V/1036/2005
5. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster
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Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER
Stadtbücherei
Betrifft
5. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster
Beratungsfolge
22.02.2006 Kulturausschuss Vorberatung
22.03.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
29.03.2006 Hauptausschuss Vorberatung
05.04.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
Die anliegende Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbüche-
rei Münster wird beschlossen.
Kosten/Folgekosten
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Finanzierung/Mittelbereitstellung
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei
Münster verfolgt in erster Linie das Ziel, den Kostendeckungsgrad der Stadtbücherei deutlich zu
erhöhen. Damit sollen in den kommenden Jahren Mehreinnahmen in Höhe von 300 000 € erzielt
werden.
Aufgrund des Haushaltskonsolidierungsprogramms 2006 ist der Zuschussbedarf der Stadtbücherei
bis zum Jahr 2008 um 676 000 € zu reduzieren. Neben der vorgeschlagenen Schließung der
Zweigstelle im Aaseemarkt und der Reduzierung von Standards im Service und beim Angebot in
der Stadtbücherei ist die Erhöhung der Gebühren ein Baustein, um das vorgenannte Ziel zu errei-
chen.
Vorlagen-Nr.:
V/1036/2005
Auskunft erteilt:
Frau Rasche
Ruf:
492 42 00
E-Mail:
RascheM@stadt-muenster.de
Datum:
15.12.2005
Öffentliche Beschlussvorlage
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Da die Stadtbücherei Münster sich bei den Bürgern und Bürgerinnen der Stadt einer überdurch-
schnittlich hohen Inanspruchnahme erfreut, kann angenommen werden, dass eine Gebührenerhö-
hung bei überwiegender Aufrechterhaltung des Angebotsspektrums akzeptiert wird.
Der Gebührenerhöhung wurde aus folgenden Gründen der Vorrang gegeben vor weiteren ein-
schneidenden Maßnahmen:
- Eine Kürzung der Öffnungszeiten würde zu einer erheblichen Verdichtung des Kundenauf-
kommens und damit nicht zu einer Entlastung beim Personaleinsatz führen. Insbesondere
durch die ausgedehnten Ladenöffnungszeiten in der Stadtmitte sind die Öffnungszeiten der
Bücherei am Alten Steinweg schon heute zu gering. Außerdem würden Zeiten für die
Durchführung von Führungen für Schulklassen und Gruppen aus Kinderbetreuungseinrich-
tungen reduziert. Die Zahl der Führungen sowohl in der Zentrale als auch in den dezentra-
len Einrichtungen ist in der Zeit von 2000 bis 2004 um 35 % gestiegen. Zudem hat die Nut-
zung der Bibliotheksangebote vor Ort in den letzten Jahren deutlich zugenommen (Treffen
von Selbstlerngruppen, Nutzung von Internet und lizenzierten Online-Datenbanken).
- Die Stadt Münster ist von der Fläche her die zweitgrößte Stadt in Nordrhein-Westfalen und
in den Außenbereichen daher im Verhältnis zu anderen Städten eher dünn besiedelt. Dabei
wurden in den letzten Jahren in diesen Außenbezirken vermehrt Wohngebiete für Familien
geschaffen. Gerade Kinder und Menschen in der Familienphase sind auf wohnortnahe An-
gebote angewiesen. Jüngere Kinder können die Zweigstelle bzw. die Haltestelle des Bü-
cherbusses selbständig aufsuchen und sind nicht auf die Begleitung Erwachsener ange-
wiesen. Mütter werden nicht mit Kindern in die Stadtmitte fahren, um dort die Zentrale auf-
zusuchen. Hinzu kommt, dass die Kinderbücherei in der Stadtmitte deutlich aufgestockt und
flächenmäßig vergrößert werden müsste, um wegfallende Angebote in den Außenberei-
chen zu kompensieren. Mit über 300 000 Ausleihen im Jahr sind die Kapazitätsgrenzen der
Zentrale im Kinderbereich bereits heute deut lich überschritten. Die Ausleihen im Kinderbe-
reich der Zweigstellen liegen zwischen 46000 und 65000, im Bücherbus werden jährlich
70000 Kinderbücher ausgeliehen. Insgesamt werden ca. die Hälfte aller Ausleihen an Kin-
derbüchern und –medien dezentral getätigt.
