V/0925/2020
Finanzielle und konzeptionelle Weiterentwicklung der Kindertagespflege in der Stadt Münster
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Anlage 2 Anregung des Netzwerks Kindertagespflege vom 05.07.2019
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Anlage II Etatantrag vom Netzwerk Kindertagespflege in Münster
Anlage 4 Vertretungssystem für die Kindertagespflege in Münster
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Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 Vertretungssystem für die Kindertagespflege in Münster Beratungsstelle für Kindertagespflege (Stand 17.12.2020) Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 2 Rechtliche Grundlage § 23 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmög- lichkeit für das Kind sicherzustellen. § 23 Absatz 2 KiBiz Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt entsprechend § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch rechtzeitig eine andere Betreu- ungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzei - ten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreu- ung gering zu halten. Grundsätze der Kindertagespflege Kindertagespflege ist grundsätzlich eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleis - tung und zeichnet sich durch eine familiennahe und individuelle Betreuung aus. Dem- entsprechend stellen Kindertagespflegepersonen wichtige Bezugspersonen für die Ta- geskinder dar. Auch die direkte Zusammenarbeit und enge Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen sind charakteristisch. Aufgrund von unterschiedlichen Voraussetzungen für V ertretungssituationen ist die Unterscheidung der verschiedenen Formen der Kindertagespflege von Bedeutung. Es gibt Kindertagespflegepersonen, die in ihrem eigenen Haushalt bis zu fünf Tageskin - der betreuen. Im Vertretungsfall stehen diese Räumlichkeiten i.d.R. nicht zur Verfü - gung. Eine weitere Form sind die sogenannten Großtagespflegestellen. Hier werden bi s zu neun Tageskinder von zwei oder drei Kindertagespflegepersonen in angemieteten Räumen betreut. Diese Räumlichkeiten stehen auch für Ersatzbetreuung zur Verfü - gung. Besonders förderlich ist hier die Anwesenheit der anderen Kindertagespflege - person(en), die den Tageskindern bekannt ist bzw. sind. Für beide Formen der Kindertagespflege gilt, dass die genannte enge Bindung zu der vertraglich zugeordneten Kindertagespflegeperson die Vertretung zu einer anspruchs- vollen Aufgabe macht. Die Jugendämter sind gesetzlich dazu verpflichtet, bei Ausfällen von Kindertagespfle- gepersonen eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Dies ist wichtig, um die Kindertagespflege als zuverlässiges Betreuungsangebot aufzustellen und die Ver- einbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 3 Aktuelles Vertretungssystem Dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien stehen derzeit folgende zwei Varianten der Vertretung zu Verfügung: 1. Die Vertretungsperson ist gemäß § 21 KiBiz qualifiziert und besitzt eine gültige Pflegeerlaubnis (vgl. § 43 SGB VIII und § 22 KiBiz). 2. Die Vertretungsperson ist bei einem freien Träger angebunden (aktuelle Koope- ration mit DiNo - Dienst im Notfall - vom VAMV e.V.). Der freie Träger ist zur Qualitätssicherung der angebotenen Leistung nach §§ 74 ff SGB VIII verpflich - tet (z.B. Gewährleistung für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8 a SGB VIII). In der Praxis wird hauptsächlich die 2. Variante genutzt, da qualifizierte Kindertages - pflegepersonen in der Regel bestehende Betreuungsverträge haben und daher nicht für eine Vetretungssituation zur Verfügung stehen können. So werden zurzeit ca. 1.770 Vertretungsstunden im Kitajahr durch DiNo geleistet - davon ca. 1.570 Stunden in Großtagespflegestellen.1 Diese Zahl bildet aber nicht den tatsächlichen Bedarf an Ver- tretungsstunden ab. Der tatsächliche Betreuungsausfall ist höher als die geleisteten Vertretungsstunden, da nicht alle Anfragen durch die beiden bestehenden Vertre - tungsvarianten bedient werden konnten. Zudem werden die Vertretungssysteme vor allem von den Eltern, die ihr Kind im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson betreuen lassen, kaum angefragt (siehe Diagramme). 1 Mittelwert aus 2017/ 2018 und 2018/ 2019 (Das Kitajahr 2019/ 2020 wurde wegen der Corona -Pan- demie nicht berücksichtigt.) 57% 43% Betreuungsplatzverteilung eigener Haushalt Großtagespflege 200 1570 Aktuelle Vertretungsstunden eigener Haushalt Großtagespflege Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 4 Durch die Rückmeldungen dieser Eltern wird deutlich, dass die aktuellen Vertretungs- systeme nicht passend sind. A ls besonders schwierig wird angesehen, dass die Ver - tretungsperson den Tageskindern, Eltern und Kindertagespflegepersonen unbekannt ist und die Kinder alleine im privaten Haushalt der Eltern betreut werden. Überlegungen zu einem neuen Vertretungssystem Im Rahmen des Auftrages an die Verwaltung, das vorhandene Vertretungssystem ent- sprechend den Bedarfen auszubauen, hat die Beratungsstelle für Kindertagespflege gemeinsam mit den Kindertagespflegepersonen verschiedene Vertretungsmodelle er- arbeitet und diskutiert. Mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen (siehe zwei Varianten der Vertretung) können folgende Vertretungsmodelle nicht berücksichtigt werden: Eltern als Vertre - tung, (ehemalige) Praktikanten/-innen, Rentner/-innen, Ehrenamtliche und FSJler/-in- nen. Diese Personen können ohne Qualifizierung und ohne gültige Pflegeerlaubnis bzw. ohne Anbindung an einen freien Träger keine Ersatzbetreuung übernehmen. Das Modell, dass eine Kindertagespflegeperson eine andere Kindertagespflegeperson für Vertretungseinsätze anstellt, ist auch nicht denkbar. Hier ist die Rechtslage, auch bei Honorarverträgen, nicht eindeutig (siehe Urteil vom VG Düsseldorf). Ebenso nicht wünschenswert ist es, bei bestehenden Kindertagespflegepersonen Be- treuungsplätze freizuhalten, um diese im Vertretungsfall nutzen zu können. Dies würde zu einem Abbau von Plätzen führen, sodass auch diese Variante nicht erstrebenswert ist. In der folgenden Tabelle werden drei als geeignet betrachteten Vertretungsmodelle aufgeführt. Die bei der Berechnung der Kosten zugrunde gelegten Vertretungsstunden ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit den bestehen Vertretungssystemen. Auch der vermutete Anstieg an Vertretungsstunden durch ein verbessertes System wird berücksichtigt. Grundsätzlich wird jedoch ein Teil der Kosten durch Abzug bei den Kindertagespflegepersonen refinanziert. Die reale Höhe der Refinanzierung kann nicht genau beziffert werden. Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 5 Vertretungssysteme schwerpunktmäßig für Tageskinder in Großtagespflegestellen Beschreibung Kosten Fazit Angestellte Pool- kräfte bei einem freien Träger Vertretungskräfte sind bei einem freien Träger ange - stellt. Wichtig ist, dass diese qualifiziert sind und eine gül- tige Pflegeerlaubnis haben. Bei einem Ausfall kann eine Vertretungskraft (sofern die 2. TPP vor Ort ist) in die Großtagespflegestelle ge - hen, um dort zu betreuen. Vertretungskräfte haben ein Stundenkonto und machen Minusstunden, wenn kein Einsatz erfolgt bzw. Plus - stunden bei Einsätzen. Die Finanzierung erfolgt durch Stadt Münster nach TVöD SuE S 3, zzgl. 10 % Verwaltungskos- ten für den Träger. Ca. 4 TPPs mit insgesamt 118,5 Wochenstunden (3 VZ -Stellen) würden die gesamt anfallenden Vertretungsstunden abdecken. Jährliche Kosten: 46.350 € x 3 VZ-Stellen = 139.050 € (Quelle: Durchschnittliche Per - sonalkosten 2019 der Stadt Münster) 139.050 € + 10 % = 152.955 € Pro - Vorteil für Träger: 10% als sichere Einnahmequelle - Sicherheit für Vertretungskräfte durch Anstellung (kein Risiko durch Selbstständigkeit) - Weniger Verwaltungsaufwand für die Fachstelle - Vertretungskräfte können verlässlich eingesetzt wer- den - Träger ist Garant für Qualitätssicherung der angebo- tenen Leistung nach §§ 74 ff SGB VIII (z.B. Gewähr- leistung für den Prozess der Gefährdungseinschät - zung nach § 8a). Contra - Vertretungskräfte sind Fachstelle, Kindertagespflege- personen, Tageskindern und Eltern kaum bekannt Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 6 DiNo Vertretungskräfte aus einem Pool von Betreuungsperso - nen werden über den VAMV e.V. organisiert und koordi - niert. Beim Ausfall einer der beiden Kindertagespflege - personen kann eine Vertre- tungskraft in die Großtages- pflegestelle gehen, um dort zu betreuen (auf Honorarba- sis). Die Fachstelle zahlt pro Stunde 22 € an den VAMV e.V.(unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder) Bei 1770 Stunden sind es ca. 38.940 € im Jahr. Pro - Träger ist Garant für Qualitätssicherung der angebo- tenen Leistung nach §§ 74 ff SGB VIII (z.B. Gewähr- leistung für den Prozess der Gefährdungseinschät - zung nach § 8a). - Großtagespflegestellen haben oft die gleiche Vertre - tungskraft - Gute Organisation durch VAMV e.V.: schnelle und zu- verlässige Bearbeitung - Wenig Koordinierungsaufwand für die Fachstelle - Die Räumlichkeiten sind den Tageskindern bekannt - Die zweite Kindertagespflegeperson, die dem Kind bekannt ist, ist während der Vertretung anwesend - Die Gruppenkonstellation ist unverändert - Positive Rückmeldungen von Eltern und Kindertages- pflegepersonen Contra - Keine Abdeckung von langen Tagesbetreuungszei - ten (selten Abdeckung über 15:00 Uhr hinaus) - Fehlende Kontinuität bei längeren Einsätzen, da die Vertretungskräfte wechseln - Nicht immer verfügbar, da auch andere Systeme ne - ben Kindertagespflege bedient werden bzw. Hono - rarkräfte nicht zur Übernahme von Vertretungen ver - pflichtet sind - Die Vertretungskräfte erfüllen teilweise nur Mindest - standards (oft Studierende; kein hohe r fachlicher Standard) - Die Vertretungskräfte besitzen keine Pflegeerlaubnis - Die Vertretungskräfte sind Fachstelle, Kindertages - pflegepersonen, Tageskindern und Eltern i.d.R. nicht bekannt Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 7 Vertretungssysteme schwerpunktmäßig für Tageskinder, die im Haushalt der Kindertagespflegeperson betreut werden Beschreibung Kosten Fazit Stützpunkt- Großtagespflege- stelle Eine zentral gelegene Groß- tagespflegestelle mit drei Kindertagespflegepersonen mit jeweils drei Plätzen. Die insgesamt neun Betreu- ungsplätze werden freige - halten, um diese dann bei Bedarf belegen zu können. Die Kindertagespflegeper - sonen sind beim Träger an - gestellt. Wenn keine Ersatz- betreuung erfolgt, werden Haushaltstätigkeiten, Kon - taktpflege zu Tageskindern, Eltern und Kindertagespfle - gepersonen, Dokumentatio - nen und Dienstbesprechun - gen erledigt. Einmalige Kosten für Aufbau des Stützpunktes Umbau von Räumlichkeiten = 117.000 € Erstausstattung = 31.500 € Summe = 148.500 € Regelmäßige Kosten Miete = 11 € pro qm mit ca. 1,5 %iger jährlichen Stei - gung nach Verbraucherin - dex NK = ca. 450 € im Monat Betriebskosten (Sachkos- ten) = 7.500 € im Jahr Personalkosten = 2,5 TPPs in Vollzeit + 10% Verwaltung = 127.462,50 € im Jahr Koordinatorenstelle = 0,5 VZ-Stelle in TVöD SuE S 9 = 30.675 € im Jahr Jährliche Kosten: 1.550 € (Miete + Nebenkosten) x 12 Monate + 7.500 € Sachkosten + Personalkosten + Koordinatorenstelle = 184.237,50 € Pro - Leichter Zugriff auf Vertretungskräfte - Konstantes Vorhalten von Vertretungsplätzen - Tageskinder können gemeinsam in vertrauter Gruppe betreut werden - Identifikation der Vertretungskräfte mit Räumen, kein „Reinkommen, Ankommen“ - transparent für Eltern, da „immer“ zugänglich (siehe Empfehlung aus Handreichung Kinderta- gespflege in Nordrhein -Westfalen, 7.1 Qualität der Vertretungsangebote) - Vertretungskräfte sind den Tageskindern, Eltern und Kindertagespflegepersonen bekannt - Vertretungskräfte sind der Fachstelle bekannt Contra - Freigehaltene Plätze in Münster durch aktuelle Betreuungssituation schwer zu rechtfertigen 8 Anlage 4 zur Vorlage V/0925/2020 Fazit Da Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson durch das Jugendamt in Form einer anderen Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen sind (§ 23 Absatz 4 Satz 2 SGB 8), wird empfohlen, mehrere Vertretungssysteme parallel zur Verfügung zu stellen. So können sowohl die Anforderungen an ein Vertretungssystem für Kindertagespflegeper - sonen im privaten Haushalt (Stützpunktlösung) als auch für Kindertagespflegepersonen, die in einer Großtagespflegestelle tätig sind (DiNo), erfüllt werden. Es wird empfohlen, die beiden Vertretungsmodelle zusätzlich durch angestellte Poolkräfte zu ergänzen, um dem Rechtsanspruch der Eltern auf Ersatzbetreuung nachkommen zu können.
Anlage A
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Anlage A zur V/0925/2020 Kurzüberblick Kindertagespflege ist eine familiäre und flexible, auf die Betreuungsbedarfe der Eltern abge- stimmte Betreuungsform für insbesondere unter 3-jährige Kinder. Die Beratungsstelle für Kinder- tagespflege der Stadt Münster plant und organisiert das Leistungsfeld Kindertagespflege. Eine zentrale Aufgabe ist die Weiterentwicklung des Berufsbildes Kindertagespflege. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Seit dem 01. August 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsan- spruch auf einen Betreuungsplatz. Die Stadt Münster greift die Pflichtaufgabe zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbe- treuung in der Produktgruppe 060102 „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ in zwei Zie- len auf. Zum einen sollen die Tagesbetreuungsangebote für unter 3-jährige Kinder in der Kinder- tagespflege bis zum Jahr 2024 mit einer Versorgungsquote von bis zu 15 % ausgebaut werden, zum anderen soll der Anteil der Betreuungsstunden in Stufe 3 (vollqualifizierte Kindertagespfle- gepersonen oder sozialpädagogische Fachkräfte) gemessen an den Gesamtbetreuungsstunden in der Kindertagespflege auf dem bisherigen Niveau beibehalten werden. Mit dem Erreichen dieser Ziele werden die ISM Leitziele „Wir werden einer der führenden Bil- dungs-, Wissensschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ und „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität mit hohem Wohnwert, Familien- freundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln“ forciert. Mit der finanziellen und konzeptionellen Weiterentwicklung der Kindertagespflege gemäß der ge- setzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch VIII und im KiBiz werden die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege verbessert. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gesetzliche Grundlagen: SGB VIII §§ 22, 23 und 24; KiBiz §§ 21, 23, 24 und 46 Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Münster gehört zu den am stärksten wachsenden Städten in Nordrhein-Westfalen. Nach aktuellen städtischen Vorausberechnungen könnte die Bevölkerung bis 2030 ohne starke Flüchtlingszuzü- ge im Basisszenario „Dynamischer Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort“ auf 326.000 Einwoh- ner steigen. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Flüchtlingszuwanderungen könnte das Wachs- tum noch deutlich stärker ausfalle und Münster in 2030 bis zu 347.000 Einwohner zählen. Die wachsende Stadt, die alle Bereiche des Lebens betrifft, ist eine zentrale Herausforderung, der sich Münster stellen muss. Die demografische Entwicklung der Stadt Münster ist ein grundlegender Bestandteil des Ausbaus der Kindertagesbetreuung. Alle Maßnahmen zum Ausbau orientieren sich an der kleinräumigen Bevölkerungsprognose der Stadt Münster und sind darauf ausgerichtet, eine familienfreundliche Stadtentwicklung zu fördern. Dazu trägt insbesondere die bedarfsgerechte Schaffung von Plätzen zum Ausbau von u3-Plätzen bei. Im Rahmen der Kindertagespflege werden wichtige Aspekte wie Inklusion, Sprachförderung und Qualifizierung differenziert berücksichtigt und unterstützen eine familienfreundliche Entwicklung in Münster. Weiterhin steht der Ausbau von Kindertagesbetreuungsangeboten im Einklang mit der Ausrichtung Münsters als führender Wirtschaftsstandort.
