erbringenden Nachweise fest, stellt für die Datenmeldung einheitliche elektroni-
sche Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. Das Umweltbundesamt 
veröffentlicht jährlich bis zum 31. Dezember Daten über die im Vorjahr insgesamt erbrach
-
ten Leistungen nach Absatz 1. 
§ 17 
Kontrolle der Angaben 
(1) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Datenmeldung nach 
§ 16 Absatz 1 kann das Umweltbundesamt anordnen, dass ein Anspruchsberechtigter die 
Angaben der Datenmeldung auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen

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überprüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen hat. Kommt ein Anspruchsberechtig-
ter der Anordnung nach Satz 1 nicht in der gesetzten Frist nach, gilt die Meldung als nicht 
erfolgt. 
(2) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 1 ist, wer 
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist, 
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung 
nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher 
bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 
1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur 
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und 
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnun
-
gen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), 
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) 
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 
3. eine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in ei -
nem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder 
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver -
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen 
ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und 
seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b 
der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können 
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 
T e i l  6  
A u s z a h l u n g  d e r  M i t t e l  
§ 18 
Punktesystem 
(1) Die Auszahlung der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem 
durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festzulegenden Punktesystem, welches den jähr -
lich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist. 
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver -
braucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundes -
rates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2022 das Punktesystem nach Absatz 
1 festzulegen. Dabei sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, 
der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu beachten. Das durch die 
Verordnung festgelegte Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu über
-
prüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt ent-
sprechend.

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§ 19 
Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes 
(1) Das Umweltbundesamt berechnet den Wert des Anteils an den für das vorange -
gangene Kalenderjahr auszuzahlenden Geldmitteln aus dem Einwegkunststofffonds (Punk-
tewert) und gibt diesen jährlich zum 30. September in nachvollziehbarer Weise bekannt.  
(2) Der Punktewert ist der Quotient aus den zur Auszahlung zur Verfügung stehenden 
Ausgabemitteln aus dem Einwegkunststofffonds (Gesamtauszahlungsbetrag) und der An -
zahl der Punkte aller Anspruchsberechtigten (Gesamtpunktzahl). 
(3) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den Einnahmen des Einweg -
kunststofffonds aus dem jeweiligen Jahr 
1. abzüglich von 
a) bereits angefallenen Verwaltungskosten, 
b) veranschlagten Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie 
2. gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. 
§ 20 
Festsetzung und Auszahlung des Geldbetrages 
Die Festsetzung des Geldbetrages aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt durch einen 
Leistungsbescheid des Umweltbundesamtes. Die Höhe des Geldbetrages berechnet sich 
aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl mul-
tipliziert mit dem Punktewert. Die Zahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt 
der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein. 
T e i l  7  
F e s t s t e l l u n g s b e f u g n i s s e  
§ 21 
Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt 
(1) Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag eines Herstellers oder nach pflichtgemä -
ßem Ermessen fest, 
1. ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt nach § 3 Nummer 1 und 2 ist, und 
2. welcher Produktart nach Anlage 1 das Einwegkunststoffprodukt zuzuordnen ist. 
Die Feststellung nach Satz 1 kann als Allgemeinverfügung erfolgen. 
(2) Das Umweltbundesamt kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen.

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(3) Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid hat keine aufschiebende Wir -
kung. 
T e i l  8  
E i n w e g k u n s t s t o f f k o m m i s s i o n  
§ 22 
Einrichtung, Aufgaben und Verfahren 
(1) Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Sie berät 
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher -
schutz bei der Festlegung der Abgabesätze nach § 13 und des Punktesystems nach 
§ 18 Absatz 2 und 
2. das Umweltbundesamt bei der 
a) Berechnung des Punktewertes nach § 19 sowie 
b) Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 21 Absatz 1. 
Das Umweltbundesamt unterstützt die Einwegkunststoffkommission bei der Wahrnehmung 
ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und 
Organisation der Sitzungen verantwortlich. 
(2) Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfeh -
lungen auf Grundlage vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Emp -
fehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten 
hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Zur Vorbereitung der Be
-
ratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt das Um -
weltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. 
(3) Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, inner -
halb einer Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung 
abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunst
-
stoffkommission fortgesetzt. 
(4) Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Umwelt -
bundesamt stimmt der Geschäftsordnung zu. Sie nimmt diese mit der Mehrheit der abge -
gebenen Stimmen an. 
§ 23 
Besetzung und Benennung 
(1) Die Einwegkunststoffkommission besteht aus 12 Mitgliedern. Die Mitglieder vertei -
len sich wie folgt: 
1. 6 Vertreter der Hersteller, 
2. 1 Vertreter der privatrechtlichen Entsorgungswirtschaft,

- 17 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
3. 1 Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft, 
4. 2 Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, 
5. 1 Vertreter der sonstigen nicht durch die Vertreter nach Nummer 2 und 3 vertretenen 
Anspruchsberechtigten, 
6. 1 Vertreter der Umweltverbände und 
7. 1 Vertreter der Verbraucherverbände. 
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine Vergütung oder Erstattung von Auslagen 
wird nicht gewährt. 
(2) Die jeweiligen Interessenvertreter und Verbände benennen dem Umweltbundes -
amt die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu fordert das Umweltbundesamt die Interes -
senvertreter und Verbände auf, innerhalb einer Frist eine einvernehmliche Benennung der 
Vertreter vorzunehmen. Wird innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche Benennung vor
-
genommen, werden die jeweiligen Mitglieder und Stellvertretungen durch das Umweltbun -
desamt benannt. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung nach § 22 Absatz 4 gere -
gelt. 
T e i l  9  
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n  
§ 24 
Aufsicht 
Das Umweltbundesamt untersteht hinsichtlich der ihr nach diesem Gesetz übertrage -
nen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur -
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 
§ 25 
Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht -
zeitig registrieren lässt, 
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 
2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 
3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet, 
4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermög -
licht, 
5. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4 eine der in § 3 Nummer 6 genannten Dienstleistungen 
erbringt,

- 18 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig 
oder nicht rechtzeitig beauftragt, 
7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Benennung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig 
vornimmt, 
8. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 
9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 
nicht rechtzeitig macht. 
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld -
buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt. Für die Zusammenarbeit und den Infor -
mationsaustausch mit anderen Behörden, die Sanktionen im Sinne von Artikel 14 der Richt-
linie (EU) 2019/904 verhängen, gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgeset -
zes. Zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gehört auch die Gewährung des 
Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen und Informationen über die Ergebnisse von In -
spektionen. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind auch 
elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen. 
(4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbe -
träge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich 
angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auf
-
erlegten Kosten trägt. 
§ 26 
Einziehung 
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 Absatz 1 begangen worden, so können Gegen-
stände eingezogen werden, 
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen 
sind. 
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. 
§ 27 
Evaluierung 
Die Bundesregierung evaluiert bis zum 31. Dezember 2028 die Wirkung der in diesem 
Gesetz enthaltenen Regelungen im Hinblick auf die Zielerreichung. Dabei ist insbesondere 
zu überprüfen: 
1. die Entwicklung von nachhaltigen Produkten als Alternative zu den Einwegkunststoff -
produkten nach Anlage 1,

- 19 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
2. die Verbesserung der Sauberkeit von Städten und Landschaften im Hinblick auf die 
aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle, 
3. die Entlastung der Allgemeinheit von den bisher zu tragenden Sammlungs- Reini -
gungs- und Sensibilisierungskosten. 
§ 28 
Übergangsvorschrift  
(1) Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch Jahresrechnung gemäß § 6 
Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für das Haushalts -
jahr 2024.  
(2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufge -
nommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2023 beim Umweltbundesamt registrie-
ren zu lassen.  
(3) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen und ihre 
Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten von § 9 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis 
zum 31. Dezember 2023 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten nach 
diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7, erfüllt.

- 20 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Anlage 1 
zu §§ 1, 2 Absatz 1, § 3 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 und 6, Nummer 9 bis 
12, § 7 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 5, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 1, 2 und 4, § 11, § 
12 Absatz 1 und 2, § 13, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 27 Nummer 1 und 2 
Liste der Einwegkunststoffprodukte (Produktarten) 
1. Lebensmittelbehälter, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebens -
mittel, die 
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als 
Mitnahme-Gericht, 
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und 
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden kön -
nen; 
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, 
Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, 
2.  aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit 
Lebensmittelinhalt, der 
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus ver -
zehrt zu werden, und 
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf. 
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, also Behältnisse, die 
zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließ-
lich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich 
ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränke-
behälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff; 
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; 
5. Leichte Kunststofftragetaschen, also Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke 
von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der 
Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden; 
6. Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege; 
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwen -
dungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden. 
8. Tabakprodukte 2 mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabak-
produkten vorgesehen sind. 
 
2 Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der 
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und 
verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, 
S. 1).

- 21 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Anlage 2 
zu §§ 11, 13, 14 Absatz 1 
Kostentragung nach Produktart 
Produktart 
Kostenart 
Samm-
lungskos-
ten  
Reinigungs-
kosten 
Sensibilisie-
rungskosten 
Datenerhe-
bungs- und 
Übermitt-
lungskosten 
Verwaltungs-
kosten 
Lebensmit-
telbehälter 
(Anlage 1 
Nummer 1) 
X X X X X 
Tüten und 
Folienverpa
-
ckungen (An-
lage 1 Num-
mer 2) 
X X X X X 
Getränkebe-
hälter (An-
lage 1 Num-
mer 3) 
X X X X X 
Getränkebe-
cher (Anlage 
1 Nummer 4) 
X X X X X 
Leichte 
Kunststoff-
tragetaschen 
(Anlage 1 
Nummer 5) 
X X X X X 
Feuchttücher 
(Anlage 1 
Nummer 6) 
 X X X X 
Luftballons 
(Anlage 1 
Nummer 7) 
 X X X X 
Tabakpro-
dukte mit Fil-
tern und Fil-
ter für Ta-
bakprodukte 
(Anlage 1 
Nummer 89 
X X X X X

- 22 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Artikel 2 
Änderungen des Verpackungsgesetzes 
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 
des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie 
folgt geändert: 
1. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 29a wird nach dem Wort „vorliegen,“ das Wort „und“ gestrichen. 
b) Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 30 und Nummer 31 eingefügt: 
30. „ stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einwegkunst -
stofffondsgesetzes die vorhandenen Registerangaben nach § 9 einschließ -
lich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfü -
gung, 
31. nimmt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes die 
dort genannten Registerangaben vom Umweltbundesamt entgegen und legt 
gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststoffondsgesetzes im Einver -
nehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Daten -
austauschs fest und“.  
c) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 32. 
2. In § 27 Absatz 4 werden nach dem Wort „Prüfleitlinien“ die Wörter „nach diesem Gesetz 
oder dem Einwegkunststofffondsgesetz“ eingefügt. 
Artikel 3 
Inkrafttreten 
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.  
(2) Artikel 1 §§ 13 und 18 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
(3) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 14 und 15 sowie § 21 treten am 1.9. 
September 2023 in Kraft. 
(4) Artikel 1 §§ 10, 16, 17, 18 Absatz 1 und §§ 19 und 20 sowie Artikel 2 Nummer 2 
treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

- 23 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Ziel des Gesetzes ist es, Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artikel 14 der Richtlinie (EU) 
2019/904 rechtssicher, effizient und möglichst unbürokratisch in deutsches Recht umzuset-
zen. Die der Richtlinie unterfallenden Einwegkunststoffprodukte sind die am häufigsten an 
den Stränden der  EU vorkommenden Einwegkunststoffprodukte. Sie machen Schätzungen 
zufolge etwa 86 % aller Einwegkunststoffe aus, die an den Stränden in der EU vorgefunden 
wurden (Erwägungsgründe 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/904). Für Einwegkunststoff
-
produkte, für die es derzeit keine leicht verfügbaren, geeigneten und nachhaltigeren Alter -
nativen gibt, sieht Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 dem Verursacherprinzip 
folgend vor, dass die Mitgliedstaaten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ein -
führen (Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2019/904). Die Liste der betroffenen Ein -
wegkunststoffprodukte ergibt sich aus Teil E des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904. 
Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sind die Hersteller dieser Einwegkunst-
stoffprodukte gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 verpflichtet, be-
stimmte Kosten für die Abfallbewirtschaftung, d.h. der Sammlung in öffentlichen Sammel -
systemen und der Entsorgung der gesammelten Abfälle, für Reinigungsaktionen, Sensibili-
sierungsmaßnahmen sowie für die notwendige Datenerhebung und -verarbeitung zu tra -
gen. Die zu tragenden Kosten variieren je nach Einwegkunststoffprodukt und dürfen nach 
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 die Kosten, die für die kosteneffiziente Be -
reitstellung der jeweiligen Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen. Zudem sind sie auf 
transparente Weise zwischen den beteiligten Akteuren festzulegen. 
Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/904 Aufgaben 
und Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure festzulegen. Artikel 8 Absatz 6 und 7 der 
Richtlinie (EU) 2019/904 enthalten zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen 
Binnenmarktes Regelungen zum Inverkehrbringen durch ausländische Hersteller im Inland 
bzw. durch inländische Hersteller im Ausland. Zudem enthalten Artikel 8 und 8a der Richt
-
linie 2008/98/EG weitere Mindestanforderungen an die Regime der erweiterten Herstel -
lerverantwortung, die ebenfalls zu beachten sind, soweit die Richtlinie (EU) 2019/904 nicht 
speziellere Regelungen enthält (vgl. Artikel 2 Absatz 2 und Erwägungsgrund 22 der Richt -
linie (EU) 2019/904). 
Schließlich haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 geeig-
nete Sanktionsvorschriften vorzusehen für Verstöße gegen die gemäß der Richtlinie erlas-
senen nationalen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße gegen die zur Umsetzung 
der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 
2019/904 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften. 
Neben den vielen anderen Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2019/904 soll die Erstattung 
bestimmter Kosten durch die Hersteller dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöp-
fungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, die Vermüllung der Umwelt zu bekämpfen und 
die Sauberkeit im öffentlichen Raum zu fördern. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Um-
fang den Zielsetzungen des Koalitionsvertrages für die 20. Legislaturperiode, der Entschlie-
ßung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle (BR-Drs. 343/19 (Be -
schluss)) und dem Beschluss der 97. Umweltministerkonferenz vom 26. November 2021 
(dort TOP 25).

- 24 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
Artikel 1 enthält das Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsge -
setz). 
Wichtige Inhalte sind: 
• Einrichtung und Verwaltung des Einwegkunststofffonds 
Zentrales Element des Gesetzes ist die Verwaltung eines Einwegkunststofffonds 
durch das Umweltbundesamt. In den Fonds zahlen die Hersteller die Einwegkunst-
stoffabgabe ein. Aus dem Fonds erhalten die anspruchsberechtigten öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts Ersatz ihrer entstandenen Kosten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 
(EU) 2019/904. 
• Pflicht der Hersteller zur Registrierung und jährlichen Meldung 
Um die pflichtigen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zu erfassen, haben 
sich diese mit ihren Unternehmensdaten elektronisch beim Umweltbundesamt zu 
registrieren. Die Registrierungsbestätigung erfolgt durch das Umweltbundesamt 
und ist ein Verwaltungsakt. Die bereits bei der Zentralen Stelle vorliegenden Daten 
können genutzt werden. Zur Berechnung der Einwegkunststoffabgabe melden die 
registrierten Hersteller über ein Onlineportal jährlich die Art und Masse der von 
ihnen erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffpro
-
dukte. 
• Festsetzung und Einziehung der Einwegkunststoffabgabe 
Aus der vom Hersteller gemeldeten Art und Masse der Einwegkunststoffprodukte 
und dem jeweiligen Abgabesatz ermittelt das Umweltbundesamt die Höhe der Ein
-
wegkunststoffabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Das Umwelt -
bundesamt setzt diese durch Verwaltungsakt fest und zieht sie bei Fälligkeit ein. Der 
Abgabesatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt und unterliegt einer regelmä
-
ßigen Überprüfung. 
• Pflicht der Anspruchsberechtigten zur Registrierung und jährlichen Meldung 
Um die berechtigten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und juristischen Per -
sonen des öffentlichen Rechts zu erfassen, haben diese sich ebenfalls mit den not-
wendigen Daten zu registrieren. Die Registrierungsbestätigung erfolgt durch das 
Umweltbundesamt und ist ein Verwaltungsakt. Zur Berechnung der auszuzahlen
-
den Fondsmittel melden die registrierten Anspruchsberechtigten über ein Online -
portal jährlich die erbrachten Leistungen. 
• Festsetzung und Auszahlung der Fondsmittel 
Aus den eingenommenen Sonderabgaben und den gemeldeten Leistungen der An-
spruchsberechtigten ermittelt das Umweltbundesamt nach einem Punktesystem die 
Auszahlungsanteile. Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel durch 
Verwaltungsakt fest und zahlt diese bei Fälligkeit aus. Das Punktesystem wird durch 
Rechtsverordnung festgelegt und unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung. 
• Feststellungsbefugnisse im Hinblick auf die betroffenen Einwegkunststoff -
produkte

- 25 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Zwar enthält das Gesetz klare Kriterien für die Klassifizierung als Einwegkunststoff-
produkt, dennoch kann die Einordnung im Einzelfall schwierig sein. Zur Schaffung 
von Rechts- und Investitionssicherheit sieht das Gesetz daher die Möglichkeit vor, 
dass das Umweltbundesamt durch Verwaltungsakt auf Antrag oder nach eigenem 
Ermessen die Einwegkunststoffprodukteigenschaft verbindlich feststellt. 
• Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission 
Es wird eine aus Vertretern der Hersteller und Anspruchsberechtigten sowie der 
Umwelt- und Verbraucherverbände besetzte Einwegkunststoffkommission gebildet. 
Das Umweltbundesamt übernimmt die Geschäftsstellenfunktion. Die Kommission 
unterstützt und berät durch Empfehlungen sowohl bei der Festlegung der Abgabes
-
ätze als auch der Auszahlungskriterien. Zudem ist sie bei der jährlichen Festlegung 
des Punktewertes für Auszahlungen sowie den Feststellungen zur Einwegkunst
-
stoffprodukteigenschaft zu beteiligen. 
Artikel 2 enthält notwendige Änderungen des Verpackungsgesetzes. 
Artikel 3 enthält Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes. 
III. Alternativen 
Keine. Die Regelungen dienen der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Zudem scheidet 
gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 für die in Teil E Abschnitt III der 
Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Einwegkunststoffprodukte eine Umsetzung im Wege 
vertraglicher Vereinbarungen zwischen Herstellern und Behörden aus. Schließlich bedin
-
gen sowohl die Bildung des Einwegkunststofffonds als auch die Erhebung der Einwegkunst-
stoffabgabe nach den Vorgaben des Artikel 104a ff. des Grundgesetzes (GG) und der ein -
schlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung durch Bundes-
gesetz. 
Aufgrund der unterschiedlichen betroffenen Akteure auf Bundes- und Landesebene ist eine 
Ansiedlung der gesamten Aufgabe beim Umweltbundesamt als einer oberen Bundesbe
-
hörde gegenüber einer ganz oder teilweisen Aufgabenwahrnehmung durch die Länder der 
effizientere, rechtssichere und kostengünstigere Weg. Bei einer Registrierung und jährli
-
chen Datenmeldung auf Landesebene müssten die entsprechenden IT-Systeme sechzehn-
mal eingerichtet und dauerhaft betrieben werden. Gleichzeitig müssten unzählige Daten -
schnittstellen geschaffen werden, um die Daten auszutauschen. Da die Hersteller bundes-
weit tätig sind und die Zahlungsempfänger sowohl auf Landes- und auf Bundesebene an -
gesiedelt sind, wäre auch bei einer Einnahme der Abgabe durch die Länder die Einrichtung 
einer durch Staatsvertrag zu gründenden Clearingstelle erforderlich. Die umfangreichen 
Ausgleichszahlungen zwischen Bund und Ländern und der Länder untereinander müssten 
jedes Jahr neu berechnet werden. Zudem würde der Synergieeffekt zwischen einer einheit
-
lichen Registrierung und Datenmeldung von Herstellern und Anspruchsstellern sowie einer 
einheitlichen Einnahme, Verwaltung und Auszahlung der Gelder gänzlich verloren gehen. 
Hersteller und Anspruchsberechtigte sähen sich einer Vielzahl von Behörden und sonstigen 
Einrichtungen gegenüber. Schließlich müssten in allen Ländern auch die Leistungsbe
-
scheide generiert und die Auszahlungsanordnungen getroffen werden. 
IV. Gesetzgebungskompetenz 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 
GG. Hiernach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich 
der Abfallwirtschaft. Der Kompetenztitel bezieht sich auf alle Phasen der Abfallentsorgung 
und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Maßnahmen (vgl. die Begrün
-
dung zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006,

- 26 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
S. 2034 ff.), Bundestagsdrucksache 16/813, S. 13, zu Doppelbuchstabe mm) und zuvor 
schon die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 98, 106 
[120]; 102, 99 [115 f.]). 
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 137, 1 
[Rn. 45]; 135, 155 [Rn. 121]) richtet sich für Abgaben, die keine Steuern sind, die Gesetz -
gebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln der Artikel 70 ff. GG. Die Einwegkunst -
stoffabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion ist daher von dem oben genann-
ten Kompetenztitel gedeckt. Das Gesetz enthält keine Inhalte, die eine Zustimmungspflicht 
des Bundesrates begründen. 
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen 
Verträgen 
Die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen setzen Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artikel 
14 der Richtlinie (EU) 2019/904 eins zu eins in deutsches Recht um (siehe dazu unter I.). 
Dabei werden die einschlägigen Vorgaben aus Artikel 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG 
für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingehalten. 
VI. Gesetzesfolgen 
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Mit dem Gesetz ist keine unmittelbare Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden. 
Allerdings wurde bei der Ausgestaltung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwor -
tung darauf geachtet, möglichst unbürokratische und einfache Verwaltungsverfahren zu 
schaffen. Vor allem durch die Bündelung der Aufgaben beim Umweltbundesamt unter Nut-
zung der bereits bei der Zentralen Stelle vorliegenden Herstellerdaten und der elektroni -
schen Abwicklung aller Verwaltungs- und Zahlungsverfahren, ist sichergestellt, dass es 
nicht zu übermäßigen bürokratischen Belastungen der betroffenen Unternehmen und der 
Verwaltung kommt. 
2. Nachhaltigkeitsaspekte 
Das Gesetz trägt wie folgt zur Verwirklichung der UN-Nachhaltigkeitsziele (Sustainable De-
velopment Goals, SDGs) sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung als Bestand-
teile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Aktualisierung 2018) der Bundesregierung 
bei: 
a) UN-Nachhaltigkeitsziele 
SDG 7.1 Ressourcenschonung 
Das Regelungsvorhaben dient der Förderung ressourcenschonender Mehrweglösungen. 
SDG 9.1 Innovation 
Das Regelungsvorhaben trägt dazu bei, dass die betroffene Wirtschaft in Abkehr von kurz-
lebigen Einwegprodukten nachhaltigere Lösungen im Bereich Mehrweg entwickelt. 
SDG 10.2 Verteilungsgerechtigkeit 
Das Regelungsvorhaben sorgt dafür, dass die Kosten für die Entsorgung und Reinigung 
von aus Einwegkunststoffprodukten entstehenden Abfällen, die bislang über die Entsor
-
gungsgebühren von der Allgemeinheit getragen werden, künftig von den Herstellern dieser 
kurzlebigen Produkte zu tragen sind.

- 27 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
SDG 11 Nachhaltige Städte und Gemeinden 
Das Regelungsvorhaben sorgt dafür, dass im Rahmen der Kostenerstattung Anreize ge -
schaffen werden, um die Sauberkeit von Städten und Landschaften zu verbessern. 
SDG 12.1 Nachhaltiger Konsum 
Das Regelungsvorhaben setzt durch die Sensibilisierungsmaßnahmen Anreize für Verbrau-
cherinnen und Verbraucher, damit diese von Einwegkunststoffprodukten auf nachhaltigere 
Alternativen wie Mehrwegprodukte umsteigen. 
SDG 12.2 Nachhaltige Produktion 
Das Regelungsvorhaben wird dazu beitragen, die Produktion von Einwegkunststoffproduk-
ten zugunsten nachhaltigerer Produkte, insbesondere von Mehrweglösungen, zu reduzie -
ren. 
SDG 14 Leben unter Wasser 
Das Regelungsvorhaben dient dazu, den landseitigen Eintrag von Kunststoffen in die Meere 
zu vermindern und damit das Leben unter Wasser zu schützen. 
SDG 15 Leben an Land 
Das Regelungsvorhaben dient dazu, den Eintrag von Kunststoffen in die Landschaft und 
Böden zu bekämpfen und die Sauberkeit der Umwelt zu fördern. 
b) Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung nach der Deutschen Nachhaltigkeits -
strategie 
Zu Prinzip 1: Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei 
allen Entscheidungen anwenden 
Das Regelungsvorhaben leistet einen wichtigen Beitrag zu einem nachhaltigeren Umgang 
mit Kunststoffen, einer gerechten Verteilung von Entsorgungs- und Reinigungskosten und 
einer saubereren Umwelt. 
Zu Prinzip 2: Global Verantwortung wahrnehmen 
Gerade wegen der globalen Dimension des Problems der Meeresverschmutzung soll das 
Regelungsvorhaben einen Beitrag dazu leisten, dass landseitige Kunststoffeinträge in die 
Meeresumwelt weiter eingegrenzt werden. 
Zu Prinzip 3: Natürliche Lebensgrundlagen erhalten 
Im Hinblick auf die schädlichen Auswirkungen von Kunststoffen und Mikrokunststoffen auf 
die Meeresbiologie soll das Regelungsvorhaben einen Beitrag leisten, die natürlichen Le -
bensgrundlagen dauerhaft zu erhalten. 
Zu Prinzip 4: Nachhaltiges Wirtschaften stärken 
Das Regelungsvorhaben dient dazu die Ressource „Kunststoff“ nachhaltig zu bewirtschaf-
ten, den Ressourcenverbrauch insgesamt zu reduzieren und das Angebot der Wirtschaft 
an Mehrwegalternativen zu fördern. 
Zu Prinzip 6: Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwick-
lung nutzen

- 28 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Das Regelungsvorhoben wird als Innovationstreiber für nachhaltigere Produkte und nach -
haltigere Konsummodelle wirken. 
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Durch das Gesetz entstehen für den Bundeshaushalt (Umweltbundesamt) in erster Linie 
Haushaltsausgaben für die Verwaltung eines Einwegkunststofffonds, die Errichtung und 
den Betrieb der notwendigen Register und Meldeportale sowie die notwendige Erstellung 
von Bescheiden und Prüfungshandlungen zur Validierung von Daten. Darüber hinaus ent
-
stehen für den Bundeshaushalt (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Si -
cherheit und Verbraucherschutz) Haushaltsausgaben für die Rechts- und Fachaufsicht 
über das Umweltbundesamt im Hinblick auf die Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben 
nach diesem Gesetz. Nach der auf der Grundlage bereits bestehender Vollzugsaufgaben 
des Umweltbundesamtes vorgenommenen Finanzplanung gliedern sich die Ausgaben wie 
folgt auf: 
a) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 
Jahr Haushaltsausgabe  davon Personal -
kosten 
davon Sachkosten 
2022 214.038 Euro 214.038 Euro  
2023 214.038 Euro 214.038 Euro  
2024 214.038 Euro 214.038 Euro  
2025 214.038 Euro 214.038 Euro  
2026 214.038 Euro 214.038 Euro  
Hinsichtlich der Personalkosten werden für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht 
zwei neue Plan-/Stellen für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Si
-
cherheit und Verbraucherschutz kalkuliert, die sich in folgende Eingruppierungen aufteilen 
(Beträge gemäß BMF-Rundschreiben vom 18. Juni 2020 – II A 3 – H 1012-10/07/0001 :016; 
DOK 2020/0052465): 
Für das Haushaltsjahr 2022 und die folgenden Jahre ergibt sich folgender neuer Plan-/Stel-
lenbedarf: 
Anzahl 
der 
Plan-
/Stellen 
Eingruppierung Tätigkeit Personalkostensatz 
p. a. 
2  1 x hD (A 15) Ausübung der Rechts- und 
Fachaufsicht 
1 x 119.752 Euro 
1 x gD (A 13g) Ausübung der Rechts- und 
Fachaufsicht 
1 x 94.286 Euro 
  214.038 Euro 
Refinanzierung:

