Mandari Insight

V/0925/2020

Finanzielle und konzeptionelle Weiterentwicklung der Kindertagespflege in der Stadt Münster

Vorlagen 22.01.2021

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Anlage 2 Anregung des Netzwerks Kindertagespflege vom 05.07.2019

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Ansehen

Anlage 4 Vertretungssystem für die Kindertagespflege in Münster

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 Ratsantrag der Politik vom 25.06.2019

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Ansehen

Anlage 5 Umbau der Qualifizierung in der Kindertagespflege in Münster

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Ansehen

Anlage 3 Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege in Münster

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Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 2 Anregung des Netzwerks Kindertagespflege vom 05.07.2019

78 Zeichen

Anlage II                 Etatantrag vom Netzwerk Kindertagespflege in Münster

Anlage 4 Vertretungssystem für die Kindertagespflege in Münster

12638 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vertretungssystem für die 
Kindertagespflege in Münster 
 
 
 
 
 
Beratungsstelle für Kindertagespflege 
(Stand 17.12.2020)

Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 
2 
 
 
 
Rechtliche Grundlage 
§ 23 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege 
Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmög- 
lichkeit für das Kind sicherzustellen. 
§ 23 Absatz 2 KiBiz 
Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt entsprechend § 23 
Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch rechtzeitig eine andere Betreu- 
ungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Im Interesse des Kindeswohls sollten 
Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzei - 
ten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreu- 
ung gering zu halten. 
 
 
Grundsätze der Kindertagespflege 
Kindertagespflege ist grundsätzlich eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleis - 
tung und zeichnet sich durch eine familiennahe und individuelle Betreuung aus. Dem- 
entsprechend stellen Kindertagespflegepersonen wichtige Bezugspersonen für die Ta- 
geskinder dar. Auch die direkte Zusammenarbeit und enge Erziehungspartnerschaft 
zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen sind charakteristisch. 
Aufgrund von unterschiedlichen Voraussetzungen für V ertretungssituationen ist die 
Unterscheidung der verschiedenen Formen der Kindertagespflege von Bedeutung. Es 
gibt Kindertagespflegepersonen, die in ihrem eigenen Haushalt bis zu fünf Tageskin - 
der betreuen. Im Vertretungsfall stehen diese Räumlichkeiten i.d.R. nicht zur Verfü - 
gung. 
 
Eine weitere Form sind die sogenannten Großtagespflegestellen. Hier werden bi s zu 
neun Tageskinder von zwei oder drei Kindertagespflegepersonen in angemieteten 
Räumen betreut. Diese Räumlichkeiten stehen auch für Ersatzbetreuung zur Verfü - 
gung. Besonders förderlich ist hier die Anwesenheit der anderen Kindertagespflege - 
person(en), die den Tageskindern bekannt ist bzw. sind. 
 
Für beide Formen der Kindertagespflege gilt, dass die genannte enge Bindung zu der 
vertraglich zugeordneten Kindertagespflegeperson die Vertretung zu einer anspruchs- 
vollen Aufgabe macht. 
 
Die Jugendämter sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei Ausfällen von Kindertagespfle- 
gepersonen eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Dies ist wichtig, um 
die Kindertagespflege als zuverlässiges Betreuungsangebot aufzustellen und die Ver- 
einbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten.

Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 
3 
 
 
 
Aktuelles Vertretungssystem 
Dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien stehen derzeit folgende zwei Varianten 
der Vertretung zu Verfügung: 
1. Die Vertretungsperson ist gemäß § 21 KiBiz qualifiziert und besitzt eine gültige 
Pflegeerlaubnis (vgl. § 43 SGB VIII und § 22 KiBiz). 
2. Die Vertretungsperson ist bei einem freien Träger angebunden (aktuelle Koope- 
ration mit DiNo - Dienst im Notfall - vom VAMV e.V.). Der freie Träger ist zur 
Qualitätssicherung der angebotenen Leistung nach §§ 74 ff SGB VIII verpflich - 
tet (z.B. Gewährleistung für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 
8 a SGB VIII). 
In der Praxis wird hauptsächlich die 2. Variante genutzt, da qualifizierte Kindertages - 
pflegepersonen in der Regel bestehende Betreuungsverträge haben und daher nicht 
für eine Vetretungssituation zur Verfügung stehen können. So werden zurzeit ca. 1.770 
Vertretungsstunden im Kitajahr durch DiNo geleistet - davon ca. 1.570 Stunden in 
Großtagespflegestellen.1 Diese Zahl bildet aber nicht den tatsächlichen Bedarf an Ver- 
tretungsstunden ab. Der tatsächliche Betreuungsausfall ist höher als die geleisteten 
Vertretungsstunden, da nicht alle Anfragen durch die beiden bestehenden Vertre - 
tungsvarianten bedient werden konnten. Zudem werden die Vertretungssysteme vor 
allem von den Eltern, die ihr Kind im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson 
betreuen lassen, kaum angefragt (siehe Diagramme). 
 
 
 
 
 
1 Mittelwert aus 2017/ 2018 und 2018/ 2019 (Das Kitajahr 2019/ 2020 wurde wegen der Corona -Pan- 
demie nicht berücksichtigt.) 
57%
43%
Betreuungsplatzverteilung
eigener Haushalt
Großtagespflege
200
1570
Aktuelle 
Vertretungsstunden
eigener Haushalt
Großtagespflege

Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 
4 
 
 
 
Durch die Rückmeldungen dieser Eltern wird deutlich, dass die aktuellen  Vertretungs- 
systeme nicht passend sind. A ls besonders schwierig wird angesehen, dass die Ver - 
tretungsperson den Tageskindern, Eltern und Kindertagespflegepersonen unbekannt 
ist und die Kinder alleine im privaten Haushalt der Eltern betreut werden. 
 
 
Überlegungen zu einem neuen Vertretungssystem 
Im Rahmen des Auftrages an die Verwaltung, das vorhandene Vertretungssystem ent- 
sprechend den Bedarfen auszubauen, hat die Beratungsstelle für Kindertagespflege 
gemeinsam mit den Kindertagespflegepersonen verschiedene Vertretungsmodelle er- 
arbeitet und diskutiert. 
Mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen (siehe zwei Varianten der Vertretung) 
können folgende Vertretungsmodelle nicht berücksichtigt werden: Eltern als Vertre - 
tung, (ehemalige) Praktikanten/-innen, Rentner/-innen, Ehrenamtliche und FSJler/-in- 
nen. Diese Personen können ohne Qualifizierung und ohne gültige Pflegeerlaubnis 
bzw. ohne Anbindung an einen freien Träger keine Ersatzbetreuung übernehmen. 
Das Modell, dass eine Kindertagespflegeperson eine andere Kindertagespflegeperson 
für Vertretungseinsätze anstellt, ist auch nicht denkbar. Hier ist die Rechtslage, auch 
bei Honorarverträgen, nicht eindeutig (siehe Urteil vom VG Düsseldorf). 
Ebenso nicht wünschenswert ist es, bei bestehenden Kindertagespflegepersonen  Be- 
treuungsplätze freizuhalten, um diese im Vertretungsfall nutzen zu können. Dies würde 
zu einem Abbau von Plätzen führen, sodass auch diese Variante nicht erstrebenswert 
ist. 
In der folgenden Tabelle werden drei als geeignet betrachteten Vertretungsmodelle 
aufgeführt. Die bei der Berechnung der Kosten zugrunde gelegten Vertretungsstunden 
ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit den bestehen Vertretungssystemen. 
Auch der vermutete Anstieg an Vertretungsstunden durch ein verbessertes System 
wird berücksichtigt. Grundsätzlich wird jedoch ein Teil der Kosten durch Abzug bei den 
Kindertagespflegepersonen refinanziert. Die reale Höhe der Refinanzierung kann nicht 
genau beziffert werden.

Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 
5 
 
 
 
Vertretungssysteme schwerpunktmäßig für Tageskinder in Großtagespflegestellen 
 
 Beschreibung Kosten Fazit 
Angestellte Pool- 
kräfte bei einem 
freien Träger 
Vertretungskräfte sind bei 
einem freien Träger ange - 
stellt. Wichtig ist, dass diese 
qualifiziert sind und eine gül- 
tige Pflegeerlaubnis haben. 
Bei einem Ausfall kann eine 
Vertretungskraft (sofern die 
2. TPP vor Ort ist) in die 
Großtagespflegestelle ge - 
hen, um dort zu betreuen. 
Vertretungskräfte haben ein 
Stundenkonto und machen 
Minusstunden, wenn kein 
Einsatz erfolgt bzw. Plus - 
stunden bei Einsätzen. 
Die Finanzierung erfolgt durch 
Stadt Münster nach TVöD SuE 
S 3, zzgl. 10 % Verwaltungskos- 
ten für den Träger. 
 
Ca. 4 TPPs mit insgesamt 118,5 
Wochenstunden (3 VZ -Stellen) 
würden die gesamt anfallenden 
Vertretungsstunden abdecken. 
 
 
Jährliche Kosten: 
 
46.350 € x 3 VZ-Stellen = 
139.050 € 
(Quelle: Durchschnittliche Per - 
sonalkosten 2019 der Stadt 
Münster) 
 
139.050 € + 10 % = 152.955 € 
Pro 
- Vorteil für Träger: 10% als sichere Einnahmequelle 
- Sicherheit für Vertretungskräfte durch Anstellung 
(kein Risiko durch Selbstständigkeit) 
- Weniger Verwaltungsaufwand für die Fachstelle 
- Vertretungskräfte können verlässlich eingesetzt wer- 
den 
- Träger ist Garant für Qualitätssicherung der angebo- 
tenen Leistung nach §§ 74 ff SGB VIII (z.B. Gewähr- 
leistung für den Prozess der Gefährdungseinschät - 
zung nach § 8a). 
 
Contra 
- Vertretungskräfte sind Fachstelle, Kindertagespflege- 
personen, Tageskindern und Eltern kaum bekannt

Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 
6 
 
 
 
DiNo Vertretungskräfte aus einem 
Pool von Betreuungsperso - 
nen werden über den VAMV 
e.V. organisiert und koordi - 
niert. Beim Ausfall einer der 
beiden Kindertagespflege - 
personen kann eine Vertre- 
tungskraft in die Großtages- 
pflegestelle gehen, um dort 
zu betreuen (auf Honorarba- 
sis). Die Fachstelle zahlt pro 
Stunde 22 € an den VAMV 
e.V.(unabhängig von der 
Anzahl der zu betreuenden 
Kinder) 
Bei 1770 Stunden sind es ca. 
38.940 € im Jahr. 
Pro 
- Träger ist Garant für Qualitätssicherung der angebo- 
tenen Leistung nach §§ 74 ff SGB VIII (z.B. Gewähr- 
leistung für den Prozess der Gefährdungseinschät - 
zung nach § 8a). 
- Großtagespflegestellen haben oft die gleiche Vertre - 
tungskraft 
- Gute Organisation durch VAMV e.V.: schnelle und zu- 
verlässige Bearbeitung 
- Wenig Koordinierungsaufwand für die Fachstelle 
- Die Räumlichkeiten sind den Tageskindern bekannt 
- Die zweite Kindertagespflegeperson, die dem Kind 
bekannt ist, ist während der Vertretung anwesend 
- Die Gruppenkonstellation ist unverändert 
- Positive Rückmeldungen von Eltern und Kindertages- 
pflegepersonen 
Contra 
- Keine Abdeckung von langen Tagesbetreuungszei - 
ten (selten Abdeckung über 15:00 Uhr hinaus) 
- Fehlende Kontinuität bei längeren Einsätzen, da die 
Vertretungskräfte wechseln 
- Nicht immer verfügbar, da auch andere Systeme ne - 
ben Kindertagespflege bedient werden bzw. Hono - 
rarkräfte nicht zur Übernahme von Vertretungen ver - 
pflichtet sind 
- Die Vertretungskräfte erfüllen teilweise nur Mindest - 
standards (oft Studierende; kein hohe r fachlicher 
Standard) 
- Die Vertretungskräfte besitzen keine Pflegeerlaubnis 
- Die Vertretungskräfte sind Fachstelle, Kindertages - 
pflegepersonen, Tageskindern und Eltern i.d.R. nicht 
bekannt

Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 
7 
 
 
Vertretungssysteme schwerpunktmäßig für Tageskinder, die im Haushalt der Kindertagespflegeperson betreut werden 
 
 Beschreibung Kosten Fazit 
Stützpunkt- 
Großtagespflege- 
stelle 
Eine zentral gelegene Groß- 
tagespflegestelle mit drei 
Kindertagespflegepersonen 
mit jeweils drei Plätzen. Die 
insgesamt neun Betreu- 
ungsplätze werden freige - 
halten, um diese dann bei 
Bedarf belegen zu können. 
Die Kindertagespflegeper - 
sonen sind beim Träger an - 
gestellt. Wenn keine Ersatz- 
betreuung erfolgt, werden 
Haushaltstätigkeiten, Kon - 
taktpflege zu Tageskindern, 
Eltern und Kindertagespfle - 
gepersonen, Dokumentatio - 
nen und Dienstbesprechun - 
gen erledigt. 
Einmalige Kosten für Aufbau des  
Stützpunktes 
 Umbau von Räumlichkeiten 
= 117.000 € 
 Erstausstattung = 31.500 € 
Summe = 148.500 € 
Regelmäßige Kosten 
 Miete = 11 € pro qm mit ca. 
1,5 %iger jährlichen Stei - 
gung nach Verbraucherin - 
dex 
 NK = ca. 450 € im Monat 
 Betriebskosten (Sachkos- 
ten) = 7.500 € im Jahr 
 Personalkosten 
= 2,5 TPPs in Vollzeit + 10% 
Verwaltung = 127.462,50 € 
im Jahr 
 Koordinatorenstelle 
= 0,5 VZ-Stelle in TVöD SuE 
S 9 = 30.675 € im Jahr 
 
Jährliche Kosten: 1.550 € (Miete + 
Nebenkosten) x 12 Monate  + 7.500 
€ Sachkosten + Personalkosten + 
Koordinatorenstelle = 184.237,50 € 
Pro 
- Leichter Zugriff auf Vertretungskräfte 
- Konstantes Vorhalten von Vertretungsplätzen 
- Tageskinder können gemeinsam in vertrauter 
Gruppe betreut werden 
- Identifikation der Vertretungskräfte mit Räumen, 
kein „Reinkommen, Ankommen“ 
- transparent für Eltern, da „immer“ zugänglich 
(siehe Empfehlung aus Handreichung Kinderta- 
gespflege in Nordrhein -Westfalen, 7.1 Qualität 
der Vertretungsangebote) 
- Vertretungskräfte sind den Tageskindern, Eltern 
und Kindertagespflegepersonen bekannt 
- Vertretungskräfte sind der Fachstelle bekannt 
 
Contra 
- Freigehaltene Plätze in Münster durch aktuelle 
Betreuungssituation schwer zu rechtfertigen

8 
 
 
Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 
Fazit 
Da Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson durch das Jugendamt in Form einer anderen 
Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen sind (§ 23 Absatz 4 Satz 2 SGB 8), wird 
empfohlen, mehrere Vertretungssysteme parallel zur Verfügung zu stellen. 
So können sowohl die Anforderungen an ein Vertretungssystem für Kindertagespflegeper - 
sonen im privaten Haushalt (Stützpunktlösung) als auch für Kindertagespflegepersonen, die 
in einer Großtagespflegestelle tätig sind (DiNo), erfüllt werden. 
Es wird empfohlen, die beiden Vertretungsmodelle zusätzlich durch angestellte Poolkräfte 
zu ergänzen, um dem Rechtsanspruch der Eltern auf Ersatzbetreuung nachkommen zu 
können.

Anlage A

3900 Zeichen

Anlage A zur V/0925/2020 
Kurzüberblick 
Kindertagespflege ist eine familiäre und flexible, auf die Betreuungsbedarfe der Eltern abge-
stimmte Betreuungsform für insbesondere unter 3-jährige Kinder. Die Beratungsstelle für Kinder-
tagespflege der Stadt Münster plant und organisiert das Leistungsfeld Kindertagespflege. Eine 
zentrale Aufgabe ist die Weiterentwicklung des Berufsbildes Kindertagespflege. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Seit dem 01. August 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsan-
spruch auf einen Betreuungsplatz. 
 
Die Stadt Münster greift die Pflichtaufgabe zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbe-
treuung in der Produktgruppe 060102 „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ in zwei Zie-
len auf. Zum einen sollen die Tagesbetreuungsangebote für unter 3-jährige Kinder in der Kinder-
tagespflege bis zum Jahr 2024 mit einer Versorgungsquote von bis zu 15 % ausgebaut werden, 
zum anderen soll der Anteil der Betreuungsstunden in Stufe 3 (vollqualifizierte Kindertagespfle-
gepersonen oder sozialpädagogische Fachkräfte) gemessen an den Gesamtbetreuungsstunden 
in der Kindertagespflege auf dem bisherigen Niveau beibehalten werden. 
 
Mit dem Erreichen dieser Ziele werden die ISM Leitziele „Wir werden einer der führenden Bil-
dungs-, Wissensschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ und „Wir werden 
Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität mit hohem Wohnwert, Familien-
freundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln“ forciert. 
 
Mit der finanziellen und konzeptionellen Weiterentwicklung der Kindertagespflege gemäß der ge-
setzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch VIII und im KiBiz werden die Rahmenbedingungen 
der Kindertagespflege verbessert. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein   
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gesetzliche Grundlagen: SGB VIII §§ 22, 23 und 24; KiBiz §§ 21, 23, 24 und 46 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Münster gehört zu den am stärksten wachsenden Städten in Nordrhein-Westfalen. Nach aktuellen 
städtischen Vorausberechnungen könnte die Bevölkerung bis 2030 ohne starke Flüchtlingszuzü-
ge im Basisszenario „Dynamischer Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort“ auf 326.000 Einwoh-
ner steigen. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Flüchtlingszuwanderungen könnte das Wachs-
tum noch deutlich stärker ausfalle und Münster in 2030 bis zu 347.000 Einwohner zählen. Die 
wachsende Stadt, die alle Bereiche des Lebens betrifft, ist eine zentrale Herausforderung, der 
sich Münster stellen muss. 
 