Anlage 1 Ratsantrag der Politik vom 25.06.2019
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Anlage I Ratsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL
Anlage 5 Umbau der Qualifizierung in der Kindertagespflege in Münster
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Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020
Umbau der Qualifizierung
nach dem Kompetenzorien-
tierten Qualifizierungshand-
buch (QHB)
Beratungsstelle für Kindertagespflege
(Stand 05.11.2020)
Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020
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Rechtliche Grundlagen
§ 21 Qualifikationsanforderungen
(2) Die zuständigen Gremien können in den Satzungen regeln, dass in ihrem Jugend-
amtsbezirk tätige Kindertagespflegepersonen zum Nachweis der persönlichen Eig-
nung über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten
Lehrplans verfügen müssen, der inhaltlich und nach zeitlichem Umfang dem Standard
des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Kompetenzorientierten Q ualifizie-
rungshandbuch Kindertagespflege (im Folgenden QHB genannt) entspricht. Ab dem
Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig
diese Tätigkeit aufnehmen, über eine QHB-Qualifikation nach Satz 1 verfügen. Abwei-
chend davon benötigen sozialpädagogische Fachkräfte, die ab dem Kindergartenjahr
2022/2023 erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig werden, nur einen Nachweis
über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Um-
fang von 80 Unterrichtseinheiten.
Bisherige Qualifizierung von Kindertagespflegeper-
sonen
Um eine qualitativ hochwertige Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen anbie-
ten zu können, wurde 2011 das „Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege“ gegrün-
det. Mitglieder des Netzwerkes sind die Familienbildungsstä tten Münsters (Evangeli-
sche Familienbildungsstätte, Anna-Krückmann-Haus und das Haus der Familie), die
VHS Münster und die Beratungsstelle für Kindertagespflege. Gemeinsam wird in ei-
nem sehr gut funktionierenden System die bisherige Qualifizierung nach DJI-Curricu-
lum umgesetzt (fünf Vorbereitungskurse pro Jahr mit jeweils 18 Unterrichtseinheiten
(UE), zwei pädagogische Grundkurse pro Jahr mit jeweils 42 UE , ein Zertifikatsku rs
pro Jahr mit 128 UE). Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von Qualif izierungs-
angeboten neben der Grundqualifizierung.
Mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes ( KiBiz) wird auch die Kindertagespflege
weiterentwickelt. I nsbesondere die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen
durch das Kompetenzorientierte Qualifizierungshandbuch (QHB) setzt neue Maßstäbe
und wurde auf Grundlage der bisherigen Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum mit
160 UE aufgebaut.
Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020
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Neue Qualifizierung nach dem QHB
Ab dem 01.08.2022 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig ihre Tätigkeit
aufnehmen, über eine Qualifizierung verfügen, die zeitlich und inhaltlich dem QHB ent-
spricht.
Sozialpädagogische Fachkräfte, die erstmalig in der Kindertagespflege tätig werden,
benötigen wie bisher eine Qualifizierung in Höhe von 80 UE (§ 21 KiBiz).
Das QHB ist kompetenzorientiert ausgerichtet und gliedert sich in eine tätigkeitsvorbe-
reitende Grundqualifizierung (nachfolgend: QHB 1) mit 160 UE und eine tätigkeitsbe-
gleitende Grundqualifizierung (nachfolgend: QHB 2) mit 140 UE . Hinzu kommen
Selbstlerneinheiten und ein insgesamt 80 Stunden umfassendes Praktikum in einer
Kita und in einer Kindertagespflegestelle.
Organisatorische Veränderungen
Kindertagespflegepersonen, die mit Ihrer Tätigkeit erstmalig beginnen , benötigen be-
reits zum 01.08.2022 eine Qualifikation nach dem QHB (§ 21 KiBiz Satz 2). Es werden
daher bereits zum Herbst 2021 die ersten Info rmationsveranstaltungen für i nteres-
sierte Teilnehmer/-innen zum QHB angeboten. Diese Informationsveranstaltungen im
Umfang von 5 UE werden die jetzigen Vorbereitungskurse ablösen.
Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020
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Zum Januar 2022 beginnt der erste Teil des QHB Kurses (QHB 1), die sogenannte
tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung. Nach den Sommerferien folgt darauf auf-
bauend die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung (QHB 2). In diesem Teil der Aus-
bildung betreuen die Kindertagespflegepersonen bereits Kinder . Zeitgleich beginnt
eine neue tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung. Informationsabende finden
kontinuierlich statt.
Das QHB sieht eine kontinuierliche Kursbegleitung (KKB ) der Teilnehmer/ -innen
vor. „Die kontinuierliche Kursbegleitung sollte während der gesamten 300 UE als An-
sprechpartner*in im Kurs anwesend sein und kann je nach fachlichem Schwerpunkt
auch als Referent*in tätig sein. Die Aufgaben der kontinuierlichen Kursbegleitung lie-
gen unter anderem in folgenden Bereichen: impulsgebende und stützende Begleitung
der Teilnehmer*innen, Moderation und Koordination der Lehr -/Lernprozesse im Kurs,
Koordination der Zusammenarbeit der Referent*innen, Team -Teaching mit anderen
Referent*innen, Begleitung der Praktika, Teilnahme an den Kolloquien zur Lernergeb-
nisfeststellung“ (Fachtag Landesverband in Dortmund, Juli 2019) . In Münster soll die
KKB, wie im QHB vorgesehen, die Kursleitung für einen kompletten Kurs übernehmen.
Die Akquise der Praktikumstellen und die Begle itung/ Auswertung der Praktika soll,
wie untenstehend näher e rläutert, durch die Beratungs stelle für Kindertagespflege
übernommen werden.
Die zusätzlichen Referenten/innen sollen aus dem bisherigen System der Qualifizie-
rung (Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege) und darüber hinaus gewonnen wer-
den. Es sollen innerhalb eines Kurses themengebunden verschiedene Referenten/in-
nen tätig werden. Es wird zudem als notwe ndig und sinnvoll erachtet, dass auch die
Beratungsstelle für Kindertagespflege einen Teil übernimmt, um zum Beispiel kommu-
nale Bestimmungen zu erläutern. Es können auch Experten/innen zu einem Thema
referieren, z.B. hat sich die bisherige Kooperation mit dem Kinderschutzbund als sinn-
voll und qualitätssichernd gezeigt. Die Vertiefung betriebswirtschaftlicher Aspekte zur
Existenzgründung/Selbstständigkeit wird ein größeres Thema werden. Hier ist die Zu-
sammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Münsters denkbar. Angefragt wurde diese
bereits. Ein Synergieeffekt für Münsters Kindertagespflegepersonen wird sein , dass
sie innerhalb dieser neuen Qualifizierung auch d ie Förderung der Selbstständigkeit
durch die Stadt Münster kennenlernen.
Die Informationsabende werden unabhängig von der KKB durchgeführt. Diese 5 UE
werden von der Beratungsstelle für Kindertagepflege organisiert und in Kooperation
mit dem „Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege“ veranstaltet.
Nach den Informationsabenden müssen Eignungseinschätzungen und erste Beratun-
gen der interessierten Personen erfolgen. Hierzu muss das bisherige Verfahren wei-
terentwickelt und angepasst werden.
Teil der neuen Qualifizierung nach dem QHB sind auch zwei 40 stündige Praktika,
jeweils in einer Kita und in einer Kindertagespflegestelle. Ein Konzept, wie diese Stel-
Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020
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len akquiriert und die Praktikanten/innen begleitet werden, muss noch erarbeitet wer-
den. Die Kindertagespflegepersonen, die eine Praxisstelle anbieten , müssen zuvor
entsprechend qualifiziert werden. Dieses Seminar „Mentor/in am Lernort Praxis“ wurde
bereits konzipiert und kann in Kooperation mit dem „Netzwerk Qualifizierung Kinderta-
gespflege“ angeboten werden.
Die Begleitung der Praktika soll in den Händen der Beratungsstelle für Kindertages-
pflege liegen. Die Fachberatung soll die Kindertagespflegeperson am Kind erleben und
den Kompetenzzuwachs begleiten können. Für die Fachberatung kann diese Beglei-
tung ein wichtiges Werkzeug für die Qualitätssicherung des zukünftigen Betreuungs-
angebots der Kindertagespflegeperson sein.
Landeszuschuss/ Finanzierung
Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jede
angehende Kindertagespflegeperson mit einem QHB -Zertifikat über 300 UE (§ 46
KiBiz). Voraussetzung ist, dass die Mittel für eine abgeschlossene QHB-Qualifizierung
eingesetzt und entsprechend durch einen Verwendungsnachweis belegt werden. Da
die Gesamtsumme der neuen QHB-Qualifizierung über einem Gesamtwert von 10.000
Euro liegt, wird vor Beginn der Qualifizierung eine Ausschreibung erfolgen müssen ,
um dann mit dem Bildungsträger die weitere Organisation der Kurse abzustimmen.
Welche Konsequenzen dies für das „Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege“ ha-
ben wird, ist unklar.
Bislang zahlen die Teilnehmer/innen der Qualifizierungskurse einen Teilnehmerbeitrag
von 1 Euro pro UE für den pädagogischen Grundkurs. Der Vorbereitungskurs ist
derzeit kostenlos. Für den Zertifikatskurs wird eine Teilnahmegebühr von 408 Euro
entrichtet.
Um die Attraktivität der QHB-Kurse aufgrund des höheren zeitlichen U mfangs auf-
rechtzuerhalten, sollte dieser Beitrag insgesamt bei einem 1 Euro pro UE verbleiben.
Die Umsetzung der neuen QHB-Qualifizierung wird eine Anpassung der Referenten/in-
nenhonorare erforderlich machen.
Ein Landeszuschuss für den sogenannten Aufbaukurs pädagogischer Fachkräfte ist
nicht vorgesehen, da nur ein Zuschuss für angehende Tagespflegepersonen gewährt
wird, die das QHB vollumfänglich (300 UE) absolviert haben (KiBiz § 46 (4)).
Die Landeszuschüsse müssen bis zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr be-
ginnende Kitajahr beantragt werden . Für den Kurs, der im Januar 2022 starten soll,
muss die Antragstellung also bis zum 15. März 2021 erfolgen (Kitajahr 01.08.21 bis
31.07.2022).
Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020
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Bis dahin muss die Umsetzungsstruktur mit d em Bildungsträger, der nach dem Aus-
wahlverfahren den Zuschlag erhält, erarbeitet werden.
Mehraufwendungen durch das QHB
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Qualifizierung erfordert einen finan-
ziellen Mehraufwand:
Der Stundenumfang der Ausbildung wird sich mehr als verdoppeln.
Es müssen parallel zwei QHB-Qualifizierungen angeboten werden, um dem
Bedarf an Kindertagespflegepersonen zu decken und dem Rechtsanspruch auf
einen Betreuungsplatz gerecht zu werden.
Die Referenten/innenhonorare werden sich erhöhen , da mehr Zeitressour cen
für Vor- und Nachbereitungszeiten sowie für den Austausch der Referenten be-
nötigt werden. Zudem finden die Kurse im Teamteaching statt (kontinuierliche
Kursbegleitung plus Referent/in). Das QHB setzt eine Multiprofessionalität bei
den Referenten/innen voraus, die in der Qualifizierung täti g werden, daher
muss ebenfalls mit höheren Honorarkosten gerechnet werden . Ausgegangen
wird hier von einem Referentenhonorar von 70 Euro pro UE, das in vielen Kom-
munen für einen Referenten/in in dieser Qualifizierung gezahlt wird.1
Die Materialkosten müssen höher veranschlagt werden, da das kompetenzori-
entierte Lernen mehr Literatur- und Medienbereitstellung erfordert.
Die allgemeinen Verwaltungskosten nehmen zu, da die Qualifizierung mehr Un-
terrichtseinheiten beinhaltet.
Die folgende Tabelle zeigt eine Zusammenfassung der Einnahmen und anfallenden
Ausgaben/ Kosten. Genauere Informationen zur Zusammensetzung der Zahlen sind
der Anlage 5a zu entnehmen.
1 z.B. Aachen, Kreis Steinfurt/ Der Berufsverband für Training, Beratung und Coaching geht bei
einem Trainer (Starter) von ca. 118 € pro Stunde (950 € Tagessatz) aus.
Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020
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Summe Einnahmen
pro Kurs
(TN Beiträge)
Für die neue Qualifizie-
rung sind die Landesmittel
einkalkuliert
Summe Ausgaben
pro Kurs
Kommunaler
Zuschuss
Heutige Qualifizie-
rung für nicht päda-
gogische Fachkräfte
Referenten/innen-
Honorar 30 Euro
5.904 Euro
(für 2 Kurse:
11.808 Euro)
14.790 Euro
(für 2 Kurse:
29.580 Euro)
8.886 Euro
(für 2 Kurse: 17.772
Euro)
Neue Qualifizierung
für nicht pädagogi-
sche Fachkräfte
Referenten/innen-
Honorar 30 Euro
27.600 Euro
(für 2 Kurse:
55.200 Euro)
28.800 Euro
(für 2 Kurse:
57.600 Euro)
1.200 Euro
(für 2 Kurse: 2.400
Euro)
Neue Qualifizierung
für nicht pädagogi-
sche Fachkräfte
Referenten/innen-
Honorar 50 Euro
27.600 Euro
(für 2 Kurse:
55.200 Euro)
42.080 Euro
(für 2 Kurse:
84.160 Euro)
14.480 Euro
(für 2 Kurse:
28.960 Euro)
Neue Qualifizierung
für nicht pädagogi-
sche Fachkräfte
Referenten/innen-
Honorar 70 Euro
27.600 Euro
(für 2 Kurse:
55.200 Euro)
55.360 Euro
(für 2 Kurse:
11.0720 Euro)
27.760 Euro
(für 2 Kurse:
55.520 Euro)
Die folgende Tabelle zeigt die Kostendifferenz für die Kommune von de n heutigen
Kosten der Qualifizierung nach DJI zur neuen Qualifizierung nach QHB.
Mehrkosten zur alten
Qualifizierung 1 QHB-Kurs 2 QHB-Kurse
Referenten/innen
Honorar 30 € -7.686 Euro -15.372 Euro
Referenten/innen
Honorar 50 € 5.594 Euro 11.188 Euro
Referenten/innen
Honorar 70 € 18.874 Euro 37.748 Euro
Anlage 5 zur Vorlage V/0925/2020
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Es ergeben sich ca. 37.748 Euro an Mehrkosten zur jetzigen Qualifizierung für die
Umsetzung von jährlich zwei neuen QHB-Qualifizierungen. Ausgegangen wird von ei-
ner Teilnehmerzahl von 12 Personen pro Kurs und einem Referenten/innenhonorar
von 70 Euro pro UE. Bei einem Honorar von 50 Euro ergibt sich ein Differenzbetrag
zur jetzigen Qualifizierung in Höhe von ca. 11.188 € für zwei QHB-Kurse im Jahr.
Eine Kostensteigerung der Referenten/innenhonorare im übrigen Qualifizierungsange-
bot ist zu erwarten.
Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten nach QHB
1. Das QHB sieht ein Zusatzmodul mit 60 UE f ür zukünftige Kindert agespflege-
personen vor, die in einer Großtagespflegestelle tätig werden möchten. Dies ist
gerade für Münster mit seinem hohen Anteil an Großtagespflegestellen eine
gute Möglichkeit, Kindertagespflegepersonen auf die besonderen Anforderun-
gen in diesem Betre uungssetting vorzubereiten . Dieser Erweiterungskurs ist
nicht in der Kalkulation enthalten. Ein Zusatzmodul für Großtagespflegestellen
mit zwei Referenten/innen würde ca. 9.000 € kosten, ausgehend von einem Re-
ferenten/innenhonorar in Höhe von 7 0 €; Mehrkosten für zusätzliches Material
und höhere Verwaltungskosten sind nicht einkalkuliert.
2. Um bereits tätige n Kindertagespflegepersonen, die eine Qualifizierung nach
dem DJI-Curriculum (160 Stunden) absolviert haben, eine gleichwertige Quali-
fizierung anzubieten, ist ergänzend eine sogenannte „Ansc hlussqualifizierung
160+“ mit 140 UE vorgesehen. Diese könnte – je nach Teilnehmerzahl – parallel
angeboten oder in die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung (QHB 2) inte-
griert werden. Die Anschlussqualifizierung wurde in der Kalkulation nicht be-
rücksichtigt und ist im KiBiz nicht verpflichtend aufgeführ t. Eine Anschlussqua-
lifizierung 160+ als parallellaufender Kurs würde ca. 23.000 € kosten, ausge-
hend von einem Referenten/innenhonorar in Höhe von 70 €; Mehrkosten für
zusätzliches Material und höhere Verwaltungskosten sind nicht einkalkuliert.
Anlage
Anlage 5a Berechnung der Kosten
Anlage 5a zur Vorlage V/0925/2020
Berechnung der Kosten
Zukünftig/ 70 € Heute 50 € 30 €
14.790 € 42.080 € 28.800 €
5.904 € 27.600 € 27.600 €
8.886 € 14.480 € 1.200 €
Spalte1 Posten Ausgaben Notizen Honorar 70 € Honorar 50 € Honorar 30€
KKB QHB 1 11.200 € ausgehend von 70 € pro UE/KKB pro
Kurs
KKB 70 € pro UE inkl.
