V/0829/2011
Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Schreiben MGEPA
29746 Zeichen
!2. .V. Vv Ministerium fOr Gesundheit, Emanzipation. Pflege und Alter ,-_=- .....d~esLandes Nordrhein-Westfalen Dezernat V bie Ministerin Bngr2liP. 2011 , \. MGEPA Nordrhein-Westfalen •40190 Düsseldorf Herrn Oberbürgermeister Markus Lewe KIemensstraße 10 48143 Münster - Neue Plätze für den Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, 20. September 2011 ich wende mich heute mit einem dringenden und ungewöhnlichen Anliegen an Sie: Das Land sucht derzeit In bestimmten Landgerichtsbezirken geeignete Grundstücke für die Errichtung neuer 11forensischer Kliniken und ich bitte Sie, zu prüfen, ob es auf dem Gebiet Ihrer Stadt oder Gemeinde solche Grundstücke gibt. Gerne möchte ich Ihnen begründen, was mich zu dieser Bitte veranlasst: Am 3. Juni dieses Jahres wurde die neue forensische Klinik in Münster-Amelsbüren mit 54 Plätzen in Betrieb genommen. Insgesamt hat die Landesregierung seit Ende 2000 sechs neue Kliniken mit insgesamt 510 Plätzen errichtet. Neben der Klinik Münster sind dies die Kliniken in Köln, Duisburg, Essen, Herne und Dortmund. Damit verfügen wir in Nordrhein-Westfalen zum 1.7.2011 über insgesamt rund 2.420 Maßregelvollzugsplätze. Horionplatz 1 40213 Düsseldorf www.mgepa.nrw.de Bei vielen war dieses herausfordernde Programm mit der Erwartung verbunden, dass danach die Kapazitätsengpässe im Maßregelvollzug auf längere Zeit überwunden sein werden. Diese Hoffnung hat sich nicht erfüllt. Telefon +49211 8618-4300 Telefax +49 211 8618-4550 barbara. steffens@mgepa.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709 und 719 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke Unverändert weisen die Gerichte Jahr für Jahr hohe Zahlen psychisch kranker oder suchtkranker Straftäterinnen und Straftäter neu in die Kliniken des Maßregelvollzugs ein. Die Zahl der Fälle, in denen die Anforderungen der Gerichte an sichere Entlassungen erfüllt werden können, bleibt deutlich hinter den Neuzugängen zurück. Unter dem Strich steigt deshalb die Zahl der Patientinnen und Patienten in den Einrichtungen stetig weiter an. Eine Trendumkehr ist nicht erkennbar. Auf der Grundlage der bisherigen Entwicklungen muss ich vielmehr davon ausgehen, dass bis zum Ende dieses Jahrzehnts voraussichtlich rund 650 stationäre Plätze neu geschaffen werden müssen (Anlage). Bei dieser schwierigen Aufgabe ist mir die möglichst große politische und gesellschaftliche Gemeinsamkeit und Transparenz besonders wichtig. Deshalb bin ich allen Fraktionen des Landtags dankbar, dass sie im September 2010 meine Einladung zu einem fraktionsübergreifenden Dialog angenommen haben, der seitdem in mehreren Runden geführt und durch eine umfassende Informationsreise des zuständigen Landtagsausschusses im Juni dieses Jahres begleitet wurde. Ein wichtiges Ergebnis dieses Dialogs ist der mit Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen abgestimmte Kriterienkatalog, nach dem später die verschiedenen Standortalternativen zu bewerten sind (Anlage). Aus dem gleichen Grund wende ich mich heute an Sie und die anderen potenziellen Standortgemeinden. Ich möchte Sie frühzeitig informieren, in welche Richtungen die Überlegungen des Landes gehen und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geben, an diesem Prozess mitzuwirken. Seite 2 von 5 Warum aber, so werden Sie fragen, betrachte ich Ihre Stadt oder Gemeinde als potenzielle Standortgemeinde? Psychisch kranke und suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter stammen aus allen Teilen unserer Gesellschaft und sie kommen aus allen Städten und Gemeinden unseres Landes. Deshalb ist es gerecht und für eine spätere Entlassung auch notwendig, dass alle Regionen des Landes ihren fairen Anteil zur sicheren Unterbringung psychisch kranker oder suchtkranker Straftäterinnen und Straftäter leisten. Wie im Ausbauprogramm des Jahres 2000 soll daher die regionale Verteilungsgerechtigkeit entscheidendes Kriterium für die Suche und Festlegung neuer forensischer Standorte sein. Konkreter Maßstab ist die Differenz zwischen den voraussichtlichen gerichtlichen Einweisungen und den forensischen Plätzen In einem Landgerichtsbezirk. Dieser Maßstab hat bislang alle gerichtlichen Prüfungen bestanden. Das Ausbauprogramm aus dem Jahr 2000 hat die damals weit überproportionalen Beiträge des ländlichen Raums