Die demografische Entwicklung der Stadt Münster ist ein grundlegender Bestandteil des Ausbaus 
der Kindertagesbetreuung. Alle Maßnahmen zum Ausbau orientieren sich an der kleinräumigen 
Bevölkerungsprognose der Stadt Münster und sind darauf ausgerichtet, eine familienfreundliche 
Stadtentwicklung zu fördern. Dazu trägt insbesondere die bedarfsgerechte Schaffung von Plätzen 
zum Ausbau von u3-Plätzen bei. 
 
Im Rahmen der Kindertagespflege werden wichtige Aspekte wie Inklusion, Sprachförderung und 
Qualifizierung differenziert berücksichtigt und unterstützen eine familienfreundliche Entwicklung in 
Münster. Weiterhin steht der Ausbau von Kindertagesbetreuungsangeboten im Einklang mit der 
Ausrichtung Münsters als führender Wirtschaftsstandort.

Anlage 1 Ratsantrag der Politik vom 25.06.2019

97 Zeichen

Anlage I                 Ratsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL

Anlage 5 Umbau der Qualifizierung in der Kindertagespflege in Münster

17560 Zeichen

Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020  
 
 
 
 
 
 
 
Umbau der Qualifizierung 
nach dem Kompetenzorien-
tierten Qualifizierungshand-
buch (QHB) 
 
 
 
 
 
 
 
Beratungsstelle für Kindertagespflege 
(Stand 05.11.2020)

Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020 
2 
 
Rechtliche Grundlagen 
§ 21 Qualifikationsanforderungen 
(2) Die zuständigen Gremien können in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugend-
amtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen zum  Nachweis der persönlichen Eig-
nung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten 
Lehrplans verfügen müssen, der inhaltlich und nach zeitlichem Umfang dem Standard 
des vom Deutschen Jugendinstitut  entwickelten Kompetenzorientierten Q ualifizie-
rungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) entspricht. Ab dem 
Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle  Kindertagespflegepersonen, die erstmalig 
diese Tätigkeit aufnehmen, über eine QHB-Qualifikation nach Satz 1 verfügen. Abwei-
chend davon benötigen sozialpädagogische Fachkräfte, die ab dem Kindergartenjahr 
2022/2023 erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig  werden, nur einen Nachweis 
über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Um-
fang von 80 Unterrichtseinheiten. 
 
 
Bisherige Qualifizierung von Kindertagespflegeper-
sonen 
Um eine qualitativ hochwertige Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen anbie-
ten zu können, wurde 2011 das „Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege“ gegrün-
det. Mitglieder des Netzwerkes sind die Familienbildungsstä tten Münsters (Evangeli-
sche Familienbildungsstätte, Anna-Krückmann-Haus und das Haus der Familie), die 
VHS Münster und die Beratungsstelle für Kindertagespflege. Gemeinsam wird in ei-
nem sehr gut funktionierenden System die bisherige Qualifizierung nach DJI-Curricu-
lum umgesetzt (fünf Vorbereitungskurse pro Jahr mit jeweils 18 Unterrichtseinheiten 
(UE), zwei pädagogische Grundkurse pro Jahr mit jeweils 42 UE , ein Zertifikatsku rs 
pro Jahr mit 128 UE). Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von Qualif izierungs-
angeboten neben der Grundqualifizierung. 
Mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes ( KiBiz) wird auch die Kindertagespflege 
weiterentwickelt. I nsbesondere die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen 
durch das Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch (QHB) setzt neue Maßstäbe 
und wurde auf Grundlage der bisherigen Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum mit 
160 UE aufgebaut.

Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020 
3 
 
Neue Qualifizierung nach dem QHB 
Ab dem 01.08.2022 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig ihre Tätigkeit 
aufnehmen, über eine Qualifizierung verfügen, die zeitlich und inhaltlich dem QHB ent-
spricht.  
Sozialpädagogische Fachkräfte, die erstmalig in der Kindertagespflege tätig werden, 
benötigen wie bisher eine Qualifizierung in Höhe von 80 UE (§ 21 KiBiz).  
Das QHB ist kompetenzorientiert ausgerichtet und gliedert sich in eine tätigkeitsvorbe-
reitende Grundqualifizierung (nachfolgend: QHB 1) mit 160 UE und eine tätigkeitsbe-
gleitende Grundqualifizierung  (nachfolgend: QHB 2)  mit 140 UE . Hinzu kommen 
Selbstlerneinheiten und ein insgesamt 80 Stunden umfassendes Praktikum in einer 
Kita und in einer Kindertagespflegestelle. 
  
 
Organisatorische Veränderungen 
Kindertagespflegepersonen, die mit Ihrer Tätigkeit erstmalig beginnen , benötigen be-
reits zum 01.08.2022 eine Qualifikation nach dem QHB (§ 21 KiBiz Satz 2). Es werden 
daher bereits zum Herbst  2021 die ersten Info rmationsveranstaltungen für i nteres-
sierte Teilnehmer/-innen zum QHB angeboten. Diese Informationsveranstaltungen im 
Umfang von 5 UE werden die jetzigen Vorbereitungskurse ablösen.

Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020 
4 
 
Zum Januar 2022 beginnt  der erste Teil des QHB Kurses  (QHB 1), die sogenannte 
tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung. Nach den Sommerferien folgt darauf auf-
bauend die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung (QHB 2). In diesem Teil der Aus-
bildung betreuen die  Kindertagespflegepersonen bereits Kinder . Zeitgleich beginnt 
eine neue tätigkeitsvorbereitende  Grundqualifizierung. Informationsabende finden 
kontinuierlich statt. 
Das QHB sieht eine kontinuierliche Kursbegleitung (KKB ) der Teilnehmer/ -innen 
vor.  „Die kontinuierliche Kursbegleitung sollte während der gesamten 300 UE als An-
sprechpartner*in im Kurs anwesend sein und kann je nach fachlichem Schwerpunkt 
auch als Referent*in tätig sein. Die Aufgaben der kontinuierlichen Kursbegleitung lie-
gen unter anderem in folgenden Bereichen: impulsgebende und stützende Begleitung 
der Teilnehmer*innen, Moderation und Koordination der Lehr -/Lernprozesse im Kurs, 
Koordination der Zusammenarbeit der Referent*innen, Team -Teaching mit anderen 
Referent*innen, Begleitung der Praktika, Teilnahme an den Kolloquien zur Lernergeb-
nisfeststellung“ (Fachtag Landesverband in Dortmund, Juli 2019) . In Münster soll die 
KKB, wie im QHB vorgesehen, die Kursleitung für einen kompletten Kurs übernehmen. 
Die Akquise der Praktikumstellen und die Begle itung/ Auswertung der Praktika  soll, 
wie untenstehend näher e rläutert, durch die Beratungs stelle für Kindertagespflege 
übernommen werden.  
Die zusätzlichen Referenten/innen sollen aus dem bisherigen System der Qualifizie-
rung (Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege) und darüber hinaus gewonnen wer-
den. Es sollen innerhalb eines Kurses themengebunden verschiedene Referenten/in-
nen tätig werden. Es wird zudem als notwe ndig und sinnvoll erachtet, dass auch die 
Beratungsstelle für Kindertagespflege einen Teil übernimmt, um zum Beispiel kommu-
nale Bestimmungen zu erläutern. Es können auch Experten/innen zu einem Thema 
referieren, z.B. hat sich die bisherige Kooperation mit dem Kinderschutzbund als sinn-
voll und qualitätssichernd gezeigt. Die Vertiefung betriebswirtschaftlicher Aspekte zur 
Existenzgründung/Selbstständigkeit wird ein größeres Thema werden. Hier ist die Zu-
sammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Münsters denkbar. Angefragt wurde diese 
bereits. Ein Synergieeffekt für Münsters Kindertagespflegepersonen wird sein , dass 
sie innerhalb dieser neuen Qualifizierung auch d ie Förderung der Selbstständigkeit  
durch die Stadt Münster kennenlernen. 
Die Informationsabende werden unabhängig von der KKB durchgeführt. Diese 5 UE 
werden von der Beratungsstelle  für Kindertagepflege organisiert und in Kooperation 
mit dem „Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege“ veranstaltet.   
Nach den Informationsabenden müssen Eignungseinschätzungen und erste Beratun-
gen der interessierten Personen erfolgen. Hierzu muss das bisherige Verfahren wei-
terentwickelt und angepasst werden.  
Teil der neuen Qualifizierung nach dem QHB sind auch zwei 40 stündige Praktika, 
jeweils in einer Kita und in einer Kindertagespflegestelle. Ein Konzept, wie diese Stel-

Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020 
5 
 
len akquiriert und die Praktikanten/innen begleitet werden, muss noch erarbeitet wer-
den. Die Kindertagespflegepersonen, die eine Praxisstelle anbieten , müssen zuvor 
entsprechend qualifiziert werden. Dieses Seminar „Mentor/in am Lernort Praxis“ wurde 
bereits konzipiert und kann in Kooperation mit dem „Netzwerk Qualifizierung Kinderta-
gespflege“ angeboten werden. 
Die Begleitung der Praktika soll  in den Händen der Beratungsstelle für Kindertages-
pflege liegen. Die Fachberatung soll die Kindertagespflegeperson am Kind erleben und 
den Kompetenzzuwachs begleiten können. Für die Fachberatung kann diese Beglei-
tung ein wichtiges Werkzeug für die Qualitätssicherung des zukünftigen Betreuungs-
angebots der Kindertagespflegeperson sein. 
 
Landeszuschuss/ Finanzierung 
Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jede 
angehende Kindertagespflegeperson  mit einem QHB -Zertifikat über 300 UE  (§ 46 
KiBiz). Voraussetzung ist, dass die Mittel für eine abgeschlossene QHB-Qualifizierung 
eingesetzt und entsprechend durch einen Verwendungsnachweis belegt werden. Da 
die Gesamtsumme der neuen QHB-Qualifizierung über einem Gesamtwert von 10.000 
Euro liegt, wird vor Beginn der Qualifizierung eine Ausschreibung erfolgen müssen , 
um dann mit dem Bildungsträger die weitere Organisation der Kurse abzustimmen. 
Welche Konsequenzen dies für das „Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege“ ha-
ben wird, ist unklar.  
Bislang zahlen die Teilnehmer/innen der Qualifizierungskurse einen Teilnehmerbeitrag 
von      1  Euro pro UE für den pädagogischen Grundkurs. Der Vorbereitungskurs ist 
derzeit kostenlos. Für den Zertifikatskurs wird eine Teilnahmegebühr von 408  Euro 
entrichtet. 
Um die Attraktivität der QHB-Kurse aufgrund des höheren zeitlichen U mfangs auf-
rechtzuerhalten, sollte dieser Beitrag insgesamt bei einem 1 Euro pro UE verbleiben. 
Die Umsetzung der neuen QHB-Qualifizierung wird eine Anpassung der Referenten/in-
nenhonorare erforderlich machen. 
Ein Landeszuschuss für den  sogenannten Aufbaukurs pädagogischer Fachkräfte ist 
nicht vorgesehen, da nur ein Zuschuss für angehende Tagespflegepersonen gewährt 
wird, die das QHB vollumfänglich (300 UE) absolviert haben (KiBiz § 46 (4)). 
Die Landeszuschüsse müssen bis zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr be-
ginnende Kitajahr beantragt werden . Für den Kurs, der im Januar 2022 starten soll, 
muss die Antragstellung also bis zum 15. März 2021 erfolgen (Kitajahr 01.08.21 bis 
31.07.2022).

Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020 
6 
 
Bis dahin muss die Umsetzungsstruktur mit d em Bildungsträger, der nach dem Aus-
wahlverfahren den Zuschlag erhält, erarbeitet werden. 
Mehraufwendungen durch das QHB 
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Qualifizierung erfordert einen finan-
ziellen Mehraufwand: 
 Der Stundenumfang der Ausbildung wird sich mehr als verdoppeln. 
 Es müssen parallel zwei QHB-Qualifizierungen angeboten werden, um dem  
Bedarf an Kindertagespflegepersonen zu decken und dem Rechtsanspruch auf 
einen Betreuungsplatz gerecht zu werden. 
 Die Referenten/innenhonorare werden sich erhöhen , da mehr Zeitressour cen 
für Vor- und Nachbereitungszeiten sowie für den Austausch der Referenten be-
nötigt werden. Zudem finden die Kurse im Teamteaching statt (kontinuierliche 
Kursbegleitung plus Referent/in). Das QHB setzt eine Multiprofessionalität bei 
den Referenten/innen  voraus, die in der Qualifizierung täti g werden, daher 
muss ebenfalls mit höheren Honorarkosten gerechnet werden .  Ausgegangen 
wird hier von einem Referentenhonorar von 70 Euro pro UE, das in vielen Kom-
munen für einen Referenten/in in dieser Qualifizierung gezahlt wird.1  
 Die Materialkosten müssen höher veranschlagt werden, da das kompetenzori-
entierte Lernen mehr Literatur- und Medienbereitstellung erfordert.  
 Die allgemeinen Verwaltungskosten nehmen zu, da die Qualifizierung mehr Un-
terrichtseinheiten beinhaltet. 
 
Die folgende Tabelle zeigt eine Zusammenfassung der Einnahmen und anfallenden 
Ausgaben/ Kosten. Genauere Informationen zur Zusammensetzung der Zahlen sind 
der Anlage 5a zu entnehmen.
                                                           
1 z.B. Aachen, Kreis Steinfurt/ Der Berufsverband für Training, Beratung und Coaching geht bei 
einem Trainer (Starter) von ca. 118 € pro Stunde (950 € Tagessatz) aus.

Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020 
7 
 
 Summe Einnahmen 
pro Kurs  
 
(TN Beiträge) 
Für die neue Qualifizie-
rung sind die Landesmittel 
einkalkuliert 
 
Summe Ausgaben 
pro Kurs 
Kommunaler  
Zuschuss 
Heutige Qualifizie-
rung für nicht päda-
gogische Fachkräfte 
Referenten/innen- 
Honorar 30 Euro 
5.904 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 
11.808 Euro) 
 
14.790 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 
29.580 Euro) 
 
8.886 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 17.772  
Euro) 
 
Neue Qualifizierung 
für nicht pädagogi-
sche Fachkräfte 
Referenten/innen- 
Honorar 30 Euro 
27.600 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 
55.200 Euro) 
 
 
28.800 Euro 
 
 
(für 2 Kurse:  
57.600 Euro) 
 
1.200 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 2.400 
Euro) 
Neue Qualifizierung 
für nicht pädagogi-
sche Fachkräfte 
Referenten/innen- 
Honorar 50 Euro 
27.600 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 
55.200 Euro) 
42.080 Euro 
 
 
(für 2 Kurse:  
84.160 Euro) 
14.480 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 
28.960 Euro) 
 
Neue Qualifizierung 
für nicht pädagogi-
sche Fachkräfte 
Referenten/innen- 
Honorar 70 Euro 
27.600 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 
55.200 Euro) 
 
55.360 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 
11.0720 Euro) 
 
27.760 Euro 
 
 
(für 2 Kurse: 
55.520 Euro) 
 
 
 
Die folgende Tabelle zeigt die Kostendifferenz  für die Kommune  von de n heutigen 
Kosten der Qualifizierung nach DJI zur neuen Qualifizierung nach QHB. 
Mehrkosten zur alten  
Qualifizierung 1 QHB-Kurs 2 QHB-Kurse  
 
Referenten/innen  
Honorar 30 € -7.686 Euro -15.372 Euro 
Referenten/innen  
Honorar 50 € 5.594 Euro 11.188 Euro 
Referenten/innen  
Honorar 70 € 18.874 Euro 37.748 Euro

Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020 
8 
 
Es ergeben sich ca. 37.748 Euro an Mehrkosten zur jetzigen Qualifizierung  für die 
Umsetzung von jährlich zwei neuen QHB-Qualifizierungen. Ausgegangen wird von ei-
ner Teilnehmerzahl von 12 Personen pro Kurs und  einem Referenten/innenhonorar 
von 70 Euro pro UE. Bei einem Honorar von 50 Euro ergibt sich ein Differenzbetrag 
zur jetzigen Qualifizierung in Höhe von ca. 11.188 € für zwei QHB-Kurse im Jahr.  
Eine Kostensteigerung der Referenten/innenhonorare im übrigen Qualifizierungsange-
bot ist zu erwarten.  
 
Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten nach QHB 
1. Das QHB sieht ein Zusatzmodul mit 60 UE f ür zukünftige Kindert agespflege-
personen vor, die in einer Großtagespflegestelle tätig werden möchten. Dies ist 
gerade für Münster  mit seinem hohen Anteil an  Großtagespflegestellen eine 
gute Möglichkeit, Kindertagespflegepersonen auf die besonderen Anforderun-
gen in diesem Betre uungssetting vorzubereiten . Dieser  Erweiterungskurs ist 
nicht in der Kalkulation enthalten.  Ein Zusatzmodul für Großtagespflegestellen 
mit zwei Referenten/innen würde ca. 9.000 € kosten, ausgehend von einem Re-
ferenten/innenhonorar in Höhe von 7 0 €; Mehrkosten für zusätzliches Material 
und höhere Verwaltungskosten sind nicht einkalkuliert. 
 
2. Um bereits tätige n Kindertagespflegepersonen, die eine Qualifizierung nach 
dem DJI-Curriculum (160 Stunden) absolviert haben, eine gleichwertige Quali-
fizierung anzubieten, ist ergänzend eine sogenannte „Ansc hlussqualifizierung 
160+“ mit 140 UE vorgesehen. Diese könnte – je nach Teilnehmerzahl – parallel 
angeboten oder in die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung  (QHB 2) inte-
griert werden. Die Anschlussqualifizierung wurde in der Kalkulation nicht be-
rücksichtigt und ist im KiBiz nicht verpflichtend aufgeführ t. Eine Anschlussqua-
lifizierung 160+ als parallellaufender Kurs würde ca. 23.000 € kosten, ausge-
hend von einem Referenten/innenhonorar in Höhe von 70 €; Mehrkosten für 
zusätzliches Material und höhere Verwaltungskosten sind nicht einkalkuliert. 
 
