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V/0194/2013

Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)

Vorlagen 26.03.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.06.2013, TOP 12

Beschlussvorlage

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AenderungssatzungBagatellgrenze

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Beschlussvorlage

4242 Zeichen

V/0194/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) 
hier: Änderung (Wegfall der Bagatellgrenze) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
28.05.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
11.06.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.06.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
12.06.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 
07.11.2012 wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Voraussichtlich keine. 
 
 
 
Begründung: 
 
§ 2 (2), 2.3, Satz 2 lautet derzeit: „Verbräuche bis einschließlich 10 m³ jährlich sind vom Abzug 
ausgeschlossen“. 
Bislang enthielt die AGS damit die sog. Bagatellgrenze. 
Danach konnten zwar grundsätzlich diejenigen Frischwassermengen, die nachweislich n icht der 
öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wurden, von der Berechnung der Schmutzwa s-
sergebühr (die sich nach der Frischwassermenge richtet) gebührenmindernd in Abzug gebracht 
werden. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wurden jedoch Verbräuc he bis einschließlich 10 
m³ jährlich nicht anerkannt (Bagatellgrenze). 
 
Mit dieser Grenze wurden überwiegend die für die Gartenbewässerung verbrauchten Frischwa s-
sermengen nicht berücksichtigt. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0194/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.04.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0194/2013 
Es gibt jedoch im Stadtgebiet auch einige gewerbliche / industr ielle Gebührenzahler, die erheblich 
über dieser Grenze liegen und die ihre nicht in die Kanalisation geleiteten Frischwassermengen 
der Stadt prüffähig und nachvollziehbar nachgewiesen haben und nachweisen. 
 
Die Bagatellgrenze ist nunmehr vom OVG NRW mit Ur teil vom 3.12.2012 – 9 A 2646/11  – für 
vollumfänglich unwirksam erklärt worden, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheit s-
grundsatz verstoße. Ausdrücklich wurde dies im Leitsatz als „Änderung der Senatsrechtsprechung“ 
bezeichnet. 
 
Da die Rechtsp rechung des OVG NRW für den Bereich der Stadt Münster bindend ist, ist dieses 
Urteil umzusetzen. 
 
Das OVG rechtfertigt und begründet diese geänderte Rechtsprechung u.  a. damit, dass der bishe-
rige Grund der Verwaltungsvereinfachung nicht nachvollziehbar sei . In Rdz. 52 ff der Entsche i-
dungsgründe führt es aus: Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermengen könne grundsät z-
lich dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Die Kosten für die Anschaffung, Installation und 
Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen fielen nicht der Gemeinde, sondern dem Gebüh-
renschuldner zur Last. Es spreche auch nichts dagegen, dem Gebührenschuldner durch entspr e-
chende Satzungsbestimmungen die Obliegenheit aufzuerlegen, die Abzugsmengen – ggf. binnen 
einer bestimmten Frist – von sich aus mitzuteilen. 
 
Vor diesem Hintergrund entfällt daher die Aufnahme einer Bagatellgrenze und wird – für die Ga r-
tenbewässerung – der strikte Nachweis per Wasserzähler gefordert. Nur, wenn die Verwaltung 
keine vagen Angaben mehr sachverständig nachprü fen und berechnen muss, kann der Verwa l-
tungsaufwand tatsächlich minimiert werden. Gleichzeitig ist dies eine eindeutige Vorgabe für die 
Gebührenschuldner. 
Mit der Frist für die Vorlage des Nachweises wird Verwaltungsaufwand weiter reduziert. 
 
Obwohl das Ur teil anlässlich einer Gartenbewässerung erfolgte, gilt es auch für z.  B. infolge g e-
werblicher Nutzung der Kanalisation nicht zugeführte Frischwassermengen. 
Bezüglich der gewerblichen Nutzung gibt es jedoch im Stadtgebiet keinerlei Unstimmigkeiten bei 
dem N achweis der abzusetzenden Mengen, da diese gemäß des ATV -DVWK-Arbeitsberichts 
05/2001 (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.  V.) berechnet we r-
den können (z.B. bei Autowaschanlagen: 10 l / Pkw als verdunstetes Schleppwasser). Dah er be-
steht hier keine Notwendigkeit, die vorhandenen Verfahrensweisen dahingehend einzuschränken, 
dass auch hier ausnahmslos auf einen Nachweis durch Wasserzähler bestanden wird. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlage

AenderungssatzungBagatellgrenze

1094 Zeichen

Anl. 
 
Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) 
 
Aufgrund der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengese tzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW, S.712/S GV NRW 610), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW, S.687) und der  §§ 7,8 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vo m 14.7.1994 (GV NRW, S.666/SGV 
NRW 2003), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz es vom 9.4.2013 (GV NRW, S. 194) 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.6.2013 folgende Satzung 
beschlossen: 
 
 
Artikel 1: 
 
§ 2 (2), 2.3 Satz 2  wird wie folgt neu gefasst:  
„Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung genutzt werden, werden 
ausschließlich mit Nachweis über einen fest install ierten, geeichten Wasserzähler  
abgesetzt.“ Als Satz 3 wird angefügt: „Dieser Nachw eis ist vom Gebührenpflichtigen jeweils 
bis zum 20.01. des folgenden Kalenderjahres bei der  Stadt (Amt für Finanzen und 
Beteiligungen) einzureichen.“ 
 
Artikel 2: 
 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

28.05.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.06.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.06.2013 Hauptausschuss
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.06.2013 Rat
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0194/2013
Typ
Vorlagen
Datum
26.03.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37