0833/2020
Zweckverband Erholungsgebiet Stöckheimer Hof/Änderung der Verbandssatzung
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Anlage 1 Satzungsänderung
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Anlage 1 SATZUNG des Zweckverbandes Erholungsgebiet Stöckheimer Hof I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Der Verband führt den Namen "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof". (2) Er ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar- beit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621/SGV NRW 202) in der derzeit gültigen Fassung. (3) Sein Sitz ist Köln. (4) Der Verband verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke. § 2 Mitglieder Mitglieder des Verbandes sind die Stadt Köln und d ie Stadt Pulheim. § 3 Verbandsgebiet Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der dieser Satz ung beigefügten Abgrenzungs- karte im Maßstab 1 : 10 000. Diese ist Bestandteil der Satzung. § 4 Aufgaben (1) Der Verband hat die Aufgaben, das Erholungsgebiet Stöckheimer Hof unter Wahrung der Belange von Natur und Landschaft für die Erholung der Bevölkerung im Rahmen der Gesamtplanung des Zweckverbandes Naturpark Kottenforst-Ville zu planen, auszubauen und zu betreiben. Zu diesem Zweck erstellt der Verband eine einheitli- che Gestaltungs- und Nutzungsplanung für das Gebiet Stöckheimer Hof als Grundla- Anlage 1 ge für die Bauleitplanung seiner Mitglieder. (2) Ihm obliegen insbesondere: a) die Maßnahmenplanung, b) die Ausführungsplanung, c) der Ausbau der Erholungsanlage, die der Verband auf Dritte übertragen kann, d) die Unterhaltung, die der Verband auf Dritte übertragen kann, e) der Betrieb, den der Verband auf Dritte übertragen kann, Die Haftung des Zweckverbandes bezieht sich nur au f die Grundstücksflächen, an denen er oder eine Mitgliedsstadt Eigentum oder andere Rechte besitzen für die Dauer der Handlungen entsprechend Buchstaben c, d und e. (3) Die Bauleitplanung der Stadt Köln und der Stadt Pulheim bleibt planungsrechtlich unberührt. II. Abschnitt - Organe und Verwaltung § 5 Organe Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorstehe- rin/der Verbandsvorsteher. § 6 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Ver- bandsmitglieder. Die Stadt Köln und die Stadt Pulheim entsenden je 7 Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung. Sie haben jeweils eine Stimme. Für je- des Mitglied der Verbandsversammlung ist für den Fall der Verhinderung eine Stell- vertretung zu bestellen. (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertretungen werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt; § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu ge- wählten Mitglieder aus. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertretung. Anlage 1 § 7 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Haushaltsjahr, schriftlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberu- fen, wenn die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher oder ihre/seine Stellver- tretung, ein Mitglied der Geschäftsführung oder ein Mitglied der Verbandsversamm- lung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Ta- ge der Versammlung soll eine Frist von 2 Wochen liegen, wobei der Tag der Absen- dung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. In dringenden Fällen kann die Frist auf 4 Tage abgekürzt werden. (2) Über Gegenstände außerhalb der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung von 3/4 der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung beraten werden. § 8 Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverban- des, soweit diese nicht als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung oder im Einzelfall auf die Verbandsvorsteherin/den Verbandsvorsteher übertragen sind. Nicht übertragen werden können folgende Aufgaben: a) die Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvor stehers und seiner Stellvertretung, b) die Einstellung der Geschäftsführung und von Bed iensteten ein- schließlich der Festlegung ihrer Vergütung, c) die Haushaltssatzung, d) die Festsetzung des Umlageschlüssels (§ 15 Abs. 3), e) der Beschluss über die Jahresrechnung und die En tlastung der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers. f) die Regelung der Rechnungsprüfer, g) die Satzungsänderungen, h) die Auflösung des Zweckverbandes, i) die Übertragung von Aufgaben auf Dritte (§ 4 Abs . 2 c bis e). (2) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung Die Beschlüsse zu § 8 Abs. 1, Buchstaben d, g und h bedürfen der Zustimmung der Mitgliedsstädte. Anlage 1 § 10 Verbandsvorsteherin/ Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversamm- lung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten der Verbands- mitglieder, ihre/seine Stellvertretung wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Wahlbeamtinnen und -beamten gewählt. Sofern die Stellvertretung von der Stadt Köln gestellt wird, ist auch wählbar eine Bedienstete/ein Bediensteter in Führungsfunktion im Sinne des § 73 Abs. 3 GO NRW. Die Wahl erfolgt für die Dauer des jeweiligen Hauptamtes. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Verbandsmitglied das die Vorsitzende /den Vorsitzenden der Verbandsver- sammlung oder deren Stellvertretung stellt, darf nicht gleichzeitig die Verbandsvor- steherin /den Verbandsvorsteher stellen. (2) Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher und ihre/seine Stellvertretung sind berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzun- gen der Verbandsversammlung teilzunehmen. (3) Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Ver- bandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Sie/Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers und ihrer/seiner Stellvertretung in Verbandsangelegenheiten. (4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Verbandsvorsteher o- der seinem Vertreter und einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet sind. Im Übrigen gelten § 64 Absätze 2 bis 4 der Gemeindeordnung entsprechend. Bei einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung genügt die Unterschrift der Ge- schäftsführung. Geschäfte von mehr als 2.500,00 € im Einzelfall gelten nicht als ein- fache Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte bis 10.000,00 € im Einzelfall können ohne Zustimmung der Verbandsversammlung abgeschlossen werden. § 11 Dringlichkeitsentscheidungen Bei Dringlichkeitsentscheidungen sollen die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder ihre/seine Stellvertretung und das mitunterzeichnende Mitglied der Verbandsver- sammlung nicht derselben Fraktion angehören. Dringlichkeitsentscheidungen müssen schriftlich erfolgen. Die Dringlichkeit ist in dem Entwurf der Dringlichkeitsentscheidung zu begründen. Anlage 1 § 12 Geschäftsführung und sonstige Dienstkräfte des Verbandes (1) Zur Durchführung der Geschäfte bedient sich die Verbandsvorsteherin/der Ver- bandsvorsteher einer Geschäftsführung und sonstiger Dienstkräfte. (2) Dienstkräfte des Verbandes können als Beamte, Angestellte oder Arbeiter hauptamt- lich beschäftigt oder aus dem Kreise der Bediensteten der Mitgliedskörperschaften herangezogen werden. Aus Kostengründen sollen in der Regel entsprechend dem Bedarf Dienstkräfte der Verbandsmitglieder oder anderer Verwaltungen gegen ent- sprechende Kostenerstattung oder im Rahmen der Nebentätigkeitsverordnung ein- gesetzt werden. (3) Vor einer Auflösung des Verbandes ist die Übernahme der hauptamtlichen Dienst- kräfte des Zweckverbandes durch die kommunalen Verbandsmitglieder sicherzustel- len. Ist eine einstimmige Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet die Aufsichtsbe- hörde. Entsprechendes gilt für die von den Verbandsmitgli edern oder anderen Verwaltungen nach Abs. 2 Satz 2 gestellten Dienstkräfte. § 13 Beteiligung der Bezirksregierung, des Landrates des Erftkreises und des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Naturpark Kottenforst-Ville Die Bezirksregierung Köln, der Landrat des Erftkre ises und der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Naturpark Kottenforst-Ville sind berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teilzunehmen. Sie sind zu den Sitzungen recht- zeitig zu laden. § 14 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Vertreter in der Verbandsversammlung sowie die Verbandsvorsteherin/der Ver- bandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. (2) Mitglieder der Verbandsversammlung haben auf Antrag Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bis zum Höchstbetrag von 15,00 €, der für jede Stunde der ver- säumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Sie erhalten mindestens den Regelstundensatz von 8,00 €, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. Hausfrau- en/Hausmänner erhalten mindestens einen Stundensatz von 8,00 €. Anlage 1 III. Abschnitt - Verbandswirtschaft § 15 Finanzbedarf (1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gedeckt aus Zuwendungen, Spenden, sonstigen Einnahmen und Umlagen der Mitglieder. (2) Der Zweckverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage nur, soweit der Finanz- bedarf nicht aus Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen gedeckt werden kann. (3) Die Umlage wird nach folgendem Schlüssel auf die Mitglieder verteilt: a) Stadt Köln 75 % b) Stadt Pulheim 25 % Die Kosten des Bereiches Escher See (Gebiet östlich der geplanten EL 93 n) trägt die Stadt Köln zu 100 %. Dieser Schlüssel ist in Abständen von 3 Jahren daraufhin zu überprüfen, ob das Verhältnis dem Nutzen der Mitglieder an den Leistungen des Zweckverbandes noch entspricht. Der Schlüssel ist ggfls. von der Verbandsver- sammlung neu festzusetzen. (4) Die Höhe der Umlage wird von der Verbandsversammlung in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. § 16 Prüfung der