- 29 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Die Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht werden als Verwaltungskosten (siehe Artikel 
1 § 3 Nummer 13 dieses Gesetzes) aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds refi -
nanziert (siehe Artikel 1 § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes). 
b) Umweltbundesamt 
Jahr Haushaltsausgabe davon Personal -
kosten 
davon  
Sachkosten 
2022 2.593.986 Euro 1.170.986 Euro 1.423.000 Euro 
2023 4.514.502 Euro 1.952.002 Euro 2.562.500 Euro 
2024 4.039.703 Euro 2.425.703 Euro 1.614.000 Euro 
2025 3.494.703 Euro 2.425.703 Euro 1.069.000 Euro 
2026 3.494.703 Euro 2.425.703 Euro 1.069.000 Euro 
Hinsichtlich der Personalkosten werden bis zu 32 neue Plan-/Stellen für das Umweltbun -
desamt kalkuliert, die sich in die in den jeweiligen Tabellen dargestellten Tätigkeitsfelder 
und Eingruppierungen aufteilen (Beträge gemäß BMF-Rundschreiben vom 18. Juni 2020 – 
II A 3 – H 1012-10/07/0001 :016; DOK 2020/0052465). Da der Einwegkunststofffonds neu 
errichtet wird, erfolgt die Besetzung dieser neuen Stellen stufenweise in den Jahren 2022, 
2023 (Errichtungsphase) und 2024 (Betriebsphase). Sollte sich während des Errichtungs
-
phase herausstellen, dass die Personalausstattung für die Betriebsphase nicht auskömm -
lich ist, kann für die Folgejahre auf der Grundlage der dann vorliegenden Erkenntnisse 
nachgesteuert werden. 
Für das Haushaltsjahr 2022 ergibt sich folgender neuer Plan-/Stellenbedarf: 
Anzahl 
der 
Plan-
/Stellen 
Eingruppierung Tätigkeit Personalkostensatz 
p. a. 
14  1 x hD (A 15) Fonds: 
Leitung der Arbeitseinheit 
1 x 119.752 Euro 
1 x hD (A 14) Fonds: 
Finanzcontrolling, interne 
Kostenplanung, Buchhaltung, 
Einnahme- und Ausgabe -
überwachung, Abgabe zur 
Vollstreckung 
1 x 104.062 Euro 
3 x hD (A 13) Fonds: 
Datenmeldungen der Herstel-
ler und Anspruchsberechtig -
ten, Prüfung und Beschei -
dung, Abgabe von OWi-Fäl -
len 
3 x 92.201 Euro

- 30 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
1 x hD (E 13) Fonds: 
Gremienbetreuung Einweg -
kunststoffkommission, Ermitt-
lung der Kostensätze für 
EWK-Produkte, später auch 
Datenmeldung der Hersteller 
und Anspruchsberechtigten 
1 x 78.157 Euro 
1 x gD (A 12) Fonds: 
Finanzcontrolling, interne 
Kostenplanung, Buchhaltung, 
Einnahme- und Ausgabe
-
überwachung, Abgabe zur 
Vollstreckung und Datenmel -
dung Hersteller 
1 x 84.854 Euro 
2 x gD (A 11) Fonds: 
Pflege und Aktualisierung der 
IT-Fachanwendungen, ggf. 
IT-Schnittstelle zur ZSVR 
2 x 77.705 Euro 
1 x mD (A 7) Fonds: 
Einnahme- und Ausgabe -
überwachung, Abgabe zur 
Vollstreckung 
1 x 49.855 Euro 
   
1 x hD (A 13) Feststellungsbescheide: 
Aufbau, später Einordungs -
anträge, Prüfung und Be -
scheidung 
1 x 92.201 Euro 
   
1 x hD (A 13) Ordnungswidrigkeiten: 
Jurist*in für OWi-Vollzug 
1 x 92.201 Euro 
   
1 x gD (E 9c) Infrastrukturaufgaben 1 x 66.717 Euro 
1 x mD (E 6) Infrastrukturaufgaben,  
Geschäftsstelle 
1 x 51.178 Euro 
   
  1.170.986 Euro 
Für das Haushaltsjahr 2023 ergibt sich – ergänzend zu den Plan-/Stellen aus dem Haus -
haltsjahr 2022 – folgender zusätzlicher Plan-/Stellenbedarf:

- 31 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Gesamtan-
zahl der Plan-
/Stellen 
Eingruppie-
rung 
Tätigkeit Personalkosten-
satz p. a. 
25 
(davon 11 neu 
in 2023) 
2 x gD (A 10) Fonds: 
Support für Hersteller und 
Anspruchsberechtigte, ins
-
bes. Telefon, Anfragen, Kon-
zeptionelle Vorbereitungen 
Datenmeldungen der Her
-
steller und Anspruchsbe -
rechtigten, Prüfung und Be -
scheidung, Abgabe von OWi-
Fällen, später Durchführung 
2 x 67.878 Euro 
   
1 x gD (A 10) Feststellungsbescheide: 
Einordnungsanträge, Prü -
fung und Bescheidung 
1 x 67.878 Euro 
   
1 x hD (A 13) Widersprüche: 
Widerspruchsbearbeitung 
1 x 92.201 Euro 
1 x gD (A 9g) Widersprüche: 
Widerspruchsbearbeitung 
1 x 55.624 Euro 
1 x mD (A 7) Widersprüche: 
Büroorganisation, unterstüt -
zende Tätigkeiten 
1 x 49.855 Euro 
   
1 x hD (A 15) Ordnungswidrigkeiten: 
Leitung der Arbeitseinheit 
1 x 119.752 Euro 
1 x hD (A 13) Ordnungswidrigkeiten: 
Jurist*in OWi-Vollzug 
1 x 92.201 Euro 
1 x mD (A 7) Ordnungswidrigkeiten: 
Organisatorische Unterstüt -
zung, später Recherche, Be -
weissicherung 
1 x 49.855 Euro 
   
1 x gD (E 9c) Infrastrukturaufgaben 1 x 66.717 Euro

- 32 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
1 x mD (E 6) Infrastrukturaufgaben 1 x 51.178 Euro 
   
  781.016 Euro 
Für das Haushaltsjahr 2024 ergibt sich – ergänzend zu den Plan-/Stellen aus den Haus -
haltsjahren 2022 und 2023 – folgender zusätzlicher Plan-/Stellenbedarf: 
Gesamtan-
zahl der Plan-
/Stellen 
Eingruppie-
rung 
Tätigkeit Personalkosten-
satz p. a. 
32 
(davon 7 neu 
in 2024) 
1 x hD (A 13) Ordnungswidrigkeiten: 
Jurist*in OWi-Vollzug 
1 x 92.201 Euro 
3 x gD (A 10) Ordnungswidrigkeiten: 
Bearbeitung der Ordnungs -
widrigkeitsverfahren 
3 x 67.878 Euro 
2 x mD (A 7) Ordnungswidrigkeiten: 
Organisatorische Unterstüt -
zung, Recherche, Beweissi -
cherung 
2 x 49.855 Euro 
   
1 x hD (E 13) Infrastrukturaufgaben 1 x 78.157 Euro 
   
  473.701 Euro 
Refinanzierung: 
Die Haushaltskosten sind gemäß der Tabellendarstellung den folgenden fünf Tätigkeiten 
bzw. Aufgabenfeldern zuzuordnen: Fonds, Feststellungsbescheide, Widersprüche, Ord
-
nungswidrigkeiten und Infrastrukturaufgaben. Folgende Refinanzierungsmechanismen 
sind vorgesehen: 
• Fonds und Infrastrukturaufgaben: 
Die Kosten im Bereich „Fonds“ und „Infrastrukturaufgaben“ werden aus den Einnah-
men des Einwegkunststofffonds finanziert und somit auf die Hersteller der betroffe-
nen Einwegkunststoffprodukte umgelegt. Dazu wird der Begriff der Verwaltungskos-
ten eingeführt (siehe Artikel 1 § 3 Nummer 13 dieses Gesetzes), es wird geregelt, 
dass diese Kosten aus den Einnahmen des Fonds zu finanzieren sind, soweit nicht 
andere Finanzierungsmechanismen vorgesehen sind (siehe Artikel 1 § 5 Absatz 1 
dieses Gesetzes). 
• Feststellungsbescheide und Widersprüche:

- 33 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Die Kosten im Bereich „Feststellungsbescheide“ und „Widersprüche“ werden aus 
den jeweiligen Gebühren refinanziert. Dazu soll die Besondere Gebührenverord -
nung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und 
Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen 
Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV) geändert werden und es sollen entsprechende 
Gebührentatbestände geschaffen werden. 
• Ordnungswidrigkeiten: 
Die Kosten im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (siehe Artikel 1 § 
25 Absatz 1 bis 3) werden durch die entsprechenden Einnahmen der Bußgelder 
refinanziert. Dies wird durch die Regelung in Artikel 1 § 25 Absatz 4 sichergestellt. 
Für die Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsauf -
wand. 
4. Erfüllungsaufwand 
a) Gesamtergebnis 
aa) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
bb) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand 
in Höhe von ca. 1.143.000 Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 
121.000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten ca. 120.000 Euro (einma
-
liger Umstellungsaufwand) beziehungsweise ca. 1.118.000 Euro (jährlicher Erfüllungsauf -
wand). 
Der Gesetzentwurf setzt die EU-rechtlichen Vorgaben des Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Ar -
tikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 „eins zu eins“ um. Daher wird kein Anwendungsfall der 
One-in, one-out-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Kabinett
-
beschluss vom 25. März 2015) begründet. 
cc) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung 
Durch das Gesetz entsteht für die Verwaltung der Länder und Kommunen ein zusätzlicher 
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 164.000 Euro und ein einmaliger Umstellungs
-
aufwand in Höhe von rund 6.000 Euro. 
b) Vorgaben 
Lfd. 
Nr. Regelung Bezeichnung 
Adressat 
und 
Informa-
tions- 
pflichten 
Zu-
stän-
dig- 
keit 
1. Artikel 1 § 4 
Absatz 1, § 5 
Verwaltung des Einwegkunststofffonds V UBA 
2. Artikel 1 § 6 
Absatz 1  
Erstellung der Jahresrechnung für den 
Einwegkunststofffonds 
V (IP) UBA

- 34 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
3. Artikel 1 § 6 
Absatz 2 
Veröffentlichung der Jahresrechnung 
für den Einwegkunststofffonds 
V (IP) UBA 
4. Artikel 1 § 7 
Absatz 1 Satz 
1 i.V.m. Absatz 
2 und 3 Satz 1 
Erstmalige Registrierung der Hersteller W (IP) Herstel-
ler 
5. Artikel 1 § 7 
Absatz 1 Satz 
2 i.V.m. Absatz 
2 und 3 Satz 1 
Änderung von Registrierungsdaten W (IP) Herstel-
ler 
6. Artikel 1 § 7 
Absatz 3 Satz 
2 
Bestätigung der erstmaligen Registrie-
rung 
V (IP) UBA 
7. Artikel 1 § 7 
Absatz 3 Satz 
3 
Bestätigung der Änderung von Regist -
rierungsdaten 
V (IP) UBA 
8. Artikel 1 § 7 
Absatz 4 
Veröffentlichung und Löschung von 
Registrierungsdaten im Internet 
V (IP) UBA 
9. Artikel 1 § 8 
Absatz 1 und 2  
Errichtung und Betrieb des elektroni -
schen Herstellerregisters 
V UBA 
10. Artikel 1 § 8 
Absatz 3 
Übermittlung von Daten an die Zent -
rale Stelle 
V (IP) UBA 
11. Artikel 1 § 8 
Absatz 4  
Übermittlung von Daten an das Statis -
tische Bundesamt 
V (IP) UBA 
12. Artikel 1 § 9 
Absatz 1 
Beauftragung von Bevollmächtigten 
von ausländischen Herstellern für das 
Inland 
W Herstel-
ler 
13. Artikel 1 § 9 
Absatz 2 Satz 
1 und 2 
Benennung des Beauftragten W (IP) Herstel-
ler 
14. Artikel 1 § 9 
Absatz 2 Satz 
3 und 4 
Bestätigung der Benennung V (IP) UBA 
15. Artikel 1 § 9 
Absatz 2 Satz 
5 
Mitteilung von Änderungen bei der Be-
nennung 
W (IP) Herstel-
ler 
16. Artikel 1 § 9 
Absatz 3 Satz 
1 
Mitteilung der Beendigung der Beauf -
tragung 
W (IP) Herstel-
ler 
17. Artikel 1 § 9 
Absatz 3 Satz 
2  
Bestätigung der Beendigung der Be -
nennung 
V (IP) UBA

- 35 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
18. Artikel 1 § 9 
Absatz 3 Satz 
3 
Information der Geschäftspartner W (IP) Herstel-
ler 
19. Artikel 1 § 9 
Absatz 4 
Beauftragung von Bevollmächtigten 
von inländischen Herstellern im Aus
-
land 
W Herstel-
ler 
20. Artikel 1 § 10 
Absatz 1 Satz 
1 
Jährliche Meldung der Hersteller W (IP) Herstel-
ler 
21. Artikel 1 § 10 
Absatz 1 Satz 
2 und 3 i.V.m. 
Absatz 4 
Prüfung und Bestätigung durch Sach -
verständige 
W (IP) Herstel-
ler 
22. Artikel 1 § 10 
Absatz 2 Satz 
1 
Errichtung und Betrieb des Onlinepor -
tals 
V UBA 
23. Artikel 1 § 10 
Absatz 2 Satz 
2  
Veröffentlichung von Daten zu den 
erstmals auf dem Markt bereit gestell
-
ten Einwegkunststoffprodukten im In -
ternet 
V (IP) UBA 
24. Artikel 1 § 10 
Absatz 3 
Anforderung weiterer Unterlagen V (IP) UBA 
25. Artikel 1 § 10 
Absatz 3 
Vorlage weiterer Unterlagen W (IP) Herstel-
ler 
26. Artikel 1 § 10 
Absatz 5 Satz 
1 
Entwicklung von Prüfleitlinien V UBA 
27. Artikel 1 § 10 
Absatz 5 Satz 
2 
Mitteilung von Verstößen an die Zent -
rale Stelle (ZSVR) 
V (IP) UBA 
28. Artikel 1 § 11 Entrichtung Einwegkunststoffabgabe W Herstel-
ler 
29. Artikel 1 § 12 
Absatz 1  
Abgabebescheid V (IP) UBA 
30. Artikel 1 § 12 
Absatz 2 
Schätzung der Masse erstmals auf 
dem Markt bereit gestellter Einweg
-
kunststoffprodukte 
V UBA 
31. Artikel 1 § 14 
Absatz 1 i.V.m. 
Absatz 2 und 3 
Satz 1 
Erstmalige Registrierung der An -
spruchsberechtigten 
V (IP) An-
spruchs
-be-
rech-
tigte

- 36 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
32. Artikel 1 § 14 
Absatz 1 i.V.m. 
Absatz 2 und 3 
Satz 1 
Änderungen von Registrierungsdaten  V (IP) An-
spruchs
-be
-
rech-
tigte 
33. Artikel 1 § 14 
Absatz 3 Satz 
2 
Bestätigung der Registrierung V (IP) UBA 
34. Artikel 1 § 14 
Absatz 3 Satz 
3 
Bestätigung der Änderung von Regist-
rierungsdaten 
V (IP) UBA 
35. Artikel 1 § 14 
Absatz 4 
Veröffentlichung und Löschung von 
Registrierungsdaten im Internet 
V (IP) UBA 
36. Artikel 1 § 15 Errichtung und Betrieb des elektroni -
schen Anspruchsberechtigtenregisters 
V UBA 
37. Artikel 1 § 16 
Absatz 1  
Jährliche Meldung der Anspruchsbe -
rechtigten 
V (IP) An-
spruchs
-be
-
rech-
tigte 
38. Artikel 1 § 16 
Absatz 3 Satz 
1 
Errichtung und Betrieb des Onlinepor -
tals 
V UBA 
39. Artikel 1 § 16 
Absatz 3 Satz 
2 
Veröffentlichung von Daten zu den er -
brachten Leistungen im Internet 
V (IP) UBA 
40. Artikel 1 § 17 Anordnung der Kontrolle der Angaben 
durch einen Sachverständigen 
V (IP) UBA 
41. Artikel 1 § 17 Kontrolle der Angaben durch einen 
Sachverständigen und Vorlage des 
Prüfergebnisses 
V (IP) An-
spruchs
-be
-
rech-
tigte 
42. Artikel 1 § 19 Bekanntgabe des Punktewertes V (IP) UBA 
43. Artikel 1 § 20 
Satz 1 und 2 
Festsetzung der auszuzahlenden 
Geldbeträge 
V (IP) UBA 
44. Artikel 1 § 20 
Satz 3 
Auszahlung der Geldbeträge V UBA 
45. Artikel 1 § 21 Feststellung der Einwegkunststoffpro -
dukteigenschaft 
V (IP) UBA 
46. Artikel 1 § 22 
Absatz 1 
Einberufung und organisatorische Lei -
tung der Einwegkunststoffkommission 
V UBA

- 37 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
47. Artikel 1 § 22 
Absatz 1 Satz 
2 i.V.m. Absatz 
2 Satz 2 
Beauftragung von Studien als Bera -
tungsgrundlage 
V UBA 
48. Artikel 1 § 23 Beratungstätigkeit der Einwegkunst -
stoffkommission 
W Herstel-
ler 
49. Artikel 1 § 23 Beratungstätigkeit der Einwegkunst -
stoffkommission 
W Sons-
tige 
50. Artikel 1 § 23 Beratungstätigkeit der Einwegkunst -
stoffkommission 
V An-
spruchs
berech
-
tigte 
51. Artikel 1 § 23 
Absatz 1 Num
-
mer 1 und Ab -
satz 2 Satz 1 
Einvernehmliche Benennung der Kom-
missionsmitglieder Hersteller 
W (IP) Herstel-
ler 
52. Artikel 1 § 23 
Absatz 1 Num
-
mer 2 bis 4 und 
Absatz 2  Satz 
1 
Einvernehmliche Benennung der Kom-
missionsmitglieder Anspruchsberech -
tigte 
V (IP) An-
spruchs
-be-
rech-
tigte 
53. Artikel 1 § 23 
Absatz 1 Num -
mer 5 und 6 
und Absatz 2  
Satz 1 
Einvernehmliche Benennung der Kom-
missionsmitglieder Sonstige 
W (IP) Sons-
tige 
54. Artikel 1 § 23 
Absatz 2 Satz 
2  
Aufforderung zur Benennung der Kom-
missionsmitglieder 
V (IP) UBA 
55. Artikel 1 § 23 
Absatz 2 Satz 
3 
Benennung der Kommissionsmitglie -
der durch das Umweltbundesamt 
V (IP) UBA 
56. Artikel 1 § 24  Rechts- und Fachaufsicht V BMUV 
57. Artikel 1 §§ 25 
und 26 
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten V UBA 
58. Artikel 1 § 27 Durchführung der Evaluierung V BMUV 
59. Artikel 2 Num -
mer 3 (Ände -
rung § 26 Ab -
satz 1 Satz 2 
VerpackV 
Übermittlung von Registerdaten V (IP) ZSVR 
 
c) Zusammenfassung zu Prozessen

- 38 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
aa) Wirtschaft 
aaa) Hersteller: 
• Registrierung: (Vorgaben 4 und 5) 
• Beauftragung von Bevollmächtigten (Vorgaben 12, 13, 15, 16, 18, 19) 
• Jährliche Meldung (Vorgaben 20, 21, 25) 
• Einwegkunststoffabgabe (Vorgabe 28) 
• Benennung Mitglieder Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 51) 
• Beratungstätigkeit der Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 48) 
bbb) Sonstige (Privatrechtliche Entsorgungswirtschaft, Umweltschutzverbände, Verbrau -
cherschutzverbände): 
• Benennung Mitglieder Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 53) 
• Beratungstätigkeit der Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 49) 
bb) Verwaltung 
aaa) Länder (= Anspruchsberechtigte): 
• Registrierung (Vorgaben 31 und 32) 
• Jährliche Meldung (Vorgaben 37 und 41) 
• Beratungstätigkeit der Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 50) 
• Benennung Mitglieder Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 52) 
bbb) Bund 
aaaa) Umweltbundesamt: 
• Verwaltung Einwegkunststofffonds (Vorgaben 1, 2, 3) 
• Register für Hersteller (Vorgaben 6, 7, 8, 9, 10, 11) 
• Bestätigung von Bevollmächtigten (Vorgaben 14 und 17) 
• Meldeportal für Hersteller (Vorgaben 22, 23, 24) 
• Entwicklung von Prüfleitlinien (Vorgaben 26 und 27) 
• Abgabebescheide (Vorgaben 29 und 30) 
• Register für Anspruchsberechtigte (Vorgaben 33, 34, 35, 36) 
• Meldeportal für Anspruchsberechtigte (Vorgaben 38, 39, 40) 
• Auszahlung (Vorgaben 42, 43, 44) 
• Feststellung der Einwegkunststoffprodukteigenschaft (Vorgabe 45) 
• Geschäftsstelle Einwegkunststoffkommission (Vorgaben 46, 47, 54, 55) 
• Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Vorgabe 57) 
bbbb) Bundesministerium für Umwelt. Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher -
schutz 
• Rechts- und Fachaufsicht (Vorgabe 56) 
• Gesetzesevaluierung (Vorgabe 58) 
d) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 
e) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

- 39 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Der Wirtschaft entsteht sowohl einmaliger Umstellungsaufwand als auch zusätzlicher Erfül-
lungsaufwand. 
Im Einzelnen stellt sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wie folgt dar: 
aa) Hersteller 
aaa) Registrierung (Vorgaben 4 und 5) 
Artikel 1 § 7 Absatz 1 beinhaltet die Pflicht der Hersteller von bestimmten Einwegkunststoff-
produkten, sich beim Umweltbundesamt zu registrieren. Hintergrund ist die Einziehung der 
Einwegkunststoffabgabe. Die Registrierung ist grundsätzlich ein einmaliger Vorgang, ledig-
lich Änderungen im Rahmen der Registrierungsdaten sind mitzuteilen. Die Registrierung 
soll rein elektronisch über ein vom Umweltbundesamt bereitgestelltes Onlineportal erfolgen. 
Eine besondere Software ist nicht erforderlich. Sachkosten fallen nicht an. Bei den zur Re-
gistrierung erforderlichen Angaben handelt es sich ausschließlich um beim Hersteller be -
reits vorliegende Betriebsdaten. 
Ein Teil der Hersteller ist bereits gemäß § 9 des Verpackungsgesetzes bei der Stiftung 
Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert. In diesen Fällen soll bei der Registrierung 
nach diesem Gesetz die einfache Übernahme der Stammdaten aus dem Verpackungsre
-
gister anhand der dort vergebenen Registrierungsnummer ermöglicht werden. Eine Zusam-
menfassung der Register ist unter anderem auf Grund des unterschiedlichen Herstellerbe-
griffes weder möglich noch sinnvoll. 
Mittels einer ersten Markterkundung im Rahmen der Erarbeitung eines ersten Zwischenbe-
richtes zu dem Forschungsvorhaben „Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung 
von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie“ (FKZ 3721333010) konnte 
der Forschungsnehmer zunächst insgesamt 388 Hersteller ermitteln, die von den Vorgaben 
des Gesetzes betroffen sind (Hersteller von Lebensmitteverpackungen: 63, Hersteller von 
aus flexiblem Material hergestellten Tüten und Folien: 31, Hersteller von Getränkebehäl
-
tern: 34, Hersteller von Getränkebechern: 64, Hersteller von leichten Kunststofftrageta -
schen: 39, Hersteller von Feuchttüchern: 37, Hersteller von Luftballons: 70, Hersteller von 
Tabakprodukten und Filtern: 50). Da es sich hierbei jedoch nur um einen sehr begrenzten 
ersten Überblick handelt, der vor allem die großen Herstellerbetriebe aufzählt, kann davon 
ausgegangen werden, dass es eine Vielzahl weiterer Unternehmen gibt, die die vorgenann
-
ten Artikel produzieren, jedoch durch den Forschungsnehmer noch nicht ermittelt werden 
konnten. Auch aus dem bereits erwähnten Verpackungsregister lassen sich zunächst keine 
weiteren Rückschlüsse auf die Anzahl der betroffenen Hersteller ableiten, da nur ein gerin
-
ger Teil der im Verpackungsregister erfassten Hersteller von Verpackungen auch die von 
diesem Gesetz erfassten Einwegkunststoffartikel erstmals auf dem Markt bereitstellt. Dar
-
über hinaus müssen auch ausländische Hersteller, die die entsprechenden Produkte in 
Deutschland erstmals auf dem Markt bereitstellen, den Registrierungsprozess durchlaufen 
und zu deren Anzahl keine Daten vorliegen, einbezogen werden. Dementsprechend kann 
an dieser Stelle nur eine grobe Schätzung vorgenommen werden, so dass im Weiteren von 
5.000 Herstellern der betroffenen Einwegkunststoffartikel ausgegangen werden soll, die der 
Registrierungspflicht unterfallen. Von diesen können in etwa 60 Prozent der Fälle, also von 
etwa 3.000 Herstellern, die Stammdaten aus dem bereits bestehenden Verpackungsregis
-
ter übernommen werden. Die anderen 40 Prozent, also 2.000 Hersteller, müssen den kom-
pletten Registrierungsprozess durchlaufen. 
Der Aufwand für die Registrierung (Aufruf der Internetseite, Registrierung, Dateneingabe, 
Bestätigung wird basierend auf den Erfahrungen der Registrierung nach dem VerpackG 
und dem ElektroG auf etwa 30 Minuten geschätzt, bei  der Übernahme der Daten dürfte 
sich der zeitliche Aufwand etwa halbieren (also 15 Minuten). Die Tätigkeit wird dem Wirt -
schaftszweig C – Verarbeitendes Gewerbe, mittleres Qualifikationsniveau zugeordnet.

