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0833/2020

Zweckverband Erholungsgebiet Stöckheimer Hof/Änderung der Verbandssatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.04.2020

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Anlage 1 Satzungsänderung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Satzungsänderung

13178 Zeichen

Anlage 1 
SATZUNG 
 
des Zweckverbandes Erholungsgebiet Stöckheimer 
Hof  
 
 
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen 
 
 
§ 1  
Name, Rechtsform und Sitz 
 
(1) Der Verband führt den Namen "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof". 
  
(2) Er ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsar- 
beit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621/SGV NRW 202) in der derzeit gültigen 
Fassung. 
 
(3) Sein Sitz ist Köln. 
 
(4) Der Verband verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 
 
 
§ 2  
Mitglieder 
 
 Mitglieder des Verbandes sind die Stadt Köln und d ie Stadt Pulheim. 
 
 
§ 3  
Verbandsgebiet 
 
 Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der dieser Satz ung beigefügten Abgrenzungs- 
karte im Maßstab 1 : 10 000. Diese ist Bestandteil der Satzung. 
 
 
§ 4  
Aufgaben 
 
(1) 
 Der Verband hat die Aufgaben, das Erholungsgebiet Stöckheimer Hof unter Wahrung 
der Belange von Natur und Landschaft für die Erholung der Bevölkerung im Rahmen 
der Gesamtplanung des Zweckverbandes Naturpark Kottenforst-Ville zu planen, 
auszubauen und zu betreiben. Zu diesem Zweck erstellt der Verband eine einheitli- 
che Gestaltungs- und Nutzungsplanung für das Gebiet Stöckheimer Hof als Grundla-

Anlage 1 
ge für die Bauleitplanung seiner Mitglieder. 
 
(2)  Ihm obliegen insbesondere: 
 
a) die Maßnahmenplanung, 
b) die Ausführungsplanung, 
c) der Ausbau der Erholungsanlage, die der Verband auf Dritte übertragen 
kann, 
d) die Unterhaltung, die der Verband auf Dritte übertragen kann, 
e) der Betrieb, den der Verband auf Dritte übertragen kann, 
 
 Die Haftung des Zweckverbandes bezieht sich nur au f die Grundstücksflächen, an 
denen er oder eine Mitgliedsstadt Eigentum oder andere Rechte besitzen für die 
Dauer der Handlungen entsprechend Buchstaben c, d und e. 
 
(3) 
 Die Bauleitplanung der Stadt Köln und der Stadt Pulheim bleibt planungsrechtlich 
unberührt. 
 
 
II. Abschnitt - Organe und Verwaltung  
 
 
§ 5  
Organe 
 
 Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorstehe- 
rin/der Verbandsvorsteher. 
 
 
§ 6  
Verbandsversammlung 
 
(1) 
 Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Ver- 
bandsmitglieder. Die Stadt Köln und die Stadt Pulheim entsenden je 7 Vertreterinnen 
und Vertreter in die Verbandsversammlung. Sie haben jeweils eine Stimme. Für je- 
des Mitglied der Verbandsversammlung ist für den Fall der Verhinderung eine Stell- 
vertretung zu bestellen. 
 
(2)  Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertretungen werden durch 
die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer 
Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt; § 50 Abs. 3 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Sie üben ihr 
Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu ge- 
wählten Mitglieder aus. 
 
(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden 
und ihre/seine Stellvertretung.

Anlage 1 
§ 7  
Einberufung der Verbandsversammlung 
 
(1)  Die Verbandsversammlung ist von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens 
jedoch zweimal im Haushaltsjahr, schriftlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberu- 
fen, wenn die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher oder ihre/seine Stellver- 
tretung, ein Mitglied der Geschäftsführung oder ein Mitglied der Verbandsversamm- 
lung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Der Einladung ist 
die Tagesordnung beizufügen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Ta- 
ge der Versammlung soll eine Frist von 2 Wochen liegen, wobei der Tag der Absen- 
dung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. In dringenden Fällen 
kann die Frist auf 4 Tage abgekürzt werden. 
 
(2)  Über Gegenstände außerhalb der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung von 3/4 
der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung beraten werden. 
 
