2021/0351
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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anlage 4
9021 Zeichen
139.62 m ü. NN
139.36 m ü. NN
139.52 m ü.NN139.49 m ü.NN137.20 m ü.NN
Sandstraße
Hügelstraße
Landgraf-Philipps-Anlage
Hindenburgstraße
Riedeselstraße
Heidelberger Straße
Friedenskirche
743
21
41 31302928ExtensiveDachbegrünungExtensiveDachbegrünung
IntensiveDachbegrünung
IntensiveDachbegrünung
2726252423222120191817161514131211109865
40 38373635343332 10a9a8a7a6a5a4a3a2a1a
3.03.55.0
5.0
18.8
19.7
18.8
21.3
51.8
18.8xxx,xx m ü. NNGHmax= V
MUa xxx,xx m ü. NN
MU 2GRZ 0,45,0EMU 1a
GHmax= XVI
II
V
VI VI
Vxxx,xx m ü. NNGHmax=
xxx,xx m ü. NNGHmax= xxx,xx m ü. NNGHmax=
xxx,xx m ü. NNGHmax=
xxx,xx m ü. NNGHmax=
Lage und Größe noch variabel.Tiefgarage.Bodenanschluss; Aussparung
Lage und Größe noch variabel.Tiefgarage.Bodenanschluss; Aussparung
Lage und Größe noch variabel.Tiefgarage.Bodenanschluss; Aussparung
Tg
Tg
Tg
Tg
GFZ GRZ 0,42,0GFZ
GRZ 0,51,0GFZ
Bauweise
Bauweise ExtensiveDachbegrünung
M 1:500
Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Flur 17Bebauungsplan M 34- Marienplatz -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen undSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von NiederschlagwasserVorentwurf
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
Stand: 01.11.2021
Darmstadt, den Stadtplanungsamt _________________ Jochen Krehbiehl
ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab)
MU
GRZ 0,4
V
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches(§ 9 Abs. 7 BauGB) Art der baulichen Nutzung(§ 6a BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)Urbanes Mischgebiet (MU) Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) Grundflächenzahl GRZ (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 BauNVO )
Maximale Gebäudehöhe über Normalnull (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BauNVO) Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 ff. BauNVO) Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)
unterhalb der Geländeoberfläche Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze,
2,0 Geschossflächenzahl GFZ (§16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 20 BauNVO) (Zahl als Beispiel)
(Zahl als Beispiel)GHmax =xxx,xx m ü.NN
abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)a
Tg
Flächen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB)
Abgrenzung des Maßes der Nutzung und der Bauweise
Telefon (06151) 9950-0 mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23 64293 Darmstadt
VERFAHRENSVERMERKEAufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.05.2021.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“am 02.06.2021.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom .Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke derPlanung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörunggem. § 3 Abs. 1 BauGB im Internet in der Zeit vom bis einschließlich undzusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit und Anhörung im o.g. Zeitraum nach vorherigerTerminvereinbarung im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zurÄußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGBund Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit E-Mail vom .Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie derwesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 4 BauGB i.V.m.§§ 2 und 3 PlanSiG im Internet in der Zeit vom bis einschließlich und zusätzlicheEinsichtnahmemöglichkeit im o.g. Zeitraum nach vorheriger Terminvereinbarung imStadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit E-Mailvom .Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicherAnlagen und zur Schaffung von Anlagen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von derStadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der DezernentBekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGBund der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung(HGO) i.V.m. § 7 Abs. 3 Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt i.V.m. §§ 2 und 3PlanSiG im Internet in der Zeit vom bis einschließlich und zusätzlicheEinsichtnahmemöglichkeit nach vorheriger Terminvereinbarung im Stadtplanungsamt, StadthausWest, Mina-Rees-Straße 12.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Der Dezernent
(Zahl als Beispiel)
zu erhaltende Bäume Darstellung ohne Festsetzungscharakter
Elektrizität
nur Einzelhäuser zulässigE
Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 BauGB )Ein- und Ausfahrtsbereich
139.52 m ü. NN Höhenbezug m ü. NN, Bestand (Zahl als Beispiel)
Eventuell zu erhaltende Bäume Bestandsbäume, außerhalb des Geltungsbereichs
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) (Zahl als Beispiel)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB)
ZEICHENERKLÄRUNG
Abgrenzung unterschiedlicher Art der Dachbegrünung
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 desGesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Art. 2 desGesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom03.06.2020 (GVBl. S. 378)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durchArt. 1 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010(GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzesvom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 4 desGesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602)Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändertdurch Art. 1 des Gesetzes vom 24.09.2021 (BGBl. I S. 4458)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletztgeändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147)
Flächen für Versorgungsanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Tiefgaragen und Garagen und von Flächen für bauliche Anlagen
Mü MüllbehälterstandplätzeFa FahrradabstellanlageSt Stellplätze(Verortung erfolgt im Zuge der weiteren Planung)(Verortung erfolgt im Zuge der weiteren Planung)(Verortung erfolgt im Zuge der weiteren Planung) GFZ
MU 1/MU 2Teilbaugebiete
Bodenanschluss Anpflanzungen;Aussparung Tiefgarage
Grundstücksflächen(Verortung und Größe erfolgt im Zuge der weiterenPlanung)
anlage 3
32478 Zeichen
Anlage 2 Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf 31. Oktober 2021 Bearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Stadtplaner Ole Heidkamp M.Sc. Julien Kogel PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Raabe, Schulz, Heidkamp - Partnerschaft mbB Architekten und Stadtplaner Alicenstraße 23 64293 Darmstadt tel 06151 - 99 500 fax 99 50 22 mail@planungsgruppeDA.de www.planungsgruppeDA.de Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 2 / 16 I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i .d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenver ordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB) 2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1. Urbanes Gebiet (MU) (§ 6a BauNVO) Es sind gemäß § 6a Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 BauNVO allgemein zulässig: Wohnungen, Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtsc haften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kul turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Nicht zulässige Nutzungen (§ 6a Abs. 2 und 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO) Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortim enten. Die maßgeblichen zentrenrelevanten Sortimente sind in d er Darmstäd- ter Sortimentsliste enthalten (siehe Hinweise Ziff. IV.11). Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind (z.B. Bor delle, bordellar- tige Terminwohnungen, bordellartig betriebene Massa gesalons, Sex-Kinos etc.), Läden mit sexuellem Charakter (z.B. Einzelhandelsb etriebe in Form von Sex-Shops), Vergnügungsstätten (z.B. Spiel- und Automatenhalle n, Wettbüros etc.), Tankstellen, Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnu tzung für Fremdwerbung. Es wird festgesetzt: (§ 1 Abs. 7 und 9 BauNVO) Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich im Erdge schoss (1. Voll- geschoss) zulässig. Lebensmittel-Vollsortimenter sind nur mit nahverso rgungsrelevan- ten Sortimenten sowie zentrenrelevanten Randsortime nten von max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig. Die ma ßgeblichen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente si nd in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten (siehe Hinweise Ziff. IV.11). Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 3 / 16 2.1.1 Urbanes Gebiet 1 (MU 1) In dem mit MU 1 gekennzeichneten Teilbaugebiet gelt en die Festset- zungen unter I. 2.1 „Urbanes Gebiet (MU)“. Zusätzlich wird festgesetzt: (§ 1 Abs. 5 BauNVO und § 6a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) Oberhalb des 1. Obergeschosses (2. Vollgeschoss) s ind nur Woh- nungen zulässig, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnu ngen im Sinne des § 13a BauNVO sind nicht zulässig. 2.1.2 Urbanes Gebiet 2 (MU 2) In dem mit MU 2 gekennzeichneten Teilbaugebiet gelt en die Festset- zungen unter I. 2.1 „Urbanes Gebiet (MU)“. Zusätzlich wird festgesetzt: (§ 6a BauNVO und § 1 Abs. 5 BauNVO) Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind allgemein zulässig, Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO sind nic ht zulässig. 3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 3.1. Grundflächenzahl (GRZ) (§§ 16, 19 BauNVO) Die zulässige Grundflächenzahl ist gemäß Nutzungssc hablone der Planzeichnung als Höchstmaß festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläch e von Kfz- Stellplätzen und deren Zufahrten, Nebenanlagen im S inne des § 14 BauNVO und Wegeführungen sowie baulichen Anlagen un terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledi glich unterbaut wird, wie z.B. Tiefgaragen oder Kellerräume, bis zu einer Grundflächen- zahl von max. 0,8 überschritten werden. 3.2. Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 20 Abs. 2 und 3 BauNVO) Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist gemäß N utzungsschablo- ne der Planzeichnung als Höchstmaß festgesetzt. Ausnahmsweise Überschreitung der GFZ (§ 20 BauNVO i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 31 Abs. 1 BauGB) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die F lächen von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, z.B. Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder, Müllräume, Wasch- und Trockenräume, Haustechnik, Durchgänge, im Erdgeschoss (1. Vollgeschoss) unberücksichtigt. 3.3. Zahl der Vollgeschosse (§§ 16 und 20 BauNVO) Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ist gemäß Plan eintrag als Höchstmaß festgesetzt. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 4 / 16 3.4. Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO) Die maximale Gebäudehöhe GHmax ist durch Planeintra g in den über- baubaren Grundstücksflächen mit der Höhenangabe „m ü. NN“ festge- setzt. Als oberer Bezugspunkt wird die Höhe der Attika fes tgesetzt. Wird keine Attika gebaut, ist der obere Bezugspunkt die Oberka nte des Daches an der Schnittstelle der Außenwand mit der Dachhaut de s obersten Ge- schosses (Vollgeschoss oder Nicht-Vollgeschoss). Technische Dachaufbauten wie Antennen, Schornsteine , Lüftungsanla- gen sowie Dachaufbauten die zur Nutzung des Daches als Dachterras- se und Dachgarten dienen, dürfen die festgesetzte G Hmax um bis zu X m überschreiten. Diese technischen Aufbauten dürf en maximal XX % der Dachfläche des obersten Geschosses des jeweilig en Gebäudeteils (Vollgeschoss oder Staffelgeschoss) überdecken. Bei der Herstellung nutzbarer Dachgärten/Dachterras sen dürfen Auf- zugsanlagen (Überfahrt des Aufzuges) die festgesetz te GHmax um bis zu X m überschreiten. Die Anlagen zur Solarenergiegewinnung dürfen die festgesetzte GHmax bis zu X m überschreiten und mehr als XX % der Dach fläche überde- cken. Es wird auf die Festsetzung Ziff. II. 1.2 (Dachaufbauten) verwiesen. Anmerkung: Die mit X angegebenen Platzhalter werden im weiteren Be- bauungsplanverfahren (Erstellung des Entwurfes) dur ch eine Meter An- gabe bzw. Prozent Angabe ergänzt. 4. Flächen für die soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Auf den Wohnbauflächen sind mindestens 25 % der Wohnfläche für den sozial geförderten Mietwohnungsbau für geringe Eink ommen und min- destens 20 % der Wohnfläche für den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen zu errichten, die mit Mitteln der soziale n Wohnraumförde- rung sowie der Wohnraumförderung für mittlere Einko mmen gefördert werden könnten. 5. Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung und d er Bauweise (§ 9 Abs. 1 BauGBi.V.m. § 16 Abs. 5 und 22 BauNVO) Die Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowi e der unter- schiedlich festgesetzten Bauweise ist gemäß Planeintrag festgesetzt. 6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflä chen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücks flächen werden durch Baulinien und Baugrenzen gemäß Planeintrag festgesetzt. 6.1. Überschreitung der Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) Baugrenzen dürfen durch Bauteile (bspw. Balkone, Vo rdächer und Fluchttreppen) auf max. X m der Fassadenlänge bis z u einer Tiefe von 1,5 m überschritten werden. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 5 / 16 Anmerkung: Der mit X angegebene Platzhalter wird im weiteren Bebau- ungsplanverfahren (Erstellung des Entwurfes) durch eine Meter Angabe ergänzt. 7. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Die Bauweise ist innerhalb der Nutzungsschablone de r Planzeichnung festgesetzt: 7.1. Abweichende Bauweise Die abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO i st wie folgt festgesetzt: Es gilt die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO. Dabei sind Gebäude oder Gebäudeteile auch innerhalb eines Baugrundstü- ckes ohne seitliche Abstandsflächen zueinander zu errichten. Öffnungen in Form von Durchwegungen sind im Erdgeschoss (1. Vollgeschoss) zu- lässig. 7.2. Einzelhäuser Es sind nur Einzelhäuser gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig. 8. Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 12 BauNVO) 8.1. Flächen für Stellplätze Innerhalb der mit „St“ gekennzeichneten Flächen sin d oberirdische Stellplätze in geringfügiger Anzahl für Kurzzeitparker (z.B. Paketservice, Andienung) zulässig. Anmerkung: Eine Verortung der Stellplätze für Kurzz eitparker in der Planzeichnung erfolgt im weiteren Bebauungsplanverf ahren (Erstellung des Entwurfes). Des Weiteren wird die grundsätzlich e Andienung des Plangebietes im weiteren Verfahren geklärt. 8.2. Garagen/Tiefgaragen Oberirdische Garagen sind nicht zulässig. Stellplätze, ausgenommen die „Flächen für Stellplät ze“ nach Festset- zung I. 8.1, sind ausschließlich innerhalb von Tief garagen (unterirdische Garagengeschosse) zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der mit „Tg“ gekennz eichneten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 9. Flächen für sonstige Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 BauNVO) Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind nur innerhalb de r überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der baulichen Anla gen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 6 / 16 9.1. Fahrradabstellplätze und Müllbehälterstandplät ze Fahrradabstellplätze sowie Flächen für Müllbehälter standplätze sind zu- lässig innerhalb der baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) sowie oberirdisch innerhalb der baulic hen Anlagen und in- nerhalb der gekennzeichneten Flächen ´Fa´ bzw. ´Mü´. XX % der nach Stellplatzsatzung der Wissenschaftsst adt Darmstadt nachzuweisenden Fahrradabstellplätze sind innerhalb von Tiefgaragen herzustellen. Anmerkung: Der mit XX angegebene Platzhalter wird i m weiteren Be- bauungsplanverfahren (Erstellung des Entwurfes) dur ch einen Prozent- satz ergänzt. Die Verortung der Fahrradabstellanlag en und Müllbehäl- terstandplätze erfolgt ebenfalls im weiteren Verfahren. 10. Ein bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Fläch en an Verkehrs- flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB) Zusätzlich zu dem in der Planzeichnung gekennzeichn eten Einfahrtsbe- reich ist eine zweite Ein- und Ausfahrt entlang der Hügelstraße zulässig. Anmerkung: Die Angabe der Breite sowie die Verortung der zweiten Ein- und Ausfahrt entlang der Hügelstraße erfolgen im we iteren Bebauungs- planverfahren (Erstellung des Entwurfes). 11. Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Die Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbes timmung „Tra- fostation“ dienen der Unterbringung baulicher Anlag en und Nebenanla- gen zur örtlichen Stromversorgung. 12. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege u nd zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 12.1. Oberflächenbefestigung/Niederschlagswasserver sickerung Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke sind, soweit wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche / u mweltrechtliche Be- lange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzule- gen. Oberirdische Kfz-Stellplätze sind, soweit wasserwir tschaftliche und brandschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurch- lässig befestigte und begrünte Flächen (z.B. Raseng ittersteine) herzu- stellen. (Bei Verwendung von Rasengittersteinen ist eine Trockenra- senmischung aus regionaler Herkunft einzusäen.) 12.2. Niederschlagswasserversickerung auf Baugrunds tücken Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten F lächen anfallende Niederschlagswasser soll, soweit wasserrechtliche u nd wasserwirt- schaftliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem G rundstück bewirt- schaftet werden (Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung). Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 7 / 16 Auf die „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Samm eln oder Ver- wenden von Niederschlagswasser“ unter Ziff. III wird verwiesen. Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältn isse nicht möglich sein, kann das Regenwasser ausnahmsweise einer zent ralen Versicke- rung zugeführt werden. Dies ist gutachterlich im Rahmen des Entwässe- rungsgesuchs nachzuweisen. 