- 40 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft (Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Dar-
stellung des Erfüllungsaufwands in  Regelungsvorhaben der B undesregierung) wird ein 
Stundensatz von 38,50 Euro angesetzt. 
Neben den bereits tätigen Herstellern werden jährlich neue Hersteller hinzukommen, die 
sich registrieren müssen. Die Zahl der neuen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten 
wird aber tendenziell abnehmen, da durch die im Rahmen der Umsetzung der vielfältigen 
Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2019/904 der Mehrweganteil steigen wird. In Anlehnung an 
die Ermittlung des Erfüllungsaufwands des Verpackungsgesetzes (BT-Drucksache 
19/27634) und des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes (BT-Drucksache 18/4901) soll 
angenommen werden, dass der Rotationsfaktor bei 10 Prozent liegt und somit geschätzt 
etwa 500 Hersteller jährlich hinzukommen. 
Schließlich werden die bestehenden Daten im Register von den Herstellern zu pflegen sein; 
dies bedeutet, dass Änderungen von Daten mitzuteilen sind. Aus den Erfahrungen mit dem 
Verpackungsregister wird davon ausgegangen, dass jährlich etwa 10 Prozent der registrier
-
ten Hersteller ihre Registrierungsdaten ändern oder die Einstellung der Herstellertätigkeit 
mitteilen. Der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten wird pro Fall auf 15 Minuten geschätzt, das 
Qualifikationsniveau des notwendigen Personals entspricht dem beim Registrierungspro -
zess. 
Einmaliger Umstellungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
2000 0,5 38,50 0 38.500 0 
3000 0,25 38,50 0 28.875 0 
Einmaliger Umstellungsaufwand (in Euro) 67.375 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
500 0,5 38,50 0 9.625 0 
500 0,25 38,50 0 4.813 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 14.438 
bbb) Beauftragung von Bevollmächtigten (Vorgaben 12, 13, 15, 16, 18, 19) 
Nach Artikel 1 § 9 Absatz 1 haben bestimmte Hersteller, die nicht in Deutschland niederge-
lassen sind, aber im Inland tätig sind, Bevollmächtigte zur Erfüllung ihrer Pflichten zu be -
stellen und die Benennung dem Umweltbundesamt mitzuteilen. 
Die Anzahl der Hersteller, ist schwer zu schätzen, vor allem deswegen, weil die Unterneh -
men im Ausland sitzen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Vollzug des VerpackG

- 41 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
und des ElektroG wird von etwa 850 Herstellern ausgegangen, die gegenüber dem Um -
weltbundesamt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung einen Bevollmä chtigten zu 
benennen haben, und bei denen ein solcher einmaliger Umstellungsaufwand anfällt. 
Dieser Herleitung liegt folgende Annahme zugrunde: Nach derzeitigem Stand (Dezember 
2021) sind insgesamt ca. 239.000 Hersteller im Verpackungsregister registriert. Hiervon 
sind ca. 198.000 Hersteller (= ca. 83 Prozent), die einen Sitz in Deutschland haben und ca. 
41.000 Hersteller (= ca. 17 Prozent), die einen Sitz im Ausland haben. 
Im Register der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach derzeitigem Stand 
(Dezember 2021) von den aktuell 26.932 registrierten Herstellern 9.500, die einen Bevoll -
mächtigten benannt haben. Das bedeutet, dass ca. 35 Prozent der registrierten Hersteller 
Ihren Sitz im Ausland haben. 
Legt man einen ungefähren Mittelwert dieser beiden Ansätze (Verpackungsregister und 
Herstellerregister von Elektro und Elektronikgeräten) zugrunde und überträgt das auf die 
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, so soll im Folgenden davon ausgegangen wer
-
den, dass der Prozentsatz der ausländischen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten 
schätzungsweise etwa 26 Prozent an der Gesamtzahl dieser Hersteller beträgt. Somit er
-
geben sich ausgehend von den 5.000 Herstellern (vgl. unter aaa)) etwa 1.300 Hersteller, 
die einen Bevollmächtigten benennen müssen. 
Des Weiteren ist – analog zu der unter aaa) getroffenen Annahme des Rotationsfaktors von 
10 Prozent – von 130 Fällen pro Jahr (10 Prozent von 1.300 Herstellern) auszugehen, in 
denen eine neue Beauftragung erfolgt sowie von weiteren 130 Fällen pro Jahr in denen 
eine Änderung der Benennung mitzuteilen ist oder in denen eine Beendigung der Beauftra
-
gung mitzuteilen ist. 
Der Aufwand für die Benennung wird nach den Erfahrungen aus dem Vollzug des ElektroG 
und des VerpackG auf 60 Minuten geschätzt, der Aufwand für die Mitteilung von Änderun -
gen bzw. der Beendigung der Beauftragung auf 30 Minuten. Das für die Tätigkeit erforder -
liche Personal wird dem Wirtschaftszweig C – Verarbeitendes Gewerbe, mittleres Qualifi -
kationsniveau zugeordnet. Nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft (Anhang VI des Leitfa -
dens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der 
Bundesregierung) wird ein Stundensatz von 38,50 Euro angesetzt. 
Nach Artikel 9 Absatz 4 haben Hersteller mit Sitz im Inland die, die im Ausland Einweg -
kunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen, ohne dort nieder -
gelassen zu sein, dort einen Bevollmächtigten zu bestellen. Eine Mitteilung an deutsche 
Behörden ist nicht vorgesehen. Da sich die Vorgaben für die Bestellung nach ausländi
-
schem Recht richten, ist eine Abschätzung der Erfüllungskosten nicht möglich. Nach einer 
vorsichtigen Einschätzung ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Zahl der be -
troffenen deutschen Hersteller sehr groß ist. 
Einmaliger Umstellungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
1300 1 38,50 0 50.050 0 
Einmaliger Umstellungsaufwand (in Euro) 50.050 
Jährlicher Erfüllungsaufwand:

- 42 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
130 1 38,50 0 5.005 0 
130 0,5 38,50 0 2.503 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 7.508 
ccc) Jährliche Meldung (Vorgaben 20, 21, 25) 
Nach Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 sind Hersteller der in Anlage 1 genannten Einwegkunst-
stoffprodukte verpflichtet, dem Umweltbundesamt einmal jährlich, Art und Masse der erst -
mals auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu melden. Dabei ist davon auszugehen, 
dass den Herstellern die Stückzahlen der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte be -
kannt sind. Es bedarf dann lediglich einer einfachen Berechnung (Anzahl multipliziert mit 
jeweiliger Produktmasse), um die erforderlichen Daten zu generieren. Die Meldung der Da
-
ten besteht daher aus zwei Schritten: Aufbereitung der Daten und Eintrag der Daten in die 
vorgegebene Maske der Onlineplattform. Zusätzlich müssen die Daten nach Maßgabe des 
Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 vor der Meldung von einem unabhängigen Sachver
-
ständigen geprüft und bestätigt werden. 
Der Aufwand für die Aufarbeitung der Daten wird im Durchschnitt auf 45 Minuten geschätzt. 
Der Aufwand für die Eingabe der Daten wird auf 15 Minuten geschätzt. Das für die Tätigkeit 
erforderliche Personal wird dem Wirtschaftszweig C – Verarbeitendes Gewerbe, mittleres 
Qualifikationsniveau zugeordnet. Nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft (Anhang VI des 
Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben 
der Bundesregierung) wird ein Stundensatz von 38,50 Euro angesetzt. 
Die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen werden auf etwa 176,40 Euro pro 
Fall geschätzt. Dabei wird auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem Vollzug des Ver
-
packG und der GewAbfV eine durchschnittliche Prüfdauer von drei Stunden angenommen 
und für die Entlohnung des Sachverständigen nach dem Leitfaden Erfüllungsaufwand An -
lage VI „Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistun-
gen (Qualifikationsniveau hoch)“ 58,80 Euro pro Stunde angesetzt. Allerdings werden von 
der Pflicht zur Einschaltung von Sachverständigen nach § 10 Absatz 4 bestimmte Hersteller 
unterhalb einer Mengenschwelle befreit. Damit reduziert sich die Fallzahl. Eine diesbezüg
-
liche Schätzung noch nicht möglich. 
Gleichzeitig ergibt sich möglicherweise die Notwendigkeit im Einzelfall zusätzliche Unterla-
gen vorzulegen. Dies wird aber erfahrungsgemäß nur in ca. 10 Prozent der Fälle erforder -
lich sein. Der hierfür erforderliche Aufwand wird auf 60 Minuten pro Fall geschätzt. Das für 
die Tätigkeit erforderliche Personal wird ebenfalls dem Wirtschaftszweig C – Verarbeiten
-
des Gewerbe, mittleres Qualifikationsniveau zugeordnet. Nach der Lohnkostentabelle Wirt-
schaft (Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands 
in Regelungsvorhaben der Bundesregierung) wird ein Stundensatz von 38,50 Euro ange
-
setzt. 
Jährlicher Erfüllungsaufwand:  
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro)

- 43 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
5.000 1 38,50 0 192.500 0 
5.000 3 58,80 0 882.000 0 
500 1 38,50  19.250 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 1.093.750 
ddd) Einwegkunststoffabgabe (Vorgabe 28) 
Aus Artikel 1 § 11 ergibt sich die Verpflichtung der Hersteller, die vom Umweltbundesamt 
jährlich per Bescheid festgesetzte Abgabe innerhalb der Frist von einem Monat (s. Artikel 1 
§ 12 Absatz 3) zu entrichten. Dabei handelt es sich um eine einfache Zahlungsanweisung 
ohne besonderen Schwierigkeitsgrad (Qualifikationsniveau niedrig), so dass für deren Aus
-
führung eine Minute angesetzt wird. Sachkosten fallen nicht an. 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
5.000 0,016 28,50 0 2.280 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 2.280 
eee) Benennung Mitglieder Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 51) 
Die Besetzung der Einwegkunststoffkommission erfolgt nach dem in Artikel 1 § 23 beschrie-
benen Verfahren. Dabei haben die Hersteller die Möglichkeit, die ihnen zugewiesenen 
sechs Sitze in der Kommission selbst zu benennen. Die Mitgliederbenennung durch den 
Kreis der Hersteller ermöglicht eine aktive Teilhabe am Entscheidungsprozess. Es besteht 
daher ein starkes Interesse der Hersteller von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen; es 
kann daher davon ausgegangen werden, dass zumindest, die für eine Einigung notwendi
-
gen Aktivitäten durchgeführt werden, selbst, wenn im Ergebnis keine Einigung zustande 
kommt. 
Aus der Begründung zu Artikel 1 § 23 ergibt sich, dass diese Einigung sinnvollerweise nicht 
zwischen einzelnen Herstellern erfolgt, sondern über (Hersteller-)Verbände, die den Markt 
repräsentieren. Dazu verweist die Begründung auf die §§ 10 und 12 der Stiftungssatzung 
der Zentralen Stelle Verpackungsregister e.V., die die Beteiligung von insgesamt fünf Ver
-
bänden vorsehen (Handelsverband Deutschland e.V.; Bundesverband der deutschen In -
dustrie e.V.; IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. Bundesverband für 
Kunststoffverpackungen und Folien; Markenverband e.V.; Bundesverband der Deutschen 
Ernährungsindustrie e.V.). 
Eine Einigung über die sechs Mitglieder der Kommission erfordert erfahrungsgemäß zwei 
halbtägige (d.h. vierstündige) Koordinierungssitzungen. Gleichzeitig kann davon ausgegan
-
gen werden, dass die Einigung der Hersteller über die Besetzung in der Einwegkunststoff -
kommission einmal jährlich geprüft bzw. aktualisiert wird. Daher ist zusätzlich von einer 
jährlichen externen ganztägigen (d. h. achtstündige) Besprechung auszugehen. Die Be -
sprechungen dienen der Einigung über eine sachgerechte Aufteilung der Sitze in der Ein -
wegkunststoffkommission, die entsprechende Einflussmöglichkeiten mit sich bringt, so 
dass von einem komplexen Schwierigkeitsgrad der Besprechungen auszugehen ist, der

- 44 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
zudem die Anwesenheit von Leitungspersonen erfordert ( Wirtschaftszweig C – Verarbei-
tendes Gewerbe, hohes Qualifikationsniveau; nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft (An -
hang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Rege -
lungsvorhaben der Bundesregierung) wird ein Stundensatz von 68,70 Euro angesetzt). 
Einmaliger Umstellungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
5 8 68,70 0 2.748 0 
Einmaliger Umstellungsaufwand (in Euro) 2.748 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
5 8 68,70 0 2.748 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 2.748 
fff) Beratungstätigkeit der Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 48) 
Die Einwegkunststoffkommission ist ein beratendes Gremium, dessen Mitglieder keine Ver-
gütung erhalten. Die Zusammenkunft der Einwegkunststoffkommission muss sich nach der 
Benennung der Mitglieder zunächst noch etablieren. Es wird angenommen, dass die Kom-
mission künftig zweimal jährlich für eine Dauer von jeweils 2 bis 3 Tagen zusammenkommt, 
dementsprechend soll von 5 Tagen pro Jahr (5 x 8 Stunden = 40 Stunden) ausgegangen 
werden. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass sechs Vertreter*innen der Hersteller
-
seite auf der Ebene der Geschäftsführung (höchste Qualifikationsstufe) in diesem Gremium 
vertreten sind, wird ein Stundensatz von 68,70 Euro angesetzt (Wirtschaftszweig C – Ver -
arbeitendes Gewerbe, hohes Qualifikationsniveau; nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft, 
Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Rege-
lungsvorhaben der Bundesregierung). 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
6 40 68,70 0 16.488 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 16.488 
bb) Privatrechtliche Entsorgungswirtschaft 
aaa) Benennung Mitglieder Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 53)

- 45 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Gemäß Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 2 darf die private Entsorgungswirtschaft einen 
Vertreter in die Einwegkunststoffkommission entsenden. In Anlehnung an § 12 Absatz 9 
der Stiftungssatzung der Zentralen Stelle Verpackungsregister e.V. ergeben sich lediglich 
zwei relevante Verbände, die die Benennung koordinieren können, der Bundesverband der 
Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (BDE) und der Bundesver
-
band Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse). Hier wird erfahrungsgemäß für die 
erstmalige Benennung eine halbtägige Besprechung von vier Stunden und für die jährliche 
Überprüfung eine zweistündige Besprechung angesetzt. Die Besprechungen dienen der 
Einigung über eine sachgerechte Aufteilung der Sitze in der Einwegkunststoffkommission, 
die entsprechende Einflussmöglichkeiten mit sich bringt, so dass von einem komplexen 
Schwierigkeitsgrad der Besprechungen auszugehen ist, der zudem die Anwesenheit der 
Geschäftsführung (hohe Qualifikationsstufe) erfordert (Wirtschaftszweig S – Erbringung 
von sonstigen Dienstleistungen, hohes Qualifikationsniveau; nach der Lohnkostentabelle 
Wirtschaft (Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsauf
-
wands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung) wird ein Stundensatz von 48,10 Euro 
angesetzt). 
Einmaliger Umstellungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
2 4 48,10 0 385 0 
Einmaliger Umstellungsaufwand (in Euro) 385 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
2 2 48,10 0 192 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 192 
bbb) Beratungstätigkeit der Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 49) 
Die Einwegkunststoffkommission ist ein beratendes Gremium, dessen Mitglieder keine Ver-
gütung erhalten. Die Zusammenkunft der Einwegkunststoffkommission muss sich nach der 
Benennung der Mitglieder zunächst noch etablieren. Es wird angenommen, dass die Kom
-
mission künftig zweimal jährlich für eine Dauer von jeweils 2 bis 3 Tagen zusammentrifft, 
dementsprechend soll von 5 Tagen pro Jahr (5 x 8 Stunden = 40 Stunden) ausgegangen 
werden. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass der oder die Vertreter oder Vertreterin 
der privaten Entsorgungswirtschaft auf der Ebene der Geschäftsführung (höchste Qualifi
-
kationsstufe) in diesem Gremium vertreten ist, wird ein Stundensatz von 48,10 Euro ange -
setzt (Wirtschaftszweig S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, hohes Qualifikati -
onsniveau; nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft, Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung 
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung). 
Jährlicher Erfüllungsaufwand:

- 46 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
1 40 48,10 0 1.924 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 1.924 
cc) Umweltschutzverbände 
aaa) Benennung Mitglieder Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 53) 
Nach Maßgabe des Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 5 können Umweltverbände einen Ver-
treter in die Einwegkunststoffkommission entsenden. Das bietet den Umweltschutzverbän-
den eine wichtige Möglichkeit der Teilhabe. Daher kann davon ausgegangen werden, dass 
die Umweltverbände versuchen werden, eine Einigung untereinander zu erzielen. Auch hier 
sollen die relevanten Umweltverbände anhand der §§ 10 und 12 der Stiftungssatzung der 
Zentralen Stelle Verpackungsregister e.V. ermittelt werden – konkret ist hier § 12 Absatz 
11 einschlägig. Daraus ergeben sich die Beteiligung des Deutschen Naturschutzring e.V. 
und des Dachverband der deutschen Natur-, Tier und Umweltschutzorganisationen e.V.  
Aufgrund der geringen Anzahl der beteiligten Verbände, wird davon ausgegangen, dass 
innerhalb einer halbtägigen Besprechung eine Einigung erzielt werden kann. Für die jährli-
che Überprüfung der Besetzung wird von einer zweistündigen Besprechung ausgegangen. 
Die Besprechung dient der Einigung über eine sachgerechte Aufteilung der Sitze in der 
Eiwegkunststoffkommission, die entsprechende Einflussmöglichkeiten mit sich bringt, so 
dass von einem komplexen Schwierigkeitsgrad der Besprechungen auszugehen ist, der 
zudem die Anwesenheit von Leitungspersonen der genannten Verbände erfordert (Wirt
-
schaftszweig S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, hohes Qualifikationsniveau; 
nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft (Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Dar -
stellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung) wird ein 
Stundensatz von 48,10 Euro angesetzt). 
Einmaliger Umstellungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
2 4 48,10 0 385 0 
Einmaliger Umstellungsaufwand (in Euro) 385 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
2 2 48,10 0 192 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 192

- 47 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
bbb) Beratungstätigkeit der Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 49) 
Die Einwegkunststoffkommission ist ein beratendes Gremium, dessen Mitglieder keine Ver-
gütung erhalten. Die Zusammenkunft der Einwegkunststoffkommission muss sich nach der 
Benennung der Mitglieder zunächst noch etablieren. Es wird angenommen, dass die Kom-
mission künftig zweimal jährlich für eine Dauer von jeweils 2 bis 3 Tagen zusammentrifft, 
dementsprechend soll von 5 Tagen pro Jahr (5 x 8 Stunden = 40 Stunden) ausgegangen 
werden. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Vertreter der Umweltverbände auf 
der Ebene der Geschäftsführung (höchste Qualifikationsstufe) in diesem Gremium vertre
-
ten ist, wird ein Stundensatz von 48,10 Euro angesetzt (Wirtschaftszweig S – Erbringung 
von sonstigen Dienstleistungen, hohes Qualifikationsniveau; nach der Lohnkostentabelle 
Wirtschaft, Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsauf
-
wands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung). 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
1 40 48,10 0 1.924 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 1.924 
dd) Verbraucherschutzverbände 
aaa) Benennung Mitglieder Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 53) 
Gemäß Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 6 dürfen die Verbraucherschutzverbände einen 
Vertreter in die Einwegkunststoffkommission entsenden. Es wird hier auf die Ausführungen 
zu den Umwelt- und Naturschutzverbänden verwiesen. In Anlehnung an § 12 Absatz 11 der 
Stiftungssatzung der Zentralen Stelle Verpackungsregister e.V. ergibt sich lediglich ein re
-
levanter Dachverband, der die Benennung koordinieren kann, der Bundesverband der Ver-
braucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. 
Hier wird erfahrungsgemäß für die erstmalige Benennung eine halbtägige Besprechung von 
vier Stunden und für die jährliche Überprüfung eine zweistündige Besprechung angesetzt. 
Die Besprechungen dienen der Einigung über eine sachgerechte Aufteilung der Sitze in der 
Einwegkunststoffkommission, die entsprechende Einflussmöglichkein mit sich bringt, so 
dass von einem komplexen Schwierigkeitsgrad der Besprechungen auszugehen ist, der 
zudem die Anwesenheit der Geschäftsführung (hohe Qualifikationsstufe) erfordert (Wirt
-
schaftszweig S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, hohes Qualifikationsniveau; 
nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft (Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Dar
-
stellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung) wird ein 
Stundensatz von 48,10 Euro angesetzt). 
Einmaliger Umstellungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
1 4 48,10 0 192 0 
Einmaliger Umstellungsaufwand (in Euro) 192

- 48 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
1 2 48,10 0 96 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 96 
bbb) Beratungstätigkeit der Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 49) 
Die Einwegkunststoffkommission ist ein beratendes Gremium, dessen Mitglieder keine Ver-
gütung erhalten. Die Zusammenkunft der Einwegkunststoffkommission muss sich nach der 
Benennung der Mitglieder zunächst noch etablieren. Es wird angenommen, dass die Kom-
mission künftig zweimal jährlich für eine Dauer von jeweils 2 bis 3 Tagen zusammentrifft, 
dementsprechend soll von 5 Tagen pro Jahr (5 x 8 Stunden = 40 Stunden) ausgegangen 
werden. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass der oder die Vertreter oder Vertreterin 
der Verbraucherschutzverbände auf der Ebene der Geschäftsführung (höchste Qualifikati
-
onsstufe) in diesem Gremium vertreten ist, wird ein Stundensatz von 48,10 Euro angesetzt 
(Wirtschaftszweig S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, hohes Qualifikationsni
-
veau; nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft, Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und 
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung). 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
1 40 48,10 0 1.924 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 1.924 
f) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung 
aa) Länder (inklusive Kommunen) 
Anspruchsberechtigte 
aaa) Registrierung (Vorgaben 31 und 32) 
Die anspruchsberechtigten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen juristi -
schen Personen des öffentlichen Rechts sind gemäß Artikel 1 § 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 
2 und 3 Satz 1 gehalten, sich beim Umweltbundesamt einmalig zu registrieren, sofern sie 
Erstattungen nach Maßgabe des Artikel 1 Anlage 2 geltend machen möchten. 
Nach derzeitigem Stand handelt es sich bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern 
ganz überwiegend um solche, die den Kommunen zuzurechnen sind. Kommunen werden 
beim Erfüllungsaufwand methodisch den Ländern zugeordnet. 
Da die Erstattung einen finanziellen Vorteil darstellt und der Aufwand der vorgegebenen 
Registrierung demgegenüber kaum ins Gewicht fällt, ist davon auszugehen, dass alle An
-
spruchsberechtigten diese Registrierung vornehmen werden, um sich die Kostenerstattung 
zu sichern.

- 49 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Die Registrierung selbst erfolgt durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars. In Anleh -
nung an die Zeitwerttabelle für die Informationspflichten der Wirtschaft (dort „Formulare 
ausfüllen“) und einem mittleren Aufwand, werden für die reine Registrierung 15 Minuten 
angesetzt, bei einer Qualifikationsstufe, die dem gehobenen Dienst entspricht (vgl. Anhang 
VII – Lohnkostentabelle Verwaltung – des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des 
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung). 
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die bei der Registrierung eingegebenen Daten 
einmal jährlich auf ihre Richtigkeit überprüft und ggf. angepasst werden müssen. Für die 
Prüfung bzw. Aktualisierung der Daten wird ebenso in Anlehnung an die Zeitwerttabelle für 
die Informationspflichten der Wirtschaft („Überprüfung der Daten und Eingaben“; Anhang V 
des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorha
-
ben der Bundesregierung) ein mittlerer Aufwand von 8 Minuten angesetzt bei gleicher Qua-
lifikationsstufe. 
Gemäß einer Auflistung des Branchenverbandes Bundesverband Sekundärrohstoffe und 
Entsorgung e. V. (bvse) gibt es deutschlandweit 440 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 
(https://www.bvse.de/aktuelles/linkliste/435-oeffentlich-rechtliche-entsorgungstrae
-
ger.html#A). Daneben sind auch sonstige juristischer Personen des öffentlichen Rechts an-
spruchsberechtigt. Deren Anzahl wird auf 30 geschätzt. 
Einmaliger Umstellungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
470 0,25 42,30 0 4.970  0 
Einmaliger Umstellungsaufwand (in Euro) 4.970  
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
470 0,13 42,30 0 2.584  0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 2.584  
bbb) Jährliche Meldung (Vorgaben 37 und 41) 
Um die jährliche Kostenerstattung geltend zu machen, müssen die Anspruchsberechtigten 
zusätzlich zur Registrierung die jährliche Meldung nach Maßgabe des Artikel 1 § 16 Absatz 
1 vornehmen. Die jährliche Meldung erfordert die elektronische Übermittlung von Daten zu 
den erbrachten Leistungen, aus denen sich für die Anspruchsberechtigten im vorangegan
-
genen Jahr die Sammlungs-, Reinigungs-, Sensibilisierungs- sowie Datenerhebungs- und 
-übermittlungskosten ergeben haben (s. Artikel 1 § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4). 
Hierzu sind zum Teil umfangreichere Recherchearbeiten und Berechnungen durchzufüh -
ren. Der zeitliche Aufwand wird in Anlehnung an die Zeitwerttabelle für die Informations -
pflichten der Wirtschaft („Berechnungen durchführen“; Anhang V des Leitfadens zur Ermitt-
lung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung)

- 50 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
mit 185 Minuten geschätzt und dem Qualifikationsgrad höherer Dienst zugeordnet (vgl. An-
hang VII – Lohnkostentabelle Verwaltung – des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung 
des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung). 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
470 3,083 60,50 0 87.665 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 87.665 
Gemäß Artikel 1 § 17 kann das Umweltbundesamt im Einzelfall anordnen, dass ein An -
spruchsberechtigter auf eigene Kosten die nach Artikel 1 § 16 Absatz 1 gemeldeten Daten 
durch einen Sachverständigen verifizieren lässt. Dies wird vor allem dann erforderlich sein, 
wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Daten und Auffälligkeiten beim Abgleich mit den 
Daten aus den Vorjahren gibt. Es wird davon ausgegangen, dass dies im Jahr nur in zehn 
Prozent aller Fälle (= 47 Fälle) erforderlich ist und ein Sachverständiger drei Arbeitstage (= 
24 Arbeitsstunden) zur Prüfung und Bestätigung der Vorgänge benötigt. Die Sachverstän
-
digen werden dem Wirtschaftszweig M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen 
und technischen Dienstleistungen, hohes Qualifikationsniveau zugeordnet. Nach der Lohn
-
kostentabelle Wirtschaft (Anhang VI des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Er-
füllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung) wird ein Stundensatz von 
58,80 Euro angesetzt. Da in diesem Fall aus Sicht der Verwaltung (anspruchsberechtigte 
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) externes Personal für die Prüfleistung beauftragt 
wird, und somit für die Anspruchsberechtigten keine direkten Personalkosten anfallen, wer
-
den diese Kosten als Sachkosten ausgewiesen. 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
47   1.411  66.326 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 66.326 
ccc) Benennung Mitglieder Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 52) 
Die Anspruchsberechtigten sind nach Maßgabe des Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 
4 im Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 berechtigt, insgesamt vier Vertreter als Mitglieder der 
Einwegkunststoffkommission zu benennen. Zu den grundsätzlichen Erwägungen wird auf 
die Ausführungen unter fff) verwiesen. Aus § 10 und 12 der Stiftungssatzung der zentralen 
Stelle Verpackungsregister ergeben sich zwei relevante Einrichtungen der Interessenver
-
treter: die Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände und der Verband kommunaler 
Unternehmen e.V.  
Für die Einigung zwischen den genannten Verbänden, werden zwei halbtägige (je vierstün-
dige) externe Besprechungen angesetzt. Für die jährliche Überprüfung der Benennungen 
wird eine halbtägige (vierstündige) externe Besprechung der beiden genannten Verbände 
angesetzt. Die Besprechungen dienen der Koordinierung und der Entscheidung über die 
Besetzung des Gremiums, die aufgrund der Relevanz der Sitzvergabe, die Anwesenheit