 
§ 8  
Aufgaben der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverban- 
des, soweit diese nicht als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung oder im 
Einzelfall auf die Verbandsvorsteherin/den Verbandsvorsteher übertragen sind. Nicht 
übertragen werden können folgende Aufgaben: 
 
a) die Wahl der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvor stehers und 
seiner Stellvertretung, 
b) die Einstellung der Geschäftsführung und von Bed iensteten ein- 
schließlich der Festlegung ihrer Vergütung, 
c) die Haushaltssatzung, 
d) die Festsetzung des Umlageschlüssels (§ 15 Abs. 3), 
e) der Beschluss über die Jahresrechnung und die En tlastung der 
Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers. 
f) die Regelung der Rechnungsprüfer, 
g) die Satzungsänderungen, 
h) die Auflösung des Zweckverbandes, 
i) die Übertragung von Aufgaben auf Dritte (§ 4 Abs . 2 c bis e). 
  
(2) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 
 
 
§ 9  
Beschlüsse der Verbandsversammlung 
 
 Die Beschlüsse zu § 8 Abs. 1, Buchstaben d, g und h bedürfen der Zustimmung der 
Mitgliedsstädte.

Anlage 1 
§ 10 
Verbandsvorsteherin/ 
Verbandsvorsteher 
 
(1) Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversamm- 
lung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten der Verbands- 
mitglieder, ihre/seine Stellvertretung wird von der Verbandsversammlung aus dem 
Kreise der Wahlbeamtinnen und -beamten gewählt. Sofern die Stellvertretung von 
der Stadt Köln gestellt wird, ist auch wählbar eine Bedienstete/ein Bediensteter in 
Führungsfunktion im Sinne des § 73 Abs. 3 GO NRW. Die Wahl erfolgt für die Dauer 
des jeweiligen Hauptamtes. Eine Wiederwahl ist möglich.  
 
Das Verbandsmitglied das die Vorsitzende /den Vorsitzenden der Verbandsver- 
sammlung oder deren Stellvertretung stellt, darf nicht gleichzeitig die Verbandsvor- 
steherin /den Verbandsvorsteher stellen. 
 
(2) Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher und ihre/seine Stellvertretung sind 
berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an den Sitzun- 
gen der Verbandsversammlung teilzunehmen. 
 
(3) Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie 
nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Ver- 
bandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Sie/Er vertritt den 
Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsversammlung ist 
Dienstvorgesetzte der Verbandsvorsteherin/des Verbandsvorstehers und ihrer/seiner 
Stellvertretung in Verbandsangelegenheiten. 
 
(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der 
Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Verbandsvorsteher o- 
der seinem Vertreter und einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden 
Beamten, Angestellten oder Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet sind. 
Im Übrigen gelten § 64 Absätze 2 bis 4 der Gemeindeordnung entsprechend. Bei 
einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung genügt die Unterschrift der Ge- 
schäftsführung. Geschäfte von mehr als 2.500,00 € im Einzelfall gelten nicht als ein- 
fache Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte bis 10.000,00 € im Einzelfall 
können ohne Zustimmung der Verbandsversammlung abgeschlossen werden. 
 
 
§ 11 
Dringlichkeitsentscheidungen 
 
Bei Dringlichkeitsentscheidungen sollen die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung 
oder ihre/seine Stellvertretung und das mitunterzeichnende Mitglied der Verbandsver- 
sammlung nicht derselben Fraktion angehören.  
 
Dringlichkeitsentscheidungen müssen schriftlich erfolgen. Die Dringlichkeit ist in dem 
Entwurf der Dringlichkeitsentscheidung zu begründen.

Anlage 1 
 
§ 12 
Geschäftsführung und sonstige Dienstkräfte des Verbandes 
 
(1) Zur Durchführung der Geschäfte bedient sich die Verbandsvorsteherin/der Ver- 
bandsvorsteher einer Geschäftsführung und sonstiger Dienstkräfte. 
 
(2) Dienstkräfte des Verbandes können als Beamte, Angestellte oder Arbeiter hauptamt- 
lich beschäftigt oder aus dem Kreise der Bediensteten der Mitgliedskörperschaften 
herangezogen werden. Aus Kostengründen sollen in der Regel entsprechend dem 
Bedarf Dienstkräfte der Verbandsmitglieder oder anderer Verwaltungen gegen ent- 
sprechende Kostenerstattung oder im Rahmen der Nebentätigkeitsverordnung ein- 
gesetzt werden. 
 