 
 
 
 
Anlage 
 
Anlage 5a  Berechnung der Kosten

Anlage 5a zur Vorlage V/0925/2020
Berechnung der Kosten
Zukünftig/ 70 € Heute 50 € 30 €
14.790 € 42.080 € 28.800 €
5.904 € 27.600 € 27.600 €
8.886 € 14.480 € 1.200 €
Spalte1 Posten Ausgaben Notizen Honorar 70 € Honorar 50 € Honorar 30€
KKB  QHB 1 11.200 € ausgehend von 70 € pro UE/KKB pro 
Kurs
KKB 70 € pro UE inkl. 
Vor- und Nachbereitung         
70  € x 160 UE pro 
Kurs: 11.200 €
8.000 € 4.800 €
Referent QHB 1 11.200 €  70 € x 160 UE pro 
Kurs: 11.200 € 8.000 € 4.800 €
KKB  QHB 2 9.800 € ausgehend von 70 € pro UE/ KKB pro 
Kurs
70 € x 140 UE pro 
Kurs: 9.800 € 7.000 € 4.200 €
Ref. QHB 2 9.800 € ausgehend von 70 € pro UE/ Referent  
pro Kurs
70 € x 140 UE pro 
Kurs: 9.800 € 7.000 € 4.200 €
Sachaufwand 1.000 € Literatur, höhere Kopierkosten, 
Schulungsmaterial 1.000 € 1.000 €
Verwaltungskosten/ 80 € ca. 8 UE/ Fachberatung hält den Kurs 80 € 80 €
Pauschale Mentorinnen 2.400 € ca. 200 € als Aufwandsentschädigung 
pro Praktikum/ 12 TN 2.400 € 2.400 €
Prüfungskosten 4.480 € 3.200 € 1.920 €
Verwaltungskosten/ 
Mehraufwand 3.000 € 10 € x 300 UE: 3.000 € 3.000 € 3.000 €
Kosten für einen QHB Kurs 52.960 € 39.680 € 26.400 €
0
Informationsveranstaltung 2.400 € Gesamt inkl. Raumkosten und 
Referenten 6 x à 5 UE
Referent: 6 Kurse mit je 
5 UE:(6 x 5) x 70 € 
:2.100 €   Verwaltung: 6 
x (10 € x 5 UE) : 300 €
2.400 € 2.400 €
Kosten Gesamt 55.360 € 42.080 € 28.800 €
Spalte1 Posten Einnahmen Notizen Spalte2
KiBiz 24.000 €
Landesförderung § 46 (4) ausgehend von 
12 Teilnehmern à 2.000 €  
Verwendungsnachweis bis 30.6. des 
nächsten Kalenderjahres Zuschuss KiBiz
Teilnehmerbeiträge 3.600 € pro UE 1€/ 300 UE  Kurs kostet 12 TN 
300 €
Einnahmen Gesamt 27.600 €
Umsetzung QHB 
Einnahmen ausgehend von 12 TN
55.360 €
27.600 €
Summe Ausgaben
Summe Einnahmen
QHB
Ausgaben ausgehend von 12 Teilnehmern (TN)
Gesamt 27.760 €

Anlage 5a zur Vorlage V/0925/2020
Spalte1 Posten Ausgaben Notizen Spalte2
Prüfungskosten 
Zertifikatskurs 1.200 € für 12 TN und zwei Referenten
Material/ Kopierkosten 300 €
Porto pro TN 60 €
Verwaltung bis 12 TN 240 €
Referentenhonorar 30 € 3.690 € 123 UE
Referentenhonorar 
Lehrgangsleitung 30 € 1.080 € 12 Monate x 3 UE
Vorbereitungskurs 5x im 
Jahr 3.450 €
Gesamtkosten inkl. Verwaltung, 
Kursreferentin, Kinderschutzbund 5x 
jährlich
Kinderschutzbund 450 € für 5 VK im Jahr
Grundkurs 2x im Jahr 4.320 € Gesamtkosten inkl. Kursref. 
Einschätzung, Reflexion, Verwaltung
Gesamt 14.790 €
Spalte1 Posten Einnahmen Notizen Spalte2
TN Beiträge Grundkurs 2 
Kurse 1.008 €
TN Beiträge Zertifikatskurs 4.896 €
Gesamt 5.904 €
Gesamte Kosten aktuell -8.886 €
Aktuell Ausgaben 12 TN
Aktuell Einnahmen 12 TN

Anlage 3 Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege in Münster

74847 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
 
 
 
 
 
 
Finanzierungskonzept für die 
Kindertagespflege 
Berechnung der laufenden Geldleistung für eine 
leistungsorientierte Bezahlung und Erstattung 
angemessener Kosten für den Sachaufwand 
 
 
 
 
 
 
 
 
Beratungsstelle für Kindertagespflege 
(Stand 07.01.2021)

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
2 
 
Kurzfassung 
1. Anerkennung der Förderleistung 
Der Förderleistung liegt die Berechnung eines Stundenfaktors zugrunde. Der 
Stundenfaktor erhöht den Stundenwert als angemessenen Ausgleich für 
betreuungsfreie Zeit, Krankheit und Fortbildungen. Zusätzlich wurde 
berücksichtigt, dass die Kindertagespflegestellen nicht in jedem Monat eine 
100 prozentige Auslastung haben. 
 
 
Mittelwertmodell  
→ gleiche Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit 
→ gleichzeitige Berücksichtigung der Vorbildung von 
sozialpädagogischen Fachkräften durch einen höheren 
Phaseneinstieg 
Mehrkosten1 ca. 3 Mio. €2 
 
2. Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertages-
pflegeperson für den Sachaufwand entstehen 
 
Hier führt eine neue Berechnungssystematik unter Hinzuziehung der 
gesetzlichen Grundlage zu einer Ersparnis von ca. 1,5 Mio. €. 
Ersparnis Ca. 1,5 Mio. € 
                                                
1 inkl. Mehrkosten für die Erstattungen der Sozialversicherungen 
2 abhängig von den tatsächlich betreuten Tagen

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
3 
 
Rechtliche Grundlage 
§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege 
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die 
Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht 
von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, 
Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden 
Geldleistung an die Tagespflegeperson. 
 
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst  
 
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den 
Sachaufwand entstehen, 
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von 
Absatz 2a, 
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer  
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu 
einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen 
Krankenversicherung und Pflegeversicherung. 
 
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen 
Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag 
zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht 
auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie 
der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.  
 
[…] 
 
1. Anmerkungen zur aktuellen und zukünftigen 
Finanzierung der Förderleistung 
Das aktuell bestehende Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege ist der 
Anlage 3a zu entnehmen.  
 
Da eine Konkretisierung des unbestimmten  Rechtsbegriffs „leistungsgerechte 
Ausgestaltung“ durch den Gesetzgeber nicht vorgegeben ist, muss der öffentliche 
Jugendhilfeträger entsprechende Vorgaben selbst entwickeln und festlegen. Er muss 
definieren, wie hoch in seiner Kommune  die „leistungsgerechte Ausgestaltung“ sein 
soll und diese angemessen festlegen.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
4 
 
Auftrag der Überprüfung des bestehenden 
Finanzierungskonzeptes der Kindertagespflege in Münster 
Vor dieser zuvor genannten Aufgabe der Konkretisierung des unbestimmten 
Rechtsbegriffs „leistungsgerechte Ausgestaltung“  steht auch die Stadt Münster. 
Angestoßen durch vorangegangene politische Anträge, soll das aktuelle 
Finanzierungskonzept der Stadt Münster für die Kindertagespflegepersonen überprüft 
und gegebenenfalls angepasst werden.  
 
Arbeitsgrundlage zur Überprüfung war u.a. die Expertise von Prof. Dr. Johannes 
Münder.3 
Er erläutert in seiner Expertise zur Kalkulation einer laufenden Geldleistung für 
Kindertagespflegepersonen, dass sich ein leistungsgerechter Betrag in der Regel an 
marktförmigen Aspekten orientieren müsste. Da es jedoch keinen „freien Markt“ für die 
Leistungen in der Kindertagespflege  gibt, könne man diese  Möglichkeit nicht 
einbeziehen.  
Um die angemessene Höhe des leistungsgerechten Betrages ermitteln zu können, 
sollten bestehende und bewährte Werte als Orientierungshilfe genutzt werden.  
Münder erklärt, dass eine Anlehnung an den TVöD eine Bewertungsgrundlage bieten 
kann, denn bei der Kindertagespflege  handelt es sich um eine öffentlich geförderte 
Leistung mit gesetzlicher Gleichrangigkeit zu den Kindertageseinrichtungen.  
 
Der TVöD als Orientierungshilfe 
Im TVöD ist bei der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe die Qualifikation ein 
wichtiges Kriterium und findet auch in der Rechtsprechung  zunehmend 
Berücksichtigung, um eine angemessene Pauschalisierung der laufenden 
Geldleistung in der Kindertagespflege zu gewährleisten. 4 Die genannte Qualifikation 
kann durch einen Berufsabschluss oder durch gleichwertige F ähigkeiten und 
Erfahrungen nachgewiesen werden.  
 
Die aktuelle Rechtsprechung sieht eine Anlehnung des „leistungsgerechten 
Anerkennungsbeitrags“ an das TVöD auch deswegen als sachgerecht an, da sich die 
Kriterien für eine Leistungsbemessung von Kindert agespflegepersonen auch an den 
Tätigkeitsmerkmalen des Erziehungspersonals in Kindertageseinrichtun gen (u 3-
Gruppen) orientieren können.  
§ 24 Abs.2 Satz 1 SGB VIII  beschreibt die Förderung für Kinder  bis zum dritten 
Lebensjahr in Kindertagespflege und in Tageseinrichtungen als qualitativ gleichwertig. 
                                                
3 Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen 
gemäß § 23 SGB VIII; Prof. Dr. iur. Johannes Münder; Erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private 
Fürsorge e.V. für die Landeshauptstadt Dresden; Berlin im Mai 2017. 
4 OVG Münster vom 22. August 2014 – 12 A 591/14 Rdnr. 173 f.; VG Düsseldorf vom 20. Januar 2015 – 19 K 6520/14 Rdnr. 
93, 116; VG München vom 24. Februar 2016 – M 18 K 14.3472 Rdnr. 56; OVG Münster vom 30. August 2016 – 12 A 599/15 
Rdnr. 68.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
5 
 
Auch im KiBiz wird durch das beschriebene Aufgabenspektrum im Rahmen des 
Bildungs-, Erziehungs - und Betreuungsauftrag s eine vergleichbare Tätigkeit beider 
Systeme deutlich.  
 
Dies lässt auf eine annähernd gleichwe rtige Tätigkeit in beiden Betreuungssettings 
schließen und macht eine Anlehnung an das TVöD - SuE möglich. 
 
Entwicklung eines Modells zur angemessenen Anerkennung 
der Förderleistung 
Bei der Entwicklung des  Modells wurden sowohl sozialpädagogische Ausbildungen 
(siehe Personalverordnung KiBiz Anlage 3b) als auch Erfahrungen in der Tätigkeit als 
Kindertagespflegeperson berücksichtigt , um eine Leistungsgerechtigkeit 
entsprechend § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII sicherzustellen. 
 
Dabei wird von einer Vollzeittätigkeit (39 Stunden pro Woche) mit einer Betreuung von 
maximal fünf möglichen gleichzeitig anwesenden Kindern ausgegangen (§ 43 SGB 
VIII), um eine Verglei chbarkeit mit der Vollzeittätigkeit einer sozialpädagogischen 
Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung zu erreichen.5  
Betreut die Kindert agespflegeperson dagegen weniger Kinder, ist die 
Leistungsgerechtigkeit der Vergütung nicht in Frage zu stellen, da sie selbst die 
Möglichkeit schaffen könnte, bis zu fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen.6 
  
Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig. Selbstständigkeit 
zeichnet sich dadurch aus, dass nur tatsächlich geleistete Arbe itsstunden vergütet 
werden. Da Kindert agespflegepersonen bei einer öffentlich geförderten 
Kindertagespflege keinen freien Marktpreis bestimmen können (vgl. Zuzahlungsverbot 
§ 51 KiBiz), muss berücksichtig t werden, dass die Geldleistung so berechnet wird, 
dass auch Tage, an denen nicht betreut wird, einbezogen werden. 
In dem Modell werden diese berücksichtigt (Stundenfaktor). 
Für die  Praxis bedeutet der Einbezug eines Stundenfaktors , dass die 
Kindertagespflegepersonen dazu verpflichtet  sind, Ausfalltage mitzuteilen, w enn sie 
keine Betreuung anbieten/ anbieten können. Die Geldleistung wird für diese Ausfallzeit 
entsprechend reduziert. Wie dies verwaltungstechnisch umgesetzt werden kann , ist 
noch festzulegen (ggfs. höhere Personalkosten aufgrund des Verwaltungsaufwandes). 
 
                                                
5 Auch Münder geht in seiner Expertise von fünf betreuten Kindern als Bemessungsgrundlage für einen leistungsgerechten 
Anerkennungsbetrag aus. 
6 Eigenes unternehmerisches Risiko als s elbständige Kindertagespflegeperson. Sie könnte eine entsprechende Möglichkeit 
schaffen, weitere (maximal 5) Kinder zu betreuen (z.B. durch eine Tätigkeit in anderen angemieteten /größeren Räumen).

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
6 
 
Kalkulation des Stundenfaktors 
Der Stundenfaktor erhöht den Stundenwert als angemessenen Ausgleich für 
betreuungsfreie Zeit, Krankheit und Fortbildungen. 
 
 Die Krankheitstage wurden aufgrund der Angaben von durchschnittlichen 
Krankheitstagen bei Arbeitnehmern/-innen laut Bericht der Kommunalen 
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement einbezogen.7  
 Die Höhe der einbezogenen Tage für die betreuungsfreie Zeit orientiert sich an 
den Urlaubstagen im TVöD.8 
 Bezüglich der Qualitätssicherung empfehlen die Landesjugendämter und d ie 
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtverbände mindestens 12 
Fortbildungseinheiten (1 Fortbildungsstunde = 45 Minuten) jährlich zu 
absolvieren. D ieser U mfang ist auch derzeit von den 
Kindertagespflegepersonen in Münster nachzuweisen. Ausgehend von einer 39 
Stundenwoche wird in diesem Modell  den Kindert agespflegepersonen die 
Möglichkeit geboten, eine Tagesveranstaltung (7,48 Zeitstunden sind etwa 10 
Fortbildungseinheiten) wahrzunehmen.9 Die Kindert agespflegeperson kann 
weitere Fortbildungsstunden gemeinsam mit den Tageski ndern während der 
Betreuungszeit belegen, z.B. durch eine „Qualifizierung im Treff“ oder durch die 
von der Fachberatung begleiteten Tageselterntreffen. Daher wurde für die 
Teilnahme an Fortbildungen ein Tag berücksichtigt. 
                                                
7 KGST-Bericht der Nr. 15/2015 
8 Nach § 26 Abs. 1 TVöD beträgt der tariflich zustehende Urlaub bei Einsatz in der 5-Tage-Woche 30 Tage im Kalenderjahr. 
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Fünf-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen vor. 
Münder geht von durchschnittlich 26 Tagen betreuungsfreier Zeit aus. 
9 Zu bedenken ist: Jeder finanzierte Fortbildungstag führt dazu (genau wie beim Ausfall der Kindertagespflegeperson durch 
Krankheit oder bei betreuungsfreier Zeit), dass die Eltern Betreuungsausfälle überbrücken und eventuell eine Ersatzbetreuung 
sichergestellt werden muss.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
7 
 
Berechnung des Stundenfaktors10 
 
 
 
 
 Derzeitige 
Regelung 
Neue  
Regelung11 
Differenz zur 
derzeitigen 
Regelung 
Tage im Jahr 365,00 365,00 0 
Abzüglich  
Sonntage 52,00 52,00 0 
Samstage 52,00 52,00 0 
Feiertage 10,70 10,70 0 
Bruttoarbeitstage 250,3 250,3 0 
Krankheitstage TPP wird 
weitergezahlt. Es 
kommt nur zum 
Abzug der 
Geldleistung, wenn 
von den Eltern 
eine 
Ersatzbetreuung 
benötigt wird. 
Abzug nur für das 
ersatzbetreute 
Kind und für den 
jeweiligen 
Stundenumfang 
der 
Ersatzbetreuung 
15,48 
(Durchschnittliche 
Krankheitstage laut 
KGST-Bericht) 
+ 15,48 
Betreuungsfreie Zeit 20 Tage 30 Tage (nach 
TVöD) 
+10 
Fortbildungen 0 Tage 1 +1 
Nettoarbeitstage 230,30 Tage 203,82 Tage - 26,48 Tage 
Dadurch ergibt sich ein 
Stundenfaktor 
250,3 Tage/203,82 
Tage 
  
1,09 
 
 
 
1,23 + 0,14 
 
 
 
                                                
10 Angelehnt an KGSt-Bericht Nr. 15/2015 Kita/Soziales. 
11 Werte sind Stellschrauben und können angepasst werden.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
8 
 
Mittelwertmodell zwischen TVöD - SuE 4 und SuE 8a 
Die Merkmale einer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson lassen sich weder eindeutig 
in die Entgeltgruppe TVöD - SuE 4 noch SuE 8a zuordnen . Zwar ist der gesetzliche 
Auftrag der Bildung, Förderung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen und in 
Kindertagespflege der gleiche, die Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege 
können aber nur teilweise verglichen werden. Es kann also nur eine Anlehnung zum 
TVöD erfolgen.  Daher wurde ein Mittelwertmodell aus beiden Entgeltgruppen 
entwickelt, das neben der Vorausbildung verstärkt die Erfahrungen in der 
Kindertagespflege berücksichtigt.  
 
Es wurde von einer gleichwertigen Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen 
ausgegangen. Sowohl sozialpädagogisch e Fachkräfte als auch nicht 
sozialpädagogische Fachkräfte haben in diesem Modell die Möglichkeit, für die gleiche 
Arbeit auch gleich bezahlt zu werden. Dennoch werden Vorbildungen und Erfahrungen 
durch verschiedene Einstiegsphasen berücksichtigt . Sozialpädagogische Fachkräfte 
steigen aufgrund ihrer Ausbildung bereits in einer höheren Phase ein, da ihnen hierfür 
drei Jahre anerkannt werden. 
 