Vor- und Nachbereitung
70 € x 160 UE pro
Kurs: 11.200 €
8.000 € 4.800 €
Referent QHB 1 11.200 € 70 € x 160 UE pro
Kurs: 11.200 € 8.000 € 4.800 €
KKB QHB 2 9.800 € ausgehend von 70 € pro UE/ KKB pro
Kurs
70 € x 140 UE pro
Kurs: 9.800 € 7.000 € 4.200 €
Ref. QHB 2 9.800 € ausgehend von 70 € pro UE/ Referent
pro Kurs
70 € x 140 UE pro
Kurs: 9.800 € 7.000 € 4.200 €
Sachaufwand 1.000 € Literatur, höhere Kopierkosten,
Schulungsmaterial 1.000 € 1.000 €
Verwaltungskosten/ 80 € ca. 8 UE/ Fachberatung hält den Kurs 80 € 80 €
Pauschale Mentorinnen 2.400 € ca. 200 € als Aufwandsentschädigung
pro Praktikum/ 12 TN 2.400 € 2.400 €
Prüfungskosten 4.480 € 3.200 € 1.920 €
Verwaltungskosten/
Mehraufwand 3.000 € 10 € x 300 UE: 3.000 € 3.000 € 3.000 €
Kosten für einen QHB Kurs 52.960 € 39.680 € 26.400 €
0
Informationsveranstaltung 2.400 € Gesamt inkl. Raumkosten und
Referenten 6 x à 5 UE
Referent: 6 Kurse mit je
5 UE:(6 x 5) x 70 €
:2.100 € Verwaltung: 6
x (10 € x 5 UE) : 300 €
2.400 € 2.400 €
Kosten Gesamt 55.360 € 42.080 € 28.800 €
Spalte1 Posten Einnahmen Notizen Spalte2
KiBiz 24.000 €
Landesförderung § 46 (4) ausgehend von
12 Teilnehmern à 2.000 €
Verwendungsnachweis bis 30.6. des
nächsten Kalenderjahres Zuschuss KiBiz
Teilnehmerbeiträge 3.600 € pro UE 1€/ 300 UE Kurs kostet 12 TN
300 €
Einnahmen Gesamt 27.600 €
Umsetzung QHB
Einnahmen ausgehend von 12 TN
55.360 €
27.600 €
Summe Ausgaben
Summe Einnahmen
QHB
Ausgaben ausgehend von 12 Teilnehmern (TN)
Gesamt 27.760 €
Anlage 5a zur Vorlage V/0925/2020
Spalte1 Posten Ausgaben Notizen Spalte2
Prüfungskosten
Zertifikatskurs 1.200 € für 12 TN und zwei Referenten
Material/ Kopierkosten 300 €
Porto pro TN 60 €
Verwaltung bis 12 TN 240 €
Referentenhonorar 30 € 3.690 € 123 UE
Referentenhonorar
Lehrgangsleitung 30 € 1.080 € 12 Monate x 3 UE
Vorbereitungskurs 5x im
Jahr 3.450 €
Gesamtkosten inkl. Verwaltung,
Kursreferentin, Kinderschutzbund 5x
jährlich
Kinderschutzbund 450 € für 5 VK im Jahr
Grundkurs 2x im Jahr 4.320 € Gesamtkosten inkl. Kursref.
Einschätzung, Reflexion, Verwaltung
Gesamt 14.790 €
Spalte1 Posten Einnahmen Notizen Spalte2
TN Beiträge Grundkurs 2
Kurse 1.008 €
TN Beiträge Zertifikatskurs 4.896 €
Gesamt 5.904 €
Gesamte Kosten aktuell -8.886 €
Aktuell Ausgaben 12 TN
Aktuell Einnahmen 12 TN
Anlage 3 Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege in Münster
74847 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
Finanzierungskonzept für die
Kindertagespflege
Berechnung der laufenden Geldleistung für eine
leistungsorientierte Bezahlung und Erstattung
angemessener Kosten für den Sachaufwand
Beratungsstelle für Kindertagespflege
(Stand 07.01.2021)
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
2
Kurzfassung
1. Anerkennung der Förderleistung
Der Förderleistung liegt die Berechnung eines Stundenfaktors zugrunde. Der
Stundenfaktor erhöht den Stundenwert als angemessenen Ausgleich für
betreuungsfreie Zeit, Krankheit und Fortbildungen. Zusätzlich wurde
berücksichtigt, dass die Kindertagespflegestellen nicht in jedem Monat eine
100 prozentige Auslastung haben.
Mittelwertmodell
→ gleiche Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit
→ gleichzeitige Berücksichtigung der Vorbildung von
sozialpädagogischen Fachkräften durch einen höheren
Phaseneinstieg
Mehrkosten1 ca. 3 Mio. €2
2. Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertages-
pflegeperson für den Sachaufwand entstehen
Hier führt eine neue Berechnungssystematik unter Hinzuziehung der
gesetzlichen Grundlage zu einer Ersparnis von ca. 1,5 Mio. €.
Ersparnis Ca. 1,5 Mio. €
1 inkl. Mehrkosten für die Erstattungen der Sozialversicherungen
2 abhängig von den tatsächlich betreuten Tagen
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
3
Rechtliche Grundlage
§ 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die
Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht
von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung,
Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden
Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den
Sachaufwand entstehen,
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von
Absatz 2a,
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht
auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie
der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
[…]
1. Anmerkungen zur aktuellen und zukünftigen
Finanzierung der Förderleistung
Das aktuell bestehende Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege ist der
Anlage 3a zu entnehmen.
Da eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „leistungsgerechte
Ausgestaltung“ durch den Gesetzgeber nicht vorgegeben ist, muss der öffentliche
Jugendhilfeträger entsprechende Vorgaben selbst entwickeln und festlegen. Er muss
definieren, wie hoch in seiner Kommune die „leistungsgerechte Ausgestaltung“ sein
soll und diese angemessen festlegen.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
4
Auftrag der Überprüfung des bestehenden
Finanzierungskonzeptes der Kindertagespflege in Münster
Vor dieser zuvor genannten Aufgabe der Konkretisierung des unbestimmten
Rechtsbegriffs „leistungsgerechte Ausgestaltung“ steht auch die Stadt Münster.
Angestoßen durch vorangegangene politische Anträge, soll das aktuelle
Finanzierungskonzept der Stadt Münster für die Kindertagespflegepersonen überprüft
und gegebenenfalls angepasst werden.
Arbeitsgrundlage zur Überprüfung war u.a. die Expertise von Prof. Dr. Johannes
Münder.3
Er erläutert in seiner Expertise zur Kalkulation einer laufenden Geldleistung für
Kindertagespflegepersonen, dass sich ein leistungsgerechter Betrag in der Regel an
marktförmigen Aspekten orientieren müsste. Da es jedoch keinen „freien Markt“ für die
Leistungen in der Kindertagespflege gibt, könne man diese Möglichkeit nicht
einbeziehen.
Um die angemessene Höhe des leistungsgerechten Betrages ermitteln zu können,
sollten bestehende und bewährte Werte als Orientierungshilfe genutzt werden.
Münder erklärt, dass eine Anlehnung an den TVöD eine Bewertungsgrundlage bieten
kann, denn bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine öffentlich geförderte
Leistung mit gesetzlicher Gleichrangigkeit zu den Kindertageseinrichtungen.
Der TVöD als Orientierungshilfe
Im TVöD ist bei der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe die Qualifikation ein
wichtiges Kriterium und findet auch in der Rechtsprechung zunehmend
Berücksichtigung, um eine angemessene Pauschalisierung der laufenden
Geldleistung in der Kindertagespflege zu gewährleisten. 4 Die genannte Qualifikation
kann durch einen Berufsabschluss oder durch gleichwertige F ähigkeiten und
Erfahrungen nachgewiesen werden.
Die aktuelle Rechtsprechung sieht eine Anlehnung des „leistungsgerechten
Anerkennungsbeitrags“ an das TVöD auch deswegen als sachgerecht an, da sich die
Kriterien für eine Leistungsbemessung von Kindert agespflegepersonen auch an den
Tätigkeitsmerkmalen des Erziehungspersonals in Kindertageseinrichtun gen (u 3-
Gruppen) orientieren können.
§ 24 Abs.2 Satz 1 SGB VIII beschreibt die Förderung für Kinder bis zum dritten
Lebensjahr in Kindertagespflege und in Tageseinrichtungen als qualitativ gleichwertig.
3 Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen
gemäß § 23 SGB VIII; Prof. Dr. iur. Johannes Münder; Erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge e.V. für die Landeshauptstadt Dresden; Berlin im Mai 2017.
4 OVG Münster vom 22. August 2014 – 12 A 591/14 Rdnr. 173 f.; VG Düsseldorf vom 20. Januar 2015 – 19 K 6520/14 Rdnr.
93, 116; VG München vom 24. Februar 2016 – M 18 K 14.3472 Rdnr. 56; OVG Münster vom 30. August 2016 – 12 A 599/15
Rdnr. 68.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
5
Auch im KiBiz wird durch das beschriebene Aufgabenspektrum im Rahmen des
Bildungs-, Erziehungs - und Betreuungsauftrag s eine vergleichbare Tätigkeit beider
Systeme deutlich.
Dies lässt auf eine annähernd gleichwe rtige Tätigkeit in beiden Betreuungssettings
schließen und macht eine Anlehnung an das TVöD - SuE möglich.
Entwicklung eines Modells zur angemessenen Anerkennung
der Förderleistung
Bei der Entwicklung des Modells wurden sowohl sozialpädagogische Ausbildungen
(siehe Personalverordnung KiBiz Anlage 3b) als auch Erfahrungen in der Tätigkeit als
Kindertagespflegeperson berücksichtigt , um eine Leistungsgerechtigkeit
entsprechend § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII sicherzustellen.
Dabei wird von einer Vollzeittätigkeit (39 Stunden pro Woche) mit einer Betreuung von
maximal fünf möglichen gleichzeitig anwesenden Kindern ausgegangen (§ 43 SGB
VIII), um eine Verglei chbarkeit mit der Vollzeittätigkeit einer sozialpädagogischen
Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung zu erreichen.5
Betreut die Kindert agespflegeperson dagegen weniger Kinder, ist die
Leistungsgerechtigkeit der Vergütung nicht in Frage zu stellen, da sie selbst die
Möglichkeit schaffen könnte, bis zu fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen.6
Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig. Selbstständigkeit
zeichnet sich dadurch aus, dass nur tatsächlich geleistete Arbe itsstunden vergütet
werden. Da Kindert agespflegepersonen bei einer öffentlich geförderten
Kindertagespflege keinen freien Marktpreis bestimmen können (vgl. Zuzahlungsverbot
§ 51 KiBiz), muss berücksichtig t werden, dass die Geldleistung so berechnet wird,
dass auch Tage, an denen nicht betreut wird, einbezogen werden.
In dem Modell werden diese berücksichtigt (Stundenfaktor).
Für die Praxis bedeutet der Einbezug eines Stundenfaktors , dass die
Kindertagespflegepersonen dazu verpflichtet sind, Ausfalltage mitzuteilen, w enn sie
keine Betreuung anbieten/ anbieten können. Die Geldleistung wird für diese Ausfallzeit
entsprechend reduziert. Wie dies verwaltungstechnisch umgesetzt werden kann , ist
noch festzulegen (ggfs. höhere Personalkosten aufgrund des Verwaltungsaufwandes).
5 Auch Münder geht in seiner Expertise von fünf betreuten Kindern als Bemessungsgrundlage für einen leistungsgerechten
Anerkennungsbetrag aus.
6 Eigenes unternehmerisches Risiko als s elbständige Kindertagespflegeperson. Sie könnte eine entsprechende Möglichkeit
schaffen, weitere (maximal 5) Kinder zu betreuen (z.B. durch eine Tätigkeit in anderen angemieteten /größeren Räumen).
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
6
Kalkulation des Stundenfaktors
Der Stundenfaktor erhöht den Stundenwert als angemessenen Ausgleich für
betreuungsfreie Zeit, Krankheit und Fortbildungen.
Die Krankheitstage wurden aufgrund der Angaben von durchschnittlichen
Krankheitstagen bei Arbeitnehmern/-innen laut Bericht der Kommunalen
Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement einbezogen.7
Die Höhe der einbezogenen Tage für die betreuungsfreie Zeit orientiert sich an
den Urlaubstagen im TVöD.8
Bezüglich der Qualitätssicherung empfehlen die Landesjugendämter und d ie
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtverbände mindestens 12
Fortbildungseinheiten (1 Fortbildungsstunde = 45 Minuten) jährlich zu
absolvieren. D ieser U mfang ist auch derzeit von den
Kindertagespflegepersonen in Münster nachzuweisen. Ausgehend von einer 39
Stundenwoche wird in diesem Modell den Kindert agespflegepersonen die
Möglichkeit geboten, eine Tagesveranstaltung (7,48 Zeitstunden sind etwa 10
Fortbildungseinheiten) wahrzunehmen.9 Die Kindert agespflegeperson kann
weitere Fortbildungsstunden gemeinsam mit den Tageski ndern während der
Betreuungszeit belegen, z.B. durch eine „Qualifizierung im Treff“ oder durch die
von der Fachberatung begleiteten Tageselterntreffen. Daher wurde für die
Teilnahme an Fortbildungen ein Tag berücksichtigt.
7 KGST-Bericht der Nr. 15/2015
8 Nach § 26 Abs. 1 TVöD beträgt der tariflich zustehende Urlaub bei Einsatz in der 5-Tage-Woche 30 Tage im Kalenderjahr.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Fünf-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen vor.
Münder geht von durchschnittlich 26 Tagen betreuungsfreier Zeit aus.
9 Zu bedenken ist: Jeder finanzierte Fortbildungstag führt dazu (genau wie beim Ausfall der Kindertagespflegeperson durch
Krankheit oder bei betreuungsfreier Zeit), dass die Eltern Betreuungsausfälle überbrücken und eventuell eine Ersatzbetreuung
sichergestellt werden muss.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
7
Berechnung des Stundenfaktors10
Derzeitige
Regelung
Neue
Regelung11
Differenz zur
derzeitigen
Regelung
Tage im Jahr 365,00 365,00 0
Abzüglich
Sonntage 52,00 52,00 0
Samstage 52,00 52,00 0
Feiertage 10,70 10,70 0
Bruttoarbeitstage 250,3 250,3 0
Krankheitstage TPP wird
weitergezahlt. Es
kommt nur zum
Abzug der
Geldleistung, wenn
von den Eltern
eine
Ersatzbetreuung
benötigt wird.
Abzug nur für das
ersatzbetreute
Kind und für den
jeweiligen
Stundenumfang
der
Ersatzbetreuung
15,48
(Durchschnittliche
Krankheitstage laut
KGST-Bericht)
+ 15,48
Betreuungsfreie Zeit 20 Tage 30 Tage (nach
TVöD)
+10
Fortbildungen 0 Tage 1 +1
Nettoarbeitstage 230,30 Tage 203,82 Tage - 26,48 Tage
Dadurch ergibt sich ein
Stundenfaktor
250,3 Tage/203,82
Tage
1,09
1,23 + 0,14
10 Angelehnt an KGSt-Bericht Nr. 15/2015 Kita/Soziales.
11 Werte sind Stellschrauben und können angepasst werden.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
8
Mittelwertmodell zwischen TVöD - SuE 4 und SuE 8a
Die Merkmale einer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson lassen sich weder eindeutig
in die Entgeltgruppe TVöD - SuE 4 noch SuE 8a zuordnen . Zwar ist der gesetzliche
Auftrag der Bildung, Förderung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen und in
Kindertagespflege der gleiche, die Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege
können aber nur teilweise verglichen werden. Es kann also nur eine Anlehnung zum
TVöD erfolgen. Daher wurde ein Mittelwertmodell aus beiden Entgeltgruppen
entwickelt, das neben der Vorausbildung verstärkt die Erfahrungen in der
Kindertagespflege berücksichtigt.
Es wurde von einer gleichwertigen Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen
ausgegangen. Sowohl sozialpädagogisch e Fachkräfte als auch nicht
sozialpädagogische Fachkräfte haben in diesem Modell die Möglichkeit, für die gleiche
Arbeit auch gleich bezahlt zu werden. Dennoch werden Vorbildungen und Erfahrungen
durch verschiedene Einstiegsphasen berücksichtigt . Sozialpädagogische Fachkräfte
steigen aufgrund ihrer Ausbildung bereits in einer höheren Phase ein, da ihnen hierfür
drei Jahre anerkannt werden.
Allgemeine Grundlage der Berechnung
Die Geldleistung wird für fünf Kinder und eine 39 Stundenwoche berechnet. Dabei ist
die Basis eine Orientierung an den TVöD – SuE (siehe Anlage 3c). § 24 Abs. 2 Satz 1
SGB VIII beschreibt die Förderung für Kinder bis zum dritten Lebensjahr in
Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen als qualitativ gleichwertig. In
Kindertageseinrichtungen erfolgt eine Eingruppierung i.d.R. entsprechend der
Ausbildung nach S 4 TVöD oder nach S 8a TVöD. Daher werden diese beiden
Entgeltgruppen als Orientierungswert genutzt.
Es muss bedacht werden, dass m ögliche Änderungen in der Tarift abelle auch
Anpassungen bezüglich der Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen bedeuten
würde.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
9
Tariftabelle TVöD - SuE (ab März 2020)
1 2 3 4 5 6
S8a 2.829,77 3.036,91 3.250,62 3.453,09 3.649,92 3.855,19
S4 2.632,35 2.825,04 3.000,62 3.119,76 3.232,63 3.408,47
Erläuterung: Bestimmungen der Entgeltgruppen
Entgeltgruppe S 4
(Stadt Münster: Eingruppierung der Ergänzungskräfte mit Ausbildung zum/zur
Erzieher/-in)
1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
[2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsaus-
bildung.]
3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/ Erziehern, Heil erziehungs-
pflegerinnen/ Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/ Heilerzieher mit
staatlicher Anerkennung.