- Weitere Einsparungen beim aktuellen Buch- und Medienangebot sind nicht zu vertreten, da
die Stadtbücherei bereits heute mit einem relativ kleinen Bestand überdurchschnittlich hohe
Ausleihen erzielt. Im Städtevergleich werden mit einem Buch bzw. Medium im Jahr durch-
schnittlich 5,1 Ausleihen erzielt, in Münster liegt dieser Wert bei 7,0 Ausleihen (+ 37 %).
Um das Ziel von 300 000 € Mehreinnahmen zu erreichen, werden verschiedene Maßnahmen er-
griffen. Die Gebühren werden so gestaltet, dass sie weiterhin familienfreundlich sind und der För-
derung des Lesens nicht entgegenstehen.
Neben der Änderung von Gebühren wurden auch weitere Regelungen dem Bedarf angepasst.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Zu § 1 Allgemeines
Diese Bestimmung wurde im Einklang mit der Produktbeschreibung im NKF zeitgemäßer for-
muliert. Neben der Beschreibung der Funktion der Stadtbücherei wurden auch die bildungs-
und kulturpolitischen Zielsetzungen aufgenommen.
2. Zu § 3 Anmeldung und § 4 Büchereiausweis
Das Wort „Benutzerausweis“ wurde hier durch das geschlechtsneutrale und kundenfreundli-
chere Wort Büchereiausweis ersetzt. Die Formulierung „Lichtbildausweis in Verbindung mit ei-
nem amtlichen Adressennachweis“ dient der Klarstellung für die Personen, die keinen Perso-
nalausweis besitzen.
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3. Zu § 5 Abs. 3 und 4
Die Internet-Plätze wurden inzwischen mit Münzern ausgestattet. Damit entfällt die Anmeldung
über den Auskunftsplatz und die Möglichkeit zur Kontrolle des Büchereiausweises. Auch bei
der Klaviernutzung hat sich die Kontrolle des Ausweises als unpraktikabel erwiesen. Daher
wird zukünftig in beiden Fällen darauf verzichtet.
4. Zu § 6 Ausleihe
- Der Ersatz des Begriffs „Einmalige Ausleihgebühr“ durch „Tagesgebühr“ dient der Klarstel-
lung, da es sich de facto seit Jahren um eine solche bis 24 Uhr gültige Gebühr handelt.
- Da viele Neukunden sich bei der Anmeldung noch nicht definitiv für die Jahres- bzw. Ta-
gesgebühr entscheiden können, soll zukünftig ein Kennlernangebot gemacht werden.
- Um das Einnahmeziel zu erreichen, ist jetzt neben den in der alten Fassung genannten
kostenpflichtigen Medien (Videofilme, DVD, CD-ROMs) außerdem für aktuelle Hörbücher,
CDs und andere elektronische Medien eine Leihgebühr je Exemplar zu zahlen.
5. Zu § 7 Verlängerung
Die Zahl der möglichen Verlängerungen der Leihfrist wurde von zweimal auf einmal reduziert.
Damit wird verhindert, dass einzelne Personen Bücher und Medien über einen übermäßig lan-
gen Zeitraum behalten können. Das Angebot vor Ort wird so erweitert. Andererseits kann zu-
künftig auch die Leihfrist für Medien mit 14-tägiger Leihfrist verlängert werden, da hier schon
die z. T. neu eingeführte Gebührenpflicht einem Missbrauch entgegenwirkt.
6. Zu § 10 Rückgabe
Die großzügigere Rückgaberegelung beim Bücherbus wurde gestrichen, da es inzwi-schen vie-
le komfortable Möglichkeiten der Leihfristverlängerung per Telefon, Internet und SMS gibt, so
dass man zur Vermeidung von Gebühren nicht ausschließlich auf den Hal-tetermin angewie-
sen ist.