- 51 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
eines Mitarbeiters des höheren Dienstes erfordert. In Anlehnung an die Lohnkostentabelle 
Verwaltung (Anhang VII des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsauf -
wands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung) wird ein Stundensatz von 60,50 Euro 
angesetzt). 
Einmaliger Umstellungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
2 8 60,50  968  
Einmaliger Umstellungsaufwand (in Euro) 968 
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
2 4 60,50 0 484 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 484 
ddd) Beratungstätigkeit der Einwegkunststoffkommission (Vorgabe 50) 
Die Einwegkunststoffkommission ist ein beratendes Gremium, dessen Mitglieder keine Ver-
gütung erhalten. Die Zusammenkunft der Einwegkunststoffkommission muss sich nach der 
Benennung der Mitglieder zunächst noch etablieren. Es wird angenommen, dass die Kom-
mission künftig zweimal jährlich für eine Dauer von jeweils 2 bis 3 Tagen zusammentrifft, 
dementsprechend soll von 5 Tagen pro Jahr (5 x 8 Stunden = 40 Stunden) ausgegangen 
werden. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass die drei Vertreter*innen der kommu
-
nalen Seite (Entsorgungswirtschaft und Spitzenverbände) auf der Ebene des höheren 
Dienstes vertreten sind, wird in Anlehnung an die Lohnkostentabelle Verwaltung (Anhang 
VII des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungs -
vorhaben der Bundesregierung) ein Stundensatz von 60,50 Euro angesetzt. 
Jährlicher Erfüllungsaufwand:  
Fallzahl Zeitaufwand 
pro Fall (in 
h) 
Lohn-
satz pro h 
(in Euro) 
Sachkosten pro 
Fall (in Euro) 
Personalkos-
ten gesamt 
(in Euro) 
Sachkosten  
gesamt 
(in Euro) 
3 40 60,50 0 7.260 0 
Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Euro) 7.260 
bb) Bund 
aaa) Anspruchsberechtigte

- 52 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Es wird voraussichtlich auch wenige Anspruchsberechtigte geben, die der Bundesverwal -
tung zuzuordnen sind und ebenfalls an der Kosterstattung nach diesem Gesetz partizipie -
ren. Bei diesen fällt letztlich der gleiche Erfüllungsaufwand für die Registrierung und die 
Datenmeldung an wie bei den Anspruchsberechtigten, die den Ländern zuzuordnen sind. 
Wegen der geringen Fallzahl (vermutlich weniger als zehn Fälle) fällt dieser aber kaum ins 
Gewicht und ist vor dem Hintergrund des bei den Länden dargestellten Erfüllungsaufwan
-
des vernachlässigbar. 
bbb) Umweltbundesamt 
Die dem Umweltbundesamt aus der Ausübung der nach dem in Artikel 1 enthaltenen Ge -
setz entstehenden Kosten sind bereits vollständig im Kapitel D (Haushaltsausgaben ohne 
Erfüllungsaufwand) dargestellt. 
ccc) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher -
schutz 
(1) Rechts- und Fachaufsicht (Vorgabe 56) 
Die dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau -
cherschutz aus der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht über das Umweltbundesamt 
bei der Ausübung der nach dem in Artikel 1 enthaltenen Gesetz entstehenden Kosten sind 
bereits vollständig im Kapitel D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand) dargestellt. 
(2) Gesetzesevaluierung (Vorgabe 58) 
Die Evaluierung des Gesetzes soll bis zum 31. Dezember 2028 durchgeführt werden. Der 
hierfür anfallende Arbeitsaufwand für die Bundesregierung (federführend Bundesministe
-
rium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ggf. in Zusam -
menarbeit mit dem Statistischen Bundesamt) kann aufgrund des weit in der Zukunft liegen-
den Datums derzeit noch nicht abgeschätzt werden. 
ddd) Zentrale Stelle Verpackungsregister 
Nach Artikel 2 Nummer 2 wird der hoheitliche Aufgabenbereich der Stiftung Zentrale Stelle 
Verpackungsregister um eine Aufgabe erweitert. Zukünftig hat die Zentrale Stelle dem Um-
weltbundesamt Herstellerdaten aus dem Verpackungsregister zur Verfügung zu stellen. 
Der Datenaustausch soll dabei so organisiert werden, dass der Zentralen Stelle keine bzw. 
nur geringfügige Kosten entstehen. Der entstehende Erfüllungsaufwand kann derzeit noch 
nicht abgeschätzt werden. 
5. Weitere Kosten 
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Hersteller die Mehrkosten durch die Einwegkunst -
stoffabgabe auf die Verbraucher umlegen werden. Dieser Effekt dürfte aber die Einzelpreise 
für Produkte allenfalls geringfügig erhöhen. Messbare Effekte für das Verbraucherpreisni -
veau insgesamt sind daher nicht zu erwarten. Gleichzeitig sollten die von der Allgemeinheit 
zu tragenden Entsorgungsgebühren durch die Kostenerstattung mittelfristig sinken, so dass 
es auch aus diesem Grund insgesamt zu keiner Mehrbelastung von Verbraucherinnen und 
Verbrauchern kommt. 
6. Weitere Gesetzesfolgen 
a) Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen 
Entsprechend dem Leitfaden zur Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unter -
nehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung (KMU-Test) vom 30. Dezember 2015 wurde 
geprüft, ob weniger belastende Regelungsalternativen oder Unterstützungsmaßnahmen

- 53 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
möglich sind. Vor diesem Hintergrund werden nach § 10 Absatz 4 des in Artikel 1 enthalte-
nen Gesetzes Kleinunternehmen von de r Pflicht ihre jährliche Datenmeldung durch einen 
Sachverständigen prüfen zu lassen, befreit . Dies sorgt für eine bürokratische Entlastung 
gerade kleiner und mittelständischer Unternehmen. 
b) Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung 
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien 
(GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind durch das Gesetz unter Berücksichtigung 
der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen er
-
kennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. 
c) Demographie-Check 
Von dem Vorhaben sind keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die 
Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung 
oder das Generationenverhältnis – zu erwarten. 
d) Gleichwertige Lebensverhältnisse 
Entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check) 
bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche Aus
-
wirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhält-
nisse der Menschen im Bundesgebiet hat. Die Mittelverteilung aus dem Einwegkunststoff -
fonds richtet sich entsprechend den engen EU-rechtlichen Vorgaben ausschließlich nach 
den von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen 
des öffentlichen Rechts erbrachten Leistungen. Die zu ersetzenden Kosten und die Aus
-
zahlungskriterien sind gesetzlich festgelegt. In Bezug auf den im Leitfaden genannten „Fak-
tor Finanzsituation der Kommunen“ sind Auswirkungen auf das Gefälle zwischen finanz -
starken und finanzschwachen Kommunen nicht zu erwarten. Im Hinblick auf den „Faktor 
Daseinsvorsorge“ (betroffen Stadtreinigung und Abfallentsorgung) ist anzumerken, dass 
eine Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern möglich erscheint, wenn die bislang über die 
Abfallgebühren der Allgemeinheit obliegenden Kosten nunmehr auf die Hersteller verlagert 
werden. Schließlich wirkt sich das Regelungsvorhaben positiv auf den „Faktor Natürliche 
Lebensgrundlagen aus“. Ziel ist es den Eintrag von Kunststoffabfällen in die Umwelt zu 
minimieren und damit den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden und Wasser) 
zu fördern. 
e) Digitalisierungscheck 
Entsprechend dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurde das Regelungs -
vorhaben einem Digitalisierungscheck unterzogen. Um einer modernen digitalen Verwal -
tung gerecht zu werden, erfolgt die Abwicklung der Verwaltungs- und Zahlungsverfahren 
ausschließlich elektronisch. Dadurch wird dem Ziel einer digitalen Verwaltung in erhebli -
chen Maße Rechnung getragen. 
d) Klimacheck 
Entsprechend dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurde das Regelungs -
vorhaben einem Klimacheck unterzogen. Das Regelungsvorhaben trägt dazu bei, dass 
kurzlebige Einwegkunststoffprodukte durch nachhaltigere Alternativen ersetzt werden. 
Dadurch kann insbesondere ein Beitrag zur Reduzierung der klimaintensiven Produktion 
und Verarbeitung von Kunststoffen geleistet werden.

- 54 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
VII. Befristung; Evaluierung 
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die umzusetzenden Regelungen 
des Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 dauerhaft gelten. 
Auch die Befristung einzelner Regelungen im Gesetz ist nicht angezeigt, da sie insgesamt 
der dauerhaften Bildung und Verwaltung des Einwegkunststofffonds dienen. Das Gesetz 
enthält in § 27 eine Evaluierungsklausel (zu den Einzelheiten siehe die dortige Begrün
-
dung). 
B. Besonderer Teil 
Zu Artikel 1 (Einwegkunststofffondsgesetz) 
Dieser Artikel enthält das neue Einwegkunststofffondsgesetz. Dieses ist ohne Vorläufer im 
bisherigen Recht und dient insgesamt der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie 
Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904. Es ist der letzte noch fehlende gesetzgeberische 
Baustein zur Umsetzung der genannten Richtlinie. 
Zu Teil 1 (Allgemeine Vorschriften) 
Dieser Teil regelt, wie in Gesetzen und Rechtsverordnungen üblich, den Anwendungsbe -
reich und die Begriffsbestimmungen. 
Zu § 1 (Ziele) 
Die Vorschrift enthält die Ziele des Gesetzes. Sie dient der Umsetzung von Artikel 8a Ab -
satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG. Hiernach ist die Festlegung von qualitativen 
oder quantitativen Vorgaben oder Zielsetzungen erforderlich, die sowohl die Abfallbewirt
-
schaftung als auch andere in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung relevante 
Aspekte betreffen können. 
Die Ziele der erweiterten Herstellerverantwortung für die Einwegkunststoffprodukte nach 
Anlage 1 werden dabei durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 vorgegeben. Es sollen 
die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Mee
-
resumwelt, und die menschliche Gesundheit vermieden bzw. vermindert werden. Gleich -
zeitig sollen innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe geför-
dert werden, um so auch zu einem reibungslosen Funktionieren des europäischen Binnen-
marktes beizutragen. Diese Ziele der Richtlinie (EU) 2019/904 werden – soweit sie die mit-
gliedstaatliche Ebene betreffen – in die Zielvorschrift dieses Gesetzes übernommen, denn 
dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artikel 14 der Richt
-
linie (EU) 2019/904. Die Zielvorschrift des Satzes 1 korrespondiert insgesamt mit der Eva -
luierungsregelung des § 27. Das in Satz 2 genannte Ziel ermöglicht es Wettbewerbern, 
privatrechtlich gegen die Konkurrenz vorzugehen, die sich nicht an die Vorgaben dieses 
Gesetzes hält. Im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sollen 
die ordnungsgemäß registrierten Hersteller vor zusätzlichen Belastungen geschützt wer
-
den, indem die nach diesem Gesetz zu tragenden Kosten fair von allen betroffenen Markt -
teilnehmern übernommen werden. Sich regelkonform verhaltende Hersteller sollen damit 
auch vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden, die durch nicht regelkonform agierende 
Unternehmen entstehen können. Dies unterstützt mittelbar auch den Vollzug der Regelun
-
gen. Ähnliche Regelungen finden sich in § 1 Absatz 1 Satz 4 VerpackG, § 1 Satz 3 ElektroG 
(vgl. dazu auch BT-Drs. 19/26271 S. 48). 
Zu § 2 (Anwendungsbereich) 
Die Vorschrift enthält die Festlegung des Anwendungsbereichs des Gesetzes.

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Absatz 1 stellt klar, dass das Gesetz die in § 23 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafge -
setzes (KrWG) geregelte Produktverantwortung – speziell für die in Anlage 1 genannten 
Einwegkunststoffprodukte – konkretisiert. Die Vorschrift ist angelehnt an § 1 Absatz 1 Satz 
1 des Verpackungsgesetzes und setzt Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 um. 
Hiernach haben die Mitgliedstaaten „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ge
-
mäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG“ einzuführen. Der europarechtliche 
Begriff der erweiterten Herstellerverantwortung entspricht dabei dem deutschen Begriff der 
Produktverantwortung, dessen Grundlagen im Kreislaufwirtschaftsgesetz  geregelt sind. 
Absatz 2 betrifft das Verhältnis zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und den hierzu erlassenen 
Rechtsverordnungen. Diese bleiben anwendbar, soweit das Einwegkunststofffondsgesetz 
keine abweichenden Vorschriften enthält. Die Regelung ist angelehnt an § 2 Absatz 1 Satz 
1 des Verpackungsgesetzes; § 2 Absatz 3 Satz1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 
und § 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes. Gleiches gilt für die entsprechende Anwen
-
dung des § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Damit wird bewirkt, dass die behördliche 
Generalklausel auch für Anordnungen nach diesem Gesetz gilt. Die entsprechende An
-
wendbarkeit des § 68 KrWG ist erforderlich, weil das Gesetz eigene Verordnungsermäch -
tigungen enthält, die eine Anhörung der beteiligten Kreise vorsehen. 
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen) 
Die Vorschrift enthält die für das Gesetz geltenden Begriffsbestimmungen. Eine Vielzahl 
der Begriffsbestimmungen ist mit wenigen redaktionellen Anpassungen aus der Richtlinie 
(EU) 2019/904 übernommen worden. Die Nummern 9 bis 13 enthalten Ausführungen zu 
den Arten der umzulegenden Kosten, die sich je nach Einwegkunststoffprodukt unterschei
-
den. Die Kostenarten leiten sich aus Artikel 8 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 
ab. Zudem enthält Anlage 1 die Liste der betroffenen Einwegkunststoffprodukte und Anlage 
2 eine tabellarische Zuordnung der jeweils umzulegenden Kosten. 
Nummer 1 bestimmt den zentralen Begriff des „Einwegkunststoffprodukts“. Die Vorschrift 
entspricht der Begriffsbestimmung des Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 
sowie § 2 Nummer 1 EWKVerbotsV und § 2 Nummer 1 EWKKennzV. Die Definition gibt 
zum einen vor, dass das betroffene Produkt „ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen 
muss“; dabei wird der Kunststoffbegriff selbst in Nummer 2 näher erläutert. Zum anderen 
konkretisiert Nummer 1 den Begriff „Einweg“ durch eine Abgrenzung zum „Mehrweg“-Be
-
griff. So soll es zentral darauf ankommen, dass ein Produkt während seiner Lebensdauer 
mehrere Produktkreisläufe durchläuft, indem es entweder zur Wiederbefüllung an einen 
Hersteller oder Dritten zurückgegeben wird (Beispiel: Mehrweggetränkeflasche aus Kunst
-
stoff) oder zu dem Zweck, zu dem es ursprünglich hergestellt wurde, wiederverwendet wird 
(Beispiel: Essteller für Kinder aus Kunststoff). Gegenüber der deutschen Sprachfassung 
der Richtlinie ist die Definition in Übereinstimmung mit den anderen Sprachfassungen leicht 
abgeändert worden, um klarzustellen, dass die Wiederbefüllung durch einen Hersteller und 
die sonstige Weiterverwendung zu dem ursprünglichen Zweck zwei verschiedene Alterna
-
tiven sind. 
Es muss sich aber sowohl bei der Wiederbefüllung als auch bei der Wiederverwendung um 
ein Produkt handeln, das bestimmungsgemäß in der Produktphase, das heißt ohne in ei
-
nem Zwischenschritt zu Abfall zu werden, mehrfach verwendet wird. Auch die Art der Ver -
wendung spielt eine Rolle, da die Verwendung zu „demselben Zweck“ erfolgen muss, für 
den das Produkt hergestellt worden ist. So ist eine Kunststoffbox zum Transport und der 
Aufbewahrung von Lebensmitteln nur dann ein Mehrwegbehältnis, wenn die Box bereits 
von seiner Beschaffenheit her dazu bestimmt ist, von einem Hersteller bzw. Dritten erneut 
mit Lebensmitteln befüllt zu werden. Andere mögliche Verwendungszwecke, z.B. als Auf
-
bewahrung für andere Produkte, sind unerheblich. Da die Frage, ob es sich um ein Einweg- 
oder ein Mehrwegprodukt handelt, bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung auf 
dem Markt oder des Verkaufs entschieden werden muss, bleiben mögliche subjektive Ver
-

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wendungszwecke von Verbraucherinnen und Verbrauchern außer Betracht. O b beispiels-
weise ein als Einweggetränkebecher konzipierter Becher  tatsächlich nur ein einziges Mal 
benutzt wird, ist daher unerheblich. Bei der Art der Verwendung und der Fr age der Mehr-
fachverwendung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der auch und gerade die Verkehrs -
auffassung berücksichtigt. Es ist damit nicht möglich, dass ein Hersteller einen als Einweg-
produkt hergestellten Gegenstand durch den bloßen Verweis, dass eine  Mehrfachnutzung 
unter bestimmten Umständen möglich sei, zu einem Mehrwegprodukt „umdeklariert“. 
Die Europäische Kommission hat am 31. Mai 2021 verspätet die nach Artikel 12 Satz 2 der 
Richtlinie (EU) 2019/904 vorgesehenen „Leitlinien über Einwegkunststoffartikel in Überein-
stimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates 
über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ 
veröffentlicht. Dort wird unter 2.2 der Einwegkunststoffproduktbegriff näher erläutert. 
Schließlich besteht nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, dass das Um
-
weltbundesamt die Einwegeigenschaft eines Kunststoffproduktes durch Verwaltungsakt 
feststellt. 
Nummer 2 definiert den Begriff „Kunststoff“. Die Vorschrift setzt Artikel 3 Nummer 1 der 
Richtlinie (EU) 2019/904 um und entspricht § 2 Nummer 2 EWKVerbotsV und § 2 Nummer 
2 EWKKennzV. Kunststoff wird definiert als ein Werkstoff, der aus einem Polymer besteht 
und als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann. Für den Polymerbegriff 
gilt die Definition des Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Hiernach ist 
ein Polymer ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette einer oder mehrerer 
Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines 
bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekularge
-
wicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzu -
führen sind. Ein Polymer enthält nach der Definition zum einen eine einfache Gewichts -
mehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer 
weiteren Monomereinheit bzw. einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung einge
-
gangen sind und zum anderen weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen 
mit demselben Molekulargewicht. 
Nach der EU-rechtlich vorgegebenen Begriffsbestimmung ist es für die Einordnung eines 
Werkstoffs als Kunststoff ohne Bedeutung, wenn ihm Zusatzstoffe oder andere Stoffe zu -
gesetzt werden. Farben, Tinten und Klebstoffe können nicht als Hauptstrukturbestandteil 
von Endprodukten fungieren und fallen deshalb nicht unter die Definition. Ausgenommen 
von der Definition sind allerdings Werkstoffe, die aus natürlichen Polymeren bestehen, die 
nicht chemisch modifiziert wurden. Weiterhin soll nach Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 
(EU) 2019/904 die gegenüber dem Chemikalienrecht angepasste Definition des Begriffs 
„Kunststoff“ auch polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch ab
-
baubare Kunststoffe einschließen und zwar unabhängig davon, ob sie aus Biomasse ge -
wonnen werden und, ob sie sich mit der Zeit zersetzen. 
Die nach Maßgabe von Artikel 12 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 erlassenen Leitlinien 
der Europäischen Kommission enthalten unter 2.1 weitere Ausführungen zum Kunststoff -
begriff. Schließlich besteht nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, dass das 
Umweltbundesamt die Kunststoffeigenschaft eines Einwegproduktes durch Verwaltungsakt 
feststellt. 
Nummer 3 enthält die zentrale Bestimmung des Herstellerbegriffs. Dieser ist wichtig für die 
Feststellung der Abgabepflicht gerade in Verkaufs-, Vertriebs- bzw. Lieferketten. Die Vor -
schrift setzt den Herstellerbegriff des Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/904 eins 
zu eins um, obgleich einige sprachliche Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen 
wurden. Der Herstellerbegriff unterscheidet dabei zwei unterschiedliche Fallgruppen: Wäh
-
rend Buchstabe a die Fälle regelt, in denen das betroffene Unternehmen zumindest auch 
im Inland niedergelassen ist, betrifft Buchstabe b den Fall, dass keine Niederlassung im 
Inland besteht und ausschließlich vom Ausland aus auf dem deutschen Markt agiert wird.

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Buchstabe a betrifft den Fall, dass eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige 
Personengesellschaft, die in Deutschland niedergelassen ist als Produzent, Befüller, Ver -
käufer oder Importeur Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmalig auf dem Markt 
bereitstellt. Die Bereitstellung muss „erstmalig“ erfolgen, das heißt ein Produzent, Befüller, 
Verkäufer oder Importeur, der bereits ein auf dem Markt bereitgestelltes Einwegkunststoff
-
produkt weitergibt, ist kein Hersteller im Sinne der Vorschrift. Gleichwohl treffen diese Ak -
teure bestimmte Pflichten (vgl. § 7 Absatz 5). Durch den Begriffsteil „auf dem Markt bereit-
stellen“ wird gleichermaßen die Definition des Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 
2019/904 in die Herstellerdefinition übernommen, so dass es einer gesonderten Nennung 
des Inverkehrbringensbegriffs nicht bedarf. 
Buchstabe b betrifft den Fall, dass eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige 
Personengesellschaft, die nicht in Deutschland niedergelassen ist, und Einwegkunststoff
-
produkte nach Anlage 1 unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer mittels Fern-
absatzverträgen verkauft. Dabei ist auf die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ver -
käufer und Käufer abzustellen. 
Nummer 4 beschreibt den für die Herstellerdefinition nach Nummer 2 Buchstabe a zentra-
len Begriff der Bereitstellung auf dem Markt und entspricht der Definition in Artikel 3 Num -
mer 7 der Richtlinie (EU) 2019/904. Unter Bereitstellung auf dem Markt ist die Abgabe eines 
Einwegkunststoffprodukts nach Anlage 1 mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung 
zu verstehen. Sie bezieht sich auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als 
Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. 
Nummer 5 enthält eine Definition für den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes. Die 
Definition orientiert sich dabei im Wesentlichen an der bereits bestehenden Definition in § 
3 Absatz 14b VerpackG. Dieser ist der handelnde Akteur eines elektronischen Marktplatzes 
und kommt daher als Adressat von Verpflichtungen in Betracht. In Satz 2 wird der Begriff 
des elektronischen Marktplatzes definiert. 
Nummer 6 enthält eine Definition des Fulfilment-Dienstleisters. Die Definition orientiert sich 
dabei an § 3 Nummer 14c VerpackG. Ausdrücklich ausgenommen von der Tätigkeit eines 
Fulfilment-Dienstleisters werden gemäß Satz 2 Postdienstleistungen nach § 4 des Postge
-
setzes, Paketzustelldienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüber-
schreitende Paketzustelldienste und Frachtverkehrsdienstleistungen. 
Nummer 7 definiert den Begriff des Bevollmächtigten. Gemeinsam mit der Regelung in § 9 
Absatz 1 dient die Regelung der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 6 der Richt
-
linie (EU) 2019/904. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an § 3 Nummer 10 ElektroG und 
§ 3 Nummer 14a VerpackG. Mit den Regelungen zum Bevollmächtigten sollen ausländi
-
schen Herstellern die Wahrnehmung der Produktverantwortung im Geltungsbereich dieses 
Gesetzes erleichtert werden, indem durch eine entsprechende Beauftragung die Herstel
-
lerpflichten mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 auf den Bevollmächtigten übertragen 
werden können. Der Bevollmächtigte tritt nach der Beauftragung durch den Hersteller in 
dessen Pflichten ein und ist damit auch potentieller Adressat der Ordnungswidrigkeiten in 
§ 25 Nummer 9. Der Bevollmächtigte muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederge-
lassen sein. 
Nummer 8 erläutert die im Gesetz verwendete Kurzbezeichnung „Zentrale Stelle“. Sie be-
zieht sich auf die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“, die am 16. Mai 2017 als privat -
rechtliche Stiftung nach Maßgabe des § 3 Absatz 18 in Verbindung mit § 24 VerpackG 
errichtet wurde. Die Aufgaben der zentralen Stelle ergeben sich aus § 26 VerpackG, der im 
Rahmen von Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wird. 
Nummer 9 definiert den Begriff der Sammlungskosten als Kosten für die Sammlung von 
Abfällen aus Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 in öffentlichen Sammelsystemen. 
Ein Sammelsystem kann z.B. ein Abfalleimer oder auch ein Abfallcontainer sein. Der Begriff

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„Sammlung“ wird in § 3 Absatz 15 KrWG definiert, als das E insammeln von Abfällen, ein -
schließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförde-
rung zu einer Abfallbehandlungsanlage. Zur Sammlung gehören auch alle logistischen Vor-
bereitungshandlungen, wie das Auswählen und Vorbereiten des Ortes, an dem die Sam -
melbehälter aufgestellt werden  sollen, das Anbringen und Aufstellen der Sammelbehälter 
sowie das Beschriften der Sammelbehälter oder andere Hinweismaßnahmen. 
Der Begriff „System“ verdeutlicht, dass die Erfassung und Leerung des Behältnisses ge -
plant sein muss. Das bedeutet, dass die Behälter gerade zu dem Zweck aufgestellt werden 
müssen, mit Abfällen befüllt zu werden. Ein Sammelsystem gilt dann als „öffentlich“, wenn 
es an einem allgemein zugänglichen Ort errichtet ist und durch einen oder im Auftrag eines 
öffentlichen Trägers betrieben wird. Durch die Begrenzung auf allgemein zugängliche Orte 
wird insbesondere klargestellt, dass die bestehenden Sammelsysteme der öffentlich-recht
-
lichen Entsorgungsträger zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, wie 
bspw. der Restmülltonne, nicht erfasst sind. 
Zu den Kosten der Sammlung gehören die Kosten der Errichtung des Sammelsystems so-
wie die regelmäßigen Kosten des Betriebs sowie der Beförderung und Entsorgung der Ab-
fälle, die sich aus der Leerung des Sammelbehälters ergeben. Die Sammlungskosten be -
ziehen sich im Gegensatz zu den Reinigungskosten auf Abfälle, die ordnungsgemäß in den 
dafür zur Verfügung gestellten Behältern entsorgt werden. 
Die Pflicht zur Umlage der Sammlungskosten auf die Hersteller für die Produkte nach Teil 
E Abschnitt I der Richtlinie (EU) 2019/904 ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b 
der genannten Richtlinie. Für die im Anhang Teil E Abschnitt III der Richtlinie (EU) 2019/904 
aufgeführten Produkte ergibt sich die Erstattungspflicht wortgleich aus Artikel 8 Absatz 3 
Satz 2 der genannten Richtlinie. 
Halbsatz 4 stellt in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 klar, dass im Hinblick auf die 
Sammlung von Abfällen aus kunststoffhaltigen Tabakprodukten, zu den Sammlungskosten 
auch die Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Ta
-
bakprodukten (z.B. Aschenbecher) gerade an Orten mit starker Vermüllung gehören. Dabei 
sind Orte mit starker Vermüllung solche, die insbesondere aufgrund der hohen Frequentie
-
rung durch Besucher, tendentiell starker Vermüllung ausgesetzt sind bzw. sein können. Die 
Kosten sind dabei auch dann erfasst, wenn gerade die eingerichtete Infrastruktur dazu be
-
trägt, dass die Vermüllung des betreffenden Ortes abnimmt.  
Nummer 10 definiert die Reinigungskosten als die Kosten, die den genannten öffentlichen 
Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dadurch 
entstehen, dass sie Abfälle, die auch die in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte 
enthalten, aus der Umwelt entfernen. Der Eintrag dieser Abfälle in die Umwelt erfolgt regel
-
mäßig durch das achtlose Wegwerfen (sog. Littering). Der Bezug zu § 3 Absatz 22 KrWG 
stellt klar, dass die Kosten der Verwertung und Beseitigung der Abfälle ebenfalls Teil der 
Reinigungskosten sind. 
Die Umlage der Reinigungskosten auf die Hersteller für die in Teil E des Anhangs der Richt-
linie (EU) 2019/904 genannten Produkte ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c bzw. 
Absatz 3 Buchstabe b der genannten Richtlinie. Die Erstattung der Kosten erfolgt ausdrück
-
lich nur für Reinigungsaktionen von oder im Auftrag von „Behörden“. Der Behördenbegriff 
ist EU-rechtlich auszulegen und umfasst im deutschen Recht alle öffentlich-rechtlichen Ent
-
sorgungsträger sowie weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts. In Abgrenzung 
dazu sind z.B. die Kosten freiwilliger Reinigungsaktionen von Nicht-Regierungsorganisati
-
onen nicht erstattungsfähig. Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn eine solche Reini -
gungsaktion im Auftrag eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder einer juristi -
schen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt. Die Beauftragung ist rechtlich als Drittbe -
auftragung nach § 22 KrWG einzuordnen. Sie setzt eine vertragliche Bindung zwischen der 
öffentlichen Stelle und der Nicht-Regierungsorganisation voraus. Die Beauftragung sollte