Entgeltgruppe S 8a
(Stadt Münster: Eingruppierung der Fachkräfte und Gruppenleitungen mit Ausbildung
zur sozialpädagogischen Fachkraft)
Erzieherinnen/ Erzieher, Heilerziehungs-pflegerinnen/ Heilerziehungspfleger und
Heilerzieherinnen/ Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Auslastungsquote
In Kindertagespflege werden nicht durchgängig jeden Monat fünf Tageskinder pro
Kindertagespflegeperson betreut. Um dies in der Förderleistung zu berücksichtigen,
wurde eine durchschnittliche Auslastungsquote berechnet, die neben dem
Stundenfaktor auf die Förderleistung aufgeschlagen wurde.
Auslastungsquote für Kindertagespflegepersonen, die im eigenen
Haushalt betreuen
Im eigenen Haushalt können max. fünf Tageskinder betreut werden. Da Tageskinder
i.d.R. max. zwei Jahre bleiben (dann Wechsel in Kita), ist davon auszugehen, dass
jedes Jahr zum 31.07. im Schnitt 3,5 Kinder die Kindertagespflege verlassen (50%
3jährige und 20% 2jährige, die früher wechseln wollen). Das bedeutet, dass im August
bei zwei Neueingewöhnungen nur 3,5 Tageskinder betreut werden können. Ab
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
10
September ist eine Vollbelegung wieder möglich. Somit ergibt sich im gesamten
Betreuungsjahr eine Auslastungsquote von 97%.
Die tatsächliche Förderleistung ist abhängig von der Anzahl der nicht betreuten Tage.
Somit liegt diese i.d.R. zwischen dem monatlichen Vergleichswert (wenn 46,48 Tage
im Jahr nicht betreut werden) und der monatlich ausgezahlten Förderlei stung (wenn
durchbetreut wird) . In den Monaten, in denen weniger als 5 Tageskinder betreut
werden, fällt die Förderleistung entsprechend geringer aus.
Auslastungsquote für Kindertagespflegepersonen, die in
Großtagespflegestellen betreuen
In Großtagespflegestellen können im Sch nitt max. 4,5 Tageskinder pro
Kindertagespflegeperson betreut werden. Da Tageskinder i.d.R. max. zwei Jahre
bleiben (dann Wechsel in Kita), ist davon auszugehen, dass jedes Jahr zum 31.07. im
Schnitt 3 Kinder pro Kindert agespflegepersonen die Großtagespflegestelle verlassen
(50% 3jährige und 17% 2jährige, die früher wechseln wollen). Das bedeutet, dass im
August bei zwei Neueingewöhnungen pro Kindertagespflegepersonen nur 3,5
Tageskinder betreut werden können. Ab Septembe r ist eine Vollbelegung wieder
möglich. Somit ergibt sich im gesamten Betreuungsjahr eine Auslastungsquote von
88% (unt er Berücksichtigung, dass grundsätzlich von beiden
Kindertagespflegepersonen nicht jeweils 5 Tageskinder gleichzeitig betreut werden
können).
Die tatsächliche Förderleistung ist abhängig von der Anzahl der nicht betreuten Tage.
Somit liegt diese i.d.R. zwischen dem monatlichen Vergleichswert (wenn 46,48 Tage
im Jahr nicht betreut werden) und der monatlich ausgezahlten Förderleistung (wenn
durchbetreut wird) . In den Monaten, in denen weni ger als 4,5 Tageskinder pro
Kindertagespflegeperson betreut werden, fällt die Förderleistung entsprechend
geringer aus.
Förderleistung zum Mittelwertmodell
Aufgrund der unterschiedlichen Auslastungsquote n wird im Mittelwertmodell bei der
Förderleistung zwischen Kindertagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt und in
Großtagespflegestellen betreuen , unterschieden. Zudem wird zwischen
Kindertagespflegepersonen mit und ohne sozialpädagogischer Ausbildung
unterschieden, weil die sozialpädagogische Ausbildung als Erfahrung anerkannt wird.
Kindertagespflegepersonen ohne sozialpädagogische Ausbildung
Kindertagespflegepersonen ohne sozialpädagogische Ausbildung beginnen in
Phase 1. Kindertagespflegepersonen ohne sozialpädagogischen Hintergrund müssen
derzeit vor Tätigkeitsbeginn einen Vorbereitungskurs und nach Möglichkeit direkt den
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
11
pädagogischen Grundkurs absolvieren. Sie erhalten die Förderleistung der Phase 1
des Modells. Voraussetzung für die Phase 2 ist das Absolvieren des Zertifikatskurses
nach dem DJI-Curriculum. Eine analoge Anwendung erfolgt auch mit Einführung der
Qualifizierung nach dem Kompetenzorientier ten Qualifizierungshandbuch (siehe
Anlage 5).
Weitere Phasenaufstiege erfolgen durch den Nachweis von Qualitätsstandards und
nach definierten Tätigkeitsjahren, die sich an den TVöD -Erfahrungsstufen anlehnen.
Als Qualitätsstandards sind im Einzelnen zu nennen:
Anfertigen von Entwicklungs- und Bildungsdokumentationen
Aktualisierung der pädago gischen Konzeption inklusive der alltagsintegrierten
Sprachförderung und Kinderschutz
Regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Eltern
Aktualisierung der Kinderschutzfortbildung
Fortbildungen mit insgesamt 12 UE jährlich
Kooperation mit der Beratu ngsstelle für Kindertagespflege (insbesondere bei
Rückmeldungen zum Leistungsangebot).
Ein Aufstieg in eine höhe re Leistungsstufe soll auf Antrag und mit entsprechenden
Nachweisen der Qualitätsanforderungen erfolgen.
Der deutliche Unterschied zum TVöD ist hier, dass die nächsten Phasen nur erreicht
werden, wenn Qualitätsstandards nachgewiesen werden und ein Antrag zum Aufstieg
in die nächsthöhere Phase von der Kindertagespflegeperson eingereicht wird. Die
aktive Weiter entwicklung eigener Standards und der Kompetenzzuwachs der
Kindertagespflegeperson werden durch dieses Modell gefördert und entsprechend
honoriert. Dies führt insgesamt zu mehr Qualität im Betreuungssystem.
Kindertagespflegepersonen mit sozialpädagogischer Ausbildung
Die Ausbildung als sozialpädagogische Fachkraft wird entsprechend berücksichtigt,
indem die Kindertagespflegeperson drei Jahre Erfahrungen anerkannt bekommt .
Somit erfolgt der Einstieg im letzten Jahr der Phase 2.
Die nächste Phase (Phase 3) wird durch das Absolvieren des Aufbaukurses erreicht.
Zudem soll die Kindertagespflegeperson verpflichtet werden, in den ersten vier Jahren
der Phase 3 wichtige Qualitätsstandards umzusetzen. Eine analoge Anwendung
erfolgt auch mit Einführung der Qualifizierung nach dem Kompetenzorientier ten
Qualifizierungshandbuch (siehe Anlage 5).
Weitere Phasenaufstiege erfolgen durch den Nachweis von Qualitätsstandards und
nach definierten Tätigkeitsjahren, die sich an den TVöD -Erfahrungsstufen anlehnen.
Als Qualitätsstandards sind im Einzelnen zu nennen:
Anfertigen von Entwicklungs- und Bildungsdokumentationen
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
12
Aktualisierung der pädagogischen Konzeption inklusive der alltagsintegrierten
Sprachförderung und Kinderschutz
Regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Eltern
Aktualisierung der Kinderschutzfortbildung
Fortbildungen mit insgesamt 12 UE jährlich
Kooperation mit der Beratu ngsstelle für Kindertagespflege (insbesondere bei
Rückmeldungen zum Leistungsangebot).
Ein Aufstieg in eine höhere Leistungsstufe soll auf A ntrag und mit entsprechenden
Nachweisen der Qualitätsanforderungen erfolgen.
Der deutliche Unterschied zum TVöD ist hier, dass die nächsten Phasen nur erreicht
werden, wenn Qualitätsstandards nachgewiesen werden und ein Antrag zum Aufstieg
in die nächsthöhere Phase von der Kindertagespflegeperson eingereicht wird. Die
aktive Weiterentwicklung eigener Standards und der Kompetenzzuwachs der
Kindertagespflegeperson werden durch dieses Modell gefördert und entsprechend
honoriert. Dies führt insgesamt zu mehr Qualität im Betreuungssystem.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
13
Förderleistungstabelle für Kindertagespflegepersonen, die im eigenen
Haushalt betreuen (inkl. einer Auslastungsquote von 97 %)
Mithilfe des Mittelwertes aus TVöD – SuE 4 und SuE 8a , der Berechnung d es
Stundenfaktors und der Auslastungsquote errechnet sich eine ausgezahlte
Förderleistung pro Kind pro Stunde (dick umrandet) . Bei einer Betreuung von 39
Wochenstunden und 5 Tageskindern ergibt d ies die monatlich ausgezahlte
Förderleistung (siehe letzte Spalt e). Diese würde ausgezahlt werden, wenn die
Kindertagespflegeperson keine betreuungsfreie Zeit, Krankheitstage oder
Fortbildungstage nehmen würde.
Wenn die Kindertagespflegeperson jedoch an 46,48 Tagen im Jahr keine Betreuung
anbietet, würden diese Tage abgezogen werden. Der monatliche Vergleichswert sowie
der zugehörige Vergleichswert pro Kind pro Stunde finden sich ebenfalls in der
Tabelle.
Wenn die Kindertagespflegeperson 20 Tage im Jahr nicht betreut, ergibt sich zudem
ein Vergleichswert pro Kind pro S tunde, der als Referenzwert zum aktuellen
Finanzierungskonzept (3,25 € pro Kind pro Stunde) dient.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
14
Förderleistungstabelle für Kindertagespflegepersonen, die in Großtages-
pflegestellen betreuen (inkl. einer Auslastungsquote von 88 %)
Mithilfe des Mittelwertes aus TVöD – SuE 4 und SuE 8a , der Berechnung des
Stundenfaktors und der Auslastungsquote errechnet sich eine ausgezahlte
Förderleistung pro Kind pro Stunde (dick umrandet). Bei einer Betreuung von 39
Wochenstunden und 5 Tageskindern ergibt dies die monatlich ausgezahlte
Förderleistung (siehe letzte Spalte). Diese würde ausgezahlt werden, wenn die
Kindertagespflegeperson keine betreuungsfreie Zeit, Krankheitstage oder
Fortbildungstage nehmen würde.
Wenn die Kindertagespflegeperson jedoch an 46,48 Tagen im Jahr keine Betreuung
anbietet, würden diese Tage abgezogen werden. Der monatliche Vergleichswert sowie
der zugehörige Vergleichswert pro Kind pro Stunde finden sich ebenfalls in der
Tabelle.
Wenn die Kindertagespflegeperson 20 Tage im Jahr nicht betreut, ergibt sich zudem
ein Vergleichswert pro Kind pro Stunde, der als Referenzwert zum aktuellen
Finanzierungskonzept (3,25 € pro Kind pro Stunde) dient.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
15
Fazit
In diesem Modell wird der Fokus auf die gleichwertige Tätigkeit gel egt, die sowohl
sozialpädagogische Fachkräfte als auch nicht sozialpädagogische Fachkräfte in der
Kindertagespflege ausüben. Zwar wird die Ausbildung der sozialpädagogischen
Fachkräfte bei Einstieg berücksichtigt, allerdings wird eine nicht sozialpädagogische
Fachkraft nach entsprechenden Tätigkeitsjahren ebenso honoriert, wie eine
sozialpädagogische Fachkraft.
Die Betreuungspersonen müssen viel e Dinge selbständig entscheiden bzw.
verantworten. Alle im KiBiz geforderten p ädagogischen Standards, z.B.
Elterngespräche, Erstellung einer Konzeption usw., die in der Kindertageseinrichtung
von sozialpädagogischen Fachkräften umgesetzt werden, werden auch von einer
Kindertagespflegeperson erwartet . D aher ist in der Kindertagespflege von e iner
gleichwertigen Tätigkeit auszugehen, unabhängig von einer möglichen pädagogischen
Vorausbildung. Durch die Kopplung des Phasenaufstiegs mit entsprechenden
Nachweisen zu pädagogischen Standards ist hier die Möglichkeit gegeben mehr
Qualität in der Kindertagespflege zu erreichen.
Bei dem vorgestellten Mittelwertmodell liegen die Mehrkosten bei ca. 3 Mio. € pro
Jahr, wenn man davon ausgeht, dass alle Kindertagespflegepersonen 20 Tage im
Jahr nicht betreuen. Darin sind die Mehrkosten für die Erstattungen der
Sozialversicherungen bereits enthalten.
2. Erstattung angemessener Kosten für den
Sachaufwand
Neben dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung besteht die laufende
Geldleistung u.a. aus der Erstattung angemessener Kosten, die der
Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen.
Wie Prof. Dr. Johannes Münder in seiner Expertise ausführt, sind mit dem
Sachaufwand die sächlichen Mittel gemeint, die notwendig sind, um die Förderung zu
erbringen (z.B. Materialkosten). Eine E rstattung ist allerdings nur vorgesehen, wenn
die Sachkosten der Kindertagespflegeperson auch tatsächlich entstehen.
Wie bei der Anerkennung der Förderleistung haben auch hier die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe einen Gestaltungsspielraum, was ‚angemessen‘ bedeutet.
Wichtig ist, dass keine komplette Übernahme von konkret entstehenden K osten,
sondern nur ein angemessene Pauschale gemeint ist. Dennoch ist eine
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
16
nachvollziehbare Kalkulation, die sich an gesetzlichen Rahmenbedingungen orientiert,
notwendig.12
Deswegen wurde eine ausführliche Aufstellung von angem essenen Sachkosten
erarbeitet und anha nd von kommunalen Regelungen, ortsüblichen Preisen und
Erfahrungswerten geprüft und bewertet. Das Ergebnis ist in Anlage 3d beigefügt. Es
wurde eine Unterscheidung zwischen Kindertagespflegepersonen, die im eigenen
Haushalt betreuen und Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflege betreuen
vorgenommen. Zudem wurde zwischen Sachkosten, die monatlich unabhängig der zu
betreuenden Kinderzahl und Betreuungsstunden, und Sachkosten, die pro Kind pro
Stunde anfallen, unterschieden. Die Erstattung der S achkosten beinhaltet somit eine
feste monatliche Pauschale zuzüglich eine s Betrages, der pro Kind pro Stunde
berechnet wird. Beides wird für bis zu 47 Tagen, an denen nicht betreut wird, weiter
erstattet.
Monatliche Pauschale Betrag pro Kind pro Stunde
Eigener Haushalt 81,36 € 0,91 €
Großtagespflege 459,76 € 0,20 €
Bei d en laufenden Erstattungen der angemessenen Sachkosten wurde bei den
Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflege betreuen, kein
Erhaltungsaufwand (Bodenerneuerung und Malerkosten) berücksichtigt. Durch
personelle Wechsel kann nicht sichergestellt werden , dass bei einer monatlichen
Erstattung des Erhaltungsaufwandes diese r zweckgebunden eingesetzt wird. Daher
sollen die Gelder zukünftig auf Antrag für die Erstattung des Erhaltungsaufwandes
freigegeben werden. Die Kosten des Erhaltungsaufwandes für alle
Großtagespflegestellen in Münster (ohne betriebliche Gro ßtagespflegestellen, die
diese K osten selber übernehmen) belaufen sich auf 60.000 € im Jahr und sind
ebenfalls von der Stadt Münster zu tragen.
Dementsprechend liegen die jährlichen Kosten für die neu ermittelte Erstattung des
Sachaufwandes bei insgesamt ca. 2 Mio. €. Im Vergleich zur jetzigen Erstattung des
Sachaufwandes würde dies eine Ersparnis von ca. 1,5 Mio. € pro Jahr bedeuten.
Die angemessene Kostenerstattung des Sachaufwandes ist jährlich zu überprüfen und
ggfs. anzupassen.
12 Vgl. „Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen
gemäß § 23 SGB VIII“; Prof. Dr. iur. Johannes Münder; Erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge e.V. für die Landeshauptstadt Dresden; Berlin im Mai 2017.
Anlage 3 zur Vorlage V/0925/2020
17
Anlagen
Anlage 3a Aktuelles Finanzierungskonzept
Anlage 3b Personalverordnung KiBiz
Anlage 3c Entgeltgruppen im TVöD
Anlage 3d Sachaufwand – Berechnung einer angemessenen Kostenerstattung
Anlage 3e Beispielrechnungen
Anlage 3a zur Vorlage V/0925/2020
1
Die aktuelle Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Münster
Die Kindertagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Geldleistung (§ 23 Abs. 2 und
2a SGB VIII), die pro Kind und Betreuungsstunde gezahlt wird. Die Festlegung der Höhe der
Geldleistung ist Aufgabe der Stadt M ünster. Die Geldleistung setzt sich zusammen aus dem
Sachaufwand und dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung. Neben der laufenden
Geldleistung erstattet die Stadt Münster die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu den
Sozialversicherungen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) sowie den vollen Beitrag
zur Unfallversicherung.
Kindertagespflegepersonen können für jedes Kind, das sie betreuen, einen Steuerfreibetrag
(Betriebsausgabenpauschale) in Höhe von maxim al 300 € pro Monat für eine 40
Stundenbetreuung geltend machen.