12.3. Schutz gegen Vogelschlag Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sin d ungegliederte, großflächige Glasflächen ab X m² vorsorglich mit ge eigneten, für Vögel sichtbaren Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen i nsbesondere refle- xionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. XX %, Glasbau- steine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombi erte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige F olien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B. Rankgitterbegr ünungen oder Brise Soleil (feststehender Sonnenschutz). Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Re flektanz sind entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B. üb er mehr als ein Geschoss gehen, und Übereckverglasungen sind unzulässig. Ausnahmsweise sind große Glasflächen ohne Unterglie derung und Übereckverglasungen zulässig, wenn durch Maßnahmen, wie z.B. das Auftragen von Folien mit als hochwirksam geprüften Vogelschutzmus- tern, der Vogelschutz langfristig gesichert ist. Anmerkung: Die mit X angegebenen Platzhalter werden im weiteren Be- bauungsplanverfahren (Erstellung des Entwurfes) dur ch eine Quadrat- meter Angabe bzw. Prozent Angabe ergänzt. 12.4. Artenschutz - CEF-Maßnahmen Vor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäume im ungestörten Um- feld des Geltungsbereichs drei Nistkästen anzubring en, die für den Haussperling geeignet sind. 13. Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB) 13.1. Gemeinschaftsdachgärten Gemeinschaftsdachgärten sind Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Innerhalb der als „Intensive Dachbegrünung“ gekennzeichneten Flächen sind Gemeinschaftsdachgärten oberhalb des letzten G eschosses eines Gebäudes herzustellen. Die Gemeinschaftsdachgärten dienen der Hausgemeinsc haft des jewei- ligen Gebäudes zum Aufenthalt im Freien und dem gem einschaftlichen Gärtnern („Urban Gardening“). Es wird auf die Festsetzung I. 15.2 „Intensive Dachbegrünung: Dachgär- ten“ hingewiesen. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 8 / 16 13.2. Zuordnung der Gemeinschaftsanlagen Die Gemeinschaftsdachgärten sind dem jeweiligen Geb äude innerhalb der als „Intensive Dachbegrünung“ gekennzeichneten Flächen zugeord- net. 14. Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) Innerhalb des Urbanen Gebietes sind die Dachflächen mit extensiver Begrünung zu mindestens XX % mit Anlagen für Solarg ewinnung aus- zustatten. Anmerkung: Der mit XX angegebenen Platzhalter wird im weiteren Be- bauungsplanverfahren (Erstellung des Entwurfes) dur ch eine Prozent Angabe ergänzt. 15. Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 15.1. Extensive Dachbegrünung Innerhalb der mit „Extensive Dachbegrünung“ gekennz eichneten Flä- chen sind die Dächer des obersten Geschosses eines Gebäudes min- destens zu 70 % extensiv zu begrünen. Die Substrats chicht muss mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann va riabel zwischen 10 bis 14 cm ausgebildet werden. Eine Sedum-Kraut- Grasgesellschaft mit heimischen, insektenfreundlichen, möglichst reg ionaltypischen Ar- ten, ist der Mindest-Pflanzstandard. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen. Innerhalb der extensiven Dachbegrünung sind ausschl ießlich aufge- ständerte Anlagen für Solargewinnung zulässig. Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrü- nungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungs gesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) si nd zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Techn ik gelten vor- rangig. 15.2. Intensive Dachbegrünung: Dachgärten Innerhalb der als „Intensive Dachbegrünung“ gekennzeichneten Flächen sind die Dächer des obersten Geschosses eines Gebäu des intensiv zu begrünen. Bauliche Anlagen (Dachaufbauten), die zur Nutzung d es Daches als Dachterrasse und Dachgarten dienen, sind zulässig. Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrü- nungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungs gesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) si nd zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Techn ik gelten vor- rangig. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 9 / 16 15.3. Intensive Begrünung von Tiefgaragen und ander en baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb d er Geländeober- fläche, die nicht durch oberirdische bauliche Anlag en überdeckt sind, sind mit einer Vegetationssubstratschicht von mindestens 0,8 m für eine intensive Begrünung zu überdecken und zu begrünen. Im Bereich von Baumanpflanzungen muss die Substratschicht mind. 1 m betragen. Es ist eine Einsaat von heimischen, regionaltypisch en Saatmischungen zu verwenden (s. Pflanzliste IV. 10.) Befestigte Bereiche für z.B. Fuß- und Radwege, Plat zflächen, Spielbe- reiche, sind innerhalb dieser Bereiche zulässig. Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrü- nungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungs gesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. 15.4. Fassadenbegrünungen Fassaden sind zu mind. XX % mit dafür geeigneten ra nkenden, schlin- genden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerh aft zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen, oder andere technische Regeln entgegenstehen. Fensterlose Fassa den sind zu mind. XX % entsprechend zu begrünen, sofern keine t echnischen Re- geln dem entgegenstehen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche mit Bodenanschluss von mind. 1 m² herzustellen. Ab- weichend hiervon kann auf einen Bodenanschluss verz ichtet werden, wenn artspezifisch ein ausreichend durchwurzelbarer Raum zur Verfü- gung gestellt wird. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ver- lust zu ersetzen. Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbe- grünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsent wicklung Land- schaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. Anmerkung: Die mit XX angegebenen Platzhalter werde n im weiteren Bebauungsplanverfahren (Erstellung des Entwurfes) d urch Prozent An- gaben ergänzt. 15.5. Grundstücksbegrünung / Anpflanzflächen mit Bo denanschluss Die nicht durch bauliche Anlagen überbauten oder un terbauten (unter- halb der Geländeoberfläche) Grundstücksflächen sowi e die gekenn- zeichneten Flächen mit Bodenanschluss / Aussparung Tiefgarage sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Das flächenhafte Auslegen von Kies, Schotter und Splitt zur Gartengestaltung ist nicht zu- lässig. Ein bauwerksbegleitender Kiesstreifen als R egenspritzschutz ist gestattet. Je angefangene XXX m² Grundstücksfreifläche ist unt er Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 10 / 16 Anmerkung: Der mit XXX angegebene Platzhalter wird im weiteren Be- bauungsplanverfahren (Erstellung des Entwurfes) dur ch eine Quadrat- meter Angabe ergänzt. 15.6. Zu erhaltende Einzelbäume Die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pfl egen und zu erhal- ten und bei Abgang durch eine gleichwertige, stando rtgerechte Nach- pflanzung zu ersetzen. Hinweis: Nach Verortung der Zufahrt an der Hügelstr aße (s. Ziff. I. 9) auch im Hinblick auf den Baumbestand, werden ggf. B äume entfallen müssen, für die Ersatz geschaffen werden muss. 15.7. Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqu alität und -quantität Zur Anpflanzung festgesetzte Bäume und Sträucher so wie sonstige Be- pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Abgängige G ehölze sind zu er- setzen. Für alle nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu pflanzende n Bäume und Sträucher werden folgende Mindestanforderungen festgesetzt: Bäume & Sträucher: Standortgerecht (s. Artenempfehlungen Ziff. IV. 10.) Bäume: Laubbäume, Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 1 8 - 20 cm in 1,0 m Höhe Sträucher: 2 x verpflanzt, Größe 60-100 cm. Der durchwurzelbare Raum hat mind. XX m³ pro Baum zu umfassen. Anmerkung: Der mit XX angegebene Platzhalter wird i m weiteren Be- bauungsplanverfahren (Erstellung des Entwurfes) dur ch eine Kubikme- ter Angabe ergänzt. 16. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen z ur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bun- des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Anmerkung: „Auf der Grundlage der Berechnungsergebn isse nach Vor- liegen der Kennzahlen werden Vorschläge für schallt echnische Festset- zungen erarbeitet. Diese werden sich im Wesentlichen auf die erforderli- chen Schalldämmmaße für die Außenbauteile, ggf. fen sterunabhängige Belüftungen, und Aussagen zur Tiefgarageneinfahrt b eziehen. Bei Be- darf (aus den Berechnungen der Beurteilungspegel) w ird hier auch eine Lärmschutzwand oder ähnliches zum Schutz der Außens pielbereiche der Kindertagesstätte definiert. Sofern die Detailb erechnungen zur Tankstelle tatsächlich eine Überschreitung an den n ächstgelegenen Fassaden ergeben sollte, werden auch hierzu Maßnahm en definiert.“ (Vgl. vorläufige qualitative Untersuchung der Lärmi mmissionen, Begrün- dung Kap. 15) Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 11 / 16 II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vo m 28.05.2018 (GVBl. S. 198) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Äußere Gestalt (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) 1.1 Dachform Es sind ausschließlich Flachdächer oder flachgeneig te Dächer bis zu 5° zulässig. 1.2 Dachaufbauten (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HBO) Technische Dachaufbauten müssen zu den Außenwänden des Gebäu- des allseitig mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Höhe auf- weisen, jedoch mind. 1 m. 1.3 Fassaden An Fassaden sind spiegelnde und reflektierende Materialien nicht zuläs- sig. Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der Energiegewinnung dienen. 2. Werbeanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassa de angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) an der Stätte der Leistung zulässig. Je Gewerbeeinheit ist eine Werbeanlage in einer Grö ße von bis zu 2 m² mit einer max. Höhe von 50 cm zulässig. Sich bewegende oder spiegelnde Werbeelemente, Werbe anlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (Lauf-, We chsel- und Blink- lichter sowie Leuchtschriften), Lichtprojektionen e inschließlich Laser- werbung, Bildschirmwerbungen sowie akustische Werbe anlagen sind nicht zulässig. 3. Außenanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 3.1 Einfriedungen Einfriedungen sind nur in Form von Schnitthecken au s Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen zulässig. Die Einfriedungen dürfen 1,30 m Ge- samthöhe, im Bereich von Kindertagesstätten 1,40 m, nicht überschrei- ten. Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenze zur Hüg elstraße sind un- zulässig. Einfriedungen im Bereich der Heidelberger Straße sind nur südlich des Mäanders zur Sandstraße hin, zulässig. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 12 / 16 III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwen- den von Niederschlagswasser Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf Baugrundstü- cken Zisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfallende Nieder- schlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlag swasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülun g etc.) genutzt werden. Ausgenommen sind: begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlic hen Kanal ange- schlossen sind, Intensivgründächer. Das Fassungsvermögen der Zisternen soll: mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrü nte Dachfläche mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche betragen. Hinweise: Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wa sserrechtliche, noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften no ch wasserwirtschaftli- che Belange entgegenstehen, auf dem Grundstück zu v ersickern und/oder in den öffentlichen Regenwasser- bzw. Abwa sserwasserkanal einzuleiten. An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachfläche n sind mit Dach- abdichtungsbahnen auszustatten, die keine Wurzelhem mstoffe oder Bi- ozide nach der Definition der Biozid-Verordnung (EU ) Nr. 528/2012 ent- halten. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 13 / 16 IV. Hinweise 1. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensei n von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regi erungspräsidi- um Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Da rmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Alt- lastenfragen hinzuzuziehen. 2. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern, V erfärbungen, Gräber, Scherben, Knochen) bekannt werden, so ist d ies dem Landes- amt für Denkmalpflege (hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmal- schutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 21 HDSchG) . Der Genehmi- gung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kultu rdenkmal oder Teile davon zerstören oder beseitigen, an einen and eren Ort verbringen oder umgestalten will und wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder be seitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenk- mals auswirken kann (§ 18 HDSchG). 3. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richt- linien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Ver sorgungsleitun- gen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu si chern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Das "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Aus- gabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. 4. Kampfmittelbelastung und -räumung Sollten im Zuge der Baumaßnahmen Munition oder kampfmittelverdäch- tige Gegenstände zu Tage treten, ist die Arbeit unv erzüglich einzustel- len, die Fundstelle abzusichern und die Polizei bzw . der Kampfmittel- räumdienst in Darmstadt zu verständigen (Regierungs präsidium Darm- stadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen, Lui senplatz 2, 64283 Darmstadt, Tel. 06151-12-0). 5. Biodiversität Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaf tsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Bio diversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der Umse tzung dieses Bebau- ungsplans zu berücksichtigen. Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der biolog ischen Vielfalt für Neubauprojekte verwiesen. Eine Umsetzung von Teilen dieser Maß- nahmen wird empfohlen. (https://www.darmstadt.de/le ben-in- darmstadt/umwelt/naturschutz-und-biologische-vielfalt/biologische- vielfalt/mitwirken/) Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 14 / 16 6. Oberbodenschutz Im gesamten Geltungsbereich ist der Oberboden entsp rechend DIN 18915 zu sichern. Eine Überdeckung des Bodens m it sonstigem Material ist untersagt. Abgeschobener Boden ist - b is zur Wiederverwer- tung - in Mieten von höchstens 2,0 m Höhe und 4,0 m Breite aufzuset- zen (vgl. § 202 BauGB). 7. Schutz von Bäumen Es gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In je- der Phase einer Baudurchführung sind die zu erhalte nden Bäume vor schädigenden Einflüssen zu bewahren. Die DIN 18 920 ist entsprechend anzuwenden und einzuhalten. 8. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaf- tungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflä- chige Grundwasseraufspiegelungen möglich. Im Einzelnen sind die Vor- gaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ zu be- achten. Der Plan wurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999, S . 1659, mit Er- gänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. 9. Artenschutz 9.1. Fledermäuse Da es sich bei den gebäudebezogenen Fledermausarten um eine äu- ßerst bedrohte Artengruppe handelt, deren potentiel le Quartiere zuneh- mend verschwinden, wird die Integration von Flederm auskästen in ge- plante Neubauten empfohlen. 9.2. Vögel und Fledermäuse Rodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Febru- ar zulässig. Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 15 / 16 10. Artenempfehlungen / Pflanzlisten Für die Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern wer den Arten aus folgenden Auswahllisten empfohlen: 1. Überwiegend einheimische Baumarten: Feldahorn Acer campestre Spitzahorn Acer platanoides Felsenbirne Amelanchier arborea 'Robin Hill' Sandbirke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Esskastanie Castanea sativa Apfeldorn Crataegus lavallei ´Carrierei´ Walnuss Juglans regia Waldkiefer Pinus sylvestris Vogelkirsche Prunus avium Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Mehlbeere Sorbus aria Schwedische Mehlbeere Sorbus x intermedia Winterlinde Tilia cordata Obstbaum-Hochstämme 2. Gebietstypische Straucharten für Gebüschpflanzungen: Kornelkirsche, Gelber Hartriegel Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Eingriffl. Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaea Liguster Ligustrum vulgare Gewöhnliche Heckenkirsche Lonicera xylosteum Steinweichsel Prunus mahaleb Schlehe Prunus spinosa Wildbirne Pyrus pyraster Hundsrose Rosa canina Weinrose Rosa rubiginosa Salweide Salix caprea Eibe Taxus baccata Wolliger Schneeball Viburnum lantana 3. Nicht einheimische Ziersträucher: Felsenbirne Amelanchier sp. Zierquitte Chaenomeles sp. Runzelige Felsenmispel Cotoneaster bullatus Scharlach-Weißdorn Crataegus coccinea Hahnendorn Crataegus crusgalli Apfeldorn Crataegus lavallei ´Carrierei´ Ölweide Elaeagnus angustifolia Sanddorn Hippophae rhamnoides Zierapfel Malus sp. Feuerdorn Pyracantha sp. Weidenblättrige Birne Pyrus salicifolia Vielblütige Rose Rosa multiflora Kartoffelrose Rosa rugosa Bebauungsplan M 34 – Textliche Festsetzungen (Vorentwurf) Seite 16 / 16 4. Gehölzarten zur Fassadenbegrünung: Baumwürger Celastrus orbiculatus Berg-Waldrebe Clematis montana Italienische Waldrebe Clematis viticella Efeu Hedera helix Immergrünes Geißblatt Lonicera henryi Wilder Wein Parthenocissus quinquefolia ´Engelmannii´ Wilder Wein Parthenocissus tricuspidata ´Veitchii´ Kletterrosen Rosa-Hybr. Japanischer Blauregen Wisteria floribunda 11. Darmstädter Sortimentsliste (2020) Quelle: Dr. Lademann & Partner. * Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausga- be 2008 ** nahversorgungsrelevante Sortimente sind zugleich auch zentrenrelevant. Nicht aufgeführte Sortimente sind dem nicht-zentrenrelevanten Bedarf zuzu- ordnen.
