V/0194/2013
Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)
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Beschlussvorlage
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V/0194/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) hier: Änderung (Wegfall der Bagatellgrenze) Beratungsfolge 28.05.2013 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 11.06.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.06.2013 Hauptausschuss Vorberatung 12.06.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster vom 07.11.2012 wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Voraussichtlich keine. Begründung: § 2 (2), 2.3, Satz 2 lautet derzeit: „Verbräuche bis einschließlich 10 m³ jährlich sind vom Abzug ausgeschlossen“. Bislang enthielt die AGS damit die sog. Bagatellgrenze. Danach konnten zwar grundsätzlich diejenigen Frischwassermengen, die nachweislich n icht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt wurden, von der Berechnung der Schmutzwa s- sergebühr (die sich nach der Frischwassermenge richtet) gebührenmindernd in Abzug gebracht werden. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wurden jedoch Verbräuc he bis einschließlich 10 m³ jährlich nicht anerkannt (Bagatellgrenze). Mit dieser Grenze wurden überwiegend die für die Gartenbewässerung verbrauchten Frischwa s- sermengen nicht berücksichtigt. Vorlagen-Nr.: V/0194/2013 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 09.04.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0194/2013 Es gibt jedoch im Stadtgebiet auch einige gewerbliche / industr ielle Gebührenzahler, die erheblich über dieser Grenze liegen und die ihre nicht in die Kanalisation geleiteten Frischwassermengen der Stadt prüffähig und nachvollziehbar nachgewiesen haben und nachweisen. Die Bagatellgrenze ist nunmehr vom OVG NRW mit Ur teil vom 3.12.2012 – 9 A 2646/11 – für vollumfänglich unwirksam erklärt worden, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheit s- grundsatz verstoße. Ausdrücklich wurde dies im Leitsatz als „Änderung der Senatsrechtsprechung“ bezeichnet. Da die Rechtsp rechung des OVG NRW für den Bereich der Stadt Münster bindend ist, ist dieses Urteil umzusetzen. Das OVG rechtfertigt und begründet diese geänderte Rechtsprechung u. a. damit, dass der bishe- rige Grund der Verwaltungsvereinfachung nicht nachvollziehbar sei . In Rdz. 52 ff der Entsche i- dungsgründe führt es aus: Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermengen könne grundsät z- lich dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Die Kosten für die Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen fielen nicht der Gemeinde, sondern dem Gebüh- renschuldner zur Last. Es spreche auch nichts dagegen, dem Gebührenschuldner durch entspr e- chende Satzungsbestimmungen die Obliegenheit aufzuerlegen, die Abzugsmengen – ggf. binnen einer bestimmten Frist – von sich aus mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund entfällt daher die Aufnahme einer Bagatellgrenze und wird – für die Ga r- tenbewässerung – der strikte Nachweis per Wasserzähler gefordert. Nur, wenn die Verwaltung keine vagen Angaben mehr sachverständig nachprü fen und berechnen muss, kann der Verwa l- tungsaufwand tatsächlich minimiert werden. Gleichzeitig ist dies eine eindeutige Vorgabe für die Gebührenschuldner. Mit der Frist für die Vorlage des Nachweises wird Verwaltungsaufwand weiter reduziert. Obwohl das Ur teil anlässlich einer Gartenbewässerung erfolgte, gilt es auch für z. B. infolge g e- werblicher Nutzung der Kanalisation nicht zugeführte Frischwassermengen. Bezüglich der gewerblichen Nutzung gibt es jedoch im Stadtgebiet keinerlei Unstimmigkeiten bei dem N achweis der abzusetzenden Mengen, da diese gemäß des ATV -DVWK-Arbeitsberichts 05/2001 (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) berechnet we r- den können (z.B. bei Autowaschanlagen: 10 l / Pkw als verdunstetes Schleppwasser). Dah er be- steht hier keine Notwendigkeit, die vorhandenen Verfahrensweisen dahingehend einzuschränken, dass auch hier ausnahmslos auf einen Nachweis durch Wasserzähler bestanden wird. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlage
AenderungssatzungBagatellgrenze
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Anl. Satzung zur Änderung der Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) Aufgrund der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengese tzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW, S.712/S GV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW, S.687) und der §§ 7,8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vo m 14.7.1994 (GV NRW, S.666/SGV NRW 2003), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz es vom 9.4.2013 (GV NRW, S. 194) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.6.2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1: § 2 (2), 2.3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung genutzt werden, werden ausschließlich mit Nachweis über einen fest install ierten, geeichten Wasserzähler abgesetzt.“ Als Satz 3 wird angefügt: „Dieser Nachw eis ist vom Gebührenpflichtigen jeweils bis zum 20.01. des folgenden Kalenderjahres bei der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen) einzureichen.“ Artikel 2: Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0194/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.03.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37