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dabei zum Zwecke der Rechtssicherheit und Transparenz im Wege einer schriftlichen Ver-
einbarung erfolgen. 
Nummer 11 definiert die Kosten der Sensibilisierung von Verbraucher*innen nach Maß -
gabe von § 46 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 KrWG. Die Neufassung von § 46 
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 KrWG erfolgte durch das Gesetz zur Umsetzung von 
Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsge
-
setz und in anderen Gesetzen vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 2021 S. 1699). Diese Änderung 
von § 46 KrWG setzt Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 um. Hiernach sind die EU-
Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um Verbraucher*innen zu informieren, 
z.B. zu wiederverwendbaren Alternativen oder den Auswirkungen des Litterings. Entspre -
chend erfolgt die Kostenerstattung nach den Vorgaben dieses Gesetzes nur für solche Sen-
sibilisierungsmaßnahmen, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags erfolgen. 
Nach § 14 Absatz 3 des VerpackG, der ebenfalls Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 
umsetzt, sind auch die Systeme nach Verpackungsrecht verpflichtet, in Bezug auf Verpa -
ckungen entsprechende Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Kosten für diese 
Sensibilisierungsmaßnahmen werden allerdings über die Lizenzentgelte bereits von den 
Verpackungsherstellern getragen und sind deshalb für die Erstattung nach diesem Gesetz 
nicht relevant. Allerdings ist der finanzielle Beitrag – speziell der Verpackungshersteller – 
bei der Berechnung der Kostenlast der einzelnen Hersteller im Rahmen der Festlegung der 
Abgabesätze entsprechend zu berücksichtigen. 
Nummer 12 definiert den Begriff der Kosten für die Erhebung und Übermittlung der Daten, 
die für die Berechnung der Abgabe und Kostenerstattungen relevant sind. Dabei handelt es 
sich um den Kostenaufwand, der dem Umweltbundesamt als ausführender Behörde ent
-
steht. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe 
c der Richtlinie (EU) 2019/904 i.V.m. Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b und c Richtlinie 
2008/98/EG. Hierbei gibt es eine hohe Schnittmenge zu den Verwaltungskosten nach Num-
mer 13. 
Nummer 13 definiert die Verwaltungskosten als Kosten, die für die Durchführung der Auf -
gaben nach diesem Gesetz beim Umweltbundesamt und dem Bundesministerium für Um -
welt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz anfallen. Der zweite Satz 
konkretisiert beispielhaft die möglichen Kostenarten. Zu den Kosten zählen vor allem die 
laufenden Personal- und Sachkosten, die dem Umweltbundesamt durch die Verwaltung 
des Einwegkunststofffonds dauerhaft entstehen. Dazu zählen aber auch die Kosten, die 
dem Umweltbundesamt durch den Aufbau und den Betrieb der elektronischen Datenerfas
-
sungs- und -verarbeitungssysteme entstehen. Bezüglich der Entgelte für Fremdleistungen 
ist davon auszugehen, dass diese vor allem im Bereich der Schaffung von IT-Struktur und 
wissenschaftlichen Studien relevant werden. Auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht 
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher
-
schutz zählen zu den Verwaltungskosten. 
Zu Teil 2 (Einwegkunststofffonds) 
Dieser Teil regelt die zentralen Vorschriften zu dem vom Umweltbundesamt zu verwalten -
den Einwegkunststofffonds. 
Zu § 4 (Einwegkunststofffonds) 
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 
2019/904. Die Vorschrift betrifft die Verwaltung des Einwegkunststofffonds. 
Absatz 1 verpflichtet in Satz 1 das Umweltbundesamt zur Verwaltung des Einwegkunst -
stofffonds. Der Einwegkunststofffonds soll über einen zweckgebundenen Einnahmetitel 
(vgl. § 8 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung) mit der Bezeichnung „Einwegkunststoff
-

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fonds“ im Bundeshaushalt verbucht werden. Zweck dieses vom Umweltbundesamt zu ver-
anschlagenden neuen Titel s ist nach Satz 2  die Abwicklung der von den Herstellern zu 
tragenden Kosten nach § 3 Nummer 9 bis 13. Zentrales Element sind dabei die Kostener-
stattungsansprüche der Zahlungsempfänger nach § 11 gegenüber den Herstellern von be-
stimmten Einwegkunststoffprodukten. 
Zu dem genannten neuen Einnahmetitel ist ein korrespondierender Ausgabetitel im Bun -
deshaushalt zu veranschlagen. Die Einnahmen des Einwegkunststofffonds werden durch 
die Einwegkunststoffabgabe gemäß § 11 sichergestellt. Die Einwegkunststoffabgabe ist da-
bei finanzverfassungsrechtlich als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einzuordnen 
(vgl. dazu die Begründung zu § 11). 
Die Veranschlagung des Einwegkunststofffonds als eigener zweckgebundener Titel im 
Haushalt dient dazu, die bei der Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion 
erforderliche Haushaltstransparenz sicherzustellen. Zu den zweckgebundenen Ausgaben 
des Einwegkunststofffonds zählen die in § 3 Nummer 9 bis 13 genannten Kosten. Neben 
den in Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 erstattungsfähigen Kosten der 
öffentlichen Stellen sind daher auch die Verwaltungskosten für den Einwegkunststofffonds 
enthalten. Die Verwaltung des Einwegkunststofffonds obliegt dem Umweltbundesamt. Da
-
bei untersteht das Umweltbundesamt nach § 24 der Rechts- und Fachaufsicht durch das 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 
Absatz 2 unterwirft die Verwaltung des Einwegkunststofffonds den Grundsätzen der Wirt -
schaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Vorschrift rekurriert auf § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bun -
deshaushaltsordnung und ist insoweit deklaratorisch. Allerdings wird mit der ausdrücklichen 
Regelung dem in Artikel 8 Absatz 4 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 angelegten Ziel, 
die Verwaltungskosten so gering wie möglich zu halten, Rechnung getragen. Mittel zur Kon
-
trolle ist die vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 1 anzufertigende Jahresrechnung. 
Zu § 5 (Finanzierung) 
Absatz 1 regelt in Satz 1 die Finanzierung der Verwaltungskosten durch den Einwegkunst-
stofffonds. Die Verwaltungskosten werden in § 3 Nummer 13 definiert und sind durch den 
Fonds zu finanzieren, soweit keine anderweitige Kostenerstattung, etwa durch Gebühren 
o.ä. besteht. Die überwiegenden Kosten fallen dabei erst mit Inkrafttreten der Regelungen 
zum Einwegkunststofffonds an und sind aus den Einnahmen des Fonds jährlich zu finan
-
zieren. 
Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Verwaltungskosten, die dem Umweltbundesamt be-
reits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Dazu zählen insbesondere die 
Kosten für den Aufbau und die Einrichtung der elektronischen Datenverarbeitungssysteme 
zur Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben aus dem Einwegkunststofffonds, einschließ
-
lich des Personalbedarfs. Diese elektronischen Datenverarbeitungssysteme müssen mit In-
krafttreten der Regelungen bereits vorhanden sein. Da die ersten Einnahmen des Einweg-
kunststofffonds jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Regelungen vereinnahmt werden, 
können diese Verwaltungskosten nicht unmittelbar aus dem Einwegkunststofffonds finan
-
ziert werden, sondern sind zunächst durch das Umweltbundesamt vorzufinanzieren. Die 
Erstattung dieser Kosten erfolgt nach den Vorgaben des Satzes 2 daher anteilig in den 
ersten fünf Haushaltsjahren, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2024. Ansonsten würde der 
Gesamtauszahlungsbetrag im ersten Wirtschaftsjahr zu stark absinken. 
Absatz 2 stellt klar, dass die Einnahmen auch bestimmten weiteren Zwecken dienen kön -
nen. Die Vorschrift steht in Einklang mit der Bundeshaushaltsordnung. Gemäß § 19 Absatz 
1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung sind Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen 
übertragbar. Das Umweltbundesamt weist dazu Ausgabereste im Bundeshaushalt aus 
(§ 19 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung).

- 61 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Gemäß Nummer 1 sollen Einnahmen in weitere Haushaltsjahre übertragen werden, um die 
bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds anfallenden Betriebskosten decken zu kön-
nen. Gemäß Nummer 2 dienen diese auch zur Sicherung von Rechtsansprüchen. Grund -
sätzlich dienen die Nummern 1 und 2 daher der Sicherstellung der Refinanzierung der Kos-
ten aus dem Einwegkunststofffonds. 
Gemäß Nummer 3 sollen Übertragungen auch dem Ausgleich von unverhältnismäßigen 
Schwankungen des Punktewertes nach § 19 in Folgejahren dienen. Zu der Berechnung 
des Punktewertes und der Berücksichtigung bei der jährlichen Festlegung des Gesamtaus
-
zahlungsbetrages wird auf die Ausführungen in der Begründung zu § 19 verwiesen. Grund-
sätzlich kann die Regelung in Nummer 3 in Fällen erforderlich sein, in denen in einem Jahr 
– etwa durch die Erzielung hoher Einnahmen – besonders viele Mittel zur Verfügung ste
-
hen, aber bereits absehbar ist, dass in den Folgejahren erheblich weniger Einnahmen aus 
der Einwegkunststoffabgabe zur Verfügung stehen werden. Die Regelung dient mithin der 
Planungssicherheit der Zahlungsempfänger insbesondere im Hinblick auf Investitionen zur 
Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit. Bezüglich der Ausgabereste zum Zwecke der Num
-
mer 3 legt Satz 2 fest, dass von den Einnahmen nicht mehr als 10 Prozent für weitere 
Haushaltsjahre übertragen werden dürfen. Dadurch ist sichergestellt, dass der wesentliche 
Teil der Einnahmen im gleichen Wirtschaftsjahr entsprechend der gesetzlich vorgesehenen 
Mittelverwendung an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird. 
Zu § 6 (Jahresrechnung) 
Die Vorschrift verpflichtet das Umweltbundesamt die Einnahmen und Ausgaben des Ein -
wegkunststofffonds in einer Jahresrechnung auszuweisen und zu veröffentlichen. Dabei 
wird durch die Unbeschadetheitsklausel klargestellt, dass die Haushaltsabrechnung gemäß 
Bundeshaushaltsordnung nicht berührt ist und die Jahresrechnung nach dieser Vorschrift 
zusätzlich zu erstellen ist. Dies ist insbesondere zur Umsetzung des Transparenzgebotes 
nach Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 erforderlich, weil die Struktur 
der Haushaltsrechnung nicht ohne weiteres durch Dritte nachvollzogen werden kann. 
Die Einnahmen aus dem Einwegkunststofffonds ergeben sich aus der nach § 11 durch die 
Hersteller zu leistenden Einwegkunststoffabgabe. Nach den Maßstäben des Bundesverfas
-
sungsgerichts ist diese Einwegkunststoffabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunk-
tion verfassungsrechtlich zulässig (s. dazu die Begründung zu § 11). Zu den Ausgaben 
zählen insbesondere die Verwaltungskosten sowie die Auszahlungen an die Zahlungsemp
-
fänger nach § 20. 
Im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Einordnung von Sonderabgaben mit Fi-
nanzierungsfunktion ist zusätzlich auch der Grundsatz der Lastenverteilung gemäß Artikel 
104a Absatz 1 GG zu beachten. Demnach tragen Bund und Länder gesondert die Ausga -
ben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ergeben. Der Grundsatz gilt 
auch im Verhältnis zu den Kommunen und stellt auf die Ausgabenlast, also die Finanzie -
rungsverantwortung ab. Diesem Grundsatz wird durch den Einwegkunststofffonds Rech -
nung getragen. Mit Blick auf die aus dem Einwegkunststofffonds zu entrichtenden Verwal -
tungskosten gemäß § 5 Absatz 1 trägt der Bund aufgrund der Verwaltung durch das Um -
weltbundeamt ohnehin die Ausgabenlast, so dass die Lastenverteilung gemäß Artikel104a 
Absatz 1 GG insoweit zutreffend ausgestaltet ist. Aber auch im Hinblick auf die Auszahlung 
der zweckgebundenen Einnahmen aus dem Einwegkunststofffonds an die – in großen Tei
-
len kommunalen – Zahlungsempfänger ist der Grundsatz der Lastenverteilung gewahrt. Die 
Auszahlungskriterien werden nach § 18 Absatz 2 durch Rechtsverordnung abstrakt festge-
legt und unterliegen nicht der Entscheidungsgewalt des Umweltbundesamtes. Dadurch 
steht die Auszahlung der Einnahmen aus dem Einwegkunststofffonds nicht in der Ausga -
benlast des Bundes. Der Bund fungiert hier vielmehr nur als durchleitende Stelle, die Ein -
nahmen von Dritten, nämlich den Herstellern, an andere Dritte, nämlich die Zahlungsemp -

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fänger, weiterleitet. Die Zweckbindung der Haushaltstitel verhindert dabei, dass andere Fi-
nanzmittel aus dem Bundeshaushalt in den Fonds fließen bzw. das Fondsmittel zu anderen 
als den gesetzlich festgelegten Zwecken vom Bund genutzt werden. 
Absatz 2 verpflichtet das Umweltbundesamt die Jahresrechnung im Internet zu veröffentli-
chen. In „geeigneter Weise“ bedeutet dabei, dass die Jahresrechnung jedermann zugäng-
lich sein muss und so dargestellt wird, dass die Einnahmen und Ausgaben transparent und 
nachvollziehbar sind. 
Zu Teil 3 (Pflichten der Hersteller) 
Dieser Teil regelt die Plichten der Hersteller zur Registrierung und zur jährlichen Meldung 
der Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoff
-
produkten. Die Einzelheiten zur Einwegkunststoffabgabe sind dem Teil 4 vorbehalten. 
Zu § 7 (Registrierung der Hersteller) 
Die Vorschrift regelt die Pflicht der Hersteller sich beim Umweltbundesamt zu registrieren . 
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und 5 der Richtlinie (EU) 
2019/904 in Verbindung mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG. Die 
Vorschrift ist an § 9 Verpackungsgesetz angelehnt. Die Registrierung ist spätestens im Zeit
-
punkt der Aufnahme der Tätigkeit als Hersteller vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Registrie-
rung orientiert sich mithin an der Definition des Herstellers gemäß § 3 Nummer 3 (s. die 
Begründung zu § 3 Nummer 3). 
Absatz 1 enthält in Satz 1 die allgemeine Pflicht für die Hersteller, eine Registrierung beim 
Umweltbundesamt vorzunehmen. Die Registrierung gilt grundsätzlich für unbestimmte Zeit. 
Sofern sich die Angaben nach Absatz 2 jedoch ändern oder ein Hersteller seine Tätigkeit 
dauerhaft einstellt, ist dies nach Satz 2 unverzüglich dem Umweltbundesamt mitzuteilen. 
Absatz 2 Satz 1 legt fest, welche Angaben für die Registrierung erforderlich sind. Dazu 
zählen zunächst gemäß Nummer 1 und 3 die Stammdaten der Hersteller. Die Stammdaten 
sind erforderlich, damit aus diesen Daten gemeinsam mit der jährlichen Meldung der erst -
mals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Menge die durch die Hersteller nach § 
11 zu entrichtende Sonderabgabe festgesetzt werden kann. Die Angabe nach Nummer 2 
legt fest, welche Angaben im Falle einer Bevollmächtigung nach § 9 Absatz 1 bei der Re
-
gistrierung zu machen sind. Die Angabe ist erforderlich, da der Hersteller auch im Falle der 
Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet bleibt, sich zu registrieren. Da die weiteren 
Pflichten, insbesondere die jährliche Meldung nach § 10, jedoch durch den Bevollmächtig
-
ten erfüllt werden, muss das Register die Informationen der Bevollmächtigung enthalten. 
Entzieht ein Hersteller einem Bevollmächtigten die Beauftragung oder gibt es sonstige Än
-
derungen bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (neu) zu übermittelnden Angaben, 
so hat der Hersteller dies dem Umweltbundesamt nach § 9 Absatz 3 unverzüglich mitzutei-
len. 
Die Angabe nach Nummer 4 wird auch nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 VerpackG  erhoben. 
Hierbei handelt es sich bspw. um die Handelsregisternummer oder Vereinsregisternummer 
des Herstellers. Nummer 5 und 6 sehen vor, dass der Hersteller die Einwegkunststoffpro
-
dukteart sowie die Markennamen, unter denen diese erstmals auf dem Markt bereitgestellt 
oder verkauft werden, anzugeben hat. Die beiden Tätigkeiten gehen auf den Herstellerbe
-
griff nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a und b zurück. Die Vorschrift steht in engem Zusam -
menhang mit der Veröffentlichungspflicht nach Absatz 4 und dient der Transparenz (s.u.). 
Die Angabe nach Nummer 7 enthält die übliche Erklärung, dass wahrheitsgemäße Angaben 
getätigt wurden. 
Satz 2 ermöglicht für bereits nach dem Verpackungsgesetz registrierte Herstellern eine ver-
einfachte Registrierung. Da die Hersteller und daher die Daten des Verpackungsregisters 
gemäß § 9 Absatz 2 VerpackG teilweise identisch sind, können diese Hersteller gemäß

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Satz 2 ihr Einverständnis erteilen, dass die Stammdaten  sowie gegebenenfalls die Daten 
zum Bevollmächtigten zwischen Zentraler Stelle und Umweltbundesamt automatisiert aus-
getauscht werden. Das Einverständnis bezieht sich auch auf mögliche Änderungen der Da-
ten im Verpackungsregister. Dadurch wird der Prozess der Registrierung für diese Herstel-
ler deutlich vereinfacht und die Aktualität der Daten sichergestellt. 
Absatz 3 enthält nähere Angaben zum Registrierungsverfahren. Dieses verläuft rein elekt-
ronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt 
die Registrierung und teilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer mit. Die Registrie -
rungsbestätigung ist ein Verwaltungsakt nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsver -
fahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische 
Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die 
Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 
Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass das Umweltbundesamt die registrierten Hersteller mit den 
in Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben, das 
heißt mit ihren nicht personenbezogenen Unternehmensdaten, den Angaben zum Bevoll
-
mächtigten, der Art der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einweg -
kunststoffprodukte und allen Markennamen sowie mit der erteilten Registrierungsnummer 
einschließlich des Registrierungsdatums im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung im 
Internet soll es jedermann, vor allem aber den weiteren Akteuren entlang der Handelskette, 
ermöglichen, das Online-Register nach bestimmten Herstellern, Arten von Einwegkunst
-
stoffprodukten und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer 
Registrierungspflicht nachgekommen sind. Auf diese Weise kann die Marktüberwachung 
gestützt werden und es können die bußgeldbewehrten Pflichten nach Absatz 5 eingehalten 
werden. Diejenigen Hersteller, die ihre Tätigkeit dauerhaft eingestellt haben, bleiben noch 
drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem ihre Registrierung endete, unter Angabe des 
Datums der Abmeldung in der Registrierungsdatenbank abrufbar. Danach werden die Da
-
ten gemäß Satz 2 im Internet gelöscht. Die übrigen von den Herstellern im Rahmen der 
Registrierung gemachten Angaben, die nicht im Internet veröffentlicht werden, sind vom 
Umweltbundesamt vertraulich zu behandeln. 
Absatz 5 enthält ein gesetzliches Verbot der Ausübung der Tätigkeiten des Herstellers, 
wenn Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß bei dem Umweltbundesamt registriert 
haben. Das Verbot gilt dabei auch für das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt oder Ver
-
kaufen von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1, die nicht mit Ware befüllt sind (vgl. 
dazu die Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit 
der Richtlinie(EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verrin
-
gerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, etwa unter 4.1). 
Während sich Satz 1 an die Hersteller selbst richtet, nimmt Satz 2 auch die nachfolgenden 
Dritten in der Handelskette in die Pflicht. Satz 3 nimmt dabei ausdrücklich die Betreiber von 
elektronischen Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister in den Kreis der Verpflichteten 
auf. Diese Akteure haben die Möglichkeit, sich über die frei zugängliche Online-Datenbank 
über die Registrierung der jeweiligen Hersteller zu informieren. Die Vorschrift korrespondiert 
mit den Ordnungswidrigkeiten in § 25 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Demnach können Herstel
-
ler, die ihre Tätigkeit ausüben ohne registriert zu sein und Dritte, die Einwegkunststoffpro -
dukte nicht registrierter Hersteller zum Kauf anbieten, mit einem Bußgeld bewehrt werden. 
Zu § 8 (Register der Hersteller) 
Die Vorschrift regelt die Einrichtung des elektronischen Registers für die Hersteller durch 
das Umweltbundesamt. Sie dient damit der Umsetzung der Kostenerstattung nach Artikel 8 
Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie der Schaffung eines geeigneten Über
-
wachungs- und Durchsetzungsrahmens nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Richtlinie 
2008/98/EG.

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Absatz 1 adressiert das Umweltbundesamt und verpflichtet dieses zur Einrichtung eines 
elektronischen Registers. Dabei wird das Umweltbundesamt ermächtigt, nähere Anweisun-
gen zum elektronischen Registrierungsverfahren zu erteilen sowie für die sonstige Kommu-
nikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsse -
lung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente 
vorzuschreiben. 
Absatz 2 korrespondiert mit der Regelung in § 7 Absatz 2 Satz 2. Sofern die Angaben nach 
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bereits durch die Registrierung nach § 9  VerpackG bei der 
Zentralen Stelle vorliegen, ist das Umweltbundesamt verpflichtet und berechtigt die Daten 
zu nutzen. Dazu stellt die Zentrale Stelle diese Daten sowie die datentechnisch notwendi -
gen Informationen zur Art der Datenübermittlung dem Umweltbundesamt zur Verfügung. 
Die Regelung geht dabei von einem dauerhaften Austausch der Daten aus, so dass auch 
Änderungen und Aktualisierungen zwischen Umweltbundesamt und Zentraler Stelle aus
-
getauscht werden. Die dazu erforderlichen informationstechnischen Voraussetzungen zum 
Austausch der Daten zwischen dem Umweltbundesamt und der Zentralen Stelle sind nicht 
näher geregelt. So bleibt hinreichend Spielraum bei der informationstechnischen Umset
-
zung dieser Pflichten. 
Absatz 3 enthält Regelungen zur Übertragung von Registrierungsdaten vom Umweltbun -
desamt an die Zentraler Stelle. Dazu wird das Umweltbundesamt verpflichtet, der Zentralen 
Stelle jährlich zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrier
-
ten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 zu übermitteln. Satz 2 
ermöglicht es dem Umweltbundesamt und der Zentralen Stelle das Format für den elektro
-
nischen Datenaustausch im Einvernehmen festzulegen. Zweck der Datenübertragung ist 
die Prüfung der Vollständigkeit des von der Zentralen Stelle geführten Herstellerregisters 
durch einen Abgleich mit dem vom Umweltbundesamt geführten Herstellerregister. 
Absatz 4 enthält die zur Erfüllung der Erhebungen nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes 
notwendige Regelung zum Austausch der Daten zwischen dem Umweltbundesamt und 
dem Statistischen Bundesamt. Dazu wird das Umweltbundesamt verpflichtet, dem Statisti
-
schen Bundesamt jährlich bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalen -
derjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 zu 
übermitteln. Satz 2 greift dabei die Möglichkeit des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Bundesstatis-
tikgesetzes auf und ermöglicht es dem Umweltbundesamt und dem Statistischen Bundes -
amt das Format für den elektronischen Datenaustausch im Einvernehmen festzulegen. 
Zu § 9 (Beauftragung von Bevollmächtigten; Drittbeauftragung) 
Die Vorschrift regelt die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten. Die Vorschrift dient 
insbesondere der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/904. 
Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/904 um und verpflichtet 
Hersteller, die nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes verfü
-
gen, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Der Bevollmächtigte tritt grundsätzlich in die 
Pflichtenstellung des Herstellers ein, insbesondere in die Pflicht die Einwegkunststoffab
-
gabe zu leisten. Ausgenommen ist jedoch die Registrierung nach § 7. Dadurch soll den 
Herstellern die Bedeutung der Pflicht vor Augen geführt werden und falschen Angaben vor
-
gebeugt werden. Der Bevollmächtigte selbst muss eine Niederlassung im Geltungsbereich 
dieses Gesetzes haben und die Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen. Die Regelung 
soll einen effektiven Vollzug der Herstellerverpflichtungen dieses Gesetzes sicherstellen. 
Die Sätze 3 und 4 regeln die Modalitäten der Beauftragung. Die Beauftragung regelt dabei 
das Innverhältnis zwischen Herstellern und Bevollmächtigten. 
Absatz 2 regelt die Modalitäten der Benennung eines Bevollmächtigten. Die Benennung 
erfolgt gegenüber dem Umweltbundesamt. Sie wird erst durch die Bestätigung des Umwelt
-

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bundesamtes wirksam. Um die Aktualität der dem Umweltbundesamt vorliegenden Infor-
mationen sicherzustellen, sind Änderungen der Beauftragung  diesem unverzüglich mitzu-
teilen. 
Absatz 3 regelt das Ende einer Beauftragung und Benennung. Beides ist dem Umweltbun-
desamt mitzuteilen und wird erst durch Bestätigung wirksam. Der Bevollmächtigte bleibt 
jedoch auch nach Beendigung der Beauftragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ver -
antwortlich, die während der Zeit seiner Beauftragung entstanden sind. Da durch das Ende 
der Beauftragung möglicherweise Verpflichtungen für die vom Hersteller belieferten Produ-
zenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure entstehen können, sind diese unverzüglich 
durch den Hersteller darüber zu informieren. 
Absatz 4 setzt Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 um und verpflichtet Herstel-
ler, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben und Einwegkunst -
stoffprodukte in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über 
den Europäischen Wirtschaftsraum abgeben ohne dort niedergelassen zu sein, in diesen 
Staaten einen Bevollmächtigten zu benennen. Die Modalitäten der Benennung richten sich 
dann nach dem Recht des jeweiligen Landes. 
Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass sich Hersteller grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Pflichten 
Dritter bedienen können. Dabei sind jedoch nach dem zweiten Halbsatz die Vorgaben von 
§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beachten. Demnach bleibt bei einer 
Beauftragung Dritter die Verantwortung für die Erfüllung der sich aus dem Gesetz ergeben-
den Pflichten unberührt, also beim Auftraggeber. Nach § 22 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes müssen die beauftragten Dritten zudem über die erforderliche Zuverlässigkeit ver-
fügen. Ausgenommen von der Möglichkeit der Drittbeauftragung ist gemäß Satz 2 die Re -
gistrierung nach § 7 sowie die jährliche Meldung nach § 10 Absatz 1. Dadurch soll der 
Bedeutung der Registrierung für die Verpflichteten Rechnung getragen werden und – im 
Falle des Ausschlusses der jährlichen Meldung – falschen Angaben durch Dritte vorgebeugt 
werden. 
Zu § 10 (Jährliche Meldung der Hersteller) 
Die Vorschrift regelt die jährliche Meldung der durch die Hersteller erstmals auf dem Markt 
bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte. Diese Meldung dient als Grund-
lage für die Berechnung der Sonderabgabe nach § 12 Absatz 1. Sie dient damit der Um -
setzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie der Schaffung 
eines geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmens nach Artikel 8 Absatz 5 Satz 
1 und 2 der Richtlinie 2008/98/EG. Die Vorschrift ist angelehnt an § 12 VerpackG. 
Absatz 1 Satz 1 gibt den Inhalt der Datenmeldung vor. Zu übermitteln ist die Art und Masse 
in Kilogramm der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunst -
stoffprodukte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Vollzug des Verpackungsgesetzes 
wurde die Pflicht zur Meldung auf den 15. Mai eines jeden Kalenderjahres gelegt. Die Sätze 
2 und 3 regeln die konkreten Anforderungen an die Meldung. Satz 2 regelt die Prüfung der 
Angaben durch einen unabhängigen Dritten. Dies kann ein nach dem Verpackungsgesetz 
registrierter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer 
sein. Mit der Übernahme der nach dem Verpackungsgesetz zugelassenen externen Prüfer 
können Synergieeffekte genutzt werden. Hersteller, die sowohl nach diesem Gesetz wie 
auch nach dem Verpackungsgesetz eine Datenmeldung bzw. eine Vollständigkeitserklä
-
rung abgeben müssen, können die Prüfung dieser Meldungen einheitlich vornehmen. Satz 
3 legt fest, dass die Meldung und der Prüfbericht, der auch das Prüfergebnis enthält, elekt
-
ronisch gegenüber dem Umweltbundesamt erfolgen muss und mit einer qualifizierten elekt-
ronischen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen ist.