Allgemeine Grundlage der Berechnung 
Die Geldleistung wird für fünf Kinder und eine 39 Stundenwoche berechnet. Dabei ist 
die Basis eine Orientierung an den TVöD – SuE (siehe Anlage 3c). § 24 Abs. 2 Satz 1 
SGB VIII  beschreibt die Förderung für Kinder bis zum dritten Lebensjahr in 
Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen als qualitativ gleichwertig. In 
Kindertageseinrichtungen erfolgt eine Eingruppierung i.d.R. entsprechend der 
Ausbildung nach S  4 TVöD oder nach S  8a TVöD.  Daher werden diese beiden 
Entgeltgruppen als Orientierungswert genutzt.  
 
Es muss bedacht werden, dass m ögliche Änderungen in der Tarift abelle auch 
Anpassungen bezüglich der Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen bedeuten 
würde.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
9 
 
Tariftabelle TVöD - SuE (ab März 2020) 
 1 2 3 4 5 6 
S8a 2.829,77    3.036,91   3.250,62    3.453,09    3.649,92    3.855,19 
S4 2.632,35    2.825,04    3.000,62    3.119,76    3.232,63    3.408,47 
 
 
Erläuterung: Bestimmungen der Entgeltgruppen 
 
Entgeltgruppe S 4 
(Stadt Münster: Eingruppierung der Ergänzungskräfte mit Ausbildung zum/zur 
Erzieher/-in) 
1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher 
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund 
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, 
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 
[2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsaus-
bildung.] 
3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/  Erziehern, Heil erziehungs-
pflegerinnen/ Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/  Heilerzieher mit 
staatlicher Anerkennung. 
 
Entgeltgruppe S 8a 
(Stadt Münster: Eingruppierung der Fachkräfte und Gruppenleitungen mit Ausbildung 
zur sozialpädagogischen Fachkraft) 
Erzieherinnen/ Erzieher, Heilerziehungs-pflegerinnen/ Heilerziehungspfleger und 
Heilerzieherinnen/ Heilerzieher mit staatlicher  Anerkennung und jeweils 
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige  Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger 
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 
 
Auslastungsquote 
In Kindertagespflege werden nicht durchgängig jeden  Monat fünf Tageskinder pro 
Kindertagespflegeperson betreut. Um dies in der Förderleistung zu berücksichtigen, 
wurde eine durchschnittliche Auslastungsquote berechnet, die neben dem 
Stundenfaktor auf die Förderleistung aufgeschlagen wurde. 
 
Auslastungsquote für Kindertagespflegepersonen, die im eigenen 
Haushalt betreuen 
Im eigenen Haushalt können max. fünf  Tageskinder betreut werden. Da Tageskinder 
i.d.R. max. zwei Jahre bleiben (dann Wechsel in Kita), ist davon auszugehen, dass 
jedes Jahr zum 31.07. im Schnitt 3,5 Kinder die Kindertagespflege verlassen (50% 
3jährige und 20% 2jährige, die früher wechseln wollen). Das bedeutet, dass im August 
bei zwei Neueingewöhnungen nur 3,5 Tageskinder betreut werden können. Ab

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
10 
 
September ist eine Vollbelegung wieder möglich. Somit ergibt sich im gesamten 
Betreuungsjahr eine Auslastungsquote von 97%. 
Die tatsächliche Förderleistung ist abhängig von der Anzahl der nicht betreuten Tage. 
Somit liegt diese i.d.R. zwischen dem monatlichen Vergleichswert (wenn 46,48 Tage 
im Jahr nicht betreut werden) und der monatlich ausgezahlten Förderlei stung (wenn 
durchbetreut wird) . In den Monaten, in denen weniger als 5 Tageskinder betreut 
werden, fällt die Förderleistung entsprechend geringer aus. 
 
Auslastungsquote für Kindertagespflegepersonen, die in 
Großtagespflegestellen betreuen 
In Großtagespflegestellen können im Sch nitt max. 4,5 Tageskinder pro 
Kindertagespflegeperson betreut werden. Da Tageskinder i.d.R. max. zwei Jahre 
bleiben (dann Wechsel in Kita), ist davon auszugehen, dass jedes Jahr zum 31.07. im 
Schnitt 3 Kinder pro Kindert agespflegepersonen die Großtagespflegestelle verlassen 
(50% 3jährige und 17% 2jährige, die früher wechseln wollen). Das bedeutet, dass im 
August bei  zwei Neueingewöhnungen pro Kindertagespflegepersonen  nur 3,5 
Tageskinder betreut werden können. Ab Septembe r ist eine Vollbelegung wieder 
möglich. Somit ergibt sich im gesamten Betreuungsjahr eine Auslastungsquote von 
88% (unt er Berücksichtigung, dass grundsätzlich von beiden 
Kindertagespflegepersonen nicht jeweils 5 Tageskinder gleichzeitig betreut werden 
können). 
Die tatsächliche Förderleistung ist abhängig von der Anzahl der nicht betreuten Tage. 
Somit liegt diese i.d.R. zwischen dem monatlichen Vergleichswert (wenn 46,48 Tage 
im Jahr nicht betreut werden) und der monatlich ausgezahlten Förderleistung (wenn 
durchbetreut wird) . In den Monaten, in denen weni ger als 4,5 Tageskinder pro 
Kindertagespflegeperson betreut werden, fällt die Förderleistung entsprechend 
geringer aus. 
 
Förderleistung zum Mittelwertmodell 
Aufgrund der unterschiedlichen Auslastungsquote n wird im Mittelwertmodell bei der 
Förderleistung zwischen Kindertagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt und in 
Großtagespflegestellen betreuen , unterschieden. Zudem wird zwischen 
Kindertagespflegepersonen mit und ohne sozialpädagogischer Ausbildung 
unterschieden, weil die sozialpädagogische Ausbildung als Erfahrung anerkannt wird. 
 
Kindertagespflegepersonen ohne sozialpädagogische Ausbildung 
Kindertagespflegepersonen ohne sozialpädagogische Ausbildung beginnen in 
Phase 1. Kindertagespflegepersonen ohne sozialpädagogischen Hintergrund müssen 
derzeit vor Tätigkeitsbeginn einen Vorbereitungskurs und nach Möglichkeit direkt den

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
11 
 
pädagogischen Grundkurs absolvieren. Sie erhalten die Förderleistung der Phase 1 
des Modells. Voraussetzung für die Phase 2 ist das Absolvieren des Zertifikatskurses 
nach dem DJI-Curriculum. Eine analoge Anwendung erfolgt auch mit Einführung der 
Qualifizierung nach dem Kompetenzorientier ten Qualifizierungshandbuch (siehe 
Anlage 5). 
Weitere Phasenaufstiege erfolgen durch den Nachweis von Qualitätsstandards und 
nach definierten Tätigkeitsjahren, die sich an den TVöD -Erfahrungsstufen anlehnen. 
Als Qualitätsstandards sind im Einzelnen zu nennen: 
 
 Anfertigen von Entwicklungs- und Bildungsdokumentationen  
 Aktualisierung der pädago gischen Konzeption inklusive der alltagsintegrierten 
Sprachförderung und Kinderschutz 
 Regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Eltern 
 Aktualisierung der Kinderschutzfortbildung  
 Fortbildungen mit insgesamt 12 UE jährlich 
 Kooperation mit der Beratu ngsstelle für Kindertagespflege (insbesondere bei 
Rückmeldungen zum Leistungsangebot). 
 
Ein Aufstieg in eine höhe re Leistungsstufe soll  auf Antrag und mit entsprechenden 
Nachweisen der Qualitätsanforderungen erfolgen. 
 
Der deutliche Unterschied zum TVöD ist hier, dass die nächsten Phasen nur erreicht 
werden, wenn Qualitätsstandards nachgewiesen werden und ein Antrag zum Aufstieg 
in die nächsthöhere Phase von der Kindertagespflegeperson eingereicht wird. Die 
aktive Weiter entwicklung eigener Standards und der Kompetenzzuwachs der 
Kindertagespflegeperson werden durch dieses Modell gefördert und entsprechend 
honoriert. Dies führt insgesamt zu mehr Qualität im Betreuungssystem. 
 
Kindertagespflegepersonen mit sozialpädagogischer Ausbildung 
Die Ausbildung als sozialpädagogische Fachkraft wird entsprechend berücksichtigt, 
indem die  Kindertagespflegeperson drei Jahre Erfahrungen anerkannt bekommt . 
Somit erfolgt der Einstieg im letzten Jahr der Phase 2. 
Die nächste Phase (Phase 3) wird durch das Absolvieren des Aufbaukurses erreicht. 
Zudem soll die Kindertagespflegeperson verpflichtet werden, in den ersten vier Jahren 
der Phase 3 wichtige Qualitätsstandards umzusetzen.  Eine analoge Anwendung 
erfolgt auch mit Einführung der Qualifizierung nach dem Kompetenzorientier ten 
Qualifizierungshandbuch (siehe Anlage 5). 
Weitere Phasenaufstiege erfolgen durch den Nachweis von Qualitätsstandards und 
nach definierten Tätigkeitsjahren, die sich an den TVöD -Erfahrungsstufen anlehnen. 
Als Qualitätsstandards sind im Einzelnen zu nennen: 
 
 Anfertigen von Entwicklungs- und Bildungsdokumentationen

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
12 
 
 Aktualisierung der pädagogischen Konzeption inklusive der alltagsintegrierten 
Sprachförderung und Kinderschutz 
 Regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Eltern 
 Aktualisierung der Kinderschutzfortbildung  
 Fortbildungen mit insgesamt 12 UE jährlich 
 Kooperation mit der Beratu ngsstelle für Kindertagespflege (insbesondere bei 
Rückmeldungen zum Leistungsangebot). 
 
Ein Aufstieg in eine höhere Leistungsstufe soll auf A ntrag und mit entsprechenden 
Nachweisen der Qualitätsanforderungen erfolgen. 
 
Der deutliche Unterschied zum TVöD ist hier, dass die nächsten Phasen nur erreicht 
werden, wenn Qualitätsstandards nachgewiesen werden und ein Antrag zum Aufstieg 
in die nächsthöhere Phase von der Kindertagespflegeperson eingereicht wird. Die 
aktive Weiterentwicklung eigener Standards und der Kompetenzzuwachs der 
Kindertagespflegeperson werden durch dieses Modell gefördert und entsprechend 
honoriert. Dies führt insgesamt zu mehr Qualität im Betreuungssystem.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
13 
 
Förderleistungstabelle für Kindertagespflegepersonen, die im eigenen 
Haushalt betreuen (inkl. einer Auslastungsquote von 97 %) 
 
Mithilfe des Mittelwertes aus TVöD – SuE 4 und  SuE 8a , der Berechnung d es 
Stundenfaktors und der Auslastungsquote  errechnet sich eine ausgezahlte 
Förderleistung pro Kind pro Stunde (dick umrandet) . Bei einer Betreuung von 39 
Wochenstunden und 5 Tageskindern  ergibt d ies die  monatlich ausgezahlte 
Förderleistung (siehe letzte Spalt e). Diese würde ausgezahlt werden, wenn die 
Kindertagespflegeperson keine betreuungsfreie Zeit, Krankheitstage  oder 
Fortbildungstage nehmen würde. 
Wenn die Kindertagespflegeperson jedoch an 46,48 Tagen im Jahr keine Betreuung 
anbietet, würden diese Tage abgezogen werden. Der monatliche Vergleichswert sowie 
der zugehörige Vergleichswert pro Kind pro Stunde finden sich ebenfalls in der  
Tabelle. 
Wenn die Kindertagespflegeperson 20 Tage im Jahr nicht betreut, ergibt sich zudem 
ein Vergleichswert pro Kind pro S tunde, der als Referenzwert zum aktuellen 
Finanzierungskonzept (3,25 € pro Kind pro Stunde) dient.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
14 
 
Förderleistungstabelle für Kindertagespflegepersonen, die in Großtages-
pflegestellen betreuen (inkl. einer Auslastungsquote von 88 %) 
 
Mithilfe des Mittelwertes aus TVöD – SuE 4 und  SuE 8a , der Berechnung des 
Stundenfaktors und der Auslastungsquote errechnet sich eine ausgezahlte 
Förderleistung pro Kind pro Stunde (dick umrandet). Bei einer Betreuung von 39 
Wochenstunden und 5 Tageskindern ergibt dies die monatlich ausgezahlte 
Förderleistung (siehe letzte Spalte). Diese würde ausgezahlt werden, wenn die 
Kindertagespflegeperson keine betreuungsfreie Zeit, Krankheitstage oder 
Fortbildungstage nehmen würde. 
Wenn die Kindertagespflegeperson jedoch an 46,48 Tagen im Jahr keine Betreuung 
anbietet, würden diese Tage abgezogen werden. Der monatliche Vergleichswert sowie 
der zugehörige Vergleichswert pro Kind pro Stunde finden sich ebenfalls in der 
Tabelle. 
Wenn die Kindertagespflegeperson 20 Tage im Jahr nicht betreut, ergibt sich zudem 
ein Vergleichswert pro Kind pro Stunde, der als Referenzwert zum aktuellen 
Finanzierungskonzept (3,25 € pro Kind pro Stunde) dient.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
15 
 
Fazit 
In diesem Modell wird der Fokus auf die gleichwertige Tätigkeit gel egt, die sowohl 
sozialpädagogische Fachkräfte als auch nicht  sozialpädagogische Fachkräfte in der 
Kindertagespflege ausüben. Zwar wird die Ausbildung der sozialpädagogischen 
Fachkräfte bei Einstieg berücksichtigt, allerdings wird eine nicht sozialpädagogische 
Fachkraft nach entsprechenden Tätigkeitsjahren ebenso honoriert, wie eine 
sozialpädagogische Fachkraft.  
Die Betreuungspersonen müssen viel e Dinge selbständig entscheiden  bzw. 
verantworten. Alle im KiBiz geforderten p ädagogischen Standards, z.B. 
Elterngespräche, Erstellung einer Konzeption usw., die in der Kindertageseinrichtung 
von sozialpädagogischen Fachkräften umgesetzt werden, werden auch von einer 
Kindertagespflegeperson erwartet . D aher ist in der Kindertagespflege von e iner 
gleichwertigen Tätigkeit auszugehen, unabhängig von einer möglichen pädagogischen 
Vorausbildung. Durch die Kopplung des Phasenaufstiegs mit entsprechenden 
Nachweisen zu pädagogischen Standards ist  hier die Möglichkeit gegeben  mehr 
Qualität in der Kindertagespflege zu erreichen. 
 
Bei dem vorgestellten Mittelwertmodell liegen die Mehrkosten bei ca. 3 Mio. € pro 
Jahr, wenn man davon ausgeht, dass alle Kindertagespflegepersonen 20 Tage im 
Jahr nicht betreuen. Darin sind die Mehrkosten für die Erstattungen der 
Sozialversicherungen bereits enthalten. 
 
2. Erstattung angemessener Kosten für den 
Sachaufwand 
Neben dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung besteht die laufende 
Geldleistung u.a. aus  der Erstattung angemessener Kosten, die  der 
Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. 
Wie Prof. Dr. Johannes Münder in seiner Expertise ausführt, sind mit  dem 
Sachaufwand die sächlichen Mittel gemeint, die notwendig sind, um die Förderung zu 
erbringen (z.B. Materialkosten). Eine E rstattung ist allerdings nur vorgesehen, wenn 
die Sachkosten der Kindertagespflegeperson auch tatsächlich entstehen. 
Wie bei der Anerkennung der Förderleistung haben auch hier die Träger der 
öffentlichen Jugendhilfe einen Gestaltungsspielraum, was ‚angemessen‘ bedeutet. 
Wichtig ist, dass keine komplette Übernahme von konkret entstehenden K osten, 
sondern nur ein angemessene Pauschale gemeint ist. Dennoch ist eine

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
16 
 
nachvollziehbare Kalkulation, die sich an gesetzlichen Rahmenbedingungen orientiert, 
notwendig.12 
Deswegen wurde eine ausführliche Aufstellung von angem essenen Sachkosten 
erarbeitet und anha nd von kommunalen Regelungen, ortsüblichen Preisen und  
Erfahrungswerten geprüft und bewertet. Das Ergebnis ist in Anlage 3d beigefügt. Es 
wurde eine Unterscheidung zwischen Kindertagespflegepersonen, die im eigenen 
Haushalt betreuen und Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflege betreuen 
vorgenommen. Zudem wurde zwischen Sachkosten, die monatlich unabhängig der zu 
betreuenden Kinderzahl und Betreuungsstunden, und Sachkosten, die pro Kind pro 
Stunde anfallen, unterschieden. Die Erstattung der S achkosten beinhaltet somit eine 
feste monatliche  Pauschale zuzüglich eine s Betrages, der  pro Kind pro Stunde 
berechnet wird. Beides wird für bis zu 47 Tagen, an denen nicht betreut wird, weiter 
erstattet. 
 Monatliche Pauschale Betrag pro Kind pro Stunde 
Eigener Haushalt 81,36 € 0,91 € 
Großtagespflege 459,76 € 0,20 € 
 
Bei d en laufenden Erstattungen der angemessenen Sachkosten wurde bei den 
Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflege betreuen, kein 
Erhaltungsaufwand (Bodenerneuerung und Malerkosten) berücksichtigt.  Durch 
personelle Wechsel kann nicht sichergestellt werden , dass bei einer monatlichen 
Erstattung des Erhaltungsaufwandes diese r zweckgebunden eingesetzt wird. Daher 
sollen die Gelder zukünftig auf Antrag für die Erstattung des Erhaltungsaufwandes 
freigegeben werden.  Die Kosten des Erhaltungsaufwandes für alle 
Großtagespflegestellen in Münster (ohne betriebliche Gro ßtagespflegestellen, die 
diese K osten selber übernehmen)  belaufen sich auf 60.000 € im Jahr  und sind 
ebenfalls von der Stadt Münster zu tragen. 
Dementsprechend liegen die jährlichen Kosten für die neu ermittelte Erstattung des 
Sachaufwandes bei insgesamt ca. 2 Mio. €. Im Vergleich zur jetzigen Erstattung  des 
Sachaufwandes würde dies eine Ersparnis von ca. 1,5 Mio. € pro Jahr bedeuten. 
Die angemessene Kostenerstattung des Sachaufwandes ist jährlich zu überprüfen und 
ggfs. anzupassen.  
                                                
12 Vgl. „Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen 
gemäß § 23 SGB VIII“; Prof. Dr. iur. Johannes Münder; Erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private 
Fürsorge e.V. für die Landeshauptstadt Dresden; Berlin im Mai 2017.

Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020 
17 
 
Anlagen 
 
Anlage 3a  Aktuelles Finanzierungskonzept 
Anlage 3b  Personalverordnung KiBiz 
Anlage 3c  Entgeltgruppen im TVöD 
Anlage 3d  Sachaufwand – Berechnung einer angemessenen Kostenerstattung 
Anlage 3e  Beispielrechnungen

Anlage 3a zur Vorlage V/0925/2020 
1 
 
Die aktuelle Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Münster 
Die Kindertagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Geldleistung (§ 23 Abs. 2 und 
2a SGB VIII), die pro Kind und Betreuungsstunde gezahlt wird. Die Festlegung der Höhe der 
Geldleistung ist Aufgabe der Stadt M ünster. Die Geldleistung setzt sich zusammen aus dem 
Sachaufwand und dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Neben der laufenden 
Geldleistung erstattet die Stadt Münster die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu den 
Sozialversicherungen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) sowie den vollen Beitrag 
zur Unfallversicherung.  
Kindertagespflegepersonen können für jedes Kind, das sie betreuen, einen Steuerfreibetrag 
(Betriebsausgabenpauschale) in Höhe von maxim al 300 € pro Monat für eine 40 
Stundenbetreuung geltend machen. 
Die Stadt M ünster hat die Höhe der Geldleistung an den Qualifizierungsstand der 
Kindertagespflegeperson gekoppelt und bisher wie folgt die angemessene Höhe des 
Sachaufwandes und des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung definiert: 
Qualifizierungsstufe 1  2,00 Euro pro Stunde und Kind 
Qualifizierungsstufe 2 3,20 Euro pro Stunde und Kind 
Qualifizierungsstufe 3 5,00 Euro pro Stunde und Kind 
 
Die derzeitige laufende Geldleistung beinhaltet  einen Sachkostenanteil in Höhe von 1,75  € 
(somit sind es z.B. 3,25 € Anerkennungsbeitrag in Qualifizierungsstufe 3). 
 
Sozialpädagogische Fachkräfte sind nach dem Vorbereitungskurs aufgrund der Vorausbildung 
direkt der Qualifizierungsstufe 3 zugeordnet. Nicht sozialpädagogische Fachkräfte beginnen 
i.d.R. nach dem Absolvieren des Vorbereitungskurses (Qualifizierungsstufe 1) und des 
Grundkurses (Qualifizierungsstufe 2) ihre Tätigkeit. Erst bei erfolgreich absolvierten 
Zertifizierungskurs (130 Unterrichtseinheiten nach DJI) sind sie in Qualifizierungsstufe 3.  
 
Um dem  Fachkräftemangel entgegenzuwirken  wurde 2018 beschlossen, da ss folgende 
Berufsgruppen früher die Höhe der Geldleistung der Qualifizierungsstufe 3 erhalten:  
- Grundschullehrer/-innen 
- Motopäden/-innen 
- Logopäden/-innen 
- Physiotherapeuten/-innen 
- Ergotherapeuten/-innen 
 
Die fünf Berufsgruppen nehmen wie fachfremde Berufsgruppen am Qualifizierungsprozess  
(Vorbereitungskurs, Grundkurs, Zertifikatskurs) teil, erhalten aufgrund ihrer Abschlüsse bereits 
nach dem pädagogischen Grundkurs 5 Euro pro Kind und pro Stunde.  
 
Eine jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung wird zukünftig erfolgen (V/0631/2020). 
 
Mit der zweiten KiBiz -Revision 2013 hat das Land ein Zuzahlungsverbot für öffentlich 
finanzierte Tagespflegeplätze erlassen. Außer der privaten Zahlung eines angemessenen 
Entgelts für Mahlzeiten sind keine weiteren Zuzahlungen (z. B. der Eltern) erlaubt.  
Die Kindertagespflegeperson kann von den Eltern Essensgeld in Höhe von monatlich max. 80 
Euro (bei einer Ganztagsbetreuung) nehmen. Die Höhe orientiert sich an den tatsächlichen 
Ausgaben und den üblichen Sätzen für Kindertageseinrichtungen. 
 
Des Weiteren hat die Stadt Münster in den letzten  15 Jahren eine Reihe komm unaler 
Regelungen im Sinne der Kindert agespflegepersonen in Kraft gesetzt (einige von ihnen sind 
mittlerweile Vorgaben im KiBiz):

Anlage 3a zur Vorlage V/0925/2020 
2 
 
- Weiterzahlung für vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Kitajahr 
- Fehlzeiten des Kindes werden durchgezahlt 
- Finanzierung der vollen Betreuungszeit in der Eingewöhnungszeit seit 2018 
- Finanzierung von einer Stunde pro Kind und Woche für mittelbare Bildungs - und 
Betreuungsarbeit seit August 2020 (V/0631/2020) 
Darüber hinaus  wird bei Krankheit der Kindertagesp flegeperson die laufende Geldleistung  
grundsätzlich weitergezahlt (bis zu 6 Wochen am Stück). Die Geldleistung wird nur gekürzt, 
wenn eine Ersatzbetreuung (z.B. durch eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson oder 
durch eine DiNo-Kraft) eingesetzt wird. Die Kürzung erfolgt nur für das jeweils ersatzbetreute 
Kind mit den benötigten Ersatzbetreuungsstunden. Die Geldleistung wird der 
Kindertagespflegeperson für die anderen Kinder, die keine  Ersatzbetreuung benötigen,  
weitergezahlt.  
 
Fortbildungen außerhalb der Betreuungszeiten werden nicht als Arbeitszeit vergütet (sind aber 
teilweise auch mit den Kindern während der Betreuungszeiten möglich).

216
Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel
(Personalverordnung)
Vom V. August 2020
Auf Grund des § 54 Absatz 2 Nummer 8 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 
(GV. NRW. S. 894) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration 
mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
Teilt
Qualifikation des Personals in Kindertageseinrichtungen
§1
Personaleinsatz und Personalschlüssel
(1) Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezem­
ber 2019 (GV. NRW. S. 894) zum Personaleinsatz.
(2) Der Personaleinsatz in den Kindertageseinrichtungen orientiert sich an den Beschreibun­
gen der Gruppenformen in der Anlage zum Kinderbildungsgesetz, sie ist die Grundlage für 
die Personalbemessung. Als Mindestausstattung ist Personal für die Leitungsstunden je 
Gruppe nach § 29 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes, die Mindestanzahl an Fachkraftstun- 
den nach der Anlage und in der Gruppenform III eine Mindestanzahl an Ergänzungskraftstun­
den in gleicher Höhe wie die in der Anlage ausgewiesene Anzahl an Fachkraftstunden für 
diese Gruppenform vorzuhalten.
(3) Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezogene Berechnung erforderlich, 
ergibt sich die Mindestbesetzung pro Kind aus den je Gruppe vorgesehenen Mindestpersonal­
stunden geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform.
(4) Bei hoher Belegung der Einrichtung kann die entsprechende Anwendung der Überbele­
gungsmöglichkeiten des § 28 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vorübergehend zu 
einer entsprechend geringfügigen Absenkung der Orientierungswerte führen.
(5) Bei Abweichungen von den Regelungen der Absätze 2 bis 4 sollen sich der Träger von 
Kindertageseinrichtungen und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) 
sowie der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) möglichst 
frühzeitig über den aufgrund der Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz von der Einrich­
tung sicherzustellenden Mindestpersonaleinsatz abstimmen.
(6) Wird ein Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung gewährt, findet für 
den Personaleinsatz § 48 des .Kinderbildungsgesetzes Anwendung.
(7) Die Bildung von Personalpools insbesondere für Vertretungen und besondere pädagogi­
sche Angebote auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig.
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

(8) Das Landesjugendamt orientiert sich bei seinen Entscheidungen über eine Betriebserlaub­
nis nach § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fas­
sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Ar­
tikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, für 
die nach dem Kinderbildungsgesetz geforderten Kindertageseinrichtungen an dieser Verord­
nung, wobei für den Regelungsinhalt der Betriebserlaubnisse § 45 des Achten Buches Sozial­
gesetzbuch maßgebend ist.
(9) Die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Qualifizierungen und des Einsatzes des pä­
dagogischen Personals erfolgt im Rahmen zur Verfügung stehender Ressourcen durch die 
Träger der Kindertageseinrichtungen, denen insoweit, auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitge­
ber, eine besondere Verantwortung für das Personal und den Personaleinsatz obliegt.
(10) Personen, die nach dieser Verordnung mit anderen als den in Teil 1 genannten Qualifizie­
rungen befristet zum Ausgleich des (coronabedingten) Fachkräftemangels in einer Kinderta­
geseinrichtung eingesetzt werden, können dauerhaft beschäftigt und auf Fach- bzw. Ergän- 
zungskraftstunden angerechnet werden. Sofern während der Sars-CoV-2-Pandemie in den 
Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes die in § 2 Absatz 4 genannten Ergän­
zungskräfte auf Fachkraftstunden angerechnet werden, dürfen diese Personen ab dem 1. Au­
gust 2021 nur dann weiter auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit der berufsbe­
gleitenden Weiterbildung zu einer in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Qualifikation begon­
nen haben.
§2
Personal in den Gruppen
(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes kann das in den 
Absätzen 2 bis 4 beschriebene Personal eingesetzt werden.
(2) Auf Fachkraftstunden können folgende sozialpädagogischen Fachkräfte eingesetzt wer­
den:
1. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilpädago- 
ginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und 
Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifi­
zierenden Bildungsgängen der Berufskollegs ausgebildet sind.
2. Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegen­
stand der Kindheitspädagogik und der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung.
3. Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengän­
gen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, 
Sonderpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspä­
dagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie über einen Nachweis über eine insgesamt 
mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder ande­
ren institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren 
verfügen. Die Praxiserfahrung kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht wer­
den.
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

4. Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt 
an Grundschulen erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifizierung in Pädago­
gik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Zeit­
stunden sowie über eine insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kinderta­
geseinrichtung verfügen. Die Qualifizierungsmaßnahme und die Praxiserfahrung kön­
nen auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaß­
nahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen 
werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden 
auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtem festgestellt. Liegen die Voraus­
setzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Beschei­
nigung aus.
5. Personen, die nach § 7 Absatz 2 im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b 
des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikatio­
nen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW - BQFG 
NRW) vom 15. Juni 2013, eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 
(GV. NRW. S. 230), als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung 
arbeiten können.
(3) Auf Fachkraftstunden können weiter eingesetzt werden:
1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkran­
kenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung 
von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden und
2. in den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes bis höchstens zur Hälfte 
der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden die in Absatz 4 genannten Ergänzungs­
kräfte, wenn sie am 15. März 2008 in einer Einrichtung tätig waren. Ziel ist, dass sich 
diese Ergänzungskräfte zur sozialpädagogischen Fachkraft weiterqualifizieren, min­
destens müssen sie an einer Fortbildung (160 Stunden) teilgenommen haben, die ins­
besondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsy­
chologie berücksichtigt.
(4) Als Ergänzungskräfte und auf Ergänzungskraftstunden können eingesetzt werden:
1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, 
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer, Krippenerzieherinnen und Krip­
penerzieher, Hortnerinnen und Hortner oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbil­
dung und
2. Personen, die keine Kinderpflege- oder Heilerziehungspflegeausbildung aufweisen 
und keine Fachkräfte sind, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, 
die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen. Vo­
raussetzung hierfür ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in einer Einrich­
tung eingesetzt war.
§3
Leitung von Gruppen
Die Leitung von Gruppen können die in § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen Fach­
kräfte übernehmen. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung bzw. eine Qualifizierungs­
maßnahme und eine Praxiserfahrung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist,
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

können Gruppenleitungsaufgaben erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen übernommen 
werden.
§4
Leitung von Einrichtungen
(1) Die Übernahme der Leitung können die in § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen 
Fachkräfte übernehmen. Es ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Be­
rufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Kindertageseinrichtung oder einem ver­
gleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei 
der Berechnung dieser Frist außer Betracht. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung oder 
eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist, kann 
die Praxiszeit erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen angerechnet werden.
(2) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung soll anteilig oder vollständig von der unmittel­
baren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein.
(3) Die Leitung mehrerer Einrichtungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft auch träger- 
übergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig. Die gemeinsam geleiteten Einrichtun­
gen sollen in räumlicher Nähe zu einander liegen. Es dürfen höchstens fünf Einrichtungen von 
einer sozialpädagogischen Fachkraft geleitet werden.
§5
Qualifizierung und Weiterbildung
(1) Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine 
Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren.
(2) Für alle Beschäftigen von Kindertageseinrichtungen ist durch Qualifizierung und Weiter­
bildung ein erweiterter Einsatz zu ermöglichen, um die Durchlässigkeit des Systems zu for­
dern.
§6
Auszubildende, Berufspraktikanten
(1) Die Träger können Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten und Personen, die eine 
praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspfle- 
gerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvieren, die 
dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, zusätzlich zu den Fachkräften und Ergän­
zungskräften in jeder Einrichtung, gegebenenfalls gruppenübergreifend, einsetzen.
(2) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufs­
praktikantinnen und Berufspraktikanten mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit höchstens bis zur 
Hälfte der ausgewiesenen Mindestanzahl an Fachkraftstunden einsetzen, soweit für diesen 
Fachkraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß § 2 Absatz 3 
Nummer 2 erfolgt und soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich 
präsent sind.
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

(3) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, 
die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerzie­
hungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvie­
ren, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, im 2. Ausbildungsjahr mit einem 
Drittel ihrer Arbeitszeit und im 3. Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit jeweils 
höchstens bis zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestanzahl an Fachkraftstunden einsetzen, so­
weit für diesen Fachkraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß 
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt und soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrich­
tung tatsächlich präsent sind.
(4) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufspraktikantin­
nen und Berufspraktikanten und Personen, die im 2. oder 3. Ausbildungsjahr eine praxisinte­
grierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. 
zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvieren, die dieser im Hin­
blick auf die Praxiszeiten entspricht, anstelle der Ergänzungskraft einsetzen, soweit sie im 
Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.
§7
Ausländische Abschlüsse
(1) Anerkannte Abschlüsse sind alle, die das Anerkennungsverfahren bei den zuständigen 
Stellen erfolgreich durchlaufen haben. Die Einsatzmöglichkeit ergibt sich aus der jeweils an­
erkannten Qualifikation.
(2) Personen, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat der EU erworben haben, können 
im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgeset­
zes NRW als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten, wenn im 
Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Befähigungs­
nachweisen für die Berufe Erzieherinnen oder Erzieher durch die jeweils zuständige Bezirks­
regierung gemäß § 2 der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. November 2010 
(GV. NRW. S. 602) festgestellt worden ist, dass ihre Qualifikation und Erfahrung der Tätig­
keit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und sie über die erforderli­
chen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die nachzuweisen sind, sofern Deutsch nicht die 
Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist. Der Nachweis gilt mit der Vor­
lage des Zeugnisses über die Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts oder eines 
gleichwertigen Nachweises auf der Stufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens als erbracht.
§8
Ausnahmeregelung
In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als Fach­
kraft zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt bean­
tragt. Die Person sollte grundsätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen. Voraus­
setzung ist zudem, dass sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige 
Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbe­
treuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren erbringt. Weitere Voraussetzung ist, dass 
die betreffende Kraft an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stunden teil­
nimmt, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwick­
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

lungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildung kann nach Aufnahme der Tätigkeit er­
bracht und soll innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit absolviert werden. 
Dies gilt nicht für Personen mit einer Qualifikation nach § 2 Absatz 4 Nummer 1.
§9
Prägung des Arbeitsfeldes
Die pädagogische Arbeit in einer Kindertageseinrichtung muss geprägt sein vom Einsatz sozi­
alpädagogischer Fachkräfte.
Teil 2
Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels
§10
Personal in den Gruppen
(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben 
den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Personen, die in den folgenden Absätzen 2 und 3 ge­
nannten Personen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
(2) Personen, die mindestens 95 Creditpoints im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben 
haben, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Diese Creditpoints müssen in mindes­
tens drei der untenstehenden Studieninhalte nachgewiesen werden. Die Studieninhalte von 
Buchstabe a) müssen zwingend enthalten sein:
a) Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung,
b) Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,
c) Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,
d) (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,
e) Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,
f) Reflektion und (Selbst-) Evaluation.
Darüber hinaus ist ein Nachweis über eine insgesamt mindestens einjährige Praxiserfahrung 
in einer Kindertageseinrichtung zu erbringen, von der mindestens ein halbes Jahr vor Auf­
nahme der Tätigkeit erbracht werden muss. Die Praxiserfahrung und der Umfang der Credit­
points in relevanten Studieninhalten werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugend- 
ämtem festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendäm­
ter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von 
Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutioneilen Kindertagesbetreuungen erworben 
wurde, kann von den Landesjugendämtem auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(3) Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheore­
tischen Prüfungsteil der Ausbildung vor mehr als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen ha­
ben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet 
haben und somit über keine staatliche Anerkennung verfügen, können auf Fachkraftstunden 
eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kin­
dertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 
Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch 
nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb 
der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Lan- 
desjugendämtem festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landes­
jugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außer­
halb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutioneilen Kindertagesbetreuungen er­
worben wurde, kann von den Landesjugendämtem auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(4) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die im 1. 
Ausbildungsjahr eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur 
Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung 
absolvieren, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, anstelle der Ergänzungs­
kraft einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent 
sind.
Teil 3
Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-Pandemie
§11
Personal in den Gruppen
(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben 
den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Personen, die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 genann­
ten Personen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
(2) Personen, mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeuti­
schen, ergotherapeutischen, theaterpädagogischen, kulturpädagogischen, musikpädagogischen 
Ausbildung, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik oder 
Bildungswissenschaft, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine 
mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifi­
zierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfah­
rung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht 
werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der 
Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaß­
nahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die 
Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Beschei­
nigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. 
anderen institutioneilen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesju­
gendämtem auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(3.) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufs­
praktikantinnen und Berufspraktikanten sowie Personen, die im zweiten Ausbildungsjahr eine 
praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspfle­
gerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder die eine akademische Ausbildung, die dieser im 
Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit einset­
zen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.
(4) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, 
die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerzie­
hungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder die eine akademische Ausbildung, die 
dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, im dritten Ausbildungsjahr mit
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

zwei Dritteln ihrer Arbeitszeit einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Ein­
richtung tatsächlich präsent sind.
(5) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 2 Absatz 4 ge­
nannten Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern diese eine mindes­
tens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere 
Voraussetzung ist, dass diese an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stun­
den teilnehmen, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Ent­
wicklungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildungen können nach Aufnahme der Tätig­
keit erbracht und sollen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen 
werden. Nach Außerkrafttreten von Teil 3 dürfen diese Personen nur dann weiter auf Fach­
kraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit der berufsbegleitenden Weiterbildung zu einer 
in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Qualifikation begonnen haben.
(6) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben 
den in § 2 Absatz 4 genannten Personen, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, Familien­
pflegerinnen und Familienpfleger und Dorfhelferinnen und Dorfhelfer auf Ergänzungskraft­
stunden eingesetzt werden.
§12
Besonderheiten für den Einsatz von Personen nach Teil 3
(1) Der Einsatz von Personen nach Teil 3 auf Mindestfachkraftstunden ist nur dann zulässig, 
wenn mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 2 Absatz 2 zur Erfüllung der Min- 
destfachkraftstunden in der Gruppe eingesetzt wird.
(2) Der Einsatz von Personen nach Teil 3 auf Mindestfachkraftstunden ist nur dann zulässig, 
sofern nicht Personal nach Teil 1 zur Verfügung steht.
(3) Personen mit einer Qualifizierung nach § 11 können nicht als Gruppen- oder Einrichtungs­
leitung eingesetzt werden.
§13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Teil 2 tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft, eine Überprüfung erfolgt bis zum 1. Au­
gust 2021.
(3) Teil 3 tritt am 1. August 2021 außer Kraft.
Düsseldorf, den 4. August 2020
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