Die Rückspulgebühr entfällt, da nicht rückgespulte Videos seitens der Stadtbücherei nicht mehr
zurückgespult werden. Aufwand und Nutzen standen bei dieser Gebühr in keinem Verhältnis
zueinander.
7. Zu § 12 Höhe der Gebühren
Nr. 1 Die Anmeldegebühr wurde um 50 % erhöht.
Zum Kennlernangebot s. o. unter 4
Nr. 2 Dementsprechend wurde auch die Gebühr für die Ausstellung eines Ersatzausweises in
vertretbaren Grenzen angepasst.
Nr. 3 s. o. unter 4
Nr. 4 Filme sind unabhängig von ihren Trä gern (Video oder DVD) kostenpflichtig.
Nr. 5 Hörbücher und CDs waren bisher nicht kostenpflichtig. Da eine erhebliche Nachfrage
besteht, ist die Einführung von Gebühren hier vertretbar. Die Gebühr kann jedoch nur
bei aktuellen Medien genommen werden, weil die Nachfrage nach bestimmten Titeln
nach relativ kurzer Zeit nachlässt. Dies gilt in besonderem Maße auch für elektronische
Medien wie CD-Rom und DVD-Rom.
Nr. 6 Die Gebühr für Vorbestellungen wurde verdoppelt, da hier ein erheblicher Verwaltungs-
aufwand betrieben werden muss. Hier soll über die Höhe der Gebühr auch die Zahl der
Vorbestellungen reduziert werden, um Aufwand zu senken. So wird auch die Verfügbar-
keit von Büchern und Medien erhöht, da bei Vorbestellungen zu der Ausleihzeit immer
noch die Bereitstellungszeit hinzukommt.
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Nr. 7 Für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr wurde die Gebühr ebenfalls verdoppelt,
da auch hier der Aufwand sehr hoch ist. Durch technische Neuerungen sind die Bücher
heute wesentlich schneller verfügbar als früher. Sie können direkt ohne Umweg über
Zentralkataloge bei der besitzenden Bibliothek bestellt werden.
Nr. 8 (Die alte Nr. 8 wurde ersatzlos gestrichen s. oben unter 6)
Die Versäumnisgebühren werden zukünftig nicht mehr nach Medien differenziert.
Für Erwachsene wurde die Versäumnisgebühr um 100 % angehoben. Hier hat es jeder
einzelne in der Hand, ob diese Gebühr anfällt oder nicht. Zudem sind die Möglichkeiten
zur Verlängerung von Leihfristen per Internet, Telefon und SMS komfortabler geworden
und zukünftig sind die Leihfristen aller Medien verlängerbar.
Bei Kindern und Jugendlichen wurde auf eine Erhöhung verzichtet, da bei hohen Gebüh-
renschulden einerseits Eltern oftmals geneigt sind, den Kindern die Ausleihe zu untersa-
gen und andererseits Kinder auch gewissenhafter sind bei der Einhaltung von Fristen.
Nr. 9 (Die alte Nr. 9 wurde ersatzlos gestrichen, entsprechende Schäden können flexibler ü-
ber die Schadenersatzregelung in § 11 Abs. 5 abgewickelt werden.)
Die Gebühr für die Nutzung des Klavierraums wird zum ersten Mal seit 1993 angeho-
ben.
Nr. 11 Zukünftig ist es möglich, Fristverlängerungen und Kontoabfragen per SMS zu tätigen.
Bei den 0,15 € handelt es sich um den Selbstkostenpreis der Stadtbücherei für diese
Serviceverbesserung.
Zu § 12 a
Die Mahnpa
uschale hat sich als sehr erklärungsbedürftig erwiesen und wird angesichts der Erhö-
hung der Versäumnisgebühren gestrichen.