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Punkt 18: Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2021/0351) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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Anlage 1 Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Vorentwurf (§ 2a Abs. 1 BauGB) 31. Oktober 2021 PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Bearbeitung: Dipl.-Ing. (FH) Stadtplaner Ole Heidkamp M. Eng. (FH) Nathalie Sauer M. Sc. Julien Kogel Der Dezernent III: Michael Kolmer Stadtrat Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 2 / 51 Inhaltsverzeichnis: Teil A: Begründung 1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis 7 2. Rechtsgrundlagen 8 3. Abb. Verfahren 9 3.1 Aufstellungsbeschluss 9 3.2 Frühzeitige Beteiligung 9 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 9 5. Planungsrechtliche Situation 11 5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 11 5.2 Flächennutzungsplan 12 5.3 Landschaftsplan 13 5.4 Bebauungspläne 14 6. Schutzgebietsausweisung 16 6.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSG)) 16 6.2 Gesetzlich geschützte Biotope 17 6.3 Schutzgebiete und -objekte Naturschutz 17 6.4 Landschaftsschutzgebiete 17 6.5 Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz 17 6.6 Baumschutzsatzung 17 6.7 Bodendenkmäler 17 7. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 18 7.1 Städtebauliche Situation 18 7.2 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 19 7.3 Ver- und Entsorgung 20 7.4 Freiraumstruktur und Freiflächen 20 8. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 20 8.1 Naturräumliche Einordnung 20 8.2 Geologie und Boden 21 8.3 Hydrogeologie und Grundwasser 21 8.4 Klima und Luft 21 Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 3 / 51 8.5 Landschaftsbild und Erholung 23 8.6 Biotoptypen und Vegetation 23 8.7 Fauna 23 9. Bodenschutz / Altlasten 24 9.1 Unterlagen 24 9.2 Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altablagerungen 24 9.3 Vorsorgender Bodenschutz 24 9.4 Bodenfunktionsbewertung 25 10. Kampfmittel 25 11. Planung / Realisierungswettbewerb / städtebauliches Konzept 25 12. Erschließungs- und Verkehrskonzept, Mobilitätskonzept 28 12.1 Stellplätze 28 12.2 Öffentlicher Nahverkehr 28 12.3 Verkehrliche Auswirkungen 28 12.4 Mobilitätskonzept 28 13. Grün- und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan 29 14. Wasserwirtschaftliche Belange 29 14.1 Wasserversorgung 29 14.2 Wasserqualität 29 14.3 Schutz- und Sicherungsgebiete 29 14.4 Oberirdische Gewässer 29 14.5 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“ 2 9 14.6 Grundwasserverunreinigung 29 14.7 Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversickerung 29 14.8 Abwasser 30 14.9 Grundwasser 30 14.10 Zisternensatzung 30 15. Immissionsschutz 30 15.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet – Verkehrslärm 30 15.2 Gewerbelärm 32 15.3 Berechnung der Beurteilungspegel an den Fassaden der geplanten Gebäude 32 15.4 Beurteilung der Anlagen im Plangebiet 33 Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 4 / 51 15.5 Vorläufige Abschätzung der maßgeblichen Außenlärmpegel 34 15.6 Bauliche Maßnahmen zum Schutz der bebauten Außenwohnbereiche 34 16. Allgemeiner Klimaschutz 34 16.1 Klimatische Einschätzung 34 16.2 Nutzung erneuerbarer Energien 35 17. Artenschutzrechtliche Beurteilung 35 17.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 36 17.2 Fauna 36 17.3 Wirkung des Vorhabens 36 17.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten 36 17.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 37 17.6 Erhaltenswerter Baumbestand 37 18. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 38 18.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes 38 18.2 Bilanzierung 39 18.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 40 19. Biodiversität 40 20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 41 20.1 Art der baulichen Nutzung 41 20.2 Maß der baulichen Nutzung 43 20.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien 44 20.4 Bauweise 45 20.5 Flächen für Stellplätze 45 20.6 Flächen für Garagen und Tiefgaragen 46 20.7 Flächen für sonstige Nebenanlagen 46 20.8 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen 46 20.9 Flächen für Versorgungsanlagen 46 20.10 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 46 20.11 Gemeinschaftsanlagen - Gemeinschaftsdachgärten 47 20.12 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien 47 20.13 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 48 Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 5 / 51 20.14 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) 49 21. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 49 21.1 Äußere Gestalt 49 21.2 Werbeanlagen 50 21.3 Außenanlagen 50 22. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser 51 22.1 Zisternensatzung 51 23. Regelungen des städtebaulichen Vertrags 51 24. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten 51 25. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen 51 TEIL B: Umweltbericht Der Umweltbericht stellt einen gesonderten Teil des Bebauungsplanes dar. Er ist nicht Bestandteil der Darlegung (frühzeitigen Beteiligung). Der Umweltbericht wird zum Entwurf des Bebauungsplans ergänzt und Bestandteil der Offenlage sein. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 6 / 51 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet .......................................................... .......................... 9 Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34, ohne Maßstab ............................................... 10 Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 .................... 11 Abb. 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006................................ 13 Abb. 5: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit Plangebiet .... 14 Abb. 6: Übersicht der rechtskräftigen Bebauungspläne im Bereich/Umfeld des Plangebiets ........... 14 Abb. 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verkehrsfläche Neckarstraße/ Heidelberger Straße- .............................................................................................. ................................... 15 Abb. 8: Fluchtlinienplan 213 der Wissenschaftsstadt Darmstadt, August 1956 ................................ 16 Abb. 9: Orthofoto 2021, Quelle: Vermessungsamt Darmstadt ............................................. ............ 18 Abb. 10: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV ....................................................... .................. 19 Abb. 11: Auszug aus der Klimafunktionskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt Darmstadt (INEK 2016), Quelle: MPD Präsentation ................................................................ ............ 22 Abb. 12: Auszug aus der Planungshinweiskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt Darmstadt (INEK 2016), Quelle: MPD Präsentation ...................................................... ..... 22 Abb. 13: Freiflächenplan Siegerentwurf Implenia Developement Raunheim mit netzwerk architekten, ..................................................................................................... ............................................ 26 Abb. 14: Freiraumgestaltung und Nutzungsmix EG, Siegerentwurf Implenia Developement Raunheim mit netzwerk architekten, Darmstadt ......................................................... ........ 27 Abb. 15: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Biotoptypen, (Bestand) ..................................... 39 Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 7 / 51 1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerforder nis Der ca. 1,4 ha große Marienplatz stellt die letzte zusammenhängende Grundstücksfläche im Innenstadtbereich dar und zeichnet sich aus durch e ine attraktive Cityrandlage und den Bezügen zu den kulturellen und wissenschaftlichen E inrichtungen wie Staatstheater und Theater Mollerhaus im Osten sowie der Hochschule Da rmstadt im Westen. Die derzeitige Nutzung als öffentlicher, nicht gewidmeter Parkplat z wird der städtebaulichen Bedeutung des Standortes nicht gerecht. Die Wissenschaftsstad t Darmstadt hat sich im Sinne der doppelten Innenentwicklung entschieden, die Fläche einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen, um dem wachsenden Wohnbedarf der Stadt entgegenzutreten. In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Ve rfahren zur Nutzung des Geländes durchgeführt, die jedoch nicht realisiert wurden. I m Jahr 2019 wurde dann ein Realisierungswettbewerb in Konzeptvergabe durchgefü hrt, um unter Berücksichtigung aktueller inhaltlicher Anforderungen ein attraktive s Wohnquartier zu entwickeln. Ziel einer Konzeptvergabe ist eine Veräußerung des Grundstücke s nach der Qualität des Konzeptes und nicht nach Höchstgebot. Angestrebt wird die Neuentwicklung der innerstädtis chen unbebauten Fläche zu einem hochwertigen, nachhaltigen Stadtquartier, das der i nnerstädtischen Lage gerecht wird und welches durch unterschiedliche Formen des Wohnens, soziale Einrichtungen, gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsangebote geprägt sein soll. Grundlage für die städtebauliche Entwicklung bildet die Fokussierung auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll durch flächensparendes Bauen sowie die Nutzung erneuerbar er Energien angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte finden durch ei nen möglichst geringen Versiegelungsgrad sowie geeignete Maßnahmen bei der Freiflächen- und Dachgestaltung Beachtung. Zur Umsetzung des Siegerentwurfes und der dargestel lten Konzeption bedarf es der bauplanungsrechtlichen Sicherung durch die Aufstell ung eines Bebauungsplanes sowie eines städtebaulichen Vertrages. Es soll Wohnraum u nter Festsetzung von sozial gefördertem Wohnungsbau gem. der Förderrichtlinien des Landes Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt geschaffen werden. Des Weiteren soll das Wohnen durch soziale Infrastruktur (Kita), Gewerbe, Nahversorgung etc. ergänzt werden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Insof ern ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen ausdrücklich Ziel der Bauleitplanung. Diesem Grundsatz wird durch die Neuentwicklung der innerstädtischen, langjährig unbebauten Fläche Marienplatz entsprochen. Der Mari enplatz ist verkehrlich sehr gut erschlossen. Freie Landschaftsflächen werden im Gel tungsbereich nicht in Anspruch genommen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist er forderlich, um im Plangebiet eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf Basis des Wettbewerbsergebnisses zu sichern sowie eine dem Wo hl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 8 / 51 2. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt g eändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 353) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geän dert durch Gesetz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 24.09.2021 (BGBl. I S. 4458) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 9 / 51 3. Verfahren 3.1 Aufstellungsbeschluss Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.05.2021 den A ufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – gefasst. Die Bek anntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 02.06.2021. 3.2 Frühzeitige Beteiligung Der nun vorliegende Vorentwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – mit den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung wurde auf Basis des Wettbewerbsergebnisses erarbeitet und soll zur frühzeitigen Beteiligung de r Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ausgelegt, der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zugrunde gelegt und gem. § 4a Abs. 4 BauGB ins Internet eingestellt werden. 4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Planungsgebiet M 34 - Marienplatz - liegt südli ch der Hügelstraße zwischen der Hindenburgstraße im Westen und der Heidelberger Straße im Osten und hat eine Größe von ca. 1,4 ha. Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet Quelle: openstreetmap, Stand 10.06.2021 Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 10 / 51 Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34, ohne Maßstab Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Das Planungsgebiet befindet sich in der Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstück Nr. 16/25 und wird begrenzt: – im Norden durch die Hügelstraße – im Osten durch die Heidelberger Str. – im Süden durch die Sandstraße – im Westen durch die Hindenburgstraße. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 11 / 51 5. Planungsrechtliche Situation 5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan Im Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitplä ne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Festsetzung eines Urbanen Gebiets gemäß § 6a BauNVO entspricht der Ausweisung im Regionalplan Südhessen 2010 und gilt somit als den Zielen der Raumordnung angepasst. Die angrenzenden Flächen sin d ebenfalls als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ dargestellt. Das Plangebiet befindet sich an der Bundesfernstraße 3. Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 Regionalplanerische Dichtevorgaben Der RPS/RegFNP 2010 weist als regionalplanerisches Ziel (Z3.4.1-9) Dichtevorgaben aus. Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die verschied enen Siedlungstypen die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten: im ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten (WE) je ha, in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 WE je ha, im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S-und U-Bahn-Haltepunkte 45 bis 60 WE je ha, im Großstadtbereich mindestens 60 WE je ha. Aufgrund der städtischen Struktur und Größe gilt fü r Vorhaben innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Dichtevorgabe für den „Großstadtbereich“. Das Bruttowohnbauland umfasst die Summe aller Wohng rundstücksflächen und die dem Wohnen dienenden Flächen einschließlich aller Grün- , Verkehr und Wasserflächen eines zur Bebauung vorgesehenen oder bereits bebauten Geb ietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Plangebiet als Urbanes Ge biet festgesetzt ist und damit nicht ausschließlich der Wohnnutzung dient. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 12 / 51 Urbane Gebiete dienen gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Um dem Baugebietstyp zu entsprechen, ist es dabei erforderlich, dass sowohl die Wohnnutzung als auch gewerbliche Nutzung sowie soziale, kulturelle und andere Nutzungen das Gebiet prägen. Damit ist das Urbane Gebiet der Gebietskategorie der Mischgebiete zugeordnet, w obei die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss. Als Anhaltspunkt für die zukünftige Nutzungsmischun g kann das dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Konzept dienen, wel ches im Rahmen des Realisierungswettbewerbes prämiert wurde (s. Kap. 11 Planung / Realisierungswettbewerb / städtebauliches Konzept). Konzeptionell sind ca. 320 Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes vorgesehen. Damit würde bei einer Plan gebietsgröße von ca. 1,4 ha eine Siedlungsdichte von ca. 230 WE/ha entstehen. Die Di chtewerte der Siedlungstypologie „Großstadtbereich“ würde damit weit über die mindes tens angesetzten 60 WE/ha eingehalten werden. Eine Einzelbetrachtung des Plangebietes ist in Bezu g auf die regionalplanerischen Zielvorgaben nicht zielführend, da das Plangebiet a ufgrund seiner geringen Größe von 1,4 ha sowie seiner nicht klar zu definierenden Mis chnutzung nicht exemplarisch für eine Siedlungsdichte stehen kann. Durch die Einbeziehung der umgrenzenden Gebiete würde jedoch ebenfalls keine exakte Siedlungsdichte ermittelt werden können, da auch diese eine Mischnutzung vorweisen, egal ob sie sich bauplanungsrechtlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einem nach § 34 BauGB zu bewertendem Gebiet befinden. Aufgrund mehrerer Wohnungsbautätigkeiten in der näh eren Umgebung des Planungsgebietes und dem prioritären Planungsziel d er Wissenschaftsstadt Darmstadt Wohnungsbau umzusetzen, kann davon ausgegangen werd en, dass das regionalplanerische Ziel von mindestens 60 WE/ha erreicht wird. 5.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP) 2006 ist das Plangebiet als „Gemischte Baufläche“ dargestellt. Die angrenze nden Flächen sind ebenfalls als „Gemischte Bauflächen“, als „Wohnbauflächen“ und „Grünflächen“ dargestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Erstellung des Bebauungsplans M 34 sieht für die künftige Entwicklung des Plangebiets ein MU-Gebiet mit entsprechendem Nutzungsmix vor. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 13 / 51 Abb. 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 / Planungsgruppe Darmstadt, Oktober 2021 5.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t (September 2004) ist ein Instrument der kommunalen Planung mit der Zielsetzu ng, den Naturschutz, die Landschaftspflege und die Naherholung sicherzustell en. Die Grundlage hierbei ist das Hessische Naturschutzgesetz. Die Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten kennz eichnet die verschiedenen Nutzungsziele für die Freiflächen im Siedlungsbereich. In dieser Karte ist der Bereich des Marienplatzes mit dem Vorsatz „Erhalt/Ausbau von wi chtigen Grünflächen“ markiert. Dort greift das Ziel der Schaffung eines vernetzen Grüns ystems. Deswegen sind sowohl die Integration bereits vorhandener als auch die Schaff ung neuer Grünstrukturen Aspekte, welche im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 14 / 51 Abb. 5: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit Plangebiet Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004 / Planungsgruppe Darmstadt, Oktober 2021 5.4 Bebauungspläne Abb. 6: Übersicht der rechtskräftigen Bebauungspläne im Bereich/Umfeld des Plangebiets Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 15 / 51 Gegenwärtiges Planungsrecht Planungsrechtlich ist das Gebiet hinsichtlich der s tädtebaulichen Einfügungskriterien derzeit nach § 34 BauGB unter Beachtung nachfolgender Planwerke zu beurteilen: Bebauungsplan M 5 – Verkehrsfläche Neckarstraße/ Heidelberger Straße – Im Osten überschneidet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes M 5, der am 31.12.1974 in Kraft getreten ist, in Teilen mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans M 34. Der Bebauungsplan M 5 weist Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG aus, die in öffentliche Straßenverkehrsflächen und in Fußgängerebene untergliedert ist. Innerhalb des Bereiches der Überschneidung der Geltungsbereiche s ind keinerlei Festsetzungen getroffen. Abb. 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verke hrsfläche Neckarstraße/ Heidelberger Straße- Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Marienplatz Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 16 / 51 Fluchtlinienplan 213 Im Norden, parallel zur Hügelstraße überschneidet s ich der Fluchtlinienplan 213, der am 21.08.1956 in Kraft getreten ist, nahezu hälftig mi t dem Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans M 34. Dieser Bereich wird im Fluchtlinienplan als Freifläche festgesetzt. Angrenzende Bebauungspläne Bebauungsplan M 23 – Innenstadt West – Nord-östlich des Planungsgebietes grenzt der Bebauu ngsplan M 23, welcher am 04.12.1997 in Kraft getreten ist, an. Dieser wird n ördlich durch die Bleichstraße, östlich durch die Wilhelminenstraße, südlich durch die Hüge lstraße und westlich durch die Neckarstraße begrenzt. Der Bebauungsplan weist die Art der baulichen Nutzung des Gebiets als Kerngebiet (MK) und Mischgebiet (MI) au s, mit Ausschluss von Vergnügungsstätten und Spielhallen. Im Bebauungsplan M 23 gibt es keine Angaben über das Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstü cksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. 6. Schutzgebietsausweisung 6.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschut zgebiete (VSG)) Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planun gsrelevanter Umgebung Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Abb. 8: Fluchtlinienplan 213 der Wissenschaftsstadt Darmstadt, August 1956 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 17 / 51 Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das Gebiet Nr. 