OCc JJL p
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Dr. Joachim S t a m p
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Ina Scharrenbach
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020

Anlage 3c zur Vorlage V/0925/2020 
Entgeltgruppen im TVöD 
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2020 
Gültigkeit der Tabelle: 01.03.2020 - 31.08.2020 
 
Entgelttabelle 
TVÖD SuE 2020 
€ 1 2 3 4 5 6 
S 18 3900.00 4004.30 4521.02 4908.52 5489.79 5845.01 
S 17 3580.74 3842.85 4262.65 4521.02 5037.68 5341.24 
S 16 3502.52 3758.90 4043.07 4391.82 4779.34 5011.85 
S 15 3370.09 3616.78 3875.16 4172.25 4650.18 4856.83 
S 14 3335.53 3579.69 3866.80 4158.86 4481.81 4707.85 
S 13 3251.68 3489.70 3810.56 4068.88 4391.82 4553.28 
S 12 3242.48 3479.83 3787.46 4058.71 4394.57 4536.66 
S 11b 3196.36 3430.33 3594.40 4007.75 4330.68 4524.44 
S 11a 3134.84 3364.31 3527.32 3939.73 4262.65 4456.41 
S 10 2917.88 3219.39 3370.15 3817.18 4179.49 4477.08 
S 9 2892.66 3104.40 3351.85 3711.78 4049.22 4307.92 
S 8b 2892.66 3104.40 3351.85 3711.78 4049.22 4307.92 
S 8a 2829.77 3036.91 3250.62 3453.09 3649.92 3855.19 
S 7 2755.05 2956.72 3157.39 3358.02 3508.53 3733.06 
S 4 2632.35 2825.04 3000.62 3119.76 3232.63 3408.47 
S 3 2476.93 2658.24 2826.92 2981.80 3052.66 3137.31 
S 2 2285.34 2396.40 2478.56 2567.76 2668.07 2768.42 
Entgelttabelle mit 
Monatswerten

Anlage 3d  zur Vorlage V/0925/2020
Sachaufwand – Berechnung einer angemessenen Kostenerstattung Stand 12/20
Kategorie Posten Pro Monat pro 
Kind (eigener HH)
Pro Monat pro 
Kind (GTP)
Pro Monat 
(eigener HH)
Pro Monat 
(GTP)
Einmalhandschuhe 6,75 €                    6,75 €                  -  €                    -  €          
Allzweck- und WC-Reinigungsmittel 1,48 €                    1,48 €                  -  €                    -  €          
Waschmittel 0,42 €                    0,42 €                  -  €                    -  €          
Desinfektionsmittel für Hände und 
Flächen 1,84 €                    1,84 €                  -  €                    -  €          
Spülmaschinentabs und Spüli 0,45 €                    0,45 €                  -  €                    -  €          
Feuchttücher 2,80 €                    2,80 €                  -  €                    -  €          
Seife 0,26 €                    0,26 €                  -  €                    -  €          
Zahnpasta 0,17 €                    0,17 €                  -  €                    -  €          
Zahnbürsten 0,95 €                    0,95 €                  -  €                    -  €          
Müllbeutel 0,47 €                    0,47 €                  -  €                    -  €          
Spülbürste 0,11 €                    0,11 €                  -  €                    -  €          
Frischhaltefolie, Alufolie und 
Backpapier 0,30 €                    0,30 €                  -  €                    -  €          
Schwämme und Lappen 1,85 €                    1,85 €                  -  €                    -  €          
(Sonnen-)Creme 0,48 €                    0,48 €                  -  €                    -  €          
Taschentücher 0,38 €                    0,38 €                  -  €                    -  €          
Einmalwickelunterlage 1,70 €                    1,70 €                  -  €                    -  €          
Toilettenpapier 0,43 €                    0,43 €                  -  €                    -  €          
Windeln -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Polster- und Möbelspray -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Staubsaugerbeutel 1,60 €                    1,60 €                  -  €                    -  €          
Küchenrolle 0,30 €                    0,30 €                  -  €                    -  €          
Erste-Hilfe-Material 0,65 €                    0,65 €                  -  €                    -  €          
-  €                      -  €                   -  €                    50,00 €       
56,43 €                  -  €                   -  €                    -  €          
Nebenkosten inkl. Heizung und 
Warmwasser 16,43 €                  -  €                   -  €                    59,50 €       
Strom 4,39 €                    -  €                   -  €                    29,29 €       
Reinigungskraft (Grundreinigung + 
Fensterputzen) 35,43 €                  -  €                   -  €                    226,81 €     
Wartung Rauchmelder -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Wartung Feuerlöscher -  €                      -  €                   -  €                    0,94 €         
Wartung Therme -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Bodenerneuerung 3,10 €                    -  €                   -  €                    -  €          
Malerkosten (Streichen und 
Tapezieren) 4,44 €                    -  €                   -  €                    -  €          
Ersatzbeschaffung und Reparatur 5,00 €                    5,00 €                  -  €                    -  €          
Arbeitskleidung -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Ersatzbeschaffung, Neuanschaffung 
und Reparatur 3,33 €                    3,33 €                  -  €                    -  €          
Fotos 1,10 €                    1,10 €                  -  €                    -  €          
Fahrtkosten (Ausflüge, Einkaufen) -  €                      -  €                   1,93 €                  1,93 €         
Telefon und Internet -  €                      -  €                   15,00 €                15,00 €       
Fachliteratur -  €                      -  €                   5,25 €                  5,25 €         
Büromaterial -  €                      -  €                   3,85 €                  3,85 €         
Öffentlichkeitsarbeit -  €                      -  €                   1,21 €                  1,21 €         
Kontoführungsgebühren -  €                      -  €                   0,00 0,00
ärztl.Bescheinigungen -  €                      -  €                   0,56 €                  0,56 €         
Führungszeugnisse -  €                      -  €                   0,43 €                  0,22 €         
12 Unterrichtseinheiten -  €                      -  €                   0,63 €                  0,63 €         
Erste Hilfe -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Lebensmittelhygiene und 
Infektionsschutzbelehrung -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Inventarversicherung -  €                      -  €                   2,50 €                  14,58 €       
Arbeitslosenversicherung -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Krankentagegeldversicherung -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Haftpflichtversicherung -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Vielschutzversicherung -  €                      -  €                   -  €                    -  €          
Sonstiges -  €                      -  €                   50,00 €                50,00 €       
Die Liste ist jährlich zu aktualisieren.
Summe pro Kind 
pro Monat
Summe pro Kind 
pro Monat (GTP)
Summe pro 
Monat (eigener 
HH)
Summe pro 
Monat 
(GTP)
153,03 €                32,81 €                81,36 €                459,76 €     
Summe pro Kind 
pro Stunde
Summe pro Kind 
pro Stunde 
(GTP)
0,910902125 0,195279266
0,91 €                    0,20 €                  
Essensgeld wird bei den SK nicht berücksichtigt, da die 
Tagespflegepersonen separat Essensgeld einnehmen.
Maler- und Bodenerneuerungskosten sind in GTP nicht in SK 
enthalten, da auf Antrag Kosten vom JA finanziert werden.
Die Summe pro Monat ist unabhängig der Betreuungsstunden und der 
Anzahl der Tageskinder.
Die Sachkosten werden auch bei nicht betreuter Zeit weiter erstattet.
Fortbildungen
Versicherungen
Drogeriebedarf (Hygienebedarf 
+ Wäschereinigung)
Raumkosten
Kaltmiete
Erhaltungsaufwand
Einrichtungsgegenstände und -
ausstattung
Spielmaterial inkl. 
Verbrauchsmaterial für Kinder
Verwaltungskosten

Anlage 3e  zur Vorlage V/0925/2020 Seite 1
●●●●●●●●
Mehrkosten 
zu heute (mit 
Abzug von 20 
Tagen)
Ersparnis 
Sachkosten
Mehrkosten abzgl. 
Ersparnis 
Sachkosten
Mittelwertmodell 3 Mio. € 1,5 Mio. € 1,5 Mio. €
inkl. Mehrkosten für die Erstattungen der Sozialversicherungen
und abhängig von den tatsächlich betreuten Tagen
Entgeltgruppe TVöD Erfahrungsstufe Erfahrungsstufe 2       Erfahrungsstufe 3         Erfahrungsstufe 4 Erfahrungsstufe 5              Erfahrungsstufe 6                
Erzieher*in Kita SuE 2.829,77 € 3.036,91 € 3.250,62 € 3.453,09 € 3.649,92 € 3.855,19 € muss komplett versteuert werden
Kinderpfleger*in 2.632,35 € 2.825,04 € 3.000,62 € 3.119,76 € 3.232,63 € 3.408,47 €
Übersicht Mehrkosten
Durchzahlung von Sachkosten (auch bei Krankheit, betreuungsfreier Zeit und Fortbildung)
   Beispiele für das Finanzierungsmodell 
   Weitere Eckpunkte der Einnahmen der Kindertagespflegepersonen
zusätzlich  hälftige Erstattungen zur Rentenversicherung und Kranken- und Pflegeversicherung
Entwicklungen nach dem TVöD werden aufgenommen (Dynamisierung)
Verfügungszeit (1 Std. pro Kind pro Woche)
zusätzliche Einnahme von Essensgeld max. 80 Euro im Monat pro Tageskind
Materialausleihe
Betriebsausgabenpauschale  (Steuerfreibetrag für jedes betreute Kind im Monat, bei einer Vollzeitbetreuung 300 Euro)
Großtagespflegestellen: Mitfinanzierung von Miet- und Nebenkosten und zusätzlich zu den Sachkosten Renovierungskosten

Anlage 3e  zur Vorlage V/0925/2020 Seite 2
● 39 Std. an 5 Tagen pro Woche
● 5 Tageskinder
● 20 Tage, an denen nicht betreut wird
Beispiel 1
nach 5 Jahren Tätigkeit (Phase 3)
Förderleistung 3.658,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.503,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,36 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 184,08 € Differenz zu heute plus 303,76 €
nach 5 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.844,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.689,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,58 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 193,44 € Differenz zu heute plus 489,76 €
Beispiel 2
nach 8 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.844,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.689,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,58 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 193,44 € Differenz zu heute plus 489,76 €
nach 8 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.844,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.689,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,58 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 193,44 € Differenz zu heute plus 489,76 €
nach 14 Jahren Tätigkeit (Phase 5)
Förderleistung 4.022,25 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.868,01 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,80 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 202,41 € Differenz zu heute plus 668,01 €
nach 14 Jahren Tätigkeit (Phase 6)
Förderleistung 4.247,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 5.092,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 6,06 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 213,72 € Differenz zu heute plus 892,76 €
bei Einstellung
nach 1 Jahr Stufe 
1/ Stufe 2 oft auch 
bei Einstellung
nach 3 Jahren 
Stufe 2 (4 Jahre)
nach 4 Jahren 
Stufe 3 (8 Jahre)
nach 4 
Jahre Stufe 
4 (12 Jahre)
nach 5 Jahren 
Stufe 5 (17 Jahre)
2.829,77 €             3.036,91 €              3.250,62 €            3.453,09 €            3.649,92 €  3.855,19 €              
2.632,35 €             2.825,04 €              3.000,62 €            3.119,76 €            3.232,63 €  3.408,47 €              
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6
2.730,00 €             2.931,60 €              3.124,80 €            3.284,40 €            3.444,00 €  3.628,80 €              
2.931,60 € 3.124,80 € 3.284,40 € 3.444,00 € 3.628,80 €
In den Beispielen wird der Mittelwert aus den Entgeltgruppen SuE4 und SuE 8a gebildet. Um den Mittelwert zu erreichen wurde die Berechnungsgrundlage auf Basis von 5 
betreuten Tageskindern ausgerichtet. Es wird eine Auslastungsquote von 97% bei einer Betreuung im eigenen Haushalt berücksichtigt. In der Großtagespflegestellen können 
nur maximal 9 Kinder betreut werden, die Auslastungsquote liegt also immer bei 90 %, zusätzlich wurde hier analog zum eigenen Haushalt die Auslastungsquote berücksichtigt, 
so dass insgesamt 88% berücksichtigt wurden. Sozialpädagogische Fachkräfte erhalten eine Anerkennung der Ausbildung in den Phasen (Phase 1/ 1 Jahr und Phase 2 /2 
Jahre, insgesamt 3 Jahre Anerkennung, so dass diese nur 1 Jahr in Phase 2 verbleiben). 
Beispiele für Betreuung im eigenen Haushalt
Mittelwertmodell Heute
Mittelwertmodell Heute
 39 Stunden bei tariflicher Entlohnung/ Entgelt Kindertagespflege
Erzieherin SuE 8a
Kinderpflegerin SuE 4
nicht soz. FK KTPP: Ø Förderleistung bei 5 Tageskinder
Soz. FK KTPP: Ø Förderleistung bei 5 Tageskinder
Finanzierungsmodell Kindertagespflege
Auslastungsquote 97%Auslastungsquote 97%
Mittelwertmodell Heute
Mittelwertmodell Heute
Mittelwertmodell Heute
Auslastungsquote 97%
keine sozpäd. Fachkraftsozpäd. Fachkraftkeine sozpäd. Fachkraftkeine sozpäd. Fachkraft sozpäd. Fachkraftsozpäd. Fachkraft
Beispiel 3

Anlage 3e  zur Vorlage V/0925/2020 Seite 3
● 39 Std. an 5 Tagen pro Woche
● 4,5 Tageskinder
● 20 Tage, an denen nicht betreut wird
Beispiel 1
nach 5 Jahren Tätigkeit (Phase 3)
Förderleistung 3.627,00 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.237,96 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,05 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 182,52 € Differenz zu heute plus 457,96 €
nach 5 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.815,33 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.426,29 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,27 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 192,00 € Differenz zu heute plus 646,29 €
Beispiel 2
nach 8 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.815,33 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.426,29 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,27 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 192,00 € Differenz zu heute plus 646,29 €
nach 8 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.815,33 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.426,29 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,27 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 192,00 € Differenz zu heute plus 646,29 €
nach 14 Jahren Tätigkeit (Phase 5)
Förderleistung 3.996,68 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.607,64 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,49 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 201,12 € Differenz zu heute plus 827,64 €
nach 14 Jahren Tätigkeit (Phase 6)
Förderleistung 4.212,90 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.823,86 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,74 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 212,00 € Differenz zu heute plus 1.043,86 €
bei Einstellung
nach 1 Jahr Stufe 
1/ Stufe 2 oft auch 
nach 3 Jahren 
Stufe 2 (4 Jahre)
nach 4 Jahren 
Stufe 3 (8 Jahre)
nach 4 
Jahre Stufe 
nach 5 Jahren 
Stufe 5 (17 Jahre)
2.829,77 €             3.036,91 €              3.250,62 €            3.453,09 €            3.649,92 €  3.855,19 €              
2.632,35 €             2.825,04 €              3.000,62 €            3.119,76 €            3.232,63 €  3.408,47 €              
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6
2.730,00 €             2.931,60 €              3.124,80 €            3.284,40 €            3.444,00 €  3.628,80 €              
2.931,60 € 3.124,80 € 3.284,40 € 3.444,00 € 3.628,80 €
Beispiel 3
Auslastungsquote 88%
keine sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell
Auslastungsquote 88%
keine sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
In den Beispielen wird der Mittelwert aus den Entgeltgruppen SuE4 und SuE 8a gebildet. Um den Mittelwert zu erreichen wurde die Berechnungsgrundlage auf Basis von 5 
betreuten Tageskindern ausgerichtet. Es wird eine Auslastungsquote von 97% bei einer Betreuung im eigenen Haushalt berücksichtigt. In der Großtagespflegestellen können 
nur maximal 9 Kinder betreut werden, die Auslastungsquote liegt also immer bei 90 %, zusätzlich wurde hier analog zum eigenen Haushalt die Auslastungsquote berücksichtigt, 
so dass insgesamt 88% berücksichtigt wurden. Sozialpädagogische Fachkräfte erhalten eine Anerkennung der Ausbildung in den Phasen (Phase 1/ 1 Jahr und Phase 2 /2 
Jahre, insgesamt 3 Jahre Anerkennung, so dass diese nur 1 Jahr in Phase 2 verbleiben). 
Beispiele für Betreuung in Großtagespflege
Auslastungsquote 88%
keine sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
Soz. FK KTPP: Ø Förderleistung bei 5 Tageskinder
Heute
sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
 39 Stunden bei tariflicher Entlohnung/ Entgelt Kindertagespflege
Erzieherin SuE 8a
Kinderpflegerin SuE 4
Finanzierungsmodell Kindertagespflege
nicht soz. FK KTPP: Ø Förderleistung bei 5 Tageskinder

Berichtsvorlage

31553 Zeichen

V/0925/2020 
V/0925/2020 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Finanzielle und konzeptionelle Weiterentwicklung der Kindertagespflege in der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.02.2021 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
   17.03.2021 Hauptausschuss Bericht 
   17.03.2021 Rat Bericht 
 
 
Bericht:  
 
 
Ausgangslage 
 
Die Verwaltung ist durch den gemeinsamen Ratsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 
90/Die Grünen/GAL vom 25.06.2019 „Kindertagespflege finanziell und konzeptionell weiterentwickeln“ 
(siehe Anlage 1) aufgefordert worden, ein Finanzierungskonzept der leistungsorientierten Bezahlung 
für die selbstständige Kindertagespflege zu entwickeln, das vorhandene Vertretungssystem entspre-
chend den Bedarfen auszubauen und die qualitätsorientierte Weiterentwicklung darzustellen. 
Die Anregung des Netzwerks Kindertagespflege in Münster gem. § 24 GO vom 05.07.2019 „Antrag 
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Tagespflegepersonen in Münster“ (siehe Anlage 2) 
wurde hierbei miteinbezogen. 
 