Die hier vorgeschlagene Gebührenerhöhung wird sicherlich zunächst zu Rückgängen bei der In-
anspruchnahme der Stadtbücherei führen. So wird das Ziel einer Erhöhung um 300 000 € voraus-
sichtlich erst im dritten Jahr erreicht. Es wird davon ausgegangen, dass mit dieser Erhöhung im
Jahr 2006 100 000 € an Mehreinnahmen erreicht werden, im Jahr 2007
200 000 € und erst im Jahr 2008 eine Steigerung um 300 000 € erreicht wird.
I. V.
gez. Dr. Andrea Hanke
Stadträtin
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Anlagen:
Anlage 1
5. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Müns-
te
r
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 05.04.2006 aufgrund der §§ 7 und 41 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW S. 270 / SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV
NW S. 498) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes 21. Oktober 1969 (GV NW S.
712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2005 (GV NW S. 488) folgende
Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster vom 16.12.1993,
zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2000, beschlossen:
Artikel 1
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie bietet Bücher und
andere Medien zu Zwecken der allgemeinen und kulturellen Bildung an und eröffnet den Zu-
gang zu Informationen für Schule, Beruf, Alltag und Freizeit. Die Benutzung der Stadtbüche-
rei Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt geändert:
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen An-
meldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises.
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein gültiger Personal-
ausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung mit einem amtlichem Adressen-
nachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden
Daten des gesetzlichen Vertreters werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückga-
be-, Termin- und Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer Aufgaben
setzt die Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden das Daten-
schutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die Geschäftsanweisung über den
Schutz personenbezogener Daten – Datenschutzordnung - der Stadt Münster in ihrer je-
weils gültigen Fassung beachtet.
3. § 4 Abs. 1 und 2 wird wie folgt geändert:
§ 4 Büchereiausweis
(1) Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in §
12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Büchereiausweis berechtigt zur Benutzung aller Ein-
richtungen der Stadtbücherei.
(2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Ver-
lust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind unverzüglich der Stadtbücherei
mitzuteilen.
4. § 5 Abs. 3 und 4 wird wie folgt geändert:
(3) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplätze können gegen eine Gebühr in Anspruch
genommen werden. Die Nutzungsdauer beträgt maximal eine Stunde. Bei Missbrauch - ins-
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besondere bei der Verletzung geltender Rechtsvorschriften - kann die Stadtbücherei Perso-
nen von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen.
(3) Der Klavierraum in der Mediothek der Stadtbücherei kann gegen eine Gebühr in Anspruch
genommen werden.
5. § 6 Abs. 1, 2 und 3 wird wie folgt geändert:
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Bücherei-
ausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. Für die Einhaltung der urheberrecht-
lichen Bestimmungen ist die entleihende Person verantwortlich.
(2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr erhoben entweder in Form einer Jahresge-
bühr oder einer Tagesgebühr gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Wer bei Erstausstellung des
Büchereiausweises einen Aufpreis zahlt, ist im ersten Monat nach Ausstellung von der Be-
nutzungsgebühr befreit (Kennlernangebot). Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr entrichten keine Benutzungsgebühr.
(3) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 dieser Satzung benannten Medien ist zusätzlich
zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrich-
ten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
§ 7 Verlängerungen
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens einmal verlängert werden, sofern keine Vor-
bestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage
des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburts-
datums oder passwortgeschützt per Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadt-
bücherei sind die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei
die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Be-
dingungen wie die Ausleihe.
7. § 10 Abs. 2 bis 6 wird wie folgt geändert:
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woche und Medium eine Versäumnisgebühr
gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung erhoben. In der ersten Woche wird die Versäumnisgebühr
erst am vierten Tag nach Ablauf der Leihfrist fällig, in den folgenden Wochen bereits zum
Beginn der Woche.
(3) – alt
entfällt
(3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die
Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung entsteht jedoch unabhängig von einer
Mahnung.
(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadt-
bücherei anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern.