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, das sich ca. 2,4 km südöstlich des Plangebiets befindet, sowie das FFH-Gebiet Nr. 6117-309 „Beckertanne von Darmstadt mit angrenzender Fläche“ und das Gebiet Nr. 6117-304 „E hemaliger August-Euler-Flugplatz von Darmstadt“ westlich der Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer Entfernung von etwa 3,6 km westlich des Plangebietes. Bei dem nächstgelegenen VSG-Gebiet handelt es sich um das Gebiet Nr. 6117-401 „Griesheimer Sand“. Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in einer Entfernung von etwa 3,6 km zum Plangebiet. Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plang ebiet sind durch die vorliegende Planung keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten. 6.2 Gesetzlich geschützte Biotope Innerhalb des Plangebiets sind keine gesetzlich ges chützten Biotope gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vorhanden. 6.3 Schutzgebiete und -objekte Naturschutz Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Bessunger Kie sgrube“ im Süden befindet sich 2,1 km entfernt. Ein weiteres Naturschutzgebiet „Da rmbachaue von Darmstadt“ befindet sich im Südosten und ist 3,1 km vom Plangebiet entfernt. 6.4 Landschaftsschutzgebiete Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ umfas st die ca. 2 km entfernt vom Plangebiet angrenzenden Waldflächen. Für diese Wald flächen ist eine Ausweisung als Bannwald geplant. Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wasserschutzrecht oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. 6.5 Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebiete oder Objekte. Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich im Nord- Westen des Geltungsbereiches die denkmalgeschützte evangelische Friedenskirche sowie im Süd-Westen der einzig erhaltene Gebäudeteil der ehemaligen Dragonerkaserne (Hindenburgstr. 36). Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen nach Natu rschutzrecht, Wasserschutzrecht oder Forstrecht für den Geltungsbereich vor. 6.6 Baumschutzsatzung In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städt ische Baumschutzsatzung geschützt. Geschützt sind Bäume, die - gemessen in einem Meter Höhe - bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 6.7 Bodendenkmäler Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen im Sinne des Denkmalschutzes vor. Aufgrund der historischen Nutzung des Geländes als Dragonerkaserne wird die Baumaßnahme bzgl. der zu erwartenden Fundamentreste durch das Landesa mt für Denkmalpflege begleitet. Die Funde werden entsprechend dokumentiert. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 18 / 51 7. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd 7.1 Städtebauliche Situation Das Plangebiet liegt im Südwesten des Innenstadt-Ze ntrums der Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Bezirk „St. Ludwig mit Eichbergvierte l“. Die Lage bildet den Übergang zwischen dem Rand der Kernstadt, Bereich „Mollersta dt“ und dem Beginn des Verlegerviertels (Darmstadt West), westlich des Nor d-Süd verlaufenden Grünzugs „Albert-Schweitzer-Anlage“. Das Grundstück schließt ebenerdig an die Heidelberger Straße im Osten und die Sandstraße im Süden an. Zur Hügelstraße im Norden besteht ein nach Westen hin zunehmender Höhenunterschied. Im We sten begrenzt die Hindenburgstraße Teile des Grundstücks. Ehemals sta nden auf dem Grundstück Kasernenbauten aus dem 19. Jahrhundert. Nach deren Zerstörung im Zweiten Weltkrieg wurden die Ruinen eingeebnet. Unter der Platzfläche befinden sich Fundamente, Grundmauern und mit Trümmern verfüllte Kellerräume, die zur Neubebauung ausgeräumt und beseitigt werden müssen. Gegenwärtig besteht da s Plangebiet aus einer gewerblich betriebenen, befestigten Schotterparkplatzfläche so wie einem Sportfeld. Im zukünftigen Geltungsbereich ist derzeit keine Bebauung vorhanden. Die Parkplatzfläche ist durch eine Begrünung umschl ossen, die aus einer zweireihigen Platanenallee entlang der Heidelberger Straße, eine r Robinien-Baumreihe parallel der Hügelstraße und in Verlängerung der Sandstraße sowie Heckenpflanzungen besteht. Auf der Ostseite der Heidelberger Straße befindet s ich die Rückseite des Staatstheaters, mit einer vorgelagerten Parkierungsfläche die im We sentlichen für das Theaterpersonal genutzt wird. Die nähere Umgebung ist durch vier- b is sechsgeschossige Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung geprägt. Die Art der Bebauung sowie die Dachlandschaft sind sehr heterogen. Westlich der Hindenburgstraße befin det sich eine villenartige Baustruktur mit überwiegend II Vollgeschossen. Die nächstgelege nen Lebensmitteldiscounter sowie Lebensmittelvollversorger liegen in ca. 1 km Entfernung zum Plangebiet. Abb. 9: Orthofoto 2021, Quelle: Vermessungsamt Darmstadt Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 19 / 51 7.2 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 7.2.1 MIV Die Anbindung an das städtische und übergeordnete S traßennetz erfolgt über die Sandstraße an die angrenzende Heidelberger Straße ( B 3) im Osten. Der Parkplatz wird nördlich über die Hügelstraße erschlossen. Weitere durchgängige Verbindungen sind für den MIV im Plangebiet nicht vorhanden. Die Hauptverkehrs- und Erschließungsstraßen im Nord en, Westen und Osten des Plangebiets sind gut für den motorisierten Individu alverkehr ausgebaut und an das Verkehrsnetz in Darmstadt angeschlossen. 7.2.2 ÖPNV Das Plangebiet ist im Süden über die Haltestelle „Darmstadt Eschollbrücker Straße“ sowie im Norden über die Haltestelle „Rhein-/Neckarstraße“ an die Straßenbahnlinien 1, 6, 7 und 8 angeschlossen. Die Haltestellen werden unter der Woche von 6 Uhr bis 20 Uhr im 15 Minuten Takt bedient. Beide Haltestellen sind ca. 4 00 bis 500 m vom Plangebiet entfernt und sind somit fußläufig in 5 Minuten erreichbar. Abb. 10: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV Quelle: www.öpnvkarte.de, Stand 30.10.2021 Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 20 / 51 7.2.3 Fuß- und Radwege Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine öffentlichen Fuß- und Radwege. Entlang der Hindenburgstraße ist ein parallel gefüh rter Fuß- und Radweg durch Straßenbegleitgrün baulich von der Fahrbahn abgetre nnt. Im Zuge des Ausbaus des Fahrradwegenetzes in Darmstadt wurde jeweils eine Spur der Heidelberger Straße (zuvor vierspurig) als Fahrradweg umgewidmet und der bishe r zusammen mit dem Fußweg geführte Fahrradstreifen dem Fußweg zugewiesen. 7.3 Ver- und Entsorgung 7.3.1 Gas, Strom und Kommunikation Der Marienplatz befindet sich in einer städtebaulic h integrierten Lage. Das Plangebiet ist von drei Seiten bereits von öffentlichen Haupterschließungsachsen umgeben. Aufgrund der Lage wird angenommen, dass die geplante Nutzung an das bestehende Versorgungsnetz für Gas, Strom und Telekommunikation angebunden wer den kann. Im Wettbewerb wurde unter dem Punkt „Gebäudetechnik“ ein Anschluss des Gebietes an das Fernwärmenetz angestrebt. Die erforderlichen Voraussetzungen liegen zwischenzeitlich vor. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird die Ver- und Entsorgung mit den zuständigen Fachämtern und Behörden abgestimmt. 7.3.2 Wasserversorgung Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird die Ver- und Entsorgung mit den zuständigen Fachämtern und Behörden abgestimmt. 7.3.3 Wasserentsorgung Im Sinne des § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt üb er eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, sowe it dem weder wasserrechtliche, wasserwirtschaftliche Belange oder sonstige öffentl ich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Ent wässerungsplanung erstellt, die detaillierte Aussagen zur Entwässerung des Gebietes treffen wird. Zum Zeitpunkt des Vorentwurfs des Bebauungsplans ist die Entwässerungsplanung noch in Bearbeitung. 7.4 Freiraumstruktur und Freiflächen Das Plangebiet besteht zum Großteil aus einer verdi chteten Platzfläche mit wassergebundener Decke, die Randbereiche sind unversiegelte Grünbereiche. Im Bestand begrenzt sich die Freiraumstruktur auf die begrünte n Randbereiche, während die Platzfläche durch die Nutzung als befestigte Parkplatzfläche in Anspruch genommen wird. 8. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 8.1 Naturräumliche Einordnung Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der hessischen Rheinebene, innerhalb des Griesheim-Weiterstädter Sandes (225.9). Die Hessische Rheinebene umfasst den Hauptteil der rechtsrheinischen Niederterrasse zwischen den heutigen Mündungen von Main und Neckar . Sie bildet zusammen mit dem hessischen Teil der Nördlichen Oberrheinniederung ( 222) das so genannte "Hessische Ried". Als sandige Niederterrasse umfasst sie, nebe n Flugsand- und Dünengebieten, Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 21 / 51 ausgedehnte Flächen, die mit Neckarschwemmlehm bede ckt sind, sowie das als feuchte Rinne in Erscheinung tretende Altneckarbett. 8.2 Geologie und Boden Das Plangebiet befindet sich in dem geologischen St rukturraum „Nördlicher Oberrheingraben“. Das geologische Ausgangsgestein b ilden ungegliederte Sande, die im pleistozänen Quartär entstanden sind. Die Böden im Plangebiet sind als stark anthropogen überprägte Böden der Siedlungskerne anzusprechen. Zwar ist das Plangebiet großflächig u nversiegelt, durch die Nutzung als Parkplatz und die damit verbundene ständige Belastu ng sind die Bodenbereiche jedoch stark verdichtet. Im Bereich der Altbebauung wurden zudem Bodenauffüllungen nachgewiesen. Das Plangebiet wird der Erdbebenzone 1 und der Untergrundklasse S zugeordnet. 8.3 Hydrogeologie und Grundwasser Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Rheingrabenscholle“. Die Fließrichtung des Grundwassers verläuft von Ost en nach Westen auf den Rhein als Vorfluter zu. „Insgesamt ein sehr ergiebiges Grundwasservorkommen von überregionaler Bedeutung.“ (HLNUG, Jahrbuch 2002, Beschreibung der hydrogeolog ischen Teilräume von Hessen gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie) Die Porengrundwasserleiter werden durch meist pleis tozäne Lockergesteine von mittlerer Durchlässigkeit und silikatischer Gesteinsbeschaffenheit gekennzeichnet. Gemäß dem Fachinformationssystem Grundwasser- und T rinkwasserschutz des Landes Hessen (www.gruschu.hessen.de) befindet sich das Plangebiet in einem hydrogeologisch günstigen Gebiet. Es wird auf Kap. 14 (Wasserwirtschaftliche Belange) hingewiesen. 8.4 Klima und Luft Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen auf. Hier zeigt sich kontinentaler Klimaeinfluss. In Darmstad t lag die mittlere Jahrestemperatur im Zeitraum von 2010 bis 2018 bei rund 10,54°C. Die du rchschnittliche Niederschlagsmenge lag zwischen 2010 bis 2018 bei etwa 687,70 mm, das langjährige Mittel von 1996 bis 2010 liegt bei 749 mm (Messungen des Deutschen Wetterdie nstes von der Internetpräsenz der Wissenschaftsstadt Darmstadt entnommen). Die vorher rschende Windrichtung ist im Sommer Süd bis Südwest, im Winter Nordost bis Ost. Aufgrund von Versiegelung und umgrenzenden Nutzungsstrukturen (zusätzliche Wärmea usstrahlung) ist das Plangebiet bereits thermisch belastet. Das Plangebiet besitzt daher keine übergeordnete klimatische Funktion. Entsprechend der Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet sich das Plangebiet in einem moderat bis stark überwärmten B ereich (s. Abb. 11). Die Planungshinweiskarten weist das Plangebiet als „Bebautes Gebiet, klimatische Nachteile“ aus (s. Abb. 12). Durch parkende Autos, die viel Energie aufnehmen un d als langwellige Wärmestrahlung wieder emittieren, findet im Plangebiet eine Überwä rmung statt. Das kann tagsüber zu einer Steigerung der thermischen Belastung im Raum führen. Das Plangebiet stellt im verdichteten Stadtgebiet einen Potentialraum zur Fö rderung der lokalen und ggf. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 22 / 51 städtischen Durchlüftung dar. Das Potenzial ist jed och abhängig von der umgebenden hohen Vegetation sowie von den Gebäuden in ihrer Ausrichtung und Höhe. Die aktuelle Nutzung als Parkplatz weist somit nur geringe klimatisch positive Effekte / Eigenschaften auf. (Klimatische Untersuchung Marien platz | Darmstadt, Burghardt und Partner, Ingenieure 30.09.2021) Bei Betrachtung der Abb. 11 ist zu erkennen, dass ein Großteil des Stadtteils aufgrund von Versiegelung und dichtem Gebäudebestand (zusätzlich e Wärmeausstrahlung) thermisch belastet ist. Damit bestätigt sich das Ergebnis der Gesamtstädtischen Klimaanalyse (INKEK 2016), in der dem Stadtteil eine moderate bis starke Überwärmung zugeschrieben wird. Abb. 11: Auszug aus der Klimafunktionskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt Darmstadt (INKEK 2016), Quelle: MPD Präsentation Abb. 12: Auszug aus der Planungshinweiskarte aus de r Klimaanalyse Wissenschaftsstadt Darmstadt (INKEK 2016), Quelle: MPD Präsentation Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 23 / 51 8.5 Landschaftsbild und Erholung Landschaftsbild Das Relief des Plangebietes ist weitgehend eben mit Höhen von ca. 136 m ü. NN. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird seit Jahren als Stellplatz für Kraftfahrzeuge genutzt. Die überwiegend unbefestigte, aber stark verdichtete und besonnte Fläche selbst weist kaum Vegetation auf. Die Randbereiche des Pla tzes sind geböscht und wurden mit Gehölzpflanzungen eingegrünt. In den Geltungsbereich einbezogen wurde ein Sportplatz, der von jungen Hainbuchen eingefasst ist. Die Landschaft im Plangebiet wird geprägt durch het erogene Bauwerke, Vegetation und andere anthropogene Geländestrukturen (Straßen, Fußwege, Plätze und Grünflächen) und weist einen hohen Versiegelungsgrad auf. Die Wahrnehmung und Qualität des Schutzgutes Landsc haft ist als nicht hoch zu bewerten. Besonders hervorzuhebende Blickbeziehungen in die a ngrenzende Landschaft sind nicht vorhanden. Erholung Durch die Prägung des Planungsgebietes als Parkplatzfläche, besitzt es unter dem Aspekt der Naherholung der Öffentlichkeit keinen Wert. Hin sichtlich der Bedeutung für die Erholung als Freizeitgebiet für Sport ist das Plangebiet als nachrangig einzustufen, da die Sportfläche nur einen kleinen Teil des Plangebiets umfasst. 8.6 Biotoptypen und Vegetation Es liegt eine Bestandserfassung von 2021 vor. Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurden Bestandserfassungen der Bi otoptypen und ihrer kennzeichnenden Vegetation durchgeführt (Kapitel 18.1). Es wird auf das Kapitel 18.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes verwiesen. 8.7 Fauna Artenschutzfachliche Potentialabschätzung 2020 Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde eine Artenschutzfachliche Potentialabschätzung (BfL Heue r & Döring, Wiesbaden, April 2020) erstellt. Zu den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen im o.g. Gutachten wird auf Kap.17 verwiesen. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 24 / 51 9. Bodenschutz / Altlasten 9.1 Unterlagen Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesun de Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Probl em Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Die Kommune hat sich im Rahme n der Aufstellung des Bebauungsplans zu vergewissern, ob die geplante Nut zung mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung vereinbar ist. Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die i m Boden und im Grundwasser vorhandenen Belastungen und auf mögliche Sanierungs maßnahmen sind im Bauleitplanverfahren darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebenso verhält es sich mit den Auswirkungen der festgestellten Belastungen bzw . der Sanierungsmaßnahmen auf das geplante Vorhaben. 9.2 Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altabla gerungen Im Rahmen einer orientierenden Baugrunduntersuchung (arcadis, Darmstadt, 29.08.2002) sind die im Plangebiet vorherrschenden quartären Sande und Kiese (gewachsener Boden) der LAGA-Zuordnungsklasse ZO zugeordnet worden. Die festgestellten Schadstoffkonzentrationen sind vorbehaltlich vollst ändiger Analysen gemäß den Tech- nischen Regeln der LAGA sowie der BBodSchV weder sa nierungs- noch entsorgungsrelevant. 9.3 Vorsorgender Bodenschutz Der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführte Grundsatz, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfo lgen soll, wird durch die Bodenschutzklausel in § 1a BauGB als Vorschrift zum Umweltschutz ergänzt. Im § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB wird vorgegeben, dass die Notwe ndigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden soll; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwickl ung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Die Aufstellung des Bebauungsplans M 34 folgt dem G ebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutz ung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Landwirtschaftliche Flächen oder Waldflächen werden nicht in Anspruch genommen. Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flä chenverbrauchs im Außenbereich geleistet. Bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Mit der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Gr und und Boden sind im Bebauungsplan Festsetzungen zur Beschränkung der üb erbaubaren Flächen, zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge und zur Begrünung festgesetzt. Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemei ne Vorgaben zum Schutz des Mutterbodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerun g und zum Wiedereinbau des Oberbodens (DIN 18915 und DIN 19731). Es wird auf d ie Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes hingewiesen. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 25 / 51 9.4 Bodenfunktionsbewertung Es liegen keine Informationen aus dem BodenViewer Hessen vor. 10. Kampfmittel Bei der Erstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr und des bauleitplanerischen Vorsorgeprinzips ist zu klären, welche Gefahren von evtl. bestehenden Kampfmittelbelastungen ausgehen. Wird im weiteren Verfahren nach Fertigstellung der Baugrunderkundung ergänzt. 11. Planung / Realisierungswettbewerb / städtebauli ches Konzept Als Grundlage für den Bebauungsplan dient das städt ebauliche Konzept des Siegerentwurfes, welches im Rahmen des Realisierungswettbewerbes in Konzeptvergabe für den Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34 „Ma rienplatz“ in Darmstadt prämiert wurde. Der Wettbewerb verfolgte das Ziel der Entwicklung e ines urbanen und vielfältigen Wohn- und Stadtareals mit einer qualitätsvollen Verkehrs- und Freiflächenkonzeption. Dabei wurden folgende Zielvorgaben genannt: attraktives W ohnquartier mit hoher energetischer und ökologischer Qualität, alternativen Mobilitätsa ngeboten, Anteil sozial geförderter Wohnungen sowie sozialer Infrastruktur. Aus diesem Verfahren ging der Siegerentwurf des Inv estors Implenia Developement, Raunheim mit netzwerkarchitekten, Darmstadt, hervor , die das Pilotprojekt eines zukunftsweisenden und nachhaltigen Quartiers für Darmstadt konzipieren: in ökologischer Hinsicht v.a. durch Holzbauweise, eine gleichermaßen intelligente wie ressourcenschonende Gebäudetechnik und eine intensi ve Begrünung auf Freiflächen, Dächern und Laubengängen/ Balkonen/ Fassaden in wirtschaftlicher Hinsicht v.a. durch ein hohes Maß an Vorfertigung in gestalterischer Hinsicht durch eine qualitätsvo lle städtebauliche Konzeption, die einen markanten Hochpunkt setzt und mit einer architekton isch prägnanten Form Freiraumbezüge aufgreift in sozialer Hinsicht durch Angebote für unterschie dliche Bewohnerzielgruppen und mit geförderten Wohnungen entsprechend der städtischen Vorgaben und einem hohen Maß an Zugänglichkeit, Teilhabe und gemeinschaftlicher Aktivitäten. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 26 / 51 Das städtebauliche Konzept des Entwurfs sieht eine städtebauliche Dominante (XV-geschossiges Gebäude) an der Heidelberger Straß e vor sowie eine mäanderförmige Bebauung von Ost nach West, die das Baufeld mit seiner prägnanten Figur fasst. Dadurch wird das Bauvolumen nicht nur in maßstäbliche Teilabschnitte gegliedert, sondern auch ein sich zur Hügelstraße immer wieder öffnender, stark begrünter Raum geschaffen. Für das Hochhaus (städtebauliche Dominante) ist die Durchfü hrung eines wettbewerblichen Verfahrens durch den Investor vorgesehen. Die Baustruktur ermöglicht großzügige offene Hof- und Platzräume sowie eine hohe Dichte, ein hohes Maß an Kompaktheit und eine wirtschaftliche Erschließung. Die Dachgestaltung des Mäanders soll durch eine bereichsweise Ausbildu ng von Dachgärten als attraktive Aufenthalts- und Erholungsfläche für die Anwohner d ienen. Die ökologische Funktion des Daches soll durch eine extensive Dachbegrünung nicht begehbarer Dachflächen (Aufzüge, Treppenhäuser sowie Staffelgeschossen) abgerundet werden. Abb. 13: Freiflächenplan Siegerentwurf Implenia Developement Raunheim mit netzwerk architekten, Darmstadt, 2019 Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 27 / 51 Abb. 14: Freiraumgestaltung und Nutzungsmix EG, Sie gerentwurf Implenia Developement Raunheim mit netzwerk architekten, Darmstadt Unterschiedliche Wohnformen werden für verschiedene Einkommensgruppen in einer Mischung aus Eigentum und Miete, bezahlbaren senioren- und familiengerechten sowie für Wohngemeinschaften geeigneten Wohnungen angeboten. 25 Prozent der Wohnfläche sind für Wohnungen von Haushalten mit geringem Einkommen und 20 Prozent der Wohnfläche sind für Wohnungen von Haushalten mit mittlerem Ein kommen, entsprechend den Förderrichtlinien des Landes Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vorgesehen. Insgesamt sind ca. 320 Wohneinheiten geplant. Da neben diesen neuen Wohnungen im Bereich Stadtmitte bereits Bedarf an zusätzlichen Kinderbetreuungseinrichtungen besteht, errichtet die Wissenschaftsstadt Darmstadt an der Nord-West-Ecke des "Marienplatzes" eine Kita. Die Außenspielfläche der Kita befindet sich sowohl auf der zugehörigen Grundstücksfreifläche al s auch auf der Dachfläche des Kita-Gebäudes. Das Angebot von Infrastruktureinrichtungen soll dur ch verschiedene Angebote, wie z.B. einen Pflegedienst (mit Tagespflege), kleinere Nahv ersorgungseinheiten, einem Mobilitätsmanagement etc., in den Erdgeschosszonen ergänzt werden. Die Deckung des Stellplatzbedarfs für PKW ist in der Tiefgarage gemäß Stellplatzsatzung vorgesehen. Dort werden auch Elektroladestationen s owie Abstellplätze für Fahrräder errichtet. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 28 / 51 12. Erschließungs- und Verkehrskonzept, Mobilitätsk onzept Das zukünftige Quartier soll durch die Förderung nachhaltiger Mobilität mit der Umgebung vernetzt werden. Eine sichergestellte ÖPNV-Anbindun g und gut ausgebaute Fuß- und Radwegangebote tragen dazu bei. Die Stellplätze wer den in Tiefgaragen zur Verfügung gestellt. Oberirdisch ist eine geringfügige Anzahl von Stellplätzen für Kurzzeitparker vorgesehen. 12.1 Stellplätze Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß Einstellp latzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nachzuweisen. 12.2 Öffentlicher Nahverkehr Mit der Entwicklung des Plangebietes bleibt der Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr unverändert. Es wird geprüft ob eine weitere Haltes telle an der Heidelberger Straße im Bereich des Marienplatzes umgesetzt werden kann. Es wird auf Kap. 7.2.2 verwiesen. 12.3 Verkehrliche Auswirkungen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird durch da s Büro Durth Roos Consulting GmbH eine Verkehrsuntersuchung erarbeitet. Darin so ll das geplante Bauvorhaben im Zuge des Marienplatzes hinsichtlich seiner verkehrl ichen Verträglichkeit beurteilt werden. Im Vorfeld zum Gutachten wurde mit Stellungnahme des Gutachters vom 27.08.2021 eine verkehrsplanerische Vorabeinschätzung vorgenommen. Im Folgenden werden die Ergebnisse dieser Voreinschätzung wiedergegeben: Das Bauvorhaben mit ca. 300 Wohneinheiten und ergän zenden kleingewerblichen Nutzungen liegt verkehrlich optimal in der Darmstäd ter Innenstadt. Die Nähe zu den Straßenbahnhaltestellen sowie die anliegende Radinf rastruktur sind grundsätzlich als gut einzuschätzen. In Verbindung mit dem heute durch de n öffentlichen Parkplatz bereits vorhandenen Verkehr ist davon auszugehen, dass durc h das Bauvorhaben keine signifikanten Veränderungen bezüglich der Leistungs fähigkeiten an den benachbarten Knotenpunkten eintreten werden; dies ist durch eine Differenzbetrachtung zu verifizieren. Nach einer ersten Einschätzung könnte es sich für d ie Erschließung des Projektes anbieten, die Tiefgaragenanbindung von der Hügelstraße zu organisieren; die erkennbaren Nachteile einer Erschließung über die Sandstraße könnten so vermieden werden. Zur Einbindung des Bauvorhabens in die Umgebung sol lte ein standortbezogenes Mobilitätskonzept implementiert werden. Ziel muss d ie Minimierung des standortbezogenen MIV-Verkehrs sein. 12.4 Mobilitätskonzept Die Lage des Standortes und sein Umfeld eignen sich hervorragend für die Implementierung eines standortbezogenen Mobilitätsk onzeptes, das eine Vielzahl an Maßnahmen umfassen kann. Als Beispiel werden durch den Gutachter Car Sharing, Radverleih, Lastenräder, Mobilitätsbausteine sowie Quartierslogistik genannt. Im Rahmen einer ersten Einschätzung wird davon ausgegangen, d ass durch diese Maßnahmen eine Reduzierung des standortbezogenen MIV-Verkehrs erre icht werden kann. Als Zielgröße dieses Konzeptes könne ein Modal Split von 25 % für den MIV und 75 % für den Umweltverbund formuliert werden. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 29 / 51 13. Grün- und Freiflächenkonzept / Grünordnungsplan Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird das Grün- u nd Freiflächenkonzept des Wettbewerbsentwurfs weiter ausgearbeitet und konkre tisiert. Das Grün- und Freiflächenkonzept dient als Grundlage für den Grün ordnungsplan, der zum Entwurf des Bebauungsplans erstellt und Bestandteil der Offenlage wird. 14. Wasserwirtschaftliche Belange 14.1 Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HSE (HEAG Südhessische Energie AG). Für die Bebauungen ist ei ne Löschwasserversorgung entsprechend dem Arbeitsblatt DVGW 405 notwendig. D ie Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohrnetz) d urch die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wird die Wasserversorgung anhand der vorgesehenen Nutzungen dargestellt. 14.2 Wasserqualität Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 14.3 Schutz- und Sicherungsgebiete Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicheru ngsgebiet nach dem Hessischen Wassergesetz. Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- od er Heilquellenschutzgebiet. Es liegt auch nicht in einem Überschwemmungsgebiet. 14.4 Oberirdische Gewässer Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 14.5 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ri ed“ Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Gru ndwasserbewirtschaftungsplanes „Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/199 9, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen. Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig gesich erte Wasserversorgung im Ballungsraum Rhein-Main. 14.6 Grundwasserverunreinigung Im Plangebiet sind keine Grundwasserverunreinigungen bekannt. 14.7 Bodenversiegelung / Niederschlagswasserversick erung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Konz ept zur Regenwasserbewirtschaftung erarbeitet. Die Ergebnis se werden nach Fertigstellung des Gutachtens in den Entwurf des Bebauungsplans integriert. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 30 / 51 14.8 Abwasser Das Plangebiet befindet sich in einem integrierten Standort, welcher im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewi esen ist. Aufgrund der angrenzenden Haupterschließungsachsen wird davon au sgegangen, dass die geplante Nachverdichtung berücksichtigt wurde und die besteh enden Abwasseranlagen ausreichend dimensioniert sind. 14.9 Grundwasser In dem hydrologischen Kartenwerk Hessische Rhein- und Mainebene, Stand Januar 2013, wird eine Grundwasserhöhengleiche im Plangebiet von ca. 117 m ü. NN dargestellt. Bei einer Geländeoberfläche von ca. 137,00 bis 139,50 m ü NN entspricht dies einem Grundwasserflurabstand im Plangebiet von ca. 20,0 bis. 22,5 m. 14.10 Zisternensatzung Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes erfolgt als Vorgabe für die Entwässerung der Dachflächen die Verpflichtung zur Errichtung von Zisternen, um das darin gesammelte Niederschlagswasser als Brauchwasser zu verwerten. Durch Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Tri nkwasser-Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlage entlastet. Bei Überlauf der Zisternen soll das Regenwasser auf dem Grundstück v ersickert und/oder in den öffentlichen Abwasserwasserkanal eingeleitet werden . Voraussetzung für die Sammlung, Verwertung und Versickerung ist, dass wasserwirtsch aftliche, gesundheitliche, wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen. Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung de r Niederschlagsabflüsse und andererseits die möglichst naturnahe Wiedereinglied erung der unvermeidbaren Niederschlagsabflüsse in den natürlichen Wasserkrei slauf. Abflussspitzen sowie Anteile des Oberflächenabflusses sollen dabei zugunsten von Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung reduziert werden. Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen Anreiz für eine Dachbegrünung schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dac hbegrünungsfestsetzungen hinausgeht und eine höhere Abflussretentionswirkung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren Regenwasse r bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem Wasserkrei slauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit entfallen kann. 15. Immissionsschutz Im Folgenden werden die Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung der Lärmimmissionen durch den Straßen- und Schienenverkehr sowie durch gewerbliche Anlagen durch den TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH, Frankfurt am Main, 05. August 2021 dargestellt. Die qualitativen Untersuchungsergebnisse werden nac h Durchführung der konkreten Berechnungen überprüft und detailliert. 15.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet – Verkehrs lärm Da bislang noch keine Verkehrszahlen vorliegen (Bes tandsdaten der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind angefragt, ein Verkehrsgutachten wird noch erstellt), kann eine detaillierte Berechnung noch nicht erfolgen. Das Gebiet befindet sich aber innerhalb des Untersuchungsbereichs Ballungsraum Rhein-Main für die Umgebungslärmkartierung nach EU – Umgebungslärmrichtlinie. Deren Ergebnisse könn en über den Lärmviewer-Hessen eingesehen werden. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie s ieht eine Berechnung des Nachtpegels LNight und des Tag-Abend-Nachtpegels LD EN vor. Die Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 31 / 51 Berechnungsparameter weichen von den nach 16. BImSc hV anzuwenden Normen ab, zumindest der Nachtpegel ist im Wesentlichen aber mit dem Beurteilungspegel Nacht nach RLS19 vergleichbar. Der Tag-Abend-Nachtpegel hingegen kombiniert den Pegel aus dem Tages-, Abend- und Nachtzeitraum jeweils mit unters chiedlicher Gewichtung. Er ist somit nicht direkt vergleichbar und bietet lediglich einen groben Anhaltspunkt. Aus dem Lärmviewer Hessen lassen sich für das Unter suchungsgebiet die folgenden Werte für den Straßen- und Schienenverkehr entnehmen: Bereich im Plangebiet LDEN Straße in dB(A) LNight Straße in dB(A) Osten entlang der Heidelberger Straße 65-70 rund 60 Norden entlang der Hügelstraße rund 65 rund 55 Westen an der Hindenburgstraße (Kindergarten) 65-70 rund 58 Zentrum des Plangebiets 55-60 45-50 Bereich im Plangebiet LDEN Straßenbahn in dB(A) LNight Straßenbahn in dB(A) Ostfassade geplantes Hochhaus 60-65 50-53 Nord- und Südfassade geplantes Hochhaus 55-60 45-50 Mäander und Kindergarten < 55 < 45 Entsprechend den Ergebnissen aus der Lärmkartierung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie ist im Bereich der zur Straße hingewandten Fassaden mit einer Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 (63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) sowohl Tags als auch nachts zu rechnen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden voraussichtlich ebenfalls überschritten. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) könnten unter Berücksichtigung einer vertretbaren Höhe allenfalls die unteren Geschosse schützen. Aus städtebaulichen Gründen scheiden Lärmschutzwände entlang der Grenzen des Plangebiets aus. Zur Reduzierung der Rauminnenpegel in den schutzbed ürftigen Räumen müssen daher voraussichtlich passive Schallschutzmaßnahmen in Fo rm von Festsetzungen hinsichtlich der erforderlichen Schalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 – Schallschutz im Hoch bau – vorgenommen werden. Dabei sollten bereits die Erfordernisse der neuen D IN 4109-1:2018-01 in Verbindung mit der DIN 4109-2:2018-01 berücksichtigt werden. Für die detaillierte Berechnung werden im Gutachten die Verkehrszahlen aus dem zukünftigen Verkehrsgutachten und für die Straßenbahnlinie die aktuellen Fahrpläne für die auf der Heidelberger Landstraße verkehrenden Linien 1, 6, 7 und 8 herangezogen. Die Beurteilungspegel werden flächenhaft für drei I mmissionshöhen (voraussichtlich 2 m für Außenwohnbereiche und Erdgeschoss, ca. 9 m für das 2. OG und ca. 15 m für das 4. OG) durchgeführt und in farbigen Pegelkarten dar gestellt. Neben der flächenhaften Berechnung werden unter Berücksichtigung des vorges ehenen Bebauungsentwurfes innerhalb des Plangebietes Einzelpunktberechnungen entlang der Fassaden der Plangebäude für alle Seiten und alle Geschosse durchgeführt und tabellarisch dargestellt. Anhand der Ergebnisse werden auch die Auswirkungen der Geräuschimmissionen bezüglich der Nutzung von Außenflächen (Kinderspielflächen Kita, Gärten, Terrassen o.ä.) diskutiert. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 32 / 51 Maßgebliche Außenlärmpegel Da noch keine Zahlen für die Verkehrsmengen vorliegen, konnten noch keine detaillierten Berechnungen durchgeführt werden. Aus den L Night Werten der Lärmkartierung, die für den Tageszeitra um um die typischen 10 dB(A) Differenz erhöht werden, sowie den Richtwerten für urbanes Gebiet von 63 dB(A) tags wurden zu erwartende maßgebliche Lärmpegel und die resultierenden Lärmpegelbereiche abgeschätzt. Die Pegel bieten nur eine Orientierung, die genauen Werte lassen sich erst nach der detaillierten Berechnung ermitteln, die insbesondere auch eine Differenzierung nach den verschiedenen Stockwerken zulässt. Für die östliche Fassade (in Richtung der Heidelber ger Straße) des Hochhauses und des mäanderförmigen Baukörpers lässt sich ein maßgeblic her Außenlärmpegel von über 70 dB(A) erwarten und somit der Lärmpegelbereich V. Für alle anderen Fassaden ist in Straßennähe ein L a,res etwas unter 70 dB(A) und abgewandt von der Straße e in L a,res von rund 65 -68 dB(A) zu erwarten. Damit liegen diese Fassaden alle im Lärmpegelbereich IV. Für den Kindergarten sind an der Nord- und Westfass ade ebenfalls maßgebliche Außenlärmpegel von voraussichtlich 68 dB(A), also Lärmpegelbereich IV zu erwarten. Schalldämmende Lüftungseinrichtungen Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raum luftfeuchte müssen Wohn- und Schlafräume sowie Übernachtungsräume in Beherbergun gsstätten ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der R egel durch zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Bei einer Außenlärmbelastung von nachts ≥ 50 dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Übernachtungsräumen von Beherbergungsstätten bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungseinrichtungen sicherzustellen. 15.2 Gewerbelärm Im Umfeld des Plangebietes befindet sich eine gemis chte Nutzung mit Wohn- und Geschäftshäusern. Bei den gewerblichen Nutzungen handelt es sich im W esentlichen um kleinere Geschäfte (Antiquariat, E-Zigarettenladen, Buchhandlung), Die nstleister (Frisör, Anwalt, Steuerberater) und kleinere Gastronomiebetriebe (Pi zza-Lieferservice). Im Westen (Hindenburgstraße 36) befinden sich außerdem Verkau fsräume für Büromöbel der Firma Büro Goertz, im Norden an der Hügelstraße stehen di e Friedenskirche und die Gebäude der Evangelischen Regionalverwaltung. Bei der Art und Anordnung dieser Anlagen / Betriebe sowie den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, welche s ich bereits durch die bestehende Mischgebietsnutzung im Umfeld selbst ergeben, kann eine Überschreitung der relativ hohen Immissionsrichtwerte für Urbanes Gebiet im Ge ltungsbereich des Bebauungsplans M 34 tagsüber und nachts weitgehend ausgeschlossen werden. Nördlich des Plangebiets (Neckarstraße 19) befindet sich eine Tankstelle mit Portalwaschanlage und östlich der Heidelberger Stra ße der Parkplatz für die Mitarbeiter des Staatstheaters. Diese beiden Quellen sind poten ziell lärmrelevant und werden daher näher untersucht. 15.3 Berechnung der Beurteilungspegel an den Fassad en der geplanten Gebäude Da derzeit die Planung für die Gebäude noch nicht abschließend feststeht und somit noch kein Modell zur Berechnung vorliegt, wurden hier no ch keine detaillierten Berechnungen vorgenommen. Auf der Basis der beschriebenen Emissionsansätze wurde überschlägig eine Abschätzung der zu erwartenden Geräuschimmissionen an den jewei ls nächstgelegenen Fassaden durchgeführt. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 33 / 51 Hinsichtlich der Tankstelle ist bei den beschriebenen rund 600-650 Kunden, eine r Treibstoffanlieferung und 50 Durchgängen der Portal waschanlage tagsüber nach überschlägiger Berechnung ein Beurteilungspegel von rund 50 dB(A) an den nächstgelegenen Fassaden der geplanten Gebäude zu erwarten. Tagsüber wird somit der Richtwert für urbanes Gebiet von 63 dB(A) deutlich unterschritten. Der Spitzenpegel durch einen Kavalierstart auf die Hügelstraße wird übersc hlägig mit rund 75 dB(A) an den nächsten Fassaden berechnet, so dass tagsüber der R ichtwert um deutlich mehr als die zulässigen 3 dB(A) überschritten wird. In der Nachtzeit kann bei den nach Studie anzusetze nden 33 Kunden in der Stunde nach überschlägigen Berechnungen eine Überschreitung des Nacht-Richtwerts der TA Lärm für urbanes Gebiet an der nördlichen Fassade des geplan ten Hochhauses nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sollten die Detailberechnungen eine Überschreitung bestätigen, sind hier ggf. für die Nordfassade des Hochhauses M aßnahmen erforderlich. Da in einem Bebauungsplan nur Maßnahmen innerhalb des Plangebiets festlegbar sind und somit keine Beschränkungen für die Tankstelle selbst getroffen werden können, müssen sich Maßnahmen auf das geplante Gebäude selbst beziehen. Da gemäß TA-Lärm der Immissionsort immer 0,5 m vor dem geöffneten Fenste r liegt, sind passive Maßnahmen - wie eine hohe Schalldämmung der Außenbauteile - geg enüber Gewerbelärm nicht ausreichend. Denkbar sind hier Maßnahmen des archit ektonischen Selbstschutzes, die dafür sorgen, dass im kritischen Bereich keine Immi ssionsorte liegen; durch eine Ausrichtung der schutzbedürftigen Räume zu den abge wandten Fassaden, durch Festverglasung oder eine vorgehängte Fassade. Sofer n an den betroffenen Punkten beispielsweise nur eine gewerbliche Nutzung geplant wird, die keine zur Nachtzeit schutzbedürftigen Räume beinhaltet, lässt sich das Problem ebenfalls lösen. Hinsichtlich des Parkplatzes des Staatstheaters ist davon auszugehen, dass die Parkbewegungen gegenüber dem Verkehr auf der Heidelberger Straße untergeordnet sind und an den geplanten Gebäuden nicht hervortreten we rden. Aufgrund der Entfernung ist bei den beschriebenen Ansätzen an den nächstgelegen en Fassaden der geplanten Gebäude mit einem Beurteilungspegel von rund 40 dB(A) in der lautesten Nachtstunde und deutlich unter 40 dB(A) am Tag zu rechnen. Damit we rden die Richtwerte für Urbane Gebiete von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten. Der Parkplatz kann somit als unkritisch eingestuft werden. 