(3) Vor einer Auflösung des Verbandes ist die Übernahme der hauptamtlichen Dienst- 
kräfte des Zweckverbandes durch die kommunalen Verbandsmitglieder sicherzustel- 
len. Ist eine einstimmige Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet die Aufsichtsbe- 
hörde. 
 
 Entsprechendes gilt für die von den Verbandsmitgli edern oder anderen Verwaltungen 
nach Abs. 2 Satz 2 gestellten Dienstkräfte. 
 
 
§ 13 
Beteiligung der Bezirksregierung, des Landrates des Erftkreises 
und des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Naturpark Kottenforst-Ville 
 
 Die Bezirksregierung Köln, der Landrat des Erftkre ises und der Verbandsvorsteher 
des Zweckverbandes Naturpark Kottenforst-Ville sind berechtigt, an allen Sitzungen 
der Verbandsversammlung beratend teilzunehmen. Sie sind zu den Sitzungen recht- 
zeitig zu laden. 
 
 
§ 14  
Ehrenamtliche Tätigkeit 
 
(1) Die Vertreter in der Verbandsversammlung sowie die Verbandsvorsteherin/der Ver- 
bandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. 
 
(2) Mitglieder der Verbandsversammlung haben auf Antrag Anspruch auf Ersatz des 
Verdienstausfalls bis zum Höchstbetrag von 15,00 €, der für jede Stunde der ver- 
säumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde 
wird voll gerechnet. Sie erhalten mindestens den Regelstundensatz von 8,00 €, es 
sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. Hausfrau- 
en/Hausmänner erhalten mindestens einen Stundensatz von 8,00 €.

Anlage 1 
III. Abschnitt - Verbandswirtschaft 
 
 
§ 15  
Finanzbedarf 
 
(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gedeckt aus Zuwendungen, Spenden, 
sonstigen Einnahmen und Umlagen der Mitglieder. 
 
(2) Der Zweckverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage nur, soweit der Finanz- 
bedarf nicht aus Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen gedeckt werden 
kann. 
 
(3) Die Umlage wird nach folgendem Schlüssel auf die Mitglieder verteilt: 
 
a) Stadt Köln    75 % 
b) Stadt Pulheim  25 % 
 
Die Kosten des Bereiches Escher See (Gebiet östlich der geplanten EL 93 n) trägt 
die Stadt Köln zu 100 %. Dieser Schlüssel ist in Abständen von 3 Jahren daraufhin 
zu überprüfen, ob das Verhältnis dem Nutzen der Mitglieder an den Leistungen des 
Zweckverbandes noch entspricht. Der Schlüssel ist ggfls. von der Verbandsver- 
sammlung neu festzusetzen. 
 
(4) Die Höhe der Umlage wird von der Verbandsversammlung in der Haushaltssatzung 
für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. 
 
 
§ 16  
Prüfung der Jahresrechnung 
 
 Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung sei ner Prüfungsaufgaben eines 
Rechnungsprüfungsamtes eines Mitgliedes oder eines Dritten. Die Beauftragung er- 
folgt durch die Verbandsversammlung. 
 
 
IV. Abschnitt - Schlussbestimmungen  
 
 
§ 17  
Auflösung des Verbandes 
 
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes ist die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvor- 
steher Liquidator. Sie/er hat insbesondere die Aufgabe, zur Begleichung der Schul- 
den das Verbandsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. Das verblei- 
bende Vermögen ist entsprechend dem von der Verbandsversammlung zu fassen- 
den Beschluss zu verteilen.

Anlage 1 
 Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, h at die Verbandsvorsteherin/der 
Verbandsvorsteher die Entscheidung der Bezirksregierung herbeizuführen. 
  
(2) Reicht das Verbandsvermögen zur Begleichung der Schulden des Verbandes nicht 
aus, so haben die Mitglieder den Fehlbetrag entsprechend dem Umlageschlüssel 
nachzuschießen. 
  
(3) Die Verbandsmitglieder haben das ihnen nach Absatz 1 zufließende Vermögen für 
die in § 4 genannten Zwecke zu verwenden. Die jeweils geltenden gesetzlichen Best- 
immungen über die Gemeinnützigkeit sind zu beachten. 
 