(5) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer Bücher und Medien von der Rückgabe ange-
mahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig
machen.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
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§ 12 Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises € 3,00
für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises
inkl. Kennlernangebot € 5,00
2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust € 3,00
jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5,00
für Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00
3. Jahresbenutzungsgebühr € 20,00
oder
Tagesgebühr € 3,00
4. für die Ausleihe von Filmen je Exemplar € 1,00
5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als 3 Jahre)
Hörbüchern, CDs und anderen elektronischen Medien € 1,00
(Ausgenommen sind Medien aus dem Angebot der
Kinderbücherei)
6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien
je Exemplar € 2,00
(inklusive der Benachrichtigung per Brief oder
auf elektronischem Weg)
7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
je Exemplar € 3,00
8. für das Überschreiten der Leihfrist
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 2,00
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 1,00
9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde € 4,00
10. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen
Internet-Arbeitsplatzes je angefangene
halbe Stunde € 0,50
11. Gebühr für Kontoauskunft bzw. Leihfristverlängerung
per SMS (je 160 Zeichen) € 0,15
9. § 12 a wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Die vorstehende Änderung tritt am 01.05.2006 in Kraft.
Anlage2Synopse
21075 Zeichen
Anlage 2 (Synopse)
Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993
(zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2000)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.1993 aufgrund der §§ 4
und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nord rhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475 / SGV NW 2023)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.1991 (GV NW S. 214) und der §§ 4, 5
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord rhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30.04.1991 (GV NW S. 214) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbücherei Münster ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie
hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und
Datenträger zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen und beruf-
lichen Bildung, zur Unterhaltung und Freizeitgestal tung bereitzustellen. Die Be-
nutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem
öffentlichen Recht.
§ 2 Benutzerkreis
Natürliche Personen sowie juristische Personen, Per sonenvereinigungen, Bil-
dungsinstitute und Dienststellen sind im Rahmen die ser Satzung und des gel-
tenden Rechts berechtigt, die Stadtbücherei zu benu tzen. Kinder bis zum voll-
endeten siebten Lebensjahr dürfen die Stadtbücherei nur in Begleitung einer
erziehungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person be-
nutzen.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei e rfolgt aufgrund einer per-
sönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Benutzerausweises.
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Pers on und der Wohnung ein
gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit
amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburt sdatum und An-
schrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des ges etzlichen Vertreters
werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Ge-
Benutzungs- und Gebührenordnung
für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993
(zuletzt geändert durch Satzung vom 05.04.2006 )
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie bietet
Bücher und andere Medien zu Zwecken der allgemeinen und kulturellen Bildung
an und eröffnet den Zugang zu Informationen für Sch ule, Beruf, Alltag und Frei-
zeit. Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer Einrichtungen richtet
sich nach dem öffentlichen Recht.
§ 3 Anmeldung
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer
persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises .
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Pers on und der Wohnung ein
gültiger Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung
mit einem amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum
und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertre-
ters werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und
2
bührenkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer Aufgaben setzt die
Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden das
Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die Geschäftsan-
weisung über den Schutz personenbezogener Daten – Datenschutzordnung
der Stadt Münster in ihrer jeweils gültigen Fassung beachtet.
(3) Die Einwilligung in die Speicherung der Daten g em. § 3 Abs. 2 Satz 2 die-
ser Satzung und die Kenntnisnahme dieser Satzung is t durch Unterschrift
zu bestätigen. Bei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr hat die-
se Unterschrift durch eine erziehungsberechtigte Pe rson zu erfolgen, die
damit zugleich ihre Einwilligung zur Büchereibenutzung erteilt.
(4) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendete n 18. Lebensjahr kann
die Stadtbücherei die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten
Person verlangen, wonach diese dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich
zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der Gebühren verpflich-
tet.
(5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bi ldungsinstitute und Dienst-
stellen können die Stadtbücherei durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte
natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach
§ 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der Satzung auch mit Wir-
kung für die Institution als bestätigt.
§ 4 Benutzerausweis
(1) Die Ausstellung des Benutzerausweises ist gebüh renpflichtig. Die Höhe der
Gebühren ist in § 12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Benutzerausweis
berechtigt zur Benutzung aller Einrichtungen der Stadtbücherei.
