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Satzung über eine Veränderungssperre: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1666/2017 vom 21.06.2017

Stand: Am 11.07.2017 im Rat ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 2 (Anlage zur Satzung)

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  • Anlage 1 (Plan)

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    Anlage 1 0D‰VWDEN Stadtplanungsamt6DW]XQJGHU6WDGW.|OQEHUHLQH9HUlQGHUXQJVVSHUUHLQ.|OQ3RU])LQNHQEHUJ$UEHLWVWLWHO+XPEROGWVWUD‰HLQ.|OQ3RU])LQNHQEHUJ 0 10050 200300 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ )UDQNIXUWHU6WUD‰H
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61 61/1 Seib Ke Vorlagen-Nummer 1666/2017 Freigabedatum 21.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Finkenberg Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Finkenberg –Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg– für das Gebiet zwi- schen der Humboldtstraße oberhalb des Parkhauses (Flurstück 731) in südlicher Richtung bis zur Ecke Theodor-Heuss-Straße 134 bis 136, hier entlang in östlicher Richtung bis Theodor-Heuss- Straße 59, dann entlang der südwestlich verlaufenden Grundstücksgrenze (Flurstücke 910 und 127) in nordwestlicher Richtung zurück bis zur Ecke des Parkhauses, dann in westliche Richtung entlang der Flurstücksgrenze 731 bis zur Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Alternative: keine Bezirksvertretung 7 (Porz) 06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Rat 11.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung - siehe Anlage 3 - Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
  • Anlage 2 (Satzung)

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    / 2 A N L A G E 2 61/1Seib1666-2017Ke2 (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Finkenberg – Arbeitstitel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 03.08.2016 per Dringlichkeit einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Humboldtstraße oberhalb des Parkhauses (Flurstück 731) in südlicher Richtung bis zur Ecke Theodor-Heuss-Straße 134 bis 136, hier entlang in östlicher Richtung bis Theodor-Heuss-Straße 59, dann entlang der südwestlich ver- laufenden Grundstücksgrenze (Flurstücke 910 und 127) in nordwestlicher Richtung zurück bis zur Ecke des Parkhauses, dann in westliche Richtung entlang der Flurstücksgrenze 731 bis zur Hum- boldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. - 2 - b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
  • Anlage 3 (Begründung)

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    A N L A G E 3 61/1Seib1666-2017Ke3 Begründung zur Veränderungssperre: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg Am 22.06.2016 ist der Antrag auf Vorbescheid der Unternehmensgruppe Penny Markt GmbH, Discounter-Vertriebslinie für Lebensmittel der Kölner Rewe Group, zur Errichtung eines Lebensmit- telmarktes mit den üblichen Food- und Non-Food-Artikeln mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und 61 Pkw-Stellplätzen eingegangen. Der gewünschte Vorhabenstandort liegt im 700-Meter-Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ) Finkenberg. Nach dem Steuerungsschema des vom Rat der Stadt Köln am 17.12. 2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Köln (EHZK) sind großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb der 700-Meter-Radien um einen zentralen Versorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt auch für knapp kleinflächige Nahversorger, wie es hier der Fall ist, innerhalb dieser 700-Meter-Radien. Aufgrund der vorhandenen Situation müsste der Antrag in der Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt werden. Der Zentrenschutz im Sinne des EHZK kann somit nur mit einem Bebauungsplan erfolgreich umgesetzt werden kann. Am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 03.08.2016 beschlosse- ne Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Humboldtstraße einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zen- tren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzu- setzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.08.2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans 75409/05 –Arbeits- titel: Humboldtstraße in Köln-Porz-Finkenberg– ist eine Veränderungssperre im Sinne von § 14 BauGB notwendig, um die beabsichtige städtebauliche Zielsetzung umzusetzen.

Beratungsverlauf

  1. 06.07.2017

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 15.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  2. 06.07.2017

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 7.2.7, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  3. 11.07.2017 zuletzt

    Rat

    TOP 14.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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