Die Stadt M ünster hat die Höhe der Geldleistung an den Qualifizierungsstand der
Kindertagespflegeperson gekoppelt und bisher wie folgt die angemessene Höhe des
Sachaufwandes und des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung definiert:
Qualifizierungsstufe 1 2,00 Euro pro Stunde und Kind
Qualifizierungsstufe 2 3,20 Euro pro Stunde und Kind
Qualifizierungsstufe 3 5,00 Euro pro Stunde und Kind
Die derzeitige laufende Geldleistung beinhaltet einen Sachkostenanteil in Höhe von 1,75 €
(somit sind es z.B. 3,25 € Anerkennungsbeitrag in Qualifizierungsstufe 3).
Sozialpädagogische Fachkräfte sind nach dem Vorbereitungskurs aufgrund der Vorausbildung
direkt der Qualifizierungsstufe 3 zugeordnet. Nicht sozialpädagogische Fachkräfte beginnen
i.d.R. nach dem Absolvieren des Vorbereitungskurses (Qualifizierungsstufe 1) und des
Grundkurses (Qualifizierungsstufe 2) ihre Tätigkeit. Erst bei erfolgreich absolvierten
Zertifizierungskurs (130 Unterrichtseinheiten nach DJI) sind sie in Qualifizierungsstufe 3.
Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken wurde 2018 beschlossen, da ss folgende
Berufsgruppen früher die Höhe der Geldleistung der Qualifizierungsstufe 3 erhalten:
- Grundschullehrer/-innen
- Motopäden/-innen
- Logopäden/-innen
- Physiotherapeuten/-innen
- Ergotherapeuten/-innen
Die fünf Berufsgruppen nehmen wie fachfremde Berufsgruppen am Qualifizierungsprozess
(Vorbereitungskurs, Grundkurs, Zertifikatskurs) teil, erhalten aufgrund ihrer Abschlüsse bereits
nach dem pädagogischen Grundkurs 5 Euro pro Kind und pro Stunde.
Eine jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung wird zukünftig erfolgen (V/0631/2020).
Mit der zweiten KiBiz -Revision 2013 hat das Land ein Zuzahlungsverbot für öffentlich
finanzierte Tagespflegeplätze erlassen. Außer der privaten Zahlung eines angemessenen
Entgelts für Mahlzeiten sind keine weiteren Zuzahlungen (z. B. der Eltern) erlaubt.
Die Kindertagespflegeperson kann von den Eltern Essensgeld in Höhe von monatlich max. 80
Euro (bei einer Ganztagsbetreuung) nehmen. Die Höhe orientiert sich an den tatsächlichen
Ausgaben und den üblichen Sätzen für Kindertageseinrichtungen.
Des Weiteren hat die Stadt Münster in den letzten 15 Jahren eine Reihe komm unaler
Regelungen im Sinne der Kindert agespflegepersonen in Kraft gesetzt (einige von ihnen sind
mittlerweile Vorgaben im KiBiz):
Anlage 3a zur Vorlage V/0925/2020
2
- Weiterzahlung für vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Kitajahr
- Fehlzeiten des Kindes werden durchgezahlt
- Finanzierung der vollen Betreuungszeit in der Eingewöhnungszeit seit 2018
- Finanzierung von einer Stunde pro Kind und Woche für mittelbare Bildungs - und
Betreuungsarbeit seit August 2020 (V/0631/2020)
Darüber hinaus wird bei Krankheit der Kindertagesp flegeperson die laufende Geldleistung
grundsätzlich weitergezahlt (bis zu 6 Wochen am Stück). Die Geldleistung wird nur gekürzt,
wenn eine Ersatzbetreuung (z.B. durch eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson oder
durch eine DiNo-Kraft) eingesetzt wird. Die Kürzung erfolgt nur für das jeweils ersatzbetreute
Kind mit den benötigten Ersatzbetreuungsstunden. Die Geldleistung wird der
Kindertagespflegeperson für die anderen Kinder, die keine Ersatzbetreuung benötigen,
weitergezahlt.
Fortbildungen außerhalb der Betreuungszeiten werden nicht als Arbeitszeit vergütet (sind aber
teilweise auch mit den Kindern während der Betreuungszeiten möglich).
216
Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel
(Personalverordnung)
Vom V. August 2020
Auf Grund des § 54 Absatz 2 Nummer 8 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019
(GV. NRW. S. 894) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:
Teilt
Qualifikation des Personals in Kindertageseinrichtungen
§1
Personaleinsatz und Personalschlüssel
(1) Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezem
ber 2019 (GV. NRW. S. 894) zum Personaleinsatz.
(2) Der Personaleinsatz in den Kindertageseinrichtungen orientiert sich an den Beschreibun
gen der Gruppenformen in der Anlage zum Kinderbildungsgesetz, sie ist die Grundlage für
die Personalbemessung. Als Mindestausstattung ist Personal für die Leitungsstunden je
Gruppe nach § 29 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes, die Mindestanzahl an Fachkraftstun-
den nach der Anlage und in der Gruppenform III eine Mindestanzahl an Ergänzungskraftstun
den in gleicher Höhe wie die in der Anlage ausgewiesene Anzahl an Fachkraftstunden für
diese Gruppenform vorzuhalten.
(3) Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezogene Berechnung erforderlich,
ergibt sich die Mindestbesetzung pro Kind aus den je Gruppe vorgesehenen Mindestpersonal
stunden geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform.
(4) Bei hoher Belegung der Einrichtung kann die entsprechende Anwendung der Überbele
gungsmöglichkeiten des § 28 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vorübergehend zu
einer entsprechend geringfügigen Absenkung der Orientierungswerte führen.
(5) Bei Abweichungen von den Regelungen der Absätze 2 bis 4 sollen sich der Träger von
Kindertageseinrichtungen und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt)
sowie der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) möglichst
frühzeitig über den aufgrund der Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz von der Einrich
tung sicherzustellenden Mindestpersonaleinsatz abstimmen.
(6) Wird ein Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung gewährt, findet für
den Personaleinsatz § 48 des .Kinderbildungsgesetzes Anwendung.
(7) Die Bildung von Personalpools insbesondere für Vertretungen und besondere pädagogi
sche Angebote auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig.
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
(8) Das Landesjugendamt orientiert sich bei seinen Entscheidungen über eine Betriebserlaub
nis nach § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Ar
tikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, für
die nach dem Kinderbildungsgesetz geforderten Kindertageseinrichtungen an dieser Verord
nung, wobei für den Regelungsinhalt der Betriebserlaubnisse § 45 des Achten Buches Sozial
gesetzbuch maßgebend ist.
(9) Die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Qualifizierungen und des Einsatzes des pä
dagogischen Personals erfolgt im Rahmen zur Verfügung stehender Ressourcen durch die
Träger der Kindertageseinrichtungen, denen insoweit, auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitge
ber, eine besondere Verantwortung für das Personal und den Personaleinsatz obliegt.
(10) Personen, die nach dieser Verordnung mit anderen als den in Teil 1 genannten Qualifizie
rungen befristet zum Ausgleich des (coronabedingten) Fachkräftemangels in einer Kinderta
geseinrichtung eingesetzt werden, können dauerhaft beschäftigt und auf Fach- bzw. Ergän-
zungskraftstunden angerechnet werden. Sofern während der Sars-CoV-2-Pandemie in den
Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes die in § 2 Absatz 4 genannten Ergän
zungskräfte auf Fachkraftstunden angerechnet werden, dürfen diese Personen ab dem 1. Au
gust 2021 nur dann weiter auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit der berufsbe
gleitenden Weiterbildung zu einer in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Qualifikation begon
nen haben.
§2
Personal in den Gruppen
(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes kann das in den
Absätzen 2 bis 4 beschriebene Personal eingesetzt werden.
(2) Auf Fachkraftstunden können folgende sozialpädagogischen Fachkräfte eingesetzt wer
den:
1. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilpädago-
ginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und
Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifi
zierenden Bildungsgängen der Berufskollegs ausgebildet sind.
2. Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegen
stand der Kindheitspädagogik und der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung.
3. Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengän
gen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik,
Sonderpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspä
dagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie über einen Nachweis über eine insgesamt
mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder ande
ren institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren
verfügen. Die Praxiserfahrung kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht wer
den.
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
4. Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt
an Grundschulen erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifizierung in Pädago
gik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Zeit
stunden sowie über eine insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kinderta
geseinrichtung verfügen. Die Qualifizierungsmaßnahme und die Praxiserfahrung kön
nen auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaß
nahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen
werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden
auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtem festgestellt. Liegen die Voraus
setzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Beschei
nigung aus.
5. Personen, die nach § 7 Absatz 2 im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b
des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikatio
nen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW - BQFG
NRW) vom 15. Juni 2013, eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016
(GV. NRW. S. 230), als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung
arbeiten können.
(3) Auf Fachkraftstunden können weiter eingesetzt werden:
1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkran
kenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung
von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden und
2. in den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes bis höchstens zur Hälfte
der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden die in Absatz 4 genannten Ergänzungs
kräfte, wenn sie am 15. März 2008 in einer Einrichtung tätig waren. Ziel ist, dass sich
diese Ergänzungskräfte zur sozialpädagogischen Fachkraft weiterqualifizieren, min
destens müssen sie an einer Fortbildung (160 Stunden) teilgenommen haben, die ins
besondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsy
chologie berücksichtigt.
(4) Als Ergänzungskräfte und auf Ergänzungskraftstunden können eingesetzt werden:
1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten,
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer, Krippenerzieherinnen und Krip
penerzieher, Hortnerinnen und Hortner oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbil
dung und
2. Personen, die keine Kinderpflege- oder Heilerziehungspflegeausbildung aufweisen
und keine Fachkräfte sind, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind,
die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen. Vo
raussetzung hierfür ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in einer Einrich
tung eingesetzt war.
§3
Leitung von Gruppen
Die Leitung von Gruppen können die in § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen Fach
kräfte übernehmen. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung bzw. eine Qualifizierungs
maßnahme und eine Praxiserfahrung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist,
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
können Gruppenleitungsaufgaben erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen übernommen
werden.
§4
Leitung von Einrichtungen
(1) Die Übernahme der Leitung können die in § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen
Fachkräfte übernehmen. Es ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Be
rufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Kindertageseinrichtung oder einem ver
gleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei
der Berechnung dieser Frist außer Betracht. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung oder
eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist, kann
die Praxiszeit erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen angerechnet werden.
(2) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung soll anteilig oder vollständig von der unmittel
baren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein.
(3) Die Leitung mehrerer Einrichtungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft auch träger-
übergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig. Die gemeinsam geleiteten Einrichtun
gen sollen in räumlicher Nähe zu einander liegen. Es dürfen höchstens fünf Einrichtungen von
einer sozialpädagogischen Fachkraft geleitet werden.
§5
Qualifizierung und Weiterbildung
(1) Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine
Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren.
(2) Für alle Beschäftigen von Kindertageseinrichtungen ist durch Qualifizierung und Weiter
bildung ein erweiterter Einsatz zu ermöglichen, um die Durchlässigkeit des Systems zu for
dern.
§6
Auszubildende, Berufspraktikanten
(1) Die Träger können Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten und Personen, die eine
praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspfle-
gerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvieren, die
dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, zusätzlich zu den Fachkräften und Ergän
zungskräften in jeder Einrichtung, gegebenenfalls gruppenübergreifend, einsetzen.
(2) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufs
praktikantinnen und Berufspraktikanten mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit höchstens bis zur
Hälfte der ausgewiesenen Mindestanzahl an Fachkraftstunden einsetzen, soweit für diesen
Fachkraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß § 2 Absatz 3
Nummer 2 erfolgt und soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich
präsent sind.
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
(3) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen,
die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerzie
hungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvie
ren, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, im 2. Ausbildungsjahr mit einem
Drittel ihrer Arbeitszeit und im 3. Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit jeweils
höchstens bis zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestanzahl an Fachkraftstunden einsetzen, so
weit für diesen Fachkraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt und soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrich
tung tatsächlich präsent sind.
(4) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufspraktikantin
nen und Berufspraktikanten und Personen, die im 2. oder 3. Ausbildungsjahr eine praxisinte
grierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw.
zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvieren, die dieser im Hin
blick auf die Praxiszeiten entspricht, anstelle der Ergänzungskraft einsetzen, soweit sie im
Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.
§7
Ausländische Abschlüsse
(1) Anerkannte Abschlüsse sind alle, die das Anerkennungsverfahren bei den zuständigen
Stellen erfolgreich durchlaufen haben. Die Einsatzmöglichkeit ergibt sich aus der jeweils an
erkannten Qualifikation.
(2) Personen, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat der EU erworben haben, können
im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgeset
zes NRW als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten, wenn im
Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Befähigungs
nachweisen für die Berufe Erzieherinnen oder Erzieher durch die jeweils zuständige Bezirks
regierung gemäß § 2 der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. November 2010
(GV. NRW. S. 602) festgestellt worden ist, dass ihre Qualifikation und Erfahrung der Tätig
keit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und sie über die erforderli
chen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die nachzuweisen sind, sofern Deutsch nicht die
Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist. Der Nachweis gilt mit der Vor
lage des Zeugnisses über die Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts oder eines
gleichwertigen Nachweises auf der Stufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens als erbracht.
§8
Ausnahmeregelung
In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als Fach
kraft zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt bean
tragt. Die Person sollte grundsätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen. Voraus
setzung ist zudem, dass sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige
Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbe
treuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren erbringt. Weitere Voraussetzung ist, dass
die betreffende Kraft an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stunden teil
nimmt, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwick
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
lungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildung kann nach Aufnahme der Tätigkeit er
bracht und soll innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit absolviert werden.
Dies gilt nicht für Personen mit einer Qualifikation nach § 2 Absatz 4 Nummer 1.
§9
Prägung des Arbeitsfeldes
Die pädagogische Arbeit in einer Kindertageseinrichtung muss geprägt sein vom Einsatz sozi
alpädagogischer Fachkräfte.
Teil 2
Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels
§10
Personal in den Gruppen
(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben
den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Personen, die in den folgenden Absätzen 2 und 3 ge
nannten Personen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
(2) Personen, die mindestens 95 Creditpoints im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben
haben, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Diese Creditpoints müssen in mindes
tens drei der untenstehenden Studieninhalte nachgewiesen werden. Die Studieninhalte von
Buchstabe a) müssen zwingend enthalten sein:
a) Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung,
b) Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,
c) Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,
d) (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,
e) Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,
f) Reflektion und (Selbst-) Evaluation.
Darüber hinaus ist ein Nachweis über eine insgesamt mindestens einjährige Praxiserfahrung
in einer Kindertageseinrichtung zu erbringen, von der mindestens ein halbes Jahr vor Auf
nahme der Tätigkeit erbracht werden muss. Die Praxiserfahrung und der Umfang der Credit
points in relevanten Studieninhalten werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugend-
ämtem festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendäm
ter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von
Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutioneilen Kindertagesbetreuungen erworben
wurde, kann von den Landesjugendämtem auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(3) Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheore
tischen Prüfungsteil der Ausbildung vor mehr als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen ha
ben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet
haben und somit über keine staatliche Anerkennung verfügen, können auf Fachkraftstunden
eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kin
dertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160
Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch
nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb
der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Lan-
desjugendämtem festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landes
jugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außer
halb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutioneilen Kindertagesbetreuungen er
worben wurde, kann von den Landesjugendämtem auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(4) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die im 1.
Ausbildungsjahr eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur
Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung
absolvieren, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, anstelle der Ergänzungs
kraft einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent
sind.
Teil 3
Übergangsmaßnahmen während der Sars-CoV-2-Pandemie
§11
Personal in den Gruppen
(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben
den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Personen, die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 genann
ten Personen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
(2) Personen, mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeuti
schen, ergotherapeutischen, theaterpädagogischen, kulturpädagogischen, musikpädagogischen
Ausbildung, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik oder
Bildungswissenschaft, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine
mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifi
zierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfah
rung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht
werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der
Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaß
nahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die
Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Beschei
nigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw.
anderen institutioneilen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesju
gendämtem auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(3.) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufs
praktikantinnen und Berufspraktikanten sowie Personen, die im zweiten Ausbildungsjahr eine
praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspfle
gerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder die eine akademische Ausbildung, die dieser im
Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit einset
zen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.
(4) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen,
die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerzie
hungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder die eine akademische Ausbildung, die
dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, im dritten Ausbildungsjahr mit
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
zwei Dritteln ihrer Arbeitszeit einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Ein
richtung tatsächlich präsent sind.
(5) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 2 Absatz 4 ge
nannten Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern diese eine mindes
tens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere
Voraussetzung ist, dass diese an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stun
den teilnehmen, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Ent
wicklungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildungen können nach Aufnahme der Tätig
keit erbracht und sollen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen
werden. Nach Außerkrafttreten von Teil 3 dürfen diese Personen nur dann weiter auf Fach
kraftstunden eingesetzt werden, wenn sie mit der berufsbegleitenden Weiterbildung zu einer
in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Qualifikation begonnen haben.
(6) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben
den in § 2 Absatz 4 genannten Personen, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, Familien
pflegerinnen und Familienpfleger und Dorfhelferinnen und Dorfhelfer auf Ergänzungskraft
stunden eingesetzt werden.