(2) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und b leibt Eigentum der Stadtbü-
cherei. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind
unverzüglich der Stadtbücherei mitzuteilen.
(3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist e ine Verwaltungsgebühr
gem. § 12 Nr. 2 dieser Satzung zu zahlen.
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung g em. § 14 dieser Satzung
oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurück-
zugeben. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Benutzungsgebühren
ist ausgeschlossen.
Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer Aufgaben setzt
die Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitu ng ein. Dabei werden
das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfale n und die Ge-
schäftsanweisung über den Schutz personenbezogener Daten – Daten-
schutzordnung - der Stadt Münster in ihrer jeweils gültigen Fassung beach-
tet.
§ 4 Büchereiausweis
(1) Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebührenpflichtig. Die Höhe der
Gebühren ist in § 12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Büchereiausweis be-
rechtigt zur Benutzung aller Einrichtungen der Stadtbücherei.
(2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbü-
cherei. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind
unverzüglich der Stadtbücherei mitzuteilen.
3
§ 5 Formen der Benutzung
(1) Die Benutzung von Büchern und anderen Medien ka nn in der Bücherei und
durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Innerhalb der Bücherei können alle öf-
fentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich ent-
sprechender technischer Geräte genutzt und die Ausk unftsdienste in An-
spruch genommen werden.
(2) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker könn en gegen Entgelt in An-
spruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Bes timmungen des
Urheberrechts beachtet werden. Bei Verletzungen des Urheberrechts haf-
tet die benutzende Person.
(3) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplä tze können bei Hinterlegung
des Benutzerausweises gegen eine Gebühr in Anspruch genommen wer-
den. Die Nutzungsdauer beträgt eine Stunde. Sie kan n jeweils um eine
Stunde verlängert werden, wenn nicht andere Persone n den Internet-
Arbeitsplatz nutzen wollen. Bei Mißbrauch - insbesondere bei der
Verletzung geltender Rechtsvorschriften - kann die Stadtbücherei Personen
von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen.
(4) Der Klavierraum in der Mediothek der Stadtbüche rei kann bei Hinterlegung
des Benutzerausweises gegen eine Gebühr in Anspruch genommen wer-
den.
§ 6 Ausleihe
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage
des Benutzerausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. Für die Ein-
haltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist die entleihende Person
verantwortlich.
(2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr erh oben entweder in Form
einer Jahresgebühr oder einer einmaligen Ausleihgeb ühr gem. § 12 Nr. 3
dieser Satzung. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
sowie Besucher, die keine Bücher oder andere Medien ausleihen, sind von
dieser Benutzungsgebühr befreit.
(3) Für die Ausleihe von Videocassetten, CD-Roms un d DVDs ist über die Be-
nutzungsgebühr gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung hinaus eine Leihgebühr für
(3) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplätze können gegen eine Gebühr
in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsdauer betr ägt maximal eine
Stunde. Bei Missbrauch - insbesondere bei der Verle tzung geltender
Rechtsvorschriften - kann die Stadtbücherei Personen von der Nutzung der
Internet-Plätze ausschließen.
(4) Der Klavierraum in der Mediothek der Stadtbüche rei kann gegen eine
Gebühr in Anspruch genommen werden.
§ 6 Ausleihe
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage
des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. Für die Ein-
haltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist die entleihende Person
verantwortlich.
(2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr erh oben entweder in Form
einer Jahresgebühr oder einer Tagesgebühr gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung.
Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises einen Aufpreis zahlt, ist im
ersten Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgeb ühr befreit (Kenn-
lernangebot). Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Le bensjahr
entrichten keine Benutzungsgebühr.
(3) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 dieser Satzung benannten Medien
ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entspre chende Leihgebühr für
4
jedes entliehene Exemplar gem. § 12 Nr. 4 dieser Satzung zu entrichten.
(4) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund ihres
Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt
werden dürfen.
(5) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann
durch die Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl all-
gemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden.