ein Stück weit korrigiert. Auch heute unterscheiden sich die regionalen Versorgungsbeiträge noch deutlich, die Platzdefizite finden sich aber sowohl in ländlichen als auch in städtisch geprägten Räumen. Wie Sie der Anlage im Einzelnen entnehmen können, weisen vor allem fünf Landgerichtsbezirke deutlich weniger stationäre Plätze auf als für die dort angeordneten Unterbringungen notwendig sein werden: • Der Landgerichtsbezirk mit der Stadt Münster und den Kreisen Coesfeld, Borken, Steinfurt und Warendorf. Der Versorgungsbedarf beträgt hier 183 Plätze. Seite 3 von 5 • Der Landgerichtsbezirk mit den Städten Essen, Bottrop und Gelsenkirchen sowie Teilen der Kreise Ennepe-Ruhr (Hattingen, Sprockhövel) und Recklinghausen (Gladbeck, Dorsten, Mari, Haltern). Der Versorgungsbedarf beträgt hier ebenfalls 183 Plätze. • Der Landgerichtsbezirk mit den Städten Wuppertal, Solingen und Remscheid sowie Teilen des Kreises Mettmann (Haan, Erkrath, Mettmann, Wülfrath, Heiligenhaus, Velbert). Der Versorgungs bedarf beträgt hier 180 Plätze. • Der Landgerichtsbezirk mit der Stadt Bonn, dem Rhein-Sieg-Kreis sowie Teilen des Kreises Euskirchen (Nordkreis ab Bad Münstereifel / Mechernich) und des Oberbergischen Kreises (Südspitze, ab Nümbrecht / Reichshof). Der Versorgungsbedarf beträgt hier 144 Plätze. • Der Landgerichtsbezirk mit den Städten Dortmund und Hamm sowie dem Kreis Unna ohne die Stadt Schwerte. Der Versorgungsbedarf beträgt hier 138 Plätze. In diesen Landgerichtsbezirken sucht das Land deshalb geeignete Grundstücke für den Bau neuer forensischer Kliniken. Diese Kliniken werden • voraussichtlich jeweils etwa 150 Plätze umfassen und dafür einschließlich der Therapie-, Verwaltungs- und Sportgebäude eine Fläche in der Größenordnung von ca. 5 Hektar erfordern, • entsprechend den bewährten baulich-technischen Sicherungs standards für forensische Neubauten des Landes errichtet und • als regionalversorgende Einrichtungen Lockerungen bei dafür geeigneten, therapeutisch fortgeschrittenen und mit einer ausreichenden Sicherheitsprognose beurteilten Patientinnen und Patienten zulassen. Seite 4 von 5 Bei der Eignungsprüfung werden wie Im vergangenen Ausbau- Seite 5 von 5 programm zahlreiche weitere Kriterien berücksichtigt werden. Einen Aspekt will ich besonders nennen: Potenzielle Standorte werden auch auf bestehende oder geplante infrastrukturelle Gegebenheiten geprüft werden. Besteht beispiels weise in einer Stadt oder Gemeinde oder in ihrer Nähe bereits eine forensische Einrichtung, würde dies eine weitere Klinik zwar formal noch nicht ausschließen, es bedürfte aber dafür schon sehr gewichtiger anderer Gründe. Das gilt insbesondere für die Städte Dortmund, Essen und Münster, in denen zuletzt bereits neue Kliniken errichtet wurden. Wenn Sie meine Bitte erwägen, werden sicherlich noch weit mehr und andere Fragen entstehen. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug, Herr Dänisch-Seidel, wird sich sehr gerne bemühen, alle diese Fragen zu beantworten. Sie erreichen ihn ab dem 26. September unter der neuen Rufnummer 0211 I 8618 - 3336. Auch ich persänlich stehe Ihnen bei Bedarf gerne für weitere Gespräche zur Verfügung. Mit Blick darauf, dass die Landesregierung die neuen Standorte zügig entscheiden und realisieren muss, bitte ich Sie um Ihr Verständnis, dass ich um eine Rückmeldung bis zum 14.November 2011 bitte. Mit freundlichen Grüßen ~,6-~~Barbara Steffens MGEPA, Anlage zum Schreiben 20.9.2011: Kriterienkatalog Seite 1 von 2 Mit Vertreterinnen und Vertretern aller Landtagsfraktionen abgestimmter Kriterienkatalog zur Bewertung von Standortalternativen für neue Plätze für den Maßregelvollzug in NRW Allgemeine Hinweise 1. Den nachstehenden Kriterien ist ein Gesamtkonzept zugrundezulegen, das ins besondere den zu erwartenden Bedarf an neuen Plätzen insgesamt darstellt, be gründet und bewertet. 2. Die einzelnen Kriterien dienen dazu, in jedem Einzelfall die möglicherweise wi derstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ermittelnd und wertend zuein ander ins Verhältnis zu setzen. Sie sind in einer sachlogischen Ordnung aufge führt, ohne einer späteren Bewertung bereits allgemeingültig gewichtend vor zugreifen. 3. Die Sicherheit neuer Einrichtungen oder Stationen wird baulich-technisch und organisatorisch auf der Grundlage eines konkreten Sicherheitskonzepts gewähr leistet. Sie ist daher bei der Bewertung neuer Standorte nur insoweit maßgeblich, als die Ausprägung einzelner Kriterien notwendige Sicherheitsmaßnahmen ver hindert oder nur bei unverhältnismäßig hohem MiUelaufwand ermöglicht. 