§12
Besonderheiten für den Einsatz von Personen nach Teil 3
(1) Der Einsatz von Personen nach Teil 3 auf Mindestfachkraftstunden ist nur dann zulässig,
wenn mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 2 Absatz 2 zur Erfüllung der Min-
destfachkraftstunden in der Gruppe eingesetzt wird.
(2) Der Einsatz von Personen nach Teil 3 auf Mindestfachkraftstunden ist nur dann zulässig,
sofern nicht Personal nach Teil 1 zur Verfügung steht.
(3) Personen mit einer Qualifizierung nach § 11 können nicht als Gruppen- oder Einrichtungs
leitung eingesetzt werden.
§13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Teil 2 tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft, eine Überprüfung erfolgt bis zum 1. Au
gust 2021.
(3) Teil 3 tritt am 1. August 2021 außer Kraft.
Düsseldorf, den 4. August 2020
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
OCc JJL p
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Joachim S t a m p
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina Scharrenbach
Anlage 3b zur Vorlage V/0925/2020
Anlage 3c zur Vorlage V/0925/2020
Entgeltgruppen im TVöD
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2020
Gültigkeit der Tabelle: 01.03.2020 - 31.08.2020
Entgelttabelle
TVÖD SuE 2020
€ 1 2 3 4 5 6
S 18 3900.00 4004.30 4521.02 4908.52 5489.79 5845.01
S 17 3580.74 3842.85 4262.65 4521.02 5037.68 5341.24
S 16 3502.52 3758.90 4043.07 4391.82 4779.34 5011.85
S 15 3370.09 3616.78 3875.16 4172.25 4650.18 4856.83
S 14 3335.53 3579.69 3866.80 4158.86 4481.81 4707.85
S 13 3251.68 3489.70 3810.56 4068.88 4391.82 4553.28
S 12 3242.48 3479.83 3787.46 4058.71 4394.57 4536.66
S 11b 3196.36 3430.33 3594.40 4007.75 4330.68 4524.44
S 11a 3134.84 3364.31 3527.32 3939.73 4262.65 4456.41
S 10 2917.88 3219.39 3370.15 3817.18 4179.49 4477.08
S 9 2892.66 3104.40 3351.85 3711.78 4049.22 4307.92
S 8b 2892.66 3104.40 3351.85 3711.78 4049.22 4307.92
S 8a 2829.77 3036.91 3250.62 3453.09 3649.92 3855.19
S 7 2755.05 2956.72 3157.39 3358.02 3508.53 3733.06
S 4 2632.35 2825.04 3000.62 3119.76 3232.63 3408.47
S 3 2476.93 2658.24 2826.92 2981.80 3052.66 3137.31
S 2 2285.34 2396.40 2478.56 2567.76 2668.07 2768.42
Entgelttabelle mit
Monatswerten
Anlage 3d zur Vorlage V/0925/2020
Sachaufwand – Berechnung einer angemessenen Kostenerstattung Stand 12/20
Kategorie Posten Pro Monat pro
Kind (eigener HH)
Pro Monat pro
Kind (GTP)
Pro Monat
(eigener HH)
Pro Monat
(GTP)
Einmalhandschuhe 6,75 € 6,75 € - € - €
Allzweck- und WC-Reinigungsmittel 1,48 € 1,48 € - € - €
Waschmittel 0,42 € 0,42 € - € - €
Desinfektionsmittel für Hände und
Flächen 1,84 € 1,84 € - € - €
Spülmaschinentabs und Spüli 0,45 € 0,45 € - € - €
Feuchttücher 2,80 € 2,80 € - € - €
Seife 0,26 € 0,26 € - € - €
Zahnpasta 0,17 € 0,17 € - € - €
Zahnbürsten 0,95 € 0,95 € - € - €
Müllbeutel 0,47 € 0,47 € - € - €
Spülbürste 0,11 € 0,11 € - € - €
Frischhaltefolie, Alufolie und
Backpapier 0,30 € 0,30 € - € - €
Schwämme und Lappen 1,85 € 1,85 € - € - €
(Sonnen-)Creme 0,48 € 0,48 € - € - €
Taschentücher 0,38 € 0,38 € - € - €
Einmalwickelunterlage 1,70 € 1,70 € - € - €
Toilettenpapier 0,43 € 0,43 € - € - €
Windeln - € - € - € - €
Polster- und Möbelspray - € - € - € - €
Staubsaugerbeutel 1,60 € 1,60 € - € - €
Küchenrolle 0,30 € 0,30 € - € - €
Erste-Hilfe-Material 0,65 € 0,65 € - € - €
- € - € - € 50,00 €
56,43 € - € - € - €
Nebenkosten inkl. Heizung und
Warmwasser 16,43 € - € - € 59,50 €
Strom 4,39 € - € - € 29,29 €
Reinigungskraft (Grundreinigung +
Fensterputzen) 35,43 € - € - € 226,81 €
Wartung Rauchmelder - € - € - € - €
Wartung Feuerlöscher - € - € - € 0,94 €
Wartung Therme - € - € - € - €
Bodenerneuerung 3,10 € - € - € - €
Malerkosten (Streichen und
Tapezieren) 4,44 € - € - € - €
Ersatzbeschaffung und Reparatur 5,00 € 5,00 € - € - €
Arbeitskleidung - € - € - € - €
Ersatzbeschaffung, Neuanschaffung
und Reparatur 3,33 € 3,33 € - € - €
Fotos 1,10 € 1,10 € - € - €
Fahrtkosten (Ausflüge, Einkaufen) - € - € 1,93 € 1,93 €
Telefon und Internet - € - € 15,00 € 15,00 €
Fachliteratur - € - € 5,25 € 5,25 €
Büromaterial - € - € 3,85 € 3,85 €
Öffentlichkeitsarbeit - € - € 1,21 € 1,21 €
Kontoführungsgebühren - € - € 0,00 0,00
ärztl.Bescheinigungen - € - € 0,56 € 0,56 €
Führungszeugnisse - € - € 0,43 € 0,22 €
12 Unterrichtseinheiten - € - € 0,63 € 0,63 €
Erste Hilfe - € - € - € - €
Lebensmittelhygiene und
Infektionsschutzbelehrung - € - € - € - €
Inventarversicherung - € - € 2,50 € 14,58 €
Arbeitslosenversicherung - € - € - € - €
Krankentagegeldversicherung - € - € - € - €
Haftpflichtversicherung - € - € - € - €
Vielschutzversicherung - € - € - € - €
Sonstiges - € - € 50,00 € 50,00 €
Die Liste ist jährlich zu aktualisieren.
Summe pro Kind
pro Monat
Summe pro Kind
pro Monat (GTP)
Summe pro
Monat (eigener
HH)
Summe pro
Monat
(GTP)
153,03 € 32,81 € 81,36 € 459,76 €
Summe pro Kind
pro Stunde
Summe pro Kind
pro Stunde
(GTP)
0,910902125 0,195279266
0,91 € 0,20 €
Essensgeld wird bei den SK nicht berücksichtigt, da die
Tagespflegepersonen separat Essensgeld einnehmen.
Maler- und Bodenerneuerungskosten sind in GTP nicht in SK
enthalten, da auf Antrag Kosten vom JA finanziert werden.
Die Summe pro Monat ist unabhängig der Betreuungsstunden und der
Anzahl der Tageskinder.
Die Sachkosten werden auch bei nicht betreuter Zeit weiter erstattet.
Fortbildungen
Versicherungen
Drogeriebedarf (Hygienebedarf
+ Wäschereinigung)
Raumkosten
Kaltmiete
Erhaltungsaufwand
Einrichtungsgegenstände und -
ausstattung
Spielmaterial inkl.
Verbrauchsmaterial für Kinder
Verwaltungskosten
Anlage 3e zur Vorlage V/0925/2020 Seite 1
●●●●●●●●
Mehrkosten
zu heute (mit
Abzug von 20
Tagen)
Ersparnis
Sachkosten
Mehrkosten abzgl.
Ersparnis
Sachkosten
Mittelwertmodell 3 Mio. € 1,5 Mio. € 1,5 Mio. €
inkl. Mehrkosten für die Erstattungen der Sozialversicherungen
und abhängig von den tatsächlich betreuten Tagen
Entgeltgruppe TVöD Erfahrungsstufe Erfahrungsstufe 2 Erfahrungsstufe 3 Erfahrungsstufe 4 Erfahrungsstufe 5 Erfahrungsstufe 6
Erzieher*in Kita SuE 2.829,77 € 3.036,91 € 3.250,62 € 3.453,09 € 3.649,92 € 3.855,19 € muss komplett versteuert werden
Kinderpfleger*in 2.632,35 € 2.825,04 € 3.000,62 € 3.119,76 € 3.232,63 € 3.408,47 €
Übersicht Mehrkosten
Durchzahlung von Sachkosten (auch bei Krankheit, betreuungsfreier Zeit und Fortbildung)
Beispiele für das Finanzierungsmodell
Weitere Eckpunkte der Einnahmen der Kindertagespflegepersonen
zusätzlich hälftige Erstattungen zur Rentenversicherung und Kranken- und Pflegeversicherung
Entwicklungen nach dem TVöD werden aufgenommen (Dynamisierung)
Verfügungszeit (1 Std. pro Kind pro Woche)
zusätzliche Einnahme von Essensgeld max. 80 Euro im Monat pro Tageskind
Materialausleihe
Betriebsausgabenpauschale (Steuerfreibetrag für jedes betreute Kind im Monat, bei einer Vollzeitbetreuung 300 Euro)
Großtagespflegestellen: Mitfinanzierung von Miet- und Nebenkosten und zusätzlich zu den Sachkosten Renovierungskosten
Anlage 3e zur Vorlage V/0925/2020 Seite 2
● 39 Std. an 5 Tagen pro Woche
● 5 Tageskinder
● 20 Tage, an denen nicht betreut wird
Beispiel 1
nach 5 Jahren Tätigkeit (Phase 3)
Förderleistung 3.658,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.503,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,36 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 184,08 € Differenz zu heute plus 303,76 €
nach 5 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.844,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.689,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,58 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 193,44 € Differenz zu heute plus 489,76 €
Beispiel 2
nach 8 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.844,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.689,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,58 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 193,44 € Differenz zu heute plus 489,76 €
nach 8 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.844,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.689,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,58 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 193,44 € Differenz zu heute plus 489,76 €
nach 14 Jahren Tätigkeit (Phase 5)
Förderleistung 4.022,25 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 4.868,01 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,80 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 202,41 € Differenz zu heute plus 668,01 €
nach 14 Jahren Tätigkeit (Phase 6)
Förderleistung 4.247,00 € Förderleistung 2.730,00 €
Sachkosten 845,76 € Sachkosten 1.470,00 €
Summe 5.092,76 € Summe 4.200,00 €
Pro Stunde pro Kind 6,06 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 213,72 € Differenz zu heute plus 892,76 €
bei Einstellung
nach 1 Jahr Stufe
1/ Stufe 2 oft auch
bei Einstellung
nach 3 Jahren
Stufe 2 (4 Jahre)
nach 4 Jahren
Stufe 3 (8 Jahre)
nach 4
Jahre Stufe
4 (12 Jahre)
nach 5 Jahren
Stufe 5 (17 Jahre)
2.829,77 € 3.036,91 € 3.250,62 € 3.453,09 € 3.649,92 € 3.855,19 €
2.632,35 € 2.825,04 € 3.000,62 € 3.119,76 € 3.232,63 € 3.408,47 €
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6
2.730,00 € 2.931,60 € 3.124,80 € 3.284,40 € 3.444,00 € 3.628,80 €
2.931,60 € 3.124,80 € 3.284,40 € 3.444,00 € 3.628,80 €
In den Beispielen wird der Mittelwert aus den Entgeltgruppen SuE4 und SuE 8a gebildet. Um den Mittelwert zu erreichen wurde die Berechnungsgrundlage auf Basis von 5
betreuten Tageskindern ausgerichtet. Es wird eine Auslastungsquote von 97% bei einer Betreuung im eigenen Haushalt berücksichtigt. In der Großtagespflegestellen können
nur maximal 9 Kinder betreut werden, die Auslastungsquote liegt also immer bei 90 %, zusätzlich wurde hier analog zum eigenen Haushalt die Auslastungsquote berücksichtigt,
so dass insgesamt 88% berücksichtigt wurden. Sozialpädagogische Fachkräfte erhalten eine Anerkennung der Ausbildung in den Phasen (Phase 1/ 1 Jahr und Phase 2 /2
Jahre, insgesamt 3 Jahre Anerkennung, so dass diese nur 1 Jahr in Phase 2 verbleiben).
Beispiele für Betreuung im eigenen Haushalt
Mittelwertmodell Heute
Mittelwertmodell Heute
39 Stunden bei tariflicher Entlohnung/ Entgelt Kindertagespflege
Erzieherin SuE 8a
Kinderpflegerin SuE 4
nicht soz. FK KTPP: Ø Förderleistung bei 5 Tageskinder
Soz. FK KTPP: Ø Förderleistung bei 5 Tageskinder
Finanzierungsmodell Kindertagespflege
Auslastungsquote 97%Auslastungsquote 97%
Mittelwertmodell Heute
Mittelwertmodell Heute
Mittelwertmodell Heute
Auslastungsquote 97%
keine sozpäd. Fachkraftsozpäd. Fachkraftkeine sozpäd. Fachkraftkeine sozpäd. Fachkraft sozpäd. Fachkraftsozpäd. Fachkraft
Beispiel 3
Anlage 3e zur Vorlage V/0925/2020 Seite 3
● 39 Std. an 5 Tagen pro Woche
● 4,5 Tageskinder
● 20 Tage, an denen nicht betreut wird
Beispiel 1
nach 5 Jahren Tätigkeit (Phase 3)
Förderleistung 3.627,00 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.237,96 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,05 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 182,52 € Differenz zu heute plus 457,96 €
nach 5 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.815,33 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.426,29 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,27 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 192,00 € Differenz zu heute plus 646,29 €
Beispiel 2
nach 8 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.815,33 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.426,29 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,27 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 192,00 € Differenz zu heute plus 646,29 €
nach 8 Jahren Tätigkeit (Phase 4)
Förderleistung 3.815,33 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.426,29 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,27 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 192,00 € Differenz zu heute plus 646,29 €
nach 14 Jahren Tätigkeit (Phase 5)
Förderleistung 3.996,68 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.607,64 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,49 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 201,12 € Differenz zu heute plus 827,64 €
nach 14 Jahren Tätigkeit (Phase 6)
Förderleistung 4.212,90 € Förderleistung 2.457,00 €
Sachkosten 610,96 € Sachkosten 1.323,00 €
Summe 4.823,86 € Summe 3.780,00 €
Pro Stunde pro Kind 5,74 €
für jeden nicht genommenen betreuungsfreien Tag 212,00 € Differenz zu heute plus 1.043,86 €
bei Einstellung
nach 1 Jahr Stufe
1/ Stufe 2 oft auch
nach 3 Jahren
Stufe 2 (4 Jahre)
nach 4 Jahren
Stufe 3 (8 Jahre)
nach 4
Jahre Stufe
nach 5 Jahren
Stufe 5 (17 Jahre)
2.829,77 € 3.036,91 € 3.250,62 € 3.453,09 € 3.649,92 € 3.855,19 €
2.632,35 € 2.825,04 € 3.000,62 € 3.119,76 € 3.232,63 € 3.408,47 €
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6
2.730,00 € 2.931,60 € 3.124,80 € 3.284,40 € 3.444,00 € 3.628,80 €
2.931,60 € 3.124,80 € 3.284,40 € 3.444,00 € 3.628,80 €
Beispiel 3
Auslastungsquote 88%
keine sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell
Auslastungsquote 88%
keine sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
In den Beispielen wird der Mittelwert aus den Entgeltgruppen SuE4 und SuE 8a gebildet. Um den Mittelwert zu erreichen wurde die Berechnungsgrundlage auf Basis von 5
betreuten Tageskindern ausgerichtet. Es wird eine Auslastungsquote von 97% bei einer Betreuung im eigenen Haushalt berücksichtigt. In der Großtagespflegestellen können
nur maximal 9 Kinder betreut werden, die Auslastungsquote liegt also immer bei 90 %, zusätzlich wurde hier analog zum eigenen Haushalt die Auslastungsquote berücksichtigt,
so dass insgesamt 88% berücksichtigt wurden. Sozialpädagogische Fachkräfte erhalten eine Anerkennung der Ausbildung in den Phasen (Phase 1/ 1 Jahr und Phase 2 /2
Jahre, insgesamt 3 Jahre Anerkennung, so dass diese nur 1 Jahr in Phase 2 verbleiben).
Beispiele für Betreuung in Großtagespflege
Auslastungsquote 88%
keine sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
Soz. FK KTPP: Ø Förderleistung bei 5 Tageskinder
Heute
sozpäd. Fachkraft
Mittelwertmodell Heute
39 Stunden bei tariflicher Entlohnung/ Entgelt Kindertagespflege
Erzieherin SuE 8a
Kinderpflegerin SuE 4
Finanzierungsmodell Kindertagespflege
nicht soz. FK KTPP: Ø Förderleistung bei 5 Tageskinder
Berichtsvorlage
31553 Zeichen
V/0925/2020
V/0925/2020
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
Finanzielle und konzeptionelle Weiterentwicklung der Kindertagespflege in der Stadt Münster
Beratungsfolge
25.02.2021 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht
17.03.2021 Hauptausschuss Bericht
17.03.2021 Rat Bericht
Bericht:
Ausgangslage
Die Verwaltung ist durch den gemeinsamen Ratsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen/GAL vom 25.06.2019 „Kindertagespflege finanziell und konzeptionell weiterentwickeln“
(siehe Anlage 1) aufgefordert worden, ein Finanzierungskonzept der leistungsorientierten Bezahlung
für die selbstständige Kindertagespflege zu entwickeln, das vorhandene Vertretungssystem entspre-
chend den Bedarfen auszubauen und die qualitätsorientierte Weiterentwicklung darzustellen.