15.4 Beurteilung der Anlagen im Plangebiet Es wird davon ausgegangen, dass die Ausgestaltung d er Tiefgaragenrampe hinsichtlich der schalltechnischen Anforderungen dem Stand der T echnik entspricht und die Lärmimmissionen auf das unvermeidliche Maß reduzier t werden. Es werden keine Lärmbelastungen über 70 dB(A), die als kritisch für die Gesundheit gelten würden, für die geplante Tiefgarage erwartet. Es werden Maßnahmen e mpfohlen um die Geräuscheinwirkungen, die im Zusammenhang mit der T iefgarage stehen auf das unvermeidbare Mindestmaß zu reduzieren. Dazu gehöre n beispielsweise ein lärmarmes Einfahrtstor und ein geräuscharmer Fahrbahnbelag. Die Kindertagesstätte kann zwar Lärm verursachen, w ird allerdings trotzdem als nicht ausschlaggebend für zusätzliche Lärmbelastung beurteilt, da Geräusche von Kindern einen Sonderfall darstellen und von den Nachbarn sozialadäquat hinzunehmen sind. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass bei der Standortauswahl von Spielplätzen oder -geräten die Lage der Anwohner zu berücksichtigen ist. Das Kleingewerbe wird als nicht ausschlaggebend für zusätzliche Lärmbelastung beurteilt. Es sprechen laut Gutachter grundsätzlich keine scha lltechnischen Gründe gegen eine Umsetzbarkeit der Planung eines kleinen Supermarktes. Für den geplanten kleinen Supermarkt, der primär der Versorgung des Quartiers dient, sind oberirdisch keine Stellplätze vorgesehen. Lärmtechn isch relevant ist daher neben den technischen Aggregaten nur die Andienung. Der Nachw eis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist im Regelfall Inhalt des na chgeordneten Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 34 / 51 Baugenehmigungsverfahrens. Eine nächtliche Andienun g (zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens) ist jedoch immissionsschutzrechtlich auszuschließen. Eine Begrenzung der Schallleistungspegel der technischen Aggregate ist im Bebauungsplanentwurf festzusetzen. 15.5 Vorläufige Abschätzung der maßgeblichen Außenl ärmpegel Die Abschätzung durch den Gutachter erfolgte anhand der L Night Werte der Lärmkartierung und zusätzlichen 10 dB(A), um für den Tageszeitraum geeignete Werte zu erhalten. Bei der Abschätzung wurde der Richtwert für Urbanes Gebiet von 63 dB(A) berücksichtigt. Bei dieser Abschätzung findet zunächst keine Differenzierung der Stockwerke statt. Für die östliche Fassade (in Richtung der Heidelber ger Straße) des Hochhauses und des Mäanders lässt sich ein maßgeblicher Außenlärmpegel von über 70 dB(A) erwarten und somit der Lärmpegelbereich V. Für alle anderen Fass aden ist in Straßennähe ein L a,res etwas unter 70 dB(A) und abgewandt von der Straße e in L a,res von rund 65 -68 dB(A) zu erwarten. Damit liegen diese Fassaden alle im Lärmpegelbereich IV. Für den Kindergarten sind an der Nord- und Westfass ade ebenfalls maßgebliche Außenlärmpegel von voraussichtlich 68 dB(A), also Lärmpegelbereich IV zu erwarten. 15.6 Bauliche Maßnahmen zum Schutz der bebauten Auß enwohnbereiche Als Schutz vor Schallimmissionen der Außenwohnberei che von Terrassen, Loggien oder Balkone, in denen die zumutbare Geräuschbelastung v on 64 dB(A) überschritten wird, schlägt der Gutachter eine Verglasung mit verschieb baren Elementen vor. Ein Mehrwert dieser Verglasungen (z. B. von Balkonen) wäre es darüber hinaus, die Bereiche im Winter oder in den Übergangszeiten nutzen zu können. Bei geschlossener Verglasung sollte somit eine Pegelminderung von D e ≥ 10 dB(A) erreicht werden. 16. Allgemeiner Klimaschutz Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird der allgeme ine Klimaschutz u.a. durch Erstellung eines Klimagutachtens behandelt. Im Vorf eld wurde durch den Klimagutachter Burghardt und Partner eine erste Einschätzung der k limatischen Auswirkungen des Vorhabens vorgenommen (Stand 30.09.2021). Im Folgen den werden die Ergebnisse dieser Einschätzung dargestellt. 16.1 Klimatische Einschätzung Der Gutachter geht davon aus, dass die klimatischen Analysen und Simulationen eine klimatisch ambivalente Charakteristik des Marienplatzes in seiner jetzigen Form, Funktion und Ausstattung aufweisen wird. Bedingt durch die Offenheit der Fläche in Kombination mit Ihrer Größe (ca. 130 m x 80 m) stellt diese Fläche im verdichteten Stadtgebiet einen Potenzialraum zur Förderung der lokalen und ggf. st ädtischen Durchlüftung dar. Dabei ist dieses Potenzial nicht nur abhängig vom Platz, sondern auch von der umgebenden hohen Vegetation sowie den Gebäuden (Ausrichtung & Höhe). Dementsprechend muss ein ausreichend weiter Simulationsumgriff gewählt werden, um einen integrierten anstatt eines isolierten Funktionseindrucks der Fläche zu erhalten. Aktuell geht der Gutachter davon aus, dass sich das bodennahe Windfeld bei regionaltypischer Anströmung nur geringfügig ändern wird. Auf Ebene der mittleren Gebäudehöhe geht er von einem größeren Einfluss auf die Umgebung aus. Wie sich dieser Einfluss in Intensität und Wirkraum beschreibt, kan n im Vorfeld der abgeschlossenen Windfeldsimulationen nicht projiziert werden. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 35 / 51 Vor dem Hintergrund der potenziellen Veränderungen des städtischen Wärmeinseleffekts können ebenfalls noch keine klaren Tendenzen genann t werden. Zum einen findet eine Nachverdichtung auf einer freien Fläche statt, wodurch per se mehr Energie aufgenommen und bis in die Nacht gespeichert werden kann. Zum a nderen wirkt der geplante hohe Vegetationsanteil dem Effekt der zusätzlichen Energ ieaufnahme und Speicherung entgegen. Da es sich bei dem Bauvorhaben um ein ein zelnes Gebäude bzw. einen Gebäudekomplex handelt, besteht die Möglichkeit, da ss sich Änderungen im städtischen Wärmeinseleffekt nur geringfügig auf die Umgebung auswirken werden. Durch die aktuelle Nutzung der Fläche als Parkplatz entsteht ein zusätzlicher dynamischer Aspekt der Überwärmung (insbesondere durch den teil versiegelten Raum ohne bodendeckende Vegetationsschicht). Im Sommer, bei V ollauslastung der Parkmöglichkeiten, besteht die Gefahr, dass die Flä che am Tag zusätzlich stark überwärmt, da die Autos viel Energie aufnehmen und als langwellige Wärmestrahlung wieder emittieren. So kann es im Tagesgang zu einer Steigerung der thermischen Belastung im Raum kommen. Gleichzeitig vermindern d ie Autos durch ihre Verschattung die direkte Aufnahme von Sonnenenergie durch den Bo den. Durch Fortbewegung der Fahrzeuge in den Abendstunden kann dann die Parkplatzfläche in Teilen bedingt schneller auskühlen, da die direkte Sonnenexposition am Tag gefehlt hat. Trotz der aktuell fehlenden Bebauung kann die Fläch e im Kontext des Stadtumbaus / der Stadterneuerung als klimatische Potenzialfläche bet rachtet werden, da die aktuelle Nutzung nur geringe klimatisch positive Effekte / E igenschaften aufweisen kann. Gleichwohl ist das klimatische Potenzial dieser Flä che bspw. nicht mit einer hochversiegelten und bebauten Industrieanlage zu vergleichen, die städtebaulich überplant werden soll. Im weiteren Planungsverfahren ist eine kleinklimati sche Analyse zu erstellen, die die Auswirkung der Planung ermittelt und bewertet. 16.2 Nutzung erneuerbarer Energien Die Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sind grundsätzlich möglich. Im Bebauungspl an werden keine Festsetzungen getroffen, die diesen Zielen entgegenstehen. Im Übr igen sind die Belange des Klimaschutzes bei der Erstellung von Neubauten durc h die Regelungen des GEG (Gebäudeenergiegesetz) vom 08. August 2020 (BGBI. I S. 1728), in Kraft seit 01.11.2020, vorgegeben. Dieses Gesetz vereint die bisher getren nten Werke des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparu ngsgesetz – EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerba re-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und setzt diese außer Kraft. 17. Artenschutzrechtliche Beurteilung Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein Artenschutzgutachten (BfL Heuer & Döring Landschaft sarchitektur und Bauleitplanung, 2020) erstellt. Ziel ist die Ermittlung der potenziell im Plangebie t und der näheren Umgebung zu erwartenden europarechtlich geschützten Tierarten ( FFH-Anhang IV-Arten und Europäische Vogelarten) und die Beurteilung, ob für diese Arten eine Beeinträchtigung nach den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG zu erwarten ist. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusamme nfassend zu folgenden Ergebnissen: Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 36 / 51 17.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gelten gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote für die Arten de s Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die europäischen Vogelarten (VS-RL, EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/14 7/EG). Bei diesen Arten kann ein Verstoß zu einem haftungsrechtlich relevanten Umwel tschaden gemäß Umweltschadensgesetz bzw. § 19 BNatSchG führen. Die Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) oder die nach BAr tSchV national geschützten Arten genießen bei baurechtlich zulässigen Eingriffen die sen strengen Schutz hingegen nicht. Werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei der Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist zu prüfen, ob die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ggf. durch v orgezogene Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt werden können. Der Prüfumfang der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst daher vorrangig die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL und die europäischen Vogelarten nach der VSRL. 17.2 Fauna Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurde das Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen und Reptilien untersucht. Die einzige Vegetation befindet sich in den Randber eichen der überwiegend stark verdichteten Parkplatzfläche. Dabei handelt es sich auf der Ostseite, zur Heidelb erger Straße hin, um eine relativ junge Reihe von Platanen, die mit einer Ziergehölzhecke u nterpflanzt ist. Auf der Nordseite stehen, parallel zur Hügelstraße, einzelne ältere Robinien in einem Beet, das überwiegend dicht mit Bodendeckern unterpflanzt ist. Auf der Südseite des Platzes befindet sich eine Zie rgehölzhecke mit Einzelbäumen, bei denen die Robinie vorherrscht. In den Geltungsbereich einbezogen wurde ein Sportpl atz, der von jungen Hainbuchen eingefasst ist, und an dessen Südseite drei Graupappeln wachsen. 17.3 Wirkung des Vorhabens Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs verbundene mögliche Wirkfaktoren im Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind Verlust von Brutbiotopen von Gehölzbrütern in Bäumen, Sträuchern und Bodendeckern, darunter kann sich mit dem Haussperling eine Art mit ungünstigem / unzureichendem Erhaltungszustand befinden. Verlust von einzelnen Fledermaus-Zwischenquartieren in Robinien. 17.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten Anhand der Ortsbegehung im März 2020 und sonstiger vorliegender Informationen kann das Vorkommen von nach europäischem oder nationalem Recht streng geschützten Arten aus den folgenden Artengruppen ausgeschlossen werden: Flora, Fische, Insekten (einschl. Libellen), Reptilien, Säugetiere mit Ausnahme der Fledermäuse, Spinnen und Weichtiere. Streng geschützte Arten aus diesen Gruppen sind aufgrund ihrer Verbreitung und/oder ihrer Lebensraumansprüche nicht im Gebiet zu erwarten. Das in der artenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachtende Artenspektrum umfasst daher die Arten(gruppen) Fledermäuse, Haussperling und Gehölzbrüter. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 37 / 51 17.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sic herung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 17.5.1 Vermeidungsmaßnahmen Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung müssen durchge führt werden, um Störungen, Tötungen und / oder Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogel schutzrichtlinie zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen. Nr. Art der Maßnahme Art Bezug V 1 Gehölzrodungen werden auf das unbedingt Erforderlic he beschränkt. Der Gehölzbestand in den Randbereichen des Marienplatzes bleibt im Wesentlichen erhalten. Vögel Fledermäuse V 2 Rodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar zulä ssig (vgl. § 39 Abs. 5BNatSchG). Vögel Fledermäuse Die Vermeidungsmaßnahme V1 (Minimierung der Gehölzr odung) wird durch die Festsetzung des Erhalts von Baumstandorten sicherge stellt (siehe I. 17.6). Vermeidungsmaßnahme V2 ist gemäß § 39 BNatSchG bere its rechtskräftig einzuhalten. Aus diesem Grund wird die Vermeidungsmaßnahme als H inweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 17.5.2 CEF-Maßnahmen Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Si cherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für den Haussperling erforderlich. Vor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäume im ungestörten Umfeld des Geltungsbereichs drei Nistkästen zu hängen, die für den Haussperling geeignet sind. Die CEF-Maßnahme wird in den textlichen Festsetzung en des Bebauungsplans festgesetzt. 17.6 Erhaltenswerter Baumbestand Auf dem Flurstück befinden sich mehrere schützens- und erhaltenswerte Bäume. Zu nennen sind hier vor allem die Doppelreihe an der N eckar-/ Heidelberger Straße, die Baumreihe an der Hügelstraße, die Baumreihe an der Hindenburgstraße sowie eine Baumreihe im Süden (vor dem Gebäude Sandstraße 50) des Geltungsbereiches. Die bestehende Doppelallee aus Platanen entlang der Heidelberger Straße ist eine wichtige Grünverbindung. Sie ist intensiv zu schütz en und zu erhalten. Die Außenwände der geplanten Gebäude müssen außerhalb der Kronendurchmesser liegen und die Bäume sind während der Baumaßnahme zu sichern und zu schützen. Die Feuerwehrangriffswege müssen über das Grundstück geführt werden. Die Robinien-Baumreihe entlang der Hügelstraße ist als prägendes Element des Straßenraums ebenfalls zu erhalten und zu sichern. Nicht mehr vorhandene Bäume sind zu ersetzen, so dass die Allee wieder wahrnehmbar wird . Lediglich zum Zweck der Verkehrserschließung (Zufahrt) kann hier die Allee in geringem Maße unterbrochen werden. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 38 / 51 Die Baumreihe aus Spitz-Ahorn westlich des Wettbewe rbsgebietes, entlang der Hindenburgstraße, soll im gleichen Umfang wie die b eiden anderen Alleen geschützt und gesichert werden. Die Robinien-Baumreihe im Süden, Bäume Nr. 32-38 in Verlängerung der Sandstraße, sind möglichst zu sichern und zu sc hützen. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. 18. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichs betrachtung Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetze n. Zur Quantifizierung des Eingriffs und zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden A usgleichserfordernisses ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen. Diese erfolgt gemäß der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nach den Vorgabe n der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) vom 26.10.2018. 18.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes Zur Bestandserfassung der im Sinne der KV relevante n Biotop- und Nutzungstypen und ihrer kennzeichnenden Vegetation wurden Begehungen des Plangebiets durchgeführt. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,4 ha. Bei den Kartierungen wurden nachfolgend aufgeführte Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschieden (siehe Abb. ). Baumreihen und Einzelbäume Sträucher und Bodendecker Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation versiegelte und unversiegelte, vegetationsarme Flä chen. Die Biotop- und Nutzungstypenkartierung gemäß der H essischen Kompensationsverordnung bildet die Grundlage für di e rechnerische Bilanzierung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 39 / 51 Abb. 15: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Biotoptypen, (Bestand) Quelle: Planungsgruppe Darmstadt (2021) 18.2 Bilanzierung Um den nach Naturschutzrecht geforderten Ausgleich des geplanten Eingriffs zu bemessen, wird eine numerische Eingriffs-Ausgleichs bilanzierung anhand der Kompensationsverordnung – KV vom 26.10.2018 durchgeführt und im weiteren Verfahren ergänzt. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 40 / 51 Der Inhalt dieser Bilanzierung ist eine Gegenüberst ellung des Zustandes von Natur und Landschaft vor und nach der Durchführung der Bauvor haben, die durch den Bebauungsplan ermöglicht werden. 18.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich Die Klärung des Ausgleichs erfolgt im Verlauf des weiteren Verfahrens. 19. Biodiversität Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magi stratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen sind. Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität – ist die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sicher t sauberes Trinkwasser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsg rundlage und Rohstoffe zur Herstellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgrei che Anpassung an Veränderungen, wie sie z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosyst emdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozialer und kultureller Bedeutung. E rhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, n icht zuletzt auch in Verantwortung für künftige Generationen sowohl im besiedelten als auc h unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Dies ist auch in der Hess. Biodiversität sstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Weiterentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen: – Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung – Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstück en – Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen – Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfl anzungen – Fassadenbegrünung – Begrünung von Tiefgaragen – Intensive und extensive Dachbegrünung (Dachgärten & Flachdächer) – Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualit ät und -quantität – Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten ) Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 41 / 51 20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetzbuch (BauGB) 20.1 Art der baulichen Nutzung Ziel der Festsetzung des Urbanen Gebiets ist die Sc haffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuentwicklung der innerstä dtischen, unbebauten Fläche, die derzeit als Parkplatz genutzt wird, zu einem lebend igen Stadtquartier, welches durch unterschiedliche Formen des Wohnens, aber auch durc h Läden, Gewerbeflächen und sonstigen urbanen Nutzungen geprägt sein wird. Es s oll Wohnraum für die wachsende Bevölkerung der Stadt geschaffen werden und die sic h daraus ergebenden Erfordernisse an sozialer und öffentlicher Infrastruktur (Kita, G ewerbe, Nahversorgung etc.) abgedeckt werden. Die Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ (MU) wurde mit der Baurechtsnovelle 2017 eingeführt, um es den Kommunen zu ermöglichen, künf tig in einer stark verdichteten städtischen Lage gewerbliche Nutzungen und Wohnnutz ungen nebeneinander zu ermöglichen. Nach der Zweckbestimmung dienen Urbane Gebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen in kleinräumiger Nutzungsmischung, so weit diese Betriebe und Einrichtungen die Wohnnutzung nicht wesentlich stör en. Damit folgt das Urbane Gebiet dem Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung. Der Baugebietstyp „Urbanes Gebiet“ verfol gt die Intention, einer dichten, urbanen Bebauung mit gemischter Nutzung in dem eine bessere Vereinbarkeit von Wohn- und Gewerbenutzungen ermöglicht wird. Die Ausweisung eines Urbanen Gebietes soll vor allem der Nachverdichtung dienen. Vorrangiges Ziel ist auch, die Konzentration der städtebaulichen Entwicklung auf die Innenentwicklung zu lenken. Die nähere Umgebung des Plangebietes, insbesondere die nordwestlich gelegene Mollerstadt sowie deren Fortführung westlich der Ne ckarstraße, ist bereits geprägt durch eine Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbebetrieb en sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen. Eine nachhaltige Belebung der innerstädtischen, unb ebauten Fläche soll durch den Schwerpunkt der Wohnnutzung mit ihren Folgeeinricht ungen sowie den gewerblichen, sozialen und kulturellen Nutzungen erreicht werden. Somit entspricht auch die Zielsetzung der konzipierten Gebietscharakteristik eines urbanen Gebietes. In einem MU ist von drei Hauptnutzungsarten auszugehen: 1. Wohnnutzung, 2. gewerbliche Nutzung und 3. soziale, kulturelle und andere Einrichtungen Für die Planungspraxis bedeutet dies, dass neben de r wohnbaulichen und der gewerblichen Nutzung immer auch soziale, kulturelle und andere Einrichtungen innerhalb des Urbanen Gebietes vertreten sein müssen. Die Zwe ckbestimmung wäre andernfalls nicht gewahrt. 