(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für bestimmte Medienarten
(z.B. Zeitschriften, Videos) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei be-
stimmt werden. Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabe beleg aus, dem das
jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist.
§ 7 Verlängerungen
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zwei mal verlängert werden,
sofern keine Vorbestellung für eine andere Person v orliegt. Hierzu ist der
Benutzerausweis vorzulegen bzw. Name und Benutzernummer zu nennen
und die Mediennummer entsprechend dem Strichcodeeti kett anzugeben.
Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für bestimmte
Medienarten kann die Stadtbücherei die Verlängerung smöglichkeit aus-
schließen. Dies gilt zum Beispiel für Medien mit verkürzter Leihfrist, für Spie-
le und Tonträger. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie
die Ausleihe.
§ 8 Vorbestellungen
(1) Bücher und andere Medien, die ausgeliehen sind, können je Exemplar ge-
gen eine Gebühr gem. § 12 Nr. 5 dieser Satzung vorbestellt werden. Sobald
das reservierte Exemplar bereitsteht, wird die Gebü hr unabhängig von der
Abholung fällig.
(2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtb ücherei von der Vorbe-
stellung ausgeschlossen werden.
(3) Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exemplar und je Person be-
schränkt werden.
jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugend-
liche.
§ 7 Verlängerungen
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens einmal verlängert werden,
sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung
kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nen-
nung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt
per Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die
Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die
Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlänge rung erfolgt zu den
gleichen Bedingungen wie die Ausleihe.
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§ 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken
Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind,
können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsord-
nung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweil s gültigen Fassung beschafft
werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung zu
entrichten.
§ 10 Rückgabe
(1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und wä hrend der Öffnungszeiten an
der Buchrücknahme zurückzugeben.
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woch e und Medium eine Ver-
säumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung erhoben. In der ersten Wo-
che wird die Versäumnisgebühr erst am 4. Tag nach A blauf der Leihfrist
fällig, in den folgenden Wochen bereits zum Beginn der Woche. Medien,
die im Bücherbus entliehen wurden, können noch an d em Haltetermin ab-
gegeben werden, der dem Fristende folgt, ohne dass die Versäumnisge-
bühren fällig sind.
(3) Videocassetten sind in zurückgespultem Zustand abzugeben. Bei Rückgabe
nicht zurückgespulter Videos ist eine Gebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung
zu entrichten.
(4) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich
gemahnt. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 7 diese r Satzung entsteht
jedoch unabhängig von einer Mahnung. Für die zweite und dritte Mahnung
wird analog § 286 Abs. 1 BGB eine Auslagenpauschale gem. § 12 a dieser
Satzung erhoben. Werden Ermittlungen erforderlich, um das Mahnverfahren
durchführen zu können, werden die dabei entstehende n Kosten zusätzlich
zu dieser Auslagenpauschale in Rechnung gestellt.
(5) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforder ung nicht zurückgegeben,
kann die Stadtbücherei anstelle der Rückgabe der au sgeliehenen Medien
Schadensersatz in Geld fordern.
(6) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer Bü cher und Medien von der
Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zah-
lungsverpflichtungen abhängig machen.
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woche und Medium eine Versäum-
nisgebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung erhoben. I n der ersten Woche
wird die Versäumnisgebühr erst am 4. Tag nach Ablauf der Leihfrist fällig, in
den folgenden Wochen bereits zum Beginn der Woche.
(3) Entfällt
(3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich
gemahnt. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung entsteht
jedoch unabhängig von einer Mahnung.
(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben,
kann die Stadtbücherei anstelle der Rückgabe der au sgeliehenen Medien
Schadensersatz in Geld fordern.
(5) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer Büche r und Medien von der
Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zah-
lungsverpflichtungen abhängig machen.
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§ 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung
(1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Ver-
lust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der
Medien entstehen.
(3) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benut zer nicht an Dritte wei-
tergegeben werden.
(4) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Stadtbü-
cherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu
beheben oder beheben zu lassen.
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgelieh ener Bücher und Medien
einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten.
Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person ke in Verschulden trifft.