1. Notwendigkeit und Gerechtigkeit 1.1 Regionale Bedarfsgerechtigkeit: Forensische Versorgungslage im jeweiligen Landgerichtsbezirk. 1.2 Infrastrukturelle Vorgaben Bestehende oder geplante infrastrukturelle Gegebenheiten. 2. Verfügbarkeit 2.1 Eigentümer Gebietskörperschaften einschI. Kommunalverbände, Unternehmen, Privatpersonen etc. 2.2 Verkaufs- / Überlassungsbereitschaft 2.3 Zeitpunkt der Verfügbarkeit MGEPA, Anlage zum Schreiben 20.9.2011: Kriterienkatalog 3. Eignung 3.1 Größe, Zuschnitt, natürliche Lage auch unter Sicherheitsaspekten 3.2 Erreichbarkeit Straßen (auch unter Sicherheitsaspekten), ÖPNV 3.3 Erschließung Zufahrt, Ver- und Entsorgungsleitungen, Erschließungssicherheit 3.4 Bisherige Nutzung Umfang, Art, Zustand und Verwertbarkeit vorhandener Bausubstanz 3.5 Baulasten- oder Grunddienstbarkeiten 3.6 Belastung mit Schadstoffen Seite 2 von 2 4. Rechtlicher Rahmen, Betroffenheit Dritter 4.1 Planungsrechtliche Beurteilung 4.2 Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, weiteres Baunebenrecht Denkmalschutz, Wasserrecht 4.3 Verträglichkeit mit nachbarschaftlichen Interessen Nähe zu Wohnbebauung, Einrichtungen für besonders schutzbedürftige Perso nen, Gewerbestandorten 5. Machbarkeit 5.1 Trägerbereitschaft Landschaftsverbände, ersatzweise ggf. Dritte, vorzugsweise geeignete freie gemeinnützige Träger 5.2 Therapeutische Rahmenbedingungen Komplementäre Angebote, Nachsorgeangebote 5.3 Finanzierung Investitions- und Folgekosten 5.4 Wirtschaftlichkeit Kosten/ Nutzenbewertung für Betriebs-, Sach- und Personalkosten, Synergieef fekte durch Anbindung an eine psychiatrische Klinik, Nähe und Kooperationsbe reitschaft von somatischen Kliniken 5.5 Personalbedarfsdeckung Pflege- und ärztliches Personal, Therapie, Verwaltung, Technik 5.6 Zeitliche Umsetzbarkeit MGEPAILB MRV Inhaltsübersicht: Hintergrund informationen Maßregelvollzug 20.9.2011 1. Bestehende Maßregelvollzugseinrichtungen " 1 2. Zahl der Patientinnen und Patienten und bisherige Entwicklung 2 3. Strukturdaten der Patientinnen und Patienten 4 4. Prognose des Unterbringungsbedarfs und verfügbare Plätze 5 5. Verteilungsgerechtigkeit und regionaler Bedarf 7 6. Was sind Maßregeln gern. §§ 63,64 StGB? 9 7. Sicherheit im Maßregelvollzug 10 8. Therapie und Therapieergebnisse : 11 9. Kosten des MRV 13 Anhang: Grundlegende Rechtsnormen 15 Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 1. Bestehende Maßregelvollzugseinrichtungen und Träger 20.9.2011, Seite 1 Träger des Maßregelvollzugs sind ganz überwiegend die beiden Landschaftsver bände mit 89,9 % aller Unterbringungen (2.593 Patientinnen und Patienten). Hinzu kommen zwei neue Maßregelvollzugskliniken in privater Trägerschaft, nämlich • das Niederrhein Therapiezentrum Duisburg mit 100 stationären Plätzen für dro genkranke Patienten in der Trägerschaft von Evangelisches Johanneswerk e. V. und v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel • die Christophorus Klinik Münster mit 54 stationären Plätzen für intelligenzgemin derte Patienten in der Trägerschaft der Alexianer. Eine weitere herausgehobene Rolle nimmt das Behandlungszentrum Deerth für dro genkranke Patientinnen und Patienten in Hagen ein, dessen Betreuungskapazität auf 72 Plätze erhöht wurde. Darüber hinaus sind nur noch einige wenige Patientinnen und Patienten bei weiteren privaten Trägern untergebracht (z.B. St. Rochus Hospital Teigte, EVK Bielefeld). Alle privaten Träger sind für den hoheitlichen Vollzug der Maßregeln beliehen und unterliegen damit im Aufgabenvollzug uneingeschränkt der staatlichen Aufsicht. Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 20.9.2011, Seite 2 2. Zahl der Patientinnen und Patienten und bisherige Entwicklung (einsehl. langzeitbeurlaubter Patient/-innen außerhalb von MRV-Einriehtungen) § 64 StGB§ 126 Stichtag 1.7.2011 § 63 StGBMGEPAStPOAlle Drogen Alkohol u.a. JM NRW INSGESAMT 1.9845642162.7641192.883 Davon: LWL 7632011381.102561.158 ZFP Lippstadt 2641 26535300 MRVK Schloss Haldem 25581131961197 TZ Marsberg 171213141 1142 MRVK Rheine 811284690 KFP Dortmund 640064468 MRV Herne 880088391 KJK Marsberg 180321223 Allgemeinpsychiatrie 20620172434247 LVR 1.141154781.373 621.435 Bedburg-Hau 283136544739482 Düren 23200232 0232 Langenfeld 16640170 0170 Viersen 1542231791180 Köln 20400204 1205 Essen 400 451 55 Allgemeinpsychiatrie *) 98121111 0111 Beliehene 802090289 1290 NTZ Duisburg 0135 0135 0135 Christophorusklinik Münster 530053154 BZ Hagen "Im Deerth" 7373 73 Andere 271 28 28 Davon: Stationär 2.453 Langzeitbeurlaubt außerhalb von MRV-Einrichtungen 430 *) Die Zuordnung ist hier nach organisatorischen Kriterien erfolgt; daher sind einzelne Stationen des LVR in Kliniken, die über forensische Abteilungen verfügen und deren Unterbringungen in Gänze bud getiert werden, als "Allgemeinpsychiatrie" ausgewiesen, wenn sie einer klinikintern einer allgemein psychiatrischen Abteilung zugeordnet sind. Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 20.9.2011, Seite 3 Die Zahl der Patientinnen und Patienten hat sich in den letzten zehn Jahren um zwei Drittel erhöht (siehe Grafik) - trotz verschiedener Initiativen des Landes zur Verkürzung der Verweildauern und Vermeidung von Fehlbelegungen. Beispiele sind die Anregungs- und Unterrichtungspflichten zur Beendigung oder Aus setzung einer Maßregel sowie die externe Begutachtung zur Entlassperspektive (§ 16 MRVG NRW), die Verbesserung der Gutachtenqualität (siehe auch § 16 Absatz 4 MRVG NRW), der Aufbau einer ambulanten Nachsorge, die Spezialisierung der Be handlung sowie die Unterstützung bundesgesetzlicher Änderungen wie die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge bei Maßregeln nach § 64 StGB (wenngleich diese fak tisch wirkungslos geblieben ist). Entwicklung der Patientenzahl §§ 63,64 StGB, 126a StPO u.a. JM 3100 2900 2700 2500 2300 2100 1900 1700 1729 1500 Juli 01 Juli 02 Juli 03 Juli 04 Juli 05 Juli 06 Juli 07 Juli 08 Juli 09 Juli 10 Juli 11 Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 3. Strukturdaten der Patientinnen und Patienten 3.1 Geschlecht (Stichtag 31.3.2011, Strafvollzugsstatistik 2011) 20.9.2011, Seite 4 Von 2.766 gem. §§ 63,64 StGB Untergebrachten waren 156 (5,6 %) Frauen. 3.2 Alter (Stichtag 31.3.2011, Strafvollzugsstatistik 2011) unter 24 Jahre 24 Jahre bis unter 30 Jahre 30 Jahre bis unter 50 Jahre 50 Jahre bis unter 70 Jahre 70 und mehr Jahre Gesamt 177 469 1.627 457 36 2.766 3.3 Delikte irn Maßregelvollzug gern. §§ 63, 64 StGB (2009, Kerndatensatz) Straftat gegen das Leben Brandstiftungsdelikte Sexualdelikte Körperverletzung Raub und Erpressung Straftaten gegen die persönl. Freiheit Eigentumsdelikte Verstoß gegen das BtMG Sonstiges 17 % 8% 20 % 26 % 13 % 2% 8% 5% 2% 3.4 Diagnosen irn Maßregelvollzug gern. §§ 63, 64 StGB (2009, Kerndatensatz) Störungen aus dem Schizophrenen Formenkreis 36 % Persönlichkeitsstörungen 11 % Hirnorganische Störungen 8 % Störungen der sexuellen Orientierung 9 % Suchterkrankungen 31 % Andere 6 % Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 4. Prognose des Unterbringungsbedarfs und verfügbare Plätze 20.9.2011, Seite 5 Die Prognose beruht auf Quartalsdaten zur stationären Ist-Belegung im nordrhein westfälischen Maßregelvollzug von Januar 1998 bis April 2010 und umfasst den Zeit raum von Juli 2010 bis Januar 2020. Sie bezieht sich auf die Gesamtzahl der stationären Patientinnen und Patienten und folgt darin der beauftragten Expertise eines externen Statistikunternehmens. Insbe sondere die unstete Entwicklung bei der Zahl der suchtkranken Patientinnen und Pa tienten ließ eine Prognose auf der Basis von Einzelschätzungen für bestimmte Pati entengruppen nicht zu. Wie jede Prognose enthält auch die Schätzung des stationären Unterbringungsbe darfs im Maßregelvollzug Unsicherheiten, die zum Ende des Prognosezeitraums am 1.1.2020 insgesamt +/- 240 Plätze erreicht. Die zwischenzeitlich erhobenen weiteren Ist-Werte liegen innerhalb des Prognosein tervalls und die Schätzung. Sie liegen allerdings am oberen Rande des Schätzinter valls. Ursache sind vor allem die außergewöhnlich starken Zuwächse bei suchtkran ken Maßregelvolizugspatientinnen und -patienten, bei denen aber aktuell eine Nor malisierung zu beobachten ist. Dem so geschätzten Bedarf sind die jeweils verfügbaren Plätze gegenüber gestellt. Deren Zahl bleibt mit nur wenigen Ausnahmen unverändert: • In den Jahren 2011 und 2012 kommen vor allem die neuen Plätze in Herne (90) und Münster (54) hinzu sowie kleinere Veränderungen z.B. in Haldem. • Zum Jahresende 2016 entfallen 84 Plätze der Übergangseinrichtung in Rheine. Im Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist von einem Platzdefizit am 1.1.2020 in einer Größenordnung von 646 Unterbringungsplätzen auszugehen. Diese Versorgungslücke baut sich schrittweise auf. Sie dürfte am Ende der vertragli chen Nutzungszeit für die Übergangseinrichtung in Rheine (31.12.2016) eine Grö ßenordnung von mehr als 300 Plätzen erreicht haben. I ::lN NNNNWWW CD 0 N~(J)000N~ .,0 0000000 (Q .,0 0000000 C::lJan 11 : ~; 0- i~ ::l Apr 11 0'.,:3Jul11 ~o'akt 11 ::l CD::lJan 12 s: 0) Apr12 tr:l .,CD A (Q 0 Jul12 CD ::l <"::!l 00- akt 12 N CD C::l C ~. Jan 13 ;-~: :::s(Q::l _.