297. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2256/2026 vom 26.08.2026
Stand: Am 28.09.2026 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) beraten. Das Ergebnis ist noch nicht veröffentlicht.
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Anlage 1, 297. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertsiebenundneunzigste Satzung über die Festlegun- gen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: § 1 Die 294. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßen- bauliche Maßnahmen vom 26.11.2024 (Internetveröffentlichung vom 05.12.2024) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 1 Christian-Hünseler-Straße (Stadtbezirk 3) werden in der Abschnittsbezeichnung „von Unter Gottes Gnaden bis Im Kamp“ die Worte „Im Kamp“ durch „Alte Sandkaul“ ersetzt. § 2 Die 282. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 25.11.2022 (Internetveröffentlichung vom 01.12.2022) wird wie folgt geändert: § 1 Ziffer 4 Pützlachstraße (Stadtbezirk 9) wird ersatzlos gestrichen. § 3 § 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft. -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 2256/2026 Freigabedatum 26.08.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 297. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 297. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Mobilitätsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Lin- denthal keine Änderungswünsche äußert. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.09.2026 Mobilitätsausschuss 22.09.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 28.09.2026 Mobilitätsausschuss 22.09.2026 Rat 08.10.2026 2 Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 297. Satzung (Anlage 1) aufgeführte Maßnahme ist beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubei- tragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs auf- geführten Satzungsänderung und der in § 2 aufgeführten Satzungsaufhebung sind in den bei- gefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 und 3) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23.09.2025 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent- schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei der im Entwurf der 297. KAG-Maßnahmen- satzung aufgeführten Maßnahme Christian-Hünseler-Straße wurde die Entscheidung zur Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen Festlegungen wie bisher in Satzungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantragen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 297. KAG-Maßnahmensatzung Anlage 2 Erläuterung zur Änderung einer bestehenden Satzung in § 1 des Satzungsentwurfs Anlage 3 Erläuterung zur Aufhebung einer bestehenden Satzung in § 2 des Satzungsentwurfs -
Anlagen 2-3, Ergänzende Erläuterungen
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Beratungsverlauf
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Termin unbekannt
Sitzung
Entscheidung. -
Termin unbekannt
Sitzung
Vorberatung (Fachausschuss).
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