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Absatz 2 Satz 1 verpflichtet das Umweltbundesamt für die Datenmeldung einheitliche For-
mulare zur Verfügung zu stellen. Dabei lässt die Vorschrift dem Umweltbundesamt ausrei -
chend Spielraum nähere Anweisungen zum elektronischen Verfahren zu erteilen sowie 
auch für die sonstige Kommunikation die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare 
und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs 
für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuschreiben. 
Absatz 3 ermächtigt das Umweltbundesamt bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Un-
richtigkeit oder Unvollständigkeit der Datenmeldung außerdem vom Hersteller die Vorlage 
weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen zu verlangen. Durch diese 
Nachforderungsbefugnis erhält das Umweltbundesamt die Möglichkeit, eventuellen Unre -
gelmäßigkeiten nachzugehen und diese gegebenenfalls aufzuklären. Satz 2 regelt den Fall, 
dass der Hersteller zwar Unterlagen nachreicht, diese jedoch nicht hinreichend sind, die 
vermutete Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vollständig zu widerlegen. Die Unterlagen 
gelten dann als nicht eingereicht, mit der Wirkung, dass das Umweltbundesamt gemäß § 
12 Absatz 2 die Masse an in Verkehr gebrachten Einwegprodukten schätzen kann.  
Absatz 4 regelt einen Schwellenwert für Kleinstunternehmen, bei deren Unterschreiten eine 
automatische Befreiung von der Pflicht zur Prüfung der Datenmeldung durch einen Sach
-
verständigen, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nach Absatz 1 Satz 2 entfällt. Der rele-
vante Schwellenwert knüpft dabei an die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf 
dem Markt bereitgestellte oder verkaufte Masse an Einwegkunststoffprodukten nach An
-
lage 1 an. Dies sorgt für eine erhebliche Erleichterung bei kleinen Unternehmen und dient 
auch der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG. Hier
-
nach sind zwar grundsätzlich alle Hersteller unabhängig vom Herkunftsland und der Größe 
gleich zu behandeln, aber gleichwohl darf der „Regulierungsaufwand“ gerade für Unterneh
-
men, die nur in geringer Menge Produkte herstellen, bei der Ausgestaltung der erweiterten 
Herstellerverantwortung Berücksichtigung finden. Um eine effiziente Überprüfung sicherzu
-
stellen, kann allerdings das Umweltbundesamt auch in diesem Fall gemäß Satz 2 die Prü -
fung durch einen neutralen Dritten verlangen. Anlass hierfür dürfte insbesondere bestehen, 
wenn  die gemeldeten Daten Unregelmäßigkeiten aufweisen oder implausibel erscheinen.  
Absatz 5 dient der Überwachung der registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, 
Steuerberater und vereidigten Buchprüfer, die nach Absatz 1 die Prüfung der Daten der 
Hersteller vornehmen. Dazu soll das Umweltbundesamt Prüfleitlinien entwickeln, die von 
diesen Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz zu beachten sind. 
Die Vorschrift ist dabei der Regelung in § 26 Absatz 1 Nummer 28 VerpackG nachgebildet. 
Für den Bereich des Verpackungsgesetzes hat die Zentrale Stelle Prüfleitlinien bereits ent
-
wickelt. Diese können dem Umweltbundesamt als Vorbild dienen. Um einen einheitlichen 
Vollzug der Registrierung der Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und 
vereidigten Buchprüfern sicherzustellen, sieht die Regelung zudem vor, dass das Umwelt
-
bundesamt Verstöße gegen diese Prüfleitlinien unverzüglich auch der Zentralen Stelle mit-
teilt. Die Vorschrift steht daher auch in Zusammenhang mit der Änderung in Artikel 2 Num-
mer 2 dieses Gesetzes. Demnach muss die Zentrale Stelle künftig bei der Überwachung 
der Sachverständigen nach § 27 Absatz 4 VerpackG auch die Einhaltung der Vorschriften 
nach diesem Gesetz berücksichtigen. 
Zu Teil 4 (Einwegkunststoffabgabe) 
Dieser Teil regelt die Einzelheiten zu der von den Herstellern zu entrichtenden Einweg -
kunststoffabgabe. 
Zu § 11 (Abgabepflicht) 
Die Vorschrift regelt die Pflicht der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 
1 eine Sonderabgabe zu entrichten. Die Sonderabgabe heißt Einwegkunststoffabgabe und 
erfolgt zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2. Die Vorschrift dient der Umsetzung von

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Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904. Die dort genannte Kostenerstattung 
im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung setzt voraus, dass die Gelder von den 
Herstellern eingenommen werden. Wie dies erfolgt, ist der mitgliedstaatlichen Umsetzung 
überlassen. Die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als Steuer, Beitrag oder Gebühr 
scheidet aus unterschiedlichen Gründen aus. Nur die Einführung einer Sonderabgabe stellt 
eine rechtssichere, effiziente und gleichermaßen unbürokratische Umsetzung des einschlä-
gigen EU-Rechts dar. Hinzu kommt, dass durch die Bindung der  Einwegkunststoffabgabe 
an die durch Verordnung festzulegenden Abgabesätze und die erstmals auf dem Markt 
bereitgestellte oder verkaufte Masse an Einwegkunststoffprodukten die finanzielle Belas -
tung für die Hersteller in hohem Maße planbar ist. Die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. 
nur BVerfGE 113, 128 ; 122, 316 und 12 3, 132) entwickelten Voraussetzungen und Rah -
menbedingungen für die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion liegen 
vor bzw. werden mit diesem Gesetz geschaffen: 
• Gesetzgebungskompetenz: 
Die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Sonderabgabe mit Finanzierungs -
zweck ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (siehe dazu ausführlich oben 
A. IV.). 
• Homogene Gruppe: 
Die Hersteller bilden auch eine homogene Gruppe, die die erforderliche besondere 
Sachnähe zu den Diensten aufweist, deren Kosten angelastet werden sollen. Die beson-
dere Sachnähe ergibt sich aus der erweiterten Herstellerverantwortung und dem ihr zu -
grundeliegenden Verursacherprinzip. Die erforderliche Gruppenhomogenität ist durch 
den Katalog der Einwegkunststoffprodukte in Teil E des Anhangs der Richtlinie (EU) 
2019/904 einerseits sowie der Art der zu tragenden Kosten nach Artikel 8 Absatz 2 und 
3 der Richtlinie (EU) 2019/904 andererseits durch das EU-Recht vorgezeichnet. Die in 
Anlage 1 enthaltene Liste der betroffenen Einwegkunststoffprodukte sowie die in Anlage 
2 enthaltene Zuweisung der zutragenden Kosten übernehmen die genannten EU-recht
-
lichen Vorgaben in das nationale Recht. Dass die Hersteller von Feuchttüchern und Luft-
ballons sich nicht an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung der Abfälle in öffent-
lichen Sammelsystemen zu beteiligten haben, lässt sie nicht aus der Gruppe der Her -
steller herausfallen. Die verbindenden Elemente der erweiterten Herstellerverantwortung 
und der damit verbundenen Kostentragungspflicht, insbesondere für Reinigungskosten, 
bleiben bestehen. Die genannte Besonderheit der Kostentragung bei Luftballons und 
Feuchttüchern ist vielmehr bei der Festsetzung der Kostensätze zu berücksichtigen. 
• Finanzierungsverantwortung: 
Auch die besondere Finanzierungsverantwortung der Hersteller als Abgabepflichtigen 
ist gegeben. Sie resultiert aus ihrer besonderen Sachnähe, die ihrerseits aus der erwei
-
terten Herstellerverantwortung und dem ihr zugrundeliegenden Verursacherprinzip folgt. 
Die Hersteller bringen kurzlebige Einwegkunststoffprodukte auf den Markt, die aufgrund 
ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sehr häufig im öffentlichen Raum entweder 
sachgemäß oder unsachgemäß entsorgt werden. 
Die Sachnähe wird in Bezug auf die Kosten für die Reinigung nach Artikel 8 Absatz 2 
Buchstabe c und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/904 auch nicht 
dadurch in Frage gestellt, dass diese durch eine illegale Abfallentsorgung der Verbrau
-
cher verursacht werden. Die erweiterte Herstellerverantwortung (im deutschen Recht 
Produktverantwortung nach § 23  KrWG) ist gerade darauf angelegt, auch diese bislang 
von der Allgemeinheit getragenen Reinigungskosten den Herstellern aufzuerlegen. Hie-
rin liegt eine wesentliche Erweiterung des Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/904 gegen -
über den allgemeinen Vorgaben nach Artikel 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG. So 
heißt es in Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2019/904 ausdrücklich, dass zusätz-
lich zu den in der Richtlinie 2008/98/EG genannten Anforderungen die Verpflichtung nor-
miert wird, dass die Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung auch 
die Kosten von Reinigungsaktionen zu übernehmen haben.

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• Gruppennützige Verwendung: 
Die für die Gruppennützigkeit vorausgesetzte zweckentsprechende Verwendung des 
Abgabeaufkommens ist durch mehrere Regelungen umfänglich gesichert. Zum einen ist 
die Kostentragung ausdrücklich auf die in Anlage 2 genannten Kosten begrenzt und bei 
der Bemessung des Abgabesatzes nach § 13 sind das Kostendeckungsgebot, das Kos-
tenüberschreitungsverbot und der Grundsatz der Kosteneffizienz zu beachten. Damit ist 
ausgeschlossen, dass Kosten in Ansatz gebracht werden, die nicht von den betroffenen 
Herstellern zu verantworten sind. Des Weiteren verhindert die Zweckbestimmung des 
Einwegkunststofffonds, dass die eingenommenen Gelder für andere Zwecke als den Er
-
satz der Kosten der Anspruchsberechtigten und die Verwaltung des Fonds verwendet 
werden. 
Zudem wird die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Zahlungsempfänger im Rah-
men des Registrierungsverfahren nach § 14 geprüft. Die Erstattung der Kosten erfolgt 
nachträglich auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen. Damit ist eine 
zweckfremde Verwendung im Voraus ausbezahlter Gelder per se ausgeschlossen. 
Schließlich bestehen mit der Anordnungsbefugnis zur Einschaltung von Sachverständi
-
gen nach § 17 Absatz 1 ausreichend Kontrollmöglichkeiten, um eine der Höhe nach un-
berechtigte Auszahlung und damit nicht gruppennützige Verwendung der Sonderabgabe 
effizient zu verhindern. 
• Haushaltstransparenz:  
Die von der Rechtsprechung geforderte Haushaltstransparenz, also die Ermöglichung 
der parlamentarischen Kontrolle der erhobenen Sonderabgabe, wird durch die normative 
Ausgestaltung des Einwegkunststofffonds sichergestellt (vgl. dazu ausführlich die Be
-
gründung zu den §§ 4 bis 6). Der Fonds ist Teil des Haushaltsplans und damit hinrei -
chend transparent. Hinzu kommt die vom Umweltbundesamt zu erstellende Jahresrech-
nung, die Eingaben und Ausgaben des Fonds für jedermann nachvollziehbar darstellt. 
• Regelmäßige Überprüfung: 
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe ist außerdem, dass der Gesetz-
geber in angemessenen Zeitabständen die sachliche Rechtfertigung der Sonderabgabe 
nach Grund und Höhe überprüft. Die Rechtfertigung der Einwegkunststoffabgabe ergibt 
sich aus Artikel 8 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2019/904. Solange diese unions
-
rechtliche Verpflichtung zur Kostenanlastung besteht, bedarf es keiner gesonderten re -
gelmäßigen Überprüfung der Sonderabgabe dem Grunde nach. Die Höhe allerdings 
muss regelmäßig überprüft werden. Dies ist durch die Überprüfung der verordnungs
-
rechtlichen Vorgabe zu den Abgabesätzen nach § 13 sichergestellt. Zudem wird die Zie-
lerreichung des Gesetzes insgesamt gemäß § 27 von der Bundesregierung evaluiert. 
Zu § 12 (Festsetzung und Fälligkeit) 
Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Festsetzung und Einziehung der Sonderab -
gabe. Die Vorschrift dient damit zum einen der Umsetzung der Kostentragungspflicht nach 
Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904. Gleichzeitig wird zum anderen Artikel 
8a Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/98EG umgesetzt, der von den Mitgliedstaa
-
ten die Schaffung eines geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen zur Sicher-
stellung der Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen der Hersteller verlangt. Die Vor -
schrift orientiert sich dabei an den üblichen Vorschriften zur Erhebung von Sonderabgaben 
(z.B. § 5 der Klärschlammentschädigungsfondsverordnung, §§ 147 und 148 des Filmförde
-
rungsgesetzes und § 1 der Weinfonds-Verordnung). 
Absatz 1 legt in Satz 1 fest, dass die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe durch einen 
Abgabebescheid des Umweltbundesamtes erfolgt. Der Abgabebescheid ist ein Verwal
-
tungsakt. Es gelten daher die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen nach den 
§§ 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 2 regelt die Bemessung der Sonderab
-
gabe. Diese berechnet sich aus der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften

- 69 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Menge des Einwegkunststoffproduktes multipliziert mit dem jeweiligen durch Rechtsverord-
nung nach § 13 festgelegten Abgabesatz. Die erstmals auf dem Markt bereitgestellte oder 
verkaufte Menge melden die Hersteller über das Onlineportal gemäß § 10. Die einfache 
Berechnungsweise ermöglicht zum einen eine Planbarkeit bei den betroffen en Herstellern 
und zum anderen eine weitgehend automatisierte Bescheiderstellung. 
Absatz 2 betrifft den Fall, dass ein Hersteller keine Mengenmeldung nach § 10 abgibt. In 
diesen Fällen schätzt das Umweltbundesamt die erstmals auf dem Markt bereitgestellte 
oder verkaufte Menge an Einwegkunststoffprodukten. Die Schätzung erfolgt auf Grundlage 
vorangegangener Meldungen sowie anderweitig verfügbarer Daten. Die Schätzung ist im 
Abgabebescheid zu begründen. Die Regelung folgt dabei dem Vorbild vieler anderer Abga-
beregelungen (vgl. § 12 Absatz 1 Abwasserabgabegesetz, § 1 Absatz 3 Satz 2 Weinfonds-
Verordnung, § 8 Absatz 3 Klärschlammentschädigungsfondsverordnung). 
Absatz 3 regelt die Fälligkeit der Einwegkunststoffabgabe. Diese ergibt sich grundsätzlich 
aus dem Abgabebescheid. Nur wenn dort keine Regelung getroffen wird, gilt eine Frist von 
einem Monat nach Zugang des Bescheids. 
Absatz 4 regelt den Säumniszuschlag, wenn nach Fälligkeit der Einwegkunststoffabgabe 
diese nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die Regelungen entsprechen § 16 Absatz 1 und 2 des 
Bundesgebührengesetzes. Die vereinfachte Berechnung dient der bürokratischen Erleich
-
terung. Schließlich werden erhobene Säumniszuschläge sachgerecht den Einnahmen des 
Einwegkunststofffonds zugerechnet. 
Absatz 5 hebt die aufschiebende Wirkung für Widersprüche gegen den Abgabebescheid 
auf. Dies könnte sich zwar bereits aus § 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichts
-
ordnung ergeben, allerdings ist die Anwendung der Vorschrift auf Sonderabgaben strittig, 
wenngleich die weit überwiegende Auffassung von einer Anwendbarkeit ausgeht. Die Vor -
schrift hat insoweit klarstellende Wirkung und schafft gesetzlich die Voraussetzung für § 80 
Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung. 
Absatz 6 legt die Verjährungsfrist für die Einwegkunststoffabgabe fest. Die Regelung ent -
spricht § 18 des Bundesgebührengesetzes. Satz 2 ordnet zudem die entsprechende An -
wendung von § 19 Bundesgebührengesetz an. Dort werden die Tatbestände für die Unter-
brechung der Verjährung geregelt.  
Zu § 14 (Festlegung der Abgabesätze) 
Die Vorschrift regelt die Festlegung der Abgabesätze. 
Satz 1 regelt, dass die Abgabesätze durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für 
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz festgelegt werden. Die 
genannte Rechtsverordnung ist bis zum 31. Dezember 2022 zu erlassen, damit zum In
-
krafttreten der Abgabepflicht am 1. Januar 2023 die Grundlagen zur Berechnung der Abga-
benhöhe feststehen. Zur Umsetzung des Transparenzgebotes und der Beteiligungsrechte 
nach Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 sind die beteiligten Kreise vor Erlass der Verordnung anzu
-
hören. Es gilt § 68  KrWGs entsprechend (siehe § 2). Hinzu kommt, dass nach ihrer Ein -
richtung die Einwegkunststoffkommission die Festsetzung der Abgabesätze durch eine ent-
sprechende Empfehlung vorbereitet. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung 
des Bundesrates, da kein Fall des Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes vorliegt. 
Für jedes Einwegkunststoffprodukt nach Anlage 1 ist ein eigener Abgabesatz festzulegen. 
Dieser richtet sich nach der durch Anlage 2 vorgegebenen Kostenstruktur. Auch die Art des 
Abgabensatzes ist festgelegt. Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden und 
eine möglichst eindeutige und leicht nachvollziehbare Berechnung der Einwegkunststoffab
-
gabe zu ermöglichen, hat die Angabe des Abgabesatzes in Euro pro Kilogramm zu erfolgen. 
Das heißt, der Abgabesatz ist zwingend in Abhängigkeit von dem Gesamtgewicht des Ein
-

- 70 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
wegkunststoffproduktes anzugeben. Dies schließt aber nicht aus, dass im Rahmen der Her-
leitung der Abgabesätze bei einzelnen Kostenarten, z.B. bei den Reinigungskosten, nicht  
auch andere Faktoren wie Volumen oder Stückzahl zu berücksichtigen sind. 
Satz 2 bindet den Verordnungsgeber in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 sowie 
Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 bei der Festsetzung der Abgabesätze an das 
Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot und den Grundsatz der Kosten
-
effizienz. Die europarechtlich terminierten Anforderungen korrespondieren dabei mit den im 
nationalen Recht entwickelten Grundsätzen zur Bemessung von Gebühren, die auch bei 
der Bemessung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion als Maßstab heranzuzie -
hen sind. 
Das Kostendeckungsgebot ergibt sich zum einen aus der Kostentragungspflicht des Arti -
kel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904, wird aber besonders deutlich, wenn man 
zusätzlich den einschlägigen Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2019/904 zur Ausle -
gung heranzieht. Dort heißt es, dass die Mitgliedstaaten entsprechend dem Verursacher -
prinzip für Einwegkunststoffprodukte, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten 
und nachhaltigeren Alternativen gibt, Regime der erweiterten Herstellerverantwortung ein -
führen sollten, um die notwendigen Kosten der Abfallbewirtschaftung, von Reinigungsakti -
onen sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen „zu decken“. Das bedeutet, dass der Verord-
nungsgeber bei der Festsetzung der Abgabesätze eine Herleitung zu Grunde zu legen hat, 
die insgesamt von einer Deckung der Gesamtkosten für die in Anlage 2 genannten Kosten 
ausgeht. 
Das Kostenüberschreitungsverbot ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 
(EU) 2019/904. Hiernach dürfen die von den Herstellern zu tragenden Kosten die Kosten, 
die für die kosteneffiziente Bereitstellung der Dienste erforderlich sind, „nicht übersteigen“. 
Die Kosten, die für die in Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten 
Maßnahmen der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen, bilden damit die Grenze 
der Kostenanlastung bei den Herstellern. Diese Grenze darf mit der Erhebung der Einweg
-
kunststoffabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion insgesamt nicht überschrit-
ten werden. Das bedeutet zum einen eine Bindung des Verordnungsgebers für die Festle -
gung des Abgabesatzes an die zu erstattenden Kosten nach Anlage 2. Weitergehende Kos-
ten dürfen bei der Festlegung des Abgabesatzes nicht in Ansatz gebracht werden. Aus 
diesem Grund ist es bspw. nicht zulässig einen Lenkungszuschlag zu erheben. Zum ande
-
ren darf es aber auch innerhalb des durch Anlage 2 festgelegten Kostenrahmens nicht zu 
einer dauerhaften Überdeckung kommen. 
Das Prinzip der Kosteneffizienz folgt ebenfalls aus Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 
(EU) 2019/904. Hiernach dürfen die zu tragenden Kosten die für die „kosteneffiziente Be -
reitstellung“ der in Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Dienste 
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Es handelt sich dabei nicht um eine Besonderheit 
der Kostenberechnung bei Einwegkunststoffprodukten. Vielmehr liegt das Prinzip der Kos
-
teneffizienz der erweiterten Herstellerverantwortung insgesamt zu Grunde (vgl. Artikel 8a 
Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG). Eine Definition der „Kosteneffizienz“ fin-
det sich allerdings in keiner der beiden Richtlinien. Auch die nach Artikel 8 Absatz 4 Satz 5 
der Richtlinie (EU) 2019/904 von der Europäischen Kommission zu erlassenden Leitlinien 
zu den Kosten von Reinigungsaktionen liegen noch nicht vor. Allerdings wird sowohl bei 
der Erhebung von Gebühren als auch bei der Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzie
-
rungsfunktion die Höhe der nicht-steuerlichen Abgabe durch die Finanzierungsverantwor -
tung des Abgabenschuldners beschränkt. Dies legt  nahe, hinsichtlich der Beschränkung 
der Kostenanlastung auf die „notwendigen“ bzw. „erforderlichen“ Kosten abzustellen und 
zur Auslegung der Forderung der „kosteneffizienten Bereitstellung“ der Dienste auf den ge
-
bührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit zurückzugreifen. Dieser Grundsatz betrifft 
nicht nur die Angemessenheit der entstandenen Kosten, die auch als „kostenbezogene Er
-

- 71 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
forderlichkeit“ bezeichnet wird, sondern auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öf -
fentlichen Einrichtung schlechthin und die Art und Weise ihres Betriebs. Letztere wird als 
„einrichtungsbezogene Erforderlichkeit“ bezeichnet. 
Das Gebot der Transparenz schließlich ergibt sich auch aus Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 der 
Richtlinie (EU) 2019/904. Hiernach sind die zu tragenden Kosten „zwischen den Beteiligten 
auf transparente Weise festzulegen“. Dabei gilt es zum einen, transparent und nachvoll
-
ziehbar festzulegen, welche Kostenarten welchen Einwegkunststoffprodukten anzulasten 
sind. Dies stellen die Begriffsbestimmungen in Verbindung mit der Anlage 2 sicher. Zum 
anderen muss aber auch die Herleitung der Kosten für jedes Einwegkunststoffprodukt im 
Rahmen der Rechtsverordnung transparent erfolgen. Bei Abfassen der Verordnung, insbe-
sondere im Rahmen der Begründung, wird darauf zu achten sein, dass das Zustandekom-
men des jeweiligen Abgabesatzes für alle Beteiligten nachvollziehbar dargestellt wird. 
Schließlich bezieht das Transparenzgebot auch die Kostenempfänger, also diejenigen, die 
die Dienste nach Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 bereitstellen, mit ein. 
Daher ist das Transparenzgebot auch bei Festlegung der Auszahlungskriterien zu berück
-
sichtigen. 
Um die Herleitung der Abgabensätze unter Beachtung der dargestellten Prinzipien zu ge -
währleisten hat das Umweltbundesamt bereits im Juli 2021 ein Ressortforschungsvorhaben 
vergeben (FKZ 3721333010). Ziel des Vorhabens ist die Entwicklung eines Kostenmodells 
für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904. Dies betrifft 
sowohl die Entwicklung der produktspezifischen Kostensätze (Einnahmeseite) als auch der 
Kriterien für die Erstattung der Sammlungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten und Da
-
tenerhebungs- und -übermittlungskosten (Ausgabeseite). Basierend auf dieser Zielsetzung 
werden in Arbeitspaket 1 alle erforderlichen Daten ermittelt, die für die weitere Verwendung 
in den Arbeitspaketen 2 und 3 von elementarer Bedeutung sind. Dies sind vor allem Daten 
zu den erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Mengen an Einwegkunst
-
stoffprodukten, zu der Anzahl der betroffenen Produzenten und zur Menge und Zusammen-
setzung der im öffentlichen Raum anfallenden Abfälle. Im Rahmen des Arbeitspakets 2 wird 
auf Grundlage der Datensammlung ein Kostenmodell entwickelt, und zwar sowohl im Hin
-
blick auf die Methode zur Bestimmung produktbezogener Kostenbeiträge als auch zur Ent-
wicklung einer Methode zur sachgerechten Mittelauskehr. Das so erarbeitete Kostenmodell 
wird dann in Arbeitspaket 3 einem beispielhaften Praxistest unterzogen, um daraus sowohl 
einen Vorschlag für die produktbezogenen Abgabensätze als auch für das Punktesystem 
zur Auskehr der Fondsmittel zu erstellen. Das Forschungsvorhaben wird unterstützt von 
einem breit angelegten Projektbeirat, der die betroffenen Akteure in die Prüfung einbindet, 
um den notwendigen fachlichen Input von allen Seiten sicherzustellen und auch diesbezüg
-
lich höchstmögliche Transparenz herzustellen. 
Satz 3 enthält die Anforderung, dass die durch Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten 
Abgabesätze der regelmäßigen Überprüfung unterliegen. Spätestens alle fünf Jahre nach 
dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung hat der Verordnungsgeber die Höhe der Ab
-
gabesätze zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Für die Überprüfung und An -
passung gelten die in Satz 2 festgelegten Maßstäbe. Wegen der Parallelität von Gebühren 
und Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion orientiert sich die Maximalfrist von fünf Jah
-
ren an der für Gebührenverordnungen geltenden Regelung des. § 22 Absatz 5 Satz 1 des 
Bundesgebührengesetzes, die ebenfalls eine Frist von fünf Jahren vorsieht. 
Bei der Frist ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich eine Veränderung der Marktlage 
und damit nachfolgend der Zusammensetzung der Abfälle ergeben kann. Zudem unterlie -
gen die zu ersetzenden Kosten der Abfallbewirtschaftung und sonstigen Leistungen auch 
Änderungen, die eine Anpassung der Kostensätze erforderlich machen. Zu beachten ist, 
dass es weder zu einer dauerhaften Kostenüberdeckung noch zu einer dauerhaften Kos
-
tenunterdeckung kommen darf. Andererseits fordert Artikel 8 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie 
(EU) 2019/904, dass „die Berechnungsmethode so auszugestalten ist, dass die Kosten im 
Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise

- 72 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
bestimmt werden“. Das bedeutet, dass der Aufwand für die Festsetzung der Kostens ätze 
sich in einem angemessenen Rahmen bewegen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 
die Neufestsetzung der Abgabesätze mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Sowohl die 
Beratung der Einwegkunststoffkommission als auch die Vorbereitung der Beratung durc h 
eine oder mehrere vom Umweltbundesamt zu vergebende Studien erfordert finanzielle und 
personelle Ressourcen. Die Kosten werden über den Einwegkunststofffonds finanziert und 
sind daher letztlich von den Herstellern zu tragen. Hinzu kommt , dass  die Festset zung 
mehrjähriger Beiträge gerade für die Reinigungskosten durch Artikel 8 Absatz 4 Satz 4 der 
Richtlinie (EU) 2019/904 ausdrücklich zugelassen ist. Die Regelung des Satzes 3 dient da-
her insgesamt einer gleichermaßen unbürokratischen wie effizienten Umsetz ung der kom-
plexen Anforderungen des EU-Rechts. 
Zu Teil 5 (Pflichten der Anspruchsberechtigten) 
Dieser Teil regelt die Anforderungen an die Anspruchsberechtigten wie Registrierung und 
jährliche Meldung, damit eine Auszahlung von Mitteln aus dem Einwegkunststofffonds er -
folgen kann. 
Zu § 15 (Registrierung der Anspruchsberechtigten) 
§ 15 betrifft die Registrierung der anspruchsberechtigten öffentlich-rechtlichen Entsor -
gungsträger und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Regelung 
dient der Umsetzung der Kostenerstattungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richt
-
linie (EU) 2019/904 sowie der Schaffung eines geeigneten Überwachungs- und Durchset -
zungsrahmens nach Artikel 8a Absatz 5 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2008/98/EG. Die Vor -
schrift dient auch der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/904 
in Verbindung mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG. Hiernach sind 
die Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure eindeutig festzulegen. Die Vor -
schrift ist § 9 VerpackG nachgebildet und korrespondiert mit der Registrierungspflicht der 
Hersteller nach § 7 dieses Gesetzes. 
Absatz 1 regelt, dass alle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstigen juristische 
Personen des öffentlichen Rechts, die eine Kostenerstattung geltend machen wollen, sich 
vorher beim Umweltbundesamt registrieren lassen müssen. Die Registrierung ist damit kon
-
stitutiv für die Meldung der erbrachten Leistungen und damit für den Erhalt von Mitteln aus 
dem Einwegkunststofffonds. Um einen reibungslosen und möglichst effizienten Ablauf des 
Verfahrens zu gewährleisten, sind auch Änderungen von Registrierungsdaten sowie die 
dauerhafte Aufgabe der anspruchsberechtigenden Tätigkeit dem Umweltbundesamt mitzu
-
teilen. 
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind die gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG nach 
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen. Über den weiter gefass -
ten Begriff der juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden auch andere Behör -
den und öffentliche Einrichtungen in den Kreis der potentiellen Zahlungsempfänger einbe -
zogen, soweit diese durch Bundes- oder Landesrecht dazu beauftragt sind, die eine oder 
mehrere der zur Kostenerstattung führenden Leistungen durchzuführen. 
Absatz 2 beschreibt die bei der Registrierung zu machenden Angaben. Die in den Num -
mern 1 bis 3 enthaltenen Stammdaten sind erforderlich, damit aus diesen Daten gemein -
sam mit der jährlichen Meldung der erbrachten Leistungen sowohl die Leistungsbescheide 
erstellt als auch die Gelder aus dem Einwegkunststofffonds ausbezahlt werden können. Die 
in Nummer 4 genannte Bestätigung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung dient der 
Rechtssicherheit und erleichtert dem Umweltbundesamt die Entscheidung über die Regist
-
rierungsbestätigung. Hintergrund ist, dass sich sowohl die Bestimmung der öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträger (vgl. dazu ausdrücklich § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt -
schaftsgesetzes) als auch der Mehrzahl der sonstigen anspruchsberechtigten juristischen

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Personen des öffentlichen Rechts aus dem Landesrecht ergibt. Die Einbindung einer ande-
ren Behörde bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung ist daher folgerichtig.  Nummer 5 
enthält die notwendige Angabe zum örtlichen Zuständigkeitsbereich. Diese Angabe ermög-
licht unter anderem einen Datenabgleich im Rahmen der Kontrolle nach § 17. 
Absatz 3 nimmt in Satz 1 Bezug auf die technische Ausgestaltung der Registrierung. Diese 
hat zwingend über das vom Umweltbundesamt bereitgestellte elektronische Portal zu erfol-
gen. Nur so ist ein reibungsloser und medienbruchfreier Ablauf des Verwaltungsverfahrens 
sichergestellt und die Angaben aus der Registrierung können für das weitere Verfahren der 
Erstellung von Leistungsbescheiden und der Mittelauszahlung genutzt werden. 
Satz 2 regelt das weitere Verfahren. Das Umweltbundesamt prüft auf Grundlage der bei der 
Registrierung gemachten Angaben und ggf. der Stellungnahme der Landesbehörde, ob die 
Anspruchsberechtigung dem Grunde nach vorliegt. Das bedeutet, es wird geprüft, ob die 
rechtliche Ermächtigung vorliegt, kostenerstattungsrelevante Leistungen durchzuführen. 
Ob tatsächlich solche Leistungen erbracht werden und in welchem Umfang wird erst im 
Rahmen der jährlichen Meldung nach § 16 abgefragt bzw. geprüft. Kommt die Prüfung zu 
einem positiven Ergebnis bestätigt das Umweltbundesamt nach Satz 3 die Registrierung 
und teilt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der juristischen Person des öf
-
fentlichen Rechts die Registrierungsnummer mit. Dies gilt nach Satz 4 auch für Änderungs-
mitteilungen entsprechend, wobei eine Änderung der Registrierungsnummer in aller Regel 
nicht erforderlich ist. Die Registrierungsbestätigung ist ein Verwaltungsakt nach § 35 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
Absatz 4 dient gemäß Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 der transpa -
renten Ausgestaltung des Verfahrens zur Kostenerstattung. Genauso wie Informationen 
über die zahlungspflichtigen Hersteller müssen auch die Informationen über die anspruchs
-
berechtigten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen juristischen Personen 
des öffentlichen Rechts öffentlich verfügbar sen. Nur so ist im Sinne der Gleichbehandlung 
aller Akteure die notwendige Transparenz sichergestellt. Die Beschränkung auf die Daten 
nach Nummer 1 und 4 und 5 schützt die sensiblen personenbezogenen Daten bzw. die 
Angaben zur Kontoverbindung vor unbefugter Verwendung. Die übrigen Regelungen zur 
Beendigung der anspruchsberechtigten Tätigkeit sowie zur Löschung von Daten entspre
-
chen denen beim Herstellerregister. 
Zu § 15 (Register der Anspruchsberechtigten) 
Die Vorschrift regelt die Einrichtung des elektronischen Registers für die Anspruchsberech-
tigten durch das Umweltbundesamt. Sie dient damit der Kostenerstattung nach Artikel 8 
Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie der Schaffung eines geeigneten Über
-
wachungs- und Durchsetzungsrahmens nach Artikel 8a Absatz 5 Satz 1 und 2 der Richtlinie 
2008/98/EG. 
Soweit dies erforderlich ist, kann das Umweltbundesamt nähere Anweisungen zum elekt -
ronischen Registrierungsverfahren und zur sonstigen elektronischen Kommunikation tref -
fen. Wichtig ist insoweit, dass diese für die effiziente und möglichst medienbruchfreie 
Durchführung des Verfahrens erforderlich sein müssen. 
Zu § 16 (Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten) 
Die Vorschrift beinhaltet die Regelungen zur jährlichen Meldung der zur Kostenerstattung 
berechtigenden Leistungen durch die Anspruchsberechtigten. Sie dient damit der Umset
-
zung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie der Schaffung eines 
geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmens nach Artikel 8a Absatz 5 Satz 1 
und 2 der Richtlinie 2008/98/EG. 
Absatz 1 legt die jährlich bis zum 15. Mai zu übermittelnden Daten fest. Die Angaben zielen 
auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen ab, für deren Erbringung

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Kostenersatz begehrt wird. Die Kostenarten ( Sammlungskosten nach § 3 Nummer 9, Rei-
nigungskosten nach § 3 Nummer 10, Sensibilisierungskosten nach § 3 Nummer 11 und 
Datenerhebungs- und Übermittlungskosten nach § 3 Nummer 12) sind abschließend auf-
gezählt. Die Kostenarten entsprechen eins-zu-eins den in Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Richt-
linie (EU) 2019/904 genannten Kostenarten. 
Absatz 2 stellt klar, dass es sich bei dem 15. Mai um ein Ausschlussdatum handelt. Nach 
diesem Datum erfolgende Mitteilungen können nicht mehr in die Kostenerstattung einbezo-
gen werden. Hintergrund der Regelung ist die zügige Abwicklung der jährlichen Auszahlun-
gen, die eine Planbarkeit der Mittelabflüsse durch das den Einwegkunstfonds verwaltende 
Umweltbundesamt voraussetzt. Eine zügige Abwicklung liegt im Interesse aller Anspruchs
-
berechtigten. 
Absatz 3 beinhaltet in Satz 1 die Verfahrensregelungen der Datenmeldung nach Absatz 1. 
Hiernach legt das Umweltbundesamt die Art der zu meldenden Angaben fest. Mit welchen 
Kennzahlen (z.B. Reinigungskilometer) die erbrachten Leistungen und damit die entstan
-
denen Kosten anzugeben sind, steht in Abhängigkeit von dem durch Rechtsverordnung 
nach § 18 Absatz 2 festgelegten Punktesystem und kann daher erst nach Erlass der Ver -
ordnung durch das Umweltbundesamt konkretisiert werden. Dabei ist es wichtig, dass die 
Angaben gleichermaßen einfach wie aussagekräftig sind, um die erbrachten Leistungen 
und die dadurch entstehenden Kosten so genau wie möglich abzubilden. Das Umweltbun -
desamt stellt für die Datenmeldung einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und 
regelt das nähere Verfahren. 
Zur Herstellung der notwendigen Transparenz in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 
der Richtlinie (EU) 2019/904 veröffentlicht das Umweltbundesamt nach Satz 2 jährlich bis 
zum 31. Dezember Daten über alle im Vorjahr erbrachten Leistungen der Anspruchsbe
-
rechtigten. Die Daten werden in geeigneter aggregierter Form veröffentlicht. 
Zu § 17 (Kontrolle der Angaben) 
Die Vorschrift betrifft die Kontrolle der Angaben der Anspruchsberechtigten. Sie dient der 
effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Kostenerstattung gemäß Artikel 8 Absatz 2 
und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 EWKRL und der Sicherung der 
Datenqualität nach Artikel 8a Absatz 1 Buchtstabe c und Absatz 3 Buchstabe d Doppel
-
buchstabe ii der Richtlinie 2008/98/EG. 
Absatz 1 legt in Satz 1 die Befugnis des Umweltbundesamtes fest, bei Vorliegen von An -
haltspunkten für eine Unrichtigkeit von Angaben, einen Anspruchsberechtigten aufzufor -
dern, die Angaben in der Datenmeldung nach § 16 auf seine Kosten durch einen Sachver-
ständigen überprüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen. Die Anordnung ist ein Ver-
waltungsakt nach § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und steht im pflichtgemäßen 
Ermessen des Umweltbundesamtes. Die Einschaltung eines Sachverständigen wird immer 
dann erforderlich sein, wenn das Umweltbundesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben 
des Anspruchsstellers hat und diese Zweifel vom Anspruchsberechtigten auch auf Nach
-
frage nicht ausgeräumt werden können. Die Anordnung zur Hinzuziehung eines unabhän -
gigen Sachverständigen ist damit das mildere Mittel gegenüber einer endgültig ablehnen -
den Entscheidung hinsichtlich der Kostenerstattung. Satz 2 stellt klar, dass die Meldung 
eines Anspruchsberechtigten, der der Anordnung des Umweltbundesamtes nicht in der ge
-
setzten Frist nachkommt, als nicht erfolgt gilt. Dies hat letztlich zur Folge, dass eine Kos -
tenerstattung für das betreffende Jahr ausgeschlossen ist. Auch diese Regelung dient der 
zügigen Abwicklung der Kostenerstattung und liegt damit im Interesse aller Anspruchsbe
-
rechtigten. 
Absatz 2 legt die für die Überprüfung nach Absatz 1 zugelassenen Sachverständigen fest 
und sorgt damit für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Überprüfung der Angaben nach 
§ 17. Die Regelung entspricht § 4 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung und in vielen

- 75 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Teilen § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro - und Elektronikgerätegesetzes und § 3 Absatz 5 
des Verpackungsgesetzes. Eine Registrierung der Sachverständigen nach dieser Vorschrift 
bei der Zentralen Stelle ist nicht zwingend vorgeschrieben. Hintergrund ist, dass anders als 
bei der Datenmeldung der Hersteller keine Synergieeffekte durch eine anderweitige Über -
prüfung entstehen können. Zudem unterscheidet sich die Art der Daten, die bei de n An-
spruchsberechtigten zu prüfen sind, deutlich von den Daten , die im Rahmen des Verpa -
ckungsgesetzes zu überprüfen sind und die Grundlage für die Registrierung der Sachver -
ständigen bei der Zentralen Stelle ist. 
Zu Teil 6 (Auszahlung der Mittel) 
Die Vorschriften in diesem Teil betreffen die Ausschüttung der Mittel des Einwegkunststoff-
fonds an die Anspruchsberechtigten. 
Zu § 18 (Punktesystem) 
Die Vorschrift beschreibt die für die Auszahlung der Fondsmittel erforderliche Entwicklung 
eines Punktesystems, mittels dessen die erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten 
in Punkte umgewandelt werden. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 
und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904. Hierauf aufbauend regelt § 20 in 
Abhängigkeit von den tatsächlich erbrachten Leistungen die Festsetzung und Auszahlung 
des Geldbetrages bezogen auf den Einzelfall. 
Absatz 1 legt fest, dass das durch Rechtsverordnung festzulegende Punktesystem den 
jährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktezahl zu
-
weist. Da sich sowohl die dem Fonds zu Grunde liegenden Einnahmen aus der Einweg -
kunststoffabgabe in Abhängigkeit der von den Herstellern erstmals auf dem Markt bereit -
gestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte als auch die aus dem Fonds zu zah -
lenden Ausgaben in Abhängigkeit der von den Anspruchsberechtigten erbrachten Leistun -
gen in jedem Jahr ändern, ist es nicht möglich unmittelbar aus der erbrachten Leistung 
einen konkreten Geldbetrag abzuleiten. Vielmehr ist die Abstrahierung der Leistungen 
durch ein für jedes Jahr gleichermaßen geltendes Punktesystem notwendig, welches ge
-
meinsam mit dem jedes Jahr festgelegten Punktewert (§ 19) die Bestimmung des konkreten 
Auszahlungsbetrages (§ 20) ermöglicht. 
Absatz 2 enthält die Verordnungsermächtigung zur Festlegung des in Absatz 1 beschrie -
benen Punktesystems. Die Vorschrift ist parallel zu der Verordnungsermächtigung zur Fest-
legung der Abgabesätze gemäß § 13 aufgebaut, so dass auf die dortigen Ausführungen 
verwiesen werden kann. Es ist eine einheitliche Rechtsverordnung geplant, die sowohl die 
für die Einnahmeseite erforderlichen Abgabesätze als auch das für die Ausgabeseite not
-
wendige Punktesystem in einem Regelwerk zusammenfasst. 
Satz 1 regelt, dass das Punktesystem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums 
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz festgelegt wird. Die 
Rechtsverordnung ist bis zum 31. Dezember 2022 zu erlassen, damit rechtzeitig zum Be
-
ginn der Kostenerstattung ab dem Jahr 2023 auch die Grundlagen zur Einordnung der er -
brachten Leistungen zur Verfügung stehen. 
Satz 2 bindet den Verordnungsgeber in Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 sowie 
Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 bei der Festsetzung der Abgabesätze an das 
Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot und den Grundsatz der Kosten
-
effizienz. Das o.g. Ressortforschungsvorhaben zum Kostenmodell soll auch einen Vor -
schlag für die Festlegung des Punktemodells enthalten. 
Satz 3 enthält die Anforderung, dass das durch Rechtsverordnung festgelegte Punktesys -
tem der regelmäßigen Überprüfung unterliegt. Spätestens alle fünf Jahre nach dem Inkraft-

- 76 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
treten der jeweiligen Verordnung hat der Verordnungsgeber das Punktesystem zu überprü-
fen und gegebenenfalls anzupassen. Die Frist ist an die Überprüfung der Abgabesätze an-
gepasst, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. 
Zu § 19 (Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes) 
Die Vorschrift enthält die Regelungen zur jährlichen Festlegung des Punktewertes. Die Vor-
schrift dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 
(EU) 2019/904. 
Absatz 1 legt fest, dass das Umweltbundesamt jährlich den Punktewert berechnet und die-
sen jeweils bis zum 30. September bekannt gibt. Der Punktewert definiert sich als der Wert 
des Anteils an den auszuzahlenden Fondsmitteln. Es geht also um den Geldbetrag, der 
einem Punkt nach dem in § 18 geregelten Punktesystem entspricht. Die Stichtagsregelung 
ist insoweit wichtig, als dass danach eintretende Änderungen der für die Berechnung maß
-
geblichen Faktoren keine Rolle mehr spielen und ggf. im darauffolgenden Jahr zu berück -
sichtigen sind. Nur so ist sichergestellt, dass die Fondsmittel jedes Jahr zeitnah ausbezahlt 
werden können. 
Die Art der Bekanntgabe des Punktewertes wird nicht gesetzlich geregelt, um keine unnö -
tigen bürokratischen Hürden aufzubauen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die In -
formation allgemein zugänglich ist. Eine Veröffentlichung auf der Homepage des Umwelt -
bundesamtes bietet sich daher an. Weiterhin fordert die Vorschrift, dass die Darstellung des 
Punktewertes im Rahmen der Bekanntgabe in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Das bedeu
-
tet, dass das Berechnungsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 offenzulegen ist. Schließ-
lich ist gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Einwegkunststoffkommission be -
ratend an der Festsetzung des Punktewertes zu beteiligen. 
Absatz 2 bestimmt die Berechnung des Punktewertes. Dieser berechnet sich aus dem Ge-
samtauszahlungsbetrag dividiert durch die Gesamtpunktzahl. Wie sich der Gesamtauszah-
lungsbetrag zusammensetzt, ist detailliert in Absatz 3 geregelt. Die Gesamtpunktzahl ist die 
Addition der Punkte, die alle Anspruchsberechtigten in dem betreffenden Jahr erreicht ha
-
ben. Hierzu ist die Meldung der Anspruchsberechtigten nach § 16 zu Grunde zu legen. So 
erklärt sich auch die Notwendigkeit der Ausschlusspflicht nach § 16 Absatz 2 für die Mel
-
dung von erbrachten Leistungen. 
Absatz 3 enthält nähere Angaben zur Berechnung des Gesamtauszahlungsbetrages. Es 
handelt sich um den Geldwert aus dem Einwegkunststofffonds, der in dem betroffenen Jahr 
an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist. Zur Bestimmung des Gesamtauszahlungs
-
betrages werden zunächst die Einnahmen des Einwegkunststofffonds aus dem jeweiligen 
Jahr ermittelt, sodann werden die bereits angefallenen Verwaltungskosten abgezogen so
-
wie die für die Zukunft veranschlagten Mittel zur Sicherung der noch zu zahlenden Verwal-
tungskosten (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1), zur Sicherung von Ansprüchen aus diesem 
Gesetz (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) sowie für Sicherstellung der Stabilität des Punkte
-
wertes (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3). Dann ist eine Proberechnung anzustellen, wie 
hoch der Punktewert bei Zugrundelegung dieses Gesamtauszahlungsbetrages wäre. 
Weicht der Punktewert erheblich von den Punktewerten der vorangegangenen Jahre ab 
und sind Geldmittel nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorhanden ist eine Aufstockung 
des Gesamtauszahlungsbetrages zulässig. Als Einnahmen des jeweiligen Jahres zählen 
sowohl die für dieses Jahr entrichteten Einwegkunststoffabgaben als auch ggf. in dem be
-
treffenden Jahr für vergangene Jahre nachgeholte Abgaben. 
Zu § 20 (Festsetzung und Auszahlung des Geldbetrages) 
Die Vorschrift betrifft die Festsetzung und Auszahlung der Geldmittel aus dem Fond an die 
einzelnen Anspruchsberechtigten. Die Vorschrift dient damit der Umsetzung von Artikel 8 
Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904.

- 77 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Satz 1 stellt klar, dass die Festsetzung des Gelbetrages aus dem Einwegkunststofffonds 
durch einen Leistungsbescheid des Umweltbundesamtes erfolgt. Der Leistungsbescheid ist 
ein Verwaltungsakt, so dass die allgemeinen Anforderungen gemäß § 35 ff. des Verwal -
tungsverfahrensgesetzes gelten. Für Verpflichtungsklagen steht der Verwaltungsrechtsweg 
zur Verfügung. 
Satz 2 beschreibt die Bemessungsgrundlage für die im Leistungsbescheid benannten Geld-
beträge. Die Höhe des Geldbetrages bemisst sich aus der für die erbrachten Leistungen 
nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. Das 
Punktesystem wird durch Rechtsverordnung festgelegt (vgl. § 18) und der jährliche Punk -
tewert durch das Umweltbundesamt bekanntgegeben (vgl. § 19). Die Festlegung ist daher 
transparent und für die betroffenen Leistungsempfänger einfach nachvollziehbar. 
Satz 3 dient der Verfahrensbeschleunigung. So sollen die Zahlungen aus dem Einweg -
kunststofffonds spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides er-
folgt sein. 
Zu Teil 7 (Feststellungsbefugnisse) 
Dieser Teil betrifft die Möglichkeit durch Verwaltungsakt die Eigenschaft eines Produktes 
als Einwegkunststoffprodukt festzustellen. 
Zu § 21 (Feststellung zur Einordnung als Einwegkunststoffprodukt) 
Absatz 1 regelt in Satz 1 die Möglichkeit des Umweltbundesamtes, Unsicherheiten bei der 
Einordnung von Einwegkunststoffprodukten durch Feststellungsbescheid zu beseitigen. 
Die dazugehörige Prüfung erfolgt entweder auf Antrag eines betroffenen Herstellers oder 
durch das Umweltbundesamt selbst, sofern es dies nach Ausübung ihres behördlichen Er
-
messens – vor allem zum Zweck der Rechtssicherheit – für erforderlich hält. Nach den bis-
herigen Erfahrungen in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904, ist davon auszugehen, 
dass vor allem die folgenden Eigenschaften eines Produkts streitig sein können: 
• Im Fall der Nummer 1: die Kunststoff-Eigenschaft des verwendeten Materials sowie die 
Einweg-Eigenschaft des Produkts; 
 
• Im Fall der Nummer 2: die Einordnung als Lebensmittelbehälter oder Tüten- und Folien-
verpackung anhand der Kriterien in Anlage 1 Nummer 1 und 2. 
Die Möglichkeit eines solchen Feststellungsbescheids hat sich bereits in den Verfahren 
nach § 26 Absatz 1 Nummer 24 bis 26 des Verpackungsgesetzes in der Verwaltungspraxis 
bewährt. 
Satz 2 stellt klar, dass die Feststellung auch in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen kann. Sofern das Umweltbundesamt 
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sollte die Allgemeinverfügung an geeigneter Stelle 
im Internet veröffentlicht und zugänglich gemacht werden. Gemäß § 73 Absatz 1 Nummer 
2 VwGO ist das Umweltbundesamt gleichzeitig auch Widerspruchsbehörde. 
Absatz 2 stellt klar, dass das Umweltbundesamt Verwaltungsvorschriften erlassen kann. 
Verwaltungsvorschriften binden die Behörde und können die Einordnung als Einwegkunst-
stoffprodukt erleichtern.   
Absatz 3 legt fest, dass dem Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid keine auf -
schiebende Wirkung zukommt. Dies steht im Einklang mit der gesetzlichen Anordnung nach 
§ 12 Absatz 1, wonach auch der Widerspruch gegen den Abgabebescheid selbst keine 
aufschiebende Wirkung hat. Obwohl die Feststellung nach Absatz 1 keine Voraussetzung 
für die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids ist, gilt es einen Wertungs -
widerspruch innerhalb desselben Verfahrens zu vermeiden.