- CD (I) Apr13 .., < 0'" ~ ::::!. Jul13 :::s \ (Q akt 13 c :::s100 i •(Q I Jan 14 i (J) JCA 0'"Apr14 (I) 'lJ \0. Wo D) l'f Jul 14 ::::I. CD \c 0 akt 14 O"':::s ,[ m: _.0. Jan 15 CA << \\ c...(I)CD Apr 15 D)::::I.Ul :::s c"0 c .<i3 Jul15 D)(Q c .., 0'"::l ND)(Q akt 15(f) 1'0-: oca c: ~::Q() Jan 16 ~; ;:0;- U'1: CD \ _ .. , D): Apr 16 \ I't \ (I) Jul16 3 'lJ \., akt 160 S(Q ~::J ,D)0 Jan 17 0 i;:)(f) 00 CD .., Apr 17 - (I) (Q.1 (I) Jul17 <' ~ 0 r akt 17 NOJ [~-i CD cCD Jan 18 (Q(Q C::l Apr 18 -(Q (f)§: Jul18 o' Okt 181 ::l \ 0): U'1 '., (J); Jan 19 I -:-J_' Apr 19 Jul 19 - N0<Dakt 19 -~-N0L.~! ->. Jan 20 ->. Apr20 (j) CD ~(J) Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 5. Verteilungsgerechtigkeit und regionaler Bedarf 20.9.2011, Seite 7 Forensische Kliniken befanden sich in Nordrhein-Westfalen traditionell in eher klei nen Gemeinden und Randlagen des Landes. Das ist nicht gerecht. Denn psychisch kranke und suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter stammen aus allen Teilen un serer Gesellschaft und sie kommen aus allen Städten und Gemeinden unseres Lan des. Gleichzeitig erfordert das Ziel einer sicheren Entlassung auch eine möglichst heimnahe Unterbringung von Patientinnen und Pa~ienten des Maßregelvollzugs. Deshalb müssen alle Regionen des Landes ihren fairen Anteil zur sicheren Unter bringung psychisch kranker oder suchtkranker Straftäterinnen und Straftäter leisten. Dieser regionale Bedarf wird anhand der gerichtlichen Aufnahmeersuchen der Jahre 1999 bis 2009 in den jeweiligen Landgerichtsbezirken ermittelt. Der Bedarf nach LG Bezirk ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu erwartenden Patienten und den voraussichtlich vorhandenen Behandlungsplätzen in den Maßregelvollzugseinrich tungen. Damit wird mit dem Weg Ausbau- und Dezentralisierungsprogramm des Jah res 2000 eingeschlagene Weg fortgeführt, der breite politische Zustimmung gefun den hat und auch höchstrichterlich bestätigt wurde. Wie sich der nachstehenden Tabelle im Einzelnen entnehmen lässt, besteht vor al lem in fünf Landgerichtsbezirken ein zusätzlicher Versorgungsbedarf: • Der Landgerichtsbezirk mit der Stadt Münster und den Kreisen Coesfeld, Borken, Stein furt und Warendorf. Der zusätzliche Versorgungsbedarf beträgt hier 183 Plätze. • Der Landgerichtsbezirk mit den Städten Essen, Bottrap und Gelsenkirchen sowie Teilen der Kreise Ennepe-Ruhr (Hattingen, Sprockhövel) und Recklinghausen (Gladbeck, Dorsten, Mari, Haltern). Der zusätzliche Versorgungsbedarf beträgt auch hier 183 Plätze. • Der Landgerichtsbezirk mit den Städten Wuppertal, Solingen und Remscheid sowie Tei len des Kreises Mettmann (Haan, Erkrath, Mettmann, Wülfrath, Heiligenhaus, Velbert). Der zusätzliche Versorgungsbedarf beträgt hier 180 Plätze. • Der Landgerichtsbezirk mit der Stadt Bann, dem Rhein-Sieg-Kreis sowie Teilen des Krei ses Euskirchen (Nordkreis ab Bad Münstereifel I Mechernich) und des Oberbergischen Kreises (Südspitze, ab Nümbrecht I Reichshof). Der zusätzliche Versorgungsbedarf be trägt hier 144 Plätze. • Der Landgerichtsbezirk mit den Städten Dortmund und Hamm sowie dem Kreis Unna ohne die Stadt Schwerte. Der zusätzliche Versorgungsbedarf beträgt hier 138 Plätze. Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 20.9.2011, Seite 8 Voraussichtliche stationäre Patient/-innen und Plätze am 1.1.2020 (ohne langzeitbeurlaubte Patient/-innen außerhalb von MRV-Einrichtungen) LG Bezirk Voraussichtliche Plätze2) ungedeckter Ver- Patient/-innen 1) sorgungsbedarf3) Aachen 24722720 Bonn 16420144 Duisburg 19710097 Düsseldorf 21119021 Essen 23754183 Kleve 102384-282 Köln 26521055 Krefeld 59059 Mönchengladbach 94172-78 Wuppertal 1800180 Arnsberg 64141-77 Bielefeld 22419925 Bochum 18511075 Detmold 47047 Dortmund 218'80138 Hagen 1199128 Münster 25572183 Paderborn 96371-275 Siegen 40040 Sonstige 4) 62062 NRW 3.0672.421646 1) Verteilung auf die LG-Bezirke entsprechend der durchschnittlichen Aufnahmeersuchen 1999 bis 2009. Patientlnnen und Plätze beliehener Träger nur für NTZ Duisburg, Christopherus Münster und BZ Im Deerth, ohne Patientinnen und Plätze anderer beliehener Träger mit nur geringen Unterbringungszahlen. 