Die Anregung des Netzwerks Kindertagespflege in Münster gem. § 24 GO vom 05.07.2019 „Antrag
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Tagespflegepersonen in Münster“ (siehe Anlage 2)
wurde hierbei miteinbezogen.
1. Kindertagespflege in der Stadt Münster
Die Kindertagespflege stellt in Münster eine wichtige Säule in der Betreuung, insbesondere von Kin-
dern bis zu drei Jahren, dar. Die Versorgungsquote für u3-Kinder liegt in Münster aktuell bei 48,1 %,
davon werden 1/3 der Kinder in der Kindertagespflege betreut.
In 2020 stellte die Kindertagespflege 1.326 u3-Plätze und 21 ü3-Plätze bereit. Davon sind 57 Prozent
der Plätze bei Kindertagespflegepersonen im eigenen Haushalt und 43 Prozent in Großtagespflege-
stellen. Derzeit gibt es in Münster 63 Großtagespflegestellen. Die Betreuung durch Kinderfrauen
spielt aktuell kaum eine Rolle mehr, da die Regeln der Kindertagespflege für diesen Bereich zu unat-
traktiv sind.
Von den 281 Kindertagespflegepersonen in Münster sind 58 Prozent der Kindertagespflegepersonen
nach DJI-Standard qualifiziert und 42 Prozent sind ausgebildete sozialpädagogische Fachkräfte ge-
mäß KiBiz. D. h. hier handelt es sich um Personen, die als Gruppenleitung in einer Einrichtung arbei-
ten könnten. Die Quote der sozialpädagogischen Fachkräfte variiert jedoch zwischen den Formen der
Amt für Kinder, Jugendliche
und Familien
11.02.2021
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Kratz-Trutti,
Herr Heintze, Frau Boye
Telefon: 492-5830
Boye@stadt-muenster.de
- 2 -
V/0925/2020
Kindertagespflege. In der Großtagespflegestelle sind ca. 50 Prozent aller Kindertagespflegepersonen
sozialpädagogische Fachkräfte, im eigenen Haushalt sind es ca. 33 Prozent.
Die durchschnittlich vorgehaltene Anzahl an Plätzen pro Kindertagespflegeperson hat sich von 4 in
2015 auf 4,6 in 2020 erhöht. Mit dieser Entwicklung steht Münster nicht alleine da, sondern sie spie-
gelt sich im Landestrend wider. In der Regel sind die Kindertagespflegepersonen selbstständig tätig.
In Münster arbeiten derzeit in sechs Großtagespflegestellen angestellte Kindertagespflegepersonen.1
Die Fachberatung ist ein zentraler Baustein im System Kindertagespflege. Münster kann schon seit
über 25 Jahren auf die Existenz von Fachberatung für Kindertagespflegepersonen und Eltern zurück-
blicken. Dies ist auch ein wichtiger Grund dafür, dass in Münster Kindertagespflege entsprechende
Platzzahlen im Bereich der u3-Betreuung in der erforderlichen Qualität vorweisen kann. Die Kinderta-
gespflege ist ein komplexes Jugendhilfefeld, wichtig ist Fachberatung mit spezifischen Fachkenntnis-
sen. Einheitliche Standards führen zu erhöhter Qualität und Sicherheit innerhalb des Systems.
Fachberatung aus einer Hand ist ein Erfolgsfaktor der quantitativen und qualitativen Entwicklung des
Leistungsfeldes.
2. Entwicklung eines Finanzierungskonzepts der leistungsgerechten Bezahlung und der Er-
stattung angemessener Kosten für den Sachaufwand für die selbstständige Kindertages-
pflege
Die Kindertagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Geldleistung, die pro Kind und Betreu-
ungsstunde gezahlt wird. Die Festlegung der Höhe der Geldleistung, die sich aus dem Sachaufwand
und dem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung zusammensetzt, ist eine kommunale Entschei-
dung. Diese Geldleistung beträgt seit Januar 2020 für vollqualifizierte Kindertagespflegepersonen und
sozialpädagogische Fachkräfte 5 € pro Kind pro Stunde. Kindertagespflegepersonen können für jedes
Kind, das sie betreuen, einen Steuerfreibetrag (Betriebsausgabenpauschale) in Höhe von maximal
300 € pro Monat für eine 40 Stundenbetreuung geltend gemacht werden (Anlage 3a „Aktuelles Finan-
zierungskonzept“ in der Anlage 3).
Der Auftrag, ein Finanzierungskonzept der leistungsorientierten Bezahlung für die selbstständige
Kindertagespflege zu entwickeln, ist sehr herausfordernd. Die rechtlichen Rahmenbedingungen be-
finden sich im Wesentlichen im SGB VIII und sind in der Summe recht komplex. Dem Amt für Kinder,
Jugendliche und Familien war es dabei wichtig, ein Konzept zu entwickeln (siehe Anlage 3), das der
rechtlichen Überprüfung standhält. Daher hat es sich bei der Erarbeitung an der Expertise von Prof.
Dr. jur. Johannes Münder „Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden
Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII“ vom Mai 2017, die er im Auftrag
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Stadt Dresden angefertigt hat,
orientiert. Prof. Dr. jur. Münder erläutert objektivierbare Bezugsgrößen für die Festlegung der Höhe
der laufenden Geldleistung, da es keinen unregulierten Markt der öffentlich geförderten Kindertages-
pflege gibt.
Die Umsetzung dieses Ansatzes hat zur Folge, dass die Erstattung angemessener Kosten, die der
Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, erstmals mit realen Beträgen errechnet
wird und nicht wie zuvor ausschließlich mit Pauschalen (1,75 Euro pro Kind und Stunde). Dabei
erfolgte eine Unterscheidung von Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflegestellen oder im
eigenen Haushalt tätig sind (siehe Anlage 3d „Sachaufwand“ in der Anlage 3, Seite 15 ff).
Kindertagespflegepersonen in eigenen Räumen erhalten eine monatliche Pauschale von
81,36 Euro, zuzüglich 0,91 Euro pro betreutem Kind und Stunde.
Kindertagespflegepersonen in Großtagespflegestellen erhalten eine monatliche Pauschale
von 459,76 Euro, zuzüglich 0,20 Euro pro betreutem Kind und Stunde. Zusätzlich können
Ausgaben für den Erhaltungsaufwand für die Räume auf Antrag erstattet werden.
1siehe hierzu und zu den Wesensmerkmalen von Kindertagespflege die Vorlage V/0454/2017 „Großtagespflege in der Stadt Münster –
Erweiterung der erfolgreichen Ausbaustrategie mit selbstständigen Tagespflegepersonen durch die Möglichkeit, Großtagespflegestellen mit
angestellten Tagespflegepersonen zu betreiben“
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V/0925/2020
Dies führt zu einer jährlichen Reduzierung der kommunalen Ausgaben in Höhe von ca. 1,5 Millionen
Euro.
Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung wird nun in Anlehnung an den TVöD abgeleitet.
Des Weiteren werden die bisher finanzierten 20 Tage betreuungsfreie Zeit um insgesamt 26,48 weite-
re betreuungsfreie Tage zum Ausgleich aufgestockt. Darin sind weitere 10 Tage betreuungsfreie Zeit
sowie 15,48 Krankheitstage und ein Fortbildungstag enthalten.
Dies führt zu jährlichen Mehrkosten von ca. 3 Millionen Euro (vgl. Punkt 2.1.1).
Im Grundsatz wird zukünftig nur noch die Betreuungszeit finanziert, die beschieden und zu der auch
tatsächlich Betreuung angeboten wurde. D. h. u. a., dass Urlaubs- und Krankheitstage über einen
erhöhten Stundensatz pro Kind ausgeglichen werden und somit nur noch tatsächliche Betreuungs-
leistungen finanziert werden. Die Sachkosten sollen für bis zu 47 Tagen, an denen nicht betreut wird,
weiter erstattet werden.
Für die technische Umsetzung des Finanzierungskonzeptes in der Kindertagespflege bedarf es einer
Software, die die Verwaltung zur Spitzabrechnung der Betreuungsleistung einsetzen kann. Diese soll
auch eingesetzt werden, um den so steigenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren und weitere
Personalkostensteigerungen zu verhindern.
2.1 Entwicklung eines Modells zur Anerkennung der Förderleistung
Im Zuge der Entwicklung eines Finanzierungskonzepts der leistungsorientierten Bezahlung hat das
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ein Modell zur Anerkennung der Förderleistung entwickelt.
Sowohl Prof. Dr. jur. Münder als auch die aktuelle Rechtsprechung orientieren sich am TVöD, um
Tätigkeitsmerkmale für eine Leistungsbemessung sachgerecht aufzuschlüsseln. Ein weiteres wichti-
ges Kriterium ist die Berücksichtigung von Erfahrungen und Qualifikationen, um eine Leistungs-
gerechtigkeit zu erreichen.
Kindertagespflegepersonen sind selbstständig tätig. Daher kann nur eine Orientierung am TVöD
erfolgen. Jedoch soll hier ein Stundenfaktor betreuungsfreie Zeiten, Krankheitstage und Fort-
bildungstage angemessen einbeziehen (siehe Anlage 3, Seite 7).
Es wurde sich bewusst gegen eine Differenzierung zwischen sozialpädagogischen Fachkräften und
nicht sozialpädagogischen Fachkräften entschieden. Dennoch wird hier die sozialpädagogische Aus-
bildung durch einen höheren Phaseneinstieg berücksichtigt. Der Fokus in diesem Modell liegt auf der
Tätigkeit. Dies entspricht auch der Tradition der Kindertagespflege nicht nur in der Stadt Münster.
Das Modell bietet ein hohes Entwicklungspotential für Kindertagespflegepersonen. Da ein Aufstieg in
eine nächsthöhere Entgeltphase an Laufzeiten und Qualitätsanforderungen geknüpft ist, ist die fachli-
che und systematische Begleitung der Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kindertagespflege
(vgl. KiBiz) gewährleistet (vgl. Punkt 2.1.2).
Ein weiterer Vorteil ist, dass das vorgestellte System sich positiv auf die zeitliche Perspektive und
die Motivation der Kindertagespflegepersonen in Münster auswirkt, da eine kontinuierliche berufliche
Weiterentwicklung möglich ist und die Attraktivität der Tätigkeit gesteigert wird.
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2.1.1 Mittelwertmodell
In dem Modell wird von einer gleichwertigen Tätigkeit aller Kindertagespflegepersonen ausgegangen.
Eine eindeutige Zuordnung in eine entsprechende Entgeltgruppe nach dem TVöD war nicht möglich.
Deshalb wurde ein Mittelwert aus den Entgeltgruppen SuE 4 und SuE 8a berechnet. Berufliche Quali-
fikationen werden durch verschiedene Einstiegsphasen honoriert. Erfahrungen, die sich in entspre-
chenden Kompetenzen widerspiegeln und durch eine langjährige Tätigkeit in der Kindertagespflege
erworben wurden, ermöglichen es, dass jede Kindertagespflegeperson unabhängig von ihrer Ausbil-
dung eine gleiche Förderleistung erhalten kann.
In der Kindertagespflege werden nicht durchgängig jeden Monat fünf Tageskinder pro Kindertages-
pflegeperson betreut. Um dies in der Förderleistung zu berücksichtigen, wurde eine durchschnittliche
Auslastungsquote berechnet, die neben dem Stundenfaktor auf die Förderleistung aufgeschlagen
wurde.
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Förderleistungstabelle für Kindertagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt betreuen (inkl.
einer Auslastungsquote von 97 %) 2
2 Mithilfe des Mittelwertes aus TVöD – SuE 4 und SuE 8a, der Berechnung des Stundenfaktors und der Auslastungsquote errechnet sich
eine ausgezahlte Förderleistung pro Kind pro Stunde (dick umrandet). Bei einer Betreuung von 39 Wochenstunden und 5 Tageskind ern
ergibt dies die monatlich ausgezahlte Förderleistung (siehe letzte Spalte). Diese würde ausgezahlt werden, wenn die Kindertagespflegeper-
son keine betreuungsfreie Zeit, Krankheitstage oder Fortbildungstage nehmen würde.
Wenn die Kindertagespflegeperson jedoch an 46,48 Tagen im Jahr keine Betreuung anbietet, würden diese Ta ge abgezogen werden. Der
monatliche Vergleichswert sowie der zugehörige Vergleichswert pro Kind pro Stunde finden sich ebenfalls in der Tabelle.
Wenn die Kindertagespflegeperson 20 Tage im Jahr nicht betreut, ergibt sich zudem ein Vergleichswert pro Kind p ro Stunde, der als Refe-
renzwert zum aktuellen Finanzierungskonzept (3,25 € pro Kind pro Stunde) dient.
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Förderleistungstabelle für Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflegestellen betreuen
(inkl. einer Auslastungsquote von 88 %) 2
Gemäß dem KiBiz dürfen in einer Großtagespflegestelle maximal 9 Kinder betreut werden. D.h. in
Großtagespflegestellen können im Schnitt max. 4,5 Tageskinder pro Kindertagespflegeperson betreut
werden. Dies und die Tatsache, dass nicht durchgängig jeden Monat 4,5 Tageskinder pro Kinderta-
gespflegeperson betreut werden, wurde in der Auslastungsquote berücksichtigt.
Die Mehrkosten für das Modell belaufen sich auf ca. 3 Millionen Euro. Darin sind die Mehrkosten für
die folgliche Erhöhung der hälftigen Erstattungen der Sozialversicherungen bereits enthalten.
2.1.2 Zeitlicher Phasenaufstieg sowie Verknüpfung von Phasenaufstieg und Qualitätskriterien
zur Qualitätsentwicklung
Grundsätzlich gibt es für den Aufstieg in die nächst höhere Phase klare zeitliche Vorgaben. Zur Quali-
tätssicherung soll der erfolgreiche Phasenaufstieg an die im KiBiz formulierten Qualitätskriterien ge-
knüpft werden. Die Erfüllung der Kriterien soll standardisiert erfasst und entsprechend ausgewertet
werden. Die Kindertagespflegepersonen werden hierbei fachlich durch Qualifizierungsangebote und
Fachberatung unterstützt.
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Als Qualitätsanforderungen sind im Einzelnen zu nennen:
Anfertigen einer Entwicklungs- und Bildungsdokumentation
Aktualisierung der pädagogischen Konzeption inklusive der alltagsintegrierten Sprach-
förderung und Kinderschutz
Regelmäßige Entwicklungsgespräche mit den Eltern
Aktualisierung der Kinderschutzfortbildung
Fortbildungen mit insgesamt 12 UE jährlich
Kooperation mit der Beratungsstelle für Kindertagespflege (insbesondere bei Rückmel-
dungen zum Leistungsangebot).
2.1.3 Jährliche Überprüfung und Anpassung der Bemessung des Sachaufwands sowie der
Tabellen zur Ermittlung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung
Rechtlich ist es erforderlich, dass die Bemessung der Erstattung des Sachaufwands regelmäßig
überprüft und angepasst wird. Dies erfolgt jährlich anhand des Verbraucherpreisindex und darüber
hinaus durch die Überprüfung der konkreten Sachaufwände in der Kindertagespflege alle fünf Jahre.
Auch die entsprechenden Tabellen zur Ermittlung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung
sollen entsprechend den Entwicklungen im TVöD jährlich überprüft und angepasst werden. Dies ge-
bietet zum einen die grundsätzliche Orientierung am TVöD und zum anderen bildet dies die Voraus-
setzung für den Landeszuschuss gemäß § 24 Abs. 3 KiBiz. Die grundsätzliche Entscheidung, eine
jährliche Anpassung der Geldleistung vorzusehen, wurde mit Beschluss über die Vorlage
V/0631/2020 herbeigeführt. Aus dem nun vorgelegten Finanzierungskonzept ergibt sich die Form der
jährlichen Anpassung der laufenden Geldleistung.
2.1.4 Überleitung der bereits tätigen Kindertagespflegepersonen in das neue Modell
Alle tätigen Kindertagespflegepersonen werden mit der Einführung des neuen Modells entsprechend
ihrer Berufsjahre in der Kindertagespflege eingestuft. In der jeweiligen Phase werden ebenso die
Tätigkeitsjahre anerkannt. Ein Wechsel in eine höhere Phase kann dann mit Nachweis der Qualitäts-
anforderungen und den entsprechenden Jahren, die die Kindertagespflegeperson tätig ist, auf Antrag
erfolgen. Unterbrechungszeiten in der Kindertagespflege werden bei den Tätigkeitsjahren in Abzug
gebracht. Der Wechsel zum neuen System könnte mit Beginn eines neuen Kitajahres umgesetzt
werden.
3. Ausbau des vorhandenen Vertretungssystems entsprechend den Bedarfen
Für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist es von zentraler Bedeutung, dass eine verlässliche
Betreuung der Kinder in der Kindertagespflege möglich ist. Daher ist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB
VIII das Jugendamt verpflichtet, die Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson in Form einer anderen
Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Damit dieser Anspruch erfüllt werden kann, muss
das in Münster bereits existierende Vertretungsmodell erweitert werden.