 
1. Kindertagespflege in der Stadt Münster 
 
Die Kindertagespflege stellt in Münster eine wichtige Säule in der Betreuung, insbesondere von Kin-
dern bis zu drei Jahren, dar. Die Versorgungsquote für u3-Kinder liegt in Münster aktuell bei 48,1 %, 
davon werden 1/3 der Kinder in der Kindertagespflege betreut. 
In 2020 stellte die Kindertagespflege 1.326 u3-Plätze und 21 ü3-Plätze bereit. Davon sind 57 Prozent 
der Plätze bei Kindertagespflegepersonen im eigenen Haushalt und 43 Prozent in Großtagespflege-
stellen. Derzeit gibt es in Münster 63 Großtagespflegestellen. Die Betreuung durch Kinderfrauen 
spielt aktuell kaum eine Rolle mehr, da die Regeln der Kindertagespflege für diesen Bereich zu unat-
traktiv sind. 
Von den 281 Kindertagespflegepersonen in Münster sind 58 Prozent der Kindertagespflegepersonen 
nach DJI-Standard qualifiziert und 42 Prozent sind ausgebildete sozialpädagogische Fachkräfte ge-
mäß KiBiz. D. h. hier handelt es sich um Personen, die als Gruppenleitung in einer Einrichtung arbei-
ten könnten. Die Quote der sozialpädagogischen Fachkräfte variiert jedoch zwischen den Formen der 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
11.02.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Kratz-Trutti, 
Herr Heintze, Frau Boye 
Telefon: 492-5830 
Boye@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0925/2020 
Kindertagespflege. In der Großtagespflegestelle sind ca. 50 Prozent aller Kindertagespflegepersonen 
sozialpädagogische Fachkräfte, im eigenen Haushalt sind es ca. 33 Prozent. 
Die durchschnittlich vorgehaltene Anzahl an Plätzen pro Kindertagespflegeperson hat sich von 4 in 
2015 auf 4,6 in 2020 erhöht. Mit dieser Entwicklung steht Münster nicht alleine da, sondern sie spie-
gelt sich im Landestrend wider. In der Regel sind die Kindertagespflegepersonen selbstständig tätig. 
In Münster arbeiten derzeit in sechs Großtagespflegestellen angestellte Kindertagespflegepersonen.1 
Die Fachberatung ist ein zentraler Baustein im System Kindertagespflege. Münster kann schon seit 
über 25 Jahren auf die Existenz von Fachberatung für Kindertagespflegepersonen und Eltern zurück-
blicken. Dies ist auch ein wichtiger Grund dafür, dass in Münster Kindertagespflege entsprechende 
Platzzahlen im Bereich der u3-Betreuung in der erforderlichen Qualität vorweisen kann. Die Kinderta-
gespflege ist ein komplexes Jugendhilfefeld, wichtig ist Fachberatung mit spezifischen Fachkenntnis-
sen. Einheitliche Standards führen zu erhöhter Qualität und Sicherheit innerhalb des Systems.  
Fachberatung aus einer Hand ist ein Erfolgsfaktor der quantitativen und qualitativen Entwicklung des 
Leistungsfeldes.  
 
 
2. Entwicklung eines Finanzierungskonzepts der leistungsgerechten Bezahlung und der Er-
stattung angemessener Kosten für den Sachaufwand für die selbstständige Kindertages-
pflege  
 
Die Kindertagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Geldleistung, die pro Kind und Betreu-
ungsstunde gezahlt wird. Die Festlegung der Höhe der Geldleistung, die sich aus dem Sachaufwand 
und dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung zusammensetzt, ist eine kommunale Entschei-
dung. Diese Geldleistung beträgt seit Januar 2020 für vollqualifizierte Kindertagespflegepersonen und 
sozialpädagogische Fachkräfte 5 € pro Kind pro Stunde. Kindertagespflegepersonen können für jedes 
Kind, das sie betreuen, einen Steuerfreibetrag (Betriebsausgabenpauschale) in Höhe von maximal 
300 € pro Monat für eine 40 Stundenbetreuung geltend gemacht werden (Anlage 3a „Aktuelles Finan-
zierungskonzept“ in der Anlage 3). 
 
Der Auftrag, ein Finanzierungskonzept der leistungsorientierten Bezahlung für die selbstständige  
Kindertagespflege zu entwickeln, ist sehr herausfordernd. Die rechtlichen Rahmenbedingungen be-
finden sich im Wesentlichen im SGB VIII und sind in der Summe recht komplex. Dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien war es dabei wichtig, ein Konzept zu entwickeln (siehe Anlage 3), das der 
rechtlichen Überprüfung standhält. Daher hat es sich bei der Erarbeitung an der Expertise von Prof. 
Dr. jur. Johannes Münder „Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden 
Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII“ vom Mai 2017, die er im Auftrag 
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Stadt Dresden angefertigt hat, 
orientiert. Prof. Dr. jur. Münder erläutert objektivierbare Bezugsgrößen für die Festlegung der Höhe 
der laufenden Geldleistung, da es keinen unregulierten Markt der öffentlich geförderten Kindertages-
pflege gibt. 
 
Die Umsetzung dieses Ansatzes hat zur Folge, dass die Erstattung angemessener Kosten, die der 
Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, erstmals mit realen Beträgen errechnet 
wird und nicht wie zuvor ausschließlich mit Pauschalen (1,75 Euro pro Kind und Stunde). Dabei  
erfolgte eine Unterscheidung von Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflegestellen oder im 
eigenen Haushalt tätig sind (siehe Anlage 3d „Sachaufwand“ in der Anlage 3, Seite 15 ff).  
 Kindertagespflegepersonen in eigenen Räumen erhalten eine monatliche Pauschale von 
81,36 Euro, zuzüglich 0,91 Euro pro betreutem Kind und Stunde.  
 Kindertagespflegepersonen in Großtagespflegestellen erhalten eine monatliche Pauschale 
von 459,76 Euro, zuzüglich 0,20 Euro pro betreutem Kind und Stunde. Zusätzlich können  
Ausgaben für den Erhaltungsaufwand für die Räume auf Antrag erstattet werden. 
                                                
1siehe hierzu und zu den Wesensmerkmalen von Kindertagespflege die Vorlage V/0454/2017 „Großtagespflege in der Stadt Münster  –
Erweiterung der erfolgreichen Ausbaustrategie mit selbstständigen Tagespflegepersonen durch die Möglichkeit, Großtagespflegestellen mit 
angestellten Tagespflegepersonen zu betreiben“

- 3 - 
V/0925/2020 
Dies führt zu einer jährlichen Reduzierung der kommunalen Ausgaben in Höhe von ca. 1,5 Millionen 
Euro.  
 
Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung wird nun in Anlehnung an den TVöD abgeleitet. 
Des Weiteren werden die bisher finanzierten 20 Tage betreuungsfreie Zeit um insgesamt 26,48 weite-
re betreuungsfreie Tage zum Ausgleich aufgestockt. Darin sind weitere 10 Tage betreuungsfreie Zeit 
sowie 15,48 Krankheitstage und ein Fortbildungstag enthalten.  
Dies führt zu jährlichen Mehrkosten von ca. 3 Millionen Euro (vgl. Punkt 2.1.1). 
 
Im Grundsatz wird zukünftig nur noch die Betreuungszeit finanziert, die beschieden und zu der auch 
tatsächlich Betreuung angeboten wurde. D. h. u. a., dass Urlaubs- und Krankheitstage über einen 
erhöhten Stundensatz pro Kind ausgeglichen werden und somit nur noch tatsächliche Betreuungs-
leistungen finanziert werden. Die Sachkosten sollen für bis zu 47 Tagen, an denen nicht betreut wird, 
weiter erstattet werden. 
 
Für die technische Umsetzung des Finanzierungskonzeptes in der Kindertagespflege bedarf es einer 
Software, die die Verwaltung zur Spitzabrechnung der Betreuungsleistung einsetzen kann. Diese soll 
auch eingesetzt werden, um den so steigenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren und weitere  
Personalkostensteigerungen zu verhindern. 
 
2.1 Entwicklung eines Modells zur Anerkennung der Förderleistung 
 
Im Zuge der Entwicklung eines Finanzierungskonzepts der leistungsorientierten Bezahlung hat das 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ein Modell zur Anerkennung der Förderleistung entwickelt. 
 
Sowohl Prof. Dr. jur. Münder als auch die aktuelle Rechtsprechung orientieren sich am TVöD, um 
Tätigkeitsmerkmale für eine Leistungsbemessung sachgerecht aufzuschlüsseln. Ein weiteres wichti-
ges Kriterium ist die Berücksichtigung von Erfahrungen und Qualifikationen, um eine Leistungs-
gerechtigkeit zu erreichen.  
 
Kindertagespflegepersonen sind selbstständig tätig. Daher kann nur eine Orientierung am TVöD  
erfolgen. Jedoch soll hier ein Stundenfaktor betreuungsfreie Zeiten, Krankheitstage und Fort-
bildungstage angemessen einbeziehen (siehe Anlage 3, Seite 7).  
 
Es wurde sich bewusst gegen eine Differenzierung zwischen sozialpädagogischen Fachkräften und 
nicht sozialpädagogischen Fachkräften entschieden. Dennoch wird hier die sozialpädagogische Aus-
bildung durch einen höheren Phaseneinstieg berücksichtigt. Der Fokus in diesem Modell liegt auf der 
Tätigkeit. Dies entspricht auch der Tradition der Kindertagespflege nicht nur in der Stadt Münster.  
 
Das Modell bietet ein hohes Entwicklungspotential für Kindertagespflegepersonen. Da ein Aufstieg in 
eine nächsthöhere Entgeltphase an Laufzeiten und Qualitätsanforderungen geknüpft ist, ist die fachli-
che und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagespflege 
(vgl. KiBiz) gewährleistet (vgl. Punkt 2.1.2).  
 
Ein weiterer Vorteil ist, dass das vorgestellte System sich positiv auf die zeitliche Perspektive und  
die Motivation der Kindertagespflegepersonen in Münster auswirkt, da eine kontinuierliche berufliche 
Weiterentwicklung möglich ist und die Attraktivität der Tätigkeit gesteigert wird.

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2.1.1 Mittelwertmodell 
 
In dem Modell wird von einer gleichwertigen Tätigkeit aller Kindertagespflegepersonen ausgegangen. 
Eine eindeutige Zuordnung in eine entsprechende Entgeltgruppe nach dem TVöD war nicht möglich. 
Deshalb wurde ein Mittelwert aus den Entgeltgruppen SuE 4 und SuE 8a berechnet. Berufliche Quali-
fikationen werden durch verschiedene Einstiegsphasen honoriert. Erfahrungen, die sich in entspre-
chenden Kompetenzen widerspiegeln und durch eine langjährige Tätigkeit in der Kindertagespflege 
erworben wurden, ermöglichen es, dass jede Kindertagespflegeperson unabhängig von ihrer Ausbil-
dung eine gleiche Förderleistung erhalten kann.  
 
In der Kindertagespflege werden nicht durchgängig jeden Monat fünf Tageskinder pro Kindertages-
pflegeperson betreut. Um dies in der Förderleistung zu berücksichtigen, wurde eine durchschnittliche 
Auslastungsquote berechnet, die neben dem Stundenfaktor auf die Förderleistung aufgeschlagen 
wurde.

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Förderleistungstabelle für Kindertagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt betreuen (inkl. 
einer Auslastungsquote von 97 %) 2 
 
 
 
 
 
 
 
                                                
2 Mithilfe des Mittelwertes aus TVöD – SuE 4 und SuE 8a, der Berechnung  des Stundenfaktors und der Auslastungsquote errechnet sich 
eine ausgezahlte Förderleistung pro Kind pro Stunde (dick umrandet). Bei einer Betreuung von 39 Wochenstunden und 5 Tageskind ern 
ergibt dies die monatlich ausgezahlte Förderleistung (siehe letzte Spalte). Diese würde ausgezahlt werden, wenn die Kindertagespflegeper-
son keine betreuungsfreie Zeit, Krankheitstage oder Fortbildungstage nehmen würde. 
Wenn die Kindertagespflegeperson jedoch an 46,48 Tagen im Jahr keine Betreuung anbietet, würden diese Ta ge abgezogen werden. Der 
monatliche Vergleichswert sowie der zugehörige Vergleichswert pro Kind pro Stunde finden sich ebenfalls in der Tabelle. 
Wenn die Kindertagespflegeperson 20 Tage im Jahr nicht betreut, ergibt sich zudem ein Vergleichswert pro Kind p ro Stunde, der als Refe-
renzwert zum aktuellen Finanzierungskonzept (3,25 € pro Kind pro Stunde) dient.

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Förderleistungstabelle für Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflegestellen betreuen 
(inkl. einer Auslastungsquote von 88 %) 2 
 
Gemäß dem KiBiz dürfen in einer Großtagespflegestelle maximal 9 Kinder betreut werden. D.h. in 
Großtagespflegestellen können im Schnitt max. 4,5 Tageskinder pro Kindertagespflegeperson betreut 
werden. Dies und die Tatsache, dass nicht durchgängig jeden Monat 4,5 Tageskinder pro Kinderta-
gespflegeperson betreut werden, wurde in der Auslastungsquote berücksichtigt. 
 
 
 
Die Mehrkosten für das Modell belaufen sich auf ca. 3 Millionen Euro. Darin sind die Mehrkosten für 
die folgliche Erhöhung der hälftigen Erstattungen der Sozialversicherungen bereits enthalten. 
 
2.1.2 Zeitlicher Phasenaufstieg sowie Verknüpfung von Phasenaufstieg und Qualitätskriterien 
zur Qualitätsentwicklung 
 
Grundsätzlich gibt es für den Aufstieg in die nächst höhere Phase klare zeitliche Vorgaben. Zur Quali-
tätssicherung soll der erfolgreiche Phasenaufstieg an die im KiBiz formulierten Qualitätskriterien ge-
knüpft werden. Die Erfüllung der Kriterien soll standardisiert erfasst und entsprechend ausgewertet 
werden. Die Kindertagespflegepersonen werden hierbei fachlich durch Qualifizierungsangebote und 
Fachberatung unterstützt.

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Als Qualitätsanforderungen sind im Einzelnen zu nennen:  
 Anfertigen einer Entwicklungs- und Bildungsdokumentation  
 Aktualisierung der pädagogischen Konzeption inklusive der alltagsintegrierten Sprach-
förderung und Kinderschutz 
 Regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Eltern 
 Aktualisierung der Kinderschutzfortbildung  
 Fortbildungen mit insgesamt 12 UE jährlich 
 Kooperation mit der Beratungsstelle für Kindertagespflege (insbesondere bei Rückmel-
dungen zum Leistungsangebot). 
 
2.1.3 Jährliche Überprüfung und Anpassung der Bemessung des Sachaufwands sowie der  
Tabellen zur Ermittlung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung 
 
Rechtlich ist es erforderlich, dass die Bemessung der Erstattung des Sachaufwands regelmäßig 
überprüft und angepasst wird. Dies erfolgt jährlich anhand des Verbraucherpreisindex und darüber 
hinaus durch die Überprüfung der konkreten Sachaufwände in der Kindertagespflege alle fünf Jahre. 
Auch die entsprechenden Tabellen zur Ermittlung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung 
sollen entsprechend den Entwicklungen im TVöD jährlich überprüft und angepasst werden. Dies ge-
bietet zum einen die grundsätzliche Orientierung am TVöD und zum anderen bildet dies die Voraus-
setzung für den Landeszuschuss gemäß § 24 Abs. 3 KiBiz. Die grundsätzliche Entscheidung, eine 
jährliche Anpassung der Geldleistung vorzusehen, wurde mit Beschluss über die Vorlage 
V/0631/2020 herbeigeführt. Aus dem nun vorgelegten Finanzierungskonzept ergibt sich die Form der 
jährlichen Anpassung der laufenden Geldleistung. 
 
2.1.4 Überleitung der bereits tätigen Kindertagespflegepersonen in das neue Modell 
 
Alle tätigen Kindertagespflegepersonen werden mit der Einführung des neuen Modells entsprechend 
ihrer Berufsjahre in der Kindertagespflege eingestuft. In der jeweiligen Phase werden ebenso die  
Tätigkeitsjahre anerkannt. Ein Wechsel in eine höhere Phase kann dann mit Nachweis der Qualitäts-
anforderungen und den entsprechenden Jahren, die die Kindertagespflegeperson tätig ist, auf Antrag 
erfolgen. Unterbrechungszeiten in der Kindertagespflege werden bei den Tätigkeitsjahren in Abzug 
gebracht. Der Wechsel zum neuen System könnte mit Beginn eines neuen Kitajahres umgesetzt  
werden.  
 
 
3. Ausbau des vorhandenen Vertretungssystems entsprechend den Bedarfen 
 
Für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist es von zentraler Bedeutung, dass eine verlässliche 
Betreuung der Kinder in der Kindertagespflege möglich ist. Daher ist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB 
VIII das Jugendamt verpflichtet, die Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson in Form einer anderen 
Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Damit dieser Anspruch erfüllt werden kann, muss 
das in Münster bereits existierende Vertretungsmodell erweitert werden. 
 