1 Um dem Baugebietstyp des Urbanen Gebietes zu entsp rechen wurden daher alle drei Hauptnutzungsarten als allgemein zulässig festgesetzt. Wesentliches Merkmal des Urbanen Gebietes ist, dass die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss. Es muss aber eine gewiss e Bandbreite vorliegen bzw. angestrebt werden. Jedoch sollten auch die weniger stark vertretenen Nutzungen das Gebiet noch mitprägen. 1 Köppen/Mitschang, in Baurecht 05-2019, S. 754 Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 42 / 51 Die Teilbaugebiete MU 1 und MU 2 sind dabei als ein gesamtes urbanes Gebiet zu sehen; die jeweiligen gebietscharakterbildenden Nutzungen müssen nicht in jedem Teilbaugebiet vorhanden sein. Zunächst werden allgemeine Festsetzungen für das Ur bane Gebiet getroffen, die dann in den Teilbaugebieten spezifiziert werden. Die gem. § 6a Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzu ngen Nr. 1 und 2, Vergnügungsstätten und Tankstellen, werden als nich t zulässig festgesetzt. Diese Nutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden und au ch in Zukunft städtebaulich nicht erwünscht. Tankstellen werden ausgeschlossen, da diese sich in Ihrer Nutzungsart deutlich vom Gebietscharakter unterscheiden und sich eine Tankst elle nicht in die konzeptionell angedachte Baustruktur einfügen würde. Darüber hinaus befindet sich die nächstgelegene Tankstelle gegenüber des Plangebiets (Ecke Neckarst raße/Hügelstraße). Ein weiterer Standort für eine Tankstelle ist daher nicht erforderlich. Neben den Vergnügungsstätten werden auch sonstige G ewerbebetriebe sowie Betriebe und Einrichtungen, die auf Darbietungen oder Handlu ngen mit sexuellem Inhalt ausgerichtet sind und Läden mit sexuellem Charakter ausgeschlossen, da diese Betriebe und Läden, negative Auswirkungen auf das unmittelba re Umfeld haben. Durch die Ansiedlung solcher Betriebe ist mit einem „Trading-Down-Effekt“ für das Plangebiet sowie für die umliegenden Bereiche zu rechnen, worunter die Wohnqualität stark leiden würde. In anderen Stadtgebieten ist die Ansiedlung von solchen Betrieben jedoch zulässig und somit innerhalb des Stadtgebietes generell möglich. Werbeanlagen der Außenwerbung, die für Fremdwerbung bestimmt sind, sind eine Unterart der gewerblichen Nutzung. Diese Werbeanlagen werden ausgeschlossen, da sie eine störende Wirkung auf das allgemeine städtebauliche Bild haben können. Entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrel evanten Sortimenten prioritär in dem zentralen Versorgungsbereich (ZVB) zu konzentrieren und deshalb außerhalb der ZVB auszuschließen. Daher sind hier nur Einzelhandelsbe triebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Da Einzelhandelsbetriebe aufgrund der optimalen Zugänglichkeit für Kunden üblicherweise in der Erdgeschosszone vorzufinden sind und die Wohnnutzung in den oberen Geschossen gestärkt werden soll, werden Einzelhandelsbetriebe nur im Erdgeschoss zugelassen. Damit Lebensmittel-Vollsortimenter nicht den Versorgungskern beeinträchtigen, sind diese nur mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie zentrenrelevanten Randsortimenten von max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig. Grundsätzlich könnten Einzelhandelsbetriebe schallt echnische Auswirkungen auf die umgebenden, sensiblen Nutzungen haben. Hierzu sind auf der Ebene der Bauanträge und -genehmigungen ggf. Schallschutzmaßnahmen zu entwic keln (bspw. an schalltechnische Erfordernisse angepasste Öffnungs- und Anlieferungszeiten, Verladerampe innerhalb des Gebäudes, Einhausung / begrenzter Schallpegel Kühlung etc.) (vgl. Kap. 15). Gliederung des Baugebietes MU Trotz der heterogenen Nutzungsstruktur innerhalb de s Plangebietes sind im Bestand für einzelne Bereiche Nutzungsschwerpunkte zu erkennen, die auch zukünftig entsprechend ihrer Lage im städtischen Gefüge ausgestaltet werden sollen. Urbanes Teilbaugebiet 1 (MU 1) Im MU 1 liegt der konzeptionelle Schwerpunkt bei der Wohnnutzung. Daher sind ab dem 1. Obergeschoss ausschließlich Wohnungen zulässig. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 43 / 51 Zur Begrenzung von Konkurrenzen zur Wohnnutzung werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, die im klassischen Sinne Hotels darstellen, und Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO ausnahmslos ausgeschlossen. Urbanes Teilbaugebiet 2 (MU 2) Aufgrund der zentralen Lage und der sehr guten verk ehrlichen Anbindung sollen Betriebe des Beherbergungsgewerbes innerhalb des Plangebiete s nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Innerhalb des MU 2 ist konze ptionell ein Hochhaus vorgesehen, in dem ein Hotel, welches einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes im klassischen Sinne darstellt und mit dem oftmals ein höherer Flächenverbrauch einhergeht, vorstellbar ist. Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO sind nach ihrer Ausstattung und Flächengröße, anders als die „klassischen“ Formen d er Fremdenbeherbergung (Hotels), regelmäßig auch für ein auf Dauer bestimmtes Wohnen geeignet. Aufgrund des hohen Wohnungsdrucks in Darmstadt, stellt die Nutzung von Ferienwohnungen eine zu hohe Konkurrenz gegenüber der Wohnnutzung dar. Aus diese m Grund sind Ferienwohnungen auch im MU 2 grundsätzlich nicht zulässig. 20.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festset zung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollges chosse sowie über die Höhe der baulichen Anlagen hinreichend bestimmt. 20.2.1 Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO (G RZ I) Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Bod en und um die im städtebaulichen Konzept angestrebte Dichte zu errei chen, ist eine Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO (GRZ I) von 0,4 (im Bereic h des Hochhauses) bis 0,5 (im Bereich der Kita) festgesetzt. Damit sind die Orien tierungswerte des § 17 BauNVO für Urbane Gebiete von 0,8 deutlich unterschritten. Zu den Hauptanlagen zählen laut ständiger Rechtsprechung auch Balkone und Terrassen sowie ver gleichbare, untrennbar mit der Hauptanlage verbundene Bauteile (z.B. Kellertreppen etc.). Die festgesetzte GRZ I von 0,4 bis 0,5 sichert die Freiflächenqualitäten innerhalb des Plangebietes. 20.2.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 Ba uNVO (GRZ II) Gemäß des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zuläss ige Grundfläche durch die Grundflächen von u. a. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie baulichen Anlagen unterhalb de r Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 von Hundert überschritten werden (GRZ II), höchstens jedoch bis einer Grundflächenzahl von 0,8 (Kappungsgrenze). Bei einer festgesetzten GRZ I von 0,4 bzw. 0,5 würd e die GRZ II somit 0,6 bis 0,75 betragen. Um die konzeptionell angestrebte Baudichte im Plangebiet zu erreichen und den damit einhergehenden Bedarf an Nebenanlagen (Zuwegu ngen, Stellplätze und ihre Zufahrten, Müllbehälterstandplatze, etc.) sowie die Fläche für die Tiefgarage, wird eine Überschreitung der festgesetzten GRZ I im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO bis zu einer maximalen Grundflächenzahl von 0,8 zugelassen. Durch die Festsetzung der GRZ II werden Flächen mit Erdanschluss (Bereiche ohne jegliche Art von Unterbauungen) von mind. 20 % erreicht. 20.2.3 Zahl der Vollgeschosse und maximale Gebäudeh öhe Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ist in der Pl anzeichnung für die einzelnen überbaubaren Grundstücksflächen unterschiedlich und als Höchstmaß festgesetzt. Damit werden die Höhen der umliegenden Gebäude außerhalb des Plangebietes aufgegriffen und basieren auf dem Wettbewerbsentwurf. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 44 / 51 Innerhalb der nordöstlichen überbaubaren Grundstück sfläche wird jedoch entsprechend des städtebaulichen Konzeptes ein Hochhaus mit 16 V ollgeschossen als städtebaulicher Hochpunkt ermöglicht. Die tatsächlich zulässige Höhe des Hochhauses wird noch durch ein wettbewerbliches Verfahren geklärt. Da allein durch die Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse die Höhenentwicklung der Gebäude nicht abschließend geregelt ist, werden Festsetzungen zur Gebäudehöhe getroffen. Damit im Einzelfall auf technisch zwingende Bedingu ngen reagiert werden kann, sind im Bebauungsplan Höhenüberschreitungen durch technisch e Dachaufbauten sowie Dachaufbauten im Zusammenhang mit den Dachgärten zu lässig. Damit die technischen Aufbauten nicht zu massiv auftreten, dürfen die zul ässigen Höhenüberschreitungen von technischen Aufbauten nur einen Teil der Dachfläche des obersten Geschosses (Voll- oder Nicht-Vollgeschoss) überdecken. Zur Förderung einer energetischen Planung dürfen An lagen zur Solarenergiegewinnung die gesamte Dachfläche überdecken. Hierbei ist ein Abstand der Anlagen von mind. 1,0 m zur Außenwand einzuhalten (s. Kap. 21.1.1). Um die festgesetzte Dachbegrünung zu ermöglichen sind ausschließlich aufgeständerte Anla gen für Solarenergiegewinnung zulässig. Anmerkung: Die Angabe des Maßes der Höhenüberschrei tungen erfolgt im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens (Erstellung des Entwurfes). 20.2.4 Geschossflächenzahl Die festgesetzte GFZ gibt vor, wie viel Quadratmete r Geschossfläche pro Quadratmeter Grundstücksfläche hergestellt werden darf. Während die festgesetzte Geschossflächenzahl der Kita und des Mäanders (MU 1 ) mit 1,0 bzw. 2,0 den Orientierungswert des § 17 Abs. 1 BauNVO für urbane Gebiete von 3,0 einhält, überschreitet die GFZ von 5,0 im Bereich des Hochhauses (MU 2) diese Obergrenze. Die festgesetzten Geschossflächenzahlen ergeben sic h aus dem zugrunde liegenden Wettbewerbsergebnis (Städtebauliches Konzept) und s tellen mit der sich daraus ergebenden Dichte ein urban verdichtetes Stadtquart ier dar, entsprechend den Zielvorgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 20.2.5 Flächen für die soziale Wohnraumförderung Um ein Angebot an bezahlbarem Wohnraum im Plangebie t zu schaffen, wird festgesetzt, dass im urbanen Gebiet mindestens 25% der realisier ten Wohnflächen für den sozial geförderten Mietwohnungsbau und 20% für den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen zu errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Woh nraumförderung sowie der Wohnraumförderung für mittlere Einkommen gefördert werden könnten. Aus der Festsetzung folgt weder eine Pflicht für de n Eigentümer oder Bauherrn, Fördermittel in Anspruch zu nehmen, noch begründet sie den Anspruch auf Bereitstellung von Wohnraumförderungsmitteln. Diese Festsetzung stellt im Kern eine Vorschrift dar, die lediglich Einschränkungen bezüglich Größe der Wohnu ngen, Grundrissgestaltung und Ausstattung der Gebäude vorgibt, ohne dass damit ei n Anspruch auf Gewährung öffentlicher Mittel oder eine Verpflichtung zur Ina nspruchnahme solcher Mittel verbunden ist (vgl. §§ 2, 7, 9 bis 17, 39 bis 41 II. WoBauG). Daher wurden im Grundstückskaufvertrag bereits Regelungen getroffen, die schließlich im st ädtebaulichen Vertrag nochmals dezidiert verbindlich geregelt werden. 20.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Fe stsetzung von Baugrenzen als umrahmtes Baufenster, des Wettbewerbsergebnisses definiert. Hierbei wird die prägende Form des Mäanders im Kern des städtebaulichen Kompl exes wiedergegeben. Im Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 45 / 51 Gegensatz zur Gebäudekubatur des Wettbewerbsergebni sses wurden die Baugrenzen deutlich großzügiger gefasst, um im Entwurfsprozess eine gewisse Flexibilität zur Umsetzung des Hochbaus zu erhalten. Um die städtebauliche Qualität zu gewährleisten, ist nur eine geringfügige Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile zulässig. Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens die Kubatur des geplanten Hochhauses sowie die gena ue Lage im Bereich des Teilgebietes "MU 2" konkretisiert, so dass der Beba uungsplanentwurf entsprechend des Wettbewerbsergebnisses angepasst werden kann. Aufgr und der durch die Höhe des Hochhauses (bis zu 16 Geschosse) ausgelösten Unters chreitung der Abstandsflächen, insbesondere zum Mäander, werden für das Hochhaus v oraussichtlich Baulinien festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. 20.4 Bauweise Die Bauweise beschreibt die Form von Gebäuden und ihre Anordnung zueinander. Im Bebauungsplan werden im Sinne des § 22 BauNVO verschiedene Bauweisen festgesetzt. Die Bauweise wird in Anlehnung an das städtebaulich e Konzept des Wettbewerbsentwurfes festgesetzt. So wird im Bereic h des geplanten Hochhauses die Bauweise des Einzelhauses festgesetzt. Die Bauweise des Einzelhauses ist Teil der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO, jedoch s ind Doppelhäuser oder Hausgruppen durch die Einschränkung auf ein Einzelh aus nicht zulässig. Die Bauweise des Einzelhauses ist nicht mit dem Gebäudetyp des E infamilienhauses zu verwechseln. Die Bauweise des Einzelhauses lässt auch das konzep tionell angedachte Hochhaus zu, jedoch müssen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO die Abstandsflächen eingehalten werden und das Gebäude darf nicht länger als 50 m sein. Im Bereich des geplanten Mäanders wird eine abweichende Bauweise festgesetzt, wonach zunächst die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO gilt, jedoch Gebäude auch innerhalb eines Baugrundstückes ohne seitliche Abst andsflächen zueinander errichtet werden müssen. Um eine bessere Durchwegbarkeit im P langebiet zu schaffen sind Öffnungen in Form von Durchgängen im Erdgeschoss (1. Vollgeschoss) zulässig. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude o hne seitlichen Grenzabstand errichtet. Schlussfolgernd könnte nach dem Wortlaut jedoch angenommen werden, dass zunächst nicht ausgeschlossen wird, dass bei einem breiten Baugrundstück zwar an die seitlichen Grundstücksgrenzen (real geteilter Grundstücke) je ein Gebäude angebaut wird, zwischen den innerhalb eines Baugrundstückes befind lichen Gebäuden aber eine Baulücke („innerer Abstand") verbleibt, bei Einhaltung der Abstandsflächen der Hessischen Bauordnung. Wird dieser Auffassung gefolgt, so können auch bei geschlossener Bauweise offen bleibende Baulücken innerhalb eines Baugrunds tücks entstehen, auch wenn dies dem Sinn der Vorschrift nicht entspricht. Die konzeptionelle Zielsetzung zur Umsetzung des Mäanders setzt eine durchgehend geschlossene Bebauu ng auch innerhalb eines Baugrundstückes voraus. 20.5 Flächen für Stellplätze Der ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage unterg ebracht. Ausgenommen hiervon sind eine geringfügige Anzahl von PKW-Stellplätzen für K urzzeitparker, die z.B dem Andienungsverkehr dienen. Die oberirdische Herstell ung dieser Stellplätze ermöglicht deren schnellere und einfachere Anfahrbarkeit. Durc h den oberirdischen Ausschluss von Stellplätzen werden die Grundstücksfreiflächen von ruhendem Verkehr freigehalten um die Wohnqualität und das städtebauliche Bild des Quartiers nicht zu beeinträchtigen. Anmerkung: Eine Verortung der Stellplätze für Kurzzeitparker im Planteil erfolgt im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens (Erstellung des Entwurfes). Des Weiteren wird die grundsätzliche Andienung des Plangebietes im weiter en Verlauf des Bebauungsplanverfahrens geklärt. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 46 / 51 20.6 Flächen für Garagen und Tiefgaragen Um den mit der angestrebten Baudichte im Plangebiet einhergehenden Bedarf an Stellplatzflächen herstellen zu können und gleichze itig die konzeptionell angedachte Qualität der Freiflächen und Grünstrukturen zu sichern, soll die oberirdische Versiegelung durch Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen gesichert werden. Tiefgaragen sind zunächst Teil des Hauptgebäudes un d damit nur in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Damit der Bedarf an St ellplatzflächen entsprechend der städtischen Stellplatzsatzung in einer Tiefgarage u ntergebracht werden kann, sind für Tiefgaragen Flächen ausgewiesen worden, die sich au ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden. 20.7 Flächen für sonstige Nebenanlagen Zur Gewährleistung eines geordneten Erscheinungsbil ds und zur Vermeidung von dominant wirkenden Nebenanlagen im Straßenbild ist die Errichtung von Nebenanlagen reglementiert. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen au ßerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist auf den mit „Tg“ gekennzeichn eten Bereich unterhalb der Geländeoberfläche begrenzt. Um eine einheitliche Fa ssadengestaltung zu gewährleisten und „Anbauten“ vor von Baugrenzen zurückbleibenden Außenwänden zu vermeiden, sind Nebenanlagen in die Gebäudekubatur zu integrieren. Lediglich in geringem Umfang sind Fahrradabstellplä tze und Müllbehälterstandplätze oberirdisch innerhalb der gekennzeichneten Flächen zulässig. Damit wird die Qualität der Freiflächen und Grünstrukturen gesichert. 20.8 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flä chen an Verkehrsflächen Die Hauptzufahrt auf das Grundstück und in die Tief garage erfolgt über eine Zu- und Ausfahrt an der Sandstraße. Um dem eventuellen Bedarf einer zweiten Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück sowie ggf. in die Tiefgarage zu ermöglichen, wird eine zweite Ein- und Ausfahrt entlang der Hügelstraße zugelassen. Die Angabe der Breite sowie die Verortung dieser zweiten Ein- und Ausfahrt erfolgt im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens. 20.9 Flächen für Versorgungsanlagen Zur Sicherung der örtlichen Stromversorgung ist die geplante Trafostation als Fläche für Versorgungsanlagen im Bebauungsplan festgesetzt. 20.10 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 20.10.1 Oberflächenbefestigung Aus der allgemeinen landschaftsplanerischen Zielset zung heraus, den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten, we rden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, Erwärmung der Umge bung durch Rückstrahlung, erhöhten Staubanfall durch schnellen Abfluss des Niederschlagwassers. Danach sind befestigte, nicht überdachte Flächen de r Baugrundstücke und oberirdische Stellplätze, soweit wasserwirtschaftliche und umwel trechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzu legen. Damit soll erreicht werden, dass das Oberflächenwasser dieser nicht intensiv genutzten Flächen versickern kann. Darüber hinaus dient es der Grundwasseranreicherung und entlastet die örtliche Kanalisation. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 47 / 51 20.10.2 Niederschlagswasser Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sons tige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange ent gegenstehen. Da die Böden im Plangebiet versickerungsfähig sind, wird festgesetz t, dass das auf den Dachflächen und sonstigen befestigen Flächen anfallende Niederschla gswasser der Baugrundstücke auf dem Grundstück zu versickern ist, soweit wasserrech tliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. Es wird auf Kap. 14.7 und 14.10 verwiesen. 20.10.3 Schutz vor Vogelschlag Aufgrund ihrer Durchsichtigkeit und Spiegelungen st ellen Fensterscheiben eine hohe Gefahr für Vögel dar. Je größer die Glasflächen von Fenstern, desto größer das damit verbundene Risiko eines Vogelschlags. Um Vogelschla g zu minimieren sind entsprechende Festsetzungen getroffen worden. 20.10.4 Artenschutz – CEF-Maßnahmen Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde eine Artenschutzfachliche Potentialabschätzung (BfL Heue r & Döring, April 2020) erstellt. Die Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen. Zu den Ergebnissen wird auf Kap. 17 verwiesen. 