3.1 Aktuelle Vertretungssituation
Das bestehende Modell ermöglicht die Vertretung über den Verein für alleinerziehende Mütter und
Väter Münster e.V. (VAMV) durch den Einsatz dort beschäftigter Vertretungskräfte (i.d.R. Studenten).
Dieses Modell bietet sich insbesondere für die Vertretung beim Ausfall einer Kindertagespflegeperson
in einer Großtagespflegestelle an. Jedoch reichen die Kapazitäten des VAMV nicht aus, um alle An-
fragen entsprechend abdecken zu können.
Obwohl 57 Prozent der Plätze in Kindertagespflegestellen im eigenen Haushalt angeboten werden,
gibt es derzeit für diese Betreuungsform kaum ein passendes Vertretungsangebot. Ist die Kinder-
tagespflegeperson krank, fällt auch der Betreuungsort weg. Die Betreuung müsste somit in den
Haushalt der Eltern verlagert werden. Dies ist in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. Unter Um-
ständen müssten für fünf Kinder fünf Betreuungspersonen für ihren jeweiligen Wohnort organisiert
werden.
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3.2 Drei Vertretungsmodelle abgestimmt auf die Bedürfnisse in Münster
Im Rahmen des Ratsantrags, das vorhandene Vertretungssystem entsprechend den Bedarfen aus-
zubauen, hat die Beratungsstelle für Kindertagespflege gemeinsam mit Vertreter/-innen der Kinder-
tagespflegepersonen verschiedene Vertretungsmodelle erarbeitet und diskutiert (siehe Anlage 4). In
der Quintessenz wurden drei Modelle als geeignet bewertet. Das bestehende Vertretungsangebot
des VAMV soll bestehen bleiben und um zwei weitere Angebote ergänzt werden. Folgender Vor-
schlag wurde erarbeitet:
- Das bestehende Modell über den VAMV e.V. mit seinem Angebot Dienst-im-Notfall (kurz: DiNo)
soll als Basis beibehalten werden.
- Dazu ergänzend soll zum einen ein Pool mit angestellten Vertretungskräften aufgebaut
werden, die jeweils über die notwendigen Qualifikationen und Berechtigungen wie Kindertages-
pflegepersonen verfügen. Diese Variante ermöglicht vorrangig die Vertretung in Großtagespflege-
stellen.
- Zum anderen soll eine zentrale Großtagespflegestelle (Stützpunkt) mit angestellten Kinderta-
gespflegepersonen geschaffen werden. Diese Variante soll vorrangig eine verlässliche Betreu-
ungsmöglichkeit für Kinder, die im Privathaushalt einer Kindertagespflegeperson betreut werden,
bieten.
Um Synergieeffekte nutzen zu können, sollte die Organisation der Vertretungsmodelle (Pool mit
angestellten Vertretungskräften und Stützpunkt Großtagespflegestelle) durch einen freien Träger
der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Münster umgesetzt werden.
Mit diesem Vorschlag sind folgende zusätzliche Kosten verbunden:
Pool mit angestellten Ver-
tretungskräften
Stützpunkt Großtagespflegestelle
Erforderliche zu-
sätzliche Kapazi-
tät
3 Vollzeitstellen:
Sinnvoll ist es, diese drei
Stellen auf mindestens vier
Personen zu verteilen
2,5 Vollzeitstellen:
sinnvoll ist es, diese 2,5 Stellen auf
mindestens drei Personen zu vertei-
len
Kosten, einmalig
/
149.000 Euro
ergibt sich aus Umbaukosten und
Erstausstattung
Kosten, jährlich 153.000 Euro
184.000 Euro
ergibt sich aus:
Personalkosten,
Betriebskosten und einer Koordina-
torenstelle (0,5 Vollzeitstelle)
Um dieses Modell erfolgreich umsetzen zu können, ist eine enge Zusammenarbeit mit der Beratungs-
stelle Kindertagespflege erforderlich.
Durch die Kombination des bestehenden Vertretungsmodells des VAMV, ergänzt durch einen Pool
an angestellten Vertretungspersonen sowie einer Stützpunktgroßtagespflegestelle, kann ein bedarfs-
gerechtes Angebot für die Vertretung der Kindertagespflegepersonen sowohl für die Betreuung im
eigenen Haushalt als auch für die Betreuung der Kinder in der Großtagespflegestelle erreicht werden.
Damit wird die Betreuungsverlässlichkeit für die Familien in Münster deutlich erhöht.
4. Qualitätsorientierte Weiterentwicklung des Leistungsfeldes Kindertagespflege
Die Novellierung des KiBiz hat u. a. die qualitätsorientierte Weiterentwicklung des Leistungsfeldes
Kindertagespflege zum Ziel gehabt. Es hat die Gleichrangigkeit der Betreuungsformen durch die neue
Struktur des Gesetzes noch einmal unterstrichen. Inhaltlich wurden bestehende Standards vertieft
und z. T. neue gesetzt. Hier sind insbesondere zu nennen:
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Frühkindliche Bildung
Fachberatung
Kompetenzorientierte Qualifizierung
Die Stadt Münster hat sich bei der Weiterentwicklung der Kindertagespflege immer sehr an den be-
stehenden gesetzlichen Grundlagen und der aktuellen Rechtsprechung orientiert. So ist die Kinder-
tagespflege in der Stadt Münster voll anschlussfähig an die fachlichen Weiterentwicklungen, die durch
das KiBiz vorgenommen wurden. Die Fachberatung aus einer Hand ist ein zentraler Baustein und
Erfolgsfaktor der quantitativen und qualitativen Entwicklung des Leistungsfeldes in der Stadt Münster.
In dieser Vorlage werden im Sinne einer Qualitätssicherung und -entwicklung der Phasenaufstieg mit
entsprechenden Qualitätskriterien verknüpft. Ein weiterer Bereich ist die Neuausrichtung der Qualifi-
zierung für Kindertagespflegepersonen (siehe Anlage 5).
4.1.1 Die kompetenzorientierte Qualifizierung
Durch die Veränderungen im KiBiz wurden die Anforderungen an die Qualifizierung für Kindertages-
pflegepersonen ausgeweitet und weiterentwickelt. Ab dem Kitajahr 2022/2023 müssen neu begin-
nende Kindertagespflegepersonen gemäß § 21 KiBiz über eine Ausbildung nach dem Kompetenz-
orientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB, 300 Unterrichtseinheiten) verfügen.
Wesentliche Neuerungen der Qualifizierung durch das QHB sind:
die Einführung von Praktika in Kita und Kindertagespflegestellen zur Umsetzung einer besse-
ren Verzahnung von Theorie und Praxis.
die stärkere Gewichtung von Themen der Existenzgründung und Selbstständigkeit
Ausbau der frühpädagogischen Themen, resultierend aus der Gleichrangigkeit des Förder-
auftrags von Kita und Kindertagespflege
Anpassung der Methodik und Didaktik an moderne Lernansätze der kompetenzorientierten
Erwachsenenbildung.
4.1.2 Landeszuschuss, Teilnahmegebühr
Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jede angehende
Kindertagespflegeperson mit einem QHB-Zertifikat über 300 UE (§ 46 KiBiz). Voraussetzung ist, dass
die Mittel für eine abgeschlossene QHB-Qualifizierung eingesetzt und entsprechend durch einen
Verwendungsnachweis belegt werden.
Bislang zahlen die Teilnehmer/-innen der Qualifizierungskurse einen Teilnehmerbeitrag von insge-
samt 450 Euro. Um die Attraktivität der Kurse aufgrund des höheren zeitlichen Umfangs aufrecht zu
erhalten, soll der Teilnehmerbeitrag bei 1 Euro pro UE liegen, insgesamt 300 Euro für die gesamte
Qualifizierung nach dem QHB.
4.1.3 Finanzieller Mehraufwand
Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Qualifizierung entsprechend des QHB erfordert
einen finanziellen Mehraufwand. Der Stundenumfang der Ausbildung wird sich mehr als verdoppeln.
Auch sollen zeitversetzt zwei QHB-Qualifizierungen angeboten werden, um den Bedarf an Kinderta-
gespflegepersonen zu decken. Die Kurse werden mit zwei Referent/-innen, die gemeinsam, d. h.
zeitgleich, den Kurs begleiten, im Rahmen des Teamteaching durchgeführt.
Das QHB setzt eine besondere Professionalität bei den Referenten/-innen voraus. Aufgrund der
erweiterten Anforderungen an die Referenten/-innen ist von höheren Honorarkosten auszugehen. In
der QHB-Qualifizierung bewegt sich das Referentenhonorar derzeit zwischen 50 Euro und 70 Euro
pro Unterrichtseinheit. Referent/-innen erhalten derzeit in Münster ein Honorar in Höhe von 30 Euro
pro Unterrichtseinheit und während der Qualifizierung ist i. d. R. nur ein Referent/-in anwesend.
Die Umsetzung der neuen QHB-Qualifizierung wird nach Abzug des Landeszuschusses und der
Teilnehmergebühren ca. 55.000 Euro jährlich an Mehrkosten verursachen.
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4.2 Derzeitige Organisation der Qualifizierung
Mit dem Ziel, eine abgestimmte und den fachlichen Anforderungen entsprechende Qualifizierung der
Kindertagespflegepersonen in Münster anzubieten, wurde 2011 das „Netzwerk Qualifizierung Kinder-
tagespflege“ gegründet. Mitglieder des Netzwerkes sind die Familienbildungsstätten Münsters (Evan-
gelische Familienbildungsstätte, Anna-Krückmann-Haus und das Haus der Familie), die VHS Münster
und die Beratungsstelle Kindertagespflege. Gemeinsam wird in einem sehr gut funktionierenden
System die bisherige Qualifizierung nach DJI-Curriculum umgesetzt (160 UE) und alle weiteren
Qualifizierungsangebote entwickelt.
4.3 Ausschreibungspflicht
Da die Kosten der neuen QHB-Qualifizierung über einem Gesamtwert von 10.000 Euro liegen, muss
vor Beginn der Qualifizierung eine Ausschreibung erfolgen, um dann mit dem erfolgreichen Bildungs-
träger die weitere Organisation der Kurse abzustimmen.
Welche Konsequenzen dies für das „Netzwerk Qualifizierung Kindertagespflege“ haben wird, ist
derzeit unklar.
4.4 Rolle der Fachberatung im Rahmen des QHB
Zusätzlich zur Eignungsüberprüfung ist eine ausführliche Beratung mit erster Eignungseinschätzung
der Teilnehmer/-innen vor Beginn der QHB-Qualifizierung notwendig.
Der kompetenzorientierte Ansatz erfordert eine inhaltliche und methodische Auseinandersetzung der
Fachberatung mit dem QHB. Eine enge Verbindung von Fachberatung und Qualifizierung ist für eine
kompetenzbasierte Einschätzung und Begleitung der Kindertagespflegepersonen eine wichtige
Voraussetzung.
Die Begleitung der Praktika wird in den Händen der Beratungsstelle für Kindertagespflege liegen.
Die Fachberatung erlebt die Kindertagespflegeperson am Kind und kann den Kompetenzzuwachs
unterstützen. Für die Fachberatung kann diese Begleitung der Praktika ein wichtiges Werkzeug für
die Qualitätssicherung des zukünftigen Betreuungsangebots der Kindertagespflegeperson sein.
5. Finanzielle Auswirkungen bei der Umsetzung der Vorschläge zum Finanzierungskonzept
der leistungsorientierten Bezahlung, zum Ausbau des Vertretungssystems sowie zur
Qualitätsorientierten Weiterentwicklung des Leistungsfeldes Kindertagespflege
Für die Umsetzung des neuen Finanzierungskonzepts, des Vertretungssystems und der kompetenz-
orientierten Qualifizierung entstehen der Stadt Münster für das erste Kindergartenjahr rd. 1.495.000 €
an Mehrkosten. In den Folgejahren erhöhen sich diese Kosten durch die jährliche Steigerung der
Beträge.
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V/0925/2020
Tabelle: Übersicht der Kosten aller neuen Vorschläge und der Mehreinnahmen durch die KiBiz-
Reform (ohne Berücksichtigung der Steigerungskosten)
Transferaufwendungen
p. a.
Zuwendungen
p. a.
Kommunaler Zuschuss
p. a.
Finanzierungsmodell -1,5 Millionen Euro
Sachaufwand
+3,0 Millionen Euro
Fördergeldleistung
400.000 Euro
Erhöhung des Landeszu-
schusses
1.100.000 Euro
Ausbau des
Vertretungssystems
340.000 Euro
0 Euro 340.000 Euro
Kompetenz-
orientierte
Qualifizierung
(2 Kurse)
110.000 Euro 55.000 Euro
Landesförderung und
Teilnehmerbeiträge
55.000 Euro
1.950.000 € 455.000 Euro 1.495.000 Euro
Zusätzlich entstehen für den Ausbau des Vertretungssystems einmalig investive Kosten in Höhe von
149.000 € für Umbaukosten und Erstausstattung.
Die Kosten wären insgesamt wie folgt zu veranschlagen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in
Tagesbetreuung
02 Zuwendungen und allge-
meine Umlagen
2021
2022
2023
2024ff.
+189.580
+457.000
+459.000
+461.000
Ausgangswerte:
400.000 EUR Lan-
deszuschuss (2021
anteilig 5/12, ab 2022
inkl. Kostensteige-
rung)
55.000 EUR Landes-
förderung und Teil-
nehmerbeiträge (2021
anteilig 5/12, ab 2022
inkl. Ertragssteigerung
von 1%)
Zeile 15 Transferaufwendungen 2021
2022
2023
2024ff.
812.500
2.043.000
2.265.000
2.359.000
Ausgangswerte
+1.500.000 EUR/ Jahr
Fördergeldleistung
+340.000 EUR/ Jahr
Ausbau Vertretungs-
system
+110.000 EUR
Kompetenzorientierte
Qualifizierung (2021
anteilig 5/12; ab 2022
inkl. Kostensteige-
rung)
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V/0925/2020
Es ergäbe sich ein erhöhter Zuschussbedarf in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen zusätzlichen
Erträgen und Aufwendungen in der für die einzelnen Jahre genannten Beträge.
Teilfinanzplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in Ta-
gesbetreuung
Investitionsmaßnah-
me
NEU KTP - Ausbau des Vertre-
tungssystems
Auszahlungen 09 2021 149.000 einmalige Kos-
ten
Summe aller Auszahlungen/Saldo 149.000
Zusätzlich entstünden noch nicht bezifferbare Kosten für eine Software, die für die technische Um-
setzung des Finanzierungskonzeptes erforderlich ist.
Stellungnahme des Finanzdezernates:
Wie im Punkt 5 der Berichtsvorlage dargestellt, entstünden Belastungen im Ergebnisplan des städti-
schen Haushalts über die Jahre 2021 bis 2024 von rund 6 Mio. Euro. Diese Belastungen wären in
vollem Umfang zusätzlich, das heißt, sie sind bisher im Haushalt 2021-2024 nicht enthalten und führ-
ten zu einem weiteren Verzehr des Eigenkapitals, konkret der allgemeinen Rücklage. In den Pla-
nungsjahren 2023 und 2024 muss jedoch ein weiterer Abbau des Eigenkapitals unter allen Umstän-
den vermieden werden, um der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zu
entgehen. Das bedeutet: Nur wenn an anderer Stelle im städt. Haushalt eine Kompensation erfolgt,
kann der Haushalt die zusätzlichen Belastungen aus dieser Berichtsvorlage tragen.
6. Zusammenfassung
Die dargestellten Weiterentwicklungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, sichern und
steigern die Qualität der Kindertagespflege und tragen so zu einer weiteren Professionalisierung des
Feldes bei. Zudem fördert die Umsetzung des Gesamtkonzeptes den qualitativen und quantitativen
Ausbau der u3-Plätze in der Kindertagespflege.
Das Finanzierungskonzept basiert auf dem Grundsatz, dass die erbrachte Leistung finanziert wird.
Dieses ist leistungsgerecht, angemessen, transparent, innovativ und durch viele mögliche Stell-
schrauben zukunftssicher.
Der Ausbau des Vertretungssystems stärkt die Verlässlichkeit der Kindertagespflege.
Mit der Einführung der Qualifizierung nach dem QHB steigen nicht nur die Anforderungen, sondern
auch entsprechend die Qualität der Betreuung. Der Fachberatung kommt dabei eine wichtige Funkti-
on bei der kontinuierlichen Begleitung des Kompetenzzuwachses der Kindertagespflegeperson zu.
Die Summe der notwendigen Mittel für die Weiterentwicklung des Leistungsfeldes Kindertagespflege
ist in der o. g. Tabelle dargestellt. Die hierfür insgesamt benötigten Mittel sind im Haushaltsplanent-
wurf 2021ff. nicht veranschlagt.
I.V.
Gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
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Anlagen
Anlage A
Anlage 1: Ratsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL vom
25.06.2019
Anlage 2: Etatantrag des Netzwerks Kindertagespflege vom 05.07.2019
Anlage 3: Finanzierungskonzept für die Kindertagespflege in Münster
Anlage 4: Vertretungssystem für die Kindertagespflege in Münster
Anlage 5: Umbau der Qualifizierung in der Kindertagespflege in Münster
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0925/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.01.2021
- Erstellt
- 07.10.2020 09:36