3.1 Aktuelle Vertretungssituation 
 
Das bestehende Modell ermöglicht die Vertretung über den Verein für alleinerziehende Mütter und 
Väter Münster e.V. (VAMV) durch den Einsatz dort beschäftigter Vertretungskräfte (i.d.R. Studenten). 
Dieses Modell bietet sich insbesondere für die Vertretung beim Ausfall einer Kindertagespflegeperson 
in einer Großtagespflegestelle an. Jedoch reichen die Kapazitäten des VAMV nicht aus, um alle An-
fragen entsprechend abdecken zu können.  
Obwohl 57 Prozent der Plätze in Kindertagespflegestellen im eigenen Haushalt angeboten werden, 
gibt es derzeit für diese Betreuungsform kaum ein passendes Vertretungsangebot. Ist die Kinder-
tagespflegeperson krank, fällt auch der Betreuungsort weg. Die Betreuung müsste somit in den 
Haushalt der Eltern verlagert werden. Dies ist in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. Unter Um-
ständen müssten für fünf Kinder fünf Betreuungspersonen für ihren jeweiligen Wohnort organisiert 
werden.

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3.2 Drei Vertretungsmodelle abgestimmt auf die Bedürfnisse in Münster 
 
Im Rahmen des Ratsantrags, das vorhandene Vertretungssystem entsprechend den Bedarfen aus-
zubauen, hat die Beratungsstelle für Kindertagespflege gemeinsam mit Vertreter/-innen der Kinder-
tagespflegepersonen verschiedene Vertretungsmodelle erarbeitet und diskutiert (siehe Anlage 4). In 
der Quintessenz wurden drei Modelle als geeignet bewertet. Das bestehende Vertretungsangebot 
des VAMV soll bestehen bleiben und um zwei weitere Angebote ergänzt werden. Folgender Vor-
schlag wurde erarbeitet: 
- Das bestehende Modell über den VAMV e.V. mit seinem Angebot Dienst-im-Notfall (kurz: DiNo) 
soll als Basis beibehalten werden.  
- Dazu ergänzend soll zum einen ein Pool mit angestellten Vertretungskräften aufgebaut  
werden, die jeweils über die notwendigen Qualifikationen und Berechtigungen wie Kindertages-
pflegepersonen verfügen. Diese Variante ermöglicht vorrangig die Vertretung in Großtagespflege-
stellen.  
- Zum anderen soll eine zentrale Großtagespflegestelle (Stützpunkt) mit angestellten Kinderta-
gespflegepersonen geschaffen werden. Diese Variante soll vorrangig eine verlässliche Betreu-
ungsmöglichkeit für Kinder, die im Privathaushalt einer Kindertagespflegeperson betreut werden, 
bieten.  
Um Synergieeffekte nutzen zu können, sollte die Organisation der Vertretungsmodelle (Pool mit  
angestellten Vertretungskräften und Stützpunkt Großtagespflegestelle) durch einen freien Träger  
der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Münster umgesetzt werden.  
 
Mit diesem Vorschlag sind folgende zusätzliche Kosten verbunden:  
 
 Pool mit angestellten Ver-
tretungskräften 
Stützpunkt Großtagespflegestelle 
Erforderliche zu-
sätzliche Kapazi-
tät 
3 Vollzeitstellen: 
Sinnvoll ist es, diese drei 
Stellen auf mindestens vier 
Personen zu verteilen 
2,5 Vollzeitstellen: 
sinnvoll ist es, diese 2,5 Stellen auf 
mindestens drei Personen zu vertei-
len 
Kosten, einmalig  
                 / 
149.000 Euro  
ergibt sich aus Umbaukosten und 
Erstausstattung 
 
Kosten, jährlich 153.000 Euro 
 
 
184.000 Euro 
ergibt sich aus: 
Personalkosten, 
Betriebskosten und einer Koordina-
torenstelle (0,5 Vollzeitstelle) 
 
Um dieses Modell erfolgreich umsetzen zu können, ist eine enge Zusammenarbeit mit der Beratungs-
stelle Kindertagespflege erforderlich. 
Durch die Kombination des bestehenden Vertretungsmodells des VAMV, ergänzt durch einen Pool  
an angestellten Vertretungspersonen sowie einer Stützpunktgroßtagespflegestelle, kann ein bedarfs-
gerechtes Angebot für die Vertretung der Kindertagespflegepersonen sowohl für die Betreuung im 
eigenen Haushalt als auch für die Betreuung der Kinder in der Großtagespflegestelle erreicht werden. 
Damit wird die Betreuungsverlässlichkeit für die Familien in Münster deutlich erhöht.  
 
 
4. Qualitätsorientierte Weiterentwicklung des Leistungsfeldes Kindertagespflege 
 
Die Novellierung des KiBiz hat u. a. die qualitätsorientierte Weiterentwicklung des Leistungsfeldes 
Kindertagespflege zum Ziel gehabt. Es hat die Gleichrangigkeit der Betreuungsformen durch die neue 
Struktur des Gesetzes noch einmal unterstrichen. Inhaltlich wurden bestehende Standards vertieft 
und z. T. neue gesetzt. Hier sind insbesondere zu nennen:

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 Frühkindliche Bildung 
 Fachberatung 
 Kompetenzorientierte Qualifizierung 
 
Die Stadt Münster hat sich bei der Weiterentwicklung der Kindertagespflege immer sehr an den be-
stehenden gesetzlichen Grundlagen und der aktuellen Rechtsprechung orientiert. So ist die Kinder-
tagespflege in der Stadt Münster voll anschlussfähig an die fachlichen Weiterentwicklungen, die durch 
das KiBiz vorgenommen wurden. Die Fachberatung aus einer Hand ist ein zentraler Baustein und 
Erfolgsfaktor der quantitativen und qualitativen Entwicklung des Leistungsfeldes in der Stadt Münster. 
In dieser Vorlage werden im Sinne einer Qualitätssicherung und -entwicklung der Phasenaufstieg mit 
entsprechenden Qualitätskriterien verknüpft. Ein weiterer Bereich ist die Neuausrichtung der Qualifi-
zierung für Kindertagespflegepersonen (siehe Anlage 5). 
 
4.1.1 Die kompetenzorientierte Qualifizierung 
 
Durch die Veränderungen im KiBiz wurden die Anforderungen an die Qualifizierung für Kindertages-
pflegepersonen ausgeweitet und weiterentwickelt. Ab dem Kitajahr 2022/2023 müssen neu begin-
nende Kindertagespflegepersonen gemäß § 21 KiBiz über eine Ausbildung nach dem Kompetenz-
orientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB, 300 Unterrichtseinheiten) verfügen. 
Wesentliche Neuerungen der Qualifizierung durch das QHB sind: 
 die Einführung von Praktika in Kita und Kindertagespflegestellen zur Umsetzung einer besse-
ren Verzahnung von Theorie und Praxis. 
 die stärkere Gewichtung von Themen der Existenzgründung und Selbstständigkeit 
 Ausbau der frühpädagogischen Themen, resultierend aus der Gleichrangigkeit des Förder-
auftrags von Kita und Kindertagespflege  
 Anpassung der Methodik und Didaktik an moderne Lernansätze der kompetenzorientierten 
Erwachsenenbildung. 
 
4.1.2 Landeszuschuss, Teilnahmegebühr 
 
Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jede angehende 
Kindertagespflegeperson mit einem QHB-Zertifikat über 300 UE (§ 46 KiBiz). Voraussetzung ist, dass 
die Mittel für eine abgeschlossene QHB-Qualifizierung eingesetzt und entsprechend durch einen 
Verwendungsnachweis belegt werden.  
Bislang zahlen die Teilnehmer/-innen der Qualifizierungskurse einen Teilnehmerbeitrag von insge-
samt 450 Euro. Um die Attraktivität der Kurse aufgrund des höheren zeitlichen Umfangs aufrecht zu 
erhalten, soll der Teilnehmerbeitrag bei 1 Euro pro UE liegen, insgesamt 300 Euro für die gesamte 
Qualifizierung nach dem QHB.  
 
4.1.3 Finanzieller Mehraufwand 
 
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Qualifizierung entsprechend des QHB erfordert 
einen finanziellen Mehraufwand. Der Stundenumfang der Ausbildung wird sich mehr als verdoppeln. 
Auch sollen zeitversetzt zwei QHB-Qualifizierungen angeboten werden, um den Bedarf an Kinderta-
gespflegepersonen zu decken. Die Kurse werden mit zwei Referent/-innen, die gemeinsam, d. h. 
zeitgleich, den Kurs begleiten, im Rahmen des Teamteaching durchgeführt. 
Das QHB setzt eine besondere Professionalität bei den Referenten/-innen voraus. Aufgrund der  
erweiterten Anforderungen an die Referenten/-innen ist von höheren Honorarkosten auszugehen. In 
der QHB-Qualifizierung bewegt sich das Referentenhonorar derzeit zwischen 50 Euro und 70 Euro 
pro Unterrichtseinheit. Referent/-innen erhalten derzeit in Münster ein Honorar in Höhe von 30 Euro 
pro Unterrichtseinheit und während der Qualifizierung ist i. d. R. nur ein Referent/-in anwesend. 
 
Die Umsetzung der neuen QHB-Qualifizierung wird nach Abzug des Landeszuschusses und der  
Teilnehmergebühren ca. 55.000 Euro jährlich an Mehrkosten verursachen.

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4.2 Derzeitige Organisation der Qualifizierung 
 
Mit dem Ziel, eine abgestimmte und den fachlichen Anforderungen entsprechende Qualifizierung der 
Kindertagespflegepersonen in Münster anzubieten, wurde 2011 das „Netzwerk Qualifizierung Kinder-
tagespflege“ gegründet. Mitglieder des Netzwerkes sind die Familienbildungsstätten Münsters (Evan-
gelische Familienbildungsstätte, Anna-Krückmann-Haus und das Haus der Familie), die VHS Münster 
und die Beratungsstelle Kindertagespflege. Gemeinsam wird in einem sehr gut funktionierenden  
System die bisherige Qualifizierung nach DJI-Curriculum umgesetzt (160 UE) und alle weiteren  
Qualifizierungsangebote entwickelt. 
 
4.3 Ausschreibungspflicht 
 
Da die Kosten der neuen QHB-Qualifizierung über einem Gesamtwert von 10.000 Euro liegen, muss 
vor Beginn der Qualifizierung eine Ausschreibung erfolgen, um dann mit dem erfolgreichen Bildungs-
träger die weitere Organisation der Kurse abzustimmen.  
Welche Konsequenzen dies für das „Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege“ haben wird, ist  
derzeit unklar.  
 
4.4 Rolle der Fachberatung im Rahmen des QHB 
 
Zusätzlich zur Eignungsüberprüfung ist eine ausführliche Beratung mit erster Eignungseinschätzung 
der Teilnehmer/-innen vor Beginn der QHB-Qualifizierung notwendig.  
Der kompetenzorientierte Ansatz erfordert eine inhaltliche und methodische Auseinandersetzung der 
Fachberatung mit dem QHB. Eine enge Verbindung von Fachberatung und Qualifizierung ist für eine 
kompetenzbasierte Einschätzung und Begleitung der Kindertagespflegepersonen eine wichtige  
Voraussetzung. 
Die Begleitung der Praktika wird in den Händen der Beratungsstelle für Kindertagespflege liegen.  
Die Fachberatung erlebt die Kindertagespflegeperson am Kind und kann den Kompetenzzuwachs 
unterstützen. Für die Fachberatung kann diese Begleitung der Praktika ein wichtiges Werkzeug für 
die Qualitätssicherung des zukünftigen Betreuungsangebots der Kindertagespflegeperson sein.  
 
 
5. Finanzielle Auswirkungen bei der Umsetzung der Vorschläge zum Finanzierungskonzept 
der leistungsorientierten Bezahlung, zum Ausbau des Vertretungssystems sowie zur 
Qualitätsorientierten Weiterentwicklung des Leistungsfeldes Kindertagespflege 
 
Für die Umsetzung des neuen Finanzierungskonzepts, des Vertretungssystems und der kompetenz-
orientierten Qualifizierung entstehen der Stadt Münster für das erste Kindergartenjahr rd. 1.495.000 € 
an Mehrkosten. In den Folgejahren erhöhen sich diese Kosten durch die jährliche Steigerung der  
Beträge.

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Tabelle:  Übersicht der Kosten aller neuen Vorschläge und der Mehreinnahmen durch die KiBiz-
Reform (ohne Berücksichtigung der Steigerungskosten) 
 
 Transferaufwendungen 
p. a. 
Zuwendungen 
p. a. 
Kommunaler Zuschuss 
p. a. 
Finanzierungsmodell -1,5 Millionen Euro  
Sachaufwand 
+3,0 Millionen Euro 
Fördergeldleistung 
400.000 Euro  
Erhöhung des Landeszu-
schusses  
1.100.000 Euro  
Ausbau des 
Vertretungssystems 
340.000 Euro 
 
0 Euro 340.000 Euro  
Kompetenz-
orientierte  
Qualifizierung 
(2 Kurse)  
110.000 Euro  55.000 Euro  
Landesförderung und 
Teilnehmerbeiträge 
55.000 Euro  
 1.950.000 € 455.000 Euro 1.495.000 Euro 
 
Zusätzlich entstehen für den Ausbau des Vertretungssystems einmalig investive Kosten in Höhe von 
149.000 € für Umbaukosten und Erstausstattung.  
 
Die Kosten wären insgesamt wie folgt zu veranschlagen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in 
Tagesbetreuung 
 
   
 02 Zuwendungen und allge-
meine Umlagen 
2021 
2022 
2023 
2024ff. 
+189.580 
+457.000 
+459.000 
+461.000 
Ausgangswerte: 
400.000 EUR Lan-
deszuschuss (2021 
anteilig 5/12, ab 2022 
inkl. Kostensteige-
rung) 
55.000 EUR Landes-
förderung und Teil-
nehmerbeiträge (2021 
anteilig 5/12, ab 2022 
inkl. Ertragssteigerung 
von 1%) 
Zeile 15 Transferaufwendungen 2021 
2022 
2023 
2024ff. 
812.500 
2.043.000 
2.265.000 
2.359.000 
Ausgangswerte 
+1.500.000 EUR/ Jahr 
Fördergeldleistung 
+340.000 EUR/ Jahr 
Ausbau Vertretungs-
system 
+110.000 EUR  
Kompetenzorientierte 
Qualifizierung (2021 
anteilig 5/12; ab 2022 
inkl. Kostensteige-
rung)

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V/0925/2020 
Es ergäbe sich ein erhöhter Zuschussbedarf in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen zusätzlichen 
Erträgen und Aufwendungen in der für die einzelnen Jahre genannten Beträge. 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in Ta-
gesbetreuung 
   
Investitionsmaßnah-
me 
NEU KTP - Ausbau des Vertre-
tungssystems 
   
Auszahlungen 09  2021 149.000 einmalige Kos-
ten 
Summe aller Auszahlungen/Saldo  149.000  
Zusätzlich entstünden noch nicht bezifferbare Kosten für eine Software, die für die technische Um-
setzung des Finanzierungskonzeptes erforderlich ist. 
 
Stellungnahme des Finanzdezernates: 
 
Wie im Punkt 5 der Berichtsvorlage dargestellt, entstünden Belastungen im Ergebnisplan des städti-
schen Haushalts über die Jahre 2021 bis 2024 von rund 6 Mio. Euro. Diese Belastungen wären in 
vollem Umfang zusätzlich, das heißt, sie sind bisher im Haushalt 2021-2024 nicht enthalten und führ-
ten zu einem weiteren Verzehr des Eigenkapitals, konkret der allgemeinen Rücklage. In den Pla-
nungsjahren 2023 und 2024 muss jedoch ein weiterer Abbau des Eigenkapitals unter allen Umstän-
den vermieden werden, um der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zu 
entgehen. Das bedeutet: Nur wenn an anderer Stelle im städt. Haushalt eine Kompensation erfolgt, 
kann der Haushalt die zusätzlichen Belastungen aus dieser Berichtsvorlage tragen. 
 
 
6. Zusammenfassung 
 
Die dargestellten Weiterentwicklungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, sichern und 
steigern die Qualität der Kindertagespflege und tragen so zu einer weiteren Professionalisierung des 
Feldes bei. Zudem fördert die Umsetzung des Gesamtkonzeptes den qualitativen und quantitativen 
Ausbau der u3-Plätze in der Kindertagespflege. 
Das Finanzierungskonzept basiert auf dem Grundsatz, dass die erbrachte Leistung finanziert wird. 
Dieses ist leistungsgerecht, angemessen, transparent, innovativ und durch viele mögliche Stell-
schrauben zukunftssicher. 
Der Ausbau des Vertretungssystems stärkt die Verlässlichkeit der Kindertagespflege.  
Mit der Einführung der Qualifizierung nach dem QHB steigen nicht nur die Anforderungen, sondern 
auch entsprechend die Qualität der Betreuung. Der Fachberatung kommt dabei eine wichtige Funkti-
on bei der kontinuierlichen Begleitung des Kompetenzzuwachses der Kindertagespflegeperson zu. 
 
Die Summe der notwendigen Mittel für die Weiterentwicklung des Leistungsfeldes Kindertagespflege 
ist in der o. g. Tabelle dargestellt. Die hierfür insgesamt benötigten Mittel sind im Haushaltsplanent-
wurf 2021ff. nicht veranschlagt. 
 
 
I.V. 
Gez. 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor

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V/0925/2020 
Anlagen 
Anlage A 
Anlage 1: Ratsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL vom  
                25.06.2019 
Anlage 2: Etatantrag des Netzwerks Kindertagespflege vom 05.07.2019 
Anlage 3: Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege in Münster 
Anlage 4: Vertretungssystem für die Kindertagespflege in Münster 
Anlage 5: Umbau der Qualifizierung in der Kindertagespflege in Münster

Beratungsverlauf (3)

10.06.2021 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 10 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.09.2021 Hauptausschuss
TOP 33 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.09.2021 Rat
TOP 37 Bericht Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0925/2020
Typ
Vorlagen
Datum
22.01.2021
Erstellt
07.10.2020 09:36