20.11 Gemeinschaftsanlagen - Gemeinschaftsdachgärte n Mit dem städtebaulichen Leitbild zur Stärkung der I nnenentwicklung stellt der „mehrschichtige Stadtaufbau“ ein wirksames Instrume nt zur effizienteren und schonenderen Nutzung von Grund und Boden dar. Daher sind die Gemeinschaftsdachgärten ein prägende r Bestandteil des städtebaulichen Konzeptes. Die Dachgärten sollen als Treffpunkt der Bewohner eines Hauses, aber auch zum Spielen im Freien und dem gemeinschaftlichen Gärtnern („Urban Gardening“) dienen und dadurch zu einem lebendigen Miteinander beitragen. Das städtebauliche Erfordernis zur gemeinschaftlichen Nutzung der Gärten besteht darin, dass diese Dachgärten Funktionen im Hinblick auf Fr eizeit und Erholung erfüllen, die im klassischen Sinne durch Hausgärten auf der natürlic hen bzw. geplanten Geländeoberfläche angeboten werden. Um diese Freize it- und Erholungsfunktion zu sichern, müssen die Dachgärten für alle Bewohner de r jeweiligen Gebäude zugänglich sein. Gemeinschaftsanlagen sind immer private Anlagen, di e einem begrenzten Kreis von Beteiligten gehören und durch diese gemeinsam genutzt werden. Aus diesem Grund ist die Zuordnung der Gemeinschaftsanlagen zu regeln. 20.12 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effizi ente Nutzung von Energien zu berücksichtigen. Damit gibt der Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit, die Belange des Klimaschutzes im Rahmen der gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung höher zu gewichten. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Stadtentwicklung, die sich u.a. auch der verstärkten Nutzung von rege nerativer Energie verschrieben hat. Daher sollen neben den sich aus dem Energiefachrech t ergebenen Verpflichtungen Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 48 / 51 weitergehende Festsetzungen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie im Bebauungsplan getroffen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB können Gebiete, in d enen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen getroffen werden, die u.a. der Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien dienen, festgesetzt werden. Entsprechend wurde im Bebauungsplan festgesetzt, da ss innerhalb des festgesetzten Urbanen Gebietes die Dachflächen mit extensiver Beg rünung mit Anlagen für Solarenergiegewinnung auszustatten sind. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB beinh altet allerdings nicht die Pflicht zur Nutzung für den Einsatz von regenerativen Energien. Hierzu werden entsprechende Regelungen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. 20.13 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erha lt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 20.13.1 Extensive Dachbegrünung Aufgrund der kleinklimatisch ausgleichenden Funktio n sind die Dachflächen von Gebäuden, mit Ausnahme der intensiv begrünten Dachg ärten, extensiv zu begrünen. Dachbegrünungen verringern Aufheizungseffekte ausgehend von den Gebäuden. Zudem tragen sie in der festgesetzten Form zur Rückhaltun g von Niederschlagswasser bei und können bei Starkregenereignissen Abflussspitzen red uzieren. Zusätzlich bieten sie als Sekundärbiotope, einen Lebensraum für Tiere und Pfl anzen (Insekten) und wirken sich zudem positiv auf das Landschaftsbild aus. Retentio nsgründächer haben dabei in Bezug auf die Regenrückhaltung einen größeren Wirkungsfak tor als Standardbegrünungen. Die Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sind in Kombin ation mit einer Dachbegrünung zu errichten. 20.13.2 Intensive Dachbegrünung Im städtebaulichen Entwurf sind in Teilbereichen de s Mäanders nutzbare Dachgärten vorgesehen. Nach Dachbegrünungsrichtlinie der Forsc hungsanstalt Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) 2 umfassen Intensivbegrünungen Pflanzungen von Stauden und Gehölzen, im Einzelfall auch Bäumen, sowie Rasenfläche und kommen hinsichtlich ihrer Nutzungs- und Gestalt ungsmöglichkeiten bodengebundenen Gärten am nächsten. Gärten bestehen im eigentlichen Sinne jedoch nicht allein aus Grünflächen, sondern auch aus befe stigten Flächen, wie Terrassen oder Wegen, etc. Daher sind diese baulichen Anlagen, die zur Nutzung des Daches als Dachterrasse und Dachgarten dienen, zulässig. 20.13.3 Intensive Begrünung von Decken von Tiefgara gen und anderen baulichen Anlagen Um den negativen Auswirkungen der Tiefgarage auf die Bodenfunktion entgegenzuwirken, sind die nicht überbauten Flächen der Tiefgarage mi t einer Vegetationstragschicht von mind. 80 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschic ht) zu überdecken, zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung trägt zur Ve rbesserung der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung bei. Durch die Erhöhung der Mindeststärke der Vegetationstragschicht innerhalb der Anpflanzstando rte von Bäumen auf 1,0 m wird sichergestellt, dass für die geplanten Anpflanzungen ausreichend Raum zur Wurzelbildung zur Verfügung steht. 2 Forschungsanstalt Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Dachbegrünungsrichtlinie), Bonn 2008, Abschnitt 3.1.3. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 49 / 51 20.13.4 Fassadenbegrünungen Die thermischen Wirkungen der verdichteten Bebauung sollen durch die Begrünung der Fassadenflächen im Planbereich kompensiert werden, da sich diese positiv auf das Kleinklima innerhalb des Plangebietes auswirken und einer Überhitzung entgegenwirken. Die Festsetzung trägt ebenfalls zur Verbesserung de r Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung bei. Anmerkung: Im weiteren Planungsprozess wird es weit ere Abstimmungen und ggf. Konkretisierungen hinsichtlich der Fassadenbegrünung geben. 20.13.5 Grundstücksbegrünung / Anpflanzflächen mit Bodenanschluss Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung in Ver bindung mit dem Ausschluss der flächenhaften Auslegung von Kies / Schotter und Spl itt gewährleisten ein Minimum an Durchgrünung des Grundstückes und leisten damit ein en Beitrag zur Kompensation der verursachten nachhaltigen Beeinträchtigung von Natu r und Landschaft. Durch die Begrünung werden positive Wirkungen für das Boden-, Wasser-, Klima und das biotische Potenzial sowie für das Stadtbild erzielt. Mit den Aussparungen in den Tiefgaragen werden Fläc hen zum Anpflanzen mit Bodenanschluss ermöglicht, die die Qualität der Grünstrukturen des Wettbewerbsentwurfs sichern, das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich aufwerten und sich positiv auf das Lokalklima auswirken. 20.13.6 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungs qualität und - quantität Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln können, sind standortgerechte, auf die bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepa sste Gehölze zu verwenden. Die Pflanzgröße wird vorgegeben, so dass die ihnen zugedachten Gestaltungswirkungen oder Funktionen wie z.B. kleinklimatisch begünstigende E ffekte (Beschattung, Filterwirkung, Verdunstung) wirksam und zeitnah erfüllt werden können. 20.13.7 Zu erhaltende Einzelbäume Die zum Erhalt festgesetzten Bäume haben sowohl ein e Bedeutung für den Naturschutz, für die Klimaanpassung als auch für das Stadtbild u nd sind zu erhalten. Die Festsetzung stellt sicher, dass erhaltenswerte Bäume im Geltung sbereich erhalten bleiben, die auch aufgrund ihrer landschaftsbildprägenden Wirkung einen hohen Wert besitzen. 20.14 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Wird im weiteren Verfahren ergänzt. (siehe vorläufi ge Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung im Kapitel Nr. 15.6) 21. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen 21.1 Äußere Gestalt 21.1.1 Dächer Dachform und Dachneigung Durch die Festsetzung von Dachform und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches Erscheinungsbild erreicht werden. Im Bebauungsplan wird daher als Dachform ausschließ lich das Flachdach oder flach geneigte Dächer mit einem Neigungsgrad von bis zu 5° festgesetzt. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 50 / 51 Diese Festsetzung ist auch im Zusammenhang mit den Regelungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich zu sehen. Als Bestandteil der Ausgleichsmaßnahmen ist vorgesehen, dass Gebäude mit einer Dachbegrünung zu versehen sind. Dachaufbauten Die Errichtung technischer Dachaufbauten auf den Fl achdächern haben auch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Gebäude. Um sicherzustellen, dass die Dachränder frei von technischen Aufbauten bleiben, wird festgesetzt, dass Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie gegenüber den Außenwänden (Fassaden) des darunter befindlichen Geschosses entsprechend ihrer Höhe, jedoch mind. 1,0 m zurückgesetzt sein sollen. 21.1.2 Fassaden Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheb lichen Teil zur architektonischen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharak ter bei. Um ein harmonisches Stadtbild zu erhalten sind Fassaden mit glänzenden, spiegelnden und reflektierenden Materialien unzulässig. Ausgenommen sollen nur Fassaden oder Teile von Fass aden sein, wenn sie der Energiegewinnung dienen. Jedoch dürfen keine negati ven Auswirkungen (Blendwirkungen) auf Nachbargebäude eintreten. 21.2 Werbeanlagen Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes bei. Daher wird zum Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung erbringenden Betriebe zulässig sind. Damit wird Fre mdwerbung ausgeschlossen, um störende Einflüsse auf die Wohnbevölkerung / -nutzu ng zu verhindern und die urbane Nutzung zu stärken. Um störende Einwirkungen von si ch bewegenden oder spiegelnden Werbeelementen, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen, akustische Werbeanlagen sowie freistehende Werbeanlagen auszuschließen, ist generell sehr auffällige Werbung nicht zulässig. Darüber hinaus wird die Art der Anb ringung der Werbeanlagen an den Gebäudefassaden vorgeschrieben sowie die Größen und Außenmaße generell. Mit diesen Regelungen soll gesichert werden, dass s ich Werbung im urbanen Gebiet allgemein zum Schutz der Wohnnutzung und zum Schutz des Stadtbildes nur begrenzt entwickeln kann. 21.3 Außenanlagen 21.3.1 Einfriedungen Aus der Zielsetzung heraus, dem Quartier einen durchgrünten, licht- und luftdurchlässigen Charakter zu geben, sind zur Abgrenzung der privaten Außenbereiche von den öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen ausschließlich Schnitthec ken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen mit einer maximalen Höhe von 1,3 m, entlang des Außenbereichs der Kindertagesstätte bis maximal 1,4 m zulässig. Entla ng der Hügelstraße sowie zur Heidelberger Straße sind Einfriedungen aus diesem G rund generell nicht zulässig mit Ausnahme des Bereiches südlich des Mäanders zur Sandstraße hin. Bebauungsplan M 34 Begründung Vorentwurf Seite 51 / 51 22. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln o der Verwenden von Niederschlagswasser 22.1 Zisternensatzung Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vo n Niederschlagswasser“ aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festge setzt, dass auf den Grundstücken Zisternen zu errichten sind und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln ist. Die Ausnahmen von der Zisternensatz ung sollen einen Anreiz für eine Dachbegrünung schaffen, die über die Mindestanforde rungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht und eine höhere Abflussretentionswirkung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren Regenwasser bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaft et und wieder dem Wasserkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Ve rhältnismäßigkeit dann entfallen kann. Zum Fassungsvermögen: Die 25 l/m² stammen aus der D IN 1989-1 zu Regenwassernutzungsanlagen. Der Ertrag verringert s ich entsprechend dem Abflussbeiwert, weshalb für extensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden. 23. Regelungen des städtebaulichen Vertrags Die Regelungen im städtebaulichen Vertrag werden im weiteren Planungsprozess abgestimmt und in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans aufgeführt. 24. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 14.453 m²= 100 % Nettobauland Urbanes Gebiet 14.440 m² 99,9 % Versorgungsfläche (Elektrizität) 13 m² 0 ,1 % davon überbaubare Grundstücksfläche* 7.806 m² 54 % *Hinweis: die zulässige Grundfläche ist gemäß der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) zu bemessen. 25. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen – Artenschutzgutachten, Büro BfL Heuer & Döring, Br ensbach, April 2020 – Voreinschätzung Klimagutachten, Burghardt und Par tner, Kassel, September 2021 – Verkehrsplanerische Vorabeinschätzung, Büro Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, August 2021 – Vorläufige Untersuchung der Lärmimmissionen, TÜV Hessen, Frankfurt a. M., August 2021
2021/0351
8283 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.11.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0351
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 01.11.2021
Beschlussvorschlag :
1. Der Vorentwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – wurde auf Basis des Siegerentwurfs
des Realisierungswettbewerbs erarbeitet.
Den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage 1), den textlichen Festsetzungen
zum Vorentwurf (Anlage 2) und dem Vorentwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –
(Anlage 3, wird zu Präsenzsitzungen ausgelegt/aufgehängt), wird zugestimmt. Sie sind der
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bela nge gemäß § 4 Abs. 1
BauGB zu Grunde zu legen.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Einstellung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen für die Dauer ei nes Monats in das
Internet sowie zeitgleich durch Auslegung im Stadtplanungsamt mit der Möglichkeit zur
Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung nach vorheriger Terminvereinbarung.
- 2 -
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu .
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Anlage 2: Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf
Anlage 3: Vorentwurf zum Bebauungsplan M 34 (wird zu Präsenzsitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage 2021/0351 vom 01.11.2021:
Realisierungswettbewerb
Zur Neuentwicklung des Marienplatzes und zur Deckung des bestehenden Wohnraumbedarfs
hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Realisierungswettbewerb als begrenzt offenen
Investoren- und Planungswettbewerb in Konzeptvergabe (MV-Nr. 2018/0021) im Jahr 2019 für
dieses Gebiet durchgeführt. Dabei wurde folgende Zielvorgabe genannt: attraktives
Wohnquartier mit hoher energetischer und ökologischer Qualität, alternativen
Mobilitätsangeboten, Anteil an sozial geförderten Wohnungen sowie sozialer Infrastruktur.
Aus diesem Verfahren ging der Siegerentwurf des Investors Implenia Developement mit
netzwerk Architekten, Darmstadt hervor, die das Pilotprojekt eines zukunftsweisenden und
nachhaltigen Quartiers für Darmstadt, in ökologischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und
sozialer Hinsicht konzipierten.
Bebauungsplanverfahren
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – zur Umsetzung des
Siegerentwurfs wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 27.05.2021 (Vorlage -
Nr.2021/0062) gefasst.
Städtebauliches Konzept / Siegerentwurf
Das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs sieht eine städtebauliche Dominante (XV-
geschossiges Gebäude) „Hochhaus“ an der Heidelberger Straße vor und eine mäanderförmige
Bebauung von Ost nach West, die entlang der Hügelstraße das Plangebiet mit seiner
mäandrierenden Figur prägt. Der „Mäander“ gliedert das Bauvolumen in maßstäbliche
Teilabschnitte und zur Hügelstraße werden immer wieder sich öffnende, begrünte Räume
geschaffen. Die Baustruktur ermöglicht großzügige offene Hof- und Platzräume sowie eine
hohe Dichte, ein hohes Maß an Kompaktheit und Wirtschaftlichkeit.
Sozial geförderte Wohnungen und Wohnformen
Unterschiedliche Wohnformen werden für verschiedene Einkommensgruppen in einer Mischung
aus Eigentum und Miete, bezahlbaren senioren- und familiengerechten sowie für
Wohngemeinschaften geeigneten Wohnungen angeboten. 25 % der Wohnflächen sind für
Wohnungen von Haushalten mit geringem Einkommen und 20 % der Wohnflächen sind für
Wohnungen von Haushalten mit mittlerem Einkommen, entsprechend den Förderrichtlinien des
Landes Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vorgesehen.
Da neben diesen neuen Wohnungen im Bereich Stadtmitte bereits Bedarf an zusätzlichen
Kinderbetreuungseinrichtungen besteht, errichtet die Wissenschaftsstadt Darmstadt an der
Nord-West-Ecke des "Marienplatzes" eine Kita, deren Außenspielfläche auf der
Grundstücksfreifläche und der Dachterrasse angeboten wird.
Das Angebot von Infrastruktureinrichtungen soll durch verschiedene Angebote, wie z.B. einen
Pflegedienst (mit Tagespflege), kleineren Nahversorgungseinheiten, einem
Mobilitätsmanagement etc., in den Erdgeschosszonen ergänzt werden.
Stellplätze und Fahrradabstellplätze
Die Deckung des Stellplatzbedarfs gemäß Einstellplatzsatzung ist in der Tiefgarage
nachzuweisen. Dort werden auch Elektroladestationen sowie der überwiegende Teil an
notwendigen Abstellplätzen für Fahrräder errichtet.
Freiflächen und Grünordnung
An den Grenzen des Grundstücks befinden sich mehrere geschützte und erhaltenswerte
Bäume. Zu nennen sind hier die Doppelreihe an der Heidelberger Straße, die Baumreihe an der
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Hügel- und Hindenburgstraße sowie eine Baumreihe im Süden des Grundstückes, die erhalten
und geschützt werden sollen.
Grundstückskaufvertrag und städtebaulicher Vertrag
Zur Schaffung des Planungsrechts und zur Kostentragung wurde zwischenzeitlich ein
Grundstückskaufvertrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Implenia Marienplatz
Mäander GmbH, die sich nach dem Wettbewerb zur Realisierung des Projektes gegründet hat,
abgeschlossen. Im Kaufvertrag wurde u. a. festgelegt, dass für das Hochhaus ein
wettbewerbliches Verfahren durchzuführen ist.
Nach der Offenlage und vor Rechtskraft des Bebauungsplans wird zur Sicherung der mit der
Bauleitplanung verfolgten Ziele auf Basis des Ergebnisses des Realisierungswettbewerbs und
des Wettbewerbs Hochhaus ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen.
Zu 1.:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), die textlichen Festsetzungen zum
Vorentwurf (Anlage 2) und der zeichnerische Teil des Vorentwurfs zum Bebauungsplan M 34 –
Marienplatz – (Anlage 3, wird zu Präsenzsitzungen aufgehängt/ausgelegt) wurden auf Basis
des Wettbewerbsentwurfs erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung durch den Magistrat
vor.
Zu 2.:
Nach dem Beschluss des Magistrats erfolgt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Dazu erfolgt die Einstellung der unter Punkt 1
genannten Unterlagen für die Dauer eines Monats auf der Internetseite des
Stadtplanungsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter
https://www.darmstadt.de/standort/stadtentwicklung -und-stadtplanung/stadtplanung .
Während dieser Zeit ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörter ung
telefonisch, per E -Mail oder postalisch gegeben. Zusätzlich kann die Einsicht und Erörterung
im Stadtplanungsamt nach vorheriger Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Diese
Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt gemacht.
Diese Vorgehensweise erfolgt aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit analog zu den Vorgaben
des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) für die Offenlage von Bebauungsplänen, auch
wenn dies für frühzeitige Beteiligungen in Bauleitplanverfahren nicht zwingend vorgeschrieben
ist, da das BauGB im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine bestimmte Form e rfordert
und das PlanSiG hierzu keine Aussagen trifft.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E-Mail.
Dezernat III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Orte (12)
- Alicenstraße 23
- Mina-Rees-Straße 12
- Hügelstraße
- Sandstraße 50
- Heidelberger Straße 65
- Neckarstraße 19
- Bleichstraße
- Wilhelminenstraße
- Heidelberger Landstraße
- Landgraf-Philipps-Anlage
- Eschollbrücker Straße
- Riedeselstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0351
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 01.11.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00