- 78 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Zu Teil 8 (Einwegkunststoffkommission) 
Dieser Teil beschäftigt sich mit der Einwegkunststoffkommission, die bei der verordnungs -
rechtlichen Festlegung der Abgabesätze und des Punktesystems sowie bei der jährlichen 
Festlegung des Punktewertes sowie bei der Feststellung der Einwegkunststoffproduktei -
genschaft mitwirkt. 
Zu § 22 (Einrichtung, Aufgaben und Verfahren) 
Absatz 1 regelt in Satz 1 die Einrichtung einer Einwegkunststoffkommission und konkreti -
siert in Satz 2 ihre Funktion als beratendes Gremium. Dem Umweltbundesamt obliegt die 
erstmalige und fortlaufende Einberufung der Einwegkunststoffkommission und ihre organi-
satorische Leitung. Die dem Umweltbundesamt entstehenden Kosten für die Einberufung 
und organisatorische Leitung sind als Verwaltungskosten aus dem Einwegkunststofffonds 
zu erstatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 tritt diese Vorschrift zum 1. Juli 2023 in Kraft. Nach 
Benennung der Mitglieder und der Einberufung durch das Umweltbundesamt kann die 
Kommission die Beratungstätigkeiten aufnehmen. Insbesondere die in Satz 2 Nummer 1 
genannte Beratung des Bundesumweltministeriums bei der Festlegung der Abgabesätze 
und des Punktesystems kann erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Allerdings muss das erste 
Verordnungsverfahren zur Festlegung der Abgabesätze und des Punktesystems bereits im 
Jahr 2022 stattfinden, damit die Abgabepflicht ab dem 1. Januar 2023 gelten kann und die 
erste Kostenabwicklung für das Haushaltsjahr 2024 sichergestellt ist. Dieses erstmalige 
Verordnungsverfahren fußt jedoch auf dem Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes 
mit dem Titel „Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 
und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie“ in dessen Rahmen auch ein Beirat bestehend aus 
Vertretern der Anspruchsberechtigten wie der betroffenen Herstellerverbände gebildet wor
-
den ist. Zudem wird das Verordnungsverfahren – wie üblich – eine Anhörung aller Beteilig-
ten beinhalten. 
Absatz 2 sieht vor, dass die Beratungsentscheidungen der Einwegkunststoffkommission 
als mit Mehrheit beschlossene Empfehlungen ergehen. Dabei wird klargestellt, dass nähere 
Regelungen, insbesondere zur Stimmabgabe  in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 fest
-
zulegen sind. Die Beratungen der Einwegkunststoffkommission zu den Abgabesätzen und 
zum Punktesystem sollen auf Grundlage der Ergebnisse der in Satz 1 genannten wissen -
schaftlichen Erkenntnissen ergehen. Dabei ist ein schriftliches Umlaufverfahren ebenso zu-
lässig wie die Beratung in Präsenz. Näheres zur Einberufung und Organisation kann in der 
Geschäftsordnung bestimmt werden. Damit sind insbesondere Studien des Umweltbundes-
amts gemeint. Solche Studien werden über die Formulierung „in Anspruch genommene 
Fremdleistungen“ vom Begriff der Verwaltungskosten in § 3 Nummer 13 gedeckt und sind 
gemäß § 5 Absatz 1 aus den Einnahmen des Einwegkunststofffonds zu finanzieren. 
Absatz 3 erlaubt dem Umweltbundesamt eine Entscheidung ohne Berücksichtigung einer 
Empfehlung, sofern die Einwegkunststoffkommission nach entsprechender Fristsetzung 
keine Empfehlung vorlegt. Diese Frist setzt das Umweltbundesamt in Ausübung der orga
-
nisatorischen Leitung der Einwegkunststoffkommission. Das Umweltbundesamt kann diese 
Frist für alle Beratungstatbestände gemäß Absatz 1 festlegen. 
Absatz 4 sieht vor, dass die Einwegkunststoffkommission ihre Geschäfte auf Grundlage 
einer Geschäftsordnung verrichtet. Die Geschäftsordnung wird durch die Einwegkunststoff
-
kommission erarbeitet und bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamts als Geschäfts-
stelle. Die Annahme der Geschäftsordnung und ihrer Änderungen erfolgt ebenfalls mit der 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Zu § 23 (Besetzung und Benennung) 
Absatz 1 regelt die Anzahl der Mitglieder der Einwegkunststoffkommission. Die Verteilung 
der Sitze  berücksichtigt Hersteller (Nummer 1), die privatrechtliche Entsorgungswirtschaft

- 79 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
(Nummer 2)  sowie kommunale Akteure (Nummern 3und 4), Umwelt- und Verbraucherver-
bänden (Nummern 6  und 7) und einem weiteren vom Umweltbundesamt zu bestimmenden 
Vertreter, z.B. aus der Gruppe der Straßenbaubehörden oder betroffener Bundesbehörden 
(Nummer 5 ). Alle Mitglieder sind stimmberechtigt; ihre Stimmen sind  gleichwertig. Satz 3 
und 4 stellen klar, dass die Mitglieder der Einwegkunststoffkommission ehrenamtlich tätig 
sind und keine Vergütung erhalten. 
Absatz 2 legt fest, wie die jeweiligen Mitglieder zu benennen sind. Dazu fordert das Um -
weltbundesamt relevante Interessenvertreter und Verbände auf, ihre Vertreter zu benen -
nen. Dazu sollte das Umweltbundesamt zunächst eine Liste der in Frage kommenden In -
stitutionen und Verbände zusammenstellen und diese für Anmerkungen veröffentlichen. 
Damit soll auch nicht gelisteten Verbänden oder Interessenvertretern die Möglichkeit gege-
ben werden, bei hinreichender Relevanz in die Liste aufgenommen zu werden. Anschlie -
ßend fordert das Umweltbundesamt die gelisteten Institutionen schriftlich auf, innerhalb ei-
ner Frist, ihre Vertreter zu benennen. Danach obliegt es den jeweiligen Verbänden und 
Interessenvertretern eine Einigung herbeizuführen. Nähere Einzelheiten, insbesondere die 
Dauer, die Benennung sowie die Abberufung oder das Ausscheiden von Mitgliedern aus 
sonstigen Gründen, sind in der Geschäftsordnung zu regeln. 
Sollte innerhalb der vom Umweltbundesamt gesetzten Frist keine Einigung zwischen den 
Verbänden und Interessenvertretern erfolgen, ernennt das Umweltbundesamt die betref -
fenden Mitglieder der Einwegkunststoffkommission. Für die Erstellung der Liste und ggf. die 
Benennung der Mitglieder durch das Umweltbundesamt sollten die in §§ 10 und 12 der 
Stiftungssatzung der Zentralen Stelle Verpackungsregister genannten Verbände berück
-
sichtigt werden, ergänzt um Vertreter für die Produktbereiche Feuchttücher, Luftballons und 
Tabakfilter(produkte). Bei Erstellung der Liste und ggf. der Benennung der Vertreter durch 
das Umweltbundesamt, ist insbesondere darauf zu achten, dass eine Repräsentanz der 
wesentlichen Industriezweige sichergestellt ist. 
Zu Teil 9 (Schlussbestimmungen) 
Dieser Teil enthält wie bei Gesetzen üblich die abschließenden Vorschriften insbesondere 
zur Rechts- und Fachaufsicht, zu Ordnungswidrigkeiten und zur Evaluierung. 
Zu § 24 (Aufsicht) 
Die Vorschrift enthält die Regelungen zur Rechts- und Fachaufsicht. Da das Umweltbun -
desamt eine nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, 
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist, obliegt diesem sowohl die Rechts- als auch 
die Fachaufsicht. Die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht sind als Verwaltungskosten ge
-
mäß § 3 Nummer 13 sind aus den Fondsmitteln zu zahlen. 
Zu § 25 (Ordnungswidrigkeiten) 
Die Vorschrift betrifft die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und ihre Verfolgung. Die Vor-
schrift dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904. Hiernach haben 
die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die 
gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind. Hierzu ge
-
hören auch Verstöße gegen die Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung ge -
mäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/904. 
Absatz 1 enthält die Ordnungswidrigkeitstatbestände. Diese betreffen das Fehlverhalten 
der Hersteller bzw. der Bevollmächtigten. 
Absatz 2 legt den Bußgeldrahmen fest. Verstöße nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 werden 
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und Verstöße nach den übrigen Nummern 
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet. Hintergrund ist, dass es sich bei 
den zuerst genannten Bußgeldvorschriften um Verstöße gegen materielle Pflichten und bei

- 80 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
den zuletzt genannten Bußgeldvorschriften nur um Verstöße gegen formelle Pflichten han-
delt. 
Absatz 3 regelt, dass die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten dem Umweltbundesamt 
obliegt. Die Zuständigkeitsfestlegung entspricht der übrigen Aufgabenzuweisung hinsicht -
lich des Vollzugs des Gesetzes. Die Sätze 2 und 3 enthalten Regelungen für die Zusam -
menarbeit mit anderen Behörden, wenn diese Sanktionen im Sinne von Artikel 14 der Richt-
linie (EU) 2019/94 verhängen. Zu den Modalitäten dieser Zusammenarbeit wird auf §§ 8a 
bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Nutzung elektronischer Kommunika-
tionsmittel verwiesen. 
Absatz 4 regelt nach dem Vorbild des § 45 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätege -
setzes, dass Geldbußen und sonstige Geldbeträge aus einer gerichtlichen Anordnung im 
Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dem Umweltbundesamt zufließen. Die 
Vorschrift ist erforderlich, um eine Refinanzierung des zur Verfolgung von Ordnungswidrig
-
keiten eingesetzten Personals sicherzustellen. 
Zu § 26 (Einziehung) 
Die Vorschrift regelt die Einziehung von Gegenständen im Rahmen von Ordnungswidrig -
keitsverfahren. Sie dient genauso wie § 25 der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie (EU) 
2019/904 Gemäß § 22 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Einziehung von 
Gegenstände als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nur zulässig, soweit es ein Gesetz 
es ausdrücklich zulässt. Die Anordnung wird durch diese Vorschrift getroffen, das weitere 
Verfahren der Einziehung regelt das Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 
Zu § 27 (Evaluierung) 
Die Vorschrift verpflichtet die Bundesregierung die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes 
fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren. Hintergrund ist zum einen, dass die Fest
-
legung der Produktarten im Rahmen der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinie (EU) 
2019/904 auf dem Status quo ante beruht. So wurden die zum damaligen Zeitpunkt am 
häufigsten achtlos weggeworfenen Einwegkunststoffprodukte als Bezugspunkt für den An
-
wendungsbereich genommen (vgl. Erwägungsgründe 5 und 7 der Richtlinie (EU) 
2019/904). Zudem wurden unter die erweiterte Herstellerverantwortung die Produkte ge
-
fasst, für die es noch keine leicht verfügbaren Alternativen gab, und die deshalb nicht ver -
boten werden konnten (vgl. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2019/904). 
Die Europäische Kommission wird nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/904 bis zum 3. 
Juli 2027 eine Bewertung der Richtlinie vorlegen und damit erstmals auch eine Bewertung 
der Auswirkungen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Einwegkunststoffpro -
dukte nach Teil E des Anhangs der genannten Richtlinie vorlegen. Aufbauend auf diesem 
Bericht und den bis dahin gesammelten Erfahrungen auf nationaler Ebene wird die Bun -
desregierung bis zum 31. Dezember 2028 das Gesetz evaluieren. Der Evaluierungszeit -
punkt entspricht dabei den bereits in der Einwegkunststoffverbotsverordnung (Bundestags-
drucksache 19/20349), der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (Bundestags -
drucksache 19/26554) und dem Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunst -
stoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Geset -
zen (Bundestagsdrucksache 19/27634) festgelegten Evaluierungen. So können die Umset-
zungsakte zur Richtlinie (EU) 2019/904) gemeinsam evaluiert werden. 
Ziel der Evaluierung ist die Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die Markt -
situation der genannten Einwegkunststoffprodukte zu untersuchen, die Veränderung der 
Reinigungs- und Entsorgungsleistungen sowie der Umweltsauberkeit zu überprüfen und die 
Entlastung der Allgemeinheit durch Gebührensenkungen zu beleuchten. Für die Evaluie -
rung können statistische Daten und Studien herangezogen werden. Gegebenenfalls sind 
aber weitere wissenschaftliche Erkenntnisse notwendig.

- 81 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Zu § 29 (Übergangsvorschriften) 
Mit dieser Vorschrift werden alle notwendigen Übergangsregelungen geschaffen, damit die 
in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen rechtssicher angewendet werden können. 
Absatz 1 betrifft die Jahresrechnung des Umweltbundesamtes zur Feststellung der Ein -
nahmen und Ausgaben des Einwegkunststofffonds gemäß § 6. Diese Regelung tritt nach 
Artikel 3 Absatz 1 zum 1. Januar 2023 in Kraft, damit die notwendigen haushalterischen 
Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden können. Die ersten Einnahmen und Aus
-
gaben sind jedoch auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2023 gemeldeten Daten der 
Hersteller und der Anspruchsberechtigten erst im Jahr 2024 zu veranschlagen. Vor diesem 
Hintergrund wird bestimmt, dass die erste Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024 an -
zufertigen und zu veröffentlichen ist. 
Absatz 2 betrifft die Registrierungspflicht für Hersteller, die gemäß § 7 Absatz 1 vor Auf -
nahme der Tätigkeit zu erfüllen ist. Die Registrierungspflicht tritt gemäß Artikel 3 Absatz am 
1. September 2023 in Kraft. Für Hersteller, die bereits zu diesem ihre Tätigkeit aufgenom -
men haben, wird festgelegt, dass diese sich bis spätestens 31. Dezember 2023 beim Um -
weltbundesamt registrieren müssen. Damit haben die bereits tätigen Hersteller vier Monate, 
um sich zu registrieren. Die erste Jahresmeldung hat aber erst bis zum 15. Mai 2024 zu 
erfolgen. 
Absatz 3 betrifft die Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen nicht im Geltungsbe -
reich dieses Gesetzes niedergelassenen Hersteller. Auch diese Bestellungspflicht knüpft 
gemäß § 9 Absatz 1 an den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit als Hersteller an. Wie 
schon Absatz 2 legt daher auch diese Vorschrift fest, dass Hersteller, die bereits vor Inkraft
-
treten der Bestellungspflicht am 1. September 2023 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, 
einen Bevollmächtigten bis zum 31. Dezember 2023 bestellen müssen. Für die erste Jah -
resmeldung gilt das oben Dargestellte entsprechend. 
Zu Anlage 1 (Liste der Einwegkunststoffprodukte) 
Die Anlage enthält die von dem Gesetz betroffenen Produkte, sie dient der Umsetzung von 
Anhang Teil E der Richtlinie (EU) 2019/904. Die dort genannten Produkte unterfallen nur 
dann den Regelungen des Gesetzes, wenn es sich um Einwegkunststoffprodukte handelt. 
Die Begrifflichkeiten werden in § 3 Nummer 1 und 2 legaldefiniert. Die in den Nummern 1 
bis 5 enthaltenen Produkte können sowohl Verpackungen als auch Nichtverpackungen 
sein. 
Zur Auslegung der in der Liste enthaltenen Produktarten können die „Leitlinien der Europä-
ischen Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 
2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswir
-
kungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ herangezogen werden. Darüber 
hinaus besteht gemäß § 21 die Möglichkeit einer rechtsverbindlichen Entscheidung im Rah
-
men eines Feststellungsbescheides durch das Umweltbundesamt. 
Die Anlage ist zwar abschließend, aber so konzipiert, dass sie bei dem Hinzukommen neuer 
Einwegkunststoffprodukte entsprechend erweitert werden kann. 
Nummer 1 enthält in Umsetzung von Anhang Teil E Abschnitt I Nummer 1 der Richtlinie 
(EU) 2019/904 die so genannten To-Go-Lebensmittelbehälter. Die Vorschrift ist redaktionell 
an die Formulierung in § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Einwegkunststoffverbotsverordnung 
angeglichen. Zu beachten ist, dass hiernach das Inverkehrbringen von To-Go-Lebensmit
-
telbehältern aus expandiertem Polystyrol seit dem 3. Juli 2021 verboten ist, so dass es für 
die Kostenerstattung nach diesem Gesetz nur um entsprechende Produkte aus anderen 
Kunststoffarten gehen kann.

- 82 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Nummer 2 enthält in Umsetzung von Anhang Teil E Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 
(EU) 2019/904 die sogenannten To-Go-Tüten und Folienverpackungen. Die gegenüber 
dem EU-Recht vorgenommene Aufteilung nach Buchstaben dient allein der besseren Über-
sichtlichkeit. 
Nummer 3 enthält in Umsetzung von Anhang Teil E Abschnitt I Nummer 3 der Richtlinie 
(EU) 2019/904 die Getränkebehälter. Die Vorschrift ist redaktionell an die Formulierung in 
§ 3 der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung angeglichen. Zu beachten ist, dass 
das Inverkehrbringen von Getränkebehältern aus expandiertem Polystyrol nach § 3 Absatz 
1 Nummer 8 der Einwegkunststoffverbotsverordnung seit dem 3. Juli 2021 verboten ist, so 
dass es für die Kostenerstattung nach diesem Gesetz nur um entsprechende Produkte aus 
anderen Kunststoffarten gehen kann. 
Nummer 4 enthält in Umsetzung von Anhang Teil E Abschnitt I Nummer 4 der Richtlinie 
(EU) 2019/904 die Getränkebecher. Zu beachten ist, dass das Inverkehrbringen von Ge
-
tränkebechern aus expandiertem Polystyrol nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 der Einwegkunst-
stoffverbotsverordnung seit dem 3. Juli 2021 verboten ist, so dass es für die Kostenerstat -
tung nach diesem Gesetz nur um entsprechende Produkte aus anderen Kunststoffarten 
gehen kann. 
Nummer 5 enthält in Umsetzung von Anhang Teil E Abschnitt I Nummer 5 der Richtlinie 
(EU) 2019/904 die leichten Kunststofftragetaschen. Die im EU-Recht enthaltene Verweis -
kette wurde aufgelöst wurde und die Definitionen der Kunststofftragetasche nach Artikel 3 
Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/62/EG sowie der leichten Kunststofftragetasche 
nach Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/62/EG in die Vorschrift eingearbei
-
tet. 
Nummer 6 enthält in Umsetzung von Anhang Teil E Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 
(EU) 2019/904 die Feuchttücher. Die Vorschrift ist redaktionell an die Formulierung in § 4 
Absatz 1 Nummer 3 der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung angeglichen. 
Nummer 7 enthält in Umsetzung von Anhang Teil E Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 
(EU) 2019/904 die Luftballons. Unerheblich ist dabei, ob „Luftballons“ mit dem Gasgemisch 
der Erdatmosphäre (Luft) gefüllt sind oder mit einem anderen Gas (z. B. Helium) gefüllt 
werden. Die Vorschrift korrespondiert mit dem Inverkehrbringensverbot von Luftballonstä
-
ben gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 der Einwegkunststoffverbotsverordnung. Der Luftbal -
lonbegriff sowie die Ausnahmeregelung sind identisch. 
Nummer 8 enthält in Umsetzung von Anhang Teil E Abschnitt III der Richtlinie (EU) 
2019/904 die Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern sowie kunststoffhaltige Filter zur 
Verwendung in Tabakprodukten. Die Vorschrift ist redaktionell an die Formulierung in § 4 
Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 EWKKennzV angepasst. Der Begriff „Tabakprodukt“ ent
-
spricht der Vorgabe aus Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2019/904 und ist gleich -
bedeutend mit dem Begriff des Tabakerzeugnisses nach Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 
2014/40/EU. 
Zu Anlage 2 (Kostentragung nach Produktarten) 
Die Anlage enthält die Zuweisung der von den Herstellern zu tragenden Kosten zu den 
einzelnen Einwegkunststoffprodukten. Die Anlage dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 
2 und 3 in Verbindung mit Anhang Teil E der Richtlinie (EU) 2019/904. Hintergrund für die 
Darstellung ist, dass die zu tragenden Kosten je nach Einwegkunststoffprodukten variieren. 
Die Anlage steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anlage 1, welche die be
-
troffenen Einwegkunststoffprodukte festlegt und mit den in § 3 Nummer 9 bis 13 definierten 
Kostenarten. Die Anlage ist abschließend, ist aber so konzipiert, dass sie bei dem Hinzu -
kommen neuer Einwegkunststoffprodukte oder zu tragender Kosten durch den Gesetzge -
ber erweitert werden kann.

- 83 - Bearbeitungsstand: 23.03.2022  09:22 
Zu Artikel 2 (Änderung Verpackungsgesetz) 
Artikel 2 enthält die notwendigen Änderungen der §§ 26, 27 des Verpackungsgesetzes und 
steht in engem Zusammenhang mit dem Register in Artikel 1 § 7 sowie den Datenmeldun -
gen durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigten 
Buchprüfer in § 10. 
Nummer 1 Buchstabe b ergänzt zwei neue Aufgaben für die Zentrale Stelle, die sich aus 
der Regelung zum Register in Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ergeben. Demnach 
ist die Zentrale Stelle zur Datenübermittlung bestimmter Hersteller an das Umweltbundes
-
amt verpflichtet. Zudem übermittelt das Umweltbundesamt der Zentralen Stelle jährlich die 
Daten aus dem Register. Die Daten können von der Zentralen Stelle mit dem Verpackungs
-
register abgeglichen werden. Die neu eingefügte Nummer 30 erweitert daher das Aufga -
benspektrum der Zentralen Stelle geringfügig und weist ihr diese neue Aufgabe der Daten-
übermittlung an das Umweltbundesamt zu. Die neu eingefügte Nummer 31 weist der Zent-
ralen Stelle daher die Aufgabe zu, die Daten entgegen zu nehmen und gemeinsam mit dem 
Umweltbundesamt das elektronische Format zur Datenübertragung festzulegen.  
Buchstaben a und c enthalten die notwendigen Folgeänderungen. 
Nummer 2 ergänzt den Prüfungsumfang für die Zentrale Stelle bei der Überwachung der 
registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buch
-
prüfern nach § 27 Absatz 4 VerpackG und führt dazu, dass diese auch dann aus dem Prü-
ferregister der Zentralen Stelle entfernt werden können, wenn sie im Rahmen ihrer Sach -
verständigenprüfung gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz verstoßen. Dabei steht 
die Vorschrift in engem Zusammenhang mit der Regelung in Artikel 1 § 10 Absatz 5. Dem
-
nach entwickelt das Umweltbundesamt Prüfleitlinien, die von den auf Grundlage von § 10 
Absatz 1 tätigen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und 
vereidigten Buchprüfern zu beachten sind. Verstöße gegen die Prüfleitlinien, die dem Um -
weltbundesamt zur Kenntnis gelangen, werden der Zentralen Stelle zudem unverzüglich 
mitgeteilt. 
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) 
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  
Gemäß Absatz 1 tritt das Gesetz dabei grundsätzlich am 1. Januar 2023 in Kraft.  
Absatz 2 regelt abweichend von Absatz 1, dass die Verordnungsermächtigungen in §§ 13 
und 19 zur Festlegung der Abgabesysteme und des Punktesystems bereits am Tag nach 
der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dies ist erforderlich, damit die Rechtsverord
-
nung vor Inkrafttreten der Sonderabgabe verkündet werden kann.  
Absatz 3 legt fest, dass die Vorschriften betreffend die Registrierungspflicht der Hersteller 
und der Anspruchsberechtigte sowie die Einrichtung der Register durch das Umweltbun -
desamt am 1. September 2023 in Kraft treten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die 
Registrierung rechtzeitig vor Inkrafttreten der Meldepflichten für die Hersteller und An -
spruchsberechtigten gemäß § 10 bzw. § 16 am 1. Januar 2024 erfolgen kann. Gleichzeitig 
tritt zu diesem Datum § 21 in Kraft, der die Einstufung als Einwegkunststoffprodukt durch 
Verwaltungsakt regelt. Dadurch können Rechtsfragen zur Einordnung als Einwegkunst
-
stoffprodukt, die im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht stehen, durch Verwal -
tungsakt festgestellt werden.  
Absatz 4 regelt schließlich, dass die Vorschriften zur Datenmeldungen sowie die Bekannt-
gabe des Punktesystems sowie die Festsetzung und Auszahlung des Geldbetrages zum 1. 
Januar 2024 in Kraft treten. Da es sich hierbei um die wesentlichen Vorschriften zur erst
-
maligen Abwicklung des Kostenerstattungsanspruchs handelt, ist es ausreichend, dass 
diese zu Beginn des Haushaltsjahrs 2024 in Kraft treten.

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

5029 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII/3 
 
Vorlagen-Nummer 28.09.2022 
 3156/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 29.09.2022 
 
Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Dr. Albach betreffend Gesetz zur Umsetzung 
der EU-Einwegkunststoffrichtlinie 
 
Herr Dr. Albach (FDP-Fraktion) erkundigt sich nach dem aktuellen Sachstand der Umsetzung der EU-
Einwegkunststoffrichtlinie. 
 
 
Die Verwaltung nimmt in Abstimmung mit der AWB GmbH wie folgt Stellung: 
 
Im Zuge der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung im R ahmen der EU -
Einwegkunststoffrichtlinie sollen sich Hersteller an den Kosten der Kommunen beteiligen, die sich für 
die Reinigung des öffentlichen Raums hinsichtlich von Einwegkunststoffen bzw. -verpackungen erge-
ben. Die Stadt Köln hat in Vorbereitung auf d ie Gesetzesinitiative in 2019/2020 an der bundesweiten 
Verbundstudie des Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU) zu „Single Used Plastics“ teilgenom-
men. Der Betriebsausschuss wurde am 28.11.2019 über das Vorhaben informiert (Mitteilungsvorlage 
3905/2019), die Ergebnisse wurden dem Betriebsausschuss am 22.04.2021 vorgestellt (nichtöffentli-
che Mitteilungsvorlage 1408/2021). 
Mit Datum 23.03.2022 wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit 
und Verbraucherschutz (BMUV) Referentenentwur f für das Einwegkunststofffondsgesetz (Siehe 
Anlage 1) erarbeitet und sowohl den Ländern als auch den Verbänden zur Stellungnahme zur Verfü-
gung gestellt. Diese sind aufgefordert, ihre Position zu diesem Entwurf mitzuteilen. 
Der VKU hat am 14.04.2022 gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden seine Stellung-
nahme zum Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes abgegeben (Siehe Anlage 2). 
Kernpunkte der kommunalen Forderungen sind die Verfügbarkeit der Finanzmittel auch für kleinere 
Gemeinden und kommunale Reinigungsbetriebe als auch die Ausschüttungsmodalitäten aus dem 
geplanten Fonds. Bislang sollen die Mittel jährlich neu festgelegt werden, was eine Planung der not-
wendigen Investitionen für die kommunalen Betriebe und Gemeinden/Städte erschweren würde. 
Der Referentenentwurf sieht folgendes vor: 
 Dieses Gesetz regelt die Produktverantwortung im Sinne von § 23 Absatz 1 bis 3 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes von Herstellern von Einwegkunststoffprodukten. 
 
 Aus dem Einwegkunststofffonds e rhalten die öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger (örE) 
und sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz für 
die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen. Die Abgabesätze und die Auszahlungskrite-
rien werden nach gesetzlich festgelegten Maßstäben durch Rechtsverordnung bestimmt. Da-
bei ist entsprechend der europarechtlichen Anforderungen der Maßstab der Kosteneffizienz

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der Leistungserbringung verpflichtend zugrunde zu legen. Gleichzeitig werden Anreize für die 
öffentliche Hand geschaffen, die Sauberkeit der Umwelt zu verbessern. 
 
 Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sollen eine Sonderabgabe zur Erstattung der 
betreffenden Sammlungs -, Reinigungs -, Sensibilisierungs - sowie Datenerhebungs- und -
übermittlungskosten der örE entrichten. 
 
 Durch Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 der Abgabesatz für jede Art eines 
Einwegkunststoffproduktes in Euro pro Kilogramm festgelegt werden. Dabei sind das Kosten-
deckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das 
Transparenzgebot zu beachten. Die durch die Verordnung festgelegten Abgabesätze sind re-
gelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. 
 
 Die örE sind verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.  
 
Für die Stadt Köln bedeutet dies nach derzeitigem Stand, dass sich die Stadtverwaltung (VIII/3) mit 
Unterstützung der AWB beim Umweltbundesamt registrieren müsste. Als anspruchs berechtigte 
Kommune müsste die Stadt Köln zur Berechnung der auszuzahlenden Fondsmittel die jährlich er-
brachten Leistungen über ein Online -Portal melden. Eine wie vom VKU vorgeschlagene alternative 
Ausschüttungsmethode wäre hinsichtlich einer langfristigen  Planung als auch des Verwaltungsauf-
wandes sicherlich von Vorteil. 
Weitere Einzelheiten sind dem beigefügen Entwurf in Anlage 1 zu entnehmen, wobei die wichtigen 
Aussagen gelb markiert sind. 
Das Gesetz soll grundsätzlich zum 01.01.2023 in Kraft treten, wobei die Registrierungspflicht für Her-
steller und Anspruchsberechtigte am 01.09.2023 in Kraft treten soll, damit ab 01.01.2024 die Melde-
pflicht in Kraft treten kann. Eine Kostenerstattung für die örE ist damit grundsätzlich ab 2024 vorgese-
hen. Es kann derzeit nicht abgeschätzt werden, ob es bei dieser Zeitplanung bleiben wird. 
 
Anlagen 
Anlage 1 – Referentenentwurf zum Einwegkunststofffondsgesetz 
Anlage 2 – Stellungnahme des VKU und der kommunalen Spitzenverbände 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

29.09.2022 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Markt

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Details

Vorlagen-Nr.
3156/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
28.09.2022
Erstellt
26.09.2022 07:20