1543/2026
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend "Transparenz über die Sicherstellung und Verwahrung digitaler Geräte von ausreisepflichtigen Personen" (AN/0600/2026)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 05.06.2026 1543/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 11.06.2026 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Die Linke betreffend "Transparenz über die Sicherstellung und Verwahrung digitaler Geräte von ausreisepflichtigen Personen" (AN/0600/2026) Zur Sitzung des Ausschusses Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren am 23.04.2026 hat die Fraktion Die Linke unter dem Betreff „Transparenz über die Sicherstellung und Verwahrung digitaler Geräte“ die Anfrage gestellt, dem Ausschuss einen Bericht zur Pra- xis der Sicherstellung und Verwahrung von Mobiltelefonen und anderen digitalen Datenträ- gern durch die Ausländerbehörde vorzulegen. Dieser sollte unten aufgeführte konkrete Frage- stellungen beantworten. Zum besseren Verständnis werden zunächst zur allgemeinen Erklärung die rechtlichen Be- stimmungen und das Verfahren beschrieben, bevor die Fragen im Einzelnen beantwortet wer- den. Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 wurde im Aufenthaltsgesetz neu geregelt, dass neben Reisedokumenten und Urkunden auch Datenträger von ausreisepflichti- gen Personen im Regelfall bis zur Ausreise bei der Ausländerbehörde in Verwahrung zu neh- men sind. Durch die Norm soll verhindert werden, dass ausreisepflichtige Personen eine Rückführungsmöglichkeit durch Vernichtung von identitätsrelevanten Dokumenten verhindern oder erschweren. In der Praxis des Ausländeramtes Köln werden Datenträger hierbei jedoch nur in Verwahrung genommen, wenn die Identität eines Ausreisepflichtigen unklar ist und dieser bei der Klärung dieser trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht mitwirkt. In Köln wird der Aufenthalt bei etwa 31 % der Gesamtanzahl ausreisepflichtiger Personen we- gen fehlender Reisedokumente geduldet. In vielen Fällen wirkt die betreffende Person trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht an der Passbeschaffung bzw. Identitätsklärung mit, sodass die Behörde angehalten ist, die Identität bzw. Staatsangehörigkeit von Amts wegen festzustel- len. Sofern also mildere Maßnahmen ausgeschöpft sind bzw. keinen Erfolg versprechen, sind die Ausländerbehörden befugt und sogar verpflichtet, zur Identitätsfeststellung die Datenträger einzuziehen und auswerten zu lassen. 2 In Verwahrung genommene Datenträger werden nach Maßgabe der §§ 48, 48a AufenthG zum Zwecke der Identitätsklärung durch die Zentrale Ausländerbehörde Essen technisch aus- gelesen und nach bedeutsamen Informationen zur Feststellung der Identität bzw. Staatsange- hörigkeit durch eine*n Bedienstete*n mit Befähigung zum Richteramt ausgewertet. Frage 1 Wie viele Mobiltelefone oder andere digitale Datenträger wurden seit Inkrafttreten der aktuellen gesetzlichen Regelung (2024) durch die Ausländerbehörde sichergestellt? Bitte aufschlüsseln nach a) Einbehalten bis zur Ausreise oder b) Einbehalten über meh- rere Monate hinweg oder c) nach Abschluss der Datenauswertung wieder ausgehän- digt. Antwort der Verwaltung: In Folge der Gesetzesänderung wird der Datenträgereinzug seit 2025 systematisch erfasst und kann der tabellarischen Übersicht entnommen werden. Die statistische Auswertung für das Jahr 2026 beruhen auf dem Stichtag 22.05.2026. 2025 2026 Einbehaltene Datenträger 203 42 davon zur Auswertung übersandt 176 29 davon bereits an betroffene Person ausgehändigt 161 12 Der Zeitraum von der Sicherstellung des Datenträgers bis zur Rückgabe an die*den Besit- zer*in beträgt im Durchschnitt 2 Monate. Der überwiegende Verwahrungszeitraum ist hierbei bei der ZAB Essen (u. a. wegen der Datenextraktion). Unmittelbar nach dem Auslesen wird der in Verwahrung genommene Datenträger unverzüg- lich an die ausreisepflichten Personen zurückgegeben. Frage 2 In wie vielen Fällen konnten Geräte mit welcher Begründung nicht zurückgegeben wer- den? Antwort der Verwaltung: Es liegen keine gesonderten statistischen Erhebungen vor, wie viele Datenträger nicht zurück- gegeben werden konnten, die Anzahl liegt aber im niedrigen zweistelligen Bereich. Dass Datenträger in Einzelfällen nicht ausgehändigt werden können, begründet sich in der Regel darin, dass Personen nicht mehr bei der Ausländerbehörde vorsprechen (insbesondere auf unbekannte Zeit untertauchen). In diesem Fall werden die Datenträger an das Fundbüro der Stadt Köln übergeben, eine ent- sprechende Bescheinigung hierüber wird zur Akte der betreffenden Person genommen. Frage 3 Werden vollständige Datenkopien der Datenträger erstellt? Antwort der Verwaltung: Der auslesenden und auswertenden Bediensteten der ZAB Essen stellt insbesondere sicher, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten 3 von Datenträgern erlangt werden, nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber werden unverzüglich gelöscht. Alle ausgelesenen Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald sie für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendma- chung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr erforderlich sind. Frage 4 Werden Betroffene über die Sicherstellung und Auswertung ihrer Geräte schriftlich in- formiert und wird Ihnen die Möglichkeit geboten, gegen die Maßnahme Widerspruch einzulegen oder die Herausgabe des Geräts zu beantragen? Antwort der Verwaltung: Die betroffene Person erhält eine Bescheinigung über den Einzug des Datenträgers. Die Be- scheinigung enthält neben der Gerätebezeichnung auch die rechtliche Begründung für den Einzug. An der Stelle ist anzumerken, dass der Einzug von Passdokumenten oder Datenträger ge- setzlich vorgesehen ist und nicht vom Einverständnis des Datenträgerinhabers abhängig ist. Frage 5 Wie wird sichergestellt, dass Eingriffe in das Eigentum und die Privatsphäre der Be- troffenen verhältnismäßig erfolgen? Antwort der Verwaltung: Die Auswertung der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendma- chung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Das heißt ein Einzug von Datenträgern und das Auslesen dieser Datenträger erfolgt nur, wenn andere Möglichkeiten zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit ausgeschöpft o- der aus anderen Gründen nicht erfolgsversprechend sind. Ein Datenträgereinzug kann vermieden werden, wenn der Ausreisepflichtige seiner gesetzli- chen Mitwirkung zur Identitätsklärung nachkommt und der Ausländerbehörde ein Reisedoku- ment oder ein anderes geeignetes Dokument zur Identitätsfeststellung überlassen wird. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1543/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 05.06.2026
- Erstellt
- 27.05.2026 12:24