Jahresrechnung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung sei ner Prüfungsaufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes eines Mitgliedes oder eines Dritten. Die Beauftragung er- folgt durch die Verbandsversammlung. IV. Abschnitt - Schlussbestimmungen § 17 Auflösung des Verbandes (1) Bei Auflösung des Zweckverbandes ist die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvor- steher Liquidator. Sie/er hat insbesondere die Aufgabe, zur Begleichung der Schul- den das Verbandsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Das verblei- bende Vermögen ist entsprechend dem von der Verbandsversammlung zu fassen- den Beschluss zu verteilen. Anlage 1 Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, h at die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher die Entscheidung der Bezirksregierung herbeizuführen. (2) Reicht das Verbandsvermögen zur Begleichung der Schulden des Verbandes nicht aus, so haben die Mitglieder den Fehlbetrag entsprechend dem Umlageschlüssel nachzuschießen. (3) Die Verbandsmitglieder haben das ihnen nach Absatz 1 zufließende Vermögen für die in § 4 genannten Zwecke zu verwenden. Die jeweils geltenden gesetzlichen Best- immungen über die Gemeinnützigkeit sind zu beachten. § 18 Ergänzende Rechtsvorschriften Soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung beson dere Vorschriften getroffen sind, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. § 19 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in dem Amtsblatt für den Re- gierungsbezirk Köln veröffentlicht. § 20 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Zweckverbandes Erholungsgebiet Stöck- heimer Hof außer Kraft. Genehmigung Anlage 1 Gemäß § 10 (1) Satz 1 in Verbindung mit § 29 (1) Z iffer 1 des Gesetzes über kom- munale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621/SGV NRW 202), in der derzeit gültigen Fassung wird die Verbandssatzung des Zweckverbandes „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof“ mit Sitz in Köln aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Satzungsänderungen (Zustimmung des Rates der S tadt Pulheim vom 18.12.2001 und des Rates der Stadt Köln vom 20.12.2001 ) treten gemäß § 19 der Satzung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67 Vorlagen-Nummer 0833/2020 Freigabedatum 07.04.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zweckverband Erholungsgebiet Stöckheimer Hof/Änderung der Verbandssatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 14. Mai 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erteilt die Zustimmung zu der Verbandssatzung des Zweckverbands Erholungsgebiet Stöckheimer Hof (vgl. Anlage 1). Rat 14.05.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung vom 4.11.2019 einstimmig die Änderung der Ver- bandssatzung beschlossen. Inhalt der Änderung ist eine Erweiterung des Personenkreises, der zum stellvertretenden Verbandsvorsteher/zur stellvertretenden Verbandsvorsteherin gewählt werden kann. Satzungsgemäß wurde die Änderung der Bezirksregierung zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat die Satzungsänderung im Amtsblatt des Regierungsbezirks Köln am 20.1.2020 veröffentlicht. Nun müssen beide Mitgliedsstädte der Satzungsänderung noch zustim- men. Zum Inhalt der Änderung: Die Satzung wurde nur in § 10 Abs. 1 inhaltlich geändert. Die Position des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin übt satzungsgemäß die oder der Hauptverwaltungsbeamte der Mitgliedsstädte Pulheim oder Köln aus. Da ein Vertreter der Stadt Pulheim zum Vorsitzenden der Verbandsversamm- lung gewählt ist, stellt die Stadt Köln den Verbandsvorstand. Geborene Verbandsvorsteherin ist daher die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Um den Kreis der wählbaren Personen über die Beigeordneten hinaus auch auf Bedienstete der Stadt in Führungsfunktionen (vgl. § 73 Abs. 3 GO NRW) zu erweitern, wurde die Satzung entspre- chend geändert. Die Verbandsversammlung hat die Änderung einstimmig beschlossen. Der geänderte § 10 Abs. 1 der Verbandssatzung lautet nunmehr wie folgt: „Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten der Verbandsmitglieder, ihre/seine Stellvertretung wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Wahlbeamtinnen und -beamten gewählt. Sofern die Stellvertretung von der Stadt Köln gestellt wird, ist auch wählbar eine Bedienstete/ein Be- diensteter in Führungs-funktion im Sinne des § 73 Abs. 3 GO NRW. Die Wahl erfolgt für die Dauer des jeweiligen Hauptamtes. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Verbandsmitglied das die Vorsitzende /den Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder deren Stellvertretung stellt, darf nicht gleichzeitig die Verbandsvorsteherin /den Verbandsvorsteher stellen.“
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0833/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.04.2020
- Erstellt
- 09.03.2020 17:25