2) Voraussichtlich verfügbare Plätze gemäß Vereinbarungen mit den Kommunen. In Lippstadt ist die Vereinbarung (335) wahrscheinlich, aber noch nicht geschlossen. Einschließlich der Belegungsrechte in der AWO-Suchtklinik Im Deerth sowie durch den LWL zugesicherte stationäre Plätze in der AP. Die Übergangseinrichtung Rheine (bis Ende 2016) ist nicht mehr berücksichtigt. 3) Negative Werte bezeichnen einen Versorgungsüberschuss. 4) Einweisungen aus anderen Bundesländern oder ohne klare Zuordnung. Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 6. Was sind Maßregeln gern. §§ 63, 64 5tGB? 20.9.2011, Seite 9 Das Strafrecht unterscheidet in §§ 20, 21 5tGB (siehe Anhang) zwischen • schuldfähigen Straftätern, gegen die Freiheitsstrafen im 'Justizvollzug und auch eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden können, und • schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Straftätern, bei denen eine Maß regel gemäß §§ 63 oder 64 StGB angeordnet werden kann, wenn von ihnen infol ge ihres Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Bei vermindert schuldfähigen Straftätern wird zusätzlich eine Strafe verhängt. Das Therapieunterbringungsgesetz ermöglicht die zwangsweise Unterbringung bestimmter schuldfähiger Straftäter, bei denen (1) eine Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder angeordnet wurde, deren Vollzug in der Folge des EGMR Urteils aus Dezember 2009 und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus Mai 2011 nicht mehr zulässig ist und (2) aufgrund einer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeiten zu weiteren erheblichen Straftaten führen wird. Psychiatrische Maßregeln gem. § 63 5tGB sind grundsätzlich unbefristet. Die Höchstdauer von Maßregeln aufgrund einer Suchterkrankung gem. § 64 5tGB ist dagegen begrenzt und richtet sich nach der Dauer der Begleitstrafen. Grundsätzlich ist gem. § 67 5tGB die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen; insbesondere bei Maß regeln gem. § 64 StGB und Begleitstrafen von mehr als drei Jahren soll das Gericht diese Vollstreckungsreihenfolge aber umkehren. Die Unterbringung von Jugendli chen und Heranwachsenden im Maßregelvollzug erfolgt entsprechend Jugendge richtsgesetz (JGG). Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass im weiteren Verfahren eine Maßregel gem. §§ 63, 64 StGB angeordnet wird, kann das Gericht gem. § 126 a 5tPO eine einstweilige Anordnung aussprechen. Der Maßregelvollzug gem. §§ 63, 64 8tGB richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. Regelungen über die Patientenrechte, Planung und Gestaltung der Unterbringung, Zuständigkeiten, Kostenerstattung und Aufsicht finden sich im Maßregelvollzugsgesetz Nordrhßin-Westfalen (MRVG NRW) und dazugehörigen Verordnungen. Ziel des MRV ist die Besserung und die Siche rung. Die untergebrachten Patientinnen und Patienten sollen durch Behandlung und Betreuung befähigt werden, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu füh ren. Unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensbedingungen sollen Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Patientinnen und Patienten geweckt und gefördert werden (§ 1 Abs. 1 MRVG NRW). Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 7. Sicherheit im Maßregelvollzug 20.9.2011, Seite 10 Sicherheit im MRV beginnt bei der baulich-technischen Sicherung der Einrichtun gen und setzt sich fort bei organisatorischen Maßnahmen, wie regelmäßigen Kon trollen und standardisierten Vorgehensweisen für den Fall von Sicherheitsstörungen. Aber Sicherheit kann letztlich nur dauerhaft gewonnen werden durch die gute thera peutische Einbindung der Patientinnen und Patienten, auf deren Grundlage eine zuverlässige Einschätzung und frühzeitige Gefahrenerkennung möglich ist. Thera peutische Fortschritte der Patientinnen und Patienten verringern die Gefährlichkeit. Die Sicherheitslage im nordrhein-westfälischen MRV hat sich in den vergangenen 10 Jahren noch einmal deutlich verbessert: Die Entweichungen und Lockerungs missbräuche konnten um fast 60 % reduziert werden, seit 1990 sogar um über 80 %, obwohl die Zahl der Unterbringungen im gleichen Zeitraum um fast 70 % gestiegen ist. Ganz überwiegend handelt es sich um Entweichungen aus Lockerungen (über 90 % in 2010), die nur gewährt werden, wenn die Klinik nach intensiver Prüfung ent sprechend der Lockerungsgrundsätze davon ausgehen kann, dass keine weiteren Straftaten drohen. Als Entweichung gilt dabei auch die verspätete Rückkehr aus dem Ausgang. Das ist notwendig, weil bei Ausbleiben der Patientin oder des Patienten die Verfahrensroutinen ausnahmslos und unverzüglich eingeleitet werden müssen, un abhängig davon, ob sich der Vorfall nachträglich als Verspätung herausstellt. Etwa die Hälfte der entwichenen Patienten kehrt freiwillig zurück, ein Viertel noch am Tag der Entweichung. Die meisten anderen können schnell gefasst werden. Delikte flüchtiger Patientinnen oder Patienten sind die absolute Ausnahme, typi scherweise handelt es sich dann um (kleinere) Eigentumsdelikte. Die Verbesserung der Sicherheitslage im MRV wurde u.a. erreicht durch: • Implementierung von Sicherheitsfachkräften • landesweite Standards für die Sicherheit und Vollzugslockerungen • Prüfung besonderer Vorkommnisse • Verbesserungen der baulich-technischen Sicherheit: Die Umwehrungen der neu en Kliniken sind bislang noch von niemandem überwunden worden. • Ausbau und Finanzierung der forensische Nachsorge nach der Entlassung. Hintergrundinformationen Maßregelvollzug 8. Therapie und Therapieergebnisse 20.9.2011, Seite 11 Die Behandlung im MRV erfolgt differenziert nach Krankheits- und Störungsbildern und ist deliktspezifisch ausgerichtet. Für die drei häufigsten Diagnosen nach § 63 StGB, die schizophrene Psychose, die Persönlichkeitsstörung und die Intelligenz minderung sowie für die Behandlung von Suchtkranken nach § 64 StGB wurden Be handlungsleitlinien durch den Landesbeauftragten für Maßregelvollzug entwickelt. Der idealtypische Behandlungsablauf sieht vor, dass die Patientinnen und Patien ten zentral auf einer hochgesicherten Station aufgenommen werden. Dort erfolgt nach eingehender Diagnostik eine Prognose zur Gefährlichkeit und zum Sicherungs und Behandlungsbedarf. Entsprechend dieser Einschätzung wird die Patientin oder der Patient zur Behandlung in eine regionale Einheit der gesicherten Regelbehand lung mit einem nach Störungsbildern differenzierten Therapieangebot verlegt. Abhängig von den Behandlungsfortschritten und nach einem in den landesweit gel tenden Lockerungsgrundsätzen festgelegten Vorgehen wird der Patientin oder dem Patienten schrittweise mehr Freiheit zuerkannt. In der offenen Regelbehandlung werden erzielte Verhaltensveränderungen durch zunehmende Außenorientierung stabilisiert. Diese Rehabilitationsphase kann sowohl in den MRV-Kliniken als auch wohnortnah in allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen durchgeführt werden. Entsprechend der Behandlungsphasen wird die Sicherung gestaltet. Die Aufnahme erfolgt unter höchster baulicher und personeller Sicherung. Während der Regelbe handlung wird die Sicherung entsprechend den therapeutischen Fortschritten und prognostischen Überlegungen schrittweise reduziert, bis die Voraussetzungen für den Abschluss einer stationären Behandlung gegeben sind und die Beurlaubungs phase beginnt. Die Patientinnen und Patienten können dann in die eigene Wohnung oder in Einrich tungen des betreuten Wohnens beurlaubt und von der forensischen Nachsorgeam bulanz betreut werden. Nach einer erfolgreichen Behandlung folgen die bedingte Entlassung aus dem MRV und die Nachsorge über die Forensische Nachsorgeam bulanz. Nach einer in 2010 abgeschlossenen Untersuchung zur Nachsorge und Rückfällig keit von Maßregelvollzugspatienten wurde bei einer Gruppe von 225 Patienten nach
Berichtsvorlage
4914 Zeichen