 
§ 18  
Ergänzende Rechtsvorschriften 
 
 Soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung beson dere Vorschriften getroffen sind, 
finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen Anwendung. 
 
 
§ 19 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
 Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in dem Amtsblatt für den Re- 
gierungsbezirk Köln veröffentlicht. 
 
 
§ 20  
Inkrafttreten 
 
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung 
und ihrer Genehmigung im Amtsblatt in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Zweckverbandes Erholungsgebiet Stöck- 
heimer Hof außer Kraft. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Genehmigung

Anlage 1 
 
 Gemäß § 10 (1) Satz 1 in Verbindung mit § 29 (1) Z iffer 1 des Gesetzes über kom- 
munale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621/SGV NRW 
202), in der derzeit gültigen Fassung wird die Verbandssatzung des Zweckverbandes 
„Erholungsgebiet Stöckheimer Hof“ mit Sitz in Köln aufsichtsbehördlich genehmigt. 
 
 Die Satzungsänderungen (Zustimmung des Rates der S tadt Pulheim vom 
18.12.2001 und des Rates der Stadt Köln vom 20.12.2001 
) treten gemäß § 19 der 
Satzung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

2917 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67 
 
Vorlagen-Nummer 
 0833/2020 
Freigabedatum 
 07.04.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zweckverband Erholungsgebiet Stöckheimer Hof/Änderung der Verbandssatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Hinweis: 
Kann die Beschlussvorlage am 14. Mai 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang 
entsprechend angepasst. 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln erteilt die Zustimmung  
zu der Verbandssatzung des Zweckverbands Erholungsgebiet Stöckheimer Hof (vgl. Anlage 1). 
 
Rat 14.05.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung vom 4.11.2019 einstimmig die Änderung der Ver-
bandssatzung beschlossen. Inhalt der Änderung ist eine Erweiterung des Personenkreises, der zum 
stellvertretenden Verbandsvorsteher/zur stellvertretenden Verbandsvorsteherin gewählt werden kann.  
Satzungsgemäß wurde die Änderung der Bezirksregierung zur Genehmigung und Veröffentlichung 
vorgelegt. Die Bezirksregierung hat die Satzungsänderung im Amtsblatt des Regierungsbezirks Köln 
am 20.1.2020 veröffentlicht. Nun müssen beide Mitgliedsstädte der Satzungsänderung noch zustim-
men. 
Zum Inhalt der Änderung: 
Die Satzung wurde nur in § 10 Abs. 1 inhaltlich geändert. Die Position des Verbandsvorstehers/der 
Verbandsvorsteherin übt satzungsgemäß die oder der Hauptverwaltungsbeamte der Mitgliedsstädte 
Pulheim oder Köln aus. Da ein Vertreter der Stadt Pulheim zum Vorsitzenden der Verbandsversamm-
lung gewählt ist, stellt die Stadt Köln den Verbandsvorstand. Geborene Verbandsvorsteherin ist daher 
die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. 
Um den Kreis der wählbaren Personen über die Beigeordneten hinaus auch auf Bedienstete der 
Stadt in Führungsfunktionen (vgl. § 73 Abs. 3 GO NRW) zu erweitern, wurde die Satzung entspre-
chend geändert. Die Verbandsversammlung hat die Änderung einstimmig beschlossen.  
Der geänderte § 10 Abs. 1 der Verbandssatzung lautet nunmehr wie folgt: 
„Die Verbandsvorsteherin/der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis 
der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten der Verbandsmitglieder, ihre/seine Stellvertretung 
wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Wahlbeamtinnen und -beamten gewählt. 
Sofern die Stellvertretung von der Stadt Köln gestellt wird, ist auch wählbar eine Bedienstete/ein Be-
diensteter in Führungs-funktion im Sinne des § 73 Abs. 3 GO NRW. Die Wahl erfolgt für die Dauer 
des jeweiligen Hauptamtes. Eine Wiederwahl ist möglich.  
Das Verbandsmitglied das die Vorsitzende /den Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder deren 
Stellvertretung stellt, darf nicht gleichzeitig die Verbandsvorsteherin /den Verbandsvorsteher stellen.“

Beratungsverlauf (1)

14.05.2020 Rat
TOP 10.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0833/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.04.2020
Erstellt
09.03.2020 17:25