Die entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei
durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch d en Mißbrauch des
Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die
Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 die ser Satzung bleibt
davon unberührt.
(6) Die Stadtbücherei verwendet zur Ausgabe der Büc her und Medien Daten-
träger oder Verbuchungskarten. Bei Beschädigung oder Verlust dieser Ver-
buchungsmaterialien wird eine Bearbeitungsgebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser
Satzung erhoben.
(7) Bücher und Medien, die sich während der Ausleih zeit in einer Wohnung
befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen ü bertragbaren Krankheit
Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zu-
rückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hi erfür trägt, wer die
Bücher und Medien entliehen hat.
§ 12 Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die erstmalige Ausstellung eines Benutzeraus weises € 2,00
§ 12 Höhe der Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises € 3,00
7
2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Ve rlust € 2,00
jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5,00
für Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 3,00
3. Jahresbenutzungsgebühr € 15,00
oder
einmalige Ausleihgebühr € 2,00
4. für die Ausleihe von Videocassetten, CD-Roms,
DVDs je Exemplar € 1,00
5. für die Vorbestellung von Büchern und Medien
je Exemplar € 1,00
6. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
je Exemplar € 1,50
7. für das Überschreiten der Leihfrist
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 1,00
für das Überschreiten der Leihfrist je Videofilm, CD-ROM
bzw. DVD in der ersten Woche € 2,00
(je Gegenstand und angefangene Woche)
8. für die Rückgabe eines nicht zurückgespulten
Videofilms € 1,50
9. für die Beschädigung oder den Verlust von
Verbuchungsmaterial € 1,50
für die Beschädigung oder den Verlust von
Spielanleitungen € 1,50
10. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde € 2,50
für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises
inkl. Kennlernangebot € 5,00
2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Ve rlust € 3,00
jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5,00
für Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00
3. Jahresbenutzungsgebühr € 20,00
oder
Tagesgebühr € 3,00
4. für die Ausleihe von Filmen je Exemplar € 1,00
5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre)
Hörbüchern, CDs und anderen elektronischen Medien € 1,00
(ausgenommen sind Medien aus dem
Kinderbüchereiangebot)
6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien
je Exemplar € 2,00
(inklusive der Benachrichtigung per Brief oder
auf elektronischem Weg)
7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
je Exemplar € 3,00
8. für das Überschreiten der Leihfrist
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 2,00
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr
(je Gegenstand und angefangene Woche) € 1,00
9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stun de € 4,00
10. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen
Internet-Arbeitsplatzes je angefangene halbe Stund e € 0,50
8
11. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen
Internet-Arbeitsplatzes je angefangene halbe Stund e € 0,50
§ 12a
Für Mahnungen gemäß § 10 Abs. 4 dieser Satzung und für die Mahnung fälliger
Gebühren und Schadensersatzforderungen werden folge nde Auslagenpau-
schalen festgelegt:
1. Mahnung frei
2. Mahnung € 1,50
3. Mahnung € 2,50
§ 13 Hausordnung
Wer Einrichtungen der Stadtbücherei Münster betritt, ist der für die Stadtbüche-
rei erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird vom Oberbür-
germeister bzw. der Oberbürgermeisterin erlassen. S ie hängt in den Räumen
der Stadtbücherei aus.
§ 14 Ausschluss von der Benutzung
(1) Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benut zungs- und Gebühren-
ordnung verstoßen, können von der Benutzung der Sta dtbücherei auf Zeit
oder Dauer ausgeschlossen werden.
(2) Die Stadtbücherei darf von Personen, die an ein er nach dem geltenden
Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,
nicht benutzt werden.
§ 15 Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadtb ücherei in begründeten
Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag
Ausnahmen zulassen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs-
und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster i n der Fassung vom 06.
Dezember 1982 außer Kraft.
11. Gebühr für Kontoauskunft bzw. Leihfristverlängerung
per SMS (je 160 Zeichen) € 0,15
§ 12 a entfällt
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Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/1036/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 16.12.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37