V/0829/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat V Betrifft Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen Beratungsfolge 23.11.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 24.11.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 14.12.2011 Hauptausschuss Bericht Bericht: Das Land Nordrhein-Westfalen hat seit dem Jahr 2000 mit einem Ausbauprogramm für den Maß- regelvollzug zwar einige neue Maßregelvollzugskliniken errichtet bzw. errichten lassen, u. a. auch die Christophorus Klinik mit 54 Plätzen in Münster-Amelsbüren. Gleichwohl reichen nach Fest- stellung des Landes die nun verfügbaren Plätze nicht aus. Das Land hat daher die Versorgungs- situation in den verschiedenen Landgerichtsbezirken analysiert und Versorgungsdefizite beziffert. Hierbei gelangt das Land Nordrhein-Westfalen zu der Erkenntnis, dass im Landgerichtsbezirk mit der Stadt Münster und den Kreisen Coesfeld, Borken, Steinfurt und Warendorf ein ungedeckter Versorgungsbedarf von 183 Plätzen besteht. Daher sucht das Land im Landgerichtsbezirk nach einem geeigneten Grundstück für die Errichtung einer neuen forensischen Klinik mit rd. 150 Plät- zen. Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Steffens, hat mit anliegendem Schreiben vom 20.09.2011 den Oberbürgermeister gebeten, im Stadtgebiet geeignete Grundstücke zu identifizieren. Gleichzeitig hat sie am Ende des Schrei- bens darauf hingewiesen, dass es gerade wegen der jüngst erfolgten Errichtung einer forensi- schen Klinik gewichtiger Gründe für eine weitere Klinik im Stadtgebiet bedürfe. Der Oberbürgermeister hat unter dem 10.10.2011 Frau Ministerin Steffens wie folgt geantwortet: „Trotz des zurückliegenden Ausbauprogramms für mehr Plätze im Maßregelvollzug, im Rahmen dessen Sie vor wenigen Wochen hier in Münster die neue forensische Klinik für straffällig gewor- dene, intelligenzgeminderte Patienten eröffnet haben, fehlen nach wie vor zahlreiche Plätze im Maßregelvollzug. Damit haben sich die Hoffnungen vieler an das Ausbauprogramm nicht erfüllt. Die Gründe sind vielfältig. Aussichten auf zurückgehende Platzbedarfe sind wenig realistisch. Ich stimme daher der Einschätzung des Landes zu, dass auch zur Erfüllung der Hauptaufgaben des Maßregelvollzugs, Besserung und Sicherung, die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze un- abdingbar ist. Vorlagen-Nr.: V/0829/2011 Auskunft erteilt: Herr Paal Ruf: 492-7050 E-Mail: Paal@stadt-muenster.de Datum: 26.10.2011 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0829/2011 Wie schon im Jahr 2000 verfolgt das Land mit dem nun eingeleiteten weiteren Ausbauprogramm den Ansatz stark dezentraler Strukturen bei glei chzeitiger regionaler Verteilungsgerechtigkeit. Diesen Lösungsansatz halte ich wie auch mein Amtsvorgänger Herr Dr. Berthold Tillmann für das damalige Programm für richtig und unausweichlich. Mit Ihrem Schreiben wenden Sie sich an die Stadt Münster als einer der im Landgerichtsbezirk Münster belegenden Kommunen. Im Landgerichtsbezirk Münster besteht wie in weiteren vier Landgerichtsbezirken in Nordrhein-Westfalen ein erheblicher Versorgungsbedarf. Sie suchen daher nach einem geeigneten Grundstück für die Erri chtung einer neuen forensischen Klinik für etwa 150 Plätze. Mit der bereits schon erwähnten Inbetriebnahme der Chri stophorus Klinik in Münster ist ein mehr als zehnjähriger Planungs- und Diskussionsprozess, der durch die Bürgerinnen und Bürger in Münster und die in der Stadt Verantwortlichen konstruktiv, sachlich und engagiert begleitet wur- de, zu einem Abschluss gelangt, der zugleich einen Anfang bildet. Nun geht es in der Christopho- rus Klinik darum, mit den Patientinnen und Patienten therapeutisch erfolgreich zu arbeiten und ihnen möglichst gleichzeitig eine Perspektive für „das Leben danach“ zu erschließen. In der Nachbarschaft, und das sind nicht nur der Stadtteil Amelsbüren und die Gemeinde Senden, muss die Klinik mit ihrer Arbeit noch Wurzeln schlagen. Psychisch kranke Straftäter sind ein Problem unserer Gesellschaft und unsere Gesellschaft muss auch die Verantwortung für eine angemes- sene Problemlösung im Rahmen unserer Rechtsordnung tragen. Dessen war und ist sich die Stadt Münster mit der Aufnahme der Christophorus Klinik und all der Menschen, die darin und damit leben und arbeiten, stets bewusst. Sie, sehr geehrte Frau Ministerin Steffens, haben sicherlich – so lese ich Ihr Schreiben - Ver- ständnis dafür, wenn ich daher keinen weiteren Standort in Münster vorschlage.“ Aus Sicht der Verwaltung ist davon auszugehen, dass sich die weitere Standortsuche auf Berei- che außerhalb des Stadtgebietes beschränken wird. Das weitere Verfahren wird gleichwohl auf- merksam begleitet. I. V. gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage: Schreiben des MGEPA NRW vom 20.09.2011
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0829/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.10.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37