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2256/2026

297. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.08.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 28.09.2026, TOP 9.2.4

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1, 297. Satzung

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Anlagen 2-3, Ergänzende Erläuterungen

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Beschlussvorlage Rat

2994 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2256/2026 
Freigabedatum 
 26.08.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
297. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 297. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Mobilitätsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Lin-
denthal keine Änderungswünsche äußert. 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 14.09.2026 
Mobilitätsausschuss 22.09.2026 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 28.09.2026 
Mobilitätsausschuss 22.09.2026 
Rat 08.10.2026

2 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 297. Satzung (Anlage 1) aufgeführte Maßnahme ist 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubei-
tragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs auf-
geführten Satzungsänderung und der in § 2 aufgeführten Satzungsaufhebung sind in den bei-
gefügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 und 3) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 23.09.2025 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Darüber hinaus hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zwar am 28.02.2024 ent-
schieden, dass Straßenbaubeiträge für Maßnahmen, die ab dem 01.01.2024 beschlossen 
wurden, nicht mehr erhoben werden können. Bei der im Entwurf der 297. KAG-Maßnahmen-
satzung aufgeführten Maßnahme Christian-Hünseler-Straße wurde die Entscheidung zur 
Durchführung jedoch bereits vor diesem Stichtag getroffen, sodass hier die erforderlichen 
Festlegungen wie bisher in Satzungsform getroffen werden müssen. Dies ist Voraussetzung 
um die Landesförderung beantragen zu können. 
Anlagen 
Anlage 1 Entwurf der 297. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlage 2 Erläuterung zur Änderung einer bestehenden Satzung in § 1 des  
                        Satzungsentwurfs 
Anlage 3 Erläuterung zur Aufhebung einer bestehenden Satzung in § 2 des 
                        Satzungsentwurfs

Anlage 1, 297. Satzung

1893 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertsiebenundneunzigste Satzung über die Festlegun-
gen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 
KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, geändert siehe ABl. der Stadt Köln 2010, S. 450, 2014, S. 119 und 
2020, S. 492) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Die 294. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßen-
bauliche Maßnahmen vom 26.11.2024 (Internetveröffentlichung vom 05.12.2024) wird wie 
folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 1 
Christian-Hünseler-Straße (Stadtbezirk 3) 
werden in der Abschnittsbezeichnung „von Unter Gottes Gnaden bis Im Kamp“ die Worte „Im 
Kamp“ durch „Alte Sandkaul“ ersetzt. 
§ 2 
Die 282. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 25.11.2022 (Internetveröffentlichung vom 01.12.2022) wird wie folgt 
geändert: 
§ 1 Ziffer 4 
Pützlachstraße  (Stadtbezirk 9) 
wird ersatzlos gestrichen. 
§ 3 
§ 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 01.02.2022 in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

Vorberatung (Fachausschuss)
Anhörung (BV)
Entscheidung
28.09.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV)
Zur Sitzung

Orte (5)

  • Christian-Hünseler-Straße
  • Pützlachstraße
  • Unter Gottes Gnaden
  • Alte Sandkaul
  • Im Kamp

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Details

Aktenzeichen
2256/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.08.2026
Erstellt
10.08.2026 12:39